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Bundesgesetzblatt
Teill
1955 Ausgegeben zu Bonn am. 24. August 1955 Nr. 29
Tag Inhalt: Seite
20.8.55 Fünftes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 529
19.8.55 Gesetz zur Änderung des .Kapitalverkehrsteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 530
12.8.55 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der
Polizeivollzugsbeamten des Bundes ............................................., . . . . . . . . . . 530
19.8.55 Achtes Gesetz zur Änderung des Zolltarifs (Schweineschmalz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 531
16.8.55 Vierunddreißigste Verordnung über Zollsatzänderungen (Brauereiauslaufpech) . . . . . . . . . . . . 532
22.8.55 Fünfunddreißigste Verordnung über Zollsatzänderungen (Schweineschmalz) . . . . . . . . . . . . . . . 532
In Teil II Nr. 18, ausgegeben am 23. August 1955, sind veröffentlicht: Gesetz über die Feststellung des Wirtschafts-
plans des ERP-Sondervermögens für das Rechnungsjahr 1955 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 1955). - Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Ubereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1951 (Nr. 99)
über die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der Landwirtschaft für die Bundesrepublik Deutschland.
Fünftes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes.
Vom 20. August 1955.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (4) Der Staatsangehörige der Vereinten Natio-
rates das folgende Gesetz beschlossen: nen, der zugleich Rückerstattungsberechtigter ist,
hat das Wahlrecht, ob die für ihn insgesamt in
Artikel 1 Betracht kommenden Vergünstigungen nach dem
in Absatz 1 bezeichneten Vertrag oder nach die-
Im Gesetz über den Lastenausgleich vom
sem Gesetz auf ihn angewandt werden sollen.
14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) wird hin-
ter § 56 folgender § 56 a eingefügt: (5) Das Finanzamt hat dem Abgabepflichtigen
eine Frist zu bestimmen, innerhalb deren er die-
,,§ 56a sem gegenüber das in den Absätzen 2 bis 4 be-
Berücksichtigung der zeichnete Wahlrecht durch schriftliche Erklärung
Abgabevergünstigungen nach dem Vertrag auszuüben hat. Die Frist beträgt für unbeschränkt
zur Regelung aus Krieg und Besatzung Abgabepflichtige einen Monat und für beschränkt
entstandener Fragen Abgabepflichtige zwei Monate; sie ist eine Aus-
(1) Im Geltungsbereich des Grundgesetzes kön- schlußfrist. Gibt der Abgabepflichtige bis zum Ab-
nen Abgabevergünstigungen nach Artikel 6 des lauf• der Frist die Erklärung nicht ab, so sind die
Zehnten Teils des Vertrags zur Regelung aus Vergünstigungen dieses Gesetzes auf ihn nicht
Krieg und Besatzung entstandener Fragen in der anzuwenden. Das Finanzamt hat in der Auffor-
Fassung des Protokolls vom 23. Oktober 1954 über derung zur Ausübung des Wahlrechts den Ab-
die Beendigung des Besatzungsregimes in der gabepflichtigen über die Folgen der Unterlassung
einer Erklärung hinzuweisen; fehlt in einer Auf-
Bundesrepublik Deutschland (Bundesgesetzbl. 1955
II S. 301, 405) und Vergünstigungen nach den Vor- forderung dieser Hinweis oder ist er unrichtig
erteilt, so witd die Frist nicht in Lauf gesetzt."
schriften des § 26 und des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
1
und 5 und Satz 2 dieses Gesetzes nur nach Maß- Artikel 2
gabe der Absätze 2 bis 5 in Anspruch genommen
werden. Dieses Gesetz gilt nicht in Berlin (West).
(2) Der Staatsangehörige der Vereinten Natio- Artikel 3
nen hat das Wahlrecht, ob die Vergünstigungen Dieses Gesetz tritt rückwirkend ab 1. September
nach dem in Absatz 1 bezeichneten Vertrag oder 1952 in Kraft.
die Vergünstigungen nach diesem Gesetz auf ihn
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
angewendet werden sollen. Dasselbe gilt für Ka-
pitalgesellschaften deutschen Rechts, denen wegen Bonn/Lörrach, den 20. August 1955.
einer Beteiligung von Staatsangehörigen der Ver- Der Bundespräsident
einten Nationen Abgabevergünstigungen nach Theodor Heuss
dem in Absatz 1 bezeichneten Vertrag und Ab- Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
gab'evergünstigungen nach diesem Gesetz gewährt Blücher ·
werden können.
Für den Bundesminister der Finanzen
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Rückerstat- Der Bundesminister für Verkehr
tungsberechtigte. Seebohm
f .-
1
i
530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Gesetz zur Änderung des Kapitalverkehrsteuergesetzes.
Vom 19. August 1955.
\'
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- und wenn die Kreditgenossenschaft ihren
rates das folgende Gesetz beschlossen: Sitz am Niederlassungsort der Zentral•
kasse hat, die Hauptkommissionär ist;".
Artikel 1 c) Die bisherige Ziffer 2 wird Ziffer 3.
Das Kapitalverkehrsteuergesetz vom 16. Oktober
1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1058) in der Fassung des Artikel 2
Gesetzes vom 29. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 711)
wird wie folgt geändert: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
1. § 3 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
„Als Darlehn eine•s Gesellschafters gilt auch das
Darlehn eines Dritten, wenn ein Gesellschafter Artikel 3
dafür Sicherheit leistet; dies gilt nicht, wenn der
Gesellschafter für Kredite aus öffentlichen Kre- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
ditprogrammen Sicherheit leistet.• dung in Kraft.
2. § 13 Abs. 1 Ziff. 1 wird wie folgt ergänzt:
Hinter den Worten „einen Zweckverband," wer- Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
den die Worte eingefügt: ,,gegen sonstige öffent-
lich-rechtliche Körperschaften, denen durch Ge- Bonn, den 19. August'1955.
setz oder Satzung die Erfüllung wasserwirtschaft-
licher Aufgaben übertragen ist, gegen". Der Bundespräsident
Theodor Heuss
3. § 29 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Ziffer 1 wird das Wort „Verbandskasse" Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
durch das Wort „Zentralkasse" ersetzt. Blücher
b) Folgende neue Ziffer 2 wird eingefügt:
,,2. wenn Zwisd}enkommissionär eine Kredit- Für den Bundesminister der Finanzen
genossenschaft ist, die einer genossen~ Der Bundesminister für Verkehr
schaftlichen Zentralkasse angeschlossen ist, Seebohm
Gesetz
zur Änderung .des Gesetzes zur vorläufigen R~gelung
der Rechtsverhältnisse der Polizeivollzugsbeamten des Bundes.
Vom 12. August 1955.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- § 2
schlossen: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
§ 1 des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar
In § 23 Abs. 1 zweiter Halbsatz des Gesetzes zur 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der
Polizeivollzugsbeamten des Bundes vom 6. August
§ 3
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 899) wird die Zeitbestim-
mung „30. September 1955" durch „30. September Dieses Gesetz tritt am 30. September 1955 in
1957 • ersetzt. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 12. August 1955.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
' Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister des Innern
, Dr. Schröder
Für den Bundes mini s te r der P.in anzen
Der Bundesminister für besondere Aufgaben
Strauß
f .-
1
i
530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Gesetz zur Änderung des Kapitalverkehrsteuergesetzes.
Vom 19. August 1955.
\'
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- und wenn die Kreditgenossenschaft ihren
rates das folgende Gesetz beschlossen: Sitz am Niederlassungsort der Zentral•
kasse hat, die Hauptkommissionär ist;".
Artikel 1 c) Die bisherige Ziffer 2 wird Ziffer 3.
Das Kapitalverkehrsteuergesetz vom 16. Oktober
1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1058) in der Fassung des Artikel 2
Gesetzes vom 29. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 711)
wird wie folgt geändert: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
1. § 3 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
„Als Darlehn eine•s Gesellschafters gilt auch das
Darlehn eines Dritten, wenn ein Gesellschafter Artikel 3
dafür Sicherheit leistet; dies gilt nicht, wenn der
Gesellschafter für Kredite aus öffentlichen Kre- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
ditprogrammen Sicherheit leistet.• dung in Kraft.
2. § 13 Abs. 1 Ziff. 1 wird wie folgt ergänzt:
Hinter den Worten „einen Zweckverband," wer- Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
den die Worte eingefügt: ,,gegen sonstige öffent-
lich-rechtliche Körperschaften, denen durch Ge- Bonn, den 19. August'1955.
setz oder Satzung die Erfüllung wasserwirtschaft-
licher Aufgaben übertragen ist, gegen". Der Bundespräsident
Theodor Heuss
3. § 29 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Ziffer 1 wird das Wort „Verbandskasse" Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
durch das Wort „Zentralkasse" ersetzt. Blücher
b) Folgende neue Ziffer 2 wird eingefügt:
,,2. wenn Zwisd}enkommissionär eine Kredit- Für den Bundesminister der Finanzen
genossenschaft ist, die einer genossen~ Der Bundesminister für Verkehr
schaftlichen Zentralkasse angeschlossen ist, Seebohm
Gesetz
zur Änderung .des Gesetzes zur vorläufigen R~gelung
der Rechtsverhältnisse der Polizeivollzugsbeamten des Bundes.
Vom 12. August 1955.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- § 2
schlossen: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
§ 1 des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar
In § 23 Abs. 1 zweiter Halbsatz des Gesetzes zur 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der
Polizeivollzugsbeamten des Bundes vom 6. August
§ 3
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 899) wird die Zeitbestim-
mung „30. September 1955" durch „30. September Dieses Gesetz tritt am 30. September 1955 in
1957 • ersetzt. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 12. August 1955.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
' Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister des Innern
, Dr. Schröder
Für den Bundes mini s te r der P.in anzen
Der Bundesminister für besondere Aufgaben
Strauß
Nr. 29-Tag der Ausgabe: Bonn den 24. August 1955 531
1
Achtes ) Gesetz zur Änderung des Zolltarifs
(Schweineschmalz).
Vom 19. August 1955.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be-
schlossen:
Artikel 1
Der Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1951 I S. 527) wird
mit Wirkung ab 1. Juli 1955 wie folgt geändert:
Die Tarifnr. 1501 erhält folgende Fassung:
Tarifnr. Zollsatz
Bezeichnung der Waren 0 /o des Wertes
15 01 Schweineschmalz, Schmalzöl und gepreßtes oder ausgeschmolzenes Ge-
flügelfett:
A- Schweineschmalz 22
B - Schmalzöl 22
C - Geflügelfett 22
Anmerkungen.
1. Waren dieser Nummer unter Zollaufsicht ungenießbar gemacht oder
für technische Zwecke unter Zollsicherung ..................... . frei
2. Schweineschmalz zum Umschmelzen in Schmalzsiedereien unter
Zollsicherung ................................................ . 15
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12, Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 19. August 1955.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
l) Die Entwiddunq des Zolltarifs Jiißl es zwedrn1Lißig erscheinen, die Viertes Gesetz zur Änderung des Zolltarifs
Gesetze zur Anderunn des Zolltarifs rnit Nummern zu bezeichnen. das Gesetz zur Verbngerung des (Dritten) Gesetzes zur Änderung
Es \Jellen - entsprechend der ReihPttfolqe ihrer Verkündun\J -- als: des Zolltarifs vorn 26. November 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 357);
Ersles Ceselz zur AncJcrunq des Zolllarils Fünftes Gesetz zur Änderung des Zolltarifs
das Gesetz zur Anderunq des ZolJtarifs aus Anlaß der Errichtung das Gesetz zur Änderung des Zollt,uifs (Individuelle Zollsenkung)
des Gemeinsamen Marktes der Enropiiischen Gemeinschaft für vom 5. März 1955 (Bundcsgesetzbl. I S. 96);
Kohle und Stahl vom 20. April 1953 (ßundcsqeselzbl. I S. 131);
Sechstes Gesetz zur Änderung des Zolltarifs
Zweites Gesetz zur Anderunn des Zolltarifs das Gesetz zur Änderung des Zolltarifs (Durchführung des Gemein-
das Gesetz zur Neuregelung der Abgaben auf Mineralöl vom samen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und
23. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 149); Stahl) - noch nicht verkündet;
Drittes Gesetz zur Anderung des Zolllarifs Siebentes Gesetz zur Änderung des Zolltarifs
das Gesetz zur Anderung des Zolllarifs vom 22. Dezember 1953 das Gesetz zur Änderung des Zolltarifs vom 14. Mai 1955 (Bundes-
(BundeS!Jeselzbl. I S. 1568) - Malzzoll - ; gesetzbl. I S. 261) - grüne Bohnen-.
532 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Vierunddreißigste Fünfunddreißigste
Verordnung über Zollsatzänderungen Verordnung über Zollsatzänderungen
(Brauereiauslaufpech). (Schweineschmalz).
Vom 16. August 1955. Vom 22. August 1955.
Auf Grund des § 4 Nr. 1 des Zolltarifgesetzes Auf Grund des § 4 Nr. 1 des Zolltarifgesetzes
vom 16. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 527) ver- vom 16. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 527) ver-
ordnet die Bundesregierung, nachdem dem Bundes- ordnet die Bundesregierung, nachdem dem Bundes-
rat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden rat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden
ist, mit Zustimmung des Bundestages: ist, mit Zustimmung des Bundestages:
§ 1 § 1
Die Zollsätze des· Zolltarifs für die nachstehend Die Zollsätze des Zolltarifs für die nachstehend
bezeichneten Waren werden bis auf weiteres wie bezeichneten Waren werden mit Wirkung ab 1. Juli
folgt geändert: 1955 bis auf weiteres wie folgt geändert:
Nachrichtlich: Nachrichtlich:
Neuer Bisheriger Neuer Bisheriger
Bezeichnung Bezeichnung
Nr. Tarifnr. Zollsatz Zollsatz Tarifnr. Zollsatz Zollsatz
der Waren 0/odes 0
;o des der Waren 0/o des 0 /o des
Wertes Wertes Wertes Wertes
1
1 aus 38 13 ·. Brauereiauslaufpech 15 01 A - Schweineschmalz .... 20 a) rohes
auf der Grundlage Schweine-
von Kolophonium mit schmalz: 10
Zusatz von Paraffin b) gereinigtes
und Mineralöl, mit Schweine-
einer Viskosität von schmalz: 20
mehr als 2,3 bei 170° C
im Engler' sehen Vis- Anmerkung 2.
kosimeter gemessen. frei 10 Schweineschmalz zum
vB Umschmelzen in
2 38 26 aus B-Akkumulatoren- Schmalzsiedereien
massen auf der unter Zollsicherung 10 gereinigtes
Grundlage von: Schweine-
schmalz, be-
Nickelhydroxyd frei 30 schmutzt, zum
Cadrniumoxyd . 10 30 Einschmelzen
in Schmalz-
siedereien
unter Zoll-
1 sicherung: 10
§ 2 § 2
Diese Rechtsverordnung gilt nach Maßgabe des In § 1 der Verordnung über Zolländerungen vom
§ 12 Abs. 1 des Dritten Oberleitungsgesetzes vom 10. Oktober 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 855) wird die
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Nummer 14-Tarifnr. 1501 (Schweineschmalz usw.)-
Berlin. gestrichen.
§ 3
§ 3 Diese Rechtsverordnung gilt nach Maßgabe des
Diese Verordnung tritt am zehnten Tage nach § 12 Abs. 1 des Dritten Oberleitungsgesetzes vom
ihrer Verkündung in Kraft. 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land
Berlin
§ 4
Bonn, den 16. August 1955.
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem
Achten Gesetz zur Änderung des Zolltarifs
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers (Schweineschmalz) vom 19. August 1955 (Bundes-
Blücher gesetzbl. I S. 531) in Kraft.
Bonn, den 22. August 1955.
Für den Bundesminister der Finanzen Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Der Bundesminister für Verkehr Blücher
Seebohm Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei, Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich• für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr)
Ein z e 1 stücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99.
Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühren.
532 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Vierunddreißigste Fünfunddreißigste
Verordnung über Zollsatzänderungen Verordnung über Zollsatzänderungen
(Brauereiauslaufpech). (Schweineschmalz).
Vom 16. August 1955. Vom 22. August 1955.
Auf Grund des § 4 Nr. 1 des Zolltarifgesetzes Auf Grund des § 4 Nr. 1 des Zolltarifgesetzes
vom 16. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 527) ver- vom 16. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 527) ver-
ordnet die Bundesregierung, nachdem dem Bundes- ordnet die Bundesregierung, nachdem dem Bundes-
rat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden rat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden
ist, mit Zustimmung des Bundestages: ist, mit Zustimmung des Bundestages:
§ 1 § 1
Die Zollsätze des· Zolltarifs für die nachstehend Die Zollsätze des Zolltarifs für die nachstehend
bezeichneten Waren werden bis auf weiteres wie bezeichneten Waren werden mit Wirkung ab 1. Juli
folgt geändert: 1955 bis auf weiteres wie folgt geändert:
Nachrichtlich: Nachrichtlich:
Neuer Bisheriger Neuer Bisheriger
Bezeichnung Bezeichnung
Nr. Tarifnr. Zollsatz Zollsatz Tarifnr. Zollsatz Zollsatz
der Waren 0/odes 0
;o des der Waren 0/o des 0 /o des
Wertes Wertes Wertes Wertes
1
1 aus 38 13 ·. Brauereiauslaufpech 15 01 A - Schweineschmalz .... 20 a) rohes
auf der Grundlage Schweine-
von Kolophonium mit schmalz: 10
Zusatz von Paraffin b) gereinigtes
und Mineralöl, mit Schweine-
einer Viskosität von schmalz: 20
mehr als 2,3 bei 170° C
im Engler' sehen Vis- Anmerkung 2.
kosimeter gemessen. frei 10 Schweineschmalz zum
vB Umschmelzen in
2 38 26 aus B-Akkumulatoren- Schmalzsiedereien
massen auf der unter Zollsicherung 10 gereinigtes
Grundlage von: Schweine-
schmalz, be-
Nickelhydroxyd frei 30 schmutzt, zum
Cadrniumoxyd . 10 30 Einschmelzen
in Schmalz-
siedereien
unter Zoll-
1 sicherung: 10
§ 2 § 2
Diese Rechtsverordnung gilt nach Maßgabe des In § 1 der Verordnung über Zolländerungen vom
§ 12 Abs. 1 des Dritten Oberleitungsgesetzes vom 10. Oktober 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 855) wird die
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Nummer 14-Tarifnr. 1501 (Schweineschmalz usw.)-
Berlin. gestrichen.
§ 3
§ 3 Diese Rechtsverordnung gilt nach Maßgabe des
Diese Verordnung tritt am zehnten Tage nach § 12 Abs. 1 des Dritten Oberleitungsgesetzes vom
ihrer Verkündung in Kraft. 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land
Berlin
§ 4
Bonn, den 16. August 1955.
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem
Achten Gesetz zur Änderung des Zolltarifs
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers (Schweineschmalz) vom 19. August 1955 (Bundes-
Blücher gesetzbl. I S. 531) in Kraft.
Bonn, den 22. August 1955.
Für den Bundesminister der Finanzen Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Der Bundesminister für Verkehr Blücher
Seebohm Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
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