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Bundesgesetzblatt
Teil I
1955 Ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 1955 Nr. 2
Tag Inhalt: Seite
7. 1. 55 Gesetz über die Anpassung der Leistungen filr Kinder in der gesetzlichen Unfallversicherung,
in den gesetzlichen Rentenversicherungen, in der Arbeitslosenversicherung und Arbeitslosen-
fürsorge sowie in der Kriegsopferversorgung an das Kindergeldgesetz (Kindergeldanpas-
sungsgesetz) ................................................. : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
Gesetz
über die Anpassung der Leistungen für Kinder
in der gesetzlichen Unfallversicherung, in den gesetzlichen Rentenversicherungen,
in der Arbeitslosenversicherung und Arbeitslosenfürsorge sowie
in der Kriegsopferversorgung an das Kindergeldgesetz
(Kindergeldanpassungsgesetz - KGAG).
Vom 7. Januar 1955.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- lagen zusammen mit etwaigen Kinderzuschüs-
rates das folgende Gesetz beschlossen: sen aus den Rentenversicherungen nach der
Kürzung weniger als 25 Deutsche Mark für das
dritte und jedes weitere Kind, so sind diese
ERSTER ABSCHNITT Kinderzulagen gemäß dem vorstehenden Halb-
satz anteilmäßig zu erhöhen. Soweit die Vor-
U ~fall versicherung schriften des § 559 b Abs. 1 Satz 2 der Reichs-
versicherungsordnung und des § 4 Abs. 2 dieses
§ 1
Gesetzes dem entgegenstehen, finden sie keine
Anwendung. Die Kinderzulagen werden auf
Dem § 6 des Gesetzes über Zulagen und Mindest- Antrag des Berechtigten vom Beginn des Kalen-
leistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung dermonats an, in dem der Antrag gestellt wird,
und zur Uberleitung des Unfallversicherungsrechtes für die in Satz 1 genannten Kinder bis zur Voll-
im Land Berlin vom 29. April 1952 (Bundesgesetzbl. I endung des 25. Lebensjahres gewährt, wenn
S. 253) wird folgender Absatz 7 angefügt: diese Kinder auf Kosten des Berechtigten unter-
halten und für einen Beruf ausgebildet wer-
,, (7) Beträgt die Kinderzulage für das dritte den."
und jedes weitere Kind zusammen mit etwaigen
Kinderzuschüssen aus den Rentenversicherun-
gen nach der Kürzung gemäß § 1274 der Reichs- ZWEITER ABSCHNITT
versicherungsordnung, § 40 des Angestellten-
versicherungsgesetzes und § 50 des Reichs- Rentenversicherungen
knappschaftsgesetzes weniger als 25 Deutsche
Mark, so wird sie soweit erhöht, daß sie zu- § 2
sammen mit den Kinderzuschüssen den Betrag
von 25 Deutsche Mark monatlich erreicht; be- Dem § 2 Abs. 2 des Rentenzulagengesetzes vom
zieht der Verletzte mehrere Renten aus der 10. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 505) werden
Unfallversicherung und betragen die Kinderzu- folgende Sätze angefügt:
18 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
„Die Zulage wird für das dritte und jedes lung und Arbeitslosenversicherung Kran-
weitere zuschußberechtigte Kind auf 10 Deut- kengeld oder Hausgeld bezieht,
sche Mark monatlich erhöht, es sei denn, daß
der Berechtigte für diese Kinder für denselben 3. wer nur wegen mangelnder Bedürftigkeit
Zeitraum Kinderzulagen aus der gesetzlichen oder infolge Anrechnung des eigenen Ein-
Unfallversicherung bezieht. Die Kinderzu- kommens .oder des Einkommens seiner
schüsse, die Zuschläge nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Familienangehörigen keine Arbeitslosen-
des Sozialversicherungs - Anpassungsgesetzes fürsorgeunterstützung erhält.
vom 17. Juni 1949 (WiGBl. S. 99) und die Zu-
lagen nach Satz 2 werden auf Antrag des Be- (3) Anspruch auf Kindergeld hat auch, wer nur in •
rechtigten vom Beginn des Kalendermonats an, Anwendung des § 94 oder des § 113 Abs. 1 Nr. 2
in dem der Antrag gestellt wird, für die in des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits-
Satz 2 genannten Kinder bis zur Vollendung losenversicherung keine Arbeitslosenunterstützung
des 25. Lebensjahres gewährt, wenn diese Kin- oder Arbeitslosenfürsorgeunterstützung erhält.
der auf Kosten des Berechtigten unterhalten
und für einen Beruf ausgebildet werden.• (4) § 3 und § 34 Abs. 1 bis 3 des Kindergeldge-
setzes gelten entsprechend.
DRITTER ABSCHNITT
§ 4
Arbeitslosenversicherung und Höhe, Zahlung und Obertragbarkeit
des Kindergeldes
Arbeitslosenfürsorge
(1) Das Kindergeld beträgt für das dritte und
jedes weitere Kind je 25 Deutsche Mark monatlich.
§ 3
Berechtigung (2) Das Kindergeld wird für jeden Monat ge-
währt, in dem die Voraussetzungen für die Gewäh-
(1) Anspruch auf Kindergeld nach diesem Ab- rung des Kindergeldes für einen Tag bestanden
schnitt hat, wer Arbeitslosenunterstützung oder haben, wenn in diesem Monat für das dritte und
Arbeitslosenfürsorgeunterstützung bezieht, drei oder jedes weitere Kind kein Anspruch besteht auf
mehr Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 des Kinder-
geldgesetzes vom 13. November 1954 (Bundes- 1. Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfall-
gesetzbl. I S. 333) hat, wenn für das dritte oder versicherung oder
weitere Kind kein Anspruch besteht auf 2. Kinderzuschuß aus den gesetzlichen Ren-
tenversicherungen (§ 2 Abs. 2 des Renten-
1. Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfall-
zulagengesetzes in der Fassung des § 2
versicherung oder
dieses Gesetzes) oder
2. Kinderzuschuß aus den gesetzlichen Ren- 3. Kindergeld nach dem Kindergeldgesetz oder
tenversicherungen (§ 2 Abs. 2 des Renten- nach einer Rechtsverordnung auf Grund
zulagengesetzes in der Fassung des § 2 des § 34 Abs. 3 und 4 des Kindergeldge-
dieses Gesetzes) oder setzes.
3. Kindergeld nach dem Kindergeldgesetz
oder nach einer Rechtsverordnung auf (3) Das Kindergeld wird in Monatsbeträgen nach-
träglich ausgezahlt. In den Fällen des § 94 Abs. 1
Grund des § 34 Abs. 3 und 4 des Kinder-
geldgesetzes. des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits-
losenversicherung wird das Kindergeld erstmalig
nach Abschluß des Arbeitskampfes ausgezahlt, spä-
(2) Einern Bezieher von Arbeitslosenunterstützung
testens jedoch nach Ablauf der Frist des § 4 Abs. 6
oder Arbeitslosenfürsorgeunterstützung steht gleich,
des Kindergeldgesetzes. Das Nähere bestimmt der
1. wer nur in Anwendung der §§ 90 bis 93 b Vorstand der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung
oder des § 112 des Gesetzes über Arbeits- und Arbeitslosenversicherung.
vermittlung und Arbeitslosenversicherung
keine Arbeitslosenunterstützung oder Ar- (4) Der Anspruch auf Kindergeld ist nicht über-
bei tslosenfürsorgeunterstü tzung erhält, tragbar, soweit nicht durch gesetzliche Vorschrift
anderes bestimmt ist. § 175 Abs. 3 des Gesetzes über
2. wer auf Grund · einer Versicherung nach Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
§ 117 des Gesetzes über Arbeitsvermitt- ist entsprechend anzuwenden.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1955 19
§ 5 1. das Kindergeld nach dem Kindergeldgesetz
oder nach einer Rechtsverordnung auf
Verfahren Grund des § 34 Abs. 3 und 4 des Kinder-
(1) Das Kindergeld wird auf Antrag gewährt. Die geldgesetzes,
Gewährung des Kindergeldes für Kinder, die das 2. das Kindergeld nach diesem Abschnitt,
18., jedoch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben
(§ 2 Abs. 1 Satz 2 des Kindergeldgesetzes), bedarf 3. 25 Deutsche Mark der Kinderzulage aus der
eines besonderen Antrages. gesetzlichen Unfallversicherung oder des
Kinderzuschusses aus den gesetzlichen
(2) Den Antrag kann auch stellen, wer ein be- Rentenversicherungen für das dritte und
rechtigtes Interesse an der Gewährung des Kinder- jedes weitere Kind. Wird für dasselbe Kind
geldes nachwei_st. Der Antrag ist bei dem für die ein Familienzuschlag gewährt, so bleibt nur
Unterstützung des Arbeitslosen zuständigen Arbeits- der diesen Zuschlag übersteigende Teil
amt zu stellen. dieses Betrages anrechnungsfrei.
(3) §§ 171 und 172 des Gesetzes über Arbeits-
vermittlung und Arbeitslosenversicherung gelten
entsprechend. § 177 des Gesetzes über Arbeitsver-
§ 7
mittlung und Arbeitslosenversicherung ist ent-
sprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß von Träger der Kindergeldzahlung
einer Erstattung abzusehen ist, wenn die Gewährung
des Kindergeldes vom Arbeitslosen nicht verschul- (1) Träger der Kindergeldzahlung nach den Vor-
det war. schriften dieses Abschnittes ist die Bundesanstalt
für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche-
(4) Kindergeldbeträge, die zu erstatten sind, rung. Den Aufwand an Kindergeld für Berechtigte
können durch Abzüge vom späteren Kindergeld zu- (§ 3) aus der Arbeitslosenfürsorge erstattet der
rückbehalten werden, wenn der Arbeitslose den Bund. § 1 Satz 3 des Gesetzes über die Errichtung
unrechtmäßigen Bezug der Leistungen vorsätzlich einer Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und
oder grob fahrlässig herbeigeführt hat und die Ent- Arbeitslosenversicherung vom 10. März 1952 (Bun-
scheidung, mit der die Erstattung angeordnet ist, desgesetzbl. I S. 123) ist entsprechend anzuwenden.
dies ausspricht oder wenn der Arbeitslose schrift-
lich zustimmt. Von dem laufenden Kindergeld darf (2) Den Aufwand an Kindergeld für Berechtigte
dem Arbeitslosen nicht mehr als die Hälfte abge- nach § 3 Abs. 3 und für Arbeitslose, die Arbeits-
zogen werden. Soweit die zu erstattenden Beträge losenunterstützung oder Arbeitslosenfürsorgeunter-
weder auf diese Weise zurückbehalten noch frei- stützung gemäß § 94 Abs. 2 odet § 113 Abs. 2 des
willig zurückgezahlt werden, werden sie wie Ge- Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-
meindeabgaben beigetrieben. versicherung beziehen, erstattet
(5) Fallen die Voraussetzungen des Anspruches 1. im Falle des § 94 des Gesetzes über
auf Kindergeld weg, so ist der Antragsteller ver- Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenver-
pflichtet, dies unverzüglich dem Arbeitsamt anzu- sicherung die Familienausgleichskasse, die
zeigen. unbeschadet der Gewährung des Kinder-
geldes nach diesem Abschnitt auf Grund
(6) Entzieht sich der Antragsteller ohne triftigen des § 4 Abs. 6 des Kindergeldgesetzes lei-
Grund der Nachprüfung oder bringt er die erforder- stungspflichtig gewesen wäre,
lichen Beweisurkunden nicht bei, so kann der Direk-
tor des Arbeitsamtes das Kindergeld versagen. 2. im Falle des § 113 Abs. 1 Nr. 2 des Ge-
setzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits-
losenversicherung die Familienausgleichs-
kasse, die für die frühere Beschäftigung
§ 6
zuständig war,
Verhältnis des Kindergeldes
zur UnterstUtzung aus der Arbeitslosenversicherung 3. im Falle des § 113 Abs. 2 des Gesetzes über
und der Arbeitslosenfürsorge Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenver-
sicherung die Familienausgleichskasse, die
(1) Das Kindergeld ist nicht Bestandteil der während des Arbeitsverhältnisses zustän-
Arbeitslosenunterstützung und der Arbeitslosenfür- dig war.
sorgeunterstützung.
Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 steht der Erstattungs-
(2) Auf die Arbeitslosenfürsorgeunterstützung anspruch dem Bund zu. Die Bundesanstalt für
sind nicht anzurechnen Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
20 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
ist berechtigt und verpflichtet, ihn für den Bund gel- VIERTER ABSCHNITT
tend zu machen.
Kriegsopferversorgung
§ 8 § 10
Ordnungsstrafen Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung vom
7. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 866) wird wie
(1) Wer es unterläßt, die in § 5 Abs. 5 vor- folgt geändert und ergänzt:
geschriebene Anzeige zu erstatten, kann vom
Direktor des Arbeitsamtes mit Ordnungsstrafe in 1. § 32 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
Geld belegt werden. ,, (4) Als Kinder im Sinne des Absatzes 3 gelten
1. eheliche Kinder,
(2) § 260 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung
und Arbeitslosenversicherung ist anzuwenden. 2. für ehelich erklärte Kinder,
3. an Kindes Statt angenommene Kinder,
(3) Ordnungsstrafen können durch Abzüge vom
späteren Kindergeld zurückbehalten werden. § 5 4. Stiefkinder,
Abs. 4 Sätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
5. Pflegekinder, wenn sie von dem Beschä-
digten schon vor Anerkennung der Fol-
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 fließen die gen der Schädigung unentgeltlich unter-
Beträge den Mitteln der Bundesanstalt für Arbeits- halten worden sind,
vermittlung und Arbeitslosenversicherung zu.
6. uneheliche Kinder, wenn sie nicht später
(5) Für die Verjährung gelten die §§ 147, 148 der als 302 Tage nach Anerkennung der Fol-
Reichsversicherungsordnung entsprechend. gen der Schädigung geboren sind, un-
eheliche Kinder eines männlichen Be-
schädigten unter der weiteren Voraus-
§ 9 setzung, daß seine Vaterschaft glaubhaft
gemacht ist,
Änderung von Vorschriften sofern für sie kein Anspruch besteht auf
über Arbeitslosenversicherung
und Arbeitslosenfürsorge a) Kinderzulage aus der gesetzlichen Un-
fallversicherung in Höhe von 25 Deut-
(1) Das Gesetz über Arbeitsvermittlung und sche Mark oder
Arbeitslosenversicherung wird wie folgt ergänzt:
b) Kinderzuschuß aus den gesetzlichen
1. Dem § 103 wird folgender Absatz 4 ange- Rentenversicherup.gen (§ 2 Abs. 2 des
fügt: Rentenzulagengesetzes in der Fassung
des § 2 des Kindergeldanpassungsge-
,, (4) Besteht ein Anspruch auf Kindergeld setzes vom 7. Januar 1955 (Bundes-
für den Angehörigen nach dem Kindergeld- gesetzbl. I S. 17) oder
gesetz vom 13. November 1954 (Bundesge-
setzbl. I S. 333) oder nach einer Rechtsver- c) Kindergeld nach dem Kindergeldgesetz
ordnung auf Grund des § 34 Abs. 3 und 4 des vom 13. November 1954 (Bundes-
Kindergeldgesetzes oder nach dem Dritten gesetzbl. I S. 333) oder nach einer Rechts-
Abschnitt des Kindergeldanpassungsgeset- verordnung auf Grund des § 24 Abs. 3
zes vom 7. Januar 1955 (Bundesgesetzbl. I und 4 des Kindergeldgesetzes oder
S. 17), so ruht der Anspruch auf Familien- d) Kindergeld nach dem Dritten Abschnitt
zuschlag, soweit er das Kindergeld nicht des Kindergeldanpassungsgesetzes oder
übersteigt."
e) Kindergeld nach § 34 a."
2. Dem § 110 b Abs. 1 wird folgender Satz 2
angefügt: 2. Hinter § 34 wird folgender § 34 a eingefügt:
.,Als zuschlagsberechtigte Angehörige gel- ,,§ 34a
ten auch Angehörige, für die der Familien-
zuschlag auf Grund des § 103 Abs. 4 nicht Schwerbeschädigte, die Ausgleichsrente be-
gewährt wird." ziehen, erhalten für jedes dritte und weitere
Kind im Sinne des § 2 des Kindergeldgesetzes
(2) § 103 Abs. 4 und § 110 b Abs. 1 Satz 2 des Ge- ein Kindergeld von monatlich 25 Deutsche
setzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenver- Mark, sofern für diese Kinder kein Anspruch
sicherung gelten auch für die Arbeitslosenfürsorge. besteht auf
Nr. 2 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1955 21
1. Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfall- § 13
versicherung oder
Geltung im Land Berlin
2. Kinderzuschuß aus den gesetzlichen Renten-
versicherungen (§ 2 Abs. 2 des Rentenzu- Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 und § 13 Abs. 1
lagengesetzes in der Fassung des § 2 des des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Kindergeldaripassungsgesetzes) oder (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin mit fol-
genden Maßgaben:
.3. Kindergeld nach dem Kindergeldgesetz oder
nach einer Rechtsverordnung auf Grund des 1. § 9 gilt in folgender Fassung:
§ 34 Abs. 3 und 4 des Kindergeldgesetzes
oder ,,§ 9
4. Kindergeld nach dem Dritten Abschnitt des Änderung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung
Kindergeldan passungsgesetzes oder und Arbeitslosenversicherung
5. Kinderzuschlag nach dem Besoldungsrecht (1) Dem § 7 des Gesetzes über die Regelung der
zu Dienstbezügen, zum Ubergangsgehalt Arbeitslosenunterstützung in Groß-Berlin vom
und zu Versorgungs- und ähnlichen Bezügen 25. April 1949 in der Fassung des Gesetzes zur
oder nach dem Tarifrecht für den öffent- vorläufigen Regelung der Arbeitslosenversiche-
lichen Dienst." rung in Berlin vom 28. Dezember 1950 (Gesetz-
und Verordnungsblatt für Berlin I S. 566) wird fol-
.gender Absatz 5 angefügt:
FUNFTER ABSCHNITT '(5) Besteht ein Anspruch auf Kindergeld für
den Angehörigen nach dem Kindergeldgesetz
Schi ußbestimmungen vom 13. November 1954 (Bundesgesetzbl. I
S. 333) oder nach einer Rechtsverordnung auf
§ 11 Grund des § 34 Abs. 3 und 4 des Kindergeld-
gesetzes oder nach dem Dritten Abschnitt des
Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche
Kindergeldanpassungsgesetzes vom 7. Januar
Behandlung von Kinderzuschüssen und Kinder-
1955 (Bundesgesetzbl. I S. 17), so ruht der An-
zulagen aus der Sozialversicherung und von
spruch auf Familienzuschlag, soweit er das
Kindergeld aus der Arbeitslosenversicherung
Kindergeld nicht übersteigt.'
und der Arbeitslosenfürsorge
(2) § 7 des Gesetzes über die Regelung der
Die Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Renten-
Arbeitslosenunterstützung in Groß-Berlin vom
versicherungen sowie das Kindergeld aus der Ar-
beitslosenversicherung und Arbeitslosenfürsorge 25. April 1949 in der Fassung des Gesetzes zur
sind beim Empfänger steuerfrei und gelten nicht als vorläufigen Regelung der Arbeitslosenversiche-
Einkommen, Verdienst oder Entgelt im Sinne der rung in Berlin vom 28. Dezember 1950 (Gesetz-
Sozialversicherung sowie der Arbeitslosenversiche- und Verordnungsblatt für Berlin I S. 566) gilt auch
rung und Arbeitslosenfürsorge, soweit sie 25 Deut- für die Arbeitslosenfürsorge."
sche Mark monatlich für das dritte und jedes weitere
Kind nicht übersteigen. Kinderzulagen aus der ge- 2. An die Stelle des in § 2 genannten § 1 Abs. 1 Satz 3
setzlichen Unfallversicherung gelten unter der glei- des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes vom
chen Voraussetzung nicht als Einkommen, Verdienst 17. Juni 1949 (WiGBl. S. 99) tritt § 58 des Gesetzes
oder Entgelt im Sinne der Sozialversicherung sowie zur Anpassung des Rechts der Sozialversicherung
der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosen- in Berlin an das in der Bundesrepublik Deutsch-
fürsorge. land geltende Recht vom 3. Dezember 1950 (Ge-
setz- und Verordnungsblatt für Berlin I S. 542).
§ 12
3. An die Stelle
Kindergeldkarte
a) der in § 3 Abs. 2 Nr. 1 genannten §§ 90, 92, 93
§ 37 Abs. 2 des Kindergeldgesetzes gilt für Kinder-
und 93 a des Gesetzes über Arbeitsvermittlung
geld nach dem Dritten und Vierten Abschnitt dieses
und Arbeitslosenversicherung treten § 3 und
Gesetzes. Die Rechtsverordnungen können entspre-
§ 12 Abs. 1 und 2,
chende Vorschriften auch für Kinderzulagen aus der
gesetzlichen Unfallversicherung (§ 1) und Kinder- b) des in § 3 Abs. 2 Nr. 2 genannten § 117 des Ge-
zuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung setzes für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-
(§ 2) enthalten. versicherung tritt § 9 Satz 1
22 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
des Gesetzes über die Regelung der Arbeitslosen- § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
unterstützung in Groß-Berlin vom 25. April 1949 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1).
in der Fassung des Gesetzes zur vorläufigen Rege-
§ 14
lung der Arbeitslosenversicherung in Berlin vom
28. Dezember 1950 (Gesetz- und Verordnungsblatt Inkrafttreten
für Berlin I S. 5b6). (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 9 am
1. Januar 1955 in Kraft.
Rechtsv(~rordnungen, die auf Grund dieses Ge-
setzes erlassen wenlcn, gellen im Land Berlin nach (2) § 9 tritt am 1. Februar 1955 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 7. Januar 1955.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Blücher
Der Bundesminister für Familienfragen
Dr. Wuermeling-
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar ·1955 23
Verkündungen Im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht-
lich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung zur Änderung der Postordnung. Vom 4. Januar
1955. 5 8. 1. 55 9. 1. 55
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Gebühren
im Postwesen. Vom 4. Januar 1955. 5 8. 1. 55 9. 1. 55
Einbanddechen für Jahrgang 1954
Teil I: 1 Decke zu 2,- DM zuzüglich 0,70 DM Porto und Verpackung.
Teil II: 2 Decken zu je 2,- DM == 4,-DM zuzüglich 0,90 DM Porto und Verpackung.
Auslieferungsbeginn: Mitte Januar 1955.
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift wie im Vorjahr.
Der Einfachheit halber empfiehlt es sich, den Betrag auf Postscheck-Konto „Bundesanzeiger-
Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt• Köln 3 99 zu überweisen und auf der Rückseite des
Einzahlungsabschnittes diP Bestellung aufzugeben. Gesonderte Bestellung erübrigt sich.
VERLAG DES BUNDESANZEIGERS, KOLN/RH. 1, POSTFACH
24 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Es ersdaeinf 1
F undsfellennadaweis über die Bundesgesefzgebun,I
nada dem Sfande vom 31. Dezember 1954
bestehend aus
einer nach Sachgebieten gegliederten systematischen Ubersicht
aller von 1949 bis 1954 im Bundesgesetzblatt und im Bundesanzeiger verkündeten
Gesetze und Verordnungen sowie sonstiger Veröffentlichungen
nebst
einem alphabetischen Register zu der systematischen Ubersicht.
Der Fundstellennachweis stellt ein erschöpfendes Nachschlagewerk über die seit 1949
im Bundesgesetzblatt und Bundesanzeiger verkündeten Gesetze und Verordnungen
sowie über sonstige Veröffentlichungen dar.
Preis: DM 2,20 einschl. Porto und Verpackung.
Lieferung erfolgt gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto Köln 399,
Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt. Die Bestellung ist lediglich auf
dem Zahlungsabschnitt zu vermerken.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei, Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis : vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr)•
Ein z e 1 stücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt• Köln 3 99.
Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüulich Versandgebühren.