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Bundesgesetzblatt
Teill
1955 Ausgegeben zu Bonn am 19. August 1955 Nr. 28
Tag Inhalt: Seite
11.8.55 Gesetz über Kassenarztrecht 513
17.8.55 Gesetz über die Verbände der gesetzlichen Krankenkassen und der Ersatzkassen ....... . 524
Gesetz über Änderungen
von Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung
und zur Ergänzung des Sozialgerichtsgesetzes
(Gesetz über Kassenarztrecht - GKAR).
Vom 17. August 1955.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- - Soweit sich die folgenden Vorschriften auf Ärzte
rates das folgende Gesetz beschlossen: beziehen, gelten sie entsprechend für Zahnärzte.
(2) Die kassenärztliche Versorgung umfaßt die
Artikel 1 ärztliche Behandlung. Zu ihr gehören auch die
Anordnung der Hilfeleistung anderer Personen,
Änderungen der Reichsversicherungsordnung die Verordnung von Arznei und Heilmitteln und
von Krankenhauspflege sowie die Ausstellung
Die Reichsversicherungsordnung wird wie folgt der Bescheinigungen, die die Krankenkassen zur
geändert: Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben be-
nötigen.
1. Im Vierten Abschnitt des Zweiten Buches erhält
die Uberschrift des Teils VI folgenden Wortlaut: § 368a
,, VI. Verhältnis zu Ärzten, Zahnärzten, (1) Um eine ausreichende ärztliche Versorgung
Krankenhäusern, Apotheken und Hebammen". und die freie Wahl unter einer genügenden Zahl
von Ärzten zu gewährleisten, sind im Zulas-
2. Die §§ 368 bis 369 werden durch die folgenden sungsbezirk (§ 368 b Abs. 1) in der Regel
§§ 368 bis 368 q ersetzt: auf je fünfhundert Mitglieder ein Arzt und
auf je neunhundert Mitglieder ein Zahnarzt
,,§ 368
zuzulassen (Verhältniszahl). Bei der Feststellung
(1) Ärzte, Zahnärzte und Krankenkassen der Verhältniszahl werden, soweit es sich um die
(§ 225) wirken zur Sicherstellung der ärztlichen gegen Krankheit versicherten Rentner handelt
Versorgung der Versicherten und ihrer Ange- (§ 4 des Gesetzes über die Verbesserung der
hörigen (kassenärztliche Versorgung) zusammen. Leistungen in der Rentenversicherung vom
Ihre Beziehungen regeln sich nach den Vor- 24. Juli 1941 - Reichsgesetzbl. I S. 443 -),
schriften der §§ 368 a bis 368 q. Die Regelung 66 2/3 v. H. der Renten angerechnet. Bei der Fest-
erstreckt sich auf stellung der Verhältniszahlen nach diesem Ge-
die Zulassung zur kassenärztlichen Tätig- setz sind die auf Grund des § 7b des Heim-
keit (§§ 368 a bis 368 c), kehrerge;etzes in der Fassung des Änderungs-
gesetzes vom 17. August 1953 (Bundesgesetzbl. I
die Grundsätze für die kassenärztliche S. 931), des § 70 des Bundesvertriebenengesetze:
Tätigkeit (§§ 368 d bis 368 f), vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 201) und
das Vertragswesen und das Schlichtungs- des § 27 des Bundesergänzungsgesetzes zur Ent-
wesen (§§ 368g bis 368i), schädigung für Opfer der nationalsozialistischen
Verfolgung vom 18. September 1953 (Bundes-
die Bildung von Kassenärztlichen Ver- gesetzbl. I S. 1387) als zugelassen geltenden Arzte
einigungen (§§ 368k bis 368n), auf die in Satz 1 festgesetzte Verhältniszahl an-
zurechnen.
die Errichtung von Landes- und Bundes-
ausschüssen der Ärzte und Kranken- (2) Die Zulassung erfolgt für einen oder meh-
kassen (§§ 368 o bis 368 q). rere Orte oder für Ortsteile (Kassenarztsitz).
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(3) Um die Zulassung für einen ausgeschriebe- (2) Die Zulassungsausschüsse bestehen aus
nen Kassenarztsitz kann sich jeder Arzt be- Vertretern der Ärzte und der Krankenkassen in
werben, der seine Eintragung in ein Arzt- oder gleicher Zahl. Die Vertreter der Arzte und deren
Zahnarztregister (Arztregister) nachweist. Die Stellvertreter werden von den Kassenärztlichen
Arztregister werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen, die Vertreter der Krankenkassen
Vereinigungen für jeden Zulassungsbezirk ge- und deren Stellvertreter von den Landesverbän-
führt. Die Eintragung in ein Arztregister erfolgt den der Krankenkassen bestellt. Unter den Ver-
auf Antrag nach Ableistung einer Vorbereitungs- tretern der Arzte muß ein in das Arztregister
zeit, deren Dauer und Art die Zulassungsordnung eingetragener nichtzugelassener Arzt sein. Die
bestimmt; die Eintragung berechtigt zur Be- Mitglieder der Zulassungsausschüsse versehen
werbung im Geltungsbereich dieses Gesetzes. ihr Amt als Ehrenamt; sie sind an Weisungen
nicht gebunden. Den Vorsitz führt abwechselnd
(4) Die Zulassung bewirkt, daß der Kassenarzt
ein Vertreter der Arzte und der Krankenkassen.
ordentliches Mitglied der für seinen Kassenarzt-
Die Zulassungsausschüsse beschließen mit ein-
sitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung facher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit
wird und zur Teilnahme an der kassenärztlichen
gilt ein Antrag als abgelehnt.
Versorgung berechtigt und verpflichtet ist; die
vertraglichen Bestimmungen über die kassenärzt- (3) Die Geschäfte der Zulassungsausschüsse
liche Versorgung (§ 368g) sind für ihn verbind- werden bei den Kassenärztlichen Vereinigungen
lich. geführt. Die Kosten der Zulassungsausschüsse
werden, soweit sie nicht durch Gebühren ge-
(5) Die Zulassung ruht auf Beschluß des Zu-
deckt sind, je zur Hälfte von den Kassenärzt-
lassungsausschusses, wenn der Kassenarzt seine
lichen Vereinigungen und den Landesverbänden
Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht ausübt, ihre
der Krankenkassen getragen. Die Vorschriften
Aufnahine aber innerhalb einer angemessenen
der §§ 115 bis 117 gelten entsprechend.
Frist zu erwarten ist und die Sicherstellung d&
kassenärztlichen Versorgung eine alsbaldige (4) Gegen die Entscheidungen der Zulassungs-
Neubesetzung der Kassenarztstelle nicht er- ausschüsse über die Zulassung und über die
fordert. Entziehung der Zulassung sowie über die Be-
(6) Die Zulassung kann entzogen werden, teiligung und den Widerruf der Beteiligung nach
§ 368 a Abs. 8 können die am Verfahren beteilig-
wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht
mehr vorliegen, der Kassenarzt die kassen- ten Arzte, die Kassenärztlichen Vereinigungen und
ärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht die Landesverbände der Krankenkassen binnen
mehr ausübt oder der Kassenarzt seine kassen- einem Monat nach Zustellung der Entscheidung
ärztlichen Pflichten gröblich verletzt. Widerspruch bei dem Berufungsausschuß ein-
legen, der Widerspruch bewirkt Aufschub.
(7) Die Zulassung endet mit dem Tode, nach
Verzicht oder mit dem Wegzuge des Berechtig- (5) Der Berufungsausschuß kann die Voll-
ten aus dem Bezirk des ihm zugewiesenen ziehung seiner Entscheidung anordnen, wenn er
Kassenarztsitzes. sie im öffentlichen Interesse für geboten hält.
(8) Die angestellten oder im Beamtenverhält- (6) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und
nis stehenden leitenden Krankenhausärzte die Landesverbände der Krankenkassen er-
(Chefärzte und Leiter selbständiger Fachabtei- richten für den Bezirk jeder Kassenärztlichen
lungen) sind vom Zulassungsausschuß auf ihren Vereinigung
Antrag hin für die Dauer ihrer Tätigkeit an dem einen Berufungsausschuß für Arzte und
Krankenhause an der kassenärztlichen Versor- einen Berufungsausschuß für Zahnärzte.
gung auf Uberweisung durch Kassenärzte zu be-
teiligen, sofern eine Beteiligung notwendig ist, Nach Bedarf können mehrere Berufungsaus-
um eine ausreichende ärztliche Versorgung der schüsse für den Bezirk . einer Kassenärztlichen
Versicherten zu gewährleisten. Voraussetzung Vereinigung oder es kann ein gemeinsamer Be-
für die B~teiligung ist die Eintragung des rufungsausschuß für die Bezirke mehrerer
Krankenhausarztes in das Arztregister. Für die Kassenärztlicher Vereinigungen errichtet werden.
Dauer und den Umfang ihrer Beteiligung haben Die Berufungsausschüsse bestehen aus einem
diese Arzte die Rechte und Pflichten der Kassen- Vorsitzenden mit der Befähigung zum Richteramt
und aus Vertretern der Arzte und der Kranken-
lrzte.
kassen in gleicher Zahl als Beisitzer. Uber den
Vorsitzenden sollen sich die Beisitzer einigen;
§ 368b kommt eine Einigung nicht zustande, so beruft
(1) Zur Beschlußfassung und Entscheidung in ihn die für die Sozialversicherung zuständige
Zulassungssachen errichten die Kassenärztlichen oberste Verwaltungsbehörde im Benehmen mit
Vereinigungen und die Landesverbände der den Kassenärztlichen Vereinigungen und den
Krankenkassen für den Bezirk jeder Kassenärzt- Landesverbänden der Krankenkassen. Die Vor-
lichen Vereinigung oder für Teile dieses Be- schriften des Absatzes 2 Sätze 2 bis 4 und des
zirks (Zulassungsbezirk) Absatzes 3 gelten entsprechend. Die Berufungs-
einen Zulassungsausschuß für Arzte und ausschüsse beschließen mit einfacher Stimmen-
einen Zulassungsausschuß für Zahnärzte. mehrheit.
Nr. 28 - Tag der A_usgabe: Bonn, den 19. August 1955 515
(7) Das Verfahren vor den Berufungsaus- 12. den Umfang der Beteiligung der leiten-
schüssen gilt als Vorverfahren im Sinne der den Krankenhausärzte,
§§ 79 und 80 des Sozialgerichtsgesetzes vom 13. die Beteiligung anderer Ärzte in beson-
3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1239). deren Fällen.
(8) Die Aufsicht über die Führung der Ge- (3) Die Zulassungsordnungen bestimmen, unter
schäfte der Zulassungsausschüsse und der Be- welchen Voraussetzungen und in welchem Um-
rufungsausschüsse (Ausschüsse) führen die für fange nach den Grundsätzen der Ausübung eines
die Sozialversicherung zuständigen obersten freien Berufes die Kassenärzte Assistenten und
Verwaltungsbehörden der Länder. Sie berufen Vertreter in der kassenärztlichen Versorgung
die Vertreter der Ärzte und der Krankenkassen, beschäftigen dürfen oder die kassenärztliche Tä-
wenn und solange eine Bestellung durch die tigkeit gemeinsam ausüben können.
Kassenärztlichen Vereinigungen oder die Landes-
verbände der Krankenkassen nicht erfolgt.
§ 368d
§ 368c (1) Es besteht vorbehaltlich der Vorschriften
(1) Die Zulassungsordnungen regeln das der Absätze 2 und 3 freie Wahl unter den Kas-
Nähere über die Zulassung. Sie werden vom senärzten und den Zahnkliniken der Kranken-
Bundesminister für Arbeit nach Beratung mit den kassen sowie im Uberweisungsfall unter den be-
Bundesausschüssen (§ 368 o) mit Zustimmung des teiligten Krankenhausärzten (§ 368 a Abs. 8).
Bundesrates als Rechtsverordnung erlassen. Nichtzugelassene Ärzte dürfen nur in Notfällen
in Anspruch genommen werden. Die Inanspruch-
(2) Die Zulassungsordnungen müssen Vor- nahme der Universitäts-Polikliniken und der
schriften enthalten über Eigeneinrichtungen der Krankenkassen richtet
1. die Feststellung der Verhältniszahl, sich nach den hierüber abgeschlossenen Verträ-
gen. Zahl und Umfang der Eigeneinrichtungen
2. die Bildung und Abgrenzung der Zulas- dürfen nur auf Grund vertraglicher Vereinbarung
sungsbezirke, vermehrt werden.
3. die Führung der Arztregister durch die (2) Wird ohne zwingenden Grund ein anderer
Kassenärztlichen Vereinigungen und die als einer der nächsterreichbaren Kassenärzte
Führung von Bundesarztregistern durch oder beteiligten Krankenhausärzte in Anspruch
die Kassenärztlichen Bundesvereinigun- genommen, so hat der Versicherte die Mehr-
gen sowie das Recht auf Einsicht in die kosten zu tragen.
Arztregister und die Registerakten, ins-
besondere durch die betroffenen Ärzte (3) Der Versicherte soll den Kassenarzt und
und Krankenkassen, den beteiligten Krankenhausarzt innerhalb eines
Kalendervierteljahres nur bei Vorliegen eines
4. das Verfahren für die Eintragungen in triftigen Grundes wechseln.
die Arztregister,
(4) Die Ubernahme der Behandlung verpflich-
5. die Zahl, die Bestellung und die Ab- tet den Kassenarzt und den beteiligten Arzt dem
berufung der Mitglieder der Ausschüsse zu Behandelnden gegenüber zur Sorgfalt nach
sowie ihrer Stellvertreter, ihre Amts- den Vorschriften des bürgerlichen Vertrags-
dauer, ihre Amtsführung und die ihnen rechts.
zu gewährende Erstattung der Baraus-
lagen und Entschädigung für Zeitverlust,
§ 368 e
6. die Geschäftsführung der Ausschüsse,
Der Versicherte hat Anspruch auf die ärztliche
7. das Verfahren vor den Ausschüssen ent-
Versorgung, die zur Heilung oder Linderung
sprechend den Grundsätzen des Vor- nach den Regeln der ärztlichen Kunst zweck-
verfahrens in der Sozialgerichtsbarkeit, mäßig und ausreichend ist (§ 182 Abs. 2). Leistun-
8. die v(~rfahrensgebühren und die Vertei- gen, die für die Erzielung des Heilerfolges nicht
lung der Kosten der Ausschüsse auf die notwendig oder unwirtschaftlich sind, kann der
beteiligten Verbände, Versicherte nicht beanspruchen, der Kassenarzt
und der beteiligte Arzt dürfen· sie nicht bewirken
9. die Bestimmung und die Ausschreibung
der Kassenarztstellen, oder verordnen; die Kasse darf sie nachträglich
nicht bewilligen.
10. die Voraussetzungen für die Zulassung
hinsichtlich der Vorbereitung und der
Eignung zur Ausübung der kassenärzt- § 368f
lichen Tätigkeit,
(1) Die Krankenkasse entrichtet für die ge-
11. die Grundsätze für die Auswahl unter samte kassenärztliche Versorgung (§ 368) mit be-
den Bewerbern, wobei in erster Linie die freiender Wirkung eine Gesamtvergütung an
berufliche Eignung, das Approbations- die Kassenärztliche Vereinigung. Die Kassen-
alter und die Dauer der ärztlichen Tätig- ärztliche Vereinigung verteilt die Gesamtver-
keit zu berücksichtigen sind, gütung unter die Kassenärzte. Sie wendet dabei
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den Verteilungsmaßstab an, den sie im Beneh- sie können dabei von den Vorschriften des Ab-
men mit den Verbänden der Krankenkassen fest- satzes 2 abweichen.
gesetzt hat. Bei der Verteilung sind Art und (5) Für die stationäre Behandlung in Kranken-
Umfang der Leistungen des Kassenarztes zu- anstalten (§ 368g Abs. 4), für die ärztliche Be-
grunde zu legen; eine Verteilung der Gesamt- handlung der Rentner und ihrer Angehörigen
vergütung nur nach der Zahl der Behandlungs- sowie sonstiger Versicherter, für die der Beitrag
fälle (Krankenscheine) ist nicht zulässig. Der nicht nach dem Grundlohn entrichtet wird, sowie
Verteilungsmaßstab soll zugleich sicherstellen, für die ärztliche Behandlung solcher Personen,
daß eine übermäßige Ausdehnung der Tätigkeit für die die Krankenkassen nach der Vorschrift
des Kassenarztes verhütet wird. des § 363 a oder nach anderen gesetzlichen Vor-
(2) Die Höhe der Gesamtvergütung bestimmt schriften die Gewährung ärztlicher Behandlung
sich übernehmen, müssen die Verträge über die kas-
1. nach der jeweiligen Zahl der Versicher- senärztliche V ~rsorgung (§ 368 g) besondere Be-
ten und stimmungen über die Vergütung der ärztlichen
Leistungen enthalten, soweit die Vergütung nicht
2. nach dem durchschnittlichen Jahres- unmittelbar durch andere Kostenträger erfolgt.
bedarf eines Versicherten an kassen- Die Bundesausschüsse beschließen die erforder-
ärztlichen Leistungen (Kopfpauschale). lichen Richtlinien.
Für die Ermittlung des Jahresbedarfs
sind die in einem von den Vertrags- § 368g
parteien zu vereinbarenden Zeitraum (1) Die kassenärztliche Versorgung ist im Rah-
(Ausgangszeitraum) ausgeführten ärzt- men der gesetzlichen Vorschriften und der Richt-
lichen Leistungen zugrunde zu legen. linien der Bundesausschüsse durch schriftliche
Die wirtschaftliche Lage der Kranken- Verträge der Kassenärztlichen Vereinigungen mit
kasse und die seit der letzten Fest- den Krankenkassen und ihren Verbänden so zu
setzung des Kopfpauschales eingetre- regeln, daß eine gleichmäßige, ausreichende,
tene Veränderung der Grundlohnsumme zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der
sind angemessen zu berücksichtigen. Das Kranken gewährleistet ist, und daß die ärzt-
Kopfpauschale wird für jede Kranken- lichen Leistungen unter Berücksichtigung der
kasse berechnet und im Gesamtvertrag wirtschaftlichen Lage der Krankenkassen ange-
(§ 368g Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3) fest- messen vergütet werden.
gesetzt. Der Gesamtvertrag muß Be-
stimmungen enthalten über die Anpas- (2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen schlie-
sung des Kopfpauschales an eine wäh- ßen mit den Krankenkassen Gesamtverträge über
rend der Laufzeit des Vertrages eintre- die kassenärztliche Versorgung. Den allgemeinen
tende Vermehrung oder Verminderung Inhalt der Gesamtverträge vereinbaren die Kas-
der kassenärztlichen Leistungen und an senärztlichen Bundesvereinigungen mit den Bun-
die wirtschaftlichen Verhältnisse der desverbänden der Krankenkassen in Mantelver-
Krankenkasse sowie über die Anpassung trägen (Bundesmantelverträge}. Die Bundes-
an die Grundlohnsumme. Die Verände- mantelverträge können nach Maßgabe bezirk-
rungen sind nachzuweisen. In den Bun- licher Bedürfnisse durch Vereinbarungen der
desmantelverträgen (§ 368 g Abs. 2 Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Landes-
Satz 2) können weitere Grundsätze und verbänden der Krankenkassen ergänzt werden
Richtlinien über die Festsetzung und die (Landesmantelverträge).
Anpassung des Kopfpauschales aufge- (3) Gesamtverträge mit Krankenkassen, deren
stellt werden (Vergütungsabkommen). Bereich sich über den Bereich einer Kassenärzt-
(3) Abweichend von den Vorschriften des Ab- lichen Vereinigung hinaus erstreckt, werden von
satzes 2 kann im Gesamtvertrag vereinbart wer- den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ge-
den, daß die Gesamtvergütung nach einem Fall- schlossen; sie können den Abschluß den beteilig-
pauschale oder nach Einzelleistungen oder nach· ten Kassenärztlichen Vereinigungen übertragen.
einem System berechnet wird, das sich aus der (4) Die ärztliche Behandlung bei Krankenhaus-
Verbindung mehrerer Berechnungsarten ergibt. pflege (stationäre Behandlung in Krankenhäu-
sern) ist nur insoweit Gegenstand der Verträge
(4) Im Gesamtvertrag kann vereinbart werden,
über die kassenärztliche Versorgung, als sie
daß die Vergütung ärztlicher Sachleistungen, die
durch Kassenärzte erfolgt und ihre Vergütung
nicht von Kassenärzten ausgeführt werden, nicht
nicht durch das Krankenhaus aus dem Pflegesatz
in die Gesamtvergütung einbezogen wird. Die
abgegolten wird.
Vergütung ärztlicher Sachleistungen und zahn-
ärztlicher Behandlung, die in Eigeneinrichtungen (5) Zur Förderung einer vertrauensvollen Zu-
der Krankenkassen oder ihrer Verbände ausge- sammenarbeit in der Durchführung der Verträge,
führt werden, soll in der Regel nicht in die Ge- zur Vorbereitung der Anpassung laufender Ver-
samtvergütung einbezogen werden. Für die Ver- träge an veränderte Verhältnisse und zur Vor-
gütung ärztlicher Sachleistungen und zahnärzt- bereitung des Abschlusses neuer Verträge sind
licher Behandlung nach den Sätzen 1 und 2, die in allen Verträgen paritätisch besetzte Vertrags-
nicht in die Gesamtvergütung einbezogen sind, ausschüsse vorzusehen; die Bundesausschüsse
beschließen die Bundesausschüsse Richtlinien; beschließen die erforderlichen Richtlinien.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1955 517
§ 368h mindestens die Namen für zwei Vorsitzende und
ihre Stellvertreter enthalten muß. Kommt es nicht
(1) Kommt ein Verlrag über die kassenärztliche
zu einer Einigung über den Vorsitzenden und
Versorgung ganz oder teilweise nicht zustande,
seinen Stellvertreter aus der gemeinsam auf-
so hat das Schiedsamt (§ 368 i) auf Antrag einer
gestellten Liste, so entscheidet das Los, wer das
der Vertragsparteien zu versuchen, eine Einigung
Amt des Vorsitzenden auszuüben hat. Die Amts-
über den Inhalt des Vertrages herbeizuführen,
dauer beträgt in diesem Falle ein Jahr. Die Ver-
und, wenn die Vertragsparteien sich innerhalb
treter der Arzte und deren Stellvertreter werden
einer vom Schiedsamt zu setzenden Frist nicht
von den Kassenärztlichen Vereinigungen, die
einigen, einen Vermittlungsvorschlag zu machen.
Vertreter der Krankenkassen und deren Stell-
Wird der Vermittlungsvorschlag von den Ver-
vertreter von den Landesverbänden der Kranken-
tragsparteien nicht innerhalb eines Monats nach
kassen bestellt. Die Mitglieder der Landesschieds-
seiner Zustellung angenommen, so setzt das
ämter versehen ihr Amt als Ehrenamt; sie sind
Schiedsamt innerhalb von drei Monaten den
an Weisungen nicht gebunden. Die Kosten der
Inhalt des Vertrages fest. Die Festsetzung hat die
Landesschiedsämter werden, soweit sie nicht
~ech~swirkung einer vertraglichen Vereinbarung
durch Gebühren gedeckt sind, je zur Hälfte von
1m Smne des § 368 g Abs. 2 und 3. Sie kann nach
den Kassenärztlichen Vereinigungen und den
Ablauf eines halben Jahres mit vierteljährlicher
Landesverbänden der Krankenkassen getragen.
Frist gekündigt werden, sofern nicht das Schieds-
amt eine frühere Kündigungsmöglichkeit vorsieht. (3) Die Bundesschiedsämter bestehen aus einem
Vorsitzenden mit der Befähigung zum Richteramt
(2) Kündigt eine Vertragspartei einen Vertrag,
oder zum höheren Verwaltungsdienst sowie aus
so hat sie gleichzeitig die Kündigung dem
Vertretern der Arzte und Krankenkassen in
zuständigen Schiedsamt schriftlich mitzuteilen.
gleicher Zahl. Die Vertreter der Arzte und deren
Kommt bis zum Ablauf eines Vertrages ein neuer
Stellvertreter werden von den Kassenärztlichen
Vertrag nicht zustande, so hat das Schiedsamt
Bundesvereinigungen, die Vertreter der Kranken-
dessen Inhalt innerhalb von drei Monaten fest-
kassen und deren Stellvertreter von den Bundes-
zusetzen. Absatz 1 Sätze 3 und 4 gilt ent-
verbänden der Krankenkassen bestellt. Die Vor-
sprechend. Bis zur Entscheidung des Schiedsamts
schriften des Absatzes 2 Sätze 2 bis 5, 7 und 8
gelten die Bestimmungen des bisherigen Ver-
gelten entsprechend.
trages vorläufig weiter.
(4) In den Fällen des § 368 h Abs. 1 und 2 sind
(3) D~e Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Landesschiedsämter zuständig für die Fest-
Entscheidungen des Schiedsamts bewirkt nur in setzung der im § 368 g Abs. 2 bezeichneten Ge-
den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen Aufschub. samtverträge und der Landesmantelverträge, die
§ 368i
Bundesschiedsäinter für die Festsetzung der im
§ 368 g Abs. 3 bezeichneten Gesamtverträge und
. (1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und der im § 368 g Abs. 2 bezeichneten Bundesmantel-
die Landesverbände der Krankenkassen errichten verträge.
für den Bezirk jeder Kassenärztlichen Vereini-
gung oder für die Bezirke mehrerer Kassenärzt- (5) Soweit die Schiedsämter nach Absatz 4 zu-
licher Vereinigungen ständig sind, findet ein Vorverfa:hren nicht statt.
ein Landesschiedsamt für die kassenärztliche (6) Die Aufsicht über die Geschäftsführung de1
Versorgung und Landesschiedsämter führen die für die Sozial-
ein Landesschiedsamt für die kassenzahnärzt- versicherung zuständigen obersten Verwaltungs-
liche Versorgung. behörden der Länder. Die Aufsicht über die Ge-
schäftsführung der Bundesschiedsämter führt der
D_ie Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und
Bundesminister für Arbeit. § 368 b Abs. 8 Satz 2
die Bundesverbände der Krankenka,ssen errichten
gilt entsprechend.
ein Bundesschiedsamt für die kassenärztliche
Versorgung und (7) Der Bundesminister für Arbeit erläßt nach
Beratung mit den Bundesausschüssen eine Schieds-
ein Bundesschiedsamt für die kassenzahnärzt-
amtsordnung als Rechtsverordnung mit Zustim-
liche Versorgung.
mung des Bundesrates. Die Schiedsamtsordnung
(2) Die Landesschiedsämter bestehen aus einem muß Bestimmungen enthalten über
Vorsitzenden mit der Befähigung zum Richteramt 1. die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer
oder zum höheren Verwaltungsdienst sowie aus und die Amtsführung der Mitglieder
Vertretern der Arzte und der Krankenkassen in sowie die ihnen zu gewährende Erstat-
gleicher Zahl. Uber den Vorsitzenden und seinen tung der Barauslagen und Entschädigung
Stellvertreter sollen sich die Kassenärztlichen für Zeitverlust,
Vereinigungen und die Landesverbände der
Krankenkassen einigen. Für den Fall, daß die 2. die Geschäftsführung,
Kassenärztlichen Vereinigungen und die Ver- 3. das Verfahren entsprechend den Grund-
bände der Krankenkassen sich nicht auf den sätzen des Vorverfahrens in der Sozial-
Vorsitzenden und seinen Stellvertreter für eine gerichtsbarkeit,
Amtsdauer von vier Jahren einigen, stellen beide 4. die Erhebung und die Höhe der Gebüh-
Organisationen eine gemeinsame Liste auf, die ren.
..,1
518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
§ 368k (3) Bei den Kassenärztlichen Vereinigungen
(1) Zur Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz und bei den Kassenärztlichen Bundesvereinigun-
übertragenen Aufgaben der kassenärztlichen Ver- gen bestimmt die Satzung die Zahl der Mitglieder
sorgung bilden die Kassenärzte für den Bereich der Vorstände. Ihnen muß ein in das Arztregister
jedes Landes je eine Kassenärztliche und eine eingetragener nichtzugelassener Arzt angehören.
Kassenzahnärztliche Vereinigung (Kassenärzt- (4) Die ordentlichen und die außerordentlichen
liche Vereinigungen). Mit Zustimmung der be- Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen
teiligten, für die Sozialversicherung zuständigen wählen getrennt aus ihrer Mitte in unmittelbarer
obersten Verwaltungsbehörden können für den und geheimer Wahl die Mitglieder der Vertreter-
Bereich mehrerer Länder gemeinsame Kassen- versammlungen. Die Vertreter der ordentlichen
ärztliche Vereinigungen gebildet werden. Mitglieder jeder Vertreterversammlung wählen
(2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen bilden aus dem Kreise der ordentlichen Mitglieder ihrer
die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Kassenärztlichen Vereinigung in unmittelbarer
Kassenzah_närztlkhe Bundesvereinigung (Kassen- und geheimer Wahl die ihr zustehenden Mit-
ärztliche Bundesvereinigungen). glieder der Vertreterversammlung der Kassen-
(3) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und . ärztlichen Bundesvereinigung. Entsprechendes
die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sind gilt für die außerordentlichen Mitglieder.
Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Auf- (5) Die Vertreter der ordentlichen und der
sicht über die Kassenärztlichen Bundesvereini- außerordentlichen Mitglieder in den Vertreter-
gungen führt der Bundesminister für Arbeit, die versammlungen wählen in unmittelbarer und ge-
Aufsicht über die Kassenärztlichen Vereinigungen heimer Wahl getrennt die Mitglieder der Vor-
führen die für die Sozialversicherung zuständigen stände.
obersten Verwaltungsbehörden der Länder. Die
(6) Die Organe der Kassenärztlichen Vereini-
Aufsicht über die für den Bereich mehrerer Län-
gungen und der Kassenärztlichen Bundesvereini-
der gebildeten gemeinsamen Kassenärztlichen
gungen werden auf die Dauer von vier Jahren
Vereinigungen führt die für die Sozialversiche-
gewählt. Die Amtsdauer endet ohne Rücksicht auf
rung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des
den Zeitpunkt der Durchführung der Wahl jeweils
Landes, in dem diese Vereinigungen ihren Sitz
mit dem Schluß des vierten Kalenderjahres. Die
haben; die Aufsicht ist im Benehmen mit den
Gewählten bleiben nach Ablauf dieser Zeit im
zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der
Amt, bis ihre Nachfolger eintreten:
beteiligten Länder wahrzunehmen. Das Aufsichts-
recht erstreckt sich darauf, daß Gesetz und Sat-
§ 368m
zung beachtet werden; die §§ 27 d, 27 e, 30 bis 32
gelten entsprechend. (1) Die Vertreterversammlung beschließt die
Satzung; diese bedarf der Genehmigung durch
(4) Ordentliche Mitglieder der für ihren Arzt- die Aufsichtsbehörde. Die Satzung muß Bestim-
sitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen mungen enthalten über
sind die Kassenärzte und - für die Dauer ihrer
1. Name, Bezirk und Sitz der Vereinigung,
Beteiligung - die an der kassenärztlichen Ver-
sorgung beteiligten Ärzte. Außerordentliche Mit- 2. Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer,
glieder der für die Führung des Arztregisters Amtsführung sowie Aufgaben und Be-
zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen sind fugnisse der Organe,
die in das Arztregister eingetragenen nichtzu- 3. Rechte und Pflichten der ordentlichen
gelassenen Ärzte. und der außerordentlichen Mitglieder,
§ 3681 4. Aufbringung und Verwaltung der Mittel,
(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und 5. jährliche Prüfung der Betriebs- und
die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen bilden Rechnungsführung,
je eine Vertreterversammlung und einen Vor- 6. Änderung der Satzung,
stand als Organe der Selbstverwaltung. Mit- 7. Art der Bekanntmachungen.
glieder des Vorstandes können nicht Mitglieder
der Vertreterversammlung sein. (2) Die Satzungen der Kassenärztlichen Ver-
em1gungen müssen Bestimmungen enthalten,
(2) Die Gesamtzahl der Mitglieder der Ver-
nach denen die von den Bundesvereinigungen
treterversammlungen der Kassenärztlichen Ver-
abgeschlossenen Verträge und die dazu gefaßten
einigungen und der Kassenärztlichen Bundes-
Beschlüsse sowie die Bestimmungen über die
vereinigungen bestimmt die Satzung. Die außer-
überbezirkliche Durchführung der kassehärzt-
ordentlichen Mitglieder der Kassenärztlichen
lichen Versorgung und den Zahlungsausgleich
Vereinigungen sind im Verhältnis ihrer Zahl zu
zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen für
der der ordentlichen Mitglieder in der Vertreter-
die Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigun-
versammlung vertreten, höchstens aber mit einem
gen verbindlich sind.
Fünftel der Mitglieder der Vertreterversammlung.
Für jede Kassenärztliche Vereinigung muß min- (3) Sollen Verwaltungs- und Abrechnungsstel-
destens ein Vertreter der Vertreterversammlung len errichtet werden, so müssen die Satzungen
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung ange- der Kassenärztlichen Vereinigungen über Erridl.-
hören; für die außerordentlichen Mitglieder gilt tung und Aufgaben dieser Stellen Bestimmungen
Satz 2 entsprechend. enthalten.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. A~gust 1955 519
(4) Die Satzungen der Kassenärztlichen Ver- gütung für Behandlung von Versicherten in den
einigungen müssen ferner Bestimmungen enthal- Polikliniken. Diese Verträge müssen den Uni-
ten über versitäts-Polikliniken die Untersuchung und Be-
1. die Befugnisse der Kassenärztlichen handlung von Versicherten in dem für die Durch-
Vereinigungen gegenüber Mitgliedern, führung ihrer Lehr- und Forschungsaufgaben
die ihre kassenärztlichen Pflichten nicht benötigten Umfang gewährleisten.
oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, da- (3) Die gesetz- und vertragsmäßige Durchfüh-
bei kann Verwarnung, Verweis und rung der kassenärztlichen Versorgung, die Uber-
Geldbuße bis zu 1000 Deutsche Mark wachung der kassenärztlichen Tätigkeit und die
vorgesehen werden, Verteilung der kassenärztlichen Gesamtvergütung
2. das Verfahren bei Ausübung dieser ist Angelegenheit der Kassenärztlichen Vereini-
Befugnisse. gungen, auch soweit es sich um die Durchführung
Der von der Kassenärztlichen Vereinigung der von den Kassenärztlichen Bundesvereinigun-
schriftlich zu erteilende Bescheid ist zu begrün- gen nach § 368 g Abs. 3 geschlossenen Gesamt-
den und soil eine Belehrung über die Zulässig- verträge handelt. Die Kassenärztlichen Bundes-
keit der Klage, die einzuhaltende Frist und den vereinigungen haben die erforderlichen Richt-
Sitz des zuständigen Gerichts enthalten. linien für die Durchführung der von ihnen im
Rahmen ihrer Zuständigkeit geschlossenen Ver-
(5) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und träge aufzustellen; sie haben insbesondere die
die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen wer- überbezirkliche Durchführung der kassenärzt-
den durch ihre Vorstände gerichtlich und außer- lichen Versorgung und den Zahlungsausgle"ich
gerichtlich vertreten. Die Satzung kann bestim- hierfür zwischen den Kassenärztlichen Vereini-
men, daß auch einzelne Vorstandsmitglieder die gungen zu regeln. Die Kassenärztlichen Bundes-
Vereinigungen vertreten können. Die Satzung vereinigungen haben Richtlinien über die Be-
kann mit Wirkung gegen Dritte Beschränkungen triebs-, Wirtschafts- und Rechnungsführung der
des Umfangs der Vertretungsmacht festlegen. Kassenärztlichen Vereinigungen aufzustellen.
(4) Zur Uberwachung der Wirtschaftlichkeit
§ 368n
der kassenärztlichen Versorgung im einzelnen
(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und errichten die Kassenärztlichen Vereinigungen
die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben nach näherer Bestimmung der Satzungen Prü-
die nach § 182 den Krankenkassen obliegende fungs- und Beschwerdeausschüsse, sofern die
ärztliche Versorgung sicherzustellen und den Gesamtvergütung. nicht nach Einzelleistungen
Krankenkassen und ihren Verbänden gegenüber berechnet wird. Die Krankenkassen können zu
die Gewähr dafür zu übernehmen, daß die kas- den Prüfungsausschüssen und zu den Beschwerde-
senärztliche Versorgung den gesetzlichen und ausschüssen einen von ihnen beauftragten Arzt
ver.traglichen Erfordernissen entspricht. Die Ver- entsenden, der beratend mitwirkt. Gegen die
einigungen haben die Rechte der Kassenärzte Entscheidungen der Prüfungsausschüsse kann
gegenüber den Krankenkassen wahrzunehmen. der betroffene Arzt den ·Beschwerdeausschuß an-
Sie haben die Erfüllung der den Kassenärzten rufen. Die Anrufung hat aufschiebende Wirkung.
obliegenden Pflichten zu überwachen und die Bei der Uberprüfung der ärztlichen Verordnungs-
Kassenärzte nötigenfalls unter Anwendung der weise haben die Krankenkassen das Recht, gegen
in § 368 m Abs. 4 vorgesehenen Maßnahmen zu die Entscheidung der Prüfungsausschüsse den
ihrer Erfüllung anzuhalten. Mit Zustimmung der Beschwerdeausschuß anzurufen. Für das Verfah-
Aufsichtsbehörden können die Vereinigungen ren finden § 84 Abs. 1 und § 85 Abs. 3 des Sozial-
weitere Aufgaben der ärztlichen Versorgung, gerichtsgesetzes Anwendung. Das Verfahren vor
insbesondere für die Ersatzkassen und für andere dem Beschwerdeausschuß gilt als Vorverfahren
Träger der Sozialversicherung übernehmen; die im Sinne der §§ 79 und 80 des Sozialgerichts-
Ubernahme ist den Bundesausschüssen mitzu- gesetzes.
teilen.
(5) Wird die Gesamtvergütung gemäß § 368 f
(2) Die auf Grund der Zulassung oder der Be- Abs. 3 nach Einzelleistungen berechnet, so blei-
teiligung (§ 368 a Abs. 8) in Krankenhäusern aus- ben die Zusammensetzung der Ausschüsse und
geführten und in die Gesamtvergütung ein- das Verfahren hinsichtlich des Nachweises und
bezogenen ärztlichen Sachleistungen werden un- der Prüfung der einzelnen Leistungen der Ärzte
beschadet der Vergütung rein ärztlicher Leistun- einer Vereinbarung zwischen den Vertragspart-
gen zwischen den Kassenärztlichen Vereinigun- nern vorbehalten.
gen und den Krankenhäusern außerhalb des Ver-
teilungsmaßstabes (§ 368f Abs. 1) nach Sätzen § 3680
vergütet, die zwischen den Kassenärztlichen Ver-
(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und
einigungen und den Krankenhäusern oder deren
die Landesverbände der Krankenkassen bilden
Verbänden zu vereinbaren sind. Das gleiche gilt
für den Bereich jedes Landes
in den Fällen, in denen der leitende Krankenhaus-
arzt als Kassenarzt nicht zugelassen oder nicht einen Landesausschuß der Ärzte und Kran-
an der kassenärztlichen Versorgung beteiligt ist. kenkassen und
Die Kassenärztlichen Vereinigungen schließen einen Landesausschuß der Zahnärzte und
mit den Universitäten Verträge über die Ver- Krankenkassen.
520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
die Bundesverbände der Krankenkassen bilden Bundesrates nach Anhörung der Kassenärztlichen
einen Bundesausschuß der Arzte und Kran- Bundesvereinigungen und der Bundesverbände
kenkassen und der Krankenkassen das Nähere über die Amts-
einen Bundesausschuß der Zahnärzte und dauer, die Amtsführung, die Erstattung der baren
Krankenkassen. Auslagen und die Entschädigung für Zeitverlust
der Ausschußmitglieder sowie über die Vertei-
(2) Die Landesausschüsse bestehen aus einem lung der Kosten.
Vorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen Mit-
gliedern, sechs Vertretern der Arzte, drei Ver- (5) Die Ausschüsse stellen für die Durchfüh-
tretern der Ortskrankenkassen, je einem Ver- rung ihrer Geschäfte eine Geschäftsordnung auf;
treter der Betriebskrankenkassen, der Innungs- in dieser kann vorgesehen werden, daß bestimm-
krankenkassen und der Landkrankenkassen. te Aufgaben einem engeren Ausschuß übertragen
Uber den Vorsitzenden und die zwei weiteren werden.
unparteiischen Mitglieder sowie die Stellvertre-
ter sollen sich die Kassenärztlichen Vereinigun- (6) Die Aufsicht über die Geschäftsführung
gen und die Landesverbände der Krankenkassen der Landesausschüsse führen die für die Sozial-
einigen; kommt eine Einigung nicht zustande, so versicherung zuständigen obersten Verwaltungs-
beruft sie die für die Sozialversicherung zustän- behörden der Länder. Die Aufsicht über die
dige oberste Verwaltungsbehörde des Landes Geschäftsführung der Bundesausschüsse führt
auf Vorschlag der Kassenärztlichen Vereinigun- der Bundesminister für Arbeit. § 368 b Abs. 8
gen und der Landesverbände der Krankenkassen. Satz 2 gilt entsprechend.
Besteht in dem Bereich eines Landesausschusses
ein Landesverband einer bestimmten Kassenart § 368p
nicht und verringert sich dadurch die Zahl der
(1) Die Bundesausschüsse beschließen die zur
Vertreter der Krankenkassen, so verringert sich
entsprechend die Zahl der Arzte. Die Vertreter Sicherung der kassenärztlichen Versorgung er-
der Arzte und ihre Stellvertreter werden von forderlichen Richtlinien über die Gewähr für
den Kassenärztlichen Vereinigungen, die Vertre- eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaft-
ter der Krankenkassen und ihre Stellvertreter liche Versorgung der Kranken, insbesondere über
werden von den Landesverbänden der Kranken- die Einführung neuer Untersuchungs- und Heil-
kassen bestellt. Unter den Vertretern der Arzte methoden, die Gewährung ärztlicher Sachleistun-
muß ein in das Arztregister eingetragener nicht- gen, die Versorgung mit Zahnersatz, die Verord-
zugelassener Arzt sein. nung von Arznei und Heilmitteln, die Verord-
nung von Krankenhauspflege sowie die Beurtei-
(3) Die Bundesausschüsse bestehen aus einem lung der Arbeitsunfähigkeit.
Vorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen Mit-
gliedern, sechs Vertretern der Arzte, drei Vertre- (2) Die von den Bundesausschüssen beschlos-
tern der Ortskrankenkassen sowie je einem Ver- senen Richtlinien sind dem Bundesminister für
treter der Betriebskrankenkassen, der Innungs- Arbeit vorzulegen. Er kann sie innerhalb von
krankenkassen und der Landkrankenkassen. zwei Monaten beanstanden. Kommen die für die
Uber den Vorsitzenden und die zwei weiteren Sicherstellung der kassenärztlichen Versorgung
unparteiischen Mitglieder sowie über die Stell- notwendigen Beschlüsse der Bundesausschüsse
vertreter sollen sich die Kassenärztlichen Bun- nicht zustande oder werden die Beanstandungen
desvereinigungen und die Bundesverbände der des Bundesministers für Arbeit nicht innerhalb
Krankenkassen einigen; kommt eine Einigung der von ihm gesetzten Frist behoben, so erläßt
nicht zustande, so beruft sie der Bundesminister der Bundesminister für Arbeit die Richtlinien.
für Arbeit auf Vorschlag der Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen und der Bundesverbände (3) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und
der Krankenkassen. Die Vertreter der Arzte und die Verbände der Krankenkassen haben in ihre
Ihre Stellvertreter werden von den Kassenärzt- Satzungen Bestimmungen aufzunehmen, nach de-
l!chen Bundesvereinigungen, die Vertreter der nen die in Absatz 1 genannten Richtlinien von
Krankenkassen und ihre Stellvertreter von den ihren Mitgliedern beachtet werden sollen.
Bundesverbänden der Krankenkassen bestellt.
Unter den Vertretern der Ärzte muß ein in das (4) Zur Sicherung gleichmäßiger, zweckmäßi-
Arztregister eingetragener nichtzugelassener ger und angemessener Verträge über die kassen-.
Arzt sein. ärztliche Versorgung (§ 368g) können die Bun-
desausschüsse Richtlinien für den Abschluß und
(4) Die Mitglieder führen ihr Amt als Ehren- den Inhalt dieser Verträge aufstellen.
amt; sie sind an Weisungen nicht gebunden. Die
Kosten der Landesausschüsse werden von den
beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen und § 368q
Verbänden der Krankenkassen, die Kosten der (1) Die Landesausschüsse sollen die bezirkliche
Bundesausschüsse werden von den Kassenärzt- und örtliche enge Zusammenarbeit zwischen
lichen Bundesvereinigungen und den Bundesver- Ärzten und Krankenkassen sowie das Zusammen-
bänden der Krankenkassen je zur Hälfte getra- wirken des vertrauensärztlichen Dienstes mit
gen. Der Bundesminister für Arbeit bestimmt Ärzten und Krankenkassen fördern.
·~
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1955 521
(2) Die Landesausschüsse stellen für ihren Be- „4. wenn die Aufhebung einer Entscheidung in
zirk Richtlinien auf, welche die der Bundesaus- Zulassungssachen (§ 368 b Abs. 4 Reichsver-
schüsse nach den bezirklichen Bedürfnissen er- sicherungsordnung) begehrt wird und die
gänzen. sofortige Vollziehung von dem Berufungs-
(3) Die Landesausschüsse sollen Anregungen ausschuß nicht angeordnet worden ist."
für die Durchführung von Maßnahmen nach § 187
Nr. 2 und 4 und für die Zusammenarbeit der 7. § 97 erhält folgenden neuen Absatz 3:
Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kran- ,, (3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 kann das
kenkassen mit den übrigen Trägern der Sozial- Gericht auf Antrag nach Anhörung der übrigen
versicherung und den Gesundheitsämtern auf Beteiligten die Vollziehung der angefochtenen
dem Gebiet der allgemeinen Krankheitsverhütung Entscheidung anordnen oder eine angeordnete
und der Gesundheitsp11ege geben." Vollziehung aussetzen. Absatz 2 Satz 3 gilt ent-
sprechend."
3. § 119 Abs. 1 Nr. 5, § 291 Abs. 1, §§ 370, 370 a,
372, 373, 374, 375 Abs. 2 und in § 377 Abs. 1
Satz 1 die Worte „ vorbehaltlich der §§ 372 bis
375" fallen weg. Artikel 3
Geltung im Land Berlin
Artikel 2 (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13
Ergänzung des Sozialgerichtsgesetzes Abs. 1 des Dritten lJberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im
Das Sozialgerichtsgesetz vom 3. September 1953
Land Berlin mit folgenden Besonderheiten:
(Bundesgesetzbl. I S. 1239) wird wie folgt ergänzt:
1. Die Aufgaben der Landesverbände der
1. In § 17 wird hinter Absatz 3 folgender neuer Ortskrankenkassen nimmt im Land Berlin
Absatz 4 angefügt: die Krankenversicherungsanstalt Berlin
,, (4) Geschäftsführer und deren Stellvertreter wahr.
bei den Trägern und Verbänden der Kranken- 2. Die bisherige Möglichkeit, ärztliche Be-
versicherung sowie den Kassenärztlichen (Kas- handlung auch in den am 1. Januar 1954
senzahnärztlichen) Vereinigungen sind als So- vorhandenen Eigeneinrichtungen zu ge-
zialrichter in den Kammern für Angelegenheiten währen, bleibt unberührt. Das gleiche gilt
des Kassenarztrechts nicht ausgeschlossen." für die am 1. Januar 1955 in Berlin be-
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. stehenden Polikliniken, soweit und solange
sie mit den Aufgaben von Universitäts-
2. Hinter·§ 57 wird folgender neuer § 57 a einge- Polikliniken betraut sind, sowie auf die
fügt: Dauer von drei Jahren nach Inkrafttreten
,,§ 57 a dieses Gesetzes für die übrigen Poli-
In Angelegenheiten des Kassenarztrechts ist, kliniken.
wenn es sich um Fragen der Zulassung handelt, (2) Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses
das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk die Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin
Kassenarztstelle liegt, im übrigen das Sozial- nach § 14 des Dritten lJberleitungsgesetzes.
gericht, in dessen Bezirk die Kassenärztliche
Vereinigung ihren Sitz hat."
3. § 70 erhält folgende neue Nummer 4:
Artikel 4
,,4. der Berufungsausschuß (§ 368 b Abs. 6 Reichs-
versicherungsordnung) und das Schiedsamt Obergangs- und Schlußvorschriften
(§ 368 i Abs. 1 Reichsversicherungsordnung). 11
§ 1
4. § 71 Abs. 4 erhält folgende Fassung: (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
,, (4) Für den Berufungsausschuß und das kündung in Kraft.
Schiedsamt (§ 70 Nr. 4) handelt der Vorsitzende." (2) Mit dem gleichen Tage treten die bisherigen
Die Absätze 4 und 5 werden Absätze 5 und 6. bundes- und landesrechtlichen Vorschriften über das
Kassenarztrecht außer Kraft, soweit in den folgen-
5. § 81 erhält folgende neue Nummer 2: den Vorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist.
,,2. wenn in Angelegenheiten des Kassenarzt- Landesrechtliche Regelungen über die Altersversor-
rechts gegen Entscheidungen der Kassenärzt- gung der Kassenärzte bleiben unberührt.
lichen Vereinigung nach § 368 m Abs. 4 der
Reichsversicherungsordnung Klage erhoben § 2
werden soll, 11
•
(1) Die in den Ländern bestehenden Vereinigun-
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. gen der Kassenärzte und Kassenzahnärzte werden
mit dem Inkrafttreten des Gesetzes Kassenärztliche
6. Dem § 97 Abs. 1 wird folgende neue Nummer 4 bzw. Kassenzahnärztliche Vereinigungen im Sinne
angefügt: des § 368 k Abs. 1.
522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
(2) Soweit der Bereich einer Vereinigung von den Grundstücken und sonstigen Sachen und Rechten
im § 368 k Abs. 1 gezogenen Grenzen abweicht, kann bleiben bestehen. Rückerstattungsansprüche bleiben
es bis zur Höchstdauer von zwei Jahren nach unberührt.
Inkrafttreten des Gesetzes dabei verbleiben, für die
spätere Zeit nur mit Zustimmung der für die Sozial- § 6
versicherung zuständigen obersten Verwaltungs- (1) Die Verbindlichkeiten der Kassenärztlichen
behörden des Landes oder der beteiligten Länder. Vereinigung Deutschlands gehen auf die Kassen-
(3) Für die Organe gilt § 3 Abs. 2 entsprechend. ärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztliche
Bundesvereinigung als Gesamtschuldner über, In
ihrem Verhältnis untereinander hat diejenige Ver-
§ 3
einigung, auf die ein Grundstück oder ein Recht an
(1) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und einem Grundstück übergeht, die Verbindlichkeiten
die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung werden zu tragen, die mit dem Grundstück oder dem Recht
mit Ink.rafttreten dieses Gesetzes Bundesvereinigun- in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang
gen im Sinne des § 368 k Abs. 2. stehen. Im übrigen hat in ihrem Verhält:Qis unter-
(2) Die nach den bisherigen Satzungen bestehen- einander jede Vereinigung die Verbindlichkeiten
den Mitgliederversammlungen und Vorstände der der Kassenärztlichen Vereinigung Deutschlands an-
in Absatz 1 bezeichneten Vereinigungen gelten mit teilig zu tragen; die Höhe der Anteile ist durch
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als Vertreter- die Satzung der Kassenärztlichen Bundesvereini-
versammlungen und Vorstände der Bundesvereini- gung zu bestimmen.
gung im Sinne des § 3681 Abs. 1. (2) Durch den Schuldübergang werden, abgesehen
von der Änderung in der Person des Schuldners,
§ 4 die Rechte des Gläubigers, insbesondere seine An-
sprüche gegen einen Bürgen, sowie seine Rechte
(1) Die Satzung nach § 368m Abs. 1 ist erstmalig
aus einem Pfandrecht, einer Hypothek oder einer
innerhalb von neun Monaten nach dem ersten Tag sonstigen Sicherheit, nicht berührt; § 418 des Bür-
des der Verkündung des Gesetzes folgenden Monats gerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung.
zu beschließen.
(2) Die Organe nach § 3681 Abs. 1 sind erstmalig § 1
innerhalb von drei Monaten nach Genehmigung der
Satzung zu wählen. Soweit Eigentum an einem Grundstück nach § 5
übergeht, genügt zum Nachweis des Ubergangs des
Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt eine Be-
§ 5
scheinigung der Aufsichtsbehörde. Dies gilt für
(1) Die Kassenärztliche Vereinigung Deutschlands sonstige im Grundbuch eingetragene Rechte ent-
wird mit Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelöst. sprechend.
Ihr Vermögen (Eigentum und alle sonstigen Ver-
mögensrechte) mit Einschluß der aus Mitteln dieses § 8
Vermögens nach dem 8. Mai 1945 für die Kassen-
(1) Gerichtsgebühren und andere Abgaben, •die
ärztliche Vereinigung Deutschlands erworbenen
aus Anlaß und in Durchführung der Vorschriften
Vermögensrechte gehen auf die Kassenärztliche
der §§ 5 bis 7 entstehen, werden nicht erhoben;
Bundesvereinigung über, soweit in diesem Gesetz
bare Auslagen bleiben außer Ansatz.
Abweichendes nicht bestimmt ist.
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn .das Eigentum oder
(2) Das Eigentum an Grundstücken, das anläßlich
ein sonstiges Vermögensrecht, das nach § 5 Abs. 1
der Bildung der Kassenärztlicqen Vereinigung
auf die Kassenärztliche Bundesvereinigung über-
Deutschlands nicht infolge rechtsgeschäftlichen Er-
gegangen ist, innerhalb einer Frist von einem Jahr
werbs auf diese übergegangen ist, geht auf die-
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Kassen-
jenige Kassenärztliche Vereinigung über, in deren
ärztlichen Bundesvereinigung auf eine Kassenärzt-
Bezirk das Grundstück gelegen ist. Für sonstige
liche Vereinigung übertragen wird.
dingliche Rechte an Grundstücken gilt Satz 1 ent-
sprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Rechte, § 9
die durch Gesetz für unübertragbar oder nur auf Die Kassenzahnärztliche Vereinigung Deutsch-
Grund besonderer Vereinbarungen für übertragbar lands und die Kassendentistische Vereinigung
erklärt sind. Deutschlands werden aufgelöst. Das Eigentum geht
(4) Hat eine Kassenärztliche Vereinigung beweg- auf die Kassenzahnärztlidle Bundesvereinigung und
liche Sachen der Kassenärztlichen Vereinigung die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen über; die
Deutschlands in Besitz, so geht das Eigentum auf §§ 5 bis 8 gelten entsprechend.
sie über.
§ 10
(5) Die Wirksamkeit von rechtsgeschäftlichen
Verfügungen, die über Vermögensrechte der in Die Treuhandschaft des Bundes und des Landes
Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Art vor dem Zeit- Berlin an dem Eigentum und den sonstigen Ver-
punkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes getroffen mögensrechten der Kassenärztlichen Vereinigung
worden sind, bleibt unberührt. Dingliche Rechte an Deutschlands, der Kassenzahnärztlichen Vereinigung
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1955 523
Deutschlands und der Kassendentistischen Vereini- tenden Verträge über die kassenärztliche Versor-
gung Deutschlands erlischt mit dem Inkrafttreten . gung bleiben in Kraft. Mit der Errichtung der
dieses Gesetzes. Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und der
§ 11 Kassenärztlichen Vereinigungen treten diese ent-
sprechend ihrer Zuständigkeit nach § 368 g Abs. 2
( 1) Die bis zum lnkr aflt reten dieses Gesetzes auf und 3 in die Verträge ein.
Grund der bisherigen Bestimmungen ausgesproche-
nen Zulassungen zur kassenärztlichen Tätigkeit
§ 13
gelten als Zulfü;sungen im Sinne dieses Gesetzes;
die Zulassungsordnungen regeln, ob und unter wel- (1) Die Bestimmungen und Richtlinien des frühe-
chen Voraussetzungen bisher ausgesprochene wider- ren Reichsausschusses für Arzte und Krankenkassen
rufliche Beteili~Jungen (vorübergehende Zulassun- und die vom früheren Reichsarbeitsminister an
gen) als Zulassungen crncrkannt werden oder als Stelle des Reichsausschusses erlassenen Bestim-
Beteiligungen im Sinne der neuen Zulassungsord- mungen, bleiben, soweit sie nicht durch die Vor-
nung0.n fortgelten oder widerrufen werden. schriften dieses Gesetzes überholt sind oder ihnen
(2) Bis zum Inkrafttreten der Zulassungsordnun- entgegenstehen, in Kraft, bis sie durch Richtlinien
gen nach § 368 c bleiben die in den Ländern be- der Bundesausschüsse oder durch Bundesmantel-
stehenden Regelungen über die Zulassung zur verträge (§ 368 g Abs. 2 Satz 2) ersetzt werden.
kassenärztlichcn Tätigkeit in Kraft; Absatz 1 gilt (2) Das gleiche gilt, soweit in den Ländern nach
entsprechend. Anhängige Verfahren gehen mit der
dem 8. Mai 1945 Bestimmungen und Richtlinien
Errichtung der Zulassungsausschüsse und der Be- durch Stellen erlassen sind, welche die Aufgaben
rufungsausschüsse (§ 368 b) auf diese über; bis da- des früheren Reichsausschusses für Arzte und
hin werden sie von den nach der bisherigen Rege- Krankenkassen übernommen haben.
lung zuständigen Instanzen weitergeführt; auf
anhängige Verfahren sind die bisherigen Vorschrif-
ten weit.er anzuwenden, soweit sie für die beteilig- § 14
ten Arzte günstiger sind. (1) Als Zahnärzte im Sinne dieses Gesetzes
(3) Soweit nach den bisherigen Vorschriften eine gelten auch die gemäß § 123 der Reichsversiche-
Nachprüfung der Entscheidungen der Zulassungs- rungsordnung in der Fassung des § 22 des Ge-
ausschüsse außerhalb des Rechtsweges vorgeschrie- setzes über die Ausübung der Zahnheilkunde vom
ben ist, gilt diese Nachprüfung als Vorverfahren 31. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 221) staatlich
im Sinne der §§ 79 und 80 des Sozialgerichtsgesetzes anerkannten Dentisten.
vom 3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1257); (2) Mit der Errichtung der Kassenzahnärztlichen
ist eine Nachprüfung nicht vorgeschrieben, so findet Vereinigungen erlöschen die bestehenden Kassen-
ein Vorverfahren nicht statt. dentistischen Vereinigungen; ihre Rechte und
Pflichten sowie ihr Vermögen gehen im Wege der
§ 12
Gesamtrechtsnachfolge auf die Kassenzahnärzt-
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes zwischen lichen Vereinigungen über. Gebühren und Steuern
den bestehenden Vereinigungen der Kassenärzte werden aus Anlaß dieses Rechtsüberganges nicht
und den Krankenkassen und ihren Verbänden gel- erhoben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 17. August 1955.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Gesetz
über die Verbände der gesetzlichen Krankenkassen und der Ersatzkassen.
Vom 17. August 1955.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Die Organe setzen sich je zur Hälfte aus Ver-
rates das folgende Gesetz beschlossen: tretern der Versicherten und der Arbeitgeber zu-
sammen. Die Versicherten wählen die Vertreter
Artikel 1 der Versicherten, die Arbeitgeber wählen die
Verbände der gesetzlichen Krankenkassen Vertreter der Arbeitgeber. Die Mitglieder der
(§ 225 der Reichsversicherungsordnung) Vertreterversammlung werden von den Mitglie-
dern der Vorstände der Verbandsmitglieder aus
Im Zweiten Buch der Reichsversicherungsordnung deren Reihen gewählt. Bei der Bildung der Or-
Siebenter Abschnitt werden die §§ 414. bis 414e gane des Bundesverbandes der Betriebskranken-
durch die folgenden §§ 414 bfs 414 h ersetzt: kassen sind die Betriebskrankenkassen der Ver-
.. § 414 waltungen und Betriebe des Bundes entsprechend
(1) Die Krankenkassen in jedem Land bilden ihrer Mitgliederzahl angemessen zu berücksich-
Landesverbände, und zwar tigen. Die Zahl der Mitglieder der Organe muß in
einem angemessenen Verhältnis zur Mitglieder-
die Ortskrankenkassen
zahl und den Aufgaben der Verbände stehen.
Landesverbände der Ortskrankenkassen,
die Landkrankenkassen § 414b
Landesverbände der Landkrankenkassen, (1) Für jeden Verband ist durch die Vertreter-
die Betriebskrankenkassen versammlung eine Satzung aufzustellen. •Die Sat-
Landesverbände der Betriebskrankenkassen, zung wie auch ihre Änderungen bedürfen der
die Innungskrankenkassen Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die
Landesverbände der Innungskrankenkassen. Satzung muß Bestimmungen enthalten über
Name, Bezirk und Sitz des Verbandes,
Die Krankenkassen gehören vorbehaltlich des
Rechte und Pflichten der Verbandsmit-
Absatzes 3 Satz 2 dem Landesverband ihrer Art
glieder, Zahl und Wahl der Mitglieder der
des Landes an, in dem sie ihren Sitz haben.
Organe und ihrer Vertreter, Aufbringung
Andere Träger der Krankenversicherung können
und Verwaltung der Mittel, Art der Be-
den Landesverbänden beitreten.
kanntmachungen, Änderung der Satzung.
(2) Mit Zustimmung der beteiligten, für die
Sozialversicherung zuständigen obersten Verwal- (2) Die Satzungen der Landesverbände müssen
tungsbehörden können sich Verbände der gleichen Bestimmungen enthalten, nach denen die von den
Kassenart nach Absatz 1 zu einem fü_r mehrere Bundesverbänden nach § 368 g Abs. 2 Satz 2 ab-
Länder gemeinsamen Verband zusammenschlie- geschlossenen Verträge für ihre Mitgliedskassen
ßen. verbindlich sind.
(3) Die Landesverbände der einzelnen Kassen- (3) Für die von den Verbänden besoldeten An-
arfen bilden je einen Bundesverband. Dem Bun- gestellten wird nach Maßgabe der §§ 351 bis 357
desverband der Betriebskrankenkassen gehören vom Vorstand eine Dienstordnung und ein Stel-
außerdem die Betriebskrankenkassen der Ver- lenplan aufgestellt. Die Dienstordnung und der
waltungen und Betriebe des Bundes an. Stellenplan bedürfen der Zustimmung der Ver-
(4) Die Verbände der Krankenkassen sind Kör- treterversammlung (§ 346) und der Genehmigung
perschaften des öffentlichen Rechts. Die Landes- der Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde ist
verbände unterstehen der Aufsicht der für die insoweit auch für die Aufgaben zuständig, die in
Sozialversicherung zuständigen obersten Verwal- den §§ 351 bis 357 anderen Versicherungsbehör-
tungsbehörde des Landes, in dem sie ihren Sitz den übertragen sind.
haben. Die Bundesverbände unterstehen der Auf- § 414c
sicht des Bundesministers für Arbeit. Die §§ 27 d,
27 e, 30 bis 32, 34, 115 bis 117 gelten entsprechend. Der Vorstand wählt den Geschäftsführer; wenn
der Vorstand es für erforderlich hält, wählt er
§ 414a außerdem einen Stellvertreter. Der Geschäfts-
Bei den Verbänden der Krankenkassen werden führer und bei Behinderung sein Stellvertreter
als Organe der Selbstverwaltung je eine Ver- gehören dem Vorstand mit beratender Stimme an.
treterversammlung und ein Vorstand nach näherer
Bestimmung ihrer Satzungen gewählt. In der Ver- § 414d
treterversammlung der Landesverbände der Orts-, Für die Organe und die Geschäftsführer der
Land-, Betriebs- und Innungskrankenkassen müs- Verbände gelten § 342 Abs. 1, § 345 Abs. 1 und 2
sen alle Mitgliedskassen vertreten sein. Umfaßt und § 346 dieses Gesetzes sowie § 2 Abs. 5 Satz 1,
der Landesverband mehr als 50 Mitgliedskassen, Abs. 6, 11 und 12, § 3, § 4 Abs. 7, § 5, § 6 Abs. 1,
so kann die Satzung Abweichendes bestimmen. 3 und 4, § 7 und § 8 Abs. 4 und 6 des Gesetzes
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1955 525
über die Selbstverwaltung und über Änderungen Artikel 2
von Vorschriften auf dem Gebiet der Sozialver-
sicherung in der Fassung des Gesetzes vom
Verbände der Ersatzkassen
13. August 1952 (Bunclesgesetzbl. I S. 427) ent- Im Zweiten Buch der Reichsversicherungsordnung
sprechend. Neunter Abschnitt erhält § 525 b folgende Fassung:
§ 414 e ,,§ 525 b
Die Landesverbände haben die Aufgaben zu Der Antrag auf Eintragung in das Vereins-
erfüllen, die ihnen bundes- oder landesrechtliche register bedarf der Zustimmung der Aufsichts-
Vorschriften zuweisen. Darüber hinaus haben sie behörde."
ihre Mitgliedskassen zu unterstützen, insbeson-
dere durch
Artikel 3
a) Beratung und Unterrichtung,
b) Sammlung und Aufbereitung von statisti- Obergangs- und Schlußvorschriften
schem Material zu Verbandszwecken,
§ 1
c) Abschluß und Änderung von Verträgen mit
anderen Trägern der Sozialversicherung, mit (1) Die Vereinigung der Verbände der Ortskran-
Vereinigungen oder Verbänden von Heil- kenkassen e. V., der Bundesverband der Land-
berufen, mit Kranken- und Heilanstalten krankenkassen, der Hauptverband der Betriebs-
sowie mit Lieferanten, wenn sie von der krankenkassen und der Bundesverband der Innungs-
Mitgliedskasse hierzu bevollmächtigt wor- krankenkassen werden mit Inkrafttreten dieses
den sind, Gesetzes Bundesverbände im Sinne des § 414 Abs. 3
der Reichsversicherungsordnung.
d) Bestellung oder Benennung der Vertreter
der Krankenkassen in den Ausschüssen für (2) Die nach den bisherigen Satzungen bestehen-
die Fragen der Krankenversicherung bei den den Mitgliederversammlungen und Vorstände der
Landesversicherungsanstalten sowie in be- in Absatz 1 bezeichneten Zusammenschlüsse gelten
zirklichen Arbeitsgemeinschaften und ande- mit Inkrafttreten dieses Gesetzes als Vertreterver-
ren Ausschüssen, sammlungen und Vorstände der Bundesverbände
im Sinne des § 414 a der Reichsversicherungsord-
e) Ubernahme der Vertretung gegenüber an-
nung.
deren Versicherungsträgern, vor Versiche-
rungsbehörden und Gerichten, § 2
f) Förderung der Ausbildung der Verwaltungs- (1) Die bezirklichen Zusammenschlüsse der Kran-
anwärter oder Lehrlinge bei den Kranken- kenkassen mit Ausnahme der Verbände nach § 406
kassen und der Fortbildung der sonstigen der Reichsversicherungsordnung werden mit In-
bei den Krankenkassen Beschäftigten, krafttreten dieses Gesetzes Landesverbände im
g) Arbeitstagungen der Geschäftsführer. Sinne des § 414 Abs. 1 der Reichsversicherungsord-
nung. Sie gehören als Mitglieder dem Bundes-
§ 414f verband (§ 1 Abs. 1) an.
Die Bundesverbände haben die Aufgaben zu er- (2) Bezirkliche Zusammenschlüsse im Sinne des
füllen, die ihnen bundesrechtliche Vorschriften Absatzes 1, deren Grenzen von denjenigen ab-
zuweisen. Darüber hinaus haben sie ihre Mit- weichen, die im § 414 Abs. 1 der Reichsversiche-
glieder zu unterstützen, vor allem durch rungsordnung bestimmt sind, bestehen als Landes-
verbände bis zur Höchstdauer von zwei Jahren
a) deren Beratung und Unterrichtung auch
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes fort. Uber diesen
durch Zeitschriften,
Zeitpunkt hinaus kann die bisherige Abgrenzung
b) Aufstellung und Auswertung von Statistiken nur fortbestehen, wenn die für die Sozialversiche-
zu Verbandszwecken, rung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden
c) Abschluß von Verträgen mit Trägern der der beteiligten Länder oder des Landes den ent-
Sozialversicherung, soweit sie von den Lan- sprechenden Beschlüssen der Organe zustimmen
desverbänden für deren Bereich dazu be- (§ 414 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung).
vollmächtigt werden,
(3) Die Mitgliederversammlungen und Vorstände
d) Ubernahme der Vertretung gegenüber an- der in den Absätzen 1 und 2 genannten Zusammen-
deren Versicherungsträgern, vor Versiche- schlüsse gelten als Organe im Sinne des § 414 a
rungsbehörden und Gerichten. der Reichsversicherungsordnung.
§ 414 g
§ 3
Die Verbände sollen in Fragen der Gesetz-
gebung und Verwaltung die zuständigen Behör- Die Organe (§ 1 Abs. 2, § 2 Abs. 3) beschließen
den unterstützen. erstmalig innerhalb von sechs Monaten nach In-
krafttreten dieses Gesetzes die Satzungen der Bun-
§ 414h
des- und Landesverbände (§ 414 b der Reichsver-
Vor Errichtung, Vereinigung, Auflösung oder sicherungsordnung). Die Neuwahl der Organe ist
Schließung von Mitgliedskassen sind die Ver- innerhalb von drei Monaten nach Genehmigung der
bände der beteiligten Kassen zu hören." Satzung durchzuführen.
526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
§ 4 § 5
(1) Das vorhandene Eigentum an Grundstücken, Sonstige Vermögensrechte des Reichsverbandes
das nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung der Ortskrankenkassen, Körperschaft des öffent-
vom 6. September 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 964) mit lichen Rechts, gehen auf den Bundesverband der
Wirkung vom 1. Oktober 1937 auf den Reichsver- Ortskrankenkassen über. Forderungen des Reichs-
band der Ortskrankenkassen, Körperschaft des verbandes der Ortskrankenkassen, Körperschaft des
öffentlichen Rechts, übergegangen ist, geht mit In- öffentlichen Rechts, gegen die Mitglieder erlöschen.
krafttreten dieses Gesetzes auf den Landesverband
über, der dem Unterverband des Reichsverbandes § 6
der Ortskrankenkassen e. V. entspricht, der vor dem
Rechtsübergang Eigentümer des Grundstücks war. Der Reichsverband der Ortskrankenkassen, Kör-
Stimmen die Bereiche des Unterverbandes vor dem perschaft des öffentlichen Rechts, wird mit Inkraft-
1. Oktober 1937 und des Landesverbandes nach
treten dieses Gesetzes aufgelöst. Mit dem gleichen
§ 414 der Reichsversicherungsordnung nicht übers
Zeitpunkt erlischt die Treuhandschaft über diejeni-
ein, so geht das Eigentum zu Bruchteilen auf die gen Vermögensrechte, die nach §§ 4 und 5 auf die
Landesverbände über, die für den Bereich des Landesverbände und den Bundesverband der Orts-
Unterverbandes gebildet werden. Die Höhe des krankenkassen übergehen.
Eigentumsanteils des einzelnen Landesverbandes
bestimmt sich in diesen Fällen nach dem Verhältnis § 7
der Durchschnittszahl der Versicherten im Jahre ( 1) Die Verbindlichkeiten des Reichsverbandes
1937 bei den Krankenkassen, die dem Unterver- der Ortskrankenkassen, Körperschaft des öffent-
band angehört haben und jetzt dem Landesverband lichen Rechts, gehen mit Ausnahme der in Absatz 2
angehören, zu der Durchschnittszahl der Versicher- bezeichneten auf den Bundesverband der Orts-
ten im Jahre 1937 bei. allen Krankenkassen, die krankenkassen über. Soweit das vom Bundesver-
dem Unterverband angehört haben. band der Ortskrankenkassen übernommene Ver-
mögen zur Erfüllung der Verbindlichkeiten nicht
(2) Das Eigentum an Grundstücken, das nach ausreicht, haben die Landesverbände die erforder-
Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung vom 6. September lichen Mittel anteilig -aufzubringen. Die Höhe des
1937 (Reichsgesetzbl. I S. 964) vom Reichsverband Anteils des einzelnen Landesverbandes bestimmt
der Ortskrankenkassen e. V. auf den Reichsverband sich in diesem Falle nach dem Verhältnis der letzten
der Ortskrankenkassen, Körperschaft des öffent- Jahresdurchschnittszahl der Versicherten der Kran-
lichen Rechts, übergegangen ist, sowie das Eigen- kenkassen des Landesverbandes zu der letzten
tum an Grundstücken, das in der Zeit vom 1. Okto- Jahresdurchschnittszahl der Versicherten der Kran-
ber 1937 bis zum 8. Mai 1945 vom Reichsverband kenkassen aller Landesverbände.
der Ortskrankenkassen, Körperschaft des öffent-
lichen Rechts, durch Rechtsgeschäft oder im Wege (2) Verbindlichkeiten, die mit einem Grundstück
oder dem Recht an einem solchen in unmittelbarem
der Zwangsversteigerung erworben worden ist,
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, gehen auf
gehen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auf den
Bundesverband der Ortskrankenkassen über. den Verband über, auf den das Grundstück oder
das Recht an einem solchen gemäß § 4 Abs. 1 und 3
(3) Für sonstige dingliche Rechte an Grund- übergegangen ist.
stücken gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (3) Durch den Schuldübergang werden, abgesehen
von der Änderung in der Person des Schuldners,
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Rechte, die Rechte des Gläubigers, insbesondere seine An-
die durch Gesetz für unübertragbar oder nur auf sprüche gegen einen Bürgen, sowie Seine Rechte
Grund besonderer Vereinbarungen für übertragbar aus einem Pfandrecht, einer Hypothek oder einer
erklärt sind. sonstigen Sicherheit, nicht berührt; § 418 des Bür-
(5) Das Eigentum an beweglichen Sachen des gerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung.
Reichsverbandes der Ortskrankenkassen, Körper-
schaft des öffentlichen Rechts, geht mit dem Inkraft- § 8
treten dieses Gesetzes auf den Bundesverband der Streitigkeiten, die sich zwischen Rechtsträgern
Ortskrankenkassen über; hat jedoch ein Landesver- des öffentlichen Rechts aus der in §§ 4 bis 7 getrof-
band der Ortskrankenkassen bei Inkrafttreten die- · fenen Regelung der vermögensrechtlichen Verhält-
ses Gesetzes bewegliche Sachen des Reichsverban- nisse erg_eben, entscheidet ein Schiedsgericht. Das
des der Ortskrankenkassen, Körperschaft des Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und
öffentlichen Rechts, im Besitz, so geht das Eigentum zwei Beisitzern, von denen jede Partei einen er-
auf ihn über. nennt. Den Vorsitzenden bestimmt der Bundes-
minister der Justiz. Für das Verfahnm finden die
(6) Verfügungen, die vor dem Inkrafttreten die- Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend
ses Gesetzes über die in den Absätzen 1 bis 5 ge- Anwendung.
nannten Gegenstände getroffen sind, bleiben wirk- § 9
sam. Sind Grundstücke nach dem 8. Mai 1945 ver- Soweit das Eigentum an einem Grundstück nach
äußert worden, so steht der Kaufpreis demjenigen § 4 übergeht, genügt zum Nachweis des Ubergangs
zu, auf den nach den Absätzen 1 und 2 das Eigen- des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt eine
tum an den Grundstücken übergehen würde. Bescheinigung der Aufsichtsbehörde. In den Fällen
- - - ~ - - - -~--·-··
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1955 527
des § 4 Abs. 1 Satz 2 wird die Bescheinigung von 2. §§ 18 bis 21 des Gesetzes über die Wiederher-
den Aufsichtsbehörden der beteiligten Landesver- stellung der Selbstverwaltung in der Sozialver-
bände gemeinsam ausgestellt. Dies gilt für sonstige sicherung, die Aufsicht über die Versicherungs-
im Grundbuch eingetragene Rechte entsprechend. träger, die Errichtung von Verbänden der Ver-
sicherungsträger und über Änderungen in der
§ 10 Unfallversicherung vom 31. Dezember 1948
(Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1949
Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die aus
Anlaß und in Durchführung der Vorschriften der s. 29);
§§ 4 bis 9 entstehen, werden nicht erhoben; bare
Auslagen bleiben außer Ansatz. 3. das Gesetz über die Errichtung von Landesver-
bänden der Krankenkassen im Lande Hessen
§ 11 vom 30. Juni 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Land Hessen S. 81);
Der Reichsverband der Landkrankenkassen, Kör-
perschaft des öffentlichen Rechts, der Reichsverband 4. § 15 des Gesetzes über Änderungen in der Sozial-
der Innungskrankenkassen, Körperschaft des öffent- versicherung vom 6. Juli 1949 (Regierungsblatt
lichen Rechts, und der Reichsverband der Betriebs- für da:s Land Württemberg-Hohenzollern S. 319)1
krankenkassen, Körperschaft des öffentlichen
Rechts, werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes 5. Artikel 11 der Verordnung Nr. 39 des fran-
aufgelöst. Das Eigentum geht auf die entsprechen- zösischen Oberbefehlshabers in Deutschland vom
den Landes- und Bundesverbände über. §§ 4 bis 10 27. April 1946 (Journal Officiel S. 169).
gelten entsprechend.
§ 12
Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Artikel 4
Treuhandverwaltung des Reichsverbandes der Orts-
krankenkassen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Geltung im Land Berlin
in Koblenz hauptamtlich Beschäftigten treten mit Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Dienst des des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
Bundesverbandes der Ortskrankenkassen in der 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin
gleichen Rechtsstellung über, die sie am 8. Mai 1945 mit folgenden Besonderheiten:
beim Reichsverband der Ortskrankenkassen, Kör-
a) Die Krankenversicherungsanstalt Berlin gehört
perschaft des öffentlichen Rechts, innegehabt haben.
dem Bundesverband der Ortskrankenkassen
Die bei der Treuhandverwaltung verbrachte Zeit
mit der Rechtsstellung eines Landesverbandes
gilt als im öffentlichen Dienst abgeleistet und ist
an.
als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen.
b) § 414 d tritt im Land Berlin erst in Kraft,
§ 13 wenn das Land Berlin das Selbstverwaltungs-
Mit dem Tage des Inkrafttretens des Gesetzes gesetz übernommen hat.
treten die bisherigen bundes- und landesrechtlichen
Vorschriften über das Recht der Krankenkassen-
verbände außer Kraft, soweit sie diesem Gesetz Artikel 5
widersprechen, ins besondere:
1. § 15 des Landesgesetzes über Änderungen der
Inkrafttreten
Sozialversicherung vom 12. Juli 1949 (Badisches Dieses Gesetz tritt am Ersten des auf die Ver-
Gesetz- und Verordnungsblatt S. 312); kündung folgenden Monats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 17. August 1955.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
In Kürze erscheint:
Gesamlsamverzeimnis zum Bundesgesefzblatf
Jahrgänge 1949 bis 1954
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Die erste Gesamtübersicht zum Bundesgesetzblatt Teil I und II, ebenso wie
die Jahressachverzeichnisse
alphabetisch nach Stichworten geordnet,
erleichtert und beschleunigt das Auffinden aller vom Beginn des Erscheinens
des Bundesgesetzblattes an bis zum 31. Dezember 1954 verkündeten Gesetze
und Verordnungen sowie der sonstigen Veröffentlichungen.
Preis: DM 2,25 einschl Porto und Verpackung
Lieferung erfolgt gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „Bun-
desgesetzblatt" Köln 3 99 Die Bestellung ist lediglich auf dem Zahlungs-
abschnitt zu vermerken.
Herausgeber: De, Bumlcsrninistcr der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei, Bonn
Das 13undesgesctzblalt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
Laufend er Bez 11 g nur durch die Post. Bezugs p r c i s: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr)
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