449
Bundesgesetzblatt
Teil I
1955 A usgcg·cben zu Bonn am 25. Juli 1955 Nr. 23
Taq lnhalt: Seite
23. 7. 55 Gesetz über die vorläufige Rechtsstellung der Freiwilligen in den Streitkräften 449
23. 7. 55 Gesetz über den Personalgulachterausschuß für die Streitkräfte ........ ·................ 451
23. 7. :55 Ersle Anordnunq des Bundespräsidenten über die Dienstgradbezeichnungen, die Ernennung
und Entlasslm~J sowie die Uniform der freiwilligen Soldaten ........................... • . 452
lß. 7. 55 Verord11un~1 zur .Änderung und Ergänzung der Verordnung über Verbilligung von Diesel-
km flstoff für die Große Hochsee-, Große Herings-, Kleine Hochsee-, Küsten- und Binnen-
fischen!i . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 454
1B. 7. 55 Neun1e Durchf(ihrun~1sverordnung zum Getreidegesetz: Vermahlung von inländischem und
auslündischem Weizen im Getreidewirtschaftsjahr 1955/56 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 455
18. 7. 5:i Verordnun9 über die Pörderung von Gemeinschaftsanlagen, Folgeeinrichtungen und Auf-
schl'idhmgsmaßnahmen im Bergarbeiterwohnungsbau. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 456
Gesetz
über die vorläufige Rechtsstellung der Freiwilligen in den Streitkräften
(Freiwilligengesetz).
Vom 23. Juli 1955.
Der Bundestag hat das folgc~nde Gesetz be- § 3
schlossen:
(1) Während der Eignungsübung ruht das Arbeits-
§ 1 verhältnis eines Arbeitnehmers. Die Streitkräfte
haben dem Arbeitgeber die Einstellung mindestens
0) Zur Vorbereitung des Aufbaus der Streitkräfte vier Wochen vorher mitzuteilen.
uer Bundesrepublik Deutschland werden freiwillige
Soldaten bis zu einer Fiöcbstzahl von 6000 Mann (2) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis
eingestellt.
während der Eignungsübung nicht kündigen. Das
(2) Dies€) freiwilligen Soldaten sind für inter- Recht zur außerordentlichen Kündigung aus Grün-
nationale Stäbe, für Lehrgänge, für die Obernahme den, die nicht in der Teilnahme des Arbeitnehmers
der Außenhilfe, die Vorbereitung d.er bodenstän- an einer Eignungsübung liegen, bleibt unberührt
digen militärischen Einrichtungen und für die mili-
tärfachlichen Aufgaben des Bundesministeriums für (3) Aus Anlaß der Eignungsübung darf dem Ar-
Verteidigung bestimmt. Sie werden nicht zu militä- beitnehmer vor und nach der Eignungsübung nicht
rischen Verbänden zusammengefaßt. gekündigt werden. Muß der Arbeitgeber aus drin-
genden betrieblichen Erfordernissen Arbeitnehmer
. entlassen, so .darf bei der Auswahl der zu Entlas-
§ 2 senden die Teilnahme eines Arbeitnehmers an der
(1) Die freiwilli~Jen Soldaten stehen im Dienst- Eignungsübung nicht zu dessen Ungunsten berück-
und Treueverhältnis zum Bund. Bis zur gesetzlichen sichtigt werden. Kündigt der Arbeitgeber, nachdem
Regelung der Pf1ichten und Rechte der Soldaten, des sich der Arbeitnehmer zu einer Eignungsübung ge-
Beginns und des Endes ihres Dienstverhältnisses, meldet hat, oder innerhalb von sechs Monaten im
ihrer Besoldung und Versorgung gelten für die nach Anschluß an die Eignungsübung, so wird vermutet,
diesem Gesetz eingestellten Soldaten die gesetz- daß die Kündigung aus Anlaß der Eignungsübung
lichen Vorschriften für Bundesbeamte auf Probe ent- ausgesprochen oder die Teilnahme an der Eignungs-
sprechend. Die ersten vier Monate der Dienstzeit übung zu Ungunsten des Arbeitnehmers gemäß
gelten als Eignungsübung. Satz 2 berücksichtigt worden ist.
(2) Anstelle des für Beamte vorgeschriebenen (4) Bleibt der Arbeitnehmer als freiwilliger Soldat
Eides tritt folgende schriftliche Verpflichtung: ,,Ich in den Streitkräften, so endet das Arbeitsverhältnis
verpflichte mich, das Grundgesetz für die Bundes- mit dem Ablauf der Eignungsübung. Die Streit-
republik Deutschland zu wc1hren und meine Dienst- kräfte haben dies dem Arbeitgeber unverzüglich
pflichten qewissc!nhaft zu erfüllen." mitzuteilen.
450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
§ 4 Ausschusses für Fragen der europäischen Sicherheit
auf Grund einer Vorlage des Bundesministeriums
(1) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates, wel- der Finanzen. Diese Vorlage ist gleichzeitig mit
chen Besoldungsgruppen und Dienstaltersstufen die der Zuleitung an die Ausschüsse des Bundestages
Soldaten bis zu einer besoldungsgesetzlichen Rege- dem Bundesrat zuzustellen. Die auf Grund solcher
lung zuzuordnen sind. Dabei sind die Soldaten des Vorwegbewilligungen eingerichteten Planstellen für
Mannschaftsstandes wie Beamte des einfachen freiwillige Soldaten dürfen die Zahl von 6000 Plan-
Dienstes, die Unteroffiziere in der Regel wie Beamte stellen nicht übersteigen.
des mittleren Dienstes, die Leutnante und Haupt-
leute wie Beamte des gehobenen Dienstes, die § 6
Stabsoffiziere wie Beamte des höheren Dienstes ein- Die Einstellung von freiwilligen Soldaten mit dem
zustufen. Die Generale sind nach der Besoldungs- Dienstgrad vom Oberst an aufwärts erfolgt unter
ordnung B einzustufen, der höchste militärische Mitwirkung eines Personalgutachterausschusses ge-
Dienstgrad erhält Bezüge nach B 3 a. · mäß besonderer gesetzlicher Regelung.
(2) Für die Einstellung von Bewerbern, die durch
Maßnahmen oder Gesetze der nationalsozialisti- § 7
schen Regierung oder wegen Widerstands gegen Die Organisation der Verteidigung, insbesondere
diese Regierung Nachteile in ihrem militärischen die Spitzengliederung der Streitkräfte, und die end-
Dienstverhältnis erlitten haben, gilt § 20 Abs. 1 gültige Organisation des Bundesministeriums für
Nr. 1 des Gesetzes zur ,Regelung der Wiedergut- Verteidigung bleiben besonderer gesetzlicher Rege-
machung nationalsozialistischen Unrechts für An- lung vorbehalten.
gehörige des öffentlichen Dienstes sinngemäß.
§ 8
§ 5
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Planstellen für freiwillige Soldaten werden auf dung in Kraft. Es tritt außer Kraft mit dem Inkraft-
Grund eines Stellenplanes im Nachtragshaushalt treten des Soldatengesetzes, und des Besoldungs-
ausgewiesen. Vorwegbewilligungen bedürfen der gesetzes für die Soldaten, spätestens am 31. März
Zustimmung des Haushaltsausschusses und des 1956.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. Juli 1955.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister für Verteidigung
B1 an k
Für den Bundesminister des Innern
Der Bundesminister für besondere Aufgaben
Kraft
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für besondere Aufgaben
Strauß
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1955 451
Gesetz
über den Personalgutachterausschuß für die Streitkräfte
(Personalgutachterausschuß-Gesetz).
Vom 23. Juli 1955.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 3
rates das folgende Gesetz beschlossen: (1) Der Personalgutachterausschuß und seine Mit-
glieder sind an Weisungen nicht gebunden.
§ 1
(1) Der Personalgutachterausschuß hat die Auf- (2) Der Personalgutachterausschuß gibt sich eine
gabe, Geschäftsordnung.
1. Soldaten, die für die Einstellung mit dem (3) Dem Personalgutachterausschuß sind sämt-
Dienstgrad vom Oberst an aufwärts vor- liche Personalunterlagen über die in § 1 Abs. 1
gesehen sind, auf ihre persönliche Eignung Nr. 1 Genannten vorzulegen. Er hat das Recht, sich
zu prüfen, unmittelbar zu unterrichten. Alle Dienststellen
2. Richtlinien vorzuschlagen, nach denen die haben dem Personalgutachterausschuß unentgeltlich
persönliche Eignung der übrigen Soldaten Amtshilfe zu leisten und ihm auf Verlangen Aus-
geprüft wird. kunft zu erteilen und Akten vorzulegen, soweit
(2) Solange der Personalgutachterausschuß die dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforder-
Eignung eines Bewerbers nach Absatz 1 Nr. 1 nicht lich ist.
bejaht hat, darf dieser nicht eingestellt werden. (4) Die Mitglieder des Petsonalgutachteraus-
schusses sind über die ihnen in ihrer Tätigkeit be-
§ 2 kanntgewordenen Angelegenheiten zur Verschwie-
Der Personalgutachterausschuß besteht aus 30 bis genheit verpflichtet.
40 Mitgliedern. Sie werden vom Bundespräsidenten
auf Vorschlag der Bundesregierung berufen. Der
§ 4
Vorschlag der Bundesregierung bedarf der Bestäti-
gung durch den Deutschen Bundestag; eine Aus- Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung
sprache findet nicht statt. in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. Juli 1955.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister für Verteidigung
Blank
Für den Bundesminister des Innern
Der Bundesminister für besondere Aufgaben
Kraft
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für besondere Aufgaben
Strauß
452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Erste Anordnung des Bundespräsidenten
über die Dienstgradbezeidmungen, die Ernennung und Entlassung
sowie die Uniform der freiwilligen Soldaten.
Vom 23. Juli 1955.
Auf Grund des § 2 des Gesetzes über die vor- nants) und von niedrigeren Dienstgraden dem Bun-
läufige Rechtsstellung der Freiwilligen in den Streit- desminister für Verteidigung.
kräften vom 23. Juli 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 449) (2) Für besondere Fälle behalte ich mir die Er-
in Verbindung mit § 16 und § 81 Abs. 1 des Bundes- nennung und Entlassung der in Absatz 1 genannten
beamtengesetzes ordne ich an: freiwilligen Soldaten vor.
ARTIKEL 1 ARTIKEL 3
Ich setze für die freiwilligen Soldaten folgende (1) Ich bestimme für die Uniform der freiwilligen
Dienstgradbezeichnungen fest: Soldaten:
I. Anzugsarten:
I. Offiziere:
1. Der Dienstanzug beim Heer, bei der Luft-
1. Generalleutnant, Vizeadmiral;
waffe und bei den Land-Marineteilen ist
2. Generalmajor, Konteradmiral; schiefergrau, er besteht aus einer zweireihi-
3. Brigadegeneral, Flottillenadmiral; gen kurzen Dienstbluse und einer langen
Hose. Bei der Marine - außer den Land-
4. Oberst, Kapitän zur See; Marineteilen - besteht er aus dunkelblauem
5. Oberstleutnant, Fregattenkapitän; Bordhemd mit Exerzierkragen, schwarzseide-
nem Tuch und langer Hose; Offiziere und
6. Major, Korvettenkapitän;
Unteroffiziere vom Obermaat an aufwärts
1. Hauptmann, Kapitänleutnant; tragen ein Bordjackett aus dunkelblauem
8. Oberleutnant, Oberleutnant zur See; Tuch.
9. Leutnant, Leutnant zur See. 2. Der Arbeitsanzug beim Heer und bei der
Luftwaffe ist olivfarben, bei der Marine blau.
II. Unteroffiziere: 3. Der Ausgeharizug ist, soweit nicht der Dienst-
anzug als Ausgehanzug getragen wird, beim
1. Oberstabsfeldwebel, Oberstabsbootsmann;
Heer und bei der Luftwaffe schiefergrau und
2. Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann; besteht aus zweireihigem langen Rode und
3. Oberfeldwebel, Oberbootsmann; langer Hose. Bei der Marine ist er dunkel-
blau und entspricht im Schnitt ihrem Dienst-
4. Feldwebel, Bootsmann; anzug.
5. Stabsunteroffizier, Obermaat; 4. Der Kampfanzug beim Heer ist mit Tarn-
6. Unteroffizier, Maat. aufdruck versehen.
II. A 11 g e m e in e Ab z e ich e n :
III. Mannschaften:
1. An der Schirmmütze wird die schwarz-röt-
1. Hauptgefreiter; goldene Kokarde getragen, darunter ein
2. Obergefreiter; halbkreisförmiges Eichenlaub in Altgolo. oder
Gold; es enthält beim Heer zwei gekreuzte
3. Gefreiter;
Säbel, bei der Luftwaffe eine Schwinge und
4. Grenadier, Jäger, Panzerschütze, Panzer- bei der Marine einen Anker.
grenadier, Panzerjäger, Kanonier, Panzer-
2. An der Feldmütze und an der Schiffchen-
kanonier,' Pionier, Panzerpionier, Funker,
mütze fällt das Eichenlaub weg; an der Bord-
Panzerfunker, Schütze, Sanitätssoldat, Flie-
mütze der Marine wird unter der Kokarde
ger, Matrose.
auf schwarzseidenem Mützenband der Name
des Kommand6s in Goldschrift getragen.
ARTIKEL 2 3. Die Soldaten der Luftwaffe tragen einen
(1) Ich übertrage die Ausübung des Rechts zur dunkelblauen Ärmelstreifen mit silberner
Ernennung und Entlassung der freiwilligen Soldaten Umrahmung und silbernen Schwingen auf
vom Dienstgrade eines Hauptmanns (Kapitänleut- beiden Unterarmen.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1955 453
III. D i e n s t g r ad ab z eichen : p) Oberstleutnant
1. Heer und Luftwaffe: - wie Major - jedoch mit je zwei
a) Soldat Sternen;
keine Dienstgradabzeichen; q) Oberst
b) Gefreiter - wie Major - jedoch mit je drei
je ein altgoldener Streifen auf den Sternen;
Oberarmen;
r) Brigadegeneral
c) Obergefrei ler Goldpaspel an der Mütze, doppelte
je zwei altgoldene Streifen auf den Eichenlaubstickerei auf dem Mützen-
Oberarmen; schirm, goldenes Eichenlaub auf roten
Kragenspiegeln, mit Goldpaspel um-
d) Hauptgefreiter
randeter Kragen, je ein halbkreisför-
je drei altgoldene Streifen auf den miger Eichenkranz und je ein vierecki-
Oberarmen; ger Stern in Gold auf den mit Gold-
e) Unteroffizier paspel umrahmten Schulterklappen;
Kragenumrandung mit altgoldener s) Generalmajor
Paspel, je einen altgoldenen Winkel
- wie Brigadegeneral - jedoch mit
mit der Spitze nach oben auf den Ober-
zwei Sternen;
armen;
f) Stabsunteroffizier t) Generalleutnant
- wie Unteroffizier - jedoch je zwei - wie Brigadegeneral - jedoch mit
altgoldene Winkel mit der Spitze nach drei Sternen;
oben auf den Oberarmen;
g) Feldwebel 2. Marine:
-- Kragenumrandung wie Unteroffi- a) Matrose
zier -- je einen altgoldenen Winkel
auf den Schulterklappen; keine Dienstgradabzeichen;
h) Oberfeldwebel b) Gefreiter
- wie Feldwebel - jedoch je zwei je ein goldener Streifen auf den Ober-
altgoldene Winkel auf den Schulter- armen;
klappen;
c) Obergefreiter
i) Stabsfeldwebel
je zwei goldene Streifen auf den Ober-
- wie Feldwebel - jedoch je drei armen;
· altgoldene Winkel auf den Schulter-
klappen; d) Hauptgefreiter
je drei goldene Streifen auf den Ober-
k) Oberstabsfeldwebel
armen;
-- wie Feldwebel - jedoch je vier alt-
goldene Winkel auf den ~chulterklap- e) Maat
pen; je einen goldenen Winkel mit der
1) Leutnant Spitze nach oben auf den Oberarmen;
je einen altgoldenen viereckigen Stern f) Obermaat
auf den mit Silberpaspel umrandeten je zwei goldene Winkel mit der Spitze
Schulterklappen, Silberpaspel an Mütze
nach oben auf den Oberarmen;
und Kragenrand;
m) Oberleutnant g) Bootsmann
- wie Leutnant - jedoch mit je zwei je einen goldenen Winkel auf den
Sternen; Unterarmen;
n) Hauptmann h) Oberbootsmann
- wie Leutnant - jedoch mit je drei je zwei goldene Winkel auf den Unter-
Sternen; armen;
o) Major i) Stabsbootsmann
je ein gradlinig· angeordnetes, quer- je drei goldene Winkel auf den Unter-
gestelltes Eichenlaub und je ein alt- armen;
goldener viereckiger Stern auf den mit
Paspel umrahmten Schulterklappen, k) Oberstabsbootsmann
Silberpaspel an Mütze und Kragen- je vier goldene Winkel auf den Unter-
rand; armen;
454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
l) Leutnant zur See t) Vizeadmiral
je einen mittelbreiten goldenen Ärmel- - wie Flottillenadmiral - jedoch je
streifen; einen handbreiten, darüber je zwei
mittelbreite goldene Ärmelstreifen.
m) Oberleutnant zur See
(2) Im übrigen übertrage ich die Befugnis zur
je einen mittelbreiten, darüber je einen
Bestimmung der Uniform dem Bundesminister für
schmalen goldenen Ärmelstreifen;
Verteidigung.
n) Kapitänleutnant
ARTIKEL 4
je zwei mittelbreite goldene Ärmel- 1
streifen; Die zur Durchführung dieser Anordnung erforder-
lichen Bestimmungen erlassen die Bundesminister
o) Korvettenkapitän für Verteidigung, des Innern und der Finanzen.
je zwei mittelbreite, dazwischen ein
schmaler goldener Ärmelstreifen; Bonn, den 23. Juli 1955.
p) Fregattenkapitän Der Bundespräsident
je drei mittelbreite goldene Ärmel- Theodor Heuss
streifen;
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
q) Kapitän zur See Blücher
je vier mittelbreite goldene Ärmel-
streifen; Der Bundesminister für Verteidigung
Blank
r) Flottillenadmiral
doppelte Eichenlaubstickerei auf dem Für den Bundesminister des Innern
Mützenschirm, je einen handbreiten, Der Bundesminister
darüber je einen schmalen goldenen für besondere Aufgaben
Ärmelstreifen; Kraft
s) Konteradmiral Für den Bundesminister der Finanzen
- wie Flottillenadmiral - jedoch je Der Bundesminister
einen handbreiten, darüber je einen für besondere Aufgaben
mittelbreiten goldenen Ärmelstreifen; Strauß
Verordnung zur Änderung und Ergänzung
der Verordnung über Verbilligung von Dieselkraftstoff für die Große Hochsee-,
Große Herings-, Kleine Hochsee-, Küsten- und Binnenfischerei. ·
Vom 16. Juli 1955.
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Auf- gewicht oder 33,25 Deutsche Mark für 100 Liter
hebung und Ergänzung von Vorschriften auf dem Dieselkraftstoff. Sie wird jedoch nur gewährt,
Gebiete der Mineralölwirtschaft vom 31. Mai 1951 soweit Dieselkraftstoff nicht nach den Vorschrif-
(Bundesgesetzbl. I S. 371) wird verordnet: ten des Zollrechts abgabenfrei bezogen werden
kann."
§ 1
§ 2
Die Verordnung über Verbilligung von Diesel-
kraftstoff für die Große Hochsee-, Große Herings-, Diese Rechtsverordnung gilt nach Maßgabe des
Kleine Hochsee-, Küsten- und Binnenfischerei § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
(DKVO-Fischerei) vom 6. Juni 1951 (Bundesgesetz- 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land
blatt I S. 376) wird wie folgt geändert und ergänzt: Berlin.
1. § 1 erhält nachstehenden Absatz 2: § 3
,. (2) Als Dieselkraftstoff im Sinne dieser Ver- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai
ordnung gelten nur die in Anmerkung 5 Buch- 1955, die in § 1 bezeichnete Einfügung eines neuen
stabe fl Absatz 1 zu Tarifnummer 2710 des Zoll- § 1 Abs. 2 und eines neuen § 2 Satz 2 der DKVO-
tarifs in der Fassung des Gesetzes vom 23. April Fischerei jedoch erst am Tage nach der Verkündung
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 149) bezeichneten Koh- dieser Verordnung in Kraft.
lenwasserstoffgemische. •
2. § 2 erhält nachstehende Fassung: Bonn, den 16. Juli 1955.
,.§ 2
Die Betriebsbeihilfe beträgt 39, 10 Deutsche Der Bundesminister der Finanzen
Mark für 100 Kilogramm Dieselkraftstoff Eigen- Schäffer
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1955 455
Neunte Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz:
Vermahlung von inländischem und ausländischem Weizen
im Getreidewirtschaftsjahr 1955/56.
Vom 18. Juli 1955.
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 3 und des § 5 Abs. 1 4. für die Monate April bis Juni 1956
des CetreidegesPtzes in der Fassung vom 24. No- jeweils durchschnittlich 32 vom Hundert,
vember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 900) wird mit Zu-
stimmung des Bundesrates verordnet: in keinem Monat jedoch mehr als 40 vom Hundert
der verarbeiteten Gesamtweizenmenge.
§ 1 (2) § 1 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
Inländischer Weizen (3) Qualitätsweizen sind
(1) Jede Mühle hat bei der Verarbeitung von 1. Hard Red Spring Nr. 1, 2 und 3,
Weizen einen Anteil an inländischem Weizen zu 2. Manitoba Nr. 1, 2, 3 und 4,
verwenden. Dieser Anteil beträgt 3.' Hard Red Winter Nr. 1, 2 und 3,
1. für die Monate Juli bis September 1955 4. in Argentinien geernteter Weizen.
mindestens 25 vom Hundert,
2. für die Monate Oktober bis Dezember 1955 § 3
mindestens 40 vom Hundert, Mengenausgleich
3. für die Monate Januar bis März 1956 Werden die nach § 1 zu verarbeitenden Mengen
mindestens 35 vom Hundert, inländischen Weizens in einem Vermahlungszeit-
4. für die Monate April bis Juni 1956 raum nicht eingehalten, so erhöht sich im folgenden
mindestens 15 vom Hundert Vermahlungszeitraum der vorgeschriebene Anteil
der verarbeiteten Gesamtweizenmenge. inländischen Weizens um eine entsprechende Menge.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn die nach § 2 zuläs-
(2) Bei der Berechnung der Hundertsätze nach sigen Höchstmengen ausländischen Qualitätsweizens
Absatz 1 bleiben unberücksichtigt überschritten werden.
1. Hartgrießweizen (durum), der unvermischt
zu Hartgrießweizenerzeugnissen verarbei- § 4
tet wird, Sachlicher Anwendungsbereich
2. Weizen, dessen Mehl zu Weizenstärke ver-
Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 gelten nicht für
arbeitet wird,
Weizen, der für andere Zwecke als für die mensch-
3. Weizen, dessen Mahlerzeugnisse (Mehl, liche Ernährung verarbeitet wird.
Backschrot, Grieß und Dunst) in Gebiete
außerhalb des Geltungsbereichs des Ge- § 5
treidegesetzes verbracht werden sollen und
innerhalb von zwei Monaten nach der Ver- Mühlenstelle
arbeitung verbracht werden, Die Mühlenstelle wird beauftragt, die Einhaltung
4. Weizen, der in der Lohn- und Umtausch- dieser Verordnung zu überwachen.
müllerei für Selbstversorger verarbeitet
wird, § 6
5. Weizen, der im Rahmen von Förderungs- Strafbestimmungen
maßnahmen nach § 75 Abs. 3 des Bundes- Zuwiderhandlungen gegen § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1
vertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953 und § 3 werden nach § 21 Abs. 1 des Getreidegeset-
(Bundesgesetzbl. I S. 201) verarbeitet wird. zes geahndet.
(3) Die nach Absatz 1 zu verarbeitenden Weizen- § 7
mengen dürfen insoweit unterschritten werden, als
Land Berlin
sie in den vorhergehenden Vermahlungszeiträumen
(Absatz 1 Nr. 1 bis 4) überschritten worden _sind. Diese Rechtsverordnung gilt für Mühlen im Gel-
tungsbereich des Getreidegesetzes mit Ausnahme
des Landes Berlin.
§ 2
Ausländischer Weizen § 8
(1) Jede Mühle darf bei der Verarbeitung von Inkrafttreten
Weizen nur einen bestimmten Anteil an auslän- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
dischem Qualitätsweizen verwenden. Dieser Anteil kündung in Kraft.
beträgt
1. für die Monate August und September 1955 Bonn, den 18. Juli 1955.
durchschnittlich 36 vom Hundert, Der Bundesminister für Ernährung,
2. für die Monate Oktober bis Dezember 1955, Landwirtschaft und Forsten
3. für die Monate Januar bis März 1956 und Lübke
456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Verordnung
über die Förderung von Gemeinschaftsanlagen, Folgeeinrichtungen
und Aufschließungsmaßnahmen im Bergarbeiterwohnungsbau.
Vom 18. Juli 1955.
Auf Grund des § 2 a Abs. 8 des Gesetzes zur För- hängenden neugesdlaffenen Wohnungen erforder-
derung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlen- lich sind, um die bildungsmäßige, seelsorgerische,
bergbau in der Fassung vom 30. November 1954 gesundheitliche, soziale und verwaltungsmäßige
(Bundesgesetzbl. I S. 358) verordnet die Bundesre- Betreuung zu gewährleisten. Dazu gehören zum
gierung mit Zustimmung des Bundesrates: Beispiel Schulen, Kindertagesstätten, Kirchen und
Krankenhäuser.
§ 1
§ 4
Mittel des Treuhandvermögens können unter den
Voraussetzungen des § 2 a Abs. 4 und 5 des Geset- (1) Aufsdlließungsmaßnahmen im Sinne des Berg-
zes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues arbeiterwohnungsbaugesetzes sind Maßnahmen,
im Kohlenbergbau in der Fassung vom 30. Novem- durch die Wohnbauten, Gemeinschaftsanlagen und
ber 1954 (Bergarbeiterwohnungsbaugesetz) darlehns- Folgeeinrichtungen an cfie öffentlichen Verkehrs-,
weise audl für die anteilige Finanzierung des Baues Versorgungs- und Entwässerungsanlagen ange-
von Gemeinschaftsanlagen, Folgeeinridltungen und schlossen oder durch welche Anlagen dieser Art
Aufsdlließungsmaßnahmen gewährt werden. geschafferi werden. Dazu gehören zum Beispiel die
Anlage der notwendigen Verkehrswege einschließ-
lich des Erwerbs der hierzu erforderlidlen Grund-
§ 2
stücke sowie die Erstellung der Abwässeranlagen
Gemeinschaftsanlagen im Sinne des Bergarbeiter- und der öffentlidlen Versorgungsleitungen für
wohnungsbaugesetzes sind baulidle Anlagen, die Strom, Gas und Wasser.
im Zusammenhang mit den Wohnungsbauten erridl-
(2) Zu den Aufsdlließungsmaßnahmen gehören
tet werden und anstelle der üblicherweise zur
nicht die Entwässerungs- und Versorgungsanlagen
Wohnungsnutzung gehörenden Einzelanlagen den
vom Hausanschluß bis an das öffentliche Netz.
Wohnungsberedltigten zur gemeinsamen Benutzung
dienen. Dazu gehören zum Beispiel gemeinsame
Heizungsanlagen, Wasdl- und Trockenanlagen, § 5
Badeeinridltungen, Unterstellräume für Fahrzeuge
Diese Rechtsverordnung gilt nach Maßgabe des
und Stallgebäude sowie Gemeinsdlaftsgebäude, die
§ 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
für eine Gruppe kleinerer Wohnheime erridltet
werden. 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit
§ 24 a des Bergarbeiterwohnungsbaugesetzes audl.
§ 3 im Land Berlin.
Folgeeinrichtungen im Sinne des Bergarbeiter-
wohnungsbaugesetzes sind öffentlidle und diesen § 6
gleichzuadltende bauliche Anlagen, die infolge der Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer
Errichtung einer größeren Anzahl von zusammen- Verkündung in Kraft.
Bonn, den 18. Juli 1955.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister für Wohnungsbau
Dr. Preusker
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Herausgeber: Der Bundesminister der. Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck : Bundesdruckerei. Bonn
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