273
Bundesgesetzblatt
Teil I
1955 A usgcgeben zu Bonn am 16. Juni 1955 Nr. 17
Tag Inhalt: Seite
7.6.55 Verordnung zur Durchführung des § 110 des Bundesbeamteng'~setzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 273
10.6.55 Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Ersten, Zweiten, Dritten, Vierten und Sechs-
ten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der
unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 274
10.6.55 Bekanntmachung der Neufassungen der Ersten, Zweiten, Dritten, Vierten und Sechsten Ver-
ordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter
Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 279
13.6.55 Vierzehnte Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichs-
gesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 288
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 296
Verordnung zur Durchführung des § 110 des Bundesbeamtengesetzes
(Anrechnung von Zeiten vor der Anstellung für die Berücksichtigung von Beförderungen
bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge).
Vom 7. Juni 1955.
Auf Grund des § 110 Abs. 6 des Bundesbeamten- merie in den Fällen des § 180 Abs. 1 bis 4 des
gesetzes vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 551) Gesetzes.
wird verordnet: § 2
§ 1 Zeiten vor der Anstellung, die nach § 114 des
(1) Zeiten vor der Anstellung, die nach § 113 des Gesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden,
Gesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, sind anzurechnen. Das gleiche gilt für Zeiten eines
sind anzurechnen, jedoch bei einer Anstellung nach der Berufung in das Beamtenverhältnis ab-
geleisteten nichtberufsmäßigen Wehrdienstes sowie
a) im mittleren Dienst nur die sechs Jahre
einer Kriegsgefangenschaft, soweit dadurch die An-
übersteigende Zeit,
stellung verzögert worden ist.
b) im gehobenen Dienst nur die sechs Jahre
übersteigende Zeit nach § 113 Abs. 1 Nr. 1, § 3
c) im höheren Dienst nur die zwölf Jahre Vor der Anstellung zurückgelegte, nach § 116 des
übersteigende Zeit als Offizier oder als Gesetzes als ruhegehaltfähig berücksichti'gte Zeiten
mittlerer oder höherer Reichsarbeitsdienst- können zum Ausgleich von Härten angerechnet
führer. werden. Zeiten, die nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
(2) Durch die Anrechnung nach Absatz 1 darf der stabe a und Nr. 3 des Gesetzes als ruhegehaltfähig
Zeitpunkt, von dem für die Berücksichtigung von berücksichtigt sind, können jedoch nur nach Abzug
Beförderungen auszugehen ist, nicht weiter zurück- von drei Jahren angerechnet werden; treffen sie mit
verlegt werden als bis auf den Tag nach Vollendung außerplanmäßigen Dienstzeiten oder Zeiten im Sinne
des § 115 des Gesetzes zusammen, so verringert sich
a) des dreißigsten Lebensjahres bei einer An-
der Abzug insoweit, als solche Zeiten vorliegen.
stellung im gehobenen Dienst,
b) des · vierunddreißigsten Lebensjahres bei § 4
einer Anstellung im höheren Dienst. Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten
(3) Bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Dienstbezüge von Polizeivollzugsbeamten im Bun- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bundes-
desgrenzschutz ist die Zeit vor der Anstellung, die beamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I
nach § 113 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes als ruhegehalt- S. 551) auch im Land Berlin.
fähig berücksichtigt wird, voll anzurechnen, jedoch
in Fällen einer Anstellung als Polizeioffizier nur die § 5
Zeit als Offizier oder als mittlerer oder höherer Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Sep-
Reichsarbeitsdienstführer, wenn bei der Ermittlung tember 1953 in Kraft.
der Zahl der in der Polizeioffizierlaufbahn zu be- Bonn, den 7. Juni 1955.
rücksichtigenden Beförderungen von der Eingangs-
besoldungsgruppe dieser Laufbahn ausgegangen Der Bundesminister des Innern
wird. Das gleiche gilt für die Bemessung der ruhe- Dr. Schröder
gehaltfähigen Dienstbezüge von Polizejvollzugs- Der Bundesminister der Finanzen
beamten der früheren Schutzpolizei und Gendar- Schäffer
274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Verordnung zur Änderung und Ergänzung
der Ersten, Zweiten, Dritten, Vierten und Sechsten Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen.
Vom 10. Juni 1955.
Auf Grund der §§ 9, 19, 29, 32, 52, 52 a, 53, 55 und Dienst der Landespolizei, jedoch bei Be-
65 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsver- rufsoffizieren erst die Ernennung zum
hältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes Leutnant oder zu einem gleichstehenden
fallenden Personen in der Fassung · der Bekannt- Dienstgrad, ·
machung vom 1. September 1953 (Bundesgesetzbl. I 2. bei Reichsarbeitsdienstführern die erst-
S. 1287) in Verbindung mit § 110 Abs. 6 des Bundes- malige Ernennung zum planmäßigen
beamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I Reichsarbeitsdienstführer oder Führer
S. 551) wird mit Zustimmung des Bundesrates - und des Arbeitsdienstes nach der Achtzehn-
zwar zu nachfolgendem Artikel II im Einvernehmen ten Änderung des Besoldungsgesetzes
mit dem Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge
vorn 29. März 1935 (Reichsgesetzbl. I
und Kriegsgeschädigte - zu Artikel IV -durch den
S. 461), jedoch bei höheren und mittleren
Bundesminister des Innern - verordnet:
Reichsarbeitsdienstführern erst die Er-
nennung zum Feldmeister.
Artikel I (2) Beförderung im Sinne des § 110 Abs. 2
Änderung und Ergänzung Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes ist die Er-
der Ersten Durchführungsverordnung nennung zu einem Dienstgrad mit höherem End-
Die Erste Durchführungsverordnung vorn 12. No- grundgehalt odet die Anstellung (Absatz 1) unter
vember 1951 (Bundesgesetzhl. I S. 886) wird wie Ernennung zu einem Dienstgrad mit höherem
folgt geänd~rt und ergänzt: Endgrundgehalt als dem der Eingangsbesol-
dungsgruppe der Laufbahn. Keine Beförderung
1. In der Bezeichnung der Verordnung wird hinter ist die Ernennung zu einem Dienstgrad mit
dem Wort „Personen" der Satzteil ,,(Berücksich- höherem Endgrundgehalt oder die Anstellung
tigung von Beförderungen bei der Unterbrin- unter Ernennung zu einem Dienstgrad mit höhe-
gung und Versorgung)" eingefügt. rem Endgrundgehalt als dem der Eingangsbesol-
dungsgruppe der Laufbahn innerhalb ·
2. Vor dem § 1 ist folgende Abschnittsbezeichnung
einzufügen: 1. der Laufbahn der Unteroffiziere und
,, 1. Beamte". Mannschaften bis einschließlich Besol-
dungsgruppe C 22 a,
3. An die Stelle des § 1 tritt folgender neuer § 1: 2. der Laufbahn der unteren Reichsarbeits-
,,§ 1 dienstführer bis einschließlich Besol-
dungsgruppe RADm 11 a,
Für die Anrechnung von Zeiten vor der An-
stellung als Beamter gilt die Verordnung zur 3. der nachstehend zusammengefaßten Be-
Durchführung des § 110 des Bundesbeamten- soldungsgruppen:
gesetzes (Anrechnung von Zeiten vor der Anstel- a) C 6, C 12,
lung für die Berücksichtigung von Beförderungen b) C 7, C 13,
bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienst- c) C 8, C 14,
bezüge) vorn 7. Juni 1955 (Bundesgesetzbl. I d) C 10, C 16,
S. 273) entsprechend, wobei auf Polizeivollzugs- e) C19, C20a, C20b, C21a, C21b,
beamte der früheren Schutzpolizei und Gendar- f) RADrn 9, RADrn 10,
merie mit Dienstzeiten nach § 113 Abs. 1 Nr. 1 g) RADw 6, RADw 7.
des Bundesbeamtengesetzes § 1 Abs. 3 der ge-
(3) War am 8. Mai 1945 oder, sofern das Be-
nannten Verordnung Anwendung findet."
rufssoldatenverhältnis schon vorher beendet
4. Vor dein § 2 ist folgende Abschnittsbezeichnung worden ist, zu diesem Zeitpunkt eine Dienst-
einzufügen: zeit von mehr als sechsunddreißig Jahren seit
„2. Berufssoldaten und berufsmäßige der Ernennung zum Leutnant oder zu einem
Angehörige des Reichsarbeitsdienstes". gleichstehenden Dienstgrad _zurückgelegt, so
gilt für den bei Beendigung des Berufssoldaten-
5. An die Stelle des § 2 tritt folgender neuer § 2: verhältnisses im Zuge der regelmäßigen Dienst-
,,§ 2 laufbahn erlangten Dienstgrad das Erfordernis
von sechs Dienstjahren (§ 110 Abs. 1 Satz 1 des
(1) Der Anstellung (§ 110 Abs. 1, 2 und 6 des Bundesbeamtengesetzes) als erfüllt. Auf diese
Bundesbeamtengesetzes) entspricht Dienstzeit wird eine nach § 4 zu berücksichti-
1. bei Berufssoldaten der erstmalige be- gende Zeit vor der Ernennung zum Leutnant
berufsmäßige Eintritt in den Wehrdienst· oder zu einem gleichstehenden Dienstgrad an-
oder die erstmalige Berufung in den gerechnet, jedoch höchstens mit sechs Jahren."
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1955 275
6. An die Stellf' d<~s § 3 tritt folgender neuer § 3: Anstellung waren; einer Dienstzeit als
außerplanmäßiger Beamter der Reichs-
,,§ 3
- besoldungsgruppe A 4 c 2 oder einer
Sind Sanitäts- oder Veterinäroffiziere zu einem entsprechenden Besoldungsgruppe an-
Dienstgrad der Besoldungsgruppe C 8, Reichs- derer Besoldungsordnungen steht bei Be-
arbcitsdicnstführer (-führerinnen) der Ärzte-, amten der den mittleren und gehobe-
Apotheker- oder Rechtswahrerlaufbahn zu einem nen Dienst umfassenden Einheitslauf-
Dienstgrad der Besoldungsgruppe RADm 7 bahn die Zeit nach Ablegung der für
(RADw 3) ernannt worden, so wird dieser Dienst- den gehobenen Dienst geforderten Prü-
grad in jedem Fall berücksichtigt. Für die Fest- fung bis zur Ernennung zum Beamten
stellung, ob weitere Beförderungen zu berück- der Reichsbesoldungsgruppe A 4 c 2
sichtigen sind, ist, wenn dies für den Beförderten oder einer entsprechenden Besoldungs-
günstiger ist, vom Zeitpunkt der nach Satz 1 zu gruppe anderer Besoldungsordnungen
berücksichtigenden Ernennung auszugehen." gleich,
4. die nach § 111 Abs. 1 des Bundesbeam-
7. An die Stelle des § 4 tritt folgender neuer § 4: tengesetzes ruhegehaltfähige Dienst-
zeit als Beamter im Vollzugsdienst der
,,§ 4
Polizei sowie die nach § 113 Abs. 1
(1) Folgende vor der Anstellung als Berufs- Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes als
sold-at (§ 2 Abs. 1 Nr. 1) nach Vollendung des ruhegehaltfähig geltende Dienstzeit im
siebzehnten Lebensjahres liegende Zeiten sind berufsmäßigen Reichsarbeitsdienst oder
anzurechnen: Vollzugsdienst der Polizei, bei Berufs-
offizieren jedoch eine als Führer des
1. die Zeit eines berufsmäßigen Wehr- unteren Reichsarbeitsdienstes oder als
dienstes vor der Ernennung zum Leut- Polizeiwachtmeister (SB) abgeleistete
nant oder zu einem gleichstehenden Zeit nur insoweit, als sie sechs Jahre
Dienstgrad, und zwar, soweit die Ein- übersteigt,
stellung als Offizieranwärter erfolgte,
5. als ruhegehaltfähig berücksichtigte An-
gekürzt um zwei Jahre, im übrigen ge-
kürzt um sechs Jahre, gestellten- oder Arbeiterdienstzeiten
bei einem öffentlich-rechtlichen Dienst-
2. die Zeit eines nichtberufsmäßigen herrn (§§ 115, 186 Abs. 1 des Bundes-
\,\Tehrdienstes, und zwar beamtengesetzes), wenn auf sie die
a) bei Berufsoffizieren, die diesen vom Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 Nr. 1
ersten Eintritt in die alte Wehrmacht oder 2 des Bundesbeamtengesetzes hin-
an ununterbrochen bis zur Uber- sichtlich der Anstellung als Berufssol-
nahme als Berufsoffizier abgeleistet dat zutreffen, entsprechend § 110 Abs. 6
haben, die Zeit vom Tage der Er- Satz 2 Halbsatz 2 des Bundesbeamten-
nennung zum Leutnant der Reserve gesetzes.
ab, (2) Vor der Anstellung als Berufssoldat zu-
b) bei Berufsoffizieren, die die Voraus- rückgelegte und in entsprechender Anwendung
setzungen des Buchstaben a nicht er- des § 116 des Bundesbeamtengesetzes als ruhe-
füllen, die Zeit als Reserve- (Land- gehaltfähig berücksichtigte Zeiten können zum
wehr-) offizier, soweit sie nach einem Ausgleich von Härten angerechnet werden. Zei-
Wehrdienst von insgesamt zwei Jah- ten, die nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und
ren abgeleistet ist, und Nr. 3 des Bundesbeamtengesetzes als ruhegehalt-
c) bei Berufsunteroffizieren, soweit sie
fähig berücksichtigt sind, können jedoch nur nach
Abzug von drei Jahren angerechnet werden. Tref-
unmittelbar vor Beginn des berufs-
fen Zeiten im Sinne des § 115 des Bundesbeam-
mäßigen Wehrdienstes abgeleistet
ist, tengesetzes mit Zeiten nach § 116 des Bundes-
beamtengesetzes zusammen, so verringert sich
3. die nach § 111 Abs. 1 des Bundesbeam- der Abzug nach Satz 2 insoweit, als Zeiten im
tengesetzes ruhegehaltfähige Dienst- Sinne des § 115 des Bundesbeamtengesetzes
zeit - ausgenommen im Vollzugsdienst vorliegen.
der Polizei - seit der Anstellung als
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auch bei Wie-
· Beamter (§ 110 Abs. 1 des Bundesbeam-
deranstellung im berufsmäßigen Wehrdienst
tengesetzes) und die um drei Jahre
(§ 110 Abs. 5 des Bundesbeamtengesetzes) auf
gekürzte Dienstzeit als außerplanmäßi-
die zwischen den berufsmäßigen Wehrdienst-
ger Beamter, bei Berufsoffizieren je-
verhältnissen liegenden Zeiten Anwendung."
doch nur die Zeit, in der sie als Be-
amte in mindestens der Reichsbesol- 8. Ari die Stelle des § 5 tritt folgender neuer § 5:
dungsgruppe A 4 c 2 oder einer ent-
,,§ 5
sprechenden Besoldungsgruppe anderer
Besoldungsordnungen angestellt oder Für die Anrechnung von Zeiten vor der An-
als außerplanmäßige Beamte länger als stellung oder Wiederanstellung im berufsmäßi-
drei Jahre Anwärter auf eine solche gen Reichsarbeitsdienst (§ 2 Abs. 1 Nr. 2) gelten
276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil
die Vorschriften des § 4 entsprechend; hierbei 5. Estland ........ 1 Estikrone = 0,80DM
tritt an die Stelle des nichtberufsmäßigen Wehr- 6. Finnland ...... 1 Finmark =0,lODM
dienstes der unmittelbar vor der Anstellung ge-
leistete Dienst im Freiwilligen Arbeitsdienst für 7. Griechenland .. 1 Drachme = 0,05DM
die männliche Jugend ab 1. Juli 1934 und für die 8. Italien ........ 1 Lire . .... = 0,13 DM
weibliche Jugend ab 1. April 1936." 9. Jugoslawien ... 1 Dinar = 0,05DM
-
9. Vor § 6 ist folgende Abschnittsbezeichnung ein- 10. Kroatien 1 Kuna .... = 0,05DM
zufügen: 11. Lettland ....... 1 Lat = 0,60DM
,,3. Angestellte". 12. Litauen ........ 1 Lit = 0,50DM
10. § 6 wird wie folgt geändert: 13. Niederlande ... 1 Gulden = 1,36DM
An die Stelle der Bezeichnungen ,,§ 52 Abs. 1" 14. Niederländisch-
und ,, § 52 Abs. 2" treten die Bezeichnungen Indien ......... 1 Gulden = 1,34 DM
,,§ 52" und ,,§ 52 a" und an die Stelle des Satz- 15. Polen ......... 1 Zloty . ... = 0,50DM
teiles „die §§ 1 bis 4" der Satzteil ,,§ 110 des
16. Rumänien . . . . . 1 Lei ...... = 0,02 DM
Bundesbeamtengesetzes und Abschnitt 1 dieser
Verordnung". 17. Schweiz . ...... 1 Franken = 0,57 DM
18. Slowak~i ...... 1 Krone = 0,08DM
11. Vor § 7 ist folgende Abschnittsbezeichnung ein-
zufügen: 19. Ungarn ........ 1 Pengö ... = 0,72DM."
,,4. Angehörige des Kapitels II des Gesetzes".
3. § 2 erhält folgende Fassung:
12. § 7 wird wie folgt geändert:
,,§ 2
Im ersten Satz tritt an die Stelle des Satzteiles
,,§§ 1 bis 6" der Satzteil „Abschnitte 1 und 3"
(1) Der Umrechnungsbetrag darf höchstens mit
und im zweiten Satz an die Stelle des Wortes dem Betrage der nach dem Stande vom 8. Mai
,, Landesbehörden" das Wort „Behörden". 1945 zu ermittelnden ruhegehaltfähigen Dienst-
bezüge des vergleichbaren Angehörigen des
13. Vor dem § 8 ist folgende Abschnittsbezeichnung · deutschen öffentlichen Dienstes zugrunde gelegt
einzufügen: werden. Bei der Anwendung des § 109 oder des
§ 110 des Bundesbeamtengesetzes dürfen die ent-
,,5. Inkrafttreten, Geltung im Land Berlin". sprechend diesen Vorschriften ermittelten ruhe-
gehaltfähigen Dienstbezüge des vergleichbaren
Artikel II Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes
nicht überschritten werden.
Änderung und Ergänzung
der Zweiten Durchführungsverordnung (2) Bleibt der Umrechnungsbetrag (§ 1) hinter
' den nach dem Stande vom 8. Mai 1945 ermittel-
Die Zweite Durchführungsverordnung vom 12. No-
ten ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des ver-
vember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 887) wird wie
gleichbaren Angehörigen des deutschen öffent-
folgt geändert und ergänzt:
lichen Dienstes zurück, so kann zur Angleichung
1. In der Bezeichnung der Verordnung wird hinter ein Zuschlag bis zur Erreichung dieser ruhe-
dem Wort „Personen" der Satzteil ,,(Umrechnung gehaltfähigen Dienstbezüge gewährt werden; Ab-
der Bezüge volksdeutscher Vertriebener)" ein- satz 1 Satz 2 gilt auch hier. Uber die Bewilligung
gefügt. eines Zuschlages entscheidet die oberste Dienst-
behörde, und zwar, sofern es sich nicht um die
2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Angleichung an einen Angehörigen des deut-
schen öffentlichen Dienstes in der Laufbahn des
a) Satz 1 erhält folgende Fassung: einfachen oder mittleren Dienstes oder in der
Berechnungsgrundlage für die ruhegehaltfähi- Eingangsgruppe des gehobenen oder höheren
gen Dienstbezüge sind die im Herkunftsland Dienstes oder an einen Berufssoldaten bis zum
zuletzt bezogenen Bruttodienstbezüge - bei Major aufwärts handelt, im Benehmen mit dem
Versorgungsempfängern die der Versorgung Bundesminister der Finanzen.
zugrunde liegenden Bruttodienstbezüge-, ab•
züglich des .auf Kinderzulagen (Kinderbeihil- (3) Die nach Absatz 1 oder durch die Anglei-
fen, Erziehungsbeihilfen und ähnliche) ent- chung nach Absatz 2 ermittelten ruhegehaltfähi-
fallenden Teiles." gen Dienstbezüge des vergleichbaren Angehöri-
gen des deutschen öffentlichen Dienstes gelten
b) An die Stelle der Nummern 1 bis 16 treten die als die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge im Sinne
folgenden Nummern 1 bis 19: des § 108 des Bundesbeamtengesetzes."
„ 1. Albanien . . . . . . 1 Franc = 0,81 DM
2. Böhmen und 4. In § 3 treten an die Stelle der Worte „nach den
Mähren ....... 1 Krone 0,12 DM für Bundesbeamte geltenden Bestimmungen" die
Worte,,(§ 156Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes)".
3. Bulgarilm ...... 1 Lew . .... = 0,03 DM
00
4. Dänemark . . . . . 1 Krone . .. = 0,54DM 5. § 5 wird gestrichen .
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1955 277
Artikel III Artikel IV
Ä.nderung und Ergänzung Änderung und Ergänzung
der Drillen Durchführungsverordnung der Vierten Durchführungsverordnung .
Die Dritte Durchführungsverordnung vom 7. April Die Vierte Durchführungsverordnung vom 7. März
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 230) in der sich aus § 199 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 142) in der sich aus Ar-
Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 tikel 2 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung
(Bundesgesetzbl. I S. 551) ergebenden Fassung wird des Dienststrafrechts vom 28. November 1952 (Bun-
wie folgt geändert und ergänzt: desgesetzbl. I S. 749) und der Verordnung vom
29. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 847) erge-
1. In der Bezeichnung der Verordnung wird hinter benden Fassung wird wie folgt geändert und er-
dem Wort „Personen" der Satzteil ,, (Angestellte gänzt:
und Arbeiter mit vertraglichem Anspruch auf
Versorgung nach bearn tenrechtlichen Grundsät- 1. In der Bezeichnung der Verordnung wird hinter
zen oder Ruhelohn)" eingefügt. dem Wort „Personen" der Satzteil ,,(Disziplinar-
verfahren)" eingefügt.
2. In § 2 Nr. 1 wird hinter dem Komma nach dem
ersten Wort „Arbeiter" folgender Satzteil ein- 2. In§ 1 wird der Satzteil „im § 52" durch den Satz-
gefügt: ,,die bei dem Dienstherrn, bei dem sie teil „in den §§ 52, 52 a, 52 b" ersetzt. Der Satz-
am 8. Mai 1945 im Arbeitsverhältnis standen, teil „in der für Bundesbeamte geltenden Fas-
oder seinem Rechtsvorgänger bereits am 31. März sung" wird gestrichen.
1938 eine Dienstzeit von zehn Jahren abgeleistet
3. In§ 3 werden die Worte „Abs. 3" gestrichen.
hatten oder auf Grund vertraglicher Vereinba-
rungen nur noch aus wichtigem Grunde kündbar 4. In § 4 wird
waren, sowie Angestellte und Arbeiter,". a) in Satz 1 der Punkt durch ein Semikolon er-
3. In § 2 Nr. 4 tritt in Satz 1 an die Stelle des Wor- setzt und dahinter folgender Halbsatz ange-
tes „Dienststrafverfahren" das Wort „Diszipli- fügt: ,,falls ein solcher im Bundesgebiet nicht
narverfahren". Außerdem werden im Satz 1 ein- vorhanden ist, gilt § 33 Abs. 1 Satz 2 Halb-
gefügt: satz 1 der Bundesdisziplinarordnung entspre-
chend.",
a) hinter den Worten „nach § 9" die Worte
,,Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes", b) in Satz 2 hinter dem Wort „soll" der Satzteil
,, oder gewesen ist" eingefügt.
b) an Stelle des Satzteiles ,,§ 53 des Deutschen
Beamtengesetzes aus dem Beamtenverhältnis 5. In § 5 Satz 1 werden hinter dem Wort „kann"
ausgeschieden wäre" der Satzteil ,,§ 48 des die Worte „bei anderen als den in § 9 Abs. 1
Bundesbeamtengesetzes seine Beamtenrechte Satz 2 des Gesetzes bezeichneten Personen" ein-
verlieren würde", gefügt.
c) hinter dem durch ein Semikolon zu ersetzen-
6. In § 6 wird im ersten Satz hinter dem Wort „Ge-
den Punkt der Satzteil „das gleiche gilt für die
setz" der Satzteil ,, (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Ge-
entsprechende Anwendung des § 9 Abs. 1
setzes) oder bei den in § 9 Abs. 1 Satz 2 des
Satz 2 des Gesetzes."
Gesetzes bezeichneten Ruhestandsbeamten oder
4. In § 2 Nr. 5 treten an die Stelle der Worte „Zu früheren Beamten die Anwendung der §§ 4 und 9
§§ 29, 30" die Worte „Zu § 29". Außerdem wird der Bundesdisziplinarordnung" eingefügt.
a) in Absatz 2 hinter dem Wort „Ortsklasse"
der Buchstabe „B" durch den Buchstaben „A"
ersetzt und Artikel V
b) in Absatz 3 erster Satz der Satzteil „den §§ 32 Änderung und Ergänzung
Abs. 1 letzter Satz" gestrichen und vor der der Sechsten Durchführungsverordnung
Zahl „35" ein Paragraphenzeichen eingefügt.
Die Sechste Durchführungsverordnung vom 13.
5. In § 2 Nr. 6 wird folgender neuer Satz angefügt: Juni 1952 (BundesgesetzbLI S. 331) wird wie folgt
„Ruhelohnfohige Bezüge eines Arbeiters sind der geändert und ergänzt:
Lohn (Nr. 5 Abs. 2) unter Einbeziehung der 1. In der Bezeichnung der Verordnung wird hinter
Dienstzeitzulagen, die er bis zur Vollendung des II
dem Wort „ Personen der Satzteil ,, (Besoldungs-
fünfundsechzigsten Lebensjahres noch hätte er- dienstalter für die Bemessung der ruhegehalt-
reichen können." fähigen Dienstbezüge der Berufssoldaten, berufs-
6. In § 2 Nr. 7 treten an die Stelle der Worte „Zu mäßigen Angehörigen des Reichsarbeitsdienstes,
§ 37" die Worte „Zu §§ 37, 37a". Außerdem der Polizeivollzugsbeamten und Beamten des
wird folgender Satz angefügt: ,,§ 37 a ist nicht Ingenieurkorps der Luftwaffe)" eingefügt.
anwendbar." 2. In § 3 Abs. 2 wird der Satzteil „31 des Gesetzes"
7. In § 2 Nr. B wird der Satzteil „31 bis 34 und 40"
gestrichen und hinter dem Wort „oder" der Satz-
·teil „den §§ 29, 53 oder 55 des Gesetzes in Ver-
durch d(m Satzteil „32 und 34" ersetzt.
bindung mit § 110 des Bundesbeamtengesetzes"
8. § 3 wird ~Jcslridwn. eingefügt.
278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
3. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert: zung des Dienststrafrechts vom 28. November 1952
a) Satz l erhält folgende Fassung: (Bundesgesetzbl. I S. 749) und der ve·rordnung vom
,,Bei der Festsetzung des Besoldungsdienst- 29. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 847) er-
alters ist in der Laufbahngruppe des gehobe- gebenden Fassung bekanntgemacht.
nen Dienstes der Flieger-Ingenieurlaufbahn
(Besoldungsgruppen JL 8, 7 und 6) von der Artikel VII
Besoldungsgruppe A 4 c 2 und in der Lauf- Anwendung im Land Berlin
bahn der Flieger-Nau tiker (Besoldungsgrup-
pen JL 7, G und 5) von der Besoldungsgruppe Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritteµ.
A 4 b 1 als EinrJcmgsqruppe auszugehen." Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 84 des Ge-
b) In Satz 3 werden hinter dem Wort „Zeitpunkt" setzes und Artikel IV des Ersten Gesetzes zur
die Worte „bei den Flieger-Ingenieuren" und Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechts-
hinter der Besoldungsgruppe „A 4 c 2" die verhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgeset-
Worte „und bei den Flieger-Nautikern auch zes fallenden Personen vom 19. August 1953 (Bun-
für die Besoldungsgruppe A 4 b 1" eingefügt. desgesetzbl. I S. 980) und § 201 des Bundesbeamten-
c) Tm letzten Satz werden hinter dem Wort „An- gesetzes vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 551)
stellung" die Worte „eines Flieger-Ingenieurs" auch im Land Berlin.
und hinter den Worten „JL 8" die Worte
,, und eines Flieger-Nautikers in einer höhe- A r t i k e 1 VIII
ren Besoldungsgruppe als JL 7" eingefügt.
Inkrafttreten
4 .. Vor § 10 ist folgende Abschnittsbezeichnung ein-
Es treten in Kraft:
zufügen:
,,6. übertritt in den Zivildienst". 1. Artikel II Nr. 2, 5, Artikel III Nr. 2, 3 Satz 2 Buch-
stabe a, c, Nr,5, 6, Artikel IV Nr. 2 Satz 1, Nr. 5
5. In § 12 wird folgender Satz angefügt: und Artikel V Nr. 3, 4, 5 mit Wirkung vom
„Ihre Geltung für Berlin bestimmt sich nach § 84 1. April - in Berlin 1. Oktober - 1951,
des Gesetzes." 2. Artikel. III Nr. 3 Satz 1 und Artikel IV Nr. 2
Satz 2, Nr. 4 und 6 mit Wirkung vom 1. Januar
Artikel ·VI 1953,
3. Artikel I, Artikel II Nr.1, 3, 4, Artikel III Nr.1,
Bekanntmachung der Neufassungen 3 Satz 2 Buchstabe b, Nr. 4, 7, Artikel IV Nr. 1
Die Erste, Zweite, Dritte, Vierte und Sechste und Artikel V Nr. 1, 2 mit Wirkung vom 1. Sep-
Durchführungsverordnung werden von dem Bun- tember 1953,
desminister des Innern in der sich nach dieser Ver- 4. Artikel III Nr. 8 mit Wirkung vom 1. Januar 1954
ordnung, dem § 199 Abs. 4 des Bundesbeamten- und
gesetzes vorn 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 551), 5. Artikel IV Nr. 3 am Tage nach der Verkündung
Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung und Ergän- dieser Verordnung.
Bonn, den 10. Juni 1955.
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1955 279
Bekanntmachung der Neufassungen
der Ersten, Zweiten, Dritten, Vierten und Sechsten Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131
des Grundgesetzes fallenden Personen.
Vom 10. Juni 1955.
Auf Grund des Artikels VI der Verordnung zur der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallen-
Änderung und Ergänzung der Ersten, Zweiten, Drit-- den Personen vom 13. Juni 1952 (Bundes-
ten, Vierten und Sechsten Verordnung zur Durchfüh- gesetzbl. I S. 331),
rung des Gesetzes i'ur Regelung der Rechtsverhält- wie er sich unter Berücksichtigung
nisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallen-
den Personen vom 10. Juni 1955 (Bm1desgesetzbl. I a) der Verordnung zur Änderung und Ergänzung
S. 274) wird nachstehend der Wortlaut der Ersten, Zweiten, Dritten, Vierten und Sech-
sten Verordnung zur Durchführung des Geset-
1. der Ersten Verordnung zur Durchführung des zes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der
Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallen- Personen vom 10. Juni 1955 (Bundesgesetzbl. I
den Personen vom 12. November 1951 (Bundes- S.274),
gesetzbl. I S. 886),
b) des § 199 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes
2. der Zweiten Verordnung zur Durchführung des vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 551) und
Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallen- c) des Artikels 2 des Gesetzes zur Anderung und
den Personen vom 12. November 1951 (Bundes- Ergänzung des Dienststrafrechts vom 28. No-
gesetzbl. I S. 887), vember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 749) sowie
der Verordnung vom 29. Dezember 1952 (Bun-
3. der Dritten Verordnung zur Durchführung des
desgesetzbl. I S. 847)
Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallen- ergibt, in der nunmehr geltenden Fassung bekannt-
den Personen vom 7. April 1952 (Bundes- gemacht.
gesetzbl. I S. 230), Die Rechtsverordnungen sind auf Grund der §§ 9,
4. der Vierten Verordnung zur Durchführung des 19, 29, 32, 52, 52 a, 53, 55, 62 und 65 Abs. 2 des Geset-
Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse zes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallen- Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in
den Personen vom 7. März 1952 (Bundes- der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September
gesetzbl. I S. 142) und 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1287) in Verbindung mit
5. der Sechsten Verordnung zur Durchführung des § 110 Abs. 6 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli
Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 551) erlassen worden.
Bonn, den 10. Juni 1955.
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Erste Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen
(Berücksichtigung von Beförderungen bei der Unterbringung und Versorgung)
in der Fassung vom 10. Juni 1955.
t. Beamte 3. der nachstehend zusammengefaßten Be-
soldungsgruppen:
§ 1
a) C6, C 12,
Für die Anrechnung von Zeiten vor der Anstellung
b) C 7, C 13,
als Beamtet gilt die Verordnung zur Durchführung
des § 110 des Bundesbeamtengesetzes (Anrechnung c) C 8, C 14,
von Zeiten vor der Anstellung für die Berücksichti- d) C 10, C 16,
gung von Beförderungen bei der Bemessung der e) C 19, C20a, C20b, C2la, C2lb,
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge) vom 7. Juni 1955 f) RADm 9, RADm 10,
(Bundesgesetzbl. I S. 273) entsprechend, wobei auf
Polizeivollzugsbeamte der früheren Schutzpolizei g) RADw 6, RADw 7.
und Gendarmerie mit Dienstzeiten nach § 113 Abs. 1 (3) War am 8. Mai 1945 oder, sofern das Berufs-
Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes § 1 Abs. 3 der ge- soldatenverhältnis schon vorher beendet worden ist,
nannten Verordnung Anwendung findet. zu diesem Zeitpunkt eine Dienstzeit von mehr als
sechsunddreißig Jahren seit der Ernennung zum
Leutnant oder zu einem gleichstehenden Dienstgrad
2. Berufssoldaten und berufsmäßige Angehörige zurückgelegt, so gilt für den bei Beendigung des
des Reichsarbeitsdienstes Berufssoldatenverhältnisses im Zuge der regel-
§ 2 mäßigen Dienstlaufbahn erlangten Dienstgrad das
Erfordernis von sechs Dienstjahren (§ 110 Abs. 1
(1) Der Anstellung (§ 110 Abs. 1, 2 und 6 des Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes) als erfüllt. Auf
Bundesbeamtengesetzes) entspricht diese Dienstzeit wird eine nach § 4 zu berück-
1. bei Berufssoldaten der erstmalige berufs- sichtigende Zeit vor der Ernennung zum Leutnant
mäßige Eintritt in den Wehrdienst oder die oder zu einem gleichstehenden Dienstgrad ange-
erstmalige Berufung in den Dienst der rechnet, jedoch höchstens mit sechs Jahren.
Landespolizei, jedoch bei Berufsoffizieren
erst die Ernennung zum Leutnant oder zu
§ 3
einem gleichstehenden Dienstgrad,
Sind Sanitäts- oder Veterinäroffiziere zu einem
2. bei Reichsarbeitsdienstführern die erst-
Dienstgrad der Besoldungsgruppe C 8, Reichsarbeits-
malige Ernennung zum planmäßigen Reichs-
dienstführer (-führerinnen) der Arzte-,. Apotheker-
arbeitsdienstführer oder Führer des Ar-
oder Rechtswahrerlaufbahn zu einem Dienstgrad
beitsdienstes nach der Achtzehnten Ände-
der Besoldungsgruppe RADm 7 (RADw 3) ernannt
rung des Besoldungsgesetzes vom 29. März
worden, so wird dieser Dienstgrad in jedem Fall be-
1935 (Reichsgesetzbl. I S. 461), jedoch bei
rücksichtigt. Für die Feststellung, ob weitere Betör- ·
höheren und mittleren Reichsarbeitsdienst-
derungen zu berücksichtigen sind, ist, wenn dies für
führern erst die Ernennung zum Feld-
den Beförderten günstiger ist, vom Zeitpunkt der
meister.
nach Satz 1 zu berücksichtigenden Ernennung aus-
(2) Beförderung im Sinne des § 110 Abs. 2 Satz 1 zugehen.
des Bundesbeamtengesetzes ist die Ernennung zu
§ 4
einem Dienstgrad mit höherem Endgrundgehalt oder
die Anstellung (Absatz l) unter Ernennung zu einem (1) Folgende vor der Anstellung als Berufssoldat
Dienstgrad mit höherem Endgrundgehalt als dem (§ 2 Abs. 1 Nr. 1) nach Vollendung des siebzehnten
der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn. Keine Lebensjahres liegende Zeiten sind anzurechnen:
Beförderung ist die Ernennung zu einem Dienstgrad 1. die Zeit eines berufsmäßigen Wehrdienstes
mit höherem Endgrundgehalt oder die Anstellung vor der Ernennung zum Leutnant oder zu
unter Ernennung zu einem Dienstgrad mit höherem E:inem gleichstehenden Dienstgrad, und
Endgrundgehalt als dem der Eingangsbesoldungs- zwar, soweit die Einstellung als Offizier-
gruppe der Laufbahn innerhalb anwärter erfolgte, gekürzt um zwei Jahre,
1. der Laufbahn der Unteroffiziere und Mann- im übrigen gekürzt um sechs Jahre,
schaften bis einschließlich Besoldungs- 2. die Zeit eines nichtberufsmäßigen Wehr-
gruppe C 22 a, dienstes, und zwar
2. der Laufbahn der unteren Rei<;:hsarbeits- a) bei Berufsoffizieren, die diesen vom
dienstführer bis einschließlich Besoldungs- ersten Eintritt in die alte Wehrmacht
gruppe RADm 11 a, ,an ununterbrochen bis zur Ubernahme
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1955 281
als Berufsoffizier abgeleistet haben, die fähig berücksichtigte Zeiten können zum Ausgleich
Zeil vom Tage der Ernennung zum von Härt~n angerechnet werden. Zeiten, die nach
Leutnant der Reserve ab, § 116 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3 des Bundes-
b) bei Berufsoffizieren, die die Voraus- beamtengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt
setzungen des Buchstaben a nicht er- sind, können jedoch nur nach Abzug von drei Jahren
füllen, die Zeit als Reserve- (Landwehr-) angerechnet werden. Treffen Zeiten im Sinne des
offizier, soweit sie nach einem Wehr- § 115 des Bundesbeamtengesetzes mit Zeiten nach
dienst von insgesamt zwei Jahren ab- § 116 des Bundesbeamtengesetzes zusammen, so ver-
geleistet ist, und ringert sich der Abzug nach Satz 2 insoweit, als
Zeiten im Sinne des § 115 des Bundesbeamten-
c) bei Berufsunteroffizieren, soweit sie un-
gesetzes vorliegen.
rnittelbar vor Beginn des berufsmäßigen
Wehrdienstes abgeleistet ist, (3) Die Absätze 1 und 2 finden auch bei Wieder-
anstellung im berufsmäßigen Wehrdienst (§ 110
3. die nach § 111 Abs. 1 des Bundesbeamten-
Abs. 5 des Bundesbeamtengesetzes) auf die zwischen
gesetzes ruhegehaltfähige Dienstzeit -
den berufsmäßigen Wehrdienstverhältnissen liegen-
ausgenommen im Vollzugsdienst der Poli-
den Zeiten Anwendung.
zei -- seit der Anstellung als Beamter (§ 110
Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) und
die um drei Jahre gekürzte Dienstzeit als
§ 5
außerplanmäßiger Beamter, bei Berufs-
offizieren jedoch nur die Zeit, in der sie als Für die Anrechnung von Zeiten vor der Anstel-
Beamte in mindestens der Reichsbe- lung oder Wiederanstellung im berufsmäßigen
soldungsgruppe A 4c 2 oder einer ent- Reichsarbeitsdienst (§ 2 Abs. 1 Nr. 2) gelten die Vor-
sprechenden Besoldungsgruppe anderer schriften des § 4 entsprechend; hierbei tritt an die
Besoldungsordnungen angestellt oder als Stelle des nichtberufsmäßigen Wehrdienstes der
außerplanmäßige .Beamte länger als drei unmittelbar vor der Anstellung geleistete Dienst im
Jahre Anwärter auf eine solche Anstellung Freiwilligen Arbeitsdienst für die männliche Jugend
waren; einer Dienstzeit als außerplan- ab 1. Juli 1934 und für die weibliche Jugend ab
mäßiger Beamter der Reichsbesoldungs- 1. April 1936.
gruppe A 4 c 2 oder einer entsprechenden
Besoldungsgruppe anderer Besoldungs-
ordnungen steht bei Beamten der den 3. Angestellte
mittleren und gehobenen Dienst um-
§ 6
fassenden Einheitslaufbahn die Zeit nach
Ablegung der für den gehobenen Dienst Für Angestellte im Sinne des § 52 des Gesetzes
geforderten Prüfung bis zur Ernennung zum mit Bezügen nach Besoldungsrecht der Beamten
Beamten der Reichsbesoldungsgruppe A 4 gelten § 110 des Bundesbeamtengesetzes und Ab-
c 2 oder einer entsprechenden Besoldungs- schnitt 1 dieser Verordnung entsprechend. Soweit
gruppe anderer Besoldungsordnungen Angestellte dieser Art nach Tarifordnung Vergütung
gleich, erhalten haben, steht eine Höhergruppierung in den
4. die nachr-§ 111 Abs. 1 des Bundesbeamten- Vergütungsordnungen einer Beförderung gleich; das
gesetzes ruhegehaltfähige Dienstzeit als gleiche gilt für die in § 52 a des Gesetzes genannten
Beamter im Vollzugsdienst der Polizei so- Angestellten.
wie die nach§ 113 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-
beamtengesetzes als ruhegehaltfähig gel-
tende Dienstzeit im berufsmäßigen Reichs- 4. Angehörige des Kapitels II des Gesetzes
arbeitsdienst oder Vollzugsdienst der .§ 7
Polizei, bei Berufsoffizieren jedoch eine als
Führer des unteren Reichsarbeitsdienstes Die Abschnitte 1 und 3 gelten auch für den An-
oder als Polizeiwachtmeister (SB) abge- wendungsbereich der §§ 62 und 63 des Gesetzes. Für
leistete Zeit nur insoweit, als sie sechs Jahre den Anwendungsbereich des § 63 treten an die
übersteigt, Stelle der obersten Dienstbehörde sowie der Bun-
5. als ruhegehaltfähig berücksichtigte Ange- desminister des Innern und der Finanzen die nach
Landesrecht zuständigen Behörden.
stellten- oder Arbeiterdienstzeiten bei
einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn
(§§ 115, 186 Abs. 1 des Bundesbeamten-
gesetzes), wenn auf sie die Voraussetzun- 5. Inkrafttreten,
gen des § 115 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Bundes- Geltung im Land Berlin
beamtengesetzes hinsichtlich der Anstellung § 8
als Berufssoldat zutreffen, entsprechend
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April
§ 110 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 des Bundes-
1951 in ·Kraft*). Ihre Geltung für Berlin bestimmt
beamtengesetzes.
sich nach § 84 des Gesetzes.
(2) Vor der Anstellung als Berufssoldat zurück-
gelegte und in entsprechender Anwendung des
•) Diese Bestimmung betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der
§ 116 des Bundesbeamtengesetzes als ruhegehalt- Fassung vom 12. November 1951.
282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Zweite Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen
(Umrechnung der Bezüge volksdeutscher Vertriebener)
in der Fassung vom 10. Juni 1955.
§ 1 bezüge des vergleichbaren Ap.gehörigen des deut-
(1) Berechnungsgrundlage für die ruhegehaltfähi-
schen öffentlichen Dienstes nicht überschritten
gen Dienstbezüge sind die im Herkunftsland zu- werden.
1etzt bezogenen Bruttodienstbezüge - bei Ver- (2) Bleibt der Umrechnungsbetrag (§ 1) hinter den
sorgungsempfängern die der Versorgung zugrunde nach dem Stande vom 8. Mai 1945 ermittelten ruhe-
liegenden Bruttodienstbezüge - , abzüglich des auf gehaltfähigen Dienstbezügen des vergleichbaren
Kinderzulagen (Kinderbeihilfen, Erziehungsbei- Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes
hilfen und ähnliche) entfallenden Teiles. Der sich zurück, so kann zur Angleichung ein Zuschlag bis
nach der Währung des Herkunftslandes ergebende zur Erreichung dieser ruhegehaltfähi'gen Dienst-
Betrag ist in deutsche Währung umzurechnen. Dabei bezüge gewährt werden; Absatz 1 Satz 2 gilt auch
gelten für Vertriebene aus hier. Uber die Bewilligung eines Zuschlages ent-
1. Albanien ............ 1 Franc = 0,81 DM scheidet die oberste Dienstbehörde, und zwar, so-
fern es sich nicht um die Angleichung an einen An-
2. Böhmen und Mähren .1 Krone = 0,12 DM
gehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes in der
3. Bulgarien ........... 1 Lew ...... = 0,03 DM Laufbahn des einfachen oder mittleren Dienstes oder
4. Dänemark .......... 1 Krone .... = 0,54DM in der Eingangsgruppe des gehobenen oder höheren
5. Estland ............. 1 Estikrone = 0,80DM Dienstes oder an einen Berufssoldaten bis zum
6. Finnland ............ 1 Finnmark = 0,lODM Major aufwärts handelt, im Benehmen mit dem
7. Griechenland ........ 1 Drachme .. = 0,05DM
Bundesminister der Finanzen.
8. Italien .............. 1 Lire ...... = 0,13 DM (3) Die nach Absatz 1 oder durch die Angleichung
9. Jugoslawien ........ 1 Dinar .... = 0,0SDM
nach Absatz 2 ermittelten ruhegehaltfähigen Dienst-
bezüge des vergleichbaren Angehörigen des deut-
10. Kroatien ............ 1 Kuna ..... = 0,0SDM schen öffentlichen Dienstes gelten als die ruhe-
11. Lettland ............ 1 Lat = 0,60DM gehaltfähigen Dienstbezüge im Sinne des § 108 des
12. Litauern ............. 1 Lit ....... = 0,50DM Bundesbeamtengesetzes.
13. Niederlande ......... 1 Gulden = 1,36 DM
14. Niedt)rländisch-Indien 1 Gulden ... = 1,34 DM
§ 3
15. Polen ............... 1 Zloty = 0,50 DM
16. Rumänien ........... 1 Lei ....... = 0,02 DM Zu den nach §§ 1 und 2 festgesetzten Versorgungs-
bezügen werden Kinderzuschläge (§ 156 Abs. 2 des
17. Schweiz ............. l Franken .. = 0,57 DM Bundesbeamtengesetzes) gewährt.
18. Slowakei ........... 1 Krone = 0,08DM
19. Ungarn ............. 1 Pengö .... = 0,72 DM.
Die sich nach der Umrechnung ergebenden Beträge § 4
sind in volle Deutsche Mark nach oben aufzurun- Die Festsetzung des Umrechnungsbetrages erfolgt
den. auf Grund der von dem Anspruchsberechtigten zu
(2) Soweit im Einzelfall Umrechnungen aus Wäh- erbringenden Nachweise, insbesondere auf Grund
rungen erforderlich sind, für die in Absatz 1 kein von Gehaltsbescheinigungen, Gehaltszetteln, Pen-
Umrechnungskurs bestimmt ist, setzen die Bundes- sionsbescheiden, Abrechnung von Geldinstituten
minister des Innern und der Finanzen im Einver- und ähnlichen Belegen.
nehmen mit dem Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte den Umrech-
nungskurs besonders fest. § 5
(weggefallen)
§ 2
(l) Der Umrechnungsbelrag darf höchstens mit
dem Betrage der nach dem Stande vom 8. Mai 1945 § 6
zu ermittelnden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April
vergleichbaren Angehörigen des deutschen öffent- 1951 in Kraft.*) Ihre Geltung für Berlin bestimmt
lichen Dienstes zugrunde gelegt werden. Bei der sich nach § 84 des Gesetzes.
Anwendung des § 109 oder des § 110 des Bundes-
beamtengesetzes dürfen die entsprechend diesen
*) Diese Bestimmun,r betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der
Vorschriften ermittelten ruhegehaltfähigen Dienst- Fassun,J vom 12. November 1951.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1955 283
Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes iallenden Personen
(Angestellle und Arbeiter mit vertraglichem Anspruch auf Versorgung
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder auf Ruhelohn)
in der Fassung vorn 10. Juni 1955.
§ 1 derverwendung gemäß § 48 des Bundesbeamtenge-
Ein vertraglicher Anspruch auf Versorgung nach setzes seine Beamtenrechte verlieren würde, so
beamtenrechtlichen Grundsätzen oder auf Ruhelohn können dem Angestellten oder Arbeiter diese Rechte
liegt vor, wenn dem Angestellten oder Arbeiter durch Erklärung der obersten Dienstbehörde entzogen
durch Dienstordnung, Ruhelohnordnung, Satzung werden; das gleiche gilt für die entsprechende An-
(Statut) oder Einzelvertrag eine Anwartschaft auf wendung des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes. Gegen
vom Dienstherrn zu gewährende lebenslängliche diese Entscheidung ist Klage vor dem Arbeitsgericht
Versorgung bei Dienstunfähigkeit oder bei Er- zulässig.
reichen einer Altersgrenze und auf Hinterbliebenen- 5. Zu § 29:
versorgung auf der Grundlage des Arbeitsentgelts
(1) An die Stelle des Ruhegehalts der Beamten
und der Dauer der Dienstzeit zugesichert war.
tritt bei Angestellten mit Bezügen nach dem Tarif-
recht die Ruhevergütung, bei Arbeitern der Ruhelohn.
§ 2
(2) Ruhegehaltfähige Dienstbezµge im Sinne des
Für die entsprechende Anwendung der Abschnitte § 108 des Bundesbeamtengesetzes sind bei den in
II und IV des Gesetzes auf anspruchsberechtigte An- Absatz 1 bezeichneten Angestellten die Vergütung
gestellte und Arbeiter im Sinne des § 1 dieser V~r- (einschließlich Wohnungsgeldzuschuß für die Orts-
ordnung gilt folgendes: klasse A), bei Arbeitern der Lohn. Dabei gilt als
Jahreslohn der dreihundertundzwölffache jeweilige
1. Zu §§ 5, 6:
Tagelohn der Lohngruppe, in die der Arbeiter tat-
Hinsichtlich der Regelung ihrer Rechtsstellung sächlich eingereiht war. Erfolgte die Entlohnung nach
stehen Angestellte und Arbeiter, die bei dem Dienst- Stunden, so ist als Tagelohn das Achtfache des
herrn, bei dem sie am 8. Mai 1945 im Arbeitsverhält- Stundenlohnes zugrunde zu legen, sofern nicht eine
nis standen, oder seinem Rechtsvorgänger bereits höhere regelmäßige Arbeitszeit als acht Stunden fest-,
am 31. März 1938 eine Dienstzeit von zehn Jahren gesetzt war.§ 109 Abs.1 des Bundesbeamtengesetzes
abgeleistet hatten oder auf Grund vertraglicher Ver- findet entsprechende Anwendung.
einbarungen nur noch aus wichtigem Grunde kündbar
(3) Für die Berechnung der ruhegehalt-, ruhever-
waren, sowie Angestellte und Arbeiter, deren Ar-
gütung- oder ruhelohnfähigen Dienstzeit gelten die
beitsverhältnis nach dem am 8. Mai 1945 geltenden
§§ 105 ff. des Bundesbeamtengesetzes in Verbin-
Recht nur aus wichtigem Grunde gekündigt werden
dung mit § 35 Abs. 3 und § 73 Abs. 2 Satz 2 des
konnte, den Beamten auf Lebenszeit, die übrigen An-
Gesetzes. Dabei stehen die nach der Ernennung (§ 2
gestellten und Arbeiter den Beamten auf Widerruf
gleich. Nr. 2 Abs. 1) abgeleisteten Dienstzeiten einer Dienst-
zeit nach § 111 und die vor diesem Zeitpunkt bei
2. Zu § 7 Abs. 1: dem gleichen Dienstherrn oder seinem Rechtsvor-
gänger abgeleisteten Zeiten einer Dienstzeit nach
(1) Erstmalige Ernennung im Sinne dieser Vor- § 115 des Bundesbeamtengesetzes gleich.
schrift ist bei Angestellten oder Arbeitern die An-
stellung oder Uberführung in ein Angestellten- oder (4) Die Vorschriften der §§ 137, 138 des Bundes-
Arbeiterverhältnis unter Zusicherung der Anwart- beamtengesetzes über das Heilverfahren für Beamte
schaft auf Versorgung oder die Verlc~ihung dieser finden nur insoweit entsprechende Anwendung, als
Anwartschaft. nach § 558 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsversicherungsord-
nung nicht bereits ein Anspruch auf Kranken-
(2) Als Beförderung ist bei Angestellten .mit Be- behandlung besteht.
zügen nach dem Besoldungsrecht der Ubertritt in
eine~ Besoldungsgruppe~ mit höherem Endgrundgehalt, 6. Zu § 34:
bei den übrigen Angestellten die Höhergruppierung Bei Angestellten mit Bezügen nach dem Tarifrecht
in der Vergütungsordnung ünzusehen. tritt an die Stelle der Dienstaltersstufe der Grund-
vergütungssatz und an die Stelle der Besoldungs-
3. Zu § 7 Abs. 2:
gruppe die Vergütungsgruppe. Ruhelohnfähige Be-
An die Slelle der Klage im Verwaltungsrechtswege züge eines Arbeiters sind der Lohn (Nr. 5 Abs. 2)
trilt die Klage vor dem Arbeitsgericht. unter Einbeziehung der Dienstzeitzulagen,. die er bis
zur Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres
4. Zu § 9: noch hätte erreichen können.
Liegen bei An~Jc:stPllkn oder Arbeitern Voraus-
setzungen vor, uni.er denen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 7. Zu §§ 37, 37 a:
des Gesetzc~s ge~Jen einen Beamten zur Wiederver- An die Stelle des Ubergangsgehalts tritt bei An-
w<mdung düs fönn l idw Diszip]inmverfahren mit dem gestellten mit Bezügen nach dem Tarifrecht die Uber-
Ziele der Ahcrkenrmng der füxhte aus dem Gesetz gangsvergütung und bei Arbeitern' der Ubergangs-
eingc~lei tel werd<m kann oder ein Beamter ,zur Wie- lohn. § 37 a ist nicht anwendbar.
284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
8. Zu § 50: beruhen. Unfallrenten werden nur insoweit ange-
Versorgungsbezüge, die ohne Rechtsanspruch am rechnet, als für den gleichen Unfall Unfallfürsorge
8. Mai 1945 bewilligt waren, können mit den sich aus· im Sinne des Beamtenrechts gewährt wird.
den §§ 7, 8, 29, 32 und 34 des Gesetzes ergebenden
Beschränkungen von der oberslen Dienstbehörde § 5
weiterbewilligt werden. Die bisherige Bemessungsgrundlage für die Ver-
sorgungsbezüge der Tabakarbeiter der österreichi-
§ 3 schen, ungarischen und der tschechoslowakischen
Tabakregie auf ständigem Arbeitsposten bleibt un-
(weggefallen) verändert.
§ 6
§ 4
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April
Rentenansprüche aus der Rentenversicherung 1951 in Kraft.*} Ihre Anwendunq für Berlin bestimmt
werden voll angerechnet, soweit sie sich auf Zeiten sich nach § 84 des Gesetzes
beziehen, die ruhegehalt-, ruhevergütung- oder ruhe-
•j Diese Bestimmung betrifft das Inkralttreten der Verordnung in dci
lohnfähig sind und nicht auf freiwilligen Beiträgen Fassung vom 7. April 1952.
Vierte Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes zur Regel~ng der Rechtsverhältnisse
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen
(Disziplinarverfahren)
in der Fassung vom 10. Juni 1955.
§ 1 sprechend. § 37 der Bundesdisziplinarordnung findet
Das förmliche Disziplinarverfahren mit dem Ziele mit der Maßgabe Anwendung, daß einer der Beisit-
der Aberkennung der Rechte aus dem Gesetz gegen zer Beamter zur Wiederverwendung sein soll oder
Personen, auf die Kapitel I oder § 62 des Gesetzes gewesen ist.
Anwendung findet (mit Ausnahme der in den §§ 52, § 5
52 a, 52 b genannten Personen}, richtet sich nach den
Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung mit den Die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts
dazu ergangenen .Durchführungsbestimmungen und kann bei anderen als den in § 9 Abs. 1 Satz 2 des
dem § 4 des Gesetzes über die Errichtung von Bun- Gesetzes bezeichneten Personen im Falle der Ver-
desdienststrafgerichten vom 12. November 1951 urteilung nur auf Aberkennung der Rechte aus dem
(Bundesgesetzbl. I S. 883) sowie nach den Vorschrif- Gesetz lauten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes). Sie
ten dieser Verordnung. tritt an die Stelle einer Verurteilung zur Entfernung
aus dem Dienst oder zur Aberkennung des Ruhe-
gehalts nach den Vorschriften der Bundesdisziplinar-
§ 2 ordnung. Bei der Anwendung des § 64 der Bundes-
Der Bundesminister des Innern ist Einleitungs- disziplinarordnung gilt das Ubergangsgehalt als
behörde (§ 29 der Bundesdisziplinarordnung) und Ruhegehalt.
obe'rste Dienstbehörde im Sinne der Bundesdiszipli-
§ 6
narordnung. Er kann diese Befugnisse auf andere Be-
hörden übertragen, auf Landesbehörden insoweit, als Die Gerichte und Verwaltungsbehörden des Bun-
dies durch ein Verwaltungsabkommen zugelassen ist. des, der Länder und Gemeinden sowie die Körper-
schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts teilen dem Bundesminister des Innern unter_
§ 3 Ubersendung etwaiger Unterlagen, Strafurteile oder
Für die Höhe der Einbehaltung von Ubergangs- Disziplinarurteile unverzüglich nach ihrem Bekannt-
gehalt gilt § 79 der Bundesdisziplinarordnung ent~ werden die Tatsachen mit, welche für die im § 1 ge_-
sprechend. nannten Personen die Aberkennung ihrer Rechte aus
dem Gesetz (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes) oder bei
§ 4
den in § 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes bezeichneten
Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten die An-
Zuständig ist die Bundesdisziplinarkammer, in wendung der §§ 4 und 9 der Bundesdisziplinarord-
deren Bezirk der Beschuldigte bei Einleitung des nung rechtfertigen könnten. Diese Mitteilung erfolgt
förmlichen Disziplinarverfahrens seinen Wohnsitz unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften über
oder dauernden Aufenthalt hat; falls ein solcher im Mitteilungen in Strafsachen auch dann, wenn ein
Bundesgebiet nicht vorhanden ist, gilt § 33 Abs. 1 Strafverfahren nicht eingeleitet oder durchgeführt
Satz 2 Hafüsatz 1 der Bundesdisziplinarordnung ent- wird.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bq,nn, den 16. Juni 1955 285
Sechste Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen
(Besoldungsdienstalter für die Bemessung der ruhegehaltfähigen Di~nstbezü.ge
der Berufssoldaten, berufsmäßigen Angehörigen des Reichsarbeitsdienstes,
der Polizeivollzugsbeamten und Beamten des Ingenieurkorps der Luftwaffe)
in der Fassung vom 10. Juni 1955.
1. Allgemeines hiernach maßgebenden Besoldungsgruppe ohne Rück-
§ 1 sicht auf die tatsächlich in höheren Besoldungsgrup-
pen erreichten Dienstaltersstufen festzusetzen. § 7
(1) Für die Bemessung der ruhegehaltfähigen Abs. 7 des Besoldungsgesetzes findet keine Anwen-
Dienstbezüge dung.
der Berufssoldaten der früheren Wehrmacht (bis-
herige Besoldungsordnung C),
2. Berufssoldaten der früheren Wehrmacht
der berufsmäßigen Angehörigen des früheren
Reichsarbeitsdienstes (bishc~rlge Besoldungsord- § 4
nungen RADm und RADw),
(1) Das Besoldungsdienstalter der in die Besol-
der früheren Polizeivollzugsbeamten - soweit sie dungsgruppe A 11 eingereihten Berufssoldaten ist
in Untergruppen (Fußnoten) der Besoldungsord- auf den Tag der Beförderung zum Gefreiten (alter
nung A eingereiht waren --, Art) festzusetzen.
der Beamten des früheren Ingenieurkorps der (2) In den Besoldungsgruppen A 8 c 1 bis 5 und
Luftwaffe (bisherige Besoldungsordnung JL), A 8 a sind Besoldungsdienstalter nicht festzusetzen.
die nach den Anlagen B, C und D des Gesetzes in die
Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A ein- (3) Unteroffiziere mit weniger als 12 Dienstjahren
sind während der ersten 2 Jahre als solche in die
gereiht sind, ist das Besoldungsdienstalter nach den
Vorschriften dieser Verordnung festzusetzen. Besoldungsgruppe A 8c5, vom Beginn des 3. Jahres
in die Besoldungsgruppe A 8 c 4, Unteroffiziere mit
(2) Für die Festsetzung des Besoldungsdienstalters einer Gesamtdienstzeit von 4 Jahren unmittelbar in
sind das Besoldungsgesetz vom 16. Dezember 1927 die Besoldungsgruppe A 8 c 4 einzureihen.
in der Fassung des Gesetzes vom 30. März 1943
(4) Unterfeldwebel mit weniger als 12 Dienstjah-
(Reichsgesetzbl. I S. 189) und die Ausführungsbestim-
mungen (Besoldungsvorschriften) vom 12. März 1928 ren sind während der ersten 2 Jahre als solche
in der Fassung vom 8. August 1943 (Reichshaushalts- in die Besoldungsgruppe A 8 c 3, vom Beginn des
und Besoldungsbl. S. 167) unter Berücksichtigung der 3. Jahres ab in die Besoldungsgruppe A 8 c 2 Stufe 1
§§ 2 bis 9 dieser Verordnung anzuwenden.
einzureihen.
(5) Unteroffiziere, Unterfeldwebel, Feldwebel,
§ 2 Oberfeldwebel und Stabsfeldwebel mit mehr als 12
Die nach § 1 Abs. 2 geltende Fassung des Besol- Dienstjahren sind einzureihen als
dungsgesetzes und der Besoldungsvorschriften ist
auch für die Anstellungen und Beförderungen maß-
im
U t I Unter-,
~ ~r- feld-
I
F ld Ober-,Stabs-
e - feld- feld-
offiz1er webel webel webel webel
gebend, die vor dem Inkrafttreten dieser Fassun9
ausgesprochen worden sind. Stimmen die früheren in die Besoldungsgruppe A 8 a
Besoldungsgruppen nicht mit den Besoldungsgrup-
13. u. 14. Dienstjahr Stufe 1 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
pen der bisherigen Besoldungsordnungen C, RADm
15. u. 16. Dienstjahr Stufe 2 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7
und RADw sowie JL in der genannten Fassung des
17. u. 18. Dienstjahr Stufe 3 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
Besoldungsgesetzes überein, so sind die Besoldungs-
gruppen zugrunde zu legen, die für entsprechende
und gleichzubewertende Angehörige beim späteren (6) Zu der Dienstzeit im Sinne der Absätze 3 bis 5
Inkrafttreten der genannten Fassungen maßgebend rechnet neben dem aktivel). Wehrdienst auch die
gewesen sind. In Zweifelsfällen entscheidet die Polizeidienstzeit der Angehörigen der Landespolizei,
oberste Dienstbehörde (§ 60 des Gesetzes) im Ein- die auf Grund des Gesetzes über die Dberführung
vernehmen mit den Bundesministern des Innern und von Angehörigen der Landespolizei in die Wehr-
der Finanzen. macht vom 3. Juli 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 851) in
§ 3 die frühere Wehrmacht übergeführt worden sind.
(1) Maßgebend für die Festsetzung des Besol- (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für die
dungsdienstalters ist der Tag der Anstellung oder übrigen Dienstgrade der in die Besoldungsgruppen
Beförderung, in den Fällen der rückwirkenden Ein- A 8 a bis A 11 eingereihten Berufssoldaten.
weisung der nachgewiesene Tag der Einweisung
gemäß Nr. 11 der Besoldungsvorschriften. § 5
(2) Sind Beförderungen gemäß §§ 7, 8 oder (1) Das Besoldungsdienstalter der Berufssoldaten,
§§ 29, 53 oder 55 des Gesetzes in Verbindung mit die aus einer der Besoldungsgruppen C 9 bis C 18 in
§ 110 des Bundesbeamtengesetzes nicht zu berück- die Besoldungsordnung A einzureihen sind, ist so
sichtigen, so ist das Besoldungsdienstalter in der festzusetzen, als ob sie bei der ersten Beförderung
286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
in eine der Besoldungsgruppen C 9 bis C 18 aus dem gehört haben, ist in den an ihre Stelle getretenen Be-
nach § 4 ermittelten Grundgehalt im Zeitpunkt der soldungsgruppen der Besoldungsordnung A auf den
Beförderung statt in eine der Besoldungsgi;-urwen C 9 Tag der Anstellung oder Beförderung festzusetzen,
bis C 18 in die an ihre Stelle nach der Anlage B zum soweit sich nicht nach § 7 des Besoldungsgesetzes ein
Gesetz getretene Besoldungsgruppe gemäß § 7 des günstigerer Zeitpunkt ergibt.
Besoldungsgesetzes aufgestiegen wären. Angehörige
(3) Reichsarbeitsdienstführer, für deren Tätigkeit
der Besoldungsgruppe C 11 erhalten in der Besol-
ein Hochschulstudium vorgeschrieben war, erhalten
dungsgruppe A 5 b ein Besoldungsdienstalter vom
ein Besoldungsdienstalter
Tage der Beförderung verbessert um 10 Jahre. Bei
weiteren Beförderungen innerhalb der genannten Be- a) in der Besoldungsgruppe A 4 c 1 von min-
soldungsgruppen ist das Besoldungsdienstalter nach ' destens 4 Jahren vor dem Beförderungstag,
§ 7 des Besoldungsgesetzes festzusetzen. Oberleut- b) in der Besoldungsgruppe A 3 b nach Nr. 38
nante (C 9) behalten das in der Besoldungsgruppe der Besoldungsvorschriften, wobei als erste
A 5 b für leutnante (C 10) festges<~tzte Besoldungs- planmäßige Anstellung der Ubertritt in die
dienstalter unverändert. Besoldungsgruppe RADm 7 gilt. Bei dem
Dbertritt in die B_esoldungsgruppe A 2 c 2
(2) Das Besoldungsdfonstalter der aus der Unter- bleibt das nach Nr. 38 der Besoldungsvor-
offizierlaufbahn hervorgegangenen Berufssoldaten schriften für die Besoldungsgruppe A 3 b
der Besoldungsgruppe C 9 und C 10 beginnt in der festgesetzte Besoldungsdienstalter unverän-
Besoldungsgruppe A 5 b mil dem Tage der Beförde-
dert,
rung, spätestens 6 ½ Jahre nach ihrem Diensteintritt
in die frühere Wehrmacht oder Landespolizei (§ 4 c) ,bei unmittelbarer Anstellung in der Besol-
Abs. 6). Das gleiche gilt für die aus der Besoldungs- dungsgruppe RADm 6 oder höher nach
Nr. 38 und 39 der Besoldungsvorschriften.
gruppe C 16 in die Besoldllngsgruppe A 6 e'inzurei-
henden Musikmc!islc)r. (4) Reichsarbeitsdienstführerinnen, für deren Tä-
tigkeit ein Hochschulstudium vorgeschrieben war, er-
§ 6 halten in der Besoldungsgruppe A 2 c 2 mindestens
ein Besoldungsdienstalter nach Nr. 38 der 'Besol-
(l) Das Besohhrn[1sdienstalter in der Besoldungs-
dungsvorschriften. Hierbei gilt der Ubertritt in die
gruppe A J b ist auf den Zeitpunkt der Beförderung
Besoldungsgruppe RADw 2 als erste planmäßige An-
zum Hauptmann oder zu einem entsprechenden
stellung. Bei unmittelbarer Anstellung in die Be-
Dienstgrad der Besoldungsgruppe C 8 festzusetzen.
soldungsgruppe RADw 1 ist nach Nr. 39 der Besol-
:Hiervon ausgehend ist das Besoldungsdienstalter in
dungsvorschriften zu verfahren.
den höheren Besoldungsgruppen gemäß § 7 des Be-
soldungsgesetzes festzusetzen.
(2) Berufssoldaten der früheren Wehrmacht, für
4. Frühere Polizeivollzugsbeamte
deren Tätigkeit ein Hochschulstudium vorgeschrie-
ben war, erhalten abweichend von Absatz 1 ein Be- § 8
soldungsdienstalter in der Besoldungsgruppe A 3 b (1) Das Besoldungsdienstalter der Leutnante der
nach Nr. 38 der Besoldungsvorschriften. Dabei gilt Schutzpolizei und der Feuerschutzpolizei (bisherige
als erste planmäßige Anstellung der Tag des Uber-
Fußnote 2 zur Besoldungsgruppe A 4 e) ist in der
tritts in die Besoldungsgruppe C 8. Bei dem Ubertritt
Besoldungsgruppe A 5 b ausgehend von dem letzten
in die Besoldungsgruppe A 2 c 2 bleibt das nach Nr. 38
in den Besoldungsgruppen A 8 c bis A 7 a festgestell-
der Besoldungsvorschriften für die Besoldungsgruppe
ten Grundgehaltssatz gemäß § 7 des Besoldungsge-
A 3 b festgesetzte Besoldungsdienstalter unverän-
setzes festzusetzen. Ist der Beamte seinerzeit von der
dert
Besoldungsgruppe A 5 b nach A 4 e (Fußnote 2) über-
(3) W ur ein Bern fssoldat, für dessen Tätigkeit ein getreten, so behält er sein früheres in der Besol-
Hochschulstudium vorgeschrieben war, unmittelbar dungsgruppe A 5 b festgesetzes Besoldungsdienst-
in die Besoldungsgruppe C 7 oder höher eingereiht alter. Das Besoldungsdienstalter aller Leutnante be-
worden, so ist in jedem Falle 'das Besoldungsdienst- ginnt spätestens 6 ½ Jahre nach dem Diensteintritt
alter in der Besoldungsgruppe A 2 c 2 nach Nr. 38 in die frühere uniformierte Vollzugspolizei.
der Besoldungsvorschriften festzusetzen; gegebenen-
(2) Oberleutnante der Schutzpolizei und der Feuer--
falls ist für die höhere Besolcl ungsgruppe anschlie-
schutzpolizei (bisherige Fußnote 4 zur Besoldungs-
ßend nach Nr. ]9 dc:r Tksoldungsvorschriften zu ver-
gruppe A 4 e) behalten das nach Absatz 1 für Leut--
fahren.
nante in der Besoldungsgruppe A 5 b festgesetzte
Besoldungsdienstalter unverändert bei. Für Ober-
3" Beruismfö\:i.ge An~Jehfrrige leutnante der Gendarmerie (bisherige Fußnote 4 zur
des früheren I~ekh:<-;;irhcH~diensles Besoldungsgruppe A 4 e) ist das Besoldungsdienst-
aJter ebenfalls nach Absatz 1 festzusetzen.
§ 7
(3) Das Besoldungsdienstalter der Assistenzärzte,
(1) In d(~n lk:-;oldrn1qs~Jruppen A 8 c 5 und A 8 c 4 der Veterinäre, der Oberärzte und der Obervetert-
wird ein BesoldungsdiN1sL2lllcr nicht festgesetzt. näre der Polizei (bisherige Fußnote 1 zur Besoldungs-
(2) Das Jksold1m~JS<licn:-;Laltcr der Angehörigen gruppe A 4 e) ist in der Besoldungsgruppe A 5 b auf
des früheren Reichsu.rhcitsd i<:nstes, die bisher den den Tag der Beförderung in eine Stelle der Besol-
Besoldungsgruppen RADm 10 und aufwärts· sowie dungsgruppe A 4e (Fußnote 1), verbessert um 10
den Bc~soldunrJsgruppPn RADw 5 uncl aufwärts an- Jahre, festzusetzen.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1955 287
(4) Das bisherige Besoldungsdienstalter der Kri- Flieger-Nautikers in einer höheren Besoldungs-
minalkommissare (bisherige Fußnote 2 zur Besol- gruppe als JL 7 ist nach Nr. 39 der Besoldungsvor-
dungsgruppe A 4 c 1) wird in der Besoldungsgruppe schriften zu verfahren.
A 4 c 1 um 6 Jahre verbessert.
(2) In der Laufbahngruppe des höheren Dienstes
(5) Die früheren Hauptleute der Schutzpolizei, (Besoldungsgruppe JL 5 und höher) ist von der Be-
Gendarmerie und Feuerschutzpolizei (bisherige Fuß- soldungsgruppe A 2 c 2 als Eingangsgruppe auszu-
note 2 zur Besoldungsgruppe A 3 b) erhalten in der gehen. Absatz 1 gilt entsprechend mit der Maß-
Besoldungsgruppe A 3 b ein Besoldungsdienstalter gabe, daß
vom Zeitpunkt der Beförderung. Hiervon ausgehend a) Beamte, die das für den höheren Dienst vor-
ist das Besoldungsdienstalter für die höheren Besol- geschriebene Hochschulstudium zurückge-
dungsgruppen gemäß § 7 des Besoldungsgesetzes legt haben und in der Besoldungsgruppe
festzusetzen.
JL 5 oder höher angestellt worden sind, in
Das Besoldungsdienstalter der Stabsärzte und der Besoldungsgruppe A 2 c 2 mindestens
Stabsveterinäre der Polizei (bisherige Fußnote 2 das nach Nr. 38 der B~soldungsvorschriften
zur Besoldungsgruppe A3 b) ist in der Besoldungs- sich ergebende Besoldungsdienstalter er-
gruppe A3b nach Nr. 38 der Besoldungsvorschriften halten,
festzusetzen. Dabei gilt als erste planmäßige An- b) Beamte, die im Beförderungswege aus der
stellung der Ubertritt in diese Besoldungsgruppe. Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes in
Beim Ubertritt in die Besoldungsgruppe A 2 c 2 bleibt den höheren Dienst aufgestiegen sind, für
das nach Nr. 38 der Besoldungsvorschriften für die die Besoldungsgruppe A 2 c 2 das nach § 7
Besoldungsgruppe A 3 b festgesetzte Besoldungs- des Besoldungsgesetzes sich ergebende Be-
dienstalter unverändert. Das Besoldungsdienstalter soldungsdienstalter erhalten.
der unmittelbar in der Besoldungsgruppe A2 c 2 oder
höher angestellten Arzte und Veterinäre der Polizei (3) Werden Beamte des früheren Ingenieurkorps
ist in jedem Falle nach Nr. 38 der Besoldungsvor- der Luftwaffe in eine Besoldungsgruppe der Besol-
schriften und gegebenenfalls für die höhere Besol- dungsordnung A eingereiht, der sie bereits früher
dungsgruppe anschließend nach Nr. 39 der Besol- angehört haben, so erhalten sie das frühere Besol-
dungsvorschriften festzusetzen. dungsdienstalter wieder.
(6) Werden Beamte infolge des Wegfalls der
Untergruppen (Fußnoten) in eine Besoldungsgruppe
6. Ubertritt in den Zivildienst
eingereiht, der sie bereits früher angehört haben,
so erhalten sie das frühere Besoldungsdienstalter § 10
wieder. Die §§ 4 bis 7 gelten nicht bei Anstellung von
Berufssoldaten der früheren Wehrmacht und von
5. Beamte des früheren Ingenieurkorps berufsmäßigen Angehörigen _des früheren Reichs-
der Luftwaffe arbeitsdienstes im Zivildienst. Insoweit findet Nr. 36
Abs. 2 der Besoldungsvorschriften Anwendung.
§ 9
(1) Bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters
ist in der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes 7. Ubergangsvorschriften und Inkrafttreten
der Flieger-Ingenieurlaufbahn (Besoldungsgruppen
§ 11
JL 8, 7 und 6) von der Besoldungsgruppe A 4 c 2 und
in der Laufbahn der Flieger-Nautiker (Besoldungs- Ubersteigen die der Versorgung zugrunde geleg-
gruppen JL 7, 6 und '5) von der Besoldungsgruppe . ten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge die nach dieser
A 4 b 1 als Eingangsgruppe auszugehen. Für diese Verordnung festzusetzenden ruhegehaltfähigen
Besoldungsgruppe ist das Besoldungsdienstalter auf Dienstbezüge, so sind Mehrzahlungen bis zum Ende
den Tag der Anstellung festzusetzen. War das Be- des Monats, in dem diese Verordnung verkündet
soldungsdienstalter bei der Anstellung für die An- ist, in Ausgabe zu belassen.
stellungsgruppe günstiger festgesetzt worden, so
gilt der günstigere Zeitpunkt bei den Flieger-Inge-
§ 12
nieuren auch für die Besoldungsgruppe A 4 c 2 und
bei den Flieger-Nautikern auch für die Besoldungs- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April
gruppe A 4 b 1. Für die höheren Besoldungsgruppen 1951 in Kraft.*) Ihre Geltung für Berlin bestimmt
richtet sich die Festsetzung des Besoldungsdienst- sich nach § 84 des Gesetzes.
alters nach § 7 des Besoldungsgesetzes. Bei un-
mittelbarer Anstellung eines Flieger-Ingenieurs in
*) Diese l;lestirnmung betr.ifft das Inkraft_lretcn der Verordnung in der
einer höheren Besoldungsgruppe als JL 8 und eines Fassung vom 13. Juni 1952.
288 · Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Vierzehnte Durchiührungsvetordnung
über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz
(14. Abga~enDV-LA - Schuldübernahme-, Haftungs- und Aufteilungsverordnung).
Vom 13. Juni 1955.
Auf Grund des § 60 Abs. 3, des § 61 Abs. 4, des § 5
§ 64 Abs. 5, des § 66 Abs. 4, des § 67. Abs. 6 und der Mindestbetrag;
§§ 68 und 367 des Lastenausgleichsgesetzes vom Zuschläge, Zinsen und Kosten
14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) verordnet
die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes- (1) Dbernimmt der Erwerber nur einen Teilbetrag
rates: des Vierteljahrsbetrags des Veräußerers, so muß
der übernommene vierteljährliche Betrag mindestens
ERSTER ABSCHNITT zehn Deutsche Mark betragen.
Schuldübernahme (2) Verspätungszuschläge, Säumniszuschläge, Stun-
n a c h § 60 de s G e s e t z e s dungszinsen und Kosten können nicht übernommen
werden.
§ 1
§ 6
Vermögen
Begrenzung
Vermögen im Sinne des § 60 des Gesetzes ist des genehmigungsfähigen Schuldbetrags
jedes Wirtschaftsgut ohne Rücksicht darauf, ob das
(1) Der Ablösungswert des von dem Erwerber
Wirtschaftsgut der Vermögensabgabe unterliegt.
übernommenen vierteljährlichen Schuldbetrags ist
auf den Fälligkeitstag zu ermitteln, der in das Ka-
§ 2 lendervierteljahr fällt, von dessen Beginn ab die
Veräußerung Dbernahme im Schuldübernahmevertrag (§ 4) vor-
gesehen ist.
Die Genehmigung kann bereits erteilt werden,
wenn ein Vertrag rechtswirksam abgeschlossen ist, (2) Als steuerlicher Zeitwert ist der vor dem Zeit-
durch den sich der eine Teil ohne Bedingung oder punkt der Antragstellung zuletzt festgestellte Ein-
Zeitbestimmung zur Veräußerung verpflichtet. heitswert (Einheitswertanteil) anzusetzen. Wäre für
den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein höherer
§ 3
Einheitswert (Einheitswertanteil) anzusetzen, so ist
auf Antrag der höhere Wert zugrunde zu legen. War
Schuldübernehmer für das veräußerte Vermögen oder für einzelne Teile
Die Abgabeschuld des Veräußerers kann nicht nur davon ein Einheitswert (Einh~itswertanteil) nicht
von natürlichen und juristischen Personen, Personen- festzustellen, so ist insoweit das Vermögen mit den
vereinigungen und Vermögensmassen, die nach § 16 Werten anzusetzen, die sich nach den Grundsätzen
Abs. 1 des Gesetzes als Abgabepflichtige in Betracht des Bewertungsgesetzes ergeben. Verbindlichkeiten,
kommen, übernommen werden, sondern auch von die der Erwerber vom Veräußerer übernommen hat,
Personenvereinigungen, die nach bürgerlichem Recht sind als Teil der Gegenleistung anzusehen; die bei
Träger von Rechten und Pflichten sein können. der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens ab-
gezogenen Verbindlichkeiten sind dem Einheitswert
wieder hinzuzurechnen.
§ 4
Schuldüb,ernahmevertrag § 7
(1) Die Schuld darf nicht unter einer Bedingung Gemeinsamer Antrag
oder Zeitbestimmung übernommen werden.
Aus dem gemeinsamen Antrag muß sich ergeben,
(2) Die Dbernahme muß sich von dem Beginn daß ihm ein Schuldübernahmevertrag zugrunde liegt,
eines Kalendervierteljahrs an bis zum Ende der der die in § 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt.
Laufzeit der Vermögensabgabe (31. März 1979) er-
strecken und sich auf einen gleichbleibenden und sei-
§ 8
ner Höhe nach feststehenden vierteljährlichen
Schuldbetrag beziehen. Beruht der Vierteljahrs- · Wirkung der Schuldübernahme
betrag ganz oder teilweise auf Vermögen in Berlin Die Genehmigung · ist dem Veräußerer und dem
(West), so darf der Schuldbetrag für die Zeit bis Erwerber bekanntzugeben (§ 13 Abs. 3); mit der letz-
31. März 1957 niedriger sein als für die noch verblei- ten Bekanntgabe tritt der Erwerber mit der Folge
bende Laufzeit. an die Stelle des Veräußerers, daß er zur Entrichtung
(3) Absatz 2 Satz 1 gilt nicht für Schuldübernahme- der von dem Schuldübernahmevertrag erfaßten, nock
verträge, die vor der rechtskräftigen Veranlagung nicht getilgten Vierteljahrsbeträge mit öffentlich-
zur Vermögensabgabe abgeschlossen worden sind. rechtlicher Wirkung verpflichtet ist.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1955 289
§ 9 und den vierteljährlichen Schuldbetrag des Erwer-
Familienermäßigung, bers (vor Abzug etwaiger Vergünstigungen - § 54
Vergünstigungen wegen Alters, Abs. 2 -) wie folgt zu verteilen:
Erwerbsunfähigkeit oder aus sozialen Gründen 1. Hat der Erwerber den ursprünglichen Vier-
telj ahrsbetrag des Veräußerers in voller
(1) Der vierteljährliche Betrag einer dem Ver-
Höhe übernommen, so ist der vierteljähr-
äußerer für diejenigen Vierteljahrsbeträge zustehen-
liche Schuldbetrag des Erwerbers um den
den Familienermäßigung, für die die Schuldüber-
Herabsetzungsbetrag zu mindern.
nahme nach § 8 wirksam geworden ist, darf nur
bis zur Höhe des nicht übergegangenen Teils dieser 2. Hat der Erwerber den ursprünglichen Vier-
Vierteljahrsbeträge bei d(~m Veräußerer abgesetzt teljahrsbetrag des Veräußerers teilwei.se
werden. übernommen, so ist herabzusetzen:
a) wenn ein gemeinsamer Antrag des Ver-
(2) Der von dem Erwerber übernommene viertel-
äußerers und des Erwerbers über einen
jährliche Schuldbetrag kann unbeschadet des § 53 a
auf bestimmte Beträge lautenden Ver-
des Gesetzes durch eine Familienermäßigung nicht
teilungsmaßstab vorliegt: nach Maßgabe
ermäßigt werden (§ 53 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes).
dieses Verteilungsmaßstabs;
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Vergünsti- b) von Amts wegen: in erster Linie der ur-
gungen nach den §§ 54 und 55 des Gesetzes ent- sprüngliche Vierteljahrsbetrag des Ver-
sprechend. äußerers, der nach§ 8 nicht übe:i;-gegangen
ist. Ist dieser Betrag niedriger als der
§ 10 Herabsetzungsbetrag, so ist der über-
Schuldübernahme steigende Teil des vierteljährlichen Her-
bei zusammenveranlagten Ehegatten absetzungsbetrags vom vierteljährlichen·
Schuldbetrag des Erwerbers abzusetzen.
Sind Ehegatten infolge der Zusammenveranlagung
Gesamtschuldner, so hat die genehmigte Schuld- (2) Soweit eine Herabsetzung des vierteljährlichen
übernahme für den einen Ehegatten schuldbefreiende Schuldbetrags des Erwerbers in Betracht kommt, ist
Wirkung auch für den anderen. Es genügt, wenn sich diese mit Wirkung für die Vierteljahrsbeträge vor-
der Ehegatte, der das Vermögen veräußert hat, an zunehmen, für die die Schuldübernahme nach § 8
der Stellung des gemeinsamen Antrags be_teiligt. wirksam geworden ist. Der gemeinsame Antrag
(Absatz 1 Nr. 2 a) kann einen späteren Anfangsze'it-
punkt bestimmen.
§ 11
Erhöhung des Vierteljahrsbetrags § 13
(1) Ist nach Genehmigung der Schuldübernahme Zuständigkeit, Zustellung
der ursprüngliche Vierteljahrsbetrag des Veräuße-
(1) Für die Entscheidung über den Antrag auf Ge-
rers (§ 54 Abs. 1) erhöht worden, so geht diese Er-
nehmigung der Schuldübernahme ist das Finanzamt
höhung vorbehaltlich des Absatzes 2 zu Lasten des
zuständig, dem die Erhebung der Vierteljahrsbeträge
Veräußerers. Soll vom Erwerber ein weiterer Schuld-
des Veräußerers im Zeitpunkt der Antragstellung
betrag übernommen werden, so ist die zusätzliche
obliegt.
Ubernahme selbständig nach den Vorschriften des
Gesetzes und dieser Verordnung zu beurteilen und (2) Für die Erhebung der vierteljährlichen Schuld-
zu genehmigen. § 5 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, für beträge des Erwerbers ist das Finanzamt zuständig,
die Berechnung der Höchstgrenze nach § 6 ist von das für die Besteuerung des Erwerbers nach dem
dem insgesamt übernommenen Vierteljahrsbetrag Vermögen zuständig ist.
auszugehen.
(3) Ein Bescheid über die Genehmigung oder. Ab-
(2) Hat der Erwerber den gesamten ursprünglichen lehnung der Schuldübernahme sowie über die Er-
Vierteljahrsbetrag des Veräußerers übernommen, so höhung oder Herabsetzung der Schuldbeträge des
geht die Erhöhung zu Lasten des Erwerbers, wenn Erwerbers (§§ 11 und 12) ist dem Veräußerer und
der Schuldübernahmevertrag (§ 4) dies ausdrücklich dem Erwerber zuzustellen.
vorsieht. Die Erhöhung ist mit Wirkung für die Vier-
teljahrsbeträge vorzunehmen, für die die Schuld-
§ 14
übernahme nach § 8 wirksam geworden ist; der
Schuldübernahmevertrag kann einen anderen An- Behandlung als Steuerbescheid,
fangszeitpunkt bestimmen. Rechtsmittel
(1) Auf die in § 13 Abs. 3 genannten Bescheide
finden die für Steuerbescheide geltenden Vorschrif-
§ 12
ten unbeschadet des§ 15 entsprechende Anwendung;
Herabsetzung des Vierteljahrsbetrags zur Einlegung eines Rechtsmittels ist sowohl der Ver-
(1) Ist nach Genehmigung der Schuldübernahme äußerer als auch der Erwerber berechtigt.
der ursprüngliche Vierteljahrsbetrag des Veräuße- (2) Zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen den
rers (§ 54 Abs. 1) herabgesetzt worden, so ist der an den Veräußerer ergangenen Abgabebescheid ist
vierteljährliche Herabsetzungsbetrag auf den ur- der Erwerber nur dann berechtigt, wenn sich eine
sprünglichen Vierteljahrsbetrag des Veräußerers Änderung des ursprünglichen Vierteljahrsbetrags
290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
(§ 54 Abs. 1) zu Gunsten oder zu Lasten des Erwer- der Vorauszahlungen sowie in dem Fall, daß der
bers auswirken könnte (§§ 11 und 12). Die in § 13 veranlagte Vierteljahrsbetrag vom Vorauszahlungs-
Abs. 3 genannten Bescheide können nicht mit der betrag abweicht.
Begründung angefochten werden, daß die in dem
Abgabebescheid des Veräußerers getroffenen Ent-
scheidungen unzutreffend seien. ZWEITER ABSCHNITT
(3) Legt im Falle des Absatzes 1 oder 2 sowohl Haftung des Beschenkten
der Veräußerer als auch der Erwerber ein Rechts- nach § 61 des Gesetzes
mittel ein, so werden die Rechtsmittel verbunden.
Legt nur der Veräußerer oder der Erwerber ein § 19
Rechtsmittel ein, so wird der andere Teil zu dem Unentgeltlkber Erwerb; Freigrenze
Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zugezogen,
(1) Als unentgeltlicher Erwerb von Vermögen im
wenn dies möglich ist und sein Interesse durch die
Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes ist eine
Entscheidung berührt wird. Schenkung im Sinne des § 3 und eine Zweckzuwen-
dung im Sinne des § 4 Nr. 2 des Erbschaftsteuer-
§ 15 gesetzes anzusehen, es sei denn, daß es sich um üb-
Zurücknahme der Genehmigung liche Gelegenheitsgeschenke handelt.
(1) Auf Antrag eines Beteiligten hat das Finanz-· (2) Bei Zuwendungen, die zu einer Haftsumme von
amt den Genehmigungsbescheid mit Wirkung für die nicht mehr als 3000 Deutsche Mark führen würden,
vom Erwerber noch nicht entrichteten Vierteljahrs- tritt die Haftung nicht ein (Freigrenze). Für die Er-
beträge zurückzunehmen, wenn mittlung der Freigrenze sind Zuwendungen des Ab-
gabeschuldners an die gleiche Person innerhalb eines
1. im Falle des § 2 das Vermögen nicht ver- Zeitraums von zehn Jahren zusammenzurechnen.
äußert worden ist oder · Abkömmlinge des Abgabeschuldners und deren Ehe-
2. der Vertrag über die Schuldübernahme(§ 4) gatten sind für die Ermittlung der Freigrenze als eine
rechtsunwirksam ist oder wird. Person zu behandeln, soweit die Zuwendungen nach
(2) Absatz 1 kann auch von Amts wegen ange- der Eheschließung erfolgen.
wandt werden.
§ 20
§ 16 Zeitpunkt des Erwerbs
Abzugsfähigkeit Ein Erwerb von Vermögen liegt vor, wenn die Zu-
eines übernommenen Vierteljahrsbetrags bei wendung ausgeführt ist.
der Einkommensteuer und der Körpersdtaftsteuer
sowie bei der Gewerbesteuer § 21
(1) Für die Abzugsfähigkeit eines übernommenen Haftender
Vierteljahrsbetrags gilt § 211 des Gesetzes mit der
Der Haftende hat nicht die Stellung eines Abgabe-
Maßgabe entsprechend, daß der Erwerber die vier- schuldners.
teljährlichen Schuldbeträge zu dem Bruchteil (ein
Drittel oder ein Viertel) abziehen kann, der für die
§ 22
Abzugsfähigkeit beim Veräußerer maßgebend war.
Haftung und Haftsumme
(2) Auf die nach Absatz 1 abzugsfähigen Beträge
ist § 212 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes entsprechend an- (1) Auf Grund des unentgeltlichen Erwerbs haftet
zuwenden. der Erwerber bis zur Höhe der Haftsumme neben
dem Abgabesdmldner persönlich für dessen Ver-
§ 17 mögensabgabe und etwaige Rückstände an Sofort-
hilfeabgabe als Gesamtschuldner; bei einer Zweck-
Weitere Ubernahme eines übernommenen,
zuwendung haftet der mit der Ausführung der Zu-
übergegangenen oder durdt Aufteilung
wendung Besdlwerte.
entstitndenen Vierteljahrsbetrags
(2) Die bei Bekanntgabe des Haftungsbesdleids ·
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten bei der
bereits fälligen und die später fällig werdenden Be-
weiteren Ubernahme eines übernommenen, überge-
träge (Soforthilfeabgabebeträge, Vorauszahlungs-
gangenen oder durch Aufteilung entstandenen Vier-
beträge, Vierteljahrsbeträge, Betrag des Zeitwerts,
teljahrsbetrags entsprechend.
Ablösungsbetrag) könntm bis zu ihrem der Haft-
summe entsprechenden Nennbetrag gegen den Er-
werber geltend gemacht werden. Säumniszuschläge,
§· 18
die nach Bekanntgabe des Haftungsbescheids in der
Sdtuldübemahme vor Veranlagung Person des Erwerbers entstehen, sind unabhängig
Bei Schuldübernahme vor einer (wenn auch nur von der Höhe der Haftsumme zu entrichten.
vorläufigen) Veranlagung tritt an Stelle des Vier- (3) Zur Ermittlung der Haftsumme ist das erwor-
teljahrsbetrags der nach den §§ 75, 89 des Gesetzes bene Vermögen unabhängig von der Einheitsbewer-
zu leistende vierteljährliche Vorauszahlungsbetrag. tung mit dem gemeinen Wert nach den Vorschriften
Die §§ 11 und 12 gelten entspred end bei Änderung des Bewertungsgesetzes im Zeitpunkt des Erwerbs
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1955 291
(§ 20) anzusetzen. Verbindlichkeiten auf Grund ge- § 28
setzlicher Unterhaltspflicht sowie eine etwaige Erb- ß Abzugsfähigkeit
schaftsteuer sind nicht abzuziehen. bei der Einkommensteuer, und Körperschaftsteuer
(4) Für die Bewertung von Gegenleistungen gilt sowie bei der Gewerbesteuer des Haftenden
Absatz 3 entsprechend. Ein nach § 60 des Gesetzes
(1) Soweit der Haftende für Vierteljahrsbeträge
oder im Innenverhältnis übernommener Viertel-
des Abgabeschuldners in Anspruch genommen wird,
jahrsbelrag der Vermögensabgabe ist mit dem Zeit.-
ist § 211 des Gesetzes mit der Maßgabe anzuwen-
wert(§ 77 des Gesetzes) anzusetzen.
den, daß die Zahlungen des Haftenden für die
(5) Bei einer Zweckzuw<-mdung berechnet sich die Zwecke . der Einkommensteuer oder der Körper-
Haftsumme nach der Höhe der Verpflichtung des schaftsteuer zu dem Bruchteil (ein Drittel oder ein
Beschwerten im Zeitpunkt ihres Eintritts. Absatz 3 Viertel) abzuziehen sind, der für die Abzugsfähig-
gilt entsprechencL keit beim Abgabeschuldner maßgebend ist; ein Ab-
zug beim Abgabeschuldner selbst kommt insoweit
§ 23 nicht in Betracht.
Sofortige Fälligkeit (2) Auf die nach Absatz 1 abzugsfähigen Beträge
W ircl die sofortige Fälligkeit gegenüber dem Ab- ist § 212 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes entsprechend an-
gabeschuldner nach § 50 des Gesetzes angeordnet zuwenden.
oder tritt sie nach den §§ 51, 52, 63 des Gesetzes in
Verbindung mit § 65 der Konkursordnung oder nach
§ 30 der Vergleichsordnung ein, so wirkt die sofor- DRITTER ABSCHNITT
tige Fälligkeit auch gegenüber dem Haftenden. Sind
die Voraussetzungen für die sofortige Fälligkeit nach Bedingung und Befristung
den§§ 51, 52, 63 des Gesetzes in Verbindung mit§ 65 (§ 64 des Gesetzes)
der Konkursordnung oder nach § 30 der Vergleichs-
ordnung beim Haftenden gegeben, so tritt die sofor- 1. Schuldübergang auf den durch den Eintritt
tige Fälligkeit nur ein, wenn sie gegenüber dem Ab- der Bedingung Begünstigten
gabeschuldner nach § 50 des Gesetzes qngeordnet § 29
wird.
Begriff des Begünstigten
§ 24 Begünstigter ist, wer dadurch bereichert wird, daß
Vorrecht im Konkurs des Haftenden auf Grund des Eintritts einer zu Beginn des 21. Juni
1948 schwebenden Bedingung
Die Konkursforderung gegenüber dem Haftenden
genießt das Vorrecht des § 61 Nr. 2 der Konkurs- 1. ein Wirtschaftsgut übertragen werden muß,
ordnung bis zu dem Betrag, der nach § 63 des Ge- das in dem der Abgabe unterliegenden Ver-
setzes im Konkurs des Abgabeschuldners bevorrech- mögen des Abgabepflichtigen enthalten ist oder
tigt wäre. 2. eine Last wegfällt und das dieser entspre-
chende Recht in dem der Abgabe unterliegen-
§ 25 den Vermögen das Abgabepflichtigen enthalten
Nachträgliche Minderung der Haftsumme ist oder
Muß das Geschenk herausgegeben werden oder 3. eine Last entsteht, die bei der Ermittlung des
wird die Herausgabe abgewendet (§ 528 des Bürger- der Abgabe unterliegenden Vermögens des
lichen Gesetzbuchs), so mindert sich die Haftsumme Abgabepflichtigen hätte abgezogen werden
um den Wert des Herausgegebenen oder den nach können, wenn sie am 21. Juni 1948 nicht auf-
§§ 15, 16 des Bewertungsgesetzes kapitalisierten schiebend bedingt gewesen wäre.
Wert der zur Abwendung erforderlichen Unterhalts-
leistung. Beträge, die über die verminderte Haft-
summe hinaus bereits entrichtet worden sind, wer- § 30
den nicht erstattet. Schuldübergang auf den Begünstigten
§ 26 (1) Tritt die Bedingung ein, so gehen die nach
ihrem Eintritt fällig werdenden und in diesem Zeit-
Verjährung punkt noch nicht entrichteten Vierteljahrsbeträge
§ 203 Abs. 3 des Gesetzes gilt auch für den Haf- des Abgabepflichtigen oder dessen Gesamtrechts~
tenden; für die Verjährung ist es unbeachtlich, wann nachfolgers vorbehaltlich des § 64 Abs. 2 letzter
der unentgeltliche Erwerb erfolgte. Satz und des § 65 des Gesetzes in dem sich aus den
§§ 31 und 32 ergebenden Ausmaß auf den Begün-
stigten (§ 29) über; der gemeinsame Antrag (§ 31
§ 27 Abs. 1 Nr. 1) oder die gerichtliche Entscheidung
Entlassung aus der Haftung (§ 31 Abs. l Nr. 2) kann einen anderen Zeitpunkt
bestimmen.
Uber die Entlassung aus der Haftung oder deren
Ablehnung ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen. (2) Für die Familienermäßigung und die Vergün-
Auf diesen finden die für Steuerbescheide geltenden stigungen nach den §§ 54 und 55 des Gesetzes gilt
Vorschriften entsprechende Anwendung. § 9 entsprechend.
292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
(3) Ist der durch den Eintritt der Bedingung Be- günstigten durch Ablösung der Vermögensabgabe zu
troffene Gesamtschuldner, so hat d~r Ubergang auch seinen Lasten vermindert worden (Absatz 3 Satz 2),
schuld befreiende Wirkung für die anderen Gesamt- so ist die Bereicherung um den Betrag dieser Min-
schuldner. derung zu erhöhen.
§ 31 (5) War das gleiche Wirtschaftsgut im Falle des
§ 29 Nr. 1 oder 2 bereits am 21. Juni 1948 vorhan-
Ausmaß des Schuldübergangs den, so ist es für die Ermittlung der Bereicherung
(l) Bei der Aufteilung des Vierteljahrsbetrags mit dem Wert anzusetzen, mit dem es in dem der
zwischen dem Abgabepflichtigen oder dessen Ge- Abgabe unterliegenden Vermögen enthalten gewe-
samtrechtsnachfolger und dem Begünstigten (§ 29) sen ist.
sind als Aufteilungsmaßstäbe in der nachstehenden
Reihenfolge anzuwenden: § 32
1. wenn ein gemeinsamer Antrag vorliegt: A ufteilungsmaßstab
der vorgeschlagene Maßstab; beim Obergang von Rentenrechten
2. wenn eine gerichtliche Entscheidung über An Stelle des Aufteilungsmaßstabs des § 31 Abs.1
die Aufteilung der Vermögensabgabe vor-
Nr. 3 treten
liegt: der sich aus der Entscheidung erge-
bende Maßstab; 1. im Falle des Ubergangs einer Leibrente oder
3. vorbehaltlich des § 32: das Verhältnis der einer ·anderen auf die Lebenszeit einer Person
Bereicherung des Begünstigten (Absätze 4 oder auf unbestimmte Zeit beschränkten Nut-
und 5) zu dem gesamten der Abgabe unter- zung oder Leistung
liegenden Vermögen. das Verhältnis des Kapitalwerts, der bei der
Dte sich aus Nummern 1 und 2 ergebenden Maß- Ermittlung des der Abgabe unterliegenden
stäbe sind nicht anzuwenden oder von der Er- Vermögens unter Berücksichtigung des § 24
fülltmg entsprechender Auflagen abhängig zu Nr. 5 des Gesetzes angesetzt worden ist, zu
machen, wenn die Aussichten für die Verwirk- dem gesamten der Abgabe unterliegenden
lichung des Abgabeanspruchs gegenüber dem Auf- Vermögen. Die Anwendung des § 65 des Ge-
teilungsmaßstab der Nummer 3 wesentlich ver- setzes auf den Begünstigten bleibt unberührt;
schlechtert werden. 2. im Falle des Ubergangs einer Zeitrente oder
(2) Die AufteilungsmaßsUibe des Absatzes 1 Nr. 1 einer anderen auf bestimmte Zeit beschränkten
und 2 sind nur anzuwenden, wenn in dem gemein- Nutzung oder Leistung
samen Antrag oder der gerichtlichen Entscheidung das Verhältnis des nach § 15 des Bewertungs-
ein der Höhe nach feststehender Vierteljahrsbetrag gesetzes_ ermittelten Kapitalwerts im Zeit-
angegeben ist, der auf den Begünstigten über- punkt des Eintritts der Bedingung zu dem
gehen soll. gesamten der Abgabe unterliegenden Ver-
mögen; bei der Ermittlung des Kapitalwerts
(3) Der Aufteilungsmaßstab des Absatzes 1 Nr. 3
ist § 24 Nr. 5 des Ges·etzes zu berücksichtigen.
ist auf den ursprünglichen Vierteljahrsbetrag (§ 54
Abs. 1) anzuwenden; dabei· ist die Ermäßigung
für Vermögen in Berlin (West) nach § 88 Abs. 2 § 33
des Gesetzes beim Begünstigten zu berücksichtigen,
soweit sie auf ihn entfällt. Der hiernach auf den Änderung des Vierteljahrsbetrags
Begünstigten entfallende Teil des Vierteljahrsbe- (1) Ist nach dem Schuldübergang der ursprüng-
trags ist insoweit zu mindern, als eine Abfosung liche Vierteljahrsbetrag (§ 54 Abs. 1) geändert wor-
oder eine Tilgung nach den §§ .58, 59, 201, 202 des den, so erhöht oder ermäßigt sich der übergegan-
Gesetzes, §§ 47 bis 56 des Bundesvertriebenenge- gene Vierteljahrsbetrag rückwirkend vom Zeitpunkt
setzes nachweislich die Bereicherung des Begün- des Eintritts der Bedingung al;> wie folgt:
stigten verrnindert hat oder das übergegangene
Wirtschaftsgut betrifft. 1. beim Ubergang des Vierteljahrsbetrags nach
dem Aufteilungsmaßstab des § 31 Abs. 1
(4) Die Bereicherung des Begünstigten ist vorbe- Nr. 1 und 2: in dem Verhältnis, in dem die
haltlich des Absalzc~s 5 auf Grund des vor dem Zeit- aufgeteiiten Vierteljahrsbeträge zueinander
punkt des Eint:rilLs dt:r Bedingung zuletzt festge- stehen;
stellten Einheil.swerl.<; (Einl1ciLswertcmteils) zu er-
2. beim Ubergang des Vierteljahrsbetrags nach
mitteln; WcH 0,in Einhr:i ISW(!rl nicht festzustellen, so
dem Aufteilungsmaßstab der §§ 31 Abs. 1
ist der nad1 d(!n Crundsülzcn (fos Bewertungsge-
Nr. 3 oder 32: in der ·weise, daß der Auf-·
setzes ermiltelle Werl maßgebend. Auf Grund der
teilungsmaßstab auf den neuen Viertel-
Bedingung über~Jc:lwnd(; Verbindlichkeiten sowiP
jahrsbetrag angewandt wird.
eine auf der Bedingung beruhende und nach dem
20. Juni 194B zu bewirkende Ge:genleistung sind mit (2) Auf gemeinsamen Antrag kann eine von Ab-
clem sich aus den §§ 14 bis 17 des Bewertungsgf~- satz 1 abweichende Regelung hinsichtlich des Ände-
scLzcs crgcbc:nd(:n Wert im Zeitpunkt des Eintritts rungsbetrags getroffen werden, wenn dadurch die
der Bed ingunn abzuziehen. Nicht abzuziehen sind Aussichten für die Verwirklichung des Abgabean-
die übergehende V crn1ügr;nsahgabe und eine· et- spruchs gegenüber dem Absatz 1 nicht wesentlich
waige Erbschaflslcuer. Isl die Bereicherung des Be- verschlechtert werden.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1955 293
§ 34 des Bewertungsgesetzes besteht, haftet der Begün-
Verfahren beim Schuld.Übergang stigte neben dem Abgabepflichtigen oder dessen Ge-
samtrechtsnachfolger persönlich für dessen Vermö-
(1) Uber den Schuldübergang oder die Feststel- gensabgabe und Soforthilfeabgabe als Gesamtschuld-
lung, daß ein solcher nicht in Betracht kommt, ist ein ner, soweit die Abgaben vor dem Eintritt der Be-
schriftlicher Bescheid zu erteilen (Aufteilungsbe- dingung fällig geworden und noch nicht entrichtet
scheid). Die §§ 13 und 14 gelten entsprechend. sind; die Haftung für diese Rückstände besteht bis
(2) Ändert sich der Vierteljahrsbetrag {§ 33), so _zur Höhe des Soforthilfeabgabebetrags oder des
ist ein berichtigter Aufteilungsbescheid zu erteilen, ursprünglichen Vierteljahrsbetrags {§ 54 Abs. 1) der
der der Änderung Rechnung trägt. Das gilt auch sich durch Anwendung der für den Schuldübergang
dann, wenn der Aufteilungsbescheid bereits unan- maßgebenden Aufteilungsmaßstäbe ergibt; dabei ist
fechtbar geworden ist. Mit dem Erlaß des berichtig- die Ermäßigung für Vermögen in Berlin (West) nach
ten Aufteilungsbescheids kann gewartet werden, bis § 88 Abs. 2 des Gesetzes beim Begünstigten zu be-
die Rechtsmittelentscheidung oder der Berichtigungs- rücksichtigen, soweit sie auf ihn entfällt. Der hier-
bescheid über die Vermögensabgabe unanfechtbar nach in die Haftung einbezogene Teil der Rück-
geworden ist. stände mindert sich insoweit, als eine Zahlung, eine
Ablösung oder eine Tilgung nach den §§ 58, 59, 201,
§ 35
202 des Gesetzes, §§ 47 bis 56 des Bundesvertriebe-
Abzugsfähigkeit nengesetzes nachweislich die Bereicherung des Be-
eines übergegangenen Vierteljahrsbetrags bei günstigten vermindert hat oder das übergegangene
der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer Wirtschaftsgut betrifft.
sowie bei der Gewerbesteuer (2) Auf die Haftung des Begünstigten finden die
Für die Abzugsfähigkeit des auf den Begünstigten §§ 21, 23, 24, 26 und 28 entsprechende Anwendung.
übergegangenen Vierteljahrsbetrags bei der Ein-
kommensteuer und der Körperschaftsteuer sowie 3. Befristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt
bei der Gewerbesteuer gilt § 16 entsprechend. § 40
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entspre-
§ 36
chend, wenn der Erwerb des Wirtschaftsguts, der
Vennögensabgabe als außerordentliche Last Wegfall oder die Entstehung der Last von einem Er-
Ist ein Nießbrauch vor dem 21. Juni 1948 unter eignis abhängt, bei dem nur der Zeitpunkt ungewiß
einer aufschiebenden Bedingung bestellt worden und ist.
war die Bedingung zu Beginn des 21. Juni 1948 noch
nicht eingetreten, so sind der Eigentümer und der VIERTER ABSCHNITT
Nießbraucher auch im Verhältnis zueinander zur
Aufteilung
Tragung des Vierteljahrsbetrags verpflichtet, den sie
nach den §§ 66 bis 68 des Gesetzes
nach der Aufteilung auf Grund dieses Abschnitts zu
entrichten haben. 1. Aufteilung bei Auflösung der Ehe und in
Erbfällen
§ 37 § 41
Mehrmals auflösend bedingter Erwerb Keine Aufteilung vor Veranlagung
Wechselt ein Wirtschaftsgut nach dem 20. Juni Eine Aufteilung wird nach oder in Verbindung
1948 mehrfach seinen Eigentümer auf Grund von mit der Veranlagung vorgenommen.
Bedingungen, die am 21. Juni 1948 schwebten, so
gelten die Vorschriften dieses Abschnitts sinnge- § 42
mäß. Gleiches gilt für Lasten.
Anwendung der Aufteilungsmaßstäbe
§ 38 (1) Der in einem gemeinsamen Antrag oder einer
Schuldübergang vor Veranlagunq gerichtlichen Entscheidung angegebene Aufteilungs-
maßstab muß der Höhe nach feststehende Viertel-
Tritt die Bedingung vor der (wenn auch nur vor- jahrsbeträge enthalten, die auf die Beteiligten ent-
läufigen) Veranlagung ein, so tritt an Stelle des fallen sollen.
Vierteljahrsbetrags der nach den §§ 75, 89 des Ge-
setzes zu leistende vierteljährliche Vorauszahlungs- (2) Bei der Aufteilung ist der Vierteljahrsbetrag
betrag. Die §§ 33 und 34 sind sinngemäß anzuwen- zugrunde zu legen, der sich vor Abzug der Fami-
den; das gilt auch für den Fall, daß der veranlagte lienermäßigung und der Vergünstigungen nach den
Vierteljahrsbetrag vom Vorauszahlungsbetrag ab- §§ 54 und 55 des Gesetzes ergibt.
weicht. (3) Bei der Aufteilung sind die auf einen Beteilig-
ten entfallenden Vierteljahrsbeträge für die ge-
2. Haftung des durch den Eintritt der Bedingung samte Laufzeit der Vermögensabgabe in gleichblei-
Begünstigten bender Höhe festzusetzen; das gilt nicht für Ver-
§ 39 mögen in Berlin (West) sowie in dem Fq.11, daß ein
(1) Im Falle des Ubergangs eines Wirtschaftsguts, durch zeitlich begrenzte Vergünstigungen (§ 54
das nicht in einem Recht auf wiederkehrende Nut- Abs. 2) geminderter Vierteljahrsbetrag aufgeteilt
zungen oder Leistungen im Sinne der §§ 15 und 16 wird.
294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
§ 43 wendung finden; im Falle des § 67 Abs. 5 des Geset-
Ausmaß und Wirkung der Aufteilung zes soll der Bescheid einheitlich sein.
(1) Aufgeteilt werden
§ 47
1. bei Aufteilung auf Antrag: die nach dem
Beginn des auf die Antragstellung folgen- Zuständigkeit; Zustellung
den Kalendervierteljahrs fällig gewordenen (1) Für die Aufteilung des Vierteljahrsbetrags
oder fällig werdenden und bei Unterzeich- ist das Finanzamt zuständig, dem die Erhebung der
nung des Aufteilungsbescheids (§ 46) weder Vierteljahrsbeträge zur Zeit der Aufteilung obliegt.
ganz noch teilweise entrichteten Viertel- (2) Für die Erhebung eines durch die Aufteilung
jahrsbeträge; entstandenen Vierteljahrsbetrags ist das Finanzamt
2. bei Aufteilung von Amts wegen: die nach zuständig, das für die Besteuerung des Beteiligten
Unterzeichnung des Aufteilungsbescheids nach dem Vermögen zuständig ist.
fällig werdenden und in diesem Zeitpunkt (3) Der Aufteilungsbescheid (§ 46) ist allen Betei-
weder ganz noch teilweise entrichteten
ligten zuzustellen.
Vierteljahrsbeträge.
§ 48
(2) Die Aufteilung wird mit der Bekanntgabe des
Aufteilungsbescheids (§ 46) an alle Beteiligten wirk- Rechtsmittel
sam. Von diesem Zeitpunkt an schuldet jeder Be- Ein Rechtsmittel gegen den Aufteilungsbescheid
teiligte nur noch den auf ihn entfallenden Viertel- kann jeder Beteiligte einlegen. Rechtsmittel meh-
jahrsbetrag. rerer Beteiligter werden verbunden. Beteiligte, die
kein Rechtsmittel eingelegt haben, werden zu dem
§ 44 Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zugezogen.
Änderung des Vierteljahrsbetrags
(1) Ändert sich nach der Aufteilung der Viertel- § 49
jahrsbetrag, der der Aufteilung zugrunde gelegt Aufteilung eines durch Aufteilung entstandenen,
worden ist, so erhöhen oder ermäßigen sich die übergegangenen oder übernommenen
durch die Aufteilung entstandenen Vierteljahrsbe- Vierteljahrsbetrags
träge rückwirkend vom Zeitpunkt des Wirksam- Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten bei der
werdens der Aufteilung ab wie folgt: Aufteilung eines durch Aufteilung entstandenen,
1. bei der Aufteilung nach den Aufteilungs- übergegangenen oder übernommenen Vierteljahrs-
maßstäben der §§ 66 Abs. 2 Nr. 1 und 2 betrags entsprechend.
und 67 des Gesetzes: in dem Verhältnis, in
dem die aufgeteilten Vierteljahrsbeträge 2. Aufteilung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft
zueinander stehen;
§ 50
2. bei der Aufteilung nach dem Aufteilungs-
Aufteilung der Vierteljahrsbeträge
maßstab des § 66 Abs. 2 Nr. 3 des Geset-
bei Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft
zes: in der Weise, daß der Aufteilungsmaß-
stab auf den neuen Vierteljahrsbetrag an- (1) Ist nach dem 20. Juni 1948 fortgesetzte Güter-
gewandt wird gemeinschaft eingetreten, so sind auf Antrag eines
Beteiligten die Vierteljahrsbeträge auf den über-
(2) Auf gemeinsamen Antrag aller Beteiligten lebenden Ehegatten und die Erben des verstorbenen
kann eine von Absatz 1 abweichende Regelung hin-
Ehegatten aufzuteilen.
sichtlich des Änderungsbetrags getroffen werden,
wenn dadurch die Aussichten für die Verwirklichung (2) Die Aufteilung darf nur erfolgen, wenn die
des Abgabeanspruchs gegenüber dem Absatz 1 nicht Aussichten für die Verwirklichung des Abgabean-
wesentlich verschlechtert werden. spruchs dadurch nicht wesentlich verschlechtert wer-
den.
§ 45 (3) Als Aufteilungsmaßstäbe sind in der nachste-
Erfüllung von Auflagen (Sicherheitsleistung) henden Reihenfolge anzuwenden:
1. wenn ein gemeinsamer Antrag aller Betei-
Würde bei Anwendung der Aufteilungsmaßstäbe
des § 66 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und des § 67 des Ge- ligten vorliegt: der vorgeschlagene Maß-
setzes eine wesentliche Verschlechterung der Aus- stab;
sichten für die Verwirklichung des Abgabeanspruchs 2. wenn eine gerichtliche Entscheidung über
vorliegen, so kann die Aufteilung von der Erfüllung die Aufteilung der Vermögensabgabe vor-
von Auflagen (z.B. von einer Sicherheitsleistung liegt: der sich aus der Entscheidung erge-
der Beteiligten) abhängig gemacht werden. bende Maßstab.
§ 46 § 51
A uiteil ungs bescheid Aufteilung der Vierteljahrsbeträge
Uber die Aufteilung, deren Ablehnung oder deren bei Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft
Änderung (§ 44) ist ein schriftlicher Bescheid (Auf- (1) Endigt eine nach dem 20. Juni 1948 eingetre-
teilungsbescheid) zu erteilen, auf den die für Steuer- tene fortgesetzte Gütergemeinschaft, so sind auf
bescheide geltenden Vorschriften entsprechend An- Antrag eines Beteiligten die Vierteljahrsbeträge auf
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1955 295
den überlebenden Ehegatlen (bei Beendigung der sätze des § 36 Abs. 1 oder 2 des Gesetzes auf die
fortgesetzten Gütergemeinschaft. durch Tod des über- verbleibende Abgabeschuld (§ 33 des Gesetzes) er-
lebenden Ehegatten: auf seine Erben) und die an- gibt.
teilsberechtigten Abkömmlinge aufzuteilen. (2) Vergünstigungen im Sinne dieser Verordnung
(2) Die Absätze 2 und 3 des § 50 gelten entspre- sind alle Minderungen gegenüber dem ursprüng-
chend. lichen Vierteljahrsbetrag, gleichgültig, worauf sie
beruhen; das gilt insbesondere für die Minderungen
§ 52 auf Grund der §§ 53 bis 55, 58 bis 60, 62, 64 bis 68,
88 Abs. 2, 199, 201, 202 des Gesetzes und der dazu-
Anwendung von Vorschriften
gehörigen Durchführungsvorschriften sowie für Min-
über die Aufteilung bei Auflösung der Ehe
derungen auf Grund der §§ 47 bis 56 des Bundesver-
und in Erbfällen
triebenengesetzes.
In den Fällen der §§ 50 und 51 gelten die §§ 41
bis 49 entsprechend. § 55
Stichtag in Berlin (West)
3. Aufteilung der Vierteljahrsbeträge bei
Gesamtschuldverhältnissen in anderen
In den §§ 60, 61 und 64 des Gesetzes sowie in den
Fällen Vorschriften dieser Verordnung tritt in Berlin (West)
an die Stelle des 20. Juni 1948 der 31. März 1949;
§ 53
an die Stelle des 21. Juni 1948 tritt der 1. April 1949.
(1) In anderen Fällen von Gesamtschuldverhält-
nissen (z.B. bei solchen, die durch Schuldübernahme § 56
nach§ 60 des Gesetzes entstanden sind) sind die Vier-
teljahrsbeträge auf Antrag eines Beteiligten aufzu- Anwendung der Verordnung
teilen. Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf alle
Tatbestände anzuwenden, auf die die §§ 60, 61, 64,
(2) Die Absätze 2 und 3 des § 50 sowie die §§ 41
66 bis 68 des Gesetzes Anwendung finden.
bis 49 gelten entsprechend.
§ 57
FUNFTER ABSCHNITT Berlin-Klausel
Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten
Gemeinsame Schlußvorschriften Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 374 des Geset-
§ 54 zes auch in Berlin (West).
Ursprünglicher Vierteljahrsbetrag;
Vergünstigungen § 58
(1) Ursprünglicher Vierteljahrsbetrag im Sinne Inkrafttreten
dieser Verordnung ist der Vierteljahrsbetrag, der Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
sich unmittelbar durch Anwendung der Vierteljahrs- kündung in Kraft.
Bonn, den 13. Juni 1955.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht-
lich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung der Oberfinanzdirektion Bremen zur Änderung der
Verordnung über das Verbot des Erwerbens und Veräußerns
von Waren im Umherziehen im Zollgrenzbezirk der Oberfinanz-
direktion Bremen. Vom 12. Mai 1955. 101 27. 5.55 28.5. 55
Verordnung TS Nr. 1/55 über den Reichskraftwagentarif (Aus-
nahmetarif 24 B 109 für Sammelgut). Vom 24. Mai 1955. 101 27.5.55 1. 6. 55
Verordnung über eine Nachprüfung der Bodenbenutzungs-
erhebung 1955. Vom 26. Mai 1955. 102 28.5.55 29. 5. 55
Verordnung über die besondere Ernteermittlung für die Jahre
1955, 1956 und 1957. Vom 26. Mai 1955. 102 28.5.55 29.5.55
Verordnung TS Nr. 2/55 über die Anwendung von Tarifbestim-
mungen für den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und Berlin. Vom 26. Mai
1955. 102 28.5.55 1. 6. 55
Verordnung TS Nr. 3/55 über den Reichskraftwagentarif (Auf-
hebung der Frachtsütze für beförderungsteuerfreie Güter der
Wagenladungsklassen Dk, Fk und Gk. Vom 25. Mai 1955. 102 28.5. 55 1. 6. 55
Verordnung über die Festsetzung von Entgelten für Verkehrs-
leistungen der Binnenschiffahrt. Vom 2G. Mai 1955. 104 2.6. 55 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Polizeiverordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Mainz
zur Ergänzung der Polizeiverordnung über das Baden in den
Bundeswasserstraßen Rhein, Neckar, Main, Lahn, Mosel und
Saar im Bereich dc~r Wasser- und Schiffahrtsdirektion Mainz.
Vom 26. Mai 1955. 105 3.6.55 4. 6. 55
Verordnung über Änderunq des Gebiets des Freihafens Ham-
burg. Vom 26. Mai 1955. 109 9.6.55 10.6.55
Verordnung TS Nr. 4/55 über den Reichskraftwagentarif (Ver-
zeichnis der Ladungsgüter, die ohne Bedeckungszuschlag be-
fördert werden). Vom 4. Juni 1955. 112 14. 6.55 15. 6. 55
Heraus Cf e b c r : Der Bnndesm inistcr der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck : Bundesdruckerei. Bonn.
Das Bundesqcsctzblatt erscheint in zwei gesonderten Teile;, Teil I und Teil II
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