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Bundesgesetzblatt
Teil I
1955 Ausgegeben zu Bon11 am 20. Januar 1955 Nr. 3
Tag Inhalt: Seite
19. 1. 55 Drittes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Bundesversorgungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . 25
19. 1. 55 Gesetz über die Obernahme einer Bürgschaft oder sonstigen Gewährleistung für eine Anleihe
des Landes Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
19. 1. 55 Zehnte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
13. 1. 55 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-
stellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
In Teil II Nr. 1, ausgegeben am 14. Januar 1955, sind veröffentlicht: Bekanntmachung über die Wiederanwendung
von vier Abkommen über das internationale Privatrecht im Verhältnis zu den Niederlanden. - Bekanntmachung
über die Wiederanwendung des Ubereinkommens zur einheitlichen Feststellung von Regeln über den Zusammen-
stoß von Schiffen und des Ubereinkommens zur einheitlichen Feststellung von Regeln über die Hilfsleistung und
Bergung in Seenot im Verhältnis zu den Niederlanden. - Bekanntmachung über die Wiederanwendung deutsch-
niederländischer Vorkriegsverträge. - Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Genfer Protokolls über die
Schiedsklauseln im Handelsverkehr und des Genfer Abkommens zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
im Verhältnis zu den Niederlanden. - Dritte Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens vom 13. April
1953 zur Revision und Erneuerung des Internationalen Weizenabkommens. - Bekanntmachung über die Wieder-
anwendung des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahr-
zeugen im Verhältnis zu den Niederlanden. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kuba vom 22. März 1954 über die Wiederherstellung gewerblicher
Schutzrechte und über den Schutz von Herkunftsbezeichnungen. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des
Freundschafts- und Handelsvertrages vom 21. April 1953 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König-
reich des Jemen. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln
über die Beförderung im internationalen Luftverkehr.
Inhaltsverzeichnis 1954.
Dieser Nummer liegen clie zeitliche Ubersicht für den Teil I des Bundesgesetzblattes und die zeitliche Ubersicht über
die im Teil II erfolgten Veröffentlichungen sowie das Sachverzeichnis zum Teil I und Teil II des Jahrgangs 1954 bei.
Beim Binden des Teils I sind die zeitlichen Ubersichten für Teil I und Teil II mit dem Titelblatt am Anfang, das Sach-
verzeichnis am Ende des Jahrgangs einzufügen.
Drittes Gesetz
zur .Änderung und Ergänzung des Bundesversorgungsgesetzes.
Vom 19. Januar 1955.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 3. § 18 wird wie folgt geändert:
rates das folgende Gesetz beschlossen: $
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Während der Heilanstaltpflege, Bade-
Artikel I kur oder Heilstättenbehandlung wird die
Änderung von Vorschriften Rente weitergezahlt. Dauert die Heilanstalt-
des Bundesversorgungsgesetzes pflege oder Heilstättenbehandlung länger
als drei Monate, so wird die Ausgleichsrente
Das Gesetz über die Versorgung der Opfer des nur insoweit laufend ausgezahlt, als der Be-
Krieges (Bundesversorgungsgesetz) in der Fassung schädigte ihrer zur Erfüllung gesetzlicher
der Bekanntmachung vom 7. August 1953 (Bundes- Verpflichtungen oder solcher vertraglicher
gesetzbl. I S. 866) wird wie folgt geändert und er- Verpflichtungen, die schon vor dem Beginn
gänzt: der Behandlung bestanden haben und von
1. § 14 Abs. 7 erhält folgende Fassung: ihm erfüllt worden sind, bedarf. Diese
Regelung wird mit dem Ablauf des a·uf
,, (7) An Stelle der Krankenkassen könne11
den Beginn der Heilanstaltpflege oder
die zuständigen Verwaltungsbehörden die Heil-
Heilstättenbehandlung folgenden dritten
anstaltpflege selbst durchführen."
Monats, bei ihrem Beginn am Ersten eines
2. In § 17 wird Absatz 3 gestrichen. Monats mit dem Ablauf des darauffolgen-
26 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
den zweiten Monats wirksam; sie endet mit 7. § 33 wird wie folgt geändert:
dem Entlassungsmonat. Die einbehaltenen a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Beträge werden nach der Entlassung aus der
,, (1) Ausgleichsrente ist nur insoweit zu
Heilanstalt oder Heilstätte ausgezahlt."
gewähren, als sie zusammen mit dem son-
b) In Absatz 2 wird der letzte Satz gestrichen. stigen Einkommen folgende Monatsbeträge
4. § 21 Satz 1 erhält folgende Fassung: nicht übersteigt:
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
„Ersatzansprüche, die auf den Vorschriften des
§ 10 Abs. 5 und der §§ 20 und 28 beruhen, sind um 50 vom Hundert 100 Deutsche Mark,
von der Krankenkasse spätestens drei Wochen um 60 vom Hundert 105 Deutsche Mark,
nach dem Beginn der Heilbehandlung (Kranken- um 70 vom Hundert 115 Deutsche Mark,
behandlung) oder nach der ersten Anweisung um 80 vom Hundert 130 Deutsche Mark,
des Krankengeldes oder Hausgeldes bei der
um 90 vom Hundert 150 Deutsche Mark,
zuständigen Verwaltungsbehörde vorläufig an-
zumelden." bei Erwerbsunfähigkeit 175 Deutsche Mark."
b) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird durch folgende
5. § 31 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Fassung ersetzt:
,, (1) Die Grundrente beträgt monatlich ,,Als sonstiges Einkommen gelten auch frei-
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit willige Leistungen, die mit Rücksicht auf
um 30 vom Hundert 18 Deutsche Mark, ein früheres Dienst- oder Arbeitsverhältnis
um 40 vom Hundert 24 Deutsche Mark, oder eine frühere selbständige Berufstätig-
keit oder als zusätzliche Versorgungsleistung
um 50 vom Hundert 31 Deutsche Mark,
einer berufsständischen Organisation laufend
um 60 vom Hundert 43 Deutsche Mark, gewährt werden, mit dem 20 Deutsche Mark
um 70 vom Hundert 56 Deutsche Mark, monatlich übersteigenden Betrage. Von Ein-
um 80 vom Hundert 69 Deutsche Mark, künften aus nichtselbständiger Arbeit im
um 90 vom Hundert 83 Deutsche Mark, Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommen-
steuergesetzes bleiben 60 Deutsche Mark
bei Erwerbsunfähigkeit 97 Deutsche Mark. u monatlich und von dem darüber hinaus-
6. § 32 wird wie folgt geändert: gehenden Betrag drei Zehntel, von Ein-
künften aus nichtselbs!ändiger Arbeit im
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommen-
,, (2) Die volle Ausgleichsrente beträgt steuergesetzes 20 Deutsche Mark außer An-
monatlich satz. Das monatliche sonstige Einkommen
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist auf volle Deutsche Mark nach unten ab-
um 50 vom Hundert 52 Deutsche Mark, zurunden."
um 60 vom Hundert 55 Deutsche Mark, c) Als Absatz 3 wird eingefügt:
um 70 vom Hundert 65 Deutsche Mark, ,, (3) Ist das sonstige Einkommen zahlen-
um 80 vom Hundert 78 Deutsche Mark, mäßig nicht feststellbar, erscheint aber der
Lebensunterhalt im Sinne des § 32 Abs. 1
um 90 vom Hundert 98 Deutsche Mark, nicht auf andere Weise sichergestellt, so is.t
bei Erwerbsunfähigkeit 120 Deutsche Mark." die Ausgleichsrente abweichend von Ab-
b) In Absatz 4 wird der Punkt am Schluß satz 1 nach den Gesamtverhältnissen zu be-
durch ein Komma ersetzt und angefügt: messen."
„ sofern für sie kein Anspruch besteht auf d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
a) KindE~rzulage aus der gesetzlichen Un- 8. Hinter § 34 wird folgender § 34 a eingefügt:
fallversicherung in Höhe von mindestens • ,,§ 34a
25 Deutsche Mark monatlich oder
Schwerbeschädigte, die Ausgleichsrente be-
b) Kinderzuschuß in Höhe von 10 Deutsche ziehen, erhalten für das dritte und jedes weitere
Mark monatlich aus den gesetzlichen Kind im Sinne des § 2 des Kindergeldgesetzes
Rentenversicherungen (§ 2 Abs. 2 des ein Kindergeld von monatlich 25 Deutsche
Rentenzulagengesetzes in der Fassung Mark, sofern für diese Kinder kein Anspruch
des § 2 des Kindergeldanpassungs- . besteht auf
gesetzes vom 7. Januar 1955 - Bundes-
1. Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfall-
gesetzbl. I S. 17) oder
versicherung oder
c) Kindergeld nach dem Kindergeldgesetz 2. Kinderzuschuß aus den gesetzlichen Ren-
vom 13. November 1954 (Bundesgesetz- tenversicherungen (§ 2 Abs. 2 des Renten-
blatt I S. 333) oder nach einer Rechts- zulagengesetzes in der Fassung des § 2
verordnung auf Grund des § 34 Abs. 3 des Kindergeldanpassungsgesetzes) oder
und 4 des Kindergeldgesetzes oder
3. Kindergeld nach dem Kindergeldgesetz
d) Kindergeld nach dem Dritten Abschnitt oder nach einer Rechtsverordnung auf
des Kindergeldanpassungsgesetzes oder Grund des § 34 Abs. 3 und 4 des Kinder-
e) Kindergeld nach § 34 a." geldgesetzes oder
Nr. 3 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1955 27
4. Kindergeld nach dem '"'Dritten Abschnitt b) In Absatz 2 wird der Hinweis ,, (§ 33 Abs. 2
des Kindergeldanpassungsgesetzes oder Satz 1) gestrichen, die Zahl „134" durch die
11
11
5. Kinderzuschlag nach dem Besoldungsrecht Zahl „150 und die Zahl „95" durch die Zahl
zu Dienstbezügen, zum Ubergangsgehalt ,, 105" ersetzt.
und zu Versorgungs- und ähnlichen Be- c) Als Absatz 4 wird eingefügt:
zügen oder nach dem Tarifrecht für den
11 {4) § 33 Abs. 2 Satz 1 und 2 findet An-
öffentlichen Dienst."
wendung, Satz 2 jedoch mit der Maßgabe,
9. In § 35 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „175" durch daß von diesen Einkünften bei einem Eltern-
die Zahl „200 ersetzt.11
paar der 20 Deutsche Mark, bei einem Eltern-
teil der 15 Deutsche Mark monatlich über-
10. In § 37 Abs. 1 wird die Zahl „75 11
durch die steigende Betrag als sonstiges Einkommen
Zahl „90" ersetzt. zu berücksichtigen ist. 11
11. In § 40 wird die Zahl 11 40" durch die Zahl „48" d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
und die Zahl 1120" durch die Zahl 11 24" ersetzt.
16. § 55 wird wie folgt geändert:
12. § 41 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Buchstabe b wird der Hinweis
a) In Absatz 3 wird die Zahl 11 60 11
durch die ,,(§ 51 Abs. 2)" durch ,,{§ 51 Abs. 4)" ersetzt.
Zahl „70 ersetzt.
11
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
b) In Absatz 4 wird die Zahl „95 durch die 11
Zahl „ 100 ersetzt; der letzte Satz wird ge-
11 ,,Dies gilt auch, wenn Leistungen nach Buch-
strichen. staben a und b mit entsprechenden Leistun-
gen nach anderen Gesetzen zusammentref-
c) Als Absatz 5 wird angefügt: fen, die dieses Gesetz für anwendbar er-
II (5) § 33 Abs. 2 und 3 findet Anwendung, klären."
Absatz 2 jedoch mit folgender Maßgabe:
Einkünfte im Sinne des Satzes 2 gelten mit 17. § 57 Abs. 1 wird wie folgt geändert und er-
dem 15 Deutsche Mark monatlich überstei- gänzt:
genden Betrage als sonstiges Einkommen. a) In Satz 1 werden nach dem Wort „An-
Von Einkünften aus nichtselbständiger Ar- spruch" eingefügt die Worte „auf Rente"
beit im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Ein- und in Nummer 1 und 2 jeweils die Worte
kommensteuergesetzes bleiben 40 Deutsche „die Versorgung begründenden" durch das
Mark monatlich und von dem darüber hin- Wort „rentenberechtigenden" ersetzt.
ausgehenden Betrage drei Zehntel, von Ein-
künften aus nichtselbständiger Arbeit im b) Am Schluß wird folgender Satz angefügt:
Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommen- „Der Anspruch auf Heilbehandlung kann
steuergesetzes 15 Deutsche Mark monatlich nach Ablauf der Frist noch geltend gemacht
außer Ansatz. 11
werden, wenn seine Voraussetzungen (§ 10
Abs. 2) erst später eingetreten sind."
13. In § 46 wird die Zahl 11 10 durch die Zahl 12
11
11
11
und die Zahl 1115" durch die Zahl 11 18" ersetzt. 18. In § 59 Abs. 1 Satz 3 wird die Zahl 1954 durch
II
11
die Zahl „ 1956" ersetzt.
14. § 47 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Zahl 11 26 durch die
11
19. In § 60 Abs. 1 wird der Punkt am Schluß des
Zahl „36 und die Zahl „50" durch die Zahl
11
ersten Satzes durch ein Komma ersetzt und an-
,, 60" ersetzt. gefügt:
b) In Absatz 3 wird die Zahl 11 41" durch die „jedoch nicht vor dem Monat der Entlassung
Zahl „46 und die Zahl 1165" durch die Zahl
11
aus der Kriegsgefangenschaft oder aus auslän-
,, 70 ersetzt; der letzte Satz wird gestrichen.
11
dischem Gewahrsam. 11
c) Als Absatz 4 wird angefügt: 20. Dem § 65 wird als Absatz 3 angefügt:
(4) § 33 Abs. 2 und 3 findet Anwendung,
11 (3) Das Recht auf Heilbehandlung (§ 10
II
Absatz 2 jedoch mit folgender Maßgabe: Abs. 1 und 2) und auf den Ersatz außergewöhn-
Einkünfte im Sinne des Satzes 2 gelten mit licher Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß
dem 10 Deutsche Mark monatlich überstei- (§ 13 Abs. 4) ruht insoweit, als aus gleicher
genden Betrage als sonstiges Einkommen. Ursache Ansprüche auf entsprechende Leistun-
Von Einkünften aus nichtselbständiger Ar- gen aus der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge
beit bleiben nur solche im Sinhe des § 19 bestehen."
Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes
außer Ansatz, und zwar 20 Deutsche Mark 21. § 71 a erhält folgende Fassung:
monatlich und von dem darüber hinaus-
,,§ 71 a
gehenden Betrage drei Zehntel."
Hat das Versorgungsamt Ausgleichsrente
15. § 51 wird wie fÖlgt geändert: oder Elternrente gewährt, so kann es, wenn
a) In Absatz 1 wird die Zahl „84" durch die der Versorgungsberechtigte für dieselbe Zeit
Zahl 11100 und die Zahl „60" durch die Zahl
11
Ansprüche an einen Träger der Sozialversiche-
11
"70 ersetzt. rung, einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn
28 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
oder eine öffentlich-rechtliche Kasse hat, durch die Erhöhung der Renten in der knappschaftlichen
schriftliche Anzeige an den Versicherungs- Rentenversicherung (Grundbetragserhöhungsgesetz)
träger, den Dienstherrn oder die Kasse be- vom 17. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 125) wird
wirken, daß die Ansprüche insoweit auf den wie folgt geändert:
Kostenträger der Kriegsopferversorgung über- In § 4 werden im Satz 1 die Worte „den Versor-
gehen, als sie zu einer Minderung der Aus-
gungsrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz
gleichsrente oder Elternrente führen."
in der Fassung des Änderungsgesetzes vom
19. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 141)" ge-
22. § 78 a wird wie folgt geändert:
strichen.
a) In Absatz 1 wird hinter dem Wort „Rente"
eingefügt: ,,oder Witwenbeihilfe in Höhe
der Witwenrente (§ 48 Abs. 2) und Ehe- Artikel IV
frauen Verschollener (§ 52 Abs. 1) ". Änderung von Vorschriften
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: des Kindergeldanpassungsgesetzes
„Stellt sich heraus, daß der Verschollene Das Gesetz über die Anpassung der Leistungen
noch lebt, so ist die Abfindung insoweit zu- für Kinder in der gesetzlichen Unfallversicherung,
rückzuzahlen, als sie die Summe der erlo- in den gesetzlichen Rentenversicherungen, in der
schenen Versorgungsbezüge übersteigt, die Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenfür-
bis zur Rückkehr des Verschollenen nach sorge sowie in der Kriegsopferversorgung an das
diesem Gesetz und dem Gesetz über die Kindergeldgesetz (Kindergeldanpassungsgesetz -
Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von KGAG -) vom 7. Januar 1955 (Bundesgesetzbl. I
Kriegsgefangenen in der Fassung der Be- S. 17) wird wie folgt geändert:
kanntmachung vom 30. April 1952 (Bundes-
Der Vierte Abschnitt wird aufgehoben.
gesetzbl. I S. 262) zu zahlen gewesen wären."
23. In § 81 Abs. 2 wird in Satz 1 das Wort „Ver- Artikel V
sorgungsbezügen" durch das Wort „Leistungen"
ersetzt und nach Satz 1 eingefügt: Ubergangsvorschriften
„Dies gilt nicht bei Ansprüchen, die aus 1. Soweit der Anspruch auf Rente anerkannt ist
Schwangerschaft und Niederkunft erwachsen oder Rente als Kannleistung oder im Wege des
sind." Härteausgleichs gewährt wird, werden die Ver-
sorgungsbezüge von Amts wegen neu festge-
24. § 89 wird wie folgt geändert: stellt. Ist in den Fällen des Artikels I Nr. 16 und
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. 19 die Rente zu mindern oder zu entziehen, so
wird die Änderung mit dem Ablauf des auf die
b) Als Absatz 2 wird angefügt: Zustellung des Bescheides folgenden Monats
,, (2) Die oberste Landesbehörde kann in wirksam.
Fällen, in denen mit Zustimmung des Bun-
desministers für Arbeit ein Ausgleich nach 2. Neue Versorgungsansprüche, die sich aus Arti-
Absatz 1 allgemein zugelassen worden ist, kel I Nr. 15, sowie neue Ansprüche auf Aus-
die Befugnis zur Gewährung auf nachgeord- gleichsrente, die sich aus Artikel I Nr. 7, 12 und
nete Dienststellen übertragen." 14 ergeben, werden nur auf Antrag festgestellt.
Wird der Antrag bis zum 31. März 1955 gestellt,
so beginnt die Rente oder Ausgleichsrente mit
dem 1. Januar 1955, frühestens aber mit dem
Artikel II
Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind.
Änderung von Vorschriften
des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung 3. Soweit bei der Feststellung der Ausgleichsrente
und Einkommensgrenze Schwerbeschädigter drei
des Bundesversorgungsgesetzes
oder mehr Kinder im Sinne des § 2 des Kinder-
Das Zweite Gesetz zur Änderung und Ergänzung geldgesetzes berücksichtigt sind, wird das Kin-
des Bundesversorgungsgesetzes vom 7. August 1953 dergeld nach Artikel I Nr. 8 von Amts wegen,
(Bundesgesetzbl. I S. 862) wird wie folgt geändert: im übrigen nur auf Antrag festgestellt. Wird der
In Artikel V Abs. 2 unter Buchstabe a wird die Antrag bis zum 31. März 1955 gestellt, so be-
Zahl „8" gestrichen. ginnt das Kindergeld mit dem 1. Januar 1955,
frühestens aber mit dem Monat, in dem die Vor-
aussetzungen erfüllt sind.
Artikel III 4. Die höhere Pflegezulage nach Artikel I Nr. 9
Änderung von Vorschriften wird von Amts wegen festgestellt.
des Grundbetragserhöhungsgesetzes
5. Soweit auf Grund des Artikels III Nr. 4 Satz 1
Das Gesetz über die Erhöhung der Grundbeträge des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Er-
in der Rentenversicherung der Arbeiter und der gänzung des Bundesversorgungsgesetzes vom
Rentenversicherung der Angestellten sowie über 7. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 862) auch
Nr. 3 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1955 29
Versorgungsbezüge, die als Kannleistung oder Artikel VII
im Wege" des Härteausgleichs gewährt werden,
Anwendung des Gesetzes auf Berlin
von Amts wegen neu festgestellt worden sind,
bewendet es dabei. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Artikel VI
Bekanntmachung des Wortlautes Ar ti k e 1 VIII
des Bundesversorgungsgesetzes
Inkrafttreten
Der Bundesminister für Arbeit wird ermächtigt,
das Gesetz über die Versorgung der Opfer des (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
Krieges (Bundesversorgungsgesetz) in der sich aus kündung in Kraft.
Artikel I des vorliegenden Gesetzes ergebenden (2) Abweichend hiervon treten in Kraft Artikel I
Fassung unter neuem Datum bekanntzumachen und Nr. 5 bis 15, 18, 19, Artikel III, Artikel IV mit Wir-
hierbei Unstimmigkeiten in der Paragraphenfolge kung vom 1. Januar 1955, Artikel I Nr. 20 am
und im Wortlaut zu beseiti9en. 1. April· 1955.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes er-
forderliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 19. Januar 1955.
Der Bundespräsißent
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
30 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Gesetz
über die Ubernahme einer Bürgschaft oder sonstigen Gewährleistung
für eine Anleihe des Landes Berlin.
Vom 19. Januar 1955.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be-
schlossen:
§ 1
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
für eine Anleihe des Landes Berlin in Höhe von
fünfundsiebzig Millionen Deutsche Mark eine Bürg-
schaft oder sonstige Gewährleistung zu übernehmen.
§ 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 19. Januar 1955.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Blücher
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1955 31
Zehnte Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung
der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen.
Vom 19. Januar 1955.
Auf Grund des § 61 Abs. 3 in Verbindung mit
Nummer 12 der Anlage A zu § 2 Abs. 1 des Geset-
zes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter
Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen
in der Fassung vom 1. September 1953 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1287) verordnet die Bundesregierung
mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1
Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ist
„entsprechende Einrichtung" im Sinne des § 61 des
Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der
unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per-
sonen in der Fassung vom 1. September 1953 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1287) gegenüber der Pensionsanstalt
der Privatbeamten in Preßburg, soweit sie die Pen-
sionsversicherung der Angestellten durchzuführen
hatte, und gegenüber der Allgemeinen Pensionsan-
stalt in Prag. Die oberste Dienstbehörde bestimmt
sich nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Errich-
tung der Bundesversicherungsanstalt für Ange-
stellte vom 7. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 857).
§ 2
Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
mit Artikel IV des Ersten Gesetzes zur .Änderung
des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden
Personen vom 19. August 1953 (Bundesgesetzbl. I
S. 980) gilt diese Rechtsverordnung mit Wirkung
vom 1. Oktober 1951 auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April
1951 in Kraft.
Bonn, den 19. Januar 1955.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
32 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen
· auf Ausstellungen.
Vom 13. Januar 1955.
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 be-
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl.
S. 141) in Verbindung mitArtikel 129 Abs. 1 des Grund-
gesetzes für die Bundesrepublik Deutschland wird
bekanntgemacht:
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vor-
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen tritt ein für
1. die in der Zeit vom 28. Januar bis 6. Februar
1955 in Berlin stattfindende „Grüne Woche Ber-
lin 1955";
2. die in der Zeit vom 28. Januar bis 6. Februar
1955 in Stuttgart stattfindende „Fernsehschau
Baden-Württemberg Stuttgart 1955";
3. die in der Zeit vom 25. Februar bis 4. März 1955
in Nürnberg stattfindende „6. Deutsche Spiel-
waren-Fachmesse";
4. die in der Zeit vom 5. bis 10. März 1955 in
Offenbach a. M. stattfindende „12. Internationale
Lederwaren-Messe";
5. die in der Zeit vom 6. bis 10. März 1955 in
Frankfurt a. M. stattfindende „Internationale
Frankfurter Messe";
6. die in der Zeit vom 11. bis 20. März 1955 in
Berlin stattfindende Ausstellung „Wassersport
und Camping Berlin 1955";
7. die in der Zeit vom 30. April bis 16. Oktober
1955 in Kassel stattfindende „Bundesgarten-
schau Kassel 1955";
8. die in der Zeit vom 13. bis 22. Mai 1955 in
Friedrichshafen stattfindende „Internationale
Bodensee-Messe";
9. die in der Zeit vom 15. bis 22. Mai 1955 in Mün-
chen stattfindende „43. Wanderausstellung der
Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft".
Bonn, den 13. Januar 1955.
Der Bundesminister der Justiz
Neumayer
lI c raus q e b er : Der 1311ndcsminist.cr der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei, Bonn.
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