473
Bundesgesetzblatt
Teil I
1955 Ausgegeben zu Bonn am 6. August 1955 Nr. 25
Tag Inhalt: Seite
5. 8. 55 Gesetz über die im September 1955 fällige Wahl von Richtern des Bundesverfassungs-
gerichtes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 473
5. 8. 55 Gesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen . . . . . . . . . . . . 474
5.8.55 Personalvertretungsgesetz 477
29. 7. 55 Fünfzehnte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (Reichstierärztekammer) . . . . . . 489
5. 8. 55 Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Durchführungsbestimmungen zum Kapital-
verkehrsteuergesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 492
5. 8. 55 Dreiundvierzigste Verordnung über Zollsatzänderungen (Zollkontingente für Massenstahl) 496
30. 7. 55 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-
stellun9en . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 496
In Teil II Nr. 17, ausgegeben am 1. August 1955, sind veröffentlicht: Gesetz über das Abkommen zwischen der Bundes-
republik Deutschland und der Republik Osterreich vom 4. Oktober 1954 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grund-
steuern. - Gesetz über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik. Osterreich vom
4. Oktober 1954 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern. - Gesetz über das
deutsch-schweizerische Protokoll vom 16. November 1954 über die Verlängerung des deutschen Zollzugeständnisses
für Gießereierzeugnisse. - Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verbilligui1g von Gasöl für die Hoch-
see-, Küsten- und Binnenschiffahrt. - Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Untersuchung der
Rheinschiffe und -flöße und über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen. - Bekannt-
machung über die Wiederanwendung des Internationalen Obereinkommens über den Freibord der Kauffahrteischiffe.
- Bekanntmachung über das Inkrnfttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Königreich Dänemark über Sozialversicherung. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Betrieb gewisser Rund-
funkanlagen innerhalb der Bundesrepublik. -- Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Abkommens zur
Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr.
Gesetz
über die im September 1955 fällige Wahl von Richtern
des Bundesyerfassungsgerichtes.
Vom 5. Aqgust 1955.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- § 3
schlossen:
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
§ 1 dung in Kraft.
Für die am 6. September 1955 ausscheidenden acht
Richter des Bundesverfassungsgerichtes werden die Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
Nachfolger abweichend von der Vorschrift des § 4 sind gewahrt.
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
gericht vom 12. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 243)
für eine Amtsdauer bis zum 31. August 1956 ge-
wählt. Für den ausscheidenden Präsidenten wird der Bonn, den 5. August 1955.
Nachfolger aus dem Kreise der in Satz 1 bezeich-
neten Richter vom Bundesrat gewählt. Der Bundespräsident
Theodor Heuss
§ 2
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Soweit das Grundgesetz für das Land Berlin gilt Blücher
oder die Zuständigkeit des Bundesverfassungsge-
richtes durch ein Gesetz Berlins in Ubereinstimmung Für den Bundesminister der Justiz
mit diesem Gesetz begründet wird, findet dieses Der Bundesminister des Innern
Gesetz auch auf Berlin Anwendung. Dr. Schröder
414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Gesetz zur Regelung
von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen.
Vom 5. August 1955.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- b) nach dem 8. Mai i945 Prämien im Geltungs-
schlossen: bereich dieses Gesetzes gezahlt worden sind
§ 1 und bei Eintritt des Versicherungsfalles das
Versicherungsunternehmen können wegen ihrer Versicherungsverhältnis weder gekündigt
Verbindlichkeiten aus Lebens- und Rentenver- noch eine seit zwölf Monaten oder länger
sicherungen, die nach den vor dem Inkrafttreten fällige Folgeprämie unbezahlt war.
des Währungsgesetzes in Geltung gewesenen Vor- Steht der Anspruch aus der Versicherung nicht
schriften in Reichsmark zu erfüllen gewesen wären, dem Versicherungsnehmer zu, so können die .Ver-
nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in sicherungsunternehmen wegen ihrer Verbindlich-
Anspruch genommen werden. keiten auch in Anspruch genommen werden, wenn
nur der sonst aus der Versicherung Berechtigte·
§ 2 die Voraussetzungen unter Buchstabe a erfüllt, es
Aus Versicherungen, die am 20. Juni 1948 noch sei denn, daß er den Anspruch aus der Versiche-
gelaufen sind, können Ansprüche nur geltend ge- rung durch eine von dem Versicherungsnehmer erst
macht werden, wenn nach dem 8. Mai 1945 getroffene Verfügung unter
a) der Versicherungsnehmer am 20. Juni 1948 Lebenden erworben hat.
oder zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens
§ 4
aber am 31. Dezember 1952, seinen Wohnsitz
oder dauernden Aufenthalt, Sitz oder Ort der Die Voraussetzungen des § 2 Buchstabe a und
Niederlassung im Geltungsbereich dieses Ge- des § 3 Buchstabe a hinsichtlich des Wohnsitzes
setzes, im Saargebiet oder in einem Staat oder dauernden Aufenthalts gelten auch als er-
hatte, dessen Regierung die Bundesrepublik füllt, wenn der Berechtigte nach dem 31. Dezember
Deutschland anerkannt hat, 1952 im Geltungsbereich dieses Gesetzes seinen
oder Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt genommen
hat oder nimmt
b) nach dem 8. Mai 1945 Prämien im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes gezahlt worden sind a) als Heimkehrer nach den Vorschriften des
und das Versicherungsverhältnis weder spä- Heimkehrergesetzes vom 19. Juni 1950 (Bun-
testens zum 20. Juni 1948 gekündigt war noch desgesetzbl. S. 221) in der Fassung der Än-
nach § 3 der Dritten Durchführungsverordnung derungsgesetze vom 30. Oktober 1951 (Bundes-
zum Umstellungsgesetz (Versicherungsverord- gesetzbl. I S. 875, 994) und vom 17. August 1953
nung) als gekündigt gilt. (Bundesgesetzbl. I S. 931)
Ist der Versicherungsfall eingetreten und steht oder
der Anspruch aus der Versicherung nicht dem Yer- b) als Vertriebener (Aussiedler) gemäß § 1 Abs. 2
sicherungsnehmer zu, so können die Versicherungs- Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes vom
unternehmen wegen ihrer Verbindlichkeiten auch 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 201) inner-
in Anspruch genommen werden, wenn nur der halb von sechs Monaten nach der Aussiedlung
sönst aus der Versicherung Berechtigte (zum Bei- oder
spiel der Bezugsberechtigte, Abtretungsempfänger c) unter den in § 3 des Bundesvertriebenenge-
oder Erbe) die Voraussetzungen unter Buchstabe a setzes genannten Voraussetzungen (Sowjet-
erfüllt, es sei denn, daß er den Anspruch aus der zonenflüchtling).
Versicherung durch eine von dem Versicherungs- Das gleiche gilt, wenn der Berechtigte im Wege
nehmer erst nach dem 8. Mai 1945 getroffene Ver- der Familienzusammenführung zu seinem Ehegatten
fügung unter Lebenden erworben hat. § 3 der Ver- oder als Minderjähriger zu seinen Eltern oder als
sicherungsverordnung bleibt unberührt. hilfsbedürftiger Elternteil zu seinen· Kindern ge-
§ 3
zogen ist, vorausgesetzt,· daß das Familienmitglied,
zu dem der Zuzug erfolgt, seinen Wohnsitz oder
Ist der Versicherungsfall v-0r dem 21. Juni 1948 dauernden Aufenthaltsort bei Ablau( des 31. De-
eingetreten, so können Ansprüche nur geltend ge- zember 1952 im Geltungsbereich dieses Gesetzes
macht werden, wenn hatte oder daß Buchstabe a, b oder c auf dieses
a) der Versicherungsnehmer entweder bei Ein- Familienmitglied zutrifft.
tritt des Versicherungsfalles oder zu einem
der in § 2 Buchstabe a bezeichneten Zeit- § 5
punkte seinen Wohnsitz oder dauernden Auf- (1) Stand der Anspruch aus der Versicli.erung bei
enthalt, Sitz oder Ort der Niederlassung im Ablauf des 31. Dezember 1952 einer ehelichen
• Geltungsbereich dieses Gesetzes, im Saar- Gütergemeinschaft oder einer Erbengemeinschaft
gebiet oder in einem Staat hatte, dessen Re- zu, so gelten die Voraussetzungen des § 2 Buch-
gierung die Bundesrepublik Deutschland an- stabe a und des § 3 Buchstabe a als erfüllt, wenn
erkannt hat, sie mindestens in der Person ~ines Mitberechtigten
oder gegeben sind.
Nr. 25- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1955 475
(2) Stand der Anspruch aus der Versicherung bei Das gilt jedoch nur, wenn der Versicherungs-
Ablauf des 31. Dezember 1952 einer sonstigen Ge- nehmer oder der sonst aus der Versicherung Be-
meinschaft zur gesamten Hand zu, so gelten die rechtigte zu den in § 2 Buchstabe a und § 3 Buch-
Voraussetzungen des § 2 Buchstabe a und des § 3 stabe a bezeichneten Zeitpunkten seinen Wohnsitz
Buchstabe a als erfüllt, wenn sie entweder in der oder dauernden Aufenthalt, Sitz oder Ort der
Person aller Mitberechtigtcn gegeben sind oder Niederlassung im Geltungsberei_ch dieses Gesetzes
wenn die Gemeinschaft zur gesamten Hand bei hatte. Im übrigen bleiben die §§ 2 bis 4 unberührt.
Ablauf des 31. Dezember 1952 ihren Sitz oder Ort (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Versicherungs-
der Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Ge- verhältnisse gelten ohne Rücksicht auf clie Fällig-
setzes, im Saargebiet oder in einem Staat hatte,
keit der nicht gezahlten Folgeprämien mit Wirkung
dessen Regicrun~ die Bundesrepublik Deutschland
vom 20. Juni 1948 als gekündigt. Im übrigen bleibt
anerkannt hat.
§ 3 der Versicherungsverordnung unberührt, jedoch
können Heimkehrer im Sinne des Heimkeb rerge-
§ 6 setzes noch innerhalb von sechs Monaten nach
(1) Sind Verbincllichkcüten aus einem Versiche- Inkrafttreten dieses Gesetzes verlangen, daß der
rungsverhältnis mit einem im Geltungsbereich Versicherungsvertrag gemäß § 3 Abs. 5 der Ver-
dieses Gesetzes zugelassenen Versicherungsunter- sicherungsverordnung wieder in Kraft gesetzt wird.
nehmen auf ein Versicherungsunternehmen außer-
halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes über- § 8
tragen worden, so sind die Ansprüche gegen- Ansprüche aus einem Versicherungsverhältnis,
über dem im Geltunysbereich dieses Gesetzes das zu einem selbständigen ausländischen Bestand
zugelassenen Versicherungsunternehmen mit Wir- eines deutschen Versicherungsunternehmens mit
kung vom 21. Juni 1948 erloschen. Das gilt nicht, Sitz oder Verwaltung im Geltungsbereich dieses
wenn Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder Gesetzes gehört, können, soweit sie nicht bereits
deutscher Volkszugehörigkeit Ansprüche gegen das nach § 6 erloschen sind, nicht geltend gemacht wer-
Versicherungsunternehmen außerhalb des Geltungs- den, es sei denn, daß
bereichs dieses Gesetzes infolge gegen sie ge-
a) mit dem beteiligten Staat zweiseitige Verein-
richteter Vertreibungs- oder Enteignungsmaß-
barungen im Sinne des Artikels 23 des Ab-
nahmen nicht geltend machen können.
kommens über deutsche Auslandsschulden
(2) Ist auf Antrag des Versicherungsnehmers das vom 27. Februar 1953 getroffen worden sind
Versicherungsverhältnis durch einen Vertrag mit oder
einem Versicherungsuntern<:!hmen außerhalb des
b) das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs-
Geltungsbereichs dieses Gesetzes ersetzt worden
und Bausparwesen den Wegfall der Voraus-
(Anschlußversicherung), so sind die Ansprüche
setzungen für das Leistungsverbot festgestellt
gegenüber dem im Geltungsbereich dieses Gesetzes
und im Einvernehmen mit dem Schuldner der
zugelassenen Versicherungsunternehmen mit Wir-
Ausgleichsforderungen die Erf-µUung der Ver-
kung vom 21. Juni 1948 insoweit erloschen, als die
bindlichkeiten gestattet hat.
Versicherungssummen des ursprünglichen und des
neuen Vertrages sich im Zeitpunkt des Abschlusses
des neuen Vertrages deckten. § 9
Die Bestimmungen der §§ 2 bis 8 gelten für Grup-
§ 7 penversicherungen sinngemäß.
(1) Als zum inländischen Bestand eines Ver-
sicherungsunternehmens gehörig können Ansprüche § 10
aus solchen Versicherungsverhältnissen geltend ge- Soweit Versicherungsunternehmen wegen Ver-
macht werden, die bindlichkeiten, die bisher in die Umstellungs-
a) in einem nach dem 31. Dezember 1937 in rechnung nicht einzustellen waren, auf Grund dieses
das Deutsche Reich eingegHederten Gebiet Gesetzes mit Wirkung vom 21. Juni 1948 in An-
nach der Eingliederung begründet worden spruch genommen werden können, ist die Um-
sind und auf Reichsmark lautende An- stellungsrechnung zu berichtigen. Die für die Zeit
sprüche gegen ein der deutschen Versiche- vor dem 1. April 1955 geschuldeten Zinsen auf die
rungsaufsicht unterstehendes Versiche- den Versicherungsunternehmen insoweit zustehen-
rungsunternehmen gewährten den Ausgleichsforderungen werden erst am 1. April
1955 fällig.
oder
§ 11
b) in den unter Buchstabe a bezeichneten Ge-
bieten vor deren Eingliederung begründet Auf Verbindlichkeiten aus Renten- und Pensions-
worden sind und zu einem selbständigen versicherungsverhältnissen, wegen deren Versiche-
ausländischen Bestand gehörten, nach der rungsunternehmen bisher nicht in Anspruch genom-
Eingliederung aber auf Reichsmark umge- men werden konnten, nach den §§ 2 bis 8 aber in
stellt wurden und Ansprüche gegen ein der Anspruch genommen werden können, ist das Renten-
deutschen Versicherungsaufsicht unter- aufbesserungsgesetz in der Fassung vom 15. Februar
stehendes Versicherungsunternehmen ge- 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 118) mit Wirkung vom
währten. 1. April 1955 anzuwenden.
476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
§ 12 sowie die in den einzelnen Ländern an ihrer Stelle
Ansprüche aus einem Versicherungsverhältnis, geltenden· Vorschriften werden mit Wirkung vom
die nach den aus Anlaß der Neuordnung des Geld- Tage ihres Inkrafttretens aufgehoben.
wesens erlassenen Vorschriften als erloschen galten
oder bis auf weiteres nicht geltend gemacht werden § 16
konnten, nach diesem Gesetz aber geltend gemacht Dieses Gesetz gilt gemäß § 13 Abs. 1 des Dritten
werden können, verjähren, soweit sie am 21. juni Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
1948 nod1 nicht verjährt waren, nicht vor Ablauf gesetzbl. I S. 1) mit folgenden Maßgaben auch in
von einem Jahr seit dem Inkrafttreten dieses Ge- Berlin (West):
setzes; in den Fällen des § 4 verjähren die An-
a) In § 2 und § ? Abs. 2 tritt an die Stelle des
sprüche nicht vor Ablauf von einem Jahr nach dem
20. Juni 1948 der 24. Juni 1948, in §§ 3, 6, 10
Zeitpunkt der Begründung des Wohnsitzes oder
und 12 an die Stelle des 21. Juni 1948. der
dauernden Aufenthalts im Geltungsbereich dieses
25. Juni 1948;
Gesetzes.
b) an die Stelle der in § 2 Buchstabe b, § 2 letzter
§ 13 Satz und § 1 Abs. 2 angeführten Vorschriften
(1) Die Rechtskraft ei_ner gerichtlichen Entschei- der Dritten Durchführungsverordnung zum
dung, durch die eine Klage auf Grund der aus Umstellungsgesetz (Versicherungsverordnung)
Anlaß der Neuordnung des Geldwesens erlassenen treten die entsprechenden Vorschriften der
Vorschriften abgewiesen wurde, steht der Geltend- Durchführungsbestimmung Nr. 4 zur Umstel-
machung von Ansprüchen aus dem Versicherungs- lungsverordnung (Verordnungsblatt für Groß-
verhältnis nach Maßgabe dieses Gesetzes nicht ent- Berlin 1948 Teil I S. 311);
gegen. Diese Vorschrift ist auf Vergleiche ent- c) soweit Versicherungsunternehmen auf Grund
sprechend anzuwenden. von in Berlin (West) geltenden Vorschriften
über die Bestimmungen dieses Gesetzes hin-
(2) Wird ein beim Inkrafttreten dieses Gesetzes
aus wegen ihrer Verbindlichkeiten in An-
anhängiger Rechtsstreit infolge dieses Gesetzes für
spruch genommen werden können, behält es
erledigt erklärt, so trägt jede Partei ihre außer-
dabei sein Bewenden.
gerichtlichen Kosten und die Hälfte der gerichtlichen
Auslagen. Die Gerichtsgebühren werden nieder- Die in § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes
geschlagen. bestimmte Frist braucht bei der· Ubernahme des
Gesetzes durch das Land Berlin nicht eingehalten
§ 14 zu werden.
Die in § 12 bezeichneten Ansprüche werden nicht
vor Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten § 11
dieses Gesetzes fällig.
Ein Unternehmen mit Sitz in Berlin hat nur dann
seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes,
§ 15
wenn sich auch die Geschäftsleitung im Geltungs-
§ 9 der Ersten Verordnung (Anordnung) über die bereich dieses Gesetzes befindet.
Lebens- und Rentenversicherung aus Anlaß der
Neuordnung des Geldwesens vom 5. Juli 1948/iind
die Zweite Verordnung (Anordnung) über die § 18
Lebens- und Rentenversicherung aus Anlaß der Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-_
Neuordnung des Geldwesens vom 21. Juli 19481 dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit v~rkündet.
Bonn, den 5. August 1955.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
'
Blücher
Für den Bundesminister der Justiz
Der Bundesminister des Innern
· Dr. Schröder
Nr. 25--Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1955 477
Personalver_tretungsgesetz.
Vom 5. August 1955.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 6
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind Be-
dienstete einschlie.ßlich der zu ihrer Berufsausbil-
ERSTER TEIL dung Beschäftigten, die eine invalidenversichP,rungs-
Personalvertretungen im Bundesdienst pflichtige Beschäftigung ausüben, auch wenn sie
nicht versicherungspflichtig sind. Als Arbeiter gelten
ERSTES KAPITEL ohn-e Rücksicht auf die Versicherungspflicht auch
Allgemeine Vorschriften Bedienstete, die auf Grund eines Tarifvertrages als
Arbeiter beschäftigt werden.
§ 1
In den Verwaltungen des Bundes und der bundes- § 7
unmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stif-
(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind
tungen des öffentlichen Rechtes sowie in den
die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und
Gerichten des Bundes werden Personalvertretungen
Betriebe der in § 1 genannten Verwaltungen sowie
gebildet. Zu den Verwaltungen im Sinne dieses
die Gerichte.
Gesetzes gehören auch die Betriebsverwaltungen.
(2) Die einer Mittelbehörde unmittelbar nach-
§ 2
geordnete Behörde bildet mit den ihr nachgeord-
neten Stellen eine Dienststelle; dies gilt nicht,
Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Ver- soweit auch die weiter. nachgeordneten Stellen im
einigungen der Arbeitgeber werden durch dieses Verwaltungsaufbau nach Aufgabenbereich und Or-
Gesetz nicht berührt. ganisation selbständig sind. Mittelbehörde im Sinne
dieses Gesetzes ist die der obersten Dienstbehörde
§ 3
unmittelbar nachgeordnete Behörde, der andere
(1) Bedienstete im Sinne dieses Gesetzes sind die Dienststellen nachgeordnet sind.
Beamten, Angestellten und Arbeiter einschließlich (3) Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die
der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Richter räumlich weit von dieser entfernt liegen, gelten als
sind nicht Bedienstete im Sinne dieses Gesetzes. selbständige Dienststellen, wenn die Mehrheit
(2) Je eine Gruppe bilden ihrer wahlberechtigten Bediensteten dies in ge-
a) die Beamten, heimer Abstimmung beschließt.
b) die Angestellten, (4) Bei gemeinsamen Dienststellen des Bundes
c) die Arbeiter. und anderer Körperschaften gelten nur die im
Bundesdienste Beschäftigten als zur Dienststelle
(3) Als Bedienstete im Sinne dieses Gesetzes gehörig.
gelten nicht
§ 8
a) Personen, deren Beschäftigung vorwiegend
durch Beweggründe karitativer oder reli- Für die Dienststelle handelt ihr Leiter. Er kann
giöser Art bestimmt ist; sich durch seinen ständigen Vertreter, bei obersten
Dienstbehörden auch durch den Leiter der Verwal.,.
b) Personen, die vorwiegend zu ihrer Heilung, tungsabteilung, vertreten lassen.
Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung
oder Erziehung beschäftigt werden.
ZWEITES KAPITEL
§ 4 Der Personalrat
Wer Beamter ist, bestimmen die Beamtengesetze. Erster Abschnitt
Wahl und Zusammensetzung
§ 5
§ 9
Angestellte im Sinne dieses Gesetzes sind Be-
dienstete, die eine durch § 1 Abs. 1 des Angestellten- (1) Wahlberechtigt sind alle Bediensteten, die am
versicherungsgesetzes und die hierzu erlassenen Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben und
Vorschriften über die Versicherungspflicht der An- die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen.
gestellten als Angestelltentätigkeit bezeichnete Be- (2) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird
schäftigung ausüben, auch wenn sie nicht ver- in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger
sicherungspflichtig sind. Als Angestellte gelten auch als drei Monate gedauert hat. Im gleichen Zeit-
Bedienstete, die sich in der Ausbildung zu einem punkte verliert er das Wahlrecht bei der alten
Angestelltenberufe befinden. Dienststelle.
478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
(3) Beamte im Vorbereitungsdienst und Bedien- (4) Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt 25.
stete in entsprechender Berufsausbildung sind nur
bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt. § 13
(1) Sind in der Dienststelle Angehörige verschie-
§ 10 dener Gruppen beschäftigt, so muß jede Gruppe
(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am entsprechend ihrer Stärke im Personalrate vertreten
Wahltage sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern
a) das 21. Lebensjahr vollendet haben, besteht. Bei gleicher Stärke der Gruppen entscheidet
das Los. Macht eine Gruppe von ihrem Recht, im
b) seit sechs Monaten der Dienststelle ange-
Personalrate vertreten zu sein, keinen Gebrauch, so
hören, verliert sie ihren Anspruch auf Vertretung.
c) seit einem Jahr in öffentlichen Verwal-
tungen oder von diesen geführten Betrie- (2) Der Wahlvorstand errechnet die Verteilung
ben beschäftigt sind und der Sitze auf die Gruppen nach den Grundsätzen
der Verhältniswahl.
d) das Wahlrecht für den Deutschen Bundes-
tag besitzen. (3) Eine Gruppe erhält mindestens
(2) Nicht wählbar sind Bedienstete, die wöchent- bei weniger als 51 Gruppenangehörigen
lich regelmäßig weniger als 18 Stunden beschäftigt einen Vertreter,
sind, sowie die in § 9 Abs. 3 genanten Personen. bei 51 bis 200 Gruppenangehörigen
zwei Vertreter,
(3) Nicht wählbar sind für die Personalvertretung
Ihrer Dienststelle die in § 8 genannten Personen bei 201 bis 600 Gruppenangehörigen
sowie Bedienstete, die zu selbständigen Entschei- drei Vertreter,
dungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle bei 601 bis 1000 Gruppenangehörigen
befugt sind. vier Vertreter,
§ 11 bei 1001 bis 3000 Gruppenangehörigen
fünf Vertreter,
(1) Besteht die Dienststelle weniger als ein Jahr,
so bedarf es für die Wählbarkeit nicht der sechs- bei 3001 und mehr Gruppenangehörigen
monatigen Zugehörigkeit zur Dienststelle. sechs Vertreter.
(2} Die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Buchstabe c (4) Ein Personalrat, für den in § 12 Abs. 3 drei
entfällt, wenn nicht mindestens fünfmal soviel Mitglieder vorgesehen sind, besteht aus vier Mit-
wählbare Bedienstete jeder Gruppe vorhanden gliedern, wenn eine Gruppe mindestens ebensoviel
wären, als nach den §§ 12 und 13 zu wählen sind. Bedienstete zählt wie die beiden anderen Gruppen
zusammen. Das vierte Mitglied steht der stärksten
Gruppe zu.
§ 12
(5) Eine Gruppe, der in der Regel nicht mehr als
(1) In allen Dienststellen, die in der Regel min- 'fünf Bedienstete angehören, erhält nur dann eine
destens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von de- Vertretung, wenn sie mindestens ein Zwanzigstel
nen drei wählbar sind, werden Personalräte gebildet. der Bediensteten der Dienststelle umfaßt. Erhält sie
(2) Dienststellen mit in der Regel weniger als keine Vertretung und findet Gruppenwahl statt, so
fünf Bediensteten werden von der übergeordneten kann sich jep.er Angehörige dieser Gruppe durch
Dienststelle im Einvernehmen mit der Stufenvertre- Erklärung gegenüber dem Wahlvorstand einer
tung einer. benachbarten Dienststelle zugeteilt. anderen Gruppe anschließen.
(3) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit (6) Die Geschlechter sollen im Personalrat ent-
In der Regel sprechend dem Zahlenverhältnis vertreten sein.
5 bis 20 wahlberechtigten Bediensteten
aus einer Person, § 14
21 Wahlberechtigten bis 50 Bediensteten (1) Die Verteilung der Mitglieder des Personal-
aus drei Mitgliedern, rates auf die Gruppen kann abweichend von § 13
51 bis 150 Bediensteten geordnet werden,. wenn jede Gruppe dies vor der
aus fünf Mitgliedern, Neuwahl in getrennter geheimer Abstimmung be-
151 bis 300 Bediensteten schließt.
aus sieben Mitgliedern, (2) Jede Gruppe kann auch Angehörige anderer
301 bis 600 Bediensteten Gruppen wählen. In diesem Falle gelten die Ge-
aus neun Mitgliedern, wählten insoweit als Angehörige der Gruppe, die
601 bis 1000 Bediensteten sie gewählt hat.
aus elf Mitgliedern. § 15
Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienst- (1) Der Personalrat wird in geheimer und un-
stellen mit 1001 bis 5000 Bediensteten um je zwei mittelbarer Wahl gewählt.
für je weitere angefangene 1000, mit 5001 und mehr (2) Besteht der Personalrat aus mehr als einer
Bediensteten um je zwei für je weitere angefan- Person, so wähien die Beamten, Angestellten und
gene 2000. Arbeiter ihre Vertreter(§ 13) je in getrennten Wahl-
Nr. 25-Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August.1955 479
gängen, es sei denn, daß die wahlberechtigten An- § 20
gehörigen jeder Gruppe vor der Neuwahl in ge- Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich
trennten geheimen Abstimmungen die gemeinsame einzuleiten; sie soll spätestens nach sechs Wochen
Wahl beschließen. Der Beschluß bedarf der Mehrheit stattfinden. Kommt der Wahlvorstand dieser Ver-
der Stimmen aller Wahlberechtigten jeder Gruppe. pflichtung nicht nach, so beruft der Leiter der Dienst-
(3) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der stelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberech-
Verhältniswahl durchgeführt. Wird nur ein Wahl- tigten oder einer in der Dienststelle vertretenen
vorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt. Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl
In Dienststellen, deren Personalrat aus einer Person eines neuen Wahlvorstandes ein. § 17 Abs. 2 Satz 3
besteht, wird dieser mit einfacher Stimmenmehrheit und § 19 gelten entsprechend.
gewählt. Das gleiche gilt für Gruppen, denen nur
ein Vertreter im Personalrate zusteht.
§ 21
(4) Zur Wahl des Personalrates können die wahl-
berechtigten Bediensteten Wahlvorschläge machen. (1) Niemand darf die Wahl des Personalrates
Jeder Wahlvorschlag muß von mindestens einem behindern oder in einer gegen die guten Sitten
Zehntel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, verstoßenden Weise beeinflussen. Insbesondere
jedoch mindestens von drei Wahlberechtigten unter- darf kein Wahlberechtigter in der Ausübung des
zeichnet sein. In jedem Falle genügt die Unterzeich- aktiven und passiven Wahlrechtes beschränkt
nung durch 100 Gruppenangehörige. werden.
(5) Ist gemeinsame Wahl beschlossen worden, so (2) Die sächlichen Kosten der Wahl trägt die
muß jeder Wahlvorschlag von mindestens einem Dienststelle. Notwendige Versäumnis von Arbeits-
Zehntel der wahlberechtigten Bediensteten unter- zeit infolge der Ausübung des Wahlrechtes, der Teil-
zeichnet sein; Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt ent- nahme an den in den §§ 17 bis 20 genannten Per-
sprechend. sonalversammlungen oder der Betätigung im Wahl-
vorstande hat keine Minderung der Dienstbezüge
(6) Jeder Bedienstete kann nur auf einem Wahl-
oder des Arbeitsentgeltes zur Folge.
vorschlage benannt werden.
§ 16 § 22
Der Personalrat soll sich aus Vertretern der ver- Mindestens drei Wahlberechtigte, jede in der
schiedenen Beschäftigungsarten zusammensetzen; Dienststelle vertretene Gewerkschaft oder der Leiter
der Dienststelle können ·binnen einer Frist von
§ 17 14 Tagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahl-
ergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Verwal-
(1) Spätestens sechs Wochen vor Ablauf seiner tungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche
Amtszeit bestellt der Personalrat drei Wahlberech- Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit
. tigte als Wahlvorstand und einen von ihnen als oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine
Vorsitzenden. Sind in der Dienststelle Angehörige Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, daß durch
verschiedener Gruppen beschäftigt, so muß jede den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder
Gruppe im Wahlvorstande vertreten sein. beeinflußt werden konnte.
(2) Besteht vier Wochen vor Ablauf der Amtszeit
des Personalrates kein Wahlvorstand, so beruft der
Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens § 23
drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienst- (1) Steigt während der Amtszeit des Personalrats
stelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalver- die Zahl der Bediensteten vorübergehend um mehr
sammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ein. Ab- als 20 Personen, die voraussichtlich nur für einen
satz 1 gilt entsprechend. Die Personalversammlung Zeitraum von höchstens sechs Monaten beschäftigt
wählt sich einen Versammlungsleiter. werden, so wählen die nichtständig Beschäftigten
in geheimer Wahl
§ 18 bei 21 bis 50 nichtständig Beschäftigten
Besteht in einer Dienststelle, die die Voraus- einen Vertreter,
setzungen des § 12 erfüllt, kein Personalrat, so be- bei 51 bis 100 nichtständig Beschäftigten
ruft der Leiter der Dienststelle eine Personal-
versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ein. zwei Vertreter,
§ 17 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. bei mehr als 100 nichtständig Beschäftigten
drei Vertreter.
§ 19
Der Personalrat bestimmt den Wahlvorstand und
Findet eine Personalversammlung (§ 17 Abs. 2, seinen Vorsitzenden. Im übrigen gelten für die
§ 18) nicht sta.tt oder wählt die Personalversamm- Wahl der Vertreter die Vorschriften des § 9 Abs. 1
lung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn der Leiter und 3, der §§ 10, 15, 16, 21 und 22 mit Ausnahme
der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei der Vorschriften über die Dauer der Zugehörigkeit
Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle zur Dienststelle und zum öffentlichen Dienst ent-
vertretenen Gewerkschaft. sprechend.
480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
(2) Die Bediensteten unter 18 Jahren wählen in einzuleiten. Bis zur Neuwahl nimmt der Wahlvor-
Dienststellen, in denen mindestens fünf Jugend- stand die dem Personalrate nach diesem Gesetze
liche beschäftigt sind, eine Jugendvertretung. Diese zustehenden Befugnisse und Pflichten wahr.
besteht in Dienststellen mit
5 bis 50 Jugendlieben § 27
aus einem Jugendvertreter, Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch
51 bis 100 Jugendlichen a) Ablauf der Wahlzeit,
aus drei Jugendvertretern, b) Niederlegung des Amtes,
mehr als 100. Jugendlieben ' c) Beendigung des Dienstverhältnisses,
· aus fünf Jugendvertretern.
d) Ausscheiden aus der Dienststelle,
.Als Jugendvertreter können Bedienstete vom voll- e) Verlust der Wählbarkeit,
endeten 16. bis zum vollendeten 24. Lebensjahr
f) gerichtliche Entscheidung nacll § 26,
gewählt werden. Der Personalrat bestimmt den
Wahlvorstand und seinen Vorsitzenden. § 10 Abs. 1 g) Feststellung nacll Ablauf der in § 22 bezeicll-
Buchstabe b und Abs. 2 und 3, § 15 Abs. 1, 3, 5 und 6 neten Frist, daß der Gewählte nicht wählbar
und§§ 16, 21.und 22 gelten entsprechend. war.
§ 28
Die Mitglieqscllaft eines Beamten im Personalrate
Zweiter Abschnitt ruht, solange ihm die Führung der Dienstgesclläfte
Amtszeit verboten oder er wegen eines gegen ihn schweben-
den Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes
§ 24
enthoben ist.
Die Amtszeit des Personalrates beträgt zwei § 29
Jahre. Sie beginnt mit dem Tage der Wahl oder,
wenn zu diesem Zeitpunkte noch ein Personalrat (1) Scheidet ein Mitglied aus dem Personalrat aus,
besteht, mit Ablauf seiner Amtszeit. so tritt ein Ersatzmitglied ein. Das gleiche gilt, wenn
ein Mitglied des Personalrates zeitweilig verhindert
ist.
§ 25
(2) Die Ersatzmitglieder werden der Reihe nach
(1) Der Personalrat ist neu zu wählen, wenn
aus den nicht gewählten Bediensteten derjenigen
a) mit · Ablauf eines Jahres, vom Tage der Vorschlagslisten entnommen, denen die zu er-
Wahl gerechnet, die Zahl der regelmäßig setzenden Mitglieder angehören. Ist das ausgeschie-
Beschäftigten um die Hälfte, mindestens dene oder verhinderte Mitglied mit einfacher Stim-
aber um 50 gestiegen oder gesunken ist menmehrheit gewählt, so tritt der nicht gewählte
oder · Bedienstete mit der nächsthöheren Stimmenzahl als
b) die Gesamtzahl der Mitglieder des Perso- Ersatzmitglied ein.
nalrates auch nach Eintreten sämtlicher Er-
•
(3) Im Falle des § 25 Abs. 1 Buchstabe d treten
satzmitglieder um mehr als ein Viertel der Ersatzmitglieder nicht ein.
vorgeschriebenen Zahl gesunken ist oder
c) der Personalrat mit der Mehrheit seiner § 30
Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat
oder (1) Die Amtszeit der in § 23 Abs. 1 bezeichneten
Vertreter endet mit Ablauf des für die Beschäfti-
d) der Personalrat durch gerichtliche Entschei-
gung der nichtständigen Bediensteten vorgesehenen
dung aufgelöst ist.
Zeitraumes oder mit Wegfall der Voraussetzungen
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben a für ihre Wahl. Die Vorscllriften dieses Abscllnittes
bis c führt der· Personalrat die Geschäfte weiter, mit Ausnahme der §§ 24 und 25 Abs. 1 Buchstabe a
bis der neue Personalrat gewählt ist. gelten sinngemäß.
(2) Für die Jugendvertreter (§ 23 Abs. 2) gelten
§ 26 die Vorschriften dieses Abschnittes mit Ausnahme
(1) Auf Antrag eines Viertels der Wahlberech- des § 25 Abs. 1 Buchstabe a sinngemäß.
tigten, des Leiters der Dienststelle oder einer in der
Dienststelle vertretenen Gewerkschaft kann das
Verwaltungsgericht den Ausschluß eines Mitgliedes Dritter Abschnitt
aus dem Personalrat oder die Auflösung des Per- Geschäftsführung
sonalrates wegen grober Vernachlässigung seiner
gesetzlichen Befugnisse oder wegen grober Ver- § 31
letzung seiner gesetzlichen Pflichten beschließen. (1) Der Personalrat bildet aus seiner Mitte den
Der Personalrat kann aus den gleichen Gründen den Vorstand. Diesem muß ein Mitglied jeder im Per-
Ausschluß eines Mitgliede~ beantragen. sonalrate vertretenen Gruppe angehören. Die Ver-
(2) 1st der Personalrat aufgelöst, so setzt der Vor- treter jeder Gruppe wählen das auf sie entfallende
sitzende des Verwaltungsgerichtes einen Wahlvor- Vorstandsmitglied. Der Vorstand führt die laufen-
stand ein. Dieser hat unverzüglich eine Neuwahl den Geschäfte.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1955 481
(2) Der Personalrat bestimmt mit einfacher Mehr- (2) In Angelegenheiten, die lediglich die Ange-
heit, welches Vorstandsmitglied den Vorsitz über- hörigen einer Gruppe betreffen, sind nach gemein-
nimmt. Er bestimmt zugleich die Vertretung des samer Beratung im Personalrat nur die Vertreter
Vorsitzenden durch seine Stellvertreter. · dieser Gruppe zur Beschlußfassung berufen. Dies
(3) Der Vorsitzende vertritt den Pe,rsonalrat im gilt nicht für eine Gruppe, die im Personalrat nicht
Rahmen der von diesem gefaßten Beschlüsse. vertreten ist.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Angelegenhei-
§ 32 ten, die lediglich die Angehörigen zweier Gruppen
betreffen.
Hat der Personalrat elf oder mehr Mitglieder, so
§ 38
wählt er aus seiner Mitte mit einfacher Stimmen-
mehrheit zwei weitere Mitglieder in den Vorstand. (1) Erachtet die Mehrheit der Vertreter einer
Gruppe einen Beschluß des Personalrates als eine
§ 33 erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen
der durch .sie vertretenen Bediensteten, so ist auf
(1) Spätestens eine Woche nach dem Wahltage ihren Antrag der Beschluß auf die Dauer von einer
hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Personal- Woche auszusetzen. In dieser Frist soll, gegebenen-
rates zur Vornahme der nach den §§ 31 und 32 vor- falls mit Hilfe der Gewerkschaften, eine Verstän-
geschriebenen Wahlen einzuberufen. digung versucht werden.
(2) Die weiteren Sitzungen beraumt der Vor- (2) Nach Ablauf der Frist ist über die Angelegen-
sitzende des Personalrates an. Er setzt die Tages- heit neu zu beschließen. Wird der erste Beschluß
ordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vor- bestätigt, so kann der Antrag auf Aussetzung nicht
sitzende hat die Mitglieder des Personalrates zu wiederholt werden.
den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der
Tagesordnung zu laden. § 39
(3) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des An der Verhandlung von Fragen, welche die
Personalrates oder des Leiters der Dienststelle hat Interessen der nichtständigen Bediensteten wesent-
der Vorsitzend(~ eine Sitzung anzuberaumen und lich berühren, nehmen die in § 23 Abs. 1 bezeich-
den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf neten Vertreter mit beratender Stimme teil. Das
die Tagesordnung zu setzen. gleiche gilt für die Teilnahme der Jugendvertretung
(4) Der Leiter der Dienststelle nimmt an den (§ 23 Abs. 2) an Verhandlungen über Angelegen-
Sitzungen, die auf sein Verlangen anberaumt sind, heiten der Jugendlichen.
und an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich
eingeladen ist, teil. Er kann einen Vertreter der § 40
Arbeitgebervereinigung, der. die Dienststelle ange- (1) Uber jede Verhandlung des Personalrates ist
hört, hinzuziehen. eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den
§ 34 Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit,
mit der sie gefaßt sind, enthält. Die Niederschrift ist
Die Sitzungen des Personalrates sind nicht öffent- vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitgliede
lich; sie finden in der Regel während der Arbeits- zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine Anwe-
zeit statt. Der Personalrat hat bei der Anberaumung senheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilneh-
seiner Sitzungen auf die dienstlichen Erfordernisse mer eigenhändig einzutragen hat.
Rücksicht zu nehmen. Der Leiter der Dienststelle ist
vom Zeitpunkte der Sitzung vorher zu verständigen. (2) Hat der Leiter der Dienststelle an der Sitzung
teilgenommen, so ist ihm der entsprechende Teil
§ 35 der Niederschrift zur Unterzeichnung vorzulegen
und in Abschrift zuzuleiten.
Der Personalrat kann von Fall zu Fall beschließen,
daß je ein Beauftragter der unter den Mitgliedern § 41
des Personalrates vertretenen Gewerkschaften be-
Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsfüh-
rechtigt ist, an dPn Sitzungen mit beratender Stimme
teilzunehmen. rung können in einer Geschäftsordnung getroffen
werden, die sich der Personalrat selbst gibt.
§ 36
(1) Die Beschlüsse des Personalrates werden mit § 42
einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mit- (1) Die Mitglieder des Personalrates führen ihr
glieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
abgelehnt.
(2) Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungs-
(2) Der Personalrat ist nur beschlußfähig, wenn gemäßen Durchführung der Aufgaben des Personal-
mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend rates erforderlich ist, hat keine Minderung der
ist; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zu- Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes zur Folge.
lässig.
(3) Mitglieder des Personalrates sind von ihrer
§ 37
dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und so-
(1) Uber die gemeinsamen Angelegenheiten der weit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur
Beamten, Angestellten und Arbeiter wird vom Per- ordnungsgemäßen Durchf~hrung ihrer Aufgaben er-
sonalrat gemeinsc:nn beraten und beschlossen. forderlich ist.
482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
§ 43 § 50
In Dienststellen, die mehr als 100 Bedienstete be- (1) Der Personalrat oder die Personalversammlung
schäftigen, kann der Personalrat im Einvernehmen kann von Fall zu Fall beschließen, daß je ein Beauf-
mit dem Leiter der Dienststelle Sprechstunden wäh- tragter der in der Dienststelle vertretenen Gewerk-
rend der Arbeitszeit einrichten. schaften berechtigt ist, an der Personalversamm-
lung mit- beratender Stimme teilzunehmen.
§ 44 (2) Der Leiter der Dienststelle nimmt an den Ver-
(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrates sammlungen, die auf seinen Wunsch einberufen
entstehenden Kosten trägt die Dienststelle. sind oder zu denen er ausdrücklich eingeladen ist,
teil. Er kann einen Vertreter der Arbeitgeberver-
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die
einigung, der die Dienststelle angehört, hinzuzie-·
laufende Geschäftsführung hat die Dienststelle die
hen; in diesem Falle kann auch je ein Beauftragter
erforderlichen Räume und den Geschäftsbedarf zur
der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften
Verfügung zu stellen.
an der Personalversammlung teilnehmen.
§ 45
Der Personalrat darf für seine Zwecke von den VIERTES KAPITEL
Bediensteten keine Beiträge erheben oder an-
nehmen. Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat
§ 51
DRITTES KAPITEL
(1) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Ver-
Personalversammlung waltungen werden bei den Mittelbehörden Bezirks-
personalräte, bei ,den obersten Dienstbehörden
§ 46
Hauptpersonalräte gebildet.
(1) Die Personalversammlung besteht aus den Be-
(2) Die Mitglieder des Bezirkspersonalrates wer-
diensteten der Dienststelle. Sie wird vom Vorsit-
zenden des Personalrates geleitet. Sie ist nicht öf- den von den zum Geschäftsbereiche der Mittel-
fentlich. behprde, die Mitglieder des Hauptpersonalrates
von den zum Geschäftsbereiche der obersten
(2) Kann nach den dienstlichen Verhältnissen Dienstbehörde gehörenden Bediensteten gewählt.
eine gemeinsame Versammlung aller Bediensteten
nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen ab- (3) Die §§ 9 bis 12, § 13 Abs. 1, 2 und 6, §§ 14
zuhalten. bis 18 und 20 bis 22 gelten entsprechend. § 10
§ 47 Abs. 3 · gilt nur für die leitenden Bediensteten der
Dienststelle, bei der 'die Stufenvertretung zu er-
(1) Der Personalrat hat einmal in jedem Kalen- richten ist. Eine Personalversammlung zur Bestel-
derhalbjahr in einer Personalversammlung ·einen lung des Bezirks- oder Hauptwahlvorstandes findet
Tätigkeitsbericht zu erstatten. nicht statt. An ihrer Stelle übt der Leiter der
(2) Der Personalrat ist berechtigt und auf Wunsch Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errich-
des Leiters der Dienststelle oder eines Viertels der ten ist, die Befugnis zur Bestellung des Wahlvor-
wahlberechtigten Bediensteten verpflichtet, eine standes nach § 17 Abs. 2, §§ 18 und 20 aus.
Personalversammlung einzuberufen und den Ge- (4) Werden in einer Verwaltung die Personal-
genstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die räte und Stufenvertretungen gleichzeitig gewählt,
Tagesordnung zu setzen. so führen die bei den Dienststellen bestehenden
Wahlvorstände die Wahlen der Stufenvertretungen
§ 48 im Auftrage des Bezirks- oder Hauptwahlvorstan-
des durch; andernfalls bestellen auf sein Ersuchen
(1) Die in § 47 Abs. 1 bezeichneten und die auf
die Personalräte oder, wenn solche nicht bestehen,
Wunsch des Leiters der Dienststelle einberufenen
die Leiter der Dienststellen die örtlichen Wahlvor-
Personalversammlungen finden während der Ar-
stände für die Wahl der Stufenvertreturigen.
beitszeit statt, soweit nicht die dienstlichen Ver-
hältnisse eine andere Regelung erfordern. Die Teil- (5) In den Stufenvertretungen erhält jede Gruppe
nahme an der Personalversammlung hat keine mindestens einen Vertreter. Besteht die Stufenver-
Minderung der Dienstbezüge oder de.s Arbeitsent- tretung aus mehr als neun Mitgliedern, erhält jede
geltes zur Folge. Gruppe mindestens zwei Vertreter. § 13 Abs. 5 gilt
entsprechend. ·
(2) Andere Personalversammlungen finden außer-
halb der Arbeitszeit statt. Hiervon kann im Ein- § 52
vernehmen mit dem Leiter der Dienststelle abge-
wichen werden. (1) Für die Amtszeit und die Geschäftsführung
§ 49 der Stufenvertretungen gelten die §§ 24 bis 29, 31
bis 38 und 40 bis 45 entsprechend.
Die Personalversammlung kann dem Personalrat
Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen (2) Für Dienstreisen von Angehörigen der Stu-
Stellung nehmen. Sie darf nur Angelegenheiten be- fenvertretungen werden Reisekosten nach den Vor-
handeln, die zur Zuständigkeit des Personalrates schriften über Reisekostenvergütung der Beamten
gehören. mindestens nach Stufe II gezahlt.
Nr. 25-Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1955 483
§ 53 § 57
In den Fällen des § 7 Abs. 3 kann durch Beschluß (1) Der Personalrat hat folgende allgemeine Auf-
der einzelnen Personalräte neben diesen ein Ge- gaben:
samtpersonalrat errichtet werden. Die Errichtung a) Maßnahmen, die der Dienststelle und ihren
bedarf der Zustimmung der Personalräte der Angehörigen dienen, zu beantragen,
Dienststellen, in denen insgesamt mindestens 75 b) darüber zu wachen, daß die zugunsten der
vom Hundert der Bediensteten beschäftigt sind. Bediensteten geltenden Gesetze, Verord-
nungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarun-
§ 54 gen und Verwaltungsanordnungen durch-
geführt werden,
Für die Wahl, die Amtszeit und die Geschäfts- c) Beschwerden von Bediensteten entgegen-
führung des Gesamtpersonalrates gelten § 51 Abs. 2 zunehmen und, falls sie berechtigt er-
und 3 und§ 52 entsprechend.
scheinen, durch Verhandlung mit dem
Leiter der Dienststelle auf ihre Abstellung
hinzuwirken,
FUNFTES KAPITEL d) die Eingliederung Schwerbeschädigter und
sonstiger schutzbedürftiger Personen in die
Beteiligung des Personalrates Dienststelle zu fördern.
Erster Abschnitt (2) Dem Personalrate sind auf Verlangen die zur
Allgemeines Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen
Unterlagen vorzulegen. Personalakten dürfen nur
§ 55
mit Zustimmung des Bediensteten und nur von
(1) Dienststelle und Personalrat arbeiten im Rah- einem von ihm bestimmten Mitgliede des Vor-
men der Gesetze und Tarifverträge vertrauensvoll standes des Personalrates eingesehen werden.
und im Zusammenwirken mit den in der Dienst-
(3) Bei Prüfungen, die eine Dienststelle von den
stelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgeber-
Bediensteten ihres Bereiches abnimmt, ist einem
vereinigungen zur Erfüllung der dienstlichen Auf-
Mitgliede des für diesen Bereich zuständigen Per-
gaben und zum Wohle der Bediensteten zusammen.
sonalrates, das von diesem benannt ist, die An-
(2) Dienststelle und Personalrat haben alles zu wesenheit zu gestatten.
unterlassen, was geeignet ist, die Arbeit und den
Frieden der Dienststelle zu gefährden. Insbesondere § 58
dürfen Dienststelle und Personalrat keine Maß- Will eine Dienststelle Verwaltungsanordnun..,gen
nahmen des Arbeitskampfes gegeneinander durch- für die innerdienstlichen sozialen oder persönlichen
führen. Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden Angelegenheiten der Bediensteten ihres Geschäfts-
hierdurch nicht berührt. bereiches erlassen, soll sie dem für diesen Bereich
(3) Der Leiter der Dienststelle nnd der Personal- zuständigen Personalrate die Entwürfe rechtzeitig
rat sollen einmal im Monat zu gemeinschaftlichen mitteilen und mit ihm beraten.
Besprechungen zusammentreten. In ihnen soll auch
die Gestaltung des Dienstbetriebes behandelt wer- § 59
den, insbesondere alle Vorgänge, die die Bedien- (1) Mitglieder des Personalrates und die in § 23
steten wesentlich berühren. Sie haben über strittige bezeichneten Vertreter dürfen in der Ausübung
Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu ihrer Befugnisse nicht behindert und wegen ihrer
verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt
Meinungsverschiedenheiten zu machen. werden.
(4) Außenstehende Stellen dürfen erst angerufen (2) Für die Mitglieder des Personalrates, die im
werden, nachdem eine Einigung in der Dienststelle Arbeitsverhältnis stehen, gelten die §§ 13 und 14
nicht erzielt worden ist. des Kündigungsschutzgesetzes entsprechend. Mit-
glieder des Personalrates dürfen gegen ihren Wil-
len nur versetzt oder abgeordnet werden, wenn
§ 56 dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft
(1) Dienststelle und Personalrat haben darüber im Personalrat aus wichtigen dienstlichen Gründen
zu wachen, daß alle in der Dienststelle tätigen Per- unvermeidbar ist und der Personalrat zustimmt.
sonen nach Recht und Billigkeit behandelt werden,
insbesondere, daß jede unterschiedliche Behandlung § 60
von Personen wegen ihrer Abstammung, Religion,
Nationalität, Herkunft, politischen oder gewerk- (1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Perso-
schaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen nalrates haben auch nach dem Ausscheiden aus dem
ihres Geschlechtes unterbleibt. Der Leiter der Personalrat oder aus der Dienststelle über dienst-
Dienststelle und der Personalrat dürfen sich in der liche Angelegenheiten oder Tatsachen, die ihnen
Dienststelle nicht parteipolitisch betätigen. auf Grund ihrer Zugehörigkeit zum Personalrate
bekanntgeworden sind, Stillschweigen zu bewahren.
(2) Der Personalrat hat sich für die Wahrung der Diese Schweigepflicht gilt nicht gegenüber den
Vereinigungsfreiheit der Bediensteten einzusetzen. übrigen Mitgliedern des Personalrates. Sie entfällt
484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
ferner gegenüber der vorgesetzten Dienststelle und (3) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme in
der bei ihr gebildeten Stufenvertretung, wenn der sozialen Angelegenheiten, die seiner Mitbestim-
Personalrat diese im Rahmen ihrer Befugnisse an- mung unterliegt, so hat er sie schriftlich dem Leiter
ruft; das· gleiche gilt für ~ie Anrufung des Gesamt- der Dienststelle vorzuschlagen.
personalrates.
(4) Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann
(2) Die Schweigepflicht besteht nicht für Ange- der Leiter der Dienststelle oder der Personalrat die
legenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind Angelegenheit binnen einer Woche auf dem Dienst-
oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung wege den übergeordneten Dienststellen, bei denen
bedürfen. Stufenvertretungen bestehen, vorlegen. In Körper-
schaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen
(3) Die Schweigepflicht besteht auch für die in Rechtes ist an Stelle des Ministers das in ihrer Ver-
§ 23 genannten Vertreter sowie für Beauftragte von fassung vorgesehene oberste Organ anzurufen. In
Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen. Zweifelsfällen bestimmt der zuständige Minister die
anzurufende Stelle. Absatz 2 gilt entsprechend.
(5) Ergibt sich zwischen der obersten Dienstbe-
Zweiter Abschnitt hörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Per-
sonalvertretung keine Einigung, so entscheidet die
Formen und Durchführung Einigungsstelle (§ 63); in den Fällen des § 71 Abs. 2
der· Mitwirkung und Mitbestimmung stellt sie fest, ob ein Grund zur Verweigerung der
§ 61 Zustimmung vorliegt.
(1) Soweit der Personalrat an Entscheidungen (6) § 61 Abs. 6 gilt entsprechend.
mitwirkt, ist die beabsichtigte Maßnahme vor der
Durchführung mit dem Ziele einer Verständigung
rechtzeitig und eingehend mit ihm zu erörtern. § 63
(1) Die Einigungsstelle wird bei der obersten
(2) Äußert sich der Personalrat nicht -innerhalb
Dienstbehörde gebildet. Sie besteht aus je drei Bei-
einer Woche oder hält er bei Erörterung seine Ein-
sitzern, die von der obersten Dienstbehörde und der
wendungen oder Vorschläge nicht aufrecht, so gilt
bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung
die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt.
bestellt werden, und einem unparteiischen Vor-
(3) Entspricht die Dienststelle den Einwendungen sitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten
des Personalrates nicht oder nicht in vollem Um- einigen. Unter den Beisitzern, die von der Personal-
fange, so teilt sie dem Personalrat ihre Entschei- vertretung bestellt werden, muß sich je ein Beamter
dung unter Angabe der Gründe schriftlich mit. und ein Angestellter oder Arbeiter befiI?-den, es sei
denn, die Angelegenheit betrifft lediglich die Be-
(4) Der Personalrat einer nachgeordneten Dienst- amten oder die im Arbeitsverhältnis stehenden Be-
stelle kann binnen drei Tagen nach Zugang der diensteten. Kommt eine Einigung über die Person
Mitteilung die Entscheidung der nächsthöheren des Vorsitzenden -nidtt zustande, so bestellt ihn der
Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, Präsident des Bundesverwaltungsgerichts.
beantragen. Diese entscheidet nach Verhandlung
mit der Stufenvertretung. Eine Abschrift des An- (2) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Der
trages le_itet der Personalrat seiner Dienststelle zu. obersten Dienstbehörde und der zuständigen Per-
sonalvertretung ist Gelegenheit zur schriftlichen
(5) Ist ein Antrag gemäß Absatz 4 gestellt_, so ist oder mündlichen Äußerung zu geben.
die beabsichtigte MaßnahII)-e bis zur Entscheidung
der angerufenen Dienststelle auszusetzen. (3) Die .Einigungsstelle entscheidet ,durch Be-
schluß. Sie kann den Anträgen der Beteiligten audt
(6) Der Leiter der Dienststelle kann bei Maß- teilweise entsprechen. Der Beschluß wird mit Stim-
nahmen, die der Natur der Sache nach keinen Auf- menmehrheit gefaßt.
schub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vor-
(4) Der Beschluß ist den Beteiligten zuzustellen.
läufige Regelungen treffen.
Er bindet die Beteiligten.
(5) Für die Mitglieder der Einigungsstelle gelten
§ 62
§ 59 Abs. 1 und § 60 entspred}end.
(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung
des Personalrates unterliegt, kann sie nur mit
seiner Zustimmung getroffen werden. § 64
(1) Dienstvereinbarungen sind zulässig, soweit
(2) Der Leiter der Dienststelle unterrichtet den-
sie dieses Gesetz ausdrücklich vorsieht. Sie werden
Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und
durch Dienststelle und Personalrat gemeinsam be-
beantragt seine Zustimmung. Der Beschluß des Per-
schlossen, sind schriftlich niederzulegen, von beiden
sonalrates ist dem Leiter der Dienststelle innerhalb
Seiten zu unterzeichnen und in geeigneter Weise
einer Woche mitzuteilen. In dringenden Fällen kann
bekanntzumachen.
der Leiter der Dienststelle diese Frist auf drei Tage
abkürzen. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn (2) Dienstvereinbarungen, die für einen größeren
nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist Bereich gelten, gehen den Dienstvereinbarungen für
die Zustimmung schriftlich verweigert. einen kleineren Bereich vor.
Nr. 25-Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1955 485
§ 65 d) Durchführung der Berufsausbildung bei An-
(1) Entscheidungen, an denen der Personalrat be- gestellten und Arbeitern,
teiligt war, führt die Dienststelle durch, es sei denn, e) Errichtung und Verwaltung von Wohl-
daß im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. fahrtseinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre
Rechtsform,
(2) Der Personalrat darf nicht durch einseitige
Handlungen in den Dienstbetrieb eingreifen. f) Aufstellung der Entlohnungsgrundsätze
und Festsetzung der Akkordlohnsätze.
(2) Muß für Gruppen von Bediensteten die täg-
Dritter Abschnitt
liche Arbeitszeit nach Erfordernissen, die die
Beteiligung an sozialen Angelegenheiten Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig
und kurzfristig festgesetzt werden, so beschränkt
§ 66 sich die Mitbestimmung auf die Grundsätze für Auf-
(1) In sozialen Angelegenheiten wirkt der Perso- stellung der Dienstpläne.
nalrat mit bei
§ 68
a) Gewährung von Unterstützungen und ent-
sprechenden sozialen Zuwendungen, jedoch (1) Der Personalrat hat auf die Verhütung von
nur mit Zustimmung des Antragstellers, Unfall- und Gesundheitsgefahren zu achten, die für
den Arbeitsschutz zuständigen Stellen durch Anre-
b) Maßnahmen zur Hebung der Arbeitslei- gung, Beratung und Auskunft zu unterstützen und
stung und zur Erleichterung des Arbeits- sich für die Durchführung des Arbeitsschutzes ein-
ablaufs, zusetzen.
c) Bestellung von Vertrauens- und Betriebs- (2) Der Personalrat ist zuzuziehen bei Einführung
ärzten,
und Prüfung von Arbeitsschutzeinrichtungen und
d) Zuweisung von Wohnungen, über die die bei Unfalluntersuchungen, die von der Dienststelle
Dienststelle verfügt, oder den in Absatz 1 genannten Stellen vorgenom-
e) Zuweisung von Dienst- und Pachtland und men werden.
Festsetzung der Nutzungsbedingungen, § 69
f) Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- Soweit Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbe-
und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesund- dingungen üblicherweise durch Tarifvertrag gere-
heitsschädigungen, gelt werden, sind Dienstvereinbarungen nicht zuläs-
g) Regelung der Ordnung in der Dienststelle sig. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Ab-
und des Verhaltens der Bediensteten, schluß ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrück-
lich zuläßt.
h) Fragen der Fortbildung der Bediensteten.
Vierter Abschnitt
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a
wirkt auf Verlangen des Antragstellers nur der Beteiligung an Personalangelegenheiten
Vorstand des Personalrates mit. Der Leiter der
Dienststelle hat dem Personalrate nach Abschluß § 70
jedes Kalendervierteljahres einen Uberblick über (1) Der Personalrat wirkt mit
die Unterstützungen und entsprechenden sozialen
Zuwendungen zu geben. Dabei sind die Anträge a) in Personalangelegenheiten der Beamten
und die Leistungen gegenüberzustellen. Auskunft bei
über die von den Antragstellern angeführten 1. Einstellung, Anstellung und Beförde-
Gründe wird hierbei nicht erteilt. rung,
(3) Der Personalrat wirkt auf Antrag des Be- 2. Versetzung zu einer · anderen Dienst-
diensteten mit, wenn Ersatzansprüche gegen ihn stelle,
geltend gemacht werden. Anträgen und Berichten 3. vorzeitiger Versetzung in den Ruhe-
der Dienststelle ist in solchen Fällen die Stellung- stand, sofern der Beamte es beantragt,
nahme des Personalrates beizufügen.
4 .. Entlassung von Beamten auf Probe oder
auf Widerruf,
§ 67
5. Anordnungen, welche die Freiheit in
(1) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche der Wahl der Wohnung beschränken;
oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenen-
falls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mit- b) in den Personalangelegenheiten der Ange-
zubestimmen über stellten und Arbeiter bei
a) Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit 1. Einstellung,
und der Pausen, 2. Weiterbeschäftigung über die Alters-
b) Zeit und Ort der Auszahlung der Dienst- grenze hinaus,
bezüge und Arbeitsentgelte, 3. Versagung der Genehmigung zur Uber-
c) Aufstellung des Urlaubsplanes, nahme einer Nebenbeschäftigung,
486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
4. Anordnungen, welche die Freiheit in SECHSTES KAPITEL
der Wahl der Wohnung beschränken, Zusammenarbeit mit Stufenvertretungen
5. Kündigung, und Gesamtpersonalrat
6. Abordnung zu einer anderen Dienst- § 74
stelle. (1) In Angelegenheiten, in denen die Dienststelle
(2) Der Personalrat kann in Fällen des Absatzes 1 nicht zur Entscheidung befugt ist, ist anstelle des
Buchstabe a Nr. 1 Einwendungen nur auf die in § 71 Personalrates die bei der zuständigen Dienststelle
Abs. 2 aufgeführten Gründe stützen. gebildete Stufenvertretung zu beteiligen.
(3) Fristlose Entlassungen bedürfen nicht der (2) Vor einem Beschluß in Angelegenheiten, die
Mitwirkung des Personalrates. Er ist in diesen Fäl- einzelne Bedienstete oder Dienststellen betreffen,
len unverzüglich zu verständigen. gibt die Stufenvertretung dem Personalrate Gele-
genheit zur Außerung. In diesem Falle verdoppeln
§ 11
sich die Fristen der §§ 61 und 62.
(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Per- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
sonalangelegenheiten der Angestellten und Arbei- die Verteilung der Zuständigkeit zwischen Personal-
ter bei rat und Gesamtpersonalrat.
a) Höhergruppierung, (4) Für die Befugnisse und Pflichten der Stufen-
vertretungen und des Gesamtpersonalrates gelten
b) Rückgruppierung, die Vorschriften des Fünften Kapitels entsprechend.
c) Versetzung zu einer anderen Dienststelle. Für die Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder gelten
die §§ 59 und 60.
(2) Der Personalrat kann die Zustimmung zu die-
sen Maßnahmen nur verweigern, wenn
a) die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine
Verordnung oder eine Bestimmung in SIEBENTES KAPITEL
einem Tarifvertrag oder gegen eine ge- Straivorschriften
richtliche Entscheidung oder eine Verwal-
tungsanordnung verstößt, oder § 75
b) der durch bestimmte Tatsachen begründete . (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Schweige-
Verdacht· besteht, daß durch die Maßnahme pflicht nach § 60 verletzt, wird mit Geldstrafe oder
ein nicht geeigneter Bediensteter nur mit mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Haft
Rücksicht auf persönliche Beziehungen be- bestraft.
vorzugt werden soll, oder (2) Wer die Tat in der Absicht begeht, sich oder
c) der durch bestimmte Tatsachen begründete einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaf-
Verdacht besteht, daß durch die Maßnahme fen oder der Dienststelle Schaden zuzufügen, wird
andere geeignete Bedienstete oder· Bewer- mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft, daneben
ber wegen ihrer Abstammung, Religion, kann auf Geldstrafe erkannt werden. Ferner kann
Nationalität, Herkunft, politischen oder das durch die strafbare Handlung erlangte Entgelt
gewerkschaftlichen Betätigung oder Ein- oder ein ihm entsprechender Geldbetrag eingezogen
stellung oder wegen ihres Geschlechtes werden.
benachteiligt werden sollen, ode+ (3) Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag des
d) die durch bestimmte Tatsachen begründete Leiters der Dienststelle oder des Verletzten ein. Der
Besorgnis besteht, daß der Bedienstete den Antrag kann nur innerhalb einer Frist von vier
Frieden in der Dienststelle durch unsozia- Wochen, gerechnet von dem Zeitpunkt an, an dem
les oder gesetzwidriges Verhalten stören die Dienststelle oder der Bedienstete von der Tat
würde. Kenntnis erhalten hat, gestellt }Verden. Die Zurück-
§ 72 nahme des Antrages ist zulässig.
Die §§ 70 und 71 gelten für die in § 10 Abs. 3
bezeichneten Bediensteten, für die Beamten auf
Zeit sowie für Bedienstete mit vorwiegend wissen- ACHTES KAPITEL
schaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit nur, wenn Gerichtliche EiitsdJ.eidungen
sie es beantragen. Sie gelten nicht für die in § 36
Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten § 76
Beamten und für Beamtenstellen ab Besoldungs- (1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug I
gruppe A 1 a. das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden außer in
§ 73 den Fällen der §§ 22 und 26 über
Der Personalrat wirkt mit bei der Einführung a) Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
grundlegend neuer Arbeitsmethoden und bei der b) Wahl und Amtszeit der Personalvertretun-
Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusam- gen und der in § 23 genannten Vertreter
menlegung von Dienststellen oder wesentlichen Tei- sowie Zusammensetzung der Personalver-
len von ihnen. tretungen,
'
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1955 487
c) Zuständigkeit und Geschäftsführung der § 80
Personalvertretungen, Zur Regelung der in den §§ 9 bis 21, 23, 51, 53
d) Bestehen oder Nichtbestehen von Dienst- und 54 bezeichneten Wahlen erläßt die Bundes-
vereinbarungen. regierung binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten
(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht
über das Beschlußverfahren gelten entsprechend. der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschrif-
ten über
§ 77 a) die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die
Aufstellung der Wählerlisten und die Errech-
(1) Für die nach diesem Gesetz zu treffenden Ent- nung der Vertreterzahl,
scheidungen sind bei den Verwaltungsgerichten des
ersten und zweiten Rechtszugs Fachkammern (Fach- b) die Frist für die Einsichtnahme in die Wähler-
senate) zu bilden. Die Zuständigkeit einer Fach- listen und die Erhebung von Einsprüchen,
kammer kann auf die Bezirke anderer Gerichte oder c) die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Ein-
Teile von ihnen erstreckt werden. reichung,
(2) Die Fachkammer besteht aus einem Vorsitzen- d) das Wahlausschreiben und die Fristen für seine
den und ehrenamtlichen Beisitzern. Die. Beisitzer Bekanntmachung,
müssen Bundesbedienstete sein. Sie werden je zur e) die Stimmabgabe,
Hälfte durch die Landesregierung oder die von ihr ·\
f) die Feststellung des Wahlergebnisses und die
bestimmte Stelle auf Vorschlag Fristen für seine Bekanntmachung,
a) der unter den Bediensteten vertretenen Ge- g) die Aufbewahrung der Wahlakten.
werkschaften und
b) der in § 1 bezeichneten Verwaltungen und § 81
Gerichte
(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
berufen. Für die Berufung und Stellung der Bei-
Verbände, die nicht nur vorübergehend in Gemein-
sitzer und ihre Heranziehung zu den Sitzungen gel-
schaftsunterkünften zusammengefaßt sind, und auf
ten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes
-ihre Schulen.
über Arbeitsrichter und Landesarbeitsrichter ent-
sprechend. (2) Die· Personalvertretung für · diesen Bereich
bleibt besonderer gesetzlicher Regelung vorbe-
(3) Die Fachkammer wird tätig in der Besetzung
halten.
mit einem Vorsitzenden und je zwei nach Absatz 2
Buchstaben a und b berufenen Beisitzern. Unter den
in Absatz 2 Buchstabe a bezeichneten Beisitzern
muß sich je ein Beamter und ein Angestellter oder ZWEITER TEIL
Arbeiter befinden.
Personalvertretungen in den Ländern
ERSTES KAPITEL
NEUNTES KAPITEL RahmenvorsdJ.riften für die Lande,sgesetzgebung
Ergänzende· V orsdJ.riften § 82
§ 78 · Für die- Gesetzgebung der Länder sind die §§ 83
bis 95 Rahmenvorschriften.
(1) Durch Tarifvertrag kann das Personalvertre-
tungsrecht nicht abweichend von diesem Gesetz
geregelt werden. § 83
(2) Dienstvereinbarungen, die den §§ 1 bis 54 (1) In den Verwaltungen und Betrieben der Län-
widersprechen, treten mit Inkrafttreten dieses Ge- der, Gemeinden, Gemeindeverbände und der son-
setzes insoweit außer Kraft. Dienstvereinbarungen, stigen nicht bundesunmittelbaren Körperschaften,
die diesem Gesetz widersprechende Regelungen der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Zuständigkeit tind Befugnisse der Personalvertre- sowie in den Gerichten der Länder werden Perso-
tungen enthalten, treten insoweit mit Ablauf von nalvertretungen gebildet; für Polizeibeamte und
drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Angehörige von Dienststellen, die bildenden, wis•
außer Kraft. senschaftlichen und künstlerischen Zwecken dienen,
können die Länder eine besondere Regelung vor-
§ 79
sehen.
Ordnungsgemäß gewählte Personalvertretungen (2) In den einzelnen Dienststellen ist die Bildung
(Betriebsräte), die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes von Jugendvertretungen vorzusehen.
bestehen, bleiben im Amte. Sie haben die den Per-
sonalvertretungen nach diesem Gesetz zukommen-
§ 84
den Befugnisse und Pflichten. Ihre Wahlperiode ver-
längert sich bis zur Neuwahl der nach diesem Ge- (1) Die Personalvertretungen werden in geheimer
setz an ihre Stelle tretenden Personalvertretungen; und unmittelbarer Wahl und bei Vorliegen meh-
sie endet spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten rerer Wahlvorschläge nach den Grundsätzen der
der nach § 80 zu erlassenden Vorschriften. Verhältniswahl gew:ählt.
488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
(2) Sind in einer Dienststelle Angehörige ver- § 89
schiedener Gruppen (Beamte, Angestellte, Arbeiter) Die Personalvertretungen haben darauf hinzu-
wahlberechtigt, so wählen die Angehörigen jeder wirken, daß die zugunsten der Bediensteten gelten-
Gruppe ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen, den Vorschriften und Bestimmungen durchgeführt
sofern nicht die Mehrheit der Wahlberechtigten werden.
jeder Gruppe in getrennter geheimer Abstimmung § 90
die gemeinsame Wahl beschließt.
Die Personalvertretungen sind in innerdienst-
(3) Uber , Angelegenheiten, die nur die Ange- lichen sozialen und personellen Angelegenheiten
hörigen einer Gruppe betreffen, kann die Personal- zu beteiligen; dabei soll eine Regelung angestrebt
vertretung nicht gegen den Willen dieser Gruppe we_rden, wie sie filr Personalvertretungen in Bun-
beschließen. desbehörden in diesem Gesetz festgelegt ist.
§ 85
(1) Wahl und Tätigkeit der Personalvertretungen § 91
dürfen nicht behindert oder in einer gegen die Die Personalvertretungen haben gemeinsam mit
guten Sitten -verstoßenden Weise beeinflußt wer- dem Leiter der Dienststelle für eine sachliche und
den. Insbesondere dürfen die Mitglieder der Per- gerechte Behandlung der Angelegenheiten der Be-
sonalvertretungen wegen ihrer Tätigkeit in der diensteten zu sorgen. Insbesondere darf kein Be-
Personalvertretung nicht dienstlich benachteiligt diensteter wegen seiner Abstammung, Religion,
oder bevorzugt werden. Nationalität, Herkunft, politischen oder gewerk-
(2) Mitglieder der Personalvertretungen dürfen schaftlichen Betätigung oder Einstellung, wegen
gegen ihren Willen nur versetzt oder abgeordnet seines Geschlechtes oder wegen persönlicher Be-
werden, wenn dies aus wichtigen dienstlichen ziehungen bevorzugt oder benachteiligt werden,
Gründen auch unter Berücksichtigung der Mitglied-
schaft in der Personalvertretung unvermeidbar ist § 92
und die Personalvertretung zustimmt. Durch Tarifvertrag oder Dienstvereinbarung darf
eine von den gesetzlichen Vorschriften abweichende
§ 86 Regelung des Personalvertretungsrechtes nicht zu-
gelassen werden.
(1) Die Mitglieder der Personalvertretungen füh-
ren ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. § 93
, ,
(2) Durch die Wahl und die Tätigkeit der Per- Zu gerichtlichen Entscheidungen sind die Ver-
sonalvertretungen dürfen den Bediensteten wirt- waltungsgerichte berufen.
schaftliche Nachteile nicht entstehen.
§ 94
(3) Die durch die Wahl und die Tätigkeit der
Personalvertretungen entstehenden Kosten trägt die Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Ver-
Verwaltung. einigungen der Arbeitgeber werden durch das Per-
§ 87 sonalvertretungsrecht nicht berührt.
(1) Die Sitzungen der Personalvertretungen sind
nicht öffentlich, ZWEITES KAPITEL
(2) Die Mitglieder der Personalvertretungen Andere Vorschriften
haben auch nach dem Ausscheiden aus der Per- § 95
sonalvertretung über dienstliche Angelegenheiten,
die ihnen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur Per- Für die Mitglieder der Personalvertretungen, die
sonalvertretung bekanntgeworden sind, Stillschwei- im Arbeitsverhältnis stehen, gelten die §§ 13 und
gen zu bewahren. Die gleiche Verpflichtung trifft 14 des Kündigungsschutzgesetzes vom 10. August
auch andere Personen, die an den Sitzungen der 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 499) entsprechend.
Personalvertretungen teilzunehmen berechtigt sind.
(3) Den Personalvertretungen sind auf Verlangen
die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen DRITTER TEIL _
Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Personalakten Schlußvorschrif ten
dürfen Mitgliedern der Personalvertretungen nur
mit Zustimmung des Bediensteten vorgelegt werden. § 96
Dieses Gesetz findet keine Anwendung für Reli-
§ 88 gionsgemeinschaften und ihre karitativen und er-
(1) Die Personalvertretungen sind in angemes- zieherischen Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre
senen Zeitabständen neu zu wählen. Rechtsform; ihnen bleibt die selbständige Ordnung
eines Personalvertretungsrechtes überlassen.
(2) Die Personalvertretungen können wegen
grober Vernachlässigung ihrer gesetzlichen Befug- - § 97
nisse oder wegen grober Verletzung ihrer gesetz-
lichen Pflichten durch gerichtliche Entscheidung auf- (1) In deutschen Dienststellen im Ausland wählen
gelöst werden. Das gleiche gilt für den Ausschluß die Bediensteten deutscher Staatsangehörigkeit
einzelner Mitglieder. einen Obmann. Der zuständige Bundesminister re-
Nr. 25-Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1955 489
gelt im Einvernehmen mit den Bundesministern des und § 25 des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezem-
Innern und für Arbeit durch Rechtsverordnung ber 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 955) treten außer
unter Berücksichtigung der Grundsätze dieses Ge- Kraft.
setzes die Wahl, Amtszeit und Geschäftsführung § 100
des Obmannes. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
(2) Der Obmann nimmt Anregungen, Anträge des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-
und Beschwerden in innerdi cnstlichen sozialen und nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land
persönlichen Angelegenheiten von den Bedien- Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund der in
steten entgegen und vertritt sie bei dem Leiter der diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigung erlassen
Dienststelle, wenn sie ihm berechtigt erscheinen. werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Dritten Uberleitungsgesetzes.
(3) Soweit eine Entscheidung von einer Dienst-
stelle im Inlande zu treffen ist, nimmt die bei dieser § 101
Dienststelle bestehende Personalvertretung die ihr
(1) Dieses Gesetz tritt einen Monat nach der
nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse auch
Verkündung in Kraft.
für die deutschen Bediensteten im Auslande wahr.
Diese Personalvertretung und der Obmann haben (2) Das Kontrollratsgesetz Nr. 22 (Betriebsräte-
miteinander Verbindung zu halten. gesetz) wird im Gebiete der Bundesrepublik im
sachlichen Geltungsbereiche dieses Gesetzes aufge-
§ 98 hoben, soweit seine Vorschriften nicht bereits ihre
Wirksamkeit verloren haben.
Vorschriften in anderen Gesetzen, die den Be-
triebsräten Befugnisse oder Pflichten übertragen,
gelten entsprechend für die nach diesem Gesetz zu Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
errichtenden Personalvertretungen. Dies gilt nicht Bonn, den 5. August 1955.
für Vorschriften, welche die Betriebsverfassung
oder die Mitbestimmung regeln. Der Bundespräsident
Theodor Heuss
§ 99 Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
§ 4 Abs. 2 des Gesetzes des Vereinigten Wirt- Blücher
schaftsgebietes über den Aufbau der Verwaltung Der Bundesminister des Innern
für Verkehr vom 12. September 1948 (WiGBl. S. 95) Dr. Schröder
Fünfzehnte Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (Reichstierärztekammer).
Vom 29. Juli 1955.
Auf Grund des § 61 Abs. 3 in Verbindung mit gungsbezüge, Kapitalabfindungen, Beihilfen, Unter-
Nummer 52 der Anlage A zu § 2 Abs. 1 des Ge- stützungen und Entlassungsgelder an die Ange-
setzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der hörigen der Herkunftseinrichtung sowie für die
unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per- Nachversicherung (§ 72 des Gesetzes) erforderlich
sonen in der Fassung vom 1. September 1953 (Bun- sind, werden von den Aufnahmeeinrichtungen ge-
desgesetzbl. I S. 1287) verordnet die Bundesregie- meinsam aufgebracht. Das Verhältnis, in dem die
rung mit Zustimmung des Bundesrates: Aufnahmeeinrichtungen einander zur Aufbringung
der Mittel verpflichtet sind, können sie durch sdu:ift-
§ 1
liclie Vereinbarung festlegen. Solange eine solche
(1) Für die Unterbringung und Versorgung der Vereinbarung nicht besteht, ist jede Aufnahmeein-
Angehörigen der Reichstierärztekamrner (Herkunfts- richtung verpflichtet, nach der Zahl ihrer Mitglieder
einrichtung) sind entsprechende Einrichtungen im beizutragen.
Sinne des § 61 Abs. 1 des Gesetzes die in der An-
(2) Die Aufnahmeeinrichtungen sind in dem nach
lage zu dieser Verordnung aufgeführten Einrichtun-
Absatz 1 geltenden Verhältnis auch zur Zahlung
gen (Aufnahmeeinrichtungen).
von Vorschüssen zu den gemeinsamen Mitteln ver-
(2) Die Bundesminister des Innern und der Finan- pflichtet.
zen werden ermächtigt, erst nach Verkündung die- (3) Zu den nach Absatz 1 gemeinsam aufzubrin-
ser Rechtsverordnung ermittelte Aufnahmeeinrich- genden Mitteln gehören auch die Verwaltungs-
tungen durch Rechtsverordnung in die in Absatz 1 kosten, die dem Treuhänder (§ 7 dieser Verordnung)
bezeichnete Anlage ergänzend aufzunehmen oder bei der Durchführung seiner Aufgaben entstehen.
später aufgelöste entsprechende Einrichtungen zu
streichen. § 3
§ 2 (1) Die Zahlungen nach Kapitel I und III des
(1) Die Mittel, die für die Zahlung der in Ka- Gesetzes an die Angehörigen der Herkunftseinrich-
pitel I und III des Gesetzes vorgesehenen Versor- tung werden von der Aufnahmeeinrichtung gelei-
490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
stet, in deren Bereich der Betreffende seinen Wohn- (3) Die Besoldung (Vergütung) für die zwar nicht
sitz hat. Handelt es sich um Empfänger von Hinter- an der Unterbringung teilnehmenden, aber nach
bliebenenbezügen, die in Bereichen verschiedener § 52 b Abs. 2 des Gesetzes auf den Pflichtanteil am
Aufnahmeeinrichtungen wohnen, so ist für alle Be- Besoldungsaufwand (§ 4 dieser Verordnung} an-
teiligten diejenige Aufnahmeeinrichtung zuständig, rechenbaren Angehörigen der Herkunftseinrichtung,
in deren Bereich die Witwe oder, wenn eine solche die bei einer Aufnahmeeinrichtung besc..liäftigt wer-
nicht vorhanden ist, die jüngste bezugsberechtigte den, ist zu berücksichtigen.
Person (Waise, schuldlos geschiedene Ehefrau) ihren
Wohnsitz hat. § 59 des Gesetzes gilt sinngemäß. Die § 6
Zahlungen sind der Aufnahmeeinrichtung aus den (1) Ist der Pflichtanteil an den Beamtenplanstel-
in § 2 dieser Verordnung bezeichneten Mitteln zu len (§ 4 dieser Verordnung) nicht erfüllt, so gilt § 15
erstatten. In Zweifelsfällen bestimmt der_ Treuhän- des Gesetzes entsprechend; die Meldung erfolgt an
der (§ 7 dieser Verordnung) die zuständige Auf- den Treuhänder (§ 7 dieser Verordnung). Die Be-
nahmeeinrichtung. setzung einer hiernach der Unterbringung gemäß
(2) Der nach Absatz 1 zuständigen Aufnahmeein- § 61 Abs. 1 des Gesetzes vorbehaltenen Planstelle
richtung obliegt die Vertretung der Gesamtheit der mit einer anderen Person als einem an der Unter-
Aufnahmeeinrichtungen in Recht$Streitigkeiten vor bringung nach § 61 Abs. 1 des Gesetzes teilnehmen-
den Gerichten und als Drittschuldner in Pfändungs- den oder gemäß § 52 b Abs. 2 des Gesetzes auf den
sachen. Die Prozeßkosten gehören zu den Auf- Pflichtanteil anrechenbaren Angehörigen der Her-
wendungen, die aus den in § 2 dieser Verordnung kunftseinrichtung bedarf der Zustimmung des Treu-
bezeichneten Mitteln zu erstatten sind. händers (§ 7 dieser Verordnung). Er kann sie unter
(3) Die oberste Dienstbehörde (§ 13 Abs. 1 dieser den Voraus13etzungen des § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 4
Verordnung) kann im Einvernehmen mit dem Treu- und 5 Buchstabe e des Gesetzes und ohne Beschrän-
händer (§ 7 dieser Verordnung) die Aufgaben aus kung auf die dritte Stelle erteilen, wenn die Auf-
den Absätzen 1 und 2 einer anderen Aufnahmeein- nahmeeinrichtungen diese Erleichterung durch
richtung oder dem Treuhänder übertragen. Die An- schriftliche Vereinbarung festgelegt haben.
ordnung ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. (2) Bei Zuwiderhandlungen gegen Absatz 1 ist in
entsprechender Anwendung des § 17 des Gesetzes
§ 4
ein Betrag zu den gemeinsamen Mitteln (§ 2 dieser
(1) Die den Aufnahmeeinridl.tungen durch § 61 Verordnung) zu zahlen. § 5 Abs. 2 dieser Verord-
Abs. 1 des Gesetzes gemeinsam auferlegte Unter- nung ist entsprech_end anzuwenden.
bringungspflicht zugunsten der· an der Unterbrin-
gung teilnehmenden Angehörigen der Herkunfts- (3) Die Beamtenplanstelle einer Aufnahmeein-
einrichtung ist von den einzelnen Aufnahmeeinrich- richtung, die mit einem zwar nidl.t an der Unter-
tungen nach einem durch schriftliche Vereinbarung bringung teilnehmenden, aber nach § 52 b Abs. 2
aller Aufnahmeeinrichtungen festzustellenden Ver- des Gesetzes auf den Pflichtanteil an den Beamten-
teilungsschlüssel zu erfüllen. planstellen (§ 4 dieser Verordnung) anrechenbaren
Angehörigen der Herkunftseinrichtung besetzt ist,
(2) Solange eine solche Vereinbarung nicht be- ist zu berücksichtigen.
steht, ist die Unterbringung von der einzelnen Auf-
et
nahmeeinrichtung nach Maßgab~ des Verhältnisses
§ 7
1. ihres Besoldungsaufwandes zmi. Besol-
dungsaufwand aller Aufnahmeeinrichtungen (1) Die Aufnahmeeinrichtungen bestellen zur
und Durchführung der von ihnen gemeinsam zu erfül-
2. der Zahl ihrer Beamtenplanstellen zur Zahl lenden Verpflichtungen sowie zur gerichtlichen und
der Beamtenplanstellen. aller Aufnahme- außergeridltlichen Wahrnehmung der Rechte der
einrichtungen Gesamtheit gegenüber säumigen Aufnahmeeinrich-
tungen durch Mehrheitsbeschluß eine natürliche
zu bewirken.
oder juristische Person oder einen aus mehreren
§ 5
Personen bestehenden Ausschuß, der mit Stimmen-
(1) Solange eine Aufnahmeeinrichtung ihren mehrheit beschließt, zum Treuhänder. Solange ein
Pflichtanteil am Besoldungsaufwand (§ 4 dieser Ver- Treuhänder nicht bestellt ist, werden dessen Ge-
ordnung) nicht erfüllt, hat sie in entsprechender schäfte von der unter Buchstabe a der Anlage zu
Anwendung des § 14 Abs. 2 des Gesetzes einen dieser Verordnung bezeichneten Aufnahmeeinrich-
Ausgleichsbetrag zu den gemeinsamen Mitteln (§ 2 tl).ng ·wahrgenommen.
dieser Verordnung) zu zahlen; für die an Ange-
hörige der Herkunftseinrichtung gezahlten Tren- (2) Die Aufnahmeeinrichtungen haben dem Treu-
nungsentschädigungeh und Umzugskosten gelten die händer die ihm zur Durchführung seiner Aufgaben
§§ 20 a und 52 a des Gesetzes entsprechend.
dienlich erscheinenden Auskünfte zu erteilen. Die
Prüfungsberichte (§ 10 dieser Verordnung) sind
(2) Die Beitragsverpflichtung der Aufnahmeein- außer der für die Aufnahmeeinrichtung zuständigen
richtungen, die ihren Pflichtanteil am Besoldungs- Aufsichtsbehörde auch dem Treuhänder zu über-
aufwand (§ 4 dieser Verordnung) erfüllen, vermin-
senden.
dert sich um die Summe der von den säumigen Auf-
nahmeeinrichtungen nach Absatz 1 zu zahle'nden § 8
Ausgleichsbeträge; die Aufteilung dieser Summe (1) Die Aufnahmeeinrichtungen können schrift-
erfolgt in dem nach § 2 Abs. 1 dieser Verordnung lich vereinbaren, daß der Treuhänder auch die Maß-
geltenden Verhältnis. nahmen trifft, die nach § 2 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 1,
, .
Nr. 25-Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1955 491
§ 6 Abs. 1 Satz 3 dieser Verordnung den Verein- 2. Ist der allgemeine Pflichtanteil von zwanzig vom
barungen der Aufnahmeeinrichtungen vorbehalten Hundert der Planstellen (§ 13 des Gesetzes) nicht
sind. erfüllt, so bleibt zu der Besetzung einer gemäß
§ 15 des Gesetzes der allgemeinen Unterbringung
(2) Der Treuhänder fertigt die Vereinbarungen
und Beschlüsse der Aufnahmeeinrichtungen aus und vorbehaltenen Planstelle die Zustimmung der
nach ,§ 16 Abs. 1 des Gesetzes zuständigen Be-
stellt die zu leistenden Beiträge (§ 2 dieser Verord-
hörde erforderlich, wenn die Planstelle mit einer
nung), die Pflichtanteile und ihre Erfüllung (§ 4 die-
ser Verordnung), die Ausgleichsbeträge (§ 5 Abs. 1 Person besetzt werden soll, die weder an der
Unterbringung teilnimmt (§§ 11, 52, 52a, 54
dies<!r Verordnung) und die Beträge nach § 6 Abs. 2
dieser Verordnung fest. Abs. 2 Satz 1, §§ 54 a, 54b, 55 des Gesetzes) noch
auf den Pflichtanteil anrechenbar ist (§ 52 b
(3) Der Treuhünder hat den Aufnahmeeinrichtun- Abs. 2, § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 4, §§ 54 b, 55 und
gen Rechnung zu legen. Die Aufnahmeeinrichtun- 71 a des Gesetzes). Die nach § 16 Abs. 1 des Ge-
gen können durch Mehrheitsbeschluß eine Ge- setzes zuständige Behörde kann die Zustimmung
schiiftsanweisunu für den Treuhänder erlassen; sie unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Nr. 1
bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister bis 4 und 5 Buchstabe e des Gesetzes und ohne
des Innern. Beschränkung auf die dritte Stelle erteilen.
(4) Der Treuhänder untersteht hinsichtlich der (2) Bei Belastungen, die eines weitergehenden
Gesetzmäßigkeit seiner Geschäftsführung der Auf- Ausgleichs als nach Absatz 1 bedürfen, entscheiden
sicht des Bundesministers des Innern. die Bundesminister des Innern und der Finanzen
über eine entsprechende Befreiung von der allge-
§ 9 meinen Unterbringungspflicht.
(1) § 27 des Gesetzes gilt hinsichtlich der in die- § 12
ser Verordnung geregelten Verpflichtungen der
Aufnahmeeinrichtungen aus § 61 Abs. 1 des Ge- (1) Bei der Anwendung der §§ 42 und 72 Abs. 11
setzes entsprechend. Die dort vorgesehenen Maß- des Gesetzes auf die Angehörigen der Herkunfts-
nahmen können nur auf schriftliches Ersuchen des einrichtung tritt an Stelle des Bundes die Gesamt-
Treuhänders getroffen werden. Dem Ersuchen sind heit der Aufnahmeeinrichtungen; § 3 dieser Verord-
die erforderlichen Nachweise (§ 8 Abs. 2 dieser Ver- nung gilt sinngemäß.
ordnung} beizufügen. (2) Im Verhältnis zu der Gesamtheit der Auf-
nahmeeinrichtungen gilt die einzelne Aufnahmeein-
(2) Für die Einziehung ausstehender Beträge einer
richtung als anderer Dienstherr im Sinne des § 42
Aufnahmeeinrichtung (§§ 2, 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 die-
des Gesetzes. Die Aufnahmeeinrichtungen können
ser Verordnung) gelten § 28 Satz 1 des Gesetzes
mit Zustimmung des Bundesministers des Innern
und vorstehender Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
eine andere Regelung schriftlich vereinbaren.
(3) Ausstehende Beträge einer Aufnahmeeinrich-
(3) Für die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 2, der
tung kann der Treuhänder bei der Uberweisung der §§ 21, 22, 35 Abs. 3, des § 37 Abs. 3, des § 45 Abs. 2,
ihr nach § 3 dieser Verordnung zu erstattenden Be-
der §§ 73, 74 des Gesetzes und des § 158 des Bun-
träge verrechnen.
desbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (Bundesge-
§ 10 setzbl. I S. 551) gilt die Beschäftigung eines Ange-
hörigen der Herkunftseinrichtung bei einer Auf-
Die für die einzelnen Aufnahmeeinrichtungen zu-
nahmeeinrichtung ohne Rücksicht auf deren Rechts-
ständigen Rechnungsprüfungsbehörden (§ 26 des
natur als Verwendung im öffentlichen Dienst.
Gesetzes) überwachen auch die Erfüllung der in die-
ser Verordnung geregelten Verpflichtungen aus § 61 § 13
Abs. 1 des Gesetzes.
(1) Oberste Dienstbehörde im Sinne des § 60 des
Gesetzes für die Angehörigen der Herkunftsein-
§ 11
richtung ist die zuständige oberste Landesbehörde
(1) Für das Verhältnis der durch § 11 des Ge- des Landes, in dem der Treuhänder seinen Sitz hat.
setzes einer Aufnahmeeinrichtung auferlegten all-
gemeinen Unterbringungspflicht zu ihrer besonde- (2) Die Befugnisse zur Festsetzung und Regelung
ren Unterbringungspflicht nach § 61 Abs. 1 des Ge- der Versorgungsbezüge können auch auf den Treu-
setzes gilt folgendes: händer oder auf Aufnahmeeinrichtungen übertragen
werden.
1. Ein von einer Aufnahmeeinrichtung wegen Nicht- § 14
erfüllung des allgemeinen Pflichtanteils von
zwanzig vom Hundert des Besoldungsaufwandes (1) Die oberste Dienstbehörde hat den Treuhän-
(§ 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes) nach § 14 Abs. 2 der vor ihren Entscheidungen zu hören. Entschei-
des Gesetzes zu zahlender Ausgleichsbetrag ver- dungen auf Grund von Kannvorschriften des Ge-
mindert sich um den Ausgleichsbetrag, den sie setzes und des Bundesbeamtengesetzes sind von der
für den gleichen Zeitraum gemäß § 5 Abs. 1 die- obersten Dienstbehörde im Benehmen mit dem
ser Verordnung zahlt. Außerdem ist der Betrag Treuhänder zu treffen.
abzusetzen, den die Aufnahmeeinrichtung als (2) In allen Fällen, in denen bei Anwendung des
ihren Anteil an der gemeinsamen Versorgungs- Gesetzes und des Bundesbeamtengesetzes die Mit-
last nach § 2 dieser Verordnung für den gleichen wirkung des Bundesministers der Finanzen vorge-
Zeitraum abführt. sehen ist, tritt an dessen Stelle der Treuhänder.
-----------~---
492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
§ 15 samen Versorgungslast und der Beiträge (§ 2 dieser
(1) Soweit nach den Vorschriften über die Wäh- Verordnung) aus.
§ 16
rungsumstellung im Bundesgebiet und nach den ent-
sprechenden im Lande Berlin geltenden Vorschrif- Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten
ten die Herkunftseinrichtung Versorgungsbezüge Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
zahlt, bleiben diese Versorgungsempfänger für die gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel IV des
Berechnung der gemeinsamen Versorgungslast und Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur
der Beiträge der Aufnahmeeinrichtungen (§ 2 dieser Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Arti-
kel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom
l
Verordnung) außer Betracht. Die nach Satz 1 ge-
zahlten Bezüge werden den Empfängern auf die 19. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 980) mit Wir-
Versorgungsbezüge nach § 3 dieser Verordnung kung vom 1. Oktober 1951 auch im Land Berlin.
angerechnet. § 17
(2) Soweit _die bei der Herkunftseinrichtung für Diese Verordnung tritt mit Wfrkung vom 1. April
Versorgungszahlungen vorhandenen Mittel (Ab- 1951 in Kraft.
satz 1) in die nach § 2 dieser Verordnung bezeich- Bonn, den 29. Juli 1955.
-neten gemeinsamen Mittel eingebracht oder zur
Fortführung der Versorgungszahlungen einer oder Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
mehreren Aufnahmeeinrichtungen übertragen wer- Blücher
den, scheiden die Versorgungsempfänger der Her- Der Bundesminister des Innern
kunftseinrichtung für die Berechnung der gemein- Dr. Schröder
Anlage
(zu § 1 Abs. 1)
Verzeichnis der Aufnahmeeinridltungen
a) Arbeitsgemeinschaft der Westdeutschen f) Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz,
Tierärztekammern, Lauterbach/Hessen Andernach
b) Tierärztekammer Niedersachsen, Hannover g) Landestierärztekammer Hessen,
c) Tierärztekammer Schleswig-Holstein, Lauterbach/Hessen
Heide/Holstein h) Bayerische Landestierärztekammer, München
d) Tierärztekammer Westfalen-Lippe, i) Landestierärztekammer Baden-Württemberg,
Hamm/Westf, Tübingen
e) Tierärztekammer Nordrhein, k) Berliner Tierärzte-Bund, Berlin
Kempen/Niederrhein 1) Landestierärztekammer Bremen, Bremerhaven
Verordnung zur Änderung und Ergänzung
der Durdlführungsbestimmungen zum Kapitalverkehrsteuergesetz.
Vom 5. August 1955.
Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Ände- 3. Im § 22 Abs. 1 erhalten die Sätze 3 und 4 die
rung des Kapitalverkehrsteuergesetzes vom 29. Juli folgende Fassung:
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 711) verordnet die Bundes- .,Die Stempel erhalten als Unterscheidungszei-
regierung mit Zustimmung des Bundesrates: chen für jedes Kapitalverkehrsteueramt eine
besondere Nummer, die die Bundesregierung
Artikel 1 mit Zustimmung des Bundesrates durch allge-
Die Durchführungsbestimmungen zum Kapitalver- meine Verwaltungsvorschrift bestimmt. Der
kehrsteuergesetz vom 17. Dezember 1934 (Reichs- Abdruck des Stempels zeigt erhaben geprägt auf
ministerial]:>latt S. 839) werden wie folgt geändert rotem Grund in der Mitte des Schilds die Worte
und ergänzt: .Deutsche Wertpapiersteuer" und in der unteren
Spitze das Unterscheidungszeichen des Kapital-
1. Im § 1 wird der Absatz 1 gestrichen. verkehrsteueramts."
2. Im § 15 erhält die Ziffer 1 die folgende Fassung: 4. Im § 22 wird der Absatz 4 gestrichen .
• 1. bei Schuldverschreibungen inländischer 5. Im § 29 Abs. 4 wird das Wort „Reichsdruckerei"
Schuldner: durch das Wort .Bundesdruckerei" ersetzt.
das Kapitalverkehrsteueramt, in dessen
Bezirk der Schuldner seine Geschäftslei- 6. Im § 34 erhält die Ziffer 2 die folgende Fassung:
tung oder, wenn eine Geschäftsleitung .2. bei Abtretung von Geschäftsanteilen an in-
nicht vorhanden oder nicht im Inland ist, ländischen Gesellschaften mit beschränkter
seinen Sitz hat;". Haftung:
Nr. 25--Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1955 493
das Kapi teil verkehrsteueramt, in dessen 4. für die Frankfurter Wertpapierbörse in
Bezirk die Gesellschaft ihre Geschäfts- Frankfurt a. M.:
leitung oder, wenn die Geschäftsleitung die Stadtgemeinden Frankfurt a. M., Ha-
nicht im Inland ist, ihren Sitz hat;". nau, Wiesbaden, Mainz, Darmstadt, Lud-
wigshafen a. Rh., Bad Kreuznach, Kaisers-
7. Im § 36 erhält der Absatz 1 die folgende Fas-
sung: lautern, Pirmasens, Kassel, Bad Hersfeld,
Fritzlar, Bad Wildungen, Korbach, Giessen
,, (1) Die 11nheschränk le Händlereigenschaft und der Main-Taunus-Kreis;
haben 5. für die Hanseatische Wertpapierbörse in
l. die Bank deutscher Länder, die Lan- Hamburg:
deszentralbanken und die Berliner
das Staatsgebiet der Freien und Hanse-
Zentralbank,
stadt Hamburg;
2. die Staatsbanken der Länder,
6. für die Niedersächsische Börse zu Hanno-
3. die Preußische Staatsbank (Seehand- ver:
lung) in Berlin und Hamburg,
das Gebiet der Stadt Hannover;
4. die Kreditanstalt für Wiederaufbau
7. für die Bayerische Börse in München:
in Prankfurt a. M.,
die Stadtgemeinde München;
5. die Lastenausgleichsbank in Bad Go-
8. für die Wertpapierbörse in Stuttgart:
desberg,
die Stadtgemeinde Stuttgart."
6. die Deutsche Landesrentenbank in
Bonn, 9. Im § 46 Abs. 4 werden die Worte „den Reichs-
7. die Landwirtschaftliche Rentenbank wirtschaftsminister" durch die Worte „die für
in Frankfurt a. M., die Wirtschaftsverwaltung zuständige oberste
8. die Deutsche Rentenbank-Kreditan- Behörde des Landes, in dem sich die Börse be-
stalt (Landwirtschaftliche Zentralbank) findet," ersetzt.
in Berlin und Frankfurt a. M., 10. Im § 50 wird folgender neuer Absatz 5 einge-
9. di0 Deutsche Pfandbriefanstalt in fügt:
Wiesbaden, ,, (5) Bei Anschaffungsgeschäften, die Bezugs-
10. die Deutsche Genossenschaftskasse in rechtsausübungen, Konvertierungen oder andere
Frankfurt a. M., Emissionsgeschäfte zum Gegenstand haben, ist
11. die Deutsche Zentralgenossenschafts- das Emissionshaus oder das die Emission durch-
kasse in Berlin und Frankfurt a. M., führende Konsortium in vollem Umfang zur
12. der Umschuldungsverband Deutscher Entrichtung der Steuer verpflichtet. Dies gilt
Gemeinden, auch dann, wenn das Emissionshaus oder das
Konsortium nicht Händler ist. Die Emissions-
13. die durch staatliche Verleihung ge-
geschäfte sind in den Geschäftsbüchern beider
schaffenen inländischen Körperschaf- Vertragsteile, soweit sie Händler sind, als solche
ten städtischer und ländlicher Grund-
kenntlich zu machen. Es genügt, wenn für diese
besitzer (Landschaften, Stadtschaften Geschäfte ein besonderes Konto geführt wird.
usw.),
Die dem Bezieher zu erteilende Abrechnung und
14. die sonstigen Kreditinstitute des öf- deren Doppel oder die Schlußnote sind mit dem
fentlichen Rechts; für Sparkassen, Vermerk „Emissionsgeschäfte" zu versehen."
Girokassen und Girozentralen gelten
die Bestimmungen des § 40." 11. Im § 50 wird der bisherige Absatz 5 Absatz 6
und wie folgt ergänzt:
8. Der § 42 erhält die folgende Fassung:
„Diese Verpflichtung erlischt bei Händlern nach
,,§ 42 Ablauf von sechs Monaten, vom Ende des Ab-
Besondere Bestimmungen rechnungszeitraums an gerechnet. Die Vorschrift
Für die Wertpapierbörsen gelten als Orts- des § 66 Abs. 3 bleibt unberührt."
gebiet
12. Im § 54 Abs. 3 werden zwischen den Sätzen 2
1. für die Berliner Börse in Berlin: und 3 folgende Sätze eingefügt:
das Gebiet des Landes und der Stadt Ber- „Dies gilt nicht, wenn die Anschaffungsgeschäfte
lin, soweit in ihm die Deutsche Mark der
dazu dienen, die eigenen Wertpapierbestände
Bank deutscher Länder gesetzliches Zah- dem durch Gesetz oder Satzung oder sonst
lungsmittel ist;
zwingend vorgeschriebenen Stand anzugleichen.
2. für die Bremer Wertpapierbörse · in Bre- Di~ Steuer ist in diesen Fällen abweichend von
men: den Bestimmungen des § 66 Abs. 1 von dem
das bremische Staatsgebiet mit Ausnahme anderen Händler in voller Höhe zu verrechnen.
der Stadt Bremerhaven; Dabei muß jede der folgenden Voraussetzungen
3. für die Rheinisch-Westfälische Börse zu erfüllt sein:
Düsseldorf: 1. Der andere Händler muß als Zentralkasse
das Gebiet des Landes Nordrhein-West- im Rahmen der Verbände der Kredi tgenos-
falen; senschaften, Sparkassen und Girokassen
494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
tätig sein. Bei einem Ansdlaffungsgeschäft 3. daß er die Angaben nach bestem Wissen
mit einer Sparkasse kann der andere und Gewissen gemacht hat.
Händler auch eine Bank sein, wenn die ·(4) Endet die Händlereigenschaft im Laufe
Sparkasse nach den gesetzlidlen Bestim- eines Kalenderjahres vor dem 1. Dezember, so
mungen oder den von der Aufsichtsbehörde ist dem Kapitalverkehrsteueramt die Anmeldung
genehmigten Satzungen bei dieser Bank nach Muster 8 bis zum Fünfzehnten des auf die
Gelder anlegen darf. Beendigung der Händlereigenschaft folgenden
2. Der andere Händler muß die Abrechnung, Monats einzureichen. Eine Abschlagszahlung ist
die er der Kreditgenossenschaft, der Spar- zu diesem Zeitpunkt nicht zu entrichten. Die Be-
kasse oder der Girokasse erteilt (§ 66 stimmungen des Absatzes 3 gelten sinngemäß.
Abs. 2), und deren Doppel mit dem Ver-
(5) Die Abschlußzahlung ist gleichzeitig mit
merk „Anlagegeschäft gemäß § 54 Abs. 3
der Einreichung der Anmeldung zu leisten.
KVStDB" versehen.
3. Die Kreditgenossenschaften, Sparkassen {6} Ist für einen Abrechnungszeitraum keine
und Girokassen, die von dieser Ausnahme- Börsenumsatzsteuer abzuführen, so muß der Ab-
regelung Gebrauch machen, müssen dies rechner dies. dem Kapitalverkehrsteuerl3-mt an-
dem für sie zusUindigen Kapitalverkehr- zeigen."
steueramt anzeigen. Auf der Anzeige muß 14. Im § 61 erhält der Absatz 1 die folgende Fas-
der andere Händler bestätigen, daß er von sung:
dem Inhalt der Anzeige Kenntnis genom-
men hat. Die Anzeige und die Bestätigung .. (1) Die Börsenumsatzsteuermarken werden
sind in - zwei Stücken einzureichen. Das von der Bundesdruckerei hergestellt und zu -
zweite Stück ist für das Kapitalverkehr- einem vom Bundesminister der Finanzen im Ein-
steueramt bestimmt, das für den anderen vernehmen mit den für die Finanzverwaltung
Händler örtlich zuständig ist." zuständigen obersten Landesbehörden fest-
gesetzten Herstellungspreis ausschließlich an die
13. § 58 erhält die folgende Fassung: Oberfinanzdirektionen abgegeben. Diese belie-
.. (1) Abrechnungszeitraum ist das· Kalender- fern die Finanzämter."
jahr. 15. Im § 61 wird der Absatz 3 gestrichen.
(2) Der Abrechner hat auf die Jahressteuer
16. Im § 62 wird der Absatz 2 gestrichen.
Abschlagszahlungen zu 'entrichten. Die Ab-
schlagszahlungen sind, sobald jeweils mehr als 17. Im § 63 wird der Absatz 3 gestrichen.
100 Deutsche Mark Steuer aufgekommen sind,
spätestens am Fünfzehnten des folgenden Mo- 18. Im § 92 wird der Absatz 3 gestrichen, die Ab-
nats an die Kasse des Kapitalverkehrsteuer- sätze 4 und 5 werden Absätze 3 und 4.
amtes abzuführen. Als Abschlagszahlung ist
der Betrag zu leisten, der jeweils bis zum Ende Artikel 2
des vorangegangenen Monats aufgekommen ist. Hinsichtlich der Beistand,spflicht der Urkundsper-
Zum 15. Januar eines jeden Jahres sind Ab- sonen ist nach den Bestimmungen der §§ 3 und 73
sdllagszahlungen nicht zu entrichten. der Durdlführungsbestimmungen zum Kapitalver-
(3) Für jeden Abrechnungszeitraum sind die in kehrsteuergesetz vom 17. Dezember 1934 zu verfah-
den Geschäftsbüchern enthaltenen Beträge an ren. Entgegenstehende Bestimmungen treten außer
Börsenumsatzsteuer aufzurechnen und bei dem Kraft. .
Kapitalverkehrsteueramt bis zum 15. Januar Artikel 3
eines jeden Jahres für das vorangegangene Ka- Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten
lenderjahr nach Muster 8 anzumelden. Der Ab- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
rechner muß in der Anmeldung die entrichteten gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 3 des Gesetzes
Abschlagszahlungen vermerken und die Ab- zur Anderung des Kal'italverkehrsteuergesetzes
schlußzahlung errechnen. Er muß ferner in der vom 29. Juli 1953 auch im Land Berlin.
Anmeldung versidlern,
1. daß in den Gesdläftsbüchern, die Artikel 4
er dem Kapitalverkehrsteueramt als Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Grundlage für das Abrechnungsver- kündung in Kraft.
fahren benannt hat (§ 55 Abs. 3), alle
von ihm abgeschlossenen· oder ver- Bonn, deR 5. August 1955.
mittelten. Anschaffungsgeschäfte (ein-
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
schließlich der steuerfreien) mit den auf
ihn entfallenden Steuerbeträgen -einge- Blücher
tragen sind, Für den Bundesminister der Finanzen
2. daß die Summe der einzelnen Steuer- Der Bundesminister
beträge den angemeldeten Gesamt- für be'sondere Aufgaben
betrag ergibt, Strauß
Nr. 25-Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1955 495
Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 13)
Muster 8
(§ 58 KVStDB)
Sollbuch
(Nr.) (Rj.)
Steuerliste
{Nr.) (Rj.)
Anmeldung
de
(Firmenbezeichnung)
in
(Ort) (Straße, Nr.)
Im Kalenderjahr 19...... sind in den Geschäftsbüchern, die ic~ nach § 55 Absatz 3 der Durchführungs-
wir
bestimmungen zum Kapitalverkehrsteuergesetz als Grundlage für das Abrechnungsverfahren bezeichnet
habe
haben , insgesamt
...... DM ................ Pf
(Deutsche Mark in Worten)
habe ich .
Rörsenurnsutzsleuer einc.1ctragen worden Hierauf . die folgenden Abschlagszahlungen entrichtet:
1
• • habenwu
1. am für Monat 19 .... .. ........ DM Pf
2. am für Monat 19 .. . „DM Pf
3. am für Monat ..... 19 .. . .. ...................... DM Pf
4. am ............... für Monat ..... 19 .. . ........................................ DM Pf
5. am für Monat 19 .... .. .DM Pf
6. am für Monat 19 .. . ......... DM ..... Pf
7. am für Monat 19„ .. ..................................... DM .............. Pf
8. am für Monat 19„ ........ DM ......... Pf
9. am für Monat 19........ . ........ DM ..... Pf
10. am für Monat 19 .......... .. .. ................................ DM .............. Pf
11. am ...... ........................................... für Monat .................. .. 19 .......... .. .. ................................ DM „Pf
zusammen: .. ...................................... DM ................ Pf
Es sind somit als Abschlußzahlung noch zu entrichten
habe ich
..... . ..... .......... DM ................ Pf. Diesen Betrag - - - - an das
haben wir
Finanzamt (Finanzkasse) in .......................................................................................... am
durch ..... ....................................................................... entrichtet.
Alle von mir abgeschlossenen oder vermittelten Anschaffungsgeschäfte (einschließlich der steuerfreien)
uns
. d un t er A nga b e d es f"ur Je
sm . d es G esch„f a t au f mich uns entfallen d en Steuerb etrags in den o b enb ezeichneten
Geschäftsbüchern eingetragen. Die Summe der einzelnen Steuerbeträge ergibt den angemeldeten Gesamt-
betrag.
Ich versichere ich habe
Wir versichern , daß wir die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht haben .
...................................... .............................................. , den .................................................................................... 19 .....·....... .
(Unterschrift)
496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Dreiundvierzigste•) Verordnung über Zollsatzänderungen
(Zollkontingente für Massenstahl).
Vom 5. August 1955.
Auf Grund des § 4 Nr. 1 des Zolltarifgesetzes vom ischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom
16. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 527) verordnet 10. Mai 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 259) eingetrete-
die Bundesregierung, nachdem dem Bundesrat Ge- nen Zolltarifänderungen über den 31. August 1955
legenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, hinaus bis auf weiteres.
mit Zustimmung des Bundestages:
§ 2
Diese Rechtsverordnung gilt nach Maßgabe des
§ 1
§ 12 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
Die ermäßigten Zollsätze von 6 0/o und 8 0/o des 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land
Wertes für Waren im Rahmen von Zollkontingen- Berlin.
ten des § 1 der Vierten Verordnung über Zolltarif- § 3
änderungen aus Anlaß der Errichtung des Gemein-
samen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Kohle und Stahl (Zollkontingents-Verordnung) vom kündung in Kraft.
10. Mai 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 243) gelten unter Bonn, den 5. August 1955.
Berücksichtigung der durch die Sechste Verordnung
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
über Zolltarifänderungen aus Anlaß der Errichtung
Blücher
des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Ge-
meinschaft für Kohle und Stahl vom 10. Mai 1955 Für den Bundesminister der Finanzen
(Bundesgesetzbl. I S. 250) und die Siebente Verord- Der Bundesminister
nung über Zolltarifänderungen aus Anlaß der Er- für besondere Aufgaben
richtung des Gemeinsamen Marktes der Europä- Strauß
•) Die Zwciundvicrzi<Jsfc Vcrordnuna ist noch nicht verkündet.
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen auf Ausstellungen.
Vom 30. Juli 1955.
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 be-
treff end den Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl.
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
wird bekanntgemacht:
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vor-
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen tritt ein für
1. die in der Zeit vom 27. August bis 3. Septem-
ber 1955 in Karlsruhe stattfindende 7. Deut- 11
sche Heilmittelausstellung 1955";
2. die in der Zeit vom 3. bis 11. September 1955
in Nürnberg stattfindende „ 17. Deutsche Erfin-
der- und Neuheitenausstellung 1955";
3. die in der Zeit vom 24. September bis 9. Okto-
ber 1955 in Berlin stattfindende „Deutsche In-
dustrieausstellung Berlin 1955".
Bonn, den 30. Juli 1955.
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Strauß
Hcraus<jcbcr: Der Bundcs111inistcr der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbJ-I.,Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei, Bonn.
D,i"s Bundcsqesclzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
L il u l c n de_ r B C) ?.11 <J nm (1111 eh d ic Pos!. B c z 11 q s p r c i s: vierieljiihrlich für Teil I = DM 4,--, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Znstcllgebühr)
EI n z c I s I u c k" i" ,11HJPl<1rl<J<'ll<'. 21 Seilen DM 0,/i0 (zuzüglich Versandgebühren) - Zusendung eimelner Stücke per Streifband <JCCJCn
Vot('rns,·nd u IHJ des er! ord cd1che:n Bel rnqcs au I Postscheck ko11 to „Bundesanzeiger-Vcrlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt" Köln 3 99,
Prci,; dieser AusrJabe DM 0,40 zuzü(Jlich Versandgebühren.
496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Dreiundvierzigste•) Verordnung über Zollsatzänderungen
(Zollkontingente für Massenstahl).
Vom 5. August 1955.
Auf Grund des § 4 Nr. 1 des Zolltarifgesetzes vom ischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom
16. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 527) verordnet 10. Mai 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 259) eingetrete-
die Bundesregierung, nachdem dem Bundesrat Ge- nen Zolltarifänderungen über den 31. August 1955
legenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, hinaus bis auf weiteres.
mit Zustimmung des Bundestages:
§ 2
Diese Rechtsverordnung gilt nach Maßgabe des
§ 1
§ 12 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
Die ermäßigten Zollsätze von 6 0/o und 8 0/o des 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land
Wertes für Waren im Rahmen von Zollkontingen- Berlin.
ten des § 1 der Vierten Verordnung über Zolltarif- § 3
änderungen aus Anlaß der Errichtung des Gemein-
samen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Kohle und Stahl (Zollkontingents-Verordnung) vom kündung in Kraft.
10. Mai 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 243) gelten unter Bonn, den 5. August 1955.
Berücksichtigung der durch die Sechste Verordnung
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
über Zolltarifänderungen aus Anlaß der Errichtung
Blücher
des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Ge-
meinschaft für Kohle und Stahl vom 10. Mai 1955 Für den Bundesminister der Finanzen
(Bundesgesetzbl. I S. 250) und die Siebente Verord- Der Bundesminister
nung über Zolltarifänderungen aus Anlaß der Er- für besondere Aufgaben
richtung des Gemeinsamen Marktes der Europä- Strauß
•) Die Zwciundvicrzi<Jsfc Vcrordnuna ist noch nicht verkündet.
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen auf Ausstellungen.
Vom 30. Juli 1955.
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 be-
treff end den Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl.
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
wird bekanntgemacht:
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vor-
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen tritt ein für
1. die in der Zeit vom 27. August bis 3. Septem-
ber 1955 in Karlsruhe stattfindende 7. Deut- 11
sche Heilmittelausstellung 1955";
2. die in der Zeit vom 3. bis 11. September 1955
in Nürnberg stattfindende „ 17. Deutsche Erfin-
der- und Neuheitenausstellung 1955";
3. die in der Zeit vom 24. September bis 9. Okto-
ber 1955 in Berlin stattfindende „Deutsche In-
dustrieausstellung Berlin 1955".
Bonn, den 30. Juli 1955.
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Strauß
Hcraus<jcbcr: Der Bundcs111inistcr der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbJ-I.,Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei, Bonn.
D,i"s Bundcsqesclzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
L il u l c n de_ r B C) ?.11 <J nm (1111 eh d ic Pos!. B c z 11 q s p r c i s: vierieljiihrlich für Teil I = DM 4,--, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Znstcllgebühr)
EI n z c I s I u c k" i" ,11HJPl<1rl<J<'ll<'. 21 Seilen DM 0,/i0 (zuzüglich Versandgebühren) - Zusendung eimelner Stücke per Streifband <JCCJCn
Vot('rns,·nd u IHJ des er! ord cd1che:n Bel rnqcs au I Postscheck ko11 to „Bundesanzeiger-Vcrlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt" Köln 3 99,
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