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Bundesgesetzblatt
Teil I
1955 Ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 1955 Nr. 19
Tag Inhalt: Seite
21. 6. 55 Siebente Änderung der Verordnung über Luftverkehr und Anderung der Prüfordnung für
Luftfahrer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 321
Verordnung zur Änderung
der Verordnung über Luftverkehr (Siebente Änderung)
und der Prüfordnung für Luftfahrer.
Vom 21. Juni 1955.
Auf Grund des § 17 Abs. 2 Nr. 1 des Luftverkehrs- 7. Freiballonführer,
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Fallschirmabspringer.
21. August 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 653) in Verbin-
dung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes für (2) Der Erlaubnis zur Ausübung ihrer Tätigkeit
die Bundesrepublik Deutschland verordnet die Bun- im Bereich der Luftfahrt bedürfen ferner
desregierung mit Zustimmung des Bundesrates: 1. Prüfer für Luftfahrtgerät,
2. Flugdienstberater.
Artikel 1 § 17 a
Die Verordnung über Luftverkehr in der Fassung Die in § 17 Abs. 1 genannten Personen müssen
der Bekanntmachung vom 21. August 1936 (Reichs- vor Beginn der nach der Prüfordnung für Luft-
fahrtpersonal vorgeschriebenen Ausbildung dem
gesetzbl. I S. 659) sowie der Anderungsverordnun-
Ausbildungsleiter oder Fluglehrer ihre körper-
gen vom 31. März, 12. Juli und 15. Dezember 1937
liche Tauglichkeit durch ein ärztliches Zeugnis
(Reichsgesetzbl. I S. 432, 815, 1387), vom 30. Septem- nachweisen. Für die Erteilung des Zeugnisses gilt
ber 1938 (Reichsgesetzbl. i' S. 1327), vom 21. August § 18 Abs. 3 Nr. 4 entsprechend.
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 749) und vom 5. Novem-
ber 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 302) wird wie folgt § 18
geändert:
Erlau bnisan trag
1. Die Uberschrift vor § 17 und die § § 17 bis 21 (1) Die Erteilung der Erlaubnis zur Tätigkeit
erhalten folgende Fassung: als Luftfahrtpersonal setzt vora4s, daß der Be-
werber die erforderliche Eignung besitzt und die
„C. Das Luftfahrtpersonal in der Prüfordnung für Luftfahrtpersonal vorge-
(§ 4 Luftverkehrsgesetz) schriebenen Prüfungen abgelegt hat.
§ 17 (2) Die Erlaubnis ist zu beantragen
Erlaubnispflicht 1. für die in § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5
bis 8 genannten Personen bei der ober-
(1) Der Erlaubnis zur Ausübung ihrer Tätig- sten Landesverkehrsbehörde des Landes,
keit als Luftfahrer bedürfen in dem der Bewerber seinen Wohnsitz
hat oder ausgebildet ist oder bei der von
1. Flugzeugführer und Hubschrauberführer,
der obersten Landesverkehrsbehörde be-
2. Flugnavigatoren, stimmten Stelle;
3. Bordwarte, 2. für die in § 17 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2
Nr. 2 genannten Personen bei der Bun-
4. Bordfunker,
desanstalt für Flugsicherung;
5. Führer und Steuerer von Luftschiffen,
3. für die in § 17 Abs. 2 Nr. 1 genannten
6. Segelflugzeugführer, Personen bei dem Luftfahrt-Bundesamt.
322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
(3) Der Antrag ist vor Ablegung der vorge- (2) Bewerbern um die Erlaubnis für Privat-
schriebenen Prüfungen zu stellen. Bordfunker Flugzeugführer und Bordfunker kann die Er-
stellen den Antrag nach Abschluß der in der laubnis bereits nach Vollendung des 18. Lebens-
Prüfordnung für Luftfahrtpersonal vorgeschrie- jahres erteilt werden, wenn besondere Umstände
benen Ausbildung. Dem Antrag sind beizufügen dies im Ausnahmefall rechtfertigen.
1. eine amtliche Bescheinigung über Ge-
burtstag und -ort sowie ein polizeiliches
Führungszeugnis des Antragstellers für § 19
die letzten fünf Jahre; von diesem Er-
Zulassung zur Prüfung
fordernis kann in besonderen Fällen ab-
und Erteilung der Erlaubnis
gesehen werden. Von Ausländern kann
die Vorlage eines entsprechenden Zeug- (1) Die Stelle, bei welcher der Antrag gestellt
nisses ihres Heimatstaates verlangt wer- ist, prüft zunächst die persönliche Eignung des
den; Antragstellers.
2. die Angabe der Staatsangehörigkeit, die (2) Tatsachen, die den Antragsteller als unge-
auf Verlangen nachzuweisen ist; eignet erscheinen lassen, sind außer körperlicher
3. die amtlich beglaubigte Zustimmung des Untauglichkeit insbesondere: Trunksucht, Ent-
gesetzlichen Vertreters bei Antragstel- mündigung, Aberkennung der bürgerlichen Ehren-
lern, die noch nicht volljährig sind; rechte und Vorstrafen wegen Verbrechen. Außer-
dem kann bei Vorstrafen wegen Vergehen und
4. das Zeugnis einer fliegerärztlichen Unter-
wegen wiederholter Verstöße gegen die Ver-
suchungsstelle bei Luftfahrern. Bei Se-
gelflugzeugführern und Fallschirmab- kehrsvorschriften die Erlaubnis versagt werden.
springern unter 40 Jahren sowie bei (3) Liegen gegen den Bewerber keine Tat-
Freiballonführern genügt das Zeugnis sachen vor, die ihn als ungeignet erscheinen las-
eines amtlich bestellten ärztlichen Sach- sen, so wird er zur Ablegung der in der Prüf-
verständigen über die körperliche Taug- ordnung für Luftfahrtpersonal v6rgeschriebenen
lichkeit;
Prüfungen zugelassen.
5. der Nachweis der Ausbildung nach
näherer Vorschrift der Prüfordnung für (4) Nach Bestehen der Prüfung, bei Bordfun-
Luftfahrtpersonal; kern nach Abschluß der vorgeschriebenen Aus-
bildung, erteilt die Stelle, bei welcher der An-
6. zwei gleiche Lichtbilder (Brustbild ohne trag gestellt ist, die Erlaubnis durch Aushändi-
Kopfbedeckung) in der Größe 3,5 x 4 cm. gung eines Ausweises nach der Vorschrift der
(4) Ist bereits eine Erla.ubnis erteilt, so ist für Prüfordnung für Luftfahrtpersonal. Die Gültig-
die Erteilung weiterer Arten dieser Erlaubnis für keitsdauer der Erlaubnis wird im Ausweis ver-
Flugzeugführer und Hubschrauberführer ein merkt.
neuer Antrag zu stellen. Diesem sind nur die in
(5) Besondere Berechtigungen sowie Erweite-
Absatz 3 Nr. 4 bis 6 genannten Unterlagen bei-
rungen werden im Ausweis eingetragen, wenn
zufügen.
der Bewerber die in der Prüfordnung für Luft-
(5) Soweit nach den Vorschriften der Prüford- fahrtpersonal vorgeschriebenen Voraussetzungen
nung für Luftfahrtpersonal eine vor dem 8. Mai nachgewiesen hat. Soweit hierfür eine besondere
1945 ausgeübte Tätigkeit bei der Erteilung der Prüfung vorgeschrieben ist, bedarf es einer Zu-
Erlaubnis berücksichtigt werden kann, ist der l~ssung zur Prüfung nach Absatz 3 nicht.
Nachweis durch Beifügung der früheren Luft-
fahrerscheine oder anderer entsprechender Be- (6) Die Ausweise sind bei Ausübung der er-
weismittel zu führen. Ist dieser Nachweis nicht laubnispflichtigen Tätigkeit mitzuführen.
möglich, so kann die frühere Tätigkeit des Be-
werbers als erwiesen angesehen werden, wenn
sie auf andere Weise gehörig glaubhaft gemacht § 19 a
wird.
Anerkennung und Umschreibung
§ 18 a ausländischer Ausweise
Mindestalter (1) Der Bundesminister für Verkehr kann aus-
( 1) Das Mindestalter für die Tätigkeit als Luft- ländische Ausweise, die den Richtlinien des An-
fahrtpersonal beträgt hangs 1 zum Abkommen von Chikago über die
Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember
vollendetes 17. Lebensjahr 1944 und den deutschen Vorschriften ent-
für Segelflugzeugführer, sprechen, für den Geltungsbereich dieser Verord-
vollendetes 25. Lebensjahr nung anerkennen. Die Anerkennung kann unter
für Führer von Luftschiffen, Auflagen erteilt und befristet werden. Auslän-
dische Ausweise, die von Ausländern im inter-
vollendetes 21. Lebensjahr nationalen Luftverkehr verwendet werden, sind
für das übrige Luftfahrtpersonal. anzuerkennen,· wenn die Voraussetzungen des
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1955 323
Artikels 33 des Abkommens von Chikago über liehen Sicherheit oder Ordnung in der Luftfahrt
die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember erlassenen Vorschriften. Die Erlaubnis kann auch
1944 vorliegen. auf Zeit entzogen oder auf eine bestimmte Be-
tätigung in der Luftfahrt beschränkt werden.
(2) Auf Antrag können unter den Voraus-
setzungen des Absatzes 1 Satz 1 die nach § 18 (2) Zuständig für die Entziehung ist die Stelle,
Abs. 2 zuständigen Stellen für ausländische Aus- die über die Erneuerung zu entscheiden hat (§ 20
weise die entsprechenden deutschen Ausweise Abs. 2)."
erteilen.
2. Hinter § 21 werden folgende Vorschriften ein-
§ 20 gefügt:
.§ 21 a
Erneuerung der Ausweise
Die nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 zuständigen Stellen
(1) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer können teilen dem Luftfahrt-Bundesamt die Erteilung,
die Ausweise auf Antrag erneuert werden, so- Erneuerung, Versagung, Entziehung oder Be-
fern die allgemeine Eignung nach § 19 fortbesteht schränkung der Erlaubnis mit; bei der Versagung,
und die weitere körperliche Tauglichkeit durch Entziehung und Beschränkung sind auch die
ein Zeugnis nach § 18 Abs. 3 Nr. 4 sowie eine Gründe anzugeben. Die von einer Landesbehörde
ausreichende Ubung nach den Vorschriften der erteilten Erlaubnisse gelten auch für den Bereich
Prüfordnung für Luftfahrtpersonal nachgewiesen der übrigen deutschen Länder im Geltungsbereich
sind. Die Stelle, die den Ausweis erneuert, ver- dieser Verordnung.
merkt den Tag der nächsten Nachprüfung im
Ausweis.
(2) Zuständig für die Erneuerung sind die in § 21 b
§ 18 Abs. 2 bezeichneten Stellen. Lehrberechtigung
(3) Wird eine Erneuerung nach Absatz 1 nicht Die Lehrberechtigung für die Ausbildung von
vorgenommen, so ruht die Erlaubnis. Die Er- Luftfahrern wird nach den Vorschriften der Prüf-
neuerung einer ruhenden Erlaubnis ist nach den ordnung für Luftfahrtpersonal erteilt. Die §§ 21
Vorschriften der Prüfordnung für Luftfahrtper- und 21 a gelten entsprechend."
sonal zulässig.
3. In § 22 Abs. 3 werden die Worte .nach den Vor-
§ 21 schriften für Luftfahrerschulen (vgl.§ 119)" ge-
strichen.
Entziehung der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis ist zu entziehen, wenn sich Artikel 2
Tatsachen dafür ergeben, daß der Inhaber für die
betreffende Tätigkeit ungeeignet ist. Solche Tat- Die Prüfordnung für Luftfahrer vom 21. August
sachen können außer körperlicher Untauglichkeit 1936 (Nachrichten für Luftfahrer S. 659) in der Fas-
und den in § 19 Abs. 2 bezeichneten Tatsachen sung der Änderungsverordnung vom 21. August
insbesondere sein: erhebliches Verschulden an 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 749) erhält unter der Be-
einem Luftfahrzeugunfall, ein schwerer Verstoß zeichnung .Prüfordnung für Luftfahrtpersonal" fol-
oder wiederholte Verstöße gegen die zur öffent- gende Fassung:
Prüfordnung für Luftfahrtpersonal
siehe Seite 324
324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
„Prüfordnung für Luftfahrtpersonal
(Zu§§ 17 bis 21 b der Verordnung über Luftverkehr)
Inhaltsübersicht
TEIL I
Luftfahrer
A. Flugzeugführer und Hubschrauberiührer §§
1. Arten der Erlaubnis und besondere Berechtigungen ........... .
2. Befähigungsnachweis und Erteilung der Erlaubnis
a) Privat-Flugzeugführer ..................................... . 2 bis 7
b) Berufs-Flugzeugführer II. Klasse ............................ . 8 bis 11
c) Berufs-Flugzeugführer I. Klasse ............................ . 12 bis 15
d) Linien-Flugzeugführer ..................................... . 16 bis 18
e) Privat-Hubschrauberführer ................................. . 19 bis 21
f) Berufs-Hubschrauberführer ................................. . 22, 23
3. Besondere Berechtigungen
a) Schleppflug ......................................... • • • • • • • 24
b) Kunstflug ...................................... • , , • • • • • • • • • 25
c) IFR-Flüge ........................................... · · · · · · 26 bis 28
4. Gültigkeitsdauer und Erneuerung der Luftfahrerscheine für Flug-
zeugführer und Hubschrauberführer sowie der besonderen Be-
rechtigungen ................................................ . 29,30
S. Erneuerung ruhender Erlaubnisse und Berechtigungen ......... . 31 bis 34
B. Flugnavigatoren ................................................ . 35 bis 38
C. Bordwarte ..................................................... . 39 bis 41
D. Bordfunker 42 bis 45
E. Führer und Steuerer von Luftschiffen und von Luftfahrzeugen be-
sonderer Art sowie Fallschirmabspringer ......................... . 46
F. Segelflugzeugführer ............................................. . 47 bis 54
G. Freiballonführer ................................................ . 55 bis 58
H. Lehrberechtigung für die Ausbildung von Luftfahrern 59 bis 65
TEIL II
Sonstiges Luftfahrtpersonal
A. Prüfer für Luftfahrtgerät §§
1. Arten der Erlaubnis ......................................... . 66
2. Befähigungsnachweis und Erteilung der Erlaubnis
a) Prüfer im Wartungsdienst für Flugzeuge und Hubschrauber ... 67,68
b) Prüfer im Uberholungsdienst für Flugzeuge und Hubschrauber 69
c) Prüfer für Stück- und Nachprüfung von Flugzeugen, Hub-
schraubern und Luftschiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . ............. . 70, 71
d) Prüfer für Stück- und Nachprüfung von Luftfahrtgerät außer
Flugzeugen, Hubschraubern und Luftschiffen ............... . 72, 73
B. Flugdienstberater ............................................. . 74, 75
C. Gültigkeitsdauer und Erneuerung der Erlaubnis für sonstiges Luft-
fahrtpersonal .................................................. . 76
TEIL III
Allgemeine Prüfungsbestimmungen 77 bis 81
TEIL IV
U b erg angsvorschr if ten
1. Fortgeltung bisher ausgestellter Luftfahrerscheine für Segelflugzeug-
und Freiballonführer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82
2. Erleichterungen für Inhaber von Luftfahrerscheinen, die vor dem
8. Mai 1945 ausgestellt sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83 bis 88
3. Erleichterungen für den Erwerb einer Erlaubnis für sonstiges Luft-
fahrtpersonal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89, 90
4. lJbergangsfrist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91
Nr. 19 -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1955 325
TEIL I Dienstgipfelhöhe des verwendeten Flug-
zeugs als Alleinflug. Dieser Flug kann mit
Luftfahrer dem Navigationsflug verbunden werden.
A. Flugzeugführer und Hubschrauberführer
§ 3
1. Arien der Erlaubnis
und besondere Berechtigungen Erleichterungen für Segelflugzeugführer
§ Bei Bewerbern, die im Besitz eines gültigen Luft-
fahrerscheins für Segelflugzeugführer sind und über
(1) Die Erlaubnis zum Führen von Flugzeugen
besondere fliegerische Erfahrungen verfügen, kann
wird erteilt
der Prüfungsrat (§ 77) auf Antrag bis zu 15 (10)
1. als Erlaubnis für Privat-Flugzeugführer, Stunden Segelflug anrechnen. Eine Anrechnung auf
2. als Erlaubnis für Berufs-Flugzeugführer den Alleinflug ist nicht zulässig.
II. Klusse,
3. als Erlaubnis für Berufs-Flugzeugführer § 4
I. Klasse,
Zwischenprüfung
4. als Erlaubnis für Linien-Flugzeugführer.
(1) Während der Ausbildung hat der Bewerber
(2) Die Erlaubnis zum Führen von Hubschraubern eine Zwischenprüfung abzulegen. Die Prüfung wird
wird erteilt vom Ausbildungsleiter oder einem Fluglehrer ohne
1. als Erlaubnis für Privat-Hubschrauber- behördliche Mitwirkung abgenommen. Dber die
führer, Prüfung erhält der Bewerber eine Zwischenbeschei-
2. als Erlaubnis für Berufs-Hubschrauber- nigung.
führer. (2) Vor Aushändigung dieser Bescheinigung darf
(3) Für Schleppflug, Kunstflug und Flüge nach der Bewerber die in § 2 Abs. 3 Nr. 1 und 2 vorge-
Instrumentenflugregeln (!FR-Flüge) wird eine be- schriebenen Alleinflüge sowie sonstige Alleinflüge
sondere Berechtigung erteilt. außerhalb des Ausbildungsgeländes nicht ausführen.
§ 5
2. Befähigungsnachweis
und Erteilung der Erlaubnis Umfang der Zwischenprüfung
a. Privat - F 1u g zeug führe r Die Zwischenprüfung umfaßt
§ 2
1. einen praktischen Teil (Flugprüfung), bestehend
aus drei Ziellandungen ohne Motorhilfe aus
Ausbildung einer Höhe von 600 m über dem Flugplatz
(1) Der Bewerber um die Erlaubnis für Privat- sowie einer gleichen Anzahl von Landungen
Flugzeugführer muß 40 Flugstunden innerhalb der mit Motorhilfe in ein Rechteck von 300 X 100 m,
letzten 12 Monate vor Antragstellung nachweisen. wobei das Flugzeug innerhalb der ersten 150 m
Für Bewerber, die an einem Lehrgang eines geneh- des Rechtecks aufzusetzen ist. Je zwei Ziellan-
migten Ausbildungsbetriebes teilgenommen haben, dungen müssen ohne Beanstandungen durch-
genügt der Nachweis von 30 Flugstunden. Von den geführt sein;
40 (30) Flugstunden müssen 20 (15) Stunden Allein- 2. einen theoretischen Teil, in dem folgende
flug sein. Die Ausbildungszeit kann auf Antrag vom Kenntnisse nachzuweisen sind:
Prüfungsrat (§ 77) auf 24 Monate verlängert wer- a) Arbeitsweise und Handhabung des verwen-
den, jedoch muß der Bewerber in den letzten 12 Mo- deten Schulflugzeugs, seines Triebwerks und
naten vor Ablegung der Prüfung 10 Flugstunden, seiner Bordinstrumente, ·
darunter 3 Stunden Alleinflug, nachweisen.
b) Luftverkehrsvorschriften,
(2) Die Ausbildung soll auf einmotorigen Flug-
c) Geographie peutschlands,
zeugen mit einem höchstzulässigen Fluggewicht bis
zu 2000 kg durchgeführt werden. d) Grundbegriffe der Navigation und der Flug-
wetterkunde,
(3) In der Flugausbildung muß der Bewerber min-
e) Verhalten während des Flugs und in beson-
destens folgende Ubungen erfüllt haben:
deren Fällen.
1. 10 Landungen auf drei verschiedenen Flug-
plätzen; § 6
2. einen Navigations-Dreieckflug über eine
Prüfung für Privat-Flugzeugführer
Strecke von 300 km Luftlinie mit zwei Zwi-
schenlandungen. Der Flug soll möglichst an (1) Die Prüfung für Privat-Flugzeugführer besteht
einem Tag durchgeführt werden. Der Bewer- aus einer Flugprüfung und einer theoretischen Prü-
ber muß allein geflogen sein und die ge- fung.
samte Navigation einschließlich der Flug- 1. ,Jn der Flugprüfung hat der Bewerber fol-
vorbereitungen selbständig ausgeführt gende Fertigkeiten nachzuweisen:
haben; a) Eine Ziellandung mit Motorhilfe.
3. einen Höhenflug von mindestens 30 Minu- Nach einer Platzrunde ist das Flugzeug
ten Dauer in 3000 m Höhe über NN oder in in ein Rechteck von 300 X 100 m zu lan-
326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
den. Hierbei muß es innerhalb der ersten (2) Die theoretische Prüfung soll sich möglichst
50 m aufgesetzt werden; an die Flugprüfung anschließen. Sie darf nicht
b) eine Signallandung aus 600 m über Platz. früher als einen Monat vor der Flugprüfung und
nicht später als einen Monat nach dieser abgelegt
Hierbei ist eine Ziellandung ohne Mo- werden.
torhilfe in ein Rc;chteck von 300 X 100 m
auszuführen; das Flugzeug muß inner- § 7
halb der ersten 100 m einwandfrei auf- Form und Umfang der Erlaubnis
gesetzt werden;
(1) Hat der Bewerber die Prüfung bestanden
c) zwei kombinierte Flüge.
und erfüllt er die sonstigen Voraussetzungen, so
Figuren nach links: wird ihm die Erlaubnis durch Aushändigung des
Aus einer Höhe von mindestens 600 m Luftfahrerscheins für Privat-Flugzeugfl!'hrer nach
über Platz hat der Bewerber im Gleit- Muster 1 [hellbraun]*) erteilt.
flug eine Linksspirale in drei Drehungen (2) Der Luftfahrerschein für Privat-Flugzeugführer
zu fliegen, anschließend zur Erwärmung berechtigt im nichtgewerblichen Luftverkehr
des Motors kurz Gas zu geben und
während des Anschwebens einen Seiten- 1. zur Betätigung als verantwortlicher Flug-
gleitflug links auszuführen. Die Landung zeugführer auf allen im Luftfahrerschein
hat als Ziellandung in ein Rechteck von eingetragenen Flugzeugmustern;
300 X 100 m zu erfolgen, wobei das Flug- 2. zur Betätigung als zweiter Flugzeugführer
zeug innerhalb der ersten 100 m aufge- auf allen Flugzeugmustern.
setzt werden muß; (3) Als Muster, zu dessen Führung der Inhaber be-
Figuren nach rechts: rechtigt ist, wird zunächst das Muster eingetragen,
Die gleiche Ubung ist mit Rechtsspirale auf dem der Bewerber seine Prüfung abgelegt hat.
und Seitengleitflug rechts zu fliegen; Außerdem können diejenigen Muster bis zu 2000 kg
d) Durchstarten nach einem Anflug mit höchstzulässigem Fluggewicht eingetragen werden,
die durch Bekanntmachung des Bundesministers für
Motorhilfe;
Verkehr als gleichwertig mit dem zuerst eingetrage-
e} Abkippen und Abfangen. nen Muster anerkannt sind.
2. In der theoretischen Prüfung hat der Be- (4) Andere Muster bis zu 5700 kg höchstzulässigem
werber nachzuweisen, daß er in folgenden Fluggewicht können eingetragen werden, wenn der
Fächern über die zur selbständigen Füh- Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllt:
rung von Motorflugzeugen notwendigen 1. 50 Stunden Gesamtflugzeit als verantwort-
Kenntnisse verfügt: licher Privat-Flugzeugführer;
a) Aerodynamik; 2. Beherrschung des Flugzeugmusters, beschei-
b) Flugzeugkunde, Motorenkunde, haupt- scheinigt durch den Ausbildungsleiter oder
sächliche Betriebsstörungen und deren einen Fluglehrer;
Beseitigung; 3. je 3 aufeinanderfolgende Landungen mit
oder ohne Motorhilfe mit voller Zuladung
c) Beurteilung der Flugklarheit eines Flug-
und mit verringerter Zuladung. Hiervon
zeugs vor Antritt des Fluges;
müssen je 2 Landungen Ziellandungen in
d) Verhalten während des Fluges und in ein Rechteck von 100 m Breite und unbe-
besonderen Fällen; stimmter Länge sein; das Flugzeug muß
e} wichtigste Vorschriften des Luftrechts, in den ersten 200 m des Rechtecks aufge-
insbesondere der Luftverkehrsvorschrif- setzt werden.
ten, der Vorschriften über das Dberflie- (5) Soweit nach den Absätzen 3 und 4 zweimoto-
gen fremder Staaten sowie der Hafi.. rige Flugzeuge eingetragen werden sollen, ist zu-
tungs- und Versicherungsvorschriften; sätzlich nachzuweisen:
f) Aufgaben und Vorschriften des Flug- ein Einmotorenflug in 800 m Höhe über Platz in
sicherungsdienstes, insbesondere die einem Vollkreis links und einem anschließen-
für den Flugsicherungskontroll- und den Vollkreis rechts. Der Flug ist mit einer
FI ugsicherungsberatungsdienst gelten- Ziellandung zu beenden.
den Vorschriften, soweit sie für den Be-
Bei mehr als zweimotorigen Flugzeugen legt der
werber in Betracht kommen;
Prüfungsrat (§ 77) entsprechende Bedingungen fest.
g) Grundbegriffe der Flugwetterkunde, Aus-
wertung und Anwendung der Beratun- (6) Alle anderen Flugzeuge können eingetragen
gen des Flugwetterdienstes; werden, wenn der Bewerber folgende Bedingungen
erfüllt:
h) Vorbereitung ein_es Streckenfluges, Kar-
1. 100 Stunden Gesamtflugzeit als verantwort-
tenlesen, Ortung, Geographie Deutsch-
licher Privat-Flugzeugführer,
lands und seiner Nachbarländer;
i) Bordgerätekunde; •) Zur Sicherstellung einer einheitlichen Form werden sämtliche in
dieser Verordnung genannten Luftfahrer- und Erlaubnisscheine von
der Bundesdruckerei, Dienststelle Bonn, Pleimesstraße 3-5, vorrätig
j) erste Hilfe bei Unfällen. gehalten und können von dort bezogen werden.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1955 327
2. Ablegung der nach § 9 Abs. 3 für Berufs- a) Flugplanung, Auswertung der Beratun-
Flugzeugführer II. Klasse vorgeschriebenen gen der Flugsicherung und des Flug-
Flugprüfung vor dem Prüfungsrat(§ 77). wetterdienstes,
(7) Privat-Flugzeugführer dürfen Flugfunkverkehr b) Kartenlesen, Koppelnavigation und Auf-
an Bord von Flugzeugen nur ausführen, wenn sie im zeichnung der Flugdaten,
Besitz · des Zulassungsscheins für Sprechflugfunk- c) Einhalten von Kurs, Höhe und Geschwin-
verkehr der Bundesanstalt für flugsicherung, bei digkeit nach Instrumenten während eines
Flügen in das Ausland, wenn sie im Besitz des All- Zeitraums von 15 Minuten,
gemeinen Flugfunksprechzeugnisses sind. d) Bedienen der Funksprechanlage und
Nachrichtenverkehr mit den Flugsiche-
rungs-Bodenstellen. An dem Flug muß
,, ein Mitglied des Prüfungsrates oder eine
b. Berufs-Flugzeugfü'hrer II. Klass·e von diesem beauftragte Person teilneh-
§ 8 men;
Ausbildung außerdem:
(1) Der Bewerber um die Erlaubnis für Berufs- 2. bei Verwendung eines einmotorigen Flug-
Flugzeugführer II. Klasse muß den Luftfahrerschein zeugs für die Prüfung:
für Privat-Flugzeugführer und das Allgemeine Flug- a) zwei Ziellandungen ohne Motorhilfe aus
funksprechzeugn1s besitzen. einer Höhe von 600 m über Platz, einmal
mit voller und einmal mit verringerter
(2) Der Bewerber muß ferner mindestens 200 Flug- Zuladung,
stunden innerhalb der letzten 5 Jahre vor Antrag-
stellung nachweisen. Für Bewerber, die an einem b) eine Signallandung ohne Motorhilfe aus
Lehrgang für Berufs-Flugzeugführer II. Klasse eines 600 m Höhe über Platz,
genehmigten Ausbildungsbetriebes teilgenommen c) eine Ziellandung mit Motorhilfe.
haben, genügt der Nachweis einer Flugpraxis von Für die Landungen nach Buchstaben a und b
150 Stunden. ist das Flugzeug innerhalb der ersten 200 m,
In den Flugstunden müssen enthalten sein für diejenigen nach Buchstabe c innerhalb
1. 100 Flugstunden als verantwortlicher Flug- der ersten 100 m des Rechtecks aufzusetzen.
zeugführer; Wird ein Flugzeug von weniger als 2000 kg
höchstzulässigem Fluggewicht verwendet,
2. 20 Stunden Dberlandflug als verantwort- so betragen diese Strecken 100 bzw. 50 m;
licher Flugzeugführer, davon ein Navi-
gationsflug über eine Gesamtstrecke von 3. bei Verwendung eines zweimotorigen Flug-
600 km mit wenigstens 2· Zwischenlandun- zeugs für die Prüfung:
gen. Ein zusammenhängender Flugabschnitt a) drei Ziellandungen mit Motorhilfe aus
muß wenigstens 200 km betragen; 600 m Höhe über Platz, davon minde-
3. 10 Flugstunden nach Instrumenten ohne stens eine mit voller Zuladung, eine mit
Sicht (Instrumentenflugübung), hiervon kön- verringerter Zuladung,
nen 5 Stunden auf einem Instrumentenflug- b) einen Einmotorenflug in 800mHöhe über
übungsgerät durchgeführt sein. Platz in einem Vollkreis links und einem
anschließenden Vollkreis rechts. Der
Flug ist mit einer Ziellandung zu be-
§ 9 enden.
Prüfung Der Prüfungsrat (§ 77) legt unter Berück-
(1) Die Prüfung für Berufs-Flugzeugführer II. Klasse sichtigung der verwendeten zweimotorigen
besteht aus einer Flugprüfung und einer theore- Flugzeugmuster im einzelnen fest, inner-
tischen Prüfung. halb welcher Strecke das Aufsetzen jeweils
zu erfolgen hat; er legt ferner entsprechen-
(2) Die Flugprüfung soll grundsätzlich an Bord de Bedingungen bei Verwendung von mehr
eines mindestens viersitzigen ein- oder mehrmotori- als zweimotorig~n Flugzeugen fest.
gen Flugzeugs durchgeführt werden. Für die gesamte
Prüfung ist dasselbe Flugzeugmuster zu verwenden. (4) Die theor~tische Prüfung umfaßt folgende
Die Zuladung ist, soweit nicht besonders vorgeschrie- Fächer:
ben, von dem Prüfungsrat (§ 77) festzulegen. Unter 1. Luftverkehrsvorschriften:
verringerter Zuladung ist eine Zuladung von weni- Kenntnis der deutschen und internationalen
ger als der halben Nutzlast zu verstehen. Alle Ziel- Luftverkehrsvorschriften, insbesondere der
landungen haben· in ein Rechteck von 100 m Breite Vorschriften über das Dberfliegen fremder
und unbestimmter Länge zu erfolgen. Staaten, die Bordpapiere, die Lichterführung
(3) In der Flugprüfung hat der Bewerber folgende und Signale sowie die Benutzung der Flug-
Fertigkeiten nachzuweisen: häfen,
1. die Durchführung eines Uberlandflugs von Kenntnis der Aufgaben und Vorschriften des
etwa 2½ Stunden Dauer mit folgenden Auf- Flugsicherungsdienstes, insbesondere der
gaben: für den Flugsicherungskontroll- und Flug-
328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
sicherungsberatungsdienst geltenden Vor- 2. zur Betätigung als verantwortlicher Flug-
schriften, soweit sie für den Bewerber in zeugführer im gewerblichen Luftverkehr auf
Betracht kommen; allen im Luftfahrerschein eingetragenen
2. Flugnavigation:
Flugzeugmustern bis zu 5700 kg höchst-
zulässigem Fluggewicht,
Kenntnis der verschiedenen Projektions•
systeme für Fliegerkarten, 3. zur Betätigun~ als verantwortlicher Flug-
zeugführer auf allen im Luftfahrerschein
Bestimmung und Berechnung von Kompaß-
eingetragenen Flugzeugmustern, soweit die
kursen,
Flüge nicht im gewerblichen Luftverkehr
Bestimmung von Flugwegen mit Flugzeit- erfolgen,
berechnung,
4. zur Betätigung als zweiter Flugzeugführer
Aufstellung von Flugplänen,
im gewerblichen Luftverkehr auf allen Flug-
Arten der Windberechnung während des zeugmustern.
Fluges,
Korrektur der Abtrift,
Kenntnis der im Sichtflug verwendeten § 11
Instrumente; Als Muster, die der Berufs-Flugzeugführer II. Klas-
3. Funknavigation: se unter den in§ 10 Abs. 2 genannten Voraussetzun-
Kenntnis der gebräuchlichen Navigations- gen als verantwortlicher Führer fliegen darf, wer-
verfahren mit Hilfe der Bordfunkgeräte; den im Luftfahrerschein eingetragen:
4. Flugwetterkunde: 1. Flugzeuge bis 5700 kg höchstzulässigem Flug··
gewicht:
Elemente des Flugwetters,
Beziehungen zwischen Luftdrucksystemen, a) das Flugzeugmuster, auf dem der Flugzeug-
Wetterfronten, Wolkenformen und Ver- führer seine Prüfung abgelegt hat, sowie alle
eisung, Muster gleichen und geringeren Gewichts,
die bereits im Luftfahrerschein für Privat-
typische Wetterlagen und ihre Auswirkun- Flugzeugführer eingetragen waren. § 7 Abs. 3
gen auf die Luftfahrt, findet entsprechende Anwendung;
Luf ts tröm ungen, b) alle weiteren Flugzeugmuster, wenn der
Lesen von Wetterkarten, Bewerber durch Bescheinigung des Ausbil-
internationale Wetterschlüssel für Wetter- dungsleiters oder eines hierzu berechtigten
meldungen und Vorhersagen an Flugzeuge Fluglehrers (§§ 60 und 61) nachweist, daß
in der Luft, er das einzutragende Flugzeugmuster be-
meteorologische Flugnavigation, herrscht und nachstehende Bedingungen er-
Organisation des Flugwetterdienstes; füllt hat:
je drei Ziellandungen mit oder ohne Motor-
5. Flugzeugkunde:
hilfe mit voller Zuladung und mit verringer-
Kenntnis der Arbeitsweise und Handhabung ter Zuladung. Hierbei müssen bei minde-
des für die Prüfung verwendeten Flugzeug- stens je zwei Flügen mit voller Zuladung
musters sowie der übrigen im bisherigen und mit verringerter Zuladung die Ziellande-
Ausweis des Bewerbers eingetragenen bedingungen des § 9 Abs. 3 Nr. 2 erfüllt sein
Muster, Kenntnis der besonderen Vorrich- Für zweimotorige Flugzeuge ist außerdem
tungen (Brems- und Landeklappen, einzieh- die in § 9 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b vor-
bares Fahrwerk usw.), gesehene Flugprüfung durchzuführen, die
Kenntnis der Notausrüstung, Beladung und mit einer Ziellandung mit nur einem Motor
Trimmung sowie deren Einfluß auf die zu beenden ist.
Flugeigenschaften und auf die Leistung,
2. Flugzeuge von mehr als 5700 kg höchstzulässi ·
Kenntnis von Motor und Luftschraube, gern Fluggewicht:
laufende Wartung von Zelle und Motor, Diese Flugzeugmuster können eingetragen wer·
Erkennen von Störungen sowie Maß- den wenn der Bewerber durch Bescheinigung
nahmen zu deren Beseitigung. des' Ausbildungsleiters oder eines hierzu be-
rechtigten Fluglehrers nachweist, daß er das ein-
§ 10 zutragende Flugzeugmuster beherrscht und die
Form und Umfang der Erlaubnis Bedingungen der Flugprüfung nach § 9 Abs. 2
oder 3 mit dem Muster erfüllt hat. Die Ziel-
(1) Hat der Bewerber die Prüfung bestanden und
landungen nach § 9 Abs. 3 Nr. 3 sind mit einem
erfüllt er die sonstigen Voraussetzungen, so wird
ihm die Erlaubnis durch Aushändigung des Luft- Motor zu beenden. Die Ausbildung muß bei
fahrerscheins für Berufs-Flugzeugführer II. Klasse Mustern bis zu 14 000 kg höchstzulässigem Flug-
nach Muster 2 (hellblau) erteilt. gewicht von Fluglehrern nach § 60, die Inhaber
des Luftfahrerscheins für Berufs-Flugzeugführer
(2) Der Luftfahrerschein für Berufs-Flugzeugfüh- I. Klasse sind, und bei Mustern über 14 000 kg
rer II. Klasse berechtigt höchstzulässigem Fluggewicht von Fluglehrern
1. zur Betätigung als Privat-Flugzeugführer, nach § 61 durchgeführt werden.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1955 329
c. Berufs-Flugzeugführer I. Klasse § 15
Als Muster, welche der Berufs-Flugzeugführer
§ 12
I. Klasse unter den in § 14 Abs. 2 genannten Voraus-
Ausbildung setzungen fliegen darf, werden im Luftfahrerschein
(1) Der Bewerber um die Erlaubnis als Berufs- eingetragen:
Flugzeugführer I. Klasse muß den Luftfahrerschein 1. alle Flugzeugmuster, die bereits im Luftfahrer-
für Berufs-Flugzeugführer II. Klasse sowie die Be- schein für Berufs-Flugzeugführer II. Klasse ein-
rechtigung für !FR-Flüge besitzen. getragen sind,
(2) Der Bewerber muß ferner mindestens 700 Flug- 2. alle weiteren Flugzeugmuster, wenn die Vor-
stunden innerhalb der letzten 6 Jahre vor Antrag- aussetzungen des § 11 erfüllt sind.
stellung nachweisen. Hierin müssen enthalten sein:
1. 150 Stunden als verantwortlicher Flugzeug- d. Lini en-Fl u gz eu gfüh rer
führer;
§ 16
2. weitere 50 Stunden ebenfalls als verant-
wortlicher Flugzeugführer oder als zweiter Ausbildung
Flugzeugführer, in denen der Bewerber die (1) Der Bewerber um die Erlaubnis als Linien-
Aufgaben eines verantwortlichen Flugzeug- Flugzeugführer muß den Luftfahrerschein für Berufs-
führers unter der Aufsicht eines verant- Flugzeugführer I. Klasse besitzen.
wortlichen Flugzeugführers wahrgenom-
men haben muß. Auf die Berechnung der (2) Der Bewerber muß ferner mindestens 1200
Stunden als zweiter Flugzeugführer findet Flugstunden innerhalb der letzten 7 Jahre vor
§ 79 Anwendung. Antragstellung nachweisen. Hierin müssen enthalten
In den gesamten 200 Flugstunden müssen 25 Stunden sein:
Nachtflug, davon 10 Stunden Uberlandflug und 1. 150 Stunden als verantwortlicher Flugzeug-
10 Starts und Landungen, enthalten sein. führer;
2. weitere 100 Stunden ebenfalls als verant-
wortlicher Flugzeugführer oder als zweiter
§ 13
Flugzeugführer, in denen der Bewerber die
Prüfung Aufgaben eines verantwortlichen Flugzeug-
Der Bewerber hat eine theoretische Prüfung abzu- führers unter der Aufsicht eines zweiten
legen in Anlehnung an § 9 Abs. 4 und § 27 Abs. 3, je- Flugzeugführers wahrgenommen haben
doch mit gesteigerten Anforderungen in allen Prüf .. muß. Auf die Berechnung der Stunden als
fächern. zweiter Flugzeugführer findet § 79 An-
wendung.
§ 14 In den gesamten 250 Flugstunden müssen 100
Stunden Uberlandflug, davon 25 Stunden bei
Form und Umfang der Erlaubnis Nacht, enthalten sein;
(1) Hat der Bewerber die Prüfung bestanden und 3. 200 Stunden Uberlandflug als zweiter Flug-
erfüllt er die sonstigen Voraussetzungen, so wird zeugführer auf Flugzeugmustern, die die
ihm die Erlaubnis durch Aushändigung des Luft- Mitnahme eines zweiten Flugzeugführers
fahrerscheins für Berufs-Flugzeugführer I. Klasse erfordern. An Stelle dieser Flugstunden
nach Muster 3 (dunkelblau) erteilt. können 100 Flugstunden im Uberlandflug
(2) Der Luftfahrerschein für Berufs-Flugzeugführer als verantwortlicher Flugzeugführer treten;
1. Klasse berechtigt 4. 100 Flugstunden bei Nacht;
1. zur Betätigung als Privat-Flugzeugführer 5. 75 Stunden Instrumentenflugübung, hiervon
und Berufs-Flugzeugführer II. Klasse, können 25 Stunden auf einem Instrumenten•
2. zur Betätigung als verantwortlicher Flug- flugübungsgerät durchgeführt sein.
zeugführer im gewerblichen Luftverkehr auf
allen im Luftfahrerschein eingetragenen § 17
Flugzeugmustern bis zu 14 000 kg höchst- Prüfung
zulässigem Fluggewicht,
Der Bewerber hat eine theoretische Prüfung abzu-
3. zur Betätigung als verantwortlicher Flug- legen. § 13 findet sinngemäß Anwendung.
zeugführer im gewerblichen Luftverkehr
auf allen im Luftfahrerschein eingetragenen
§ 18
Flugzeugmustern bis zu 20 000 kg höchst-
zulässigem Fluggewicht, jedoch mit Aus- Form und Umfang der Erlaubnis
nahme der gewerblichen Personenbeförde- (1) Hat der Bewerber die Prüfung bestanden und
rung, erfüllt er die sonstigen Voraussetzungen für die Er-
4. zur Betätigung als zweiter Flugzeugführer teilung der Erlaubnis, so wird ihm die Erlaubnis
im gewerblichen Luftverkehr auf allen Flug- durch Aushändigung des Luftfahrerscheins für Linien-
zeugmustern. Flugzeugführer nach Muster 4 (dunkelgrün) erteilt.
330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
(2) Der Luftfahrerschein für Linien-Flugzeugführer (2) Die Flugprüfung umfaßt
berechtigt 1. eine Ziellandung im Gleitflug in einen
1. zur Betätigung als Privat-Flugzeugführer Kreis mit einem Durchmesser von 100 m.
und als Berufs-Flugzeugführer II. und Auf ein Zeichen des Prüfungsleiters ist der
I. Klasse, Motor in einer Höhe von mindestens 300 m
über Platz voll abzudrosseln und im
2. zur Betätigung als verantwortlicher und
Gleitflug eine Ziellandung in Richtung auf
zweiter Flugzeugführer im gewerblichen
einen besonders bestimmten Punkt auszu-
Luftverkehr auf allen im Luftfahrerschein
führen. In einer Höhe von nicht mehr als
eingetragenen Flugzeugmustern.
30 m über Grund kann dem Motor wieder
(3) Für die Eintragung der Flugzeugmuster im Gas zugeführt und die Landung normal ab-
Luftfahrerschein gilt §. 15 entsprechend. gebremst werden. Der Motor darf dabei
nur für die Dämpfung des Landestoßes,
nicht aber für die Änderung der Flugbahn
e. Privat-Hubschrauberführer benutzt werden. Diese Bedingung ist er-
füllt, wenn in höchstens 3 Versuchen zwei
§ 19 Landungen in einem Abstand von nicht
mehr als 50 m um den festgelegten Punkt
Ausbildung durchgeführt werden;
(1) Der Bewerber um die Erlaubnis für Privat- 2. Abfliegen eines Quadrates mit gleichblei-
Hubschrauberführer muß mindestens 30 Flugstunden bender Längsachsenrichtung.
auf Hubschraubern innerhalb der letzten 24 Monate
In einer Höhe von 3 bis 5 m über Grund
vor Antragstellung und innerhalb eines Lehrgangs
ist ein Quadrat von etwa 50 m Seitenlänge
eines genehmigten Ausbildungsbetriebs nachweisen;
mit gleichbleibender Längsachsenrichtung
hiervon müssen mindestens 15 Stunden im Allein-
abzufliegen. Der Flug ist mit einer Ziel-
flug ausgeführt sein.
landung mit Motorhilfe in einen Kreis von
(2) Für Inhaber eines Luftfahrerscheins für Motor- 2 m Durchmesser zu beenden. Der Bezugs-
flugzeugführer kann die Zahl der geforderten Flug- punkt am Hubschrauber für die Messung
stunden auf 20 Stunden einschließlich 5 Stunden wird durch den Prüfungsrat (§ 77) be-
Alleinflug herabgesetzt werden. stimmt;
3. Abfliegen eines Quadrates mit Drehen der
(3) In der Ausbildung muß der Bewerber folgende
Längsachse in die Flugrichtung in den Eck-
Ubungen erfüllt haben:
punkten.
1. eine Flugstunde am Doppelsteuer mit voller In einer Höhe von 3 bis 5 m über Grund
Zuladung und mit einem Fluglehrer an ist ein Quadrat von etwa 50 m Seitenlänge
Bord; abzufliegen. Hierbei muß in den Endpunk-
2. fünfzehn Außenlandungen auf 5 verschie- ten die Hubschrauberachse an Ort in die
denen Geländen; Flugrichtung gedreht werden. Der Flug ist
mit einer Ziellandung mit Gas in einen
3. einen Dberlandflug mit einer Außenlandung
Kreis von 2 m Durchmesser zu beenden.
auf einem wenigstens 30 km entfernten Ge-
Der Bezugspunkt im Hubschrauber für die
lände; hierbei muß annähernd die Dienst-
Messung wird durch den Prüfungsrat (§ 77)
gipfelhöhe des zur Ausbildung verwende-
bestimmt;
ten Baumusters erreicht werden; dieser
Flug ist durch einen Höhenschreiber zu 4. einen Geschicklichkeitsflug.
belegen. Um zwei am Boden markierte, 300 m von
einander entfernte Punkte sind in einer
(4) Der Bewerber darf Dbungsflüge und die zur Höhe von mindestens 150 m und höchstens
weiteren praktischen Ausbildung erforderlichen 250 m zwei liegende Achten zu fliegen. Die
Flüge außerhalb der Flughafenzone oder des Aus- gewählte Ausgangshöhe ist dabei möglichst
bildungsgeländes nur ausführen, wenn ihm vorher genau einzuhalten und darf nicht mehr als
eine Zwischenbescheinigung erteilt worden ist. §§ 4 25 m nach oben und 25 m nach unten
und 5 finden sinngemäß Anwendung mit der Maß- schwanken. Der Flug ist durch einen
gabe, daß der Ausbildungsleiter oder Fluglehrer die Höhenschreiber nachzuweisen und mit einer
Bedingungen der Flugprüfung unter Berücksichti- Ziellandung in einen Kreis von 2 m Durch-
gung der besonderen Eigenschaften des Hubschrau- messer zu beenden.
bers festlegt.
(3) Die theoretische Prüfung ist innerhalb eines
§ 20 Monats vor oder nach der Flugprüfung abzulegen.
In ihr hat der Bewerber nachzuweisen, daß er in
Prüfung für Privat-Hubsduauberführer den nachfolgenden Fächern über die zur selbstän-
(1) Der Bewerber um die Erlaubnis für Privat- digen Führung von Hubschraubern nötigen Kennt-
Hubschrauberführer hat eine Prüfung abzulegen; nisse verfügt:
die Prüfung besteht aus einer Flugprüfung und einer 1. Allgemeine Aerodynamik,
theoretischen Prüfung. 2. Aerodynamik der Hubschrauber,
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1955 331
3. Hubschrauberkunde, 2. in der gewerblichen Luftfahrt auf allen in
4. Motorenkunde, seinem Ausweis eingetragenen Hub„
5. Ortung, schraubermustern die Tätigkeit eines ver-
antwortlichen Hubschrauberführers auszu„
6. Flugwetterkunde,
üben.
7. Geographie Deutschlands und seiner Nach-
barländer,
8. Luftverkehrsvorschriften,
9. Verhalten auf Hubschraubern während des 3. Besondere Berechtigungen
Fluges und in besonderen Fällen,
10. Aufgaben und Vorschriften der Flugsiche- e
a. S c h 1 p p fl u g
rung. § 24
(4) Inhaber eines Luftfahrerscheins für Flugzeug- (1) Der Bewerber um die Berechtigung zum
führer werden nur in den Fächern zu Absatz 3 Nr. 2, Schleppen von Segelflugzeugen (Schleppflug) muß
1 und 9 geprüft. nachweisen, daß er unter der Aufsicht eines Motor-
fluglehrers mit Berechtigung zum Schleppflug oder
§ 21 eines Segelfluglehrers, der Inhaber eines Luftfahrer-
Form und Umfang der Erlaubnis scheins für Privat-Flugzeugführer mit der Berechti-
gung zum Schleppflug ist, mindestens fünf Schlepp-
(1) Hat der Bewerber die Prüfung bestanden und flüge von Segelflugzeugen ordnungsgemäß ausge-
erfüllt er die sonstigen Voraussetzungen, so wird führt hat. Das Segelflugzeug muß dabei von einem
ihm die Erlaubnis durch Aushändigung des Luft- Inhaber eines Luftfahrerscheins für Segelflugzeug-
fahrerscheins für Privat-Hubschrauberführer nach führer mit Berechtigung nach § 52 gesteuert werden.
Muster 5 (hellgrau) erteilt. Mindestens ein Flug muß drei hintereinander-
(2) Der Luftfahrerschein für Privat-Hubschrauber- liegende Vollkreise enthalten.
führer berechtigt zu nichtgewerbsmäßigen Flügen (2) Soll die Aufnahme eines Segelflugzeugs oder
auf den im Schein eingetragenen Hubschrauber- eines anderen Geräts im Fluge erfolgen (Fang-
mustern. schlepp), so hat der Bewerber außer den in Absatz 1
(3) Im Ausweis wird das Hubschraubermuster ein- genannten Voraussetzungen seine Befähigung durch
getragen, auf dem der Bewerber seine Prüfung abge- je 3 fehlerfreie Fangschleppflüge nachzuweisen.
legt hat. Außerdem können. diejenigen Muster ein- (3) Die Berechtigung nach den Absätzen 1 und 2
getragen werden, die durch Bekanntmachung des wird dem Bewerber durch einen Vermerk im Luft-
Bundesministers für Verkehr als gleichwertig an- fahrerschein erteilt.
erkannt sind.
(4) § 7 Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden.
b. Kunst fl u g
f. Berufs· Hubschraube rf ü h r er § 25
§ 22
(1) Der Bewerber um die Berechtigung für Kunst-
flug hat eine Flugprüfung abzulegen, die folgende
Ausbildung Kunstflugfiguren umfaßt:
(1) Der Bewerber um die Erlaubnis für Berufs- 2 Uberschläge aus der Normalfluglage nach
Hubschrauberführer muß den Luftfahrerschein für oben,
Privat-Hubschrauberführer und das Allgemeine je 2 hochgezogene Kehrtkurven nach links und
Flugfunksprechzeugnis besitzen. rechts,
(2) Der Bewerber muß ferner mindestens 100 Flug- je 2 gesteuerte Rollen links und rechts,
stunden auf Hubschraubern nachweisen. Hiervon
je 2 halbe Uberschläge nach oben mit an-
muß der Bewerber 35 Stunden als verantwortlicher schließender halber Rolle rechts und links,
Führer eines Hubschraubers einschließlich 10 Stun-
den Uberlandflug geflogen sein. Von dieser Zeit Trudeln in genau drei Drehungen links und
müssen mindestens 10 Flugstunden in den letzten 6 rechts,
Monaten vor Erteilung der Erlaubnis durchgeführt Rückenflug von mindestens 15 Sekunden
sein. Dauer.
(2) Diese Figuren sind in zwei Prüfungsflügen vor-
§ 23 zufliegen. Vor Antritt der Flüge hat der Bewerber
Form und Umfang der Erlaubnis dem Prüfungsrat (§ 77) ein schriftliches Programm
(1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des
auszuhändigen. Jede Abweichung vorn Programm
Luftfahrerscheins für Berufs-Hubschrauberführer macht den betreffenden Flug ungültig. Jeder Flug ist
nach Muster 6 (dunkelgrau) erteilt. mit einem Gleitflug aus mindestens 300 rn über Platz
und einer Ziellandung in ein Rechteck von
(2) Der Inhaber ist berechtigt, 300 X 100 rn abzuschließen; hierbei ist je einmal ein
1. sich als Privat-Hubschrauberführer zu be- Seitengleitflug links und einmal ein Seitengleitflug
tätigen, rechts auszuführen.
332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
(3) Die Berechtigung für Kunstflug wird dem Be- (3) Die theoretische Prüfung umfaßt folgende
werber durch einen Vermerk im Luftfahrerschein Fächer:
erteilt. 1. Kenntnis der Funknavigation: Fremd- und
Eigenpeilungen sowie deren Auswertung.
c. !FR-Flüge Funkfeuer, Bedienung der Funkanlagen an
Bord, soweit sie für den Flugzeugführer in
§ 26 Betracht kommen. Lösung von Aufgaben
(1) Der Bewerber um die Berechtigung für IFR- aus dem Gebiet der Funknavigation;
Flüge muß Inhaber eines Luftfahrerscheins für Flug- Auswertung von Wettermeldungen für IFR-
zeugführer sowie des Allgemeinen Flugfunksprech- Flüge. Geben und Hören von 35 Morse-
zeugnisses sein. Außerdem muß er mindestens 150 zeichen in der Minute;
Flugstunden, davon 20 Stunden innerhalb der letzten
12 Monate vor Antragstellung, nachweisen. In diesen
2. Kenntnis der allgemeinen Vorschriften über
müssen enthalten sein den Luftverkehr und der Vorschriften über
IFR-Flüge;
L 50 Stunden Oberlandflug;
3. Kenntnis der eingeführten Flugverfahren
2. 40 Stunden Instrumentenflugübung; hiervon für !FR-Flüge einschließlich der Anflug-
können 20 Stunden auf einem lnstrumenten- verfahren.
flugübungsgerät durchgeführt sein. Bei Be-
werbern, die an einem Lehrgang für IFR- § 28
Flüge eines genehmigten Ausbildungs- Form und Umfang der Berechtigung
betriebes teilgenommen haben, kann die
Instrumentenflugübung auf 30 Stunden er- (1) Hat der Bewerber die Prüfung bestanden und
mäßigt werden, von denen höchstens 10 erfüllt er die sonstigen Voraussetzungen, so wird
Stunden auf einem Instumentenflugübungs- ihm die Berechtigung für !FR-Flüge durch einen
gerät durchgeführt sein dürfen; Vermerk im Luftfahrerschein erteilt.
3. 5 Stunden Nachtflug und 20 Nachtstarts und (2) Der Inhaber der Berechtigung für !FR-Flüge
Landungen einschließlich eines Oberland- darf IFR-Flüge unter den in Absatz 3 genannten
fluges mit Zwischenlandung auf einem min- Voraussetzungen ausführen.
destens 50 km entfernten Flughafen.
(3) Der Umfang der Berechtigung für !FR-Flüge
(2) Die unter Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten richtet sich nach dem Flugzeugmuster, auf welchem
Ubungen sind unter Aufsicht eines hierzu nach § 59 der Bewerber die Prüfung für !FR-Flüge abgelegt
Abs. 3 berechtigten Fluglehrers durchzuführen. hat. Es gilt dabei folgende Abstufung:
verwendetes Flugzeug: Umfang der Berechtigung:
mehrmotorig alle im Luftfahrerschein
§ 27 über 14 000 kg eingetragenen Flugzeug-
muster
Prüfung eingetragene Flugzeug-
mehrmotorig
(1) Der Bewerber hat eine Flugprüfung und eine von 5 700 kg bis 14 000 kg muster bis höchstens
theoretische Prüfung abzulegen. 14000 kg
mehrmotorig eingetragene Flugzeug-
(2) Die Flugprüfung ist auf einem Flugzeug mit bis 5 700 kg muster bis höchstens
mindestens 4 Sitzplätzen mit voller Zuladung durch- 5700 kg
zuführen. Sie umfaßt einmotorig eingetragene einmotorige
bis 5 700 kg Flugzeugmuster bis höch-
1. einen Flug nach Instrumenten ohne Sicht stens 5 700 kg
von mindestens 45 Minuten Dauer, in des- Für die Ausdehnung auf Flugzeugmuster eines
sen Verlauf der Bewerber nach den Weisun- höheren Typs ist nur die entsprechende Flugprü-
gen des Prüfungsrats (§ 77) folgende Fi- fung vor einem hierzu berechtigten Fluglehrer er-
guren zu fliegen hat: neut abzulegen; einer Wiederholung der theoreti-
Geradeausflug, Kursänderung, zwei zu- schen Prüfung bedarf es nicht.
sammenhängende Vollkreise (2 X 360°)
nach links und nach rechts und, falls ein
zweimotoriges Flugzeug verwendet wird,
4. Gültigkeitsdauer
Rechts- und Linkskurven im Einmotoren-
und Erneuerung der Luitfahrerscheine
flug. Steig- und Sinkflug mit und ohne Kurs-
für Flugzeugführer und Hubschrauberführer
änderungen, Obergang vom Steig- und
sowie der besonderen Berechtigungen
Sinkflug in den Horizontalflug und umge-
kehrt. Aufrichten des Flugzeugs aus unge-
wöhnlichen Fluglagen. Standortbestimmun- § 29
gen nach den eingeführten Flugsicherungs- (1) Die Gültigkeitsdauer der Luftfahrerscheine für
verfahren; Flugzeugführer und Hubschrauberführer beträgt,
2. zwei Platzanflüge unter Anwendung von vom Zeitpunkt des Abschlusses der amtlichen Flie-
verschiedenen Navigationsmitteln und -ver- gertauglichkeitsuntersuchung an gerechnet,
fahren. Ein mißlungener Anflug kann ein- 24 Monate für die Luftfahrerscheine für Privat-
mal wiederholt werden. flugzeug- und Hubschrauberführer,
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1955 333
12 Monate für die Luftfahrerscheine für Be- (4) Inhabern des Luftfahrerscheins für Segelflug-
rufs-Flugzeugführer II. Klasse und für Berufs- zeugführer können für die Erneuerung einer Erlaub-
Hubschrauberführer, nis für Flugzeugführer Segelflugstunden bis zur
6 Monate für die Luftfahrerscheine für Berufs- Hälfte der erforderlichen Motorflugstunden ange-
Flugzeugführer I. Klasse und für Linien-Flug- rechnet werden. Flugleistungen als Flugschüler wer-
zeugführer. den nicht angerechnet. Die Anrechnung ist ferner
ausgeschlossen für Flugstunden, die unter besonde-
(2) Die Berechtigungen für Schlepp- und Kunstflug ren Erfordernissen stattfinden {z.B. Nachtflug und
gelten solange der Luftfahrerschein, in dem sie ver- Instrumentenflugübung).
merkt sind, gültig ist. Wird der Luftfahrerschein
innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf der Gültig- (5) Die Berechtigung für IFR-Flüge wird erneuert,
keit erneuert, bleiben die Berechtigungen ohne be- wenn der Inhaber unter Aufsicht eines Fluglehrers
sondere Erneuerung weiter gültig. nach § 59 Abs. 3 oder § 60 Abs. 2 Nr. 2 einen Uber-
prüfungsflug von mindestens 30 Minuten Dauer
(3) Die Gültigkeitsdauer der. Berechtigung für unter !FR-Bedingungen befriedigend ausgeführt hat.
!FR-Flüge beträgt 12 Monate seit der Eintragung
des Vermerks im Luftfahrerschein. (6) Ist der Nachweis der weiteren körperlichen
Eignung durch eine amtliche Nachuntersuchung in
den letzten 30 Tagen vor Ablauf der Gültigkeit
§ 30 eines Luftfahrerscheins erbracht, so wird die neue
(1) Die Erneuerung erfolgt, wenn der Inhaber fol- Gültigkeitsdauer nicht vom Zeitpunkt der Unter-
gende Voraussetzungen nachgewiesen hat: suchung, sondern vom Ablauf des Scheines an ge-
rechnet.
1. Privat-Flugzeugführer
eine Flugzeit von 18 Flugstunden und 50
Landungen innerhalb der letzten 24 Mo-
nate; hiervon müssen mindestens 6 Stun- 5. Erneuerung ruhender Erlaubnisse
den in den letzten 12 Monaten geflogen und Berechtigungen
sein. § 31
Für Flugzeugführer mit einer Gesamtflug-
Privat-Flugzeugführer
zeit von mindestens 200 Flugstunden ge-
nügt der Nachweis von 10 Flugstunden und (1) Wird der Nachweis nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 nicht
25 Landungen innerhalb der letzten 24 Mo- erbracht, ruht die Erlaubnis von dem Tage des Ab-
nate; davon müssen jedoch mindestens 3 laufs der Gültigkeit an. 8 Jahre nach Ablauf der
Stunden in den letzten 12 Monaten geflo- Gültigkeitsdauer erlischt die Erlaubnis endgültig.
gen sein; (2) Hat die Erlaubnis nicht länger als 3 Jahre ge-
2. Berufs-Flugzeugführer II. Klasse ruht, so kann sie auf Antrag erneuert werden, wenn
eine Flugzeit von 25 Flugstunden während der Bewerber durch Bescheinigung eines Flugleh-
der letzten 6 Monate; rers die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a bis c ge-
3. Berufs-Flugzeugführer 1. Klasse nannten Fertigkeiten und die in § 6 Abs. 2 gefor-
derten Kenntnisse nachweist. Der Bewerber muß
eine Flugzeit von 50 Flugstunden während ferner die nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 geforderten Vor-
der letzten 6 Monate; hierin müssen je 1O aussetzungen erfüllen.
Starts und Landungen bei Nacht enthalten
sein. § 78 Abs. 2 Nr. 5 findet Anwendung; (3) Hat die Erlaubnis länger als 3 Jahre geruht,
so kann sie auf Antrag erneuert werden, wenn der
4. Linien-Flugzeugführer
Bewerber die in Absatz 2 genannten Bedingungen
eine Flugzeit von 100 Flugstunden im erfüllt hat. Außerdem hat der Bewerber einen Na-
Linienverkehr innerhalb der letzten 6 Mo- vigations-Dreieckflug nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 durchzu-
nate; führen.
5; Privat-Hubschrauberführer
(4) Zur Durchführung von Alleinflügen für die
eine Flugzeit von 12 Stunden innerhalb der Erneuerung der Erlaubnis wird dem Bewerber vom
letzten 12 Monate; Fluglehrer eine Bescheinigung entsprechend § 4 aus-
6. Berufs-Hubschrauberführer gestellt.
eine Flugzeit von 10 Stunden auf Hub- (5) Auf die Erneuerung einer ruhenden Berech-
schraubern während der letzten 6 Monate. tigung für !FR-Flüge findet bei Privat-Flugzeugfüh-
rern § 30 Abs. 5 entsprechende Anwendung.
(2) Die Erneuerung erstreckt sich auf die im Luft-
fahrerschein eingetragenen Flugzeug- und Hub-
schraubermuster, sofern für jedes der eingetragenen
Muster eine Flugzeit von 8 Stunden nachgewiesen § 32
wird. § 7 Abs. 3 Satz 2 und § 21 Abs. 3 Satz 2 finden Berufs-Flugzeugführer II. Klasse
entsprechende Anwendung.
(1) Wird der Nachweis nach § 30 Abs. 1 Nr. 2
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 müs- nicht erbracht, ruht die Erlaubnis von dem Tage des
sen ferner die Voraussetzungen für die Erneuerung Ablaufs der Gültigkeit an. 3 Jahre nach Ablauf der
der Berechtigung für IFR-Flüge erfüllt sein. Gültigkeil:dauer erlischt die Erlaubnis endgültig.
334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
(21 flat die Erlaubnis nicht länger als 3 Jahre ge- Nachtflug sein. Für Inhaber eines Luftfah-
ruht, so kann sie crnf Anlrng erneuert werden, wenn rerscheins für Berufs- oder Linienflugzeug-
der Bewerber die in § 9 Abs. 3 Nr. 1 genannten Fer- führer sowie für Inhaber des Kapitäns- oder
tigkeiten und die in § 9 Abs. 4 geforderten Kennt- Steuermannspatents auf großer Fahrt ge•
nisse nachweist. Der Bewerber mnß ferner die nach hügt eine Flugpraxis von 100 Stunden, von
§ 30 Abs. 1 Nr. 2 geforderten Voraussetzungen er- denen ebenfalls 50 Stunden Nachtflug sein
füllen. Zur Durchführung der erforderlichen Flüge müssen. Mindestens die Hälfte der Flug-
wird dem Bewerber vom Prüfungsrat (§ 77) eine Be- stunden muß in die letzten 12 Monate vor
scheinigung entsprechend § 4 ausgestellt. Antragstellung fallen;
(3) Auf die Erneuerung einer ruhenden Berechti- 2. je 25 Standortbestimmungen bei Tag und
gung für IFR-Flüge findet bei Berufs-Flugzeugfüh- bei Nacht mittels astronomischer Naviga-
rern II. Klasse § 30 Abs. 5 entsprechende Anwen- tion in Verbindung mit Funk, Höhenmes-
dung. sung und anderen Navigationshilfen; die
Standortbestimmungen müssen bei der Na-
§ 33 vigation des Luftfahrzeugs angewendet
Berufs-Flugzeugführer I. Klasse werden.
(1) Wird der Nachweis nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 nicht § 36
erbracht, ruht die Erlaubnis von dem Tage des Ab- Prüfung
laufs der Gültigkeit an. 3 Jahre nach Ablauf der
Gültigkeitsdauer erlischt die Erlaubnis endgültig. Der Bewerber hat eine Prüfung abzulegen; diese
umfaßt
(2) Hat die Erlaubnis nicht länger als 3 Jahre ge-
1. einen theoretischen Teil, der sich auf folgende
ruht, so kann sie auf Antrag erneuert werden, wenn
der Bewerber die in § 9 Abs. 3 genannten Fertigkei- Gebiete erstreckt:
ten und die in § 9 Abs. 4 geforderten Kenntnisse a) Kenntnis der gesetzlichen Vorschriften über
nachweist. Der Bewerber muß ferner die nach § 30 Flugnavigation,
Abs. 1 Nr. 3 gc:forderten Voraussetzungen erfüllen. b) Kenntnis der Erdkugel, der geographischen
§ 32 Abs. 2 letz-ter Satz findet entsprechende Anwen- Bezugssysteme, der üblichen Projektions-
dung. systeme und der Luftfahrtkarten; Messen
(3) Für die Erneuerung einer ruhenden Berechti- und Berechnen von Entfernungen und Kur-
gung für IFR-Flüge bedarf es bei Berufs-Flugzeug- sen (Loxodrome, Orthodrome); Sichtnaviga-
führern I. Klasse der Ablegung einer erneuten Prü- tion, Berechnung von Kurs, Abtrift und
fung nach § 27. Wind,
c) Grundbegriffe der Astronomie: Grundlagen,
§ 34 Bewegungen der Gestirne, Beobachtung und
Linienflugzeugführer Korrektur ihrer Höhe. Astronomische Orts-
bestimmung nach verschiedenen Systemen.
(1) Wird der Nachweis nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 nicht Auffinden eines bestimmten Ortes mit Hilfe
erbracht, ruht die Erlaubnis von dem Tage des Ab-
einer einzigen Standlinie,
laufs der Gültigkeit an. 3 Jahre nach Ablauf der
Gültigkeitsdauer erlischt die Erlaubnis endgültig. d) Funknavigation, Geben und Hören von 35
Morsezeichen in der Minute, Navigations-
(2) Hat die Erlaubnis nicht länger als 3 Jahre ge- hilfe durch Vergleich der elektrischen Hö-
ruht, so kann sie nur erneuert werden, wenn der henmesser und Anero1dhöhenmesser. Kennt-
Bewerber die in § 9 Abs. 3 genannten Fertigkeiten nis der gebräuchlichen Funknavigations-
und die in § 9 Abs. 4 geforderten Kenntnisse nach- systeme,
weist. Der Bewerber muß ferner die nach § 30 Abs. 1 e) Aufstellen der Flugpläne vor dem Start und
Nr. 4 geforderten Voraussetzungen erfüllen. § 32 während des Fluges, Verbrauchskontrolle,
Abs. 2 letzter Satz findet entsprechende Anwendung. Führung der Kontrollhefte und -formulare
(3) Für die Erneuerung einer ruhenden Berechti- des Flugnavigators,
gung für IFR-Flüge bedarf es bei Linienflugzeugfüh- f) Grundbegriffe der Flugwetterkunde gemäß
rern der Ablegung einer erneuten Prüfung nach § 27. § 9 Abs. 4 Nr. 4,
g) Kenntnis der für die Flugnavigation notwen-
digen Bordinstrumente und -einrichtungen.
B. Flugnavigatoren Bedienung und Uberprüfung dieser Instru-
§ 35
mente,
h) Aufgaben und Vorschriften des Flugsiche-
Ausbildung rungsdienstes, insbesondere der für den
(1) Der Bewerber um die Erlaubnis für Flugnavi- Flugsicherungskontroll- und Flugsicherungs-
gatoren hat als Vorbildung nachzuweisen beratungsdienst gültigen Vorschriften, so-
1. 200 Flugstunden, während deren er unter weit sie für die Tätigkeit eines Flugnaviga-
Aufsicht eines Flugnavigators oder eines tors in Betracht kommen;
Linienflugzeugführers die Tätigkeit eines 2. einen praktischen Teil, bestehend aus zwei
Flugnavigators ausgeübt hat; von den 200 Prüfungsflügen von je 6 Stunden bei Tag und
Flugstunden müssen mindestens 50 Stunden je 6 Stunden bei Nacht unter Aufsicht des Prü-
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1955 335
fungsrals (§ 77). WJhrend dieser Flüge hat der praktische Tätigkeit nach der Abschlußprü·
Bewerber darzutun, <hlß er ein Luftfahrzeug fung im technischen Wartungsdienst eines
mittels Sichtnavigation, Funknavigation, astro- Luftfahrtunternehmens der Luftfahrtindu-
nomischer Navigation und anderer Naviga- strie; hiervon müssen 6 Monate innerhalb
tionsmethoden navigieren kann. der letzten 24 Monate vor Antragstellung
ausgeübt sein;
§ 37 2. mindestens 50 Flugstunden innerhalb der
letzten 12 Monate vor Antragstellung; hier-
Form und Umfang der Erlaubnis
bei muß er unter Aufsicht eines Berufs-
(1) Hat der Bewertwr die Prüfung bestanden und Flugzeugführers oder eines Bordwartes die
erfüllt er die sonsligen Voraussetzungen, so wird Tätigkeit eines Bordwartes ausgeübt haben.
ihm die Erlaubnis durch Aushändigung des Luft-
(2) Der Bewerber hat eine praktische und theo-
fahrerscheins für Flugrrnviqaloren nach Muster 7 (rot)
retische Prüfung vor dem Prüfungsrat (§ 77) abzu-
erteilt.
legen, in der ausreichende Kenntnisse und Fertig-
(2) Der Inhaber ist berechtigt, die Tätigkeit eines keiten in folgenden Fächern nachzuweisen sind:
Flugnavigators für die Vorbereitung und Durchfüh- 1. Grundlagen der Physik des Fliegens;
rung von Flügen auf Luftfahrzeugen aller Art aus-
2. Aufbau, Funktionen, Wartung und Instand-
zuüben.
setzung von Flugwerk, Triebwerk und Aus-
§ 38 rüstung der Luftfahrzeuge, insbesondere
Gültigkeitsdauer und Erneuerung der Muster, für welche die Erlaubnis erteilt
werden soll;
(1) Die Gültigkeitsdauer des Luftfahrerscheins für
3. Betrieb von Luftfahrzeugen unter Berück-
Flugnavigatoren beträgt 12 Monate, gerechnet vorn
sichtigung der besondere·n Aufgaben und
Zeitpunkt des Abschlusses der amtlichen Flieger-
Arbeiten eines Bordwartes, Verhalten und
tauglichkeitsuntersuchung.
Maßnahmen in besonderen Fällen;
(2) Die Erneuerung erfolgt, wenn der Inhaber fol- 4. Grundzüge der Flugnavigation und Flug-
gende Voraussetzungen nachgewiesen hat: wetterkunde;
Betätigung als Flugnavigator während 100 5. Flugvorbereitungen unter Berücksichtigung
Flugstunden in den letzten 12 Monaten. Wäh- der technischen Gegebenheiten und der
rend dieser Flugstunden, von denen minde- Wetterlage;
stens 30 auf Nachtflüge entfallen müssen, sind
6. Vorschriften des Luftrechts, soweit sie für
12 genaue Standortbestimmungen mittels
die Tätigkeit eines Bordwartes in Betracht
astronomischer Navigation, verbunden mit
kommen;
anderen Hilfsmitteln, durchzuführen.
7. erste Hilfe bei Unfällen.
(3) Für die Berechnung der neuen Gültigkeits-
dauer gilt § 30 Abs. 6 entsprechend. (3) Soweit der Bewerber durch ein Zeugnis einer
anerkannten höheren technischen Lehranstalt aus-
reichende Kenntnisse in den in Absatz 2 genannten
Fächern nachweist, kann Befreiung von einzelnen
C. Bordwarte
Prüfungsfächern erteilt werden.
§ 39
Ausbildung und Prüfung § 40
(1) Der Bewerber um die Erlaubnis für Bordwarte Form und .Umfang der Erlaubnis
hat als Vorbildung nachzuweisen
(1) Hat der Bewerber die Prüfung bestanden und
1. die Lehrabschlußprüfung als Flugmotoren-
erfüllt er die sonstigen Voraussetzungen, so wird
schlosser, Metallflugzeugbauer, Holzflug-
ihm die Erlaubnis durch Aushändigung des Luft-
zeugbauer, Tischler, Elektromechaniker, Me-
fahrerscheins für Bordwarte nach Muster 8 (braun)
chaniker, Schlosser, Klempner, Maschinen-
erteilt.
bauer oder auf einem gleichwertigen Fach-
gebiet und eine mindestens zweijährige (2) Der Inhaber ist berechtigt, die Aufgaben eines
praktische Tätigkeit nach der Lehrabschluß- Bordwartes an Bord der im Schein eingetragenen
prüfung im technischen Wartungsdienst Flugzeugmuster auszuüben.
eines Luftfahrtunternehmens oder eines (3) Im Luftfahrerschein für Bordwarte wird zu-
Unternehmens der Luftfahrtindustrie auf nächst das Luftfahrzeugmuster eingetragen, an dem
dem Gebiete der Fertigung, Instandsetzung der Bewerber seine Prüfung abgelegt hat. Außer-
oder Kontrolle; hiervon müssen sechs Mo- dem können die Muster eingetragen werden, die
nate innerhalb der letzten 24 Monate vor durch Bekanntmachung des Bundesministers für Ver-
Antragstellung ausgeübt sein, oder kehr als gleichartig mit dem zuerst eingetragenen
die Abschlußprüfung an einer anerkannten anerkannt sind. Eintragungen von weiteren Mustern
höheren technischen Lehranstalt in den erfolgen, wenn der Inhaber durch eine Prüfung nach
Fächern Flugzeugbau, Maschinenbau, Elek- § 39 Abs. 2 den Nachweis ausreichender Kenntnisse
trotechnik oder einem gleichwertigen Fach- für die Bedienung des betreffenden Musters er-
gebiet und eine mindestens einjährige bracht hat.
336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
§ 41 § 44
Gültigkeitsdauer und Erneuerung Form und Umfang der Erlaubnis
(1) Die Gültigkeitsdauer des Luftfahrerscheins für (1) Hat der Bewerber die Voraussetzungen für
Bordwarte beträgt 12 Monate, gerechnet vom Zeit- die Erteilung der Erlaubnis erfüllt, so wird ihm die
punkt des Abschlusses der amtlichen Fliegertaug- Erlaubnis durch Aushändigung des Luftfahrerscheins
lichkei tsun tersuchung. für Bordfunker nach Muster 9 (orange) erteilt. Im
Luftfahrerschein für Bordfunker wird die jeweilige
(2) Die Erneuerung erfolgt, wenn der Inhaber
Tätigkeit, zu der der Inhaber berechtigt ist (§ 42),
während dieser Zeit den Nachweis eine,r Tätigkeit
von 50 Stunden auf den im Schein eingetragenen eingetragen.
Flugzeugmustern, davon mindestens 12 Flugstun- (2) Der Inhaber ist berechtigt, die im Schein ver-
den, erbracht hat. § 30 Abs. 2 Satz 1 findet entspre- merkte Tätigkeit an Bord von Luftfahrzeugen aus-
chende Anwendung. zuüben.
(3) Für die Berechnung der neuen Gültigkeits-
dauer gilt § 30 Abs. 6 entsprechend. § 45
Gültigkeitsdauer und Erneuerung
(1) Die Gültigkeitsdauer des Luftfahrerscheins für
D. Bordfunker Bordfunker beträgt 12 Monate; sie endet vorher,
§ 42 wenn die Erlaubnisscheine, die nach § 43 Voraus-
setzung für die Erteilung eines Luftfahrerscheins für
Arten der Erlaubnis Bordfunker sind, ungültig werden.
Die Erlaubnis zur Ausübung des Funkdienstes an (2) Die Erneuerung erfolgt, wenn folgender Nach-
Bord von Luftfahrzeugen wird erteilt als
weis erbracht wird:
1. Erlaubnis zur Ausübung des Sprechflugfunk- 1. von Inhabern der Erlaubnis nach § 42 Nr. 1
dienstes auf Frequenzen über 30 MHz für Flug- und 2 eine selbständige Flugfunktätigkeit
sicherungszwecke auf Luftfahrzeugen des nicht- von 25 Flugstunden innerhalb der letzten
gewerblichen Luftverkehrs innerhalb des Gel-
6 Monate;
tungsbereichs dieser Verordnung, sofern die
Leistung der nicht modulierten Trägerwelle in 2. von Inhabern der Erlaubnis nach § 42 Nr. 3
der Antenne 50 Watt nicht übersteigt (Erlaub- eine selbständige Flugfunktätigkeit von
nis für Bordfunker Klasse A); 50 Flugstunden innerhalb der letzten
6 Monate.
2. Erlaubnis zur Ausübung des Sprechflugfunk-
dienstes auf Luftfahrzeugen (Erlaubnis für (3) Für die Berechnung der neuen Gültigkeits-
Bordfunker Klasse B); dauer gilt § 30 Abs. 6 entsprechend.
3. Erlaubnis zur Ausübung des Funkverkehrs
jeder Art auf Luftfahrzeugen (Erlaubnis für
Bordfunker Klasse C). E. Führer und Steuerer von Luftschiffen
und von Luftfahrzeugen besonderer Art
§ 43 sowie Fallschirmabspringer
Ausbildung § 46
(1) Der Bewerber um die Erlaubnis für Bordfun- Die Ausbildung und Prüfung der Führer und
ker Klasse A muß Inhaber des Zulassungsscheines Steuerer von Luftschiffen und Luftfahrzeugen be-
für den Sprechflugfunkdienst der Bundesanstalt für sonderer Art (z.B. Wasserflugzeugen, Amphibien-
Flugsicherung sein. Er hat ferner eine Tätigkeit im flugzeugen, Motorseglern u. a.) und der Fa'llschirm-
Sprechflugfunkverkehr von mindestens zwei Flug- abspringer bleibt einer besonderen Regelung vor-
stunden nachzuweisen. behalten.
(2) Der Bewerber um die Erlaubnis für Bordfun-
ker Klasse B muß Inhaber des Allgemeinen Flug- F. Segelflugzeugführer
funksprechzeugnisses sein. Er hat ferner eine Tätig-
keit im Sprechflugfunkverkehr an Bord von Luft- 1. Arten der Erlaubnis
fahrzeugen von mindestens 25 Stunden nachzuwei- § 47
sen.
(1) Die Erlaubnis zum Führen von Segelflugzeu-
(3) Der Bewerber um die Erlaubnis für Bordfun- gen wird für folgende Klassen erteilt:
ker Klasse C muß Inhaber des Flugfunkzeugnisses
Klasse I für einsitzige und einsitzig geflo-
1. oder 2. Klasse sein. Er hat ferner eine Tätigkeit
gene doppelsitzige Segelflugzeuge,
im Flugfunkverkehr an Bord von Luftfahrzeugen
von mindestens 50 Stunden nachzuweisen. Klasse II für doppelsitzige Segelflugzeuge,
(4) Die nach Absätzen 1 bis 3 erforderliche Flug- Klasse III für drei- und mehrsitzige Segel-
zeit muß unter der Aufsicht eines für diese Tätigkeit flugzeuge.
ausgebildeten Bordfunkers oder eines zur Ausbil- (2) Für Kunstflug auf Segelflugzeugen, für
dung berechtigten Angehörigen der Bundesanstalt Schleppflug hinter Luftfahrzeugen und für Wolken-
für Flugsicherung durchgeführt sein. flug wird eine besondere Berechtigung erteilt.
Nr. 19 - Tag ~er Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1955 337
2. Befähigungsnachweis 1. die Erlaubnis für Klasse II,
und Erteilung der Erlaubnis 2. 20 Starts und Landungen auf drei- und
§ 48 mehrsitzigen Segelflugzeugen.
(1) Der Bewerber um die Erlaubnis für Klasse I
hat als Vorbildung nachzuweisen: § 50
3 Flugstunden (hierbei gelten alle Alleinflüge Form und Umfang der Erlaubnis
über 2 Minuten Dauer) mit 25 Starts und Lan- (1) Hat der Bewerber die Prüfung bestanden und
dungen auf , Segelflugzeugen verschiedener erfüllt er die sonstigen Voraussetzungen, so wird
Muster, davon 15 Hochstarts mit Schwerpunkt- ihm die Erlaubnis durch Aushändigung des Luft-
fesselung an der Startwinde und mit an- fahrerscheins für Segelflugzeuge nach Muster 10
schließender Platzrunde. (rosa) erteilt. Die jeweilige Klasse wird im Schein
Für Bewerber, die Inhaber eines Luftfahrerscheins vermerkt.
für Flugzeugführer sind, genügt der Nachweis von (2) Der Luftfahrerschein für Segelflugzeugführer
1½ Stunden Flugzeit mit 15 Hochstarts mit Schwer- berechtigt zur Ausführung von Segelflügen im Rah-
punktfesselung an der Startwinde und anschließen- men der im Schein vermerkten Klasse (§ 47).
der Platzrunde:
(3) Kunstflug, Wolkenflug sowie Schleppflug hin-
(2) Der Bewerber hat eine Flugprüfung und eine ter Luftfahrzeugen dürfen nur von Inhabern des
theoretische Prüfung abzulegen. Luftfahrerscheins für Segelflugzeugführer ausgeführt
werden, wenn sie die entsprechende besondere Be-
(3) In der Flugprüfung sind folgende Fertigkeiten rechtigung besitzen.
nachzuweisen:
(4) § 7 Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden.
3 Windenstarts auf eine Höhe von möglichst
300 m; nach dem Ausklinken muß der Bewer-
§ 51
ber 2 bis 3 hintereinanderliegende Vollkreise
mit einer Schräglage von 30 bis 40 ° fliegen Berechtigung für Kunstflug
und anschließend in einem Zielfeld von (1) Der Bewerber um die Berechtigung für Kunst-
50 X 250 m Größe landen. Die Vollkreise sind flug muß Inhaber des Luftfahrerscheins für Segel-
abwechselnd nach links und nach rechts aus- flugzeugführer sein. Er hat außerdem eine Prüfung
zuführen. abzulegen; diese besteht aus einem Flug vor dem
Prüfungsrat (§ 77), während dessen, beginnend in
(4) Die theoretische Prüfung umfaßt folgende etwa 1000 m Höhe, der Reihe nach folgende Flug-
Fächer: bewegungen auszuführen sind:
1. Grundbegriffe der Segelflugkunde ein- Trudeln in 2 bis 3 Drehungen in der von dem
schließlich der Beurteilung der Lufttüchtig- Prüfungsrat bestimmten Drehrichtung,
keit der Segelflugzeuge,
Uberschlag nach oben,
2. Grundbegriffe der Aerodynamik, der Flug-
wetter-, Karten- und Instrumentenkunde hochgezogene Kehrtkurve links,
für Segelflieger, Uberschlag nach oben,
3. Verhalten während des Fluges und in be- Seitengleitflug links oder rechts mit an-
sonderen Fällen, schließender Ziellandung.
4. Aufgaben und Vorschriften des Flugsiche- (2) Hat der Bewerber die Prüfung bestanden und
rungsdienstes insbesondere der für den erfüllt er die sonstigen Voraussetzungen, so wird
Flugsicherungskontroll- und };lugsicherungs- ihm die Berechtigung durch einen Vermerk im Luft-
beratungsdienst gültigen Vorschriften, so- fahrerschein für Segelflugzeugführer erteilt. Der
weit sie für den Bewerber in Betracht Inhaber ist berechtigt, selbständig Kunstflug auf
kommen, Segelflugzeugen durchzuführen.
5. Luftverkehrsvorschriften,
6. erste Hilfe bei Unfällen. § 52
Berechtigung für Sdtleppflug
§ 49 hinter Luftfahrzeugen
Der Bewerber um die Berechtigung für Schlepp-
(1) Der Bewerber um die Erlaubnis für Klasse II flug hinter Luftfahrzeugen muß Inhaber des Luft-
hat nachzuweisen: fahrerscheins für Segelflugzeugführer sein. Er hat
1. die einfache Erlaubnis für Klasse I, außerdem mindestens 2 Ubungsflüge als Vorbildung
2. 20 Flugstunden auf Segelflugzeugen (hier- und 3 vor dem Prüfungsrat (§ 77) ausgeführte
bei gelten alle Alleinflüge über 2 Minuten Segelflüge im Schlepp eines anderen Luftfahrzeugs
Gesamtflugzeit) mit 20 Starts und Landun- nachzuweisen.
gen auf doppelsitzigen Segelflugzeugen. § 53
Für Bewerber mit einem Luftfahrerschein Berechtigung für Wolkenflug
für Flugzeugführer verringert sich die Flug-
(1) Der Bewerber um die Berechtigung für Wol-
stundenzahl auf 10.
kenflug mit Segelflugzeugen muß Inhaber des Luft-
(2) Der Bewerber um die Erlaubnis für Klasse III fahrerscheins für Segelflugzeugführer sein und eine
hat nachzuweisen: Gesamtflugzeit von 35 Stunden nachweisen. Hierin
338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
müssen 3 Stunden Instrun1cntenflugzeit auf einem (3) Die theoretische Prüfung umfaßt folgende
cloppelsitzigen Segelflugzeug unter Aufsicht emes Fächer:
Segelfluglehrers mit BPrechtigtm~f für Wolkenflug 1. Luftverkehrsvorschriften;
enthalten sein.
2. Aerostatik; Grundsätze der Ballonführung,
(2) Hat der Bewerber die Voraussetzungen des der Gaslehre, der Füllung und Landung;
Absatzes 1 nachgewiesen, so wird ihm die Berech-
3. Flugwetterkunde;
tigung für Wolkenflug durch einen Vermerk im
Luftfahrerschein für Segelflugzeugführer erteilt. Der 4. Kenntnisse des Ballons und der Instru-
Inhaber ist bernchtigt, Wolkenflüge mit Segelflug- mente sowie deren Bedienung;
zengen im Rahmen der geltenden Flugsicherungs- 5. Luftortung und Geographie;
bestimmungen auszuführen. 6. Fahrtenpraxis und Verhalten in besonderen
Fällen;
§ 54 7. Aufgaben und Vorschriften des Flugsiche-
Gültigkeitsdauer und Erneuerung rungsdienstes, insbesondere die für die
( 1) Die Gültigkeitsdauer des Luftfahrerscheins Flugsicherungskontroll- und Flugsicherungs-
für Segelflugzeugführer beträgt 24 Monate, gerech- beratungsdienst gültigen Vorschriften, so-
net vom Zeitpunkt des Abschlusses der amtlichen weit sie für den Bewerber in Betracht kom-
Fliegerlauglichk0itsuntersuchung. Die Berechtigung men;
für Kunstflug, Schleppflüge hinter Luftfahrzeugen 8. erste Hilfe bei Unfällen.
und für Wolkenflug gelten, solange der Luftfahrer-
(4) In der praktischen Prüfung sind folgende Fer-
schein, in dem sie vermerkt sind, gültig ist.
tigkeiten nachzuweisen:
(2) Die Erneuerung erfolgt, wenn der Inhaber 1. eine Prüfungsfahrt mit einem Ballonführer,
während dieser Zeit den Nachweis von mindestens der die Lehrberechtigung besitzt. Hierbei
l11~ Flugstunden oder mindestens 20 Starts und Lan- muß eine Höhe von 3000 m über NN er-
dungen erbringt. Davon muß mindestens ½ Stunde reicht werden, wenn der Bewerber nicht
in den letzten 12 Monaten vor der Erneuerung ge- bei einer früheren Ausbildungsfahrt diese
flogen sein. Für die Berechtigung der neuen Gültig- Höhe erreicht hat. Bei der Prüfungsfahrt
keitsdauer gilt § 30 Abs. 6 entsprechend. hat der Bewerber die Füllung, die Fahrt,
(3) Wird der Nachweis nicht erbracht, so ruht die . die Landung und die Verpackung selbstän-
Erlaubnis von dem Tage des Ablaufs der Gültigkeit dig zu leiten, auch soll er möglichst eine
an. Zwischenlandung ausführen;
(4) Hat eine Erlaubnis nicht länger als 2 Jahre 2. Ausführung eines Starts unter sachkun-
geruht, so kann sie auf Antrag erneuert werden, diger Leitung und Dberwachung des Reiß-
wenn der Bewerber nachweist, daß er innerhalb bahnklebens;
von 6 Monaten vor dem Tage der Erneuerung die in 3. eine Freiballonfahrt von mindestens
Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt hat. einer Stunde Dauer, während der der Be-
Soweit die Eignung und Befähigung nicht hin- werber sich allein an Bord befinden muß,
reichend gewährleistet erscheinen, ist außerdem die soweit der Prüfungsrat (§ 77) dies für not-
Flugprüfung nochmals abzulegen. wendig erachtet.
(5) Hat eine Erlaubnis länger als 2 Jahre geruht,
so kann sie nur erneuert werden, wenn der Bewer-
§ 56
ber außer den in Absatz 4 genannten Voraussetzun-
gen die Flugprüfung nochmals ablegt. Form und Umfang der Erlaubnis
(1) Hat der Bewerber die Prüfung bestanden und
G. Freiballonführer · erfüllt er die sonstigen Voraussetzungen für die
Erteilung der Erlaubnis, so wird ihm die Erlaubnis
§ 55
durch Aushändigung des Luftfahrerscheins für Frei-
Ausbildung ballonführer nach Muster 11 (violett) erteilt.
(1) Der Bewerber um die Erlaubnis zum Führen (2) Der Luftfahrerschein für Freiballonführer be-
von Freiballonen hat nachzuweisen: rechtigt zur Betätigung als verantwortlicher Frei-
6 Ausbildungsfahrten unter Aufsicht eines ballonführer bei Tagesfahrten von Freiballonen.
Freiba11onführers mit Lehrberechtigung inner-
halb der letzten 3 Jahre, davon eine Fahrt
mit Leuchtgas- und tunlichst eine Fahrt mit § 57
Wasserstoffüllung, eine Fahrt in den Monaten Berechtigung für Nachtfahrten
Mai bis September bei Temperaturen über
(1) Der Luftfahrerschein für Freiballonführer kann
20 ° Celsius und eine Fahrt in den Monaten
durch eine Berechtigung für Nachtfahrten erweitert
November bis Februar (möglichst bei Boden-
werden. Diese wird erteilt, wenn der Bewerber seit
frost). Die Fahrten müssen eine durchschnitt-
Erwerb des Luftfahrerscheins für Freiballonführer
liche Dauer von 2 Stunden haben.
unter Aufsicht eines Führers, der die Erlaubnis für
(2) Der Bewerber hat eine Prüfung abzulegen. Nachtfahrten besitzt, mindestens 2 Nachtfahrten von
Diese besteht aus einer praktischen und einer theo- durchschnittlich 2 Stunden Dauer geführt hat. Von
retischen Prüfung. diesem Erfordernis kann abgesehen werden, wenn
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1955 339
der Bewerber vor Inkrafttreten. dieser Verordnung (2) Der Inhaber der Lehrberechtigung ist befugt,
2 Nachtfahrten von durchschnittlich zweistündiger die Flugausbildung für Privat-Flugzeugführer sowie
Dauer selbständig geführt hat. die Ausbildung für Kunstflug zu leiten. Der Inhaber
(2) Hat der Bewerber die Voraussetzungen für die kann ferner die Umschulung (§ 7 Abs. 4) auf alle
Erteilung der Berechtigung erfüllt, so wird ihm Flugzeugmuster vornehmen, die er selber führen
diese durch einen Vermerk im Luftfahrerschein für darf.
Freiballonführer erteilt. Der Inhaber ist berechtigt, (3) Besitzt der Inhaber der Lehrbe{echtigung die
Nachtfahrten mit Freiballonen auszuführen. Berechtigung für Schleppflug oder für IFR-Flüge, so
ist er zur Ausbildung für Schleppflug oder IFR-Flüge
(3) § 7 Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden.
befugt. Die Befugnis zur Ausbildung für IFR-Flüge
setzt jedoch den Nachweis weiterer 10 Stunden
§ 58 Instrumentenflugübung voraus.
Gültigkeitsdauer und Erneuerung
§ 60
(1) DiE! Gültigkeitsdauer des Luftfahrerscheins für
Freiballonführer beträgt 24 Monate, gerechnet vom Ausbildung von Berufs-Flugzeugführern
Zeitpunkt des Abschlusses der amtlichen Flieger- I. und II. Klasse
tauglichkeitsuntfnsuchung. Die Berechtigung für (1) Der Bewerber um die Lehrberechtigung für
Nachtfahrten gilt, solange der Luftfahrerschein, in die Ausbildung von Berufs-Flugzeugführern II. und
dem sie vermerkt ist, in Kraft ist. I. Klasse muß den entsprechenden Luftfahrerschein
(2) Die Erneuerung erfolgt, wenn der Inhaber für Berufs-Flugzeugführer besitzen und eine zwei-
während der letzten 24 Monate den Nachweis jährige erfolgreiche Tätigkeit als Berufs-Flugzeug-
von wenigstens einer Freiballonfahrt von min- führer oder als Fluglehrer nach § 59 Abs. 1 nach-
destens einer Stunde Dauer erbracht hat. Für die weisen.
Berechnung der neuen Gültigkeitsdauer gilt § 30 (2) Der Inhaber der Berechtigung ist befugt,
Abs. 6 entsprechend.
1. Privat-Flugzeugführer und Berufs-Flugzeug-
(3) Wird der Nachweis nach Absatz 2 nicht er- führer auszubilden. Die Umschulung auf
bracht, ruht die Erlaubnis von dem Tage des Ab- Flugzeugmuster, deren höchstzulässiges
laufs der Gültigkeit an. Sie kann auf Antrag er- Fluggewicht 5700 kg überschreitet, darf nur
neuert werden, wenn der Bewerber durch Beschei- durch Fluglehrer durchgeführt werden, die
nigung eines Freiballonführers mit Lehrberechtigung Inhaber des Luftfahrerscheins für Berufs-
die in § 55 Abs. 3 geforderten Kenntnisse nach- Flugzeugführer I. Klasse sind;
weist. Er hat außerdem eine Freiballonfahrt von 2. Flugzeugführer für die Berechtigung für
mindestens einer Stunde Dauer durchzuführen. IFR-Flüge auszubilden, sofern er selbst die
Berechtigung für IFR-Flüge besitzt und die
Voraussetzung des § 59 Abs. 3 nachweist.
H. Lehrberechtigung für die Ausbildung (3) Zur Ausbildung für Schleppflug und Kunstflug
von Luftfahrern ist der Inhaber der Berechtigung befugt, sofern er
§ 59 selbst die entsprechende Berechtigung besitzt.
Ausbildung von Flugzeugführern
§ 61
(1) Der Bewerber um die Lehrberechtigung für die
Ausbildung von Privat-Flugzeugführern hat fol- Ausbildung von Linien-Flugzeugführern
gende Bedingungen zu erfüJlen: Die Ausbildung der Linien-Flugzeugführer kann
1. Besitz eines Luftfahrerscheins für Flugzeug- von Inhabern des Luftfahrerscheins für Linien-Flug-
führer mit Berechtigung für Kunstflug; zeugführer vorgenommen werden, die 2 Jahre im
2. mindestens 250 Flugstunden als verant- Linienverkehr eines Luftfahrtunternehmens tätig ge-
wortlicher Flugzeugführer; hierauf können wesen sind.
Inhabern des Luftfahrerscheins für Segel- § 62
flugzeugführer bis zu 100 Stunden Segel-
flug angerechnet werden; Ausbildung von Hubschrauberführern
3. Durchführung eines Navigationsflugs als (1) Der Bewerber um die Lehrberechtigung für
verantwortlicher Flugzeugführer über eine die Ausbildung von Hubschrauberführern hat fol-
Strecke von 600 km mit einem zusammen- gende Bedingungen zu erfüllen:
hängenden Flugabschnitt von mindestens 1. mindestens 150 Flugstunden als verant-
200 km; wortlicher Hubschrauberführer; hierauf
4. erfolgreiche Teilnahme an einem anerkann- können Inhabern einer Lehrberechtigung
ten Lehrgang für Fluglehrer sowie daran nach § 59 sowie eines Luftfahrerscheins für
anschließende Ausbildung von 3 Flugschü- Berufs-Flugzeugführer 100 Stunden ange-
lern unter der Oberaufsicht eines hierzu rechnet werden;
beauftragten Fluglehrers bis zur Erlangung 2. erfolgreiche Teilnahme an einem anerkann-
des Luftfahrerscheins für Privat-Flugzeug- ten Lehrgang für Hubschrauberfluglehrer
füh H~r. sowie daran anschließende Ausbildung von
340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
3 Hubschrauberflugschülern unter Oberauf- 3. als Erlaubnis für Prüfer für Stück- und Nach-
sicht eines Fluglehrers bis zur Erlangung prüfung von Flugzeugen, Hubschraubern
des Luftfahrerscheins für Hubschrauberfüh- und Luftschiffen,
rer. Inhabern einer Fluglehrerberechtigung 4. als Erlaubnis für Prüfer für Stück- und
für die Ausbildung von Flugzeugführern Nachprüfung von Luftfahrtgerät außer Flug-
kann die Teilnahme an dem Lehrgang er- zeugen, Hubschraubern und Luftschiffen.
lassen werden.
(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannte Erlaubnis
(2) Der Inhaber der Lehrberechtigung ist befugt, wird für einzelne Baumuster und für folgende Fach-
die Flugausbildung für Hubschrauberführer zu lei- richtungen erteilt:
ten.
1. Flugwerk,
§ 63
2. Triebwerk,
Ausbildung von Segelflugzeugführern
3. Ausrüstung und Gerät.
(l) Der Bewerber um die Lehrberechtigung für
die Ausbildung von Segelflugzeugführern hat fol- Innerhalb dieser Fachrichtungen kann die Erlaubnis
gende Bedingungen zu erfüllen: auf bestimmte Spezialgebiete beschränkt werden.
1. Mindestalter: 21 Jahre, (3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 Nr. 3 bis 4 kann
2. 35 Segelflugstunden seit Aushändigung des auf die Stück- oder die Nachprüfung beschränkt wer-
Luftfahrerscheins für Segelflugzeugführer, den.
3. erfolgreiche Teilnahme an einem behörd-
lich an erkannten Lehrgang für Segelflug- 2. Befähigungsnachweis
lehrer. und Erteilung der Erlaubnis
(2) Der Inhaber der Lehrberechtigung ist befugt, a. Prüfer im Wartungsdienst
Segelflugschüler entsprechend seinem Segelflugleh- für Flugzeuge und Hubschrauber
rerausweis auszubilden. Die Ausbildung für Kunst-
flug, für Schleppflug hinter Luftfahrzeugen und für § 67
Wolkenflug darf er nur vornehmen, wenn er selber Ausbildung und Prüfung
die entsprechende Berechtigung besitzt.
(1) Der Bewerber um die Erlaubnis für Prüfer im
§ 64
Wartungsdienst für Flugzeuge und Hubschrauber
hat als Vorbildung nachzuweisen:
Ausbildung von Freiballonführern
1. die Lehrabschlußprüfung als Flugmotoren-
( 1) Der Bewerber um die Lehrberechtigung für schlosser, Metallflugzeugbauer, Holzflug~
die Ausbildung von Freiballonführern muß seit zeugbauer, Tischler, Elektromechaniker,
Aushändigung des Luftfahrerscheins für Freiballon- Mechaniker, Schlosser, Klempner, Maschi-
führer mindestens 10 Freiballonfahrten selbständig nenbauer oder in einem gleichwertig·en
geführt haben und eingehende Kenntnisse in den in Fachgebiet. Bei Bewerbern, die das Ab-
§ 55 Abs. 3 aufgeführten Fächern nachweisen. schlußzeugnis einer anerkannten höheren
(2) Der Inhaber der Lehrberechtigung ist befugt, technischen Lehranstalt in den Fächern
die praktische und theoretische Ausbildung von Flugzeugbau, Maschinenbau, Elektrotechnik
Ballonführern zu leiten. Die Ausbildung für Nacht- oder einem gleichwertigen Fachgebiet be-
fahrten darf er nur vornehmen, wenn er selber die sitzen, kann von dem Erfordernis der Lehr-
Berechtigung für Nachtfahrten besitzt. abschlußprüfung abgesehen werden;
2. zweijährige praktische Tätigkeit nach der
§ 65 in Nummer 1 vorgeschriebenen Ausbildung
l-;orm der Lehrberechtigung im technischen Dienst eines Luftf ahrtunter-
nehmens oder eines Unternehmens der
Die Lehrberechtigung nach den §§ 59 bis 64 wird Luftfahrtindustrie auf dem Gebiete der
durch einen Vermerk im Luftfahrerschein des Be- Fertigung, Instandsetzung oder Kontrolle.
werbers erteilt. Hiervon müssen 6 Monate innerhalb der
letzten 24 Monate vor Antragstellung aus-
TEIL II geübt sein.
Sonstiges Luftfahrtpersonal (2) Der Bewerber mit dieser Vorbildung hat eine
praktische und theoretische Prüfung vor dem Prü-
A. Prüfer für Luftfahrtgerät fungsrat (§ 77) abzulegen, in der unter besonderer
Berücksichtigung der Baumuster und der in § 66
1. Arten cier Erlaubnis Abs. 2 genannten Fachrichtungen, für die die Erlaub-
§ 66 nis erteilt werden soll, folgende Kenntnisse und
Fähigkeiten nachzuweisen sind:
(1) Die Erlaubnis zum Prüfen von Luftfahrtgerät
wird erteilt 1. Grundlagen der Flugtechnik,
1. als Erlaubnis für Prüfer im Wartungsdienst 2. Aufbau, Funktion, Wartung, Instandsetzung
für Flugzeuge und Hubschrauber, und Prüfung des Luftfahrtgeräts,
2. als Erlaubnis für Prüfer im Uberholungs- 3. die technischen Vorschriften für Wartung
dienst für Flugzeuge und Hubschrauber, und Prüfung des Luftfahrtgeräts.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1955 341
§ 68 und Geräten umfassen, die bereits von den aner-
Form und Umfang der Erlaubnis kannten Prüfstellen geprüft sind.
(1) Hat der Bewerber die Prüfung bestanden und
erfüllt er die sonstigen Voraussetzungen, so wird c. Prüfer für Stück- und Nachprüfung von Flugzeugen,
ihm die Erlaubnis durch Aushändigung des Aus- Hubschraubern und Luftschiffen
weises für Prüfer für Luftfahrtgerät (Erlaubnis für
§ 70
Prüfer im Wartungsdienst für Flugzeuge und Hub-
schrauber) nach Muster 12 (kastanienbraun) erteilt. Ausbildung und Prüfung
(2) Der Inhaber ist berechtigt, für die im Ausweis (1) Der Bewerber um die Erlaubnis für Prüfer für
eingetragenen Baumuster und innerhalb der einge- Stück- und Nachprüfung von Flugzeugen, Hub-
tragenen Fachrichtung schraubern und Luftschiffen hat als Vorbildung nach-
zuweisen:
1. laufende Prüfungen sowie Prüfungen nach
kleinen Reparaturen und zugelassenen klei- 1. die Abschlußprüfung an einer anerkannten
nen Änderungen vorzunehmen und den Ein- höheren technischen Lehranstalt in den Fach-
bau von geprüften Triebwerken, Bauteilen, richtungen Flugzeugbau, Maschinenbau,
Instrumenten, Geräten und sonstigen Zube- Elektrotechnik oder einer gleichwertigen
hörteilen nach der Prüfung zu bestätigen; Fachrichtung;
2. den Wartungsabnahmeschein entsprechend 2. mindestens zweijährige Tätigkeit nach Ab-
den Wartungsvorschriften auszustellen. schluß des Studiums im praktischen tech-
nischen Dienst eines Betriebes der Luftfahrt
(3) Im Erlaubnisschein werden eingetragen: auf dem Gebiete der Fertigung, Instand-
1. die Baumuster, an denen der Bewerber seine setzung oder Kontrolle. Sechs Monate die-
Prüfung abgelegt hat. Das Luftfahrt-Bundes- ser Tätigkeit müssen innerhalb von 24 Mo-
amt kann weitere Muster eintragen; naten vor Antragstellung ausgeübt sein.
2. die Fachrichtung, auf die sich die Prüfung (2) Der Bewerber mit dieser Vorbildung hat eine
erstreckt hat, sowie etwaige Beschränkun- praktische und theoretische Prüfung vor dem Prü-
gen. fungsrat (§ 77) abzulegen, in der unter besonderer
Weitere Muster und Fachrichtungen werden einge- Berücksichtigung der Baumuster und der in § 66
tragen, wenn der Inhaber hierfür ausreichende Abs. 2 genannten Fachrichtungen folgende Kennt-
Kenntnisse nachgewiesen hat. nisse und Fähigkeiten nachzuweisen sind:
1. Grundlagen der Luftfahrttechnik;
2. Werkstoffe, Bauunterlagen, Aufbau, Inbe-
b. Prüfer im Uberholungsdienst triebnahme, Wartung, Instandsetzung und
für Flugzeuge und Hubschrauber
Prüfung des Luftfahrtgeräts;
3. die Vorschriften des Luftrechts, soweit sie
§ 69 für die Tätigkeit eines Prüfers für Luftfahrt-
(1) Für die Erteilung der Erlaubnis für Prüfer im gerät in Betracht kommen;
Uberholungsdienst für Flugzeuge und Hubschrauber 4. Bau- und Prüfvorschriften, Vorschriften über
gelten die §§ 67 und 68 Abs. 3 entsprechend mit fol- Betrieb und Wartung des Luftfahrtgeräts.
gender Maßgabe: (3) Soweit ein Bewerber durch das Zeugnis einer
1. An Stelle der in § 67 Abs. 1 Nr. 2 vor- anerkannten höheren technischen Lehranstalt aus-
geschriebenen zweijährigen praktischen reichende Kenntnisse auf den in Absatz 2 Nr. 1 und 2
Tätigkeit ist eine Tätigkeit von 3 Jahren genannten Gebieten nachweist, kann von einer Prü-
nachzuweisen; bei Personen, die die Vor- fung ganz oder teilweise abgesehen werden.
aussetzungen nach § 67 Abs. 1 Satz 2 erfül-
len, genügt eine Tätigkeit von 2 Jahren;
§ 71
2. bei der in § 67 Abs. 2 vorgeschriebenen Prü-
fung sind gesteigerte Anforderungen zu Form und Umfang der Erlaubnis
stellen. (1) Hat der Bewerber die Prüfung bestanden und
(2) Hat der Bewerber die Prüfung bestanden und erfülit er die sonstigen Voraussetzungen, so wird
erfüllt er die sonstigen Voraussetzungen, so wird ihm die Erlaubnis durch Aushändigung des Aus-
ihm die Erlaubnis durch Aushändigung des Aus- weises für Prüfer für Luftfahrtgerät (Erlaubnis für
weises für Prüfer für Luftfahrtgerät (Erlaubnis für Prüfer für Stück- und Nachprüfung von Flugzeugen.
Prüfer im Uberholungsdienst für Flugzeuge und Hub- Hubschraubern und Luftschiffen) nach Muster 12
schrauber) nach Muster 12 (kastanienbraun) erteilt. (kastanienbraun) erteilt.
(2) Der Inhaber ist berechtigt, für die im Ausweis
(3) Der Inhaber ist berechtigt, für die im Ausweis
eingetragenen Baumuster und innerhalb der ein-
eingetragenen Baumuster und innerhalb der einge-
getragenen Fachrichtung Prüfungen im Rahmen der
tragenen Fachrichtung Prüfungen nach der Durch-
Stück- und Nachprüfung durchzuführen sowie die
führung von genehmigten Uberholungen, Instand-
Lufttüchtigkeit zu bescheinigen.
setzungen und Änderungen von Luftfahrtgerät durch-
zuführen und die Lufttüchtigkeit zu bescheinigen, (3) Für die Eintragung der Baumuster und Fach-
soweit diese Arbeiten nur den Einbau von Bauteilen richtungen im Ausweis gilt § 68 Abs. 3 entsprechend
342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
d. Prüfer für Stück- und Nachprüiung von Luitfahrtgerät 4. Bau- und Prüfvorschriften, Vorschriften über
außer Flugzeugen, Hubschraubern und Luftschiffen Betrieb und Wartung des Luftfahrtgeräts.
§ 72
§ 73
Ausbildung und Prüfung
(1) Die Erlaubnis für Prüfer für Stück- und Nach-
Form und Umfang der Erlaubnis
prüfung von Luftfahrlge;ät außer Flugzeugen, Hub- (1) Hat der Bewerber die Prüfung bestanden und
schraubern und Luftsfhiffen wird für folgende Fach- erfüllt er die sonstigen Voraussetzungen, so wird
richtungen erteilt: ihm die Erlaubnis durch Aushändigung des Aus-
l. Segelflugzeuge, weises für Prüfer für Luftfahrtgerät (Erlaubnis für
2. Ballone und Drach(m, Prüfer für Stück- und Nachprüfung von Luftfahrt-
gerät außer Flugzeugen, Hubschraubern und Luft-
3. Fallschirme, schiffen) nach Muster 12 (kastanienbraun) erteilt.
4. Start- und Bodengeräte.
(2) Der Inhaber des Ausweises ist berechtigt, inner-
(2) Der Bewerber um die Erlaubnis nach Absatz halb des im Ausweis eingetragenen Fachgebiets Prü-
hat als Vorbildung mindestens nachzuweisen: fungen im Rahmen der Stück- und Nachprüfung
1. für Segelflugzeuge durchzuführen sowie die Luft- oder Betriebstüchtig-
die Lehrabschlußprüfung für Holzflugzeug- keit zu bescheinigen.
bauer, Tischler, Metallflugzeugbauer, Me- (3) Im Ausweis wird das Fachgebiet eingetragen,
chaniker, Schlosser oder auf einem gleich- auf das sich die Prüfung erstreckt hat. Weitere Fach-
wc~rligen Fachgebiet und eine dreijährige gebiete werden eingetragen, wenn der Bewerber
Tätigkeit als Geselle oder Facharbeiter auf hierfür ausreichende Kenntnisse nachgewiesen hat.
diesem Fachgebiet sowie eine dreijährige
praktische Tätigkeit auf dem Gebiete des
Segelilugzeugbaus nach Beendigung der B. Flugdienstberater
Lehrzeit;
2. fü1' Ballone § 74
fünfjährige Tätigkeit als Ballonführer; der Ausbildung und Prüfung
Bewerber muß mindestens 10 Freiballon- (1) Der Bewerber um die Erlaubnis für Flugdienst-
fahrten selbständig geführt und sich bei berater hat als Vorbildung nachzuweisen:
mindestens 10 Fahrten als Ballonmeister
1. Abschluß einer Mittelschule oder eine
betätigt und das Reißbahnkleben überwacht
gleichwertige Schulbildung,
haben;
2. in der Flugdienstberatung mindestens ein-
3. für Fallschirme jährige Gehilfentätigkeit innerhalb der letz-
fünfjährige Tätigkeit in der textilverarbei- ten 24 Monate vor Antragstellung oder
tenden Industrie oder_ eine gleichwertige mindestens zweijährige Tätigkeit als Flug-
Ausbildung. Während dieser Zeit muß der zeugführer, Flugnavigator, Bordfunker im
Bewerber ferner 2 Jahre als anerkannter planmäßigen Linienverkehr, Flugmeteoro-
Packer von Fallschirmen in Herstellungs- loge oder als Angehöriger des Flugsiche-
werken oder in Betrieben der Luftfahrt rungsbetriebsdienstes innerhalb der letzten
haupt- oder nebenberuflich tätig gewesen 36 Monate vor Antragstellung,
sein; 3. Teilnahme an einem behördlich anerkann--
4. für Start- und Bodengeräte ten Lehrgang für Flugdienstberater.
die Lehrabschlußprüfung als Mechaniker, (2) Der Bewerber hat eine Prüfung abzulegen, die
Schlosser, Maschinenbauer oder auf einem
sich auf folgende Gebiete erstreckt:
gleichwertigen Fachgebiet und eine drei-
1. Beherrschung der englischen Sprache in
jährige Tätigkeit als Geselle oder Fach-·
Wort und Schrift unter besonderer Berück-
arbeiter auf diesem Fachgebiet sowie eine
sichtigung der in der Luftfahrt gebräuch-
zweijährige praktische Tätigkeit bei dem
Betrieb dieser Geräte. lichen Fachausdrücke;
2. besondere Eigenschaften von mindestens
(3) Der Bewerber mit dieser Vorbildung hat eine einem im planmäßigen Luftverkehr einge-
praktische und theoretische Prüfung vor dem Prü- setzten Flugzeugmuster unter Berücksichti-
fungsrat (§ 77) abzulegen, in der unter besonderer gung von Flugleistung, Leistungsänderung
Berücksichtigung des Fachgebietes, für das die Er-
bei Motorenausfall, Start- und Lande-
laubnis erteilt werden soll, folgende Kenntnisse und
gewicht, Nutzlast bei verschiedenen Betan-
Fähigkeiten nachzuweisen sind:
kungen, Kraftstoffladevermögen, Kraftstoff-
1. Grundlagen der Flugtechnik; verbrauch bei bestimmten Flugleistungen
2. Werkstoffe, Bauunterlagen, Aufbau, Inbe- und in verschiedenen Flughöhen, wirtschaft-
triebnahme, Wartung, Instandsetzung und lichste Geschwindigkeit und Ladeplan;
Prüfung des Luftfahrtgeräts; 3. Grundbegriffe der Flugwetterkunde und
3. die Vorschriften des Luftrechts, soweit sie Elemente des Flugwetters, typische Wetter-
für die beantragte Erlaubnis in Betracht lagen und ihre Auswirkungen auf die Luft-
kommen; fahrt, Lesen von Wetterkarten, inter-
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1955 343
nationale Wetterschlüssel für Wettermel- (3) Kann der Inhaber die vorgeschriebene Tätig-
dungen und Vorhersagen an Luftfahrzeuge keit nicht nachweisen, so kann der Ausweis nur er-
während des Fluges, Organisation des Flug- neuert werden, wenn der Inhaber in einer von der
wetterdienstes; den Ausweis ausstellenden Stelle abzuhaltenden
4. Gebrauch der Luflfahrthandbücher der ver- Prüfung die erforderlichen Kenntnisse und Fähig-
schiedenen Staaten sowie der Streckenhand- keiten nachgewiesen hat.
bücher deutscher Luftfahrtunternehmen, (4) Eine Nachprüfung nach Absatz 3 kann auch
Auswertung der „Nachrichten für Luft- verlangt werden, wenn Beschwerden über die Tätig-
fahrer", Flugvorbneitung, Flugbetriebs- keit des Inhabers der Erlaubnis vorliegen.
dienstvorschriften eines deutschen Luft-
fahrtunternehmens, Vorschriften des deut- (5) Bei Nichtbestehen der Prüfung wird der Aus-
schen und ausländischen Luftrechts, soweit weis eingezogen. Der Bewerber kann sich innerhalb
sie für die Durchführug von Streckenflügen von 6 Monaten einer erneuten Prüfung unterziehen
in Betracht kommen; Besteht er diese Prüfung abermals nicht oder hat er
sich nicht innerhalb der festgesetzten Frist zur Prü-
5. Einteilung der Erde, Gradnetz, Zeitrech-
fung gemeldet, so kann die Erlaubnis nur mit Zu-
nung, Kartenprojektion, Koppelnavigation,
stimmung des Bundesministers für Verkehr wieder-
Handhabung der gebräuchlichen Navi- erlangt werden.
gationsrechengeräte, Funknavigationshilfen
und ihre Anwendung, Instrumentenflugver-
fahren und Instrumentenlandeverfahren, TEIL III
Verfahren der Langstreckennavigation,
navigatorische Flugvorbereitung; Allgemeine Prüfungsbestimmungen
6. Arbeitsweise und Gebrauch von Höhen- § 77
messern unter besonderer Berücksichtigung
ihrer barometrischen Einstellung, Verfahren Prüfungsrat
für die Berichtigung von Fahrtmessern; (1) Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen
7. Flugsicherungskontrolldienst: Fähigkeitsprüfungen sind vor einem von der für di/3
Organisation und Aufgaben, Betriebsver- Erteilung der entsprechenden Erlaubnis zuständigen
fahren nach den deutschen und internatio- Stelle bestimmten Prüfungsrat abzulegen, der sich
nalen Vorschriften, Fluginformationsdienst, aus dem Vorsitzenden (Prüfungsleiter) und zwei
Such- und Rettungsdienst; weiteren Mitgliedern zusammensetzt. Die Mitglieder
des Prüfungsrats müssen je nach der Art der Prüfung
8. Fl ugsicherungsf ernmeldedienst:
sachverständige Kenntnisse besitzen. Bei Bedarf
Organisation und Begriffsbestimmungen, können mehrere Prüfungsräte gebildet werden.
Betriebszweige und Verkehrsarten nach
(2) Die an der Ausbildung der Bewerber beteilig-
den deutschen und internationalen Vor-
schriften, Abkürzungen der Namen der ten Personen dürfen dem Prüfungsrat nicht ange-
Flughäfen, Q-Gruppen und Schlüssel für hören; der Prüfungsleiter kann ihnen jedoch gestat-
Nachrichten für Luftfahrer. ten, der Prüfung beizuwohnen.
(3) Der Prüfungsleiter kann anordnen, daß Prü-
fungen nur vor einem Mitglied des Prüfungsrats ab-
§ 75 gelegt werden.
Form und Umfang der Erlaubnis (4) Der Prüfungsrat entscheidet mit Stimmenmehr-
(1) Hat der Bewerber die Prüfung bestanden und heit.
erfüllt er die sonstigen Voraussetzungen für die Er- § 78
teilung der Erlaubnis, so wird ihm die Erlaubnis durch
Aushändigung des Ausweises für Flugdienstberater Durchführung der Prüfungen
nach Muster 13 (hellgrün) erteilt. (1) Die Einzelheiten der Prüfungen, insbesondere
(2) Der Inhaber des Ausweises für Flugdienst- den Umfang der schriftlich zu bearbeitenden Auf-
berater ist berechtigt, die Tätigkeit eines Flugdienst- gaben, legt der Prüfungsrat fest. Der Bundesminister
beraters bei Luftfahrtunternehmen auszuüben. für Verkehr kann Richtlinien für die Durchführung
der Prüfungen erlassen.
(2) Für die Durchführung und Bewertung von Flug-
C. Gültigkeitsdauer und Erneuerung der prüfungen gelten folgende Gesichtspunkte:
Erlaubnisscheine für sonstiges Luftfahrtpersonal 1. Aufgaben, bei denen das verwendete Luft-
fahrzeug wegen eines Führungsfehlers des
§ 76 Bewerbers beschädigt wird, gelten als n~cht
(1) Die Gülligkeilsdauer der Ausweise für Prüfer erfüllt;
für Luftfahrtgerät sowie für Flugdienstberater be- 2. die Prüfung ist abzubrechen, wenn der Be-
trägt 24 Monate seit dem Zeitpunkt der Ausstellung. werber Unkenntnis oder Unsicherheit zeigt;
(2) Die Erneuerung erfolgt, wenn der Inhaber den 3. für jeden Prüfungsflug sind zwei Versuche
Nachweis einer mindestens halbjährigen Tätigkeit, gestattet;
zu d,-:ren Ausübung der Ausweis berechtigt, inner- 4. bei Ziellandungen darf das Luftfahrzeug den
halb der letzten 24 tvfonate erbracht hat. Boden nicht außerhalb des Rechtecks berüh-
344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
ren; die Anflugrichtung muß nach dem Auf- TEIL IV
setzen ohne wesentliche Abweichungen bei-
Ubergangsvorschriften
behalten werden. Der Gebrauch von Brem-
sen und anderen Landehilfen ist gestattet; 1. Fortgeltung
5. Nachtflüge sind innerhalb des Zeitraums bisher ausgestellter Luftfahrerscheine
von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis für Segelflugzeug- und Freiballonführer
zu einer Stunde vor Sonnenaufgang auszu- § 82
führen;
(1) Luftfahrerscheine für Segelflugzeug- und Frei-
6. Signallandungen erfolgen auf ein von ballonführer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
einem Mitglied des Prüfungsrats vom Boden dieser Verordnung gültig sind, ihren Vorschriften
aus gegebenes Zeichen; der Bewerber hat jedoch nicht entsprechen, bleiben bis zum Ablauf der
darauf sofort in den Gleitflug überzugehen in den Scheinen vermerkten Fristen gültig.
und die ihm gestellten Aufgaben zu lösen;
(2) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung durch-
7. der Verlauf der Ziellandungen, der Höhen-
geführte Ausbildungsfahrten für Freiballonführer
und Streckenflüge ist durch einen amtlich
werden bei Anwendung des § 55 Abs. 1 angerechnet,
plombierten Höhenschreiber in einem Schau-
auch wenn der Freiballonführer, unter dessen Auf-
bild aufzuzeichnen, das den Namen des Luft-
sicht sie durchgeführt sind, noch nicht im Besitz einer
fahrzeugführe.rs und den Tag der Prüfung
amtlichen Lehrberechtigung war.
tragen muß.
(3) Bei Bewerbern um die Lehrberechtigung für
Flugzeugführer und Hubschrauberführer kann inner-
§ 79 halb des Zeitraums von 2 Jahren nach Inkrafttreten
Anrechnung von Flugleistungen dieser Verordnung von dem Nach weis der in den
als zweiter Flugzeugführer §§ 59 bis 62 bezeichneten Voraussetzungen ganz oder
teilweise abgesehen werden, wenn die Bewerber be-
(1) Für den Erwerb einer höheren Erlaubnis kön- sondere praktische und theoretische Kenntnisse auf
nen Flugstunden als zweiter Flugzeugführer zur dem beabsichtigten Lehrgebiet besitzen und die zu-
Hälfte angerechnet werden, wenn die Flüge auf Flug- ständige Behörde ihre Verwendung bei der Ausbil-
zeugen durchgeführt worden sind, für deren Führung dung von Luftfahrern im Interesse der deutschen
ein zweiter Flugzeugführer vorgeschrieben ist. Die Luftfahrt für notwendig hält. Die Lehrberechtigung
Flugzeit von Inhabern des Luftfahrerscheins für Pri- der Bewerber ist in diesen Fällen auf diejenige Lehr-
vat-Flugzeugführer als zweiter Flugzeugführer kann tätigkeit zu beschränken, für die sie einen Luftfahrer-
jedoch nur bis zu 50 Stunden der für die höhere Er-• schein besitzen.
laubnis erforderlichen Flugstunden angerechnet
werden.
(2) Die Flugzeit am Doppelsteuer unter Aufsicht 2. Erleichterungen
eines Fluglehrers wird für den Erwerb einer höheren für Inhaber von Luftfahrerscheinen,
Erlaubnis voll angerechnet. die vor dem 8. Mai 1945 ausgestellt sind
§ 83
Erlaubnis für Privat-Flugzeugführer
§ 80
(1) Inhabern eines vor dem 8. Mai 1945 ausgestell--
Ubungsnachweis ten Luftfahrerscheins für Flugzeugführer kann die
Zum Nachweis der erforderlichen Flugstunden so- Erlaubnis für Privat-Flugzeugführer erteilt werden,
wie der in den Flugprüfungen vorgeschriebenen wenn sie die Prüfung nach § 6 abgelegt haben und
Ubungen haben die Bewerber um die Erlaubnis zur einschließlich der Prüfungsbedingungen folgende
Tätigkeit als Luftfahrer fortlaufende Aufzeichnungen Flugzeiten innerhalb eines Jahres vor Antragstellung
über Umfang, Art und zeitliche Verteilung ihrer flie- nachweisen:
gerischen Tätigkeit zu führen. Der Bundesminister 1. Bewerber mit einer Flugpraxis von
für Verkehr kann Richtlinien für diese Aufzeichnun- mehr als 700 Flugstunden
gen erlassen. 20 Ubungsflüge in 5 Flugstunden;
2. Bewerber mit einer Flugpraxis von
§ 81
weniger als 700, jedoch mehr als
(1) Uber das Ergebnis der Prüfung entscheidet der . 200 Flugstunden
Prüfungsrat. Hat der Bewerber die PrüfuRg bestan- 30 Ubungsflüge in 10 Flugstunden;
den, so wird ihm ein Zeugnis ausgestellt. 3. Bewerber mit einer Flugpraxis von
(2) Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, mehr als 50, jedoch weniger als
so bestimmt der Prüfungsrat, ob die ganze Prüfung 200 Flugstunden
oder nur ein Teil der Prüfung zu wiederholen ist; er 40 Ubungsflüge in 15 Flugstunden.
kann ferner anordnen, daß der Bewerber nicht vor (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 kann
Ablauf einer bestimmten Frist erneut zur Prüfung der Prüfungsrat (§ 77) Inhabern eines gültigen Luft-
oder Teilprüfung zuzulassen ist. fahrerscheins für Segelflugzeugführer auf Antrag
(3) Bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung Segelflugstunden bis zu einem Drittel der vorge-
schriebenen Ubungsstunden anrechnen.
ist eine erneute Prüfung nur mit Zustimmung der für
den Prüfungsrat zuständigen Stelle möglich. (3) § 31 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1955 345
§ 84 tische und theoretische Prüfung nach § 39 Abs. 2 ab-
Erlaubnis gelegt haben.
für Berufs-Flugzeugführer II. Klasse (2) Von einer praktischen Prüfung kann abgesehen
Inhabern eines vor dem 8. Mai 1945 ausgestellten werden, wenn der Nachweis ausreichender Kennt-
Luftfahrerscheins für Flugzeugführer - mindestens nisse über das Luftfahrzeugmuster, für das die Er-
der Klasse B 2 - mit einer Flugpraxis von mehr als laubnis beantragt wird, durch Vorlage einer ent-
700 Flugstunden kann die Erlaubnis für Berufs-Flug- sprechenden Bescheinigung eines Luftfahrtunter-
zeugführer II. Klasse erteilt werden, wenn sie den nehmens oder des Herstellerwerks erbracht wird.
Luftfahrerschein für Privat-Flugzeugführer und das
Allgemeine Flugfunksprechzeugnis besitzen. Die Be-
werber müssen ferner die Prüfung nach § 9 abgelegt 3. Erleichterungen für den Erwerb
haben und einschließlich der Prüfungsbedingungen einer Erlaubnis für sonstiges Luftfahrtpersonal
eine zusätzliche Ubungsflugzeit: von 15 Stunden nach-
weisen.
§ 89
§ 85
Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät
Erlaubnis
für Berufs-Flugzeugführer I. Klasse (-1) Bei Bewerbern um die Erlaubnis für Prüfer für
Luftfahrtgerät, die eine langjährige Tätigkeit vor
Inhabern eines vor dem 8. Mai 1945 ausgestellten Inkrafttreten dieser Verordnung als anerkannter
Luftfahrerscheins für Flugzeugführer der Klasse C 2 Prüfer, Oberprüfer, Prüfleiter, Werftleiter oder tech-
einschließlich der Blindflugberechtigung II kann die nischer Leiter nachweisen, kann teilweise von den in
Erlaubnis für Berufs-Flugzeugführer I. Klasse erteilt § 67 Abs. 1, § 69 Abs. 1 Nr. 1, § 70 Abs. 1 und § 72
werden, wenn sie den Luflf ahrerschein für Berufs- Abs. 2 genannten Voraussetzungen für die Ausbil-
Flugzeugführer II. Klasse sowie die Berechtigung für dung abgesehen werden. Die für die Erteilung der
!FR-Flüge besitzen und die Prüfung nach § 13 abge- Erlaubnis vorgeschriebenen Prüfungen können fer-
legt haben. ner für diese Personen unter erleichterten Bedingun-
§ 86 gen vorgenommen werden.
Erlaubnis für Linien-Flugzeugführer (2) Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung aus-
Inhabern eines vor dem 8. Mai 1945 ausgestellten gestellten Erlaubnisscheine für Bauprüfer 1. Klasse
Luftfahrerscheins für Flugzeugführer der Klasse C 2 können ohne Ablegung einer Prüfung in Ausweise
einschließlich der Blindflugberechtigung II kann die nach § 73 umgeschrieben werden.
Erlaubnis für Linien-Flugzeugführer erteilt werden,
wenn sie den Luftfahrerschein für Berufs-Flugzeug- § 90
führer I. Klasse besitzen. Die Bewerber müssen fer- Erlaubnis für Flugdienstberater
ner an einem anerkannten Ausbildungslehrgang
Innerhalb des Zeitraums von zwei Jahren nach
eines Luftfahrtunternehmens teilgenommen und die
Prüfung nach § 17 bestanden haben. Inkrafttreten dieser Verordnung kann bei Bewerbern
um die Erlaubnis für Flugdienstberater von dem
Nachweis der in § 74 Abs. 1 Nr. 2 genannten Tätig-
§ 87 keit ganz oder teilweise abgesehen werden.
Besondere Berechtigung für IFR-Flüge
Inhabern einer vor dem 8. Mai 1945 ausgestellten
Blindflugberechtigung II kann die besondere Berech- 4. Ubergangsfrist
tigung für !FR-Flüge erteilt werden, wenn sie das
Allgemeine Flugfunksprechzeugnis besitzen, die § 91
Prüfung nach § 27 abgelegt haben und 20 Stunden Die §§ 83 bis 89 gelten nur innerhalb des Zeit-
Instrumentenflugübung innerhalb eines Jahres vor raums von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser
Antragstellung nachweisen; hiervon können 10 Stun- Verordnung."
den auf einem Instrumentenflugübungsgerät durch-
geführt sein. § 26 Abs. 2 gilt entsprechend. Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
§ 88
kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung
Erlaubnis für Bordwarte zur Anderung der Verordnung über Luftverkehr
(1) Inhabern eines vor dem 8. Mai 1945 ausgestell- (Fünfte Anderung) und der Prüfordnung für Luftf ah·
ten Luftfahrerscheins für Bordwarte kann die Erlaub- rer vom 21. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 749)
iüs für Bordwarte erteilt werden, wenn sie eine prak- außer Kraft.
Bonn, den 21. Juni 1955.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Muster 1
(§ 7 der Prüfordnung für Luftfahrtpersonal)
hellbraun, Leinen, DIN A 6, Hochformat -
-l- -2-
III. Nr................................
I. Bundesrepublik Deutschland IV. Name des Inhabers: ....................................................................... .
Federal Republic of Gerrnany geboren am: ............................................................................................. ..
V. Wohnort: ................................................................................................... .
Straße und Hausnummer: ............................................................ .
VI. Staatsangehörigkeit: ............................................................................ .
n. Luftfahrerschein
für
Privat-Flugzeugführer
Private Pilot Licence
VII. Unterschrift des Inhabers
........ •· .. VIII . Bundesrepublik Deutschland
XI.
Land: ..
den
'•·•.4·• ..
Ausgestellt nach den Richtlinien der ICAO ·······•····
lssued in accordance with the standards of ICAO X. Unterschrift
-3- -4-
XII. PllHJZCU(llllUSl.er, Stempel
zI1 deren Pührunq der Jnhahrr Erteilt am IX. Gültig k ei tsda uer des Luftfahrerscheins
bcrcchl.iqt. ist Unterschrift
für Privat-Flugzeugführer
a) Einmoloriqc l'lLHl'/,r-1HJC
gültig bis Stempel Datum Unterschrift
--
~
-
b) Melir111oloriq1· i'l11q,.,,11qr·
---
-
-----
-
---
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1955 347
-5- -6-
XIII. Besondere Stempel
Erteilt·am Noch Gültigkeitsdauer für IFR-Flüge
Berechtigungen Unterschrift
Schleppflug mit Fangschlepp gültig bis Stempel Datum Unterschrift
ohne
Kunstflug
Ausbildung von Privat-
Flugzeugführern
Ausbildung für Schleppflug
Sprcd1fl11qfunkdicnsl
(!nh.:iber <les All9crn. FIWJlunk-
sprcchzcuqnisses Nr. . . . . . . . )
Berechtigung für IFR-Flüge
für folgende Flugzeugmuster
a) einmotorige bis 5700 kg
XIV. Bemerkungen und Beschränkungen:
b) alle bis 5700 kg
c) alle bis 14000kg
d) alle Muster =-
Lehrberechtigung
für IFR-Flüge
Gültigkeitsdauer der Bcrechtigun~J für IFR-Flüge
gültig bis Stempel Datum Unterschrift
348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Muster 2
(§ 10 der Prüfordnung für Luftfahrtpersonal)
- hellblau, Leinen, DIN A 6, Hochformat -
-1- -2-
III. Nr .....
1. Bundesrepublik Deutschland IV. Name des Inhabers: ....... .
Federal Republic of Germany geboren am: ............................. .
V. Wohnort: ........ .
Straße und Hausnummer:
VI. S taa tsangehörig k ei t:
II. Luftfahrerschein
für
Berufs-Flugzeugführer II. Klasse
Comrnercial Pilot Licence
VII. Unterschrift des Inhabers
XI. VIII. Bundesrepublik Deutschland
Land:
den
Ausgestellt nach den Richtlinien der ICAO
lssued in accordance with the standards of ICAO
X. Unterschrift
-3- -4-
XII. F!uqzcuqmus !er, Stempel IX. Gültig kei tsda u er des Luftfahrerscheins
zu deren Führunq der Inhah<'r Erteilt am
berechtigt ist Unterschrift für Berufs-Flugzeugführer II. Klasse
a) Einmoloriqc Pl11(JZeuc1c
gültig bis Stempel 1 Datum Unterschrift
1 1
--- -
-----
------ -----
--- - --
-
--
- -
- -
--
- -- -
-
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--- - --
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1955 349
-5- -6-
XIII. Besondere Steµipel Noch Gültigkeitsdauer für !FR-Flüge
Erteilt am
Berechtigungen: Unterschrift
mit
Schleppflug ohne Fangschlepp gültig bis Stempel Datum Unterschrift
Kunstflug
Ausbildung von
Berufsflugzeugführern II. Klasse
auf Flugzeugmustern bis 5700 kg
Sprcd1flugfunkdienst
(Inhaber des Allgem. Flugfunk- -----~~------
sprechzeugnisses Nr. . . . . . . . )
Berechtigung für IFR-Flüge --~----~-----
für folgende Flugzeugmuster
a) einmotorige bis 5700 kg
b) alle bis 5700 kg
c) alle bis 14 000 kg
------~------
d) alle Muster
XIV. Bemerkungen und Beschränkungen:
Lehrberechtigung
für IFR-Flüge
Gültigkeitsdauer der Berechtigung für IFR-Flüge
gültig bis Stempel Datum Unterschrift
350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Muster 3
(§ 14 der Prüfordnung für Luftfahrtpersonal)
-- dunkelblau, Leinen, DIN A 6, Hochformat -
-1- -2-
III. Nr. ....... .
I. Bundesrepublik Deutschland IV. Name des Inhabers: ................. .
Federal Republic of Gerrnany geboren am: ..... .
V. Wohnort: ....... .
Straße und Hausnummer: .................................................... .
VI. Staatsangehörigkeit: ............................................................. .
II. Luftfahrerschein
für
Berufs-Flugzeugführer 1. Klasse
Senior Commercial Pilot Licence
VII. Unterschrift des Inhabers
............. VIII . Bundesrepublik Deutschland
XI. •,
Land: .............................................. .
.... , den ..... .
Ausgestellt nach den Richtlinien der ICAO '•
lssued in accordanc~ with the standards of ICAO X. Unterschrift
-3- -4-
Flugzcurpnuster, zu deren Fühnlll(J Stempel
Erteilt am IX. Gültigkeitsdauer des Luftfahrerscheins
der Inhiibcr berechfi()l ist
Unterschrift für Berufs-Flugzeugführer I. Klasse
a) Einnwlorlge FltHJZ<,uqe
gültig bis Stempel Datum Unterschrift
b) Mchrmotoriqe Pluqzcuge
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1955 351
-5- -6-
XI 11. Besondere Stempel
Erteilt am Noch Gültigkeitsdauer für IFR-Flüge
Berechtiqu1111en: Unterschrift
Schleppflug m,t Fancrschlepp gültig bis Stempel Datum Unterschrift
- oluw :.J
Kunstflug
Ausbildung von Berufs-
flu~Jzeugführern I. Klasse
Sp, cchll uqfunkdiens t
(JnhalH~r des All\Jem. Flugfunk-
sp1ed1zeuqniss·es Nr . . . . . . . . )
Berechtigung für IFR-Flü~Jt=
für folgende Flugzeugmuster
a) einmotorige bis 5700 kg
--'==
b) alle bis 5700 kg
------
c) alle bis 14. 000 kg
d) alle Muster
Lehrberechtigung
für !FR-Flüge
XIV. Bemerkungen und Beschränkungen:
Gültigkeitsdauer der Berechtigung für !FR-Flüge
gültig bis Stempel Datum Unterschrift
352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Muster 4
(§ 18 der Prüfordnung für Luftfahrtpersonal)
- dunkelgrün, Leinen, DIN A 6, Hochformat -
-1- -2-
III. Nr. ...............................
I. Bundesrepublik Deutschland IV. Name des Inhabers: .. ..
Federal Republic of Germany geboren am: ............................................................................... .
V. Wohnort: ......................................................................................................... ..
Straße und Hausnummer:
VI. Staatsangehörigkeit: ......... .
II. Erlaubnisschein
für
Linien-Flugzeugführer
Airline Transport Pilot Licence
VII. Unterschrift des Inhabers
XI./.-···············• ...••\ VIII. Bundesrepublik Deutschland
Land:
..... , den ......
Ausgestellt nach den Richtlinien der ICAO
l......... ..-··)
lssued in accordance with the standards of ICAO X. Unterschrift
-3- -4-
F!ugzeuqmus1er, zu deren Führung Stempel
der Inhaber berechtigt ist Erteilt am IX. Gültigkeitsdauer des Luftfahrerscheins
Unterschrift
für Linien-Flugzeugführer
a) Einmotorir1c f'l ugzeuge
gültig bis Stempel 1 Datum Unterschrift
b) Mehrmotori11e f'lugzeur1e --
- ------~~-----·--~
--- - . ---- -~------
·-- -- ------~
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1955 353
-5- -6-
XIII. Besondere Stempel
Erteilt am Noch Gültigkeitsdauer für IFR-Flüge
Berechtigungen: Unterschrift
mit
Schleppflug ~hne Fangschlepp gültig bis Stempel Datum Unterschrift
Kunstflug
Ausbildung von Berufs-
flugzeugführern 1. Klasse
Sprechflugfunk<lienst
(Inhaber des Allgem. Flugfunk-
sprechzeugnisses Nr . . . . . . . . )
Berechtigung für IFR-Flüge
für folgende Flugzeugmuster XIV. Bemerkungen und Beschränkungen:
a) einmotorige bis 5700 kg
b) alle bis 5700 kg
c) alle bis 14 000 kg
d) alle Muster
Lehrberechtigung
für IFR-Flüge
Gültigkeitsdauer der Berechtigung für IFR-Flüge
gültig bis Stempel Datum Unterschrift
354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Muster 5
(§ 21 der Prüfordnung für Luftfahrtpersonal)
- hellgrau, Leinen, DIN A 6, Hochformat -
-1- -2-
III. Nr. ................................
I. Bundesrepublik Deutschland IV. Name des Inhabers: .................................................................................. ..
Federal Republic of Germany geboren am: ....................................................................................................... .
V. Wohnort: .......................................................................................................... ..
Straße und Hausnummer: .................................................................. ..
VI. Staatsangehörigkeit:
II. Luftfahrerschein
für
Privat-Hubschrauberführer
Private Helicopter Pilot Licence
VII. Unterschrift des Inhabers
XI.(. .•· · · · · ·. . .) VIII. Bundesrepublik Deutschland
Land: ............................................................... .
........................................ , den ...................... ..
Ausgestellt nach den Richtlinien der ICAO ....................•··/
lssued in accordance with the standards of ICAO X. Unterschrift
-3- -4-
XII. I-Iubsduaubermuster,
Stempel Noch Gültigkeitsdauer des Luftfahrerscheins
rn deren Führung der Erteilt am
Inhaber berechtigt ist Unterschrift für Privat-Hubschrauberführer
gültig bis Stempel Datum Unterschrift
----------~-- --
XIV. Bemerkungen und Beschränkungen:
XIII. Sprechflug[unkdienst (In-
haber des Allgem. Flugfunk-
sprechzeugni sses Nr ....... )
IX. Gültigkeitsdauer des Luftfahrerscheins
für Privat-Hubschraubcrführer
Stempel Datum Unterschrift
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1955 355
Muster 6
illl(§ 23 der Prüfordnung für Luftfahrtpersonal)
- dunkelgrau, Leinen, DIN A 6, Hochformat -
-1- -2-
III. Nr. ................................
I. Bundesrepublik Deutschland IV. Name des Inhabers: ....................................................................................
Federal Republic of Germany geboren am: ........................................................................................................
V. Wohnort: ............................................................................................................
Straße und Hausnummer: .................................................................. ..
VI. Staatsangehörigkeit:
II. Luftfahrerschein
für
Berufs-H ubsch rau berfü hrer
Commercial Helicopter Pilot
Licence VII. Unterschrift des Inhabers
XI. ....... ···· VIII. Bundesrepublik Deutschland
····......
Land: .............................................................. ..
........................................ , den ...................... ..
·• ....
Ausgestellt nach den Richtlinien der ICAO
lssued in accordance with the standards of ICAO X. Unterschrift
-3- -4-
XII. I Iubsd1raubcrmuslcr, Stempel Noch Gültigkeitsdauer des Luftfahrerscheins
zu deren Führung der Inhaber Erteilt am für Berufs-Hubschrauberführer
berechtiqt ist Unterschrift
gültig bis Stempel Datum Unterschrift
-
-
XIII. Sprechflu9funkdicnst
XIV. Bemerkungen und Beschränkungen:
(Inhaber des All\JClll. Flu9funk-
sprechzeugnisses Nr. ......... )
IX. Gültigkeitsdauer des Luftfahrerscheins
für Berufs-Hubschrauberführer
gültig bis Stempel Datum Unterschrift
-
~
-
-- --
-- --
----------------
356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Muster 7
(§ 37 der Prüfordnung für Luftfahrtpersonal)
- rot, Leinen, DIN A 6, Hochformat -
-1- -2-
III. Nr. ............................... .
I. Bundesrepublik Deutschland IV. Name des Inhabers: ............. .
Federal Republic of Germany geboren am: ..................................................................................................... ..
V. Wohnort: ........................................................................................................... .
Straße und Hausnummer: .................................................................. .
VI. Staatsangehörigkeit: .............................................................................. ..
II. Luftfahrerschein
für
Flugnavigatoren
Flight Navigator Licence
VII. Unterschrift des Inhabers
...... • .. • .. • .......... & ••••
VIII. Bundesrepublik Deutschland
XI. ••••
...\ Land:
....................................... , den .......
··.....................•·
Ausgestellt nach den Richtlinien der ICAO
lssued in accordance with the standards of ICAO X. Unterschnft
-3- -4-
IX. Gültigkeitsdauer des Luftfahrerscheins XIV. Bemerkungen und Beschränkungen:
für Flugnavigatoren
gültig bis Stempel Datum Unterschrift
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1955 357
Muster 8
(§ 40 der Prüfordnung für Luftfahrtpersonal)
- braun, Leinen, DIN A 6, Hochformat -
-1- -2-
III. Nr ................................ .
L Bundesrepublik Deutschland IV. Name des Inhabers: ................................................................................... .
Federal Republic of Germany geboren am: ....................................................................................................... .
V. Wohnort:
Straße und Hausnummer:
VI. Staatsangehörigkeit: ................................................................................
II. Luftfa hre rsch ein
für
Bordwarte
Flight Engineer Licence
VII. Unterschrift des Inhabers
·········
XI. _.······ VIII. Bundesrepublik Deutschland
Land: ................................................................
........................................ , den ........................
Ausgestellt nach den Richtlinien der ICAO ..... ··
lssued in accordance with the standards of ICAO X. Unterschrift
-3- -4-
Flugzeugmuster, zu deren Stempel
XII. Wartung der Inhaber Erteilt am Noch Gültigkeitsdauer des Luftfahrerscheins für Bordwarte
berechtigt ist Unterschrift
gültig bis Stempel Datum Unterschrift
XIV. Bemerkungen und Beschränkungen:
IX. Gültigkeitsdauer des Luftfahrerscheins für Bordwarte
gültig bis Stempel Datum Unterschrift
358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
MU:ster 9
(§ 44 der Prüfordnung für Luftfahrtpersonal)
- orange, Leinen, DIN A 6, Hochformat -
-1- -2-
m. Nr. .............................. ..
I. Bundesrepublik Deutschland IV. Name des Inhabers:
Federal Republic of Germany geboren am: ........................ .
V. Wohnort: .... .
Straße und Hausnummer:
VI. Staatsangehörigkeit:
II. Luftfahrerschein
für
Bordfunker
-~-- - -------
Flight Radio Operator Licence -
----·------
VII. Untersc:hrift des Inhabers
...··············· ..
XI. VIII. Bundesanstalt für Flugsicherung
.................................. , den ....... .
Ausgestellt nach den Richtlinien der ICAO ···············
lssued in accordance with the standards of ICAO X. Unterschrift
-3- -4-
XII. Erlaubnis Klasse A. Erlaubnis Klasse C.
Der Inhaber dieses Luftfahrerscheines hat die Erlaubnis, Der Inhaber dieses Luftfahrerscheines hat die Erlaubnis,
innerdeutschen Sprcchflu~Jfunkdienst für FlurJsicherungs- den Telegraphie- und Sprechflugfunkdienst auf Luftfahr-
zwecke auf Luftfahrzeugen des nicht9ewerblichen Luft- zeugen auszuüben.
verkehrs auszuüben, sofern nur Frequenzen über 30 MHz
verwendet werden und die Leistunq cier nicht modu- Dieser Luftfahrerschein gilt nur in Verbindung mit dem
lierten Trägerwelle in der Antenne 50 Watt nicht über- flugfunkzcugnis ............... Klasse der Deutschen Bundespost
steigt. Nr. vom .............. 19 .. .
Dieser Luftfahrerschein gilt nur in Verbindung mit dem
Zulassungsschein für den Sprechflu~;funkdiensl Nr. ............ .
vom ................ 19 ....... . Bundesanstalt für Flugsicherung
Bundesanstalt für Flugsicherung .... ,den ...................... . 19 ...... .
......······ ·······.•.
...... , den 19 ...
.. .... Unterschrift
·•. ·• ...........•·.,•·
Ulll.1crschrifl
IX. Gültigkeitsdauer des Luftfahrerscheines
für Bordfunker
Erlaubnis Klasse B.
Der Inhaber dieses Ll1flführerscheincs hat die Erlaubnis, gültig bis Stempel 1 Datum Unterschrift
den Sprechfluufr1nkdi,~nst auf l.uft(c1hrzc!uqcn auszuüben.
Dieser Luftfahrcrsd1c~in qilt nur in Vcrbindtrng mit dem
Allgemeinen Plu~;funkspn,chwugnis cfor De11tschen Bun-
despost Nr. ............... vom ................................................ 19 ...... ..
~ ......... . Bundesanstalt für Flugsicherung
_....··· ······...
den 19 ....... .
·• .. ... U111r,rsd1rift
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1955 359
~- -6-
IX. Güll.iqkcitsdaucr des LuftL1hrerscheins XIV. Bemerkungen und Beschränkungen:
für Bordfunker
gültig bis Stempel Datum Unterschrift
360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Muster 10
(§ 50 der Prüfordnung für Luftfahrtpersonal)
- rosa, Leinen, DIN A 6, Hochformat -
-1- -2-
III. Nr ................................ .
I. Bundesrepublik Deulschland IV. Name des Inhabers:
Federal Republic of Germany geboren a!11: ...... .
V. Wohnort:
Straße und Hausnummer: ................................................................. .
VI. Staa tsangehörig kei t:
II. Luftfahrerschein
für
Segelflugzeugführer
Glider Pilot Licence
VII. Unterschrift des Inhabers
VIII. Bundesrepublik Deutschland
XI.
Land: ............................................................. ..
....................................... , den ....................... .
Ausgestellt nach den Richtlinien der ICAO
lssued in accordance with the standards of ICAO X. Unterschrift
-3- -4-
XII. Art der Erlaubnis Erteilt am Stempel Noch Gültigkeitsdauer des Luftfahrerscheins
Unterschrift für Segelflugzeugführer
Klasse I (einsitzige und einsitzig
geflogene doppelsitzige Segel- gültig bis Stempel 1 Datum Unterschrift
flugzeuge)
Klasse II (doppelsitzige
Segelflugzeuge)
Klasse III (drei- und mehr- --
sitzige Segelflugzeuge) - ---------- ::
XIII. Besondere -- -- -----·--~---------
Berechtigungen
Ausbildung von Segel- --------- ---- --
flugzeugführern
Kunstflug
XIV. Bemerkungen und Beschränkungen:
Schleppflüge hinter
Luftfahrzeugen
Wolkenflug
Sprechflugfunkdi ens t
(Inhaber des Allgern. Flugfunk-
sprechzeugnisses Nr. . . . . . . . )
Innerdeutscher Sprechfluqfunkdienst
auf Frequenzen über 30 MHz (In-
haber des Zulassungsscheines
Nr. . . . . . . . . . .
IX. Gültigkeitsdauer des Luftfahrerscheins
für Segelflugzeugführer
gültig bis Stempel Datum Unterschrift
-------
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1955 361
Muster 11
(§ 56 der Prüfordnung für Luftfahrtpersonal)
- violett, Leinen, DIN A 6, Hochformat -
-1- -2-
III. Nr ............................... ..
I. Bundesrepublik Deutschland IV. Name des Inhabers: ....................................... .. ................................. ..
Federal Republic of Germany geboren am: ..................................................................................................... ..
V. Wohnort: ........................................................................................................... .
Straße und Hausnummer:
VI. Staatsangehörigkeit:
II. Luftfahrerschein
für
Freiballonführer
Free Balloon Pilot Licence VII. Unterschrift des Inhabers
VIII. Bundesrepublik Deutschland
XI . .-··················•......
Land: ................................................ .
[ ·i
\ .:
........................................ , den
Ausgestellt nach den Richtlinien der ICAO
.......................·....
lssued in accordance with the standards of ICAO X. Unterschrift
-3- -4-
XII. Besondere
Erteilt am Stempel
Berechtigungen: Unterschrift XIV. Bemerkungen und Beschränkungen:
Ausbildung von Freiballon-
führern
Nachtfahrten
Sprec'(:illugfunkdienst
(Inhaber des Allgem. Flugfunk-
sprechzeugnisses Nr. . ........ )
Innerdeutscher Sprechflugfunk-
dienst auf Frequenzen über
30 MHz (Inhaber des Zulassungs-
scheines Nr. ......... )
IX. Gültigkeitsdauer des Luftfahrerscheins
für Freiballonführer
gültig bis Stempel Datum Unterschrift
---~-----
362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Muster 12
{§§ 68, 69, 71, 73 der Prüfungsordnung für Luftfahrtpersonal)
- kastanienbraun, Leinen, DIN A 6, Hochformat -
-1- -2-
III. Nr. .............................. .
I. Bundesrepublik Deutschland IV. Name des Inhabers: ....................................................................................
Federal Republic of Germany geboren am: ....................................................................................................... .
V. Wohnort: ........................................................................................................... .
Straße und Hausnummer: ................................................................... .
VI. Staatsangehörigkeit: ............................................................................... .
II. Erlaubnisschein
für
Prüfer für Luftfahrtgerät
VII. Unterschrift des Inhabers
IX. Dieser Erlaubnisschein wird ungültig am .............................. ,
wenn er nicht verlängert wird.
·•.' VIII. Luftfahrt-Bundesamt
XI.
........................................ , den ....................... .
Ausgestellt nach den Richtlinien der ICAO
lssued in accordance with the standards of ICAO ·•.. ······· X. Unterschrift
-3- -4-
XII. Art der Erlaubnis: IX. Verlängert bis:
XII. Erweitert auf:
/.. •···· .......... \ •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••• 1 den ............................... .
XIII. Fachrichtung: ·•........... •· Unterschrift
IX. Verlängert bis:
XII. Erweitert auf:
XII. Baumuster:
// ................................................ 1 den ............................... .
Untersdlrift
IX. Verlängert bis: ....................................................................................... .
XII. Erweitert auf:
XIII: Beschränkungen:
....····· ·····...
•••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••• 1 den ............................... .
Unterschrift
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1955 363
-5- -6-
IX. Verlängert bis: IX. Verlängert bis: ...................................................................................... ..
XII. Erweitert auf: XII. Erweitert auf:
.......... ................ , den ............................... . ............................................... , den ............................... .
·•,
Unterschrift ·• .. Unterschrift
IX. Verlängert bis: IX. Verlängert bis:
XII. Erweitert auf: XII. Erweitert auf:
.... , den .......... . .. .............................................. , den ............................... .
Uuterschrifl Unterschrift
IX. Verlängert bis: XIV. Bemerkungen:
XII. Erweitert auf:
................... , den ............................... .
Unterschrift
··········
364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Muster 13
(§ 75 der Prüfordnung für Luftfahrtpersonal)
- hellgrün, Leinen, DIN A 6, Hochformat -
-1- -2-
III. Nr .................................
IV. Name des Inhabers: ······································••·••········· ................................
I. Bundesrepublik Deutschland geboren am:
Federal Republic of Germany V. Wohnort:
Straße und Hausnummer: .................................................................. .
VI. Staatsangehörigkeit:
r
II. Erlaubnisschein
für
VII. Unterschrift des Inhabers
Flugdienstberater
Flight Operations Officer Licence XI. VIII. Bundesanstalt für Flugsichernng
........................................ , den ...................... ..
Ausgestellt nach den Richtlinien der ICAO
lssued in accordance with the standards of ICAO X. Unterschrift
-3- -4-
IX. Gültigkeitsdauer des Erlaubnisscheins Bemerkungen und Beschränkungen:
XIV.
für Flugdienstberater
gültig bis Stempel Datum Unterschrift
- -
--------- "-• ·---~-·--
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