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Bundesgesetzblatt
Teil I
1955 Ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1955 Nr. 20
Tag Inhalt: Seite
28.6.55 Zweites Gesetz zur Änderung des Zweiten Gesetzes über die Verlängerung der Wahlperiode
der Betriebsräte (Personalvertretungen) in den öiientlichen Verwaltungen und Betrieben des
Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des ö.Hentlichen Rechts . . . . . . . . . . . . . . 365
13. 6.55 Neufassung des Beförclerungsteuergesetzes ............................................. • 366
25. 6. 55 Dreißigste Verordnung über Zollsatzänderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 370
29. 6. 55 Einunddreißigste Verordnung über Zollsatzänderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 371
29. 6. 55 Zweiunddreißigste Verordnung über Zollsatzänderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 372
29. 6. 55 Vierzigste Verorclnunc1 über Zollsatzänderungen (Zollkontingente für Elektrobleche und
Wälzlagerstah 1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 372
Zweites Gesetz zur Änderung
des Zweiten Gesetzes über die Verlängerung der Wahlperiode
der Betriebsräte (Personalvertretungen) in den öffentlichen Verwaltungen
und Betrieben des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften
des öffentlichen Rechts.
Vom 28. Juni 1955.
Der Bundestag hat das fol~Jende Gesetz be- In § 1 werden die Worte „bis zum 30. Juni 1955"
".ichlossen: durch die Worte „bis zum 31. Oktober 1955" ersetzt.
§ 1
§ 2
Das Zweite Gesetz über die Verlängerung der
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Wahlperiode der Betriebsräte (Personalvertretungen)
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
in den öffentlichen Verwaltungen und Betrieben
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
des Bundes und der bundesunmiltelbaren Körper-
schaften des öffentlichen Rechts vom 29. März 1954
(Bundesgesetzbl. I S. 47) in der Fassung des Ge- § 3
setzes vom 25. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
S. 507) wird wie folgt geündert: dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind qewahrt
Dc1s vorstehende c;esetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den :rn. Juni 1955.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
F Li r d e n B u n d es mini s t e r des Innern
Der Bundesminister der Justiz
Neumayer
366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Bekanntmachung
der Neufassung des Beförderungsteuergesetzes.
Vom 13. Juni 1955.
Auf Grund des Abschnitts II Artikel 3 Abs. 3 des
Verkehrsfinanzgesetzes 1955 vom 6. April 1955 (Bun-
desgesetzbl. I S. 166) wird nachstehend der Wortlaut
des Beförderungsteuergesetzes bekanntgemacht.
Bonn, den 13. Juni 1955.
Der Bundesminister der Finanzen
Schäff er
Beförderungsteuergesetz
in der Fassung vom 13. Juni 1955
(BefStG 1955).
§ 1 3. der Eisenbahn-Expreßgutverkehr sowie der
(1) Der Beförderungsteuer unterliegt die Beför- Brief- und Paketverkehr der Deutschen
derung Bundespost (einschließlich der Landespost-
direktion Berlin);
1. von Personen und Gütern
4. Beförderungen von Steinkohlen, Braunkoh-
a) im Schienenbahnverkehr, len, Koks und Preßkohlen aller Art im
b) im Kraftfahrzeugverkehr. Eisenbahnverkehr;
Dies gilt nicht für die Beförderung von Gü- 5. im Orts- und Nachbarortslinienverkehr
tern in der Nahzone im Sinne des Güter- a) Personenbeförderungen mit der Deut-
kraftver kehrsgesetzes; scben Bundesbahn und mit nichtbundes-
2. von Personen mit Seilschwebebahnen und eigenen Eisenbahnen,
Sesselliften.
b) Personenbeförderungen mit Straßen-
Voraussetzung ist, daß die Beförderung von einem bahnen, den ihnen nach ihrer Bau- und
Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens für Betriebsweise ähnlichen Bahnen, mit
Dritte oder für Zwecke des eigenen Unternehmens Oberleitungsbmnibussen und mit Kraft-
durchgeführt wird. omnibussen.
(2) Die unentgeltliche Beförderung von Personen (2) Ortslinienverkehr im Sinne des Absatzes 1
ist nur steuerpflichtig, wenn sie im Interesse des Nr. 5 ist der zugelassene Linienverkehr, bei dem
Unternehmens liegt und mit Kraftomnibussen aus- Ausgangs- und Endpunkt der Linie innerhalb der-
geführt wird; die Beförderung der eigenen Arbeit- selben Gemeinde liegen und Haltestellen zum Aus-
nehmer von und zur Arbeitsstätte unterliegt in die- und Einsteigen nur innerhalb dieser Gemeinde be-
sen Fällen nicht der Steuer. stehen. Nachbarortslinienverkehr ist der zugelas-
(3) Die Begriffe Unternehmer und Unternehmen sene Linienverkehr, bei dem Ausgangs- und End-
richten sich nach dem Umsatzsteuerrecht. Als Unter- punkt der Linie in benachbarten Gemeinden liegen,
nehmer gelten auch die Deutsche Bundesbahn und wenn Haltestellen zum Aus- und Einsteigen nur
die Deuts'che Bundespost (einschließlich der Landes- innerhalb dieser Gemeinden bestehen und die Ge-
postdirektion Berlin). meinden. wirtschaftlich und verkehrsmäßig eng ver-
bunden sind, so daß der Verkehr entsprechend dem
öffentlichen Verkehrsbedürfnis nach Häufigkeit, Re-
§ 2 gelmäßigkeit und Tarifgestaltung einem Ortslinien-
Der Steuer unterliegt die Beförderung von Per- verkehr in einer der in Betracht kommenden Ge-
sonen und Gütern innerhalb des Reichsgebiets. meinden gleichzusetzen ist; die Verbindung mehre- -
rer Nachbarortslinien fällt nicht unter den Begriff
Nachbarortslinienverkehr. Für die Deutsche Bun-
§ 3 desbahn und die nichtbundeseigenen Eisenbahnen
(1) Von der Steuer befreit sind bestimmt der Bundesminister der Finanzen im Ein-
vernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr
1. Personenbeförderungen im Arbeiter-, Schü-
durch Rechtsverordnung, welche Strecken als _Orts-
ler- und Militärpersonenverkehr und Ge-
linien oder als Nachbarortslinien anzusehen sind.
päckbeförderungen im Militärgepäckver-
kehr, soweit die Abfertigung in diesen Ver- (3) Im nichtöffentlichen Güterverkehr auf Schie-
kehren zu ermäßigten Preisen erfolgt; nenbahnen sind außerdem von der Steuer befreit
2. Beförderungen von Gütern, die den Zwecken 1. Beförderungen von Abfallstoffen auf Hal-
des eigenen Beförderungsunternehmens den oder sonstige Ablagerungsstätten so-
dienen; wie von Versatzstoffen im Bergbaubetrieb;
Nr. 20 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1955 367
2. sonstige Beförderungen auf nichtöffent- § 5
lichen Bahnanlagen (Werkbahnen, Gruben-
(1) Als Beförderungspreis gelten im Eisenbahn-
bahnen t1sw.),
verkehr die Personenfahrpreise, die Frachten ein-
a) wenn die Beförderungen innerhalb schließlich der Privatanschlußfrachten und die
derselben gt~schlossenen Betriebsanlage sonstigen tarifmäßigen Beträge mit Ausnahme der
beginnen und endigen, Nebengebühren und der baren Auslagen.
b) wenn die Bahnanlage eine Länge von
sechs Kilometern nicht überschreitet, (2) Nicht zum Beförderungspreise gehören die
aus Anlaß der Zollüberwachung und Zollabfertigung
c) wenn die Bahnanlage in einer Feldbahn
entstandenen Gebühren.
oder einer ähnlichen Bahn besteht, die
nur zu vorübergehenden Zwecken an- (3) Die näheren Bestimmungen darüber, was als
gelegt ist, Beförderungspreis anzusehen ist, trifft der Bundes-
d) wenn die Bahnanlage nur mit mensch- minister der Finanzen.
licher Kraft betrieben wird.
§ 6
(4) Der Bundesminister der Finanzen wird er-
mächtigt, auf Antrag der zuständigen obersten (1) Werden Güter im nichtöffentlichen Verkehr
Landesbehörden im Benehmen mit dem Bunde·s- für eigene Rechnung oder für Rechnung eines Drit-
minister für Verkehr nichtbundeseigene Eisenbah- ten befördert, so ist vorbehaltlich der Vorschrift
nen, Straßenbahnen und die ihnen nach ihrer Bau- des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 2 der
und Betriebsweise ähnlichen Bahnen sowie Bahnen Berechnung der Steuer derjenige Betrag als Beför-
besonderer Bauart von der Verpflichtung, die Steuer derungspreis zugrunde zu legen, der unter gleichen
zu Lasten des Steuerschuldners zu entrichten (§ 7 oder ähnlichen Verhältnissen im öffentlichen Güter-
Abs. 2), ganz oder teilweise auszunehmen. Voraus- verkehr gezahlt wird. Bei der Güterbeförderung
setzung ist, daß die Entrichtung der Steuer durch auf nichtöffentlichen Bahnanlagen (§ 3 Abs. 3 Nr. 2)
den Betriebsunternehmer nach Lage des einzelnen ist als Beförderungspreis ein Pfennig für das
Falles und unter Berücksichtigung der Konzessions- Tonnenkilometer in Ansatz zu bringen.
abgabe unbillig wäre. Soweit der Betriebsunter- (2) Kommt eine Einigung mit dem Unternehmer
nehmer von der Verpflichtung zur Entrichtung der darüber, welcher Betrag gemäß Absatz 1 der Steuer-
Steuer ausgenommen wird, ist auch der Steuer- berechnung zugrunde zu legen ist, nicht zustande,
schuldner (§ 7 Abs. 1 Satz 1) zur Entrichtung der so ist die Steuerstelle befugt, diesen Betrag vorbe-
Steuer nicht verpflichtet. Wird eine Steuerbe- haltlich einer anderweiten Festsetzung im Rechts-
freiung, die den bezeichneten Bahnen bei Inkraft- mittelverfahren selbständig zu bestimmen und da-
treten dieses Gesetzes ganz oder teilweise gewährt nach die Steuer zu erheben.
war oder die ihnen nach Satz 1 gewährt wird, zu-
rückgenommen, so beginnt die Verpflichtung zur § 1
Wiederentrichtung der Steuer frühestens mit dem
(1) Steuerschuldner ist, soweit nicht im Absatz 4
auf die Entscheidung folgenden zweiten Kalender- etwas anderes bestimmt ist, wer den Beförderungs-
vierteljahr; auch über die Wiederentrichtung der
preis zu zahlen hat. Für die Steuer haftet der
Steuer ist im Benehmen mit dem Bundesminister
Unternehmer.
für Verkehr und der obersten Landesbehörde zu
entscheiden. (2) Der Unternehmer hat die Steuer zu Lasten
§ 4 des Steuerschuldners zu entrichten. Der Bundes-
minister der Finanzen kann für die Fälle, in denen
(1) Die Steuer wird von dem Preise berechnet,
eine Beförderung durch mehrere Unternehmer aus-
der für die Beförderung an den Unternehmer zu
geführt wird, durch Rechtsverordnung bestimmen,
entrichten oder im nichtöffentlichen Verkehr nach
daß und unter welchen Voraussetzungen die Steuer
§ 6 der Berechnung zugrunde zu legen ist. Bei un-
nur durch einen der Unternehmer zu entrichten ist.
entgeltlichen Beförderungen im Sinne des § 1 Abs. 2
gilt als Beförderungspreis der Betrag, der unter (3) Der Steuerschuldner ist nicht in Anspruch zu
gleichen oder ähnlichen Verhältnissen bei der ent- nehmen, soweit er den Beförderungspreis und,
geltlichen Beförderung von Personen mit Kraft- wenn die Steuer besonders berechnet ist, auch die
omnibussen entrichtet wird. Steuer an den Unternehmer gezahlt hat. Dies gilt
(2) Soweit bei einer Beförderung fremdes Hoheits- nicht, wenn der Steuerschuldner weiß, daß der
gebiet berührt wird, ist der auf dieses Gebiet ent- Unternehmer die Steuer nicht vorschriftsmäßig ab-
fallende Anteil des Beförderungspreises (§§ 5, 6) bei geführt hat, und dies dem Finanzamt nicht unver-
der Berechnung der Steuer außer Ansatz zu lassen. züglich mitteilt.
Inwieweit im grenzüberschreitenden Verkehr bei (4) Im nichtöffentlichen Güterverkehr (§ 6) und
Berechnung der Steuer kurze Beförderungsstrecken bei Beförderungen im Sinn des § 1 Abs. 2 ist Steuer-
zu berücksichtigen oder nicht zu berücksichtigen schuldner der Unternehmer.
sind, bestimmt der Bundesminister der Finanzen.
§ 8
(3) Der Bundesminister der Finanzen bestimmt
ferner, nach welchen Grundsätzen im internationa- Erfolgt die Beförderung auf Grund veröffentlich-
len Verkehr der Anteil des inländischen Unter- ter Tarife, so ist die Steuer in diese einzurechnen.
nehmens am Beförderungspreise bei der Steuer- Der Bundesminister der Finanzen kann Ausnahmen
berechnung zu berücksichtigen ist. zulassen.
368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
§ 9 § 11
(1) Im Verhältnis zwischen dem Unternehmer (1) Bei der Güterbeförderung beträgt die Steuer
und den Personen, die nach § 7 Steuerschuldner 1. im Schienenbahnverkehr:
sind, gilt die Steuer als Teil des Beförderungs- a) wenn die Beförderungsstrecke nicht län-
preises, insbesondere hinsichtlich der Einziehung, ger als 49 Kilometer ist,
der Geltendmachung im Rechtsweg, des gesetzlichen 4 vom Hundert des Beförderungs~
Pfandrechts und der Erstattung bei nachträglicher preises;
Änderung der Frachtberechnung. b) in allen anderen Fällen
7 vom Hundert des Beförderungs-
(2) Für Ansprüche, die dem Unternehmer wegen preises;
der Zahlung nachgeforderter Steuerbeträge gegen
2. im Kraftfahrzeugverkehr:
den Steuerschuldner zustehen, beginnt die Verjäh-
rung mit dem Ablauf des Tages, an dem die Nach- a) soweit der Verkehr genehmigter Güter-
zahlung erfolgt ist. fernverkehr im Sinne des Güterkraftver-
kehrsgesetzes ist,
7 vom Hundert des Beförderungs-
preises;
§ 10
b) in allen anderen Fällen
(1) Bei der Personenbeförderung beträgt die Steuer für die Zeit bis 30. September 1956
in der 1. Fahrklasse 16 vom Hundert 3 Pfennig je Tonnenkilometer,
für die Zeit vom 1. Oktober 1956 bis
in der 2. Fahrklasse 14 vom Hundert 31. März 1958
in der 3. Fahrklasse 12 vom Hundert 4 Pfennig je Tonnenkilometer,
in der 4. (3b) Fahrklasse 10 vom Hundert für die Zeit ab 1. April 1958
5 Pfennig je Tonnenkilometer.
des Beförderungspreises.
(2) Im Werkfernverkehr im Sinne des Güter-
(2) Werden für die beschleunigte Beförderung be- kraftverkehrsgesetzes ermäßigt sich die Steuer
sondere Zuschlagkarten ausgegeben, so beträgt die
Steuer für die Zuschlagkarten der 1. und 2. Klasse 1. bei der Beförderung von
15 vom Hundert und für solche der 3. Klasse 12 vom a) Milch und Milcherzeugnissen,
:Hundert des Preises. b) Frischfischen,
(3) Bestehen bei einem Unternehmen weniger als c) inländischem Obst, inländischem Gemüse
vier Klassen, so bestimmt der Bundesminister der und Obstsäften aus inländischem Obst,
Finanzen, welcher Steuersatz für die einzelnen Klas- d) Mineralbrunnen,
sen anzuwenden ist. Ist bei einem Unternehmen nur vorausgesetzt, daß jeweils bei einer Fahrt
eine Klasse vorhanden, so wird der Steuersatz der nur entweder die zu Buchstabe a, b, c oder
3. Klasse erhoben. Das gleiche gilt, wenn der Be- d genannten Güter befördert werden, auf
förderungspreis ohne Berücksichtigung von Klassen 1 Pfennig je Tonnenkilometer;
berechnet wird. 2. bei der Beförderung von gebrauchten Pack-
(4) Im Gepäckverkehr beträgt die Steuer 12 vom mitteln, soweit sie zurück zum Unterneh-
Hundert des Beförderungspreises. mer befördert werden, auf
1 Pfennig je Tonnenkilometer;
(5) Die Steuer ermäßigt sich
3. bei Beförderungen
1. auf 6 vom Hundert des Beförderungspreises a) unmittelbar zwischen Berlin (West) und
für Personenbeförderungen mit Straßenbah- dem Bundesgebiet,
nen und den diesen nach ihrer Bau- und
b) unmittelbar zwischen dem Zonenrand-
Betriebsweise ähnlichen Bahnen, soweit
gebiet, den Frachthilfegebieten oder dem
diese Beförderungen nicht von der Steuer
Saarrandgebiet und dem übrigen Gel-
befreit sind;
tungsbereich des Grundgestzes,
2. auf 4 vom Hundert des Beförderungspreises c) innerhalb des Zonenrandgebietes, der
für Personenbeförderungen Frachthilfegebiete oder des Saarrandge-
a) im zugelassenen Verkehr mit Kraftom- bietes
nibussen,wenn ausschließlich Arbeitneh- auf 50 vom Hundert der Steuer nach
mer zwischen Wohnung und Arbeits- Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b.
stätte befördert werden, soweit diese Voraussetzung ist, daß die Beförderungen
Beförderungen nicht von der Steuer be- mit Kraftfahrzeugen ausgeführt werden, die
freit sind, in den bezeichneten Gebieten ihren Stand-
b) im Kraftdroschkenverkehr, ort haben. Der Bundesminister der Finan-
zen bestimmt im Einvernehmen mit dem
c) im Mietwagenverkehr mit Personen- Bundesminister für Verkehr durch Rechts-
kraftwagen sowie verordnung, von welchen weiteren Voraus-
d) im Verkehr mit Landkraftposten. setzungen die Steuerermäßigung abhängt,
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1955 369
insbesondere welche örtlichen Beziehungen lung des Steuerbetrags an die zuständige Steuer-
zwischen dem Unternehmer und den be- stelle gegen Abstempelung der vorzulegenden
zeichneten Gebieten bestehen müssen, in- · Fahrausweise.
wieweit eine direkte Beförderung von oder (3) Der Bundesminister der Finanzen kann be-
zu bestimmten Standorten zwischen diesen stimmen, daß die Fahrausweise ohne vorgängige
Gebieten und dem übrigen Bundesgebiet
Steuerentrichtung abgestempelt, von der Abstem-
erforderlich ist und inwieweit und in wel-
pelung abgesehen und die Steuer erst nach Ver-
cher Form ein besonderer Buchnachweis für
äußerung der Fahrausweise entrichtet wird.
die Beförderungen zu fordern ist. Der Bun-
desminister der Finanzen bestimmt ferner
durch Rechtsverordnung, welche Gebiete § 16
als Zonenrandgebiet, als Frachthilfegebiete
(1) Soweit die Steuer im öffentlichen Güterver-
und als Saarrandgebiet anzusehen sind.
kehr nicht nach §§ 13, 14 entrichtet wird, darf die
Beförderung der Güter nur dann erfolgen, wenn
§ 12 eine Frachturkunde über die Beförderung ausge-
stellt wird, die Ablieferung von Gütern, die vom
Wird demjenigen, der den Beförderungspreis zu Ausland nach dem Inland befördert sind, nur dann,
zahlen hat, die Steuer vom Unternehmer nicht wenn eine Frachturkunde über die Beförderung aus-
besonders berechnet, so sind die Steuersätze der gehändigt wird. Auf Güter, die nach § 3 von der
§§ 10, 11 von einem Betrage zu entrichten, der Steuer befreit sind, finden diese Vorschriften keine
zusammen mit der aus ihm errechneten Steuer den Anwendung.
an den Unternehmer zu zahlenden Betrag ergibt.
(2) Güter, die im Inland auszuhändigen sind, sind
der für den Ort der Aushändigung zuständigen
§ 13 Steuerstelle spätestens vor der Aushändigung zur
Versteuerung schriftlich anzumelden. Der Bundes-
(1) Beförderungsunternehmen des Bundes ein- minister der Finanzen bestimmt, ob und unter wel-
schließlich der Deutschen Bundesbahn sowie Beför- chen Voraussetzungen die Anmeldung bei einer
derungsunternehmen der Länder haben der zustän- anderen Steuerstelle und zu einem anderen Zeit-
digen Steuerstelle nach näherer Bestimmung des punkt erfolgen kann.
Bundesministers der Finanzen Nachweisungen mit
(3) Die Anmeldung hat die beförderten Güter und
den für die Steuerberechnung erforderlichen An-
gaben einzureichen und gleichzeitig die Steuer ein- den Beförderungspreis anzugeben. Mit der Anmel-
zuzahk~n. dung sind die Frachturkunden, sofern sie die Sen-
dung begleiten, andernfalls Abschriften der Fracht-
(2) Auf Grund dieser Nachweisungen wird die urkunden vorzulegen.
Steuer von der Steuerstelle festgesetzt und, soweit
(4) Die Steuer ist mit der Anmeldung gleichzeitig
noch nicht gezuhl t, eingezogen. Der Bundesminister
einzuzahlen. Der Bundesminister der Finanzen kann
der Finunzen kann abweichende Bestimmungen
andere Fristen für die Einzahlung bestimmen.
treffon.
§ 17
§ 14
Soweit die Steuer im nichtöffentlichen Verkehr
Der Bundesminister der Finanzen ist befugt, zu
nicht nach § 14 entrichtet wird, sind die beförderten
bc:stimmen, daß die Steuer auch von anderen
Güter nach näherer Bestimmung des Bundesmini-
Beförderungsunternehmen gemäß § 13 entrichtet
sters der Finanzen der für das Unternehmen örtlich
wird, sofern der Unternehmer im Inland eine
zuständigen Steuerstelle binnen vierzehn Tagen
Niederlassung besitzt oder einen im Inland wohn-
nach Ausführung der Beförderung schriftlich unter
hafü~n Vertreter bestellt. Dem Vorsteher der inlän-
Einzahlung der Steuer anzumelden. Der Unterneh-
dischen Niederlassung und dern nach Satz 1 bestell-
mer ist verpflichtet, nach näherer Anordnung der
ten Vertreter liegen dieselben Verpflichtungen ob,
Steuerstelle zum Zwecke der Steuerberechnung
die durch dieses Gesetz und die zu seiner Ausfüh-
Anschreibungen zu führen.
rung erlassenPn Vorschriften dem Unternehmer
auferlegt sind.
§ 18
§ 15 Die Unternehmen unterliegen der Steueraufsicht,
sofern sie nicht unmittelbar vom Bunde oder einem
(1) Soweit die Steuer im Personenverkehr nicht
Lande betrieben werden. § 192 der Reichsabgaben-
nach §§ 13, 14 entrichtet wird, darf die Beförderung
ordnung findet entsprechende Anwendung.
der Personen nur gegen Erteilung von Fahrauswei-
sen erfolgen. Aus den Fahrausweisen muß der um
clif, Steuer erhöhte BefördE~rungspreis ersichtlich § 19
sein. Die Verträge über die Beförderung von Personen
(2) Die Steuer ist für die auszugebenden Fahr- oder Gütern und die über solche Verträge ausge-
ausweise im voraus zu entrichlen. Die Verpflichtung stellten Urkunden unterliegen in den einzelnen
zur Entrichtun~J der Steuer wird erfüllt durch Zah- Ländern keiner weiteren Abgabe.
370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
§ 20 (5) Die vorstehenden Vorschriften finden auch
Anwendung, wenn sich die Parteien über die Wahl
(1) Ist der Unternehmer in der Gestaltung der T,a-
des Obmanns nicht einigen.
rife durch Vereinbarungen mit einem Dritten ge-
bunden, so stehen diese Vereinbarungen solchen
Tarifänderungen nicht entgegen, die zur Deckung § 21
der Steuer bestimmt und nach Lage der gesamten Unterliegen die Tarife behördlicher Festsetzung
Verhältnisse als angemessen zu erachten sind. oder Genehmigung oder sind behördliche Höchst-
(2) Kommt zwischen den an der Vereinbarung preise festgesetzt, so sind die Tarife und Höchst-
Beteiligten eine Verständigung über die Tarifände- preise, sofern die Steuer in den Beförderungspreis
rungen nicht zustande, so entscheidet über deren eingerechnet wird, auf Antrag des Unternehmers
Art und Maß endgültig ein Schiedsgericht. insoweit zu ändern, als dies nach Lage der gesam-
ten Verhältnisse als angemessen zu erachten ist.
(3) Das Schiedsgericht wird aus drei Schiedsrich-
tern gebildet, von denen je einer von jeder Partei
ernannt, der dritte als Obmann von beiden Parteien § 22
gewählt wird. Stehen dem Unternehmer mehrere Der Bundesminister der Finanzen kann durch
Vertragsbeteiligte gegenüber und einigen diese sich
Rechtsverordnung bestimmen, daß und unter wel-
nicht über die Wahl des Schiedsrichters, so entschei- chen Voraussetzungen die Steuer in besonderen
det unter ihnen die Mehrheit, bei Stimmengleichheit
Fällen in Pauschbeträgen festzusetzen ist. Dies gilt
das Los. insbesondere dann, wenn die Feststellung der
(4) Der Unternehmer hat der anderen Partei den Steuerbeträge mit Schwierigkeiten und Kosten ver-
Schiedsrichter schriftlich mit der Aufforderung zu bunden wäre, die zur Höhe der Steuer in keinem
bezeichnen, binnen einer einwöchigen Frist ihrer- angemessenen Verhältnis stünden.
seits ein Gleiches zu tun. Nach fruchtlosem Ablauf
der Frist wird auf seinen Antrag der Schiedsrichter
§ 23
von der Aufsichtsbehörde für das Unternehmen er-
nannt. Besteht eine Aufsichtsbehörde nicht, so Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist auf
erfolgt die Ernennung durch die für das Unterneh- Beförderungen anzuwenden, die nach dem 31. Mai
men zuständige obere Verwaltungsbehörde. 1955 ausgeführt worden sind.
Dreißigste*) Verordnung über Zollsatzänderungen.
Vom 25. Juni 1955.
Auf Grund des § 4 Nr. 1 des Zolltarifgesetzes vom § 2
16. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 527) verordnet
Diese Rechtsverordnung gilt nach Maßgabe des
die Bundesregierung, nachdem dem Bundesrat Ge-
§ 12 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
legenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist,
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land
mit Zustimmung des Bundestages:
Berlin.
§ 1
Der Zollsatz des Zolltarifs für die nachstehend § 3
bezeichnete Ware wird bis auf weiteres wie folgt Diese Verordnung tritt am zehnten Tage nach
geändert:
ihrer Verkündung in Kraft.
Bisheriger Neuer
Bezeichnung Zollsatz Zollsatz Bonn, den 25. Juni 1955.
Tarifnr. 0/o des
der Waren 0/odes
Wertes Wertes
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers•
Blücher
9028 aus B - automatische
Spektralana-
lysenschreiber 10 frei Der Bundesminister der Finanzen
Schäff er
•) Die Nc11n11ncl1.wanziqslc Vcrorclnunq ist nod1 nici1t verkündet.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1955 371
Einunddreißigste Verordnung über Zollsatzänderungen.
Vom 29. Juni 1955.
Auf Grund des § 4 Nr. l des Zolltarifgesetzes vom
16. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 527) verordnet
die Bundesregierung, nachdem dem Bundesrat Ge-
legenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist,
mit Zustimmung des Bundestages:
§ l
Der Zollsatz des Zolltarifs für die nachstehend
bezeichnete Ware wird bis auf weiteres wie folgt
geändert:
Nachrichtlic/1 ·
Neuer Bisheriger
Tarifnr. Zollsatz Zollsatz
Bezeichnung der Waren 0 /o des
0/o des
Wertes
Wertes
49 11 aus D - Photographien in Einzelsendungen, die nicht mehr als
drei Abzüge je photographischer Aufnahme enthalten frei 10
§ 2
Diese Rechtsverordnung gilt nach Maßgabe des
§ 12 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vorn
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land
Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am zehnten Tage nach
ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 29. Juni 1955.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Bl ücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
•
372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Zweiunddreißigste Verordnung über Zollsatzänderungen.
Vom 29. Juni 1955.
Auf Grund des § 4 Nr. 1 des Zolltarifgesetzes vom § 2
16. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 527) verordnet
die Bundesregierung, nachdem dem Bundesrat Ge- Diese Rechtsverordnung gilt nach Maßgabe des
§ 12 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
legenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist,
mit Zustimmung des Bundestages: 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land
Berlin.
§ 1 § 3
Der Zollsa_tz des Zolltarifs für die nachstehend Diese Verordnung tritt am zehnten Tage nach
bezeichnete Ware wird bis auf weiteres wie folgt ihrer Verkündung in Kraft.
geändert:
Nach- Bonn, den 29. Juni 1955.
Neuer richtlich:
Bezeichnung_, Zollsatz Bisheriger
Tarifnr. Zollsatz Der Stellvertreter d·es Bundeskanzlers
der Waren 0/o des
0 /o des Blücher
Wertes
Wertes
92 06 1 aus B - Stimmplatten mit 1 Der Bundesminister der Finanzen
Zungen ....... . frei 15
II Schäffer
Vierzigste\) Verordnung über Zollsatzänderungen
{Zollkontingente für Elektrobleche und Wälzlagerstahl).
Vom 29. Juni 1955.
Auf Grund des § 4 Nr. 1 des Zolltarifgesetzes vom b - für Waren aus legiertem Stahl mit einem
16. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 527) verordnet Gehalt an Kohlenstoff von 0,900/o bis 1,150/o,
die Bundesregierung, nachdem dem Bundesrat Ge- an Chrom von 0,50 0/o bis 2 0/o, auch mit
legenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, einem Gehalt an Molybdän von 0,50 0/o
mit Zustimmung des Bundestages: oder weniger (Wälzlagerstahl) der Nr. 7315
Abs. B-1-b-1-a und b (zweiter Unterabsatz),
§ 1 Abs. B-1-b-2-a und b, Abs. B-4-b-1 (zweiter
Unterabsatz), 2 (zweiter Unterabsatz) und 3
Die durch § 1 Nr. 11 in Verbindung mit § 2 Nr. 2 (zweiter Unterabsatz) und Abs. B-5-a (drit-
der Sechsten Verordnung über Zolltarifänderungen ter Unterabsatz) für eine Gesamtmenge von
aus Anlaß der Errichtung des Gemeinsamen Mark- 7000 t.·
tes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und
Stahl vom 10. Mai 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 250) § 3
bis zum 30. Juni 1955 gültigen ermäßigten Zoll- Diese Rechtsverordnung gilt nach Maßgabe des
sätze gelten über den 30. Juni 1955 hinaus bis auf
§ 12 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
weiteres.
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land
§ 2 Berlin.
Die Allgemeine Anmerkung 5 erster Absatz zu § 4
Kapitel 73 (Anmerkung zu den Nrn. 7313 und 7315) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
des. Zolltarifs erhält folgende Fassung: kündung in Kraft.
.5. Anmerkung zu den Nrn. 7313 und 7315 Bonn, den 29. Juni 1955 .
. Die ermäßigten Zollsätze von 4 °/o des Wertes
für Waren im Rahmen· von Zollkontingenten Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
gelten vom 1. Januar 1955 bis 31. Dezember 1955 Blücher
a - für Elektrobleche der Nr. 7313 Abs. A-2
(erster Unterabsatz) und der Nr. 7315 Abs. Der Bundesminister der Finanzen
B-6-a-2 für eine Gesamtmenge von 10000 t, Schäffer
*) Die Dreiullddreißigste bis Neununddreißigste Verordnung sind nodl nicht verkündet.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Ver I a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei, Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
Laufend er Bezug nur durch die Post Bezugspreis : vierteljährlich für Teil 1 = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzuglich Zustellgebühr)
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•
372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Zweiunddreißigste Verordnung über Zollsatzänderungen.
Vom 29. Juni 1955.
Auf Grund des § 4 Nr. 1 des Zolltarifgesetzes vom § 2
16. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 527) verordnet
die Bundesregierung, nachdem dem Bundesrat Ge- Diese Rechtsverordnung gilt nach Maßgabe des
§ 12 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
legenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist,
mit Zustimmung des Bundestages: 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land
Berlin.
§ 1 § 3
Der Zollsa_tz des Zolltarifs für die nachstehend Diese Verordnung tritt am zehnten Tage nach
bezeichnete Ware wird bis auf weiteres wie folgt ihrer Verkündung in Kraft.
geändert:
Nach- Bonn, den 29. Juni 1955.
Neuer richtlich:
Bezeichnung_, Zollsatz Bisheriger
Tarifnr. Zollsatz Der Stellvertreter d·es Bundeskanzlers
der Waren 0/o des
0 /o des Blücher
Wertes
Wertes
92 06 1 aus B - Stimmplatten mit 1 Der Bundesminister der Finanzen
Zungen ....... . frei 15
II Schäffer
Vierzigste\) Verordnung über Zollsatzänderungen
{Zollkontingente für Elektrobleche und Wälzlagerstahl).
Vom 29. Juni 1955.
Auf Grund des § 4 Nr. 1 des Zolltarifgesetzes vom b - für Waren aus legiertem Stahl mit einem
16. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 527) verordnet Gehalt an Kohlenstoff von 0,900/o bis 1,150/o,
die Bundesregierung, nachdem dem Bundesrat Ge- an Chrom von 0,50 0/o bis 2 0/o, auch mit
legenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, einem Gehalt an Molybdän von 0,50 0/o
mit Zustimmung des Bundestages: oder weniger (Wälzlagerstahl) der Nr. 7315
Abs. B-1-b-1-a und b (zweiter Unterabsatz),
§ 1 Abs. B-1-b-2-a und b, Abs. B-4-b-1 (zweiter
Unterabsatz), 2 (zweiter Unterabsatz) und 3
Die durch § 1 Nr. 11 in Verbindung mit § 2 Nr. 2 (zweiter Unterabsatz) und Abs. B-5-a (drit-
der Sechsten Verordnung über Zolltarifänderungen ter Unterabsatz) für eine Gesamtmenge von
aus Anlaß der Errichtung des Gemeinsamen Mark- 7000 t.·
tes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und
Stahl vom 10. Mai 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 250) § 3
bis zum 30. Juni 1955 gültigen ermäßigten Zoll- Diese Rechtsverordnung gilt nach Maßgabe des
sätze gelten über den 30. Juni 1955 hinaus bis auf
§ 12 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
weiteres.
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land
§ 2 Berlin.
Die Allgemeine Anmerkung 5 erster Absatz zu § 4
Kapitel 73 (Anmerkung zu den Nrn. 7313 und 7315) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
des. Zolltarifs erhält folgende Fassung: kündung in Kraft.
.5. Anmerkung zu den Nrn. 7313 und 7315 Bonn, den 29. Juni 1955 .
. Die ermäßigten Zollsätze von 4 °/o des Wertes
für Waren im Rahmen· von Zollkontingenten Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
gelten vom 1. Januar 1955 bis 31. Dezember 1955 Blücher
a - für Elektrobleche der Nr. 7313 Abs. A-2
(erster Unterabsatz) und der Nr. 7315 Abs. Der Bundesminister der Finanzen
B-6-a-2 für eine Gesamtmenge von 10000 t, Schäffer
*) Die Dreiullddreißigste bis Neununddreißigste Verordnung sind nodl nicht verkündet.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Ver I a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei, Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
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