505
Bundesgesetzblatt
Teil I
1955 Ausgegeben zu Bonn am 15. August 1955 Nr. 27
Tag fnhalt: Seite
11. 8. 55 Zweites Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 505
8.8.55 Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 506
10.8.55 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer
der nationalsozialistischen Verfolgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 506
8.8.55 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke . . . . . . . . . . . . . . . . . . 507
11. 8. 55 Viertes Gesetz zur Änderung des Zuckersteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 507
12.8.55 Zehnte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds
(Zweite Verlängerung der Anmeldefrist) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 508
8. 8.55 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Steuervergünstigungen zur För-
derung des Baues von Landarbeiterwohnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 508
8.8.55 Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (Deutsche Zentralgenossen-
schaftskasse) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 509
9.8.55 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu dem Württemberg-Badischen Gesetz Nr. 953
zur Änderung . des Gesetzes zur Uberführung der bei der politischen Befreiung tätigen
Personen in andere Beschäftigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 509
11. 8. 55 Zweite Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz 510
3.8.55 Berichtigung zur Prüfungsordnung nach\§ 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheil-
kunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 511
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger ......................... . 511
Zweites Gesetz
zur Änderung des Einkommensteuergesetzes.
Vom 11. August 1955.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- stellt werden. Voraussetzung ist, daß die
rates das folgende Gesetz beschlossen: Anschaffung oder Herstellung der Wirt-
schaftsgüter im öffentlichen Interesse er-
Artikel 1 forderlich ist;".
In § 51 Abs. 1 Ziff. 2 des Einkommensteuer-
gesetzes in der Fassung vom 21. Dezember 1954 Artikel 2
(Bundesgesetzbl. I S. 441) wird der folgende Buch- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
stabe 1 angefügt:
des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar
,,1) über Sonderabschreibungen bei Wirtschafts- 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
gütern des Anlagevermögens, die unmittel- Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
bar und ausschließlich dazu dienen, Schädi- erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
gungen durch Abwässer zu beseitigen oder des Dritten Dberleitungsgesetzes.
zu verringern, und die in der Zeit vom
1. Januar 1955 bis 31. Dezember 1960 von
Steuerpflichtigen, die den Gewinn auf Grund Artikel 3
ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
oder § 5 ermitteln, angeschafft oder herge- dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 11. August 1955.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für besondere Aufgaben
Strauß
506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Gesetz
zur Ergänzung des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst.
Vom 8. August 1955.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Artikel 3
rates das folgende Gesetz beschlossen: Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung in Kraft.
Artikel 1
In § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Deutschen
Wetterdienst vom 11. November 1952 (Bundesge- Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
setzbl. I S. 738) wird folgender neuer Buchstabe c
eingefügt: Bonn, den 8. August 1955.
.c) die Atmosphäre auf radioaktive Beimengungen
und deren Verfrachtung zu überwachen.". Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Die bisherigen Buchstaben c und d werden Buch-
staben d und e.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Artikel 2 BI ücher
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 Der Bundesminister für Verkehr
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Seebohm
Zweites Gesetz
zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes
zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung.
Vom 10. August 1955.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 91 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
rates das folgende Gesetz beschlossen: ,, (2) Der Anspruch auf Entschädigung ist von
den Berechtigten bis zum 1. Oktober 1956 bei der
zuständigen Entschädigungsbehörde anzumelden.•
\
Artikel 1
Das Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung Artikel 2
für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
(BEG) vom 18. September 1953 (Bundesgesetzbl. I des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
S. 1387) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung
für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung Artikel 3
vom 24. November 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 356) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner V~rkün-
wird wie folgt geändert: dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 10. August 1955.
Der Bundespräsident
-Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für besondere Aufgaben
Strauß
506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Gesetz
zur Ergänzung des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst.
Vom 8. August 1955.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Artikel 3
rates das folgende Gesetz beschlossen: Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung in Kraft.
Artikel 1
In § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Deutschen
Wetterdienst vom 11. November 1952 (Bundesge- Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
setzbl. I S. 738) wird folgender neuer Buchstabe c
eingefügt: Bonn, den 8. August 1955.
.c) die Atmosphäre auf radioaktive Beimengungen
und deren Verfrachtung zu überwachen.". Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Die bisherigen Buchstaben c und d werden Buch-
staben d und e.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Artikel 2 BI ücher
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 Der Bundesminister für Verkehr
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Seebohm
Zweites Gesetz
zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes
zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung.
Vom 10. August 1955.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 91 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
rates das folgende Gesetz beschlossen: ,, (2) Der Anspruch auf Entschädigung ist von
den Berechtigten bis zum 1. Oktober 1956 bei der
zuständigen Entschädigungsbehörde anzumelden.•
\
Artikel 1
Das Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung Artikel 2
für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
(BEG) vom 18. September 1953 (Bundesgesetzbl. I des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
S. 1387) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung
für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung Artikel 3
vom 24. November 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 356) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner V~rkün-
wird wie folgt geändert: dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 10. August 1955.
Der Bundespräsident
-Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für besondere Aufgaben
Strauß
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1955 507
Gesetz zur Änderung
des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke.
Vom 8. August 1955.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 3
rates das folgende Gesetz beschlossen: Dieses Gesetz tritt am 25. September 1955 in
Kraft.
§ 1
In § 16 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Sta- Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
tistik für Bundeszwecke vom 3. September 1953
Bonn, den 8. August 1955.
(Bundesgesetzbl. I S. 1314) werden die Worte „zwei
Jahre" ersetzt durch die Worte „vier Jahre". Der Bundespräsident
Theodor Heuss
§ 2 Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar Der Bundesminister des Innern
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Dr. Schröder
Viertes Gesetz
zur Änderung des Zuckersteuergesetzes.
Vom 11. August 1955.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be-
schlossen:
Artikel 1
§ 8 Abs. 1 Nr. 3 des Zuckersteuergesetzes vom
26. September 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1251) in der
Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des
Zuckersteuergesetzes vom 18. Juli 1953 (Bundes-
gesetzbl. I S. 661) wird wie folgt geändert:
„3. zur Fütterung von Tieren (einschließlich der
Bienen in Höhe von 7½ kg jährlich je Volk)
verwendet werden."
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 11. August 1955.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
0
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für besondere Aufgaben
Strauß
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1955 507
Gesetz zur Änderung
des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke.
Vom 8. August 1955.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 3
rates das folgende Gesetz beschlossen: Dieses Gesetz tritt am 25. September 1955 in
Kraft.
§ 1
In § 16 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Sta- Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
tistik für Bundeszwecke vom 3. September 1953
Bonn, den 8. August 1955.
(Bundesgesetzbl. I S. 1314) werden die Worte „zwei
Jahre" ersetzt durch die Worte „vier Jahre". Der Bundespräsident
Theodor Heuss
§ 2 Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar Der Bundesminister des Innern
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Dr. Schröder
Viertes Gesetz
zur Änderung des Zuckersteuergesetzes.
Vom 11. August 1955.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be-
schlossen:
Artikel 1
§ 8 Abs. 1 Nr. 3 des Zuckersteuergesetzes vom
26. September 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1251) in der
Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des
Zuckersteuergesetzes vom 18. Juli 1953 (Bundes-
gesetzbl. I S. 661) wird wie folgt geändert:
„3. zur Fütterung von Tieren (einschließlich der
Bienen in Höhe von 7½ kg jährlich je Volk)
verwendet werden."
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 11. August 1955.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
0
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für besondere Aufgaben
Strauß
508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Zehnte Durdliührungsverordnung
zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds
(Zweite Verlängerung der Anmeldefrist).
Vom 12. August 1955.
Auf Grund des § 21 Abs. 2 in Verbindung mit geführten Arten von Auslandsbonds bis zum Ab-
§ 16 Abs. 3 des Bereinigungsgesetzes für deutsche lauf des 29. Februar 1956 verlängert.
Auslandsbonds vom 25. August 1952 (Bundesge-
setzbl. I S. 553) verordnet die Bundesregierung: § 2
Land Berlin
§ 1 Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten
Verlängerung der Anmeldefrist Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 78 des Bereini-
Die in § 21 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes bezeichnete gungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds auch im
Frist wird für die im Verzeichnis der Auslandsbonds Land Berlin.
(Anlage zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes, ergänzt durch § 3
§ 1 der Ersten Durchführungsverordnung vom 21. Fe-
bruar 1953 - Bundesgesetzbl. I S. 31 - und durch Inkrafttreten
§ 1 der Neunten Durchführungsverordnung vom Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
16. August 1954- - Bundesgesetzbl. I S. 267 -) auf- kündung in Kraft.
Bonn, den 12. August 1955.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Für den Bundesminister des Auswärtigen
Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Blücher
., Für den Bundesminister der Justiz
Der Bundesminister für Familienfragen
Dr. Wuermeling
Für den Bundesminister für Wirtschaft
Der Bunde_sminister für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Balke
Zweite Verordnung _zur Änderung der Verordnung
ilber Steuervergünstigungen zur Förderung des Baues von Landarbeiterwohnungen.
Vom 8. August 1955.
· Auf Grund des § 51 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe i des Artikel 2
Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten
21. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 441) ver- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
ordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des gesetzbl. 1 S. 1) in Verbindung mit Artikel 15 des
Bundesrates: Gesetzes zur Neuordnung von Steuern vom 16. De-
Artikel 1 zember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 373) auch im Land
Die Verordnung über Steuervergünstigungen zur Berlin. ·
Förderung des Baues von Landarbeiterwohnungen Artikel 3
vom 27. Januar 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 14) in der Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Fassung der Verordnung zur Änderung der Ver- kündung in Kraft.
ordnung über Steuervergünstigungen zur Förderung
Bonn, de11 8. August 1955.
des Baues von Landarbeiterwohnungen vom 27. Juli
1954 (Bundesgesetzbl. I S. 233) wird wie folgt ge- Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
ändert: Blücher
1. In § 1 Abs. 5 werden die Jahreszahlen „ 1954/55" Für den Bundesminister der Finanzen
durch die Jahreszahlen .1957/58" ersetzt. · De.r Bundesminister
2. In § 1 a wird die Jahreszahl .1955" durch die für besondere Aufgaben
Jahreszahl • 1958" ersetzt. Strauß
508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Zehnte Durdliührungsverordnung
zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds
(Zweite Verlängerung der Anmeldefrist).
Vom 12. August 1955.
Auf Grund des § 21 Abs. 2 in Verbindung mit geführten Arten von Auslandsbonds bis zum Ab-
§ 16 Abs. 3 des Bereinigungsgesetzes für deutsche lauf des 29. Februar 1956 verlängert.
Auslandsbonds vom 25. August 1952 (Bundesge-
setzbl. I S. 553) verordnet die Bundesregierung: § 2
Land Berlin
§ 1 Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten
Verlängerung der Anmeldefrist Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 78 des Bereini-
Die in § 21 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes bezeichnete gungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds auch im
Frist wird für die im Verzeichnis der Auslandsbonds Land Berlin.
(Anlage zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes, ergänzt durch § 3
§ 1 der Ersten Durchführungsverordnung vom 21. Fe-
bruar 1953 - Bundesgesetzbl. I S. 31 - und durch Inkrafttreten
§ 1 der Neunten Durchführungsverordnung vom Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
16. August 1954- - Bundesgesetzbl. I S. 267 -) auf- kündung in Kraft.
Bonn, den 12. August 1955.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Für den Bundesminister des Auswärtigen
Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Blücher
., Für den Bundesminister der Justiz
Der Bundesminister für Familienfragen
Dr. Wuermeling
Für den Bundesminister für Wirtschaft
Der Bunde_sminister für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Balke
Zweite Verordnung _zur Änderung der Verordnung
ilber Steuervergünstigungen zur Förderung des Baues von Landarbeiterwohnungen.
Vom 8. August 1955.
· Auf Grund des § 51 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe i des Artikel 2
Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten
21. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 441) ver- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
ordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des gesetzbl. 1 S. 1) in Verbindung mit Artikel 15 des
Bundesrates: Gesetzes zur Neuordnung von Steuern vom 16. De-
Artikel 1 zember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 373) auch im Land
Die Verordnung über Steuervergünstigungen zur Berlin. ·
Förderung des Baues von Landarbeiterwohnungen Artikel 3
vom 27. Januar 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 14) in der Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Fassung der Verordnung zur Änderung der Ver- kündung in Kraft.
ordnung über Steuervergünstigungen zur Förderung
Bonn, de11 8. August 1955.
des Baues von Landarbeiterwohnungen vom 27. Juli
1954 (Bundesgesetzbl. I S. 233) wird wie folgt ge- Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
ändert: Blücher
1. In § 1 Abs. 5 werden die Jahreszahlen „ 1954/55" Für den Bundesminister der Finanzen
durch die Jahreszahlen .1957/58" ersetzt. · De.r Bundesminister
2. In § 1 a wird die Jahreszahl .1955" durch die für besondere Aufgaben
Jahreszahl • 1958" ersetzt. Strauß
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1955 509
Sechzehnte Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen
(Deutsche Zentralgenossenschaftskasse).
Vom 8. August 1955.
Auf Grund des § 61 Abs. 3 in Verbindung mit zu leistenden Bezüge des gleichen Zeitraumes an-
Nummer 34 der Anlage A zu § 2 Abs. 1 des Ge- gerechnet.
setzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der (4) Die Deutsche Genossenschaftskasse ist von
unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per- der allgemeinen Unterbringungspflicht nach § 11
sonen in der Fassung vom 1. September 1953 (Bun- des Gesetzes solange befreit, als einem bei der Er-
desgesetzbl. I S. 1287) verordnet die Bundesregie- füllung des Pflichtanteiles nach § 12 des Gesetzes
rung mit Zustimmung des Bundesrates: sich ergebenden Fehlbetrag für den gleichen Zeit-
raum geleistete wenigstens gleich hohe Versor-
§ 1 gungszahlungen für Angehörige der Herkunftsein-
(1) Die Deutsche Genossenschaftskasse ist „ent- richtung gegenüberstehen.
sprechende Einrichtung" im Sinne des § 61 des Ge-
setzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der § 2
unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per- Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten
sonen in der Fassung vom 1. September 1953 (Bun- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
desgesetzbl. I S. 1287) gegenüber der Deutschen gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel IV des
Zentralgenossenschaftskasse (Nummer 34 der An- Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur
lage A zu § 2 Abs. 1 des Gesetzes). Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Ar-
(2) Oberste Dienstbehörde für die Angehörigen tikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen
der Deutschen Zentralgenossenschaftskasse (§ 60 vom 19. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 980) mit
des Gesetzes) ist der Bundesminister der Finanzen. Wirkung vom 1. Oktober 1951 auch im Land Berlin.
(3) Soweit die !)eutsche Zentralgenossenschafts-
§ 3
kasse (Herkunftseinrichtung) • Versorgungsbezüge
zahlt, werden diese Zahlungen den Empfängern auf Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April
die von der entsprechenden Einrichtung (Absatz 1) 1951 in Kraft.
Bonn, den 8. August 1955.
Der Stellvertre~er des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu dem Württemberg-Badischen Gesetz Nr. 953 zur Änderung des Gesetzes
zur Oberführung der bei der politischen Befreiung tätigen Personen
in andere Beschäftigungen.
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts Gesetzes Nr. 953 zur Änderung des Gesetzes zur
vom 21. Juli 1955 - 1 BvL 33/51 - in dem Verfah- Uberführung der bei der politischen Befreiung
ren wegen verfassungsrechtlicher Prüfungen tätigen Personen in andere Beschäftigungen vom
des Württemberg-Badischen Gesetzes Nr. 953 zur 12. März 1951 (Regierungsblatt der Regierung
Änderung des Gesetzes zur Uberführung der bei Württemberg-Baden S. 21) ist der Satzteil „oder
der politischen Befreiung tätigen Personen in die von ihm getroffene Wahl seine Unterbringur,.~
andere Beschäftigungen vom 12. März 1951 (Re- wesentlich erschwert" mit Artikel 3 Abs. 1 des
gierungsblatt der Regierung Württemberg-Baden Grundgesetzes unvereinbar und daher nichtig.
S. 21) auf Antrag des Württemberg-Badischen Ver- Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
waltungsgerichtshofes, 2. Stuttgarter Senat, Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfas-
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das sungs,ge•richt Gesetzeskraft.
Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951 (Bun-
Bonn, den 9. August 1955.
desgesetzbl. I S. 243) nachfolgend der Entscheidungs-
satz veröffentlicht: Der Bundesminister der Justiz
In § 5 Abs. 3 des Württemberg-Badischen Gesetzes In Vertretung
Nr. 917 in. der Fassung des Artikels 1 Nr. 3 des Strauß
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1955 509
Sechzehnte Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen
(Deutsche Zentralgenossenschaftskasse).
Vom 8. August 1955.
Auf Grund des § 61 Abs. 3 in Verbindung mit zu leistenden Bezüge des gleichen Zeitraumes an-
Nummer 34 der Anlage A zu § 2 Abs. 1 des Ge- gerechnet.
setzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der (4) Die Deutsche Genossenschaftskasse ist von
unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per- der allgemeinen Unterbringungspflicht nach § 11
sonen in der Fassung vom 1. September 1953 (Bun- des Gesetzes solange befreit, als einem bei der Er-
desgesetzbl. I S. 1287) verordnet die Bundesregie- füllung des Pflichtanteiles nach § 12 des Gesetzes
rung mit Zustimmung des Bundesrates: sich ergebenden Fehlbetrag für den gleichen Zeit-
raum geleistete wenigstens gleich hohe Versor-
§ 1 gungszahlungen für Angehörige der Herkunftsein-
(1) Die Deutsche Genossenschaftskasse ist „ent- richtung gegenüberstehen.
sprechende Einrichtung" im Sinne des § 61 des Ge-
setzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der § 2
unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per- Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten
sonen in der Fassung vom 1. September 1953 (Bun- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
desgesetzbl. I S. 1287) gegenüber der Deutschen gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel IV des
Zentralgenossenschaftskasse (Nummer 34 der An- Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur
lage A zu § 2 Abs. 1 des Gesetzes). Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Ar-
(2) Oberste Dienstbehörde für die Angehörigen tikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen
der Deutschen Zentralgenossenschaftskasse (§ 60 vom 19. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 980) mit
des Gesetzes) ist der Bundesminister der Finanzen. Wirkung vom 1. Oktober 1951 auch im Land Berlin.
(3) Soweit die !)eutsche Zentralgenossenschafts-
§ 3
kasse (Herkunftseinrichtung) • Versorgungsbezüge
zahlt, werden diese Zahlungen den Empfängern auf Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April
die von der entsprechenden Einrichtung (Absatz 1) 1951 in Kraft.
Bonn, den 8. August 1955.
Der Stellvertre~er des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu dem Württemberg-Badischen Gesetz Nr. 953 zur Änderung des Gesetzes
zur Oberführung der bei der politischen Befreiung tätigen Personen
in andere Beschäftigungen.
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts Gesetzes Nr. 953 zur Änderung des Gesetzes zur
vom 21. Juli 1955 - 1 BvL 33/51 - in dem Verfah- Uberführung der bei der politischen Befreiung
ren wegen verfassungsrechtlicher Prüfungen tätigen Personen in andere Beschäftigungen vom
des Württemberg-Badischen Gesetzes Nr. 953 zur 12. März 1951 (Regierungsblatt der Regierung
Änderung des Gesetzes zur Uberführung der bei Württemberg-Baden S. 21) ist der Satzteil „oder
der politischen Befreiung tätigen Personen in die von ihm getroffene Wahl seine Unterbringur,.~
andere Beschäftigungen vom 12. März 1951 (Re- wesentlich erschwert" mit Artikel 3 Abs. 1 des
gierungsblatt der Regierung Württemberg-Baden Grundgesetzes unvereinbar und daher nichtig.
S. 21) auf Antrag des Württemberg-Badischen Ver- Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
waltungsgerichtshofes, 2. Stuttgarter Senat, Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfas-
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das sungs,ge•richt Gesetzeskraft.
Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951 (Bun-
Bonn, den 9. August 1955.
desgesetzbl. I S. 243) nachfolgend der Entscheidungs-
satz veröffentlicht: Der Bundesminister der Justiz
In § 5 Abs. 3 des Württemberg-Badischen Gesetzes In Vertretung
Nr. 917 in. der Fassung des Artikels 1 Nr. 3 des Strauß
510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Zweite Verordnung
zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz.
Vom 11. August 1955.
Auf Grund von § 3 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 2, packungen nicht verwandt werden. Hart-
§ 11 Abs. 1, § 30 Abs. 7, § 90 Abs. 3, § 96 des Tabak- packungen sind insbesondere Umschließungen
steuergesetzes vom 6. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I aus Blech, starren Kunststoffolien und Papier,
S. 169) wird verordnet: dessen Gewicht mehr als 200 g/1 m2 beträgt.
Für Kau-Feinschnitt sind als äußere Umschlie-
§ 1 ßungen nur Spitztüten aus dunkelblauem Pa-
pier zugelassen.•
Die Durchführungsbestimmungen zum Tabak-
steuergesetz · vom 5. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I b) § 15 Abs. 4 Nt. 4 erhält die folgende Fassung:
S. 281) in der Fassung der Verordnung zur Ände-
„4. Teilmengen von Schnupftabak im Gewicht
rung der Durchführungsbestimmungen zum Tabak-
von 5 und von 20 g in handelsüblichen
steuergesetz vom 28. Dezember 1953 (Bundesge-
Umschließungen aller Art,•.
setzbl. 1954 I S. 3) werden wie folgt geändert:
1. a) In § 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 sind die Worte 3. In § 16 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, § 21 Abs. 3
,,(Länge)" und ,,(Breite)" zu streichen. Nr. 1 Satz 2 Buchstabe d, Nr. 1 Satz 3 und Nr. 2
Satz 2 Buchstabe c, § 22 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a
b) In § 5 Abs. 1 Nr. 2 ist am Schluß des ersten und in § 23 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d und Nr. 3
Satzes statt „geröstet wird" zu setzen „ge- Buchstabe c ist jeweils statt .21 • zu setzen „24".
darrt oder geröstet ist".
c) § 5 Abs. 2 erhält die folgende Fassung: 4. In § 19 Abs. 1 Nr. 1 werden
• (2) Feinere Tabakbestandteile, die die Min- a) die Angaben unter den Buchstaben a bis d
destmaße von 1½ mm, bei gedarrtem oder ge- durch die folgenden Angaben ersetzt:
röstetem Tabak von 13/10 mm unterschreiten .a) 10 Pf ......................... 3,2 g,
und bei der Herstellung unvermeidbar ent-
stehen, schließen die Versteuerung als Pfeifen- b) 12 und 15 Pf ................. 4;2 g,
tabak nicht aus, wenn ihr Anteil c) 17 und 20 Pf . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 g,
1. bei nicht geäarrtem oder nicht ge- d) 22 Pf ........................ 5,75 g,
röstetem Pfeifentabak der Steuer-
e) 25 Pf 6,25 g,";
klassen 7 und höher des § 3 Abs. 1
Abteilung D des Gesetzes 5 v. H., b) die bisherigen Buchstaben e bis h durch die
2. bei gedarrtem oder geröstetem Pfei- Buchstaben f bis i ersetzt.
fentabak der vorbezeichneten Steuer-
klassen 10 v. H., 5. § 21 Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 erhält die folgende Fas-
3. bei Pfeifentabak nur aus geschnitte- sung:
nen Tabakrippen, aus Mischungen „Die Verschlußmarken-Steuerzeichen bestehen
von geschnittenen und gefaserten aus drei Feldern und zwar dem Entwertungsfeld
oder gerissenen Tabakrippen und bei oben, dem Inhalts- und Preisfeld in der Mitte und
Pfeifentabak mit mindestens 50 v. H. dem Hoheitsfeld unten."
Tabakrippen 20 v. H.,
6. In § 29 Abs. 1 Satz 2 ist jeweils vor den Worten
4. bei Pfeifentabak nur aus gefaserten ,,Tinte" und .Farbe" das Wort „schwarzer" e~n-
oder gerissenen Tabakrippen 40 v. H. zufügen.
nicht übersteigt."
7. In der Randbeischrift zu § 50 sind die Worte „für
d) § 5 Abs. 3 Nr. 2 erhält die folgende Fassung: den Tabakwarengroßhandel und• zu streichen .
• 2. Zigarrenabschnitte, die nicht länger als
20mm sind." 8. In § 94 Abs. 1 ist am Schluß der Punkt durch einen
Strichpunkt zu ersetzen und a_nzufügen:
2. a) In § 15 Abs. 2 wird Satz 1 durch die folgenden
Sätze ersetzt: „auf die Beifügung dieser Unterlagen kann die
Zollstelle bei der Anmeldung von Betrieben ver-
„Für Feinschnitt der Steuerklassen 1 bis 3 des zichten, die sich nur mit dem Kleinhandel von
§ 3 Abs. 1 Abteilung C und für Pfeifentabak Tabakwaren befassen."
der Steuerklassen 1, 2, 3, 7 und 8 des§ 3 Abs. 1
Abteilung D des Gesetzes dürfen Packungen 9. In Anlage b zu Muster 5 (§ 25 TabStDB) - Uber-
unter Verwendung von Kunststoffolien, deren sicht B über den Steuerwert der Steuerzeichen
Gewicht mehr als 70 g/1 m2 beträgt, und Hart- für Zigaretten - ist
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1955 511
a) im Kopf über den Spalten 13/14 des Abschnitts a § 4
und im Kopf über den beiden letzten Spalten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
des Abschnitts b statt „21" zu setzen „24"; kündung in Kraft.
b) in Spalte 13 des Abschnitts a und in der vor-
Bonn, den 11. August 1955.
letzten Spalte des Abschnitts b statt „ 1004/5"
zu setzen „115 1/5"; Der Bundesminister der Finanzen
c) in Spalte 14 des Abschnitts a statt „40,32" zu In Vertretung des Staatssekretärs
setzen „46,08"; Dr. Oeftering
d) in der letzten Spalte des Abschnitts b statt
,,80,64" zu setzen „92,16".
Berichtigung zur Prüfungsordnung nach § 10 des
Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
§ 2 vom 16. Februar 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 19)
Für Zigarren, die bis zum 1. Oktober 1955 herge-
In § 31 Abs. 2 muß Nummer 4 richtig heißen:
stellt werden, gilt die bisherige Vorschrift über die
Stückgewichte weiter. 4. eine Krone oder einen Stiftzahn, sofern diese
Arbeiten nicht bereits in der Arbeit zu Num-
§ 3 mer 2 enthalten waren.
Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Drit- Bonn, den 3. August 1955.
ten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 107 des Der Bundesminister des Innern
Tabaksteuergesetzes vom 6. Mai 1953 (Bundes- Im Auftrag
gesetzbl. I S. 169) auch im Land Berlin. Dr. Koch
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht-
lich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung über den Anwendungsbereich des § 1 der Ver-
ordnung über die Beitreibung wiederkehrender Leistungen
für Siedlungskredite. Vom 9. Juli 1955. 134 15. 7.55 16. 7.55
Zollordnung für das Hafengebiet Friedrichshafen. Vom
28. Mai 1955. 136 19. 7.55 20. 7.55
Zollordnung für das Hafengebiet Langenargen. Vom 28. Mai
1955. 136 19. 7.55 20. 7.55
Verordnung über die Festsetzung von Entgelten für Verkehrs-
leistungen der Binnenschiffahrt. Vom 6. Juli 1955. 136 19. 7.55 20. 7. 55
Verordnung PR Nr. 3/55 zur Änderung der Verordnung PR
Nr. 77/52 über den Einheitstarif für Kraftfahrtversicherungen
1953 vom 19. Dezember 1952 in der Fassung der Verordnung
PR Nr. 24/53 vom 2. September 1953 und zur Änderung der
Verordnung PR Nr. 13/54 über Beitragsermäßigungen in der
Kraftfahrthaftpflicht- und Fahrzeugvollversicherung bei scha-
densfreiem Verlauf der Verträge vom 22. Dezember 1954. Vom
14. Juli 1955. 136 19. 7.55 22. 7.55
Erste Verordnung zur Durchführung des Getreidepreisgesetzes
1955/56: Schlußschein für Roggen. Vom 16. Juli 1955. 137 20. 7.55 21. 7. 55
Zweite Verordnung zur Durchführung des Getreidepreisgeset-
zes 1955/56: Qualitätsklassen, Zu- und Abschläge für Getreide.
Vom 16. Juli 1955. 137 20. 7.55 21. 7. 55
Dritte Verordnung zur Durchführung des Getreidepreis-
gesetzes 1955/56: Lieferprämie für Roggen. Vom 16. Juli 1955. 137 20. 7.55 21. 7. 55
Verordnung PR Nr. 4/55 über Frachtvergütungen bei dem Ver-
kauf von Zement. Vom 14. Juli 1955. 138 21. 7-. 55 1. 8. 55
Verordnung TS Nr. 6/55 über einen Dritten Nachtrag zur Än-
derung und Ergänzung der Verordnung TS Nr. 1/54 über die
Ausnahmetarife im Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen.
Vom 21. Juli 1955. 141 26. 7.55 1. 8. 55
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1955 511
a) im Kopf über den Spalten 13/14 des Abschnitts a § 4
und im Kopf über den beiden letzten Spalten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
des Abschnitts b statt „21" zu setzen „24"; kündung in Kraft.
b) in Spalte 13 des Abschnitts a und in der vor-
Bonn, den 11. August 1955.
letzten Spalte des Abschnitts b statt „ 1004/5"
zu setzen „115 1/5"; Der Bundesminister der Finanzen
c) in Spalte 14 des Abschnitts a statt „40,32" zu In Vertretung des Staatssekretärs
setzen „46,08"; Dr. Oeftering
d) in der letzten Spalte des Abschnitts b statt
,,80,64" zu setzen „92,16".
Berichtigung zur Prüfungsordnung nach § 10 des
Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
§ 2 vom 16. Februar 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 19)
Für Zigarren, die bis zum 1. Oktober 1955 herge-
In § 31 Abs. 2 muß Nummer 4 richtig heißen:
stellt werden, gilt die bisherige Vorschrift über die
Stückgewichte weiter. 4. eine Krone oder einen Stiftzahn, sofern diese
Arbeiten nicht bereits in der Arbeit zu Num-
§ 3 mer 2 enthalten waren.
Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Drit- Bonn, den 3. August 1955.
ten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 107 des Der Bundesminister des Innern
Tabaksteuergesetzes vom 6. Mai 1953 (Bundes- Im Auftrag
gesetzbl. I S. 169) auch im Land Berlin. Dr. Koch
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht-
lich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung über den Anwendungsbereich des § 1 der Ver-
ordnung über die Beitreibung wiederkehrender Leistungen
für Siedlungskredite. Vom 9. Juli 1955. 134 15. 7.55 16. 7.55
Zollordnung für das Hafengebiet Friedrichshafen. Vom
28. Mai 1955. 136 19. 7.55 20. 7.55
Zollordnung für das Hafengebiet Langenargen. Vom 28. Mai
1955. 136 19. 7.55 20. 7.55
Verordnung über die Festsetzung von Entgelten für Verkehrs-
leistungen der Binnenschiffahrt. Vom 6. Juli 1955. 136 19. 7.55 20. 7. 55
Verordnung PR Nr. 3/55 zur Änderung der Verordnung PR
Nr. 77/52 über den Einheitstarif für Kraftfahrtversicherungen
1953 vom 19. Dezember 1952 in der Fassung der Verordnung
PR Nr. 24/53 vom 2. September 1953 und zur Änderung der
Verordnung PR Nr. 13/54 über Beitragsermäßigungen in der
Kraftfahrthaftpflicht- und Fahrzeugvollversicherung bei scha-
densfreiem Verlauf der Verträge vom 22. Dezember 1954. Vom
14. Juli 1955. 136 19. 7.55 22. 7.55
Erste Verordnung zur Durchführung des Getreidepreisgesetzes
1955/56: Schlußschein für Roggen. Vom 16. Juli 1955. 137 20. 7.55 21. 7. 55
Zweite Verordnung zur Durchführung des Getreidepreisgeset-
zes 1955/56: Qualitätsklassen, Zu- und Abschläge für Getreide.
Vom 16. Juli 1955. 137 20. 7.55 21. 7. 55
Dritte Verordnung zur Durchführung des Getreidepreis-
gesetzes 1955/56: Lieferprämie für Roggen. Vom 16. Juli 1955. 137 20. 7.55 21. 7. 55
Verordnung PR Nr. 4/55 über Frachtvergütungen bei dem Ver-
kauf von Zement. Vom 14. Juli 1955. 138 21. 7-. 55 1. 8. 55
Verordnung TS Nr. 6/55 über einen Dritten Nachtrag zur Än-
derung und Ergänzung der Verordnung TS Nr. 1/54 über die
Ausnahmetarife im Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen.
Vom 21. Juli 1955. 141 26. 7.55 1. 8. 55
512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Verkündet im Tag des
Bezeidmung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens-
Verordnung über die Festsetzung v.on Entgelten für Verkehrs-
leistungen der Binnenschiffahrt. Vom 20. Juli 1955. 142 27. 7.55 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Verordnung zur Bekanntgabe der reblausverseuchten, seuchen-
verdächtigen und seuchengefährdeten Gemeinden. Vom 27. Juli
1955. 144 29. 7.55 12. 8.55
Verordnung über die Änderung des Umfangs- des Freihafens
Cuxhaven. Vom 25. Juli 1955. 146 2.8.55 3. 8.55
Verordnung Z Nr. 1/55 über Preise für Zucker. Vom 30. Juli
1955. 146 2.8.55 1. 10. 55
Verordnung Z Nr. 2/55 über die Durchführung eines Fracht-
ausgleichs für Zucker und Zuckerrüben. Vom 30. Juli 1955. 146 2.8.55 1. 10. 55
Verordnung übe,r die Änderung des Umfangs des Freihafens
Kiel. Vom 25. Juli 1955. 147 3.8.55 4. 8.55
Verordnung über die Festsetzung von Entgelten für Verkehrs-
leistungen der Binnenschiffahrt. Vom 29. Juli 1955. 148 4.8.55 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Verordnung über die Festsetzung von Entgelten für Ver- 150 6.8.55 Inkrafttreten
kehrsleistungen der Binnenschiffahrt. Vom 30. Juli 1955. gemäßt § 4
Verordnung zur Durchführung einer Straßenverkehrsunfall- 153 11. 8. 55 1. 8. 55
statistik. Vom 8. August 1955.
In Kürze erscheint:
Gesamfsadaverzeidanis zum Bandesgesefzblaff
Jahrgänge 1949 bis•1954
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Die erste Gesamtübersicht zum Bundesgesetzblatt Teil 1 und 11, ebenso wie
dle Jahressachverzeichnisse
alphabetisch nach Stichworten geordnet,
erleichtert und beschleunigt das Auffinden aller vom Beginn des Erscheinens
des Bundesgesetzblattes an bis zum 31. Dezember 1954 verkündeten Gesetze
und Verordnungen sowie der sonstigen Veröffentlichungen.
Preis: DM 2,25 einschl Porto und Verpackung.
Lieferung erfolgt gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto .Bun-
desgesetzblatt" Köln 3 99. Die Bestellung ist lediglich auf -dem Zahlungs-
abschnitt zu vermerken.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH„ Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei, Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis : vierteljährlid1 für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr)
Ein z e 1 stücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglidi Versandgebühren) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt" Köln 3 99.
' Preis dieser Ausgabe Dt-.1 0.40 zuzüglidi Versandgebühren.