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Bundesgesetzblatt
Teil I
1955 A usgcgcben zu Bonn am 13. Mai 1955 Nr. 14
Tag Inhalt: Seite
10. 5. 55 Zehnte Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz zugleich
Vierte Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 213
10. 5. 55 Erste Verordnung über Zolltarifänderungen aus Anlaß der Errichtung des Gemeinsamen
Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . • 222
10. 5. 55 Zweite Verordnung über Zolltarifänderungen aus Anlaß der Errichtung des Gemeinsamen
Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl . . . . . . . . . . . . . . . • . • • • • . . . . . • 237
10. 5 55 Dritt_e Verordnung über Zolltarifänderungen aus Anlaß der Errichtung des Gemeinsamen
Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl . . . . . . . . . . . . . . . . • . • . . . . . • . • 242
10. 5. 55 Vierte Verordnung über Zolltarifänderungen aus Anlaß der Errichtung des Gemeinsamen
Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Zollkontingents-Verordnung) 243
10. 5. 55 Fünfte Verordnung über Zolltarifänderungen aus Anlaß der Errichtung des Gemeinsamen
Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 249
10. 5. 55 Sechste Verordnung über Zolltarifänderungen aus Anlaß der Errichtung des Gemeinsamen
Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250
10. 5. 55 Siebente Verordnung über Zolltarifänderungen aus Anlaß der Errichtung des Gemeinsamen
Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 259
In Teil II Nr. 11, ausgegeben am 6. Mai 1955, sind veröffentlicht: Gesetz über das Zweite Abkommen vom 31. Okto-
ber 1953 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich über Arbeitslosenversicherung. -
Gesetz über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich von Großbritan-
nien und Nordirland vom 18. August 1954 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuer-
verkürzung bei den Steuern vom Einkommen. - Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Internationalen
Abkommens zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten im Verhältnis zu Australien. - Bekanntmachung über die
Wiederanwendung der Genfer Abkommen zur Vereinheitlichung des Wechsel- und Scheckrechts im Verhältnis zu
Australien. - Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Internationalen Sanitätsabkommens für die Luft-
fahrt im Verhältnis zu Australien. - Bekanntmachung zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 22. Juli 1954 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet
der Steuern vom Einkommen. - Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Abkommens zur Regelung der
Vormundschaft über Minderjährige im Verhältnis zu Luxemburg. - Bekanntmachung über die Wiederanwendung
des Obereinkommens über die Sklaverei. - Bekanntmachung über die Wiederanwendung des internationalen Ober-
einkommens für die Schaffung eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris. - Bekanntmachung über die Wieder-
anwendung des Obereinkommens und Statuts über die internationale Rechtsordnung der Seehäfen. - Bekannt-
machung über die Wiederanwendung des internationalen Abkommens zur Bekämpfung der Falschmünzerei im Ver-
hältnis zu Kuba. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls vom 23. Oktober 1954 über die Beendi-
gung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland. - Bekanntmachung zu Artikel 1 Abs. 2 des Zehn-
ten Teils des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen.
In Teil II Nr. 12, ausgegeben am 10. Mai 1955, sind veröffentlicht: Bekanntmachung über den Geltungsbereich des
Genfer Abkommens zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (Ratifikation durch Japan). - Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Brüsseler Vertrags und des Nordatlantikvertrags für die Bundesrepublik Deutschland
sowie über das Inkrafttreten des Vertrags über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik
Deutschland. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über das Statut der Saar.
Zehnte Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz
zugleich Vierte Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes
(10. LeistungsDV-LA = 4. FeststellungsDV).
Vom 10. Mai 1955.
Auf Grund des § 239 Abs. 3 und des § 367 des Artikel I
Lastenausgleichsgesetzes sowie des § 16 Abs. 8 und Einkünfte
des § 43 Nr. 1 des Feststellungsgesetzes vom 14. Au-
§ 1
gust 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446, 534) in der Fas-
sung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Lasten- Begriff
ausgleichsgesetzes und des Feststellungsgesetzes Einkünfte im Sinne des § 239 Abs. 1 des Lasten-
vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 693) verord- ausgleichsgesetzes und des § 16 Abs. 1 des Feststel-
net die Bundesregierung mit Zustimmung des Bun- lungsgesetzes sind die in§ 2 Abs. 4 des Einkommen-
desrates: steuergesetzes in der Fassung vom 21. Dezember
214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
1954 (Bundesgesetzbl. I S. 441) bezeichneten Ein- nicht glaubhaft gemacht werden, so sind sie nach-
künfte aus den in § 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 7 des Ein- träglich zu ermitteln, soweit dies für die Einreihung
kommensteuergesetzes genannten Einkunftsarten; des Geschädigten in eine der Schadensstufen des
dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob die Einkünfte der § 284 des Lastenausgleichsgesetzes oder des§ 16 des
Einkommensteuer unterlegen haben. Feststellungsgesetzes notwendig ist. Dabei gilt fol-
gendes: ·
~·-·
~·· § 2 l. Als Ein~ünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Beredmungszeitraum ist der Gewinn anzusetzen
bei Einheitswerten .
(l) Die Einkünfte im Sinne des § 239 des Lasten- bis zu 16 000 RM
ausgleichsgesetzes und des § 16 des Feststellungs- mit 25 vom Hundert des Einheits-
gesetzes sind wie folgt anzusetzen: werts,
l. Sind Einkünfte in den Kalenderjahren 1937, von 16 001 RM bis 36 000 RM
1938 und 1939 bezogen worden, so ist der mit 4000 RM zuzüglich 121/r vom
Durchschnitt der in diesen Kalenderjahren
Hundert des 16 000 RM überstei-
bezogenen Einkünfte anzusetzen.
genden Einheitswerts,
2. Sind Einkünfte erst nach dem 31. Dezember über 36 000 RM
,-' 1937 bezogen worden, so treten an die
mit 6500 RM zuzüglich 8½ vom
Stelle der Jahre 1937, 1938 und 1939 die drei
Hundert des 36 000 RM überstei-
Kalenderjahre, die dem Kalenderjahr fol-
genden Einheitswerts.
gen, in dem zuerst Einkünfte bezogen wor-
den sind. Ergibt sich hiernach bis zu der Maßgebend ist der vor der Schädigung zu-
Schädigung, die den Verlust der beruflichen letzt festgestellte Einheitswert oder, wenn
oder sonstigen Existenzgrundlage herbei- ein Einheitswert nicht festgestellt worden
geführt hat, ein Zeitraum von weniger als "bder nicht mehr bekannt ist, der nach den
!-:
drei vollen Kalenderjahren, so sind die yom Vorschriften des § 12 Abs. 2 des Feststel-
erstmaligen Bezug bis zur Schädigung in lungsgesetzes ermittelte Ersatzeinheitswert.
vollen Kalendermonaten erzielten und auf 2. Bei Einkünften aus Gewerbebetrieb ist der
ein Jahr umgerechneten Einkünfte als Gewinn unter Berücksichtigung des nach-
Durchschnittseinkünfte anzusetzen. · gewiesenen oder glaubhaft gemachten oder
3. Waren die Einkünfte in dem Zeitraum, der des nach dem Wareneinkauf ermittelten
nach Nr. 1 oder 2 zugrunde zu legen wäre, Umsatzes, der besonderen Merkmale des
infolge einer durch die Kriegsverhältnisse Wirtschaftszweiges und der ausgeübten
,.-. oder durch Maßnahmen der nationalsozia- Tätigkeit, der Art und des Umfangs des Be-
l·
listischen Gewalthet'tsdlaft bedingten . be- triebes und der Zahl der darin beschäftigten
rufsfremden Verwendung nicht unerheblich Personen sowie des Anlage- µnd des Um-
geringer als in den drei letzten der Ver- laufvermögens anzusetzen. In einer weiteren
änderung vorausgegangenen Kalenderjah- Rechtsverordnung wird bestimmt, von wel-
ren, so sind die Einkünfte dieser Kalender- chen Beträgen hierbei auszugehen ist. Steht
jahre anzusetzen; Nr. 2 Satz 2 findet ent- der Jahresbetrag der Gewerbesteuer fest,
sprechende Anwendung. so ist der Gewinn anzusetzen
(2) Für die Zusammenrechnung der Einkünfte des bei einem Jahresbetrag bis zu 1000 Reichs-
unmittelbar Geschädigten mit den Einkünften seines mark
Ehegatten nach § 239 Abs. 1 des Lastenausgleichs- für die ersten 40 RM des Jahresbetrags
gesetzes und den Einkünften seiner Familienange- mit dem Siebzigfachen,
hörigen nach § 16 Abs. 1 des Feststellungsgesetzes für die weiteren 60 RM des Jahresbetrags
ist der· Familienstand im Zeitpunkt der Schädigung mit dem Zwanzigfachen,
maßgebend. Für die Berechnung der Einkünfte des für die weiteren 900 RM des Jahresbetrags
Ehegatten und der Familienangehörigen ist der mit dem Zehnfachen,
gleiche Zeitraum zugrunde zu legen wie für die bei einem Jahresbetrag von mehr als 1000
Berechnung der Einkünfte des unmittelbar Geschä- Reichsmark
digten. Sind beide Ehegatten als Geschädigte anzu- mit. dem Zehnfachen des Jahresbetrags,
sehen, so ist der Berechnungszeitraum zugrunde zu mindestens jedoch mit 13000 Reichsmark.
legen, der für den Ehegatten maßgebend ist, dessen 3. Bei Einkünften aus selbständiger Arbeit ist
Einkünfte im Zeitpunkt der Schädigung überwogen der Gewinn mit zwei Dritteln der nachge-
haben. wiesenen oder glaubhaft gemachten Be-
§ 3 triebseinnahmen anzusetzen; dieser Betrag
ermäßigt sich für den zweiten und jeden
Nadlwels weiteren entlohnten · Beschäftigten, soweit
und Ermittlung der Einkünfte es sich nicht um Lehrlinge handelt, um je
(1) Können die nach den§§ 1 und 2 maßgebenden .1500 Reichsmark jährlich. Ist eine Ermitt-
Einkünfte nicht durch buchmäßige oder durch amt- lung der Betriebseinnahmen nicht möglich,
liche Unterlagen, insbesondere durch Steuer- oder so sind sie unter Berücksichtigung der be-
Rentenbescheide, oder durch Lohn-, Gehalts- oder sonderen Merkmale des Berufs und der aus-
Pensionsbescheinigungen nachgewiesen und auch geübten Tätigkeit, der Art und des Um-
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1955 215
fangs des Betriebes sowie der Zahl der darin (2) Einkünfte, die auf eine andere Währung als
beschäftigten Personen zu schätzen. Reichsmark lauten, sind in entsprechender Anwen-
4. Bei Einkünften aus nichtselbständiger Ar- dung des § 20 des Feststellungsgesetzes auf Reichs-
beit sind als Werbungskosten, sofern nicht mark umzurechnen.
ein geringerer Betrag nachgewiesen oder (3) Sind die Einkünfte nach den Absätzen 1 und 2
glaubhaft gemacht wird, 200 Reichsmark überwiegend durch Schätzung oder unter Anwen-
jährlich von den Einnahmen abzuziehen. Bei dung von Pauschalsätzen ermittelt worden und lie-
Angehörigen des öffentlichen Dienstes und gen sie nur unwesentlich unter der Grenze der
bei vergleichbaren Berufsgruppen der Pri- nächsthöheren Schadensstufe des § 284 des Lasten-
vatwirtschaft sind die Einkünfte unter Be- ausgleichsgesetzes oder des § 16 des Feststellungs-
rücksichtigung der Besoldungs- und Vergü- gesetzes, so kann die Einreihung in diese Schadens-
tungsgruppen, des Lebensalters, des Fami- stufe erfolgen, wenn dies unter Würdigung aller
lienstandes und des Wohnungsgeldes zu Umstände, die für die Beurteilung der früheren be-
ermitteln, wobei die aus der Anlage er- ruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage maß-
sichtlichen Tabellen zugrunde zu legen sind. gebend sind, zur Vermeidung einer offensichtlichen
5. Bei Einkünften aus Kapitalvermögen sind Härte geboten erscheint.
als Werbungskosten, sofern nicht ein gerin-
Artikel II
gerer Betrag nachgewiesen oder glaubhaft
gemacht wird, 100 Reichsmark jährlich von Vermögen
den Einnahmen abzuziehen. Kann der Nach- § 4
weis über die Höhe der Einkünfte nicht ge- Nachweis
führt werden, so sind als Einkünfte jährlich und Berechnung des Vermögens
bei Reichsmarkspareinlagen 4 vom Hundert, (1) Als Vermögen im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 2
bei sonstigen Geldguthaben 1 vom Hundert, des Feststellungsgesetzes, das für den letzten vor
im übrigen 5 vom Hundert des bei der der Schädigung liegenden Hauptveranlagungszeit-
Schadensfeststellung nach dem Feststel- raum der Vermögensteuer zugrunde gelegt werden
lungsgesetz berücksichtigten Nennbetrages ist, gilt bei unbeschränkt steuerpflichtigen Geschädig-
des den Einkünften zugrunde liegenden ten das Gesamtvermögen im Sinne des § 73, bei be-
Kapitalvermögens anzusetzen. schränkt steuerpflichtigen Geschädigten das Inlands-
6. Bei Einkünften aus Vermietung und Ver- vermögen im Sinne des § 77 des Bewertungsgesetzes.
pachtung sind als Werbungskosten, sofern (2) Kann der Nachweis über die Höhe des Ver-
nicht ein geringerer Betrag nachgewiesen mögens des unmittelbar Geschädigten durch Ver-
oder glaubhaft gemacht wird, 40 vom Hun- mögensteuerbescheid nicht erbracht werden, wird
dert der Einnahmen, bei nach dem 31. De- aber nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, daß sein
zember 1924 bezugsfertig gewordenen Ge- Vermögen für den letzten vor der Schädigung lie-
bäuden 30 vom Hundert der Einnahmen zu- genden Hauptveranlagungszeitraum der Vermögen-
züglich der Schuldzinsen, auf besonderen steuer zugrunde gelegen hat, so ist vom Vermögen
Verpflich tungsgründen beruhenden Renten auszugehen, das nach den §§ 73 und 77 des Bewer-
oder dauernden Lasten, soweit sie mit den tungsgesetzes auf den Beginn des Jahres zu ermit-
Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammen- teln gewesen wäre, in dem die Schädigung einge-
hang stehen, abzuziehen. Können Einnah- treten ist; dabei sind die Werte anzusetzen, die bei
men nicht nachgewiesen oder glaubhaft ge- der Schadensberechnung nach den §§ 12 bis 15 und
macht werden, so sind sie mit der bei der 17 bis 21 des Feststellungsgesetzes zugrunde gelegt
Schadensfeststellung nach dem Feststel- worden sind.
lungsgesetz zugrunde gelegten Jahresroh- Artikel III
miete anzusetzen. Für die Wohnung im
eigenen Einfamilienhaus ist der Mietwert Schl ußvorschriften
nach der Verordnung über die Bemessung § 5
des Nutzungswerts der Wohnung im eige- Anwendung im Land Berlin
nen Einfamilienhaus vom 26. Januar 1937 Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
(Reichsgesetzbl. I S. 99) nach dem vor der 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
Schädigung zuletzt festgestellten Einheits- mit § 374 des Lastenausgleichsgesetzes und § 44
wert oder nach dem bei der Schadensfest- Satz 1 des Feststellungsgesetzes gilt diese Rechts-
stellung nach dem Feststellungsgesetz er- verordnung auch in Berlin (West).
mittelten Ersatzeinheitswert anzusetzen.
Bei Untervermietung oder Unterverpach- § 6
tung sind, sofern nicht ein geringerer Be- Inkrafttreten
trag nachgewiesen oder glaubhaft gemacht Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
wird, 70 vom Hundert der Einnahmen als kündung in Kraft.
Werbungskosten abzuziehen.
Bonn, den 10. Mai 1955.
7. Bei sonstigen Einkünften sind wiederkeh-
rende Bezüge mit dem Jahreswert anzuset- Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
zen, der sich bei Anwendung des § 17 des Blücher
Bewertungsgesetzes in der am 1. Januar Der Bundesminister der Finanzen
1945 geltenden Fassung ergibt. Schäffer
216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
A. Gehaltstabelle
I. Grundgehälter
Durchschnittliche J ahresgrundgehäHer
In den
Bes.- Beamten- Kalender- 26. 28. 30. 32. 34. 36.
Gr. gruppen jahren
1
in den nach Spalte 3 maß
--·------ ·------ --- ------- ---··--- ------- ·------- -----· ----
1 2 1
.,
bis 1939 - - - - - 6720
A la Lt. Regierungsdirektor 1940 - - - - - 7400
ab 1941 - - - - -- 7900
bis 1939 - - - 4960 5600 6240
Alb Regierungsdirektor 1940 - - - 5460 6160 1 6870
ab 1941 - - - 5830
!
6580 7340
bis 1939 - - - - - 5680
A2b Oberregierungsrat 1940 - - - - - 6250
ab 1941 - - - - - 6600
bis 1939 - 3840 4160 4480 4800 5120
A2c2 Regierungsrat 1940 - 4230 4580 4930 5280 5640
ab 1941 - 4520 4890 5270
i
5640
1
6020
bis 1939 - - - - - 3840
A2d Oberamtmann 1940 - - - - - 4230
ab 1941 - - - - - 4520
bis 1939 - - - - - -
A3b Amtmann 1940 - - - - - -
ab 1941 - - - - - -
bis 1939 - - - - 1 3280 3520
A 4b1 Oberinspektor 1940 - - - - 3610 3880
ab 1941 - - - - 3860 4140
bis 1939 2240 2440 2640 2840 3040 3200
A4c2 Inspektor 1940 2470 2690 2910 3130 3350 3520
ab 1941 2640 2870 3110 3340 1
3580 3760
1
bis 1939 1840 1840 2040 2040 1
2240 1
2400
1 1
A5b Obersekretär 1940 2030 2030 2250 2250 i 2470 1
2640
ab 1941 2170 2170 2400 2400 2640 2820
i '
i
bis 1939 -· - 1880 2000 1
2120 1
2240
A 7a Sekretär Hl40 - - 2070 2200 i 2340 2470
ab 1941 - - 2210 2350 1
i
2500 2640
bis 1939 1680 1760 1830 1900 1970 2040
A8a Assistent 1940 1850 1930 2010 2090 2170 2250
ab 1941 1980 2060 2150 2230 2320 2400
bis 1939 1400 1480 1550 1620 1690 1760
A 10a Betriebsassistent 1940 1540 1620 1700 1780 1860 1940
ab 1941 1650 1730 1820 1900 1990 2070
bis 1939 1280 1360 1430 1500 1570 1640
All Postboten 1940 1410 1490 1570 1650 1730 1810
ab 1941 1510 1590 1680 1760 1850 1930
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1955 217
Anlage
für Beamte zu § 3 Abs. 1 Nr. 4
(nach Abzug von Gehaltskürzungen) bei Vollendung des ......... ..... Lebensjahres
WGZ
38. 40. 42. ! 44. 46. 48. 50. 52. 54. Tarif-
1 1 1 1 1 1 1 oder
gebenden Kalenderjahren klasse
--------- -·------ -------···-
höheren---- - ~ - - ~ - --
4 5
6720 7600 7600 7600 8480 8480 9280 10080 10080
7400 8360 8360 8360 9330 9330 10210 11090 11090 II
7900 8930 8930 8930 9970 9970 10910 11850 11850
6240 6800 7360 7360 7920 7920 8480 8480 8480
6870 7480 8100 8100 8720 8720 9330 9330 9330 III
7340 7990 8650 8650 9310 9310 9970 9970 9970
6000 6400 6800 7120 7440 7760 7760 7760 7760
6600 7040 7480 7840 8190 8540 8540 8540 8540 III
7050 7520 7990 8370 8750 9120 9120 9120 9120
5440 5760 6000 6240 6480 6720 6720 6720 6720
5990 6340 6600 6870 7130 7400 7400 7400 7400 III
6400 6770 7050 7340 7620 7900 7900 7900 7900
4160 4480 4800 4800 5120 5440 5760 6000 6240
4580 4930 5280 5280 5640 5990 6340 6600 6870 III
4890 5270 5640 5640 6020 6400 6770 7050 7340
3840 4160 4480 4480 4800 5120 5360 5600 5600
4230 4580 4930 4930 5280 5640 5900 6160 6160 III
4520 4890 5270 5270 5640 6020 6300 6580 6580
3760 3960 4160 4400 4640 4640 4640 4640 4640
4140 4360 4580 4840 5110 5110 5110 5110 5110 IV
4420 4660 4890 5170 5460 5460 5460 5460 5460
3360 3520 3680 3840 4000 4000 4000 4000 4000
3700 3880 4050 4230 4400 4400 4400 4400 4400 IV
3950 4140 4330 4520 4700 4700 4700 4700 4700
2400 2560 2720 2720 2880 2880 3040 3200 3360
2640 2820 3000 3000 3170 3170 3350 3520 3700 IV
2820 3010 3200 3200 3390 3390 3580 3760 3950
2360 2480 2560 2640 2720 2800 2800 2800 2800
2600 2730 2820 2910 3000 3080 3080 3080 3080 V
2780 2920 3010 3110 3200 3290 3290 3290 3290
2120 2180 2240 2240 2240 2240 2240 2240 2240
2330 2400 2470 2470 2470 2470 2470 2470 2470 V
2490 2560 2640 2640 2640 2640 2640 2640 2640
1840 1910 1980 2040 2040 2040 2040 2040 2040
2030 2100 2180 2250 2250 2250 2250 2250 2250 V
2170 2240 2330 2400 2400 2400 2400 2400 2400
1720 1780 1840 1840 1840 1840 1840 1840 1840
1890 1960 2030 2030 2030 2030 2030 2030 2030 V
2020 2090 2170 2170 2170 2170 2170 2170 2170
218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
II. W ohnungsgeldzusdtüsse
.,.,
Cl) Durchschnittliche Wohnungsgeldzuschüsse (nach Abzug von Gehaltskürzungen)
., In den
Kaien- für ledige und verheiratete für verheiratete, verwitwete oder geschiedene Beamte
::2 der- Beamte mit weniger als 3 1 mit 3 oder 4 1 mit 5 oder mehr
2l
... jahren kinderzuschlagsfähigen Kindern in den Tarifklassen
0 1
1 II 1 III 1 IV 1 V 1 II 1 lII 1 IV 1 V 1 II 1
III 1
IV V
i
s bis 1939 1615 1270 925 695 1885 1480 1080 810 2155 1690 1230 925
1940 1775 1395 1015 765 2070 1630 1185 890 2370 1860 1355 1015
ab 1941 1895 1490 1085 815 2215 1740 1265 950 2530 1985 1445 1085
1
A bis 1939 1385 1095 810 590 1615 1290 945 690 1845 1460 1080 790
1940 1525 1205 890 645 1775 1405 1035 755 2030 1610 1185 870
ab 1941 1625 1290 950 690 1895 1500 1105 810 2170 1715 1265 925
1
B bis 1939 1155 865 635 485 1345 1010 740 570 1540 1155 845 650
1940 1270 950 700 535 1480 1110 815 625 1690 1270 930 715
ab 1941 1355 1015 745 570 1580 1185 870 665 1805 1355 995 760
C bis 1939 865 695 520 380 1010 810 605 450 1155 925 695 510
1940 950 765 570 420 1110 890 665 495 1270 1015 765 565
ab 1941 1015 815 610 450 1185 950 710 525 1355 1085 815 600
D bis 1939 635 520 380 280 740 605 450 330 845 695 510 370
1940 700 570 420 310 815 665 495 360 930 765 565 410
ab 1941 745 610 450 330 870 710 525 385 995 815 600 435
III. Kinderzusdlläge
Als Kinderzuschlag ist je Kind bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres in den maßgebenden Kalenderjahren ein
Betrag von 240 RM jährlich anzusetzen.
IV. Bemerkungen zur Anwendung der Tabellen
Erhöhungen und Verminderungen der Dienstbezüge im Laufe eines Kalenderjahres, die durch Beförderungen, Rück-
stufungen oder Änderung im Familienstand bedingt waren, sind für das ganze Kalenderjahr zu berücksichtigen.
Zu I: Bei außerplanmäßigen Beamten ist ohne Rück.sieht auf das Lebensalter das Anfangsgehalt der jeweil1gen Lauf-
bahngruppe anzusetzen (höherer Dienst = A 2 c 2, gehobener Dienst = A 4 c 2, mittlerer Dienst - A 8 a, ein-
facher Dienst = A 11).
Zu II:
a) Bei ledigen Beamten ist der Wohnungsgeldzuschuß nach der nächstniedrigeren Tarifklasse anzusetzen (z.B.
statt IV nach V).
b) Bei verheirateten weiblichen Beamten ist der Wohnungsgeldzuschuß zur Hälfte anzusetzen; er entfällt, wenn
der Ehemann Beamter oder Angestellter des öffentlichen Dienstes war.
c) Verwitwete oder geschiedene Beamte sind den verheirateten Beamten gleichgestellt.
Zu III: Als Kinder gelten eheliche, für ehelich erklärte oder an Kindes Statt angenommene Kinder sowie Stiefkinder,
uneheliche Kinder nur dann, wenn die Vaterschaft des Beamten festgestellt war und er voll für den Unterhalt des
Kindes aufgekommen ist. Entsprechendes gilt für weibliche Beamte.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1955 219
B - Gehaltstabelle für Angestellte -
siehe Seite 220
220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
B. Gehaltstabelle
I. Grundvergütungen
Durchschnittliche Jahresgrundvergütungen
Ver- In den
gütungs- Kalender- 26. 28. 30 i 32. 34.
1 !
gruppe jahren in den nach Spalte 2 maß
1 1 2
bis 1939 - - - - -
I 1940 - - - - -
ab 1941 - - - - -
bis 1939 - - - - 4610
II 1940 - - - - 5070
ab 1941 - - - - 5420
bis 1939 2790 3220 3840 4110 4380
III 1940 3070 3540 4230 4530 4820
ab 1941 3270 3760 4520 4830 5150
bis 1939 - - 3180 3370 3570
IV 1940 - - 3500 3710 3920
ab 1941 - - 3740 3960 4190
bis 1939 2730 2900 3080 3250 3420
V 1940 3000 3190 3380 3570 3760
ab 194-1 3210 3410 3610 3820 4020
bis 1939 2400 2530 2660 2790 2920
VI 1940 2640 2790 2930 3070 3210
ab 1941 2820 2980 3130 3280 3430
.
bis 1939 1910 2010 2110 2210 2310
VII 1940 2100 2210 2320 2430 2540
ab 1941 2240 2360 2470 2590 2710
bis 1939 1680 1750 1820 1890 1950
VIII 1940 1850 1930 2000 2070 2150
ab 1941 1980 2060 2140 2220 2290
bis 1939 1400 1460 1530 1600 1670
IX 1940 1540 1610 1680 1760 1830
ab 1941 1640 1720 1800 1880 1960
bis 1939 1290 1360- 1430 1490
. 1560
'
X 1940 1420 1490 1570 1640 1720
ab 1941 1520 1600 1670' 1750 1830
11. Wohnungsgeldzusdiüsse
Als Wohnungsgeldzuschüsse sind die in der Tabelle A unter II aufgeführten Satze anzusetzen (vgl. auch die Fußnoten
hierzu).
III. Kinderzusdiläge
Als Kinderzuschlag ist der in der Tabelle A unter III genannte Betrag anzusetzen (vgl. auch die Fußnoten hierzu).
IV. Bemerkungen zur Anwendung der Tabellen
Zu I: Die Tätigkeitsmerkmale der einzelnen Vergütungsgruppen sind der Allgemeinen Tarifordnung für Arbeitnehmer
im öffentlichen Dienst (ATO) vom 1.4.1938 in der Fassung vom 1.11.1943 - Reichsarbeitsbl. S. IV 833, Reichs-
besoldungsbl. 1944 S. 7 - zu entnehmen.
Die in den Vergütungsgruppen V und VI mit ') bezeichneten Jahresgrundvergütungen gelten lediglich für An-
gestellte im technischen Dienst und entsprechen den Vergütungsgruppen Va und VI a. Die Angestellten im Ver-
waltungsdienst (Vergütungsgruppen Vb und VI b) erreichen nach der Tabelle die Endvergütung im 40. bzw. 42
Lebensjahr.
- _;.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1955 221
für Angestellte
(nach Abzug von Gehü1lskürzungen) bei Vollendung des ................ Lebensjahres
1
48. WGZ
36. 38. 40. 42. 44. 46.
1 1
1
1 1 1 1
oder Tarifklasse
gebenden Kalenderjahren höheren
-·
a 4
5280 5670 6050 6440 6820 7200 7590
5810 6230 6660 7080 7500 7920 8350 III
6210 6660 7110 7560 8010 8460 8910
4900 5190 5480 5760 6050 6340 6630
5390 5710 6020 6340 6660 6970 7290 III
5760 6090 6430 6770 7110 7450 7790
4650 4920 5190 5460 5730 5730 5730
5120 5410 5710 6000 6300 6300 6300 III
5460 5780 6100 6410 6730 6730 6730
3760 3950 4140 4330 4530 4530 4530
4130 4340 4560 4770 4980 4980 4980 IV
4410 4640 4870 5090 5320 5320 5320
3600 3770 3940 4050*)
3950 4140 4330 4450 *) IV
4220 4430 4630 4750*)
3050 3180 3310 3440 3570 *) 3700 *) 3730*)
3360 3500 3640 3780 3930*) 4070 *) 4100*) IV
3580 3740 3890 4040 4190") 4350*) 4380*)
2410 2510 2610 2710 2810 2810 2810
2650 2760 2870 2980 3090 3090 3090 V
2830 2950 3070 3190 3300 3300 3300
2020 2090 2160 2220 2240 2240 2240
2220 2300 2370 2440 2470 2470 2470 V
2370 2450 2530 2610 2640 2640 2640
1730 1800 1870 1930 2000 2000 2000
1910 1980 2050 2130 2200 2200 2200 V
2030 2110 2190 2270 2350 2350 2350
1630 1690 1760 1830 1830 1830 1830
1790 1860 1940 2010 2010 2010 2010 V
1910 1990 2070 2150 2150 2150 2150
,
222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Erste 1 ) Verordnung über Zolltarifänderungen
aus Anlaß der Errichtung des Gemeinsamen Marktes
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.
Vom 10. Mai 1955.
:L - Auf Grund des'§ 1 des Gesetzes zur Anderung
f ..
'r"
des Zolltarifs aus Anlaß der Errichtung des Gemein-
samen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für
~/c
~-:
~ .•
Kohle und Stahl vom 20. April 1953 (Bundes-
gesetzbl. I S. 131) verordnet die Bundesregierung,
nachdem dem Bundesrat Gelegenheit zur Stellung-
nahme gegeben worden ist, mit Zustimmung des
Bundestages:
§ 1
Der Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1951 I S. 527) _wird
wie folgt geändert:
t. Die Tarifnm. 2601, 2701, 2702 und 2704 erhalten folgende Fassung:
Zollsatz 0/, des Wertes
für Waren aus
Tarifnr. Bezeichnung der Waren dem freien für andere
Vert;ehr der
Europäis<hen Waren
Gemeins<halt
26 01 Erze, auch angereidJ.ert, einsdJ.ließlidJ. der Sdtwefelkiesabbrlinde:
L
A - Eisenerze:
1 - Sdiwefelkiesabbrände frei frei
f:,
'>· 2 - andere (EG) 2) • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • frei frei
B - Manganerze, einschließlidJ. der manganhaltigen Eisenerze mit
einem Gehalt an Mangan von 20 6/o oder mehr (EG) ............ . frei frei
C ... andere ..................................................•. frei frei
27 01 Steinkohle und Steinkohlenbriketts:
A - Steinkohle (EG) ............................................ . frei frei
B - Steinkohlenbriketts (EG) ................................... . frei frei
2702 Braunkohle und Braunkohlenbriketts:
A - Braunkohle (EG) ........................................... . frei frei
B - Braunkohlenbriketts ();G) ............................ .' ..... . frei frei
2704 Koks und SdJ.welkoks aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf:
A - aus Steinkohle:
1 - zur Herstellung von Elektroden frei frei
2 - andere (EG) ............................................ . frei frei
'\
B - aus Braunkohle (EG) ....................................... . frei frei
C - andere frei frei
1) Die nadistehend verkündeten 7 Verordnungen über Zolltarifänderungen treten an die Stelle der inhaltlich mit ihnen übereinstimmenden Ver~
ordnungen vom 23. April, II. August, 21. August, 27. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 134, 916, 1034, 1068). 11. März, 31. Juli und 24. Dezember
1954 (Bundesgesetzbl. I S. 37, 220, 509), nachdem die in § 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 131) vorgesehene ver-
lahrensmäßige Behandlung der Verordnungsentwürfe nach § 4 des Zolltarifgesetzes durch die gesetzgebenden Körperschaften durchgeführt worden
ist.
!) Das Zei<hen (EG) bedeutet jeweils, daß die Ware unter die Bestimmungen des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinsdlalt
für Kohle und Stahl fällt und daß für sie der Gemeinsame Markt besteht.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1955 223
2. In Kapitel 73 (Eisen und Stahl) werden die Allgemeinen Anmerkungen und die Tarifnrn. 1301 bis
7322 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Zollsatz 0/o des Wertes
für Waren aus
Tarifnr. Bezeichnung der Waren dem freien für andere
Verkehr der
Europäischen Waren
Gemeinschaft
Allgemeine Anmerkungen.
1 - Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:
'l. - Roheisen (Nr. '7301) :
Roheisen ist ein Erzeugnis, das 1,9 0/o oder mehr Kohlenstoff enthält
und eines oder mehrere der folgenden Legierungselemente mit den
angegebenen Anteilen enthalten kann:
weniger als 15 0/o Phosphor,
8 0/o oder weniger Silizium,
6 0/o oder weniger Mangan,
30 0/o oder weniger Chrom,
40 0/o oder weniger Wolfram,
10 0/o oder weniger andere Legierungselemente (z. B. Nickel, Kupfer,
Aluminium, Titan, Vanadium, Molybdän) insgesamt.
b - I. Spiegeleisen (Nr. 7301) :
Spiegeleisen ist Roheisen, das mehr als 6 0/o, aber nicht mehr als
30 0/o Mangan enthält und im übrigen der Begriffsbestimmung
der Anmerkung 1 a entspricht.
II. Hämatitroheisen (einschließlich Stahlroheisen) (Nr. 1301) :
Hämatitroheisen ist Roheisen, das bis zu 0,50 0/o Phosphor sowie
Silizium und Mangan bis zu den in der Anmerkung 1 a ange-
gebenen Höchstmengen enthalten kann.
III. Phosphorhaltiges Roheisen (einschließlich Ferrophosphor)
(Nr. 7301) ist Roheisen, das mehr als 0,50 0/o und weniger als 15 0/o
Phosphor sowie Silizium und Mangan bis zu den in der Anmer-
kung 1 a angegebenen Höchstmengen enthält.
Hämatitroheisen und phosphorhaltiges Roheisen können außerdem
eines oder mehrere der folgenden Legierungselemente bis zu fol-
genden Höchstmengen enthalten:
0,30 0/o Nickel,
0,20 °;o Chrom,
0,30 0/o Kupfer,
0,10 0/o von jedem anderen Legierungselement (z. B. Aluminium,
Titan, Vanadium, Molybdän, Wolfram).
Phosphorhaltiges Roheisen (einschließlich Ferrophosphor) mit einem
Gehalt an Phosphor von 15 0/o oder mehr fällt unter Nr. 2892 (Phos-
phide).
c - Ferrolegierungen (Nr. 7302) :
Ferrolegierungen sind rohe Gußerzeugnisse, die sich praktisch weder
zum Walzen noch zum Schmieden eignen, als Zusätze bei der
Eisen- und Stahlherstellung dienen, und die eines oder mehrere
der folgenden Legierungselemente mit folgenden Anteilen enthalten:
224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Zollsatz 0/o des Wertes
für Waien aus
Tarifnr. Bezeichnung der Waren dem freien füT andere
Verkehr der
Europäischen Waren
Gemeinschaft
mehr als 8 0/o Silizium,
mehr als 30 0/o Mangan,
mehr als 30 0/o Chrom,
mehr als 40 0/o Wolfram,
mehr als insgesamt 10 0/o andere Legierungselemente (z. B. Kup-
fer, Aluminium, Titan, Vanadium, Molybdän, Niobium).
Der Gesamtanteil der Nichteisenlegierungselemente darf jedoch bei
den Ferrosiliziumlegierungen nicht mehr als 96 0/o, bei Ferromangan-
legierungen ohne Silizium nicht mehr als 92 0/o, bei den anderen
Ferrolegierungen nicht mehr als 90 8/o betragen.
d - Legierter Stahl (Nr. 7315) :
Legierter Stahl ist Stahl, der weniger als 1,9 8/1 Kohlenstoff sowie
eines oder mehrere der folgenden Legierungselemente mit den fol-
genden Anteilen enthält:
mehr als 2 0/o Mangan und Silizium insgesamt,
2 0/o oder mehr Mangan,
2 0/o oder mehr Silizium,
0,50 8/e oder mehr Nickel,
0,50 0/o oder mehr Chrom,
0,10 0/o oder mehr Molybdän,
0,10 0/o oder mehr Vanadium, ,.
0,30 0/o oder mehr Wolfram,
0,30 0/o oder mehr Kobalt,
0,30 0/o oder mehr Aluminium,
0,40 0/o oder mehr Kupfer,
0, 10 0/o oder mehr Blei,
0,12 °/o oder mehr Phosphor,
0,10 0/o oder mehr Schwefel,
0,20 0/o oder mehr Phosphor und Schwefel insgesamt,
0, 10 0/o oder mehr von jedem einzelnen anderen Legierungsele-
ment.
Man unterscheidet zwischen:
legiertem Stahl, allgemein nBaustahl" genannt, der weniger als
0,60 0/o Kohlenstoff enthält und dessen Gesamtgehalt an Legierungs-
elementen außerdem bei Vorhandensein von mindestens zwei Le-
gierungselementen insgesamt 8 0/o und bei Vorhandensein von nur
einem Legierungselement 5 0/o nicht übersteigt, und
legiertem Sonderstahl (anderem als legiertem Stahl, der allgemein
.Baustahl" genannt wird), dessen Gehalt an Legierungselementen
bei Vorhandensein von mindestens zwei Legierungselementen
geringer als 40 0/o und bei Vorhandensein von nur einem Legierungs-
element geringer als 20 0/o ist.
Bei der Bestimmung des Gehaltes an Legierungselementen der
zwei vorstehenden Sorten von legiertem Stahl gelten Schwefel,
Phosphor, Silizium und Mangan nicht als Legierungselemente, sofern
ihr Anteil geringer ist als der im ersten Absatz der Anmerkung 1 d
angegebene.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1955 225
Zollsatz 0/o des Wertes
fQr Waren aus
Tarifnr. Bezeichnung der Waren dem freien fQr andere
Verkehr der
Buropäischen Waren
Gemeinsdlaft
e - Qualitälskohlenstoffstahl (Nr. 7315) :
Qualitätskohlenstoffstahl ist Stahl, der 0,60 °/o oder mehr, jedoch
weniger als 1,9 0/o Kohlenstoff enthält.
f - Rohluppen und Rohschienen (Nr. 7306) :
Rohluppen und Rohschienen sind Erzeugnisse, die zum Walzen oder
Schmieden bestimmt sind und
entweder mit dem Fallhammer aus Puddelluppen hergestellt und
dadurch von Sd1lacken befreit sind,
oder aus Paketen von zerkleinertem Eisen oder Stahl oder aus
Puddeleisen durch Walzen unter hoher Temperatur zusammenge-
schweißt sind.
g - Rohblöcke (Ingots) (Nr. 7306) :
Rohblöcke (Ingots) sind durch Schmelzen gewonnene, in Formen
gegossene Erzeugnisse, die zum Walzen (?der Schmieden bestimmt
sind.
h - Vorgewalzte Blöcke (Blooms) und Knüppel (Nr. 7307):
Vorgewalzte Blöcke (Blooms) und Knüppel sind Halberzeugnisse mit
rechteckigem oder quadratischem Querschnitt, deren Querschnitts-
fläche größer als 1225 mm 2 ist und deren Stärke mehr als 1/4 der
Breite beträgt.
i - Brammen und Platinen (Nr. 7307):
Brammen und Platinen sind Halberzeugnisse mit rechteckigem
Querschnitt, deren Stärke mindestens 6 mm, deren Breite mindestens
150 mm und deren Stärke nicht mehr als¼. der Breite beträgt.
k - Sturze für Bleche, in Rollen (Nr. 7308) :
Sturze für Bleche, in Rollen, sind Halberzeugnisse mit rechteckigem
Querschnitt, mit einer Mindeststärke von 1,5 mm und mit einer
Breite von mehr als 500 mm, in Rollen (Bobinen) mit einem Gewicht
von 500 kg oder mehr.
l - Universaleisen und Universalstahl (Nr. 7309) :
Universaleisen und Universalstahl sind Erzeugnisse mit recht-
eckigem Querschnitt, in einer Richtung auf der Kaliberstraße oder
auf der Universalstraße warm gewalzt, mit einer Stärke von mehr
als 6 mm bis 100 mm und mit einer Breite von mehr als 150 mm bis
1200 mm.
m - Bandeisen und Bandstahl (Nr. 7312) :
Bandeisen und Bandstahl sind Walzwerkerzeugnisse in geraden BAn-
dern, Rollen oder Faltbunden, mit beschnittenen oder unbeschnittenen
Kanten, mit rechteckigem Querschnitt, mit einer Breite von höch-
stens 500 mm und einer Stärke, die höchstens 6 mm, jedoch nicht
mehr als 1/11 der Breite beträgt.
226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Zollsatz 0/odesWertes
für Waren aus
Tartfnr. Bezeichnung der Waren· dem lreie,a für andere
Verkehr der
Europlilsdlen Waren
Gemeinsdlalt
n - Bledle aus Elsen oder Stahl (Nr. 7313) :
Bledle sind Walzwerkerzeugnisse, die hödlstens 125 mm stark und,
bei quadratlsdler oder rechteckiger Form, mehr als 500 mm breit
sind (ausgenommen Sturze für Bleche, in Rollen, wie sie in der
vorstehenden •Anmerkung 1 k beschrieben sind).
'"
.:,_.
Elektrobleche (töles magnetiques) sind Bleche, die mehr als
0,35 0/o, jedoch nicht mehr als 8 1/1 Silizium enthalten, ohne andere
Legierungselemente als Aluminium mit einem Gehalt von weniger
als 0,30 1/e, und deren Wattverlust 3,6 Watt oder weniger je kg
beträgt, ermittelt nach dem Epstein-Verfahren, bei einem Blech
von 0,50 mm Stärke, mit einem Strom von 50 Perioden und einer
Induktion von 10 000 Gauß.
o - Draht aus Eisen oder Stahl (Nr. '1314) :
Draht ist ein kaltgezogenes massives Erzeugnis von beliebiger Form
des Querschnitts, dessen größte Abmessung nicht mehr als 13 mm
beträgt, die Waren der Nm. '1334 und '1335 können jedoch auch aus
Walzdraht. mit den qlelchen Abmessungen hergestellt sein.
p - Stabeisen UDd Stabstahl (Nr. 7310) 1
, Stabeisen und Stabstahl sind massive Erzeugnisse, deren Querschnitt
ein Kreis, Halbkreis, gleichschenkliges Dreieck, Quadrat, Rechteck,
Sechseck, Achteck oder ein regelmäßiges Trapez ist und, die den
Begriffsbestimmungen in den vorstehenden Anmerkungen h bis o
nicht voll entsprechen.
,:.·
..:;.,
,,
•; q - Hoblbohrerstlbe (Nr. '1310) 1 •
Hohlbohrerstäbe sind Hohlstäbe aus Stahl, zur Herstellung von
Bohrern und Bohrstangen für Bergwerke geeignet, mit anderer als
quadratischer oder kreisrunder Form des Querschnitts, dessen größte
äußere Abmessung mehr als 15 mm, jedoch nicht mehr als 50 mm
und außerdem mindestens das Dreifache der größten inneren Ab-
messung beträgt.
Hohlstäbe aus Stahl, die dieser Begriffsbestimmung nicht ent-
sprechen, fallen nach Ihrer Beschaffenheit unter Nr.· 7324 oder
Nr. 7325.
r • Profile aus Elsen oder Stahl (Nr. 7311) :
Profile aus Eisen od~r Stahl sind massive Erzeugnisse, die nicht
unter die Nr. 7316 fallen, den in den vorstehenden Buchstaben h- o
gegebenen Begriffsbestlmmu,ngen nicht voll entsprechen und einen
anderen als den in der Anmerkung 1 p angegebenen Querschnitt
haben.
.,, 2 - Unter die Nm. 7306 bis '1314 fallen keine Erzeugnisse ~us legiertem
Stahl oder aus Qualitätskohlenstoffstahl (Nr. 7315).
3 - Eisenerzeugnisse der Nm. '1306 bis 7315, die mit Eisen anderer Art
plattiert sind, werden wie Erzeugnisse aus der Eisenart behandelt, die
gewichtsmäßig vorherrscht ·
;:-.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1955 227
Zollsatz 0/o des Wertes
für Waren aus
Tarifnr. Bezeichnung der Waren dem freien für andere
Verkehr der
Europäischen Waren
Gemeinschaft
73 01 Roheisen (einschließlich Spiegeleisen) In Barren, Masseln (Gänzen),
Flossen oder dergleichen:
A - Hämatitroheisen (einschließlich Stahlroheisen) und phosphor-
haltiges Roheisen (einschließlich Ferrophosphor) (EG) ........ . frei 5
B - Spiegeleisen (EG) .......................................... . frei 6
C - anderes:
1 - mit einem Gehalt an Vanadium und Titan von je nicht
mehr als 1 °/o (EG) ...................................... . frei
2 - anderes (EG) frei 10
73 02 Ferro] egierungen:
A - Ferromangan:
1 - mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 2 °/o (Hochofen-
Ferromangan) (EG) ...................................... . frei 12
2 - anderes ................................................ . 12 12
B - Ferroaluminium, Ferrosiliziumaluminium, Ferrosiliziummangan-
aluminium ................................................ . 8 8
C - Ferrosilizium .............................................. . 12 12
D - Ferrosiliziummangan ....................................... . frei frei
E - Ferrochrom und Ferrosiliziumchrom ......................... . 12 12
F - Ferrotitan und Ferrosiliziumtitan ............................ . 12 12
G - Ferrowolfram und Ferrosiliziumwolfram ..................... . 8 8
H - Ferrommolybdän und Ferrovanadium ....................... . 8 8
I - andere .................................................... . 8 8
73 03 Schrott und Bearbeitungsabfälle, von Eisen oder Stahl:
A - nicht sortiert oder klassiert (EG) frei frei
B - sortiert oder klassiert:
1 - aus Gußeisen (EG) ..................................... ; . frei frei
2 - aus verzinntem Eisen (EG) ............................... . frei frei
3 - andere (EG) ............................................ . frei frei
73 04 Eisen und Stahl, gekörnt, auch zerkleinert oder nach Korngröße
sortiert:
A - nach Korngröße sortiert:
1 - aus Gußeisen oder aus schmiedbarem Guß ............... . 8 8
2 - anderes ................................................ . 15 15
B - anderes ................................................... . 12 12
73 05 Eisenpulver und Stahlpulver; Eisenschwamm und Stahlschwamm:
A - Eisenpulver und Stahlpulver:
1 - grob ................................................... . 5 5
2 - anderes ................................................ . 15 15
B - Eisen und Stahlschwamm .................................. . 5 5
228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Zollsatz 0/o des Wertes
für Waren aus
Tarifnr. Bezeichnung der Waren dem freien für andere
Verkehr der
Europäisdien Waren
Gemeinschaft
73 06 Rohluppen, Rohsdlienen und Rohblöcke (Ingots):
A - Rohluppen und Rohschienen (EG) ........................... . frei 8
B - Rohblöcke (Ingots):
1 - nicht plattiert (EG) ......................................• frei 1
2 - plattiert (EG) ........................................... . frei 9
73 07 Vorgewalzte Blöcke (Blooms), Knüppel, Brammen und Platinen; Eisen
und Stahl, nur vorgeschmiedet oder gehämmert (Schmiedehalbzeug):
A - Blöcke (Blooms) und Knüppeli
1 - gewalzt:
a - nicht plattiert (EG) ................................... . frei 8
b - plattiert (EG) ....................................... . frei 18
2 - geschmiedet ............................................ . 15 15
B - Brammen und Platinen:
1 - gewalzt:
a - nicht plattiert (EG) ................................... . frei 8
b • plattiert (EG) ....................................... . frei 10
2 - geschmiedet ............................................ . 15 15
C - Schmiedehalbzeug ......................................... . 15 15
73 08 Sturze für Bleche, aus Elsen oder Stahl, in Rollen:
A - nicht plattiert, mit einer Breite:
1 - von weniger als 1,5 m (EG) .........-..................... . frei 3
2 - von 1,5 m oder mehr (EG) ................................ . frei frei
B - plattiert (EG) .............................................. . frei 8
7309 Universaleisen und Universalstahl:
A - nicht plattiert (EG) ......................................... . frei 11
B - plattiert (EG) .............................................. . frei 15
7310 Stabeisen und Stabstahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt oder
geschmiedet (einschließlidl Walzdraht); Stabeisen und Stabstahl, kalt
gezogen oder kalibriert; Hohlbohrerstäbe, zur Herstellung von Boh-
rern und Bohrstangen für Bergwerke geeignet:
A - nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt:
1 - Walzdraht (EG) ........................................ . frei 12
2 - Stabeisen und Stabstahl, massiv (EG) .................... . frei 10
3 - Hohlbohrerstäbe (EG) ................................... . frei 10
B - nur geschmiedet ........................................... . 18 18
C - nur kalt gezogen oder nur kalibriert ......................... . 18 18
D - plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z.B. poliert, überzogen):
1 - nur plattiert:
a - warm gewalzt oder warm stranggepreßt (EG) ........... . frei 15
b - kalt gezogen oder kalibriert .......................... . 18 18
2 - anderes ................................................ . 18 18
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1955 229
Zollsatz 0/, des Wertes
für Waren aua
Tarifnr. Bezeichnung der Waren dem freien Nlr andere
Verkehr der
Buropäisdlen Waren
Gemeinsdlaft
73 11 Profile aus Eisen oder Stahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt oder
geschmiedet, kalt gewalzt oder kalt gezogen, auch gelocht, aber nicht
zusammengesetzt; Spundwandeisen aus Eisen oder Stahl, auch gelocht
oder aus Teilen zusammengesetzt:
A - Profile:
1 - nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt:
a - U-, I- oder H-Profile mit einer Höhe von:
1 - weniger als 80 mm:
a - nicht gelocht (EG) .............................. . frei 11
b - gelocht (EG) ................................... . frei 8
2 - 80 mm oder mehr:
a - nicht gelocht (EG) .............................. . frei 11
b - gelocht (EG) ................................... . frei 8
b - Zoreseisen:
1 - nicht gelocht (EG) ................................. . frei 11
2 - gelocht (EG) ...................................... . frei 8
c - andere Profile:
1 - nicht gelocht (EG) ................................. . frei 11
2 - gelocht (EG) ...................................... . frei 8
2 - nur geschmiedet:
a - nicht gelocht ........................................ . 18 18
b - gelocht ............................................. . 8 8
3 - nur kalt gewalzt oder nur kalt gezogen:
a - kalt gewalzt:
1 - nicht gelocht ......... ............................
_ . 22 22
2 - gelocht .......................................... . 8 8
b - kalt gezogen:
1 - nicht gelocht ..................................... . 18 18
2 - gelocht .......................................... . 8 8
4 - plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert, über-
zogen):
a - nur plattiert:
1 - warm gewalzt oder warm stranggepreßt:
a - nicht gelocht (EG) .............................. . frei 15
b - gelocht (EG) ................................... . frei 8
2 - kalt gewalzt oder kalt gezogen:
a - nicht gelocht .................................. . 18 18
b - gelocht ....................................... . 8 8
b - andere:
1 - kalt gewalzt oder kalt gezogen, nicht plattiert:
a - nicht gelocht .................................. . 22 22
b - gelocht ....................................... . 8 8
2 - andere:
a - nidlt gelocht .................................. . 18 18
b - gelocht ....................................... . 8 8
B - Spundwandeisen (EG) ...................................... . frei 11
Anmerkung zu Nr. 7311 Abs. A 1 a.
Bei den U-, I- und H-Profilen ist die Höhe der Abstand zwischen den paral-
lelen Außenflächen der beiden Schenkel.
230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Zollsatz 1/o des Wertes
für Waren aus
Tarifnr. Bezeichnung der Waren dem freien für 11ndere
Verkehr der
Europäisdle11 Waren
Gemeinsdlalt
7312 Bandeisen und Bandstahl, warm oder kalt gewalzt:
A - nur wann gewalzt, auch entzundert (dekapiert) (EG) ........... . frei 15
B - nur kalt gewalzt:
1 - In Rollen, zur Herstellung von Weißband unter Zollsicherung:
a - mit einer Stärke von weniger als 0,50 mm und einer Breite
von mehr als 457 mm (EG) ............... , ........... . frei 18
b - anderes (EG) .......................................... frei 18
2 - anderes ............................................... . 25 25
C • plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:
1 - versilbert, vergoldet oder platiniert ...................... . 25 25
2 - emailliert .............................................. . 25 25
3 - verzinnt, mit einer Stärke:
a - von 0,50 mm oder mehr (EG) frei 18
b - von weniger als 0,50 mm (EG) ......................... . frei 18
4 - verzinkt oder verbleit .................................. . 25 25
5 - anderes (z. B. verkupfert, künstlich oxydiert, lackiert, ver-
nickelt, verniert, plattiert, parkerlslert, bedruckt):
a - plattiert:
1 - warm gewalzt (EG) ................................ . frei 15
2 - kalt gewalzt (EG) ............................•..... frei 18
b - anderes ............................................ . 25 25
D - anders bearbeitet (z. B. perforiert, abgeschrägt, gebördelt) ...... . 25 25
JUi Bledle aus Eisen oder Stahl, warm oder kalt gewalzt:
A - Elektrobleche (töles magn~tlques) (EG) frei 22
B - andere Bleche:
1 - nur warm gewalzt, mit einer Stärke:
a - von 3 mm oder mehr und einer Festigkeit je mm2 :
1 - von weniger als 56 kg:
.1.
a - Schiffsbleche (EG) .............................. . frei ~
b - andere (EG) ................................... . frei 18
2 - von 56 kg oder mehr (EG) ......................... . frei 20
b - von 2 mm oder mehr, jedoch weniger als 3 mm, und_ einer
Festigkeit je mm2:
1 - von weniger als 56 kg (EG) ......................... . frei 18
2 - von 56 kg oder mehr (EG) ......................... . frei 20
c - von 0,50 mm oder mehr, jedoch weniger als 2 mm (EG) ... . frei 22
d - von weniger als 0,50 mm (EG) ......................... . frei 22
2 - nur entzundert (dekapiert), mit einer Stärke:
a - von 3 mm oder mehr (EG) ............................ . frei 18
b - von 2 mm oder mehr, jedoch weniger als 3 mm (EG) ...... . frei 18
c - von 0,50 mm oder mehr, jedoch weniger als 2 mm (EG) ... . frei 22
d - von weniger als 0,50 mm (EG) ........................ . frei 22
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1955 231
Zollsatz 0/o des Wertes
für Waren aus
Tarifnr. Bezeichnung der Waren dem freien für andere
Verkehr der
Europäischen Waren
Gemeinschaft
3 - nur kult gewalzt, mit einer Stärke:
a - von 3 mm oder mehr ................................. . 28 28
b - von 2 mm oder mehr, jedod1 weniger als 3 mm (EG) .... . frei 18
c - von 0,50 mm oder mehr, jedoch weniger als 2 mm (EG) .... . frei 22
d - von weniger als 0,50 mm (EG) ......................... . frei 22
4 - nur glänzend gemacht, poliert oder hochglanzpoliert (EG) ... . frei 22
5 - plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:
a - versilbert, vergoldet oder platiniert ................... . 28 28
b - emailliert ........................................... . 28 28
c - verzinnt, mit einer Stärke:
1 - von 0,50 mm oder mehr (EG) ...................... . frei 18
2 - von weniger als 0,50 mm (EG) ..................... . frei 18
d - verzinkt oder verbleit (EG) .......................... . frei 20
e - andere (z. B. verkupfert, künstlich oxydiert, lackiert, ver-
nickelt, verniert, plattiert, parkerisiert, bedruckt):
1 - plattiert (EG) ..................................... . frei 18
2 - andere (EG) •...................................... frei 22
6 - anders bearbeitet:
a - nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten:
1 - versilbert, vergoldet oder platiniert ................ . 28 28
2 - emailliert ....................................... . 28 28
3 - andere (EG) ..................................... . frei 22
b - perforiert, gebogen, tiefgezogen, ziseliert, graviert, guillo-
chiert oder anders bearbeitet, mit Ausnahme der nur durch
Walzen verformten Bleche ........................... . 28 28
73 14 Draht aus Eisen oder Stahl, auch überzogen, ausgenommen isolierte
Drähte für die Elektrotechnik ................................... . 18 18
73 15 Legierte Stähle und Qualitätskohlenstoffstahl, in den in den Nrn. 7306
bis 7314 aufgeführten Formen:
A - Qualitätskohlenstoffstahl, mit einem Kohlenstoffgehalt von
0,60 0/o bis 1,6 0/o :
1 - Rohblöcke (Ingots), vorgewalzte Blöcke (Blooms), Knüppel,
Brammen und Platinen:
a - geschmiedet ........................ : ............... . 15 15
b - andere ............................................. . 15 15
2 - Schmiedehalbzeug 15 15
3 - Sturze für Bleche, in Rollen; Universalstahl:
a - plattiert ............................................ . 18 18
b - nicht plattiert ....................................... . 15 15
4 - Stabstahl (einschließlich Walzdraht und HohlbCJhrerstäbe, zur
Herstellung von Bohrern und Bohrstangen für Bergwerke ge-
eignet) und Profile:
a - nur geschmiedet ..................................... . 15 15
b - nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt ........ . 15 15
c - nur kalt gewalzt oder nur kalt gezogen oder nur kalibriert 15 15
232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Zollsatz 0/o des Wertes
für Waren aus
Tarifnr. Bezeichnung der Waren dem freien für andere
Verkehr der
Europäischen Waren
Gemeinschaft
d - andere:
1 - warm gewalzt, warm stranggepreßt oder gesdlmiedet:
a - plattiert ...................................... . 18 18
b - nicht plattiert ................................. . 15 15
2 - kalt gewalzt, kalt gezogen oder kalibriert:
a - plattiert ...................................... . 18 18
, b - nicht plattiert ................................. . 15 15
5 - 'Bandstahl:
a - nur warm gewalzt, auch entzundert (dekapiert) 15 15
b - nur kalt gewalzt:
1 - in Rollen, zur Herstellung von Weißband unter Zoll-
sicherung:
a - mit einer Stärke von weniger als 0,50 mm und einer
Breite von mehr als 457- mm .....•.............•. 15 15
b - anderer ...................................... . 15 15
2- anderer ..............................•......... :. 15 15
c - plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächen-
bearbeitung:
1 - plattiert ........•..................•.............. 18 18
2 - anderer ....................•.....••.............. 15 15
d - anders bearbeitet fz. B. perforiert, abgeschrägt, gebördelt) . 15 15
6 - Bledle:
a - nur warm gewalzt ••...................•.••........•.. 15 15
b - nur entzundert (dekapiert) ......•.....•................ 15 15
c - nur kalt gewalzt, mit einer Stärke:
l - von 3 mm oder mehr ......................•.......• 28 28
2 - von weniger als 3 mm ...............•.............. 28 28
d - poliert, plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächen-
bearbeitung:
1 - plattiert ...................... ·................... . 18 18
2 - anderer ......................................... . 28 28
e - anders bearbeitet:
) - nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten 28 28
2 - perforiert, gebogen, tiefgezogen, ziseliert, graviert,
guillochiert oder anders bearbeitet, mit Ausnahme der
nur durch Walzen verformten Bleche ............... . 28 28
1 - Draht, auch überzogen, ausgenommen isolierte Drähte für die
Elektrotechnik:
a - plattiert ............................................ . 18 18
b - nicht plattiert ....................................... . 15 15
B - Qualitätskohlenstoffstahl, mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr
als 1,60/o, jedoch weniger als 1,90/o:
1 - Rohblöcke (Ingots}, vorgewalzte Blöcke (Blooms), Knüppel,
Brammen und Platinen:
a - geschmiedet ......................................... . 15 15
b - andere .............................................. . 15 15
2 - Schmiedehalbzeug ...................................... . 15 15
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1955 233
Zollsatz 0/o des Wertes
fflr Waren aus
Tarifnr. Bezeichnung der Waren dem freien für andere
Verkehr der
Buropäischen Waren
Gemeinschaft
3 - Sturze für Bleche, in Rollen; Universalstahl:
a. - plattiert ............................................ . 18 18
b - nicht plattiert ....................................... . 15 15
4 - Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe, zur
Herstellung von Bohrern und Bohrstangen für Bergwerke ge-
eignet) und Profile:
a - nur geschmiedet ..................................... . 15 15
b - nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt ........ . 15 15
c - nur kalt gewalzt oder nur kalt gezogen oder nur kalibriert 15 15
d - andere:
1 - warm gewalzt, warm stranggepreßt oder geschmiedet:
a - plattiert ...................................... . 18 18
b - nicht plattiert ........................ : . ....... . 15 15
2 - kalt gewalzt, kalt gezogen oder kalibriert:
a - plattiert ..................................... • • 18 18
b - nicht plattiert ...........................•...... 15 15
5 - Bandstahl:
a - nur warm gewalzt, auch entzundert (dekapiert) .......... . 15 15
b - nur kalt gewalzt ..................................... . 15 15
c - plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächen-
bearbeitung:
1 - plattiert ............ ; ............................ . 18 18
2 - anderer .......................................... . 15 15
d - anders bearbeitet (z. B. perforiert, abgeschrägt, gebördelt) 15 15
6 - Bleche:
a - nur warm gewalzt 15 15
b - nur entzundert (dekapiert) ............................ . 15 15
c - nur kalt gewalzt, mit einer Stärke:
1 - von 3 mm oder mehr .............................. . 28 28
2 - von weniger als 3 mm .............. '. ..........•..... 28 28
d - poliert, plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächen-
bearbeitung:
1 - plattiert ......................................... . 18 18
2 - andere ................ •.............. , ............. . 28 28
e - anders bearbeitet:
1 - nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten 28 28
2 - perforiert, gebogen, tiefgezogen, ziseliert, graviert,
guillochiert oder anders bearbeitet, mit Ausnahme der
nur durch Walzen verformten Bleche ................ . 28 28
7 - Draht, auch überzogen, ausgenommen isolierte Drähte für die
Elektrotechnik:
a - plattiert ............................................ . 18 18
b - nicht plattiert ....................................... . 15 15
C - legierter Stahl, allgemein .Baustahl• genannt, und legierter
SondPrstahl (anderer als legierter Stahl, der allgemein „Baustahl"
genannt wird):
234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Zollsatz 0/o des Wertes
für Waren aus
Tarifnr. Bezeichnung der Waren dem freien für andere
Verkehr der
Europäisd1en vVaren
Gemeinschaft
1 - Rohblöcke (Ingots), vorgewalzte Blöcke (Blooms), Knüppel,
Brammen und Platinen:
a - geschmiedet ......................................... . 15 15
b - andere 15 15
2 - Schmiedehalbzeug ...................................... . 15 15
3 - Sturze für Bleche, in Rollen; Universalstahl:
a - plattiert ............................................ . 18 18
b - nicht plattiert ........................................ . 15 15
4 - Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe, zur
Herstellung von Bohrern und Bohrstangen für Bergwerke ge-
eignet) und Profile:
a - nur geschmiedet ..................................... . 15 15
b - nur warm gewalzt oder nur warm stranggepresst ....... . 15 15
c - nur kalt gewalzt oder nur kalt gezogen oder nur kalibriert 15 15
d - andere:
1 - warm gewalzt, warm stranggepreßt oder geschmiedet:
a - plattiert ...................................... . 18 18
b - nicht plattiert ................................. . 15 15
2 - kalt gewalzt, kalt gezogen oder kalibriert:
a - plattiert ............................... • • • • • • • • • 18 18
b - nicht plattiert .................................. . 15 15
5 - Bandstahl:
a - nur warm gewalzt, auch entzundert (dekapiert) 15 15
b - nur kalt gewalzt .................................... . 15 15
·c - plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbear-
beitung:
1 - plattiert ........... .' ............................. . 18 18
2 - anderer .......................................... . 15 15
d - anders bearbeitet (z. B. perforiert, abgesdlrägt, gebördelt) 15 15
6 - Bleche:
a - Elektrobleche (töles magnetiques) frei frei
b - andere Bleche:
1 - nur warm gewalzt ................ ~ ............... . 15 15
2 - nur entzundert (dekapiert) ......................... . 15 15
3 - nur kalt gewalzt, mit einer Stärke:
a - von 3 mm oder mehr ........................... . 28 28
b - von weniger als 3 mm ......................... . 28 28
4 - poliert, plattiert, überzogen oder mit anderer Ober-
flächenbearbeitung:
a - plattiert ...................................... . 18 18
b - andere ........................................ . 28 28
5 - anders bearbeitet:
a - nur anders als quadratisch oder rechteckig zuge-
schnitten ..................................... . 28 28
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1955 235
Zollsatz 0 /o des Wertes
für Waren aus
Tarifnr. Bezeichnung der Waren dem freien für andere
Verkehr der
Europäischen Waren
Gemeinschaft
b - perforiert, gebogen, tiefgezogen, ziseliert, graviert,
guillochiert oder anders bearbeitet, mit Ausnahme
der nur durch Walzen verformten Bleche ......... . 28 28
7 - Draht, auch überzogen, ausgenommen isolierte Drähte
für die Elektrotechnik:
a - plattiert ...................................... . 18 18
b - nicht plattiert 15 15
D - andere legierte Stähle:
1 - Rohblöcke (Ingots), vorgewalzte Blöcke (Blooms), Knüppel,
Brammen und Platinen:
a - geschmiedet ........................................ . 15 15
b - andere ............................................. . 15 15
2 - Schmiedehalbzeug ...................................... . 15 15
3 - Sturze für Bleche, in Rollen; Universalstahl:
a - plattiert ............................................ . 18 18
b - nicht plattiert ....................................... . 15 15
4 - Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe, zur
Herstellung von Bohrern und Bohrstangen für Bergwerke ge-
eignet) und Profile:
a - nur geschmiedet .... , ................................ . 15 15
b - nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt ........ . 15 15
c - nur kalt gewalzt oder nur kalt gezogen oder nur kalibriert 15 15
d - andere:
1 - warm gewalzt, warm stranggepreßt oder geschmiedet:
a - plattiert ...................................... . 18 18
b - nicht plattiert ................................. . 15 15
2 - kalt gewalzt, kalt gezogen oder kalibriert:
a - plattiert ................................ : ..... . 18 18
b - nicht plattiert .................................. . 15 15
5 - Bandstahl:
a - nur warm gewalzt, auch entzundert (dekapiert) .......... . 15 15
b - nur kalt gewalzt . . . . . . . . . . . . . ...................... . 15 15
c - plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbei-
tung:
1 - plattiert ......................................... . 18 18
2 - anderer .......................................... . 15 15
d - anders bearbeitet (z. B. perforiert, abgeschrägt, gebördelt) 15 15
6 - Bleche:
a - nur warm gewalzt ................................... . 15 15
b - nur entzundert (dekapiert) ............................ . 15 15
c - nur kalt gewalzt, mit einer Stärke:
1 - von 3 mm oder mehr .............................. . 28 28
2 - von weniger als 3 mm ............................. . 28 28
236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Zollsatz 0/o des Wertes
für Waren aus
Tarifnr. Bezeichnung der Waren dem freien für andere
Verkehr der
Europäischen Waren
Gemeinschaft
d - poliert, plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächen-
bearbeitung:
1 - plattiert ......................................... . 18 18
2 - andere .......................................... . 28 28
e - anders bearbeitet:
1 - nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten 28 28
2 - perforiert, gebogen, tiefgezogen, ziseliert, -graviert,
guillochiert oder anders bearbeitet, mit Ausnahme der
nur durch Walzen verformten Bleche ................ . 28 28
7 - Draht, auch überzogen, ausgenommen isolierte Drähte für
die Elektrotechnik:
. a - plattiert ............................................ . 18 18
b - nicht plattiert .................... , ................... . 15 15
7316 Oberbaustoffe, aus Eisen oder Stahl: Sdlienen, Leitsdlienen, Weidlen-
zungen, Herzstüdce, Kreuzungen, Weidlen, Zungenverbindungsstan-
gen, Zahnstangen; Bahnsdlwellen, Lasdlen, Unterlagsplatten, Klemm-
platten, Spurplatten und Spurstangen für die Verlegung und Befesti-
gung von Sdtienen:
A - Schienen:
'
1 - neu (EG) frei 18
2 - gebraucht (EG) ......................................... . frei 18
B - Leitschienen (EG) .......................................... . frei 18
C - Zahnstangen .............................................. . 15 15
D - Bahnschwellen (EG) ........................................ . frei 18
E - Laschen und Unterlagsplatten:
1 - gewalzt (EG) ............•............................... frei 18
2 - andere 18 18
F - andere:
1 • Weichenzungen, Herzstücke, Kreuzungen, Weichen und Zun-
genverbindungsstangen ................................. . 15 15
2 - andere ................................................ . 18 18
§ 2 Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom
20. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 131) gilt diese
Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vorn
Rechtsverordnung auch im Land Berlin.
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
mit § 2 des Gesetzes zur Änderung des Zolltarifs aus § 3
Anlaß der Errichtung des Gemeinsamen Marktes der Diese Verordnung tritt arn 1. Mai 1953 in Kraft.
Bonn, den 10. Mai 1955.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1955 237
Zweite*) Verordnung über Zolltarifänderungen
aus Anlaß der Errichtung des Gemeinsamen Marktes
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.
Vom 10. Mai 1955.
Auf Grund des § 1 des Gesetzes zur Änderung
des Zolltarifs aus Anlaß der Errichtung des Gemein-
samen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für
Kohle und Stahl vom 20. April 1953 (Bundes-
gesetzbl. I S. 131) verordnet die Bundesregierung,
nachdem dem Bundesrat Gelegenheit zur Stellung-
nahme gegeben worden ist, mit Zustimmung des
Bundestages:
§ 1
Der Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1951 I S. 527) wird
bis auf weiteres wie folgt geändert:
1. In ·der Tarifnr. 7315 (Legierte Stähle und Qualitätskohlenstoffstahl usw.) erhalten die Absätze A und C
folgende Fassung:
Zollsatz 0/o des Wertes
für Waren aus
Tarifnr. Bezeichnung der Waren dem freien
Verkehr der für andere
Europäisdien Waren
Gemeinschaft
(7315) A - Qualitätskohlenstoffstahl, mit einem Kohlenstoffgehalt von
0,60 0/o bis 1,6 0/o:
• 1 - Rohblöcke (Ingots), vorgewalzte Blöcke (Bloorns), Knüppel,
Brammen und Platinen:
a - geschmiedet ........................................ . 8 8
b - andere ............................................. . 8 8
2 - Schmiedehalbzeug ...................................... . 8 8
3 - Sturze für Bleche, in Rollen; Universalstahl:
a - plattiert ............................................ . 10 10
b - nicht plattiert ........................................ . 8 8
4 - Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe, zur
Herstellung von Bohrern und Bohrstangen für Bergwerke
geeignet) und Profile:
a - nur geschmiedet ..................................... . 8 8
b - nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt ........ . 8 8
c - nur kalt gewalzt oder nur kalt gezogen oder nur kalibriert . 15 15
d - andere:
1 - warm gewalzt, warm stranggepreßt oder geschmiedet:
a - plattiert ....................................... . 10 10
b - nicht plattiert ................................. . 8 8
2 - kalt gewalzt, kalt gezogen oder kalibriert:
a - plattiert ....................................... . 18 18
b - nicht plattiert .................................. . 15 15
•) Siehe Fußnote 1) Seite 222
238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Zollsatz 0/o des Wertes
für Waren aus
Tarifnr. Bezeichnung der \Varen dem freien
Verkehr der für andere
Europäischen Waren
Gemeinschaft
5 - Bandstahl:
a - nur warm gewalzt, auch entzundert (dekapiert) 8 8
b - nur kalt gewalzt:
1 - in Rollen, zur Herstellung von Weißband unter Zoll-
sicherung:
a - mit einer Stärke von weniger als 0,50 mm und einer
Breite von mehr als 457 mm ..................... . 15 15
b - anderer ....................................... . 15 15
2 - anderer ........................................... . 15 15
c- plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächen-
bearbeitung:
1 - plattiert .......................................... . 18 18
2 - anderer:
a - warm gewalzt 8 8
b - anderer ....................................... . 15 15
d - anders bearbeitet (z. B. perforiert, abgeschrägt, gebördelt):
1 - warm gewalzt .................................... . 8 8
2 - anderer .......................................... . 15 15
6 - Bleche:
a - nur warm gewalzt 8 8
b - nur entzundert (dekapiert) ............................ . 8 8
c - nur kalt gewalzt, mit einer Stärke:
1 - von 3 mm oder mehr .............................. . 28 28
2 - von weniger als 3 mm ............................. . 28 28
d - poliert, plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächen-
bearbeitung:
1 - plattiert .......................................... . 10 10
2 - andere:
a - warm gewalzt 8 8
b - andere ........................................ . 28 28
e - anders bearbeitet:
1 - nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten:
a - warm gewalzt ................................. . 8 8
b - andere 28 28
2 - perforiert, gebogen, tiefgezo!J€n, ziseliert, graviert,
guillochiert oder anders bearbeitet, mit Ausnahme der
nur durch Walzen verformten Bleche:
a - warm gewalzt ................................. . 8 8
b - andere ....................................... . 28 28
Nr. 14 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1955 239
Zollsatz 0/o des Wertes
für Waren aus
Tarlfnr. Bezeichnung der Waren dem freien
Verkehr der für andere
Europäischen Waren
Gemeinschaft
7 - Draht, auch überzogen, ausgenommen isolierte Drähte für die
Elektrotechnik:
a - plattiert ............................................. . 18 18
b - nicht plattiert ....................................... . 15 15
C - legierter Stahl, allgemein „Baustahl• genannt, und legierter
Sonderstahl (anderer als legierter Stahl, der allgemein „Baustahl"
genannt wird):
1 - Rohblöcke (Ingots), vorgewalzte Blöcke (Blooms), Knüppel,
Brammen und Platinen:
a - geschmiedet:
1 - mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,90 °/o bis 1,15 0/o,
an Chrom von 0,50 0/o bis 2 0/o, auch mit einem Gehalt
an Molybdän von 0,50 0/o oder weniger ............. . 4 4
2- andere 8 8
b - andere:
1 - mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,90 0/o bis 1,15 0/o,
an Chrom von 0,50 0/o bis 2 0/o, auch mit einem Gehalt
an Molybdän von 0,50 0/o oder weniger .............. . 4 4
2 - andere ........................................... . 8 8
2 - Schmiedehalbzeug ...................................... . 8 8
3 - Sturze für Bleche, in Rollen; Universalstahl:
a - plattiert ............................................ . 10 10
b - nicht plattiert ........................................ . 8 8
4 - Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe, zur
Herstellung von Bohrern und Bohrstangen für Bergwerke
geeignet) und Profile:
a - nur geschmiedet:
1 - mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,90 0/o bis 1,15 0/o,
an Chrom von 0,50 0/o bis 2 0/o, auch mit einem Gehalt
an Molybdän von 0,50 0/o oder weniger .............. . 4 4
2 - andere ........................................... . 8 8
b - nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt:
1 - mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,90 0/o bis 1,15 0/o,
an Chrom von 0,50 °/o bis 2 °/o, auch mit einem Gehalt
an Molybdän von 0,50 0/o oder weniger .............. . 4 4
2 - andere ........................................... . 8 8
c - nur kalt gewalzt oder nur kalt gezogen oder nur kalibriert 15 15
d - andere:
1 - warm gewalzt, warm stranggepreßt oder geschmiedet:
a - plattiert ...................................... . 10 10
b - nicht plattiert 8 8
240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Zollsatz 0/o des Wertes
für Waren aus
Tarifnr. Bezeichnung der Waren dem freien
Verkehr der ftlr andere
·,. Waren
.•.,.
; ~
Europäischen
GemeinsdJ.aft
'I
2 - kalt gewalzt, kalt gezogen oder kalibriert:
a - plattiert ...................................... . 18 18
b - nicht plattiert .............. ~ .................. . 15 15
5 - Bandstahl:
a - nur warm gewalzt, auch entzundert (dekapiert):
1 - mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,90 0/o bis 1,15 0/o,
an Chrom von 0,50 0/o bis 2 1/o, auch mit einem Gehalt
an Molybdän von 0,50 °/o oder weniger . . . . . . . . . . . . . . . \-f 4 4
2 - anderer ............................ : ............. . 8 8
b - nur kalt gewalzt ........................... ·.......... . 15 15
c - plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbe-
arbeitung:
1 - plattiert ...................................•...... 10 10
2- anderer:
a - warm gewalzt ........................•......... 8 8
b - anderer ...•.................................... 15 15
d - anders bearbeitet (z. B. perforiert, abgeschrägt, gebördelt):
1 - warm gewalzt .................................... . 8 8
2- anderer 15 15
6 - Bleche:
a - Elektrobleche (töles magnetiques) frei frei
b - andere Bleche:
1. - nur warm gewalzt 8 8
2 - nur entzundert (dekapiert) ......................... . 8 8
3 - nur kalt gewalzt, mit einer Stärke:
a - von 3 mm oder mehr ............................ . 28 28
b - von weniger als 3 mm ........................... . 28 28
4 - poliert, plattiert, überzogen oder mit anderer Ober-
flächenbearbeitung:
a - plattiert ....................................... . 10 10
b - andere:
1 - warm gewalzt 8 8
2 - andere ..................................... . 28 28
5 - anders bearbeitet:
a - nur anders als quadratisch oder rechteckig zuge-
schnitten:
1 - warm gewalzt .............................. . 8 8
2 - andere 28 28
.,...,.·
'->r.-if
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1955 241
Zollsatz 0/o des Wertes
für Waren aus
Tarifnr. Bezeichnung der Waren dem freien
Verkehr der fO.r andere
Europäischen Waren
Gemeinschaft
b - perforiert, gebogen, tiefgezogen, ziseliert, graviert,
guillochiert oder anders bearbeitet, mit Ausnahme
der nur durch Walzen verformten Bleche:
1 - warm gewalzt .............................. . 8 8
2 - andere ..................................... . 28 28
7 - Draht, auch überzogen, ausgenommen isolierte Drähte für die
Elektrotechnik:
a - plattiert ............................................ . 18 18
b - nicht plattiert ........................................ . 15 15
2. In der Tarifnr. 7324 (Gerade Rohre von gleichmäßiger Stärke, aus Schmiedeeisen oder Stahl, roh usw.}
erhält der Absatz B - 2 - b folgende Fassung:
Tarifnr. Bezeichnung der Waren Zollsatz 0/o des Wertes
(7324) B - aus anderem Stahl oder aus Schmiedeeisen:
2 - nahtlos, warm gezogen, gewalzt oder kalt gezogen:
b - andere:
1 - mit einem Gehalt an Kupfer von 0,05 6/o oder weniger .. 12
2 - andere ........................................... . 18
§ 2 § 3
Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zweite Ver-
mit§ 2 des Gesetzes zur Änderung des Zolltarifs aus ordnung über Zolltarifänderungen aus Anlaß der
Anlaß der Errichtung des Gemeinsamen Marktes der Errichtung des Gemeinsamen Marktes der Euro-
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom päischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom
20. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 131) gilt diese 11. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 916) außer
Rechtsverordnung auch im Land Berlin. Kraft.
Bonn, den 10. Mai 1955.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Dritte*) Verordnung über Zolltarifänderungen
aus Anlaß der Errichtung des Gemeinsamen Marktes
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.
Vom 10. Mai 1955.
Auf Crund des § 1 des Gesetzes zur Änderung 1- nur anders als quadratisch oder
des Zolltarifs aus Anlaß der Errichtung des Gemein- rechteckig zugeschnitten:
samen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für
Kohle und Stahl vom 20. April 1953 (Bundes- a-warm gewalzt ......... . 8 8
gesetzbl. I S. 131) verordnet die Bundesregierung, b - andere ................ . 28 28
nachdem dem Bundesrat Gelegenheit zur Stellung-
§ 2
nahme gegeben worden ist, mit Zustimmung des
Bundestages: Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
§ 1 mit § 2 des Gesetzes zur Änderung des Zolltarifs
Der Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1951 I S. 527) wird aus Anlaß der Errichtung des Gemeinsamen Marktes
in der Tarifnr. 7315 (Legierte Stähle usw.) bis auf der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
weiteres wie folgt geändert: vom 20. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 131) gilt
diese Rechtsverordnung auch im Land Berlin.
a) in den Absätzen D - 4 - a (Stabstahl usw., nur
geschmiedet), D - 4 - b (Stabstahl usw., nur § 3
warm gewalzt usw.), D - 6 - a (Bleche, nur
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
warm gewalzt) und D -- 6 - b (Bleche, nur ent-
kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Dritte Ver-
zundert usw.) sind in den beiden Zollsatzspalten
ordnung über Zolltarifänderungen aus Anlaß der
die Zollsätze „ 15" jeweils in „8" zu ändern;
Errichtung des Gemeinsamen Marktes der Euro-
b) der Absatz D - 6 - e - 1 (anders bearbeitet, nur päischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom
anders als quadratisch usw.) erhält folgende 21. August 1953 {Bundesgesetzbl. I S. 1034) außer
Fassung: Kraft.
Bonn, den 10. Mai 1955.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
•) Siehe Fu flnote l) Sei tc 222
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1955 243
Vierte~) Verordnung über Zolltarifänderungen
aus Anlaß der Errichtung des Gemeinsamen Marktes
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Zollkontingents-Verordnung).·
Vom 10. Mai 1955.
Auf Grund des § 1 des Gesetzes zur Anderung
des Zolltarifs aus Anlaß der Errichtung des Gemein-
samen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für
Kohle und Stahl vom 20. April 1953 (Bundes-
gesetzbl. I S. 131) verordnet die Bundesregierung,
nachdem dem Bundesrat Gelegenheit zur Stellung-
nahme gegeben worden ist, mit Z~stimmung des
Bundestages:
§ 1
Der Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1951 I S. 527) wird
wie folgt geändert:
1. Die Tarifnummern 7301, 7306, 7307, 7309, 7310, 7311, 7312, 7313 und 7316 erhalten folgende Fassung:
Zollsatz 0/o des Wertes
für Waren aus
Tarifnr. Bezeichnung der Waren dem freien für andere
Verkehr der
Europäischeu Waren
Gemeinschaft
73 01 Roheisen (einschließlich Spiegeleisen) in Barren, Masseln (Gänzen),
Flossen oder dergleichen:
A - Hämatitroheisen (einschließlich Stahlroheisen) und phosphor-
haltiges Roheisen (einschließlich Ferrophosphor) (EG) ........ . frei 5
B - Spiegeleisen (EG) frei 6
C - anderes:
1 - mit einem Gehalt an Vanadium und Titan von je nicht mehr
als 1 °/o (EG) ........................................... . frei
2 - anderes (EG) .......................................... . frei 10
im Rahmen des Zollkontingents ........................ . 6
73 06 Rohluppen, Rohschienen und Rohblöcke (Ingots):
A - Rohluppen und Rohschienen (EG) frei 8
im Rahmen des Zollkontingents 6
B - Rohblöcke (Ingots):
i - nicht plattiert (EG) ..................................... . frei 7
im Rahmen des Zollkontingenfs ........................ . 6
2 - plattiert (EG) .......................................... . frei 9
im Rahmen des Zollkontingents ........................ . 8
73 07 Vorgewalzte Blöcke (Blooms), Knüppel, Brammen und Platinen; Eisen
und Stahl, nur vorgcschmiedet oder gehämmert (Schmiedehalbzeug):
A - Blöcke (Blooms) und Knüppel:
- gewalzt:
a - nicht plattiert (EG) .................................. . frei 8
im Rahmen des Zollkontingents ..................... . 6
b - plattiert (EG) ....................................... . frei 10
im Rahmen des Zollkontingents ..................... . 8
2 - geschmiedet ............................................ . 15 15
•) Siehe Fußnote 1) Seile 222
244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Zollsatz 0/o des Wertes
für Waren aus
Tarifnr. Bezeichnung der Waren dem freien filr andere
Verkehr der
Buropäisdieo Waren
Gemeinsdialt
B - Brammen und Platinen:
1 - gewalzt:
a - nicht plattiert (EG) .................................. . frei 8
im Rahmen des Zollkontingents ..................... . 6
b - plattiert (EG) •....•...•.............................. frei 10
im Rahmen des Zollkontingents ..................... . 8
2 - geschmiedet ............................................ . 15 15
C - Schmiedehalbzeug ......................................... . 15 15
7309 Universaleisen und Universalstahl:
A • nicht plattiert (EG) •........................................• frei 11
im Rahmen des Zollkontingents ........................... . 6
B · plattiert (EG) .•.•........................................... frei 15
im Rahmen des Zollkontingents ........................... . 8
'J310 Stabeisen und Stabstahl, warm gewalzt, warm stranggepre.8t oder
gesdunledet (elnsdilleßllch Walzdraht); Stabeisen und Stabstahl, kalt
gezogen oder kalibriert; Hohlbohrerstllbe, zur Herstellung von Boh-
rern und Bohrstangen fllr Bergwerke geeignet:
A - nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt:
1 - Walzdraht (EG) •.....•.................................. frei 12
im Rahmen des Zollkontingents ........................ . 6
2 - Stabeisen und Stabstahl, massiv (EG) ..................... . frei 10
im Rahmen des Zollkontingents ........................ . 6
3 - Hcihlbohrerstäbe (EG) •................................... frei 10
im Rahmen des Zollkontingents ........................ . 6
B - nur geschmiedet ........................................... . 18 18
C - nur kalt gezogen oder nur kalibriert ......................... . 18 18
D - plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z.B. poliert,
überzogen):
1 - nur plattiert:
a - warm gewalzt oder wann stranggepreßt (EG) frei 15
im Rahmen des Zollkontingents ..................... . 8
b - kalt gezogen oder kalibriert .......................... . 18 18
2 - anderes ................................................ . 18 18
'311 Profile aus Eisen oder Stahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt oder
geschmiedet, kalt gewalzt oder kalt gezogen, auch gelocht, aber nicht
zusammengesetzt; Spundwandeisen aus Eisen oder Stahl, auch ge-
locht oder aus Teilen zusammengesetzt:
A - Profile:
1 - nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt:
a - U-, 1- oder H-Profile mit einer Höhe von:
1 - weniger als 80 mm:
a - nicht gelocht (EG) ............................. . frei 11
im Rahmen des Zollkontingents ............... . 6
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1955 245
Zollsatz 0/o des Wertes
für Waren aus
Tarifnr. Bezeichnung der Waren dem freien für andere
Verkehr der
Europäischen Waren
Gemeinschaft
b - gelocht (EG) ..................................•. frei 10
2 - 80 mm oder mehr:
a - nicht gelocht (EG) ............................. . frei 11
im Rahmen des Zollkontingents ............... . 6
b - gelocht (EG) ................................... . frei 10
b - Zoreseisen:
1 - nicht gelocht (EG) frei 11
im Rahmen des Zollkontingents .................. . 6
2 - gelocht (EG) .........•............................ frei 10
c - andere Profile:
1 - nicht gelocht (EG) ................................. . frei 11
im Rahmen des Zollkontingents .................. . 6
2 - gelocht (EG) frei 10
2 - nur geschmiedet:
a - nicht gelocht ......................................... . 18 18
b - gelocht ............................................. . 8 8
3 - nur kalt gewalzt oder nur kalt gezogen:
a - kalt gewalzt:
1 - nicht gelocht ..................................... . 22 22
2 - gelocht .......................................... . 8 8
b - kalt gezogen:
1 - nicht gelocht ..................................... . 18 18
2 - gelocht .......................................... . 8 8
4 - plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z.B. poliert,
überzogen):
a - nur plattiert:
1 - warm gewalzt oder warm stranggepreßt:
a - nicht gelocht (EG) ............................. . frei 15
im Rahmen des Zollkontingents ............... . 8
b - gelocht (EG) ................................... . frei 10
2 - kalt gewalzt oder kalt gezogen:
a - nicht gelocht .... : .......................... \.... . 18 18
b - gelocht ....................................... . 8 8
b - andere:
- kalt gewalzt oder kalt gezogen, nicht plattiert:
a - nicht gelocht ................................... . 22 22
b - gelocht ....................................... . 8 8
2 - andere:
a - nicht gelocht .................................... . 18 18
b - gelocht ....................................... . 8 8
B - Spundwandeisen (EG) ...................................... . frei 11
im Rahmen des Zollkontingents ......................... . 6
Anmerkung zu Nr. 7311 Abs. A-1-a.
Bei den U-, I- und H-Profilen ist die Höhe der Abstand zwischen den
parallelen Außenflächen der beiden Schenkel.
246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Zollsatz 0/o des Wertes
für Waren aus
Tarifnr. Bezeichnung der Waren dem freien für andere
Verkehr der
Europäischen Waren
Gemeiosdlaft
7312 Bandeisen und Bandstahl, warm oder kalt gewalzt:
A - nur warm gewalzt, auch entzundert (dekapiert) (EG) ......... . frei 15
im Rahmen des Zollkontingents ......................... . 6
B - nur kalt gewalzt:
1 - in Rollen, zur Herstellung von Weißband unter Zollsicherung:
a - mit einer Stärke von weniger als 0,50 mm und einer Breite
von mehr als 457 mm (EG) ........................... . frei 18
im Rahmen des Zollkontingents ................... . 6
b - anderes (EG) ........................................ . frei 18
im Rahmen des Zollkontingents ................... . 6
2 - anderes ................................................ . 25 25
C - plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:
1 - versilbert, vergoldet oder platiniert ..................... . 25 25
2 - emailliert .............................................. . 25 25
3 - verzinnt, mit einer Stärke:
a - von 0,50 mm oder mehr (EG) ....................... . frei 18
im Rahmen des Zollkontingents ................... . 8
b - von weniger als 0,50 mm (EG) .................... : .. . frei 18
im Rahmen des Zollkontingents ................... . 6
4 - verzinkt oder verbleit .................................. . 25 25
5 - anderes (z. B. verkupfert, künstlich oxydiert, lackiert, ver-
nickelt, verniert, plattiert, parkerisiert, bedruckt):
a - plattiert:
1 - warm gewalzt (EG) ............................... . frei 15
im Rahmen des Zollkontingents ................. . 8
2 - kalt gewalzt (EG) ................................. . frei 18
im Rahmen des Zollkontingents ................. . 8
b - anderes ............................................. . 25 25
D - anders bearbeitet (z. B. perforiert, abgeschrägt, gebördelt) 25 25
7313 Bleche aus Eisen oder Stahl, warm oder kalt gewalzt:
A - 'Slektrobleche (töles magnetiques) (EG) ..................... . frei 22
im Rahmen des Zollkontingents 6
B - andere Bleche:
1 - nur warm gewalzt, mit einer Stärke:
a - von 3 mm oder mehr und einer Festigkeit je mm2 :
- von weniger als 56 kg:
a - Schiffsbleche (EG) ............................. . frei 3
b - andere (EG) ........................ . frei 18
im Rahmen des Zollkontingents ............. . 6
2 - von 56 kg oder mehr (EG) .... frei 20
im Rahmen des Zollkontingents 13
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1955 247
Zollsatz 0/o des Wertes
für Waren aus
Tarifnr. Bezeichnung der Waren dem freien für andere
Verkehr der
Europäischen Waren
Gemeinschaft
b - von 2 mm oder mehr, jedoch weniger als 3 mm, und einer
Festigkeit je mm2 :
1 - von weniger als 56 kg (EG) ....................... . frei 18
im Rahmen des Zollkontingents ................. . 6
2 - von 56 kg oder mehr (EG) ....................... . frei 20
im Rahmen des Zollkontingents ................. . 6
c - von 0,50 mm oder mehr, jedoch weniger als 2 mm (EG) ... . frei 22
im Rahmen des Zollkontingents ................... . 6
d - von weniger als 0,50 mm (EG) ....................... . frei 22
im Rahmen des Zollkontingents ................... . 6
2 - nur entzundert (dekapiert), mit einer Stärke:
a - von 3 mm oder mehr (EG) ........................... . frei 18
im Rahmen des Zollkontingents ................... . 6
b - von 2 mm oder mehr, jedoch weniger als 3 mm {EG) ... . frei 18
im Rahmen des Zollkontingents ................... . 6
c - von 0,50 mm oder mehr, jedoch weniger als 2 mm (EG) frei 22
im Rahmen des Zollkontingents ................... . 6
d - von weniger als 0,50 mm (EQ) ....................... . frei 22
im Rahmen des Zollkontingents 6
3 - nur kalt gewalzt, mit einer Stärke:
a - von 3 rnm oder mehr ................................. . 28 28
b - von 2 mm oder mehr, jedoch weniger als 3 mm (EG) .... . frei 18
im Rahmen des Zollkontingents ..................... . 8
c - von 0,50 mm oder mehr, jedoch weniger als 2 mm (EG) .. . frei 22
im Rahmen des Zollkontingents ..................... . 8
d - von weniger als 0,50 mm (EG) ........................ . frei 22
im Rahmen des Zollkontingents ..................... . 8
4 - nur glänzend gemacht, poliert oder hochglanzpoliert (EG) ... . frei 22
im Rahmen des Zollkontingents ..................... . 8
5 - plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:
a - versilbert, vergoldet oder platiniert ................... . 28 28
b - emai.lliert ........................................... . 28 28
c - verzinnt, mit einer Stärke:
1 - von 0,50 mm oder mehr (EG) ...................... . frei 18
im Rahmen des Zollkontingents ................... . 8
2 - von weniger als 0,50 mm (EG) ..................... . frei 18
im Rahmen des Zollkontingents ................... . 6
d ~ verzinkt oder verbleit (EG) ........................... . frei 20
im Rahmen des Zollkontingents ..................... . 8
e - andere (z.B. verkupfert, künstlich oxydiert, lackiert, ver-
nickelt, verniert, plattiert, parkerisiert, bedruckt):
1 - plattiert (EG) ..................................... . frei 18
im Rahmen des Zollkontingents ................... . 8
2 - andere (EG) ...................................... . frei 22
im Rahmen des Zollkontingents ................... . 8
248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Zollsatz 0/o des Wertes
für Waren aus
Tarifnr. Bezeichnung der Waren dem freien für anden
Verkehr der
Europäischen Waren
Gemeinschaft
6 - anders bearbeitet:
a - nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten:
1 - versilbert, vergoldet oder platiniert ................ . 28 28
2 - emailliert ........................................ . 28 28
3 - andere (EG) ...................................... . frei 22
im Rahmen des Zollkontingents ..................... . 8
b - perforiert, gebogen, tiefgezogen, ziseliert, graviert, guillo-
chiert oder anders bearbeitet, mit Ausnahme der nur
durch Walzen verformten Bleche ...................... . 28 28
7316 Oberbaustoffe, aus Eisen oder Stahl: Sdlienen, Leitsdltenen, Wei<hen-
zungen, Herzsttlcke, Kreuzungen, Weldlen, Zuogenverbiadun_gs-
stangen, Zahnstangen; Bahnsdlwellen, Lasdlen, Unterlagsplatten,
Klemm.platten, Spurplatten und Spurstangen für die Verlegung und
Befestigung von Sdlienen:
A - Schienen:
1 -neu (EG) ............................................... . frei 18
im Rahmen des Zollkontingents ........................ . 6
2 - gebraucht (EG) ................ ·- ....................... . frei 18
B - Leitschienen (EG) .......................................... . frei 18
im Rahmen des Zollkontingents ........................... . 6
C - Zahnstangen .............................................. . 15 15
D - Bahnsdiwellen (EG) ......•.................................. frei 18
im Rahmen des Zollkontingents ........................... . 6
- E - Laschen und Unterlagsplatten:
1 - gewalzt (EG) ........................................... . frei 18
im Rahmen des Zollkontingents ....................•.... 6
2 - andere
'
18 18
F - andere:
1 - Weichenzungen, Herzstücke, Kreuzungen, Welchen und Zun-
genverbindungsstangen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . , 15 15
1
2 - andere 18 18
2. Hinter der Tarifnr. 7316 ist folgende Bestimmung einzufügen:
Anmerkung-zu den Nm. 7301, 7306, 7307, 7309 bis 7313 und 7316.
Die ermäßigten Zollsätze für Waren im Rahmen von Zollkontin-
genten gelten für eine Gesamtmenge von 120000 tim Kalendermonat.
Die Gesamtmenge wird in drei Zollkontingente aufgeteilt.
Das Zollkontingent 1 umfaßt die Waren der Nm. 7301, 7306 und
73071 es beträgt 35000 t im Kalendermonat.
Das Zollkontingent 2 umfaßt die Waren der Nm. 7309, 7312 und
7313 1 es beträgt 50000 t im Kalendermonat.
Das Zollkontingent 3 umfaßt die Waren der Nm. 7310, 7311 und
7316; es beträgt 35000 t im Kalendermonat.
Die Abfertigung ist nur bei höchstens vier vom Bundesminister
der Finanzen zu bestimmenden Zollstellen zulässig.
Nicht ausgenutzte Mengen dürfen auf die Zollkontingente späterer
Kalendermonate nicht übertragen werden.
Nr. 14 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1955 249
§ 2 aus Anlaß der Errichtung des Gemeinsamen Mark-
Die nach Maßgabe des § 1 im Rahmen der Zoll- tes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und
kontingente ermäßigten Zollsätze gelten bis zum Stahl vom 20. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 131)
31. August 1954. gilt diese Rechtsverordnung auch im Land Berlin.
§ 3 § 5
Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
der Bundesminister der Finanzen. kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vierte Ver-
ordnung über Zolltarifänderungen aus Anlaß der
§ 4
Errichtung des Gemeinsamen Marktes der Euro-
Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom päischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung 27. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1068) außer
mit § 2 des Gesetzes zur Änderung des Zolltarifs Kraft.
Bonn, den 10. Mai 1955.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Fünfte*) Verordnung über Zolltarifänderungen
aus Anlaß der Errichtung des Gemeinsamen Marktes
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.
Vom 10. Mai 1955.
Auf Grund des § 1 des Gesetzes zur Änderung mit § 2 des Gesetzes zur Änderung des Zolltarifs aus
des Zolltarifs aus Anlaß der Errichtung des Gemein- Anlaß der Errichtung des Gemeinsamen Marktes der
samen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom
Kohle und Stahl vom 20. April 1953 (Bundes- 20. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 131) gilt diese
gesetzbl. I S. 131) verordnet die Bundesregierung, Rechtsverordnung auch im Land Berlin.
nachdem dem Bundesrat Gelegenheit zur Stellung-
nahme gegeben worden ist, mit Zustimmung des
Bundestages: § 3
§ 1
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
Der Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1951 I S. 527) in kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fünfte Ver-
der Fassung der Zollkontingents-Verordnung vom ordnung über Zolltarifänderungen aus Anlaß der
27. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1068) wird wie
Errichtung des Gemeinsamen Marktes der Euro-
folgt geändert:
päischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vorn
In der Anmerkung zu den Nummern 7301, 7306, 7307, 11. März 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 37) außer Kraft.
7309 bis 7313 und 7316 ist im vorletzten Absatz
„Die Abfertigung ist nur bei höchstens vier vom
Bonn, den 10. Mai 1955.
Bundesminister der Finanzen zu bestimmenden
Zollstellen zulässig."
das Wort „vier" zu ändern in „sieben". Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
§ 2
Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom Der Bundesminister der Finanzen
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung Schäff er
•) Siehe Fußnote 1) Seite 222
250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Sechste•) Verordnung über Zolltarifänderungen
aus Anlaß der Errichtung des Gemeinsamen Marktes
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.
Vom 10. Mai 1955.
Auf Grund des § 1 des Gesetzes zur Änderung Kalendermonat. Die Gesamtmenge wird in drei
des Zolltarifs aus Anlaß der Errichtung des Gemein- Zollkontingente aufgeteilt.
samen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Das Zollkontingent 1 umfaßt die Waren der Nm.
Kohle und Stahl vom 20. April 1953 (Bundes- 7301, 7306 und 7307; es br,trägt 35 000 t im Kalen-
dermonat.
gesetzbl. I S. 131) verordnet die Bundesregierung,
nachdem dem Bundesrat Gelegenheit zur Stellung- Das Zollkontingent 2 umfaßt die Waren der Nm.
7309, 7312 und 7313; es beträgt 50 000 t im Ka-
nahme gegeben worden ist, mit Zustimmung des lendermonat.
Bundestages:
Das Zollkontingent 2 umfaßt die Waren der Nm.
7310, 7311 und 7316; es beträgt 35 000 t im Ka-
§ 1 lendermonat.
Nicht ausgenutzte Mengen können auf die Zoll-
Der Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1951 I S. 527) in der kontingente späterer Kalendermonate nicht über-
zur Zeit geltenden Fassung wird wie folgt geändert: tragen werden.
Die Abfertigung ist nur bei den vom Bundes-
1. In der Allgemeinen Anmerkung 1 d zu Kapitel 73 minister der Finanzen zu bestimmenden Zoll-
stellen zulässig.
(Legierter Stahl usw.) erhält der zweite Absatz
folgende Fassung: · 5. Anmerkung zu den Nrn. 7313 und 7315.
.Hierunter fallen insbesondere Die ermäßigten Zollsätze von 4 °/o des Wertes für
Waren im Rahmen von Zollkontingenten gelten
legierter Stahl, allgemein nBaustahl" genannt, der we-
niger als 0,60 °/o Kohlenstoff enthält und dessen Ge- a - für Elektrobleche der Nr. 7313 Abs: A - 2 (erster
samtgehalt an Legierungselementen außerdem bei Vor- Unterabsatz) und der Nr. 7315 Abs. B - 6 - a - 2
~andensein von mindestens zwei Legierungselementen für eine Gesamtmenge von 4000 t,
msgesamt 8 °/o und bei Vorhandensein von nur einem b - für Waren aus legiertem Stahl mit einem Ge-
Legierungselement 5 °/o nicht übersteigt, und halt an Kohlenstoff von 0,90 °/o bis 1,15 °/o, an
legierter Sonderstahl (anderer als legierter Stahl, der Chrom von 0,50 0/o bis 2 0/o, auch mit einem Ge-
allgemein .Baustahl" genannt wird), dessen Gehalt an halt von Molybdän von 0,50 0/o oder weniger
Legierungselementen bei Vorhandensein von min- (Wälzlagerstahl) der Nr. 7315 Abs. B - 1 - b -
destens zwei Legierungselementen geringer als 40 °/o 1 - a und b, Abs. B - 1 - b - 2 - a und b, Abs. B -
und bei Vorhandensein von nur einem Legierungs- 4 - b - 1 (zweiter Unterabsatz), 2 (zweiter Unter-
element geringer als 20 °/o ist." · absatz) und 3 (zweiter Unterabsatz) und Abs. B -
5 - a (dritter Unterabsatz) für eine Gesamt-
menge von 3600 t.
2. In der Allgemeinen Anmerkung 1 n zu Kapitel 73 Die Abfertigung ist nur bei den vom Bundes-
(Bleche aus Eisen usw.) erhält der zweite Absatz minister der Finanzen zu bestimmenden Zoll-
(Elektrobleche usw.) fol_gende Fassung: stellen zulässig.•
„Bektrobledle sind Bleche, deren Wattverlust 3,6 Watt 6. In der Tarifnr. 7302 (Ferrolegierungen) werden in
oder weniger je kg beträgt, ermittelt nach dem Epstein-
Verfahren, mit einem Strom von 50 Perioden und einer Absatz A - 1 die Worte .(Hochofen-Ferroman-
Induktion von 10 000 Gauß, bezogen auf ein Blech von gan) • ersetzt durch die Worte • (hochgekohltes
0,50 mm Stärke.• Ferromangan)".
3. In der Allgemeinen Anmerkung 1 p zu Kapitel 73 7. In der Tarifnr. 7310 (Stabeisen und Stabstahl usw.)
(Stabeisen usw.) wird das Wort .Halbkreis" er- werden
setzt durch das Wort .Kreisabschnitt". a) in der Uberschrift die Worte „kalt gezogen
oder kalibriert•,
4. In der Allgemeinen Anmerkung 1 r zu Kapitel 73 b) in Absatz C die Worte .kalt gezogen oder nur
(Profile usw.) wird das Wort .Buchstaben" er- kalibriert•,
setzt durch das Wort .Anmerkungen•. c) in Absatz D - 1 - b die Worte .kalt gezogen
oder kalibriert•
S. Nach der Allgemeinen Anmerkung 3 zu Kapitel 73 jeweils ersetzt durch die Worte .kalt hergestellt"
(Eisenerzeugnisse usw.) werden als weitere An-
merkungen angefügt: 8. Die Tarifnr. 7311 (Profile usw.) wird wie folgt
geändert:
.4. Anmerkung zu den Nrn. 7301, 7306, 7307, 7309 bis
7313 und 7316. a) in der Uberschrift werden die Worte .oder
geschmiedet, kalt gewalzt oder kalt gezogen•
Die ermäßigten Zollsätze von 6 0/o und 8 °/o des
Wertes für Waren im Rahmen von Zollkontingen- ersetzt durch die Worte ,, , geschmiedet oder
ten gelten für eine Gesamtmenge von 120 000 t im kalt hergestellt";
•) Siehe Fußnote 1) Seite 222
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1955 251
b) die Absätze A - 2, A - 3 und A - 4 erhalten fol-
gende Fassung:
Zollsatz 0/odesWertes
für Waren aus
Tarifnr. Bezeichnung der Waren dem freien für andere
Verkehr der
Europäischen Waren
Gemeinschaft
73 11 A - 2 - nur geschmiedet ......................................... . 18 18
3 - nur kalt hergestellt:
a - kalt gewalzt 22 22
b- kalt gezogen ......................................... . 18 18
c - andere .............................................. . 18 18
4 - plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert, über-
zogen):
a - nur plattiert:
1 - warm gewalzt oder warm stranggepreßt:
a - nicht gelocht (EG)*) ............................. . frei 15
im Rahmen des Zollkontingents ............... . 8
b - gelocht (EG) .................................... . frei 10
2 - kalt hergestellt .................................... . 18 18
b- andere:
1 - kalt hergestellt, nicht plattiert ....................... . 22 22
2 - andere ........................................... . 18 18
9. Die Tarifnr. 7312 {Bandeisen usw.) wird wie folgt
geändert: '
a) in Absatz B {nur kalt gewalzt) werden in der
Dberschrift hinter den Worten „kalt gewalzt"
eingefügt die Worte ,, , auch entzundert (deka-
piert)";
b) Absatz C - 5 - a (plattiert) erhält folgende Fas-
sung:
Zollsatz 0/o des Wertes
für Waren aus
Tarifnr. Bezeichnung der Waren dem freien für andere
Verkehr der
Europäischen Waren
Gemeinschaft
73 12 C - 5 - a - nur plattiert:
1 - warm gewalzt (EG) ................................. . frei 15
im Rahmen des Zollkontingents .................. . 8
2 - kalt gew·alzt ...................................... . 18 18
*) Das Zeichen (EG) bedeutet jeweils, daß die Ware unter die Bestimmungen des Vertrages über die Gründung der
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fällt und daß für sie der Gemeinsame Markt besteht.
252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
10. Die Tarifnr. 7313 (Bleche usw.) wird wie folgt
geändert:
a) Absatz A (Elektrobleche usw.) erhält fol-
gende Fassung:
Zollsatz 0/o des Wertes
für Waren aus
Tarifnr. Bezeichnung der Waren dem freien für andere
Verkehr der
Europlibchen Waren
Gemein1dlaft
7313 A - Elektrobleche:
1 - mit einem Wattverlust von 0,75 Watt oder weniger je kg, ohne
Rücksicht auf ihre Stärke (EG) ............................ . frei frei
2 - andere (EG) ........................... : ................ . frei 22
mit einem Wattverlust von mehr als 0,75 Watt, jedoch nicht
mehr als 2,3 Watt je kg, ohne Rücksicht auf ihre Stärke, im
Rahmen des Zollkontingents ........................... : 4
andere, im Rahmen des Zollkontingents ................ . 6
b) in Absatz B - 1 (nur warm gewalzt usw.) wer-
den in der Uberschrlft hinter dem Wort .ge-
walzt,• eingefügt die Worte .nicht entzundert
(dekapiert),•;
c) in Absa~ B - 2 (nur entzundert usw.) werden
in der Uberschrift die Worte .entzundert (de-
kapiert)," ersetzt durch die Worte .warm ge-
walzt und entzundert (dekapiert),";
d) in Absatz B - 3 (nur kalt gewalzt usw.) werden
in der Uberschrift hinter dem Wort .gewalzt,•
eingefügt die Worte .auch entzundert (deka-
piert),";
e) am Schluß des Absatzes B ist folgende An-
merkung anzufügen:
.Anmerkung zu Nr. 7313 - B.
Durdi Pressen hergestellte W ellbledie werden wie
die durdl. Walzen . herges~ellten gleidl.artigen
Bledte behandelt.• ·
11. Die Tarifnr. 7315 (Legierte Stähle und Qualitäts-
kohlenstoffstahl usw.) erhält folgende Fassung:
Zollsatz 8 /o des Wertes
für Waren aus
Tarifnr. Bezeichnung der Waren dem freien für andere
Verkehr der
Europäischen Waren
Gemeinschaft
73 15 Qualitätskoblensloffslahl und legierte Stähle, in den in den Nm. 7306
bis 7314 aufgeführten Formen:
A - Qualitätskohlenstoffstahl:
1 - Rohblöcke (Ingots}, vorgewalzte Blöcke (Blooms}, Knüppel,
Brammen, Platinen:
a - geschmiedet ......................................... . 15 15 /
mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,60 0/o bis 1,6 0/o, zeit-
weilig ............................................ . 8 8
b- andere (EG):
1 - Rohblöcke (Ingots):
11.- nicht plattiert ................................... . frei 8
b- plattiert ........................................ . frei 9
zeitweilig .................................... . 8
>
'
-
....
-
.,
~ --~
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1955 253
Zollsatz 0 /o des Wertes
für Waren aus
TJrilnr. Bezeichnung der Waren dem freien für andere
Verkehr der
Europäischen Waren
Gemeinschaft
(noch 2 - vorgewalzte Blöcke (Blooms), Knüppel, Brammen, Pla-
1315-A) tinen:
a - nicht plattiert .................................. . frei 8
b - plattiert ........................................ . frei 10
2 - Schmiedehalbzeug ....................................... . 15 15
mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,60 0/o bis 1,6 0/o, zeit-
weilig .................................... •. • • • • • • • • • 8 8
3 - Sturze für Bleche, in Rollen; Universalstahl (EG):
a - Sturze für Bleche, in Rollen:
1 - nicht plattiert ..................................... . frei 8
2 - plattiert .......................................... . frei 10
b- Universalstahl:
1 - nicht plattiert ..................................... . frei 11
zeitweilig ...................................... .- 8
2 - plattiert .......................................... . frei 15
zeitweilig ....................................... . 10
4 - Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbohrer:;täbe, zur
Herstellung von Bohrern und Bohrstangen für Bergwerke ge-
eignet) und Profile:
a - nur geschmiedet ..................................... . 15 15
mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,60 0/o bis 1,6 0/o, zeit-
weilig ............................................ . 8 8
b- nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt (EG) ..... . frei 10
zeitweilig ........................................ . 9
c - nur kalt hergestellt ................................... . 15 15
zeitweilig ......................................... . 10 10
d- andere:
1 - warm gewalzt, warm stranggepreßt oder geschmiedet:
a - nicht plattiert .................................. . 15 15
mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,60 °/o bis 1,6 °/o,
zeitweilig ................................... . 8 8
b - plattiert ....................................... . 18 18
mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,60 0/o bis 1,6 0/o,
zeitweilig ................................... . 10 10
2 - kalt hergestellt:
a - nicht plattiert ................................... . 15 15
zeitweilig ................................... . 10 10
b - plattiert ........................................ . 18 18
5 - Bandstahl:
a- nur warm gewalzt, auch entzundert (dekapiert) (EG) frei 15
zeitweilig ......................................... . 10
b- nur kalt gewalzt, auch entzundert (dekapiert) ......... . 15 15
zeitweilig ......................................... . 10 10
c - plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbei-
tung:
1 - nur plattiert:
a- warm gewalzt (EG) ............................. . frei 15
zeitweilig ................................... . 12
b - kalt gewalzt .................................... . 18 18
"ri,..._- - - - , - - - - - - - ~ - - - - - - - ~ - - - - - - - - - - -
[
["
<;.,
254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Zollsatz 0/o des Wertes
für Waren aus
Tarifnr. Bezeichnung der Waren dem freien für andere
Verkehr der
Europäischen Waren
Gemeinsdlaft
(noch 2 - anderer .......................................... . 15 15
7315-A) warm gewalzt, mit einem Kohlenstoffgehalt von
0,60 0/o bis 1,6 0/o, zeitweilig ..................... . 8 8
kalt gewalzt, zeitweilig ......................... . 10 10
d- anders bearbeitet (z. B. perforiert, abgeschrägt, gebördelt) 15 15
warm gewalzt, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,60 0/o
bis 1,6 0/o, zeitweilig ............................... . 8 8
kalt gewalzt, zeitweilig ............................. . 10 10
6- Bleche:
a- nur warm gewalzt, nicht entzundert (dekapiert) (EG) frei 15
zeitweilig ........................................ : . 11
b- nur warm gewalzt und entzundert (dekapiert) (EG) .......• frei 15
zeitweilig .....•.................................. : . 11
e - nur kalt gewalzt, auch entzundert (dekapiert), mit einer
Stärke:
1 - von 3 mm oder mehr ............................... . 28 28
zeitweilig ....................•................. 10 10
2 - von weniger als 3 mm (EG) •••.••••••••..••••••.••••• frei 16
zeitweilig ..................................... . 11
d- plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Oberflächen- ,,
bearbeitung (EG):
1 - nur plattiert . ; .................••................... frei 18
zeitweilig •.......................... , ......... . 13
2 - überzogen ................................ _. ....... . frei 22
zeitweilig •......•..... ,.,.. ............ ; ......... . 12
~J,:.-
....~,,
~:i· .
,<· -
3 - andere (z.B.' poliert) ............................... .
zeitweilig .................................... ·..
e - anders bearbeitet:
frei 16
11.
1 ..: nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
_,
.. -.. (EG):
r
,·~- a- nur warm oder kalt ·gewalzt, auch entzundert (deka-
-piert) .......................... ·............... . frei 16
zeitweilig .................................. . 11
b- plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Ober-
flächenbarbeitung:
1 - nur plattiert .................. _.. .- ............. . frei 16
zeitweilig ................. -. .............. . 13
2 - überzogen:
a - mit Metallüberzug ........................ . frei 18
zeitweilig ..... _........................ . 12
b - anders überzogen ......................... . frei 22
zeitweilig .............................• 12
3 - andere (z. B. poliert) ...............•.......... · frei 16
zeitweilig ............. -. .................. . 11
2 - perforiert, gebogen, tiefgezogen, ziseliert, graviert, guil-
lochiert oder anders bearbeitet, mit Ausnahme der nur
durch Walzen verformten Bleche •................... 28 28
·,
"""'
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1955 255
Zollsatz 0/o des Wertes
für Waren aus
Tarifnr. Bezeichnung der Waren dem freien für andere
Verkehr der
Europäischen Waren
Gemeinschaft
(noch warm gewalzt, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,60 0/o
7315-A) bis 1,6 0/o, zeitweilig ............................... . 8 8
kalt gewalzt, zeitweilig 10 10
7 - Draht, auch überzogen, ausgenommen isolierte Drähte für die
Elektrotechnik:
a - nicht plattiert 15 15
zeitweilig ........................................ . 10 10
b- plattiert ............................................. . 18 18
B - legierte Stähle:
1 - Rohblöcke (Ingots), vorgewalzte Blöcke (Blooms), Knüppel,
Brammen, Platinen:
a- geschmiedet:
1 - mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,90 0/o bis 1,15 0/o,
an Chrom von 0,50 0/o bis 2 0/o, auch mit einem Gehalt
an Molybdän von 0,50 °/o oder weniger ............. . 15 15
zeitweilig ...................................... . 4 4
2 - andere ........................................... . 15 15
aus sogen. ,,Baustahl" oder aus legiertem Sonder-
5tahl, zeitweilig ................................ . 8 8
b- andere (EG):
1 - Rohblöcke (Ingots):
a - nicht plattiert ................................... . frei 8
aus Wälzlagerstahl, im Rahmen des Zollkontin-
gents ....................................... . 4
b - plattiert ........................................ . frei 9
zeitweilig ................................... . 8
aus Wälzlagerstahl, im Rahmen des Zollkontin-
gents ....................................... . 4
2 - vorgewalzte Blöcke (Blooms), Knüppel, Brammen, Pla-
tinen:
a- nicht plattiert ................................... . frei 8
aus Wälzlagerstahl, im Rahmen des Zollkontin-
gents ....................................... . 4
b- plattiert ....................................... . frei 10
aus Wälzlagerstahl, im Rahmen des Zollkontin-
gents .......................... • •. • • • • • • • · • • · 4
2 - Schmiedehalbzeug ...................................... . 15 15
aus sogen. ,,Baustahl" oder aus legiertem Sonderstahl, zeit-
weilig ............................................ . 8 8
3 - Sturze für Bleche, in Rollen; Universalstahl (EG):
a - Sturze für Bleche, in Rollen:
1 - nicht plattiert ..................................... . frei 8
2 - plattiert .......................................... . frei 10
b- Universalstahlr
1 - nic:b.t plattiert ..................................... . frei 11
aus sogen. ,,Baustahl• oder aus legiertem Sonderstahl,
zeitweilig ..................................... . 8
2 - plattiert .......................................... . frei 15
aus sogen. ,,Baustahl" oder aus legiertem Sonderstahl,
zeitweilig ..................................... . 10
aus anderem legiertem Stahl, zeitweilig .......... . 13
256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Zollsatz 0/o des Wertes
für Waren aus
Tarifnr. Bezeichnung der Waren dem freien für andere
Verkehr der
Europäischen Waren
Gemeinschaft
(noch 4 - Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe, zur
7315-B) Herstellung von Bohrern und Bohrstangen für Bergwerke
geeignet) und Profile:
a- nur geschmiedet:
1 - mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,90 0/o bis 1,15 0/o,
an Chrom von 0,50 0/o bis 2 0/o, auch mit einem Gehalt
an Molybdän von 0,50 0/o oder weniger .............. . 15 15
zeitweilig ..................................... . 4 4
2 - andere ........................................... . 15 15
zeitweilig ..................................... . 8 8
b - nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt (EG):
1 - Walzdraht ........................................ . frei 12
aus sogen .• Baustahl" oder aus legiertem Sonder-
stahl, zeitweilig ................................ . 9
aus Wälzlagerstahl, im Rahmen des Zollkontingents 4
aus anderem legiertem Stahl, zeitweilig ........... . 10
2 - Stabstahl (einschließlich Hohlbohrerstäbe) ........... . frei 10
aus sogen. ,.Baustahl" oder aus legiertem Sonder-
stahl, zeitweilig ................................ . 9
aus Wälzlagerstahl, im Rahmen des Zollkontingents 4
3 • Profile ........................................... . frei 11
aus sogen. .. Baustahl• oder aus legiertem Sonder-
stahl, zeitweilig ................................ . 9
aus Wälzlagerstahl, im Rahmen des Zollkontingents 4
aus anderem legiertem Stahl, zeitweilig ........... . 10
c - nur kalt hergestellt ................................... . 15 15
mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,90 0/o bis 1,15 0/o,
an Chrom von 0,50 0/o bis 2 0/o, auch mit einem Gehalt
an Molybdän von 0,50 0/o oder weniger, zeitweilig .... 6 6
anderer, zeitweilig 10 10
d- andere:
1 - warm gewalzt, warm stranggepreßt oder geschmiedet:
a - nicht plattiert ................................... . 15 15
aus sogen... Baustahl• oder aus legiertem Sonder-
stahl, zeitweilig ............................. . 8 8
b - plattiert ........................................ . 18 18
aus sogen . .,Baustahl" oder aus legiertem Sonder-
stahl, zeitweilig ............................. . 10 10
2 - kalt hergestellt:
a - nicht plattiert ................................... . 15 15
zeitweilig ................................... . 10 10
b- plattiert ....................................... . 18 18
5 - Bandstahl:
a- nur warm gewalzt, auch entzundert (dekapiert) (EG) frei 13
aus sogen. .,Baustahl", zeitweilig ................... . 10
aus legiertem Sonderstahl, zeitweilig ............... . 11
aus Wälzlagerstahl, im Rahmen des Zollkontingents .. . 4
aus anderem legiertem Stahl, zeitweilig ............. . 12
Nr. 14 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1955 257
_:J Bezeichnung der Waren
i-------------------------------1----_Ji------
Zollsatz 0/o des Wertes
für Waren aus
dem freien
Verkehr der
Europäischen
Gemeinschaft
für andere
Waren
(noch b- nur kalt gewalzt, auch entzundert (dekapiert) ......... . 15 15
7315-B) zeitweilig ........................................ . 10 10
c - platliert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbei-
tung:
1 - nur plattiert:
a - warm gewalzt (EG) frei 15
aus sogen. ,,Baustahl", zeitweilig ............. . 12
aus legiertem Sonderstahl, zeitweilig ......... . 13
aus anderem legiertem Stahl, zeitweilig ....... . 14
b- kalt gewalzt .................................... . 18 18
aus sogen. ,,Baustahl" oder aus legiertem Sonder-
stahl, zeitweilig ............................. . 10 10
2 - anderer .......................................... . 15 15
aus sogen. ,,Baustahl oder aus legiertem Sonder'-
II
stahl, warm gewalzt, zeitweilig .................. . 8 8
kalt gewalzt, zeitweilig ......................... . 10 10
d - anders bearbeitet (z. B. perforiert, abgeschrägt, gebördelt) 15 15
aus sogen. ,,Baustahl" oder aus legiertem Sonderstahl,
warm gewalzt, zeitweilig .......................... . 8 8
kalt gewalzt, zeitweilig ............................ . 10 10
6 - Bleche:
a- Elektrobleche:
1 - mit einem Wattverlust von 0,75 Watt oder weniger je kg,
ohne Rücksicht auf ihre Stärke (EG) ................. . frei frei
2 - andere (EG) ....................................... . frei 22
mit einem Wattverlust von mehr als 0,75 Watt, jedoch
nicht mehr als 2,3 Watt je kg, ohne Rücksicht auf ihre
Stärke, im Rahmen des Zollkontingents ........... . 4
b - andere Bleche:
1 - nur warm gewalzt, nicht entzundert (dekapiert) (EG) .. frei 15
aus sogen. ,,Baustahl oder aus legiertem Sonder-
II
stahl, zeitweilig ................................ . 12
aus anderem legiertem Stahl, zeitweilig ........... . 13
2 - nur warm gewalzt und entzundert (dekapiert) (EG) ... . frei 15
aus sogen. ,,Baustahl" oder aus legiertem Sonder-
stahl, zeitweilig ................................ . 12
aus anderem legiertem Stahl, zeitweilig ........... . 13
3 - nur kalt gewalzt, auch entzundert (dekapiert), mit einer
Stärke:
a - von 3 mm oder mehr ........................... . 28 28
zeitweilig ................................... . 10 10
b - von weniger als 3 mm (EG) ....................... . frei 18
aus sogen. ,,Baustahl" oder aus legiertem Sonder-
stahl, zeitweilig ............................. . 12
aus anderem legiertem Stahl, zeitweilig ....... . 14
4 - plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Ober-
flächenbearbeitung (EG):
a - nur platliert ................................... . frei 13
258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Zollsatz 0/o des Wertes
für Waren aus
Tarifnr. Bezeichnung der Waren dem freien für andere
Verkehr der
Europäischen Waren
Gemeinsdialt
(noch aus sogen. ,,Baustahl" oder aus legiertem Sonder-
,315-B) stahl, zeitweilig ............................. . 13
aus anderem legiertem Stahl, zeitweilig ....... . 14
b- andere ......................................... . frei 18
aus sogen. ,,Baustahl", zeitweilig ............. . 12
aus legiertem Sonderstahl, zeitweilig .......... . 13
aus anderem legiertem Stahl, zeitweilig 14
5 - anders bearbeitet:
a- nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnjt-
ten (EG):
1 - nur warm oder kalt gewalzt, auch entzundert
(dekapiert) ................................. . frei 18
aus sogen.• Baustahl" oder aus legiertem Son-
derstahl, zeitweilig ....................... . 12
aus anderem legiertem Stahl, zeitweilig ... . 13
2 - plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer
Oberflächenbearbeitung:
a - nur plattiert ............................... . frei 22
aus sogen. ,,Baustahl" oder aus legiertem
Sonderstahl, zeitweilig .................. . 13
aus anderem legiertem Stahl, zeitweilig ... . 14
b- andere ................................... . frei 22
aus sog. ,,Baustahl•, zeitweilig ........... . 12
aus legiertem Sonderstahl, zeitweilig ..... . 13
aus anderem legiertem Stahl, zeitweilig .. . 14
b- perforiert, gebogen, tiefgezogen, ziseliert, graviert,
guillochiert oder anders bearbeitet, mit Ausnahme der
nur durch Walzen verformten Bleche ............. . 28 28
aus sogen. ,,Baustahl" oder aus legiertem Sonder-
stahl, warm gewalzt, zeitweilig ................ . 8 8
kalt gewalzt, zeitweilig ....................... . 10 10
Anmerkung zu Nr. 7315 - B - 6.
Durch Pressen hergestellte Wellbleche werden wie die durch Walzen
hergestellten gleichartigen Bleche behandelt.
1 - Draht, auch überzogen, ausgenommen isolierte Drähte für die
Elektrotechnik:
a - nicht plattiert ........................ ; .............. . 15 15
mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,900/o bis 1,150/o,
an Chrom von 0,50 0/o bis 2 0/o, auch mit einem Gehalt an
Molybdän von 0,500/o oder weniger, zeitweilig ....... . 6 lt
anderer, zeitweilig ................................. . 10 10
b- plattiert ............................................. . 18 18
aus sogen. ,, Baustahl• oder aus legiertem Sonderstahl,
zeitweilig ........................................ . 10 10
12. Die Anmerkung zu den Nm. 7301, 7306, 7307,
7309 bis 7313 und 7316 (hinter der Tarifnr. 7316)
wird gestrichen.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1955 259
§ 2 Kohle und Stahl (Zollkontingents-Verordnung) vom
27. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1068) gelten
Für die in § 1 Nr. 11 als „zeitweilig" bezeichneten
unter Berücksichtigung der durch die vorliegende
Zollsätze gilt folgendes:
Verordnung eintretenden Zolltarifänderungen bis
1. Für Waren der Tarifnr. 7315 zum 31. August 1955.
Abs. A- 4 - c,
§ 4
4 - d - 2 - a,
Die ermäßigten Zollsätze von 4 °/o des Wertes für
5 - b,
Waren im Rahmen von Zollkontingenten (Allge-
5 - c - 2 (zweiter Unterabsatz), meine Anmerkung 5 zu Kapitel 73 des Zolltarifs)
5 - d (zweiter Unterabsatz), gelten bis zum 31. Dezember 1954.
6-c-1,
6 - e - 2 (zweiter Unterabsatz), § 5
7 - a, Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt
Abs. B - 4 - c, der Bundesminister der Finanzen.
4 - d - 2 - a,
§ 6
5- b,
5 - c - 2 (zweiter Unterabsatz), Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
5 - d (zweiter Unterabsatz),
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 2 des Gesetzes zur
6 - b - 3 - a, Änderung des Zolltarifs aus Anlaß der Errichtung
6 - b - 5 - b (zweiter Unterabsatz), des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Ge-
7 - a, meinschaft für Kohle und Stahl vom 20. April 1953
7-b (Bundesgesetzbl. I S. 131) auch im Land Berlin.
gelten die Zollsätze der Sechsten Verordnung
über Zollsatzänderungen vom 21. August 1953 § 1
(Bundesgesetzbl. I S. 1060) und von Änderungs- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
verordnungen hierzu. kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sechste Ver-
2. Für alle übrigen Waren gelten diese Zollsätze ordnung über Zolltarifänderungen aus Anlaß der
bis zum 30. Juni 1955, soweit bis dahin nicht Errichtung des Gemeinsamen Marktes der Euro·
eine andere Festsetzung der Zollsätze erfolgt. päischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom
31. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 220) außer Kraft.
§ 3 Bonn, den 10. Mai 1955.
Die ermäßigten Zollsätze von 6 °/o und 8 0/o des Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Wertes für Waren im Rahmen von Zollkontingen- Blücher
ten des § 1 der Vierten Verordnung über Zolltarif-
änderungen aus Anlaß der Errichtung des Gemein- Der Bundesminister der Finanzen
samen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Schäffer
Siebente*) Verordnung
über Zolltarifänderungen aus Anlaß der Errichtung des Gemeinsamen Marktes
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.
Vom 10. Mai 1955.
Auf Grund des § 1 des Gesetzes zur Änderung Die Allgemeine Anmerkung 5 Unterabsatz a zu
des Zolltarifs aus Anlaß der Errichtung des Gemein- Kapitel 73 (Anmerkung zu den Nrn. 7313 und 7315)
samen Marktes der Europäischen Gemeinschaft erhält folgende Fassung:
für Kohle und Stahl vom 20. April 1953 (Bundes- ,.5. Anmerkung zu den Nrn. 7313 und 7315.
gesetzbl. I S. 131) verordnet die Bundesregierung, Die ermäßigten Zollsätze von 4 0/o des Wertes für
nachdem dem Bundesrat Gelegenheit zur Stellung- Waren im Rahmen von Zollkontingenten gelten
nahme gegeben worden ist, mit Zustimmung des a - für Elektrobleche der Nr. 7313 Abs. A- 2 (erster
Bundestages: Unterabsatz) und der Nr. 7315 Abs. B - 6 - a - 2
für eine Gesamtmenge von 4300 t, •.
§ 1 § 2
Der Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1951 I S. 527) in der Der Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1951 I S. 531) in der
zur Zeit geltenden Fassung wird mit Wirkung vom zur Zeit geltenden Fassung wird mit Wirkung vom
1. August 1954 wie folgt geändert: 1. Januar 1955 wie folgt geändert:
•j Siehe Fußnote 1) Sei lc 222
260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
1. Die Allgemeine Anmerkung 5 erster Absatz zu b - für Waren aus legiertem Stahl mit einem Gehalt
Kapitel 73 (Anmerkung zu den Nm. 7313 und 7315) an Kohlenstoff von 0,900/o bis 1,150/o, an Chrom
erhält folgende Fassung: von.0,500/o bis 2°/e, auch mit einem Gehalt an
Molybdän von 0,50 0/o oder weniger (Wälzlager-
,.5. Anmerkuag zu den Nrn. 7313 und 7315. stahl) der Nr. 7315 Abs. B-1 - b-1-a und b (zweiter
Die ermäßigten Zollsätze von 40/o des Wertes für Unterabsatz), Abs. B - 1 - b - 2- a und b, Abs. B •
Waren im Rahmen von Zollkontingenten gelten 4 - b - 1 (zweiter Unterabsatz), 2 (zweiter Unter-
a - für Elektrobleche der Nr. 7313 Abs. A - 2 (erster absatz) und 3 (zweiter Unterabsatz) und Abs. B •
Unterabsatz) und der Nr. 73J5 Abs. B - 6 - a - 2 5 - a (dritter Unterabsatz) für eine Gesamtmenge
für eine Gesamtmenge von 5000 t, von 3500 t.•
2. In der Tarifnummer 7313 (Bleche aus Eisen oder
Stahl, warm oder kalt gewalzt) erhält der Absatz B
- 1 - a .: 1 folgende Fassung:
Zollsatz 1 /, des Wertes
für Waren aus
Tarifnr. Bezeichnung der Waren dem freien
für andere
Verkehr der
Waren
Europäischen
Gemeinsdlaft
7313 B- andere Bleche:
1 - nur warm gewalzt, nicht entzundert (dekapiert), mit einer
Stärke:
1
a - von 3 mm oder mehr und einer Festigkeit je mm :
1 - von weniger als 56 kg (EG) ........ '. .....••..... frei 18
im Rahmen des Zollkontingents ..........•....... 6
§ 5
§ 3
1. Die Änderung in § 1 gilt bis zum 31. Dezember
.
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
1954. leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
2. Die Änderungen in § 2 Ziff. 1 gelten bis zum blatt I s.-1) in Verbindung mit § 2 des Gesetzes zur
30. Juni 1955. Änderung des Zolltarifs aus Anlaß der Errichtung
3. Der ermäßigte Zollsatz von 60/o des Wertes des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Ge-
für Waren im Rahmen des Zollkontingents des§ 1 meinschaft für Kohle und Stahl vom 20. April 1953
der Vierten Verordnung über Zolltarifänderungen (Bundesgesetzbl. I s: 131) auch im Land Berlin.
aus· Anlaß · der Errichtung 'des Gemeinsamen
Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle
§ 6
und Stahl (Zollkontingents-Verordnung) vom
27. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1068) gilt Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
für Bleche der durch § 2 Ziff. 2 dieser Verordnung kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Siebente
geänderten Tarifnummer 7313 - B - 1 - a - 1 bis zum Verordnung über Zolltarifänderungen aus Anlaß
31. August 1955. der Errichtung des Gemeinsamen Marktes der Euro-
§ 4 päischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom
Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt 24. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 509) außer
der Bundesminister der Finanzen. Kraft.
Bonn, den 10. Mai 1955.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Ffnanzen
Schäffer
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck : Bundesdruckerei. Bonn.
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