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Bundesgesetzblatt
Teil I
1955 Ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1955 Nr. 18
Tag Inhalt: Seite
21. 6. 55 Drittes D-Markbilanzergänzungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 297
15. 6. 55 Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung _der Rechtsverhältnisse
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen und Änderung der Achten
und Neunten Durchführungsverordnung zum Gesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 308
18. 6. 55 Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 312
ö. 6. 55 Vierzehnte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 315
13. 6. 55 Zweite Verordnung zur Ergänzung der Ersten Verordnung über die Einbeziehung der An-
gehörigen von Nichtgebietskörperschaften in die Regelung des Wiedergutmachungsgesetzes
für Angehörige des öffentlichen Dienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 318
13. 6. 55 Verordnung über die Einbeziehung der Angehörigen von Einrichtungen der öffentlichen
Hand in die Regelung des Wiedergutmachungsgesetzes für Angehörige des öffentlichen
Dienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 319
Gesetz
über weitere Ergänzungen und Änderungen des D-Markbilanzgesetzes
sowie über Ergänzungen des Altbanken-Bilanz-Gesetzes
(Drittes D-Markbilanzergänzungsgesetz).
Vom 21. Juni 1955.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 2
rates das folgende Gesetz beschlossen: (1) Anteile an Kapitalgesellschaften (Aktienge-
sellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien,
Artikel 1 Gesellschaften mit beschränkter Haftung, bergrecht-
Endgültige Wertansätze für Wertpapiere liche Gewerkschaften, Kolonialgesellschaften), die
und Anteile sowie für Vermögensgegenstände am 21. Juni 1948 im Geltungsbereich dieses Gesetzes
in Berlin (West) an einer deutschen Börse zum amtlichen Börsenhan-
del zugelassen waren oder im geregelten Freiver-
§ 1
kehr gehandelt worden sind, können endgültig
(1) Die Werte, mit denen Wertpapiere und An- höchstens mit siebzig vom Hundert des Betrages
teile in einer nach § 1 des D-Markbilanzgesetzes angesetzt werden, der anteilmäßig auf sie von dem
oder nach §§ 2 bis 4 des D-Markbilanzergänzungs- Eigenkapital der Kapitalgesellschaft entfällt; ein am
gesetzes aufgestellten und vor dem Inkrafttreten 21. Juni 1948 bestehendes Verbot des Handels sol-
dieses Gesetzes festgestellten Eröffnungsbilanz ein- cher Anteile ist für ihre Behandlung als zum amt-
gesetzt worden sind, gelten als vorläufige Werte im lichen Börsenhandel zugelassene Anteile ohne Be-
Sinne des D-Markbilanzgesetzes; das gleiche gilt deutung. Ist der auf den 31. Dezember 1952 fest-
für Werte, mit denen Wertpapiere und Anteile in gesetzte Steuerkurswert niedriger, so kann endgül-
einer nach § 2 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes auf- tig höchstens der Steuerkurswert angesetzt werden.
gestellten Eröffnungsbilanz eingesetzt worden sind. Ist ein Steuerkurswert auf den 31. Dezember 1952
Die vorläufigen Werte können durch Einsetzung nicht festgesetzt, so gilt für die Bewertung der An-
endgültiger Werte berichtigt werden; sie müssen teile Satz 1.
berichtigt werden, soweit sie nach den Vorschriften
(2) Wertpapiere, die am 21. Juni 1948 im Gel-
dieses Gesetzes als endgültige Werte nicht bei-
tungsbereich dieses Gesetzes an einer deutschen
behalten werden können. Auf die Berichtigung sind
Börse zum amtlichen Börsenhandel zugelassen
§§ 47, 73 Abs. 4, § 74 Abs. 2 und 3 des D-Mark-
waren oder im geregelten Freiverkehr gehandelt
bilanzgesetzes anzuwenden; soweit nur die steuer-
worden sind, aber keine Anteile an Kapitalgesell-
liche Eröffnungsbilanz berichtigt wird, finden § 73
schaften verkörpern, können endgültig höchstens
Abs. 4, § 74 Abs. 2 und 3 des D-Markbilanzgesetzes
mit dem Wert nach dem letzten in der Zeit vom
entsprechende Anwendung.
1. Oktober bis 31. Dezember 1952 zustande gekom-
(2) Absatz 1 gilt nicht für Werte, mit denen menen Börsenkurs angesetzt werden. Ist ein Börsen-
eigene Aktien oder Geschäftsanteile eingesetzt wor- kurs in dieser Zeit nicht zustande gekommen, so gilt
den sind. · für die endgültige Bewertung § 3 Abs. 2.
298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
(3) Ist der auf den 31. Dezember 1948 festgesetzte instituten vom"' 29. März 1952 (Bundesgesetzbl. I
Steuerkurswert oder, wenn ein solcher nicht fest- S. 217) durch Ausgründung von Nachfolgeinstituten
gesetzt ist, der von der Bank deutscher Länder für angepaßt hat, gilt als Eigenkapital im- Sinne des
die Umstellungsrechnung der Geldinstitute auf den Absatzes 1 Satz 1 die Summe der in den Eröffnungs-
31. Dezember 1948 veröffentlichte Wert höher als bilanzen seiner Nachfolgeinstitute als Kapital sowie
der nach den Absätzen 1 oder 2 zulässige Höchst- als gesetzliche oder andere Rücklagen ausgewiese-
wert, so kann endgültig höchstens der auf den nen Beträge.
31. Dezember 1948 festgesetzte Steuerkurswert oder
bei dessen Fehlen der von der Bank deutscher Län- § 3
der veröffentlichte Wert angesetzt werden. Waren (1) Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht
in einer nach § 2 Abs. 1 des D-Markbilanzergän- unter § 2 Abs. 1 fallen, können endgültig höchstens
zungsgesetzes aufgestellten Eröffnungsbilanz Wert- mit siebzig vom Hundert des Betrages angesetzt
papiere und Anteile nach § 39 Abs. 1, § 40 des Han- werden, der anteilmäßig auf sie von dem Eigen-
delsgesetzbuchs zu bewerten, so können die nach kapital der Kapitalgesellschaft entfällt; § 2 Abs. 5
diesen Vorschriften zulässigen Werte beibehalten gilt entsprechend. Ist der auf den 31. Dezember 1948
werden, auch wenn si~ höher als die nach den Ab- nach § 13 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes für solche
sätzen 1 oder 2 oder nach Satz 1 zulässigen Werte Anteile festgesetzte Wert höher, so kann endgültig
sind. höchstens dieser Wert angesetzt werden.
(4) Ist der Wert nach dem Börsenkurs am Stich- (2) Wertpapiere, die keine Anteile an Kapital-
tag der Jahresbilanz, in welcher der endgültige Wert gesellschaften verkörpern und nicht unter § 2 Abs. 2
angesetzt wird (Berichtigungsbilanz), niedriger als fallen, können endgültig höchstens mit dem Wert
der nach den Absätzen 1 bis 3 zulässige Höchstwert, angesetzt werden, der sich für sie nach § 14 des Be-
so kann in der Berichtigungsbilanz endgültig höch- wertungs.gesetzes oder, wenn die Wertpapiere Ge-
stens dieser Kurswert angesetzt werden. Ist ein nußscheine sind, nach § 13 Abs. 2 des Bewertungs-
Börsenkurs am Stichtag der Berichtigungsbilanz nicht gesetzes auf den 31. Dezember 1948 ergibt.
zustande gekommen, so tritt an die Stelle dieses
(3) In der Berichtigungsbilanz kann ein nach den
Börsenkurses der letzte innerhalb von drei Mona-
Absätzen 1 oder 2 zulässiger Wert nur angesetzt
ten vor dem Stichtag der Berichtigungsbilanz zu-
werden, soweit nicht die Grundsätze ordnungs-
stande gekommene Börsenkurs. Ist auch in dieser
mäßiger Buchführung Abschreibungen oder Wert-
Zeit ein Börsenkurs nicht zustande gekommen, so
berichtigungen auf den Stichtag der Berichtigungs-
kann der nach den Absätzen 1 bis 3 zulässige
bilanz nötig machen. In der steuerlichen Eröffnungs-
Höchstwert in der Berichtigungsbilanz angesetzt
bilanz kann jedoch der nach den Absätzen 1 oder 2
werden, soweit nicht die Grundsätze ordnungs-
zulässige Wert angesetzt werden.
mäßiger Buchführung Abschreibungen oder Wert-
berichtigungen auf den Stichtag der Berichtigungs- (4) Ein Anteil an einer Personengesellschaft kann
bilanz nötig machen. In der steuerlichen Eröffnungs- in der Berichtigungsbilanz endgültig höchstens mit
bilanz können in den Fällen der Sätze 1 bis 3 je- dem Betrag angesetzt werden, auf den sich der
doch die nach den Absätzen 1 bis 3 zulässigen Werte Kapitalanteil des Gesellschafters in der Personen-
angesetzt werden. gesellschaft am Stichtag der Berichtigungsbilanz be-
(5) Eigenkapital im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 läuft. In der steuerlichen Eröffnungsbilanz ist der
Anteil endgültig mit dem Betrag anzusetzen, der
ist die Summe der Beträge, die in der Eröffnungs-
bilanz der Kapitalgesellschaft als Kapital (Nenn- sich als Kapitalanteil des Gesellschafters aus der
steuerlichen Eröffnungsbilanz der Personengesell-
kapital, Kapitalkonten) sowie als gesetzliche oder
andere Rücklagen ausgewiesen sind, oder, wenn schaft ergibt.
das Kapital nicht neu festgesetzt worden ist, das § 4
aus dieser Bilanz nach Abzug der Schulden sich er-
gebende Vermögen. Ist in der Eröffnungsbilanz auf (1) Anteile an Kapitalgesellschaften, die eine Be-
der Passivseite eine Lastenausgleichsvermögensab- teiligung darstellen, können endgültig höchstens mit
gabe ausgewiesen, so ist ihr ausgewiesener Betrag den in den folgenden Absätzen bestimmten Werten
der Summe hinzuzurechnen. Von dem nach den angesetzt werden. Als Beteiligung gelten nur An-
Sätzen 1 und 2 sich ergebenden Betrag sind abzu- teile, deren Nennbeträge insgesamt den zehnten
setzen: Teil des Nennkapitals der Kapitalgesellsch~ft er-
reichen, sowie Kuxe, deren Zahl insgesamt den
a) der Betrag einer in der Eröffnungsbilanz nicht zehnten Teil der Kuxe der bergrechtlichen Gewerk-
ausgewiesenen Kreditgewinn- oder Hypothe- schaft erreicht. Ob eine Beteiligung vorliegt und
kengewinnabgabe,
welchen Teil des Nennkapitals der Kapitalgesell-
b) der Betrag eines in der Eröffnungsbilanz auf schaft oder der Kuxe der bergrechtlichen Gewerk-
der Aktivseite ausgewiesenen Kapitalentwer- schaft sie umfaßt, bestimmt sich nach den am Stich-
tungskontos, Kapitalverlustkontos oder Lasten- tag der Berichtigungsbilanz noch vorhandenen An-
ausgleichsgegenpos tens, teilen.
c) der in der Eröffnungsbilanz auf der Aktivseite (2) Eine Beteiligung, die weniger als ein Viertel
für eigene Aktien oder Geschäftsanteile aus- des Nennkapitals, der Kapitalgesellschaft oder der
gewiesene Betrag.
Kuxe der bergrechtlichen Gewerkschaft umfaßt,
Bei einem Kreditinstitut, das sich ohne Aufstellung kann endgültig höchstens mit dem nach § 2 Abs. 1
einer Eröffnungsbilanz den Vorschriften des Ge- und 3, § 3 Abs. 1 zulässigen Wert zuzüglich eines
setzes über den Niederlassungsbereich von Kredit- Zuschlags in Höhe von fünfzehn vom Hundert die-
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1955 299
ses Wertes angesetzt werden. per Zuschlag beträgt (3) Sind Wertpapiere und Anteile, ohne daß ihr
fünfundzwanzig vom Hundert des nach § 2 Abs. 1 vorläufiger Wertansatz in einer Handelsbilanz vor-
und 3, § 3 Abs. 1 zulässigen Wertes, wenn die Be- her berichtigt worden ist, vor dem Stichtag der in
teiligung mindestens ein Viertel, aber weniger als § 7 Abs. 1 oder 2 als letzte Berichtigungsbilanz be-
drei Viertel des Nennkapitals der Kapitalgesell- stimmten Bilanz veräußert oder aus dem Betriebs-
schaft oder der Kuxe der bergrcchtlichen Gewerk- vermögen entnommen worden, so können sie in
schaft umfaßt. der steuerlichen Eröffnungsbilanz höchstens mit dem
nach § 2 Abs. 1 bis 3, § 3 Abs. 1, 2 oder 4 endgültig
(3) Eine Beteiligung, die mindestens drei Viertel
zulässigen Wert angesetzt werden. Soweit die ver-
des Nennkapitals der Kapitalgesellschaft oder der
äußerten oder entnommenen Anteile im Zeitpunkt
Kuxe der bergrechtlichen Gewerkschaft umfaßt,
der Veräußerung oder Entnahme eine Beteiligung
· kann endgültig höchstens mit dem vollen Betrag
im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 darstellten, kann in
angesetzt werden, der anteilmäßig auf sie von dem der steuerlichen Eröffnungsbilanz endgültig höch-
Eigenkapital der Kapitalgesellschaft entfällt; § 2 stens der nach § 4 Abs. 2 oder 3 zulässige ·wert an-
Abs. 5 gilt entsprechend. Ist für die Bewertung der
gesetzt werden.
Anteile § 2 Abs. 3 oder § 3 Abs. 1 Satz 2 maßgebend
und ergibt sich für die Beteiligung unter Zugrunde- (4) Ist für eine Beteiligung an einer umgewandel-
legung dieser Wertansätze zuzüglich eines Zu- ten Kapitalgesellschaft in der steuerlichen Eröff-
schlags in Höhe von fünfundzwanzig vom Hundert nungsbilanz des Gesellschafters nach §§ 8, 10 Abs. 2
dieser Wertansätze ein höherer Wert, so kann end- des D-Markbilanzergänzungsgesetzes ein höherer
gültig höchstens dieser höhere Wert angesetzt wer- Wert als der nach §§ 2 bis 4 zulässige endgültige
clE~n. Wert eingesetzt worden, so kann dieser Wertansatz
beibehalten werden.
(4) In der Berichtigungsbilanz können die nach
den Absätzen 2 oder 3 zulässigen Werte nur an- § 6
gesetzt werden, soweit nicht die Grundsätze ord- (1) Die §§ 1 bis 5 gelten nicht für
nungsmäßiger Buchführung Abschreibungen oder a) Anteile an Gesellschaften mit Sitz außer-
Wertberichtigungen auf den Stichtag der Berichti- halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes,
gungsbilanz nötig machen. In der steuerlichen Er-
b) Wertpapiere, die von Schuldnern mit Sitz
öffnungsbilanz kann jedoch der nach den Absätzen
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-
2 oder 3 zulässige Wert angesetzt werden.
setzes ausgegeben worden sind,
c) Wertpapiere, deren Nennbeträge nach § 14
§ 5 des Umstellungsgesetzes nicht auf Deutsche
(1) Ist in einer Eröffnungsbilanz für eine Beteili- Mark umgestellt sind.
gung im Sinne des § 4 ein höherer Wert als der Ist der Sitz der Gesellschaft oder des Schuldners in
nach §§ 2 bis 4 zulässige endgültige Wert eingesetzt Berlin, so gelten die §§ 1 bis 5 nicht, wenn sich die
worden, so kann dieser Wertansatz in der Berichti- Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs
gungsbilanz als endgültiger Wert beibehalten wer- dieses Gesetzes befindet.
den, soweit nicht die Grundsätze ordnungsmäßiger
(2) Die §§ 1 bis 5 gelten ferner nicht für Anteil-
Buchführung Abschreibungen oder Wertberichtigun-
scheine an der Deutschen Reichsbank; sie sind bis
gen auf den Stichtag der Berichtigungsbilanz nötig
zur Regelung der Ansprüche ihrer Inhaber vorläufig
machen. In der steuerlichen Eröffnungsbilanz ist der
mit einem Erinnerungsposten von einer Deutschen
Wertansatz durch Einsetzung des nach §§ 2 bis 4
Mark anzusetzen
zulässigen Höchstwertes zu berichtigen.
§ 7
(2) Sind Wertpapiere oder Anteile infolge einer
Umwandlung oder Verschmelzung auf ein anderes (1) Eine Berichtigung der vorläufigen Wertansätze
Unternehmen, das eine Eröffnungsbilanz auf den durch Einsetzung von endgültigen Wertansätzen
21. Juni 1948 aufgestellt hat, übergegangen, ohne nach §§ 2 bis 4 muß spätestens in der Jahresbilanz
daß ihr vorläufiger Wertansatz in einer Handels- für das am 31. Dezember 1955 endende oder lau-
bilanz der übertragenden Gesellschaft vorher be- fende Geschäftsjahr erfolgen. Sie muß für alle Wert-
richtigt worden ist, so können die Werte, mit denen papiere und Anteile in derselben Jahresbilanz vor-
die Wertpapiere und Anteile in der Handelsbilanz genommen werden; können einzelne Wertansätze
des anderen Unternehmens angesetzt sind, berich- noch nicht berichtigt werden, weil die Eröffnungs-
tigt werden. Die Wertpapiere und Anteile können bilanz des Unternehmens, an dem die Anteile be-
handelsrechtlich höchstens mit dem nach §§ 2 bis 4 stehen, noch nicht festgestellt ist, so muß die Be-
endgültig zulässigen Wert angesetzt werden; steuer- richtigung dieser Wertansätze spätestens in der
lich kann höchstens der nach § 2 Abs. 1 bis 3, § 3 Jahresbilanz erfolgen, die nach Feststellung der Er-
Abs. 1, 2 oder 4, § 4 Abs. 2 oder 3 endgültig zu- öffnungsbilanz aufgestellt wird. In den Fällen des
lässige Wert angesetzt werden. Die steuerliche Er- § 2 Abs. 4 Satz 4, § 3 Abs. 3 Satz 2, § 4 Abs. 4 Satz 2
öffnungsbilanz des anderen Unternehmens ist auf muß die Berichtigung der steuerlichen Eröffnungs-
der Aktivseite durch Einsetzung eines besonderen bilanz spätestens an dem Tage erfolgen, an dem die
Postens in Höhe des Betrages zu berichtigen, um in Satz 1 oder 2 bezeichnete Jahresbilanz beim
den der Wertansatz der Wertpapiere und Anteile Finanzamt eingereicht wird.
steuerlich berichtigt worden ist; dieser besondere (2) Vorläufige Wertansätze für Wertpapiere, die
Posten gilt als Wirtschaftsgut im Sinne des Bewer- auf Grund der Wertpapierbereinigung kraftlos ge-
tungsgesetzes. worden sind, können erst berichtigt werden, wenn
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im Wertpapierbercinigungsverfahren für das Wert- setzes festgestellt wird, gelten an Stelle der Be-
papier Gutschrift auf Sammeldepotkonto erteilt wertungsvorschriften des D-Markbilanzgesetzes die
worden ist. Die Berichtigung muß spätestens in der nach § § 2 bis 5 zulässigen Werte; die eingesetzten
Jahresbilanz für das Geschäftsjahr erfolgen, in dem Werte sind endgültige Wertansätze. Ist bei der Auf-
die Auslieforung der auf die Gutschrift entfallenden stellung einer solchen Eröffnungsbilanz die Eröff-
Einzelurkunden verlangt werden kann. nungsbilanz des Unternehmens, an dem die Anteile
(3) Kann in einem Fall des § 5 Abs. 1 der ein- bestehen, noch nicht festgestellt oder ist für Wert-
gesetzte Wert nicht beibehallen werden, so sind die papiere, die auf Grund der Wertpapierbereinigung
handelsrechtlich erforderlichen Abschreibungen oder kraftlos geworden sind, Gutschrift auf Sammeldepot-
Wertberichtigungen spätestens in der in Absatz 1 konto noch nicht erteilt worden, so sind diese An-
Satz 1 bestimmten Jahresbilanz vorzunehmen. Die teile und Wertpapiere nach den Vorschriften des
steuerliche Eröffnungsbilanz ist spätestens an dem D-Markbilanzgesetzes zu bewerten; die eingesetz-
Tage zu berichtigen, an dem die in Satz 1 bezeich- ten Werte sind vorläufige Wertansätze, für ihre
nete Jahresbilanz beim Finanzamt eingereicht wird. Berichtigung gelten §§ 1 bis 6, § 7 Abs. 1 Satz 2,
Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß. Abs. 2 und 5 entsprechend.
(4) In einem Fall des § 5 Abs. 2 muß die Berichti- § 9
gung spätestens in der Jahresbilanz für das Ge-
schäftsjahr erfolgen, in dem die Wertpapiere und (1) Die §§ 1 bis 8 sind auf Werte, mit denen Wert-
papiere und Anteile in einer nach § 1 der Zweiund-
Anteile übergegangen sind. Sjnd die Wertpapiere und
Antf~ile vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes über- vierzigsten Durchführungsverodnung zum Umstel-
gegangen und ist die in Satz 1 bezeichnete Jahres- lungsgesetz, § 1 der Dreiundvierzigsten Durchfüh-
bilanz beim Inkrafttreten dieses c;esetzes bereits rungsverordnung zum Umstellungsgesetz, § 3 der
festgestellt, so tri lt an ihre Stelle die erste nach Vierundvierzigsten Durchführungsverordnung zum
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes festgestellte Jah- Umstellungsgesetz auf ges tel1 ten Eröffnungsbilanz
resbilanz. Die Berichtigung der steuerlichen Eröff- eines Geldinstituts, eines Versieherungsunterneh-
nungsbilanz muß spätestens an dem Tage erfolgen, mens oder einer Bausparkasse eingesetzt worden
sind, ohne Wirkung auf die Umstellungsrechnung
an dem die in Satz 1 oder 2 bezeichnete Jahres-
bilanz beim Finanzarnl eingereicht wird. Absatz 1 der Unternehmen anzuwenden.
Satz 2 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß. (2) Berichtigt ein Unternehmen auf Grund des Ab-
satzes 1 Wertansätze für Wertpapiere und Anteile,
(5) In einem Fall des § 5 Abs. 3 muß die Berichti-
so hat es, sobald seine Umstellungsrechnung endgül-
gung der steuerlichen Eröffnungsbilanz spätestens
tig bestätigt ist, ihm auf Grund des § 11 Abs. 1 oder
an dem Tage erfolgen, an dem die Bilanz für das
des § 24 Abs. 2 des Umstellungsgesetzes oder des
Geschäftsjahr, in dem die Wertpapiere oder Anteile
§ 3 Abs. 1 der Dreiunddreißigsten Durchführungsver-
veräußert oder entnommen wurden, beim Finanz-
ordnung zum Umstellungsgesetz zugeteilte Aus-
amt eingen~icht wird. Sind vor dem Inkrafttreten
gleichsforderungen in Höhe von dreißig vom Hun-
dieses Gesetzes die Wertpapiere oder Anteile ver-
dert des Betrages, um den der berichtigte Wertansatz
äußert oder entnommen worden und ist die in Satz 1
den Wertansatz für diese Wertpapiere und Anteile
bezeichnete Bilanz bereits eingereicht worden, so
in der Umstellungsrechnung übersteigt, höchstens je-
tritt an die Stelle dieser Bilanz die erste Bilanz nach
doch den Betrag der zugeteilten Ausgleichsforderun-
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Absatz 1 Satz 2
gen zurückzugewähren. Das Unternehmen hat hin-
zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.
sichtlich der zurückzugewährenden Ausgleichsforde-
rungen Anspruch auf Zinsen bis zum 31. Dezember
§ 8
1953. Sind Zinsen für die Zeit nach dem 31. Dezember
(1) Werden Wertansätze, die nach § § 1 bis 5 be- 1953 gezahlt oder Abschlagszahlungen auf solche
richtigt werden können, nicht spätestens in der in Zinsen geleistet worden, so hat das Unternehmen
§ 7 Abs. 1, 2 oder 4 als letzte Berichtigungsbilanz diese zu erstatten und vom Zeitpunkt der Zahlung
bestimmten Bilanz oder an dem in § 7 Abs. 5 be- bis zur Erstattung mit jährlich fünf vom Hundert zu
stimmten Tage berichtigt, so gelten sie handels- verzinsen.
rechtlich als endgültige Wertansätze und steuerlich (3) Bis zur endgültigen Bestätigung der Umstel-
als Ausgangswerte. lungsrechnung ist die Verpflichtung zur Zahlung von
(2) Werden Wertansätze, die nach § 5 Abs. 1 be- Zinsen und Tilgungsbeträgen für die Ausgleichsfor-
richtigt -werden müssen, nicht spätestens in der in derungen bis zur Höhe von dreißig vom Hundert des
§ 7 Abs. 3 als letzte Berichtigungsbilanz bestimmten Betrages ausgesetzt, um den die auf Grund des Ab-
Bilanz oder an dem in § 7 Abs. 3 oder 5 bestimmten satzes 1 berichtigten Wertansätze die Wertansätze
Tage berichtigt, so gelten die nach § 5 Abs. 1 zu- für diese Wertpapiere und Anteile in der Umstel-
lässigen endgültigen Höchstwerte handelsrechtlich lungsrechnung nach dem Stand am Stichtag der Be-
für die letzte Berichtigungsbilanz und die künftigen richtigungsbilanz übersteigen. Soweit auf diese Aus-
Jahresbilanzen als Anschaffungs- oder Herstellungs- gleichsforderungen bereits Zinsen für die Zeit nach
kosten im Sinne der in § 5 Abs. 2 des D-Markbilanz- dem 31. Dezember 1953 gezahlt oder Abschlagszah-
gesetzes angeführten gesetzlichen Vorschriften, lung.en auf solche Zinsen geleistet worden sind, gilt
steuerrechtlich als Ausgangswerte für die steuer- Absatz 2 Satz 3 vorbehaltlich der endgültigen Ab-
liche Eröffnungsbilanz und die künftigen Bilanzen. rechnung nach Absatz 2 entsprechend.
(3) Für die Bewertung von Wertpapieren und (4) Bei einer Berichtigung nach Absatz 1 sind han-
Anteilen in einer Eröffnungsbilanz im Sinne des § 1 delsrechtlich auf den Unterschiedsbetrag zwischen
Abs. 1, die erst nach dem Inkrafttreten dieses Ge- dem berichtigten Wertansatz, gekürzt um den Betrag
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1955 301
der Rückstellung für die zurückzugewährenden Aus- D-Markbilanzgesetzes, mit Ausnahme einer Berich-
gleichsforderungen, und dem in der Umstellungsrech- tigung auf Grund des § 47 Abs. 4 des D-Markbilanz-
nung nach dem Stand am Stichtag der Berichtiqungs- gesetzes, ist ausgeschlossen. § 7 Abs. 1 Satz .1, § 8 .
bilanz eingesetzten Wert'§ 14 der Zweiundvierzig- sind entsprechend anzuwenden.
sten Durchführungsverordnung zum Umstellungs-
gesetz, § 13 der Dreiundvierzigsten Durchführungs- § 11
verordnung zum Umstellungsgesetz und § 16 der (1) Führt der Ansatz eines nach §§ 2 bis 5, § 10
Vierundvierzigsten, Durchführungsverordnung zum zulässigen Wertes zu einer Berichtigung der steuer;-·
Umstellungsgesetz sinngemäß anzuwenden. Der Un- liehen Eröffnungsbilanz und ist der berichtigte Wert·
terschiedsbetrag kann, sofern die gesetzliche Rück- höher als der bisher eingesetzte Wert, so ist de;r be-
., lage (Sonde.rrücklage, Reservefonds) den sich aus richtigte Wert ili den steuerlichen Bilanzen für Wirt~
gesetzlichen Vorschriften oder aus der Satzung (Ge- schaftsjahre, die vor dem 31. Dezember 1Q55 enden, .·
sellschaftsvertrag, Statut) ergebenden Mindestbetrag beizubehalten. Das gleiche gilt in den Fälten des §'8 ·
erreicht, auch einer Rückstellung für Pensionsver- Abs. 3. .
pflichtungen bis zur vollen Deckung des Gegenwarts- (2) In den Fällen des Absatzes 1 ist § 75 des
wertes für die bereits am 21. Juni 1948 laufenden D-Markbilanzgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden,
Pensionen und für die ,an diesem Tage bestehenden daß der höhere Werf auch bei Wertfortschreibungen
Anwartschaften auf Pensionen zugewiesen werden. auf den 1. Januar 1950, 1. Januar 1951 und 1. Januar
' (5) Steuerrechtlich sind auf eine Berichtigung nadJ 1952 zugrunde ·zu legen ist. §·§ 9 und 10 Abs. 1 des
Absatz ·1 § 73 Abs. 4, § 74 Abs. 2 und 3 des D-Mark- Gesetzes zur Bewertung des Vermögens für die ~a~
bilanzgesetzes anzuwenden.- Der Betrag' der zurück- lenderjahre 1949 bis 1951 (Hauptveranlagung 1949i ·
zugewährenden Ausgleichsforderungen ist bei der vmµ 16. Januar 1952 (Bundesgei,;etzbl. I S. 22) sind·
. Ermittlung des Einkommens nicht abzugsfähig. insoweit nid!.t anzuwenden. Bei Geldjnstituten, Ver-
(6) Wird die Eröffnungsbilanz eines Geldinstituts, sicherungsunternehmen und Bausparkassen hat der
_eines Versicherungsunternehmens oder einer Bau- Ansatz der höheren Werte ·für Wertpapiere und
sparkass~ erst nach dem Inkrafttreten dleses Geset- Anteile bei der Vermögensteuerhauptveranlagung
zes festgestellt und werden für Wertpapiere und An- 1949 .keine Wirkung für ·die Umstellungsrechnung
teile auf Grund des Absatzes 1 in Verbindung mit dieser Unternehmen.
§ 8 Abs. 3 in der Eröffnungsbilanz höhere Werte als (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Anteile
in der. ihr zugrunde liegenden Umstellungsrechnung im Sinne des § 3 Abs. 4.
eingesetzt, so gelten·die Absätze 2 und 3, Absatz 4 (4) Die §§ 1 bis 8, § 10 sowie die vorstehenden Ab-
Satz 2 sinngemäß. sätze sind füT die in § 74 Abs. 4 des D-Markbilanzge-
(7) Die vorstehenden Vorschriften sind sinngemäß setzes bezeichneten steuerpflichtigen sinngemäß an„
-' ..
anzuwenden auf Wertpapiere und Anteile; die Geld· zuwenden. ·
instituten, Versicherungsunternehmen und Bauspar-
kassen gehören, in deren Umstellungsrechnung nur Artikel 2
ein Teilihrer gesamten Vermögenswerte oder Ver- Änderungen des D-Markbilanzgesetzes
bindlichkeiten einzustellen ist oder die nur eine Um-
. § 12
stellungsrechnung nach den in Berlin (West) gelten-
den Vorschriftei;i aufzustellen haben. Sie gelten nicht Das D-M.arkbilanzgesetz wird wie'folgt geändert:
für Wertpapiere und Anteile, die Berliner Vermö- 1. § ·5 Abs. 3 des. D-M&rkbilarizgeset:tes ~rhait fol-
<. . geilswette im Sinne des § 2 des Altbanken-Bilanz- genden Satz 2: · ··
Gesetzes vom· 10. Dezember 1953 (Gesetz- und Ver- .Ist in der Eröffnungsbilanz ein nach § 47 beridi·
ordnungsblatt für- Berlin S. 1488) sind; für die Be- tigungsfähiger Wert: angesetzt worden, so gilt
rechnung des. Anspruchs auf die Gewährung einer Satz 1 . entsprechend für den in einer späteren ·
.Ausgleichsforderung nach § 45 Abs. 2 bis 6 sowie Jahresbilanz eingesetzten berichtigten Wert.•
der Höhe der Inanspruchnahme nach § 37 Abs. 2 des
Umstellurtgsergänzungsgesetzes vom 21. September 2. § 29 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes erhält fol·
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1439) sind jedoch auf Ver- · gende Fassung:
. langen dei: Berliner Altbank diese Wertpapiere und .(1) Für die Verpflichtungen aus den bereits
.. ~ '·-., Anteile mit den Werten, mit denen Geldinstitute im am 21. Juni 1948 laufenden Pensionen ist eine
Bundesgebiet sie in ihrer endgilltig bestätigten Um- Rückstellung in Höhe eines vers\che.rungsmathe•
stellungsrechnung anzusetzen haben, zuzüglich matisch auf der Grundlage eines dreieinhalbpro-
dreißig vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwi- · zentigen Rechnungszinsfußes erredlneten· Gegen-
scheri diesen Werten und den nach den Vorschriften wartswertes auszuweisen. Ein~ am 21. Juni 1948
dieses Gesetzes zulässigen Höchstwerten anzusetze~. laufende Pension liegt auch vor, wenn der Bes
rechtigte an diesem Tage die für den Beginn der
§ 10 Zahlung der Pension vertraglich · vorgesehene
Grundstücke in Berlin (West) und Forderungen Altersgrenze erreicht hatte, ihm die Pension aber ->---
gegen Schuldner in Berlin (West), die nach§§ 17, 26 wegen seiner weiteren Tätigkeit noch .nicht ge-
des D;Markbilanzgesetzes bewertet worden sind, zahlt wurde; dies gilt nicht, wenn schon bei Bil- / ....
. ~···1,
können endgültig höchstens mit den nach §§ 16, 24 . dung der Pensionsrückstellung vor dein 21. Juni .•·.
des D-Markbilanzgesetzes zulässigen Werten ange- 1948 von einer längeren Tätigkeit des Berech- '. ·:_;
setzt werden; dabei tritt in § 16 des D-Markbilanz- tigten über den 21. Juni 1948 hinaus ausgegangen _,,
.. gesetzes an die Stelle des 21. Juni 1948 der 1. April worden ist. Die Passivierungspflicht für bereits
1949. Eine weitere Berichtigung nach § 47 des am 21. Juni 1948 laufende Pensionen in der Er-
302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil
öffnungsbilanz und in den künftigen Jahres- 9. § 72 a Abs 2 des D-Markbilanzgesetzes erhält
bilanzen besteht insoweit nicht; als bei vorsich- folgenden Satz 2.
tiger Beurteilung der künftigen Entwicklung des II Vorerst ist das Konto in Höhe des Betrages zu
Unternehmens anzunehmen ist, daß die Pensions- tilgen, um den sich eine Vorkriegsremboursver-
verpflichtungen aus den Jahreserträgen erfüllt bindlichkeit des Unternehmens vermindert oder
werden können; Absatz 3 bleibt unberührt." in dessen Höhe das Unternehmen auf Grund des
Gesetzes über die innerdeutsche Regelung von
3. § 29 Abs. 2 des D-Markbilanzgesetzes erhält fol- Vorkriegsremboursverbindlichkeiten vom 20. Au-
gende Fassung:
gust 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 999, 1386) einen
,,(2) Für die am 21.'Juni 1948 bestehenden An- Beitrag zur Erfüllung seiner Remboursverbind-
wartschaften auf Pensionen (Versorgungsan- lichkeit erhält."
sprüche von Personen, bei denen der Versor-
gungsfall noch nicht eingetreten ist) braucht in 10. § 72 b des 0-Markbilanzgesetzes erhält folgende
der Eröffnungsbilanz eine Rückstellung nicht aus- Fassung:
gewiesen zu werden; Absatz 3 bleibt unberührt. 11
,,§ 72b
Einlage des Kommanditisten
-4. § 29 Abs. 4 des D-Markbilanzgesetzes erhält fol-
gende Fassung: (1) Soweit der Betrag der Einlage eines Kom-
manditisten noch unter Verwendung der Rech-
,, (4) Ist in der Eröffnungsbilanz für die am
nungseinheit Reichsmark in das Handelsregister
21. Juni 1948 bestehenden Anwartschaften keine
eingetragen ist. ist zur Eintragung in das Han-
Rückstellung ausgewiesen, so kann in den künf-
delsregister anzumelden, daß an die Stelle die-
tigen Jahresbilanzen eine Rückstellung unter der
ser Rechnungseinheit die Rechnungseinheit Deut-
Annahme einer am 21. Juni 1948 neu gegebenen
sche Mark getreten ist; die Anmeldung ist von
Pensionszusage gebildet werden. Das gleiche gilt
sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken.
sinngemäß, wenn eine in die Eröffnungsbilanz
eingestellte Rückstellung den Gegenwartswert {2) Wird der Kapitalanteil eines Kommandi-
der Anwartschaften nicht voll deckt." tisten in der Eröffnungsbilanz auf Grund der
Neufestsetzung der Kapitalanteile aller Gesell-
5. § 37 Abs. 3 Satz 2 des D-Markbilanzgesetzes in schafter auf einen Betrag in Deutscher Mark neu
der Fassung des § 7 Nr. 3 des D-Markbilanzergän- festgesetzt, der niedriger ist als der auf die Ein-
zungsgesetzes erhält folgende Fassung: lage des Kommanditisten in Reichsmark gelei-
,,Die Gesellschaft ist verpflichtet, das außer- stete Betrag, so ist dies keine Herabminderung
ordentliche Kapitalentwertungskonto innerhalb des Kapitalanteils durch Verlust im Sinne des
von acht Geschäftsjahren auszugleichen. 11 § .169 Abs. 1 Satz 2 und des § 172 Abs. 4 Satz 2
des Handelsgesetzbuchs."
6. § 38 Abs. 5 des D-Markbilanzgesetzes erhält fol-
genden Satz 2: 11. § 74 Abs. 2 des D-Markbilanzgesetzes erhält fol-
gende Sätze 2 und 3:
„ Ist ein Kapitalverlustkonto ganz oder teilweise
nach Absatz 1 Buchstabe b in die Eröffnungs- ,,Die berichtigten Werte sind auch für die Steu-
bilanz eingestellt worden, so hat die Gesellschaft ern vom Einkommen und Ertrag zu Grunde zu
das Kapitalverlustkonto in Höhe des Betrages legen: Dies gilt auch, wenn Veranlagungen
zu tilgen, um den sich eine Vorkriegsrembours- rechtskräftig sind oder die Verjährungsfrist ab··
verbindlichkeit der Gesellschaft vermindert oder gelaufen ist."
in dessen Höhe die Gesellschaft auf Grund des
Gesetzes über die innerdeutsche Regelung von 12. § 74 Abs. 3 Satz 2 des D-Markbilanzgesetzes er-
Vorkriegsremboursverbindlichkeiten vom 20. Au- hält folgende Fassung:
gust 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 999, 1386) einen „Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie § 73 Abs. 5 sind
Beitrag zur Erfüllung ihrer Remboursverbind- entsprechend anzuwenden."
Jichkeit erhält."
13. Hinter § 74 des D-Markbilanzgesetzes wird fol-
7. In § 44 Abs. 6 des D-Markbilanzgesetzes werden gender § 74 a eingefügt:
die Worte „spätestens bis zum 31. Dezember
1954" gestrichen. ,,§ 74a
Rückstellungen für Pensionsanwartschaften
8. § 46 Abs. 1 Satz 1 des D-Markbilanzgesetzes
erhält folgende Fassung: (1) Ist in der Eröffnungsbilanz eine Rückstel-
lung für eine am 21. Juni 1948 bereits bestehende
,, Wird ein Kapitalenlwertungskonto nicht inner- Anwartschaft auf Pension im Sinne des § 29
halb der in § 36 Abs. 2 Satz 3, § 37 Abs. 3 Satz 2 Abs. 2 nicht gebildet worden, so kann in den auf
bestimmten Frist ausgeglichen, so hat die Haupt- die Eröffnungsbilanz folgenden Wirtschaftsjah-
versammlung (Gesellschafterversammlung) spä- ·ren die Rückstellung unter der Annahme einer
testens bei der Beschlußfassung über den Jahres- am 21. Juni 1948 neu gegebenen Pensionszusage
abschluß des dritten (achten) Geschäftsjahres die gebildet werden. Dabei darf die Rückstellung in
Maßnahmen zu beschliefü~n. die erforderlich einem Wirtschaftsjahr den Gewinn für die
sind, um das Kapitalentwertungskonto auf andere Zwecke der Steuern vom Einkommen und Ertrag
Weise als durch Tilgung, insbesondere durch nur bis zur Höhe des Betrages mindern, der auf
Ermäßigung des Nennkapitals, auszugleichen.• das Wirtschaftsjahr entfällt, wenn die Rückstel-
Nr. 18 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1955 303
lung nach versicherungsmathematischen Grund- Artikel 4
sätzen gleichrniißig auf <lie Zeit von dem 21. Juni
1948 bis zu dem vertragsmäßig vorgesehenen Fortsetzung aufgelöster Gesellschaften
Eintritt des Versorgungsfalls verteilt wird. Als in besonderen Fällen
Rechnungszinsfuß sind mindestens dreieinhalb § 14
vom Hundert zugrunde zu legen. In dem Wirt- Für Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften
schaflsjahr, in dem der Versorgungsfall eintritt auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung
oder der aus der Pensionszusage Berechtigte und Genossenschaften, die nach § 80 Abs. 1 und 4 des
seine Tätigkeit für den Steuerpflichtigen unter D-Markbilanzgesetzes oder aus anderen Gründen
Beibehaltung des Versorgungsanspruchs been-
vor der Neufestsetzung ihrer Kapitalverhältnisse
det, darf die Rückstellung den Gewinn bis zu dem
oder Geschäftsguthaben aufgelöst sind, gelten §§ 1, 2
Betrag mindern, der sich als Unterschied zwischen
des Zweiten D-Markbilanzergänzungsgesetzes, wenn
dem versicherungsmathematischen Barwert der
künftigen Pensionsleistungen und einer nach den a) sie entzogene Vermögensgegenstände erst„ a':1f
Grundsätzen der Sätze 1 bis 3 für den Bilanz- Grund eines nach dem 30. Juni 1953 rechtskrafüg
stichtag des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs erledigten Rückerstattungsverfahrens wiederer-
berechneten Rückstellung ergibt. langt haben oder wiedererlangen oder
b) sie nach dem 30. Juni 1953 gemäß den Vorschrif-
(2) Ist durch eine in die Eröffnungsbilanz ein- ten der Direktive Nr. 50 des Alliierten KonJroll-
gestellte Rückstellung für eine am 21. Juni 1948 rats vom 29. April 1947 (Amtsblatt des Kontroll-
bereits bestehende Anwartschaft auf Pension im rats in Deutschland S. 275) Vermögensgegen-
Sinne des § 29 Abs. 2 der Gegenwartswert der stände zurückerhalten haben oder zurückerhalten
Anwartschaft nicht voll gedeckt, so gilt Absatz 1 oder wenn die an ihnen bestehenden Anteile
sinngemäß für die Bildung der Rückstellung für nach dem genannten Zeitpunkt gemäß diesen
den noch nicht gedeckten Teil der Anwartschaft." Vorschriften übertragen werden.
14. In § 80 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes tritt an Die Fortsetzung kann jedoch
die Stelle des „31. Dezember 1956" der „31. De- im Falle des Buchstaben a bis zum Ablauf des
zember 1958". ein Jahr nach dem Tage der rechtskräftigen Er-
ledigung des Rückerstattungsverfahrens liegen-
den Tages,
Artikel 3 im Falle des Buchstaben b bis zum Ablauf des ein
Neufestsetzung der Kapitalverhältnisse Jahr nach dem Tage der Ubertragung der Ver-
bei bisher davon befreiten Unternehmen mögensgegenstände oder Anteile liegenden
Tages,
§ 13 in beiden Fällen mindestens jedoch bis zum Ablauf
(1) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften des ein Jahr nach dem Tage des Inkrafttretens dieses
auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haf- Gesetzes liegenden Tages beschlossen werden. § 1
tung, die unter § 77 Abs. 3 de,s D-Markbilanzgesetzes Abs. 4 des Zweiten D-Markbilanzergänzungsgeset-
fallen oder auf Grund einer besonderen Anordnung zes ist nicht anzuwenden.
bisher zur Neufestsetzung ihrer Kapitalverhältnisse
nicht verpflichtet waren, haben ihre Kapitalverhält- § 15
nisse nach §§ 35 bis 59 des D-Markbilanzgesetzes in ( 1) Die Hauptversammlung (Gesellschafterver-
Deutscher Mark neu festzusetzen; dies gilt nicht für sammlung) einer vor dem Inkrafttreten dieses Ge-
Unternehmen, die aufgelöst sind oder aufgelöst wer- setzes nach § 80 Abs. 2 oder § 80 Abs. 3 des D-Mark-
den. Ein nach § 36 oder § 37 des D-Markbilanzge- bilanzgesetzes aufgelösten Gesellschaft kann bis zum
setzes in die Eröffnungsbilanz eingestelltes Kapital- 31. Dezember 1955 die Fortsetzung der Gesellschaft
entwertungskonto ist spätestens in dem am 31. De- beschließen. Die Fortsetzung kann nur beschlossen
zember 1956 endenden oder laufenden Geschäftsjahr werden,
auszugleichen. 1. solange noch nicht mit der Verteilung des
Vermögens unter die Aktionäre (Gesell-
(2) Unternehmen, die den Beschluß über die Neu-
schafter) begonnen ist,
festsetzung ihrer Kapitalverhältnisse nicht bis zum
31. Dezember 1955 beim Registergericht zur Eintra- 2. wenn spätestens zugleich mit der Fortset-
gung in das Handelsregister angemeldet haben, sind zung bei einer nach § 80 Abs. 2 des D-Mark-
bilanzgesetzes aufgelösten Gesellschaft die
mit dem Ablauf dieses Tages aufgelöst. Ist der Be-
Erhöhung des Nennkapitals auf den nach
schluß über die Neufestsetzung vor dem 31. Dezem-
§ 44 Abs. 1, 2 des D-Markbilanzgesetzes zu-
ber 1955 angefochten worden, so tritt an die Stelle
lässigen Mindestnennbetrag, bei einer nach
des 31. Dezember 1955 der sechs Monate nach dem
§ 80 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes auf-
Tage der Rechtskraft der Entscheidung liegende Tag.
gelösten Gesellschaft die zum Ausgleich des
§ 80 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes gilt mit der
Kapitalentwertungskontos nach § 46 des
Maßgabe, daß die Auflösung auch im Falle des § 36
D-Markbilanzgesetzes erforderlichen Maß-
des D-Markbilanzgesetzes erst mit Ablauf des 31. De-
nahmen beschlossen werden.
zember 1958 eintritt.
(2) Die Abwickler haben die Fortsetzung der Ge-
(3) Die Fortsetzung eines nach Absatz 2 aufge- sellschaft zur Eintragung in das Handelsregister an-
lösten Unternehmens kann nicht beschlossen werden. zumelden; sie haben bei der Anmeldung nachzü-
304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
weisen, daß noch nicht mit der Verteilung des Ver- Artikel 6
mögens der Gesellschaft unter die Gesellschafter be-
gonnen worden ist. Handelsrechtliche Vorschriften
für Unternehmen mit Sitz in Berlin (West}
(3) Der Fortsetzungsbeschluß hat keine Wirkung,
bevor er und bei einer nach § 80 Abs. 2 des D-Mark- § 21 .
bilanzgesetzes aufgelösten Gesellschaft die Erhö-
( 1) Hat eine Kapitalgesellschaft in einer Eröff-
hung des Nennkapitals, bei einer nach§ 80 Abs. 3 des
nungsbilanz gemäß § 32 Abs. 1 des Berliner D-Mark-
D-Markbilanzgesetzes aufgelösten Gesellschaft der
bilanzgesetzes eine Rückstellung wegen Reichsmark-
Ausgleich des Kapitalentwertungskontos in das Han-
verbindlichkeiten gegenüber Angehörigen der Ver-
delsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen
einten Nationen gebildet, so kann sie den Rück-
worden sind; beide Eintragungen sollen nur zusam-
stellungsbetrag insoweit, als die auf Deutsche Mark
men erfolgen.
umgestellten Reichsmarkverbindlichkeiten nicht im
(4) Wird eine Gesellschaft fortgesetzt, so ist sie Verhältnis von einer Reichsmark zu einer Deutschen
steuerlich so zu behandeln, als ob sie nicht nach § 80 Mark zu erfüllen sind, in dem ersten nach dem In-
Abs. 2 oder § 80 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes krafttreten dieses Gesetzes aufzustellenden Jahres-
aufgelöst gewesen wäre. abschluß in die gesetzliche Rücklage (Sonderrück-
(5) Die Fortsetzung einer Gesellschaft, die nach lage) überführen. Sie kann stattdessen eine Er-
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund des höhung ihres Nennkapitals um diesen Betrag durch
§ 80 Abs. 2 oder des § 80 Abs. 3 des D-Markbilanz- Gewährung von Freianteilen nach den Vorschriften
gesetzes aufgelöst wird, kann nicht beschlossen wer- über die Kapitalerhöhung beschließen; diese Ge-
den. währung von Freianteilen gilt nicht als Gewinnaus-
schüttung. § 73 Abs. 1 und 2 des D-Markbilanz-
Artikel 5 gesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
Vereinigung von Kleinaktien (2) Hat die Kapitalgesellschaft die Verbindlich-
§ 16 keiten mit einem höheren Betrag als dem in § 32
(1) Aktien, die nicht auf einhundert Deutsche Mark Abs. 1 des Berliner D-Markbilanzgesetzes vorge-
oder ein Vielfaches dieses Betrages lauten, können schriebenen Mindestbetrag in der Eröffnungsbilanz
zu Aktien, die auf einhundert Deutsche Mark oder ausgewiesen, so gilt Absatz 1 entsprechend, soweit
ein Vielfaches von einhundert Deutsche Mark lauten, der ausgewiesene Betrag den zur Erfüllung der um-
vereinigt werden; die Vereinigung bedarf der Zu- gestellten Verbindlichkeiten aufzuwendenden Be·
stimmung der betroffenen Aktionäre. trag übersteigt.
(2) §§ 67 und 179 des Aktiengesetzes sind nicht (3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Er-
anzuwenden. werbs- und Wirtschaftsgenossenschaften.
§ 17
(1) Die Bestimmungen der Satzung über die Nenn- § 22
beträge der einzelnen Aktien dürfen nicht geändert
{1) Kapitalgesellschaften, die mit einem Nennkapi-
werden, ehe die betroffenen Aktionäre ihre Zustim-
tal in Ostmark im Handelsregister des Amtsgerichts
mung zur Vereinigung der Aktien gegeben und, falls
Aktienurkunden oder Zwischenscheine ausgegeben Berlin-Charlottenburg eingetragen sind, haben eine
sind, die Urkunden der Gesellschaft oder einer von Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark auf den 1. April
ihr bezeichneten Stelle zum Umtausch eingereicht 1949 unter sinngemäßer Anwendung der Vorsduif-
haben. ten des D-Markbilanzgesetzes aufzustellen. Sie
haben ihre Kapitalverhältnisse nach §§ 35 bis 59
(2) Uber diese Satzungsänderung kann der Auf- des D-Markbilanzgesetzes neu festzusetzen. Ein
sichtsrat beschließen. nach § 36 oder§ 37 des D-Markbilanzgesetzes in die
§ 18 Eröf f n ungsbi1 anz eingestelltes Kapitalen twertungs-
kon to ist spätestens in dem am 31. Dezember 1956
Die Aktien höheren Nennbetrags sollen nicht aus-
endenden oder laufenden Geschäftsjahr auszu-
gegeben werden, ehe die Änderung der Satzungs-
bestimmungen über die Nennbeträge der einzelnen gleichen.
Aktien in das Handelsregister eingetragen ist. (2) Unternehmen, die den Beschluß über die Neu-
festsetzung ihrer Kapitalverhältnisse nicht bis zum
§ 19 31. Dezember 1955 beim Registergericht zur Eintra-
Werden Mehrstimmrechtsaktien umgetauscht, so gung in das Handelsregister angemeldet haben, sind
bedarf die Ausgabe der neuen Aktien keiner Geneh- mit dem Ablauf dieses Tages aufgelöst. Ist der Be-
migung nach § 12 Abs. 2 des Aktiengesetzes, wenn schluß über die Neufestsetzung vor dem 31. Dezem-
das Verhältnis von Stimmenzahl und Nennbetrag ber 1955 angefochten worden, so tritt an die Stelle
unverändert bleibt oder sich zuungunsten der Stim- des 31. Dezember 1955 der sechs Monate nach dem
menzahl ändert. Tage der Rechtskraft der Entscheidung liegende Tag.
§ 20 § 80 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes gilt mit der
Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Ver- Maßgabe, daß die Auflösung auch im Falle des § 36
einigung von Aktien getroffene Maßnahmen, die des D-Markbilanzgesetzes erst mit Ablauf des 31. De-
nach den §§ 16 bis 19 wirksam wären, sind nicht des- zember 1958 eintritt.
halb unwirksam, weil sie gegen die bisherigen Vor- (3) Die Fortsetzung eines nach Absatz 2 aufge-
schriften verstießen. lösten Unternehmens kann nicht beschlossen werden.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1955 305
(4) Kapitalgesellschaften, die ihr Nennkapital in im Sinn des § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Altbanken-Bilanz-
Ostmark vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wäh- Gesetzes mit Ausnahme der Rückstellungen für Pen-
rungsmäßig oder in anderer Weise als nach den Vor- sionsverpflichtungen sind mit den Werten der
schriften des D-Markbilanzgesetzes der Deutschen Steuerbilanz, die auf den Tag vor dem Stichtag der
Mark angepaßt haben, sind von der Pflicht zur Auf- DM-Eröffnungsbilanz aufzustellen ist, in die steuer-
stellung einer Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark liche Eröffnungsbilanz zu übernehmen.
und zur Neufestsetzung ihrer Kapitalverhältnisse
nach den Vorschriften des D-Markbilanzgesetzes be- (2) Bei Berliner Altbank~n mit Sitz in Berlin füh-
freit, sofern sie binnen sechs Monaten nach dem In- ren zu einer Berichtigung der steuerlidien DM-Er-
krafttreten dieses Gesetzes durch Vorlage einer Be- öffnungsbilanz
scheinigung eines Wirtschaftsprüfers dem Register- a) Berichtigungen der Altbankenrechnung, so-
gericht nachweisen, daß ihr nach Abzug der Schulden weit sie als Berichtigungen der DM-Eröff-
sich ergebendes Vermögen in einer Bilanz, die auf nungsbilanz gelten (§ 19 Abs. 1 ABilG),
den letzten Tag des am Tage der Eintragung des b) der erstmalige Ausweis von Verbindlich-
Nennkapitals in Deutscher Mark in das Handels- keiten nach § 20 Abs. 1 des Altbanken-Bi-
register laufenden Geschäftsjahres aufgestellt ist, lanz-Gesetzes und
den Betrag des im Handelsregister in Deutsd1er c) Berichtigungen der DM-Eröffnungsbilanz
Mark eingetragenen Nennkapitals erreichte. Wird nach § 23 Abs. 2 und § 24 Abs. 2 des Alt-
der Nachweis nicht erbracht, so gelten die Absätze banken-Bilanz-Gesetzes.
1 bis 3 sinngemäß.
(3) Ist bei Berliner Altbanken in den Fällen des
§ 15 des Altbanken-Bilanz-Gesetzes ein Kapitalent-
Artikel 7 wertungskonto in der DM-Eröffnungsbilanz oder in
Steuerliche Vorschriften den Fällen des § 19 Abs. 2 und des § 20 Abs. 3 des
für Pensionsrückstellungen der Geldinstitute Altbanken-Bilanz-Gesetzes ein Kapitalberichtigungs-
konto in einer Jahresbilanz eingestellt, so ist auf die
§ 23 Tilgung § 73 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes ent-
Geldinstitute, die in der Eröffnungsbilanz Pen- sprechend anzuwenden.
sionsrückstellungen nach der Achtunddreißigsten (4) Bei Berliner Altbanken mit Sitz im Bundesge-
Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz biet führt die Ubernahme der in die Altbankenrech-
gebildet haben, können für die Berechnung von Rück- nung eingestellten Vermögenswerte und Verbind-
stellungen nach § 74 a des D-Markbilanzgesetzes lichkeiten (§ 44 Abs. 1 des Umstellungsergänzungs-
einen Rechnungszinsfuß von mindestens drei'" vom gesetzes vom 21. September 1953-Bundesgesetzbl. I
Hundert zugrunde legen. Eine Rückstellung für eine S. 1439 -) zu einer Berichtigung der steuerlichen Er-
am 21. Juni 1948 bereits laufende Pension kann öffnungsbilanz; § 26 Abs. 3 Satz 1 und 2 bleibt unbe-
unter Zugrundelegung des gleichen Zinsfußes weiter- rührt. Absatz 2 Buchstabe b ist auf Berliner Altban-
geführt werden. Wenn sich eine am 21. Juni 1948 ken mit Sitz im Bundesgebiet entsprechend anzu-
bereits laufende Pension durch eine nach dem . wenden.
20. Juni 1948 gegebene Zusage erhöht, kann audi § 25
der Rückstellung für die neuen Rententeile ein Redi-
nungszinsfuß von mindestens drei vom Hundert zu- (1) Die von Berliner Altbanken für die Zeit vor
grunde gelegt werden. Das gleidie gilt, wenn eine dem 9. Mai 1945 in Berlin zu entrichtenden Steuern
Anwartschaft, die am 21. Juni 1948 bereits bestan- gelten durch die für diese Zeit geleisteten Zahlungen
den hat, durch eine spätere Zusage erhöht wird. als abgegolten.
(2) Rechte der Berliner Altbanken aus dem Gesetz
über die Umstellung und die Erstattung von vor dem
Artikel 8 9. Mai 1945 'an ein Westberliner Finanzamt überzahl-
Ergänzungen ten Steuern vom 8. April 1952 (Gesetz- und Verord-
des Berliner Altbanken-Bilanz-Gesetzes nungsblatt für Berlin S. 257) sind ausgeschlossen.
§ 24
§ 26
(1) Bei Berliner Altbanken (§ 1 Abs. 1 des Alt- (1) Berliner Altbanken werden vorbehaltlich der
bankengesetzes vom 10. Dezember 1953 - Gesetz- Absätze 2 bis 4 für die Zeit vom 9. Mai 1945 bis zum
und Verordnungsblatt für Berlin S. 1483 -) mit
Tag vor dem Stichtag der DM-Eröffnungsbilanz oder
Sitz in Berlin sind die für die einzelnen Vermögens-
der Altbankenrechnung (§§ 11, 22 ABilG) zu den
werte und Verbindlichkeiten nach den Vorschriften Steuern vom Einkommen und zur Gewerbesteuer
des Altbanken-=Bilanz-Gesetzes - ABilG - vom nicht herangezogen.
10. Dezember 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt
für Berlin S. 1488) in die DM-Eröffnrngsbilanz ein- (2) Berliner Altbanken mit Sitz in Berlin, die eine
gesetzten Werte auch für die Steuern vom Ein- DM-Eröffnungsbilanz auf den 1. April 1949 aufzu-
kommen und Ertrag vorbehaltlich des Satzes 3 zu- stellen haben (§§ 23, 24 ABilG), werden zu den
grunde zu legen. Das gleiche gilt, soweit nach § 22 Steuern vom Einkommen und zur Gewerbesteuer
Abs. 1 des Altbanken-Bilanz-Gesetzes die Altban- ab 1. April 1949 herangezogen.
kenrechnung die Wirkung einer DM-Eröffnungs- (3) Berliner Altbanken mit Sitz im Bundesgebiet,
bilanz hat. Westdeutsche Vermögenswerte im Sinn die nach § 1 der Zweiundvierzigsten Durchführungs-
des § 2 Abs. 4 und westdeutsche Verbindlichkeiten verordnung zum Umstellungsgesetz eine Eröffnungs-
306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
bilanz auf den 21. Juni 1948 aufzustellen haben, wer- (2) Bei Berliner Altbanken mit bankfremdem Ge-
den für die Zeit vom 21. Juni 1948 bis zum Tag vor schäft sind die nicht dem Bankgeschäft zuzurechnen-
dem Stichtag der Altbankenrechnung (§ 1 ABilG) nur den Vermögenswerte und Verbindlichkeiten (§ 23
für den Geschäftsbetrieb im Bundesgebiet zu den ABilG) bei der Hauptfeststellung mit den Werten
Steuern vom Einkommen und zur Gewerbesteuer anzusetzen, die sich nach den allgemein für die Ein-
herangezogen. Dabei können Ausgabenüberschüsse heitsbewertung auf den 1. April 1949 in Berlin (West)
der Berliner Betriebsstätten abgezogen werden, so- maßgebenden Vorschriften ergeben. Das gleiche gilt
weit entsprechende Beträge zu Lasten der west- bei der Sparkasse der Stadt Berlin (West) für die
deutschen Rechnung gezahlt worden sind. Vom Stich- nach dem 8. Mai 1945 erworbenen oder begründeten
tag der Altbankenrechnung an sind diese Berliner Vermögenswerte und Verbindlichkeiten (§ 24 ABilG).
Altbanken unter Berücksichtigung der aus der Alt- (3) Bei Wertfortschreibungen auf den 1. Januar
bankenrechnung übernommenen Vermögenswerte 1950, 1. Januar 1951 und 1. Januar 1952 sind die bei
und Verbindlichkeiten (§ 24 Abs. 4) zu veranlagen. der Hauptfeststellung für die Berliner Vermögens-
(4) Für Berliner Altbanken mit Sitz in Berlin, werte und Verbindlichkeiten nach Absatz 1 ange-
deren Umstellungsrechnung nach § 2 der Zweiund- setzten Werte unverändert zu übernehmen. Im übri-
vierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstel- gen gelten für die Einheitsbewertung die allgemeinen
lungsgesetz für den von ihr erfaßten sachlichen Vorschriften.
Geltungsbereich die Wirkung einer Eröffnungsbilanz § 28
hat, gelten Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend.
(1) Das Gesetz über die Aufteilung der Ver-
mögensteuer zwischen Berlin (West) und dem übri-
§ 27 gen Geltungsbereich dieses Gesetzes vom 15. Dezem-
ber 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 796) ist auf Berliner
(1) Bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte
Altbanken nicht anzuwenden. Bei Berliner Altban-
gewerblicher Betriebe, die in Berlin (West) auf den ken, die eine westdeutsche Umstellungsrechnung
1. April 1949 und im übrigen Geltungsbereich dieses aufzustellen haben, sind für die Zwecke der Ver-
Gesetzes auf den 21. Juni 1948 durchgeführt wird, mögensteuer die Einheitswerte zwischen dem Gel-
sind anzusetzen
tungsbereich des Grundgesetzes und Berlin (West)
1. von Berliner Altbanken, die keine westdeutsche in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem die Summe
Umstellungsrechnung aufzustellen haben, der Vermögenswerte nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 Buch-
stabe a zu der Summe der Vermögenswerte nach
a) Ausgleichsforderungen mit den sich nach § 45 § 27 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b steht. Uber die Auf-
des Umstellungsergänzungsgesetzes ergeben- teilung entscheidet das Betriebsfinanzamt zugleich
den Beträgen; mit der Feststellung des Einheitswerts des gewerb-
b) Wertpapiere, Anteile und Genußscheine an lichen Betriebes. §§ 215 bis 219 der Reichsabgaben-
Kapitalgesellschaften mit den Werten, die sich ordnung sind entsprechend anzuwenden.
nach § 11 Abs. 1 des Zweiten Verm6gens- (2) Die durch die Aufteilung nach Absatz 1 fest-
besteuerungsgesetzes (Gesetz- und Verord- gestellten Teile des Einheitswerts unterliegen der
nungsblatt für Berlin 1954 S. 140) für die Fest- Vermögensbesteuerung in Berlin (West) vom Kalen-
stellung der Einheitswerte der gewerblichen derjahr 1950 ab und im übrigen Geltungsbereich
Betriebe zum 1. April 1949 ergeben; dieses Gesetzes vom Kalenderjahr 1949 ab. Zustän-
c) alle übrigen Vermögenswerte und Verbindlich- dig ist für das Gebiet, in dem sich das Betriebsfinanz-
keiten, die nicht nach §§ 59, 60 des Bewertungs- . amt nicht befindet, das Finanzamt, in· dessen Bezirk
gesetzes außer Betracht bleiben, mit den in die der wertvollste Teil der bei der Aufteilung für dieses
steuerliche DM-Eröffnungsbilanz eingestellten Gebiet anzusetzenden Vermögenswerte liegt.
Werten; (3) Von Berliner Altbanken, die keine westdeut-
sche Umstellungsrechnung aufzustellen haben, wird
2. von Berliner Altbanken, die eine westdeutsche Vermögensteuer für die Kalenderjahre 1950 bis 1952
Umstellungsrechnung aufzustellen haben, nicht erhoben, wenn sie einen Anspruch auf Gewäh-
a) westdeutsche Vermögenswerte im Sinn des § 2 rung einer Ausgleichsforderung nach § 45 des Um-
Abs. 4 und westdeutsche Verbindlichkeiten im stellungsergänzungsgesetzes haben oder wegen
Sinn des § 3 Abs. 3 des Altbanken-Bilanz-Ge- ihrer Verbindlichkeiten gegenüber der öffentlichen
setzes, die nicht nach §§ 59, 60 des Bewertungs- Hand aus der Umwandlung von Uraltguthaben nach
gesetzes außer Betracht bleiben, mit den in die § 37 Abs. 2 des Umstellungsergänzungsgesetzes
steuerliche Eröffnungsbilanz auf den 21. Juni nicht oder nicht in voller Höhe in Anspruch genom-
1948 eingestellten Werten; men werden können. Das gleiche gilt bei Berliner
b) Berliner Vermögenswerte im Sinn des § 2 Altbanken, die eine westdeutsche Umstellungsrech-
Abs. 1 Nr. 1 und Berliner Verbindlichkeiten im nung aufzustelle~ haben, für den Teil des Ver-
Sinn des § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Altbanken-Bilanz- mögens, der nach Absatz 1 auf Berlin (West) entfällt.
Gesetzes mit den Werten, die sich nach Num-
mer 1 ergeben; bei Berliner Altbanken mit Sitz § 29
im Bundesgebiet tritt an die Stelle der DM- Soweit nach den Vorschriften für die Feststellung
Eröffnungsbilanz die Altbankenrechnung. Ein der Einheitswerte der gewerblichen Betriebe auf den
Fehlbetrag kann von dem nach Buchstabe a er- 1. Januar 1953 Vermögenswerte und Verbindlichkei-
mittelten Vermögen abgesetzt werden. ten abweichend von den für die Umstellungsrechnung
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1955 307
der Geldinstitute im Bundesgebiet maßgebenden deren Stelle §§ 10, 11 des Zweiten Gesetzes
Vorschriften nicht oder mit einem endgültigen Wert über die Neuordnung der Vermögens-
anzusetzen sind, sind bei der Bewertung nach § 45 besteuerung in Berlin (Zweites Vermögens-
Abs. 1 des Umstellungsergänzungsgesetzes und § 7 besteuerungsgesetz) vom 9. März 1954
Abs. 1 des Berliner Altbanken-Bilanz-Gesetzes die für (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin
die Umstellungsrechnung der Geldinstitute im Bun- s. 140).
desgebiet maßgebenden Vorschriften entsprechend 3. § 10 dieses Gesetzes ist nicht anzuwenden.
anzuwenden. Diese Vorschriften sind auch für die
Ermittlung des Teilwertes eines Vermögenswertes 4. In der durch § 12 Nr. 14 dieses Gesetzes
nach § 66 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes und den geänderten Fassung des § 80 Abs. 3 des
Ansatz von Verbindlichkeiten entsprechend anzu- D-Markbilanzgesetzes tritt der „ 31. Dezember
wenden, soweit sich nicht aus § 8 des Altbanken- 1958" an die Stelle des „31. Dezember 1957".
Bilanz-Gesetzes oder anderen gesetzlichen Vorschrif- (3) § 80 Abs. 1 Satz 3 bis 7 des Berliner D-Mark-
ten etwas anderes ergibt. An die Stelle des 21. Juni bilanzgesetzes in der Fassung des Zweiten Berliner
1948 und des 1. Januar 1949 tritt für den Stand der Gesetzes zur Änderung des D-Markbilanzgesetzes
Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Stichtag vom 11. Dezember 1951 (Gesetz- und Verordnungs-
der Altbankenrechnung, als Stichtag der Bewertung blatt für Berlin S. 1139) ist nicht mehr anzuwenden.
der 1. Januar 1953. (4) § 29 und § 74 a des D-Markbilanzgesetzes in
der Fassung des § 12 Nr. 2 bis 4, Nr. 13 dieses Ge-
Artikel 9 setzes sowie § 23 dieses Gesetzes gelten in Berlin
(West) mit der Maßgabe, daß bei Unternehmen,
Schlußbestimmungen deren Eröffnungsbilanz auf den 1. April 1949 aufge-
§ 30 stellt ist, an die Stelle des 20. Juni 1948 der 31. März
Soweit dieses Gesetz auf das D-Markbilanzgesetz 1949 und an die Stelle des 21. Juni 1948 der 1. April
Bezug nimmt, ist darunter je nach dem Geltungs- 1949 tritt.
bereich das Gesetz über die Eröffnungsbilanz in (5) Für Berliner Altbanken, die ihren Sitz in Berlin
Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung haben, mit Ausnahme der in§§ 23, 24 des Altbanken-
(D-Markbilanzgesetz) vom 21. August 1949 (WiGBI. Bilanz-Gesetzes bezeichneten Altbanken, sind §§ 29,
S. 279), auf Baden, Württemberg-Hohenzollern und 74 a des D-Markbilanzgesetzes und § 23 dieses Ge-
den bayerischen Kreis Lindau erstreckt durch Ver- setzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß
ordnung vom 13. Dezember 1949 (Bundesgesetzbl. a) an die Stelle des 21. Juni 1948 jeweils der
1950 S. 2), oder das Landesgesetz des Landes Rhein- Stichtag der DM-Eröffnungsbilanz oder der
land-Pfalz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Altbankenrechnung (§§ 11, 22 ABilG) tritt,
Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanz- soweit es sich nicht. um die Bildung von
gesetz) vom 6. September 1949 (Gesetz- und Ver- Rückstellungen für Pensionsverpflichtµngen
ordnungsblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz in der westdeutschen Rechnung bis zu die-
Teil I S. 421) zu verstehen. sem Stichtag handelt,
b) in § 23 dieses Gesetzes an die Stelle der
§ 31
Achtunddreißigsten Durchführungsverord-
(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 nung zum Umstellungsgesetz § 8 Abs. 3 des
Abs. 1, § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes Altbanken-Bilanz-Gesetzes tritt.
vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch in
Berlin (West). Für Berliner Altbanken, die ihren Sitz im Bundes-
gebiet haben, ist Satz 1 nur auf Rückstellungen für
(2) Für die Anwendung dieses Gesetzes nach Ab- Pensionsverpflichtungen anzuwenden, die aus der
satz 1 gilt folgendes: Altbankenrechnung nach § 44 des Umstellungs-
1. Soweit dieses Gesetz auf Vorschriften des ergänzungsgesetzes übernommen worden sind.
D-Markbilanzgesetzes oder des D-Mark-
bilanzergänzungsgesetzes Bezug nimmt, tre- § 32
ten an deren Stelle die entsprechenden Vor-
Dieses Gesetz tritt am 1. August 1955 in Kraft.
schriften des Gesetzes des Landes Berlin über
die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark
und die Kapitalneufestsetzung (D-Mark- Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
bilanzgesetz) vom 12. August 1950 (Verord-
. nungsblatt für Berlin I S. 239) und des Ge- Bonn, den 21. Juni 1955 .
setzes des Landes Berlin zur Änderung
Der Bundespräsident
und Ergänzung des D-Markbilanzgesetzes
Theodor Heuss
(D-Markbilanzergänzungsgesetz) vom 24.
Mai 1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
für Berlin S. 382). Blücher
2. Soweit dieses Gesetz auf §§ 9, 10 des Ge- Der Bundesminister der Justiz
setzes zur Bewertung des Vermögens für Neumayer
die Kalenderjahre 1949 bis 1951 (Hauptver-
anlagung 1949) vom 16. Januar 1952 (Bun- Der Bundesminister der Finanzen
desgesetzbl. I S. 22) Bezug nimmt, treten an Schäffer
308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Zwölfte Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen
(Kassendentistische Vereinigung Deutschlands, Kassenzahnärztliche Vereinigung
Deutschlands, Zahnärztekammern)
und Änderung der Achten und Neunten Durchführungsverordnung zum Gesetz.
Vom 15. Juni 1955.
Auf Grund des § 61 Abs. 3 in Verbindung mit den (2) Die Aufnahmeeinrichtungen sind in dem nach
Nummern 14 bis 17, 48, 49 und 53 der Anlage A zu Absatz 1 geltenden Verhältnis auch zur Zahlung
§ 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechts- von Vorschüssen zu den gemeinsamen Mitteln ver-
verhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgeset- pflichtet.
zes fallenden Personen in der Fassung vom 1. Sep- (3) Zu den nach Absatz 1 gemeinsam aufzubrin-
tember 1953 (Bundesgeselzbl. I S. 1287) verordnet genden Mitteln gehören auch die Verwaltungs-
die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes- kosten, die dem Treuhänder (§ 7 dieser Verord-
rates: nung) bei der Durchführung seiner Aufgaben ent-
Abschnitt I stehen.
§ 1
§ 3
(1) Für die Unterbringung und Versorgung der
Angehörigen der in der Anlage zu dieser Verord- (1) Die Zahlungen nach Kapitel I und III des Ge-
nung aufgeführten Einrichtungen (Herkunftseinrich- setzes an die Angehörigen der Herkunftseinrichtun-
tungen) sind entsprechende Einrichtungen im Sinne gen werden von der Aufnahmeeinrichtung geleistet,
des § 61 Abs. 1 des Gesetzes die in der gleichen in deren Bereich der Betreffende seinen Wohnsitz
Anlage aufgpführl:f~n Einrichtungen (Aufnahmeein- hat. Handelt es sich um Empfänger von Hinterblie-
1ichtungen). benenbezügen, die in Bereichen verschiedener Auf-
nahmeeinrichtungen wohnen, so ist für alle Betei-
(2) Die Bundesminister des Innern und der Finan-
ligten diejenige Aufnahmeeinrichtung zuständig, in
zen werden ermächtigt, erst nach Verkündung die-
deren Bereich die Witwe oder, wenn eine solche
ser Rechtsverordnung ermittelte Herkunfts- oder
nicht vorhanden ist, die jüngste bezugsberechtigte
Aufnahmeeinrichtungen durch Re.chtsverordnung in
Person (Waise, schuldlos geschiedene Ehefrau)
die in Absatz 1 bezeichnete Anlage ergänzend auf-
ihren Wohnsitz hat. § 59 des Gesetzes gilt sinnge-
zunehmen oder später aufgelöste entsprechende
mäß. Die Zahlungen sind der Aufnahmeeinrichtung
Einrichtungen zu streichen.
aus den in § 2 dieser Verordnung bezeichneten
§ 2 Mitteln zu erstatten. In Zweifelsfällen bestimmt der
Treuhänder (§ 7 dieser Verordnung) die zuständige
(1) Die Mittel, die für die Zahlung der in Kapitel
Aufi:iahmeeinrichtung.
I und III des Gesetzes vorgesehenen Versorgungs-
bezüge, Kapitalabfindungen, Beihilfen, Unterstüt- (2) Die nach Absatz 1 zuständige Aufnahmeein-
zungen und Entlassungsgelder an die Angehörigen richtung vertritt die Gesamtheit der Aufnahmeein-
der Herkunftseinrichtungen sowie für die Nachver- richtungen in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten
sicherung (§ 72 des Gesetzes) erforderlich sind, wer- und als Drittschuldner in Pfändungssachen. Die Pro-
den von den Aufnahmeeinrichtungen gemeinsam zeßkosten gehören zu den Aufwendungen, die aus
,rnfgebr-acht. Das Verhältnis, in dem die Aufnahme- den in § 2 dieser Verordnung bezeichneten Mitteln
einrichtungen einander zur Aufbringung der Mittel zu erstatten sind.
verptlichtet sind, können sie durch schriftliche Ver-
einbarung festlegen. Solange eine solche Verein- § 4
barung ni.cht besteht, sind die in Abschnitt II der (1) Die den Aufnahmeeinrichtungen durch § 61
Anlage zu dieser Verordnung bezeichneten Auf- Abs._ 1 des Gesetzes gemeinsam auferlegte Unter-
'nahmeeinrichtungen, ausgenommen die unter den bringungspflicht zugunsten der an der Unterbrin-
Nummern 1 und 2 bezeichneten Einrichtungen, zur gung teilnehmenden Angehörigen der Herkunfts-
Aufbringung der Mittel verpflichtet, und zwar jede einrichtungen ist von den einzelnen Aufnahmeein-
in dem Verhältnis, das der Bevölkerungszahl ihres richtungen nach einem durch schriftliche Vereinba-
Gebietes zvr Bevölkerungszahl der Bundesrepublik rung aller Aufnahmeeinrichtungen festzustellenden
Deutschland und des Landes Berlin entspricht; die Verteilungsschlüssel zu erfüllen.
Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes
(2) Solange eine solche Vereinbarung nicht be-
über die Bevölkerungszahlen sind für die Berech-
steht, ist die Unterbringung von der einzelnen Auf-
nung maßgebend. Dabei sind die Durchschnittszah-
nahmeeinrichtung nach Maßgabe des Verhältnisses
len des abgelaufenen Kalenderjahres zugrunde zu
legen. Bei der Feststellung der Mitgliederzahl von 1. ihres Besoldungsaufwandes zum Besol-
Zahnärztekammern werden die Mitglieder nicht ge- dungsaufwand aller Aufnahmeeinrichtun-
zählt, die Mitglieder einer kassenzahnärztlichen Ver- gen und
. einigung des Gebietes sind. Bestehen in einem Ge- 2. der Zahl ihrer Planstellen für dienstord-
biet mehrere Aufnahmeeinrichtungen, so trägt jede nungsmäßige Angestellte und Beamte zur
Aufnahmeeinrichtung zur Gebietslast im Verhältnis Zahl derartiger Planstellen aller Auf-
ihrer Mitglieder zur Gesamtmitgliederzahl der Auf- nahmeeinrichtungen
nahmeeinrichtungen des Gebietes bei. zu bewirken.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1955 309
§ 5 tungen durch Mehrheitsbeschluß eine natürliche
{1) Solange eine Aufnahmeeinrichtung ihren oder juristische Person oder einen aus mehreren
Pflichtanteil am Besoldungsaufwand {§ 4 dieser Ver- Personen bestehenden Ausschuß, der mit Stimmen-
ordnung) nicht erfüllt, hat sie in entsprechender mehrheit beschließt, zum Treuhänder. Solange ein
Anwendung des § 14 Abs. 2 des Gesetzes einen Treuhänder nicht bestellt ist, werden dessen Ge-
Ausgleichsbetrag zu den gemeinsamen Mitteln (§ 2 schäfte von der in Abschnitt II unter Nummer 1 der
dieser Verordnung) zu zahlen; für die an Angehö- Anlage dieser Verordnung bezeichneten Aufnahme-
rige von Herkunftseinrichtungen gezahlten Tren- einrichtung wahrgenommen.
nungsentschädigungen und Umzugskosten gelten (2) Die Aufnahmeeinrichtungen haben dem Treu-
die §§ 20 a und 52 a des Gesetzes entsprechend. händer die ihm zur Durchführung seiner Aufgaben
(2) Die Beitragsverpflichtung der Aufnahmeein- dienlich erscheinenden Auskünfte zu erteilen. Die
richtungen, die ihren Pflichtanteil am Besoldungs- Prüfungsberichte (§ 10 dieser Verordnung) sind
aufwand (§ 4 dieser Verordnung) erfüllen, vermin- außer der für die Aufnahmeeinrichtung zuständigen
dert sich um die Summe der von den säumigen Aufsichtsbehörde auch dem Treuhänder zu über-
Aufnahmeeinrichtungen nach Absatz 1 zu zahlenden senden.
Ausgleichsbeträge; die Aufteilung dieser Summe
§ 8
erfolgt in dem nach § 2 Abs. 1 dieser Verordnung
geltenden Verhältnis. (1) Die Aufnahmeeinrichtungen können schriftlich
(3) Die Besoldung (Vergütung) für die zwar nicht vereinbaren, daß der Treuhänder auch die Maßnah-
an der Unterbringung teilnehmenden, aber nach men trifft, die nach § 2 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. t, § 6
§ 52 b Abs. 2 des Gesetzes auf den Pflichtanteil am
Abs. 1 Satz 3 dieser Verordnung den Vereinbarun-
Besoldungsaufwand (§ 4 dieser Verordnung) an- gen der Aufnahmeeinrichtungen vorbehalten sind.
rechenbaren Angehörigen der Herkunftseinrichtun- (2) Der Treuhänder fertigt die Vereinbarungen
gen, die bei einer Aufnahmeeinrichtung beschäftigt und Beschlüsse der Aufnahmeeinrichtungen aus und
werden, ist zu berücksichtigen. stellt die zu leistenden Beiträge (§ 2 dieser Verord-
nung), die Pflichtanteile und ihre Erfüllung (§ 4 die-
ser Verordnung), die Ausgleichsbeträge (§ 5 Abs. 1
§ 6 dieser Verordnung) und die Beträge nach § 6 Abs. 2
(1) Ist der Pflichtantc~il an den Planstellen (§ 4 dieser Verordnung fest.
dieser Verordnung) nicht erfüllt, so gilt § 15 des (3) Der Treuhänder hat den Aufnahmeeinrichtun-
Gesetzes entsprechend; die Meldung erfolgt an den gen Rechnung zu legen. Die Aufnahmeeinrichtungen
Treuhänder (§ 7 dieser Verordnung). Die Besetzung können durch Mehrheitsbeschluß eine Geschäftsan-
einer hiernach der Unterbringung gemäß § 61 Abs. 1 weisung für den Treuhänder erlassen; sie bedarf
des Gesetzes vorbehaltenen Planstelle mit einer der Genehmigung durch den Bundesminister des
anderen Person als einem an der Unterbringung Innern.
nach § 61 Abs. 1 des Gesetzes teilnehmenden oder (4) Der Treuhänder untersteht hinsichtlich der
gemäß § 52 b Abs. 2 des Gesetzes auf den Pflichtan- Gesetzmäßigkeit seiner Geschäftsführung der Auf-
teil anrechenbaren Angehörigen der Herkunftsein- sicht des Bundesministers des Innern.
richtungen bedarf der Zustimmung des Treuhänders
(§ 7 dieser Verordnung). Er kann sie unter den Vor-
aussetzungen des § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und 5 Buch- § 9
stabe e des Gesetzes und ohne Beschränkung auf (1) § 27 des Gesetzes gilt hinsichtlich der in die-
die dritte Stelle erteilen, wenn die Aufnahmeein- ser Verordnung geregelten Verpflichtungen der
richtungen diese Erleichterung durch schriftliche Aufnahmeeinrichtungen aus § .61 Abs. 1 des Geset-
Vereinbarung festgelegt haben. zes entsprechend. Die dort vorgesehenen Maßnah-
(2) Bei Zuwiderhandlungen gegen Absatz 1 ist in men können nur auf schriftliches Ersuchen des Treu-
entsprechender Anwendung des § l 7 des Gesetzes händers getroffen werden. Dem Ersuchen sind die
ein Betrag zu den gemeinsamen Mitteln (§ 2 dieser erforderlichen Nachweise (§ 8 Abs. 2 dieser Verord-
Verordnung) zu zahlen. § 5 Abs. 2 dieser Verord- :r:rnng) beizufügen.
nung ist entsprechend anzuwenden. (2) Für . die Einziehung ausstehender Beträge
(3) Die Planstelle einer Aufnahmeeinrichtung, die einer Aufnahmeeinrichtung (§§ 2, 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2
mit einem zwar nicht an der Unterbringung teilneh- dieser Verordnung) gelten § 28 Satz 1 des Gesetzes
menden, aber nach § 52 b Abs. 2 des Gesetzes auf und vorstehender Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
den Pflichtanteil an den Planstellen (§ 4 dieser Ver- (3) Ausstehende Beträge einer Aufnahmeeinrich-
ordnung) anrechenbaren Angehörigen der Her- tung kann der Treuhänder bei der Uberweisung der
kunftseinrichtungen besetzt ist, ist zu berücksich- ihr nach § 3 dieser Verordnung zu erstattenden Be-
tigen. träge verrechnen.
§ 1 § 10
(1) Die Aufnahmeeinrichtungen J)estellen zur Die für die einzelnen Aufnahmeeinrichtungen zu-
Durchführung der von ihnen gemeinsam zu erfül- ständigen Rechnungsprüfungsbehörden (§ 26 des
lenden Verpflichtungen sowie zur gerichtlichen und Gesetzes) überwachen auch die Erfüllung der in
außergerichtlichen Wahrnehmung der Rechte der r
dieser Verordnung geregelten Verpflichtungen aus
Gesamtheit gegenüber säumigen Aufnahmeeinrich- § 61 Abs. 1 des Gesetzes.
310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
§ 11 § 13
(1) Für das Verhältnis der durch § 11 des Geset- (1) Oberste Dienstbehörde im Sinne des § 60 des
zes einer Aufnahmeeinrichtung auferlegten allge- Gesetzes für die Angehörigen der Herkunftseinrich-
meinen Unterbringungspfl.icht zu ihrer besonderen tungen ist der Bundesminister für Arbeit.
Unterbringungspflicht nach § 61 Abs. 1 des Gesetzes (2) Die Befugnisse zur Festsetzung und Regelung
gilt folgendes: der Versorgungsbezüge können auch auf den Treu-
1. Ein von einer Aufnahmeeinrichtung wegen händer oder auf Aufnahmeeinrichtungen übertragen
Nichterfüllung des allgemeinen Pflichtan- werden.
teils von zwanzig vom Hundert des Besol-
§ 14
dungsaufwandes (§ 12 Abs. 1 Satz 1 des
Gesetzes) nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes zu (1) Die oberste Dienstbehörde hat den Treuhän-
zahlender Ausgleichsbetrag vermindert sich der vor ihren Entscheidungen zu hören. Entschei-
um den Ausgleichsbetrag, den sie für den dungen auf Grund von Kannvorschriften des Ge-
gleichen Zeitraum gemäß § 5 Abs. 1 dieser setzes und des Bundesbeamtengesetzes sind von der
Verordnung zahlt. Außerdem ist der Betrag obersten Dienstbehörde im Benehmen mit dem
abzusetzen, den die Aufnahmeeinrichtung Treuhänder zu treffen.
als ihren Anteil an der gemeinsamen Ver- (2) In allen Fällen, in denen bei Anwendung des
sorgungslast nach § 2 dieser Verordnung Gesetzes und des Bundesbeamtengesetzes die Mit-
für den gleichen Zeitraum abführt. wirkung des Bundesministers der Finanzen vorge-
2. Ist der· allgemeine Pflichtanteil von zwan- sehen ist, tritt an dessen Stelle der Treuhänder.
zig vom Hunp_ert der Planstellen (§ 13 des
Gesetzes) nicht erfüllt, so bleibt zu der Be- § 15
setzung einer gemäß § 15 des Gesetzes der (1) Soweit nach den Vorschriften über die Wäh-
allgemeinen Unterbringung vorbehaltenen rungsumstellung im Bundesgebiet und nach den ent-
Planstelle die Zustimmung der nach § 16 sprechenden im Land Berlin geltenden Vorschriften
Abs. 1 des Gesetzes zuständigen Behörde eine Herkunftseinrichtung Versorgungsbezüge zahlt,
erforderlich, wenn die Planstelle mit einer bleiben diese Versorgungsempfänger für die Be-
Person besetzt werden soll, die weder an rechnung der gemeinsamen Versorgungslast und der
der Unterbringung teilnimmt (§§ -11, 52, Beiträge der Aufnahmeeinrichtungen (§ 2 dieser
52a, 54 Abs.2 Satz 1, §§ 54a, 54b, 55 des Verordnung) außer Betracht. Die nach Satz 1 gezahl-
Gesetzes) noch auf den Pflichtanteil an- ten Bezüge werden den Empfängern auf die Versor-
rechenbar ist (§ 52b Abs. 2, § 53 Abs. 1, gungsbezüge nach § 3 dieser Verordnung ange-
§ 54 Abs. 4, §§ 54 b, 55 und 71 a des Geset-
rechnet.
zes). Die nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes zu-
(2) Soweit die bei einer Herkunftseinrichtung für
ständige Behörde kann die Zustimmung
Versorgungszahlungen vorhandenen Mittel (Ab-
unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2
satz 1) in die nach § 2 dieser Verordnung bezeichne-
Nr. 1 bis 4 und 5 Buchstabe e des Gesetzes
ten gemeinsamen Mittel eingebracht oder zur Fort-
und ohne Beschränkung auf die dritte Stelle
führung der Versorgungszahlungen einer oder meh-
erteilen.
reren Aufnahmeeinrichtungen übertragen werden,
(2) Bei Belastungen, die eines weitergehenden scheiden die Versorgungsempfänger dieser Her-
Ausgleichs als nach Absatz 1 bedürfen, entscheiden kunftseinrichtung für die Berechnung der gemein-
die Bundesminister des Innern und der Finanzen samen Versorgungslast und der Beiträge (§ 2 dieser
über eine entsprechende Befreiung von der allge- Verordnung) aus.
meinen Unterbringungspflicht.
§ 12
Abschnitt II
(1) Bei der Anwendung der §§ 42 und 72 Abs. 11
§ 16
des Gesetzes auf die Angehörigen der Herkunfts-
einrichtungen tritt an Stelle des Bundes die Gesamt- Abschnitt II der Anlage der Achten Verordnung
heit der Aufnahmeeinrichtungen; § 3 dieser Verord- zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der
nung gilt sinngemäß. Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grund-
(2) Im Verhältnis zu der Gesamtheit der Auf- gesetzes fallenden Personen vom 5. Juni 1954 (Bun-
nahmeeinrichtungen gilt die einzelne Aufnahmeein- desgesetzbl. I S. 132) wird wie folgt ergänzt:
richtung als anderer Dienstherr im Sinne des § 42 ,, t) Badischer Gemeinde-Versicherungsverband,
des Gesetzes. Die Aufnahmeeinrichtungen können Karlsruhe, (mit den Versicherungszweigen:
11
mit Zustimmung des Bundesministers des Innern Unfall, Haftpflicht, Kraftverkehr) •
eine andere Regelung schriftlich vereinbaren.
(3) Für die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 2, der § 17
§§ 21, 22, 35 Abs. 3, des § 37 Abs. 3, des § 45 Abs. 2, In Abs.chnitt II der Anlage der Neunten Verord-
der §§ 73, 74 des Gesetzes und des § 158 des Bun- nung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung
desbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (Bundesge- der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des
setzbl. I S. 551) gilt die Beschäftigung eines Ange- Grundgesetzes fallenden Personen vom 31. Juli 1954
hörigen der Herkunftseinrichtungen bei einer Auf- (Bundesgesetzbl. I S. 234) wird hinter Nummer 3
nahmeeinrichtung ohne Rücksicht auf deren Rechts- ,,Badischer Gemeinde-Versicherungsverband, Karls-
natur als Verwendung im öffentlichen Dienst. ruhe" folgender Zusatz angefügt: ,, (für die Sachver-
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1955 311
sicherungszwei9e, ausgenommen: Unfall, Haftpflicht Abschnitt III
und Kraftverkeb r) ".
§ 19
§ 18 Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten
§ 13 der Achten Verordnung zur Durchführung Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel IV des
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur
Personen vom 5. Juni 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 132) Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel
und § 13 der Neunten Verordnung zur Durchführung 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom
des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse 19. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 980) mit Wir-
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden kung vom 1. Oktober 1951 auch im Land Berlin.
Personen vom 31. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 234)
erhalten folgende Fassung: § 20
. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April
,,§ 13
1951 in Kraft.
(1) Oberste Dienstbehörde im Sinne des § 60
des Gesetzes für die Angehörigen der Herkunfts- Bonn, den 15. Juni 1955.
einrichtungen ist die zuständige oberste Landes-
behörde des Landes, in dem der Treuhänder sei- Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
nen Sitz hat. Blücher
(2) Die Befugnisse zur Festsetzung und Rege-
lung der Versorgungsbezüge können auch auf den Der Bundesminister des Innern
Treuhänder übertragen werden." Dr. Schröder
Anlage
1. (zu§ 1 Abs. 1)
Verzeichnis der Herkunftseinrichtungen
1. Kassendentistische Vereinigung Deutschlands
2. Kassenzahnärztliche Vereinigung Deutschlands
3. Zahnärztekammer für Preußen
II.
Verzeichnis der Aufnahmeeinrichtungen
1. Bundesverband der Deutschen Zahnärzte, Köln 18. Kassenzahnärztliche Vereinigung im Lande
2. Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, Köln Bremen, Bremen
3. Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg,· 19. Zahnärztekammer Hamburg, Hamburg
Stuttgart 20. Kassenzahnärztliche Vereinigung Hamburg,
4. Kassenzahnärztliche Vereinigung Deutschlands, Hamburg
Landesstelle Nordbaden, Mannheim 21. Kassendentistische Vereinigung Nordmark,
5. Kassendentistische Vereinigung Deutschlands, Hamburg
Landesstelle Nordbaden, Mannheim 22. Landeszahnärztekammer Hessen, Frankfurt a. M.
6. Kassenzahnärztliche Vereinigung Deutschlands, 23. Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen,
Landesstelle Südbaden, Freiburg i. Brsg. Frankfurt a. M.
7. Kassendentistische Vereinigung Südbaden, 24. Zahnärztekammer Niedersachsen, Hannover
Freiburg i. Brsg. 25. Kassenzahnärztliche Vereinigung Niedersachsen,
8. Landesstelle Württemberg der Kassenzahnärzt- Hannover
26. Kassendentistische Vereinigung Niedersachsen,
liehen Vereinigung Deutschlands, Stuttgart
Hannover
9. Kassendentistische Vereinigung Württemberg,
27. Zahnärztekammer für die Nord-Rheinprovinz,
Stuttgart
Düsseldorf
10. Kassenzahnärztliche Vereinigung Württemberg-
28. Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein,
Hohenzollern, Tübingen
Düsseldorf
11. Kassendentistische Vereinigung Württemberg- 29. Kassendentistische Vereinigung Nordrhein,
Hohenzollern, Tübingen Düsseldorf
12. Bayerische Landeszahnärztekammer, München 30. Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz, Mainz
13. Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns, 31. Landeszahnärztekammer Schleswig-Holstein,
München Kiel
14. Kassendentistische Vereinigung Bayerns, 32. Kassenzahnärztliche Vereinigung Schleswig-
München Holstein, Kiel
15. Verband der Zahnärzte von Berlin, Berlin 33. Zahnärztekammer Westfalen, Münster
16. Vereinigung der Sozialversicherungszahnärzte 34. Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen,
von Berlin, Berlin Münster
17. Vereinigung der Sozialversicherungsdentisten 35. Kassendentistische Vereinigung Deutschlands,
von Berlin, Berlin Landesstelle Westfalen-Lippe, Dortmund
312 Buiidesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Dreizehnte Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (Reichsapothekerkammer).
Vom 18. Juni 1955.
Auf Grund des § 61 Abs. 3 in Verbindung mit den in § 2 dieser Verordnung bezeichneten Mitteln
Nummer 50 der Anlage A zu § 2 Abs. 1 des Gesetzes zu erstatten. Der örtliche Bereich der Aufnahme-
zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Ar- einrichtungen wird durch den Treuhänder (§ 7 dieser
tikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in Verordnung) bestimmt.
der Fassung vom 1. September 1953 (Bundesgesetzbl. I (2) Die nach Absatz 1 zuständige Aufnahmeein-
S. 1287) verordnet die Bundesregierung mit Zu- richtung vertritt die Gesamtheit der Aufnahmeein-
stimmung des Bundesrates: richtungen in Rechtsstreitigkeiten vor den- Gerichten
§ 1 und als Drittschuldner in Pfändungssachen. Die
Prozeßkosten gehören zu den Aufwendungen, die
(1) Für die Unterbringung und Versorgung der aus den in § 2 dieser Verordnung bezeichneten
Angehörigen der Reichsapothekerkammer (Her- Mitteln zu erstatten sind.
kunftseinrichtung) sind entsprechende Einrichtungen
im Sinne des § 61 Abs. 1 des Gesetzes die in der (3) Die oberste Dienstbehörde (§ 13- Abs. 1 dieser
Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Einrich- Verordnung} kann im Einvernehmen mit dem Treu-
tungen (Aufnahmeeinrichtungen). händer (§ 7 dieser Verordnung) die Aufgaben aus
den Absätzen 1 und 2 einer anderen Aufnahme-
(2) Die Bundesminister des Innern und der Fi- einrichtung oder dem Treuhänder übertragen. Die
nanzen werden ermächtigt, erst nach Verkündung Anordnung ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
dieser Rechtsverordnung ermittelte Aufnahmeein-
richtungen durch Rechtsverordnung in die in Ab- § 4
satz 1 bezeichnete Anlage ergänzend aufzunehmen (1) Die den Aufnahmeeinrichtungen durch § 61
oder später aufgelöste entsprechende Einrichtungen Abs. 1 des Gesetzes gemeinsam auferlegte Unter-
zu streichen. bringungspflicht zugunsten der an der Unterbringung
§ 2 teilnehmenden Angehörigen der Herkunftseinrich-
(1) Die Mittel, die für die Zahlung der in Kapitel I tung ist von den einzelnen Aufnahmeeinrichtungen
und III des Gesetzes vorgesehenen Versorgungsbe- nach einem durch schriftliche Vereinbarung aller
züge, Kapitalabfindungen, Beihilfen, Unterstützun- Aufnahmeeinrichtungen festzustellenden Vertei-
gen und Entlassungsgelder an die Angehörigen der lungsschlüssel zu erfüllen.
Herkunftseinrichtung sowie für die Nachversiche- (2) Solange eine solche Vereinbarung nicht be-
rung (§ 72 des Gesetzes) erforderlich sind, werden steht, ist die Unterbringung von der einzelnen Auf-
von den Aufnahmeeinrichtungen gemeinsam auf- nahmeeinrichtung nach Maßgabe des Verhältnisses
gebracht. Das Verhältnis, in dem die Aufnahme- 1. ihres Besoldungsaufwandes zum Besol-
einrichtungen einander zur Aufbringung der Mittel dungsaufwand aller Aufnahmeeinrichtun-
verpflichtet sind, können sie durch schriftliche Ver- gen und
- einbarung festlegen. Solange eine solche Verein- 2. der Zahl ihrer Beamtenplanstellen zur Zahl
barung nicht besteht, ist jede Aufnahmeeinrichtung der Beamtenplanstellen aller Aufnahme-
verpflichtet, nach der Zahl ihrer Mitglieder beizu- einrichtungen
tragen._ zu bewirken.
(2) Die Aufnahmeeinrichtungen sind in dem nach § 5
Absatz 1 geltenden Verhältnis auch zur Zahlung
von Vorschüssen zu den gemeinsamen Mitteln ver- (1) Solange eine Aufnahmeeinrichtung ihren
pflichtet. Pflichtanteil am Besoldungsaufwand (§ 4 dieser
Verordnung) nicht erfüllt, hat sie in entsprechender
(3) Zu den nach Absatz 1 gemeinsam aufzubrin-
Anwendung des § 14 Abs. 2 des Gesetzes einen
genden Mitteln gehören auch die Verwaltungs-
Ausgleichsbetrag zu den gemeinsamen Mitteln (§ 2
kosten, die dem Treuhänder (§ 7 dieser Verordnung)
dieser Verordnung) zu zahlen; für die an Angehö-
bei der Durchführung seiner Aufgaben entstehen ..
rige der Herkunftseinrichtung gezahlten Trennungs-
§ 3 entschädigungen und Umzugskosten gelten die
(1) Die Zahlungen nach Kapitel I und III des §§ 20 a und 52 a des Gesetzes entsprechend.
Gesetzes an die Angehörigen der Herkunftseinrich- (2) Die Beitragsverpflichtung der Aufnahmeein-
tung werden von der Aufnahmeeinrichtung geleistet, richtungen, die ihren Pflichtanteil am Besoldungs-
in deren Bereich der Betreffende seinen Wohnsitz aufwand (§ 4 dieser Verordnung) erfüllen, vermin-
hat. Handelt es sich um Empfänger von Hinterblie- dert sich um die Summe der von den säumigen
benenbezügen, die in Bereichen verschiedener Auf: Aufnahmeeinrichtungen nach Absatz 1 zu zahlenden
nahmeeinrichtungen wohnen, so ist für alle Betei- Ausgleichsbeträge; die Aufteilung dieser Summe
ligten diejenige Aufnahmeeinrichtung zuständig, in erfolgt in dem nach § 2 Abs. 1 dieser Verordnung
deren Bereich die Witwe oder, wenn eine solche geltenden Verhä}tnis.
nicht vorhanden ist, die jüngste bezugsberechtigte (3) Die Besoldung (Vergütung) für die zwar nicht
Person (Waise, schuldlos geschiedene Ehefrau) ihren . an der Unterbringung teilnehmenden, aber nach
Wohnsitz hat. § 59 des Gesetzes gilt sinngemäß. § 52 b Abs. 2 des Gesetzes auf den Pflichtanteil am
Die Zahlungen sind der Aufnahmeeinrichtung aus Besoldungsaufwand (§ 4 dieser Verordnung) an-
Nr. 18 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1955 313
rechenbaren Angehörigen der Herkunftseinrichtung, ordnung), die Pflichtanteile und ihre Erfüllung (§ 4
die bei einer Aufnahmeeinrichtung beschäftigt wer- dieser Verordnung), die Ausgleichsbeträge (§ 5
den, ist zu berücksichtigen. Abs. 1 dieser Verordnung) und die Beträge nach
§ 6 Abs. 2 dieser Verordnung fest.
§ 6
(3) Der Treuhänder hat den Aufnahmeeinrichtun-
(1) Ist der Pflichtanteil an den Beamtenplanstellen gen Rechnung zu legen. Die Aufnahmeeinrichtu~_gen
(§ 4 dieser Verordnung) nicht erfüllt, so gilt § 15 können durch Mehrheitsbeschluß eine Geschafts-
des Gesetzes entsprechend; die Meldung erfolgt an anweisung für den Treuhänder erlassen; sie bedarf
den Treuhänder (§ 7 dieser Verordnung). Die Be- der Genehmigung durch den Bundesminister des
setzung einer hiernach der Unterbringung gemäß Innern.
§ 61 Abs. 1 des Gesetzes vorbehaltenen Planstelle
(4) Der Treuhänder untersteht hinsichtlich der
mit einer anderen Person als ·einem an der Unter-
Gesetzmäßigkeit seiner Geschäftsführung der Auf-
bringung nach § 61 Abs. 1 des Gesetzes teilnehmen-
sicht des Bundesministers des Innern.
den oder gemäß § 52 b Abs. 2 des Gesetzes auf den
Pflichtanteil anrechenbaren Angehörigen der Her- § 9
kunftseinrichtung bedarf der Zustimmung des Treu-
(1) § 27 des Gesetzes gilt hinsichtlich der in dieser
händers (§ 7 dieser Verordnung). Er kann sie unter
Verordnung geregelten Verpflichtungen der Auf-
den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 4
nahmeeinrichtungen aus § 61 Abs. 1 des Gesetzes
und 5 Buchstabe e des Gesetzes und ohn~ Beschrän-
entsprechend. Die dort vorgesehenen Maßnahmen
kung auf die dritte Stelle erteilen, wenn die Auf-
können nur auf schriftliches Ersuchen des Treu-
nahmeeinrichtungen diese Erleichterung durch
händers getroffen werden. Dem Ersuchen sind die
schriftliche Vereinbarung festgelegt haben.
erforderlichen Nachweise (§ 8 Abs. 2 dieser Ver-
(2) Bei Zuwiderhandlungen gegen Absatz 1 ist in ordnung) beizufügen.
entsprechender Anwendung des § 17 des Gesetzes
(2) Für die Einziehung ausstehender Beträge einer
ein Betrag zu den gemeinsamen Mitteln (§ 2 dieser
Aufnahmeeinrichtung (§§ 2, 5 Abs. 1, § 6 Abs.~
Verordnung) zu zahlen. § 5 Abs. 2 dieser Verord-
nung ist entsprechend anzuwenden. dieser Verordnung) gelten § 28 Satz 1 des Gesetzes
und vorstehender Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
(3) Die Beamtenplanstelle einer Aufnahmeein-
(3) Ausstehende Beträge einer Aufnahmeeinrich-
richtung, die mit einem zwar nicht an der Unter-
bringung teilnehmenden, aber nach § 52 b Abs. 2 tung kann der Treuhänder bei der Uberweisung der
ihr nach § 3 dieser Verordnung zu erstattenden
des Gesetzes auf den Pflichtanteil an den Beamten-
Beträge verrechnen.
planstellen (§ 4 dieser Verordnung) anrechenbaren
Angehörigen der Herkunftseinrichtung besetzt ist, § 10
ist zu berücksichtigen.
Die für die einzelnen Aufnahmeeinrichtungen
§ 7 zuständigen Rechnungsprüfungsbehörden (§ 26 des
Gesetzes) überwachen auch die Erfüllung der in
(1) Die Aufnahmeeinrichtungen bestellen zur
dieser Verordnung geregelten Verpflichtungen aus
Durchführung der von ihnen gemeinsam zu erfül-
§ 61 Abs. 1 des Gesetzes.
lenden Verpflichtungen sowie zur gerichtlichen und
außergerichtlichen Wahrnehmung der Rechte der § 11
Gesamtheit gegenüber säumigen Aufnahmeeinrich-
tungen durch Mehrheitsbeschluß eine natürliche (1) Für das Verhältnis der durch § 11 des Ge-
oder juristische Person oder einen aus mehreren setzes einer Aufnahmeeinrichtung auferlegten all-
Personen bestehenden Ausschuß, der mit Stimmen- gemeinen Unterbringungspflicht zu ihrer besonderen
mehrheit beschließt, zum Treuhänder., Solange ein Unterbringungspflicht nach § 61 Abs. 1 des Gesetzes
Treuhänder nicht bestellt ist, werden dessen Ge- gilt folgendes:
schäfte von der Arbeitsgemeinschaft der Berufs- 1. Ein von einer Aufnahmeeinrichtung wegen
vertretungen deutscher Apotheker wahrgenommen. Nichterfüllung des allgemeinen Pflicht-
(2) Die Aufnahmeeinrichtungen haben dem Treu- anteils von zwanzig vom Hundert des Be-
händer die ihm zur Durchführung sein~r Aufgaben soldungsaufwandes (§ 12 Abs. 1 Satz 1 des
dienlich erscheinenden Auskünfte zu erteilen. Die Gesetzes) nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes
Prüfungsberichte (§ 10 dieser Verordnung) sind zu zahlender Ausgleichsbetrag vermindert
außer der für die Aufnahmeeinrichtung zuständigen sich um den Ausgleichsbetrag, den sie für
Aufsichtsbehörde auch dem Treuhänder zu über- den gleichen Zeitraum gemäß § 5 Abs. 1
senden. dieser Verordnung zahlt. Außerdem ist der
Betrag abzusetzen, den die Aufnahmeein-
§ 8 richtungen als ihren Anteil an der gemein-
(1) Die Aufnahmeeinrichtungen können schriftlich samen Versorgungslast nach § 2 dieser
· vereinbaren, daß der Treuhänder auch die Maß- Verordnung für den gleichen Zeitraum ab-
nahmen trifft, die nach § 2 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 1, führt.
§ 6 Abs. 1 Satz 3 dieser Verordnung den Verein- 2. Ist der allgemeine Pflichtanteil von zwanzig
barungen der Aufnahmeeinrichtungen vorbehalten vom Hundert der Planstellen (§ 13 des Ge-
sind. setzes) nicht erfüllt, so bleibt zu der Be-
(2) Der Treuhänder fertigt die Vereinbarungen setzung einer gemäß § 15 des Gesetzes der
und Beschlüsse der Aufnahmeeinrichtungen aus und allgemeinen Unterbringung vorbehaltenen
stellt die zu leistenden Beiträge (§ 2 dieser Ver- Planstelle die Zustimmung der nach § 16
314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Abs. 1 des Gesetzes zuständigen Behörde setzes und des Bundesbeamtengesetzes sind von
erforderlich, wenn die Planstelle mit einer der obersten Dienstbehörde im Benehmen mit dem
Person besetzt werden soll, die weder an Treuhänder zu treffen.
der Unterbringung teilnimmt (§§ 11, 52, 52 a, (2} In allen Fällen, in denen bei Anwendung des
54 Abs. 2 Satz 1, §§ 54 a, 54 b, 55 des Ge- Gesetzes und des Bundesbeamtengesetzes die Mit-
setzes) noch auf den Pflichtanteil anrechen- wirkung des Bundesministers der Finanzen vorge-
bar ist (§ 52 b Abs. 2, § 53 Abs. 1, § 54 sehen ist, tritt an dessen Stelle der Treuhänder.
Abs. 4, §§ 54 b, 55 und 71 a des Gesetzes).
Die nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes zustän- § 15
dige Behörde kann die Zustimmung unter
(1) Soweit nach den Vorschriften über die Wäh-
den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Nr. 1
rungsumstellung im Bundesgebiet und nach den
his 4 und 5 Buchstabe e des Gesetzes und
entsprechenden im Land Berlin geltenden Vor-
ohne Beschränkung auf die dritte Stelle
schriften die Herkunftseinrichtung Versorgungs-
erteilen.
bezüge zahlt, bleiben diese Versorgungsempfänger
(2) Bei Belastungen, die eines weitergehenden für die Berechnung der gemeinsamen Versorgungs-
Ausgleichs als nach Absatz 1 bedürfen, entscheiden last und der Beiträge der Aufnahmeeinrichtungen
die Bundesminister des Innern und der Finanzen (§ 2 dieser Verordnung) außer Betracht. Die nach
über eine entsprechende Befreiung von der allge- Satz 1 gezahlten Bezüge werden den Empfängern
meinen Unterbringungspflicht. auf die Versorgungsbezüge nach § 3 dieser Ver-
§ 12 ordnung angerechnet.
(1) Bei der Anwendung der §§ 42 und 72 Abs. 11 (2) Soweit die bei der Herkunftseinrichtung für
des Gesetzes auf die Angehörigen der Herkunfts- Versorgungszahlungen vorhandenen Mittel (Ab-
einrichtung tritt an Stelle des Bundes die Gesamt- satz 1) in die nach § 2 dieser Verordnung bezeich-
heit der Aufnahmeeinrichtungen; § 3 dieser Verord- neten gemeinsamen Mittel eingebracht oder zur
nung gilt sinngemäß. Fortführung der Versorgungszahlungen einer oder
(2) Im Verhältnis zu der Gesamtheit der Aufnahme- mehreren Aufnahmeeinrichtungen übertragen wer-
einrichtungen gilt die einzelne Aufnahmeeinrichtung den, scheiden die Versorgungsempfänger der Her-
als anderer Dienstherr im Sinne des § 42 des Ge- kunftseinrichtung für die Berechnung der gemein-
setzes. Die Aufnahmeeinrichtungen können mit Zu- samen Versorgungslast und der Beiträge (§ 2 dieser
stimmung des Bundesministers des Innern eine Verordnung) aus.
andere Regelung schriftlich vereinbaren.
§ 16
(3) Für die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 2, der
§§ 21, 22, 35 Abs. 3, des § 37 Abs. 3, des § 45 Abs. 2, Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten
der §§ 73, 74 des Gesetzes und des § 158 des Bun- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
desbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (Bundesge- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel IV des
setzbl. I S. 551) gilt die Beschäftigung eines Ange- Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur
hörigen der Herkunftseinrichtung bei einer Auf- Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Arti-
nahmeeinrichtunu ohne Rücksicht auf deren Rechts- kel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom
natur als Verwendung im öffentlichen Dienst. 19. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 980) mit Wir-
kung vom 1. Oktober 1951 auch im Land Berlin.
§ 13
(1) Oberste Dienstbehörde im Sinne des § 60 des § 17
Gesetzes für die Angehörigen der Herkunftseinrich- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April
tung ist die zuständige oberste Landesbehörde des
1951 in Kraft.
Landes, in dem der Treuhänder seinen Sitz hat.
(2) Die Befugnisse zur Festsetzung und Regelung
der Versorgungsbezüge können auch auf den Treu- Bonn, den 18. Juni 1955.
händer oder auf Aufnahmeeinrichtungen übertragen
werden. Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
§ 14 Blücher
(1) Die oberste Dienstbehörde hat den Treuhän-
der vor ihren Entscheidungen zu hören. Entschei- Der Bundesminister des Innern
dungen auf Grund von Kannvorschriften des Ge- Dr. Schröder
Anlage
(zu § 1 Abs. 1)
Verzeichnis der Aufnahmeeinrichtungen
a) Landesapothekerkammer Baden-Württemberg g) Apothekerkammer Nordrhein
b) Bayerische Landesapothekerkammer h) Apothekerkammer Westfalen-Lippe
c) Apothekerkammer Bremen
i) Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz
d) Apothekerkammer Hamburg
e) Landesapothekerkammer Hessen k) Apothekerkammer Schleswig-Holstein
f) Apothekerkammer Niedersachsen 1) Berliner Apotheker-Verein e. V.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1955 315
Vierzehnte Verordnung
zur Durchführullg des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen
(Kassenärztlkhe Vereinigung Deutschlands).
Vom 18. Juni 1955.
Auf Grund des § 61 Abs. 3 in Verbindung mit § 3
Nummer 47 der Anlage A zu § 2 Abs. 1 des Ge-
(1) Die Zahlungen nach Kapitel I und III des Ge-
setzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der un-
setzes an die Angehörigen der Herkunftseinrichtung
ter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per-
werden von der Aufnahmeeinrichtung geleistet, in
sonen in der Fassung vom 1. September 1953 (Bun~
deren Bereich der Betreffende seinen Wohnsitz hat.
desgesetzbl. I S. 1287) verordnet die Bundesregie-
Handelt es sieb um Empfänger von Hinterbliebe-
rung mit Zustimmung des Bundesrates:
nenbezügen, die in Bereichen verschiedener Auf-
nahmeeinrichtungen wohnen, so ist für alle Be-
§ 1
teiligten diejenige Aufnahmeeinrichtung zuständig,
(1) Für die Unterbringung und Versorgung der in deren Bereich die Witwe oder, wenn eine solche
Angehörigen der Kassenärztlichen Vereinigung nicht vorhanden ist, die jüngste bezugsberechtigte
Deutschlands (Herkunftseinrichtung) sind entspre- Person (Waise, schuldlos geschiedene Ehefrau)
chende Einrichtungen im Sinne des § 61 Abs. 1 des ihren Wohnsitz hat. § 59 des Gesetzes gilt sinn-
Gesetzes die in der Anlage zu dieser Verordnung gemäß. Die Zahlungen sind der Aufnahmeeinrich-
aufgeführten Einrichtungen (Aufnahmeeinrichtun- tung aus den in § 2 dieser Verordnung bezeich-
gen). neten Mitteln zu erstatten. Der örtliche Bereich der
(2) Die Bundesminister des Innern und der Finan- Aufnahmeeinrichtungen wird durch den Treuhänder
zen werden ermächtigt, erst nach Verkündung die- (§ 6 dieser Verordnung) bestimmt.
ser Rechtsverordnung ermittelte Aufnahmeeinrich- (2) Die nach Absatz 1 zuständige Aufnahmeein-
tungen durch Rechtsverordnung in die in Absatz 1 richtung vertritt die Gesamtheit der Aufnahmeein-
bezeichnete Anlage ergänzend aufzunehmen oder richtungen in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten
später aufgelöste entsprechende Einrichtungen zu und als Drittschuldner in Pfändungssachen. Die Pro-
streichen. zeßkosten gehören zu den Aufwendungen, die aus
§ 2
den in § 2 dieser Verordnung bezeichneten Mitteln
zu erstatten sind.
(1) Die Mittel, die für die Zahlung der in Ka-
(3) Die oberste Dienstbehön;le (§ 12 Abs. 1 die-
pitel I und III des Gesetzes vorgesehenen Versor-
ser Verordnung) kann im Einvernehmen mit dem
gungsbezüge, Kapitalabfindungen, Beihilfen, Unter-
Treuhänder (§ 6 dieser Verordnung) die Aufgaben
stützungen und Entlassungsgelder an die Angehö-
aus den Absätzen 1 und 2 einer anderen Aufnahme-
rigen der Herkunftseinrichtung sowie für die Nach-
einrichtung oder dem Treuhänder übertragen. Die
versicherung (§ 72 des Gesetzes) erforderlich sind,
Anordnung ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
werden von den Aufnahmeeinrichtungen gemein-
sam aufgebracht. Das Verhältnis, in dem die Auf-
§ 4
nahmeeinrichtungen einander zur Aufbringung der
Mittel verpflichtet sind, können sie durch schrift- (1) Die den Aufnahmeeinrichtungen durch § 61
liche Vereinbarung festlegen; in ihr sollen die be- Abs. 1 des Gesetzes gemeinsam auferlegte Unter-
sonderen Verhältnisse der Berliner Einrichtung be- bringungspflicht zugunsten der an der Unterbrin-
rücksichtigt werden. Solange eine solche Verein- gung teilnehmenden Angehörigen der Herkunfts-
barung nicht besteht, sind die in den Nummern 2 einrichtung ist von den einzelnen Aufnahmeein-
bis 15 der Anlage bezeichneten Aufnahmeeinrich- richtungen nach einem durch schriftliche Verein-
tungen zur Aufbringung der Mittel verpflichtet, und barung aller Aufnahmeeinrichtungen festzustellen-
zwar in dem Verhältnis, das ihrem Anteil an den den Verteilungsschlüssel zu erfüllen.
Verwaltungskosten für die Kassenärztliche Bundes- (2) Solange eine solche Vereinbarung nicht be-
vereinigung zu den gesamten Verwaltungskosten steht, ist die Unterbringung von der einzelnen Auf-
entspricht; hierbei wird für die Vereinigung der nahmeeinrichtung nach Maßgabe des Verhältnisses
Sozialversicherungsärzte von Berlin ein Verwal- ihres Besoldungsaufwandes zum Besoldungsauf-
tungskostenanteil in gleicher Höhe wie der der wand aller Aufnahmeeinrichtungen zu bewirken.
Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg angenom-
men.
§ 5
(2) Die Aufnahmeeinrichtungen sind in dem nach
(1) Solange eine Aufnahmeeinrichtung ihren
Absatz 1 geltenden Verhältnis auch zur Zahlung
Pflichtanteil am Besoldungsaufwand (§ 4 dieser Ver-
von Vorschüssen zu den gemeinsamen Mitteln ver-
pflichtet. ordnung) nicht erfüllt, hat sie in entsprechender
Anwendung des § 14 Abs. 2 des Gesetzes einen
(3) Zu den nach Absatz 1 gemeinsam aufzubrin- Ausgleichsbetrag zu den gemeinsamen Mitteln (§ 2
genden Mitteln gehören auch die Verwaltungs- dieser Verordnung) zu zahlen; für die an Ange-
kosten, die dem Treuhänder (§ 6 dieser Verord- hörige der Herkunftseinrichtung geza~lten Tren-
nung) bei der Durchführung seiner Aufgaben ent- nungsentschädigungen und Umzugskosten gelten
stehen. die §§ 20 a und 52 a des Gesetzes entsprechend.
316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
(2) Die B<~i t ragsverpflichlung der Aufnahmeein- setzes entsprechend. Die dort vorgesehenen Maß-
richtungen, die ihren Pflichtanlccil am Besoldungsauf- nahmen können nur auf schriftliches Ersuchen des
wand (§ 4 dieser Verordnung) erfüllen, vermindert Treuhänders getroffen werden. Dem Ersuchen sind
sich um die Summe der von den säumigen Auf- die erforderlichen Nachweise (§ 7 Abs. 2 dieser
nahmeeinrichtungen nach Absatz 1 zu zahlenden Verordnung) beizufügen.
Ausgleichsbeträge; die Aufteilung dieser Summe (2) Für die Einziehung ausstehender Betrüge
erfolgt in dem nach § 2 Abs. 1 cli(~S<~r Verordnung
einer Aufnahmeeinrichtung (§§ 2, 5 Abs. 1 dieser
geltenden Verhältnis.
Verordnung) gelten § 28 Satz 1 des Gesetzes und
(3) Die Besuldung (Vergütung) für die zwar nicht vorstehender Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
an der Unterbringung teilnehmenden, aber nach
(3) Ausstehende Beträge einer Aufnahmeeinrich-
§ 52 b Abs. 2 des Gesetzes auf den Pflichtanteil am
tung kann der Treuhänder bei der Uberweisüng
Besoldnngsuufwand (§ 4 dieser Verordnung) an-
der ihr nach § 3 dieser Verordnung zu erstattenden
rechenbaren Angehörigen der Herkunftseinrichtung,
die bei einer Aufnahme<~inrichtung beschäftigt wer- Beträge verrechnen.
den, isl zu beriicksichl.igen.
§ 9
§ 6
Die für die einzelnen Aufnahmeeinrichtungen zu-
(1) Die At1lni:1hrneeinrichtt1119en bestellen zur ständigen Rechnungsprüfungsbehörden (§ 26 des
Durchführung der von ihnrm gemeinsam zu erfül- Gesetzes) überwachen auch die Erfüllung der in
lenden Verpflichtungen sowie zur gerichtlichen und dieser Verordnung geregelten Verpflichtungen aus
außergerichtlichen Wahrnehmung der Rechte der § 61 Abs. 1 des Gesetzes.
Gesamtheit gegenüber säumigen Aufnahmeeinrich-
tungen durch Mehrheitsbeschluß eine natürliche
oder juristische Person oder einen aus mehreren
§ 10
Personen bestehenden Ausschuß, der mit Stimmen-
mehrheit beschließt, zum Treuhänder. Solange ein (1) Ein von einer Aufnahmeeinrichtung wegen
Treuhänd(~r nicht bestellt ist, werden dessen Ge- Nichterfüllung des allgemeinen Pflichtanteils von
schäfte von der Kassenärztl ichen Bundesvereinigung zwanzig vom Hundert des Besoldungsaufwandes
wahrgenomrnen. (§ 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes) nach § 14 Abs. 2
des Gesetzes zu zahlender Ausgleichsbetrag ver-
(2) Die Anfnahmeeinrichtungen haben dem Treu-
mindert sich um den Ausgleichsbetrag, den sie für
händer die ihn, zur Durchführung seiner Aufgaben
den gleichen Zeitraum gemäß § 5 Abs. 1 dieser Ver-
dienlich erscheinenden Auskünfte zu erteilen. Die
ordnung zahlt. Außerdem ist der Betrag abzusetzen,
Prüfungsberichte (§ 9 dieser Verordnung) sind a:ußer
den die Aufnahmeeinrichtung als ihren Anteil an
der flir die Aufnahmeeinrichtung zuständigen Auf-
der gemeinsamen Versorgungslast nach § 2 dieser
sichtsbehörde auch dem Treuhänder zu übersenden.
Verordnung für den gleichen Zeitraum abführt.
§ 7 (2) Bei Belastungen, die eines weitergehenden
Ausgleichs als nach Absatz 1 bedürfen, entscheiden
(1) Die Aufnahmeeinrichtungen können schriftlich die Bundesminister ~des Innern und der Finanzen
vereinbaren, daß der Treuhänder auch die Maß- über eine entsprechende Befreiung von der all-
nabmPn trifft, die nach § 2 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 1 gemeinen Unterbringungspflicht.
diese:r Verordnung den Vereinbarungen der Auf-
nahrner,inrichlungen vorlwhalten sind.
(2) Der Treuhänder fertigt die Vereinbarungen § 11
und Beschlüsse der Aufnahmeeinrichtungen aus und (1) Bei der Anwendung der §§ 42 und 72 Abs. 11
stellt die zu leistenden Beiträge (§ 2 dieser Ver- des Gesetzes auf die Angehörigen der Herkunfts-
ordnung), die Pflichtanteile und ihre Erfüllung (§ 4 einrichtung tritt an Stelle des Bundes die Gesamt-
dieser Verordnung) und die Ausgleichsbeträge (§ 5 heit der Aufnahmeeinrichtungen; § 3 dieser Ver-
Abs. 1 dieser Verordnung) fest. ordnung gilt sinngemäß.
(3) Der Treuhänder hat den Aufnahmeeinrichtun-
(2) Im Verhältnis zu der Gesamtheit der Auf-
gen Redmung zu legen. Die Aufnahmeeinrichtungen
nahmeeinrichtungen gilt die einzelne Aufnahme-
können durch Mehrheitsbeschluß eine Geschäftsan-
einrichtung als anderer Dienstherr im Sinne des
weisung für den Treubänder Prlassen; sie bedarf
§ 42 des Gesetzes. Die Aufnahmeeinrichtungen kön-
der Cenehrniqung durch den Bundesminister des
nen mit Zustimmung des Bundesministers des In-
Innern.
nern eine andere Regelung schriftlich vereinbaren.
(4) Der Trc,uhänder untersteht hinsichtlich der
(3) Für die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 2,
Gesel.zrnüßigkci l seiner Ceschäftsführung der Auf-
der §§ 21, 22, 35 Abs. 3, des § 37 Abs. 3, des § 45
sieh L dPs BundPsniinislers des Jnnern.
Abs. 2, der §§ 73, 74 des Gesetzes und des § 158
des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (Bun-
§ 8
desgesetzbl. I S. 551) gilt die Beschäftigung eines
(1) § 27 des Ces<~tzes gilt hinsichtlich der in die- Angehörigen der Herkunftseinrichtung bei einer
ser Verordnung geregelten Verpflichtungen der Aufnahmeeinrichtung ohne Rücksicht auf deren
AufnahrnePinrichtungen aus § f>1 Abs. 1 des Ge- Rechtsnatur als Verwendung im öfrentlichen Dienst.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1955 311
§ 12 (§ 2 dieser Verordnung) außer Betracht. Die nach
(1) Oberste Dienslbelüirde im Sinne des § 60 des Satz 1 gezahlten Bezüge werden den Empfängern
Gesetzes Jür die Angehörigen der Herkunftsein- auf die Versorgungsbezüge nach § 3 dieser Ver-
richtung ist der Bundesminister für Arbeit. ordnung angerechnet.
(2) Die Befugnisse zur F(~stselzung und Regelung (2) Soweit die bei der Herkunftseinrichtung für
dPr VPrsorgungslwzüge können auch auf d(~n Treu- Versorgungszahlungen vorhandenen Mittel {Ab-
händer übertragen werden. satz 1) in die nach § 2 dieser Verordnung bezeich-
neten gemeinsamen Mittel eingebracht oder zur
§ 13
Fortführung der Versorgungszahlungen einer oder
mehreren Aufnahmeeinrichtungen übertragen wer-
(1) Die oberste Dienstbehörde hat den Treuhän- den, scheiden die Versorgungsempfänger der Her-
der vor ihren Entscheidungen zu hören. Entschei- kunftseinrichtung für die Berechnung der gemein-
dungen auf Grund von Kannvorschriften des Ge- samen Versorgungslast und der Beiträge (§ 2 dieser
setzes und des Bundesbeamtengesetzes sind von Verordnung) aus.
der obersten Dienstbehörde im Benehmen mit dem
Treuhänder zu treffen. § 15
(2) In allen Füllen, in d('nen bei Anwendung des Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Drit-
Gesetzes und des Bundesbeamteng()Setzes die Mit- ten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bun-
wirkung des Bundesminislc~rs der Finanzen vor- desgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel IV
gesehen ist, tritt crn dess(~n Stel1e der Treuhänder. des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur
Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel
§ 14 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom
(1) Soweit nach den Vorschriflen über die Wäh- 19. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 980) mit Wir-
rungsumstellung im Bundesgebiet und nach den kung vom 1. Oktober 1951 auch im Land Berlin.
entsprechenden im Land Berlin geltenden Vor-
schriften die Herkunftseinrichtung Versorgungsbe-
züge zahlt, bleiben diese Versorgungsempfänger § 16
für die Berechnung der gemeinsamen Versorgungs- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April
last und der Beilr/\ge dt>r Aufnahmeeinrichtungen 1951 in Kraft.
Bonn, df\ll 18. Juni 1955.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Anlage
(zu § 1 Abs. 1)
Verzeichnis der Aufnahmeeinrichtungen
1. Kassenärztlicbe Bundesvereinigung, Köln 9. Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen,
2. Kas,;enärztliche Vereinigung Schleswig- Hannover
Holstein, Bad Segeberg 10. Kassenärztliche Vereinigung Nordbaden,
3. Kassenärztlich e Vereinigung Hamburg, Mannheim
Hamburg
11. Kassenärztliche Vereinigung Südbaden,
4. Kassenärztliche Vereinigung Bremen, Bremen Freiburg
5. Kassenärztli ehe Vereinigung Nordrhein, 12. Kassenärztliche Vereinigung Bayern, München
Düsseldorf
13. Kassenärztliche Vereinigung Nordwürttemberg,
6. Kassenärztliche Vereinigung Westfalen,
Stuttgart
Dortmund
7. Kassenärztliche Vereinigung Hessen, 14. Kassenärztliche Vereinigung Württemberg-
Frankfurt a. M. Hohenzollern, Tübingen
8. Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz, 15. Vereinigung der Sozialversicherungsärzte von
Koblenz Berlin, Berlin
318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil
Zweite Verordnung zur Ergänzung der Ersten Verordnung
über die Einbeziehung der Angehörigen von Nichtgebietskörperschaiten
in die Regelung des Wiedergutmachungsgesetzes für Angehörige des öffentlichen Dienstes.
Vom 13. Juni 1955.
Auf Grund df~s § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Rege- Hinter Nr. 40 werden folgende Nummern angefügt:
lung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen · ,,41. Handelshochschule in Leipzig
Unn~chts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
42. Leipziger Meßamt (Reichsmesseamt in Leipzig)
vom 11. Mai 1951 in der Passung des Zweiten Ge-
setzes zur Anderung des Ceselzes zur Regelung 43. Landlieferungsverbände
der Wiedergutmachung na lionalsozialistischen Un- 44. Schlesische Boden- und Kommunal-Kreditanstalt
rechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes in Troppau
vom 19. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 994) in 45. Theaterstiftung in Dessau
Verbindung mit § 3 der Ersten Verordnung über die 46. Kulturstiftung in Dessau
Einbeziehung der Angehörigen von Nichtgebiets-
47. Stiftung Schulpforta
körperschaften in die Regelung des Wiedergut-
madmngsgesetzes für Angehörige des öffentlichen 48. Kassenärztliche Vereinigung Deutschlands
Dienstes vom 27. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 410) 49. Kassendentistische Vereinigung Deutschlands
verordnet die Bundesrcgü:rung mit Zustimmung des 50. Kassenzahnärztliche Vereinigung Deutschlands
Bundesrates: 51. Reichsapothekerkammer
§ 1 52. Reichsärztekammer
53. Reichstierärztekammer
Die Anlage zu § 1 der Ersten Verordnung über
die Einbeziehung der Angehörigen von Nicht- 54. Zahnärztekammern
gebietskörperschaften in die Regelung des Wieder- 55. Rechtsanwaltskammern bis 13. Dezember 1935,
gutmachungsgesetzes für Angehörige des öffent- Rei chsrech tsan w al tskammer
lichen Dienstes vom 27. Juni 1951 in der Fassung 56. Francke'sche Stiftungen in Halle a./S,
der Verordnung vom 23. Dezember 1953 (Burdes- 57. Kammer der Vereinigungen nichtgewerblicher
gesetzbl. I S. 1598) wird wie folgt geändert und Verbraucher (Konsumentenkammer)
ergänzt: in Hamburg
Zu Nr. 5: An die Stelle der Worte „Hauptabtei- 58. Städtische Betriebe Lübeck
lung II" sind die Worte „Hauptabteilung
59. Lübeckische Kreditanstalt."
I, II, III" zu setzen.
Zu Nr. 6: Hinter „Landwirtschaftskammern, Bauern-
kammern" ist einzufügen: ,, , landwirt- § 2
schaftlicher Verein in Bayern".
Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten
Zu Nr. 10: Hinter „Landesversicherungsanstalten" ist Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
einzufügen: ,, , Gemeinschaftsstelle der gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 34 des Geset-
Landesversicherungsanstalten". zes zur Regelung der Wiedergutmachung national-
Zu Nr. 34: Hinter „Preußische Staatsbank (Seehand- sozialistischen Unrechts für Angehörige des öffent-
lung)" ist einzufügen: ,, , Sächsische lichen Dienstes vom 11. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I
Staatsbank, Thüringische Staatsbank". S. 291) auch im Land Berlin.
Zu Nr. 38: Am Schluß ist der Punkt zu streichen
und folgender Satzteil anzufügen: ,,oder
§ 3
durch Zusammenschluß derartiger Kör-
perschaften nach dem 30. Januar 1933 ge- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April
schaffen worden sind". 1951 in Kraft.
Bonn, den 13. Juni 1955.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
-~'
• J
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1955 319
Verordnung
Ober die Einbeziehung der Angehörigen von EinridJ.tungen der öffentlldJ.en Hand
in die Regelung des Wiedergutmachungsgesetzes für Angehörige des öffentlidJ.en Dienstes.
Vom 13. Juni 1955.
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Rege-
lung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen
Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
vom 11. Mai i951 in der Fassung des Zweiten Ge-
setzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der
Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts
für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom
19. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 994) •verord-
net die Bundesregierung mit Zustimmung des Bun~
desrates:
§ 1
In die Regelung des Wiedergutma,chungsgesetzes
werden einbezogen die Angestellten, Arbei,ter und
Versorgungsempfänger derjenigen_ Einrichtungen
der öffenUichen Hand, die in der Anlage aufgeführt
sind.
§ 2
Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Drit-
ten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 34 des Ge-
setzes zur Regelung der Wiedergutmachung natio-
nalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öf-
. fentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 (Bundesge-
'··: •, setzbl. I S. 291) und Artikel III des Zweiten Ge-
setzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der
Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts
für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom
19. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 994} auch im
Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April
1951 in Kraft.
Bonn, den 13. Juni 1955.
Der S tel1 V"e rtrete r des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister. des Innern
Dr. Schröder
320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Anlage
(zu§ 1)
1. Messeamt Königsberg GmbH. 13. Schlesische Philharmonie GmbH.
2. Königsberger Werke und Straßenbahn-GmbH., 14. Gemeinnütziges Pfandleihhaus der Stadt Breslau
Königsberg/Pr. GmbH.
3. Königsberger Fuhrgesellschaft mbH, 15. Lübecker Transport- und Müllabfuhr AG.
Königsberg/Pr. 16. Hamburger FreihafE:n-Lagerhaus-Gesellschaft
4. Stiftung für gemeinnützigen Wohnungsbau AG.
GmbH., Königsberg/Pr. 17. Altonaer Quai- und Lagerhaus AG.
5. Dresdner Gas-, Wasser- und Elektrizitätswerke- 18. Berliner Städtische Gaswerke AG.
AG.
19. Berliner Städtische Wasserwerke AG.
6. Stettiner Stadtwerke GmbH. und ihrer Vorgesell-
schaften: 20. Berliner Verkehrs-Aktiengesellschaft (BVG)
a) Städtische Werke-AG., Stettin 21. Gemeinnützige Berliner Ausstellungs-, Messe-
und Fremdenverkehrs-GmbH.
b) Stettiner Straßen-Eisenbahn-Gesellschaft•)
c) Elektrizitätswerke-AG., Stettin•) 22. Berliner Anschlag- und Reklamewesen-GmbH.
7. Städtische Werke Memel AG. 23. Berliner Brennstoff-Gesellschaft mbH.
8. Magdeburger Versorgungsbetriebe AG. 24. Berliner Stadtgüter-GmbH.
9. Städtische Betriebswerke Reichenbach GmbH., 25. Strandbad Wannsee-GmbH.
Reichenbach/Eulengeb. 26. Berliner Hafen und Lagerhaus AG. **)
10. Danziger Hafengesellschaft GmbH. 27. Berliner Müllabfuhr-AG.**)
11. Königsberger Hafengesellschaft mbH., 28. Niederrheinische Frauenakademie, Düsseldorf**)
Königsberg/Pr.
29. Elektrizitätswerk- und Straßenbahn-AG., Braun-
12. Stettiner Hafengesellschaft mbH. schweig. 0 )
•) Die Angehörigen der unter Nr. 6 b und c aufgeführten Einridltungen sind nur einbezogen, wenn sie im Zeitpunkt der Erridltung der Stettiner
Stadtwerke GmbH. (7. Juni 1937) die Altersgrenze nodl nidlt erreidlt hatten und nodl dienstfähig waren .
.. ) Die Angehörigen der unter Nr. 26 bis 29 aufgeführten Einridltungen sind nur einbezogen, wenn sie als Geschädigte
a) der Berliner Hafen und Lagerhaus AG. am 1. Oktober 1934
b) der unter Nr. 27 bis 29 bezeichneten Einrid1lungen im Zeitpunkt des Ubergangs auf die die Aufgaben fortführende Gebietskörperschaft
die Alters9renze noch nid1t erreicht hatten und nom dienstfähig waren.
Hera u s (Je b er : Der Bundesminister der Justiz. - Verlag : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck : Bundesdruckerei. Bonn.
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