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Bundesgesetzblatt
Teil I
1955 Ausgegeben zu Bonn am 9. August 1955 Nr. 26
Tag Inhalt: Seite
5. 8. 55 Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Dienststrafrechts 497
6. 8. 55 Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen in Gebieten außer-
halb der Bundesrepublik Deutschland und Berlins (West) in Gewahrsam genommen wurden 498
6. 8. 55 Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 501
6. 8. 55 Bannmeilengesetz ..................................................................... 504
Gesetz zur Ergänzung
des Gesetzes zur .Änderung und Ergänzung des Dienststrafrechts.
Vom 5. August 1955.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- krafttreten des Gesetzes begangenen, als Dienst-
schlossen: vergehen geltenden Handlung das förmliche Dis-
§ 1 ziplinarverfahren nach § 9 des Gesetzes ein-
. geleitet, so gelten die nach dem Gesetz zu
Das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des zahlenden Bezüge in voller Höhe als einbehalten.
Dienststrafrechts vom 28. November 1952 (Bundes- Die Einleitungsbehörde kann jederzeit zur Ver-
gesetzbl. I S. 749) in der Fassung des Bundes- meidung besonderer Härten die Einbehaltung
beamtengesetzes vorn 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I der Bezüge anderweit regeln.
S. 551) wird wie folgt ergänzt:
(2) Ubersteigen die einbehaltenen Bezüge die
1. In Artikel 8 Abs. 2 Satz 4 wird als zweiter Halb-
in § 79 der Bundesdisziplinarordnung bezeich-
satz eingefügt: ,, ; beschwerdeberechtigt ist auch
neten Höchstbeträge, so entscheidet auf Antrag
der Bundesdisziplinaranwalt".
des Beschuldigten die zuständige Bundesdiszipli-
2. Nach Artikel 14 wird der folgende Artikel 14 a narkammer. Der Beschuldigte kann diesen An-
eingefügt: trag nach Zustellung der Anordnung stellen."
„Artikel 14 a
Einbehaltung von Bezügen § 2
bei Disziplinarverfahren gemäß § 9 des Gesetzes
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
zu Artikel 131 des Grundgesetzes
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(1) Wird gegen eine Person, auf die Kapitel I (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
oder § 62 des Gesetzes zur Regelung der Rechts-
verhältnisse der unter Artikel 131 des Grund-
gesetzes fallenden Personen Anwendung findet, § 3
wegen eines vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Dieses Gesetz gilt mit Wirkung vom 1. Januar
begangenen Dienstvergehens oder einer vor In- 1953.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 5. August 1955.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Gesetz
über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen
in Gebieten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und Berlins (West)
in Gewahrsam genommen wurden.
Vom 6. August 1955;
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 4. denen nach dem 8. Mai 1945 durch ein
rates das folgende Gesetz beschlossen: deutsches Gericht im Geltungsbereich
dieses Gesetzes rechtskräftig die bürger-
§ 1 lichen Ehrenrechte aberkannt worden sind.
Personenkreis·
(2) Die Gewährung von Leistungen kann versagt
Leistungen nach Maßgabe der folgenden Vor- oder eingestellt werden, wenn festgestellt wird,
schriften erhalten daß der Berechtigte sich in einer die Sicherheit oder
1. deutsche Staatsangehörige und deutsche Volks- die demokratischen Einrichtungen der Bundesrepu-
zugehörige, die nach dem 8. Mai 1945 in der blik und des Landes Berlin gefährdenden Weise
sowjetischen Besatzungszone oder im sowje- zugunsten eines in den in § 1 genannten Gewahr-
tisch besetzten Sektor von Berlin oder in den samsge bieten herrschenden politischen Systems be-
in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenen- · tätigt hat oder betätigt.
gesetzes genannten Gebieten aus politischen (3) Liegen Ausschließungsgründe bei der in Ge-
und nach freiheitlich-demokratischer Auffas- wahrsam genommenen Person (§ 1 Nr. 1) vor, so
sung von ihnen nicht zu vertretenden Gründen sind diese auch gegenüber Angehörigen und Hinter-
in Gewahrsam genommen wurden, bliebenen wirksam.
2. Angehörige der in Nummer 1 genannten Per-
sonen, sofern diese sich noch in Gewahrsam § 3
befinden, Erweiterung des Personenkreises
3. Hinterbliebene der in Nummer 1 genannten Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Personen, sofern diese infolge einer im Ge- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
wahrsam erlittenen Schädigung verstorben weitere Gruppen von Personen, die aus den in § 1
sind, Nr. 1 genannten Gründen
wenn diese Personen ihren Wohnsitz oder stän- a) in anderen als den dort bezeichneten Gebieten
digen Aufenthalt am Tage des Inkrafttretens dieses außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes
Gesetzes in seinem Geltungsbereich haben oder in Gewahrsam genommen wurden oder
nach diesem Zeitpunkt unter den Voraussetzungen -
des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes oder als b) ohne in Gewahrsam genommen worden zu
Aussiedler im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bun- sein, durch andere Maßnahmen eine gesund-
desvertriebenengesetzes oder im Wege der Fa- heitliche Schädigung erlitten haben,
milienzusammenführung begründen. Als Familien- sowie deren Angehörige und Hinterbliebene den
zusammenführung gilt nur die Zusammenführung nach diesem Gesetz zum Empfang von Leistungen
der in § 94 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes Berechtigten gleichzustellen.
genannten Personen.
§ 4
§ 2
Besdlädigtenversorgung
Aussdlließungsgründe
(1) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht Ein nach § 1 Nr. 1 Berechtigter, der infolge des
gewährt an Personen, Gewahrsams eine gesundheitliche Schädigung er-
litten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und
1. die in den Gewahrsamsgebieten dem dort wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf An-
herrschenden politischen System in ver- trag Versorgung in entsprechender Anwendung der
werflicher Weise Vorschub geleistet haben, Vorschriften des Gesetzes über die Versorgung der
2. die in den Gewahrsamsgebieten durch ihr Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz) in
Verhalten gegen die Grundsätze der der jeweils geltenden Fassung, soweit ihm nicht
Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit ver- wegen desselben schädigenden Ereignisses ein An-
stoßen haben; dies gilt insbesondere für spruch auf Versorgung unmittelbar auf Grund des
Personen, die durch ein deutsches Gericht Bundesversorgungsgesetzes zusteht.
im Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen
eines an Mithäftlingen begangenen Ver- § 5
brechens oder Vergehens rechtskräftig ver-
urteilt worden sind, Hinterbliebenenversorgung
3. die nach dem 8. Mai 1945 durch ein deut- (1) Ist der Beschädigte an den Folgen der Schädi-
sches Gericht im Geltungsbereich dieses gung gestorben, so erhalten die Hinterbliebenen
Gesetzes zu einer Zuchthausstrafe von Versorgung in entsprechender Anwendung der Vor-
mehr als drei Jahren rechtskräftig verur- schriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit
teilt worden sind, ihnen nicht ein Anspruch auf Versorgung unmittel-
Nr. 26-Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1955 499
bar auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes zu- der Fassung vom 1. September 1953 (Bundesgesetz-
steht. § 52 des Bundesversorgungsgesetzes ist ent- blatt l S. 1287) nur insoweit gezahlt, als sie diese
sprechend anzuwenden. übersteigt.
(2) § 50 Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes § 9
findet mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle Anwendung der Vorschriften
der Frist des § 59 Abs. 1 des Bundesversorgungs- des Heimkehrergesetzes
. gesetzes die Frist des § 7 dieses Gesetzes tritt. (1) Berechtigte nach § 1 Nr. 1, die länger als
zwölf Monate in Gewahrsam gehalten wurden und
§ 6 nach dem Inkrafttreten des Gesetzes innerhalb von
sechs Monaten nach der Entlassung ihren ständigen
Zusammentreffen von Ansprüchen
Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ge-
(1) Treffen Ansprüche aus § 4 dieses Gesetzes mit nommen haben, erhalten in entsprechender Anwen-
Ansprüchen aus § 1 des Bundesversorgungsgesetzes dung des Heimkehrergesetzes die dort vorge-
zusammen, so wird die Versorgung unter Berück- sehenen Vergünstigungen, sofern ihnen nicht nach
sichtigung der durch die gesamten Schädigungs- anderen Vorschriften gleichartige Vergünstigungen
folgen bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit gewährt werden können.
unmittelbar nach den Vorschriften des Bundesver- (2) § 24 des Heimkehrergesetzes findet auf Be-
sorgungsgesetzes gewährt. rechtigte nach § 1 Nr. 1 auch dann Anwendung,
(2) § 55 des Bundesversorgungsgesetzes findet wenn sie sich weniger als zwölf Monate in Gewahr-
Anwendung, wenn Leistungen nach §§ 4 oder 5 mit sam befunden oder später als sechs Monate nach der
Leistungen zusammentreffen, die unmittelbar nach Entlassung ihren ständigen Aufenthalt im Geltungs-
dem Bundesversorgungsgesetz gewährt werden. bereich dieses Gesetzes genommen haben.
(3) § 1 Abs. 4 des Heimkehrergesetzes findet nur
§ 7
noch auf Personen Anwendung, die bereits vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes ihren ständigen
Antragsfristen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich genommen
(1) Anträge auf Leistungen nach §§ 4 und 5 sind haben.
binnen einem Jahr zu stellen. § 10
(2) Die Frist beginnt für Beschädigte mit dem Ein- Zuständigkeit und Verfahren
treffen im Geltungsbereich des Gesetzes. Für (1) Für die Gewährung von Leistungen nach §§ 4,
Hinterbliebene beginnt die Frist mit dem Empfang 5 und 8 sind die Behörden zuständig, denen die
der Todesnachricht; sofern sie sich zu diesem Zeit- Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes und
punkt• noch nicht im Geltungsbereich des Gesetzes des Unterhaltsbeihilfegesetzes obliegt. Soweit die
befunden haben, beginnt die Frist mit dem Eintref- Versorgungsbehörden zuständig sind, richtet sich
fen im Geltungsbereich des Gesetzes. In keinem das Verfahren nach den für die Kriegsopferversor-
Falle beginnt die Frist vor dem Inkrafttreten dieses gung geltenden Vorschriften.
Gesetzes. (2) Für die Gewährung der Vergünstigungen
(3) Für eine Antragstellung nach Ablauf der in nach § 9 sind die mit der Durchführung der Vor-
Absatz 1 genannten Frist gilt die Regelung des schriften des Heimkehrergesetzes jeweils befaßten
§ 57 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes ent- Behörden und Stellen zuständig; die für diese Be-
sprechend. hörden. und Stellen maßgebenden Bestimmungen
für das Verwaltungsverfahren gelten entsprechend.
§ 8 (3) Uber öffentlich-rechtliche Streitigkeiten ent-
Unterhai tsbeihilfe scheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit,
soweit dieses Gesetz von den für die Kriegsopfer-
(1) Solange sich die in § 1 Nr. 1 bezeichneten Per-
versorgung zuständigen Verwaltungsbehörden, von
sonen in Gewahrsam befinden, erhalten ihre Ange-
hörigen eine Unterhaltsbeihilfe in entsprechender den Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeits-
vermittlung und Arbeitslosenversicherung oder den
Anwendung des Gesetzes über die Unterhaltsbei-
Trägern der Sozialversicherung durchgeführt wird.
hilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen in der
Für das Ver.fahren vor den Gerichten der Sozialge-
jeweils geltenden Fassung, soweit ihnen nicht be-
richtsbarkeit sind je nach der Art des Anspruches
reits ein Anspruch hierauf unmittelbar auf Grund
die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes vom
des Unterhaltsbeihilfegesetzes zusteht. § 4 Satz 2
3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1239) in der
des Unterhaltsbeihilfegesetzes findet keine An-
wendung. Fassung des .Änderungsgesetzes vom 10. August
1954 (Bundesgesetzbl. I S. 239) für Angelegenheiten
(2) § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Unterhalts- der Kriegsopferversorgung oder für Angelegenhei-
beihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen tritt ten der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und
außer Kraft. Soweit hiernach Unterhaltsbeihilfe be- Arbeitslosenversicherung oder für Angelegenheiten
willigt worden ist, bewendet es dabei. der Sozialversicherung maßgebend. § 51 Abs. 2
(3) Unterhaltsbeihilfe nach Absatz 1 wird neben Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.
Dienstbezügen gemäß § 37 b Abs. 4 des Gesetzes (4) Der Nachweis darüber, daß die Voraussetzun-
zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Ar• gen der §§ 1 und 9 vorliegen und Ausschließungs-
tikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in gründe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 nicht gegeben
500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
sind, ist durch. eine Bescheinigung zu erbringen. Die (2) Im übrigen trägt der Bund die Aufwendungen
Vorschriften der §§ 16, 17, 18 und 20 des Bundes- für Leistungen nach diesem Gesetz jeweils in dem
vertriebenengesetzes sind entsprechend anzu- gleichen Umfange wie die · Aufwendungen für
wenden. Leistungen, die unmittelbar auf Grund der Gesetze
§ 11 gewährt werden, die in diesem Gesetz für entspre-
chend anwendbar erklärt sind.
Beredltigte in Gast- oder Durdlgangslagem
Für Berechtigte, die sich in einem Gast- oder
Durchgangslager. aufhalten, sind für die Gewährung § 14
von Leistungen nach diesem Gesetz und für die Uberleitungsvorsduift für Bestimmungen,
Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 10 Abs. 4 in denen auf die Eigensdlaft als Heimkehrer
die Behörden und Stellen zuständig, in deren Be- - abgestellt ist
reich sich das Lager befindet.
Soweit in anderen Vorschriften, die die Gewäh-
rung von Leistungen von der Einhaltung eines
§ 12
Stichtages abhängig machen, Heimkehrer hiervon
Härteausgleidl freigestellt sind, gilt diese Freistellung auch für
Die zuständige oberste Landesbehörde kann im Personen im Sinne des § 9 Abs. 1, die sich am Stich-
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Vertrie- tage in Gewahrsam befunden haben.
bene, Flüchtlinge und Krie!;Jsgeschädigte zur Vermei-
dung unbilliger Härten in Einzelfällen Maßnahmen
§ 15
nach diesem Gesetz ganz oder teilweise zulassen.
Anwendung•im Land Berlin
§ 13 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Kostenregelung des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1952 .(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
(1) Der den Trägern der Sozialversicherung und Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
der Arbeitslosenversicherung auf Grund des § 9 erlassen werden,· gelten im Land Berlin nach § 14
entstehende Aufwand wird ihnen mit Ausnahme der des Dritten Uberleitungsgesetzes.
Verwaltungskosten aus Mitteln des Bundes erstat-
tet, soweit dieser Aufwand die Leistungen über-
steigt, auf die die nach § 1 Nr. 1 Berechtigten nach § 16
anderen gesetzlichen Bestimmungen Anspruch
Inkrafttreten
haben. Den Trägern der Krankenversicherung sind
Verwaltungskosten in Höhe von 7 vom Hundert Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
der entstandenen Aufwendungen zu erstatten. in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 6. August 1955.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
Dr. Obetländer
Für den Bundesminister für Arbeit
Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Blücher
Nr. 26-Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1955 501
Gesetz
zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung.
Vom 6. August 1955.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 4
rates das folgende Gesetz beschlossen: Ist die Eintragung eines Kulturgutes ein1eleitet,
so ist seine Ausfuhr untersagt, bis die Entscheidung
über die Eintragung unanfechtbar geworden ist.
Erster Abschnitt
Kunstwerke und anderes Kulturgut § 5
(außer Archivgut) (1) Dber die Genehmigung zur Ausfuhr (§ 1
§ 1 Abs. 4) von eingetragenem Kulturgut entscheidet
(1) Kunstwerke und anderes Kulturgut - ein- der Bundesminister des Innern.
schließlich Bibliotheksgut - , deren Abwanderung (2) Vor der Entscheidung hat der Bundesminister
aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes einen des Innern einen von ihm zu berufenden Sachver-
wesentlichen V.::~rlust für den deutschen Kulturbesitz ständigen-Ausschuß zu hören. Er besteht aus fünf
bedeuten würde, werden in dem Land, in dem sie Sachverständigen. Einer von ihnen wird auf Vor-
sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes befinden, in schlag des Bundesrates und zwei weitere Sachver-
ein „Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes" ständige auf Vorschlag des Landes berufen, in des-
eingetragen. Das Verzeichnis wird nach Bedarf er~ sen Verzeichnis das Kulturgut eingetragen ist. Bei
gänzt. der Berufung der Sachverständigen sind die Kreise
der Fachleute aus den öffentlichen Verwaltungen,
(2) Bei Ortswechsel eingetragenen Kulturgutes
innerhalb des Geltungsbe-re-iches dieses Gesetzes der Hochschullehrer, der privaten Sammler, des
von einem lande in ein anderes Land behält die Kunsthandels und Antiquariates zu berücksichtigen.
Eintragung ihre Wirkung.
(3) Die eingetragenen Gegenstände werden nach § 6
besonderer gesetzlicher Regelurig bei der Heran- (1) Jede Eintragung und ihre Veränderung ist
ziehung zu Steuern und zum Lastenausgleich be- den Beteiligten und dem Bundesminister des Innern
günstigt. mitzuteilen und von den obersten Landesbehörden
(4) Die Ausfuhr eingetragenen Kulturgutes bedarf nach dem jeweiligen Landesrecht sowie im Bundes-
der Genehmigung. Diese kann an Bedingungen ge- anzeiger bekanntzumachen. Dabei sollen Eigen-
knüpft werden. Die Genehmigung zur Ausfuhr ist tümer und Standort des eingetragenen Kulturgutes
zu versagen, wenn bei Abwägung der Umstände nicht erwähnt werden.
des Einzelfalles wesentliche Belange des deutschen (2) Der Bundesminister des Innern führt ein aus
Kulturbesitzes überwiegen. den Verzeichnissen der einzelnen Länder gebildetes
,,Gesamtverzeichnis national wertvollen Kultur-
gutes".
§ 2
(1) Dber die Eintragung des Kulturgutes in das § 7
Verzeichnis entscheidet die oberste Landesbehörde.
(1) Sind seit Bekanntmachung der Eintragung im
(2) Vor der Entscheidung hat die oberste Landes- Bundesanzeiger mehr als fünf Jahre vergangen und
behörde einen von ihr zu berufenden Sachverstän- haben sich die Umstände wesentlich verändert, so
digen-Ausschuß zu hören. Er besteht aus fünf Sach- kann der Eigentümer bei der obersten Landes-
verständigen. Einer von ihnen ist auf Vorschlag des behörde die Löschung beantragen.
Bundesministers des Innern zu berufen. Bei der
(2) Die Löschung ist in gleicher Weise wie die
Berufung der Sachverständigen sind die Kreise der
Eintragung gemäß § 6 bekanntzumachen sowie den
Fachleute aus den öffentlichen Verwaltungen, der
Beteiligten und dem Bundesminister des Innern
Hochschullehrer, der privaten Sammler, des Kunst-
mitzuteilen.
handels und Antiquariates zu berücksichtigen.
§ 8
§ 3
Wird die Genehmigung zur Ausfuhr rechtskräftig
(1) Die Eintragung kann auf Antrag oder von versagt und ist der Eigentümer des geschützten Kul-
Amts wegen erfolgen. Die Landesregierung regelt turgutes infolge einer wirtschaftlichen Notlage zum
das Antragsrecht durch Rechtsverordnung. Sie kann Verkauf gezwungen, so hat die oberste Landes-
diese Befugnis auf die zuständige oberste Landes- behörde des Landes, in dem sich das Kulturgut be-
behörde übertragen. findet, im Benehmen mit dem Bundesminister des
(2) Zur Wahrung eines gemeindeutschen Inter- Innern auf einen billigen Ausgleich unter Berück-
esses kann der Bundesminister des Innern die Ein- sichtigung der dem § 1 Abs. 3 entsprechenden
tragung in das Verzeichnis beantragen. Steuervorteile hinzuwirken.
502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
§ 9 § 14
(1) Wird ein eingetragenes Kulturgut im Inland (1) Wer Verhandlungen über die Ausfuhr von
an einen anderen Ort gebracht oder gerät es in Ver- geschütztem Ardlivgut (§ 10) aus dem Geltungs-
lust oder ist es beschädigt worden, so hat der Be- bereidl des Gesetzes führt oder vermittelt, hat dies
sitzer unverzüglich der obersten Landesbehörde dem Bundesminister des Innern unverzüglidl mit-
Mitteilung zu machen, die dem Bundesminister des zuteilen. Das gleidle gilt für den, der vor Inkraft-
Innern davon Kenntnis gibt. Zur Mitteilung sirid treten dieses Gesetzes einen Vertrag über die Aus-
im Falle des Besitzwechsels der bisherige und der fuhr von geschütztem Archivgut aus dem Geltungs-
neue Besitzer verpflichtet. bereidl des Gesetzes geschlossen, aber nodl nidlt
(2) Sind Eigentümer und Besitzer des Kulturgutes erfüllt hat.
nicht personengleich, so ist auch der Eigentümer (2) § 9 gilt entsprechend.
zur Mitteilung verpflichtet.
(3) Wird ein eingetragenes Kulturgut nicht nur § 15
vorübergehend in ein anderes Land verbracht, so
Verpflidltungen auf Grund bestehender inter-
geht es in das Verzeichnis dieses Landes über.
nationaler Verträge bleiben durch dieses Gesetz
unberührt.
Zweiter Abschnitt
Archivgut
Dritter Abschnitt
§ 10
(1) Archive, archivalische Sammlungen, Nachlässe Strafvorschriften
und Briefsammlungen mit wesentlicher Bedeutung § 16
für die deutsche politische, Kultur- und Wirtschafts- (1) Wer
geschichte werden in dem Land, in dem sie sich bei a) ohne Genehmigung ein eingetragenes Kul-
Inkrafttreten dieses Gesetzes befinden, in ein • Ver- turgut oder Archivgut oder
zeichnis national wertvoller Archive" eingetragen.
Die Ausfuhr von Archivgut dieser eingetragenen b) entgegen dem vorläufigen Ausfuhrverbot
(§§ 4 und 11) ·ein Kulturgut oder Ardlivgut,
Archive bedarf der Genehmigung. Das Verzeichnis
wird nach Bedarf ergänzt dessen Eintragung eingeleitet ist,
aus dem Geltungsbereich des Gesetzes ausführt,
(2) Archivgut im Sinne dieses Gesetzes sind wird mit Gefängnis und Geldstrafe bis zu drei-
außer Schriftstücken aller Art auch }S:arten, Pläne,
hunderttausend Deutsche Mark oder mit einer die-
Siegel, Bild-, Film- und Tonmaterial.
ser Strafen bestraft.
(3) § 1 Abs. 2 bis 4 gilt entspredlend.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 11 (3) Neben der Strafe kann auf die Einziehung
des Kulturgutes oder des geschützten Archivgutes
(1) Uber die Eintragung des Archivgutes in das
erkannt werden. Die Einziehung erfolgt zugunsten
Verzeidlnis (§ 10 Abs. 1) entscheidet die oberste
des Landes, in dem das Kulturgut oder Archivgut
Landesbehörde.
durch die Eintragung in das Verzeichnis geschützt
(2) § 2 Abs. 2, §§ 3 und 4 gelten entsprechend. ist oder seine Eintragung eingeleitet war. Ist die
(3) Bei Archivgut, das sich auf die Gesdlidlte der Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten
Bundesrepublik Deutschland, der zonalen Verwal- Person nicht ausführbar, so kann auf Einziehung
tungsorgane, des Deutschen Reidl.es, Preußens, des selbständig erkannt werden.
Norddeutschen Bundes und des Deutschen Bundes
bezieht, ist vor der Entscheidung auch das Bundes- § 17
archiv zu hören.
Ordnungswidrig handelt, wer seine Mitteilungs-
§ 12 pflicht nach den §§ 9 oder 14 verletzt. Die Ord-
(1) Uber die Genehmigung zur Ausfuhr (§ 10 nungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet
Abs. 1) eines in ein Verzeidlnis eingetragenen werden.
Archivgutes entscheidet der Bundesminister des
Innern.
Vierter Abschnitt
(2) § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.
- § 13
Ergänzungs- und Schlußvorsdlriften
§ 18
(1) Jede Eintragung und ihre Veränderung ist Dieses Gesetz findet auf das im öffentlichen
den Eigentümern und Besitzern der eingetragenen Eigentum befindlidle national wertvolle Kulturgut
Archivbestände sowie dem Bundesminister des In- und Archivgut keine Anwendung, soweit zu dessen
nern und der zuständigen staatlidlen Ardlivver- Veräußerung nur oberste Bundes- oder Landes-
waltung mitzuteilen. Ist das Bundesardliv gehört behörden befugt sind oder nach besonderen gesetz-
worden, so ist auch ihm die Entscheidung mitzu- lichen Vorschriften die Genehmigung einer auf-
teilen. sichtführenden Stelle der öffentlichen Verwaltung
(2) § 6 Abs. 2 gilt entsprechend. erforderlich ist.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe; Bonn, den 9. August 1955 503
§ 19 (2) Ferner treten außer Kraft die Hessische Ver-
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Kul- ordnung vom 22. September 1948 über die Befug-
turgut und Archivgut, das im Eigentum der Kirchen nisse nach der Verordnung der Reichsregierung
oder einer anderen als Körperschaft des öffentlichen über die Ausfuhr von Kunstwerken vom 11. Dezem-
Rechtes anerkannt_en Religionsgesellschaft sowie ber 1919 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das
deren kirchlich beaufsichtigten Einrichtungen und Land Hessen 1948 S. 134) und das Bayerische Gesetz
Organisationen steht, soweit durch eigene öffent- , über die Ausfuhr von Kunstwerken vom 30. Mai
lieh-rechtliche Vorschriften die Veräußerung wert- 1949 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt
vollen Kultur- und Archivgutes von der Genehmi- s. 120).
gung einer aufsichtführenden kirchlichen Stelle (3) Die Ausfuhr der Kunstwerke, die auf Grund
oder auf Grund gesetzlicher Vorschriften von der der Verordnung der Reichsregierung vom 11. De-
Genehmigung einer staatlichen Stelle abhängig zember 1919 in das Verzeichnis der national wert-
gemacht worden ist. Jedoch muß vor der Entschei- vollen Kunstwerke eingetragen waren und bisher
dung über die Veräußerungsgenehmigung eine noch nicht in ein Landesverzeichnis neu aufgenom-
sachverständige Stelle unter den Gesichtspunkten men worden sind, bleibt genehmigungspflichtig, bis
dieses Gesetzes gehört werden. über ihre Ubernahme ~ in die nach diesem Gesetz
aufzustellenden Verzeichnisse entschieden worden
ist.
§ 20
(4) Die in den Ländern nach dem 8. Mai 1945 neu
Ausfuhrverbote und Ausfuhrbeschränkungen auf aufgestellten Verzeichnisse nattonal wertvoller
Grund der Devisenbestimmungen bleiben durch die- Kunstwerke bleiben in Kraft, bis sie durch die nach
ses Gesetz unberührt.
den Bestimmungen dieses Gesetzes aufzustellenden
Verzeichnisse ersetzt sind. Die Eigentümer der be-
§ 21 troffenen Kunstwerke können binnen sechs Mona-
ten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
Antrag auf Nachprüfung der Eintragung bei der
mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnun- obersten Landesbehörde stellen. § 2 gilt in diesem
gen zur Durchführung des § 2 Abs. 2, der §§ 4, 5, 6,
Nachprüfungsverfahren entsprechend.
9 Abs. 3, des § 11 Abs. 2, des § 12 Abs. 2, des § 13
Abs. 2 und des § 22 Abs. 4 zu erlassen.
§ 23
§ 22 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
(1) Die Verordnung der Reichsregierung über die 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Ausfuhr von Kunstwerken vom 11. Dezember 1919 ! Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
(Reichsgesetzbl. S. 1961) in der Fassung der Gesetze erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
vom 21. Dezember 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 470) des Dritten Uberleitungsgesetzes.
und vom 24. Dezember 1929 (Reichsgesetzbl. I S. 244)
und der Verordnung vom 20. Dezember 1932
§ 24
(Reichsgesetzbl. I S. 572) nebst den Ausführungs-
bestimmungen vom 11. Dezember 1919 (Reichs- Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
gesetzbl. S. 1962) tritt außer Kraft. dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 6. August 1955.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Bannmeilengesetz.
Vom 6. August 1955.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- die Bismarckstraße, die Reinhold-Frank-Straße
schlossen: von der Bismarckstraße bis zum Mühlburger Tor,
§ 1 die Amalienstraße vom Mühlburger Tor bis zur
Der befriedete Bannkreis für die Gesetzgebungs- Waldstraße, die Waldstraße von der Amalien-
organe des Bundes umfaßt das Gebiet der Städte straße bis zur Hans-Thoma-Straße, die Hans-
Bonn und Beuel, das umgrenzt wird durch Thoma-Straße von der Waldstraße bis zur Bis-
marckstraße.
die Zweite Fährgasse in Bonn, die Weberstraße
von der Koblenzer Straße ab bis zur Kaiser- Die genannten Straßen gehören zum Bannkreis,
straße, die Kaiserstraße von der Weberstraße ab soweit sie ihn umgrenzen.
bis zur Unterführung uii.ter der Reuterstraße,
den Straßburger Weg, den Verbindungsweg an § 3
der Eisenbahnlinie entlang bis zur Abzweigung Ausnahmen von dem Verbot öffentlicher Ver-
der. Trajektbahn, die Trajektbahnlinie nach dem sammlungen unter freiem Himmel und von Auf-
Rhein, die Verbindungslinie vom Ende der Tra- zügen kann der Bundesminister des Innern
jektbahn über· den Rhein hinüber zur Straße Am ·
Trajekt auf dem östlichen Rheinufer, diese Straße im Einvernehmen mit den Präsidenten des Bun-
bis an die Eisenbahnlinie Königswinter-Beuel, destages und des Bundesrates für den befriedeten
diese Eisenbahnlinie von der Straße Am Trajekt Bannkreis der Gesetzgebungsorgane des Bundes
ab bis zum Bonner Weg, den Bonner Weg von und im Einvernehmen mit dem Präsidenten des
der Eisenbahnlinie bis zur Ernst-Moritz-Arndt- Bundesverfassungsgerichts für den befriedeten
Straße, die Ernst-Moritz-Arndt-Straße bis zum Bannkreis des Bundesverfassungsgerichts
Rhein, die Verbindungslinie vom Anfang der zulassen.
Ernst-Moritz-Arndt-Straße am Rhein zur Zweiten
Fährgasse auf dem westlichen Rheinufer. § 4
Die genannten Straßen und Wege gehören zum Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Bannkreis, soweit sie ihn umgrenzen. des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 2
§ 5
Der befriedete Bannkreis für das Bundesverfas-
sungsgericht umfaßt das Gebiet der Stadt Karlsruhe, Dieses Gesetz tritt vierzehn Tage nach seiner Ver-
das begrenzt wird durch kündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 6. August 1955.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei, Bonn.
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