265
Bundesgesetzblatt
Teil I
1955 Ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1955 Nr. 16
Tag Inhalt: Seite
6. 6. 55 Gesetz zur Änderung des Flüchtlings-Notleistungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 265
8. 6. 55 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über gesetzliche Handelsklassen für Erzeugnisse der
Landwirtschaft und Fischerei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 266
2. 6, 55 Fünfzehnte Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichs-
~Jesetz (15. AbgabcnDV-LA - HGA-RErstDV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 267
2. 6. 55 Sechzehnte Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichs-
uesetz (16. AbgabenDV-LA) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 269
3. 6. 55 Dritte Verordnung zur Durc;hführung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes . . . . . . . 271
2. 6, 55 Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 271
6. 6. 55 Verordnung zur Erstreckung des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen auf
das Land Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 272
24. 5. 55 Achtundzwanzigste Verordnung über Zollsatzänderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 272
In Teil II Nr. 14, ausgegeben am 3. Juni 1955, sind veröffentlicht: Schiffssicherheitsverordnung. - Bekanntmachung·
über die Wiederunwendung der Internationalen Opiumabkommen. - Bekanntmachung über die Anwendung des
Internationalen Dbereinkommens über den Freibord der Kauffahrteischiffe. - Bekanntmacbung über den Geltungs-
bereich des Abkommens über deutsche Auslandsschulden.
Gesetz
zur Änderung des Flüchtlings-Notleistungsgesetzes.
Vom 6. Juni 1955.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 2
rates das folgende Gesetz beschlossen: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
§ 1
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
In § 43 des Gesetzes über Leistungen zur Unter-
bringung von Deutschen aus der sowjetischen Be-
satzungszone oder dem sowjetisch besetzten Sektor § 3
von Berlin (Flüchtlings-Notleistungsgesetz) vom Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April
9. März 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 45) werden die 1955, bezüglich der Bestimmungen hinsichtlich Ord-
Worte „mit Ablauf des 31. März 1955" ersetzt durch nungswidrigkeiten erst am Tage nach seiner Ver-
die Worte „mit Ablauf des 31. März 1957". kündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 6. Juni 1955.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Der Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
Dr. Oberländer
266 Bundbye;:;etzbiatt, Jahrgu.ng 1955, Teil I
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über gesetzliche Handelsklassen
für Erzeugnisse der Landwirtschaft und Fischerei.
Vom 8. Juni 1955.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- von Absatz 1 Satz 2 zulassen, soweit dies unter Be-
schlossen: rücksichtigung des Handelsbrauches angezeigt er-
scheint und Zwecke dieses Gesetzes nicht entgegen-
Artikel 1 stehen; Vereinbarungen, durch die zugleich die
§ 3 des Gesetzes über gesetzliche Handelsklassen Minderung, die Wandlung, der Anspruch auf Liefe-
für Erzeugnisse der Landwirtschaft und Fischerei rung einer mangelfreien Sache und der Anspruch
vorn 17. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 970) auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung ausge-
erh<llt folgende Fassung: schlossen werden, dürfen durch eine solche Rechts-
verordnung nicht zugelassen werden."
,,§ 3
( 1) Werden Erzeugnisse nach den gesetzlichen
Handelsklassen feilgehalten, angeboten, verkauft Artikel 2
oder sonst in den Verkehr gebracht, so gelten die Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Eigenschaften, welche die Erzeugnisse dieser Han- des.Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
deJ sklasse aufweisen müssen, als zugesichert. Ver- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
einbarungen, durch welche die sich hieraus in Ver- verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
bindung mit den Vorschriften des Bürgerlichen lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Gesetzbuchs ergebenden Gewährleistungsansprüche Dritten Uber lei tungsgesetzes.
ausgeschlossen oder beschränkt werden, sind un-
wirksam.
Artikel 3
(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung
des Bundesrates durch Rechtsverordnung für ein- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
zelne landwirtschaftliche Erzeugnisse Ausnahmen dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte. des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 8. Juni 1955.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der St e 11 vertrete r des Bundes k an il er s
Blücher
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Lübke
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1955 267
Fünfzehnte*) Durchführungsverordnung
über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz
(15. AbgabenDV-LA - HGA-RErstDV).
Vom 2. Juni 1955.
Auf Grund des § 137, des § 139 Abs. 1 Nr. 3 und turn des Berechtigten gelangt oder dem Rück-
des § 367 des Laslenausgleichsgesetzes vom 14. Au- erstattungspflichtigen zu Eigentum belassen wor-
gust 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) verordnet die den ist.
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 2
§ 1 Anwendung
Begriffsbestimmungen der allgemeinen Vorschriften des Gesetzes
In dieser Verordnung werden bezeichnet (1) Auf Schuldnergewinne aus der Umstellung von
RM-Verbindlichkeiten, die· am 20. Juni 1948 durch
1. als Rückerstattungsgesetze Grundpfandrechte an einem Rückerstattungsgrund-
a) das Gesetz Nr. 59 vom 10. November 1947 stück des Schuldners gesichert waren, wird die Hy-
(Rückerstattung feststellbarer Vermögens- pothekengewinnabgabe nach den allgemeinen Vor-
gegenstände) der Militärregierung Deutsch- schriften des Gesetzes erhoben, soweit nicht in die-
land - Amerikanisches Kontrollgebiet (Amts- ser Verordnung etwas anderes bestimmt ist.
blatt der Militärregierung Deutschland-Ame- (2) Als Eigentümer des Rückerstattungsgrund-
rikanisches Kontrollgebiet Ausgabe G vom stücks am 20. Juni 1948 wird derjenige angesehen,
10. November 1947 S. 1) in der bei Inkraft- dessen Eigentum auf Grund der Rückerstattungs-
treten dieser Verordnung geltenden Fassung gesetze durch eine rechtskräftige Entscheidung oder
und seine Durchführungsbestimmungen; eine nach den Rückerstattungsgesetzen wirksame
b) das Gesetz Nr. 59 vom 12. Mai 1949 (Rück- Vereinbarung festgestellt ist. Als Schuldner der RM-
erstattung feststellbarer Vermögensgegen- Verbindlich~it am 20. Juni 1948 wird derjenige an-
stände an Opfer der nationalsozialistischen gesehen, der auf Grund der in Satz 1 bezeichneten
Unterdrückungsmaßnahmen) der Militärregie- Entscheidung oder Vereinbarung zur Erfüllung der
rung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet Verbindlichkeit am 20. Juni 1948 verpflichtet ge-
(Amtsblatt der MilitärregierungDeutschland- wesen wäre, wenn die Entscheidung oder Verein-
Britisches Kontrollgebiet Nr. 28 S. 1169) in der barung zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden hätte.
bei Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Enthält die Entscheidung oder Vereinbarung im Falle
Fassung und seine Durchführungsbestimmun- der Rückerstattung des Grundstücks an den Berech-
gen; tigten keine Bestimmungen darüber, wer zur Erfül-
c) die Verordnung Nr. 120 vom 10. November lung der durch bestehengebliebene Grundpfand-
1947 (Rückerstattung geraubter Vermögens- rechte gesicherten Verbindlichkeiten verpflichtet ist,
objekte) der Militärregierung Deutschland - so gilt als Schuldner dieser Verbindlichkeiten am
Französisches Kontrollgebiet (Amtsblatt des 20. Juni 1948 der Berechtigte, wenn vor der Ent-
Französischen Oberkommandos in Deutsch- ziehung des Rückerstattungsgrundstücks der Berech-
land Nr. 119 vom 14. November 1947 S. 1219) tigte oder im Zeitpunkt der Rückerstattung der
in der bei Inkrafttreten dieser Verordnung Eigenbesitzer Schuldner der Verbindlichkeit war.
geltenden Fassung und ihre Durchführungs- Die Bestimmungen des § 4 über Leistungen, die für
bestimmungen; die Zeit der Entziehung des Rückerstattungsgrund-
d) die Anordnung der Alliierten Kommandantur stücks auf die Abgabeschulden entrichtet worden
Berlin betr. Rückerstattung feststellbarer Ver- sind, bleiben unberührt.
mögensgegenstände vom 26. Juli 1949 - BK/O (3) Bis zu einer Entscheidung oder Vereinbarung
(49) 180 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin im Sinne des Absatzes 2 werden die Schuldner-
Teil I S. 221) in der bei Inkrafttreten dieser gewinne so herangezogen, als ob ein Rückerstat-
Verordnung geltenden Fassung und ihre tungsanspruch nicht bestünde.
Durchführungsbestimmungen;
2. als Rückerstattungsgrundstück
§ 3
ein Grundstück, das am 21. Juni 1948 einem nach
Beschränkung der Abgabepflicht
den Rückerstattungsgesetzen zur Rückerstattung
des Grundstücks Berechtigten oder dessen Rechts- (1) Sind in einer rechtskräftigen Entscheidung hin-
vorgänger entzogen war und auf Grund der Rück- sichtlich des Rückerstattungsgrundstücks Bestimmun-
erstattungsgesetze durch eine rechtskräftige Ent- gen darüber getroffen, welche Grundpfandrechte ge-
scheidung oder eine nach den Rückerstattungs- mäß den Vorschriften der Rückerstattungsgesetze zu
gesetzen wirksame Vereinbarung in das Eigen- Lasten des Rückerstattungsberechtigten bestehen-
•) Die 14. Ab~abenDV-Li\ wird in Kürze verkündet.
268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
bleiben, so beschränkt sich die Abgabepflicht auf die § 5
Schuldnergewinne aus der Umstellung der durch Vorrecht für Rückerstattungskredite
diese Grundpfandrechte gesicherten Verbindlichkei-
ten. (1) Wird zur Sicherung eines Kredits, der zur Ab-
geltung von Ansprüchen aus einem Rückerstattungs-
(2) Sind Bestimmungen über das Bestehenbleiben verfahren bei einem Dritten aufgenommen oder dem
von Grundpfandrechten im Sinne des Absatzes 1 Schuldner von dem Anspruchsberechtigten gewährt
nicht oder in einer Vereinbarung getroffen, so be- worden ist, an dem Rückerstattungsgrundstück ein
schränkt sich die Abgabepflicht auf die Schuldner- Grundpfandrecht bestellt, so kann für dieses auf An-
gewinne aus der Umstellung der nachstehend be- trag ein Befriedigungsvon:echt vor der öffentlichen
zeichneten Verbindlichkeiten: Last für den Fall der Zwangsvollstreckung in das
1. Verbindlichkeiten, die an dem Rückerstat- Grundstück mit der in § 116 Abs. 1 und 4 des Ge-
tungsgrundstück vor dessen Entziehung ge- setzes vorgeschriebenen Wirkung bewilligt werden.
sichert waren und seitdem nicht abgelöst Das Vorrecht erlischt in dem Umfang, in dem die
worden oder erloschen sind; Verpflichtung aus dem Kredit untergeht.
2. Verbindli.chkeiten, die an dem Rückerstat- (2) Das Vorrecht soll nur bewilligt werden, wenn
tungsgrundstück nach dessen Entziehung die Sicherheit der öffentlichen Last nicht gefährdet
gesichert worden sind, soweit ihr Gesamt- wird. Die Bewilligung kann von der Erfüllung von
betrag nicht höher ist als der Gesamtbetrag Bedingungen abhängig gemacht werden.
aller Verbindlichkeiten, die an dem Rücker-
stattungsgrundstück vor dessen Entziehung (3) Für den Grundbuchvermerk über die nach Ab-
gesichert waren; satz 1 entstandenen Vorrechte gilt§ 117 des Gesetzes
3. Verbindlichkeiten, die an dem Rückerstat- entsprechend.
tungsgrundstück nach dessen Entziehung (4) Für die Bewilligung eines Vorrechts nach Ab-
gesichert worden sind, soweit ihr Gegen- satz 1 sowie für die Bewilligung eines Grundbuch-
wert auf das Rückerstattungsgrundstück ver- vermerks über die nach Absatz 1 entstandenen Vor-
wendet und dessen Wert dadurch ent- rechte sind die beauftragten Stellen im Sinne des
sprechend erhöht worden ist; § 1 der Vierten AbgabenDV-LA zuständig. Die Vor-
4. Verbindlichkeiten aus der Abgeltung der schriften des § 4 Abs. 2 bis 4 der Vierten Abga-
Gebäudeentschuldungssteuer, die durch eine benDV-LA gelten entsprechend.
Abgeltungslast oder eine Abgeltungshypo- (5) Im Erlaßverfahren nach § 129 des Gesetzes
thek an dem Rückerstattungsgrundstück ge- sind die Zinsen eines Rechts, dem nach Absatz 1 ein
sichert worden sind. Vorrecht bewilligt ist, nicht abzugsfähig.
§ 4 § 6
Abgabeleistungen vor Rückerstattung Anwendung, der Verordnung in Berlin (West)
(1) Ist das Rückerstattungsgrundstück auf Grund (1) Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes
einer rechtskräftigen Entscheidung oder einer nach vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Ver-
den Rückerstattungsgesetzen wirksamen Vereinba- bindung mit § 374 des Lastenausgleichsgesetzes gilt
rung in das Eigentum des Rückerstattungsberechtig- diese Rechtsverordnung auch in Berlin (West).
ten gelangt, so werden Leistungen auf die nach § 3 (2) Bei Rückerstattungsgrundstücken, die in Berlin
der Abgabepflicht unterliegenden Schuldnergewinne (West) belegen sind, treten für die Anwendung des
für die Zeit, in der das Rückerstattungsgrundstück § 1 Nr. 2 an die Stelle des 21. Juni 1948 der 25. Juni
entzogen war, gegen den Berechtigten nicht geltend 1948 und für die Anwendung des § 2 an die Stelle
gemacht. des 20. Juni 1948 der 24. Juni 1948.
(2) Hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
der Rückerstattungspflichtige für die Zeit, in der § 7
das Rückerstattungsgrundstück dem Berechtigten
entzogen war, Leistungen auf die nach § 3 der Ab- Inkrafttreten
gabepflicht unterliegenden Schuldnergewinne ent- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
richtet, so findet ein Ausgleich nicht statt. kündung in Kraft.
Bonn, den 2. Juni 1955.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister a.er Finanzen
Schäffer
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1955 269
Sechzehnte Durchführungsverordnung
über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz
(16. AbgabenDV-LA).
Vom 2. Juni 1955.
Auf Grund des § 141 Nr. 1 und des § 367 des gewinnabgabe in Höhe des am 20. Juni 1948 be-
Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (Bun- stehenden Tilgungsguthabens außer Betracht.
desgesetzbl. I S. 446) verordnet die Bundesregierung (2) Soweit eine Erhöhung des Tilgungsguthabens
mit Zustimmung des Bundesrates: davon abhängig war, daß eine Barzahlung des
Schuldners durch vom Gläubiger zu beschaffende
§ 1 Pfandbriefe belegt wurde oder daß entsprechende
Personengleichheit Darlehnsbeträge vom Gläubiger neu ausgegeben
einzelner Gläubiger und Schuldner wurden, gilt eine vorgeschriebene oder zulässige
Zahlung, die vor dem 21. Juni 1948 bewirkt worden
(1) War der Schuldner am 20. Juni 1948 mit ist, als bereits dem Tilgungsguthaben zugeführt.
anderen Personen oder Gesamthandgemeinschaften
Gesamthandgläubiger der Reichsmarkverbindlich-
§ 3
keit, so bleibt die Verbindlichkeit für die Hypo-
thekengewinnabgabe zu dem Teil außer Betracht, Darlehen und Lebensversicherung
zu dem der Schuldner nach dem am 20. Juni 1948 (1) Die Abgabepflicht bestimmt sich nach Ab-
bestehenden Verhältnis der Gesamthandgläubiger satz 2, wenn die Tilgung der Reichsmarkverbind-
untereinander zum Ausgleich berechtigt gewesen lichkeit mittels der am 20. Juni 1948 noch nicht
wäre. fälligen Versicherungssumme aus einer Lebensver-
(2) War der Gläubiger am 20. Juni 1948 mit sicherung vorgesehen war und nach Maßgabe der
anderen Personen oder Gesamthandgemeinschaften am 20. Juni 1948 bestehenden Vereinbarungen
Gesamtschuldner der Reichsmarkverbindlichkeit, so 1. die Versicherungssumme bei Fälligkeit bis
bleibt die Verbindlichkeit für die Hypotheken- zur Höhe der Ansprüche aus der Verbind-
gewinnabgabe zu dem Teil außer Betracht, zu dem lichkeit nicht in die Verfügungsmacht des
der Gläubiger nach dem am 20. Juni 1948 bestehen- Begünstigten gelangen und
den Verhältnis der Gesamtschuldner untereinander 2. die Verbindlichkeit bei einer ungestörten
zum Ausgleich verpflichtet gewesen wäre. Geschäftsabwicklung ausschließlich mittels
(3) War eine Person oder Gesamthandgemein- der Versicherungssumme getilgt werden
schaft am 20. Juni 1948 mit anderen Personen oder sollte.
Gesamthandgemeinschaften sowohl Gesamthand- Vereinbarungen, nach denen das Darlehen bei un-
gläubiger als auch Gesamtschuldner der Reichs- pünktlicher Entrichtung der Prämien auf die Lebens-
markverbindlichkeit, so bleibt die Verbindlichkeit versicherung oder aus einem anderen besonderen
für die Hypothekengewinnabgabe zu dem Teil Anlaß vorzeitig fällig werden konnte, gelten nicht
außer Betracht, zu dem sich auf Grund der am als für die ungestörte Geschäftsabwicklung ge-
20. Juni 1948 unter den Beteiligten bestehenden troffen.
Ausgleichsverpflichtungen Forderung und Schuld in (2) Die Verbindlichkeit bleibt für die Hypotheken-
derselben Persern oder Gesamthandgemeinschaft gewinnabgabe in Höhe der am 20. Juni 1948 vor-
vereinigt hätten.
handenen Prämienreserve aus der Lebensversiche-
(4) Bei Anwendung der Absätze 1 bis 3 werden rung außer Betracht.
Personen, bei denen nach § 11 des Vermögensteuer-
gesetzes die Voraussetzungen für eine Zusammen- § 4
veranlagung zur Vermögensteuer für das Kalender-
jahr 1949 vorgelegen haben, wie eine Person be- Verlust zweckgebundener Mittel
handelt. Eine Reichsmarkverbindlichkeit bleibt für die
(5) Für die Abgabeschuld aus einem Grundpfand- Hypothekengewinnabgabe insoweit außer Betracht,
recht, das nicht dt~r Sicherung einer persönlichen als die Verbindlichkeit Kredite betraf, die für die
Verbindlichkeit diente, gelten die Absätze 1 bis 3 Durchführung eines bestimmten Bauvorhabens
entsprechend. zweckgebunden waren und vor dem 21. Juni 1948
wegen einer auf behördlichen Maßnahmen beruhen-
§ 2 den Stillegung des Bauvorhabens nicht mehr ver-
wendet werden konnten.
Tilgungsfond shypothek
(1) Sind die Leistungen auf die Reichsmarkver- § 5
bindlichkeit einem bei einem Gläubiger gebil-
deten Tilgungsguthaben (Tilgungsfonds) zugeführt Tatsächliche Ubermittlungshindernisse
worden, dessen Aufrechnung mit der Verbindlich- Eine' Reichsmarkverbindlichkeit bleibt für die
keit für einen späteren Zeitpunkt vorbehalten war, Hypothekengewinnabgabe insoweit außer Betracht,
so bleibt die Verbindlichkeit für die Hypotheken- als eine vorgeschriebene oder zulässige Zahlung,
270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
die vor dem 21. Juni 1948 bewirkt worden ist, in- über die Person seines Gläubigers vorgeschriebene
folge einer Verzögerung der Ubermittlung an den oder zulässige Leistungen auf die Verbindlichkeit
Gläubiger, die auf anderen als rechtlichen Gründen an eine Person oder an eine Stelle in der sowjetisch
beruhte und vom Schuldner nicht zu vertreten war, besetzten Zone oder in Berlin (Ost) bewirkt hat, die
erst in einem späteren Zeitpunkt zur Schuldbe- im Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht als
freiung geführt hat. Der Schuldner hat die Ver- Gläubiger der Verbindlichkeit anerkannt ist.
zögerung nicht zu vertreten, wenn er einer nach
den Gepflogenheiten des Zahlungsverkehrs zur § 8
Ubermittlung geeigneten Stelle einen Uberwei-
Besatzungsrechtliche Vermögens- und
sungsauftrag erteilt hat und der zur Durchführung
Zahlungssperren
des Auftrags erforderliche Betrag entweder bei der
Stelle bar eingezahlt oder von ihr auf einem Konto (1) Eine Reichsmarkverbindlichkeit bleibt für die
des Schuldners zur Last geschrieben worden ist. Der Hypothekengewinnabgabe insoweit außer Betracht,
Schuldner hat die Verzögerung auch unter den als der Schuldner vor dem 21. Juni 1948 an einer
Voraussetzungen des Satzes 2 zu vertreten, wenn vorgeschriebenen Leistung auf die Verbindlichkeit
er im Zeitpunkt des Uberweisungsauftrags mit ausschließlich dadurch gehindert worden ist, daß der
dessen Durchführung bis zum 20. Juni 1948 bei An- Zahlung oder der Annahme der Zahlung oder ihrer
wendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt Ubermittlung an den Gläubiger eine auf Vorschrif-
nicht mehr rechnen durfte oder wenn er von der ten des Besatzungsrechts beruhende Verfügungs-
Verzögerung bis spütestens zum 31. Dezember 1947 . beschränkung (Vermögenskontrolle, Bankensperre,
Kenntnis erlangt hatte oder bei Anwendung der im devisenrechtliche Verfügungsverbote) entgegen-
Verkehr erforderlichem Sorgfalt Kenntnis hätte er- stand.
langen müssen. (2) Eine Leistung, die der Schuldner vor dem
21. Juni 194.8 nur auf Grund einer von ihm erklärten
§ 6 Kündigung bewirken durfte, gilt bei Anwendung
Zahlung an einen Zwischenempfänger des Absatzes 1 nicht als vorgeschriebene Leistung.
Eine Reichsmarkverbindlichkeit bleibt für die
Hypothekengewinnabgabe insoweit außer Betracht, § 9
als der Schuldner vor dem 21. Juni 1948 eine vor- Anwendung der Verordnung in Berlin (West)
geschriebene oder zulässige Zahlung an eine Stelle
(1) Nach § 14 des Dritten Oberleitungsgesetzes
bewirkt hat, die Leistungen auf Grund eines mit
vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Ver-
dem Schuldner geschlossenen Vertrags zur Weiter-
bindung mit § 374 des Lastenausgleichsgesetzes gilt
leitung an den Gläubiger einzuziehen befugt und
diese Verordnung auch in Berlin (West).
entgegenzunehmen verpflichtet war.
(2) Für Berlin (West) treten in §§ 1, 2 Abs. 1,
§§ 3 und 5 Satz 3 an die Stelle des 20. Juni 1948 der
§ 7
24. Juni 1948 sowie in § 2 Abs. 2, §§ 4, 5 Satz 1,
Zahlung an einen vermeintlichen Gläubiger §§ 6, 7 und 8 an die Stelle des 21. Juni 1948 der
in der sowjetisch besetzten Zone 25. Juni 1948.
oder in Berlin (Ost)
§ 10
Eine Reichsmarkverbindlichkeit bleibt für die
Hypothekengewinnabgabe insoweit außer Betracht, Inkrafttreten
als der Schuldner vor dem 21. Juni 1948 in einem Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
auf Unkenntnis der Rechtslage beruhenden Irrtum kündung in Kraft.
Bonn, den 2. Juni 1955.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1955 271
Dritte Verordnung
zur Durchführung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes.
Vom 3. Juni 1955.
Auf Grund des § 44 des Gesetzes über die Ent- (2) Kein Festhalten im Sinne des Absatzes 1 ist
schädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefangener die Unterbringung von ausgewiesenen Deutschen
(Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz) vom 30. Ja- oder die Unterbringung von Deutschen, die vor. dem
nuar 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 5) verordnet die anrückenden Feind geflohen waren, in Lagern im
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: Ausland zum Zwecke ihres Abtransports.
§ 1 § 3
(1) Kriegsereignisse im Sinne des Gesetzes sind Sind Kriegsgefangene (§ 2 Abs. 1 des Gesetzes)
Ereignisse, die unmittelbar im Zusammenhang mit in ein im Geltungsbereich des Gesetzes gelegenes
der Kriegführung des zweiten Weltkrieges gestan- Internierungslager überführt worden, so endet die
den haben. Kriegsgefangenschaft mit dem Zeitpunkt, von wel-
(2) Ein ursächlicher Zusammenhang mit den chem ab deutsche Stellen zur Entscheidung über die
Kriegsereignissen besteht nicht, wenn Personen Entlassung befugt waren.
nach der Besetzung aus politischen Gründen, die in
ihrer Person oder in den durch die Besetzung be- § 4
dingten Verhältnissen gelegen haben, in Gewahr- Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Drit-
sam genommen worden sind. ten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bun-
(3) Der ursächliche Zusammenhang mit den desgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 46 des
Kriegsereignissen ist auch bei solchen Deutschen Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes auch im
gegeben, die nur wegen ihrer Volkszugehörigkeit Land Berlin. ·
oder ihrer Staatsangd1örigkeit festgehalten oder
verschleppt worden sind. § 5
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom
§ 2 3. Februar 1954 in Kraft.
(1) Unter „festgehalten werden" (§ 2 des Ge- (2) Soweit Entschädigungen vor der Verkündung
seu-:es) ist jede Art des Preiheitsentzuges zu ver- dieser Verordnung Personen zugebilligt worden
stehen, soweit er auf engbe~rrenztem Raum unter sind, die durch diese Verordnung ausgeschlossen
dauernder Bewachung stattfindet. werden, hat es hierbei sein Bewenden.
Bonn, den 3. Juni 1955.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
Dr. Oberländer
Bekanntmachung
zu § 35 des Warenzeichengesetzes.
Vom 2. Juni 1955.
Auf Grund des § 35 Abs. 1 des Warenzeichenge-
setzes in der Fassung vom 18. Juli 1953 (Bundesgen
setzbl. I S. 645) wird gemäß einer Erklärung der
Rf'qierung der Republik Paraguay bekanntgemacht:
:Jeutsche Warenbezeichnungen werden in der
Republik Paraguay in demselben Umfang wie inlän·
dische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.
Bonn, den 2. Juni 1955.
Der Bundesminister der Justiz
Neumayer
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1955 271
Dritte Verordnung
zur Durchführung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes.
Vom 3. Juni 1955.
Auf Grund des § 44 des Gesetzes über die Ent- (2) Kein Festhalten im Sinne des Absatzes 1 ist
schädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefangener die Unterbringung von ausgewiesenen Deutschen
(Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz) vom 30. Ja- oder die Unterbringung von Deutschen, die vor. dem
nuar 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 5) verordnet die anrückenden Feind geflohen waren, in Lagern im
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: Ausland zum Zwecke ihres Abtransports.
§ 1 § 3
(1) Kriegsereignisse im Sinne des Gesetzes sind Sind Kriegsgefangene (§ 2 Abs. 1 des Gesetzes)
Ereignisse, die unmittelbar im Zusammenhang mit in ein im Geltungsbereich des Gesetzes gelegenes
der Kriegführung des zweiten Weltkrieges gestan- Internierungslager überführt worden, so endet die
den haben. Kriegsgefangenschaft mit dem Zeitpunkt, von wel-
(2) Ein ursächlicher Zusammenhang mit den chem ab deutsche Stellen zur Entscheidung über die
Kriegsereignissen besteht nicht, wenn Personen Entlassung befugt waren.
nach der Besetzung aus politischen Gründen, die in
ihrer Person oder in den durch die Besetzung be- § 4
dingten Verhältnissen gelegen haben, in Gewahr- Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Drit-
sam genommen worden sind. ten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bun-
(3) Der ursächliche Zusammenhang mit den desgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 46 des
Kriegsereignissen ist auch bei solchen Deutschen Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes auch im
gegeben, die nur wegen ihrer Volkszugehörigkeit Land Berlin. ·
oder ihrer Staatsangd1örigkeit festgehalten oder
verschleppt worden sind. § 5
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom
§ 2 3. Februar 1954 in Kraft.
(1) Unter „festgehalten werden" (§ 2 des Ge- (2) Soweit Entschädigungen vor der Verkündung
seu-:es) ist jede Art des Preiheitsentzuges zu ver- dieser Verordnung Personen zugebilligt worden
stehen, soweit er auf engbe~rrenztem Raum unter sind, die durch diese Verordnung ausgeschlossen
dauernder Bewachung stattfindet. werden, hat es hierbei sein Bewenden.
Bonn, den 3. Juni 1955.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
Dr. Oberländer
Bekanntmachung
zu § 35 des Warenzeichengesetzes.
Vom 2. Juni 1955.
Auf Grund des § 35 Abs. 1 des Warenzeichenge-
setzes in der Fassung vom 18. Juli 1953 (Bundesgen
setzbl. I S. 645) wird gemäß einer Erklärung der
Rf'qierung der Republik Paraguay bekanntgemacht:
:Jeutsche Warenbezeichnungen werden in der
Republik Paraguay in demselben Umfang wie inlän·
dische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.
Bonn, den 2. Juni 1955.
Der Bundesminister der Justiz
Neumayer
272 :Cundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Verordnung zur Erstreckung
des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen
auf das Land Berlin.
Vom 6. Juni 1955.
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Dritten Uber- § 2
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
gesetzbl. I S. 1) verordnet die Bundesregierung:
kündung in Kraft.
Bonn, den 6. Juni 1955.
§ 1
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Das Gesetz über die Ausprägung von Scheide- Blücher
münzen vom 8. Juli 1950 (Bundesgesetzbl. S. 323)
gilt auch im Land Berlin, sofern es im Land Berlin Der Bundesminister der Finanzen
in Kraft gesetzt wird. Schäffer
Achtundzwanzigste Verordnung über Zollsatzänderungen.
Vom 24. Mai 1955.
Auf Grund des § 4 Nr. 1 des Zolltarifgesetzes vom
16. August 1951 (Bundesgesetzbl. l S. 527) verordnet
die Bundesregierung, nachdem dem Bundesrat Ge-
legenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist,
mit Zustimmung des Bundestages:
§ 1
In § 1 der Verordnung über Zolländetungen vom
10. Oktober 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 855) .erhält in
der Nummer 42 -Tarifnr. 2964 (Lactone) - die An-
merkung mit Wirkung vom 1. Oktober 1951 folgende
Fassung:
.,Anmerkung.
Glucan-delta-Lacton (aus Abs. A) . freiu.
§ 2
Diese Rechtsverordnung gilt nach Maßgabe des
'
§ 12 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land
Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am zehnten Tage nach ihrer
Verkündung in Kraft.
Bonn, den 24. Mai 1955.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Heraus geb c r : Der Bundcsm inis!er der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck : Bundesdruckerei, Bonn.
Das Bundes9csetzblalt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis-: vierteljährlich für Teil 1 = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).
Ein z e Ist ü c k e je unqefunqcne 24 Seiten DM 0,40 (zuzüqlich Versandgebühren) - Zusendunq einzelner Stücke per Streifband gegen
Vorcinscndunq des crforclerlichcn Belraues auf Postscheckkonto „Bundesanzeiger-Verlags-GmbH -Bundesqesetzblatt" Köln 3 99
Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühren
272 :Cundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Verordnung zur Erstreckung
des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen
auf das Land Berlin.
Vom 6. Juni 1955.
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Dritten Uber- § 2
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
gesetzbl. I S. 1) verordnet die Bundesregierung:
kündung in Kraft.
Bonn, den 6. Juni 1955.
§ 1
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Das Gesetz über die Ausprägung von Scheide- Blücher
münzen vom 8. Juli 1950 (Bundesgesetzbl. S. 323)
gilt auch im Land Berlin, sofern es im Land Berlin Der Bundesminister der Finanzen
in Kraft gesetzt wird. Schäffer
Achtundzwanzigste Verordnung über Zollsatzänderungen.
Vom 24. Mai 1955.
Auf Grund des § 4 Nr. 1 des Zolltarifgesetzes vom
16. August 1951 (Bundesgesetzbl. l S. 527) verordnet
die Bundesregierung, nachdem dem Bundesrat Ge-
legenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist,
mit Zustimmung des Bundestages:
§ 1
In § 1 der Verordnung über Zolländetungen vom
10. Oktober 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 855) .erhält in
der Nummer 42 -Tarifnr. 2964 (Lactone) - die An-
merkung mit Wirkung vom 1. Oktober 1951 folgende
Fassung:
.,Anmerkung.
Glucan-delta-Lacton (aus Abs. A) . freiu.
§ 2
Diese Rechtsverordnung gilt nach Maßgabe des
'
§ 12 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land
Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am zehnten Tage nach ihrer
Verkündung in Kraft.
Bonn, den 24. Mai 1955.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Heraus geb c r : Der Bundcsm inis!er der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck : Bundesdruckerei, Bonn.
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