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Bundesgesetzblatt
Teil I
1955 Ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1955 Nr. 24
Tag [nhalt: Seite
26. 7. 55 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Ablauf der durch Kriegsvorschriften gehemmten
Fristen in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 457
27. 7.55 Erstes Bundesmietengesetz 458
26. 7.55 Dreiunddreißigste Verordnung über Zollsatzänderungen (Leinengarne} ................. . 469
26. 7. 55 Sechsunddreißigste Verordnung über Zollsatzänderungen (Chlor) ....................... . 470
26. 7.55 Siebenunddreißigste Verordnung über Zollsatzänderungen (Asbestfäden) ................. . 471
26. 7.55 Achtunddreißigste Verordnung über Zollsatzänderungen (Geknüpfte Teppiche) ........... . 472
26. 7.55 Neununddreißigste Verordnung über Zollsatzänderungen (Fensterputzleder) ............. . 472
Gesetz zur Änderung des Gesetzes
über den Ablauf der durch Kriegsvorschriften gehemmten Fristen
in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung.
Vom 26. Juli 1955.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 2. erhält Satz 3 folgende Fassung:
rates das folgende Gesetz beschlossen: ,,Sind Renten bisher abweichend hiervon fest-
gestellt worden, so sind sie auf Antrag neu
festzustellen, wenn dieser bis zum 31. Dezem-
§ 1
ber 1955 gestellt wird."
In § 2 des Gesetzes über den Ablauf der durch
Kriegsvorschriften gehemmten Fristen in der Sozial- § 2
und Arbeitslosenversicherung vom 13. November Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 737) des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
1. werden in Satz 1 die Worte „als Soldat" er-
setzt durch die Worte „in Ausübung von § 3
Kriegs-, Sanitäts- oder ähnlichen dem Deut- Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1953
schen Reich geleisteten Diensten"; in Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn,. den 26. Juli 1955.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Gesetz
über Maßnahmen auf dem Gebiete des Mietpreisrechts
(Erstes Bundesmietengesetz).
Vom '1:1. Juli 1955.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 3
rates das folgende Gesetz beschlossen: (1) Wird nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
für preisgebundenen Wohnraum, der bis zum
ERSTER ABSCHNITT 31. Dezember 1949 bezugsfertig geworden ist, eine
Allgemeine Vorsdlriften höhere als die preisrechtlich zulässige_ Miete ver-
über dle preisredltlidl zulässige Miete einbart oder ist eine solche Miete zwischen dem
für Wohnraum 1. Januar 1955 und dem Inkrafttreten dieses Ge-
setzes vereinbart worden, so gilt die vereinbarte
§ 1 Miete für die Dauer des Mietverhältnisses insoweit
(1) •Die Miete für preisgebundenen, bis zum als preisrechtlich genehmigt, als sie die preisrecht-
31. Dezember 1949 bezugsfertig gewordenen Wohn- lich -zulässige Miete um nicht mehr als 33 1/s vom
raum ist in der Höhe preisrechtlich zulässig, die Hundert übersteigt.
sich aus der letzten vor dem 1. Januar 1955 zu- (2) Bei der Ermittlung des in Absatz 1 enthalte-
stande gekommenen Vereinbarung ergibt. Ist diese nen Vomhundertsatzes sind Brennstoffkosten, An-
Miete bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes durch fuhrkosten für die Brennstoffe und Kosten der Be-
die Preisbehörde herabgesetzt worden, so 'tritt an dienung für Heizungs- und Warmwasserversor-
ihre Stelle die herabgesetzte Miete. gungsanlagen nicht zu berücksidltigen.
(2) Vorschriften und Genehmigungen der Preis- (3) Der Mieter oder eine öffentliche Stelle, die
behörde, nach denen eine höhere als die in Ab- ganz oder teilweise für die Bezahlung der Miete
satz 1 bezeichnete Miete preisrechtlich zulässig ist aufkommt, können sich durch schriftliche Erklärung
oder wird, bleiben unberührt. gegenüber dem Vermieter auf die preisrechtlich zu-
(3) War eine Mietvereinbarung vor dem Inkraft- lässige Miete berufen. Der Mieter kann die Erklä-
treten dieses Gesetzes preisrechtlich unzulässig, so rung nur innerhalb eines Jahres seit der Verein-
steht dieser Umstand der Wirksamkeit der Verein~ barung oder, wenn die Vereinbarung vor dem In-
barung von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an krafttreten dieses Gesetzes getroffen worden ist,
nicht entgegen, es sei denn, daß die Miete nach der seit dessen Inkrafttreten abgeben. Die Erklärung
Vereinbarung durdl die Preisbehörde herabgesetzt hat die Wirkung, daß von dem ersten des auf die
worden ist. · Erklärung folgenden Monats an die Genehmigung
nach Absatz 1 entfällt und an die Stelle der nach
§ 2
Absatz 1 genehmigten Miete die preisrechtlich zu-
(1) Die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 maßgeblidle Miete lässige Miete, mindestens aber die Kostenver-
kann auf Antrag des Mieters von der Preisbehörde gleichsmiete im Sinne der §§ 8 und 9 tritt; wird die
bis zu der nach den bisherigen Vorschriften preis- Erklärung erst nach dem fünfzehnten eines Monats
rechtlich zulässigen Miete herabgesetzt werden, abgegeben, so gilt dies von dem ersten des über-
wenn sie diese um mehr als 10 vom Hundert über- nächsten Monats an.
steigt; der Antrag kann nur bis zum 31. Dezember
1955 gestellt werden, es sei denn, daß die Miete (4} Eine Mietvereinbarung der in Absatz 1 be-
die nach den bisherigen Vorschriften zulässige zeichneten Art ist insoweit und so lange unwirk-
Miete um mehr als 33 1-/s vom Hundert übersteigt. sam, als die vereinbarte Miete die nach Absatz t
genehmigte Miete, im Falle einer Erklärung nach
(2) Bei der Ermittlung der in Absatz 1 enthalte- Absatz 3 die nach Absatz 3 maßgebliche Miete über-
nen Vomhundertsätze sind Brennstoffkosten, An- steigt.
fuhrkosten für die Brennstoffe und Kosten der Be-
dienung für Hei~ungs- und Warmwasserversor- (5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Mietvereinba-
gungsanlagen nicht zu berücksichtigen. rungen, die zwischen dem 1. Januar 1955 und dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffen worden sind.
(3) Im Falle des Absatzes 1 ist antragsberechtigt nicht anzuwenden, wenn die vereinbarte Miete bis
auch eine öffentliche Stelle, die ganz oder teilweise zum Inkrafttreten dieses Gesetzes durch die Preis-
für die Bezahlung der Miete aufkommt. behörde herabgesetzt worden ist oder wenn der
(4) Im Falle der Herabsetzung gilt mit Wirkung Mieter bis zu diesem Zeitpunkt einen Antrag auf
von dem nächsten auf die Antragstellung folgenden Herabsetzung gestellt hat. Ist oder wird die ver-
Mietzahlungstermin die herabgesetzte Miete als einbarte Miete herabgesetzt, so gilt mit Wirkung
vereinbart. von dem nächsten auf die Antragstellung folgenden
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1955 459
Mietzahlungstermin an die herabgesetzte Miete als § 7
vereinbart.
(1) Die Mietzuschläge nach den §§ 5 und 6 sind
(6) Auf das dem Mieter nach Absatz 3 zustehende von der nach § 1 preisrechtlich zulässigen Miete zu
Recht kann nicht verzichtet werden. Eine Verein- berechnen. Von dieser Miete sind abzuziehen
barung, nach der dem Mieter bei Ausübung dieses 1. Umlagen für Wasserverbrauch,
Rechts besondere Nachteile erwachsen sollen, ist
unwirksam. 2. Brennstoffkosten, Anfuhrkosten für die
Brennstoffe und Kosten der Bedienung für
§ 4 zentrale Heizungs- und Warmwasserver-
Ist der Mieter ohne eigenes Verschulden gehin- sorgungsanlagen,
dert, einen Antrag nach § 2 zu stellen oder eine 3. Umlagen für laufende Mehrbelastungen
Erklärung nach § 3 abzugeben, so laufen die in den seit dem 1. April 1945,
§§ 2 und 3 bestimmten Fristen nicht vor Ablauf
4. Untermietzuschläge,
eines Monats seit Behebung des Hindernisses ab;
jedoch kann nach Ablauf von zwei Jahren seit dem 5. Zuschläge wegen Nutzung von Wohnraum
Ende der versäumten Frist der Antrag nicht mehr zu anderen als Wohnzwecken,
gestellt und die Erklärung nicht mehr abgegeben 6. der seit dem 1. Oktober 1952 erhobene all-
werden. gemeine Mietzuschlag für Wohnraum, der
vor dem 1. April 1924 bezugsfertig gewor-
ZWEITER A RSCHNTTT den ist.
Allgemeine Mietzuschläge (2) Wird die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Miete
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in preis-
§ 5 rechtlich zulässiger Weise erhöht oder herabgesetzt,
Die Miete für preisgebundenen Wohnraum, der so tritt an ihre Stelle die erhöhte oder herab-
bis zum 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden ist, gesetzte Miete.
darf um einen Zuschlag von 10 vom Hundert er-
höht werden.
DRITTER ABSCHNITT
§ 6
(1) Die Miete für preisgebundenen Wohnraum.
Zulassung einer Kostenvergleichsmiete
der bis zum 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden ist,
im Einzelfall
darf neben dem in § 5 bezeichneten Zuschlag um § 8
einen weiteren Zuschlag von 5 vom Hundert erhöht
(1) Ist von den auf Grund dieses Gesetzes und der
werden, wenn es sich um eine abgeschlossene Woh-
sonstigen Preisvorschriften allgemein zugelassenen
nung mit Anschlußmöglichkeiten für Gas- oder Elek-
Mieterhöhungen für preisgebundenen Wohnraum,
troherd, neuzeitlichen und betriebsfähigen sanitären
der bis zum 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden ist,
Anlagen innerhalb der Wohnung, einschließlich
Gebrauch gemacht worden, ohne daß sich für den
einer Badeeinrichtung mit zentralem oder beson-
Wohnraum in einem Gebäude oder in einer \Nirt-
derem Warmwasserbereiter, und mit Keller oder
schaftseinheit ein Mietertrag ergeben hat, der zur
entsprechendem Ersatzraum handelt. Das gleiche
Deckung der im Zeitpunkt der Antragstellung an-
gilt, wenn die Wohnung keim~ Badeeinrichtung,
zusetzenden Beträge für Betriebs-, Instandhaltungs-
aber außer der übrigen in Satz 1 bezeichneten Aus-
und Verwaltungskosten und das Mietausfallwagnis
stattung ei.ne betriebsfähige Sammelheizung (Zen-
sowie der im Vergleichszeitpunkt in der Miete ent-
tral- oder Etagenheizung) aufweist.
haltenen Beträge für Kapitalkosten und Abschrei-
(2) Die Miete für eine abgeschlossene Wohnung, bung erforderlich ist (Kostenvergleichsmiete), so ist
die außer der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Aus- eine anteilige Erhöhung der Mieten bis zu diesem
stattung eine betriebsfähige Sammelheizung (Zen- Betrage zulässig, soweit ihr die Mieter auf Grund
tral- oder Etagenheizung) aufweist, darf neben dem einer Berechnung nach § 9 zustimmen oder wenn
in § 5 bezeichneten Zuschlag um einen weiteren die Preisbehörde die Kostenvergleichsmiete ge-
Zuschlag von 10 vom Hundert erhöht werden. nehmigt. Dbersteigt die Kostenvergleichsmiete die
(3) Hat der Mieter die Kosten für die Schaffung sonst nach diesem Gesetz zulässige Miete um nicht
der Badeeinrichtung oder der Sammelheizung ganz mehr als 5 vom Hundert, so ist die Genehmigung
oder überwiegend getragen, so bleiben diese Ein- durch die Preisbehörde unzulässig.
richtungen bei der Anwendung der Absätze 1 oder (2) Vergleichszeitpunkt ist für den bis zum
2 außer Betracht. 17. Oktober 1936 bezugsfertig gewordenen Wohn-
(4) Ist die Miete nach dem 17. Oktober 1936 we- raum der 17. Oktober 1936, für den später bezugs-
gen der in den Absätzen 1 oder 2 genannten Aus- fertig gewordenen Wohnraum der Zeitpunkt der
stattungsmerkmale bereits bis zu dem Inkrafttre- Bezugsfertigkeit.
ten dieses Gesetzes auf Grund einer Genehmigung (3) Ist im Falle der Zustimmung des Mieters nach
der Preisbehörde erhöht worden oder wird sie künf- Absatz 1 Satz 1 oder im Falle einer Erklärung des
tig erhöht, so ermäßigt sich der Mietzuschlag nach Mieters nach § 3 Abs. 3 die Höhe der Kostenver-
den Absätzen 1 oder 2 um den Betrag der von der gleichsmiete streitig, so stellt die Preisbehörde die
Preisbehörde genehmigten Mieterhöhung. Kostenvergleichsmiete fest.
460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
§ 9 über die Errechnung der Kostenvergleichsmiete, ins-
(1) Zur Errechnung der Kostenvergleidlsmiete besondere bei den gemischt genutzten Gebäuden
werden die Beträge für Betriebs-, Instandhaltungs- sowie über die Berücksichtigung von Mietverände-
und Verwaltungskosten und für Mietausfallwagnis rungen seit dem jeweiligen Vergleichszeitpunkt,
im Vergleidlszeitpunkt den entspredlenden Beträ- zu erlassen.
gen im Zeitpunkt der Antragstellung gegenüber-
gestellt; si~ sind auf ein Jahr umzuredlnen. Der VIERTER ABSCHNITT
Mehrbetrag im Zeitpunkt der Antragstellung darf Miete für zwischen dem 21. Juni 1948
nadl vorheriger Berüdcsictitigung von Mietverände- und dem 31. Dezember 1949 bezugsfertig
rungen seit dem Vergleichszeitpunkt auf die Mieter gewordenen Wohnraum
nadl dem Verhältnis der bisherigen Mieten umge-
legt werden; der Mietwert des vom Eigentümer § 10
- selbst genutzten Wohnraumes ist hierbei zu be- (1) Die Miete für preisgebundenen Wohnraum.
rüdcsichtigen. · der in der ZeiJ zwischen dem 21. Juni 1948 und dem
• (2) ß_ei der Errechnung der Kostenvergleichsmiete 31. Dezember 1949 bezugsfertig geworden und mit
ist von folgenden Ansätzen je Jahr auszugehen, öffentlichen Mitteln im Sinne des § 3 des Ersten
soweit sich aus Absatz 3 nichts Abweichendes er- Wohnungsbaugesetzes in der Fassung vom
gibt: 25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1047) geschaf-
1. bei Betriebskosten von den tatsächlidlen fen worden ist, darf bis zu dem Betrag erhöht
Aufwendungen; werden, der für die Dedcung der laufenden Auf...
2. bei Instandhaltungskosten wendungen erforderlich ist (Kostenmiete•. Für die
Ermittlung der Kostenmiete sind die Vorschriften
;.,_ a) im Vergleichszeitpunkt bei dem bis zum
.... 17. Oktober 1936 bezugsfertig gewor-
der Mietenverordnung vom 20. November 1950
(Bundesgesetzbl. S. 759) sinngemäß anzuwenden.
denen Wohnraum von 12 vom Hundert
der preisrechtlich zulässigen Jahres- (2) Absatz l gilt entsprechend für den mit öffent-
miete nach dem Stande vom 17. Oktober lichen Mitteln geförderten und nach dem 31. De-
1936 abzügllch der Brennstoffkosten, zember 1949 bezugsfertig gewordenen preisgebun-
• Anfuhrkosten für die Brennstoffe und denen Wohnraum, wenn eine Miete festgesetzt oder
Kosten der Bedienung für zentrale Hei- als zulässig anerkannt worden ist, die hinter der
zungs- und Warmwasserversorgungsan- nach den Vorschriften des Ersten Wohnungsbau-
lagen, bei später bezugsfertig geworde- gesetzes vom 24. April 1950 (Bundesgesetzbl. S. 83)
nem Wohnraum von 0,75 vom Hundert und der Mietenverordnung zugelassenen Richtsatz-
der reinen Baukosten, miete zurüdcbleibt.
b) im Zeitpunkt der Antragstellung von (3) Absatz 1 gilt entsprechend für den in der
25 vom Hundert der nach den §§ 1, 2, Zeit zwischen dem 21. Juni 1948 und dem 31. De-
5 und 6 sidl ergebenden Jahresmiete zember 1949 bezugsfertig gewordenen preisgebun-
abzüglich der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 denen, ohne öffentliche Mittel geschaffenen Wohn-
bezeichneten Beträge, hödlstens aber raum, für den auf Grund eines gemäß § 8 des Er-
4 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohn- sten Wohnungsbaugesetzes vom 24. April 1950 er-
fläche; gangenen Landesgesetzes oder entsprechender Vor-
3. bei Verwaltungskosten im Vergleichszeit- schriften der Länder oder Gemeinden eine Ermäßi-
punkt von 25 Deutschen Mark und im Zeit- gung oder ein Erlaß der Grundsteuer in Anspruch
punkt der Antragstellung von 35 Deutsdlen genommen oder, soweit es sich um Arbeiterwohn-
Mark je Hauptmietverhältnis; . stätten handelt, eine Grundsteuerbeihilfe gewährt
wird.
4. bei dem Mietausfallwagnis von 2 vom Hun-
dert der nach den §§ 1, 2, 5 und 6 sidl er- § 11
gebenden Jahresmiete im Zeitpunkt der Die Vermietung von Wohnraum, der in der Zeit
Antragstellung abzüglich der in § 1 Abs. 1 zwischen dem 21. Juni 1948 und dem 31. Dezember
Nr. 1 bis 5 bezeichneten Beträge; ein An- 1949 bezugsfertig geworden und auf den § 10 nicht
satz des Mietausfallwagnisses im Ver- anzuwenden ist, unterliegt nicht mehr den Preis-
gleichszeitpunkt entfällt. vorschriften.
(3) Ist der Mietpreisberechnung für den nach dem
17. Oktober 1936 bezugsfertig gewordenen Wohn- FUNFTER ABSCHNITT
raum, insbesondere im Zusammenhang mit der Be- Ausschluß von Mieterhöhungen
willigung öffentlicher Mittel, ein höherer Satz für
Instandhaltungskosten als 0,75 vom Hundert der § 12
reinen Baukosten zugrunde gelegt worden, so ist Mieterhöhungen auf Grund dieses Gesetzes sind
der erhöhte Satz maßgebend; ist ein Ansatz für unzulässig:
Mietausfallwagnis zugrunde gelegt, so ist er zu be- 1. wenn und solange Mängel vorliegen, ·welßie
rüdcsichtigen. die Benutzbarkeit des Wohnraumes unter Be-
(4) Der Bundesminister für Wohnungsbau und rücksichtigung der örtlichen Wohnverhältnisse
der Bundesminister für Wirtschaft werden ermäch- oder Wohngewohnheiten offensichtlich erheb-
tigt, durch Redltsverordnung nähere Vorschriften lich beeinträchtigen,
.t'.' -
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Nr. 24 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1955 461
2. für Kellerwohnungen, Bunkerwohnungen, Ba- (2) Die Beihilfe ist keine Leistung der öffent-
rackenwohnungen, Wohnungen in Behelfshei- lichen Fürsorge. Die Bestimmungen des Fürsorge-
men und Nissenhütten sowie für sonstige be- rechts über Kostenersatz durch den Unterstützten
hcl fsmäßige UnkrkünJ lc. (§§ 25 ff. der Fürsorgepflichtverordnung) finden
keine Anwendung.
§ 13 (3) Soweit die Mieterhöhung nach fürsorgerecht-
(l) Mieterhöhungen auf Grund der §§ 3, 5 und 8 lichen Vorschriften berücksichtigt wird, hat es dabei
sein Bewenden.
sind insoweit unzulässig, als eine Miete überschritten
wird, die nach Abzug der in § 7 Abs. 1 Nr. 1
§ 16
bis 5 genannten Beträge je Quadratmeter Wohn-
fläche 130 vom Hundert des in Satz 2 bezeichneten (1) Bei der Prüfung der Tragbarkeit der Mieter-
Mietrichtsatzes betrügt; cli<~s gilt nicht für Woh- höhung ist auf das Familieneinkommen abzustellen,
nungen, bei welchen dic> Voraussetzungen für die wobei Kindergeld auf Grund des Kindergeld-
erhöhten Mietzuschläge nach § 6 Abs, 1 bis 3 ge- gesetzes vom 13. November 1954 (Bundesgesetzbl. I
geben sind. Maßgebend isl der Mietrichtsatz, der S. 333) und des Kindergeldanpassungsgesetzes vom
gemäß § 29 Abs. l des Ersten Wohnungsbaugesetzes 7. Januar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 1) und vergleich-
in der Fassung vorn 25. August 1953 für öffentlich bare Bezüge für Kinder bei der Festsetzung unbe-
geförderte Wohnungen am 1. Oktober 1954 für die rücksichtigt bleiben.
Gemeinde oder den Gemeindeteil bestimmt war. (2) Beihilfen sind mindestens solchen Mietern zu
Ist der MiE~trichtsatz innerhalb derselben Gemeinde gewähren, deren Familieneinkommen 110 vom Hun-
oder innerhalb desselben Gemeindeteils gestaffelt, dert des Satzes nicht übersteigt, der sich bei An-
so ist der örtlich in He!.rach1 kommende höchste wendung der örtlich geltenden Fürsorgerichtsätze
Satz entscheidend. und Richtlinien für die Berechnung der Leistungen
(2) Im Falle von Mieterhöhungen nach§ 10 Abs. 1 der öffentlichen Fürsorge an solche Familien ergibt
und 2 findet Absatz 1 entsprechende Anwendung (3) Die Länder können nähere Bestimmungen,
mit der Maßgabe, clc1ß die nach § 29 Abs. 1 des insbesondere über den weiteren Personenkreis, die
Ersten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung vom Bezugsvoraussetzungen und die Höhe dieser Bei-
25. August 1953 bestimmten Mietrichtsätze nicht hilfen, treffen; sie bestimmen die für die Zahlung
überschritten werden dürfen. der Beihilfen zuständige Behörde.
(3) Für die Berechnung der Wohnfläche gelten
die Vorschriften der §§ 25 bis 27 der Berechnungs-
§ 17
verordnung vom 20. November 1950 (Bundesge-
setzbl. S. 753) sinngemäß. (1) Der Bund leistet an die Länder für einen
Zeitraum von drei Jahren von dem Inkrafttreten
(4) Werden nach dem Inkrafttreten dieses Ge-
dieses Gesetzes an einen Betrag von jährlich 13
setzes bauliche Verbesserungen vorgenommen, die
Millionen Deutsche Mark zur Abgeltung von Bei-
den Gebrauchswert des Wohnraumes auf die Dauer
hilfen nach Maßgabe der §§ 15 und 16 an die in
erhöhen, und wird deswegen eine Mieterhöhung
§ 7 Abs. 2 des Ersten Uberleitungsgesetzes in der
durch die Preisbehörde zugelassen, so erhöhen sich
die Grenzen der Absätze 1 und 2 um den Betrag· Fassung vom 28. April 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 193)
dieser Mieterhöhung bezeichneten Personen, soweit diese Beihilfen nicht
im Rahmen der Kriegsfolgenhilfe mit dem Bund zu
verrechnen sind.
§ 14
(2) Der in Absatz 1 bezeichnete Betrag verteilt
Die Miete darf um die Mietzuschläge nach den
sich auf die Länder einschließlich Berlin wie folgt:
§§ 5 und 6 nicht erhöht werden, wenn
Baden-Württemberg 1 560 000 DM (12,0 v. H.)
1. sie nach § 3 Abs. 1 genehmigt ist,
Bayern 2 288 000 DM (17,6 v. H.)
2. die Kostenvergleichsmiete nach § 3 Abs. 3 maß-
Bremen 338 000 DM { 2,6 v. H.)
geblich ist.
Hamburg 936 000 DM ( 7,2 v. H.)
3. die Kostenvergleichsmiete nach § 8 vereinbart
Hessen 962 000 DM ( 7,4 v. H.)
oder genehmigt ist.
Niedersachsen 1 378 000 DM (10,6 v. H.)
Nordrhein-Westfalen 2 080 000 DM (16,0 v. H.)
SECHSTER ABSCHNITT Rheinland-Pfalz 481 000 DM ( 3,7 v. H.)
Schleswig-Holstein 858 000 DM { 6,6 v. H.)
Gewährung von Beihilfen Berlin 2 119 000 DM (16,3 v. H.)
§ 15
(3) Weist ein Land nach, daß der nach Absatz 2
(1) Zur Milderunq von I-nirlen, die sich infolge zustehende Betrag nicht ausreicht, um die Hälfte
der Mieterhöhungrm nach diesem Gesetz ergeben, der Aufwendungen an Mietbeihilfen für die Per-
werden for einen Zeilraum von drni Jahrnn von sonen, soweit sie zu dem in Absatz 1 bezeichneten
dem Inkrafttreten dieses Cesetzes an für einkom- Personenkreis gehören, zu decken, deren Familien-
rnensschwc1che Mieter Beibilfen nach Maßgabe die- einkommen zwischen 100 und 110 vom Hundert der
ses Abschnittes gewiihrt. in § 16 Abs. 2 bezeichneten Fürsorgerichtsätze liegt.
462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
so ist diesem Land der Fehlbetrag vom Bund zu- ausdrückliche Vertragsbestimmung ausgeschlossen
sätzlich zu dem in Absatz 2 bezeichneten Betrag ist oder der Ausschluß sich aus den Umständen er-
zu gewähren. gibt.
(4} Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch (2) Hat der Mieter oder für ihn ein Dritter auf
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Mietgegenstand notwendige Verwendungen ge-
die Verteilung der Mittel abweichend von Absatz 2 macht oder durch Gewährung von Zuschüssen oder
für den Zeitraum des zweiten und dritten Jahres in sonstiger Weise einen erheblichen Beitrag zur
zu regeln, soweit es erforderlich ist, um veränder- Schaffung, Instandsetzung oder Instandhaltung des
ten Verhältnissen Rechnun·g zu tragen. Mietgegenstandes geleistet und ist der Vermieter
zum Ersatz nicht verpflichtet, so stehen dem Ver-
mieter die Rechte aus § 18 insoweit nicht zu, als
SIEBENTER ABSCHNITT im Hinblick auf die Leistungen des Mieters eine
Mieterhöhung nicht gerechtfertigt ist. Der Mieter
Durdtführung von Mieterhöhungen kann sich auf Leistungen nur berufen, soweit sie
§ 18 nicht durch die Dauer der Mietzeit als getilgt an-
zusehen sind; dabei sind Leistungen in Höhe eines ·
(1} Ist bei preisgebundenem Wohnraum der Mie- Betrages, der einer Jahresmiete zur Zeit der
ter nur zur Entrichtung einer niedrigeren als der Leistung entspricht, als durch eine Mietdauer von
nach diesem Gesetz oder nach sonstigen Vorschrif- vier Jahren getilgt anzusehen. Leistungen, die den
ten preisrechtlich zulässigen Miete verpflichtet, so Betrag einer Vierteljahresmiete nicht erreichen,
kann der Vermieter dem Mieter gegenüber schrift- bleiben außer Betracht.
lich erklären, daß die Miete um einen bestimmten
Betrag oder bei Umlagen um einen bestimmbaren (3} Absatz 2 gilt nicht für Baukostenzuschüsse, bei
Betrag bis zur Höhe der preisrechtlich zulässigen denen die Leistung des Mieters in anderer Weise
Miete erhöht werden soll. Die Erklärung ist nur durch Mietermäßigung berücksichtigt wird.
wirksam, wenn in ihr der Grund für die Zulässig-
keit der Mieterhöhung bezeichnet und die Berech- § 20
nung mitgeteilt ist. Bestimmt der Vermieter einen
Betrag, durch den die preisrechtlich zulässige Miete (l} Der Mieter ist unbeschadet sonstiger Kün-
überschritten wird, so ist die Erklärung insoweit digungsrechte berechtigt, das Mietverhältnis inner-
unwirksam. halb eines Monats seit dem Zugang der Erklärung
des Vermieters zu kündigen. Geht die Kündigung
(2) Die Erklärung kann von dem Inkrafttreten dem Vermieter spätestens am fünfzehnten eines
der die Mieterhöhung zulassenden Vorschriften an Monats zu, so endigt das Mietverhältnis mit Ab-
erfolgen. Ist eine Erhöhung der Miete nur mit be- lauf des Monats; geht sie dem Vermieter nach dem
sonderer Genehmigung der Preisbehörde zulässig, fünfzehnten zu, so endigt das Mietverhältnis mit
so kann die Erklärung von dem Zeitpunkt an er- Ablauf des nächsten Monats. Ist der Mieter ohne
folgen, in dem der Genehmigungsbescheid dem Ver- eigenes Verschulden an der rechtzeitigen Kündi-
mieter zugestellt worden ist. gung gehindert, so läuft die Frist, innerhalb deren
(3} Die Erklärung des Vermieters hat die Wir- die Kündigung ausgesprochen werden kann, nicht
kung, daß an die Stelle der bisher zu entrichtenden vor Ablauf von zwei Wochen seit dem Zeitpunkt
Miete die erhöhte Miete von dem ersten des auf ab, in dem das Hindernis wegfällt; jedoch kann die
die Erklärung folgenden Monats an tritt; wird die Kündigung nach Ablauf von sechs Monaten seit dem
Erklärung erst nach dem fünfzehnten eines Monats Ende der versäumten Frist nicht ·mehr erklärt wer-
abgegeben, so tritt an die Stelle der bisher zu ent- den.
. richtenden Miete die erhöhte Miete von dem ersten (2} Kündigt der. Mieter innerhalb der in Absatz 1
des übernächsten Monats an. Soweit im Falle des bezeichneten Frist zu dem dort vorgesehenen Ter-
Absatzes 2 Satz 2 der Genehmigungsbescheid von min, so tritt die Mieterhöhung nach § 18 nicht ein.
dem Mieter angefochten wird, kann der Vermieter
Ansprüche aus einer gemäß Satz 1 eingetretenen (3} Hat der Mieter den Genehmigungsbescheid
Mieterhöhung erst geltend machen, wenn der Be- der Preisbehörde angefochten oder sonst die Zu-
scheid unanfechtbar geworden ist; der Vermieter lässigkeit der Mieterhöhung bestritten, so ist der
kann jedoch verlangen, daß der Mieter die Erfül- Mieter auch berechtigt, innerhalb eines Monats von
lung sfcherstellt. Die Sicherstellung kann durch dem Zeitpunkt an, in dem der Bescheid unanfecht-
Sichei:heitsleistung oder in anderer geeigneter bar geworden oder in de~ der Streit über die Zu-
Weise erfolgen. lässigkeit' der Mieterhöhung auf andere Weise be-
hoben ist, das Mietverhältnis zu kündigen. Absatz 1
(4) Der Vermieter hat dem Mieter in den Fällen Sätze 2 und 3 sind anzuwenden.
des § 10, des § 22 Abs. 1 und des § 23 Abs. 2 Nr. 1
auf Verlangen Einsicht in die Berechnungsunter-
lagen zu gewähren. § 21
Hat ein Mieter, bei dem die Voraussetzungen für
§ 19
die Gewährung einer Weihnachtsbeihilfe gemäß
(1} Dem Vermieter stehen die Rechte aus § 18 in- einer Landesregelung nach den Bundesrichtlinien
soweit nicht zu, als eine Erhöhung der Miete auch vom 2. September 1954 (Gemeinsames Ministerial-
für den Fall ihrer preisrechtlichen Zulässigkeit durch blatt S. 441) vorliegen, einen Antrag auf Gewäh-
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1955 463
nmq einer Beihilfe nach § 15 bei der für die Bei- § 24
hilfozahlung zuständigen Stelle gestellt, so kann (1) Sind die Preisvorschriften nach § 3 Abs. 1 oder
er die Erfüllung der aus einer Mieterhöhung nach 2 oder § 4 des Geschäftsraummietengesetzes auf
§ 18 sich ergebenden Verpflichtungen verweigern, Geschäftsräume oder gewerblich genutzte unbe-
bis diese Stelle über den Antrag entschieden hat, baute Grundstücke, die wegen ihres räumlichen
jedoch nicht über die Dauer von sechs Monaten seit oder wirtschaftlichen Zusammenhangs mit Wohn-
dem Tage der Antragstellung hinaus. räumen zugleich mit diesen vermietet oder verpach-
tet sind, weiterhin anzuwenden, so gelten die §§ 18
§ 22 bis 21 entsprechend.
(1) Ist die vereinbarte Miete bei steuerbegünstig- (2) Bei Miet- und Pachtverhältnissen über Ge-
tem Wohnraum, der nach dem 31. Dezember 1949 schäftsräume oder gewerblich genutzte unbebaute
bezugsfertig geworden ist, niedriger als die Kosten- Grundstücke, die nach ihrem Abschluß von den
miete im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 1 erster Halb- Preisvorschriften ausgenommen worden sind oder
satz des Ersten Wohnungsbaugesetzes in der Fas- ausgenommen werden, gelten die §§ 18 bis 21 ent-
sung vom 25. August 1953, so finden die §§ 18 bis sprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle der
21 Anwendung mit der Maßgabe, daß die Kosten- preisrechtlich zulässigen Miete oder Pacht eine an-
miete als die preisrechtlich zulässige Miete anzu- gemessen erhöhte Miete oder Pacht tritt; als
sehen ist. angemessen erhöht ist eine Miete oder Pacht anzu-
sehen, wenn sie die ortsübliche Miete oder Pacht
(2) Ist bei öffentlich gefördertem preisgebunde- im Sinne des § 9 Abs. 2 und des § 21 Abs. 1 des
nem Wohnraum, der nach dem 31. Dezember 1949 Geschäftsraummietengesetzes nicht übersteigt. Dies
bezugsfertig geworden ist, die Summe der verein- gilt auch insoweit, als die Geschäftsräume oder die
barten Mieten für die einzelnen Wohnungen des gewerblich genutzten unbebauten Grundstücke
Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit niedriger als wegen ihres räumlichen oder wirtschaftlichen Zu-
die Summe, die sich auf Grund des von der Bewilli- sammenhangs mit Wohnräumen zugleich mit diesen
gungsstelle nach den Vorschriften des Ersten Woh- vermietet oder verpachtet sind.
nungsbaugesetzes festgesetzten durchschnittlichen
Mietbetrages für das Gebäude oder die Wirtschafts-
einheit ergibt, so finden die §§ 18 bis 21 Anwen-
dung mit der Maßgabe, daß der Vermieter die Mie-
ten nach dem Verhältnis der bisher vereinbarten ACHTER ABSCHNITT
Mieten zu berechnen hat. Das gleiche gilt, wenn
Ergänzende Vorschriften
die Richtsatzmiete durch die Preisbehörde mit Zu-
stimmung der Bewilligungsstelle erhöht wird. § 25
(1) Wohnraum ist als in dem Zeitpunkt bezugs-
§ 23 fertig geworden anzusehen, in dem der Bau so weit
(1) Bei Mietverhältnissen über Wohnraum, die gefördert war, daß den zukünftigen Bewohnern zu-
nach ihrem Abschluß von den Preisvorschriften aus- gemutet werden konnte, den Wohnraum zu be-
genommen worden sind oder ausgenommen werden, ziehen; die Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde
gelten die §§ 18 bis 21 entsprechend mit der Maß- zum Beziehen ist nicht entscheidend.
gabe, daß anstelle der preisrechtlich zulässigen (2) Im Falle des Wiederaufbaues ist für die Be-
Miete eine angemessen erhöhte Miete tritt. zugsfertigkeit der Zeitpunkt maßgebend, in dem
(2) Eine Miete ist als angemessen erhöht im der durch den Wiederaufbau geschaffene Wohn-
Sinne des Absatzes 1 anzusehen: raum bezugsfertig geworden ist; Entsprechendes
gilt im Falle der Wiederherstellung, des Ausbaues
1. bei frei finanziertem Wohnraum im Sinne oder der Erweiterung von Wohnraum. Dabei sind
des Ersten Wohnungsbaugesetzes sowie in die in § 2 der Berechnungsverordnung enthaltenen
den Fällen des § 11, wenn die Miete die Begriffsbestimmungen sinngemäß anzuwenden.
Kostenmiete des § 10 Abs. 1 nicht über-
steigt;
2. bei Wohnraum, der nach § 3 Abs. 1 oder 2 § 26
des Geschäftsraummietengesetzes von den Preisgebundener Wohnraum ist Wohnraum,
Preisvorschriften ausgenommen ist, wenn dessen Vermietung den Preisvorschriften unterliegt.
die Miete einen Betrag von 130 vom Hun-
dert der Miete für preisgebundenen Wohn-
raum gleicher Art, Lage und Ausstattung § 27
nicht übersteigt.
Auf Räume, die der Verordnung PR Nr. 15/53
(3) Der Bundesminister für Wohnungsbau und über die Vergütung für die Benutzung von Räumen
der Bundesminister für Wirtschaft werden ermäch- des Beherbergungsgewerbes zu Dauerwohnzwecken
tigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften darüber vom 12. Juni 1953 (Bundesanzeiger Nr. 116 vom
zu erlassen, wann in anderen Fällen einer Preis- 20. Juni 1953) unterliegen, sind die Vorschriften
freigabe eine Miete als angemessen erhöht im Sinne des Ersten bis Sechsten Abschnittes nicht anzu-
des Absatzes 1 anzusehen ist. wenden.
464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
§ 28 § 30
Neben der Miete erbrachte einmalige Leistungen (1) Soweit eine Leistung nach diesem Gesetz oder
1. des Mieters bleiben, soweit es nach den §§ 1, 2, 3 nach anderen mietpreisrechtlichen Vorschriften un-
und 7 auf die preisrechtlich zulässige Höhe der zulässig ist, kann sie nilch den allgemeinen Vor-
Miete ankommt, außer Betracht. schriften zurückgefordert werden; § 817 Satz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. Der
Anspruch verjährt in einem Jahr von der Leistung
§ 29 an
(1) Wird durch oder für einen Mieter zum Neu- (2) Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses
bau, Wiederaufbau, zur Wiederherstellung, zum Gesetzes bewirkt sind, · hat es bei den bisherigen
Ausbau oder zur Erweiterung von preisgebundenen Vorschriften sein .Bewenden; soweit hiernach Rück-
Wohn- oder anderen Räumen ein Finanzierungs- forderungsansprüche bestehen, verjähren sie späte-
;. ~
beitrag gewährt, so ist dies nicht als Verstoß gegen
f. 1 stens in einem Jahr von de_m Inkrafttreten dieses
das Verbot von Preiserhöhungen nach der Verord· Gesetzes an.
nung vom 26. November 1936 (Reichsgesetzbl. I
§ 31
S. 955) anzusel:J.en. Sonstige Vorschriften, welche
die Gewährung von Finanzierungsbeiträgen regeln, (1) Hat ein Vermieter von preisgebundenem
insbesondere § 28 des Ersten Wohnungsbau- Wohnraum ·die Ausführung notwendiger Instand-
gesetzes, bleiben unberührt. setzungs- oder Instandhaltungsarbeiten unterlassen,
so kann die zuständige Stelle die sachgemäße Aus-
(2) Wird im Falle der Aufgabe des Besitzes an führung solcher Arbeiten durch geeignete Ver-
preisgebundenen Wohn- und anderen Räumen an fügungen sicherstellen, wenn Mängel vorliegen, die
einen. Mieter eine Leistung bewirkt, so ist diese in- die Benutzbarkeit des Wohnraumes unter Berück-
,... soweit preisrechtlich zulässig, als sichtigung der örtlichen Wohnverhältnisse oder-
1. durch sie Aufwendungen ausgeglichen wer- Wohngewohnheiten offensichtlich erheblich beein-
den, die der Mieter zur Schaffung oder In- trächtigen. Die zuständige Stelle hat dabei im Rah-
standsetzung der Räume gemacht hat; men der Mittel, die nach Absatz 2 in Anspruch ge-
nommen werden können, dem Umfang und der
2. sie dazu verwendet werden soll, für den
Mieter Ersatzräume zu schaffen oder in- Dringlichkeit der notwendigen Arbeiten Rechnung
zu tragen. Sie kann insbesondere anordnen, daß die
standzusetzen oder Aufwendungen für
Mieter einen entsprechenden Teil der Miete nidlt
diese Zwecke auszugleichen, und wenn sie
an den Vermieter, sondern an die Stelle selbst oder
tatsächlich dafür verwendet wird;
an eine andere Stelle zu entrichten haben, oder daß
3. sie die dem Mieter entstehenden Umzugs- sie die Arbeiten selbst ausführen und einen ent-
kosten ausgleichen soll oder sprechenden Betrag der Miete einbehalten können;
4. sie von dem Vermieter gewährt wird. insoweit erlischt der Anspruch des Vermieters; dies
In anderen Fällen kann die Preisbehörde eine Lei- gilt auch für den Fall der Abtretung, Verpfändung,
stung an den Mieter genehmigen, wenn diese nach Pfändung oder Beschlagnahme der Mietzinsforde-
den Umständen gerechtfertigt erscheint. rung.
(3) Eine Leistung der in Absatz 1 oder in Absatz 2 (2) Der Betrag, der auf Grund einer solchen Ver-
Satz 1 bezeichneten Art, die vor dem Inkrafttreten fügung für Instandsetzungs. oder Instandhaltungs-
dieses• Gesetzes bewirkt worden ist, gilt, !?OWeit arbeiten in Anspruch genommen wird, darf 30 vom
sich ihre Zulässigkeit nicht schon aus anderen Vor- Hundert der jeweils fälligen Miete abzüglich der in
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 genannten Beträge nicht über-
schriften ergibt, mit dem Inkrafttreten dieses Ge-
setzes preisrechtlich als genehmigt, es sei denn, steigen.
daß in diesem Zeitpunkt die preisrechtliche Ge- (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
1-
nehmigung in unanfechtbarer Weise versagt ist. . durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften uber
Soweit eine Leistung im Hinblick auf die aus den das Verfahren, bei Verfügungen nach Absatz 1 zu
preisrechtlichen Vorschriften hergeleitete Nichtig- erlassen. Sie können namentlich bestimmen, welche
keit des zugrunde liegenden Rechtsgeschäftes Stellen für diese Maßnahmen zuständig sind, und
zurückgewährt worden ist, hat es hierbei sein Be- aud1 vorschreiben,· daß die Beträge von den Mie-
wenden. tern wie Gemeindeabgaben beigetrieben werden
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Pachtverhält- können.
nisse entsprechend. § 32
(5) Das Hamburgische Gesetz über das Verbot Die Mietzuschläge nach den §§ 5 und 6 sowie
von Abstandszahlungen und Sonderleistungen für eine Mieterhöhung nach den §§ 8 oder 10 bleiben
Wohnraum vom 2. Oktober 1953 (Hamburgisches bei der Berechnung der Miete, die nach § 2 der
Gesetz- und Verordnungsblatt I S. 244) und der Verordrtung über die Förderung von Arbeiterwohn-
Runderlaß PR Nr. 5/49 der Verwaltung für Wirt- stätten vom 1. April 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 437)
schaft des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom und nach der Verordnung zur Änderung der Ver-
7. April 1949 (Mitteilungsblatt der Verwaltung für ordnung über die Förderung von Arbeiterwohn-
Wirtschaft des Vereinigten Wirtschaftsgebietes 1949 stätten vom 18. Januar 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 27)
II S. 44) werden aufgehoben. für die Grundsteuerbeihilfe maßgebend ist, außer
. ,:;~
;_-.~"'-:II
Nr. 24 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1955 465
Betracht. Di!c; gleidw gilt für Umlagen von Kosten Gesetzes zur Änderung des Geschäftsraummieten-
flir den W d'iserverbrcn1d1 und für Untermiet- gesetzes vom 26. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I
zuschl~iqe CJf:llldß den §§ :i und 9 der Verordnung S. 503) wird wie folgt geändert:
PF Nr 711!5I iibf!r MaßnahnH~n auf dem Gebiete des
1. § 3 Abs. 1 erhält die folgende Fassung:
Midprei:-;red1Ls vo111 29 November 1951 (Bundes-
<JE~sc·tzhl. T S. q20) sowie tc,r Umlagen gemäß der ,, (1) Sind Geschäftsräume wegen ihres räum-
Anordnung PR Nr 72/49 in dc>r Passung der Anlage lichen oder wirtschaftlichen Zusammenhangs mit
zur V()rord11t11l~J PR Nr. 7I/:'il. Wohnräumen, die bei selbständiger Vermietung
den Preisvorschriften unterliegen würden, zu-
gleich mit diesen vermietet, so werden auch die
§ :n Wohnräume von den Preisvorschriften ausge-
Bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes nommen. Dies gilt nicht, wenn der Mietwert der
stehen den Miet- odE~r Pachtverhältnissen ähnliche Geschäftsräume geringer ist als der Mietwert
en lgeltlicbp N Lllzungsverhäl lnisse gleich. der Wohnräume; in diesem Falle unterliegen
auch die Geschäftsräume den Preisvorschriften.
§ 34 Bei Mietverhältnissen, die vor dem 1. Dezember
Die §§ l bis 10 gelten nicht für Untermietverhält- 1951 begründet worden sind, bleibt eine nach
nisse und der lJnlnvPrmi<'lung preisrechtlich gleich- diesem Zeitpunkt eingetretene oder eintretende
stehende Fülle Insoweit vc>rhleibt es bei den bis- Änderung des Mietwerts außer Betracht. Wohn-
lwrigen Vorsch ri ftPn. räume, die nach den Sätzen 1 bis 3 von den
Preisvorschriften ausgenommen sind, bleiben von
§ 35 diesen auch dann ausgenommen, wenn die Vor-
(1) In das Mieterschutzgesetz wird folgende Vor- aussetzungen des Satzes 1 nachträglich weg-
11
schrift als § 31 b einqefügt: fallen.
,,§ 31 b 2. § 3 Abs. 4 wird aufgehoben.
(1) Die Vorschrifter: der §§ 1 bis 19 und der 3. § 5 Abs. 3 erhält die folgende Fassung:
§§ 24 bis 31 sind nicht anzuwenden auf Mietver- ,, (3) Sind Geschäftsräume wegen ihres räum-
hi:iltnisse über \Nohnungen und Wohnräume, die lichen oder wirtschaftlichen Zusammenhangs mit
in der Zeit zwischeii dem 21. Juni 1948 und dem Wohnräumen, die bei selbständiger Vermietung
31. Dezem her 1949 lwzugsfertig geworden und unter Mieterschutz stehen würden, zugleich mit
ohne öffentliche Mittel im Sinne des§ 3 des Ersten diesen vermietet, so vVird das Mietverhältnis
Wohnungsbaugesetzes geschaffen sind. auch insoweit, als es sich dUf die Wohnräume
(2) Absatz 1 gilt nicht bezieht vom Mieterschutz ausgenommen. Dies
a) für Mietverhältnisse über Wohnungen gilt nicht, wenn der Mietwert der Geschäfts-
und Wohnräume, für die auf Grund eines räume geringer ist als der Mietwert der Wohn-
gemäß § 8 des Ersten Wohnungsbau- räume; in diesem Falle unterliegt das Mietver-
gesetzes ergangenen Landesgesetzes oder hältnis dem Mieterschutz auch insoweit, als es
entsprechender Vorschriften der Länder sich auf die Geschäftsräume bezieht. Bei Miet-
oder Gemeinden eine Ermäßigung oder verhältnissen, die vor dem 1 Dezember 1951 be-
ein Erlaß der Grundsteuer in Anspruch gründet worden sind, bleibt eine nach diesem
genommen oder, soweit es sich um Ar- Zeitpunkt eingetretene oder eintretende Ände-
11
beiterwohnstätten handelt, eine Grund- rung des Mietwerts außer Betracht.
stPuerlwihilfc gewährt wird; 4. § 9 Abs. 3 wird aufgehoben; der bisherige Ab-
b) für Mietverhältnisse die vor dem satz 4 wird Absatz 3.
l. August 1955 begründet worden sind,
es sei denn, daß sie bereits durch § l der (2) Auf Miet- und Pachtverhältnisse, die vor dem
Verordnung über Ausnahmen vom Mie- Inkrafttreten dieses Gesetzes begründet worden
lerschutz vom 27. Novernber 1951 (Bun- sind, findet § 5 Abs. 3 des Geschäftsraummieten-
desgesetzbl. I S. 926) von den Vorschrif- gesetzes in der Fassung des Absatzes 1 keine An-
ten des Erstem Abschnitts des Mieter- wendung; insoweit bleiben die Vorschriften in
schntzgesetzes ausgenommen waren; ihrer bisherigen Fassung maßgebend.
c) für Mietverhältnisse über Wohnräume,
die an Mieler einer unter Mieterschutz § 37
stehenden Wohnung im gleichen Wohn-- § 3 Buchstabe c des Wohnraumbewirtschaftungs-
gebä\lde vermietet werden." gesetzes vom 31. März 1953 (Bundesgesetzbl. I S. ~7)
(2) Die Verordnung über Ausnahmen vom Mie- in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung des
terschutz vom 27 November 1951 (Bundesgesetzbl. I Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes vom 13. August
S. 92G) wird, soweit si.e nicht bereits nach § 23 Satz~ 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 915) erhält die folgende
Nr. 2 des G<!schä ft.sraummietengesetzes außer Kraft Fassung:
getreten ist, aufgehoben. „c) Wohnraum, der wegen seines räumlichen oder
Nirtschaftlichen Zusammenhangs mit Geschäfts-
§ 36
raum im Sinne des Geschäftsraummieten-
(1) Das Geschüftsrau mmieten9esetz vom 25. Juni gesetzes zugleich mit diesem vermietet oder
rn:i?. (Bundesueselzbl. I S. 338) in der Fassung des verpachtet oder auf Grund eines sonstigen
466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Rechtsverhältnisses einem anderen überlassen Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Hauptsache
ist, es sei denn, daß der Mietwert des Geschäfts- erledigt. Jede Partei trägt in diesem Falle die ihr
raumes geringer ist als der Mietwert des entstandenen außergerichtlichen Kosten; die Ge-
Wohnraumes. Die Ausnahme von der Wohn- richtskosten werden niedergeschlagen.
raumbewirtschaftung bleibt auch bestehen, (4) Macht der Vermieter von einer der in Absatz 2
wenn der räumliche oder wirtschaftliche Zu-
Satz 1 vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch, so
sammenhang nachträglich wegfällt."
gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend hinsichtlich der
besonderen Kosten, die durch die· ursprüngliche
§ 38 Klage verursacht sind.
Der Bundesminister für Wohnungsbau und der
Bundesminister für Wirtschaft werden ermächtigt, § 41
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- Das Reichsmietengesetz in der Fassung der Ver-
desrates Wohnraum bestimmter Art oder Miethöhe ordnung über die Änderung des Reichsmieten-
oder Wohnraum in Gemeinden bestimmter Größe gesetzes und des Mieterschutzgesetzes vom 20. April
von den Mietpreisvorschriften auszunehmen, soweit 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 378, 380) und des Gesetzes
im Hinblick auf die wohnungswirtschaftlichen Ver- zur Äuderung des Reichsmietengesetzes vom
hältnisse ein Fortbestehen der Preisbindung nicht 15. Januar 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 37) sowie die
mehr erforderlich erscheint. auf Grund des Reichsmietengesetzes ergangenen
Vorschriften treten außer Kraft. Die zu § 6 des
§ 39 Reichsmietengesetzes ergangenen Ausführungsvor-
schriften der Länder bleiben jedoch, soweit sie
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und der
diesem Gesetz nicht widersprechen, in Kraft, bis sie ,
Bundesminister für Wohnungsbau werden ermäch-
durch Vorschriften auf Grund der Ermächtigung in
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
§ 31 Abs. 3 dieses Gesetzes ersetzt werden.
Bundesrates die Vorschriften des Mietpreisrechts,
die für den bis zum 31. Dezember 1949 bezugsfertig
gewordenen Wohnraum gelten, soweit sie in § 42
Rechtsverordnungen und Verwaltungsbestimmun- (1) Die in den bisherigen Mietpreisvorschriften
gen enthalten sind, einschließlich der Verfahrens- enthaltenen Strafvorschriften sind von dem Inkraft-
und Kostenvorschriften, zu ändern, :z;u ergänzen treten dieses Gesetzes an nicht mehr anzuwenden.
oder aufzuheben, um die Vorschriften des Miet-
preisrechts zu vereinfachen und unter Berücksich- (2) Im übrigen sind die bisherigen Mietpreisvor-
tigung dieses Gesetzes zusammenzufassen; hierbei schriften, insbesondere die Verordnung PR Nr. 71/51
darf die Miethöhe nicht wesentlich geändert werden. und die Verordnung PR Nr. 72/52 über einen all-
gemeinen Mietzuschlag bei Wohnraum des Alt-
(2) Wo auf Preisvorschriften verwiesen wird, die hausbesitzes vom 27. September 1952 (Bundes-
nach Absatz 1 geändert, ergänzt oder aufgehoben gesetzbl. I S. 648). bis zu ihrer Aufhebung weiter-
werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den hin anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts
entsprechenden neuen Vorschriften. Einer Verwei- anderes bestimmt ist.
sung steht es gleich, wenn die Anwendbarkeit der
in Satz 1 bezeichneten Vorschriften stillschweigend § 43
vorausgesetzt wird.
(1) Eine Erhöhung der nach § 1 Abs. 1 maßgeb-
lichen Miete kann in den Fällen des § 2 Abs. 1 oder
NEUNTER ABSCHNITT 2 der Verordnung PR Nr. 71/51 nur bis zum 31. De_-
zember 1955 beantragt werden; war mit Rücksicht
Obergangs- und Sdllußvorschrüten auf die Person des Mieters eine geringere als die
§ 40 zulässige Miete vereinbart worden, so kann der
Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Wegfall
(1) § 3a des Mieterschutzgesetzes und § 3 der der Gründe für die Vereinbarung einer geringeren
Hessischen Verordnung über die einstweilige Rege- Miete gestellt werden. § 3 der Verordnung über das
lung von Mietstreitigkeiten vom 23. November 1946 Verbot von Preiserhöhungen bleibt unberührt.
(Gesetz- und Yerordnungsblatt für Groß-Hessen
S. 222) werden aufgehoben. (2) Ist der Vermieter ohne eigenes Verschulden
gehindert, einen Antrag nach Absatz 1 Satz 1 zu
(2) Der Vermieter kann innerhalb von drei Mo- stellen, so findet § 4 entsprechende Anwendung.
naten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine
Aufhebungsklage, die auf eine im Absatz 1 bezeich-
§ 44
nete Vorschrift gestützt war, auf einen anderen
Aufhebungsgrund stützen oder zur Klage auf Zah- Die Beschränkungen des § 2 gelten nicht für An-
lung des Mietzinses übergehen. Der Dbergang zur träge auf Herabsetzung der Miete, die vor dem
Zahlungsklage gilt als eine im Zeitpunkt des In- Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt worden sind.
krafttretens dieses Gesetzes abgegebene Erklärung
des Vermieters nach § 18 Abs. 1. § 45
(3) Macht der Vermieter von keiner der in Ab- (1) Die Vorschriften des Zweiten, Fünften, Sech-
satz 2 Satz 1 vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch, sten, Siebenten, Achten und Neunten Abschnittes
so gilt die Aufhebungsklage als im Zeitpunkt des dieses Gesetzes gelten gemäß § 13 Abs. 1 des Drit-
,.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1955 467
ten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bun- 3. für eine abgeschlossene Wohnung, die
desgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin mit folgen- außer der in Nummer 1 bezeichneten
der Maßgabe: Ausstattung eine betriebsfähige Sammel-
heizung (Zentral- oder Etagenheizung)
1. In § 5 wird das Datum „20. Juni 1948" durch
aufweist.
,,24. Juni 1948" ersetzt.
(3) Für die Berechnung der Wohnfläche gelten
2. § 6 entfällt. die Vorschriften der §§ 25 bis 27 der Berech-
nungsverordnung vom 20. November 1950 (Bun-
3. § 7 erhält die folgende Fassung: desgesetzbl. S. 753) sinngemäß:
,,§ 7 (4) Werden nach dem Inkrafttreten dieses Ge-
( l) Der Mietzuschlag ist von der Miete zu be- setzes bauliche Verbesserungen vorgenommen,
rechnen, die für den letzten Mietzahlungszeit- die den Gebrauchswert des Wohnraumes auf die
raum vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Dauer erhöhen, und wird deswegen eine Miet-
preisrechtlich zulässiger Weise vereinbart war. erhöhung durch die Preisbehörde zugelassen, so
Wird diese Miete nach dem Inkrafttreten dieses erhöhen sich die Grenzen der Absätze 1 und 2
11
Cesetzes in preisrechtlich zulässiger Weise er- um den Betrag dieser Mieterhöhung.
höht oder herabgesetzt, so bildet die erhöhte 5. § 14 entfällt.
oder herabgesetzte Miete die Berechnungsgrund-
lage für den Mietzuschlag. 6. In § 18 Abs. 4 werden die Worte „des § 10, des
§ 22 Abs. 1 und des § 23 Abs. 2 Nr. l durch die II
(2) Für die Berechnung des Mietzuschlages Worte „des § 22 Abs. 1 und des § 23 Abs. 2" er-
sind von der in Absatz 1 bezeichneten Miete die setzt.
nachstehend genannten Beträge abzuziehen:
7. § 23 Abs. 2 wird durch die folgende Fassung er-
1. Umlagen für Wasserverbrauch,
setzt:
2. die Heizungskosten für zentrale Heizungs- und
,, (2) Eine Miete ist als angemessen erhöht im
Warmwasserversorgungsanlagen,
Sinne des Absatzes 1 anzusehen
3. die seit dem 1. Juli 1953 erhobenen Zuschläge
1. bei Wohnraum in Einfamilienhäusern
für laufende Mehrbelastungen,
mit einem Einheitswert von mehr als
4. Untermietzuschläge, 30 000 Deutsche Mark, wenn die Miete
5. Zuschläge wegen Nutzung von Wohnraum zu die Kostenmiete im Sinne der §§ 6 und
anderen als Wohnzw ecken." 7 der Anordnung über Höchstpreise
bei der Vermietung von Wohnräumen
4. § 13 erhält die folgende Fassung: und gewerblichen Räumen vom
,,§ 13 12. Juni 1950 (Verordnungsblatt für
Groß-Berlin I S. 216) in der Fassung
(1) Mieterhöhungen auf Grund des § 5 sind vom 26. Juni 1951 (Gesetz- und Ver-
insoweit unzulässig, als eine Miete überschritten ordnungsblatt für Berlin S. 492) nicht
wird, die nach Abzug der in § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 übersteigt;
genannten Beträge je Quadratmeter Wohnfläche
130 vom Hundert des in Satz 2 bezeichneten 2. bei Mietverhältnissen über frei finan-
Mietrichtsatzes beträgt. Maßgebend ist der zierten Wohnraum im Sinne des Ersten
Mietrichtsatz, der gemäß § 29 Abs. 1 des Ersten Wohnungsbaugesetzes, die vor dem
Wohnungsbaugesetzes in der Fassung vom Inkrafttreten des Ersten Wohnungs-
25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1047) für baugesetzes in Berlin begründet wor-
öffentlich geförderte Wohnungen am 1. Oktober den sind, wenn die Miete die Kosten-
1954 für die Gemeinde oder den Gemeindeteil miete im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 1
bestimmt war. Ist der Mietrichtsatz innerhalb erster Halbsatz des Ersten Wohnungs-
derselben Gemeinde oder innerhalb desselben baugesetzes in der Fassung vom
11
Gemeindeteils gestaffelt, so ist der örtlich in Be- 25. August 1953 nicht übersteigt.
tracht kommende höchste Satz entscheidend. 8. § 23 Abs. 3 entfällt.
(2) Absatz 1 gilt nicht 9. § 24 erhält die folgende Fassung:
1. für eine abgeschlossene Wohnung mit
,,§ 24
Anschlußmöglichkeiten für Gas- oder
Elektroherd, neuzeitlichen und betriebs- Die Vorschriften der §§ 5, 7, 18 bis 21 und 23
fähigen sanitären Anlagen innerhalb der gelten entsprechend für Miet- und Pachtverhält-
Wohnung, einschließlich einer Badeein- nisse über Geschäftsräume und gewerblich ge-
richtung mit zentralem oder besonderem nutzte unbebaute Grundstücke."
Warmwasserbereiter, und mit Keller 10. § 27 entfällt.
oder entsprechendem Ersatzraum;
11. In § 28 werden die Worte „nach den §§ 1, 2, 3
2. für eine abgeschlossene Wohnung der in 11
und 7 11
durch die Worte „nach § 7 ersetzt.
Nummer 1 bezeichneten Art, die keine
Badeeinrichtung, aber eine betriebsfähige 12. In § 31 Abs. 2 werden die Worte ,,§ 7 Abs. 1
Sammelheizung (Zentral- oder Etagen- Nr. 1 bis 5 durch die Worte ,,§ 7 Abs. 2 Nr. 1
11
11
heizung) aufweist; bis 5 ersetzt.
468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil
13. § 32 erhält die folgende Fassung: 15. § 35 entfällt.
.. § 32 16. § 36 entfällt.
17. § 38 entfällt.
Umlagen.von Kosten für den Wasserverbrauch
sowie ,Zuschläge gemäß der Verordnung über 18. § 39 entfällt.
den Ausgleich von Mehrbelastungen des Haus- 19. § 42 entfällt.
besitzes vom 8. Juni 1953 (Gesetz- und Verord- 20. § 43 entfällt.
nungsblatt für Berlin S. 391) bleiben bei der Be- 21. § 44 entfällt.
rechnung der Miete, die nach § 2 der Verord-
nung über die Förderung von Arbeiterwohn- (2) Die in § 13 Abs. 1 des Dritten Dberleitungs-
stätten vom 1. April 1937 (Reichsgesetzbl. I gesetzes bestimmte Frist von einem Monat wird bis
S. 437) und nach der Verordnung zur Änderung zum 31. Dezember 1956 verlängert. Für die Uber-
der Verordnung über die Förderung von nahme der Vorschriften des Siebenten Abschnittes,
Arbeiterwohnstätten vom 18. Januar 1943 des Achten Abschnittes ohne § 28, § 32 Satz 2 und
(Reichsgesetzbl. I S. 27) für die Grundsteuer- § 34 sowie des Neunten Abschnittes verbleibt es
beihilfe maßgebend ist, außer Betracht. Das jedoch bei der in § 13 Abs. 1 des Dritten Uber-
gleiche gilt für Mietzuschläge nach § 5 dieses leitungsgesetzes bezeichneten Frist.
Gesetzes.•
§ 46
>- 14. In § 34 werden die Worte „Die §§ 1 bis 10"
'·
,<
durch die Worte „Die §§ 5 und 7" ersetzt. Dieses Gesetz tritt am 1. August 1955 in Kraft.
[-:
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 27. Juli 1955.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister für Wohnungsbau
Dr. Preusker
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Für den Bundesminister der Justiz
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für besondere Aufgaben
Strauß
•
. ._ ; ...
·-
Nr. 24 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1955 469
Dreiunddreißiuste Verordnung über Zollsatzänderungen.
Vom 26. Juli 1955.
Auf Cm iHl des § 4 Nr. 1 des Zolltar:ifgesetzes vom § 1
11.;. August l !Vi 1 (Bitn<lc~;gc~;etzbl. I S. 527) verordnet
die Rtind!isrc•qie;rung, .1c1chdf~1T1 dem Bundesrat Ge- Die Zollsätze des Zolltarifs für die nachstehend
le~Jellheit zur St.cllunqrnünne qegeben worden ist, bezeichneten Waren werden mit Wirkung ab 1. Juli
1nil Zustiin111u119 des B1mdesl.aq(!S: 1955 bis 31. Dezember 1958 wie folgt geändert:
Nachrfrhtlich:
Neuer Bisheriger
Nr. L:1ifnr Bezeichnung der Waren Zollsatz Zollsatz
0 0 o des
/o des
Wertes \Vertes
A03 LcinPn~Jcnne, mit Ausnahme von Garnen aus Flachs-
wer~J. zur Herstellung von folgenden Boden und
Wt1chsrndschinenzwirnen der Tarifnr. 540:·H:\, und zwar
von Einslech-, Durchnäh-, Doppel-, Spul-, Stepp- uncl
Kc1bc!c1hhindezwirnen, unter Zollsicherung. bis 31 De-
Z(!1tll><'r 1!ViB·
d11c; /\ - einfach (ungezwirnt):
1 - bis Nr. 50 englisch· bis 30. 6. 1955
a - roh ................................. . 3 3
ab 1. 7. 1955
12
2 54 03 LC'inenqarne, mit Ausnahme von Garnen aus Flachs-
Wt'.rq. zu1 Herstellung von Leinennähzwirnen in Auf-
111ddHmgE~n für den Einzelverkauf (Tarifnr. 5404), mit
Ausnahme von Leinennähzwirnen auf Karten, unter
7.ollsicherung, bis 31. Dezember 1958:
1111s A - einfach (ungezwirnt):
1 - bis Nr. 50 englisch:
bis 30. 6. 195.S
a - roh ................................. . 3 3
ab 1. 7. 1955
12
2 - über Nr. 50 bis Nr. 55 englisch:
bis 30.6.1955
a - roh ................................. . 3 3
ab 1.7.1955
7
3 - über Nr. 55 bis Nr. 75 englisch:
bis 30.6.1955
a - roh ................................. . 3 3
ab 1.7.1955
7
§ 2
Diese Rechtsverordnung gilt nach Maßgabe des
§ 12 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land
Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 26. Juli 1955
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Sechsunddreißigste Verordnung über Zollsatzänderungen (Chlor).
Vom 26. Juli 1955.
Auf Grund des § 4 Nr. 1 des Zolltarifgesetzes
vom 16. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 527) ver-
ordnet die Bundesregierung, nadldem dem Bundes-
rat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden
ist, mit Zustimmung des Bundestages:
§ 1
Der Zollsatz des Zolltarifs für die nadlstehend
bezeichnete Ware wird bis zum 31. März 1956 wie
folgt geändert:
Nachrichtlich:
Neuer Bisheriger
Tarifnr. Bezeichnung der Waren Zollsatz Zollsatz
0/odes 0/odes
Wertes Wertes
28 02 A- 1 - Chlor ............................................... . frei 35
vom 1. 4. 1955
bis 31. 3. 1956
z 25
§ 2
In § 1 der Neunzehnten Verordnung über Zoll-
satzänderungen (Individuelle Zollsenkung) vom
18. März 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 110) wird die
Nummer 12 - Tarifnr. 2802-A-1-Chfor - ge-
strichen.
§ 3
Diese Rechtsverordnung gilt nach Maßgabe des
§ 12 Abs. 1 des Dritten Dberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land
Berlin.
§ 4
Diese Verordnung tritt am zehnten Tage nach
ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 26. Juli 1955.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Bl ücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Nr. 24 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1955 471
Siebenunddreißigste Verordnung über Zollsatzänderungen (Asbestfäden).
Vom 26. Juli 1955.
Auf Grund des § 4 Nr. 1 des Zolltarifgesetzes
vom 16 . August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 527) ver-
ordnet die Bundesregierung, nachdem dem Bundes-
rat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden
ist, mit Zustimmung des Bundestages:
§ 1
Die Zollsätze des Zolltarifs für die nachstehend
bezeichneten Waren werden vom 1. Juli 1955 bis
31. März 1956 wie folgt geändert:
Nachrichtlich:
Neuer Bisheriger
Tarifnr. Bezeichnung der Waren Zollsatz Zollsatz
0 /o des
0/odes
Wertes Wertes
68 13 B - Fäden, Schnüre, Seile, Geflechte und Dichtungsstreifen aus
Asbest, auch in Verbindung mit Spinnstoffen oder Graphit
oder imprägniert:
Fäden aus Asbest, auch in Verbindung mit Spinnstoffen:
mit Stahldrahtseele ................................ . frei bis 30. 6. 55
frei
ab 1. 7. 55
7
andere ........................................... . 17 bis 30. 6. 55
17
ab 1. 7. 55
23
andere Waren ...................................... . 28 bis 30. 6. 55
28
ab 1. 7. 55
35
§ 2
Mit Wirkung vom 1. Juli 1955 wird in § 2 der
Neunzehnten Verordnung über Zollsatzänderungen
(Individuelle Zollsenkung) vom 18. März 1955 (Bun-
desgesetzbl. I S. 110) die Nummer 2 - Tarifnr. 6813 -
(Fäden, Schnüre, Seile usw. aus Asbest usw.) ge-
strichen.
§ 3
Diese Rechtsverordnung gilt nach Maßgabe des
§ 12 Abs. 1 d~s Dritten Uberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land
Berlin
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 26. Juli 1955.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Adltunddreißigste Verordnung Neununddreißigste Verordnung
über Zollsatzänderungen (Geknüpfte Teppidle). über Zollsatzänderungen (Fensterputzleder).
Vom 26. Juli 1955. Vom 26. Juli 1955.
Auf Grund des § 4 Nr. 1 des Zolltarifgesetzes Auf Grund des § 4 Nr. 1 des Zolltarifgesetzes
vom 16. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 527) ver- vom 16. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 527) ver-
ordnet die Bundesregierung, ·nachdem dem Bundes- ordnet die Bundesregierung, nachdem dem Bundes-
rat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden rat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden
ist, mit Zustimmung des Bundestages: ist, mit Zustimmung des Bundestages:
§ 1 § 1
Der Zollsatz des Zolltarifs für die nachstehend Der Zollsatz des Zolltarifs für die nachstehend
bezeichnete Ware wird bis auf weiteres wie folgt bezeichnete Ware wird für die Zeit vo~ 1. Juli 1955
geändert: bis 31. Dezember 1957 wie folgt ge~ndert:
Nach- Nach-
richtlich: richtlich:
~: Bisheriger
Bezeichnung Neuer Bezeichnung Neuer Bisheriger
F Tarifnr. Zollsatz Zollsatz Tarifnr. Zollsatz Zollsatz
~;
der Waren der Waren
0/odes 0/o des 8/e des 0/o des
Wertes Wertes Wertes Wertes
., 5801 Geknüpfte Teppiche: aus 42 05 Sämischgares Fenster-
,· B - aus Wolle oder putzleder, dessen Rän-
feinen Tierhaaren ... 30 35 der, auch an allen Seiten,
•' jedoch V 30 unregelmäßig beschnit-
f~ .
J: höchstens
für 1 qm
. ten sind ................ 10 bis30.6.1955
10 -
16,S0DM ab 1.7.1955
20
§ 2 § 2
Diese Rechtsverordnung gilt nach Maßgabe des Diese Rechtsverordnung gilt nach Maßgabe des
§ 12 Abs.' 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom § 12 Abs. 1 des Dritten Uberleit_ungsgesefzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land 4. Januar 1952 (Bunde!igesetzbl. I S. 1) auch im Land
Berlin. Berlin.
. § 3 § 3
Diese Verordnung tritt am zehnten Tage nach Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
ihrer Verkündung in Kraft. kündung in Kraft.
Bonn, den 26. Juli 1955 Bonn, den 26. Juli 1955.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blüch·er Blücher
Der Bundesminister der Finanzen Der Bun_desminis ter der •Finanzen
Schäffer Schäffer
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck : Bundesdruckerei. Bonn.
Das Bundesgesetzblatt ersdleint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
Lau I ende r Bezug nur durdl die Post. Bezugspreis: vierteljährlidl für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- {zuzüglidl Zustellgebühr)
Ein z e 1s t ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglidl Versandgebühren) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postsdleckkonto .Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt• Köln 3 99.
Preis dieser Ausgabe DM 0,40 rnzüglidl Versandgebühren.
472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Adltunddreißigste Verordnung Neununddreißigste Verordnung
über Zollsatzänderungen (Geknüpfte Teppidle). über Zollsatzänderungen (Fensterputzleder).
Vom 26. Juli 1955. Vom 26. Juli 1955.
Auf Grund des § 4 Nr. 1 des Zolltarifgesetzes Auf Grund des § 4 Nr. 1 des Zolltarifgesetzes
vom 16. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 527) ver- vom 16. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 527) ver-
ordnet die Bundesregierung, ·nachdem dem Bundes- ordnet die Bundesregierung, nachdem dem Bundes-
rat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden rat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden
ist, mit Zustimmung des Bundestages: ist, mit Zustimmung des Bundestages:
§ 1 § 1
Der Zollsatz des Zolltarifs für die nachstehend Der Zollsatz des Zolltarifs für die nachstehend
bezeichnete Ware wird bis auf weiteres wie folgt bezeichnete Ware wird für die Zeit vo~ 1. Juli 1955
geändert: bis 31. Dezember 1957 wie folgt ge~ndert:
Nach- Nach-
richtlich: richtlich:
~: Bisheriger
Bezeichnung Neuer Bezeichnung Neuer Bisheriger
F Tarifnr. Zollsatz Zollsatz Tarifnr. Zollsatz Zollsatz
~;
der Waren der Waren
0/odes 0/o des 8/e des 0/o des
Wertes Wertes Wertes Wertes
., 5801 Geknüpfte Teppiche: aus 42 05 Sämischgares Fenster-
,· B - aus Wolle oder putzleder, dessen Rän-
feinen Tierhaaren ... 30 35 der, auch an allen Seiten,
•' jedoch V 30 unregelmäßig beschnit-
f~ .
J: höchstens
für 1 qm
. ten sind ................ 10 bis30.6.1955
10 -
16,S0DM ab 1.7.1955
20
§ 2 § 2
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§ 12 Abs.' 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom § 12 Abs. 1 des Dritten Uberleit_ungsgesefzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land 4. Januar 1952 (Bunde!igesetzbl. I S. 1) auch im Land
Berlin. Berlin.
. § 3 § 3
Diese Verordnung tritt am zehnten Tage nach Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
ihrer Verkündung in Kraft. kündung in Kraft.
Bonn, den 26. Juli 1955 Bonn, den 26. Juli 1955.
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