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Bundesgesetzblatt
Teil I
1955 Ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 1955 Nr. 13
Tag Inhalt: Seite
27. 4. 55 Gesetz zur Regelung finanzieller Beziehungen zwischen dem Bund und den Ländern (Viertes
Oberleitungsgesetz) ................................·.................................... 189
28. 4. 55 Neufassung des Ersten Uberleitungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 193
27. 4. 55 Länderfinanzausgleichsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 199
2. 5. 55 Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 202
25. 4. 55 Dreizehnte Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichs-
gesetz (J:3. AbgabenDV-LA - Eingliederungsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 209
26. 4. 55 Bekanntmc1chung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen
Mark . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 212
Gesetz zur Regelung
finanzieller Beziehungen zwischen dem Bund und den Ländern
(Viertes Uberleitungsgesetz).
Vom 27. April 1955.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-1 ,, (2) Für Hilfeleistungen nach Absatz 1 werden
rates das folgende Gesetz beschlossen: Entschädigungen nicht gewährt. Jedoch sind Haft-
und Transportkosten für Personen, die von Amts-
§ 1 trägern der Bundeszollverwaltung wegen Steuer-
Finanzverwaltung vergehen und wegen Zuwiderhandlungen gegen
Ein-, Aus- und Durchfuhrbestimmungen vorläufig
(1) Auf dem Gebiet der Steuer- und Zollverwal- festgenommen worden sind, zu erstatten."
tung fallen die Beteiligung des Bundes an den Aus-
gaben der Länder und Gemeinden (Gemeindever-
§ 2
bände) und die Beteiligung der Länder und Gemein-
den (Gemeindeverbände) an den Ausgaben des Bun- Kriegsfolgelasten
des weg. Die folgenden Vorschriften treten außer (1) Das Erste Uberleitungsgesetz in der Fassung
Kraft: vom 21. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 779) wird
1. § 9 Abs. 2 Sätze 2 bis 5, § 13 Abs. 2, § 16 wie folgt geändert:
Abs. 2, § 34 Abs. 2 des Gesetzes über die
1. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 bis 6 erhält folgende Fassung:
Finanzverwaltung vom 6. September 1950
(Bundesgesetzbl. S. 448) in der Fassung des ,,(1) Der Bund trägt nach Maßgabe der§§ 21 und
Zweiten Uberleitungsgesetzes vom 21. Au- 21a
gust 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 774), 1. die Aufwendungen für Besatzungskosten
und Auftragsausgaben (§ 5),
2. § 204 Satz 2 und § 205 Abs. 2 Satz 2 des La-
stenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 2. die in § 6 bezeichneten Aufwendungen,
(Bundesgesetzbl. I S. 446). 3. die Aufwendungen für die Kriegsfolgen-
hilfe (§§ 7 bis 13); für die in § 7 Abs. 2
(2) § 7 Abs. 3 des Dritten Uberleitungsgesetzes
Ziff. 3 genannten Personen trägt der
vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) erhält
Bund nur 80 vom Hundert der Fürsorge-
folgende Fassung:
kosten (§§ 8 bis 10),
,, (3) Soweit und solange Finanzbehörden des
4. die Aufwendungen für die Umsiedlung
Landes Berlin die dem Bund zustehenden Zölle
Heimatvertriebener und für die Aus-
und Verbrauchsleuern verwalten, beteiligt sich der
wanderung von Kriegsfolgenhilfe-Emp-
Bund an den persönlichen und sächlichen Verwal-
fängern (§§ 14 und 14 a),
tungsausgaben dieser Behörden nach Maßgabe
einer zwischen dem Bund und dem Lmd Berlin ab- 5. die Aufwendungen für die Rückführung
zuschließenden Verwaltungsvereinbarung." von Deutschen (§ 15),
6. die Aufwendungen für Grenzdurch-
(3) § 15 Abs. 2 des GesetZ(!S über die Finanzver-
gangslager (§ 16), ".
waltung vom 6. September 1950 (Bundesgcsetzbl.
S. 448) in der Passun9 des Zweiten Uberfoitungs- 2. § 1 Abs. 1 Ziff. 8 erhält folgende Fassung:
gesetzes vom 21. August 1951 (Bundesgesetzbl. I ,,8. die Aufwendungen für Kriegsbeschädigte,
S. 774) erhält folgc:nde Fassung: Kriegshinterbliebene, ihnen gleichgestellte
190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Personen und für Angehörige von Kriegsge- sichtlich der wirtschaftlichen Verwaltung
fangenen sowie die folgenden Aufwendungen der Bundesmittel an die Weisungen
der sozialen Fürsorge für Kriegsbeschädigte der obersten Bundesbehörden gebunden.
und Kriegshinterbliebene nach den §§ 25 bis Der Vollzug der Weisungen ist durch
27 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fas- die obersten Landesbehörden sicherzu-
sung vom 7. August 1953 (Bundesgesetzbl. I stellen."
S. 866) und nach den §§ 19 bis 32 der Reichs-
5. § 9 Abs. 2 wird gestrichen.
grundsätze über Voraussetzung, Art und Maß
der öffentlichen Fürsorge in der Fassung vom 6. § 11 Abs. 3 wird gestrichen.
20. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 967) und 7. In den §§ 14 und 14a werden die Worte "nach
der Verordnung über die Fürsorgepflicht in Maßgabe des§ 1 Abs. 1 Ziff. 4", in§ 15 die Worte
der Fassung vom 20. August 1953 (Bundes- "nach Maßgabe des§ 1 Abs. 1 Ziff. 5", in§ 16 die
gesetzbl. I S. 967): Sonderfürsorge für Kriegs- Worte „nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Ziff. 6" ge-
blinde, für Ohnhänder, für sonstige Empfän- strichen.
ger einer Pflegezulage und für Hirnvedetzte,
Berufsfürsorge, Erziehungsbeihilfen; die Auf- 8. In § 21 wird
wendungen umfassen auch die Kosten der a) in Satz 1 hinter den Worten "Abs. 1" eingefügt:
Heilbehandlung in Versorgungskuranstalten, "Ziff. 1, 2, 7 bis 10";
Versorgungsheilstätten für Tuberkulöse und
in Versorgungskrankenhäusern innerhalb des b) folgender Absatz 2 angefügt:
Geltungsbereichs des Gesetzes nach näherer 11 (2) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch
Bestimmung einer Rechtsverordnung, die der für die in § 1 Abs. 1 Ziff. 3 zweiter Halbsatz be-
Zustimmung des Bundesrates bedarf,". zeichneten Aufwendungen.•
3. In § 1 Abs. 3 9. Hinter § 21 wird folgender § 21 a eingefügt:
a) werden in Ziffer 1 die Worte „85 vom Hundert n§ 21 a
derjenigen persönlichen und sächlichen Ver- (1) Die Aufwendungen für die in § 1 Abs. 1
waltungskosten" ersetzt durch die Worte „die- Ziff. 3 bis 6 aufgeführten Sachgebiete werden vom
jenigen persönlichen und sächlichen Verwal- Bund durch Leistung von Pauschbeträgen an die
tungskosten•, Länder abgegolten. Dies gilt nicht für die in § 1
b) erhält Ziffer 2 folgende Fassung: Abs. 1 Ziff. 3 zweiter Halbsatz bezeichneten Für-
„2. bei den in Absatz 1 Ziffer 8 bezeichneten sorgekosten und für die Aufwendungen, die
Aufwendungen die Kosten für Bauvorha- außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes ent-
ben, die vor dem 1. April 1955 für Rechnung stehen.
des Bundes begonnen, aber noch nicht be- (2) Der einem Land nach Absatz 1 zustehende
endet worden sind." Pauschbetrag wird nach einem Grundbetrag. er-
4. § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung: rechnet. Der Grundbetrag eines Landes ist die
"(2) Soweit die Länder oder Gemeinden (Ge- Summe der in den Monaten Juli 1953 bis Juni 1954
meindeverbände) Ausgaben für die in § 1 Abs. 1 (Bezugszeitraum) in seinem Gebiet enstandenen
aufgeführten Sachgebiete nach § 21 für Rechnung Aufwendungen (Absatz 1). Hierbei werden die
des Bundes leisten, gilt folgendes: Aufwendungen für die in§ 10 Ziff. 1, 2, 3a und 3c
bezeichneten Sachgebiete mit 110 vom Hundert
1. Auf die für Rechnung des Bundes ge-
angesetzt; zu den Aufwendungen in diesem Sinne
leisteten Ausgaben und die mit ihnen
gehören auch die Aufwendungen für die in § 7
zusammenhängenden Einnahmen sind die
Abs. 2 Ziff. 3 genannten Personen.
Vorschriften über das Haushaltsrecht des
Bundes anzuwenden. Zur Vereinfachung (3) Maßgebend für die Errechnung der Grund-
des Verwaltungsverfahrens kann die beträge sind
Bundesregierung durch Rechtsverord- 1. die nach den Vorschriften dieses Gesetzes
nung, die der Zustimmung des Bundes- für den Bezugszeitraum verrechneten
rates bedarf, für bestimmte Sachgebiete und von den Landesabrechnungsstellen
Ausnahmen zulassen. Die für die Aus- als sachlich richtig bestätigten Aufwen-
führung des Haushalts verantwortlichen dungen und
Bundesbehörden können ihre Befugnisse 2. die in dem Bezugszeitraum von den Trä-
auf die zuständigen obersten Landes- gern der gesetzlichen Rentenversicherung
behörden übertragen und zulassen, daß nach dem Erlaß des Reichsarbeitsmini-
auf die für Rechnung des Bundes zu sters vom 3. Juni 1944 (Amtliche Nach-
leistenden Ausgaben und die mit ihnen richten des Reichsversicherungsamtes
zusammenhängenden Einnahmen die 1944 S. 150) geleisteten Aufwendungen
landesrechtlichen Vorschriften über die der Tuberkulosehilfe für die in § 7 Abs. 2
Kassen- und Buchführung der zustän- genannten Personen, soweit diese Auf-
digen Landes- und Gemeindebehörden wendungen auf die Landesfürsorgever-
angewendet werden. bände übergegangen sind.
2. In Angelegenheiten von grundsätzlicher Erhebt der Bundesrechnungshof auf Grund seiner
oder erheblicher finanzieller .Bedeutung Prüfung Erinnerungen, gilt § 20 Abs. 1 Sätze 2
sind die obersten Landesbehörden hin- und 3 und Abs. 2 entsprechend.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1955 191
(4) Der Pausdibetrng betrügt in vom Hundert gesetzbl. I S. 189). Für die Kosten bis zum Reise-
des Grundbetrages: ziel ist das Abgabeland, für die weiteren Kosten
im Rechnungsjahr 1955: 100 das Aufnahmeland verantwortlich. 11
im Rechnungsjahr 1956: 95 (4) § 45 des Kriegsgefangenenentschädigungsgeset-
im Rechn1mgsjahr 1957: 90 zes vom 30. Januar 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 5) er-
im Rechnungsjahr 1958: 85 hält folgende Fassung:
im Rechnungsjahr 1959: 80 ,,§ 45
im Rechnungsjahr 1960: 75 Der Bund trägt die Aufwendungen für die nach
im Rechnungsjahr 1961: 70 diesem Gesetz gewährten Leistungen wie die Auf-
wendungen für die Kriegsfolgenhilfe nach Maß-
im Rechnungsjahr 1962: 65
gabe des Ersten Oberleitungsgesetzes in der
im Rechnungsjahr 1963: 60 Fassung des Vierten Dberleitungsgesetzes vom
im Rechnungsjahr 1964: 55 27. April 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 189), und zwar
im Rechnungsjahr 1965: 45 die Aufwendungen nach Abschnitt I in voller
im Rechnungsjahr 1966: 35 Höhe,
im Rechnungsjahr 1967: 25 die Aufwendungen nach Abschnitt II zu 80 vom
im Rechnungsjahr 1968: 15 Hundert.
Ab 1. April 1969 fällt die Leistung von Pausch- § 21 a Abs.1 Satz 1 des Ersten Dberleitungsgesetzes
beträgen weg. - in der Fassung des Vierten Dberleitungsgesetzes
findet keine Anwendung. 11
(5) Die vorstehenden Bestimmungen gelten für
die ab 1. April 1955 geleisteten Ausgaben und ein- (5) § 5 des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Ja-
gegangenen Einnahmen im Sinne des Absatzes 1. nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) wird gestrichen.
Die Pauschbeträge sind den Ländern in monat-
lichen Teilbeträgen zu überweisen; die Länder § 3
überweisen die Pauschbeträge den Landes- und
Behörden der Kriegsopferversorgung
Bezirksfürsorgeverbänden und den gegebenen-
falls sonst beteiligten Aufgabenträgern zur Dek- Das Gesetz über die Errichtung der Verwaltungs-
kung der von ihnen zu gewährenden Leistungen behörden der Kriegsopferversorgung vom 12. März
der Kriegsfolgenhilfe. 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 169) wird wie folgt ge-
ändert:
(6) Die Bundesregierung setzt die Höhe der den
einzelnen Ländern nach den vorstehenden Be- 1. § 1 erhält folgende Fassung:
stimmungen zustehenden Pauschbeträge durch ,,§ 1
Rechtsverordnung fest, die der Zustimmung des
Bundesrates bedarf. Wird die Rechtsverordnung (1) Die Versorgung der Kriegsopfer wird von
nicht vor dem 1. April 1955 verkündet, leistet der Versorgungsämtern und Landesversorgungsämtern
Bund monatlich Abschlagszahlungen in Höhe durchgeführt.
eines Zwölftels der in dem Bezugszeitraum zu (2) Die Versorgungsämter und Landesversor-
Lasten des Bundeshaushalts verrechneten Aufwen- gungsämter werden von den Ländern als beson-
dungen. dere Verwaltungsbehörden errichtet. Mehrere
Länder können ein gemeinsames Landesversor-
(7) Führt die politische oder wirtschaftliche Ent- 11
gungsamt errichten.
wicklung im Geltungsbereich des Gesetzes zu
einer erheblichen Steigerung oder Minderung der 2. In § 2 werden die Worte „im Einvernehmen mit
im Absatz 1 bezeichneten Aufwendungen, sind die dem Bundesminister für Arbeit und dem Bundes-
II
Pauschbeträge durch Rechtsverordnung der Bun- minister der Finanzen gestrichen.
desregierung, die der Zustimmung des Bundes-
rates bedarf, dieser Änderung anzupassen. 11 § 4
(2) Soweit gesetzlich bestimmt ist, daß der Bund Bundesstatistiken
Leistungen im gleichen Umfang oder Verhältnis wie § 8 des Gesetzes über die Statistik für Bundes-
die Aufwendungen der Kriegsfolgenhilfe oder wie zwecke vom 3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I
die im Rahmen der Kriegsfolgenhilf e anfallenden S. 1314) erhält folgende Fassung:
Fürsorgekosten trägt, gilt § 21 a des Ersten Dberlei-
tungsgesetzes entsprechend. ,,§ 8
Die Kosten der Bundesstatistiken werden, soweit
(3) § 15 Abs. 1 des Gesetzes zur Umsiedlung von
sie bei den Bundesbehörden entstehen, vom Bund,
Heimatvertriebenen aus den Ländern Bayern, Nie-
im übrigen von den Ländern getragen. 11
dersachsen und Schleswig-Holstein in der Fassung
vorn 23. September 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 631)
erhält folgende Fassung: § 5
,, (1) Der Bund trägt die Kosten der Umsiedlung Ablieferung von Steuereinnahmen
nach Maßgabe der§§ 14 und 21 a des Ersten Dber- (1) Die Finanzämter liefern die bei ihnen einge-
leitungsgesetzes in der Fassung des Vierten gangenen, nach Artikel 106 des Grundgesetzes dem
Oberleitungsgesetzes vom 27. April 1955 (Bundes- Bund zustehenden Einnahmen täglich an die Bundes-
192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
hauptkasse ab. Der Bundesminister der Finanzen § 9
kann zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens Neufassung von Gesetzen
clie Ablie-ferung der Einnahmen anderweitig regeln.
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
(2) Die Hauptzollämter (Zollämter) liefern die bei das Gesetz über die Finanzverwaltung und das Erste
ihnen eingegangenen, nach Artikel 106 des Grund- Uberleitungsgesetz in der erstmals für das Rech-
gesetzes den Ländern zustehenden Einnahmen aus nungsjahr 1955 anzuwendenden Fassung mit neuem
der Biersteuer täglich an die von den obersten Finanz- Datum und in neuer Paragraphenfolge bekanntzu-
behörden der Länder bestimmten Kassen ab. Die machen. Dabei können die geltenden Vorschriften
obersten Finanzbehörden der Länder können zur zusammengefaßt _und soweit geändert werden, als
Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens die Ab- es notwendig ist, um Unstimmigkeiten des Gesetzes-
lieferung der Einnahmen anderweitig regeln. textes zu beseitigen.
§ 6 § 10
Auskunftspßkht Geltung in Berlin
Die zuständigen Bundesbehörden und Landesbe- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
hörden sind verpflichtet, sich gegenseitig die zur und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes
Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Aus- vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im
künfte zu· erteilen und auf Verlangen die sachliche Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
Richtigkeit der Auskünfte von der obersten Rech- dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land
nungsprüfungsbehörde bestätigen zu lassen. Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
§ 11
§ 7
Inkrafttreten
Oberleitung
Dieses Gesetz ist erstmals für das Rechnungsjahr
Soweit nach diesem Gesetz Einnahmen und Aus- 1955 anzuwenden; es tritt am Tage nach seiner Ver- 1
gaben vom Bund auf die Länder und von den Län- kündung in Kraft.
dern auf den Bund übergehen, stehen die nach dem
31. März 1955 eingehenden Einnahmen dem neuen
Einnahmeberechtigten zu und fallen die nach dem
31. März 1955 zu leistenden Ausgaben dem neuen- Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Ausgabenträger zur Last.
Bonn, den 27. April 1955.
§ 8 Der Bundespräsident
Außerkrafttreten von Gesetzen Theodor Heuss
Das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen
Reich, Ländern und Gemeinden (Finanzausgleichs- Der Bundeskanzler
gesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom Adenauer
27. April 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 203) und die dazu
ergangenen Anderungsgesetze treten, soweit sie Der Bundesminister der Finanzen
Bundesrecht geworden sind, außer Kraft. Schäffer
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1955 193
Bekanntmachung
der Neufassung des Ersten Uberleitungsgesetzes.
Vom 28. April 1955.
Auf Grund des § 9 des Gesetzes zur Regelung
finanzieller Beziehungen zwischen dem Bund und
den Ländern (Viertes Uberleitungsgesetz} vom
27. April 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 189} wird nach-
stehend der Wortlaut des Ersten Gesetzes zur
Uberleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf
den Bund (Erstes Uberleitungsgesetz) in der erst·
mals für das Rechnungsjahr 1955 anzuwendenden
Fassung bekanntgemacht.
Bonn, den 28. April 1955.
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Erstes Gesetz
zur Oberleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund
(Erstes Uberleitungsgesetz)
in der Fassung vom 28. April 1955.
I. Allgemeiner Teil gefangenen sowie die folgenden Aufwen-
dungen der sozialen Fürsorge für Kriegs-
§ 1
beschädigte und Kriegshinterbliebene nach
(1) Der Bund trägt nach Maßgabe der §§ 21 und den §§ 25 bis 27 des Bundesversorgungs-
21 a gesetzes in der Fassung vom 7. August
1. die Aufwendungen für Besatzungskosten 1953 (Bundesgesetzbl. I S: 866} und nach
und Auftragsausgaben (§ 5), den §§ 19 bis 32 der Reichsgrundsätze
2. die in § 6 bezeichneten Aufwendungen, über Voraussehung, Art und Maß der
öffentlichen Fürsorge in der Fassung vom
3. die Aufwendungen für die Kriegsfolgen-
20. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 967)
hilfe (§§ 7 bis 13); für die in § 7 Abs. 2
und der Verordnung über die Fürsorge-
Ziff. 3 genannten Personen trägt der Bund
pflicht in der Fassung vom 20. August 1953
nur 80 vom Hundert der Fürsorgekosten
(Bundesgesetzbl. I S. 967}: Sonderfürsorge
(§§ 8 bis 10),
für Kriegsblinde, für Ohnhänder, für son-
4. die Aufwendungen für die Umsiedlung stige Empfänger einer Pflegezulage und
Heimatvertriebener und für die Auswan- für Hirnverletzte, Berufsfürsorge, Er-
derung von Kriegsfolgenhilfe-Empfängern ziehungsbeihilfen; die Aufwendungen um-
(§§ 14 und 14 a}, fassen auch die· Kosten der Heilbehand-
5. die Aufwendungen für die Rückführung lung in Versorgungskuranstalten, Versor-
von Deutschen (§ 15), gungsheilstätten für Tuberkulöse und in
6. die Aufwendungen für Grenzdurchgangs- Versorgungskrankenhäusern innerhalb des
lager (§ 16), Geltungsbereichs des Gesetzes nach nähe-
6 a. die Zuschüsse zur Kriegsgräberfürsorge, rer Bestimmung einer Rechtsverordnung,
zum Suchdienst für Kriegsgefangene, Hei- die der Zustimmung des Bundesrates be-
matvertriebene und heimatlose Ausländer darf,
und die Aufwendungen für den Rechts- 9. die Aufwendungen der Arbeitslosenfür-
schutz von Deutschen, die von· ausländi- sorge,
schen Behörden oder Gerichten im Zu- 10. die Zuschüsse zur Arbeitslosenversiche-
sammenhang mit den Kriegsereignissen rung,
verfolgt werden oder verurteilt worden
11. die Zuschüsse zu den Lasten der Sozial-
sind,
versicherung (§ 17}.
1. die Aufwendungen für verdrängte Ange-
hörige des öffentlichen Dienstes und für (2) Aufwendungen sind die, Beträge; um die die
ehemalige berufsmäßige Wehrmachtsange- nachgewiesenen Ausgaben die mit ihnen zusammen-
hörige, hängenden Einnahmen übersteigen.
8. die Aufwendungen für Kriegsbeschädigte, (3} Persönliche und sächliche Verwaltungskosten
Kriegshinterbliebene, ihnen gleichgestellte der Gebietskörperschaften werden nicht übernom-
Personen und für Angehörige von Kriegs- men. Der Bund trägt jedoch
194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
1. bei den in Absatz 1 Ziffern 3 bis 6 genann- Die für die Ausführung des Haushalts ver-
ten Aufwendungen diejenigen persön- antwortlichen Bundesbehörden können ihre
lichen und sächlichen Verwaltungskosten, Befugnisse auf die zuständigen obersten
die im Zusammenhang mit der Unterbrin- Landesbehörden übertragen und zulassen,
gung, Verpflegung und Heilbehandlung in daß auf die für Rechnung des Bundes zu
Einrichtungen der geschlossenen Fürsorge leistenden Ausgaben und die mit ihnen zu-
oder in Durchgangs- oder Wohnlagern sammenhängenden Einnahmen die landes-
stehen, rechtlichen Vorschriften über die Kassen-
2. bei den in Absatz 1 Ziffer 8 bezeichneten und Buchführung der zuständigen Landes-
Aufwendungen die Kosten für Bauvor- und Gemeindebehörden angewendet wer-
haben, die vor dem 1. April 1955 für Rech- den.
nung des Bundes begonnen, aber noch nicht 2. In Angelegenheiten von grundsätzlicher
beendet worden sind. oder erheblicher finanzieller .Bedeutung
sind die obersten Landesbehörden hinsicht-
§ 2 lich der wirtschaftlichen Verwaltung der
Bundesmittel an die Weisungen der ober-
(Durch Zeitablauf überholt)
sten Bundesbehörden gebunden. Der Voll-
zug der Weisungen ist durch die obersten
§ 3 Landesbehörden sicherzustellen.
,
(1) Mit Wirkung ab 1. April 1950 gehen auf den
Bund über:
1. die Umsatzsteuer, II. Besonderer Teil
2. die der konkurrierenden Gesetzgebung un- 1. Besatzungslasten
terworfenen Verbrauchsteuern mit Aus-
nahme der Biersteuer, § 5
3. die Beförderungsteuer, Besatzungskosten . und Auftragsausgaben (§ 1
4. die einmaligen Zwecken dienenden Ver- Abs. 1 Ziff. 1) sind die Aufwendungen für Zweck-
mögensabgaben, bestimmungen, die in dem der Bundesregierung
,
5. der Ertrag der Monopole. vom Rat der Alliierten Hohen Kommission zugelei-
teten Haushalt für die Besatzungskosten und Auf-
(2) Mit Wirkung vom 21. September 1949 gehen tragsausgaben vorgesehen sind.
von den Ländern Baden, Rheinland-Pfalz und Würt-
temberg-Hohenzollern und vom bayerischen Kreis § 6
Lindau auf den Bund über:
(1) Aufwendungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziff. 2
1. die Zölle,
sind
2. die Umsatzausgleichsteuer,
1. Aufwendungen im Zusammenhang mit
3. die Kaffeesteuer, Lohn- und Gehaltszahlungen an Arbeits-
4. die Teesteuer. kräfte, die im Dienst der Besatzungs-
(3) Die besondere Regelung für die Soforthilfe- mächte stehen,
abgabe bleibt hiervon unberührt. 2. Aufwendungen zur Durchführung der Ent-
militarisierung,
§ 4 3. Aufwendungen im Zusammenhang mit der
Durchführung von Besatzungsbauten,
(1) Die am 31. März 1950 in Geltung gewesenen 4. Aufwendungen im Zusammenhang mit der
bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen über Inanspruchnahme von Grundstücken, Ge-
die in § 1 Abs. 1 aufgeführten Sachgebiete sind wei- bäuden und Gebäudeteilen (Nutzungen,
ter anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts Transport, Lagerung, Schaffung von Er-
anderes bestimmt ist oder nicht bundesgesetzliche satzraum und dergleichen).
Regelungen seit dem 1. April· 1950 getroffen wor-
5. Aufwendungen im Zusammenhang mit der
den sind oder noch getroffen werden.
Inanspruchnahme von Jagd- und Fischerei-
(2) Soweit die Länder oder Gemeinden (Gemeinde- rechten, soweit die Inanspruchnahme für
verbände) Ausgaben für die in § 1 Abs. 1 aufgeführ- die Zeit nach dem 31. März 1950 statt-
ten Sachgebiete nach § 21 für Rechnung des Bundes gefunden hat,
leisten, gilt folgendes: 6. Aufwendungen für den Bau, die Unter-
1. Auf die für Rechnung des Bundes geleiste- haltung und die Wiederherstellung von
ten Ausgaben und die mit ihnen zusammen- Straßen und Brücken,
hängenden Einnahmen sind die Vorschrif- 7. Aufwendungen zum Ausgleich von Be-
ten über das Haushaltsrecht des Bundes satzungsschäden und Belegungsschäden an
anzuwenden. Zur Vereinfachung des Ver- im Eigentum der Länder und sonstiger Ge-
waltungsverfahrens kann die Bundesregie- bietskörperschaften stehenden Grund-
rung durch Rechtsverordnung, die der Zu- stücken und beweglichen Sachen, soweit
stimmung des Bundesrates bedarf, für be- die Schäden nach dem 31. März 1950 ent-
stimmte Sachgebiete Ausnahmen zulassen. standen sind,
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1955 195
8. Aufwendungen zum Ausgleich von Här- § 10
ten, die sich im Zusammenhang mit der Fürsorgekosten sind auch
Jnanspruchnahrne von Grundstücken oder
l. (durch Artikel 4 des Gesetzes über die
beweglichen Sachen oder durch Be-
A.nderung und Ergänzung fürsorgerecht-
salzungsschüden ergeben,
licher Bestimmungen vom 20. August 1953
9. Aufwendungen zur Durchführung von - Bundesgesetzbl. I S. 967 - überholt};
Reparationen und Restitutionen,
2. die Kosten der Erholungsfürsorge für Mütter,
10. Aufwendungen im Zusammenhang mit Kinder und Jugendliche aus dem Kreise der
alliierter Gerichtsbarkeit, Kriegsfolgenhilfe-Ernpfänger, wenn die Er-
11. Aufwendungen für Bewachung, Feuer- holungsfürsorge nach Bescheinigung des Ge-
WQhr und polizeiliche Hilfst:~inrichtungen, sundheitsamtes zur Wiederherstellung der Ge-
12. Aufwendungen für hygienische Zwecke, sundheit oder zur Verhütung einer erkennbar
für Quarantäne und für Lazarette für hei- drohenden Gesundheitsschädigung notwendig
matlose Ausländer. ist;
(2) Die im Absatz 1 bezeichneten Aufwendungen 3. die auf Grund der folgenden Sonderbestimmun-
gehen auf den Bund nur insoweit über, als sie durch gen auf dem Gebiet des Fürsorge- und Gesund-
Anordnungen der Besatzungsmächte verursacht sind. heitswesens an die Personengruppen der
Kriegsfolgenhilfe geleisteten Zahlungen, auch
(3) Die im Absatz 1 Ziffern 9 bis 12 bezeichneten
soweit diese über den örtlich maßgebenden
Aufwendungen geh(~n nur für das· Rechnungsjahr
Sätzen der allgemeinen öffentlichen Fürsorge
1950 auf den Bund über. liegen:
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die im a) Verordnung über Tuberkulosehilfe vom
Absatz 1 bezeichneten Aufwendungen durch eine 8. Septemb~r 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 549),
mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassende b) Verordnung über die Fürsorge für Kriegs-
Rechtsverordnung näher zu bestimmen. blinde und hirnverletzte Kriegsbeschädigte
vom 28. Juni 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 937),
2. Kriegsfolgenhife c) Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechts-
§ 7 krankheiten vom 23. Juli 1953 (Bundes-
gesetzbl. I S. 700)
(1) Aufwendungen der Kriegsfolgenhilfe sind die
auf Grund gesetzlicher Anordnung von den Bezirks- mit ihren Ausführungsbestimmungen.
fürsorgeverbänden, den Landesfürsorgeverbänden
§ 11
oder den Ländern geleisteten Fürsorgekosten für
Kriegsfolgenhilfe-Empfänger. (1) Zur Kriegsfolgenhilfe gehören auch - soweit
nicht die Bestimmung des § 15 oder des § 16 in Be-
(2) Kriegsfolgenhilfe-Ernpfänger sind tracht kommt - die Kosten allgemeiner Fürsorge-
1. Heimatvertriebene, maßnahmen für den Transport und für die lager-
2. Evakuierte, mäßige Unterbringung und Versorgung von Heimat-
3. Zugewanderte aus der sowjetischen Be- vertriebenen, Evakuierten, Zugewanderten aus der
satzungszone und der Stadt Berlin, sowjetischen Besatzungszone und der Stadt Berlin,
4. Ausländer und Staatenlose, von Ausländern und Staatenlosen und von Heim-
kehrern bis zur wohnungsgemäßen Unterbringung
5. Angehörige von Kriegsgefangenen und am Ubernahmeort. Diese Kosten gelten als Kriegs-
Vermißten sowie Heimkehrer, folgenhilf e ohne Rücksicht darauf, ob sie für unter-
6. Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene stützte oder nichtunterstützte Personen aufgewen-
und ihnen gleichgestellte Personen. det worden sind.
(2) Zur Kriegsfolgenhilfe gehören auch die gemäß
§ 8
§§ 2 und 3 des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für
Fürsorgekosten sind die Pflichtleistungen, die Heimkehrer (Heimkehrergesetz) vom 19. Juni 1950
im Rahmen der Verordnung über die Fürsorgepflicht (Bundesgesetzbl. S. 221) in der Fassung der Än-
in der Fassung vom 20. August 1953 (Bundesgesetz- derungsgesetze vom 30. Oktober 1951 {Bundes-
blatt I S. 967), der Reichsgrundsätze über Voraus- gesetzbl. I S. 875, 994) und vom 17. August 1953
setzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge in (Bundesgesetzbl. I S. 931) gewährten Entlassungs-
der Fassung vorn 20. August 1953 (Bundesgesetzbl. I gelder und Ubergangsbeihilfen.
S. 967) und der hierzu ergarigenen Ausführungsvor-
schriften in Verbindung mit den durch die Fürsorge- § 12
rechtsprechung entwickelten Grundsätzen nach den Werden auf Grund landesrechtlicher Bestimmun-
örtlich rnaßw~benclen über Anordnungen des Lan- gen, die nach dem 8. Mai 1945 erlassen sind, an
des nicht hinausgehenden Richtsätzen und Richt- Stelle von Fürsorgeleistungen Leistungen gewährt,
linien der öffentlichen Für.sorge gewährt werden. die nach anderen Grundsätzen als denen der Ver-
ordnung über die Fürsorgepflicht in der Fassung vom
§ 9 20. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 967) bemessen,
Fürsorgekosten sind sowohl Geldleistungen (lau- insbesondere nicht von der im Einzelfall nachge-
fende und einmalige Unterstützungen) als auch Sach- wiesenen Hilfsbedürftigkeit abhängig gemacht wor-
leistungen der offenen und geschlossenen Fürsorge. den sind, so übernimmt der Bund nur die Kosten, die
196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
bei Anwendung der Vorschriften der Fürsorgepflicht- fremder Verwaltung stehenden deutschen Gebiets-
verordnung aufzuwenden gewesen wären. Das teilen und die Kosten der Durchführung der Ver-
gleiche gilt für Fürsorgeleistungen, die Kriegsfolgen- ordnung über die Bereitstellung von Lagern und
hilfe-Empfängern nach anderen Richtsätzen oder über die Verteilung der in das Bundesgebiet auf-
Richtlinien (§ 8) gewährt werden als den übrigen genommenen Deutschen aus den unter fremder
Empfängern der öffentlichen Fürsorge. Verwaltung stehenden deutschen Gebietsteilen, aus
Polen und der Tschechoslowakei auf die Länder des
§ 13 Bundesgebietes.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu- (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-
stimmung des Bundesrates stimmung des Bundesrates die Kosten der Rück-
l. die in § 7 genannten Personengruppen, führung im Sinne des Absatzes 1 näher zu be-
2. die in den §§ 8 bis 12 aufgeführten Fürsorge- stimmen.
kosten näher zu bestimmen.
5. Grenzdurchgangslager
3. Umsiedlung und Auswanderung § 16
§ 14 Der Bund trägt die Kosten für die von der Bun-
(1) Der Bund trägt die Kosten der Umsiedlung desregierung als Grenzdurchgangslager von über-
Heimatvertriebener im Sinne des § 2 der Verord- gebietlicher Bedeutung anerkannten Einrichtungen.
nung über die Umsiedlung von Heimatvertriebenen
aus den Ländern Bayern, Niedersachsen und 5 a. Aufwendungen der Arbeitslosenfürsorge
Schleswig-Holstein vom 29. November 1949 (Bun- § 16a bis § 16c
desgesetzbl. 1950 S. 4) und der Personen, die durch
Gesetz oder durch Rechtsverordnung auf Grund des (Durch Zeitablauf überholt)
Artikels 119 des Grundgesetzes in die Umsiedlung
einbezogen werden. 6. Zuschüsse
(2) Als Umsiedlung gilt die Umsiedlung von Land zu den Lasten der Sozialversicherung
zu Land, die Umsiedlung zum Zwecke der Familien- § 17
zusammenführung und die Umsiedlung innerhalb
des Landes, sowohl im Wege des Sammeltransportes Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung
wie des Einzeltransportes. Entsprechendes gilt für (§ l Abs. l Ziff. 11) sind die auf Grund der folgen-
etwaige Umsiedlungen aus Gebieten außerhalb des den Bestimmungen und der Verordnung über die·
Bundes in das Bundesgebiet. Erstreckung von Sozialversicherungsrecht der Ver-
waltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes auf
(3) Kosten der Umsiedlung sind die Kosten des
die Länder Baden, Rheinland-Pfalz, Württemberg-
Transportes vom bisherigen Aufenthaltsort zum
Hohenzollern und den bayerischen Kreis Lindau
neuen Aufenthaltsort, der Verpflegung während der
vom 12. Mai 1950 (Bundesgesetzbl. S. 179) zu leisten-
Reise, des Begleitpersonals und ein Uberbrückungs-
den Ausgaben:
geld zur Deckung der ersten Bedürfnisse am Auf-
nahmeort, soweit diese Kosten nicht von anderer a) Grundbeträge der Rentenversicherung der Ar-
Seite, insbesondere von der Arbeitslosenversiche- beiter (§ 1 Abs. 2 des Sozialversicherungs-
rung zu tragen sind. Anpassungsgesetzes vom 17. Juni 1949 -
WiGBl. S. 99 -);
§ 14a b) Beträge in Höhe der Grundbeträge der Renten-
(1) Der Bund trägt die Kosten der Auswanderung versicherung der Arbeiter von jeder Knapp-
von Kriegsfolgenhilfe-Empfängern. Als Kriegs- scha(tsvollrente, Witwenvollrente und Waisen-
folgenhilfe-Empfänger gelten die in § 7 Abs. 2 ge- rente der knappschaftlichen Rentenversicherung
nannten Personen auch dann, wenn sie nicht von (§ 1 Abs. 2 und § 5 Abs. 2 des Knappschafts-
den Fürsorgeverbänden unterstützt werden, aber versicherungs-Anpassungsgesetzes vom 30. Juni
andere Sozialleistungen erhalten, oder wenn sie 1949 - WiGBl. S. 202 -);
hilfsbedürftig im Sinne der Fürsorgepflichtverord- c) Beträge, die zur dauernden Aufrechterhaltung
nung (§ 8) sind. der Leistungen der knappschaftlichen Renten-
(2) Kosten der Auswanderung sind die Kosten versicherung erforderlich sind (§ 18 des Sozial-
des Transportes vom bisherigen Aufenthaltsort bis versicherungs-Anpassungsgesetzes und § 5
zum Grenzübertritt oder bis zur Einschiffung, der Abs. 4 des Knappschaftsversicherungs-Anpas-
Verpflegung während der Reise, des Begleit- sungsgesetzes);
personals, der vorgeschriebenen amtlichen Uber- d) Gemeinschaftshilfe des früheren Reichsstocks
prüfung und ärztlichen Untersuchung sowie der für Arbeitseinsatz an die knappschaftliche
lagermäßigen Unterbringung und Versorgung. Krankenversicherung (§ 15 des Sozialversiche-
rungs -Anpassungsgesetzes und § 5 Abs. 3
des Knappschaftsversicherungs - Anpassungs-
4. Rückführung gesetzes);
§ 15 e) Mehraufwendungen der Sozialversicherungs-
(1) Der Bund trägt die Kosten der Rückführung träger aus den Vorschriften des Gesetzes über
von Deutschen aus dem Ausland und aus den unter die Behandlung der Verfolgten des National-
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1955 197
sozialismus in der Sozialversicherung (§ 7 des ausdrückliche Erklärung oder durch Stillhalten der
Gesetzes über die Behandlung der Verfolgten Besatzungsmacht über den 31. März 1950 hinaus ge-
des Nationalsozialismus in der Sozialversiche- stundet sind oder nach Ablauf der Stundung vor
rung vom 22. August 1949 - WiGBI. S. 263 -) ; dem 1. April 1950 im März 1950 nicht erfüllt sind,
f) (entfällt); so fallen diese Verpflichtungen dem Land zur Last.
g) Kosten der Unfallversicherung für ehemalige (6) Soweit die von einem Land bis zum 31. März
Reichsbetriebe und für Betriebe der britischen 1950 geleisteten Ausgaben für sonstige Kriegsfolge-
Zone (Sozialversicherungsanordnung Nr. 9 vom und Soziallasten
9. Juni 1947 - Arbeitsblatt für die britische 1. den seitherigen Landesanteil an den für die
Zone S. 233 -) ; Zeit bis zum 31. März 1950 aufgewendeten
h) Aufwendungen der Sozialversicherungsträger Leistungen der Kriegsfolgenhilfe und Um-
für Ausgleichsbeträge an die im Bundesgebiet siedlung,
wohnenden Berechtigten saarländischer Sozial- 2. die für die Zeit bis zum 31. März 1950
versicherungsträger; aufzuwendenden Leistungen (einschließlich
l) Rentenauslagen für im Land Rheinland-Pfalz Verwaltungskosten) für Kriegsbeschädigte,
wohnende Berechtigte der früheren Lothringer Kriegshinterbliebene und ihnen gleichge-
Knappschaft. stellte Personen und für die Arbeitslosen-
fürsorge,
III. Ubergangs- und Schlußbestimmungen 3. die für die Zeit bis zum 31. März 1950 be-
stimmten Zuschüsse an die Träger der
§ 18
Sozialversicherung und an die Arbeits-
(1) Für den Ubergang der in § 1 Abs. 1 dieses losenversicherung
Gesetzes genannten Ausgaben und der in § 3 dieses
nicht ded{en, bleibt das Land mit dem Unterschieds-
Gesetzes genannten Einnahmen ist Stichtag der
betrag belastet.
1. April 1950. Alle bis zum 31. März 1950 einge-
gangenen Einnahmen und geleisteten Ausgaben
werden in den Haushaltsrechnungen der Länder § 19
nachgewiesen. Alle ab 1. April 1950 eingehenden Für den Ertrag der Monopole gilt folgendes:
Einnahmen und alle ab 1. April 1950 geleisteten 1. Der für das laufende Geschäftsjahr durch
Ausgaben werden in der Haushaltsrechnung des Zwischenbilanz nach kaufmännischen Grund-
Bundes nachgewiesen. Ausgleichsverbindlichkeiten sätzen zum 31. März 1950 festzustellende Rein-
zwischen den Ländern sowie solche, die zwischen gewinn steht den Ländern zu. Er ist nach
dem Bund und den Ländern vor dem 1. April 1950 Abschluß des Geschäftsjahres an die Länder
entstanden sind, werden hiervon nicht betroffen. abzuführen.
(2) Wenn ein Land vor dem 1. April 1950 Mittel 2. Beträge, die vor dem 1. April 1950 von den
aufgewendet hat, um die fristgerechte Leistung von Ländern entnommen sind, sind auf den zum
Zahlungen für den Monat April 1950 sicherzustellen, 31. März 1950 festzustellenden Reingewinn
hat der Bund diese Mittel dem Land zu erstatten. anzurechnen. Soweit sie den Reingewinn über-
Das gleiche gilt für Vorschüsse und Abschlags- steigen, sind sie unmittelbar nach Abschluß
zahlungen der Länder an die auszahlenden Stellen, der Zwischenbilanz durch die Länder dem Bund
soweit die Vorschüsse und Abschlagszahlungen zu erstatten.
nicht für die Zeit bis zum 31. März 1950 verwendet
§ 20
worden sind.
(1) Auf Ersuchen des Bundesministers der Finan-
(3) Außer den in den §§ 5 und 6 bezeichneten
zen hat der Bundesrechnungshof eine Uberprüfung
Aufwendungen für Besatzungskosten und Auftrags-
vorzunehmen, ob in einem Lande das finanzielle
ausgaben trägt der Bund auch die sonstigen Aus-
Ergebnis der Uberleitung
gaben, die von den Besatzungsmächten als Be-
satzungskosten und als Auftragsausgaben vorge- a) den Grundsätzen der §§ 18 und 19 dieses
schrieben und in der Zeit nach dem 31. März 1950 Gesetzes entspricht,
zu leisten sind (Auslüufkosten). § 2 Ziff. 1 und Ziff. 2 b) durch Maßnahmen beeinflußt worden ist,
finden entsprechende Anwendung. die bei billiger Berücksichtigung · der In-
teressen des Bundes und des Landes mit
(4) Soweit die von einem Land im Monat März
dem Sinn der Uberleitungsregelung nicht
1950 gemachten Aufwendungen für Besatzungs-
vereinbar sind.
lasten hinter dem Durchschnittsbetrag der monat-
lichen Aufwendungen in der Zeit vom 1. Oktober Solche Prüfungen sind gemeinsam mit der obersten
1949 bis 28. Februar 1950 zurückbleiben, hat das Rechnungsprüfungsbehörde des Landes vorzuneh-
Land den Unterschiedsbetrag an den Bund abzu- men. Die hierbei getroffenen Entscheidungen sind
führen. Die Abführung unterbleibt, wenn und soweit für die Beteiligten verbindlich.
das Land nachweist, daß der Rückgang der Aus- (2) Zur Entscheidung von grundsätzlichen Fragen,
gaben überwiegend auf Tatbeständen beruht, die die bei diesen Prüfungen auftreten, kann bei
von dem Land nich l beeinflußt werden können. Meinungsverschiedenheiten Jede der beteiligten
(5) Wenn in einem Lande bis zum 31. März 1950 obersten Rechnungsprüfungsbehörden den Ver-
fällige Zahlungen iür Besatzungsleistungen durch einigten Senat (§ 10 des Gesetzes über Errichtung
198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
und Aufgaben des Bundesrechnungshofes vom im Rechnungsjahr 1965: 45
27. November 1950 - Bundesgesetzbl. S. 765 -) im Rechnungsjahr 1966: 35
anrufen. im Rechnungsjahr 1967: 25
§ 21 im Rechnungsjahr 1968: 15
(1) Ausgaben für die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1, 2, 7 Ab 1. April 1969 fällt die Leistung von Pausch-
bis 10 aufgeführten Sachgebiete sind für Rechnung beträgen weg.
des Bundes zu leisten. Die damit zusammenhängen- (5) Die vorstehenden Bestimmungen gelten für
den Einnahmen (§ 1 Abs. 2) sind an den Bund abzu- die ab 1. April 1955 geleisteten Ausgaben und ein-
führen. gegangenen Einnahmen im Sinne des Absatzes 1.
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch für die Die Pauschbeträge sind den Ländern in monatlichen
in § 1 Abs. 1 Ziff. 3 zweiter Halbsatz bezeichneten Teilbeträgen zu überweisen; die Länder überweisen
Aufwendungen. die Pauschbeträge den Landes- und Bezirksfürsorge-
verbänden und den gegebenenfalls sonst beteiligten
§ 21 a
Aufgabenträgern zur Deckung der von ihnen zu
(1) Die Aufwendungen für die in § 1 Abs. 1 Ziff. 3 ·gewährenden Leistungen der Kriegsfolgenhilfe.
bis 6 aufgeführten Sachgebiete werden vom Bund (6) Die Bundesregierung setzt die Höhe der den
durch Leistung von Pauschbeträgen an die Länder einzelnen Ländern nach den vorstehenden Bestim-
abgegolten. Dies gilt nicht für die in § 1 Abs. 1 mungen zustehenden Pauschbeträge durch Rechts-
Ziff. 3 zweiter Halbsatz bezeichneten Fürsorge- verordnung fest, die der Zustimmung des Bundes-
kosten und für die Aufwendungen, die außerhalb rates bedarf. Wird die Rechtsverordnung nicht vor
des Geltungsbereichs des Gesetzes entstehen.· dem 1. April 1955 verkündet, leistet der Bund
(2) Der einem Land nach Absatz 1 zustehende monatlich Abschlagszahlungen in Höhe eines
Pauschbetrag wird nach einem Grundbetrag er- Zwölftels der in dem Bezugszeitraum zu Lasten
rechnet. Der Grundbetrag eines Landes ist die des Bundeshaushalts verrechneten Aufwendungen.
Summe der in den Monaten Juli 1953 bis Juni 1954 (7) Führt die politische oder wirtschaftliche Ent-
(Bezugszeitraum) in seinem Gebiet entstandenen wicklung im Geltungsbereich des Gesetzes zu einer
Aufwendungen (Absatz 1). Hierbei werden die Auf- erheblichen Steigerung oder Minderung der im Ab-
wendungen für die in § 10 Ziff. 1, 2, 3 a und 3 c be- satz 1 bezeichneten Aufwendungen, sind die Pausch-
zeichneten Sachgebiete mit 110 vom Hundert an- beträge durch Rechtsverordnung der Bundesregie-
gesetzt; zu den Aufwendungen in diesem Sinne rung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
gehören auch die Aufwendungen für die in § 7 dieser Änderung anzupassen.
Abs. 2 Ziff. 3 genannten Personen.
(3) Maßgebend für die Errechnung der Grund- § 22
beträge sind Die Ansprüche des Bundes auf den Ausgleich von
1. die nach den Vorschriften dieses Gesetzes Vorteilen, die den Ländern aus den Aufwendungen
für den Bezugszeitraum verrechneten und des Bundes auf Grund dieses Gesetzes zuwachsen,
von den Landesabrechnungsstellen als sach• werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
lieh richtig bestätigten Aufwendungen und
§ 23
2. die in dem Bezugszeitraum von den Trä-
gern der gesetzlichen Rentenversicherung (1) Mit Wirkung vom 1. April 1950 ab übernimmt
nach dem Erlaß des Reichsarbeitsministers der Bund die Anteile der Länder Baden, Rheinland-
vom 3. Juni 1944 (Amtliche Nachrichten des Pfalz, Württemberg-Hohenzollern und des bayeri-
Reichsversicherungsamtes 1944 S. 150) ge- schen Kreises Lindau an den Ausgleichsforderungen
leisteten Aufwendungen der Tuberkulose- der Bank deutscher Länder und der Postsparkassen
unter sinngemäßer Anwendung der §§ 18 und 20.
hilfe für die in § 7 Abs. 2 genannten Per-
Die Vorschriften des § 5 Abs. 3 des Gesetzes über
sonen, soweit diese Aufwendungen auf
die Aufstellung und Ausführung des Bundeshaus-
die Landesfürsorgeverbände übergegangen
haltsplans für das Rechnungsjahr 1949 sowie über
sind.
die Haushaltsführung und ijber die vorläufige Rech-
Erhebt der Bundesrechnungshof auf Grund seiner nungsprüfung im Bereich der Bundesverwaltung
Prüfung Erinnerungen, gilt § 20 Abs. 1 Sätze 2 und 3 (Haushaltsgesetz 1949 und Vorläufige Haushalts-
und Abs. 2 entsprechend. ordnung) vom 7. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 199)
(4) Der Pauschbetrag beträgt in vom Hundert des werden hierdurch nicht berührt.
Grundbetrages: (2) Der Bund stellt statt der Länder Baden, Rhein-
im Rechnungsjahr 1955: 100 land-Pfalz, Württemberg-Hohenzollern und des
im Rechnungsjahr 1956: 95 bayerischen Kreises Lindau die Schuldverschrei-
im Rechnungsjahr 1957: 90 bungen aus, die auf Grund von Artikel II der
im Rechnungsjahr 1958: 85 Gesetze Nr. 67 und der Verordnung Nr. 223 der
im Rechnungsjahr 1959: 80 Militärregierungen der Bank deutscher Länder zu
im Rechnungsjahr 1960: 75 übergeben sind. Der Bund erhält die nach Artikel IV
im Rechnungsjahr 1961: 70 der Gesetze Nr. 67 und der Verordnung Nr. 223 der
im Rechnungsjahr 1962: 65 Militärregierungen von der Gebietskörperschaft
im Rechnungsjahr 1963: 60 Groß-Berlin auszustellenden Schuldverschreibungen
im Rechnungsjahr 1964: 55 in voller Höhe.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1955 199
Gesetz über den Finanzausgleich unter den Ländern
(Länderfinanzausgleichsgesetz).
Vom 27. April 1955.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes"' § 5
rates das folgende Gesetz beschlossen: Realsteuereinnahmen der Gemeinden
(1) Als Realsteuereinnahmen der Gemeinden eines
§ 1 Landes gelten die nach Absatz 5 herabgesetzten
Ausgleichsleistungen Steuerkraftzahlen der Grundsteuer und der Gewerbe-
steuer vom Ertrag und Kapital, die für das Rech-
Zur Durchführung des Finanzausgleichs unter den nungsjahr ermittelt sind, das dem, Ausgleichsjahr
Ländern werden aus Beiträgen der ausgleichspflich- vorausgeht.
tigen Länder (Ausgleichsbeiträge) Zuschüsse an die
ausgleichsberechtigten Länder (Ausgleichszuweisun- (2) Als Steuerkraftzahlen werden angesetzt:
gen) geleistet. Die Beiträge werden den im § 4 Abs. 1 1. die Grundbeträge der Grundsteuer
bezeichneten Steuereinnahmen der ausgleichspflich- von den land- und forstwirtschaft-
tigen Länder entnommen. lichen Betrieben mit 160 vom Hundert,
2. von den Grundbeträgen der Grund-
§ 2 steuer von den Grundstücken
Ausgleichspflichtige die ersten 12 000 Deutsche Mark einer
und ausgleichsberechtigte Länder Gemeinde mit 160 vom Hundert,
(1) Ausgleichspflichtig sind die Länder, deren die weiteren 48 000 Deutsche Mark
Steuerkraftmeßzahl in dem Rechnungsjahr, für das einer Gemeinde mit 180 :Vom Hundert,
der Ausgleich durchgeführt wird (Ausgleichsjahr), die weiteren 90 000 Deutsche Mark
ihre Ausgleichsmeßzahl übersteigt. einer Gemeinde mit 200 vom Hundert,
(2) Ausgleichsberechtigt sind die Länder, deren die weiteren 100 000 Deutsche Mark
Steuerkraftmeßzahl im Ausgleichsjahr 95 vom Hun- einer Gemeinde mit 225 vom Hundert,
/
dert ihrer Ausgleichsmeßzahl nicht erreicht. die 250 000 Deutsche Mark überstei-
genden Beträge einer Gemeinde
mit 250 vom Hundert,
§ 3
3. die Grundbeträge der Gewerbesteuer
Steuerkraftmeßzahl, Ausgleichsmeßzahl vom Ertrag und Kapital
(1) Die Steuerkraftmeßzahl eines Landes ist die mit 250 vom }-Iundert.
Summe seiner Steuereinnahmen (§ 4) und der Real- Als Grundbetrag giH das Aufkommen in dem Rech-
steuereinnahmen seiner Gemeinden(§ 5), vermindert nungsjahr, das dem Ausgleichsjahr vorausgeht,
um die Beträge zur Abgeltung von Sonderbelastun- geteilt durch die in diesem Rechnungsjahr in Geltung
gen (§ 6). gewesenen Hebesätze.
(2) Die Ausgleichsmeßzahl eines Landes ist die (3) Für die Errechnung der Steuerkraftzahlen eines
mit seiner veredelten Einwohnerzahl (§ 7) verviel- Landes ist die Summe der Grundbeträge maßgebend,
fachte bundesdurchschnittliche Steuerkraftmeßzahl je die das Statistische Bundesamt nach dem Ergebnis
Einwohner. der Gemeindefinanzstatistik festgestellt hat. Bei der
Grundsteuer von den Grundstücken gilt für alle Ge-
§ 4 meinden einer Gemeindegruppe einheitlich der im
Steuereinnahmen der Länder Durchschnitt auf eine Gemeinde der Gruppe ent-
fallende Grundbetrag; maßgebend sind die folgen-
(1) Als Steuereinnahmen eines Landes gelten die
den Gemeindegruppen:
ihm im Ausgleichsjahr zugeflossenen Einnahmen aus
seinem Anteil an der Einkommensteuer und der Gemeinden bis 2 000 Einwohner,
Körperschaftsteuer, aus der Vermögensteuer, der Gemeinden über 2 000 bis 3 000 Einwohner,
Erbschaftsteuer, der Biersteuer und aus den Ver- Gemeinden über 3 000 bis 5 000 Einwohner,
kehrsteuern mit Ausnahme der Totalisatorsteuer, Gemeinden über 5 000 bis 10 000 Einwohner,
der Spielbankabgabe und der Steuern mit örtlich
Gemeinden über 10 000 bis 20 000 Einwohner,
bedingtem Wirkungskreis.
Gemeinden über 20 000 bis 50 000 Einwohner,
(2) Von den Einnahmen eines Landes aus der Ver"'
Gemeinden über 50 000 bis 100 000 Einwohner,
mögensteuer werden die Beträge abgesetzt, die das
Land als Zuschuß nach § 6 Abs. 1 und 2 des Lasten- Gemeinden über 100 000 Einwohner.
ausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (Bundes- (4) Durch Rechtsverordnung des Bundesministers
gesetzbl. I S. 446) im Ausgleichsjahr an den Aus- der Finanzen, die der Zustimmung des Bundesrates
gleichsfonds geleistet hat. bedarf, können bei der Errechnung .der Steuerkraft-
200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
zahlen Ungleichheiten ausgeglichen werden, die sich Steuerkraftmeßzahl hinter 95 vom Hundert ihrer Aus-
aus einer verschiedenen Einheitsbewertung des gleichsmeßzahl zurückbleibt. Hierbei werden an-
Grundbesitzes im Bundesgebiet ergeben. gesetzt:
(5) Die nach Absatz 1 bis 4 errechneten Steuer- 1. der Betrag, der an 80 vom Hundert
kraftzahlen der Grundsteuer von den land- und forst- der Ausgleichsmeßzahl fehlt,
wirtschaftlichen Betrieben, der Grundsteuer von den mit 100 vom Hundert,
Grundstücken und der Gewerbesteuer vom Ertrag 2. der Betrag, der von 80 bis 90 vom
und Kapital werden je für sich nach einem für alle Hundert der Ausgleichsmeßzahl fehlt,
Länder einheitlichen Hundertsatz auf die Hälfte des mit 70 vom Hundert,
· Betrages herabgesetzt, den die Gemeinden aus der 3. der Betrag, der von 90 bis 95 vom
Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Hundert der Ausgleichsmeßzahl fehlt,
Betrieben, aus der Grundsteuer von den Grund- mit 35 vom Hundert.
stücken und aus der Gewerbesteuer einschließlich
der Lohnsummensteuer in dem Kalenderjahr ein- (2) Die Ausgleichsbeiträge der ausgleichspflich-
genommen haben, das in dem Ausgleichsjahr endet. tigen Länder werden mit einem einheitlichen Hun-
dertsatz von den Beträgen errechnet, um die ihre
Steuerkraftmeßzahl ihre Ausgleichsmeßzahl über-
§ 6 steigt. Der Hundertsatz wird so bemessen, daß die
Sonderbelastungen Summe der Ausgleichsbeiträge mit der Summe der
(1) Zur Abgeltung der Sonderbelastungen, die den Ausgleichszuweisungen übereinstimmt.
Ländern Bremen und Hamburg aus der Unterhaltung (3) Die Ausgleichsbeiträge der Hansestädte werden
ihrer Seehäfen erwachsen, werden die nach §§ 4 und 5 um den Betrag herabgesetzt, um den ihre Steuer-
ermittelten Steuereinnahmen dieser Länder um 5 vom kraftmeßzahl nach Abzug ihres Ausgleichsbeitrages
Hundert gekürzt. (Absatz 2) kleiner ist als der nach Absatz 4 zu er-
(2) Zur Abgeltung der übermäßigen Belastungen rechnende Vergleichsbetrag. Bei der Ermittlung der
des Landes Schleswig-Holstein werden die nach §§ 4 Steuerkraftmeßzahl werden die Landessteuereinnah-
und 5 ermittelten Steuereinnahmen dieses Landes men nach § 4, die ungekürzten Realsteuereinnahmen
um 17,5 vom Hundert gekürzt. nach § 5 Abs. 1 bis 4 im Ausgleichsjahr und die Be-
träge zur Abgeltung der Sonderbelastungen nach § 6
Abs. 1 angesetzt.
§ 7
(4) Der Vergleichsbetrag ist die Summe der auf
Einwohnerzahl den Einwohner entfallenden, um die Ausgleichs-
Zur Ermittlung der Ausgleichsmeßzahl eines Lan- beiträge (Absatz 2) verminderten Steuereinnahmen
des wird von seiner Einwohnerzahl (Wohnbevölke- (§ 4) der Länder Baden-Württemberg und Nordrhein-
. rung) ausgegangen, die das Statistische Bundesamt Westfalen und der auf den Einwohner entfallenden
am 30. September des Ausgleichsjahres festgestellt ungekürzten Realsteuereinnahmen (§ 5 Abs. 1 bis 4)
hat. Die Einwohnerzahlen der Gemeinden eines Lan- der Städte Stuttgart und Köln im Ausgleichsjahr,
des werden mit den folgenden Ansätzen je Einwoh- vervielfacht mit der Einwohnerzahl der Hansestadt.
ner gewertet: § 7 Satz 1 gilt entsprechend.
die ersten 5000 Einwohner einer Gemeinde (5) Der nach Absatz 3 ausfallende Betrag wird von
mit 100 vom Hundert, den ausgleichspflichtigen Ländern, auf die Absatz 3
die weiteren 15 000 Einwohner einer Ge- keine Anwendung findet, nach Maßgabe des Absat-
meinde mit 110 vom Hundert, zes 2 zusätzlich aufgebracht.
die weiteren 80 000 Einwohner einer Ge-
meinde mit 115 vom Hundert, § 9
die weiteren 400 000 Einwohner einer Ge- Feststellung der Ausgleichszuweisungen
meinde mit 120 vom Hundert, und der Ausgleichsbeiträge
die weiteren 500 000 Einwohner einer Ge- Der Bundesmin.ister der Finanzen stellt nach Ab-
meinde mit 125 vom Hundert, lauf des Ausgleichsjahres die endgültige Höhe der
die weiteren Einwohner einer Gemeinde Ausgleichszuweisungen und der Ausgleichsbeiträge
mit 155 vom Hundert. durch Rechtsverordnung fest, die der Zustimmung
Die hiernach errechneten überhöhten Einwohner- des Bundesrates bedarf.
zahlen werden nach einem für alle Länder einheit-
lichen Hundertsatz soweit ermäßigt, daß die Summe § 10
die wirkliche Einwohnerzahl des Bundesgebietes
ergibt. · Vollzug des Finanzausgleichs
während des Ausgleicbsjahres
§ 8
(1) Der Finanzausgleich wird während des Aus-
Bemessung der Ausgleicbszuweisungen gleichsjahres auf Grund vorläufiger Bemessungs-
und der Ausgleichsbeiträge grundlagen vollzogen. Die vorläufigen Ausgleichs-
(1) Die AusgleichszuweisungeIJ. der ausgleichs- zuweisungen und die vorläufigen Ausgleichsbeiträge
berechtigten Länder werden mit gestaffelten Hun- werden nach den §§ 1 bis 8 ermittelt; jedoch werden
dertsätzen von den Beträgen errechnet, um die ihre zugrunde gelegt
Nr. 13 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1955 201
1. die Steuerc,innahmen der Länder (§ 4) in (2) Solange das Land Berlin am Finanzausgleich
dem Kalenderjahr, das dem Ausgleichsjahr unter den Ländern nicht teilnimmt, erhält es einen
vorausgeht; Zuschuß aus Bundesmitteln nach § 16 des Dritten
2. die Realsteuereinnahmen der Gemeinden Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
(§ 5) nach den Steuergrundbeträgen, die das gesetzbl. I S. 1) in der Fassung des Artikels II des
Statistische Bundesamt zuletzt festgestellt Gesetzes zur Verlängerung der Geltungsdauer und
hat; die na(;h diesen Steuergrundbeträgen zur Änderung des Gesetzes zur Erhebung einer Ab-
errnittelten Steuerkraftzahlen werden nach gabe „Notopfer Berlin" vom 26. März 1953 (Bundes-
§ 5 Abs. 5 auf die Hälfte der Beträge herab- gesetzbl. I S. 88).
gesetzt, die die Gemeinden aus den Real-
steuern in dem Kalenderjahr eingenommen
haben, das dem Ausgleichsjahr vorausgeht: § 14
3. die Einwohnerzahlen (§ 7), die das Sta- Auskunftspflicht
tistische Bundesamt am 30. September des
Die zuständigen Landesbehörden sind verpflichtet,
Jahres festgestellt hat, das dem Ausgleichs-
dem Bundesminister der Finanzen die zur Durchfüh-
jahr vorausgeht.
rung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu er-
(2) Ergibt sich im Laufo des Ausgleichsjahres, daß teilen und ihre sachliche Richtigkeit von der obersten
die Steuereinnahmen oder die Einwohnerzahlen der Rechnungsprüfungsbehörde des Landes bestätigen
Länder im Verhältnis zueinander eine wesentlich zu lassen.
andere Entwicklung nehmen als im vorausgegan-
genen Kalenderjahr, kann die vorläufige Bemessung
der Ausgleichsleistungen dieser Entwicklung an- § 15
gepaßt werden (§ 1l Abs. 2).
Außerkrafttreten des Zerlegungsgesetzes
Das Gesetz über die Steuerberechtigung und die
§ 11 Zerlegung bei der Einkommensteuer und der Körper-
Zahlungsverkehr schaftsteuer (Zerlegungsgesetz) vom 29. März 1952
w,ährend des Ausgleichsjahres (Bundesgesetzbl. I S. 225) ist, mit Ausnahme der §§ 1
und 9, auf die nach dem 31. Dezember 1954 beginnen-
(1) Der Zahlungsverkehr wird während des Aus-
den Veranlagungszeiträume und auf die nach diesem
gleichsjahres in der Weise abgewickelt, daß die Ab-
Zeitpunkt endenden Lohnzahlungszeiträume nicht
lieferung des Bundesanteils an der Einkommensteuer
mehr anzuwenden.
und der Körperschaftsteuer (§ 5 Abs. 1 des Vierten
Uberleitungsgesetzes vom 27. April 1955 - Bundes·
gesetzbl. S. 189) um die vorläufigen Ausgleichs- § 16
beiträge der ausgleichspflichtigen Länder erhöht und
um die vorläufigen Ausgleichszuweisungen der aus- Geltung in Berlin
gleichsberechtigten Länder ermäßigt wird. Soweit Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
durch diese Ermäßigung der Anspruch eines aus- und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes
gleichsberechtigten Landes nicht voll gedeckt wird, vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im
überweist der Bundesminister der Finanzen diesem Land Berlin.
Land den nicht gedeckten Teil der vorläufigen Aus-
gldchszuweisungen in monatlichen Teilbeträgen.
§ 17
(2) Das Nähere bestimmt der Bundesminister der
Finanzen durch Rechtsverordnung, die der Zustim- Inkrafttreten
mung des Bundesrates bedarf. Dieses Gesetz ist, soweit § 15 nichts anderes be-
stimmt, erstmals für das Rechnungsjahr 1955 anzu-
wenden; es tritt am Tage nach seiner Verkündung
§ 12 in Kraft.
Endgültige Abrechnung
Unlerschiede zwischen den vorläufigen und den
enduültigen Ausgleichsbeitrüuen und Ausgleichs- Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
zuweisungen werden durch Uberweisungen aus-
geglichen, die mit dem Inkrafttreten der im § 9 vor- Bonn, den 27. April 1955.
gesehenen Rechtsverordnung fällig werden. Der Bun-
clc~sminister der Finanzen trifft die für den Uber-
Der Bundespräsident
weisungsverkehr erforderlichen Anordnungen.
Theodor Heuss
§ 13 Der Bundeskanzler
Adenauer
Berlin
(1) Das Land Berlin nimmt bis auf weiteres am Der Bundesminister der Finanzen
Finanzausgleich unter den Ländern nicht teil. Schäffer
202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Gesetz über das Verwaltungsverfahren
der Kriegsopferversorgung.
Vom 2. Mai 1955.
Der Bundestag hat mit Zusrimmung des Bundes- (4) Ist nach den Absätzen 1 bis 3 eine Zuständig-
rates' das folgende Gesetz beschlossen: keit nicht begründet, so bestimmt das Landesver-
sorgungsamt die zuständige Verwaltungsbehörde,
I. Zuständigkeit bei Beteiligung mehrerer Landesversorgungsämter
eines Landes die zuständige oberste Landesbehörde.
§ 1 Sind die Verwaltungsbehörden verschiedener Län-
(1) Für die Durchführung des Bundesversorgungs- der beteiligt, so entscheidet der Bundesminister für
gesetzes sind die im Gesetz über die Errichtung der Arbeit.
Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung (5) Die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden
vom 12. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 169) bezeich- für Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
neten Verwaltungsbehörden zuständig. Aufenthalt im Ausland haben, regelt der Bundes-
(2) Die nach dem Bundesversorgungsgesetz be- minister für Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zu-
gründete Zuständigkeit der Träger der gesetzlichen stimmung des Bundesrates.
Krankenversicherung bleibt unberührt.
§ 4
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
das Verwaltungsverfahren zur Durchführung der Bei Verlegung des Wohnsitzes oder des gewöhn-
§§ 25 bis 27 des Bundesversorgungsgesetzes. lichen Aufenthaltes wird die Verwaltungsbehörde
zuständig, in deren Bezirk der neue Wohnsitz oder
§ 2 gewöhnliche Aufenthalt liegt, sopald die Akten an
sie abgegeben sind.
Die Versorgungsämter sind für alle Versorgungs-
angelegenheiten zuständig, soweit durch Gesetz § 5
nichts anderes bestimmt ist. Der Bundesminister für
(1) Hält eine Verwaltungsbehörde eine andere für
Arbeit 'kann mit Zustimmung des Bundesrates durch
zuständig, so gibt sie die Sache an diese ab. Hält sich
Rechtsverordnung für bestimmte Versorgungsange-
auch diese nicht für zuständig, so entscheidet über
legenheiten die Zuständigkeit der Landesversor-
die Zuständigkeit
gungsämter oder der obersten Landesbehörden oder
der in§ 2 des Gesetzes über die Errichtung der Ver- 1. des Versorgungsamts das beiden Ämtern
waltungsbehörden der Kriegsopferversorgung vom übergeordnete Landesversorgungsamt oder,
12. März 1951 genannten Stellen begründen. Die für wenn ein solches nicht vorhanden ist, die
die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten oberste Landesbehörde;
Landesbehörden können sich selbst oder den Landes- 2. des Landesversorgungsamts die oberste
versorgungsämtern die Zustimmung zu Entscheidun- Landesbehörde.
gen über bestimmte Versorgungsangelegenheiten Sind die Verwaltungsbehörden verschiedener Län-
vorbehalten. der beteiligt, so entscheidet der Bundesminister für
Arbeit. ·
§ 3 (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn mehrere Ver-
(1) Ortlich zuständig ist die Verwaltungsbehörde, waltungsbehörden sich für zuständig erklären oder
in deren Bezirk der Antragsteller zur Zeit der Stel- wenn die örtliche Zuständigkeit zweifelhaft ist.
lung des Antrages seinen Wohnsitz oder gewöhn-
lichen Aufenthalt hat.
II. Anträge
(2) Bei Anträgen Hinterbliebener auf erstmalige
§ 6
Bewilligung von Versorgungsbezügen ist der Wohn-
sitz oder gewöhnliche Aufenthalt der Witwe oder (1) Die Anträge in Versorgungsangelegenheiten
des Witwers maßgebend. Ist eine Witwe oder ein sind schriftlich oder mündlich unter Aufnahme einer
Witwer nicht vorhanden, so tritt an deren Stelle die Niederschrift bei dem Versorgungsamt zu stellen,
jüngste Waise. Sind nur Eltern oder Großeltern vor- auch wenn für die Entscheidung das Landesversor-
handen, so gilt Absatz 1; leben sie getrennt, so ist gungsamt zuständig ist.
der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Ehe- (2) Rechtswirksam ist auch die Antragstellung bei .
mannes oder geschiedenen Ehemannes maßgebend, einer anderen amtlichen Stelle oder einem Träger
sofern auch dieser anspruchsberechtigt ist. Die Ange- der Sozialversicherung im Geltungsbereich ·dieses
hörigen Verschollener stehen Hinterbliebenen Gesetzes oder einer amtlichen Vertretung der Bun-
gleich. . desrepublik Deutschland. Die Anträge sind in sol-
(3) Bedarf es eines Antrages nicht, so tritt an die chen Fällen unter Benachrichtigung des Antragstel-
Stelle des Zeitpunktes der Antragstellung der Zeit- lers unverzüglich an die zuständige Verwaltungs-
punkt der Einleitung des Verfahrens. behörde abzugeben.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1955 203
§ 7 (4) Für den Umfang und die Wirkung der Voll-
macht gelten im übrigen § 81 und §§ 84 bis 86 der
(1) Der Anlrag soll die begehrten Leistungen be-
Zivilprozeßordnung entsprechend.
zeichnen sowie die zur Begründung erforderlichen
Tatsachen und Beweismittel angeben und von dem (5) Der Beteiligte kann mit einer geschäftsfähigen
Antragsteller, seinem gesetzlichen Vertreter oder Person als Beistand erscheinen. Für Beistände gilt
seinem Bevollmächtigten mit Orts- und Tagesangabe Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Das von dem Beistand
unterzeichnet sein. Er soll ferner die Erklärung ent- Vorgetragene gilt als von dem Antragsteller vor-
halten, daß ein gleichartiger Antrag bei einer ande- gebracht, soweit es nicht von diesem sofort wider-
ren Verwallungsbehörde nicht gestellt worden ist. rufen oder berichtigt wird.
(2) Die Vflwaltungsbehörde hat darauf hinzu- (6) Bevollmächtigte und Beistände, die nicht
wirken, daß der Antragsteller sachdienliche Anträge Rechtsanwälte sind, können aus wichtigem Grunde
stellt, sie begründet und gegebenenfalls ergänzt. zurückgewiesen werden. Mit der Zurückweisung er-
(3) Wird eine Aufforderung der Verwaltungs- lischt ihre Vertretungsmacht. Die Zurückweisung ist
behörde zur Ergänzung des Antrags oder der Be- dem Auftraggeber mitzuteilen.
gründung vom Antragsteller, seinem gesetzlichen
Vertreter oder seinem Bevollmächtigten nicht beant- § 11
wortet, so ist ihm schriftlich eine angemessene Frist
mit dem Hinweis zu setzen, daß im Falle der Nicht- (1) Dritte, die am Ausgang des Verfahrens ein
beantwortung trotz Unvollständigkeit des Antrags berechtigtes Interesse haben, können auf Antrag oder
nach Lage der Akten entschieden werden kann. von Amts wegen zum Verfahren zugezogen werden.
Sie sind berechtigt, Ausführungen zu machen und
Anträge zu stellen; ferner sind sie vom Fortgang und
III. Die Beteiligten und ihre Vertreter Ausgang des Verfahrens in Kenntnis zu setzen. § 9
Abs. 1 und 2 sowie§ 10 gelten entsprechend.
§ 8
(2) Soweit der Bund in e·inem Verfahren ein be-
Beteiligte am Verfahren sind der Antragsteller rechtigtes Interesse geltend macht, ist er auf Antrag
oder Versorgungsberechtigte und Dritte, die am Aus- zuzuziehen. Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung.
gang des Verfahrens ein berechtigtes Interesse haben
und zu dem Verfahren zugezogen worden sind.
IV. Aufklärung des Sachverhalts
§ g
§ 12
(1) Bestehen Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des
Antragstellers, so ist sie von Amts wegen zu prüfen. (1) Der Sachverhalt ist von Amts wegen aufzu-
Die Vertretungsbefugnis eines gesetzlichen Ver- klären. Die Beteiligten sind verpflichtet, dabei mitzu-
treters ist stets zu prüfen. wirken. Die Verwaltungsbehörde kann Auskunfts-
(2) Für Geschäftsunfähige oder beschränkt Ge- personen und Sachverständige hören, Gutachten und
schäftsfähige ohne gesetzlichen Vertreter ist die Be- amtliche Auskünfte jeder Art einholen, den Augen-
stellung eines Vormundes oder Pflegers zu veran- schein einnehmen und Urkunden beschaffen oder
lassen. ihre Vorlegung oder Beibringung dem Beteiligten
aufgeben.
(3) Minderjährige, dü~ das 16. Lebensjahr voll-
endet haben, können selbständig Anträge stellen. (2) Mit Einverständnis oder auf Wunsch des An-
Macht ein Minderjähriger von dieser Befugnis Ge- tragstellers oder Versorgungsberechtigten kann die
brauch, so bedarf die Zurücknahme des Antrags Verwaltungsbehörde von öffentlichen, freien ge-
der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. meinnützigen und privaten Krankenanstalten sowie
Krankenanstalten öffentlich-rechtlicher Körperschaf-
ten und Trägern der Sozialversicherung Kranken-
§ 10 papiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sek-
(1) Die Beteiligten können sich durch geschäfts- tions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgen-
fähige Bevollmächtigte vertreten lassen. Personen, bilder zur Einsicht beiziehen. Die Verwaltungs-
die als ärztliche Gutachter für Beteiligte tätig ge- behörde hat für die Wahrung des ärztlichen Berufs-
wesen sind, können in dem gleichen Verfahren nicht geheimnisses Sorge zu tragen. Unter denselben Vor-
als Bevollmächtigte auftreten. aussetzungen kann die Verwaltungsbehörde von
privaten Ärzten, die den Antragsteller oder Versor-
(2) Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen und zu
gungsberechtigten behandeln oder behandelt haben,
den Akten einzureichen; sie kann auch zur Nieder-
Auskünfte einholen und Untersuchungsunterlagen
schrift der Verwaltungsbehörde erteilt werden. Bei
zur Einsicht beiziehen.
Ehegatten und Verwandten in gerader Linie kann
die Bevollmächtigung unterstellt werden.
(3) Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so sind die § 13
Mitteilungen der Verwaltungsbehörde an ihn zu (1) Die Verwaltungsbehörde ist befugt, von den
richten. Der Beteiligte muß das Verfahren gegen sich Auskunftspersonen die eidesstattliche Versicherung
gelten lassen, auch wenn er nur mündlich Vollmacht zu verlangen, daß sie nach bestem Wissen die reine
erteilt oder das Verfahren ausdrücklich oder still- Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben. In
schweigend genehmigt hat. gleicher Weise kann von den Sachverständigen die
204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
eidesstattliche Versicherung verlangt werden, daß tersuchung oder zur Vornahme sonstiger Feststellun-
sie das Gutachten unparteiisch und nach bestem Wis- gen sowie seine Beobachtung in einer Kranken-
sen erstattet haben. anstalt oder versorgungsärztlichen Untersuchungs-
(2) Ist die Anhörung vor den zuständigen Ver- stelle können angeordnet werden. Ärztliche Unter-
waltungsbehörden· mit Schwierigkeiten verbunden, suchungsmaßnahmen, die einer Operation im Sinne
namentlich wegen der Entfernung des Aufenthalts- des § 22 des Bundesversorgungsgesetzes gleichkom-
ortes der zu hörenden Personen vom Sitz der Ver- men, dürfen nicht ohne Zustimmung des Antrag-
waltungsbehörde, so kann eine andere Verwaltungs- stellers oder Versorgungsberechtigten vorgenom-
behörde und, wenn die Anhörung vor dieser eben- men werden.
falls Schwierigkeiten unterläge, eine andere Behörde § 18
um die Erledigung ersucht werden. Dasselbe gilt bei
Verweigert der Antragsteller das Einverständnis
Gefahr im Verzuge.
nach § 12 Abs. 2, die Abgabe der eidesstattlichen
§ 14 Versicherung nach § 15, die Auskunft oder die Zu-
(1) Leisten Auskunftspersonen oder Sachverstän- stimmung zur Erteilung der Auskunft nach§ 16Abs. 1
dige der Vorladung nicht Folge oder verweigern oder befolgt er eine Anordnung nach § 17 Satz 1
sie ohne Vorliegen der .in den §§ 376, 383 bis 385, nicht, so darf über den Antrag erst entschieden wer-
407 und ·408 der Zivilprozeßordnung bezeichneten den, wenn der Antragsteller vorher schriftlidl. darauf
Gründe ihre Aussage oder die Erstattung des Gut- hingewiesen worden ist, daß sein Verhalten nadl.-
achtens, so kann die für die Entscheidung zuständige teilige Folgen für ihn haben kann.
Behörde das für den Wohnort der Auskunftsperson
oder des Sachverständigen zuständige Sozialgericht § 19
um die Vernehmung ersuchen. Wohnt die Auskunfts- Die Verwaltungsbehörden können die Zahlung von
person oder der Sachverständige nicht am Sitz des Versorgungsbezügen von der Vorlage einer Beschei-
Gerichts, so kann auch das zuständige Amtsgericht nigung einer zur Führung eines amtlichen Siegels be-
um die Vernehmung ersucht werden. redl.tigten öffentlidl.en Behörde, Stelle oder Urkunds-
(2) Erscheint zur Herbeiführung einer wahrheits- person über persönlidl.e Verhältnisse des Versor-
gemäßen Aussage die Beeidigung notwendig, so gungsberechtigten abhängig madl.en.
kann bei einem der in Absatz 1 genannten Gerichte
die eidliche Vernehmung beantragt werden.
V. Rechts- und Amtshilfe
§ 15 § 20
Die Angaben des Antragstellers, die sich auf die Alle Behörden und die Träger der Sozialversidl.e-
mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden rung sind verpflichtet, den Verwaltungsbehörden
Tatsachen beziehen, sind, wenn Unterlagen nicht vor- und sonstigen Stellen der Kriegsopferversorgung auf
handen oder nicht zu beschaffen oder ohne Ver- Ersuchen Rechts- und Amtshilfe zu leisten und Aus-
schulden des Antragstellers oder seiner Hinterblie- kunft zu erteilen.
benen verloren gegangen sind, der Entscheidung
zugrunde zu legen, soweit sie nach den Umständen § 21
des Falles glaubhaft erscheinen. Die Verwaltungs- (1) Eine Behörde ist zur Vorlage von Urkunden
behörde kann in besonderen Fällen von dem Antrag- oder Akten sowie zur Erteilung von Auskünften nicht
steller die eidesstattliche Versicherung verlangen, verpflichtet, wenn die zuständige oberste Dienstbe-
daß er bei seinen Angaben nach bestem Wissen die hörde erklärt, daß das Bekanntwerden des Inhalts
reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe. dieser Urkunden, Akten oder Auskünfte dem Wohle
des Bundes oder eines deutsdl.en Landes Nadl.teile
§ 16 bereiten würde oder daß die Vorgänge nach einem
(1) Soweit die Bewilligung der Versorgungs- Gesetz oder ihrem Wesen nadl. geheimgehalten wer-
bezüge von den Familien-, Vermögens- oder Ein- den müssen.
kommensverhältnissen des Antragstellers abhängt, (2) Handelt es sich dabei um Urkunden, Akten oder.
hat dieser auf Verlangen der Verwaltungsbehörde Auskünfte einer obersten Bundesbehörde, so darf die
die erforderlichen Auskünfte zu geben. Die Finanz- Vorlage der Urkunden oder Akten oder die Erteilung
behörden sind verpflichtet, wenn der Antragsteller der Auskunft nur unterbleiben, wenn die Erklärung
zustimmt, den Verwaltungsbehörden über seine Ein- nadl. Absatz 1 von der Bundesregierung abgegeben
kommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu wird. Die Landesregierung hat die Erklärung abzu-
geben. geben, wenn diese Voraussetzungen bei einer ober-
(2) Der Versorgungsberechtigte hat nach Bewilli- sten Landesbehörde vorliegen.
gung von Versorgungsbezügen jede wesentliche
.Änderung seiner Verhältnisse unverzüglich anzu-
zeigen. Die Verwaltungsbehörde muß auf diese Ver- VI. Bescheid
pflichtung hinweisen. § 22
§ 17 (1) Abschließende Mitteilungen der Verwaltungs-
Das persönliche Erscheinen des Antragstellers behörden in der Versorgungssache ergehen durch Be-
oder Versorgungsberechtigten zur mündlichen Er- scheid; sie sind in tatsächlicher und rechtlicher Bezie-
örterung der gestellten Anträge, zur ärztlichen Un- hung zu begründen und schriftlich auszufertigen.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1955 205
(2) In Bescheiden über die Bewilligung von Ver- nen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten zu be-
sorgungsbezügen sind zugleich Betrag und Beginn nennen. Geschieht das nicht, so gilt das Schriftstück.
der Leistung festzustellen und ist die Art der Berech- als zugestellt, sobald es zur Post gegeben ist, selbst
nung ersichtlich zu machen. wenn es als unbestellbar zurückkommt.
§ 23
§ 29
Bescheide über Rechtsansprüche müssen den zuläs-
Soweit Bescheide nicht nach § 27 Abs. 1 zugestellt
sigen Rechtsbehelf, die einzuhaltende Frist, die
werden müssen, sollen sie formlos übersandt werden.
Stelle, bei welcher der Rechtsbehelf anzubringen ist,
Der Zeitpunkt der Absendung ist in den Akten zu
und deren Anschrift angeben.
vermerken. Bei Ubersendung durch die Post gilt ein
§ 24 Schriftstück regelmäßig mit dem dritten Tage nach
der Aufgabe zur Post als zugegangen.
(1) Wird der gegen einen Verwaltungsakt gege-
lwne Rechtsbehelf nicht oder erfolqlos eingelegt, so
ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der
Suche bindend, soweit durch Ceselz nichts anderes VIII. Kosten und Auslagen
beslimmt ist. § 30
(2) Die Bindung der Verwaltungsbehörden tritt mit Auskunftspersonen und Sachverständige erhalten
der Zustellung oder dem Zugang des Bescheides ein. auf Verlangen Gebühren nach der Gebührenordnung
§ 25
für Zeugen und Sachverständige.
Schreib- und Rechenfehler sowie ähnliche offen-
§ 31
bare Unrichtigkeiten in Bescheiden sind jederzeit auf
Antrag oder von Amts wegen zu berichtigen. Uber (1) Kosten der Rechts- und Amtshilfe (§ 20) werden
die Berichtigung entscheidet die nach den §§ 2 bis 5 nicht erstattet.
zuständige Verwaltungsbehörde. Die Verfügung, die
(2) Freien gemeinnützigen und privaten Kranken-
den Bescheid berichtigt, wird auf der Urschrift und
anstalten sowie privaten Ärzten werden die ihnen
den Ausfertigungen des Bescheides vermerkt.
nach § 12 Abs. 2 entstandenen notwendigen baren
§ 26 Auslagen erstattet. Auskünfte im Sinne des § 12
Abs. 2 Satz 3 und ärztliche Gutachten sowie Neben-
Bescheide und andere Verwaltungsakte sind nicht leistungen, die von den Verwaltungsbehörden ange-
deshalb unwirksam oder anfechtbar, weil sie von fordert werden, werden nach dem ärztlichen und
einer örtlich unzuständigen Stelle ergangen sind. zahnärztlichen Bundestarif für das Versorgungs-
wesen vergütet.
VII. Zustellung
§ 32
§ 27
(1) Wer einer Anordnung nach § 17 Folge leistet
(1) Bescheide, die eine Rechtsbehelfsbelehrung erhält auf Antrag Ersatz der baren Auslagen und
enthalten, und Anordnungen oder Ersuchen, bei Entschädigung für entgangenen Arbeitsverdienst in
deren Nichtbefolgung nach Lage der Akten entschie- angemessenem Umfang. Ist die Anordnung durch
den wird, sind zuzustellen. wissentlich falsche Angaben veranlaßt worden, so
(2) Zustellungen können in jeder Form geschehen, kann der Ersatz abgelehnt werden.
die den Nachweis der erfolgten Zustellung und ihres (2) Wer ohne Anordnung einer Verwaltungsbe-
Zeitpunktes ermöglicht. Es genügt die Aushändigung hörde aus einem der in § 17 auf geführten Gründe er-
des zuzustellenden Schriftstückes gegen schriftliches scheint, kann auf Antrag Ersatz der baren Auslagen
Empfangsbekenntnis oder die Ubersendung durch und Entschädigung für entgangenen Arbeitsverdienst
eingeschriebenen Brief. in angemessenem Umfang erhalten, wenn die Not-
(3) Im übrigen gelten für das Zustellungsverfahren wendigkeit des Erscheinens von der Verwaltungs-
die Vorschriften der §§ 2 bis 15 des Verwaltungszu- behörde anerkannt wird.
stellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I
S. 379), soweit in§ 28 nichts anderes bestimmt ist. § 33
§ 28 Hat ein Beteiligter, sein Vertreter oder Bevoll-
mächtigter durch Mutwillen, Verschleppungsabsicht
(1) Betreibt ein Minderjähriger, der das 16. Lebens- oder Irreführung besondere Verfahrenskosten ver-
jahr vollendet hat, das Verfahren selbst, so erhält er anlaßt, so können sie ihm ganz oder teilweise auf-
gleichzeitig mit der Zustellung an seinen gesetzlichen erlegt werden.
Vertreter eine Abschrift des zuzustellenden Schrift-
stückes. § 34
(2) Für Beteiligte, die durch einen Bevollmächtig- (1) Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Be-
ten vertreten werden, wird nur an diesen zugestellt. urkundungen, Urkunden, Vollmachten, amtlichen Be-
(3) Wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen scheinigungen, Eintragungen und Löschungen im
Aufenthalt nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes Grundbuch, die von der zuständigen Verwaltungs-
hat, hat auf Verlangen innerhalb einer angemesse- behörde zur Durchführung des Bundesversorgungs-
206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
gesetzes und der zu seiner Ergänzung ergangenen XI. Berichtigung von Bescheiden
Vorschriften für erforderlich gehalten werden, sind
§ 40
kostenfrei.
(1) Zugunsten· des Berechtigten kann die zustän-
(2) Die Vorschriften über die Gebühren und Aus-
dige Verwaltungsbehörde jederzeit einen neuen Be-
lagen der Notare werden hierdurch nicht berührt.
scheid erteilen. Das Versorgungsamt bedarf zur Er-
teilung eines neuen Bescheides der Zustimmung des
Landesversorgungsamtes.
1~. Akteneinsidlt
(2) Auf Antrag des Berechtigten ist ein neuer Be-
§ 35 scheid zu erteilen, wenn das Bundessozialgericht in
(1) Die Beteiligten, ihre Vertreter und ihre Bevoll- einer Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung
mächtigten können auf Antrag Einsicht in die Akten nachträglich eine andere Rechtsauffassung vertritt,
nehmen und sich daraus Auszüge und Abschriften als der früheren Entscheidung zugrunde gelegen hat.
selbst fertigen oder gegen Erstattung der Kosten er-
teilen lassen. § 41
(2) Dber den Antrag entscheidet der Leiter der Ver- (1) Bescheide über Rechtsansprüche können zuun-
waltungsbehörde, bei der sich die Akten befinden. gunsten des Versorgungsberechtigten von der zu-
Dieser kann die Befugnis weiter übertragen; soll der ständigen Verwalturigsbehörde durch neuen Be-
Antrag abgelehnt werden, so entscheidet er selbst. scheid nur geändert oder aufgehoben werden, wenn
(3) Der Leiter der Verwaltungsbehörde kann aus
ihre tatsächliche und rechtliche Unrichtigkeit im Zeit-
besonderen Gründen die Einsicht in die Akten oder punkt ihres Erlasses außer Zweifel steht. Verstöße
in Aktenteile sowie die Fertigung oder Erteilung von gegen Vorschriften dieses Gesetzes sowie die Nicht-
Auszügen und Abschriften versagen oder beschrän- beachtung der Vorschriften des Bundesversorgungs-
ken. gesetzes über die Anmeldefristen (§§ 56 bis 59 des
Bundesversorgungsgesetzes) rechtfertigen nicht die
§ 36 Erteilung eines Berichtigungsbescheides.
Anderen als den in § 35 genannten Personen kann (2) Das Versorgungsamt bedarf zum Erlaß eines
ohne Einwilligung des Beteiligten oder seines ge- Berichtigungsbescheides der Zustimmung des Lan-
setzlichen Vertreters die Einsicht in die Akten nur desversorgungsamtes.
gestattet werden, wenn ein wissenschaftliches Inter-
esse an der Einsicht in die Akten besteht und ge- § 42
währleistet ist, daß der Beteiligte dadurch keinen (1) Die Verwaltungsbehörde hat auf Antrag oder
Nachteil erleidet. Die Erlaubnis zur Einsicht wird von von Amts wegen erneut zu entscheiden, wenn
der obersten Landesbehörde erteilt. 1. bei der früheren Entscheidung eine Person
mitgewirkt hat, die von der Mitwirkung
aus einem gesetzlichen Grunde ausgeschlos-
X. Fristen sen war, sofern nicht dieses Hindernis durch
§ 31 Ablehnung oder Rechtsbehelf ohne Erfolg
geltend gemacht worden ist,
(1) Richtet sich der Anfang einer Frist nach einem
2. ein Berechtigter in dem Verfahren nicht
Ereignis oder Zeitpunkt, so beginnt die Frist mit dem ordnungsgemäß vertreten war, sofern er
Tage, der auf das Ereignis oder den Zeitpunkt folgt. nicht die Vertretung ausdrücklich oder still-
(2) Wird eine Frist verlängert, so beginnt die neue schweigend genehmigt hat,
Frist mit Ablauf der alten. 3. Tatsachen, die für die Entscheidung von
wesentlicher Bedeutung waren, wissentlich
§ 38 falsch angegeben oder verschwiegen wor-
den sind,
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit
4. eine Urkunde, auf die sich die Entscheidung
dem Ablauf ihres letzten Tages, eine nach Wochen
oder Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf des- stützt, fälschlich angefertigt oder verfälscht
jenigen Tages der letzten Woche oder des letzten war,
Monats, der nach Benennung oder Zahl dem Tage 5. durch Beeidigung eines Zeugnisses oder
entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt Gutachtens, auf das sich die Entscheidung
fällt. stützt, der Zeuge oder Sachverständige vor-
sätzlich oder fahrlässig die Eidespflicht ver-
(2) Fehlt dem letzten Monat der entsprechende Tag, letzt hat,
so endigt die Frist mit de~ Monat.
6. die Entscheidung durch eine mit gericht-
licher Strafe bedrohte Handlung erwirkt
§ 39 worden ist,
Fällt der für eine Erklärung oder für den Ablauf 1. bei der Entscheidung eine Person mitge-
einer Frist gesetzte Tag auf einen Sonntag oder all- wirkt hat, die dabei ihre Amtspflichten ge-
gemeinen Feiertag, der am Erklärungsort staatlich gen den Berechtigten verletzt hat, sofern
anerkannt ist, so gilt dafür der nächstfolgende Werk- diese Verletzung mit gerichtlicher Strafe·
tag. bedroht ist,
,,.
':~
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1955 207
8. das Urteil eines ordentlichen Gerichts, auf pflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem
das sich die Entscheidung stützt, durch ein Dienst bestehen.
anderes rechtskräftig gewordenes Urteil (2) V\/ er unbefugt offenbart, was ihm durch seine
aufqehoben worden ist, dienstliche Tätigkeit bei der Verwaltungsbehörde
9. nachträglich eine zur Zeit der Entscheidung über die gesundheitlichen, die wirtschaftlichen oder
bereits vorlwndene Urkunde, die eine an- die Familienverhältnisse eines Beteiligten, in Hin-
dere Entscheidung herbeigeführt haben terbliebenenangelegenheiten auch des Verstorbenen,
würde, gefunden wird oder verwertet wer- bekannt geworden ist, wird, soweit nicht nach den
den kann. allgemeinen Strafgesetzen eine härtere Strafe ver-
(2) In den Fällen des Absalzes 1 Nummern 4 bis wirkt ist, mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder
7 ist die Erteilung cles neL1en Bescheides weiter davon mit Geldstrafe bestraft. Die Verfolgung tritt nur auf
abhängig, daß Antrag des Versorgungsberechtigten oder der Dienst-
1. wegen der strafbaren Handlung eine rechts- aufsichtsbehörde ein.
kräftige strafgerichtliche Verurteilung er-
gangen ist oder § 46
2. ein gerichtliches Strafverfahren aus anderen (1) Von der Mitwirkung in Versorgungssachen ist
Gründen als wegen Mangels an Beweisen ausgeschlossen,
nicht eingeleitet oder durchgeführt werden 1. wer in der Sache selbst Beteiligter ist,
konnte.
2. wer einem Beteiligten ersatzpflichtig ist,
§ 43 3. wer mit einem Beteiligten verheiratet ist
(1) Der Antrag nach § 42 ist innerhalb einer Frist oder gewesen ist,
von drei Monaten, bei Aufenthalt außerhalb des Gel- 4. wer mit einem Beteiligten in gerader Linie
tungsbereichs dieses Gesetzes innerhalb einer Frist verwandt oder verschwägert oder durch
von sechs Monaten zu stellen. Bei den Verfahren von Annahme an Kindes Statt verbunden oder
Amts wegen hat die Verwaltungsbehörde innerhalb in der Seitenlinie bis zum dritten Grade ver-
einer Frist von drei Monaten die erneute Prüfung wandt oder bis zum zweiten Grade ver-
einzuleiten. schwägert ist, auch wenn die Ehe, durch
welche die Schwägerschaft begründet ist,
(2) Die Frist beginnt mit der Kenntnis des Anfech-
nicht mehr besteht,
tungsgrundes. Der Antrag und die erneute Prüfung
von Amts wegen sind nach Ablauf von fünf Jahren 5. wer in der Sache als Bevollmächtigter oder
vom Tage der Entscheidung an nicht mehr zulässig. Beistand eines Beteiligten zugezogen oder
als ihr gesetzlicher Vertreter aufzutreten
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn der Antrag wegen berechtigt ist oder gewesen ist,
mangelnder Vertretung gestellt wird. Die Frist be-
6. wer in der Sache als Auskunftsperson oder
ginnt in diesem Fall mit dem Tage, an dem die Ent-
Sachverständiger vernommen oder tätig ge-
scheidung dem Berechtigten oder, wenn dieser nicht
worden ist.
fähig war, das Verfahren selbst zu betreiben, seinem
gesetzlichen Vertreter zugestellt worden ist. (2) Ist der Antragsteller oder Versorgungsberech-
tigte bei einer Verwaltungsbehörde oder sonstigen
(4) Der Antrag ist an die Verwaltungsbehörde zu Stelle der Kriegsopferversorgung beschäftigt, so ist
richten, welche die Entscheidung erlassen hat. § 6 diese von der vorbereitenden Bearbeitung und Ent-
Abs. 2 gilt entsprechend. scheidung des V:ersorgungsf alles ausgeschlossen. In
diesem Fall tritt an die Stelle der ausgeschlosse-
§ 44 nen Behörde die von der übergeordneten Verwal-
Uber den Antrag entscheidet die Verwaltungsbe- tungsbehörde bestimmte Behörde gleicher Ordnung.
hörde, welche die Entscheidung erlassen hat. Ist diese Ist eine Verwaltungsbehörde gleicher Ordnung nicht
nicht mehr vorhanden oder nicht mehr zuständig, so vorhanden, so ist die übergeordnete Verwaltungs-
richtet sich die Zuständigkeit nach den §§ 2 bis 5. behörde selbst zuständig.
XII. Amtsverschwiegenheit und Ausschließung XIII. Sonstige Vorschriften
von der Mitwirkung in Versorgungssachen § 47
§ 45 (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen sind zu-
(1) Wer bei den Verwaltungsbehörden oder den rückzuerstatten, soweit im folgenden nichts anderes
sonstigen Stellen der Kriegsopferversorgung tätig bestimmt ist. Der Einwand der nicht mehr vorhan-
ist, hat über die ihm bei seiner dienstlichen Tätigkeit denen Bereicherung ist ausgeschlossen.
bekanntgewordenen Angelegenheiten, deren Ge- (2) Soweit die Uberzahlung auf einer wesent-
heimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder lichen Anderung der Verhältnisse beruht, kann der
dienstlich vorgeschrieben ist, Verschwiegenheit zu zu Unrecht gezahlte Betrag nur zurückgefordert wer-
bewahren. Zu diesen Angelerienheiten gehören insc den, wenn der Empfänger wußte oder wissen mußte,
besondere clie gesundlieitlichen, wirtschaftlichen und daß ihm die gezahlten Versorgungsbezüge im Zeit-
Familienverhältnisse der Beteiligten, in Hinterbliebe- punkt der Zahlung nicht oder nicht in der bisherigen
nenangelegenheiten au eh des Verstorbenen. Die Ver- Höhe zustanden, oder wenn die Rückforderung
208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Emp- § 50
fängers vertretbar ist. (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13
(3) Wird ein Bescheid nach § 41 oder § 42 berich- Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-
tigt, so ist die Rückforderung der gewährten Leistun- nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land
gen ausgeschlossen. Dies gilt nicht, Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund der in
1. wenn die Unrichtigkeit darauf beruht, daß diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigung erlassen
der Empfänger Tatsachen, die für die Ent- werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Drit-
scheidung von wesentlicher Bedeutung ge- ten Uberleitungsgesetzes.
wesen sind, wissentlich falsch angegeben (2) Die §§ 41 und 42 gelten auch für Entscheidun-
oder verschwiegen hat, oder wenn er beim gen des Einspruchsausschusses beim Landesversor-
Empfang der Bezüge gewußt hat, daß sie gungsamt Berlin.
:,-
ihm nicht oder nicht in dieser Höhe zustan-
L den,
2. wenn der Empfänger den Verfahrensmangel
§ 51
kannte oder wenn er ihn vorsätzlich her- (1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1955 in Kraft.
beigeführt hat. (2) Zum selben Zeitpunkt treten die nach § 84
(4) Von der Rückforderung kann abgesehen wer- Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes aufrechterhal-
den, wenn sie eine besondere Härte für den Versor• tenen Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
gungsberechtigten bedeutet oder wenn daraus in un- außer Kraft, insbesondere die das Verwaltungsver-
verhältnismäßigem Umfang Kosten oder Verwal- fahren betreffenden Bestimmungen
tungsaufwand entstehen. 1. der in § 84 Abs. 2 des Bundesversorgungs-
(5) Zu· Unrecht empfangene Versorgungsleistun- gesetzes genannten Gesetze und· Verord-
gen, zurückzuzahlende Kapitalabfindungen sowie nungen,
Kosten können von laufenden Versorgungsbezügen 2. des Gesetzes über das Verfahren in Ver-
oder von einer Witwenabfindung nach § 44 des Bun- sorgungssachen vom 10. Januar 1922 in der
desversorgungsgesetzes einbehalten werden. Für Fassung der Bekanntmachung vom 2. No-
ihre Beitreibung gelten die Vorschriften des Ver- vember 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1113),
. , waltungsvollstreckungsgesetzes vom 27. April 1953
(Bundesgesetzbl. I S.157) entsprechend; das Land 3. des Badischen Landesgesefzes über das Ver-
bestimmt die Vollstreckungsbehörde. fahren in Versorgungssachen vom 15. März
1950 (Badisches Gesetz- und Verordnungs"
(6) Die Grundsätze des § 67 der Reichswirtschafts- blatt S.156f
bestimmungen sind entsprechend anzuwenden.
sowie die zu ihrer Durchführung, Ergänzung und
§ 48 Änderung ergangenen Vorschriften.
Die Entscheidung ij.ber die Rückzahlung einer Kapi- (3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt § 79
talabfindung ist auch für das Verfahren auf Befrie- des Bundesversorgungsgesetzes außer Kraft.
digung aus einer für.den Rückzahlungsanspruch be- (4) Soweit in anderen gesetzlichen und sonstigen
stellten Skherungshypothek bindend. · Bestimmungen auf ·die aufgehobenen Vorschriften
verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschrif-
XIV. Sdlluß- und Ubergangsvorsdlriften ten dieses Gesetzes an ihre Stelle.
§ 49
§ 52
Die §§ 41 und 42 gelten auch für Entscheidungen
der Beschwerdeausschüsse nach § 20 der Sozialver- In den am Tage des lnkrafttretens dieses Gesetzes
sicherungsdirektive Nr. 27 (Arbeitsblatt für die bri- anhängigen Sachei\ sind für das· weitere Verfahren
tische Zone 1947 S. 155). die Vorschriften dieses Gesetzes maßgebend.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 2. Mai 1955.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzl€r
Adenauer
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1955 209
Dreizehnte Durchführungsverordnung
über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz
(13. AbgabenDV-LA - Eingliederungsverordnung).
Vom 25. April 1955.
Auf Grund des § 202 Abs. 1 und des § 367 des (2) Als gewerblicher Betrieb im Sinne dieser Ver-
Lastenausgleichs~iesetzes vorn 14. August 1952 (Bun- ordnung gelten vorbehaltlich des Absatzes 3 auch
desgesetzbJ. I S. 446) verordnet die Bundesregierung Wirtschaftsgüter, die wesentliche Grundlagen des
mit Zustimmung des Bundesrates: gewerblichen Betriebs des Erwerbers oder Pächters
werden, wenn der sich nach den Grundsätzen des
I. Voraussc~tzungen Bewertungsgesetzes ergebende Wert der von dem
für die Vergünstigungen einzelnen Abgabeschuldner insgesamt abgegebenen
Wirtschaftsgüter 2000 Deutsche Mark übersteigt.
§ 1 Das gilt jedoch nur für solche Wirtschaftsgüter, die
Grundsatz in einem der Veräußerung oder Verpachtung an
(1) Wird Pin gewerblicher Betrieb (§ 2) von einem den Geschädigten unmittelbar vorangegangenen
Abgabeschuldner an einen Geschädigten, dem ein Zeitraum von zwei Jahren, wenn auch nur vorüber-
Aufbaudarlehen nach § 254 Abs. 1 des Gesetzes zur gehend, wesentliche Grundlagen eines gewerblichen
Obernahme des Betriebs gewährt werden kann, Betriebs des Veräußerers oder Verpächters oder
veräußert oder auf mindestens sieben Jahre ver- seines Gesamtrechtsvorgängers gebildet haben.
pachtet, so werden dem- Veräußerer oder Verpäch- (3) Grundbesitz, dessen Veräußerung oder Ver-
ter Vergünstigungen bei der Vermögensabgabe pachtung der Bildung eines land- und forstwirt-
nach Maßgabe dieser Verordnung gewährt. schaftlichen Betriebs des Erwerbers oder Pächters
(2) Die Vergünstigungen werden gewährt, wenn dient oder der zur Grundlage einer landwirtschaft-
lichen Nebenerwerbsstelle des Erwerbers oder
1. der nach § 5 ermittelte Wert des ver-
Pächters_ wird, gilt nicht als gewerblicher Betrieb
äußerten oder verpachteten gewerblichen
im Sinne dieser Verordnung.
Betriebs 100 000 Deutsche Mark nicht über-
steigt und
§ 3
2. bis zum 31. Dezember 1957 der zur Ver-
Veräußerung
äußerung verpflichtende Vertrag oder in
den Fällen des § 3 Nr. 1 der Vertrag über Der Veräußerung eines gewerblichen Betriebs an
die Aufnahme eines Geschädigten als Ge- einen Geschädigten steht gleich
sellschafter odc~r der Pachtvertrag oder in 1. die Aufnahme eines Geschädigten als Ge-
den Fällen des § 4 der Verlängerungsver- sellschafter (Mitunternehmer) in ein bis-
trag abgeschlossen oder in den Fällen des heriges Einzelunternehmen oder in eine
§ 3 Nr. 2 der Erbfall eingetreten ist und bereits bestehende Personengesellschaft,
3. die Ausgleichsbehörde, die für die Ent- bei der die Gesellschafter als Unternehmer
scheidung über die Gewährung eines (Mitunternehmer) anzusehen sind, wenn
gleichzeitig b(~antragten Aufbaudarlehens dem Geschädigten eine angemessene Be-
nach § 254 Abs. 1 des Gesetzes zuständig teiligung an dem bisherigen Betriebsver-
ist, oder -- wenn ein Aufbaudarlehen nicht mögen eingeräumt wird,
beantragt wird -- das Ausgleichsamt, in 2. der Obergang eines gewerblichen Betriebs
dessen Bereich der zu übernehmende Be- von Todes wegen auf einen Geschädigten
trieb liegt, der Veräußerung oder Verpach- und der Ubergang eines Mitunternehmer-
tung zustimmt. anteils an einer Personengesellschaft von
(3) Die Vergünstigungen werden nicht gewährt, Todes wegen auf einen Geschädigten, wenn
wenn der Erwerber (Pächter) der Ehegatte des Ver- ihm dadurch eine angemessene Beteiligung
äußerers (Verpächters) oder mit ihm in gerader an dem bisherigen Betriebsvermögen zu-
Linie oder bis zum dritten Grade der Seitenlinie fällt.
verwandt oder als Verwandter der Seitenlinie § 4
gesetzlicher Erbe des Veräußerers (Verpächters) Verpachtung
oder mit ihm bis zum zweiten Grade verschwägert Der Verpachtung ~illes gewerblichen Betriebs auf
ist. mindestens sieben Jahre an einen Geschädigten
steht die Verlängerung eines mit einem Geschädig-
Gewerblicher Betrieb ten auf weniger als sieben Jahre abgeschlossenen
Pachtvertrages um mindestens vier Jahre auf ins-
(1) Als gewerblicher Betrieb im Sinne dieser Ver-
gesamt mindestens sieben Jahre gleich.
ordnung gilt vorbehaltlich des Absatzes 3 ein ge-
werblicher Betrieb im Sinne des Bewertungsgesetzes § 5
oder ein Teil eines solchen, der wirtschaftlich einem
selbständigen Betrieb gleichgeachtet werden kann. Höchstbetrag des Wertes des veräußerten
Grundstücke gehören abweichend von § 57 des Be- oder verpachteten Betriebs
wertungsgesetzes und § 49 der Durchführungsver- ( 1) Als Wert im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 gilt
ordnung zum Bewertungsgesetz insoweit dazu, als der Wert, der für den veräußerten oder verpach-
sie dem gewerblichen Betrieb dienen. teten gewerblichen Betrieb aus einer auf den Zeit-
210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
p;.mkt der Obergabe an den Geschädigten aufge- Wertes des veräußerten Betriebs (§ 5 Abs. 1). Uber-
stellten Vermögensübersicht nach den für die steigt dieser Wert SO 000 Deutsche Mark, so gilt
Einheitswertfeststellung geltenden Grundsätzen des ein Betrag in Höhe von 0,85 vom Hundert von
Bewertungsgesetzes errechnet ist; dabei sind Ver- 50 000 Deutsche Mark als abgegolten. § 5 Abs. 3
bindlichkeiten nur insoweit abzuziehen, als sie mit gilt entsprechend.
dem übergebenen Betrieb in wirtschaftlichem Zu- (3) In den Fällen des § 5 Abs. 3 Satz 1 ist der als
sammenhang stehen und vom Erwerber oder Päch- abgegolten geltende Betrag entsprechend den ver-
ter übernommen werden. äußerten Wirtschaftsgütern verhältnismäßig für die
(2) An die Stelle des Zeitpunkts der Obergabe einzelnen Veräußerer zu berechnen. Die Aufteilung
des Betriebs an den Geschädigten (Absatz 1) tritt kann im Einvernehmen mit den Abgabeschuldnern
1. in den Fällen des § 3 Nr. 1 der Zeitpunkt auch nach einem anderen Maßstab vorgenommen
der Aufnahme des Geschädigten als Gesell- werden. -
schafter, (4) Ubersteigt der nach den Absätzen 2 und 3
2. in den Fällen des § 3 Nr. 2 der Zeitpunkt ._ errechnete Betrag den vom Veräußerer vor Abzug
des Erbfalles, der Familienermäßigung und der Vergünstigungen
3. in den Fällen des § 4 der Zeitpunkt des nach §§ 54 und 55 des Gesetzes und nach Abzug
Abschlusses des Verlängerungsvertrages. der Minderungsbeträge (§ 3 Abs. 1 der Zeitwertver-
ordnung vom 11. August 1954 - Bundesgesetzbl. I
(3) Fiir die Ermittlung des Höchstbetr&ges (§ 1
S. 258) zu leistenden Vierteljahrsbetrag an Vermö-
Abs. 2 Nr. 1) ist die Veräußerung oder Verpachtung
gensabgabe, so tritt dieser an die Stelle des errech-
eines gewerblichen Betriebs von mehreren Eigen-
neten Betrags.
tümern an einen Geschädigten oder die gleichzeitige
Veräußerung oder Verpachtung mehrerer gewerb- § 7
licher Betriebe von einem oder mehreren Eigen- Fortfall der Befreiung
tümern an einen Geschädigten als eine Veräußerung
von der Vermögensabgabe bei Rückerwerb
oder Verpachtung anzusehen. Werden einzelne Be-
durdl den Veräußerer
triebsteile eines gewerblichen Betriebs gleichzeitig
an einen Geschädigten teils veräußert und teils (1) Fällt ein gewerblicher Betrieb, dessen Ver-
verpachtet, so sind der Wert der veräußerten und äußerung nach § 6 zur Abgeltung von Vierteljahrs-
der Wert der verpachteten Betriebsteile für die beträgen an Vermögensabgabe geführt hat, inner-
Ermittlung des Höchstbetrages zusammenzurechnen. halb von sieben Jahren seit der Veräußerung ganz
Wird ein gewerblicher Betrieb an mehrere Ge- oder zum wesentlichen Teil an den Veräußerer,
schädigte veräußert oder verpachtet, so ist der seine Erben oder an einen seiner Erben zurück, so
Höchstbetrag für jeden Geschädigten gesondert zu gilt die Abgeltung als nicht erfolgt. Die vom Zeit-
ermitteln. Wird eine Mehrheit von gewerblichen punkt der Ubergabe des Betriebs an den Geschä-
Betrieben nicht gleichzeitig veräußert oder ver- digten bis zum Zeitpunkt des Rückfalls fällig ge-
pachtet, so sind alle Veräußerungen oder Verpach- wordenen Vierteljahrsbeträge sind innerhalb eines
tungen bis zum Abschluß des nach § 254 des Ge- Zeitraums von zwölf Monaten nach Eintritt des
setzes zur Sicherung der Lebensgrundlage erforder- Rückfalls nachzuentrichten. Beruht der Rückfall auf
lichen letzten Veräußerungs- oder Pachtvertrages dem Tode des Erwerbers, so werden die 'nachzuent-
als eine Veräußerung oder Verpachtung an den richtenden Vierteljahrsbeträge erlassen.
Geschädigten anzusehen; die Entscheidung über die (2) Absatz 1. Sätze 1 und 2 gilt entsprechend in
nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 erforderliche Zustimmung ist den Fällen, in denen ein gewerblicher Betrieb,
erst zu treffen, wenn der Geschädigte den letzten dessen Veräußerung nach § 6 zur Abgeltung von
· Veräußerungs- oder Pachtvertrag abgeschlossen hat. Vierteljahrsbeträgen an Vermögensabgabe geführt
hat, innerhalb von sieben Jahren seit der Veräuße-
II. Ausmaß der Vergünstigungen rung ganz oder zum wesentlichen Teil an den
Veräußerer oder dessen Erben zurückveräußert
§ 6 oder verpachtet wird.
Befreiung von der Vermögensabgabe
bei der Veräußerung § 8
(1) Wird ein gewerblicher Betrieb nach Maßgabe Befreiung von der Vermögensabgabe
der §§ 1 bis 3 und 5 veräußert, so gelten die nach bei der Verpachtung
dem Zeitpunkt der Ubergabe des Betriebs an den (1) Wird ein gewerblicher Betrieb nach Maßgabe
Geschädigten fällig werdenden Vie.rteljahrsbeträge der §§ 1, 2, 4 und 5 verpachtet, so gelten die nach
an Vermögensabgabe des Veräußerers in der sich dem Zeitpunkt der Ubergabe des Betriebs an den
aus den Absätzen 2 bis 4 ergebenden Höhe vor- Geschädigten während der Dauer des Pachtverhält-
behaltlich des § 7 als abgegolten. An die Stelle des nisses mit dieeem oder seinen Erben fällig werden-
Zeitpunkts der Ubergabe des Betriebs tritt in den den Vierteljahrsbeträge an Vermögensabgabe des
Fällen des § 3 Nr. 1 der Zeitpunkt der Aufnahme Verpächters vorbehaltlich dei § 9 als abgegolten.
des Geschädigten als Gesellschafter und in den § 6 Abs. 2 bis 4 ist entspr1::chend anzuwenden.
Fällen des § 3 Nr. 2 der Zeitpunkt des Erbfalls. (2) Absatz 1 gilt im Falle des § 4 mit der Maß-
(2) Als abgegolten gilt von dem gesamten von gabe, daß an die Stelle des .Zeitpunkts der Uber-
dem Veräußerer zu leistenden Vierteljahrsbetrag gabe des Betriebs der Zeitpunkt des Abschlusses
ein Betrag in Höhe von 0,85 vom Hundert des des Verlängerungsvertrages tritt.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1955 211
§ 9 III. Schlußbestimmungen
Fortfall § 12
der Befreiung von der Vermögensabgabe
bei vorzeWgem Erlöschen des Pachtverhältnisses Erteilung von Bescheiden; Zuständigkeit
Erlischt das Pachtverhältnis mit dem Geschädigten Uber die Vergünstigung, deren Ablehnung oder
oder seinen Erben über einen gewerblichen Betrieb, deren Fortfall ist dem Veräußerer (Verpächter) ein
dessen Verpachtung nach § 8 zur Abgeltung von schriftlicher Bescheid zu erteilen. Zuständig dafür
Vierteljahrsbeträgen an Vermögensabgabe geführt ist das Finanzamt, dem die Erhebung der Viertel-
hat, innerhalb von sieben Jahren seit der Verpach- jahrsbeträge des Veräußerers (Verpächters) im Zeit-
tung (im Falle des § 4 seit der erstmaligen Ver- punkt der Ubergabe des gewerblichen Betriebs an
pachtung) auf Grund eines Umstandes, den allein den Geschädigten obliegt. Die für Steuerbescheide
der Verpächter zu vertreten hat, so gilt die Ab- geltenden Vorschriften finden entsprechende An-
geltung als nicht erfolgt. Die vom Zeitpunkt der wendung.
Ubergabe des Betriebs an den Geschädigten oder § 13
im Falle des § 4 vom Zeitpunkt des Abschlusses des
Verlängerungsvertrags bis zum Zeitpunkt des Er- Verfahren
löschens des Pachtverhältnisses fällig gewordenen bei mehreren Veräußerern (Verpächtern)
Vierteljahrsbeträge sind innerhalb eines Zeitraums (1) In den Fällen des § 6 Abs. 3 ist der für die
von zwölf Monaten nach Erlöschen des Pachtver- Berechnung des als abgegolten geltenden Betrags
hältnisses nachzuentrichten. maßgebende Wert der gewerblichen Betriebe (§ 5
Abs. 1) einheitlich und gesondert festzustellen. Der
§ 10 hierüber zu erteilende Bescheid gilt als einheitlicher
Befreiung von der Vermögensabgabe Feststellungsbescheid im Sinne des § 215 Abs. 1
bei Veräußerung oder Verpachtung der Reichsabgabenordnung. In dem Feststellungs-
vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bescheid sind auch Feststellungen darüber zu tref-
fen, wie der festgestellte Betrag sich auf die ein-
(1) Ist ein gewerblicher Betrieb vor dem Inkraft- zelnen Veräußerer (Verpächter) verteilt.
treten dieser Verordnung an einen Geschädigten
veräußert oder verpachtet worden und sind auf (2) Für die einheitliche und gesonderte Feststel-
Grund des § 202 Abs. 2 des Gesetzes die Leistungen lung ist das Finanzamt zuständig, dem die Erhebung
auf die Vermögensabgabe unerhoben geblieben, so der Vierteljahrsbeträge desjenigen Veräußerers
gilt folgendes: Die ab 1. April 1952 fällig geworde- (Verpächters) obliegt, dem der größte Anteil an
nen oder fällig werdenden Vierteljahrsbeträge an dem veräußerten oder verpachteten gewerblichen
Vermögensabgabe gelten im Falle der Veräußerung Betrieb zusteht. Bei gleich hohen Anteilen der Ver-
nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 bis 4 als abgegolten. äußerer (Verpächter) ist das Finanzamt zuständig,
Im Falle der Verpachtung gelten die ab 1. April 1952 das zuerst mit der Sache befaßt wird.
während der Dauer des Pachtverhältnisses mit dem
(3) Von der Durchführung des förmlichen Fest-
Geschädigten oder seinen Erben fällig gewordenen stellungsverfahrens kann in Fällen einfacher Art
oder fällig werdenden Vierteljahrsbeträge an Ver-
abgesehen werden.
mögensabgabe nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 bis 4
als abgegolten. Die Vorschriften der §§ 7 und 9 sind § 14
vom Inkrafttreten dieser Verordnung ab entspre- Anwendung der Verordnung in Berlin (West)
chend anzuwenden.
Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten
(2) Auf Antrag sind die Vorschriften dieser Ver- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
ordnung auch auf Veräußerungen und Verpachtun- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 374 des Lasten-
gen nach dem 31. März 1952 anzuwenden, die nicht ausgleichsgesetzes auch in Berlin (West).
bereits unter Absatz 1 fallen.
§ 15
§ 11
Inkrafttreten
, Befreiung von der Vermögensabgabe
bei Veräußerung oder Verpachtung
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer
von Betrieben in Berlin (West) Verkündung in Kraft.
Für einen gewerblichen Betrieb in Berlin (West) Bonn, den 25. April 1955.
treten in § 6 Abs. 2 an die Stelle von 0,85 vom Der Bundeskanzler
Hundert des maßgebenden Werts für die Zeit bis Adenauer
zum 31. März 1957 0,25 vom Hundert und für die
Zeit ab 1. April 1957 0,75 vom Hundert dieses Der Bundesminister der Finanzen
Werts. Schäffer
212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Bekanntmachung über die Ausprägung
von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark.
Vom 26. April 1955.
Auf Grund des Gesetzes über die Ausprägung von Die Schauseite der Münzen zeigt die Büste des Dich-
Scheidemünzen vom 8. Juli 1950 (Bundesgesetzbl. ters Friedridl von Schiller im Profil nach rechts. Die in
S. 323) werden zum Gedenken an den Dichter Fried- Antiqua in großen Budlstaben gehaltene Umschrift
rich von Schiller, dessen Todestag sich am 9. Mai „FRIEDRICH VON SCHILLER 9. V. 1955" umschließt
1955 zum 150. Male jährt, 200000 Stück Bundesmün- das Bildnis in gleidler Weise wie die Umschrift auf
zen im Nennwert von je 5 Deutschen Mark geprägt der Wertseite das Adlerbild; der Tag und das Jahr
und demnächst in den Verkehr gebracht. in der Zeitangabe sind durch arabische Ziffern, der
Die Münzen bestehen aus einer Legierung von 625 Monat ist durdl die römische Zahl V bezeichnet,
Tausendteilen Feinsilber und 375 Tausendteilen hinter der „9" und der „V" befindet sich je ein
Kupfer. Sie haben einen Durchmesser von 29 Milli- Punkt. In dem Raum unter dem Bildnis stehen, in
meter und ein Gewicht von 11,2 Gramm. drei Zeilen untereinandergereiht, in Antiqua in
' großen Buchstaben die Worte „ZUM 150. TODES-
Beide Seiten der Münzen sind von einem glatten TAG"; die Ordnungszahl 150. ist durch arabische
Stäbchen umrahmt, an dessen inneren Rand sich ein Ziffern ausgedrückt. Links und rechts von dem in
Perlenkreis anschließt. Die Wertseite der Münzen der zweiten Zeile stehenden Wort „TODES" ist je
zeigt in der Mitte den Bundesadler, die Flügel offen, ein achteckiger Stern angebracht.
die Schwingen auswärts gerichtet. Die in Antiqua in
großen Buchstaben gehaltene Umschrift „BUNDES- Die in Antiqua in großen Buchstaben ausgeführte
REPUBLIK DEUTSCHLAND" schließt, von links über vertiefte Insdlrift „SEID EINIG, EINIG, EINIG" auf
das Adlerbild herum nach rechts führend, dieses dem glatten Rand der Münzen gibt die letzten Worte
unten freilassend teilweise ein. Der Raum unter dem des sterbenden Attinghausen in dem Drama • Wil-
Adlerbild ist mit der Wertbezeichnung ausgefüllt: helm Tell" des Dichters wieder. Die Zwischenräume
In der Mitte die arabisdle Ziffer .5", links davon in der vier Worte der Inschrift sind jeweils durdl zwei
Antiqua in großen Buchstaben das Wort .DEUT- Lorbeerblätter mit zwei Beeren ausgefüllt. ·
SCHE•, redlts in gleidler Ausführung das Wort
.MARK"; die Anfangsbuchstaben „D" und .M" Der Entwurf der Münze stammt von Herrn Profes-
sind vergrößert dargestellt. Unter dem letzten Budl- sor Alfons Feuerle, Schwäbisch-Gmünd.
staben in dem Wort .DEUTSCHE", nodl innerhalb
des Bogens der Wertziffer „5", befindet sidl das Dies wird namens der Bundesregierung bekannt-
Münzzeichen .F" (Staatlidle Münze Stuttgart). gemacht.
Bonn, den 26. April 1955.
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Abbildung der Münze:
Herausgeber , Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g , Bundesanzeiger- Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck : Bundesdruckerei. Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint In zwei gesonderten Teilen. Teil 1 und Teil II
Laufender Bezug nur durd:l die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teill=DM4,-,für Teilll=DM3,- {zuzilgl1d:l Zustellgebühr!
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