401
Bundesgesetzblatt
Teil I
1955 Ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1955 Nr. 22
Tag Inhalt: Seite
7. 7. 55 Gesetz über Todeserklärungen nach der Konvention der Vereinten Nationen vom. 6. April
1950 über die Todeserklärung Verschollener . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 401
12. 7. 55 Viertes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 403
30. 6. 55 Neufassung des Kraflfahrzeugsteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 417
12. 7. 55 Dmchführungsverordnung zum Kraftfohrzeugsteuergesetz . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 423
5. 7. 55 Zweite Verordnunq zur Durchführung des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrank-
hcitc!n . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 402
13. 7. 55 Verordnun~J über die Abwicklung der Deutschen Kriegsversicherungsgemeinschaft und des
c1 usq<~\Jlic!dc~rl en Rc!ichsgcschäfts der Hermes Kreditversicherungs-Aktiengesellschaft . . . . . . 445
13. 7. 55 Einu11dvicrziqsle Verordnung über Zollsatzänderungen (Aluminium-Zollkontingent) . . . . . . . 447
5. 7. 55 Berichti~JllfHJ zu der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesergänzungsgesetzes
zur Entschüdigung für Opfer der nalionalsozialistischen Verfolgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 448
Hinweis auf Verkündunq-en im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 448
In Teil II Nr. 16, ,rnsq<!<Jeben am 13. Juli 1955, sind veröffentlicht: Gesetz über den Beitritt der Bundesrepublik
Deutschland zu der Konvention der Vereinten Nationen vom 6. April 1950 über die Todeserklärung Verschollener.
-- Haushal1s9esetz 1955. --- Cesctz betreffend die Vereinbarung vom 28. Mai 1954 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und Bel~Jien über eine gegenseitig zu gewährende Amtshilfe bei der An- und Abmusterung von See-
le11ten. - Bekannl.111c1chunq iiher die Wiederanwendung der deutsch-bolivianischen Vereinbarung über den gegen-
seitigen Markcnsdlll11/..
Gesetz über Todeserklärungen
nach der Konvention der Vereinten Nationen vom 6. April 1950
über die Todeserklärung Verschollener.
Vom 7. Juli 1955.
Der Bunclcslc1g hat das folgende Gesetz be- 1 (2) Ist ein Aufgebotsverfahren nach dem Ver-
schlossen: schollenheitsgesetz oder nach Artikel 2 des Geset-
§ 1 zes zur Änderung von Vorschriften des Verschollen-
Die Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes heitsrechts anhängig, so kann jeder Antragsteller
vom 15. Januar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 63) und beantragen, daß das Ve.rfahren nach den Vorschrif-
des GesE~tzes zur Änderung von Vorschriften des ten der Konvention durchgeführt wird. In diesem
Verschollenheitsrechts vorn 15. Januar 1951 (Bundes- Falle hat das Gericht das Verfahren an das Amts-
gesetzbl. I S. 59) bleiben durch den Beitritt der gericht Schöneberg in Berlin-Schöneberg abzugeben,
Bundesrepublik Deutschland zu der am 6. April 1950 sofern das Verfahren nicht schon bei diesem Gericht
von der Konferenz der V Prninten Nationen über anhängig ist. Der Abgabebeschluß ist unanfechtbar
die Todeserklärung Verschollener angenommenen und für das Amtsgericht Schöneberg bindend.
Konvention über die TodesNklänmg Verschollener
(Konvc,ntion) unlwrührl. § 4
Neben den in der Konvention vorgeschriebenen
§ 2 Mitteilungen an das Internationale Büro für Todes-
Auf das Verfül1ren nach der Konvention sind das erklärungen sind auch die öffentlichen Bekannt-
Vcrscholl0nheil.sgcsetz und das Gesetz zur Ände- machungen anzuordnen, die in dem Verschollen-
ru nu von Vor~;ch riflen des Verschollenheitsrechts heitsgesetz vorgesehen sind, § 5 des Arti.kels 2 des
r:ntsrnc:dwnd c111zuwenden, soweit in der Konven- Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Ver-
tion oder in dif'~;e:111 C:c,~~<'lz nichts anderes bestimmt schollenheitsrechts ist anzuwenden.
ist.
§ 3 § 5
(1) Für das 1\ulqebot.sverfi:lriren zum Zwecke der ( 1) Wird ein Antrag auf Durchführung des Ver-
TndcsPrkl~intnq Jld<h d(ir f<onv('nlion ist c1as Amts- fahrens nach den Vorschriften der Konvention ge-
qC'ric11L Schiinelwrri in Fi('rJin-Schöneberg crnsschließ- stellt, so ist ein nach dem Verschollenheitsgesetz
l i eh ZLI s L~ind i9. oder dem Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung von
402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Vorschriften des Verschollenheitsrechts anhängiges § 8
Aufgebotsverfahren, sofern nicht der Antrag nach Dieses Gesetz und das Gesetz zur Änderung von
§ 3 Abs. 2 Satz 1 gestellt wird, bis zur rechtskräfti- Vorschriften des Verschollenheitsrechts gelten auch
gen Entscheidung des Verfahrens nach der Konven- im Land Berlin, sobald das Land Berlin gemäß
tion auszusetzen. Wird in dem Verfahren nach der Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung die Anwendung
Konvention der Verschollene rechtskräftig für tot der Gesetze beschlossen hat.
erklärt, so ist das andere· Verfahren erledigt. Wird
in dem Verfahren nach der Konvention der Antrag § 9
auf Todeserklärung rechtskräftig zurückgewiesen,
so kann das andere Verfahren nur fortgesetzt wer- Dieses Gesetz tritt mit dem Tage in Kraft, an
den, wenn in ihm Tatsachen oder Beweismittel vor- dem die Konvention auf Grund ihres Artikels 14
gebracht werden, die in dem Verfahren nach der Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft
Konvention aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün- tritt.
den nicht berücksichtigt werden konnten.
(2) Ist ein Verfahren nach den Vorschriften der Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
Konvention anhängig, so kann ein Antrag auf To- sind gewahrt.
deserklärung nach dem Verschollenheitsgesetz oder
nach Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung von Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Vorschriften des Verschollenheitsrechts nicht gestellt
werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß. Bonn, den 7. Juli 1955.
§ 6 Der Bundespräsident
In den Fällen des Artikels 6 der Konvention ent- Theodor Heuss
scheidet das Gericht durch unanfechtbaren Beschluß.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
§ 7 Blücher
In dem Verfahren vor dem Amtsgericht und in
dem Verfahren nach Artikel 6 der Konvention Der Bundesminister der Justiz
werden Gerichtskosten nicht erhoben. Neumayer
Zweite Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlec:htskrankheiten.
Vom 5. Juli 1955.
Auf Grund des § 17 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes § 2
zur Bekämpfung deT Geschlechtskrankheiten vom Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
23. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 700) wird mit Zu- 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-
stimmung des Bundesrates verordnet: dung mit § 30 des Gesetzes zur Bekämpfung der
Geschlechtskrankheiten gilt diese Verordnung auch
im Land Berlin.
§ 1
§ 3
Ärztliche Eingriffe, die nur mit Einwilligung des
Kranken vorgenommen werden dürfen, sind die Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
Entnahme der Rückenmarks- oder Gehirnflüssigkeit, kündung in Kraft.
die Behandlung der Lues mit Salvarsanpräparaten Bonn, den 5. Juli 1955.
und der Neurolues mit Malaria oder fiebererzeu-
genden Mitteln sowie alle Eingriffe, die mit einer Der Bundesminister des Innern
allgemeinen Betäubung verbunden sind. Dr. Schröder
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1955 403
Viertes Gesetz
zur .Ä.nderung des Lastenausgleichsgesetzes (4. ÄndG LAG).
Vom 12. Juli 1955.
Der Bundc'.slctg lw l mit Zustimmung des Bundes- 2. In § 8 wird Absatz 1 wie folgt geändert:
rates das folgende c::;esetz beschlossen: a) In Nummer 13 werden hinter den Worten
„Bundesgesetzbl. S. 83)" die Worte eingefügt
Artikel I „unter Berücksichtigung der dazu ergangenen
Änderungsgesetze".
Änderung des l.astenaus~Jleichsgesetzes
b) Hinter Nummer 19 werden nach einem Kom-
Das Lüslcnc1us~Jlcichs~wsctz vorn 14. August 1952 ma die folgenden Nummern 20 bis 22 ein-
(Bundcsgc)selzbl. I S. 44G) in der Fassung der dazu gefügt:
ergangcnc>n .Andc:rungsgcsdze wird wie folgt ge- „20. das Gesetz über die Versorgung der
ändert: Opfer des Krieges (Bundesversorgungs-
gesetz) vom 20. Dezember 1950 (Bundes-
1. § t> Nh~ill lolqcndc~ Pctssung:
gesetzbl. S. 791) unter Berücksichtigung
,,§ G der dazu ergangenen Änderungsgesetze
Beilra~J dc:r ölfenl.licbcn Haushalte als Bundesversorgungsgesetz,
c1n clcn AusrJleichsfonds 21. das Gesetz über einen Währungsaus-
gleich für Sparguthaben Vertriebener
(1) Soweit das Aufkommen an Vermögens-
vom 27. März 1952 (Bundesgesetzbl. I
abgabe, I-Iypolbckenqew inm1bgabe und Kredit-
S. 213) unter Berücksichtigung der dazu
gewinnabgabe), auf das Rc!1'11nungsjahr bezogen,
ergangenen Änderungsgesetze
den Betrag von
als \t\Tährungsausgleichsgesetz,
im Reclmun~Jsjah r 195;5
22. das Bundesevakuiertengesetz vom 14. Juli
2600 Millionen Deutsche Mark,
1953 (Bunqesgesetzbl. I S. 586)
im Rcchnun~1sjc1hr 195G als Bundesevakuiertengesetz."
2G00 Millionen Deutsche Mark,
im Rcchnnnqs_jahr 1957 3. In § 11 Abs. 2 Nr. 3 wird zwischen den Worten
2fü)0 Millionen Deutsche Mark, ,,Jugoslawien" und „Albanien" das Wort „oder"
durch ein Komma ersetzt und hinter „Albanien"
im Rechnunqsjahr 1958
eingefügt „oder China".
2600 Millionen Deutsche Mark
nicht crreichl, leisten die Länder einschließlich 4. § 12 wird wie folgt geändert:
des Landes Berlin den Unterschiedsbetrag zwi- a) In Absatz 2 Nr. 2 werden hinter den Worten
schen dem Aufkommen und dem vorgenannten „oder den Sitz" die Worte eingefügt ,, (bei
Betrag als Zuschuß an den Ausgleichsfonds, je- Geldinstituten: die Haupt- oder Zweignieder-
doch nicht mehr als 90 vom Hundert des Auf- lassung)".
kommens der Vermögensteuer. Bei der Berech-
nung des Aufkommens an Vermögensabgabe, b) Die folgenden Absätze 8 und 9 werden an-
Hypothekengewinnabgabe und Kreditgewinn- gefügt:
abgabe werden Beträge, die auf Grund der vor- ,, (8) Als Geldeinlage bei einem Geldinstitut
zeitigen Ablösung von Lastenausgleichsabgaben mit Sitz im Vertreibungsgebiet (Absatz 2
aufgekommen sind, je mit 5 vom Hundert als Nr. 2) gilt auch eine Geldeii;ilage bei einer
Aufkommen des Ablösungsjahres und der nach- Haupt- oder Zweigniederlassung eines Geld-
folgenden Rechnungsjahre angesetzt. Die Länder instituts, die sich im Bereich einer von der
einschließlich des Landes Berlin leisten ct'en Oder-Neiße-Linie durchschnittenen Gemeinde
Unterschiedsbetrag nach dem Verhältnis ihres befand.
Aufkommens an Vermögensteuer im jeweils (9) Als Anteil an einer Gesellschaft oder
vorhergehenden Rechnungsjahr. Genossenschaft mit Sitz im Vertreibungs-
(2) Bund und Länder einschließlich des Landes gebiet (Absatz 2 Nr. 3) gilt auch der Anteil
Berlin leisten ferner an den Ausgleichsfonds an einer Kapitalgesellschaft oder an einer
einen jährlichen Zuschuß in Höhe von 50 vom Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft, die
Hundert des Jabresaufw,mds des Ausgleichs- ihren Sitz im Reichsgebiet nach dem Gebiets-
fonds für Unterhaltshilfo, höchstens jedoch in stand vom 31. Dezember 1937 westlich der
Höbe von 440 Millionen Deutsche Mark. Der Oder-Neiße-Linie hatte, deren Geschäftslei-
Bund leistet ein Drittel dic:ses Zuschusses; die tung und sämtliche Betriebstätten sich aber
Länder einschließlich des Landes Berlin leisten im Vertreibungsgebiet befanden."
zwei Drittel nach dem Verbältnis ihrer Steuer- 5. An § 14 Abs. 1 wird nach einem Semikolon an-
aufkommen irn jeweils vorhergehenden Rech- gefügt:
nungsjahr." ,,§ 12 Abs. 8 und 9 gilt sinngemäß."
404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
6. In § 40 Abs. 1 Nr. 3 werden vor dem Wort „Ab- f) Absatz 4 wird durch folgende Absätze 4 und 5
kömmlinge" die Worte eingefügt „Ehegatten ersetzt:
und". ,, (4) Ist der Geschädigte als Kriegsgefan-
gener oder Internierter im Sinne des Heim-
7. Hinter § 146 wird der folgende § 146 a eingefügt:
kehrergesetzes oder als ein im Anschluß an
,,§ 146 a die Kriegsgefangenschaft in einem Zwangs-
Minderung wegen der Sonderlage Berlins arbeitsverhältnis Festgehaltener in fremdem
Gewahrsam verstorben, so können seine Er-
Die Abgabeschulden, die sich nach den §§ 99,
ben den Vertreibungsschaden geltend machen,
100, 103, 144 und 146 ergeben, mindern sich um
sofern sie in ihrer Person die Voraussetzun-
33 1/3 vom Hundert."
gen der Absätze 1 bis 3 erfüllen.
8. In § 147 Abs. 1 werden die Worte „nach § 100" (5) Absatz 1, Absatz 2 Nr. 2 und Absätze 3
gestrichen. und 4 finden auf die Geltendmachung von
Ostschäden entsprechende Anwendung."
9. An § 228 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
12. § 232 wird wie folgt geändert:
„Als im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder
in Berlin (West) entstandener Kriegssachschaden a) An Absatz 1 wird folgende Nummer 5 an-
gilt auch ein durch Kriegsereignisse entstan- gefügt:
dener Schaden an Hausrat, der aus kriegsbe- ,,5. Entschädigung nach dem Altsparergesetz".
dingten Gründen aus diesen Gebieten verlagert b) An Absatz 2 werden nach einem Semikolon die
worden ist, sofern der Eigentümer seinen stän- Worte angefügt „in den Fällen des Absatzes 1
digen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grund- Nr. 4 und 5 gelten insoweit die entsprechen-
gesetzes oder in Berlin (West) beibehalten hat den Vorschriften des Währungsausgleichs-
oder als Evakuierter bis zum Wirksamwerden gesetzes und des Altsparergesetzes".
des Bundesevakuiertengesetzes dorthin zurück-
gekehrt ist oder nach Maßgabe des Bundes- 13. In § 234 wird Absatz 2 wie folgt geändert:
evakuiertengesetzes zurückkehrt." a) Hinter den Worten „interniert oder" werden
die Worte eingefügt „im Anschluß an die
10. In § 229 Abs. 1 Nr. 3 werden vor dem Wort
Kriegsgefangenschaft".
„Abkömmlinge" die Worte eingefügt „Ehegatten
und". b) Folgende Sätze werden angefügt:
,,§ 230 Abs. 4 bleibt unberührt. Ergibt sich
11. § 230 wird wie folgt geändert: nach Antragstellung, daß die Voraussetzun-
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: gen des § 230 Abs. 4 vorliegen, gehen die
Rechte aus der Antragstellung auf die Erben
,, (1) Vertreibungsschäden kann der Ge-
über. Soweit jedoch Hausratentschädigung an
schädigte nur geltend machen, wenn er am
den Antragsteller vorher ausgezahlt worden
31. Dezember 1952 seinen ständigen Aufent-
ist, hat es dabei sein Bewenden."
halt im Geltungsbereich des Grundgesetzes
oder in Berlin (West) gehabt hat. Gleichge- 14. § 236 wird wie folgt geändert:
stellt ist, wer am 31. Dezember 1950 seinen
a) In Absatz 2 werden nach den Worten „in den
ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des
Fällen des" die Worte eingefügt ,,§ 8 Abs. 1
Grundgesetzes oder in Berlin (West) gehabt
Satz 3 und des".
hat oder wer seit Eintritt des Schadens und
vor dem 31. Dezember 1952 mindestens ein b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
Jahr seinen ständigen Aufenthalt in diesen ,,(3) Wird durnh spätere gesetzliche Rege-
Gebieten gehabt hat und in das Ausland aus- lung die Geltendmachung von Schäden zuge-
gewandert ist." lassen, kann Antrag auf Feststellung solcher
b) In Absatz 2 werden die einleitenden Worte Schäden nur innerhalb von 6 Monaten nach
Ablauf des Monats gestellt werden, in dem
wie folgt gefaßt:
die entsprechende gesetzliche Regelung in
,,(2) Liegen die Voraussetzungen des Ab- Kraft getreten ist. Absatz 2 Satz 2 gilt ent-
satzes 1 nicht vor, so kann ein Geschädigter sprechend."
Vertreibungsschäden nur geltend machen,
wenn er ... ". 15. In § 240 Abs. 1 wird Satz 2 gestrichen.
c) In Absatz 2 wird Nummer 1 gestrichen; die 16. § 244 wird wie folgt geändert:
bisherigen Nummern 2 bis 4 werden Num-
a) An die Stelle der Worte „vorbehaltlich des
mern 1 bis 3. § 258" treten die Worte „vorbehaltlich der
d) In Absatz 2 Nr. 3 (neU) werden die Worte §§ 258, 278 und 283".
„unter Nr. 1 bis 3" ersetzt durch die Worte b) Folgender Satz wird angefügt:
,,unter Nr. 1 oder 2".
„Auf den Fiskus als gesetzlichen Erben geht
e) In Absatz 2 Nr. 3 (neu) und in Absatz 3 treten der Anspruch nur insoweit über, als ohne
jeweils an die Stelle der Worte „31. Dezem- seine ErfüllungNachlaßverbindlichkeiten nicht
ber 1950" die Worte „31. Dezember 1952". befriedigt werden könnten."
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1955 405
17. In § 245 werdPn gestrichen: 20. Hinte,r § 249 wird folgender § 249 a eingefügt:
a) in Nummer 2 die Worte· ,,oder um den diese .,§ 249 a
Verbindlichkeiten aus den in § 103 .f,.bs. 2 Altsparerzuschlag
Sätze 2 und 3 erwähnten Gründen herab-
(1) Soweit die Hauptentschädigung zur Ab-
gesetzt worden sind", geltung von Verlusten an Ansprüchen (§ 12
b) in Nummer 3 die Sätze 2 und 3. Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben c und d, § 14) gewährt
wird, die Sparanlagen im Sinne des § 2 Nr. 1
18. § 246 wird wie folgt geändert:
bis 6 des Altsparergesetzes sind und die dem
unmittelbar Geschädigten oder einem Rechts-
a.) In Absatz 1 wird jeweils vor dem Wort vorgänger (§ 3 des Altsparergesetzes) schon bei
"Geschädigte" das Wort „ unmittelbar" ein- Beginn des 1. Januar 1940 zugestanden haben,
gefügt. wird wegen dieser Ansprüche zusätzlich ein
Grundbetrag (Altsparerzuschlag) gewährt. Die-
b) In Absatz 2 werden in der Tabelle die Scha-
ser beträgt bei Sparanlagen, die· nach den im
densgruppen 1 bis 13 durch die folgenden
Geltungsbereich des Grundgesetzes geltenden
Schadensgruppen 1 bis 24 ersetzt; die bis-
Umstellungsvorschriften im Verhältnis 100 zu 10
herigen Schadensgruppen 14 bis 27 werden umzustellen gewesen wären, 10 vom Hundert
Schadensgruppen 25 bis 38: der schon am 1. Januar 1940 bestehenden Spar-
anlage, bei Sparanlagen, die im Verhältnis 100
Schadens- Schadensbetrag Grundbetrag in zu 6,5 umzustellen gewesen wären, 13,5 vom
9ruppe in Reichsmark Deutscher Mark Hundert der schon am 1. Januar 1940 bestehen-
den Sparanlage.
1 .500 bis 1 000 800
2 1 001 bis 1 400 1 000 (2) Als bei Beginn des 1. Januar 1940 be-
3 1 401 bis 1 800 1 200 stehende Sparanlagen gelten, sofern nicht der
4 1 8()1 bis 2 200 1 350 Geschädigte den Nachweis eines höheren Be-
5 2 201 bis 2 (j()O 1 500 trages führt,
(; 2 601 bis 3 000 1 650 1. Spareinlagen, Post-
7 3 001 bis 3 600 1 850 spareinlagen undBau-
8 3 GO] bis 4 200 2 050 sparguthaben mit 20 vom Hundert,
9 4 201 bis 5 000 2 300
10
2. Pfandbriefe, Renten-
5 001 bis 6 000 2 600
11
briefe, Schiffspfand-
6 001 bis 7 200 2 950
12 7 201
briefe und Kommu-
bis 8 500 3 300
n 8 501
nalschuldverschrei-
bis 10 000 3 600
14 1{) 001 bis
bungen mit 80 vom Hundert,
12 000 4 000
15 12 001 bis 14 000 4 400 3. Ansprüche aus Indu-
Hi 14 001 bis 16 000 4 700 strieobligationen mit 50 vom Hundert,
17 1(j 001 bis 18 000 5 000 4. Ansprüche aus Le-
1B 18 001 bis 20 000 5 300 bensversicherungs-
1!) 20 001 bis 25 000 5 900 verträgen mit 60 vom Hundert,
20 25 001 bis :rn 000 6 500 5. sonstige privatrecht-
21 30 001 bis 35 000 7 000 liche Ansprüche, die
22 35 001 bis 40 000 7 500
durch Hypotheken,
23 40 001 bis 52 000 8 500
Grundschulder;i oder
24 52 001 bis 70 000 9 800
Rentenschulden ge~
sichert waren, mit 100 vom Hundert
19. § 249 wird wie folgt ge.fodert:
des Betrages der Reichsmarksparanlage.
a) In Absatz 1 Nr. l wird jeweils vor dem Vvort
(3) Der Altsparerzuschlag wird auch dann ge-
,,Geschüdiglen" das Wort „unmittelbar" ein-
gefogt. währt, wenn ein Grundbetrag in Auswirkung
der Vorschriften der §§ 245 bis 249 entfällt. Er
b) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung: wird insoweit gekürzt, als durch seine Zurech-
,,2. um 10 vom Hundert derjenigen Entschä- nung der ohne die Anwendung des § 245 Nr. 3
digungszahlungen in Reichsmark, die für auf die Sparanlagen sich ergebende Grund-
den Verlust des bf~i der Berechnung des betrag überschritten würde. Er ist in den Fällen
Schadensbetrages berücksichtigten Ver- des § 247 nach dem Verhältnis der Erbteile auf-
mögens gewährt worden sind, es sei denn, zuteilen; §§ 248 und 249 finden auf ihn keine
Anwendung."
daß die aus den Entschädigungszahlungen
wiederbeschafften entsprechenden Wirt- 21. In § 250 wird der bisherige einzige Satz Ab-
schaftsgüter durch Kriegsereignisse erneut satz 1; als Absatz 2 wird angefügt:
ver loreng eg an gen sind;".
,, (2) Der nach den § § 246 bis 249 a sich er-
c) In Absatz 2 wird im zweiten Halbsatz das gebende Grundbetrag wird auf volle 10 Deut-
Wort „soweit" ersetzt durch das Wort „wenn". sche Mark aufgerundet (Endgrundbetrag)."
406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
22. In § 251 Abs. 1 werden nach den Worten „Der Jahres vom Beginn des Monats ab gestellt
Anspruch auf Hauptentschädigung wird" die werden, der auf die Aufenthaltnahme im Gel-
Worte eingefügt „vorbehaltlich des § 278 Abs. 5 tungsbereich des Grundgesetzes oder in Ber-
und des § 283 Abs. 4 •. lin (West) folgt."
23. § 252 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 5 wird Satz 2 durch die folgenden
Sätze ersetzt:
a) An Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,.Im Bedarfsfalle ist ein Obergutachten ein-
"Der Anspruch auf Hauptentschädigung ist zuholen. Universitätskliniken sind_ auf Anfor-
spätestens bis zum 31. März 1979 zu erfüllen.• derung zur Erstellung solcher Obergutachten
b) In Absatz 2 werden die Worte „nach Maß- verpflichtet. Auf die Erstellung solcher Ober-
gabe des § 258" ersetzt durch die Worte gutachten sind die jeweils für die Durchfüh-
,.nach Maßgabe der§§ 258,278 und 283". rung des Bundesversorgungsgesetzes gelten-
den Bestimmungen über die Sätze des ärzt-
24. In § 254 erhält Absatz 3 folgende Fassung: lichen Bundestarifs für das Versorgungswe-
"(3) Ein Aufbaudarlehen kann Personen, die sen anzuwenden. Das gleiche gilt, wenn zur
Vertreibungsschäden oder Kriegssachschäden Erstellung von Gutachten der Gesundheits-
geltend machen können, auch für den Bau einer ämter die gutachtliche Außerung anderer
Wohnung, insbesondere am Ort eines gesicher- Stellen erforderlich ist, die nicht zur unent-
ten Arbeitsplatzes, gewährt werden, wenn sie geltlichen Mitwirkung verpflichtet sind.•
die Voraussetzungen des § 298 Nr. 2 erfüllen 28. f 266 wird wie folgt geändert:
und wenn die Wohnung nach Größe und Aus-
stattung den Voraussetzungen des sozialen a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „oder
Wohnungsbaues nach den §§ 1 und 21 des im Währungsausgleich für Sparguthaben Ver-
Ersten Wohnungsbaugesetzes entspricht.• triebener gutgeschriebenen Betrags• ersetzt
durch die Worte "oder nach § 3 Abs. 1 des
25. An § 258 werden folgende Absätze 3 und .f. Währungsausgleichsgesetzes gutgeschriebe-
angefügt: nen Betrags".
.. (3) Die Anrechnung nach den Absätzen 1 b) In Absatz 2 werden in Satz 1 die Worte
und 2 tritt nicht ein, soweit der Bescheid über "der §§ 246 bis 249" ersetzt durch die Worte
die Zuerkennung des Anspruchs auf Hauptent- ,.der §§ 246, 248, 249 und 250 Abs. 2".
schädigung unter Vorbehalt (§ 335 a) erlassen c) In Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen; der bis-
ist. herige Satz 3 wird Satz 2.
(4) Wird dem Geschädigten vor oder nach
29. § 267 wird wie folgt geändert:
Bewilligung eines Aufbaudarlehens nach § 254
Kriegsschadenrente gewährt, so tritt die An- a) Absatz 1 erhält folgtmde Fassung:
rechnung des Darlehens auf dii! Hauptentschä- n(l) Unterhaltshilfe wird gewährt, wenn
digung nach den Absätzen 1 und 2 erst ein, die Einkünfte des Berechtigten (§ 261) insge-
nachdem die Anrechnung der Kriegsschaden- samt 100 Deuts<he Mark monatlich nicht über-
rente auf die Hauptentsd1ädigung nach § 278 steigen. Dieser Betrag erhöht sich für den
Abs. 2 bis 4, § 283 Abs. 2 und 3 durchgeführt nicht dauernd von ihm getrennt lebenden
ist. Die Anrechnung kann jedoch auf Antrag Ehegatten um 50 Deutsche Mark und für
schon vor dem in Satz 1 festgesetzten Zeitpunkt jedes Kind im Sinne des § 265 Abs. 2, sofern
vorgenommen werden, wenn offensichtlich eine es von dem Berechtigten überwiegend unter-
Uberzahlung der Hauptentschädigung nicht zu halten wird, um 35 Deutsche Mark monatlich.
erwarten ist.• Sind alleinstehende Berechtigte oder bei
nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten
26. In § 262 werden die Worte „vorbehaltlich des beide infolge körperlicher oder geistiger Ge-
§ 290" ersetzt durch die Worte „vorbehaltlich brechen so hilflos, daß sie nicht ohne fremde
der §§ 290 und 350a". Wartung und Pflege bestehen können und
27. § 265 wird wie folgt geändert: erhöhen sich ihre Aufwendungen durch Hal-
ten einer Pflegeperson, die zu ständiger War-
a) Absatz 4 erhält folgende Fassung: tung und Pflege zur Verfügung steht, so er-
,. (4) Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Ab- höht sich der Einkommenshöchstbetrag· um
satzes 1 muß spätestens ein Jahr nach dem eine Pflegezulage von 50 Deutsche Mark
Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgelegen ha- monatlich; bei Heimunterbringung ermäßigt
ben. Antrag auf Kriegsschadenrente wegen sich diese Zulage auf 20 Deutsche Mark.•
Erwerbsunfähigkeit im Sinne der Absätze 1 b) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a wird das Wort
bis 3 kann nur bis zum 31. Dezember 1955 ,.stets• durch das Wort „mindestens• ersetzt.
gestellt werden. Von Personen, die nach
§ 230 Abs. 2 antragsberechtigt sind und nach c) In Absatz 2 Nr. 2 erhält Buchstabe c folgende
dem 31. Dezember 1954 ständigen Aufenthalt Fassung:
im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder .c) Personen, die weder eine Pflegezulage
in Berlin (West) genommen haben, kann An- nach dem Bundesversorgungsgesetz noch
trag auf Kriegsschadenrente innerhalb eines ein Pflegegeld nach der Reichsversiche-
Nr. 22 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1955 407
rungsordmi 11g bc'.Zi<~lwn, aber infolge kör- c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
perlicher odt!r qcisliger Gebrechen so "(3) Bezieht ein Empfänger von Unterhalts-
hilflos sind, daß siC' nicht ohne fremde hilfe im Zeitpunkt seines Todes Zuschläge für
Wartung und PfleDe bestehen können, Kinder im Sinne des § 265 Abs. 2 und werden
stets diese durch den Todesfall Vollwaisen, so tre-
ein Preibelrag von 75 DM monatlich;". ten sie bis zur Vollendung des 15. oder,
d) ln Absatz 2 Nr. 2 wird an Buchstabe d an- wenn sie noch in Ausbildung stehen, des
gefügt: 19. Lebensjahres an die Stelle des Verstorbe-
nen; sie erhalten die in § 275 festgesetzten
„sowie Eltern oder Elternteilen, die eine
Beträge. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend."
Elternrente nach dem Bundesversorgungs-
gesetz, nach den Gesetzen zur Wiedergut- 32. In § 273 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Worten
machung nationalsozialistischen Unrechts "oder der alleinstehenden Tochter" nach einem
oder aus der gesetzlichen Unfallversiche- Komma die Worte eingefügt „im Falle des § 272
rung beziehen, Abs. 3 bis zum Tode der Vollwaisen, längstens
bei einem Elternteil bis zur Erreichung der Altersgrenzen."
ein Freibetrag von 20 DM monatlich, 33. § 274 wird wie folgt geändert:
bei einem Elternpaar
a) In Absatz 1 erhalten die Eingangsworte fol-
ein Freibetrag von 30 DM monatlich;
gende Fassung:
die Freibeträge erhöhen sich um die Be-
,, (1) Beruht der Anspruch des Berechtigten
träge, um die sich aus Anlaß des Verlustes
auf einem Sparerschaden, der durch Nicht-
mehrerer Kinder die Elternrente nach dem
umstellung von Ansprüchen auf Bezug oder
Bundesversorgungsgesetz erhöht".
Wiederbezug von Vorzugsrente oder durch
e) In Absatz 2 Nr. 5 werden hinter den Worten Einstellung der Zahlung von Liquidationsren-
„20 Deutsche Mark" nach einem Komma die ten des ersten Weltkrieges oder von Reichs-
Worte eingefügt „für das dritte und jedes zuschüssen an Kleinrentner entstanden ist
weitere Kind von 25 Deutsche Mark". (§ 15 Abs. 3), ..... •
f) In Absatz 2 Nr. 6 wird vor dem Wort „Ruhe- b) In Absatz 2 treten an die Stelle des Satzes 1
geldern" eingefügt „Angestelltenrenten,•, folgende Sätze; der bisherige Satz 2 wird
außerdem werden ersetzt Satz 4:
.,5DM" durch „10DM", „Der Berechtigte erhält Unterhaltshilfe in
.,4 DM" durch „ 8 DM", Höhe der weggefallenen monatlichen Zah-
lung zuzüglich 20 vom Hundert, höchstens
,,2 DM" durch „ 4 DM".
•jedoch in Höhe der Sätze der Unterhaltshilfe
30. § 269 wird wie folgt geändert: nach § 269; hierbei wird, falls der Berechtigte
a) In Absatz 1 werden die Worte „85 Deutsche eine einfache Vorzugsrente bezogen hat, die
Mark" ersetzt durch die Worte „100 Deutsche weggefallene monatliche Zahlung mit 125 vom
Mark". Hundert, oder, falls er am Währungsstichtag
über 65 Jahre alt war, mit 150 vom Hundert
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
angesetzt. Durch Inanspruchnahme der Unter-
,, (2) Die Unterhaltshilfe erhöht sich um haltshilfe erlischt die der Vorzugsrente zu-
monatlich 50 Deutsche Mark für den nicht grunde liegende Anleiheablösungsschuld mit
dauernd getrennt lebenden Ehegatten und um Auslosungsrechten. Als weggefallene Zah-
monatlich 35 Deutsche Mark für jedes Kind lung gilt bei Kleinrentnern ein Betrag von
im Sinne des § 265 Abs. 2, sofern es von dem monatlich 20 Reichsmark für den Allein-
Berechtigten überwiegend unterhalten wird; stehenden und von 30 Reichsmark für den
im Falle des 267 Abs. 1 Satz 3 erhöht sich Verheirateten."
die Unterhaltshilfe um eine Pflegezulage von
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
50 Deutsche Mark, bei Heimunterbringung
von 20 Deutsche Mark monatlich." ,, (3) Trifft mit einem Sparerschaden der in
Absatz 1 genannten Art ein anderer Schaden,
31. § 272 wird wie folgt geändert: der einen Anspruch auf Unterhaltshilfe be-
a) In Absatz 1 Satz 3 erhält Halbsatz 2 folgende gründet, zusammen, so hat der Berechtigte
Fassung: die Wahl, ob er wegen seiner anderen Schä-
„ bei Kriegssachgeschädigten, Ostgeschädigten
den Kriegsschadenrente nach den allgemeinen
und Sparern ist das Vorliegen dieser Vor- Vorschriften oder wegen der in Absatz 1 ge-
aussetzung stets dann anzunehmen, wenn der nannten Schäden die Sonderregelung pach
nach § 266 sich ergebende Grundbetrag den Absätzen 1 und 2 in Anspruch nehmen
3600 Deutsche Mark erreicht". will."
b) In Absatz 2 Satz 2 erhiilt Halbsatz 2 folgende 34. In § 275 Abs. 1 werden
Passung: a) vor dem Wort „Vollwaisen• die Worte „ Un-
„dies gilt unter den Vorausselzungen des mittelbar geschädigte• eingefügt,
§ 261 Abs. 2 Satz 2 für eine alleinstehende b) die Worte „45 Deutsche Mark" ersetzt durch
Tochter entsprechend." die Worte „55 Deutsche Mark".
408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
35. § 276 erhält folgende Fassung: apruchnahme von anderen Einkünften gelten
.,§ 276
entsprechend, soweit die in Satz 1 und 2 ge-
nannten Beträge den Auszahlungsbetrag der
Krankenversorgung Unterhaltshilfe übersteigen. Die Kosten der
(!) Empfänger von Unterhaltshilfe und von Krankenversorgung (Absatz 3) vermindern sich
Beihilfen zum Lebensunterhalt nach § 301 erhal- um die einbehaltenen oder sonst nach Fürsorge-
ten als zusätzliche Leistung im Falle der Krank- recht in Anspruch genommenen Beträge. Im
heit ambulante ärztliche und zahnärztliche Be- Falle des § 274 können die Unterhaltshilfe oder
handlung einschließlich Zahnersatz, Arzneien, die sonstigen Einkünfte bis zum Betrag von
Verband- und Heilmittel sowie Krankenhaus- 36 Deutsche Mark monatlich nicht in Anspruch
behandlung nach Art und Umfang der Leistun- genommen werden. In Härtefällen kann das
gen der öffentlichen Fürsorge. Die Krankenver- Ausgleichsamt mit Zustimmung des zuständigen
sorgung nach Satz 1 umfaßt auch die Angehöri- Fürsorgeverbandes von der Einbehaltung nach
gen, für die nach § 269 Abs. 2 Zuschläge ge- Satz 1 ganz oder zum Teil absehen; ebenso
währt werden, im Falle des § 274 den nicht kann der Fürsorgeverband bei der Inanspruch-
dauernd getrennt lebenden Ehegatten. Die Kran- nahme von sonstigen Einkünften nach Satz 3
kenversorgung entfällt, solange Krankenhilfe verfahren.
nach den Vorschriften der Sozialversicherung
(5) Entscheidungen der Fürsorgeverbände
oder anderen gesetzlichen Vorschriften gewährt
über Art und Umfang der Leistungen der Kran-
wird oder wenn nach dem Bundesversorgungs-
kenversorgung unterliegen dem gleichen Rechts-
gesetz ein Anspruch auf entsprechende Leistun-
mittelverfahren wie Entscheidungen nach dem
gen besteht.
Fürsorgerecht.
(2) Soweit der Empfänger von Unterhalts-
(6) Durch Rechtsverordnung kann Näheres
hilfe mit seinen in Absatz 1 genannten Ange-
zur Durchführung der Krankenversorgung be-
hörigen freiwillig bei einer gesetzlichen Kran-
stimmt werden.•
kenkasse, einer Ersatzkasse oder bei einem pri-
vaten Versicherungsunternehmen gegen Krank- 36. § 278 erhält folgende Fassung:
heit versichert ist, kann er beantragen, daß ihm
anstelle der Krankenversorgung zur Fortsetzung .,§ 278
seiner Versicherung ein Betrag von monatlich Verhältnis zur Hauptentschädigung
6 Deutsche Mark zuzüglich der auf die mitver- (1) Wird Unterhaltshilfe auf Lebenszeit ge-
sicherten Angehörigen entfallenden Prämienzu- währt, gilt der Grundbetrag der Hauptentschä-
schläge ersetzt wird. digung in Höhe von 3700 Deutsche Mark als
(3) Die Krankenversorgung obliegt den Für- vorläufig in Anspruch genommen (Sperrbetrag).
sorgeverbänden, die auch die Kosten der Kran- Hat der Berechtigte das 65. Lebensjahr voll-
kenversorgung tragen. Der Ausgleichsfonds er- endet, so beträgt der Sperrbetrag
stattet von diesen Kosten 25 vom Hundert; der
verbleibende Betrag wird vom Bund, den Län- e~~i :o~~s und einem monatlichen Auszahlungs-
dern einschließlich des Landes Berlin und den Lebe:sjihres: betrag der Unterhaltshilfe
Gemeinden (Gemeindeverbänden) in dem Ver- bis bis bis über
hältnis übernommen, in dem die im Rahmen 30DM S0DM I00DM LO0DM
der Kriegsfolgenhilfe anfallenden Fürsorge- DM DM DM DM
kosten verrechnet werden. Die für die öffent- 65 2 600 3000 3 400 3 700
liche Fürsorge geltende Regelung der Zustän- 70 2200 2600 3 000 3 400
digkeit und des fürsorgerechtlichen Erstattungs- 75 1800 2200 2600 3000
verfahrens findet Anwendung. 80 1 500 l 800 2 200 2 600
(4) Wird Krankenhausbehandlung gewährt
und dauert diese länger als 30 Tage, so werden Maßgebend für die Höhe des Sperrbetrages
von der Unterhaltshilfe von dem auf das Ende sind das Lebensalter des Berechtigten in dem
dieses Zeitraumes folgenden Monatsersten ab Zeitpunkt, von dem ab ihm erstmalig Unter-
bis zur Höhe des tatsächlichen Aufwands des haltshilfe nach diesem Gesetz zuerkannt wor-
Fürsorgeverbandes bei einem untergebrachten den ist und der Auszahlungsbetrag der Unter-
alleinstehenden Berechtigten 40 Deutsche Mark, haltshilfe
bei untergebrachten nicht dauernd getrennt 1. bei Berechtigten, die mit Wirkung vom
lebenden Ehegatten je 30 Deutsche Mark, bei 1. Januar 1955 oder von einem früheren
untergebrachten Kindern und Vollwaisen je Zeitpunkt ab erstmalig Unterhaltshilfe
20 Deutsche Mark monatlich, höchstens jedoch erhalten haben, im Durchschnitt der
der Auszahlungsbetrag der Unterhaltshilfe ein- ersten drei Monate des Kalenderjahres
behalten und an die Fürsorgeverbände (Ab- 1955 oder, wenn die Unterhaltshilfe in
satz 3) überwiesen. Bei Entlassung in der ersten einem dieser Monate geruht hat, der
Hälfte des Kalendermonats wird für diesen ein drei nach Wiederaufnahme der Zahlun-
Betrag nicht einbehalten; bei Entlassung in der gen nächstfolgenden Monate,
zweiten Hälfte des Kalendermonats ermäßigt 2. bei Berechtigten, die mit ·wirkung von
sich der Einbehaltungsbetrag auf die Hälfte. Die einem späteren Zeitpunkt als dem 1. Ja-
Vorschriften des Fürsorgerechts über die Inan- nuar 1955 ab in die Unterhaltshilfe erst-
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1955 409
rnalig eingewiesen worden sind oder dert des Grundbetrags (§ 266 Abs. 2). Wird
werden, in der bei der erstmaligen Ein- Entschädigungsrente neben Unterhaltshilfe
weisung sich ergebenden Höhe. gewährt, beträgt sie 4 vorn Hundert des
(2) Die nach diesem Gesetz und nach dem So- Grundbetrags, soweit dieser die in § 278
forthilfegesetz dem Berechtigten und den an Abs. 1 bestimmten Sperrbeträge übersteigt;
seine Stelle tretenden Personen geleisteten Zah- liegen dem Grundbetrag überwiegend Sparer-
lungen an Unterhaltshilfe oder Unterhaltszu- schäden zugrunde, erhöhen sich die Sperr-
schuß einschließlich der Teuerungszuschläge nach beträge um 30 vom Hundert.
dem Soforthilfeanpassungsgesetz werden mit (2) Der Hundertsatz der Entschädigungs-
dem in Anwendung des § 273 Abs. 2 Satz 1 sich rente nach Absatz 1 erhöht sich, wenn der
ergebenden Betrage auf den Grundbetrag der Berechtigte in dem Zeitpunkt, von dem ab er
Hauptentschüdigung angerechnet. Dies gilt auch erstmalig Entschädigungsrente erhält, ein
dann, wenn der Grundbetrag nach § 266 Abs. 2 höheres als das 65. Lebensjahr vollendet
höher ist als der Grundbetrag der Hauptent-
hatte, um je 1 vorn Hundert für jedes wei-
schädigung. Die Anrechnung ist durch Bescheid
tere in diesem Zeitpunkt vollendete Lebens-
vorzunehmen, wenn die Unterhaltshilfe auf
jahr. Der Hundertsatz beträgt jedoch min-
Dauer endet oder nach § 291 Abs. 2 eingestellt
destens
wird. End.et die Unterhaltshilfe nach § 273 Abs. 2
wegen Erreichung des Grundbetrags, gilt der bei Personen, die un-
Grundbetrag der Hauptentschädigung in voller ter § 267 Abs. 2 Nr. 2 a
Höhe als getilgt. und b fallen und die
80 vom Hundert oder
(3) Anzurechnen nach Absatz 2 ist auf die
mehr erwerbsbe-
Grundbeträge der Hauptentschädigung, die sich
schränkt sind, 6 vom Hundert,
für die Schüden des unmittelbar Geschädigten
und seines Ehegatten ergeben. Das gilt auch bei Personen, die eine
dann, wenn die Ansprüche auf Hauptentschä- Pflegezulage nach dem
digung in der Person von Dritten entstanden Bundesversorgungsge-
sind. Ist hiernach auf mehrere Grundbeträge der setz oder ein Pflege-
Hauptentschi:idigung anzurechnen, erfolgt die geld nach der Reichs-
Anrechnung 11üch dem Verhältnis dieser Grund- versicherungsordnung
beträge. beziehen oder die un-
(4) Für die Dauer der Zahlung von Unter-
ter § 267 Abs. 2 Nr. 2 c
fallen, 8 vom Hundert."
haltshilfe gilt der Zinszuschlag zur Hauptent-
schüdigung nach § 251 Abs. 1 für den nach den b) Folgender Absatz 5 wird neu angefügt:
Absätzen 2 und 3 getilgten Grundbetrag der "(5) Entschädigungsrente wird nicht ge-
Hauptcptschücligung als erfüllt.
v-rährt, wenn sich nach den Absätzen 1 bis 4
(5) Anspüichc auf Hauptentschädigung, auf ein Auszahlungsbetrag von weniger als
clic nach den Absätzen 2 und 3 anzurechnen ist, 2 Deutsche Mark monatlich ergeben würde."
können vor der Anrechnung nur insoweit erfüllt
werden, als dies offensichtlich nicht zu einer 39. In § 281 Satz 1 werden die Worte „neben den
Uberzahlung der Hauptentschüdigung führen Voraussetzungen der Gewährung von Unter-
kann." haltshilfe" gestrichen.
37. § 279 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 40. § 282 wird vvie folgt geändert:
,, (1) Entsch~üligungsrcnte wird gewährt, wenn
a) Die bisherige Uberschrift wird ersetzt durch
die Einkünfte des Berechtigten insgesamt
die \V orte:
250 DeutsdH! Mark monatlich nicht übersteigen.
Dif,ser Betrag erhöht sich für den nicht dauernd „ Besondere Voraussetzungen
von ihm getrennt lebenden Ehegatten um der Entschädigungsrente"
75 Deutsche Mark monatlich und für jedes Kind b) In Absatz 1 werden die Worte ,,neben der
im Sinne des § 267 Abs. 1 um 35 Deutsche Mark Unterhaltshilfe" durch die Worte „nur nebe?n
monatlich; im Falle des § 267 Abs. 1 Satz 3 Unterhaltshilfe auf Lebenszeit" ersetzt.
erhöht sich der Einkommenshöchstbetrag ferner
um eine Pflegezulage von 50 Deutsche Mark, bei c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
Heimunterbringung von 20 Deutsche !\1ark mo- ,, (3) Liegen dem Grundbetrag überwiegend
natlich. Bei Vollwaisen (§ 265 Abs. 3) beträgt Sparerschäden zugrunde, so wird Entschädi-
der Einkomrnenshöchstbetrng 100 Deutsche gungsrente allein nur gewährt, wenn der
Mark monatlich." Grundbetrag die in § 278 Abs. 1 Satz 2 für
einen Auszahlungsbetrag bis 30 DM festge-
38. § 280 wird wie folgt geünderl:
setzten, um 30 vom Hundert erhöhten Beträge
a) Die Absütze 1 und 2 erhalten folgende Fas- erreicht. Maßgebend ist dabei das Lebens-
sung: alter des Berechtigten in dem Zeitpunkt, von
"(1) Die Entschädigungsrente beträgt vorbe- dem ab er erstmalig Entschädigungsrente
haltlich d,,s § 282 Abs. 3 jährlich 4 vom Hun- erhält."
410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
41. § 283 erhält folgende Fassung: (2) Ist der Berechtigte im Zeitpunkt des In-
krafttretens dieses Gesetzes verheiratet, so tritt
.§ 283 seine nicht dauernd von ihm getrennt lebende
Verhältnis zur Hauptentschädigung Ehefrau, falls sie vor dem 1. Januar 1895 ge-
boren ist oder im Zeitpunkt des Todes des Ehe-
(1) Wird Entschädigungsrente gewährt, gilt gatten das 60. Lebensjahr vollendet hat oder er-
der Grundbetrag der Hauptentschädigung als in werbsunfähig im Sinne des § 265 ist, beim Tode
voller Höhe vorläufig in Anspruch genommen des Berechtigten ohne neuen Antrag an seine
(Sperrbetrag). Ist der Auszahlungsbetrag der Stelle. In diesem Falle endet die Entschädi-
Entschädigungsrente bei der erstmaligen Ein- gungsrente mit dem Tode der Ehefrau.
weisung geringer als die volle, nach § 280
Abs. 1 und 2 sich ergebende Entschädigungs- (3) Absatz 2 Satz 1 gilt unter den Voraus-
rente, ermäßigt sich der Sperrbetrag in dem setzungen des § 261 Abs. 2 Satz 2 für eine
Verhältnis, in dem der Auszahlungsbetrag zur alleinstehende Tochter entsprechend; die Ent-
vollen Entschädigungsrente steht. schädigungsrente wird jedoch nur so lange ge-
währt, bis ihr Anteil an dem noch zur Ver-
(2) Die an den Berechtigten und die an seine fügung stehenden Betrag verbraucht ist.•
Stelle tretende Ehefrau geleisteten Zahlungen
an Entschädigungsrente werden auf den An- 44. In § 288 Abs. 1 wird hinter den Worten „vom
spruch auf Hauptentschädigung nach § 251 Abs. 1 folgenden Monatsersten ab" nach einem Komma
in voller Höhe angerechnet; die Anrechnung auf eingefügt .bei Rentenzahlungen jedoch vom
den Zinszuschlag (§ 251 Abs. 1 Halbsatz 2) hat Zeitpunkt ihrer Gewährung ab".
dabei den Vorrang. Dies gilt auch dann, wenn
45. § 290 wird wie folgt geändert:
der Grundbetrag nach § 266 Abs. 2 höher ist als
der Grundbetrag der Hauptentschädigung. Die a) In Absatz 1 wird an Satz 1 nach einem
Anrechnung ist durch Bescheid vorzunehmen, Komma folgender Halbsatz angefügt: ,,soweit
wenn die Entschädigungsrente auf Dauer endet nach diesen Gesetzen oder nach allgemei-
oder nach § 291 Abs. 2 eingestellt wird. Der nem Verwaltungsrecht ein Rückforderungs-
Anspruch auf Hauptentschädigung gilt in Höhe anspruch besteht.•
des Anrechnungsbetrages, als im Zeitpunkt des b) An Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Wegfalls der Entschädigungsrente erfüllt. .Soweit nach den Sätzen 2 bis 4 eine Ver-
(3) Anzurechnen nach Absatz 2 ist auf die rechnung nicht möglich ist, ist der Grundbe-
trag (§ 266 Abs. 2) um die Uberzahlung zu
Grundbeträge der Hauptentschädigung, die sich
kürzen.•
für die Schäden des unmittelbar Geschädigten
und seines Ehegatten ergeben. Dies gilt auch c) In Absatz 3 erhält Satz 1 folgende Fassung:
dann, wenn die Ansprüche auf Hauptentschä- • (3) Die Träger der Sozialversicherung und
digung in der Person von Dritten entstanden die ihnen nach § 18 Abs. 1 Nr. 16 gleichge-
sind. Ist hiernach auf mehrere Grundbeträge der stellten Verbände und Einrichtungen sowie
Hauptentschädigung anzurechnen, erfolgt die alle Dienststellen und Kassen der öffentlichen
Anrechnung nach dem Verhältnis dieser Grund- Hand, insbesondere die Versorgungsdienst-
beträge. stellen und Versorgungskassen, sind ver-
pflichtet, die Auszahlung von Rentenleistun-
(4j Ansprüche auf Hauptentschädigung, auf
gen, die den Beziehern von Unterhaltshilfe
die nach den Absätzen 2 und 3 anzurechnen ist, für zurückliegende Monate bewilligt werden,
können vor der Anrechnung nur insoweit er- unmittelbar an den Ausgleichsfonds zu bewir-
füllt werden, als dies offensichtlich nicht zu einer ken, soweit diese Leistungen nach § 270 auf
Uberzahlung der Hauptentschädigung führen die Unterhaltshilfe anzurechnen sind oder
kann.• nadl Soforthilferecht auf die Unterhaltshilfe
anzurechnen waren; der Anspruch auf Ren-
42. § 284 wird wie folgt geändert: tennachzahlung geht insoweit auf den Aus-
a) In Absatz 1 werden hinter den Worten „Exi- gleichsfonds über.•
stenzgrundlage festgestellt" die Worte ein- 46. § 291 wird wie folgt geändert:
gefügt .und wirkt sich dieser Verlust noch
aus". a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „deren
Grundbetrag die nicht zurückerstatteten Dar-
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: lehensbeträge mindestens um 5000 Deutsche
• (2) § 280 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.• Mark übersteigt• ersetzt durch die Worte
,,deren Grundbetrag die nicht zurückerstat-
43. § 285 erhält folgende Fassung: teten Darlehensbeträge mindestens um die in
§ 278 Abs. 1, § 283 Abs. 1 bestimmten Beträge
.§ 285 übersteigt.•
Dauer der Entschädigungsrente b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
(1) Die Entschädigungsrente wird auf Lebens- • (3) Aufbaudarlehen nach § 254 Abs. 2
zeit, an Vollwaisen längstens bis zu dem in und 3 und Aufbaudarlehen zur Förderung
§ 275 Abs. 2 bestimmten Zeitpunkt gewährt. einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbs-
Nr. 22 'fo~J cler Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1955 411
stelle kiinnPn clllc:h ndH)_n Kricgsscihadenrente Ist der Auszahlungsbetrag der Unterhalts-
gcwührt werden. Salz 1 gilt sinngemäß, wenn hilfe oder der Entschädigungsrente oder bei-
Leistun~Jcn nach den Vorschriften des Flücht- der Leistungen zusammen geringer als das
lingssiedlungsgesetzes zur Förderung einer Taschengeld, so erstattet der Ausgleichsfonds
landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle ge- dem Fürsorgeverband für den Berechtigten
währt worden sind. 11
oder seinen Ehegatten 5 Deutsche Mark, für
Ehepaare 7,50 Deutsche Mark und für Kinder
47. § 292 wird wie folgt geändert: oder Vollwaisen je 2 Deutsche Mark monat-
a) An Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: lich."
„Ist Unterbringung in einer Anstalt oder in 48. In § 295 Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender Satz
Pflege gewährt worden, hat der Fürsorgever- eingefügt; der bisherige Satz 2 wird Satz 3:
band für den Nachzahlungszeitraum das ,,Die Zuschläge werden auch für Familienange-
Taschengeld nach den Sätzen des Absatzes 4
hörige gewährt, die nach dem 1. April 1952
zu gewähren. 11
unter den Voraussetzungen des § 230 Abs. 2
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: Nr. 1 bis 3 in den Haushalt des Geschädigten
., (4) Bei Unterbringung des Berechtigten aufgenommen worden sind."
oder seiner nach § 269 Abs. 2 zuschlagsbe-
49. In § 298 erhalten die einleitenden Worte fol-
rechtigten Angehörigen, im Falle des § 274
gende Fassung:
seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehe-
gatten, in Anstalts- oder Heimpflege kann ,,Wohnraumhilfe kann Vertriebenen und Kriegs-
der Fürsorgeverband zum Ersatz seiner Auf- sachgeschädigten sowie Personen, die Leistun-
wendungen laufende Zahlungen von Kriegs- gen nach § 301 erhalten können, gewährt wer-
schadenrente wie folgt auf sich überleiten: den, wenn ..... "
l. Wird Unterhaltshilfe gewährt, kann 50. § 301 wird wie folgt geändert:
der Anspruch bis zur vollen Höhe
des für die untergebrachte Person a) An Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
oder die untergebrachten Ehegatten ,,Sowjetzonenflüchtlingen und ihnen gleich-
in Betracht kommenden Satzes der gestellten Personen (Absatz 1 Satz 2) werden
Unterhaltshilfe, im Fall des Ab- nach Maßgabe der verfügbaren Mittel des
satzes 2 Nr. 1 jedoch nur in Höhe Härtefonds Beihilfen entsprechend den Vor-
des 36 Deutsche Mark übersteigen- aussetzungen und Grundsätzen gewährt, die
den Betrages übergeleitet werden; für die vergleichbaren Hilfen an Geschädigte
bei nicht dauernd getrennt leben- im Sinne dieses Gesetzes gelten."
den Ehegatten gilt als Satz der b) In Absatz 4 wird Satz 2 gestrichen.
Unterhaltshilfe der Zuschlagsbetrag
nach § 269 Abs. 2 auch dann, wenn 51. In § 314 Abs. 1 erhält Satz 3 folgende Fassung:
der Berechtigte selbst, nicht jedoch ,,Vom Bundesminister für Vertriebene, Flücht-
sein Ehegatte in Anstalts- oder linge und Kriegsgeschädigte werden fünf Ver-
Heim~flege untergebracht ist. treter auf Vorschlag der von ihm anerkannten
2. Wird Entschädigungsrente allein Vertriebenenverbände, fünf weitere Vertreter
oder neben Unterhaltshilfe gewährt, auf Vorschlag der von ihm anerkannten Kriegs-
kann der nicht unter Absatz 2 Nr. 2 sachgeschädigtenverbände ernannt."
oder 3 fal1ende Teil der Entschädi-
gungsrente, bei Vorauszahlungen 52. § 323 wird wie folgt geändert:
üuf Entschädtgungsrente nach § 281 a) An Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
der Betrag von 20 Deutsche Mark „Bei der Berechnung des Ertrages aus der
übergeleitet werden. Hypothekengewinnabgabe nach Satz 1 wer-
Der Fürsorgeverband zahlt, soweit nicht den Beträge, die auf Grund der vorzeitigen
Unterhaltshilfe nach § 274 gewährt wird oder Ablösung der Hypothekengewinnabgabe auf-
soweit nicht schon ein entsprechender Betrag kommen, je mit 5 vom Hundert als Ertrag des
aus dem nicht in Anspruch genommenen Teil Ablösungsjahres und der 19 folgenden Rech-
der Entschädigungsrente oder der Voraus- nungsjahre angesetzt; Erträge der Hypothe-
zahlungen zur Verfügung steht, der unterge- kengewinnabgabe, die hiernach im Jahre der
brachten Person zur Deckung kleinerer per- Ablösung nicht für Zwecke der Wohnraum-
sönlicher Bedürfnisse ein monatliches Ta„ hilfe bereitzustellen sind, sind zusätzlich als
schengeld in folgender Höhe: Aufbaudarlehen für den Wohnungsbau nach
c~inem alleinstehenden § 254 Abs. 2 und 3 bereitzustellen."
Berechtigten oder einem b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Ehegatten 17 Deutsche Mark,
,, (3) Für den Härtefonds (§ 301) und für
gemeinsam unterge- sonstige Förderungsmaßnahmen (§ 302) wer-
brachten Ehegatten 25 Deutsche Mark, den Mittel des Ausgleichsfonds nur bis zum
Kindern und Vollwai- Ablauf des auf das Inkrafttreten dieses Ce-
S()D je 5 Deutsche Mark. setzes folgenden zehnten Rechnungsjahres
412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
bereitgestellt; für den Härtefonds d·arf der Härtefonds (§ 301) und Leistungen auf Grund
jährlich bereitzustellende Betrag 100 Millio- sonstiger Förderungsmaßnahmen (§ 302) ent-
nen Deutsche Mark nicht übersteigen." scheidet der Leiter des Ausgleichsamts durch
Bescheid; bei Anträgen auf Gewährung von
53. An § 324 wird folgender Absatz 4 angefügt: Eingliederungsdarlehen, Leistungen aus dem
,,(4) Der Präsident des Bundesausgleichsamts Härtefonds und auf Grund sonstiger Förde-
wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstär- rungsmaßnahmen ist der Ausgleichsausschuß
kung der Betriebsmittel seiner Zentralkasse vor der Entscheidung zu hören."
Mittel bis zur Höhe von 200 Millionen Deutsche b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
Mark im Wege des Kredits zu beschaffen." ,, (3) Sind nach allgemeinen gesetzlichen
Vorschriften die Voraussetzungen für eine
54. In § 334 erhält Absatz 3 folgende Fassung: verwaltungsgerichtliche Klage gegen die Ent-
\, (3) Im Verfahren vor den Verwaltungsge- scheidung des BeschWierdeausschusses gege-
richten der Länder werden Gebühren in Höhe ben, so gelten die §§ 338 ff entsprechend."
des Mindestsatzes erhoben. Im Verfahren vor 58. In § 346 erhält Satz 2 folgende Fassung:
dem Bundesverwaltungsgericht ermäßigen sich
„Dabei ist, soweit in § 345 die Anhörung des
die Gebühren .auf ein Viertel."
Ausgleichsausschusses vorgeschrieben ist, sicher-
55. Nach § 335 wird folgender § 335 a neu einge- zustellen, daß Vertreter der Vertriebenen und
fügt: Kriegssachgeschädigten vor der Entscheidung
gehört werden."
,,§ 335a
Bescheid unter Vorbehalt 59. In § 347 Satz 4 werden die Worte „so gilt § 339
entsprechend" ersetzt durch die Worte „so gel-
(1) Der Bescheid oder der Teilbescheid kann ten die §§ 338 ff entsprechend."
in vollem Umfang oder hinsichtlich bestimmter
Teile unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der 60. Hinter § 350 werden die folgenden §§ 350 a, ·
Anderung oder der Rücknahme erlassen werden, 350 b und 350 c neu eingefügt:
wenn der Antragsteller an der alsbaldigen Er-
,,§ 350a
teilung eines solchen Bescheids ein berechtigtes
Interesse hat. Voraussetzung ist, daß der Be- Erstattung und Verrechnung von
scheid über die. Schadensfeststellung nach dem Ausgleichsleistungen
Feststellungsgesetz ebenfalls unter Vorbehalt (1) Empfänger von Ausgleichsleistungen sind
ergangen ist oder eine Berechnung der genauen verpflichtet, zuviel erhaltene Beträge an den
Höhe des Anspruchs, insbesondere im Hinblick Ausgleichsfonds zurückzuerstatten, soweit nach
auf die Vorschriften des § 245 Nr. 2, des § 249 diesem Gesetz oder nach allgemeinem Verwal-
oder des § 266 noch nicht möglich ist und daher tungsrecht ein Rückforderungsanspruch besteht.
der Bescheid ohne Vorbehalt noch nicht erlassen
(2) Rückforderungsansprüche des Ausgleichs-
werden kann. Aus dem Bescheid müssen sich
fonds können mit allen Ausgleichsleistungen,
Inhalt und Ausmaß des Vorbehalts ergeben. Ist
ausgenommen laufende Zahlungen an Kriegs-
die Ungewißheit beseitigt, ist dem Antragsteller
schadenrente (§§ 261 ff) und an Ausbildungshilfe
insoweit ein abschließender Bescheid zu er-
(§ 302) verrechnet werden; soweit der Rückfor-
teilen.
derungsanspruch offensichtlich durch einen An-
(2) Unberührt bleiben die Vorschriften dieses spruch auf Hauptentschädigung gedeckt ist, ist
Gesetzes und die Grundsätze des allgemeinen mit diesem zu verrechnen. § 290 bleibt unbe-
Verwaltungsrechts, nach denen Bescheide ohne rührt.
ausdrücklichen Vorbehalt geändert, zurückge- (3) Für das Verfahren gilt § 343 Abs. 1 und 2
nommen oder sonst aufgehoben werden können." entsprechend.
56. § 339 wird wie folgt geändert: § 350b
Vollstreckung
a) In Absatz 1 werden die Worte „Revision
beim Bundesverwaltungsgericht" ersetzt durch (1) Auf öffentlich-rechtliche Geldforderungen
die Worte „Revision an das Bundesverwal- des Ausgleichsfonds finden die Vorschriften des
tungsgericht". Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 27.April
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 157) Anwendung. Den
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: Leistungsbescheid nach § 3 Abs. 2 und die Voll-
,, (3) Die Berufung gegen die Endentschei- streckungsanordnung nach § 3 Abs. 4 des Ver-
dung und die Beschwerde gegen andere Ent- waltungsvollstreckungsgesetzes erläßt der Lei-
scheidungen des Verwaltungsgerichts sind ter des Ausgleichsamts. Hinsichtlich des Rechts-
ausgeschlossen." behelfs gegen den Leistungsbescheid gilt § 343
Abs. 3 entsprechend.
57. § 345 wird wie folgt geändert:
(2) Vollstreckungsbehörden im Sinne des § 4
a) In Absatz 1 erhält Satz 1 folgende Fassung: des. Verwaltungsvollstreckungsgesetzes sind, so-
,,(1) Uber den Antrag auf Gewährung von fern die Lärider keine anderen Behörden be-
Eingliederungsdarlehen (§§ 253 ff), Hausrat- stimmen, die Verwaltungen der Stadt- und
hilfe (§ 297 Abs. 2), Leistungen aus dem Landkreise.
Nr. 22 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1955 413
(3) Die Länder können bestimmen, daß an- instituts, die sich im Bereich einer von der
stelle der Vorschriften des Verwaltungsvoll- Oder-Neiße-Linie durchschnittenen Gemeinde
streckungsgesetzes auf i:iffentlich-rechtliche Geld- befand.
forderungen des Ausgleichsfonds die landes-
(10) Als Anteil an einer Gesellschaft oder
rechtlichen Vorschriften über das Verwaltungs-
Genossenschaft mit Sitz im Vertreibungsge-
zwangsverfahren Anwendung finden.
biet (Absatz 3 Nr. 3) gilt auch der Anteil an
§ 350c einer Kapitalgesellschaft oder an einer Er-
werbs- und Wirtschaftsgenossenschaft, die
Vergabe von Aufträgen
ihren Sitz im Reichsgebiet nach dem Gebiets-
§ 74 des Bundesverlriebenengesetzes ist bei stand vom 31. Dezember 1937 westlich der
der Gewährung von Ausgleichsleistungen nicht Oder-Neiße-Linie hatte, deren Geschäftslei-
anzuwenden. 11
tung und sämtliche Betriebstätten sich aber
61. In § 358 wird folgende Nummer 2 neu eingefügt; im Vertreibungsgebiet befanden."
die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden Num-
mern 3 bis 6: 2. An § 5 Abs. 1 wird nach einem Semikolon an-
gefügt:
„2. Anstelle der in § 259 Abs. 2 geforderten fünf
Dauerarbeitsplätze genügen in Berlin (West) 11 § 3 Abs. 9 und 10 gilt sinngemäß."
drei Dauerarbeitsplülze. 11
3. § 8 wird wie folgt geändert:
62. § 359 erhält folgende rassung: a) An Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,§ 359 „Als im Geltungsbereich des Grundgesetzes
Nichtberücksichtigung von Schäden und oder in Berlin (West) entstandener Kriegs-
Verlusten; Rückerstattungsfälle sachschaden gilt auch ein durch Kriegsereig- ·
nisse entstandener Schaden an Hausrat, der
(1) Schäden und Verluste an Vermögens- aus kriegsbedingten Gründen aus diesen Ge-
gegenständen, die in Ausnutzung von Maßnah- bieten verlagert worden ist, sofern der Eigen-
men der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft tümer seinen ständigen Aufenthalt im Gel-
erworben worden sind, können weder einen tungsbereich des Grundgesetzes oder in Ber-
Anspruch auf Ausgleichsleistungen begründen lin (West) beibehalten hat oder als Evakuier-
noch bei Festsetzung der Vermögensabgabe be- ter bis zum Wirksamwerden des Bundeseva-
rücksichtigt werden. Das Nähere wird durch kuiertengesetzes dorthin zurückgekehrt ist
Rechtsverordnung_ bestimmt. oder nach Maßgabe des Bundesevakuierten-
(2) Die Gewährung von Ausgleichsleistungen gesetzes zurückkehrt."
und die Ermäßigung der Vermögensabgabe in
b) In Absatz 2 erhält Nr. 4 folgende Fassung:
denjenigen Fällen, in denen Wirtschaftsgüter in
der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai „4. Verluste, für die bereits auf Grund der
1945 im Sinne der Rückerstattungsgesetze ent- Kriegssachschädenverordnung vom 30.
zogen worden sind, wird durch Rechtsverord- November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1547)
nung entsprechend den Grundsätzen dieses Ge- oder anderer Vorschriften Entschädi-
setzes geregelt. Hierbei kann zugunsten von gungszahlungen von mehr als 50 vom
Personen, die Verfolgungsmaßnahmen in den Hundert des nach diesen Vorschriften an-
Vertreibungsgebieten ausgesetzt waren, die zuerkennenden Verlustes gewährt worden
Vertriebeneneigenschaft unterstellt und von den sind, wobei Entschädigungszahlungen in-
Vornussetzungen des § 230 abgesehen werden. 11 soweit außer Betracht bleiben, als die
hieraus wiederbeschafften entsprechenden
Wirtschaftsgüter durch Kriegsereignisse
Artikel II erneut verlorengegangen sind".
Änderung des Feststellungsgesetzes c) In Absatz 2 wird Nummer 5 gestrichen; Num-
mer 6 wird Nummer 5.
Das Peststellungsgesetz vom 21. April 1952 (Bun-
d) Absatz 3 wird gestrichen.
desgesetzbl. I S. 237) in der Fassung der dazu er-
gangenen Änderungsgesetze wird wie folgt ge-
4. § 9 wird wie folgt geändert:
ändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c werden vor
1. § 3 wird wie folgt geändert:
dem Wort „Abkömmlinge" die Worte ein-
a) In Absatz 3 Nr. 2 werden hinter den Worten gefügt „Ehegatten und".
„oder den Sitz" die Worte eingefügt (bei 11
b) In Absatz 1 Nr. 2 erhalten die einleitenden
Geldinstituten: die Haupt- oder Zweignieder-
11
Worte folgende Fassung:
lassung) •
.2. Der Antragsteller muß am 31. Dezember
b) Folgende Absätze 9 und 10 werden angefügt: 1952 seinen ständigen Aufenthalt im Gel-
,, (9) Als Geldeinlage bei einem Geldinsti- tungsbereich des Grundgesetzes oder in
tut mit Sitz im Vertreibungsgebiet (Absatz 3 Berlin (West) gehabt haben. Gleichge-
Nr. 2) gilt auch ein(~ Celdeinlage bei einer stellt ist, wer am 31. Dezember 1950
Hi.111pt- oder Zweigni(:dPrlassung eines Geld- seinen ständigen Aufenthalt im Geltungs-
414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
bereich des Grundgesetzes oder in Berlin lustes des gewährten Kaufpreises zugelassen
(West) gehabt hat oder wer seit Eintritt werden. Zugunsten von Personen, die Verfol-
des Schadens und vor dem 31. Dezember gungsmaßnahmen in den Vertreibungsgebieten
1952 mindestens ein Jahr seinen ständi- ausgesetzt waren, kann die Vertriebeneneigen-
gen Aufenthalt in diesen Gebieten ge- schaft unterstellt und von den Voraussetzungen
habt hat und in das Ausland ausgewan- des § 9 Abs. 1 Nr. 2 abgesehen werden.•
dert ist. Liegen die Voraussetzungen der
Sätze 1 und 2 nicht vor, so kann die Fest- 7. § 20 wird wie folgt geändert:
stellung eines Vertreibungsschadens nur a) Folgender Satz wird angefügt:
beantragen, wer .... "
.,Soweit für einzelne Gebiete Umsatzsteuer-
c) In Absatz 1 Nr. 2 wird Buchstabe a gestrichen; umrechnungssätze für den 15. März 1945 nicht
die Buchstaben b bis d werden Buchstaben a .festQ"esetzt worden sind, sind der Umrech-
bis c. nung in Reichsmark zu Grunde zu legen
d) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c (neu) sowie im 1. für Gebiete, die in den Jahren 1938 bis
Schlußsatz werden jeweils die Worte .31. De- 1945 in das Deutsche Reich eingegliedert
zember 1950" durch die Worte „31. Dezember oder unter deutsche Verwaltung gestellt
1952" ersetzt. worden sind, die für diese Gebiete durch
Verordnung bestimmten Umrechnungs-
e) In Absatz 2 werden hinter den Worten .inter- sätze,
niert oder" die Worte eingefügt .im Anschluß
2. für die übrigen Gebiete die Umrech-
an die Kriegsgefangenschaft".
nungssätze, die sich aus dem Durch-
f) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 schnitt der für das Kalenderjahr 1939 be-
und 4 ersetzt: kanntgegebenen Umsatzsteuerumrech-
nungssätze ergeben."
.. (3) Ist der Geschädigte als Kriegsgefan-
gener oder Internierter im Sinne des Heim- b) Der bisherige Wortlaut mit der vorstehenden
kelirergesetzes oder als ein im Anschluß an Ergänzung wird Absatz 1. Folgender Absatz 2
die Kriegsgefangenschaft in einem Zwangs- wird angefügt:
arbeitsverhältnis Festgehaltener in fremdem .. (2) Durch Rechtsverordnung können für
Gewahrsam verstorben, so können seine Er- Währungen, deren Kaufkraft in ihrem Ver-
ben die Fests~ellung des Vertreibungsscha- hältnis zur Kaufkraft der Reichsmark erheb-
dens beantragen, sofern sie in ihrer Person lich größer war als dies in den nach Absatz 1
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 maßgebenden Umrechnungssätzen zum Aus-
erfüllen. druck kommt, Zuschläge zu diesen Umrech-
nungssätzen festgelegt werden.•
(4) Ist derjenige, der nach Absatz 1 oder 3
die Feststellung eines Vertreibungsschadens
beantragen kann, nach dem 31. März 1952 8. Hinter § 37 wird folgender § 37 a eingefügt:
verstorben, so geht das Recht der Antrag- .. § 37a
stellung nach den allgemeinen Grundsätzen Bescheid unter Vorbehalt
des Erbrechts auf die Erben über."
(1) Der Feststellungsbescheid oder der Fest-
5 . . In § 10 erhält Absatz 2 folgende Fassung: stellungsteilbescheid kann in vollem Umfang
oder hinsichtlich bestimmter Teile unter dem
.. (2) Die Vorschriften des § 9 Abs. 2 bis 4
ausdrücklichen Vorbehalt der Änderung oder
gelten sinngemäß.•
der Rücknahme erlassen werden, wenn der An-
tragsteller an der alsbaldigen Erteilung eines
6. Hinter § 11 wird folgender § 11 a eingefügt:
solchen Bescheids ein berechtigtes Interesse hat.
.. § 11 a Voraussetzung ist, daß der Schaden dem Grunde
Nichtberücksichtigung von Schäden und nach glaubhaft gemacht, eine Berechnung der ge-
Verlusten; Rückerstattungsfälle nauen Höhe des Schadens oder der festzustellen-
den Verbindlichkleiten aber noch nicht möglich
(1) Schäden und Verluste an Vermögensge-
ist und daher der Bescheid ohne Vorbehalt nocJ.
genständen, die in Ausnutzung von Maßnah-
men der nationalsozialistischen Gewaltherr- nicht erlassen werden kann. Aus dem Bescheid
schaft erworben worden sind, werden nicht müssen sich Inhalt und Ausmaß des Vorbehalts
festgestellt. Das Nähere wird durch Rechtver- ergeben. Ist die Ungewißheit beseitigt, so ist
ordnung bestimmt. dem Antragsteller insoweit ein abschließender
Bescheid zu erteilen.
(2) Die Feststellung von Schäden und Ver-
lusten an Wirtschaftsgütern, die in der Zeit (2) Unberührt bleiben die Vorschriften dieses
vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 im Gesetzes und die Grundsätze des allgemeinen
Sinne der Rückerstattungsgesetze entzogen wor- Verwaltungsrechts, nach denen Bescheide ohne
den sind, wird durch Rechtsverordnung entspre- ausdrücklichen Vorbehalt geändert, zurückge-
chend den Grundsätzen dieses Gesetzes gere- nommen oder sonst aufgehoben werden kön-
gelt. Hierbei kann die Feststellung des Ver- nen."
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1955 415
9. § 43 wird wie folgt geände.rt: b) In Absatz 1 Nr. 3 werden die einleitenden
a) Nummer 1 erhält folgende Fassung: Worte des Satzes 3 wie folgt gefaßt:
„ 1. die in § 11 a, § 16 Abs. 8, § 20 Abs. 2, § 24 „ Wer die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2
Abs. 1 und § 28 Abs. 2 vorgesehenen nicht erfüllt, kann Entschädigung nur bean-
Rechtsverordnungen zu erlassen;". spruchen, wenn er .... "
b) In Nummer 2 Buchstabe c werden zwischen c) In Absatz 1 Nr. 3 Satz 3 wird Buchstabe a ge-
den Worten „Grundbesitzes" und „nur" die strichen; die Buchstaben b bis d werden Buch-
Worte eingefügt „ oder des Betriebsver- staben a bis c.
mögens". d) In Absatz 1 Nr. 3 letzter Satz treten an die
c) Der bisherige Wortlaut mit den vorstehen- Stelle • der Worte „31. Dezember 1950" die
dEm Änderungen wird Absatz 1. Folgender Worte „31. Dezember 1952".
Absatz 2 wird angefügt:
2. An § 3 Abs. 2 werden die folgenden Sätze ange-
,, (2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 fügt:
kann die Ermächtigung zum Erlaß von Rechts- ,,Kann der Geschädigte den Reichsmarknennbe-
verordnun~wn auf den Präsidenten des Bun- trag des am 1. Januar 1940 bestehenden Spargut-
desausgleichsarnts weiter übertragen werden;
habens nicht nachweisen, ist von dem Stand der
der Präsident des Bundesausgleichsamts be-
Spareinlage zu demjenigen späteren, dem 1. Ja-
darf zum Erlaß solcher Rechtsverordnungen nuar 1940 nächstgelegenen und vor dem 1. Ja-
nicht der Zustimmung des Bundesrats."
nuar 1945 liegenden Zeitpunkt auszugehen, für
10. In § 44 Nr. 3 erhält Satz 1 der Einfügung (Satz 2 den die Höhe der Spareinlage nachgewiesen
des § 13 Abs. 1 der Berliner Fassung) folgende werden kann, sofern dies für ihn günstiger ist.
Fassung: Hierbei ist die Spareinlage nur mit dem bei An-
„Für Grundstücke, die bei der Ermittlung des wendung der Tabelle nach der Anlage zu diesem
der Vermögensabgabe unterliegenden Vermö- Gesetz sich ergebenden Teilbetrag anzusetzen.
gens mit einem nach der Verordnung über die Satz 3 gilt nicht, wenn das Sparguthaben offen-
Behandlung von Grundbesitz in Berlin (West) sichtlich am 1 Januar 1940 noch nicht bestanden
bei den Lastenausgleichsabgaben vom 28. Juni hat."
1954 (Bundesgesetzbl. I S. 158) bemessenen Wert 3. An § 7 wird folgender Satz angefügt:
angesetzt worden sind, ist der Schadensberech-
,,Hat der Antragsteller zwischen dem 31. Dezem-
nung auf Antrag anstelle des für den 1. April
ber 1950 und dem 31. Dezember 1952 seinen stän-
1949 geltenden Einheitswerts dieser Wert zu
digen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grund-
Grunde zu legen; für nicht unter Halbsatz 1
gesetzes oder in Berlin (West) genommen, muß
fall ende Grundstücke, bei denen Grundsteuer-
der Antrag bis zum 31. pezember 1955 eingereicht
billigkeitsermäßigungen wegen Wertminderung
werden."
für das Kalenderjahr 1948 gewährt worden sind,
ist auf Antrag der diesen zu Grunde gelegte 4. An § 8 Abs. 2 Nr. 1 wird nach einem Semikolon
Wert anzusetzen." angefügt:
„hierbei können, soweit der Anspruch nicht auf
Artikel III Grund anderer Unterlagen festgestellt werden
kann, auch Vermögensanmeldungen nach Arti-
Änderung
kel II des Gesetzes Nr. 53 - Devisenbewirtschaf-
des Gesetzes über einen Währungsausgleich
tung - der Militärregierung (Amtsblatt der Mili-
für Sparguthaben Vertriebener
tärregierung Deutschland Amerikanische Zone
Das Gesetz über einen Währungsausgleich für Ausgabe A vom 1. Juni 1946 S. 36) und der für
Sparguthaben Vertriebener vom 27. März 1952 (Bun- die britische und französische Besatzungszone
desgesetzbl. I S. 213) in der Fassung der dazu er- sowie für Berlin (West) ergangenen entsprechen-
gangenen Änderungsgesetze wird wie folgt geän- den Vorschriften als Beweismittel zugelassen
dert: werden."
1. § 2 wird wie folgt geändert:
5. Dem Gesetz wird die folgende Anlage beigefügt:
a) In Absatz 1 Nr. 3 erhalten Satz 1 und 2 die
folgende Fassung: Anlage
,,Sie muß am 31. Dezember 1952 ihren ständi- Berechnung der Höhe der Spareinlage
gen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grund- am 1. Januar 1940 bei nach diesem Zeitpunkt
gesetzes oder in Berlin (West) gehabt haben. nachgewiesenen Spareinlagen
Gleichgestellt ist, wer am 31. Dezember 1949
Zeitpunkt, Hundertsatz,
oder am 31. Dezember 1950 seinen ständigen auf den die Spareinlage mit dem die nachgewiesene
Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundge- nachgewiesen ist Spareinlage anzusetzen ist
setzes oder in Berlin (West) gehabt hat oder
wer nach dem Verlust des Sparguthabens, aber bis 31. Dezember 1940 75
vor dem 31. Dezember 1952 mindestens ein bis 31. Dezember 1941 60
Jahr seinen ständigen Aufenthalt in diesen bis 31. Dezember 1942 40
Gebieten gehabt hat und in das Ausland aus- bis 31. Dezember 1943 33 1/s
gewandert ist." bis 31. Dezember 1944 25
416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Artikel IV 1. bei Personen, die auf Grund dieses Gesetzes
zur Geltendmachung von Schäden erstmalig
Änderung des Altsparergesetzes berechtigt sind, mit Wirkung vom 1. April -1952
D<1s Altsparergesetz vorn 14. Juli 1953 (Bundesge- ab,
setzbl. I S. 495) wird wiP folgt geändert: 2. bei Personen, die wegen Uberschreitens des
1. In § 13 wird hinter Satz 1 der folgende Satz 2 Einkommenshöchstbetrages nach § 267 des
einqefügt; der bisherige Satz 2 wird Satz 3: Lastenausgleichsgesetzes Unterhaltshilfe bisher
nicht erhalten konnten, mit Wirkung vom
,, Sofl~rn diese andere Sparanlage ein privatrecht-
1. Juli 1954 ab,
lidwr Anspruch im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6
war, muß dieser Anspruch am 1. Januar 1940 auf 3. bei Personen, die wegen Uberschreitens des
einem Grunclstlick im Währungsgebiet der Reichs- Einkommenshöchstbetrages nach § 279 des
mark gesichert gewesen sein." Lastenausgleichsgesetzes Entschädigungsrente
bisher nicht erhalten konnten, mit Wirkung
2. An § 18 wird folgender Absatz 8 angefügt: vom 1. April 1952 ab,
,, (8) Zinsen aus festverzinslichen Schuldver- frühestens jedoch von dem Ersten des Monats ab,
schreibungen, die zur Erfüllung der Entschädi- in dem die Voraussetzungen für die Gewährung von
gungsansprüche ausgegeben worden sind, unter-
Kriegsschadenrente eingetreten sind.
liegen nicht den Steuern vom Einkommen und
Ertrag."
§ 2
3. § 24 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Soweit Leistungen aus dem Härtefonds (§ 301
,, (3) Durch Rechtsverordnung kann Näheres LAG) an Personen gewährt worden sind, die nach
über die Anspruchsberechtigung in Zweifelsfäl- dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung dieses
len und über das Verfahren in Rückerstattungs- Gesetzes Schäden geltend machen können, gilt fol-
fällen bestimmt werden." gendes:
4. § 27 erhält folgende Fassung: 1. Beihilfen zum Lebensunterhalt gelten als Unter-
,,§ 27
haltshilfeleistungen und werden -auf die Unter-
haltshilfe angerechnet; § 273 Abs. 2 Satz 1 und
Sondervorschriften § 278 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes sind
für Berlin (West), für aus dem Vertreibungsgebiet auf diese Leistungen anzuwenden.
verlagerte Geldinstitute und für Geldinstitute mit
besonderen Kriegsschäden 2. Beihilfen zur Beschaffung von Hausrat gelten
als Leistungen der Hausrathilfe nach § 297
(1) Soweit die in Berlin (West) geltenden Vor- Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes.
schriften zur Neuordnung des Geldwesens von
den im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes 3. Aus dem Härtefonds gewährte Aufbaudarlehen
geltenden Bestimmungen abweichen, können für gelten für die Anwendung des § 258 des
Berlin (West) die Vorschriften des § 7 Abs. 2, des Lastenausgleichsgesetzes als Aufbaudarlehen
Dritten Abschnittes und des § 23 Abs. 2 durch nach § 254 des Lastenausgleichsgesetzes.
Rechtsverordnung entsprechend geändert oder
ergänzt werden. § 3
(2) Durch Rechtsverordnung kann die Anerken-
nung von Spareinlagen bei nach der 35. Durchfüh- (1) Das Gesetz über die Gewährung von Vor-
rungsverordnung zum Umstellungsgesetz aus den schußzahlungen an Empfänger von Unterhaltshilfe
nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 13. November
Vertreibungsgebieten verlagerten Geldinstituten
1954 (Bundesgesetzbl. I S. 341) tritt mit dem Inkraft-
oder bei anderen Geldinstituten im Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes, deren Unterlagen in er- treten dieses Gesetzes außer Kraft. Die Vorschuß-
zahlungen werden auf die Unterhaltshilfe nach. dem
heblichem Umfang durch Kriegseinwirkung ver-
Lastenausgleichsgesetz oder auf die Beihilfen zum
lorengegangen sind, als Altsparanlage auch dann
Lebensunterhalt angerechnet.
zugelassen werden, wenn der Nachweis, daß die
Spareinlage schon bei Beginn des 1. Januar 1940 (2) Soweit die Leistungen nach dem in Absatz 1
bestanden hat, dem Grunde nach nicht geführt erwähnten Gesetz auf die Unterhaltshilfe nach dem
werden kann." Lastenausgleichsgesetz anzurechnen sind, gehören
sie zu dem Jahresaufwand für Unterhaltshilfe im
Artikel V Sinne des § · 6 Abs. 3 Satz 2 des Lastenausgleichs-
gesetzes in der vor dem Inkrafttreten dieses Ge-
Sonstige und Uberleitungsvorschriften setzes geltenden Fassung (§ 6 Abs. 2 Satz 1 in der
Fassung dieses Gesetzes).
§ 1
Wird der Antrag auf Gewährung von Kriegsscha••
denrente bis zum 31. Dezember 1955 gestellt, wird § 4
Kriegsschadenrente abweichend von § 287 des La- Soweit bis zum Ende des Monats, in dem dieses
stenausgleichsgesetzes bei Vorliegen der sonstigen Gesetz verkündet wird, auf Grund der bisher gel-
Voraussetzungen in folgenden Fällen rückwirkend tenden Vorschriften laufende Leistungen mit einem
gewährt: höheren Betrage, als sie nach diesem Gesetz zu ge-
Nr. n -- Ti:lg der Ausgi:lbe: Bonn, den 15. Juli 1955 417
wührPn S(:in w(·1rd<:ll, gew~ilnl. wonk~n sind, findet Nummer 29 Buchstabe e (§ 267 Abs. 2 Nr. 5
(:ine Ri'1ck [ ordt:ru n~J zu v i('I be1z.<1hlter Beträge nicht LAG)
slatt. mit Wirkung vom 1. Januar 1955,
e) Nummer 29 Buchstabe f (§ 267 Abs. 2 Nr. 6
Bei der An wend ung des § b Abs. 2 des Lasten- LAG)
ausglr:ichsgesetzes in der vor dem Inkrafttreten mit Wirkung vom 1. April 1955,
dieses Gesetzes gel !enden Fassung sind Beträge, die f) Nummer 30 (§ 269 LAG)
auf Grund der vorzeitigen Ablösung von Lastenaus- mit Wirkung vom 1. Juli 1954,
gleichsabgaben aufkommen, mit je 5 vom Hundert
als Aufkornrnr:n des Ablösungsjahres und rh:r 19 g) Nummer 33 Buchstabe b (§ 274 Abs. 2 LAC)
io1genden Rechnunqsjahrc~ anzuselz(~n. mit Wirkung vom 1. April 1955,
h) Nummer 34 Buchstabe b (§ 275 Abs. 1 zweiter
Artikel Vl Halbsatz LAG)
mit Wirkung vom 1. Juli 1954,
Anwendung in Berlin
i) Nummer 35 (§ 276 LAC),
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 Nummer 47 (§ 292 Abs. 3 und 4 LAG),
und dc,s § 13 Abs. 1 ch~s Drillen Uberleitungsgesetzes
vom 4. Januar 1952 (BundPsgesetzbl. I S. 1) auch im
Nummer 49 (§ 298 LAG),
Lmd Berlin. Nummer 50 (§ 301 LAC), ·
Nummer 51 (§ 314 LAC),
Artikel VII Nummer 52 Buchstabe a (§ 323 Abs. l LAG)
Inkrafttreten sowie
Nummer 61 (§ 358 Nr. 2 LAG)
Die Vorschri llen dieses Cesetzes treten am Tage mit \.Virkung vom 1. April 1955,
niJch seiner Verkündunu in Kraft. Soweit durch
dieses Cesetz Vorschriften bestehender Gesetze ge- 2. in Artikel V
(indert werden, lreten die Anderungsvorschriften § 5 mit Wirkung vom Inkrafttreten des Lasten-
mit Wirkung vom lnkrafUrelen des geänderten Ge- ausgleichsgesetzes (§ 375), die übrigen Vorschrif-
setzes in Kraft; crnsgenornrnen sind die folgenden ten mit \Nirkung vom Inkrafttreten dieses Ce-
Vorschriften, die in Kraft treten: setzes.
1. in Artik{~l I
a) Nurnnwr (§ 6 LAC) Das vorstehende Cesetz wird hiermit verkündet.
rnit Wirkunq vorn 1. April 1955,
Bonn, den 12. Juli 1955.
h) NurnrnPr 12 ( § 232 LAG)
mit Wirkung vorn 1. Juli 1953, Der Bundespräsident
c) Nurnrner 2q Huchstabe a (§ 267 Abs. 1 LAG) Theodor Heuss
rnit Wirkung vom 1. Juli 1954,
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
d) Nummer 29 Buchstabe b (§ 267 Abs. 2 Nr. 2a B1ücher
LAG),
Nununer 29 l-3uc:hsLalw d (§ 2fi7 Abs. 2 Nr. 2 d Der Bundesminister der Finanzen
LAC) und Schäffer
Bekanntmachung
der Neufassung des Kraftfohrzeugsteuergesetzes.
Vom 30. Juni 1955.
Auf Grund des Abschnitts I Artikel 2 des Ver··
kdirsfinanzgesetzes 1955 vom 6. April 1955 (Bundes-
gcsctzbl. I S. 166) wird nachstehend der Wortlaut
dPs Kraftfahrze:ugsteuergesetzes in der nunmehr
qcllendcn Fc1ssung bekanntr;emacht.
Bonn, (!t~n 30. Juni 1955.
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Kraftfahrzeugsteuergesetz
in der Fassung vom 30. Juni 1955
(KraftStG 1955).
ABSCHNITT I 2. Körperbehinderten, die nicht unter Num-
mer 1 fallen, wenn sie infolge ihrer Körper-
Gegenstand der Steuer behinderung zur Fortbewegung auf die Be-
§ 1 nutzung eines Personenkraftfahrzeugs nicht
nur vorübergehend angewiesen sind,
Grundsatz
ganz oder teilweise; dabei sind Art und
(1) Der Steuer unterliegt das Halten eines Kraft- Schwere der Körperbehinderung sowie
fahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Straßen. die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kör-
(2) Der Steuer unterliegt außerdem die widerrecht- perbehinderten zu berücksichtigen.
liche Benutzung eines Kraftfahrzeugs auf öffent- (2) Die Steuervergünstigung darf nicht gewährt
Üchen Straßen. werden, wenn das Personenkraftfahrzeug benutzt
§ 2
werden soll
Steuerbefreites Halten 1. zur Beförderung anderer Personen; dies gilt
Von der Steuer befreit ist das Halten von nicht, wenn diese Personen unentgeltlich
1. Kraftfahrzeugen, solange sie für den Bund, ein und nur gelegentlich mitbefördert werden
Land oder eine Gemeinde zugelassen sind und oder wenn zur Hilfeleistung des Körper-
ausschließlich im Feuerlöschdienst, zur Kran• behinderten die Mitnahme eines Kraftfahr-
kenbeförderung, zum Wegebau oder zur Stra- zeugführers oder einer Begleitperson er-
ßenreinigung verwendet werden; forderlich ist,
2. Kraftfahrzeugen, solange sie ausschließlich im 2. zur Beförderung von Gütern; dies gilt nicht
Dienst der Polizei verwendet werden, Jedoch für das Handgepäck des Körperbehinderten
nicht von Personenkraftfahrzeugen mit weniger und der in der Nummer 1 bezeichneten Per-
als acht Sitzplätzen; sonen.
3. Kraftomnibussen, die elektrisch angetrieben (3) Wird ein Fahrzeug, für das eine Steuerver-
werden und den Fahrstrom einer Fahrleitung gilnstigung gewährt worden ist, mißbräuchlich be-
entnehmen (Obusse); nutzt (Absatz 2), so ist die Steuervergünstigung für
4. Kraftfahrzeug-Anhängern, solange sie für den die Gültigkeitsdauer der Steuerkarte oder der Be-
Bund, ein Land oder eine Gemeinde zugelassen scheinigung über die Steuerbefreiung zu widerrufen.
sind und ausschließlich zur Straßenreinigung,
zur Müll- oder zur Fäkalienabfuhr verwendet
werden. Voraussetzung ist, daß die Kraftfahr- ABSCHNITT II
zeug-Anhänger nach ihrer Bauart und ihren be-
sonderen, mit ihnen fest verbundenen Einrich- Steuerschuldner
tungen nur für die bezeichneten Verwendungs- § 4
zwecke geeignet und bestimmt sind;
5. Kraftfahrzeug-Anhängern, solange sie aus- (1) Steuerschuldner ist
schließlich hinter steuerbefreiten Kraftfahrzeu- 1. beim Halten eines Kraftfahrzeugs, das im
gen für deren Zwecke mitgeführt werden. deutschen Zulassungsverfahren zugelassen
worden ist,
§ 3 ' die Person, für die das Kraftfahrzeug zu-
Personenkraftfahrzeuge Körperbehinderter gelassen ist;·
2. beim Halten eines Kraftfahrzeugs, das im
(1) Körperbehinderten, die sich infolge ihrer Kör-
perbehinderung ein Personenkraftfahrzeug halten, ausländischen Zulassungsverfahren zuge-
kann die Steuer für ein Personenkraftfahrzeug von lassen worden ist,
nicht mehr als 2400 Kubikzentimeter Hubraum auf wer das Kraftfahrzeug im Reichsgebiet
Antrag erlassen werden, und zwar benutzt;
1. Schwerbeschädigten im Sinne des Bundes- 3. bei widerrechtlicher Benutzung eines Kraft-
versorgungsgesetzes und Personen, die den fahrzeugs,
Körperschaden infolge nationalsozialisti- wer das Kraftfahrzeug widerremtlich be-
scher Verfolgungs- oder Unterdrückungs- nutzt.
maßnahmen aus politischen, rassischen oder (2) Bei Kraftfahrzeugen, die zu vorübergehendem
religiösen Gründen erlitten haben, Aufenthalt ins Reichsgebiet gelangen, kann als
in vollem Umfang ohne Rücksicht auf ihre Sicherheit für die Steuer, für Strafen und Kosten das
wirtschaftlichen Verhältnisse. Kraftfahrzeug in Anspruch genommen werden, audi
Voraussetzung ist, daß die Erwerbsfähigkeit wenn der Steuerschuldner nicht Eigentümer des
um mindestens 50 vom Hundert gemindert Fahrzeugs ist. § 375 Abs. 2 und 3 der Reichsabga-
ist; benordnung gilt entsprechend.
Nr. 22 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1955 419
ABSCI INlTT 1Jl mit Ablauf des Tages, an dem der Kraft-
fahrzeugschein zurückgegeben und der
Dd ucr d<~r Slcu(;rpflicht Dienststempel auf dem Kennzeichen ent-
fernt wird;
§ 5
3. wenn der Kraftfahrzeugschein und das
Grundsalz Kennzeichen von der Zulassungsbehörde
Die Sleuerpllichl dc.Jucrt eingezogen werden (Zwangsabmeldung),
1. für ein im deutschen Zulassungsverfahren zu- mit Ablauf des Tages, an dem die Zulas-
gelassenes Krnllfahrzeug von der Zulassung sungsbehörde den Kraftfahrzeugschein
bis zur cndgülti~Jcn Außerbetriebsetzung durch eingezogen und den Dienststempel auf
den Eigcnlümer od<~r bis zur Betriebsunter- dem Kennzeichen entfernt hat..
sagung durch dif' Verwaltungsbehörde; · (2) Geschieht die Rückgabe oder Einziehung des
2. für ein im dUslJnd ischen Zulassungsverfahren Kraftfahrzeugscheins und die Entfernung des Dienst-
zugelass<)rws Kraltfahrzeug vom Grenzübertritt stempels auf dem Kennzeichen an verschiedenen
ab, solanw~ sich das Kraftfahrzeug im Reichs- Tagen, so ist der letzte Tag maßgebend.
gebiet aufhält;
3. bei widerrechtlidw1 Benutzung eines Kraftfahr- § 8
zeugs, solcmge die widerrechtliche Benutzung
dauert. Wechsel des Steuerschuldners
Geht ein im deutschen Zulassungsverfahren zu-
§ 6 gelassenes Kraftfahrzeug auf einen anderen Steuer-
schuldner über, so endet die Steuerpflicht für den
Unterbrechung der Steuerpflicht bisherigen Steuerschuldner mit Ablauf des Tages,
(1) Bei Krnrtrahrzeuuen, die im deutschen Zulas- an dem seine Anzeige über den Dbergang des Kraft-
sungsverfahren zugelassen worden sind, wird die fahrzeugs bei der Zulassungsbehörde eingegangen
Steuerpflicht unterbrodwn, ist.. Die Steuerpflicht. für den neuen Steuerschuldner
beginnt am Tage nach Beendigung der Steuerpflicht
1. wenn der Steuerschuldner der Zulassungs-
für den bisherigen Steuerschuldner. ·
behörde den Kraftfahrzeugschein zurück-
gibt, die Entfernung des Dienststempels auf
dem Kennzeichen veranlaßt und der Zulas- § 9
sungsbehörde anzeigt, daß er das Kraftfahr-
zeug zum Befahren öffentlicher Straßen nicht Veränderung des Kraftfahrzeugs
benutzen will {Steuerabmeldung); Wird ein Kraftfahrzeug während der Dauer der
2. wenn die Zulassungsbehörde auf Antrag des Steuerpflicht verändert und wird die Steuer durch
Finanzamts den Kraftfahrzeugschein ein- die Veränderung höher oder niedriger oder wird in-
zieht und den Dienststempel auf dem Kenn- folge der Veränderung ein von der Steuer befreites
zeichen entfernt, weil der Steuerschuldner Kraftfahrzeug steuerpflichtig, so beginnt die Steuer-
bei Ablauf der Zeit, für die die Steuer ent- pflicht für das Kraftfahrzeug im veränderten Zustand
richtet ist., die Steuer nicht weiter entrichtet mit seiner Wiederbenutzung. Die Steuerpflicht für
(Zwangsabmeldung). das Fahrzeug im bisherigen Zustand endet am Tage
vor dem Beginn der Steuerpflicht für das veränderte
(2) Ist ein Kennzeichen amtlich ausgegeben wor- Kraftfahrzeug.
den, so steht. es der Entfernung des Dienststempels
auf dem Kennzeichen gleich, wenn das Kennzeichen
zurückgegeben oder eingezogen wird. ABSCHNITT IV
Höhe der Steuer
§ 7
Ende der Steuerpflicht § 10
(1) Die Sleuerpf1icht endf!t, Besteuerungsgrundlage
1. wenn das Kraftfahrzeug vom Eigentümer (1) Die Steuer wird berechnet
außer Betrieb gesetzt oder der Betrieb des 1. bei Zwei- und Dreiradkraft.fahrzeugen, aus-
Kraflf ahrzeugs von der Verwaltungs- genommen Zugmaschinen, und bei Personen-
b(~hörde untersagt wird, kraftwagen
mit Ablauf des Tages, an dem der Kraft- nach dem Hubraum,
fahrzeugschein der Zulassungsbehörde 2. bei allen anderen Fahrzeugen, insbesondere
zurückgegeben oder von ihr eingezogen bei Zugmaschinen (einschließlich der Sattel-
und der Dienststempel auf dem Kenn- zugmaschinen), Kraftomnibussen, Lastkraft-
zeichen entfernt wird; wagen sowie bei Anhängern (einschließlich
2. wenn der Steuerschuldner das Kraftfahr- der Sattelanhänger)
zeug vorüber~Jehend nicht benutzen will nach dem verkehrsrechtlich höchstzuläs-
(S le u era bmel d 11 n g), sigen Gesamtgewicht.
420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
(2) Als Personenkraftwagen sind Kraftfahrzeuge zeitig Güter zu befördern, und wenn die für die
anzusehen, die vier oder mehr Räder haben und nach Güterbeförderung verwendbare Nutzfläche größer
ihrer Bauart und Einrichtung zur Personenbeförde- als zweieinhalb Quadratmeter ist; zur Nutzfläche
rung, jedoch nicht zur Beförderung von mehr als sie- gehört auch die Fläche, die durch das Herausnehmen
ben Personen (einschließlich Kraftfahrzeugführer) von Sitzplätzen geschaffen wird, nicht aber die
geeignet und bestimmt sind; dies gilt auch, wenn mit Fläche, die außerhalb des Wagenaufbaues zur Reise-
dem Personenkraftwagen oder in einem von ihm gepäckbeförderung eingerichtet und bestimmt ist.
mitgeführten Anhänger Güter befördert werden. Ein (3) Sattelzugmaschinen und Sattelanhänger sind
Kraftfahrzeug ist nicht als Personenkraftwagen an- getrennt zu besteuern. Bei Sattelanhängern ist das
zusehen, wenn es nach seinem Aufbau nicht nur zur der Steuer unterliegende verkehrsrechtlich höchst-
Beförderung von Personen, sondern auch dazu ein- zulässige Gesamtgewicht um die Sattellast zu ver-
gerichtet und bestimmt ist, wahlweise oder gleich- mindern.
§ 11
Steuersatz
(1) Die Jahressteuer beträgt für
je 25 Kubik- je 100 Kubik-
zentimeter zentimeter je 200 Kilogramm
Hubraum Hubraum GesamtgewidJ.t
oder einen oder einen oder einen Teil
Teil davon Teil davon davon
DM DM DM
1. Zweiradkraftfahrzeuge (ausgenommen Zugma-
schinen) .................................... . 3,60
2. Dreiradkraftfahrzeuge, die ausschließlich zur Be- ·
förderung von Personen geeignet und bestimmt
sind, sowie Personenkraftwagen (§ 10 Abs. 2) .... 14,40
3. Dreiradkraftfahrzeuge, die nicht ausschließlich
zur Beförderung von Personen geeignet und be-
stimmt sind (ausgenommen Zugmaschinen) ..... . 16,-
4. Doppeldeckomnibusse, die ausschließlich im Orts-
linienverkehr verwendet werden .............. . 22,50
5. alle anderen Fahrzeuge von dem Gesamtgewicht
bis zu 2 000 kg ............. . 20,-
über 2 000 kg bis zu 3 000 kg ............. . 21,-
über 3 000 kg bis zu 4 000 kg ............. . 22,-
über 4 000 kg bis zu 5 000 kg ............. . 23,-
über 5 000 kg bis zu 6 000 kg ............. . 24,-
über 6 000 kg bis zu 7 000 kg ............. . 25,-
über 7 000 kg bis zu 8 000 kg ............. . 26,-
über 8 000 kg bis zu 9 000 kg ............. . 27,-
über 9 000 kg bis zu 10 000 kg ............. . 28,-
über 10 000 kg bis zu 11 000 kg ............ .. 29,-
über 11 000 kg bis zu 12 000 kg ............ .. 30,-
über 12 000 kg bis zu 13 000 kg ............. . 31,-
über 13 000 kg bis zu 14 000 kg ............. . 32,-
über 14 000 kg bis zu 15 000 kg ............ .. 33,-
über 15 000 kg bis zu 16 000 kg ............. . 34,-
über 16 000 kg bis zu 17 000 kg ............ .. 35,-
über 17 000 kg bis zu 18 000 kg ............ .. 36,-
über 18 000 kg bis zu 19 000 kg ............. . 37,-
über 19 000 kg bis zu 20 000 kg ............. . 38,-
über 20 000 kg bis zu 21 000 kg ............. . 39,-
über 21 000 kg bis zu 22 000 kg ............. . 40,-
über 22 000 kg bis zu 23 000 kg ............ , . 41,-
über 23 000 kg bis zu 24 000 kg ............. . 42,-
über 24 000 kg ............................. . 43,-.
Nr. 22 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1955 421
(2) Die Steupr ermäßigt sich 3. wenn das Kraftfahrzeug nach der Zwangsab-
meldung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2) wieder benutzt wer-
1. bis 31. März 1957 um· 25 vom Hundert des
den soll,
Betrages, der sich nach Absatz 1 Nr. 5
ergibt, vor Wiederaushändigung des Kraftfahrzeug-
scheins durch die Verwaltungsbehörde;
für Anhünger;
4. wenn das Kraftfahrzeug auf einen anderen
2. ab 1. Apri] 1957 um 15 vom Hundert des
Steuerschuldner übergeht (§ 8),
Betrages, der sich nach Absatz 1 Nr. 5
ergibt, vor Aushändigung des neuen Kraftfahrzeug-
scheins durch die Verwaltungsbehörde;
für Sattelanhänger;
5. wenn ein Kraftfahrzeug verändert wird (§ 9),
3. um 50 vom Hundert des Betrages, der
sich nach Absatz 1 Nr. 5 ergibt, vor Benutzung des Kraftfahrzeugs im ver-
änderten Zustand;
a) für Kraftfahrzeug-Anhänger, für die
Ausnahmen von der Vorschrift des 6. wenn ein Kraftfahrzeug aus dem Ausland mit
§ :34 der Straßenverkehrs-Zulassungs- eigener Triebkraft eingeht,
Ordnung genehmigt worden sind. beim Grenzübertritt;
Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug
7. in den übrigen Fällen
auch zu Fahrten benutzt wird, für die
es der bezeichneten Ausnahmegeneh- vor Benutzung des Kraftfahrzeugs.
migung nicht bedarf, und wenn die
Stf)Uer, die sich in diesem Falle ergibt,
§ 13
höher ist als die Steuer nach Satz 1;
b) für Laslkraftwagen, die nach ihrer Entrichtung der Steuer
Ba.mnt und ihren besonderen mit (1) Die Steuer ist jeweils für die Dauer eines Jah-
ihnen fest verbundenen Einrichtungen res im voraus zu entrichten.
zur Beförderung von Abraum und
Baumaterial innerhalb von Baustellen (2) Die Steuer darf bei Kraftfahrzeugen, die nach
w~eignet und bestimmt sind; dies gilt dem Hubraum besteuert werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 1),
nicht, wenn das Kraftfahrzeug wider- auch für die Dauer eines Halbjahres oder eines Vier-
rPc:htl ich benutzt wird. Die Steuer- teljahres, bei den anderen Fahrzeugen auch für die
ermäßiuung entfällt für die Gültig- Dauer eines Halbjahres, eines Vierteljahres oder
keitsdauer der Steuerkarte, wenn das eines Monats entrichtet werden. Die Steuer beträgt
Fi:lhrz<'urJ auf einer öffentlichen Straße in diesen Fällen,
zur Beförderung der bezeichneten 1. wenn sie halbjährlich entrichtet wird,
C(itc,r crnßerhalb eines Umkreises von die Hälfte der Jahressteuer;
einem Kilometer, von der Baustelle
qer(•<hnc,t, oder zur Beförderung von 2. wenn sie vierteljährlich entrichtet wird,
2111dcren als den bezeichneten Gütern ein Viertel der Jahressteuer;
1wnutzl wird. 3. wenn sie. monatlich entrichtet wird,
ein Zwölftel der Jahressteuer.
(3) Ortslinicnv<~rkehr ist der zugelassene
Linienverkehr, lwi dem Ausgangs- und Endpunkt (3) In den Fällen des Absatzes 2 wird ein Aufgeld
der Linie inrn)rlialb derselben Gemeinde liegen erhoben. Das Aufgeld beträgt
und Haltes!Pllen zum Aus- und Einsteigen nur
innerhalb diciscir CC'rneinde bestehen. 1. bei halbjährlicher Entrichtung
drei vom Hundert,
ABSCHNITT V 2. bei vierteljährlicher Entrichtung
sechs vom Hundert,
Entrichtung 3. bei monatlicher Entrichtung
und Ersta ltung der Steuer acht vom Hundert.
§ 12 (4) Bei Berechnung der Steuer gilt ein angefange-
Fälligkeit der Steuer ner Monat als ganzer Monat; in jedem Fall ist die
Steuer (einschließlich Aufgeld) mindestens für einen
Die Steuer ist zu entrichten: Monat zu entrichten.
1. wenn das Kraftfi:lhrzeug zum Verkehr zugelas-
(5) Die Mindeststeuer beträgt in jedem Fall fünf
sen wird,
Deutsche Mark.
vor Aushändigung des Kraftfahrzeugscheins
durch die Verwaltungsbehörde;
§ 14
2. wenn das Kraftfahrzeug nach der Steuerabmel-
dung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1) wieder benutzt werden Steuerkarte
soll, (1) Zum Nachweis, daß die Steuer entrichtet ist,
vor \\li.Pdcrauslüindigtmg des Kraftfahrzeug- erteilt das Finanzamt dem Steuerschuldner eine
scheins durch die Verwaltungsbehörde; Steuerkarte.
422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
(2) Die Steuerkarte gilt für das Fahrzeug, das auf ABSCHNITT VI
der Karte bezeichnet ist, und für die Zeitdauer, für
die die Steuer entrichtet ist. Steuerkarten werden auf Sicherung
die Dauer eines Jahres, eines Halbjahres, eines Vier- des Steueraufkommens
teljahres oder eines Monats ausgestellt. Die Ertei-
lung einer Steuerkarte mit einer von der Gültigkeits- § 17
dauer der alten Steuerkarte abweichenden Gültig-
keitsdauer ist nur zulässig, wenn die Änderung Uberwachung
spätestens einen Monat vor Beginn der Gültigkeits- (1) Das Kraftfahrzeug darf ohne die Steuerkarte
dauer der neuen Steuerkarte beantragt wird. Die Er- oder ohne die Bescheinigung über die Steuerbefrei-
teilung einer Monatskarte kann abgelehnt werden, ung nicht benutzt werden.
wenn der Steuerschuldner in dem Jahr, das dem An-
trag auf Erteilung einer Steuerkarte vorhergeht, (2) Der Führer des Kraftfahrzeugs hat die Steuer-
wiederholt Kraftfahrzeugsteuer nicht rechtzeitig ent- karte oder die Bescheinigung über die Steuerbefrei-
richtet hat. ung unterwegs stets bei sich zu führen. Er ist ver-
pflichtet, sie auf Verlangen den sich durch ihre
(3) Geht während der Gültigkeitsdauer einer Dienstkleidung oder sonst ausweisenden Grenz- und
Steuerkarte das Kraftfahrzeug auf einen anderen Steueraufsichtsbeamten sowie den Aufsichtsbeamten
Steuerschuldner über (§ 8), so kann der neue Steuer- der Polizeiverwaltung vorzuzeigen und die erfor-
schuldner die Karte auf seinen Namen umschreiben derliche Auskunft zu geben. Ein in der Fahrt begrif-
lassen. fenes Kraftfahrzeug darf indessen lediglich aus die-
(4) Stellt der Steuerschuldner während der Gül- sem Anlaß, außer im Grenzbezirk, nicht angehalten
tigkeitsdauer der Steuerkarte an Stelle des Kraft- werden.
fahrzeugs, das in der Karte bezeichnet ist, ein ande-
res Kraftfahrzeug ein, so kann er die Karte auf das § 18
andere Kraftfahrzeug umschreiben lassen, wenn für
dieses keine höhere Steuer als für das in der Karte Mitwirkung der Zulassungsbehörden
bezeichnete Kraftfahrzeug zu entrichten ist. (1) Die zuständige Verwaltungsbehörde darf den
(5) Wird während der Gültigkeitsdauer der Kraftfahrzeugschein erst aushändigen, wenn der, für
Steuerkarte das Kraftfahrzeug verändert und er- den das Kraftfahrzeug zugelassen wird, durch Vor-
mäßigt sich die Steuer infolge der Veränderung, so legung der Steuerkarte oder der amtlichen Beschei-
kann der Steuerschuldner die Steuerkarte auf das nigung über die Steuerbefreiung nachweist, daß den
veränderte Kraftfahrzeug umschreiben lassen. Er- Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer genügt
höht sich die Steuer infolge der Veränderung, so ist ist.
eine Umschreibung der Steuerkarte nicht zulässig. (2) Ist das Kraftfahrzeug bei Ablauf der Zeit, für
die die Steuer entrichtet ist, weder abgemeldet noch
§ 15
weiter versteuert worden, so hat die Zulassungs-
behörde auf Antrag des Finanzamts den Kraftfahr-
Bescheinigung über Steuerbefreiung zeugschein einzuziehen und den Dienststempel auf
Zum Nachweis, daß das Halten eines Kraftfahr- dem Kennzeichen zu entfernen.
zeugs von der Steuer befreit ist, erteilt das Finanz-
(3) In den Fällen des § 7 hat die Zulassungs-
amt dem, für den das Kraftfahrzeug zugelassen
behörde dem Finanzamt mitzuteilen, an welchem
wird, eine Bescheinigung über die Steuerbefreiung.
Tag der Kraftfahrzeugschein zurückgegeben oder
eingezogen und der Dienststempel auf dem Kenn-
§ 16 zeichen entfernt worden ist.
Erstattung der Steuer (4) Beim Eigentumswechsel hat die Zulassungsbe-
(1) Endet die Steuerpflicht vor Ablauf der Zeit, hörde dem Finanzamt den Tag mitzuteilen, an dem
für die die Steuer entrichtet ist, so wird für jeden die Anzeige über den Eigentumsübergang bei ihr
vollen Monat, der nach dem Tag der Beendigung eingegangen ist.
der Steuerpflicht liegt, ein Betrag in Höhe von einem (5) Hat der, für den das Kraftfahrzeug zugelassen
Zwölftel der Jahressteuer auf Antrag gegen Rück- ist, der Zulassungsbehörde den Kraftfahrzeugschein
gabe der Steuerkarte erstattet. In jedem Fall werden zurückgegeben und die Entfernung des Dienststem-
mindestens fünf Deutsche Mark einbehalten. pels auf dem Kennzeichen veranlaßt (Steuerabmel-
(2) Wird eine Steuerkarte umgeschrieben (§ 14 dung - § 6 Abs. 1 Nr. 1) oder hat die Zulassungs-
Abs. 3 bis 5), so wird keine Steuer erstattet. behörde den Kraftfahrzeugschein eingezogen und
den Dienststempel auf dem Kennzeichen entfernt
(3) Zur Geltendmachung des Anspruchs auf Er-
(Zwangsabmeldung - § 6 Abs. 1 Nr. 2). so darf der
stattung ist der berechtigt, auf dessen Namen die
Kraftfahrzeugschein nur mit Zustimmung des Finanz-
Steuerkarte lautet.
amts wieder zugeteilt und der Dienststempel nur mit
(4) Uber den Antrag auf Erstattung wird im Be- Zustimmung des Finanzamts auf dem Kennzeichen
schwerdeverfahren entschieden. wieder angebracht werden.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli' 1955 423
Bekanntmachung der Neufassung
der Durchführungsbestimmungen zum Kraftfahrzeugsteuergesetz.
Vom 12. Juli 1955.
Auf Grund des Abschnitts I Artikel 2 des Ver-
kehrsfinanzgesetzes 1955 vom 6. April 1955 (Bundes-
gesetzbl. I S. 166) werden nachstehend die Durch-
führungsbestimmungen zum Kraftfahrzeugsteuer-
gesetz mit den im Gesetz zugelassenen Änderungen
der bisherigen Fassung unter der Dberschrift „Durch-
führungsverordnung zum Kraftf ahrzeugsteuergesetz"
bekanntgemacht.
Bonn, den 12. Juli 1955.
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Durchführungsverordnung zum Kraftfahrzeugsteuergesetz
in der Fassung vom 12. Juli 1955
(KraitStDV 1955).
ERSTER ABSCHNITT § 4
Zwei- und Dreiradkraftfahrzeuge
Allgemeine Bestimmungen {§ 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes)
I. Begriffsbestimmungen Als Zwei- und Dreiradkraftfahrzeuge gelten
steuerrechtlich Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als
§ 1 drei Rädern. Beiwagen, Vorsteckwagen und Anhän-
ger bleiben bei Berechnung der Radzahl außer Be-
Kraftfahrzeuge
tracht.
(§ 1 des Gesetzes)
§ 5
Kraftfahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeugsteuer-
gesetzes sind Landfahrzeuge, die maschinell ange- Lastkraftwagen
trieben werden und nicht an Gleise gebunden sind. (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes)
Fahrzeuge, die nach dem Verkehrsrecht nicht als Als Lastkraftwagen gelten steuerrechtlich Kraft-
Kraftfahrzeuge anzusehen sind, sind es auch nicht fahrzeuge mit vier oder mehr Rädern, wenn sie nach
im Sinne des Kraftf ahrzeugsteuergesetzes. ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von
Gütern geeignet und bestimmt sind.
§ 2
§ 6
Deutsche und außerdeutsche Kraftfahrzeuge
Hubraum
(1) Deutsche Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Be- (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes)
stimmungen sind Kraftfahrzeuge, die im deutschen
Zulassungsverfahren zugelassen sind. Soweit für die Versteuerung eines Kraftfahrzeugs
der Hubraum maßgebend ist {§ 11 Abs. 1 Nr. 1, 2
(2) Außerdeutsche Kraftfahrzeuge im Sinne dieser und 3 des Gesetzes), ist der gesamte Hubraum unter
Bestimmungen sind Kraftfahrzeuge, die im Zu- Zugrundelegung eines abgerundeten Werts von
lassungsverfahren eines außerdeutschen Staates zu- 0,78 für ~ in Kubikzentimetern zu berechnen. Huh
gelassen sind.
und Bohrung sind auf einen halben Millimeter, das
§ 3 Ergebnis auf einen Kubikzentimeter nach unten ab-
zurunden.
Zulassung im deutschen Zulassungsverfahren
Die Zulassung im deutschen Zulassungsverfahren II. Zuständigkeit
(§ 2 Abs. 1) bedeutet die Zulassung gemäß der 1. Sachliche Zuständigkeit
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in
§ 7
der Fassung vom 24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I
S. l 166). Ein Kraftfahrzeug ist in dem Zeitpunkt zu- (1) Die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer kann
gelassen, in dem die Betriebserlaubnis erteilt und abweichend von der allgemeinen Bezirkseinteilung
das amtliche KennzP.ichen zugeteilt worden ist (§ 18 der Finanzämter bestimmten Finanzämtern über-
Abs. 1 StVZO). tragen werden.
424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
(2) Die Steuer für außerdeutsche Kraftfahrzeuge III. Beistandspflicht
(§ 2 Abs. 2) wird von den Grenzzollstellen und den der Zulassungsstellen
von den Oberfinanzdirektionen bestimmten Zoll- (§ 18 des Gesetzes, § 188 Abs. l AO)
stellen im Innern verwaltet.
§ 10
Die für die Zulassung von Kraftfahrzeugen zu-
2. Ortliche Zuständigkeit ständigen Verwaltungsbehörden (Zulassungsstellen)
(§ 76 Nr. 5 AO) und die von ihnen mit der Vorbereitung und
§ 8 Durchführung der Zulassung beauftragten Stellen
sind verpflichtet, bei der Durchführung des Kraft-
Deutsche Kraftfahrzeuge fahrzeugsteuergesetzes mitzuwirken.
(1) Ortlich zuständig für die Verwaltung der
Kraftfahrzeugsteuer bei deutschen Kraftfahrzeugen
(§ 2 Abs. 1) ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der ZWEITER ABSCHNITT
Steuerschuldner - beim steuerbefreiten Halten von
Kraftfahrzeugen der Anmeldungspflichtige - seinen Deutsche Kraftfahrzeuge
Wohnsitz oder, wenn er im Reichsgebiet keinen
Wohnsitz hat, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. I. Besteuerungsverfahren
Hat er seinen gewöhnlichen Aufenthalt zwar im 1. Steueranmeldung
Reichsgebiet, aber nicht im Bezirk eines bestimmten
Finanzamts, so ist das Finanzamt zuständig, in § 11
dessen Bezirk das Kraftfahrzeug zum Verkehr zu-
Anmeldungspßkht
gelassen worden ist. Bei Körperschaften, Personen-
vereimgungen oder Vermögensmassen ist das (1) Das Halten eines deutschen Kraftfahrzeugs
Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk die Geschäfts- zum Verkehr auf öffentlichen Straßen ist zur Ver-
. leitung sich befindet. steuerung anzumf!lden (Steueranmeldung), soweit in
den §§ 20, 33, 37 Abs. 1, §§ 38, 41 nichts anderes
(2) Befindet sich der gewöhnliche Standort (Ein- bestimmt ist.
stellraum) des Kraftfahrzeugs im Bezirk eines
andern als des im Absatz 1 bezeichneten Finanz- (2) Zur Steueranmeldung ist der Eigentümer des
amts, so ist das andere Finanzamt zuständig, wenn Kraftfahrzeugs verpflichtet. In den Fällen des Eigen-
tumswechsels ist der neue Eigentümer, in den Fäl-
das Fahrzeug im Bezirk dieses Finanzamts zum Ver-
len, in denen das Fahrzeug für eine andere Person
kehr zugelassen worden ist. als den Eigentümer zugelassen wird, ist die Person,
(3) Zur steuerlichen Abfertigung eines Kraftfahr- für die das Kraftfahrzeug zugelassen ist, zur Steuer-
zeugs, das mit eigener Triebkraft ins Ausland aus- anmeldung verpflichtet.
geführt wird (§ 41), ist die Zollstelle zuständig, die
nach den Bestimmungen der Verordnung über inter-
nationalen Kraftfahrzeugverkehr das länglichrunde § 12
Kennzeichen zuteilt (§ 7 Abs. 2 der Verordnung vom
Anmeldungspßidltige Vorgänge
12. November 1934, Reichsgesetzbl. I S. 1137).
(1) Die Steueranmeldung (§ 11) ist abzugeben,
§ 9 1. wenn ein Kraftfahrzeug erstmalig zum Ver-
Außerdeutsche Kraitiahrzeuge kehr auf öffentlichen Straßen zugelassen
werden soll (§ 18 Abs. 1 StVZO);
(1) Für ein außerdeutsches Kraftfahrzeug (§ 2 2. wenn ein zugelassenes Kraftfahrzeug nach
Abs. 2), das zum vorübergehenden Aufenthalt ins
der Steuerabmeldurig (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 des
Reichsgebiet gelangt, ist örtlich zuständig Gesetzes) wieder benutzt werden soll;
1. zur steuerlichen Abfertigung des Fahrzeugs
3. wenn ein zugelassenes Kraftfahrzeug nach
beim Eingang
der Zwangsabmeldung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 des
die Zollstelle, der die zollamtliche Ab- Gesetzes) wieder benutzt werden soll;
fertigung obliegt,
4. wenn ein zugelassenes Kraftfahrzeug auf
2. zur Weiterversteuerung eines Fahrzeugs, einen anderen Eigentümer übergeht und
das über die Gültigkeitsdauer der Steuer- der neue Eigentümer die Ausfertigung
karte hinaus im Reichsgebiet verbleibt, eines neuen Kraftfahrzeugscheins und ge-
jede der im § 7 Abs. 2 bezeichneten Zoll- gegebenenfalls auch die Zuteilung eines
stellen im Innern. neuen Kennzeichens beantragt (§ 27 Abs. 3
StVZO);
(2) Für ein außerdeutsches Kraftfahrzeug, das mit
eigener Triebkraft zum dauernden Verbleib ins 5. wenn ein Kraftfahrzeug, dessen Betrieb un-
Reichsgebiet eingeht, ist zur vorläufigen Steuer- tersagt worden ist (§ 17 StVZO), zum Ver-
anmeldung gemäß § 54 Abs. 1 die Grenzzollstelle kehr auf öffentlichen Straßen von neuem
zuständig. zugelassen werden soll;
Nr. 22 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1.955 425
6. wenn ein Kraftfahrzeug während der Dauer (2) Die Zulassungsstelle vergleicht die Anga-
der Sleucrpflichl. ver'ändert und die Steuer ben in der Steueranmeldung mit den Angaben in
durch die Veri,i 11derung höher oder nie- den ihr vorgelegten Urkunden und klärt hier-
driger oder wenn infolge der Veränderung bei Unstimmigkeiten im Benehmen mit dem Anmel-
ein von der SI.euer befreites Kraftfahrzeug dungspflichtigen auf. Die Zulassungsstelle be-
sleuerpflic:hlig wird (§ 9 des Gesetzes). scheinigt auf der Anmeldung die Ubereinstimmung
(2) Unler Änderungen im Sinne des Absatzes 1 der Eintragungen mit den Angaben in den vorge-
Nummer G sind insbesondere zu verstehen legten Urkunden, versieht die Bescheinigung mit
dem Dienststempel und übersendet die Anmeldung,
1. bei Kraftfahrzeugen, die nach dem Hub-
gegebenenfalls durch Vermittlung des Anmeldungs-
1c1uin versteuert werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 1
pflichtigen, dem zuständigen Finanzamt.
des Cesetzes): die Anderung des Hubraums
(durch Einbm1 eines sUirkeren oder schwä- (3) Wird die Steueranmeldung unmittelbar beim
clw rPn Motors); Finanzamt eingereicht, sei" übersendet das Finanzamt
2. bei Kraftfc1hrzeuw~n, die nach dem Gesc1mt- die Anmeldung vor der Steuerfestsetzung der Zu-
gewichl verstetwrt werden (§ 10 Abs. 1 lassungsstelle. Diese prüft die Eintragungen in
Nr. 2 des Gesetws): die Änderung des der Anmeldung, bescheinigt die Ubereinstimmung
Gesamtgewichts; der Eintragungen mit den Angaben in den ihr vor-
gelegten Urkunden, versieht die Bescheinigung mit
3. der Umbau eiiws Personenkrnftwagens in
dem Dienststempel und sendet die Anmeldung an
einen Lastk raflwagen oder umgekehrt.
das Finanzamt zurück.
(3) Soll cli:ls Kraflfohrzeug bei Ablauf der Gültig-
keitsdauer einer Steuerkarte weiter versteuert wer-
den, so gilt für die Anmeldung zur Weiterversteue- 2. Berechnung der Steuer
rung § 28.
§ 15
§ 13 Abrundung
Inhalt der Steueranmeldung Bei Berechnung der Jahressteuer werden Bruch-
(1) Die Steuerannwldung (§ 11) muß enthalten teile einer Deutschen Mark auf volle Deutsche Mark
1. Vor- und Zunamen, Beruf, Firma und An- nach oben abgerundet. Bei Berechnung der Steuer für
schrift des Anmcldungspflichtigen; einen kürzeren Zeitraum wird der Steuerbetrag ein-
schließlich des Aufgelds auf den nächsten durch
2. die für die Berechnung der Steuer erforder-
zehn teilbaren Pfennigbetrag nach oben abgerundet.
lichen Angaben ·über die Steuermerkmale
Bruchteile eines Pfennigs bleiben bei der Abrundung
(Art des Kraftfahrzeugs, Hubraum, Gesamt-
außer Betracht.
gewicht);
3. das für das Kraftfahrzeug zugeteilte amt-
liche Kennzeichen (§ 18 Abs. 1 und § 23 3. Vorführung des Kraftfahrzeugs
Abs. 1 StVZO); bei solchen Kraftfahrzeugen,
§ 16
die nach den verkehrsrechtlichen Vorschrif-
len von cler Verpflichtung zur Führung Das Finanzamt darf sich das Kraftfahrzeug vor
eines Kennzeichens befreit sind, ist an Festsetzung der Steuer vorführen lassen.
seiner Stelle die Nummer des Fahrgestells
und des Motors anzugeben;
4. den Zeitabschnitt, für den die Steuer ent- 4. Festsetzung der Steuer
richtet werden soll (für ein Jahr, ein Halb- § 17
jahr, ein Viertel_jc1hr oder einen Monat -
(1) Das Finanzamt setzt die Steuer auf der Steuer-
§ 13 des Gesetzes);
anmeldung fest. Es gibt dem Steuerschuldner den
5. den Anlaß der Anmeldung, insbesondere festgesetzten Steuerbetrag bekannt.
eine Angabe darüber, ob das Fc1hrzeug ,erst-
malig zugelassen wird, ob es sich um eine (2) Die Festsetzungsverfügung ist Steuerbescheid
Wiederanmeldung, um einen Eigentums- im Sinne des § 212 der Reichsabgabenordnung. Sie
wechsel oder um eine Veränderung eines ist dem Steuerschuldner schriftlich nur in Aus-
zugelassenen Kraftfahrzeugs handelt. nahmefällen mitzuteilen, insbesondere wenn dem
Steuerschuldner der Steuerbetrag mündlich nicht
(2) Für jedes Kraftfahrzeug ist ein Anmeldungs-
mitgeteilt und die Steuerkarte nicht eingelöst wor-
formblalt nach amtlichem Musler zu verwenden. Die
den ist. Wird die Festsetzungsverfügung schriftlich
Zulassungsstellen und die Finanzämter halten die
bekanntgegeben, so soll sie die Steuerberechnung,
FormbV:itler vorrätig. Die Formblätter werden den
den Tag, bis zu dem die Steuer zu entrichten ist,
Zulassungsstellf~n von den Finanzämtern unent-
und die Rechtsmittelbelehrung enthalten. Dabei soll
geltlich geliefert.
dem Steuerschuldner auch mitgeteilt werden, daß
§ 14
die geschuldete Steuer nach Ablauf des festgesetzten
Einzahlungszeitpunkts eingezogen wird und ihm
Mitwirkung von Zulassungsstellen nach Entrichtung der Steuer die Steuerkarte (§ 18}
(1) Die Steueranrneldu nq (§ 12 Abs. 1 und § 13) und die der Steueranmeldung beigefügten Unter-
ist bei der ,Zulassungsstelle einzureichen. lagen auf seine Gefahr übersandt werden.
426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
(3) Die Steuer ist vor Aushändigung der Steuer- Mark erstattet werden (§ 131 AO). Die Erstattung
karte zu entrichten. ist innerhalb eines Vierteljahres vom Tag der
Steuerfestsetzung an zu J:>eantragen. Der Antrag-
5. Steuerkarte . steller muß glaubhaft madJ.en, daß das Kraftfahr-
(§ 14 des Gesetzes) zeug zum Befahren öffentlidJ.er Straßen nicht be-
nutzt worden ist.
§ 18
(2) Die Steuer kann auch ohne Antrag bis auf
Form der Steuerkarte fünf DeutsdJ.e Mark erlassen werden (§ 131 AO),
Der Steuerschuldner erhält zum Nachweis über wenn das Finanzamt die Steuerkarte dem Steuer-
die Steuerentrichtung eine mit Quittung versehene sdJ.uldner nicht übergeben hat und dem Finanzamt
Steuerkarte nach Muster 1. bekanntgeworden ist, daß der Steuerschuldner das
Kraftfahrzeug zum Befahren öffentlidJ.er 'Straßen
nicht benutzt hat.
§ 19
Gültigkeitsdauer der Steuerkarte § 23
(1) Als Beginn der Gültigkeitsdauer der Steuer- Wedlsel des Steuerschuldners
karte ist der Tag der Steuerfestsetzung einzusetzen. (§ 8 und § 14 Abs. 3 des Gesetzes)
Die Karte ist für den Zeitabschnitt auszustellen, für (1) Geht ein zugelassenes Kraftfahrzeug auf
den die Steuer entrichtet wird. Der Tag der Steuer- einen anderen Steuerschuldner über, so kann der
festsetzung ist bei Berechnung des Zeitabschnitts, neue Steuerschuldner verlangen, daß entweder
für den die Steuerkarte ausgestellt wird, einzurech-
1. die Steuerkarte des bisherigen Steuer-
nen (Beispiel: die Gültigkeitsdauer einer Monats-
schuldners auf seinen Namen mit der bis-
karte, in der als Tag der Steuerfestsetzung der
herigen Gültigkeitsdauer umgesdJ.rieben
25. April angegeben ist, läuft vom 25. April bis
wird oder
24. Mai).
2. ihm eine neue Steuerkarte mit neuer Gül-
(2) Hat der Steuerschuldner das Kraftfahrzeug be- tigkeitsdauer erteilt wird; in diesem Fall
reits von einem Zeitpunkt ab benutzt, der vor dem beginnt die Gültigkeitsdauer der neuen
Tag der Steuerfestsetzung liegt, so ist als Beginn Steuerkarte am Tage nach Beendigung der
der Gültigkeitsdauer der Steuerkarte der Tag der Steuerpflicht des bisherigen Steuerschuld-
ersten Benutzung einzusetzen. Liegt zur Zeit der ners (§ 8 Satz 2 des Gesetzes).
Steuerfestsetzung der Zeitpunkt der ersten Benut-
zung mehr als ein Jahr zurück, so wird eine Steuer- (2) Beantragt der neue Steuerschuldner die Um-
karte nur für die Zeit nach Ablauf des Jahres er- schreibung der Steuerkarte (Absatz 1 Nr. 1), so
teilt. Dber die für die frühere Zeit entrichtete hat er dies in der Steueranmeldung (§ 13) zu ver-
Kraftfahrzeugsteuer erhält der Steuerschuldner ge- merken und die Steuerkarte des bisherigen Steuer-
gebenenfalls eine Quittung nach Maßgabe der schuldners beizufügen. Das Finanzamt erteilt für
Amtskassenordnung. das Kraftfahrzeug eine andere Steuerkarte. In diese
Karte übernimmt es aus der bisherigen Karte die
Gültigkeitsdauer und den entridJ.teten Steuerbetrag.
§ 20 Die bisherige Steuerkarte verbleibt bei den Fahr-
Abweichende Vorschriften zeugakten. Für die Umschreibung ist eine Gebühr
über die Gültigkeitsdauer der Steuerkarte von zwei Deutsche Mark vor Aushändigung der
Als Benutzung des Kraftfahrzeugs im Sinne des anderen Steuerkarte zu entrichten.
§ 19 gilt nicht (3) Beantragt der neue Steuerschuldner die Ertei-
1. die Benutzung des Fahrzeugs zu Fahrten zur lung einer neuen Steuerkarte (Absatz 1 Nr. 2), so
Abstempelung des amtlichen Kennzeichens, wird die für die alte Steuerkarte entrichtete Steuer,
2. die Benutzung des Fahrzeugs zur Rückfahrt bei soweit sie auf die Zeit nach Beginn der Gültigkeits-
Abmeldung des Fahrzeugs. dauer der neuen Steuerkarte entfällt, auf Antrag
§ 16 des Gesetzes gemäß erstattet. Zur Erstattung
der Steuer ist das Finanzamt zuständig, das die
§ 21
Steuer festgesetzt hat. Bei Erstattung von Steuer
Aushändigung des Kraftfahrzeugsdleins für Steuerkarten, die durdJ. ein anderes Finanzamt
Der Steuerschuldner hat die Steuerkarte der Zu- umgeschrieben worden sind, ist das Finanzamt zu-
lassungsstelle vorzulegen. Diese darf den Kraft- ständig, das die zur Erstattung der Steuer vorge-
fahrzeugschein erst nach Vorlegung der Steuerkarte legte Steuerkarte erteilt hat (§ 108 Abs. 1 Buch-
aushändigen (§ 18 Abs. 1 des Gesetzes). stabe b BuchO).
§ 24
§ 22 Einstellung eines anderen Kraftfahrzeugs
Nidltaushändigung des Kraftfahrzeugscheins (§ 14 Abs. 4 des Gesetzes)
(1) Hat das Finanzamt die Steuerkarte erteilt, die Stellt der Steuerschuldner während der Gültig-
ZuJassungsstelle den Kraftfahrzeugschein aber nicht keitsdauer der Steuerkarte an Stelle des Kraftfahr-
ausgehändigt, so kann die Steuer auf Antrag gegen zeugs, das in der Karte bezeichnet ist, ein anderes
Rückgabe der Steuerkarte bis auf fünf Deutsche Kraftfahrzeug ein und ist für dieses keine höhere
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1955 427
Steuer als für das in der Kartf'. bezeichnete Kraft- dert beim Finanzamt die Erteilung einer neuen
fahrzeug zu entrichten, so kann er entweder die Steuerkarte zu beantragen und die Steuer weiter-
Umschreibtmg der bisherigen Steuerkarte oder die zuentrichten. Der Antrag kann auch mit der Einsen-
Erteilung einer neuen Steuerkarte beantragen. Für dung des Steuerbetrags an die Finanzkasse verbun-
die Umschreibung gilt § 23 Abs. 2, für die Erteilung den werden. Der Antrag gilt als Steueranmeldung.
der neuen Stc!uerkMte gilt § 23 Abs. 3 entsprechend.
(2) Das Finanzamt kann zur Aufklärung von
Zweifeln und Unstimmigkeiten die Vorlegung des
§ 25
Kraftfahrzeugscheins und der alten Steuerkarte ver-
Veränderung des Kraftfahrzeugs langen. Es darf auch eine Steueranmeldung nach
(§ 9 und § 14 Abs. 5 des Gesetzes) amtlichem Muster (§ 13) anfordern.
Wird wäh rcnd der Gültigkeitsdauer der Steuer- (3) Für die Festsetzung der Steuer und die Ertei-
kurte das Kraflfahrzeug verändert und ermäßigt sich lung der neuen Steuerkarte (Erneuerungskarte) gel-
die Steuer in!olge der Veränderung, so kann der ten §§ 17, 18 und 19 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.
Steuerschuldner entweder die Umschreil;mng der Als Beginn der Gültigkeitsdauer der Erneuerungs-
bisherigen S teucrkarlc oder die Erteilung einer karte ist der Tag nach Ablauf der Gültigkeitsdauer
neuen Steuerkarte beantrarJc!n. Für die Umschrei- der alten Steuerkarte einzusetzen. Die Steuer ist auf
bung gilt § 23 Abs. 2, für die Erteilung der neuen der früheren Steueranmeldung, und zwar auf einem
Steuerkartf~ gilt § 23 Abs. 3 entsprechend. hierfür vorgesehenen Formblatt (Ergänzungsblatt),
festzusetzen, es sei denn, daß eine neue Steueran-
§ 26 meldung (Absatz 2) abgegeben worden ist.
Wohnsitzverlegung
§ 29
(1) VerJe~Jt. der Steuerschuldner während der
Weiterversteuerung
Dauer der Slcuerpflicht seinen Wohnsitz, so hat er
dies dem Finanzamt anzuzeigen, wenn infolge der (1) Hat der Steuerschuldner die weitere Steuer
Verlegung cks Wohnsitzes ein anderes Finanzamt nicht bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der
zuständig wird. Das Pinanzamt hat den Steuerfall Steuerkarte entrichtet und ist dem Finanzamt eine
an das neu zuständige Finanzamt abzugeben und Mitteilung der Zulassungsstelle über die Außer-
dies der Zulassungsstelle mitzuteilen. Das neu betriebsetzung oder die Untersagung des Betriebs
zuständige Finanzamt hat die Umschreibung der des Kraftfahrzeugs (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes)
Steuerkarte zu veranlassen. Der Steuerschuldner hat oder über die Steuerabmeldung des Kraftfahrzeugs
zu diesem Zweck die Steuerkarte dem Finanzamt (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes) nicht zugegangen, so
abzugeben. Das Finanzamt erteilt für das Kraftfahr- hat es den Steuerschuldner alsbald nach Ablauf der
zeug eine andere Steuerkarte. In diese Karte über- Gültigkeitsdauer der Steuerkarte nach einem amt-
nimmt es aus der bisherigen Karte die Gültigkeits- lichen Muster zur Weiterversteuerung aufzufordern.
dauer und den entrichteten Steuerbetrag. Die bis- Unterläßt der Steuerschuldner die Weiterversteue-
herige Steuerkarte verbleibt bei den Fahrzeug- rung trotz der Aufforderung des Finanzamts, so soll
akten. Für die Umschreibung wird keine Gebühr er- dieses bei der Zulassungsstelle die Einziehung
hoben. des Kraftfahrzeugscheins und die Entfernung des
Dienststempels auf dem Kennzeichen beantragen
(2) Wird infolge der Wohnsitzverlegung des
(Zwangsabmeldung - § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes).
Fahrzeugeigentümers eine andere Zulassungsstelle
zuständig, so zeigt die neu zuständige Zulassungs- (2) Die Zulassungsstelle teilt dem Finanzamt
stelle dem für den neuen Wohnsitz zuständigen den Tag mit, an dem der Kraftfahrzeugschein ein-
Finanzamt an, daß sie dem Fahrzeugeigentümer ein gezogen und das Kennzeichen entstempelt worden
neues Kennzeichen zugeteilt hat (§ 27 StVZO). ist (§ 18 Abs. 3 des Gesetzes).
§ 27 § 30
Änderung des Kennzeichens Weitere Steuerfestsetzung
durch die Zulassungsstelle (1) In den Fällen, in denen die Steuerpflicht erst
Die Zulassungsstelle zeigt dem Finanzamt an, nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Steuerkarte
wenn sie das Kennzeichen, das sie dem Fahrzeug- endet (§ 7 des Gesetzes), setzt das Finanzamt die
eigentümer zugeteilt hat, ändert (§ 23 Abs. 4 StVZO). Steuer bis zur Beendigung der Steuerpflicht wie
Der Steuerschuldner hat in diesem Fall dem Finanz- folgt fest:
amt die Steuerkarte einzusenden. Das Finanzamt be- Für jeden vollen oder angefangenen Monat seit
richtigt die Steuerkarte und die Kraftfahrzeugsteuer- Ablauf der Gültigkeitsdauer der letzten Steuerkarte
liste und sendet die Karte zurück. ist ein Zwölftel der Jahressteuer zu berechnen.
Außerdem ist das Aufgeld (§ 13 Abs. 3 des Gesetzes)
anzusetzen, und zwar
6. Weiterversteuerung
mit acht vom Hundert für einen Zeitabschnitt bis
§ 28 zu 2 Monaten,
Erneuerungskarte mit sechs vom Hundert für einen Zeitabschnitt
(1) Solange die Steuerpflicht nicht beendet ist (§ 7 von 3 bis 5 Monaten und
des Gesetzes), hat der Steuerschuldner vor Ablauf mit drei vom Hundert für einen Zeitabschnitt von
der Gültigkeit~clauer der Steuerkarte unaufgefor- 6 bis 11 Monaten.
428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Bei Berechnung der Steuer einschließlich des Auf- gung der Steuerpflicht der von der Zulassungsstelle
gelds wird der Steuerbetrag auf den nächsten durch mitgeteilte Tag (§ 18 Abs. 3 und 4 des Gesetzes). An
zehn teilbaren Pfennigbetrag nach oben abgerundet. Stelle dieses Tages darf das Finanzamt bei Berech-
Bruchteile eines Pfennigs bleiben bei der Abrun- nung des zu erstattenden Betrags einen früheren
dung außer Betracht. Die Mindeststeuer (einschließ- Tag als Stichtag für die Beendigung der Steuer-
lich Aufgeld) beträgt in jedem Fall fünf Deutsche pflicht zugrunde legen, wenn glaubhaft gemacht
Mark (§ 13 Abs. 5 des Gesetzes). Eine Steuerkarte wird, daß das Kraftfahrzeug seit diesem früheren
wird nicht ausgestellt. Tag nicht mehr benutzt worden ist, und wenn son-
(2) An Stelle des von der Zulassungsstelle mit- stige Billigkeitsgründe vorliegen (§ 131 AO). Solche
geteilten Tages, an dem ihr der Kraftfahrzeugschein sind insbesondere gegeben, wenn der Antragsteller
zurückgegeben oder von ihr eingezogen und der die Verzögerung der Rückgabe des Kraftfahrzeug-
Dienststempel auf dem Kennzeichen entfernt wor- scheins und der Entstempelung des Kennzeichens
den ist, darf das Finanzamt bei Berechnung der nicht verschuldet hat.
Steuer aus Billigkeitsgründen (§ 131 AO) einen frü- (2) Der Rückgabe der Steuerkarte (§ 16 Abs. 1 des
heren Tag als Stichtag zugrunde legen. Das Finanz- Gesetzes) ist es gleichzuachten, wenn die Steuer-
amt kann auch von der Festsetzung und Einziehung karte verlorengegangen ist und dies glaubhaft ge-
der Kraftfahrzeugsteuer absehen, wenn glaubhaft macht wird.
gemacht wird, daß das Kraftfahrzeug nach Ablauf
(3) Bei Berechnung der zu erstattenden Steuer
der Gültigkeitsdauer der Steuerkarte nicht mehr
wird der Steuerbetrag auf den nächsten durch zehn
benutzt worden ist.
teilbaren Pfennigbetrag nach unten abgerundet.
(3) Die Bestimmungen in den Absätzen 1 und 2
(4) Zur Erstattung der Steuer ist das Finanzamt
gelten auch in den Fällen des Eigentumswechsels
zuständig, das die Steuer festgesetzt hat. Bei Erstat-
(§ 8 des Gesetzes) für die Weiterversteuerung des
tung von Steuer für Steuerkarten, die durch ein
Fahrzeugs durch den bisherigen Steuerschuldner,
anderes Finanzamt umgeschrieben worden sind, ist
wenn die Anzeige des bisherigen Steuerschuldners
das Finanzamt zuständig, das die neue Steuerkarte
über den Ubergang des Kraftfahrzeugs erst nach
erteilt hat (§ 108 Abs. 1 Buchstabe b BuchO).
Ablauf der Gültigkeitsdauer der Steuerkarte bei der
Zulassungsstelle eingegangen ist.
8. Kraftfahrzeuge der Wehrmacht,
§ 31 der Bundespost und der Bundesbahn
Wiederbenutzung nadl Unterbredlung § 33
der Steuerpflidlt
(§ 18 Abs. 5 des Gesetzes) (1) Auf die Kraftfahrzeuge der Wehrmacht, die
von ihren Dienststellen zugelassen sind oder wer-
(1) Nach der Steuerabmeldung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 den, findet die Durchführungsverordnung keine An-
des Gesetzes) oder der Zwangsabmeldung (§ 6 Abs. 1 wendung.
Nr. 2 des Gesetzes) soll das Finanzamt die Zustim-
mung zur Wiederaushändigung des Kraftfahrzeug- (2) Das Besteuerungsverfahren bei Kraftfahrzeu-
scheins nur erteilen, wenn die für das Kraftfahrzeug gen der Deutschen Bundespost und der Deutschen
rückständige Steuer entrichtet, erlassen, niederge- Bundesbahn, die von ihren Dienststellen zugelassen
schlagen oder gestundet worden ist und eine neue sind oder werden (§ 68 Abs. 3 StVZO), wird vom
Steuerkarte gelöst wird. Ist der Steuerschuldner zur Bundesminister der Finanzen im Benehmen mit dem
gleichzeitigen Entrichtung des Steuerrückstands und Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen
der Steuer für die neue Steuerkarte außerstande, so und mit der Hauptverwaltung der Deutschen Bun-
soll das Finanzamt von der vorherigen Entrichtung desbahn besonders geregelt. Für Kraftfahrzeuge, die
des Steuerrückstands absehen, wenn die wirtschaft- nicht von den Dienststellen der Bundespost oder der
liche Existenz des Steuerschuldners dadurch in Frage Bundesbahn zugelassen sind, gilt jedoch die Durch-
gestellt werden würde, daß er das Kraftfahrzeug führungsverordnung.
nicht benutzen kann.
(2) Die Zulassungsstelle darf den Kraftfahr-
zeugschein erst dann wieder aushändigen und das
II. Steuerermäßigung, Steuererlaß
Kennzeichen von neuem mit dem Dienststempel
versehen, wenn ihr die neue Steuerkarte oder eine
schriftliche Zustimmung des Finanzamts vorgelegt 1. Feuerwehr- und Krankenfahrzeuge
wird. privater Eigentümer
§ 34
7. Erstattung der Steuer (1) Für Feuerwehr- und Krankenfahrzeuge, die
(§ 16 des Gesetzes) nicht für den Bund, ein Land oder eine Gemeinde
zugelassen sind (§ 2 Nr. 1 des Gesetzes), kann die
§ 32 Steuer auf Antrag erlassen werden (§ 131 AO),
(1) Wird Erstattung der Steuer beantragt, weil wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß die
die Steuerpflicht vor Ablauf der Zeit geendet hat, Fahrzeuge der Allgemeinheit unentgeltlich oder
für die die Steuer entrichtet ist, so gilt in den Fäl- lediglich gegen Ersatz der Selbstkosten zur Verfü-
len der §§ 7 und 8 des GeSf!tzes als Tag der Beendi- gung gestellt werden.
Nr. 22 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1955 429
(2) Als Kranken- und Feuerwehrfahrzeuge im über die erteilten Bescheinigungen für Steuerbefrei-
Sinne dt>s Absatzes 1 sind nur solche Kraftfahrzeuge ungen einzutragen.
anzusd1en, die nach ihrer Bauart und Einrichtung (3) Erläßt das Finanzamt die Steuer nicht in vollem
dem Verwc~ndungszweck der Krankenbeförderung
Umfang, sondern ermäßigt es nur die Steuer, so ist
oder des Peucrwehrdienstes angepaßt sind. bei der Steuerberechnung für kurzfristige Steuer-
karten vom ermäßigten Jahressteuerbetrag auszu-
gehen. Das Aufgeld (§ 13 Abs. 3 des Gesetzes) ist
2. Kraftfahrzeuge von Vertretern
hinzuzurechnen. Das Finanzamt vermerkt die Steuer-
außerdeutscher Staaten
ermäßigung und den Grund für die Steuerermäßigung
§ 35 auf der Steuerkarte und auf dem Stamm der Steuer-
karte.
(1) Unter der Voraussetzung, daß Gegenseitigkeit
gewährt wird, kann die Steuer auf Antrag erlassen (4) Die Bescheinigung über die Steuerbefreiung
·werden und die Steuerkarte, auf der die Steuerermäßigung
1. für Dienstkraftfahrzeuge, die für eine der vermerkt ist, werden unter Vorbehalt des Widerrufs
beirrt Deutschen Reich beglaubigten diplo- erteilt. Der Vorbehalt des Widerrufs ist auf der Be-
mc1!.ischen Vertretungen außerdeutscher scheinigung und der Karte zu vermerken. Die Be-
Staaten zugelassen sind; scheinigung und die Steuerkarte dürfen nicht auf
einen anderen Steuerschuldner oder ein anderes
2. für Kraftfahrzeuge, die für ein Mitglied der Fahrzeug umgeschrieben werden.
in Nummer 1 bezeichneten diplomatischen
Vertretungen oder für eine Person zugelas- (5) Fallen die Voraussetzungen für die Steuerver-
sen sind, die zum Geschäftspersonal dieser günstigung weg, so hat der Steuerpflichtige dies dem
Vertretungen gehört und der inländischen Finanzamt unverzüglich anzuzeigen. In den Fällen,
Gerichtsbarkeit nicht unterliegt; in denen die Steuer ermäßigt worden ist, hat er die
Steuerkarte, in den Fällen, in denen die Steuer voll
3. für Dienstkraftfahrzeuge, die für eine der erlassen worden ist, die Bescheinigung über die
im Deutschen Reich zugelassenen konsu- Steuerbefreiung zurückzugeben. Das Finanzamt
larischen Vertretungen außerdeutscher widerruft die Steuervergünstigung und veranlaßt
Staaten zugelassen sind, wenn der Leiter gegebenenfalls die Versteuerung des Fahrzeugs.
dieser Vertretung Berufsbeamter und An-
gehöriger des Entsendestaates ist und (6) Das Finanzamt hat in den Fällen des § 3 des
außerhalb seines Amtes im Deutschen Reich Gesetzes und des § 34 in angemessenen Zeitab-
keine Erwerbstätigkeit ausübt; schnitten zu prüfen, ob die Voraussetzungen für
die Steuervergünstigung noch vorliegen.
4. für Kraftfahrzeuge, die für einen im Deut-
schen Reich zugelassenen Konsularvertreter
(Generalkonsul, Konsul, Vizekonsul, Kon-
III. Steuer befrei u n gen
sularagenten) oder für einen ihm beigege-
benen Beamten zugelassen sind, wenn der § 37
Antragsteller Berufsbeamter und Angehö-
Kraftfahrzeuge im Feuerlösch_dienst,
riger des Entsendestaates ist und außer-
zur Krankenbeförderung usw.
halb seines Amtes im Deutschen Reich
(§ 2 Nr. 1 des Gesetzes)
keine Erwerbstätigkeit ausübt.
( 1) Bei Kraftfahrzeugen des Bundes, eines Landes
(2) Uber die Frage, ob und inwieweit die Gegen- oder einer Gemeinde, die ausschließlich im Feuer-
seitigkeit gewahrt ist, entscheidet der Bundesmini- löschdienst, zur Krankenbeförderung, zum Wegebau
ster der Finanzen. oder zur Straßenreinigung verwendet werden, ist
eine Steueranmeldung (§ 13) nicht erforderlich, wenn
Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs den Verwen-
3. Verfahren bei Steuerermäßigung dungszweck unzweifelhaft erkennen lassen. Die
und Steuererlaß Zulassungsstelle prüft, ob die Voraussetzungen für
(§ 3 des Gesetzes; §§ 34 und 35) die Steuerbefreiung vorliegen. Trägt die Zulassungs-
§ 36 stelle keine Bedenken gegen die steuerfreie Ab-
fertigung des Fahrzeugs, so ist eine Benachrichtigung
(1) Begehrt ein Steuerpflichtiger in den Fällen des des Finanzamts nicht erforderlich. Eine Bescheini-
§ 3 des Gesetzes oder der §§ 34 und 35 Steuerermäßi- gung über die Steuerbefreiung wird in diesem Fall
gung oder Steuererlaß, so muß er dies in der Steuer- nicht erteilt.
anmeldung (§ 13) unter Angabe der Gründe beantra-
gen. Er kann den Antrag und seine Begründung auch (2) Hat die Zulassungsstelle Zweifel, ob die
in einem besonderen Schriftstück unmittelbar beim Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 2
Finanzamt einreichen. Nr. 1 des Gesetzes gegeben sind, so veranlaßt sie
den Fahrzeugeigentümer zur Einreichung einer
(2) Erläßt das Finanzamt die Steuer in vollem Um- Steueranmeldung (§ 13). Der Antrag auf Steuer-
fang, so erteilt es eine Bescheinigung über die befreiung ist vom Fahrzeugeigentümer in der Steuer-
Steuerbefreiung nach Muster 2. Die Steuerbefreiung anmeldung unter Angabe der Gründe zu vermerken.
ist in den Fällen des § 3 des Gesetzes und des § 34 Der Antragsteller kann den Antrag und seine Be-
· jeweils auf die Dauer von höchstens zwei Jahren zu gründung auch in einem besonderen Schriftstück un-
beschränken. Die Steuerbefreiung ist in eine Liste mittelbar beim Finanzamt einreichen. Erkennt das
430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Finanzamt die Steuerbefreiung an, so erteilt es unte;- ten über die Kraftfahrzeugsteuer genügt ist. Ist das
Vorbehalt des Widerrufs eine Bescheinigung über Kraftfahrzeug steuerpflichtig, die Gültigkeitsdauer
die Steuerbefreiung nach Muster 2. Die Steuerbefrei- der Steuerkarte aber abgelaufen, so teilt die Zoll-
ung ist jeweils auf die Dauer von zwei Jahren zu stelle dies dem für die Versteuerung des Fahrzeugs
beschränken. Eine Umschreibung der Bescheinigung zuständigen Finanzamt mit. Der Steuerpflichtige hat
über die Steuerbefreiung ist unzulässig. das Fahrzeug unverzüglich beim zuständigen Fi-
(3) Die Steuerbefreiung (Absatz 2) ist in die Liste nanzamt zur Weiterversteuerung anzumelden (§ 28).
über die erteilten Bescheinigungen für Steuerbefrei-
ungen (§ 36 Abs. 2) einzutragen. Das Finanzamt hat § 41
in angemessenen Zeitabschnitten zu prüfen, ob die Ausfuhr von Kraftfahrzeugen
Voraussetzungen für die Steuerbefreiung noch vor-
Soll ein deutsches Kraftfahrzeug (§ 2 Abs. 1) mit
liegen.
eigener Triebkraft ins Ausland ausgeführt werden
§ 38 und erhält es hierzu ein länglichrundes Kennzeichen
Kraftfahrzeuge der Polizei (§ 7 Abs. 2 der Verordnung .über internationalen
(§ 2 Nr. 2 des Gesetzes) Kraftfahrzeugverkehr), so wird für die Uberfüh-
Für Lastkraftfahrzeuge und Personenkraftfahr- rungsfahrt eine Steuer nicht erhoben. Die Steuer-
zeuge mit mehr als sieben Sitzplätzen ist, solange die befreiung wird von der Zollstelle, die das länglich-
Fahrzeuge ausschließlich im Dienst der Polizei ver- runde Kennzeichen zuteilt, auf dem Internationalen
wendet werden, eine Steueranmeldung (§ 13) nicht Zulassungsschein vermerkt. Die Grenzzollstelle hat
erforderlich. Eine Bescheinigung über die Steuer- beim Ausgang des Fahrzeugs aus dem Reichsgebiet
befreiung wird nicht erteilt. das längliduunde Kennzeichen nicht abzunehmen.
§ 39
Änderung des Verwendungszwecks DRITTER ABSCHNITT
(1) In den Fällen der §§ 37 und 38 ist der
Eigentümer des Kraftfahrzeugs verpflichtet, dem Außerdeutsche Kraftfahrzeuge
Finanzamt unter Rückgabe der Bescheinigung über
die Steuerbefreiung anzuzeigen, wenn das Fahr- I. Vorübergehender Aufenthalt
zeug verändert wird, wenn ein anderes Kraft- im Reichsgebiet
fahrzeug an Stelle dessen, für das die Beschei- 1. Grundsatz
nigung erteilt ist, eingestellt wird, wenn für
das Fahrzeug ein anderes amtliches Kennzeichen § 42
zugeteilt wird oder wenn er das Fahrzeug veräußert. (1) Außerdeutsche Kraftfahrzeuge (§ 2 Abs. 2), die
Sind die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung zum vorübergehenden Aufenthalt ins Reichsgebiet
weiter gegeben, so erteilt das Finanzamt eine neue eingehen, unterliegen der Steuer vom Eingang bis
Bescheinigung über die Steuerbefreiung, macht die zum Wiederverlassen des Reichsgebiets.
alte Bescheinigung unbrauchbar und nimmt sie zu
den Fahrzeugakten. (2) Die Steuer kann entrichtet werden entweder
1. für bestimmte Zeitabschnitte (ein Jahr, ein
(2) Fallen die Voraussetzungen für die Steuer-
Halbjahr, ein Vierteljahr, einen Monat)
befreiung weg, so hat der Fahrzeugeigentümer dies
nach den Vorschriften der §§ 10, 11 und 13
dem Finanzamt unverzüglich anzuzeigen, die Be-
des Gesetzes oder
scheinigung über die Steuerbefreiung zurückzugeben
und das Fahrzeug zur Versteuerung anzumelden 2. tageweise für einen Aufenthalt bis zu sech-
(§§ 11 und 13). zig Tagen.
(3) Soll ein versteuertes Kraftfahrzeug für den
Rest der Gültigkeitsdauer der Steuerkarte nur noch 2. Versteuerung für bestimmte Zeitabschnitte
zu einem in § 2 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten
§ 43
Zweck verwendet werden, so erteilt das Finanzamt
auf Antrag eine Bescheinigung über die Steuer- Steuerberechnung
befreiung. Die Steuer für den Rest der Gültigkeits- (1) Wird das Kraftfahrzeug für bestimmte Zeit-
dauer der Steuerkarte wird erstattet. Für die Erstat- abschnitte versteuert (§ 42 Abs. 2 Nr. 1), so ist,
tung gelten die Vorschriften des § 16 des Gesetzes
1. wenn die Steuer nach dem Hubraum zu be-
entsprechend. Als Tag der Beendigung der Steuer-
rechnen ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes),
pflicht gilt der Tag, der dem Tag der Erteilung der
der Hubraum zugrunde zu legen, der in den
Bescheinigung über die Steuerbefreiung vorhergeht.
vom Heimatstaat ausgestellten Papieren an-
gegeben ist,
IV. Grenzverkehr 2. wenn die Steuer nach dem Gesamtgewicht
deutscher Kraftfahrzeuge zu berechnen ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 d'es Ge-
§ 40 setzes). das Gesamtgewicht zugrunde zu
Eingang nach Auslandsaufenthalt legen, das in den vom Heimatstaat aus-
gestellten Papieren angegeben ist.
Geht ein deutsches Kraftfahrzeug (§ 2 Abs. 1) aus
dem Ausland mit eigener Triebkraft in das Reichs- (2) Ist der Hubraum (Absatz 1 Nr. 1) aus den
gebiet ein, so prüft die Zollstelle, ob den Vorschrif- vom Heimatstaat ausgestellten Papieren nicht er-
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1955 431
sichtlich, so sind für die Berechnung der Steuer 4. Besteuerungsverfahren
anzusetzen
§ 46
1. bei ZW<!i- und Drei rndkraftfahrzeugen
600 Kubikzentimeter Hubraum, Steueranmeldung
2. bei Personenkraftwagen (1) Der Steuerpflichtige hat in den Fällen des § 42
für je 50 Kilogramm Eigengewicht des das Kraftfahrzeug bei der Zollstelle, der die zoll-
Fahrzeugs oder einen Teil davon 100 Ku- amtliche Abfertigung obliegt, zur Versteuerung an-
bikzentimeter Hubraum. zumelden, und zwar,
(3) Weist ckr Sleuerschuldner durch das Gutachten 1. wenn das Fahrzeug mit eigener Triebkraft
eines von d0.r Verwaltungsbehörde anerkannten in das Reichsgebiet eingeht
Sach vc~rstündigen nach, daß der nach der Hubraum- beim Grenzübertritt,
formel (§ G) bereclrn<:te Hubraum seines Fahrzeugs 2. wenn das Fahrzeug nicht mit eigener Trieb-
gerinuer ist als der nach Absatz 2 anzusetzende kraft eingeht
Iiubrnum, so ist die Steuer nach dem geringeren vor der Benutzung.
Hubraum zu bc!n'chnen. Führt der Steuerschuldner
(2) Für die Steueranmeldung kann ein Formblatt
den Nachweis erst, nachdem er die Steuer entrichtet
nach amtlichem Muster verwendet werden. Wird
hat, aber vor Ahlauf der Zeit, für die sie entrichtet
ein Formblatt nicht verwendet, so hat die ZollstelJe
ist, so ändert die ZolJstelle die Steuerfestsetzung
die erforderlichen Angaben aufzunehmen. Bei der
und erstattet den zuviel entrichteten Betrag. Vor-
Anmeldung soll die Zollstelle sich auf die Prüfung
aussetzung ist, daß der Steuerschuldner die Steuer-
der Urkunden beschränken, auf Grund deren das
karte zurückqibt und einen im Reichsgebiet wohn-
Fahrzeug nach den Bestimmungen der Verordnung
haften Empfangsberechtigten bezeichnet. Die Zoll-
über internationalen Kraftfahrzeugverkehr im
stelle erteilt dem Steuerschuldner eine neue Steuer-
karte. Reichsgebiet benutzt werden darf.
§ 44 § 47
Erstattung der Steuer Steuerkarte
(1) Soll ein Kraftfahrzeug nicht bis zum Ablauf
(1) Die Zollstelle setzt die Steuer fest, gibt dem
der Zeit, für die die Steuer entrichtet ist, im Reichs-
Steuerschuldner den festgesetzten Steuerbetrag be-
gebiet benutzt werden, so kann die Steuer, die auf
kannt und erteilt über die Entrichtung eine mit Quit-
die Zeit der Nichtbenutzung entfällt, auf Antrag er-
tung versehene Steuerkarte. In den Fällen des § 42
stattet werden (§ 131 AO).
Abs. 2 Nr. 2 verliert die Steuerkarte ihre Gültigkeit
(2) Für die Erstattung gelten die Vorschriften des spätestens nach Ablauf eines Jahres.
§ 16 des Gesetzes entsprechend. Die Steuerpflicht
(2) Eine Steuerkarte wird erteilt
gilt an dem Tag als beendet, an dem der Antrag-
steller bei der Zollstelle die Steuerkarte und gege- 1. für Kraftfahrzeuge mit Internationalem Zu-
benenfalls das länglichrunde Kennzeichen zurück- lassungsschein
gibt. a) nach Muster 3, wenn die Steuer für die
Dauer eines Jahres, eines Halbjahres,
(3) Zur Erstattung der Steuer ist die Zollstelle zu- eines Vierteljahres oder eines Monats,
ständig, die die Steuer festgesetzt hat.
b) nach Muster 4, wenn die Steuer tage-
weise für einen Aufenthalt von läng-
3. Tageweise Versteuerung stens sechzig Tagen entrichtet wird;
2. für Kraftfahrzeuge mit ausländischem Zu-
§ 45 lassungsschein
(1) Wird das Fahrzeug tageweise versteuert (§ 42 a) nach Muster 5, wenn die Steuer für die
Abs. 2 Nr. 2), so beträgt die Steuer für jeden Ka- Dauer eines Jahres, eines Halbjahres,
lendertag, der ganz oder teilweise im Reichsgebiet eines Vierteljahres oder eines Monats,
zugebracht wird, b) nach Muster 6, wenn die Steuer tage-
bei Zwei- und Dreiradkraftfahrzeugen 0,75 DM, weise für einen Aufenthalt von läng-
bei den übrigen Kraftfahrzeugen 1,50 DM. stens sechzig Tagen entrichtet wird;
Die Steuer beträgt in jedem Fall mindestens fünf (3) Die Steuerkarten werden in Blockform her-
Deutsche Mark*). gestellt; die BlöJ:ke sind fortlaufend numeriert und
enthalten je 50 Vordrucke für Steuerkarten mit den
(2) Die Tage des Aufenthalts im Reichsgebiet Nummern 1 bis 50.
brauchen nicht unmittelbar aufeinanderzufolgen.
(4) Zu den Steuerkarten nach den Mustern 4, 5
(3) In den Fällen des Absatzes 1 ist eine Erstattung und 6 werden Ergänzungsblätter mit dem Vordruck
von Steuer ausgeschlossen. für Ein- und Ausgangsbescheinigungen geliefert.
Die Ergänzungsblätter sind im Bedarfsfall mit der
*) In den ehemaligen Ländern Baden und Württem-
berg-Hohenzollern beträgt die Steuer für jeden Kalen- Steuerkarte durch Schnur zu verbinden. Auf der
dertag Steuerkarte ist die Zahl der Ergänzungsblätter zu
bei Zwei- und Dreiradkraftfohrzeu~1en 0,50 DM, vermerken. Die Enden der Schnur sind so lang
bei den übrigen Krnftfahrz<~ugen 1,00 DM, zu halten, daß sie an einer geeigneten Stelle der
in jedem Falle jedoch mindc-!stens drei Deutsche Mark. Außenseite durch Siegelmarken oder in anderer
432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
geeigneter Weise befestigt werden können. Steuer- weils den Eingang oder Ausgang des Fahrzeugs
karten, bei denen einzelne der für die Ein- und unter Beidrückung des Dienststempels zu bescheini-
Ausgangsbescheinigungen bestimmten Blätter feh- gen.
len, verlieren ihre Gültigkeit zur Weiterbenutzung, (3) Bei Fahrzeugen mit ausländischem Zulassungs-
wenn sich nicht zweifelsfrei ergibt, daß die fehlen- schein hat der Steuerschuldner das zugeteilte deut-
den Blätter keine amtliche Eintragung enthalten sche Kennzeichen bei jedem Grenzausgang zurück-
haben. zugeben. Die Zollstelle teilt bei jedem Grenzeingang
lS) Eine Kraftfahrzeugsteuerliste über die erteil- ein neues Kennzeichen zu. Sie vermerkt in der Ein-
ten Steuerkarten wird nicht geführt. Die Erneuerung gangsbescheinigung das zugeteilte Kennzeichen, die
der Steuerkarten wird nicht überwacht. für die Zuteilung des Kennzeichens gezahlte Gebühr
und die für das Kennzeichen geleistete Sicherheit. In
der Ausgangsbescheinigung vermerkt die Zollstelle
§ 48
die Abnahme des Kennzeichens und die Zurückzah-
Weiterversteuerung lung der Sicherheit (§ 6 der Verordnung über inter-
(1) Verbleibt das Kraftfahrzeug über die Zeit hin- nationalen Kraftfahrzeugverkehr).
aus, für die die Steuer entrichtet ist, im Reichsgebiet, (4) Hat eine deutsche Verwaltungsbehörde gemäß
so muß der Steuerschuldner das Fahrzeug vor Ab- § 7 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung über inter-
lauf der Gültigkeitsdauer der Steuerkarte weiterver- nationalen Kraftfahrzeugverkehr für ein außerdeut-
steuern. Die Weiterversteuerung kann er bei jeder sches Fahrzeug einen Internationalen Zulassungs-
Zollstelle vornehmen, die für die Verwaltung der schein ausgestellt, so hat die Grenzzollstelle beim
Kraftfahrzeugsteuer zuständig ist (§ 7 Abs. 2). Da- Ausgang des Fahrzeugs aus dem Reichsgebiet das
bei hat er die Steuerkarte vorzulegen. Nimmt er die zugeteilte länglichrunde Kennzeichen nicht abzu-
neue Steuerkarte nicht gegen Entrichtung der Steuer nehmen.
bei der Zollstelle in Empfang, so übersendet ihm die
(5) Ist zur Zeit der Ausstellung des Internationa-
Zollstelle nach Eingang der Steuer die Steuerkarte
len Zulassungsscheins (Absatz 4) für das außerdeut-
auf seine Gefahr.
sche Kraftfahrzeug bereits eine Steuerkarte nach
(2) Die Zollstelle bezeichnet die neue Karte als Muster 5 oder 6 in Lauf, so hat die deutsche Verwal-
Verlängerungskarte. Sie übernimmt in die neue . tungsbehörde, die den Internationalen Zulassungs-
Karte aus der alten Karte die folgenden Angaben: schein erteilt hat, die Steuerkarte mit einer Beschei-
1. bei Ausstellung einer Verlängerungskarte nigung über die Ausstellung des Internationalen Zu-
nach Muster 5 (§ 47 Abs. 2 Nr. 2 Buch- lassungsscheins zu verbinden und die Erteilung des
stabe a) · Internationalen Zulassungsscheins der Zollstelle, die
das länglichrunde Kennzeichen ausgegeben hat, un-
die letzte Grenzeingangsbescheinigung;
verzüglich mitzuteilen.
2. bei Ausstellung einer Verlängerungskarte
nach den Mustern 4 oder 6 (§ 47 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b) 5. Steuerbefreiter Aufenthalt
die letzte Grenzeingangsbescheinigung § 50
und außerdem die Zahl der Tage, für die Personenkraftfahrzeuge
die alte Karte zur Zeit des letzten Grenz-
(1) Für Personenkraftfahrzeuge, die zum vorüber-
eingangs noch gültig war.
gehenden Aufenthalt ins Reichsgebiet gelangen,
(3) Verbleibt ein Fahrzeug, für das eine Tages- wird die ·Kraftfahrzeugsteuer nicht erhoben, wenn
steuerkarte gelöst worden ist, länger als 60 unmittel- der einzelne inländische Aufenthalt die Dauer
bar aufeinanderfolgende Tage im Reichsgebiet, so hat von drei aufeinanderfolgenden Monaten nicht über-
der Steuerschuldner für die Zeit nach Ablauf der 60 schreitet. Die Steuer ist jedoch zu entrichten für
Tage eine Steuerkarte für bestimmte Zeitabschnitte Personenkraftfahrzeuge, die der entgeltlichen Beför-
zu lösen. Er kann aber auch für die Zeit vom Eingang . derung von Personen dienen, zum Beispiel für Kraft-
des Fahrzeugs ins Reichsgebiet ab eine Steuerkarte droschken, Mietkraftwagen, Kraftomnibusse und
für bestimmte Zeitabschnitte, und zwar mindestens Ausflugswagen.
für ein Vierteljahr, lösen und verlangen, daß die für
(2) Der steuerbefreite inländische Aufenthalt
die Tagessteuerkarte entrichtete Steuer ange~echnet
kann sich beliebig oft wiederholen.
wird. In diesem Fall hat die Zollstelle als Beginn der
Gültigkeitsdauer der neuen Karte den Beginn der (3) Bei der Berechnung der dreimonatigen Aufent-
Gültigkeitsdauer der Tagessteuerkarte anzusetzen, haltsdauer werden der Tag des Eingangs und der
Tag des Ausgangs als je ein Aufenthaltstag gerech-
§ 49 net.
Mehrmaliger Grenzübertritt (4) Der Tag des Eingangs des Kraftfahrzeugs ins
Reichsgebiet .1st von der Grenzzollstelle im Zollvor-
(1) Wird die Grenze während der Gültigkeits-
merkschein oder Passierschein zu vermerken: Eine
dauer der Steuerkarte mehrere Male überschritten, besondere Bescheinigung über die Steuerbefreiung
so hat der Steuerschuldner die Karte bei jedem erteilt die Zollstelle nur auf Antrag und höchstens
Grenzübertritt vorzulegen. auf die Dauer von drei Monaten. In der Bescheini-
(2) Die Grenzzollstelle hat auf Tagessteuerkarten gung sind das Kraftfahrzeug und der Eigentümer
sowie auf Steuerkarten für Kraftfahrzeuge mit aus- sowie der Tag des Grenzübertritts und die Gültig-
ländischem Zulassungsschein (Muster 4, 5 und 6) je- keitsdauer der Bescheinigung zu vermerken.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1955 433
(5) Dauerl der einZ()lne Auf~nthalt des Kraftfahr- (2) Bei der Steuerfestsetzung trägt das Finanzamt
zeugs im Reichsgebiet länger als drei Monate, so ist als Beginn der Gültigkeitsdauer der Steuerkarte den
das Fahrzeug für die weilen~ Aufenthaltsdauer, und Tag ein, an dem das Fahrzeug ins Reichsgebiet ge-
zwar vom ersten Tage ndch Ablauf der steuerfreien langt ist. Das Finanzamt zeigt der Grenzzollstelle
drei Monate ub, zu verst<:uern. Die Steuer ist vor die Entrichtung der Steuer an. Die Grenzzollstelle
Ablauf des steuerfreien Zeitabschnitts bei der Ein- gibt, ,wenn eine Sicherheit geleistet ist, den Betrag
gangszollstelle oder bei einer der für die Verwal- zurück. Auf Antrag des Steuerpflichtigen soll das
tung der Kraftfahrz<!ugsteuer zuständigen Zollstel- Finanzamt die Sicherheit auf die festgesetzte Steuer
len im Innern nach § 42 Abs. 2 Nr. 1 zu entrichten. anrechnen, wenn ihm der Steuerpflichtige die Be-
scheinigung über die Sicherheitsleistung (Quittung)
§ 51 aushändigt.
Aushesserungsverkehr (3) Geht ein außerdeutsches Kraftfahrzeug nicht
Pür Kraftfahrzeuge, die aus dem Ausland zur mit eigener Triebkraft zum dauernden Verbleib ins
Ausbesserung ins Reichsu<'biet kommen und für die Reichsgebiet ein, so ist das Fahrzeug vor seiner Be-
nach den Vorschriften der Zollvormerk-Ordnung nutzung beim zuständigen Finanzamt zur Versteue-
ein Ausbessenmgsverkehr im Zollvormerkverfah- rung anzumelden (§§ 11 und 13).
ren bewilligt wird, wird die Kraftfahrzeugsteuer
nicht erhoben. Auf dem Vormerkschein ist die Be-
freiung von der Steuer zu vermerken. VIERTER ABSCHNITT
§ 52 Gemeinsame Bestimmungen
Durchgangsverkehr im Grenzgebiet
1. Zuschlag
Werden von außerdeutschen Kraftfahrzeugen bei nicht rechtzeitiger Steueranmeldung
öffentliche Straßen benutzt, die die einzige oder die (§ 168 Abs. 2 AO)
gegebene Verbindung zwischen verschiedenen
Orten des Auslands bilden und das Reichsgebiet auf § 55
kurze Strecken durchschneiden, so wird die Kraft- (1) Wird eine Steueranmeldung (§§ 11, 12, 28, 40,
fahrzeugsteuer nicht erhoben, wenn genehmigt ist, 46, 48 und 54) nicht rechtzeitig abgegeben, so kann
daß für solche Fahrten von der Zuteilung eines das Finanzamt dem Steuerschuldner einen Zuschlag
länglichrunden Kennzeichens abgesehen werden bis zu zehn vom Hundert der Kraftfahrzeugsteuer
kann (§ 13 der Verordnung über internationalen einschließlich des Aufgelds auferlegen.
Kraftfahrzeugverkehr).
(2) Bei nicht rechtzeitiger Entrichtung der Steuer
§ 53 wird ein Säumniszuschlag nach dem Steuersäumnis-
Dienstkraftfahrzeuge ausländischer Behörden gesetz erhoben.
(1) Die Grenzzollstellen dürfen von der Erhebung
der Steuer absehen (§ 131 AO) bei Dienstkraftfahr- 2. Ersatzkarte
zeugen ausländischer Behörden, die auf Dienstfahr-
ten zum vorübergehenden Aufenthalt in den Grenz- § 56
bezirk gelangen. Voraussetzung ist, daß Gegensei- (1) An Stelle einer verlorengegangenen oder un-
tigkeit gewahrt ist. brauchbar gewordenen Steuerkarte darf das Finanz-
(2) Bestehen Bedenken, ob die Gegenseitigkeit amt (Zollstelle), das die Steuerkarte erteilt hat, auf
gewahrt ist, so ist die Entscheidung der Oberfinanz- Antrag eine Ersatzkarte ausstellen. Der Antragstel-
direktion und gegebenenfalls die des Bundesmini- ler hat den Verlust der Steuerkarte glaubhaft zu
sters der Finanzen einzuholen. Auf Antrag erteilt machen. Die neue Karte ist als Ersatzkarte zu be-
die Zollstelle eine Bescheinigung über die Steuer- zeichnen.
befreiung.
(2) Für die Ersatzkarte ist vor Aushändigung eine
Gebühr von zwei Deutsche Mark zu entrichten.
II. Dauernder Verbleib
im Reichsgebiet
3. Ersatzbescheinigung
§ 54
§ 57
(1) Geht ein außerdeutsches Kraftfahrzeug mit
(1) An Stelle einer verlorengegangenen oder un-
eigener Triebkraft zum dauernden Verbleib ins
brauchbar gewordenen Bescheinigung über. Steuer-
Reichsgebiet ein, so ist das Fahrzeug bei der Grenz-
befreiung darf das Finanzamt (Zollstelle), das die
zollstelle vorläufig zur Versteuerung anzumelden. Die
Bescheinigung erteilt hat, auf Antrag eine Ersatz-
Grenzzollstelle darf die Hinterlegung einer Sicher-
bescheinigung ausstellen. Der Antragsteller hat den
heit in Höhe der Steuer für einen Monat fordern.
Verlust der Bescheinigung glaubhaft zu machen.
Sie erteilt über die Anmeldung und die Sicherheits-
Die neue Bescheinigung ist als Ersatzbescheinigung
leistung eine Bescheinigung, in der eine Frist zur
zu bezeichnen.
Lösung der Steuerkarte zu bestimmen ist. Innerhalb
dieser Frist hat der Steuerpflichtige das Fahrzeug (2) In den Fällen des Absatzes 1 wird eine Ge-
beim örtlich zuständigen Finanzamt zur Versteue- bühr für die Ausstellung der Ersatzbescheinigung
rung anzumelden (§§ 11 und 13). nicht erhoben.
434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Muster 1 1)
(§ 18 KraftStDV 1955)
(Vorderseite)
Auf grauem, glattem Papier, Höhe 10,5 cm, Breite 14.8 cm,. in Typendruck und in Blockform
Kennzeichen: .......... A0OO Steuerkarte KraftStListe
(Stamm) Nr. 000 Nr ....................
AOO0 A0OO gültig vom ..... ...... 19 ..... bis .................... 19............
KraftStListe Nr. ...
Nr.000 Nr. 000 für„
Geltungsbeginn der in
0 Steuerkarte:
19 Art des Kraftfahrzeugs:
Die Kraftfahrzeugsteuer
ist festgesetzt auf .... 2)1{ ....... {lf Kennzeichen:
Zuschlag nach (bei nichtkennzeichnungs-
pflichtigen Fahrzeugen:
§ 168 Abs. 2 AO ............. 2)Jl ........ fJ1 Herstellungsfirma, Fabrik·
nummer des Fahrgestells
Gebühr für Umschreibung und Nummer des Motors)
- Ersatzsteuerkarte') . . . . . . . . . . .. ............ :lJlf,
Bei Umschreibung - Ersatz') der früheren
Steuerkarte:
Diese Steuerkarte tritt an Stelle der Steuerkarte
(Unterschrift des Bez.•Bearb. Nr ................................... der KraftStListe des Finanzamts
und Datum)
in ...........................................................
Masch. L. Nr.
- Einn.-B. ') Nr ...
Z u.r B e a c h tun g : Der Filhrer des Fahrzeugs hat diese
0 ...... 211-t .... ..... fl1 Die Steuerkarte ist aus- Steuerkarte unterwegs stets bei sldl zu ftlhren und sie auf
Verlangen den sich durch ihre Dienstkleidung oder sonst
gehändigt worden ausweisenden Grenz. und Steueraufsithtsbeamten sowie den
Aufsichtsbeamten der Polizeiverwaltung vorzuzeigen
am. ....... 19 Die Steuerkarte ist vor Ablauf •ihrer Gültigkeitsdauer durch
Einzahlung des Steuerbetrags an das Finanzamt (Finanzkasse)
sind noch nicht untf!r Angabe der Nummer der KraltStListe (oben rechts)
entrichtet. (Unterschrift des Kassiers) unaufgefordert zu erneuern. Die Steuer Ist bis zur Abmeldung
des Fahrzeugs bei der Zulassungsstelle welterzuentrldlten.
•) Nichtzutreffendes Ist zu durchstreichen. •) Nichtzutreffendes ist zu durchstreidten.
(Rückseite)
Die Kraftfahrzeugsteuer ist festgesetzt nach ........ .. ........ ccm Hubraum')
. ........... kg Gesamtgewicht') auf ..... 2)J(, .. {lf
Dazu nach§ 168 Abs. 2 AO festgesetzter Zuschlag ................................... . ..... {lf
Als Gebühr für die Umschreibung - den Ersatz der früheren Steuerkarte") sind zu entrichten ..... 2),1(,
Quittung
Entrichtet sind:
an Kraftfahrzeugsteuer - einschließlich Zuschlag nach § 168 Abs. 2 AO - Gebühr für die Umschreibung -
den Ersatz der früheren Steuerkarte') ........
- Betrag wiederholt in Buchstaben oder in Maschinendruck -: .... ............................. 211(, ............ ~
Finanzamt
..... ,den ....... .............. 19 ............
(Finanzkasse)
Dienst~
st,,mpel
Nr.........................................................
(Kassier) (Buchhalter)
des Einnahmebuchs')
•) Nichtzutreffendes ist zu durchstreichen.
1) Für die Steuerkarte gilt in einigen Ländern ein geändertes r,...1uster.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1955 435
Muster 2 1)
(§ 36 KraftStDV 1955)
(Vorderseite)
/\uf wcifl<'m, ql,illcm Papier, Höhe 10,5 cm, Breite 14,8 cm, in Typendruck
Nr. der Liste über die erteilten Bescheinigungen für Steuerbefreiungen
Bescheinigung
ilher das sl.cncrhcfrcilc Ifolten des nachstehend beschriebenen Kraftfahrzeugs:
Art des Fahrzeu~JS ...... .
-- --- · · - - · - · · - · · - - - - - - - - 1 - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - i
Kennzeichen
Hersl.eJlungsfirma ...
Fabriknummer de,; Pdlit\J('Sl.c)lls uud
Nummer des Motors oder der J',1uschine
- - - - - ---·----------
Das Fahrzeug ist zuqc-!cJssen für ...................... .
Zn r Bea c h 1 u n r1 : Der l'iiluer des Kl ,1Hl.1hrzeugs hat diese Bescheinigung unterwegs stets bei sich zu führen; er ist verprnchtet, sie auf Ver-
Linqcn den sich durch ihn'. ])i(•11°,lkleiduJl\J od•'r sonsl aw;weisc,ndcn Crcnz- und Sleueraufsichtsbearnten sowie den Aufsichtsbeamten der Polizei-
vcrwallung vorzuzei(J(,n 11nd die erforrkrlichc Auskunft zu geben.
(Rückseite)
-----------·--------------------------------------------.
Für dc1s Halten des vorscitiq beschriebenen Kraftfahrzeugs ist nach - § 2 Nr. -- § 3 Abs. 1 Nr ....... .
des Kraftfahrzeugstr~ucr~wsctzcs - § .... der Durchführungsverordnung*)
Kraf1Jahrzeuqsteuc!r nicht zu entrichten, weil
Die, Sic11r;rbcf, (;innq qill 11111· so lanqe, als die vorc1r1,qeqr,1:Jc,r1Pn Vornussetzunqcn und längstens vuf die Dauer von zwei Jahren. Der
\ll!irlcrrul dc;r Sl<>1wrlidrr·iunq lilr,il,i v,,1l,r,J1«llc,r, der Gültiglceitsd,rner der Be,;ch,einiq11mq ist gegebenenfalls die vVeitergewähnmg der
Steuerbefreiung zu be.ml.ra!JP11.
Soll dc1s F,1hrzc,11rr ,.u ,rndc, ,-11 c1I,: d"11 "lcucrilclrciiPn ZwPcken benulzt vor seiner veränderten Benutzung dem
r'i11,111zc1mt zur Vcr,.;tc11(,i <111·1111ncl.!c,n . .Jed1· bauliche i\ndcrunq des Zweckbestimmung, ein Vl/echsel in der
l'c,r1,on des Benutzers d,·s die VnUuß<:rung des Fahrzc:ugs ist dieser Bescht;inigung unverzügiich
an-1.11zciqcn.
Finanzamt .................... ,den ............ .. ............... 19 .......... ..
Dic1Jst-
sl(,mpd
(Unterschrift)
•) Nichlzul.reffendes ist zu durclisfrcichcn.
1) Für die Beschcini;1ung gilf. in einiqe:n Liindern ein geündertes Muster.
436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Muster 3 1 )
(§ 47 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a KraftStDV 1955)
(Vorderseite)
Auf hellblauem, glattem Papier, Höhe 10,5 cm, Breite 14,8 cm, in Typendruck und in Blockform
(Stamm)
A 0001 A 0001
Nr.1 Nr.1
Steuerkarte
zu dem nachstehend bezeichneten Kraftfahrzeug
mit Internationalem Zulassungsschein
gültig für die Zeit vom . .. ....... 19 ........... bis .............. 19.......... ..
für ............................................................................................... .
in
Art des Kraftfahrzeugs: .................................. .
Nummer
des
Einnahme-
buchs
Kennzeichen:
Z 11 r Bea c h t 11 n g : Der Führer des Fahrzeugs hat diese Steuerkarte unterwegs stets bei sich zu führen und sie auf Verlangen
den sich durch ihre Dienstkleidung oder sonst ausweisenden Grenz- und Steueraufsichtsbeamten sowie den Aufsichtsbeamten
der Polizeiverwaltung vorzuzeigen. Die Steuerkarte muß bei jedem Grenzübertritt (Ein- und Ausgang) der Grenzzollstelle
vor11clegt werden. Verbleibt das Fahrzeug über die Gültigkeitsdauer hinaus im Reichsgebiet, so ist die Erneuerung der Steuer-
karte vor Ablauf Ihrer GUltigkeitsdauer bei der Grenzzollstelle oder einer zur Erhebung von Kraftfahrzeugsteuer zu-
ständigen Zollstelle Im Innern unter Vorlegung dieser Steuerkarte zu beantragen.
(Rückseite)
Die Kraftfahrzeugsteuer ist festgesetzt
nach ........................ ccm Hubraum - ........................ kg Gesamtgewicht*) auf .. . ...... !]);ff; ............... {JJ/
Bei Umschreibung - Ersatz der früheren Steuerkarte*):
Diese Steuerkarte tritt an Stelle der Steuerkarte Nr. ... ... J ... des Zollamts
in
................................. //)!/(; .............. :q:, in Buchstaben:. Deutsche Mark .... ....... [f'/,
Kraftfahrzeugsteuer Gebühr für die Umschreibung - den Ersatz der Steuerkarte*)
sind entrichtet.
............................... .1/Jti Gebühr für die Zuteilung des Kennzeichens sind entrichtet und gebucht unter
Nr. .................................. *) .
........................ :Jl:Jf, Sicherheit für die Rückgabe des Kennzeichens sind in bar geleistet und gebucht
unter Nr. ......................................... *).
Zollcunt (Zollkasse) . , den ...... 19 .....
Nr. des Einnahmebuchs
Dienst-
stempel (Unterschrifl)
Zur il eil c h tun q : Beim Ausq,mq d1,s f'c1hrzcu<Js ,ms dem Reichsgebiet ist das liin()lichrimde Kennzeichen nicht abzunehmen.
•) Nlditzutreffcndcs ist zu uu1chr;trcichcn.
1) Für die Steuerkarte gilt in einiqcn Liindcrn ein geünclcrtcs V;u,lcr.
Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1955 431
Muster 4 1)
(§ 47 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b KraftStDV 1955)
(1. Seite)
/\ 1:f qlatlPm Papier, IIöhe 10,5 cm, Breite 14,8 cm, in Typendruck und in Blockform
A 0001
Nr.1
Steuerkarte
zu dem nachstehend bezeichneten Kraftfahrzeug
mit Internationalem Zulassungsschein
qülti~r für ............................. /\ ufenUialtstage im Reichsgebiet bis längstens 19 ..
flir ..
in
Art des Kraftfahrzeugs:
Kennzeichen:
Zur Beachtung: Der Führer des Fahrzeugs hat diese Steuerkarte unterwegs stets bei sich zu führen und auf Verlangen den sich durch
ihre Dienslkleidunq oder sonst ausweisenden Grenz- und Sleueraufsichtsbeamten sowie den Aufsichtsbeamten der Polizeiverwaltung vorzu-
zei9en. Die Slcucrkarl.c muß bei jedem Grcnzüberlritt (Ein- und Ausgang) der Grenzzollstelle vorgelegt werden. Verbleibt das Fahrzeug über
die Gültiqkeilsd,rnc-r hinilns im Rcid1s9cbiet, so ist die Erneuerung der Steuerkarte vor Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer bel der Grenzzollstelle oder
einer zur Erhebung der Krailiahrzeugsteuer zuständigen Zollstelle im Innern unter Vorlegung dieser Steuerkarte zu beantragen.
(2. Seite)
Die Kraftfahrzeugsteuer ist festgesetzt auf .................................................... 2J/f't ................ ~-
Bei Umschreibung ~ Ersatz der früheren Steuerkarte•):
Diese Steuerkarte tritt an Stelle der Steuerkarte Nr. .... ......................... ../.. des Zollamts in
.. :JJ/ft .. ... .. .. .. .. .. . ,ri/
in Buchstaben: ... . Deutsche Mark ................ ~
Kraftfahrzeu9steuer ---- Gebühr für die Umschreibung - den Ersatz der Steuerkarte•) sind entrichtet.
.1/J/lt Gebühr für die Zuteilung des Kennzeichens sind entrichtet und gebucht unter Nr. ........................... •)
/JJ;ft Sicherheit für die Rückgabe des Kennzeichens sind in bar geleistet und gebucht unter
Nr. ................................ •)
Zollamt (Zollkasse) ........... , den .... 19 ..
(IJ1,,n:>t-
st{qnpei],
(Unterschrift]
Nr ..................... . des Einnahmdrnchs
Zur Be 11 c h l u n q : lki111 /\ usqaw1 de, l'd hrzcuc1s aus dem Reichsgebiet ist das länglichrunde Kennzeichen nicht abzunehmen.
•; NichlZl'lrclfc]l(lcs ist zu d111c\1sl 1(•id1P1t
1) für die Slcuerka1lc qill in ei11iqP11 ein qeänrlerles Muster.
438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
(3. Seite)
....• ---- -----·--------- ·----~-------.------.---------.-------------,----,
1. Zahl 3. Zahl
der der
Eingc~Jilnqcn Ausgegangen Tage Eingegangen Ausgegangen Tage
am ...................................... . am. am .... am. Ubertrag
19 '' 19 ... 19 .... 19 ....
(Di<11,sl- (Dienst- (Dienst- (Dienst-
sle1np<d) stempel) stempel) stempel)
2. 4.
Eingegangen Ausgegangen Eingegangen Ausgegangen
am .... am„ am„ am ....
19 .. 19 ....... 19 ......... 19 ...
(Dicnsl- (Dienst- (Dienst- (Dienst-
slclll pcl) stempel) stempel) stempel)
Ubertrag 1 Ubertrag \...................... .
(4. Seite)
5. Zahl 7. Zahl
(Stamm)
der der
A 0001 Tage
Einge~Jtlnqen Ausgegangen Eingegangen Ausgegangen Tage
Nr.1
am„ am„ Ubertrag am ............ . am ... Ubertrag
19. 19.......... .. 19........... . 19.......... ..
(Dic11sl- (Dit,nst- (Dienst- (Dienst-
sle111p<'l) stempel) stempel) stempel)
6. 8.
Eingegangen Ausgegangen Eingegangen Ausgegangen
üill .. am„ am am„
Nummr:r
des Ei1111ah111e- 19 19 .. 19 .... 19........... .
hud1s
(Di(•nsl- (Dienst- (Dienst- (Dienst-
sl l'll1pcl) stempel) stempel) stempel)
Ubectrag \ .............. 1 Ubertrag \.................... .
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1955 439
Muster 5 1)
(§ 47 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a KraftStDV 1955)
(1. Seite)
Auf hellgn'ln<'lll, qlattem Pupier, Höhe 10,5 cm, Breite 14,8 cm, In Typendruck und in Blockform
A 0001
Nr.1
Steuerkarte
zu dem nachstehend bezeichneten Kraftfahrzeug
mit ausländischem Zulassungsschein
gültig vom ............... 19 ..... bis .................................................... 19 ................
für ........... . in
Art des Kraftfahrze119s1
Herstellungsfirma:
Fabriknummer des
Fahr9estells:
Kennzeichen:
----------~-----------------·--·------------------------------------------;
Zur Bea c h tun g : Der Führer des l'ilhrzeu9s bat diese Steuerkarte unterwegs stets bei sich zu führen und sie auf Ver] angen den sich durch ihre
Dienstkleidung oder sonst ausweisenden Grenz- und Steueraufsichtsbeamten sowie den Aufsichtsbeamten der Polizeiverwnltung vorzuzeigen.
Die Steuerkarte muß hci jedem G1cnzübertritt (Ein- und Ausgang) der Grenzzollstelle vorgelegt werden.
Verbleibt das Fahrze11q über die Ciilliqkeltsdauer hinaus im Reichsgebiet, so ist die Erneuerung der Steuerkarte vor Ablauf Ihrer Gültig-
keitsdauer bc.>I der GrP11zzollstelle oder einer zur Irhebung von Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Zollstelle im Innern unter Vorlegung dieser
Steuerkarte zu beantrilgen.
(2. Seite)
Die Kraftfahrzeugsteuer ist festgesetzt
nach ................................... ccm Hubraum .......................... kg Gesamtgewicht•) auf ............... ........................ 2JJ(, .................... [11
Bei Umschreibung - Ersatz der früheren Steuerkarte•):
Diese Steuerkarte tritt an Stelle der Steuerkarte Nr. .............. ../. ....................... des Zollamts in .......... .
........ 2JJ(, ........... fll, in Budistaben: ···-············ .. ·················· .. ···· ............................................................. Deutsche Mark .................... ~
Kraftfahrzeugsteuer - Gebühr für die Umschreibung - den Ersatz der Steuerkarte•) sind entrichtet.
Zollamt (Zollkasse) .................................................................... , den ............................................................ 19 .... .
(Dlenst-
1tempel) (Unterschrift)
Nr. ............. .. ...... des Einnahmebuchs
Zur Bea c h tun q: Bei jcdPm Grenzausqanq des Fahrzeugs l1t das Kennzeld1en zurüdczugeben. Bel jedem Grenzeingang wird ein neues Kennzeichen
zugeteilt. Ist jedoch nac:lllräglich ein Internationaler Zulassungsschein ausgestellt worden, so ist beim Ausgang des Fahrzeugs aus dem
Rcid1s(Jcbiel das !Jnqliclirunde Kcnnzeict1en n Ich t abzunehmen.
•) Niclttzulrcffendes ist zu durchstreichen.
1) Flir die StenerkilllP qilt in eirliq0n Ländern ein qeändertes Muster.
440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
(3. Seite)
Eingegangen Deutsches Deutsches
Ausgegangen Eingegangen Ausgegangen
Kenn- Kenn-
zeichen zeichen
am ..................................... . am ............. . am ...... . am .....
19 ........ ······················ ······························· 19....... . 19. .. 1....···_··--.-···_···_····_···_,·· ········· . ........... 19....... .
!n.ft Gebühr Das Kennzeichen ist ab- ............................... 2)/( Gebühr Das Kennzeichen ist ab-
für das Kennzeichen sind genommen worden. für das Kennzeichen sind genommen worden.
gezahlt. gezahlt .
.......... !nlt Sicherheit .......................... !nfi Sicherheit ............................ J)fl, Sicherheit ........................... 2J!t Sicherheit
für das Kennzeichen sind sind zurückgezahlt wor- für das Kennzeichen sind sind zurückgezahlt wor-
in bar geleistet. den. in bar geleistet. den.
Zollkasse Zollkasse Zollkasse Zollkasse
(Dienst- (Dienst- {D;enst• (Dienst•
stempel) stempel) stempel) stempel)
(Unterschrift) {Üntersch11ft) (l.nterschrifl) (Unte1 schrJft)
Deutsches Deutsches
Eingegangen Ausgeqangen Eingegangen Aus9egangen
Kenn- Kenn-
zeichen zeichen
am ..... am ..... am ..... am ....
19 ............. . 19 ..... . 19 ... .. ······· 19 ..... .
1
:JJ!t Gebühr Das Kennzeichen ist ab- :JJ!l Gebühr Das Kennzeichen ist ab-
für das Kennzeichen sind genommen worden. für das Kennzeichen sind genommen worden.
gezahlt. gezahlt .
. . . .. .... :JJft Sicherheit .......... 21ft Sicherheit ....................... :JJJ(, Sicherheit ............. JJII Sicherheit i
für das Kennzeichen sind sind zurückgezahlt wor- für das Kennzeichen sind sind zurückgezahlt wor- [
in bar geleistet. den. in bar geleistet. den.
Zollkasse Zollkasse Zollkasse Zollkasse
(Dienst• {Dienst• (Diens 1· (Diens 1-
stempel) stempel) stempel l 1tempel)
1Cnterschr1ft) (Cnterschrilt) (l;nterschr1ft) {Unter~chrift)
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1955 441
(4. Seite)
. /Stdmm)
Deutsches Deutsches
AOOOt Einge~Fmgen Ausgegangen Eingegangen Ausgegangen
Nr. 1 Kenn- Kenn-
zeicnen zeichen
am ..... . am ......................... .. am .... 1am
19 ........ 1, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .................. 19 ....... . 19........ . 19 ........
.......·-···-· ................ :JJ/tt Cebühr Das Kennzeichen ist ab- :JJJt Gebühr Das Kennzeichen ist ab-
für das Kennzeidwn sind genommen worden. für das Kennzeichen sind genommen worden.
gezahlt. gezahlt.
........... .;l)fl Sicherheit ............................ :JUt Sicherheit ............ JJ!l Sicherheit .................. :J)!ft Sicherheit
für das Kennzeidwn sind sind zurückgezahlt war- für das Kennzeichen sind sind zurückgezahlt wor-
in bar geleistet. den. in bar geleistet. den.
Zollkasse Zollkasse Zollkasse Zollkasse
(Di,;nst- (Dienst- (Dienst- (Dienst-
st,,nipcl) stempel) stempel) stempel)
(lJntcrsch1ilt! ( Unterschrift) (Unterschrift) ( U n tersdlrift)
Deutsches Deutsches
Eingegan9en Ausgegangen Eingegangen Ausgegangen
Kenn- Kenn-
zeichen zeichen
am ......... . am ....................... .. am .... am ...................... ..
19 ...... . ................. 19. 19.................. . .. ............................. 19 ........
............................... 21/i Gebühr Das Kennzeichen ist ab- :JHt Gebühr Das Kennzeichen ist ab-
für das Kennzeichen sind genommen worden. für das Kennzeichen sind genommen worden.
gezahlt. gezahlt.
.......... !J)tl Sicherheit ........................ J)/ft Sicherheit .......... :JJit Sicherheit ............ $'lt Sicherheit
für das Kcnnzeidwn sind sind zurückgezahlt wor- für das Kennzeichen sind sind zurückgezahlt wor-
in bar geleistet. den. in bar geleistet. den.
Zollkasse Zollkasse Zollkasse Zollkasse
Nummer
(Dicnst- (Dienst- (Dienst- (Dienst-
des
skmpcl) stempel) stempel) stempel)
Einnahme-
bud1s
(li11lt•1 sch rilt 1 (Cutcrsduifl)
il (Cnterschrift) (Unterschrift)
442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Muster 6 1)
(§ 47 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b KraftStDV 1955)
(1.Seite)
Auf hellgrünem, glattem Papier, Höhe 10,5 cm, Breite 14,8 cm, in Typendruck und in Blockform
A 0001
Nr.1
Steuerkarte
zu dem nachstehend bezeichneten Kraftfahrzeug
mit ausländischem Zulassungsschein
gültig für _ _ _ _ _ Aufenthaltstage Im Reidlsgebiet bis längstens ................. . .............. 19.
für ...................................................................................... .
In ................................................................................................................................................................................................. _...... ..
Art des Kraftfahrzeugs:
Herstellungsfirma:
Fabriknummer des
Fahrgestells:
zur Beachtung I Der Führer dea Fehneuga hat dleH Steuerkarte unterwegs stets bei sldl zu lllhren und sie auf Verlangen den sidl durdl ihre
Dienstkleidung oder aonst auawel• enden Grenz- und Steueraufsichtsbeamten sowie den Aufsidltsbeamten der Polizeiverwaltung vorzuzeigen.
Die Steuerkarte muB bei Jedem Grenzübertritt (Ein- und Ausgang) der Grenzzollstelle vorgelegt werden
Verbleibt das Fahrzeug Ober die obengenannten Aufenthaltstage hinaus Im Reichsgebiet, so Ist die Erneuerung der Steuerkarte vor Ablauf
Ihrer GtllUgketlsdaner bei der Grenzzollatelle oder einer zur Erhebung von Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Zollstelle Im Innern unter
Vorlegung dieser Steuerkarte 1u beantragen.
(2. Seite)
Die Kraftfahrzeugsteuer Ist festgesetzt auf ........................ .. J.l!t ............... J'/
Bel Umsdlreibung - Ersatz der früheren Steuerkarte •i: Diese Steuerkarte tritt an Stelle der Steuerkarte
Nr ................................................. / .............................................. des Zollamts in
...................................... !lJJ(, ................ ~. In Budlstaben: ..... .. Deutsche Mark .....................4
Kraftfahrzeugsteuer - Gebühr für die Umsdlreibung - den Ersatz der Steuerkarte') sind entrichtet.
Zollamt (Zollkasse) ................................................ .. ................ , den 19 ...
(Dienst•
atempel) (Unterschrift)
Nr. .................. . ...... ..... des Einnahmebuchs
zur Beachtung: Bei jedem Grenzausgang des Fahrzeugs ist das deutsche Kennzeichen zurüdtzugeben. Bei jedem Grenzeingang wird ein neues
Kennzeichen zugeteilt. Ist jedoch nachträglich ein Internationaler Zulassungsschein ausgestellt worden, so ist beim Ausgang des Fahrzeugs
aus dem Reichsgebiet das länglichrunde Kennzeichen nicht abzunehmen
•) Nichtzutreffendes ist zu durchstreichen.
t) Für die Steuerkarte gilt in einigen Ländern ein geändertes ~1uster.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1955 443
(3. Seite)
1. Deutsches Zahl 3. !Deutsches Zahl
Kenn- der Kenn- der
Eingegangen zeichen Ausgegangen Eingegangen zeichen Ausgegangen
Tage
'~
am ...... .. am ..... am ... am ................................. .. Uber-
trag
19 ...... . 19 ... 19. 19 ........
................ :JJ/#, Gebühr für Das Kennzeichen ist ................ 2)/1(; Gebühr für Das Kennzeichen ist
das Kennzeichen sind abgenommen worden. das Kennzeichen sind abgenommen worden.
qezahlt. gezahlt.
;1)11 SidH,rheit ................. !l)lft Sicher- ........... 2);[{ Sicherheit .......... 2);!(, Sicher-
für das Kennzeichen heil. sind zurückgezahlt für das Kennzeichen heit sind zurückgezahlt
sind in bar geleistet. worden. sind in bar geleistet. worden.
Zollkasse Zollkasse Zollkasse Zollkasse
(Dienst- (Dienst- (Dienst- (Dienst-
stempel) stempel) stempel) stempel)
(Untersdui ft) (Untersduilt) (Unterschrift) (Unterschrift)
2. Deutsches 4. Deutsches
Kenn- Kenn-
Eingegangen zeichen Ausgegangen Eingegangen zeichen Ausgegangen
am ......... am ................................. . am ......................................... .. am .................................. .
.' ....................... .. ..... -............... ........................ ..
19........ 19........ 19........ 19 ........
................ 2J;f,t Gebühr für Das· Kennzeichen ist ................ !Jllf, Gebühr für Das Kennzeichen ist
das Kennzeichen sind abgenommen worden. das Kennzeichen sind abgenommen worden.
gezahlt. gezahlt .
.................... :JJ;f(, Sicherheit ............................ 2)J!t Sicher- .................... 2J;f,t Sicherheit ............................ 2J;f,t Sicher-
für das Kennzeichen heit sind zurückqezahlt für das Kennzeichen heit sind zurückgezahlt
sind in bar geleistet. worden. sind in bar geleistet. worden.
Zollkasse Zollkasse Zollkasse Zollkasse
(Dienst- (Dienst- (Dienst- (Dienst-
stempel) stempel) stempel) stempel)
...........................
(U1,terscl11 ift) (UJ1Lcrnd1riJL) (Unterschrift) (Unterschrift)
Ubertrag Ubertrag .............................. .
444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
(4. Seite)
5. Deutsches Zahl 7, IDeutsches Zahl
(Stamm) der der
Kenn- Kenn-
AOOOl zeichen Tage Tage
Eingegangen Ausgegangen Eingegangen zeichen Ausgegangen ,___
Nr.1 1----
Uber- Uber-
am ......................... .. am ........................... trag am am trag
19 ....... . 19 ...... .. 19 ........ 19........
, -......... :JJJ(, Gebühr für Das Kennzeichen Ist ................ :J)J(, Gebühr für Das Kennzeichen ist
das Kennzeichen sind abgenommen worden. das Kennzeichen sind abgenommen worden.
gezahlt. gezahlt.
.................... :J)J(, Sicherheit ............................ :JJ;J(, Sicher- .. .................. :J)J(, Sicherheit ........................... :J)J(, Sicher-
für das Kennzeichen beit sind zurückgezahlt für das Kennzeichen heit sind zurückgezahlt
sind in bar geleistet. worden. sind in bar geleistet. worden.
Zollkasse Zollkasse Zollkasse Zollkasse
(Dienst- (Dien•\· (Dlensl- (Dienst-
1tempel) 1tempel) 1tempel) 1tempel)
(Unterschrift) (Unterschrift) (Unterschrift) (Unterschrift)
6. IDeutsches 8. !Deutsches
Kenn- Kenn-
Eingegangen zeichen Ausgegangen Eingegangen zeichen Ausgegangen
am .......................... .. am ........................... . am am
19...... .. 19. 19 19 ...
................ :J)J(, Gebühr für Das Kennzeichen ist ................ :JJJ(, Gebühr für Das Kennzeichen ist
das Kennzeichen sind abgenommen worden. das Kennzeichen sind abgenommen worden.
gezahlt. gezahlt .
.................... !Jllf, Sicherheit ............................ !ll!l Sicher- .......... :JJJ(, Sicherheit .......... :JJJ(, Sicher-
für das Kennzeichen heit sind zurückgezahlt für das Kennzeichen heit sind zurückgezahlt
sind in bar geleistet. worden. sind · in bar geleistet. worden.
Zoll~asse Zollkasse Zollkasse Zollkasse
Nummer
(Dienst- (Dienst- (Dienst- (Dienst-
de1 stempel) stempel) 1tempel) 1tempel)
Einnahme-
buchs
(Unterschrift) (Unterschrift) (Unterschrift) (Untersdirift)
Ubertrag. Ubertrag ....................... .
Nr. 22 - Tag der Ausgabe; Bonn, den 15. Juli 1955 445
Verordnung über die Abwicklung
der Deutschen Kriegsversicherungsgemeinschaft und
des ausgegliederten Reichsgeschäfts der Hermes Kreditversicherungs-Aktiengesellschait.
Vom 13. Juli 1955.
Auf Cm nd dc>s §] dPs (;(•setzes über den Erlaß (2) Der Abwicklungsausschuß hat die Aufgaben,
von Rcchlsverordrnm~J<'ll dtil dr!rn Gebiet der Neu- die sich aus dieser Verordnung ergeben. Im übrigen
ordnung des Celdwc~scns 1111d über die Neufestset- gelten für den Abwicklungsausschuß § 2 Abs. 1
znng des Nennkapitals von Celdinstituten in der dieser Verordnung und § 88 Abs. 1, §§ 89, 90 der
H0chl.sforn1 von Kc1pil.alqesPllschaften vom 21. April Konkursordnung entsprechend.
1953 (Bund<:sgeselzbl. I S. 127) vPrordnet die Bun- (3) Die Mitglieder des Abwicklungsausschusses
Clesregi0run~J: haben Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit
§ 1 und auf Erstattung angemessener barer Auslagen.
Das Bundesaufsichtsamt setzt ihre Vergütung und
(l) Das Venniig<'ll d<)r D(•ul.schen Kriegsversiche-
ihre Auslagen fest.
rungsgern6nschuft (§ 7 Abs. 1 Satz 2 der Neunund-
vierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstel- § 4
Jungsgesetz) und das nach § 7 a Abs. 4 der Dritten (1) Anspruch auf Befriedigung haben alle Gläu-
Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz biger, die einen am 21. Juni 1948 bereits begrün-
(Versicherunqsverordmmg) gebildete Vermögen des deten Vermögensanspruch haben und bei Ablauf
ausgegliederten Reic:hsg(~schfüts der Hermes Kredit- der Anmeldefrist (§ 5 Abs. 1) ihren Wohnsitz oder
VE~rsichmun~Js-/\k tienqesellsdrnfl werden nach den dauernden Aufenthaltsort, Sitz oder Ort der Ge-
Vorschriften di<'scr Verordnung abgewickelt. Die schäftsleitung im Geltungsbereich dieser Verord-
Abwicklung ist zum Zwecke der getrennten Befrie- nung, im Saargebiet oder im Gebiet eines Staates
digung der GUiubiger beider Vermögensmassen haben, der die Bundesrepublik Deutschland bei Ab-
durchzuführen. Reichsmark verbindlichkeiten aus lauf der Anmeldefrist (§ 5 Abs. 1) anerkannt hat.
Geschäflen, weldw die Hermes Kreditversicherungs- Bei Unternehmen mit Sitz in Berlin muß sich auch
AktiengeseJlschaft im Namen oder für Rechnung die Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieser Ver-
des Deulschcn Reiches oder unter einer vom Deut- ordnung befinden.
schen Reich gegebenen Garantie oder einer sonsti-
(2) Aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens
gen Haftungsbeteiligung des Deutschen Reiches
erlassene Vorschriften über das Erlöschen von
abgeschlossen hat, gelten nach Maßgabe des Um-
Versicherungsansprüchen stehen dem Anspruch auf
stellungsgesetzes als auf Deutsche Mark umgestellt.
Befriedigung nicht entgegen.
(2) Die Vorschriften der Konkursordnung sind
(3) Der Verwalter kann dem Gläubiger die Ein-
entsprechend anzuwenden, soweit in dieser Verord-
wendungen entgegensetzen, die den durch § 24
nung nichts anderes bestimmt ist. Als Tag der
Abs. 3 des Umstellungsgesetzes und § 7a Abs. 1 der
Eröffnung des Verfahrens gilt der 21. Juni 1948.
Versicherungsverordnung befreiten Versicherungs-
unternehmen zustanden.
§ 2
(4) Der Gläubiger ist verpflichtet, dem Verwalter
(l) Der für die Deutsche Kriegsversicherungsge- auf Verlangen jede Auskunft zu erteilen, die zur
meinschafl und der für das ausgegliederte Reichs- Entscheidung über die Anerkennung der Forderung
geschäfl der Hermes Kreditversicherungs-Aktien- dem Grund oder der Höhe nach erforderlich ist;
gesellschaft bestellte Verwalter {§ 6 der Neunund- insbesondere hat er Angaben darüber zu machen,
vierzigslen Durchführungsverordnung zum Umstel- inwieweit der zunächst eingetretene Schaden sich
lungsgesetz, § 7 a Abs. 4 der Versicherungsordnung) später durch Leistungen Dritter vermindert hat oder
dürfen die Geschäfte so abwickeln, wie der Vorstand durch sonstige Vermögensvorteile ausgeglichen
eines nicht aufgelösten Versicherungsunternehmens worden ist.
Geschäfte gleicher Art regeln könnte.
§ 5
(2) Der Verwalter hat Anspruch auf Vergütung
(1) Die Gläubiger haben ihre Forderungen unter
für seine Tätigkeit und auf Erstattung angemessener
barer Auslagen. Das Bundesaufsichtsamt für das Angabe des Betrages und des Grundes sowie des
beanspruchten Vorrechts bei dem Verwalter schrift-
Versicherungs- und Bausparwesen (Bundesaufsichts-
amt) setzt seine Vergü t.ung und seine Auslagen fest. lich anzumelden. Der Verwalter hat die Gläubiger
im Bundesanzeiger zur Anmeldung aufzufordern
und auf die Folgen der Nichtanmeldung hinzu-
§ 3 weisen; er hat dabei zur Anmeldung eine Frist von
(l) Das Bundesaufsichtsamt bestellt für die Deut- wenigstens sechs Monaten nach Erscheinen der
sche Kriegsversicherungsgemeinschaft und für das öffentlichen Aufforderung zu bestimmen. Forde-
ausgegliederte Reichsgeschäft der Hermes Kredit- rungen gegen die Deutsche Kriegsversicherungs-
versicherungs-Aktiengesellschaft je einen Abwick- gemeinschaft, auf die der Verwalter Zahlungen
lungsausschuß. Der Abwicklungsausschuß besteht geleistet hat, gelten als mit Inkrafttreten dieser
aus fünf Mitgliedern. Das Bundesaufsichtsamt kann Verordnung angemeldet.
die Mitglieder jed(-!rzei.t abberufen; es hat an (2) Bei der Verteilung des Vermögens sind nur
deren Stelle neue Mitglieder zu bestellen. Forderungen zu berücksichtigen, die bei dem Ver-
446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
walter innerhalb der in Absatz 1 bezeichneten Frist § 9
angemeldet worden sind oder die als angemeldet (1) Abschlagsverteilungen, die Schlußverteilung
gelten. und etwa erforderliche Nachtragsverteilungen be-
§ 6 dürfen der Genehmigung des Bundesaufsichtsamts;
(1) Der Verwalter hat die angemeldeten Forde- der Verwalter hat den Verteilungsvorschlägen die
rungen in ein Verzeichnis einzutragen und dabei Stellungnahme des Abwicklungsausschusses beizu-
ein vom Gläubiger beanspruchtes Vorrecht zu ver- fügen.
merken. Er hat Forderungen, die er anerkennt, mit
dem Vermerk „Anerkannt" zu versehen, diesen (2) Der Verwalter hat die Vornahme der Ver-
Vermerk zu unterschreiben und dem Gläubiger teilungen und den Hundertsatz der Verteilung im
einen Auszug aus dem Verzeichnis mitzuteilen. Die Bundesanzeiger bekanntzumachen. Die Gläubiger
Gläubiger und ihre Vertreter können das Verzeich- und ihre Vertreter können den Verteilungsplan
nis beim Verwalter einsehen; sie können gegen beim· Verwalter einsehen; in der Bekanntmachung
Erstattung der Auslagen Abschriften des Verzeich- ist hierauf hinzuweisen.
nisses fordern.
(2) Der Verwalter hat die Anmeldung von Forde- § 10
rungen, die er bestreitet, dem Abwicklungsausschuß Der Verwalter hat bei der Beendigung seines
zur abschließenden Stellungnahme vorzulegen. Der Amts dem Bundesaufsichtsamt Schlußrechnung zu
Abwic:klungsausschuß weist den Verwalter an, die legen und der Schlußrechnung die Stellungnahme
Forderung anzuerkennen oder die Anerkennung des Abwicklungsausschusses beizufügen.
abzulehnen.
(3) Weist der Abwic:klungsausschuß den Verwal- § 11
ter an, die Anerkennung der Forderung abzu- Das Verfahren ist beendet, sobald das Bundesauf-
lehnen, so hat der Verwalter dem Gläubiger die sichtsamt die Beendigung im Bundesanzeiger be-
Ablehnung durch eingeschriebenen Brief gegen kanntgemacht hat. Die Bekanntmachung darf erst
Rückschein mitzuteilen. Der Gläubiger kann binnen erfolgen, wenn der Verwalter Schlußrechnung ge-
drei Monaten nach Eingang der Mitteilung Klage legt hat.
auf Feststellung seines Anspruchs auf Befriedigung
aus dem Vermögen erheben. Für die Klage ist das § 12
Gericht, in dessen Bezirk die Verwaltung des Ver- § 1 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 und 3 der Neunund-
mögens geführt wird, ausschließlich zuständig. Er- vierzigsten Durchführungsverordnung zum Um-
hebt der Gläubiger die Klage nicht binnen drei stelh,mgsgesetz (Amtsblatt der Alliierten Hohen
Monaten, so ist seine Forderung bei der Verteilung Kommission S. 872) werden aufgehoben.
des Vermögens nicht zu berücksichtigen.
§ 13
§ 1
(1) Mit der Anmeldung der Forderung wird die Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
Verjährung unterbrochen. Die Unterbrechung dauert 4._ Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-
fort, bis das Verfahren beendet ist; sie gilt als nicht dung mit § 9 des Gesetzes über den Erlaß von
erfolgt, wenn die Anmeldung zurückgenommen Rechtsverordnungen auf dem Gebiet der Neu-
wird. ordnung des Geldwesens und über die Neufest-
setzung des Nennkapitals von Geldinstituten in der
(2) Hat der Gläubiger Klage auf Feststellung Rechtsform von Kapitalgesellschaften gilt diese Ver-
seines Anspruchs auf Befriedigung aus dem Ver- ordnung auch in Berlin (West). Soweit in § 1 Abs. 1
mögen erhoben, so dauert die Unterbrechung fort, Satz 1, § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 3 und § 8 Satz 1 dieser
bis der Rechtsstreit rechtskräftig entschieden oder Verordnung auf Vorschriften über die Neuordnung
anderweit erledigt ist. § 211 Abs. 2 und § 212 Abs. 1 des Geldwesens Bezug genommen worden ist,
des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten sinngemäß. treten in Berlin (West) an deren Stelle die dort
geltenden entsprechenden Vorschriften.
§ 8
Die in § 24 Abs. 3 des Umstellungsgesetzes und § 14
§ 7 a Abs. 1 der Versicherungsverordnung bezeich-
neten Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, (1) Diese Verordnung tritt am 1. August, 1955 in
den Verwalter bei der Prüfung angemeldeter For- Kraft.
derungen durch Auskünfte zu unterstützen. Die (2) Sind bei Inkrafttreten der Verordnung Klagen
Auskünfte sind unentgeltlich zu erteilen, es sei gegen die Deutsche Krr~gsversicherungsgemein-
denn, daß besondere Umstände des Einzelfalles die schaft rechtshängig, so wil\'.l das Verfahren unter-
G_ewährung einer Vergütung rechtfertigen. brochen.
Bonn, den 13. Juli 1955.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Justiz
Neumayer
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 195.5 447
Einundvierzigste Verordnung
über Zollsatzänderungen (Aluminium-Zollkontingent).
Vom 13. Juli 1955.
Auf Grund des § 4 Nr. 1 des Zolltarifgesetzes
vom 16. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 527) ver-
ordnet die Bundesregierung, nachdem dem Bundes-
rat Gelegenheit zur Stellungnahm<~ gegeben worden
ist, mit Zustimmung des Bundestages:
§ 1
Der Zollsatz für die nachstehend bezeichneten
Waren wird für die Zeit vom l. Juli 1955 bis zum
]L Dezember 1955 wie folgt geändert:
Nachrichtlich:
Neuer
Zollsatz Bisheriger
Tarifnr. Bczeichrnmg der Vvaren 0 /o des Zollsatz
Wertes 0/odes
Wertes
76 01 aus A - 1 Almninium, roh, nicht legiert, in Form von Masseln,
Blöcken, Ingots, Knüppeln, Platten und Drahtbarren,
im Rahmen eines Zollkontingents bis zu einer Ge-
samtmenge von 20 000 t ......................... . frei 12
Die Abfertigung ist nur bei den vom Bundesmini-
ster der Finanzen zu bestimmenden Zollstellen zu-
Uissig.
§ 2
Diese Rechtsverordnung gilt nach Maßgabe des
§ 12 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land
Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, dPn 13. Juli 1955.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Berichtigung
zu der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesergänzungsgesetzes
zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (1. DV-BEG)
vom 17. September 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 271)
In der Besoldungsübersicht (Anlage zu § 13) sind
folgende Zahlen zu ändern:
1. In der Ubersicht „3. Gehobener Dienst", waag-
rechte Spalte „3. Witwengeld bis 31. 3. 1953",
senkrechte Spalte „ab vollendetem 30. Lebens-
jahr"
die Zahl 1773,-
in die Zahl 1763,-;
2. in der Ubersicht „3. Gehobener Dienst", waag-
rechte Spalte „4. Waisengeld bis 31. 3. 1953",
senkrechte Spalte „ab vollendetem 30. Lebens-
jahr"
die Zahl 887,-
in die Zahl 881,-;
3. in der Dbersicht „4. Höherer Dienst", waagrechte
Spalte „3. Witwengeld ab 1. 4. 1953", senkrechte
Spalte „ab vollendetem SO. Lebensjahr"
die Zahl 5272,-
in die Zahl 5227,-;
4. in der Dbersicht „4. Höherer Dienst", waagrechte
Spalte „4. Waisengeld ab 1. 4. 1953", senkrechte
Spalte „ab vollendetem 50. Lebensjahr"
die Zahl 2636,-
in die Zahl 2614,-.
Bonn, den 5. Juli 1955.
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Dr. Kuschni tzky
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von R~chtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht-
lich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung M Nr. 2/55 über Preise für Vorzugsmilch.
Vom 24. Juni 1955. 126 5. 7.55 6. 7.55
Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für frisches Obst
und Gemüse. Vom 3. Juli 1955. 127 6. 7. 55 7. 7. 55
Verotdnung über die Festsetzung von Entgelten für Verkehrs-
leistungen der Binnenschiffahrt. Vom 30. Juni 1955. 129 8. 7. 55 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Verordnung FA Nr. 3/55 über die Festsetzung von Entgelten
für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt. Vom 5. Juli 1955. 129 8. 7. 55 9. 7. 55,
Elfte Verordnung über die Zulassung von Handelssaatgut. Vom
8. Juli 1955. 131 12. 7. 55 13. 7.55
Verordnung über die Festsetzung von Entgelten für Verkehrs-
leistungen der Binnenschiffahrt. Vom 5. Juli 1955. 131 12. 7.55 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Heraus q e b er: Der Bundesminister der Justiz - Ver I a g: Bundesanzeiqer-Verlags-GmbH Bonn 'KOln - Druck · Bundesdruckerei. Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint- in zwei qesondertcn Teilen Teil I und Teil [I
Laufender Bezug nm durcb die Post Bezugspreis·: vierteljährlich für Teil 1 = DM 4,-, tür Tt•:l II= 0~1 ),- (zuLm;l1ch Zusle!lqebühr)
Einzelstücke je angefanqene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüril1ch Versandqebührenl ~ Zusendunq einzelner StLicke per Streifband qeqe[I
Voreinsendunq des erforderlic.hen Betrages auf Postscheckkonto ,,Bundesanzeiqer-Verlaqs-GmbH -Bt;ndesqesetzblatt~ Köln 3 99
Preis dieser Ausqabe D'.vl 0,80 zuzt.iqlich Versandqebilhren
448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Berichtigung
zu der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesergänzungsgesetzes
zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (1. DV-BEG)
vom 17. September 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 271)
In der Besoldungsübersicht (Anlage zu § 13) sind
folgende Zahlen zu ändern:
1. In der Ubersicht „3. Gehobener Dienst", waag-
rechte Spalte „3. Witwengeld bis 31. 3. 1953",
senkrechte Spalte „ab vollendetem 30. Lebens-
jahr"
die Zahl 1773,-
in die Zahl 1763,-;
2. in der Ubersicht „3. Gehobener Dienst", waag-
rechte Spalte „4. Waisengeld bis 31. 3. 1953",
senkrechte Spalte „ab vollendetem 30. Lebens-
jahr"
die Zahl 887,-
in die Zahl 881,-;
3. in der Dbersicht „4. Höherer Dienst", waagrechte
Spalte „3. Witwengeld ab 1. 4. 1953", senkrechte
Spalte „ab vollendetem SO. Lebensjahr"
die Zahl 5272,-
in die Zahl 5227,-;
4. in der Dbersicht „4. Höherer Dienst", waagrechte
Spalte „4. Waisengeld ab 1. 4. 1953", senkrechte
Spalte „ab vollendetem 50. Lebensjahr"
die Zahl 2636,-
in die Zahl 2614,-.
Bonn, den 5. Juli 1955.
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Dr. Kuschni tzky
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von R~chtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht-
lich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung M Nr. 2/55 über Preise für Vorzugsmilch.
Vom 24. Juni 1955. 126 5. 7.55 6. 7.55
Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für frisches Obst
und Gemüse. Vom 3. Juli 1955. 127 6. 7. 55 7. 7. 55
Verotdnung über die Festsetzung von Entgelten für Verkehrs-
leistungen der Binnenschiffahrt. Vom 30. Juni 1955. 129 8. 7. 55 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Verordnung FA Nr. 3/55 über die Festsetzung von Entgelten
für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt. Vom 5. Juli 1955. 129 8. 7. 55 9. 7. 55,
Elfte Verordnung über die Zulassung von Handelssaatgut. Vom
8. Juli 1955. 131 12. 7. 55 13. 7.55
Verordnung über die Festsetzung von Entgelten für Verkehrs-
leistungen der Binnenschiffahrt. Vom 5. Juli 1955. 131 12. 7.55 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Heraus q e b er: Der Bundesminister der Justiz - Ver I a g: Bundesanzeiqer-Verlags-GmbH Bonn 'KOln - Druck · Bundesdruckerei. Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint- in zwei qesondertcn Teilen Teil I und Teil [I
Laufender Bezug nm durcb die Post Bezugspreis·: vierteljährlich für Teil 1 = DM 4,-, tür Tt•:l II= 0~1 ),- (zuLm;l1ch Zusle!lqebühr)
Einzelstücke je angefanqene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüril1ch Versandqebührenl ~ Zusendunq einzelner StLicke per Streifband qeqe[I
Voreinsendunq des erforderlic.hen Betrages auf Postscheckkonto ,,Bundesanzeiqer-Verlaqs-GmbH -Bt;ndesqesetzblatt~ Köln 3 99
Preis dieser Ausqabe D'.vl 0,80 zuzt.iqlich Versandqebilhren