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Bundesgesetzblatt
Teil I
1955 Ausgegeben zu Bonn am 7. April 1955 Nr. 11
Tag Inhalt: Seite
6.4.55 Dritte Verordnunq zur Durchführung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für
Opfer der nationdlsozialistischen Verfolgung (3. DV-BBG). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 157
6.4.55 Verkehrsfinanzgesetz 1955 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 166
5.4.55 Erste Lohnsteuer-Änderungsverordnung 1955 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 176
31. 3. 55 Verordnung über die Höhe der von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts
gemiiß § 184 des Sozialgerichtsgesetzes zu entrichtenden Gebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180
5.4. 55 Zweite Verordnung zur Änderung der Achten Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz 180
In Teil II Nr. 8, aus9cgeben am 31. März 1955, ist veröffentlicht: Bekanntmachung zum Protokoll vom 23. Oktober 1954
über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland.
In Teil II Nr. 9, ausgegeben am 5. April 1955, sind veröffentlicht: Gesetz betreffend das Obereinkommen Nr. 42 der
Internationalen Arbeitsorganisation vom 21. Juni 1934 über die Entschädigung bei Berufskrankheiten. - Gesetz be-
treffend das Obereinkommen Nr. 81 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 11. Juli 1947 über die Arbeits-
aufsicht in Gewerbe nnd Handel. - Bekanntmachung über die Wiederanwendung der Internationalen Meterkonven-
tion im Verhältnis zu Großbritannien. - Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Genfer Protokolls über
die Schiedsklauseln im Handelsverkehr und des Genfer Abkommens zur Vollstreckung ausländischer Schieds-
sprüche im Verhältnis zu Finnland. - Bekanntmachung über die Wiederanwendung des deutsch-luxemburgischen
Auslieferungsvertraues. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen.
Dritte Verordnung
.zur Durchführung des Bundesergänzungsgesetzes
zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (3. DV-BEG).
Vom 6. April 1955.
Auf Grund der §§ 37, 50 des Bundesergänzungs- wenn dem Verfolgten eine Rente gemäß § 32 Abs. 2,
gesetzes zur Entschädigung für Opfer der national- § 33 oder § 36 BEG geleistet wird.
sozialistischen Verfolgung (BEG) vom 18. September
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1387) verordnet die BtJn- § 3
desregierung mit Zustimmung des Bundesrates: Anrechnung einer bereits zuerkannten
Entschädigung für Schaden an Körper und
I. Besondere Gesundheit auf die Entschädigung für Schaden
Anspruchsvoraussetzungen im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen
Ist vor Festsetzung der Entschädigung für Scha-
§ 1
den im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkom-
Grundsatz men durch unanfechtbaren Bescheid oder durch
Ein Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen rechtskräftige gerichtliche Entscheidung eine Ent-
Fortkommen im Sinne der §§ 25 bis 36 und des schädigung für Schaden an Körper und Gesundheit
§ 50 BEG liegt vor, wenn der Verfolgte in der für denselben Zeitraum zuerkannt worden, so ist
Nutzung seiner Arbeitskraft nicht nur geringfügig die für den Schaden an Körper und Gesundheit zu-
geschädigt worden ist. erkannte Entschädigung in Höhe von 75 vom Hun-
dert auf die für Schaden im beruflichen und wirt-
§ 2 schaftlichen Fortkommen festzusetzende Entschä-
Ausgleich eines Schadens an Körper und digung anzurechnen. Das gleiche gilt, wenn vor
Gesundheit durch eine Entschädigung für Schaden Festsetzung der Entschädigung für Schaden im be-
im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen ruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen die Ent-
schädigung für Schaden an Körper und Gesundheit
Der Anspruch auf Geldrente und Kapitalentschä- auf andere Weise, insbesondere durch Vergleich
digung für Schaden an Körper und Gesundheit (§ 15 oder Abfindung geregelt worden ist.
Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 BEG) verbleibt dem Verfolg-
ten neben dem Anspruch auf Entschädigung für
§ 4
Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fort-
kommen in Höhe von 25 vom Hundert des Betrages, Selbständige Erwerbstätigkeit
der ihm zustehen würde, wenn er keinen Anspruch (1) Erwerbstätigkeit ist jede berufsmäßig ausge-
auf Entschädigung für Schaden im beruflichen und übte und auf Erzielung von Einkünften gerichtete
wirtschaftlichen Fortkommen hätte. Dies gilt auch, Tätigkeit von nicht nur vorübergehender Dauer.
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(2) Selbständig ist die Erwerbstätigkeit, wenn sie gründen des § 1 BEG als zur Bewirtschaftung deut-
nicht auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsverhält- schen Bodens ungeeignet im Sinne der Reichspacht-
nisses (§ 35) ausgeübt wurde. schutzordnung galt.
(3) Der selbständigen Erwerbstätigkeit ist die § 7
Geschäftsführung des tätigen Teilhabers einer Ka- Wesentliche Beschränkung in der Ausübung
pitalgesellschaft des Handelsrechts gleichzuachten, der selbständigen Erwerbstätigkeit
der mit mehr als 50 vom Hundert am Kapital der
Gesellschaft beteiligt war. (1) Beschränkung in der Ausübung der selbstän-
digen Erwerbstätigkeit ist jede Behinderung dieser
Tätigkeit nach Art und Umfang durch national-
§ 5 sozialistische Gewaltmaßnahmen. § 6 Abs. 1 Satz 2
Schädigung in selbständiger und unselbständiger findet entsprechende Anwendung.
Erwerbstätigkeit (2) Eine Beschränkung in der Ausübung einer
( 1) War der Verfolgte selbständig erwerbstätig ]and- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit liegt in der
und in einem privaten Dienst- oder Arbeitsverhält- Regel vor, wenn nach § 73 Abs. 2 Nr. 1, §§ 77 ff.
nis tätig und hat sich die Schädigung nur auf eine der Erbhofverfahrensordnung vom 21. Dezember
der beiden Erwerbstätigkeiten erstreckt, so sind für 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 1082) die Wirtschaftsfüh-
die Entschädigung nur die diesen Schadenstat- rung durch einen Treuhänder angeordnet wurde,
bestand regelnden Vorschriften maßgebend. weil der Verfolgte aus den Verfolgungsgründen
des § 1 BEG als nicht mehr ehrbar oder als nicht
(2) Ist der Verfolgte sowohl in seiner selbstän- mehr bauernfähig im Sinne des Reichserbhof-
digen Erwerbstätigkeit als auch in seinem privaten gesetzes galt.
Dienst- oder Arbeitsverhältnis geschädigt, so ist für
den Anspruch auf Kapitalentschädigung oder Rente (3) Die Anordnung der Wirtschaftsüberwachung
entscheidend, aus welcher beruflichen Tätigkeit er nach § 73 Abs. 2 Nr. 1, §§ 74 bis 76 der Erbhofver-
nicht nur vorübergehend das höhere Einkommen fahrensordnung ist in der Regel als Beschränkung
bezog. in der Ausübung einer land- oder forstwirtschaft-
lichen Tätigkeit anzusehen.
(3) War das Einkommen des Verfolgten aus sei-
ner selbständigen Erwerbstätigkeit und aus seinem (4) Wesentlich ist in der Regel die Beschränkung
privaten Dienst- oder Arbeitsverhältnis annähernd der selbständigen Erwerbstätigkeit, wenn sie in der
Gesamtzeit der Schädigung (§ 22 Abs. 1) zu einem
gleich,. so ist sein Anspruch auf Kapitalentschädi-
gung oder Rente wie der eines nur selbständig Einkommensverlust von mehr als 25 vom Hundert
Erwerbttätigen zu behandeln. geführt hat.
§ 6 II. Die gesetzlichen Ansprüche
Verdrängung aus selbständiger Erwerbstätigkeit 1. Selbständige Berufe
(1) Eine Verdrängung aus selbständiger Erwerbs- a) Darlehen
tätigkeit liegt vor, wenn dem Verfolgten die Fort- § 8
setzung dieser Tätigkeit durch nationalsozialistische
Darlehnsanspruch
Gewaltmaßnahmen unmöglich gemacht wurde. Die
Ausübung eines gegen den Verfolgten selbst gerich- Die Anwendung des § 28 BEG schließt nicht aus,
teten Zwangs ist nicht erforderlich. daß zinslose oder zinsverbilligte Darlehen auch
dann gegeben werden, wenn der Verfolgte seine
(2) Einer Verdrängung aus selbständiger Er-
frühere oder eine gleichwertige selbständige Er-
werbstätigkeit wird gleichgestellt, wenn der Ver-
werbstätigkeit bereits aufgenommen hat und das
folgte trotz abgeschlossener Berufsausbildung eine
Darlehen zur Festigung der Grundlage dieser Tätig-
dieser Ausbildung entsprechende selbständige Tätig-
keit erforderlich ist. Das gleiche gilt für den in der
keit nicht aufnehmen konnte.
Ausübung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit
(3) Eine Verdrängung aus land- und forstwirt- wesentlich beschränkten Verfolgten, wenn er das
schaftlicher Tätigkeit liegt in der Regel vor, wenn Darlehen zur vollen Entfaltung seiner früheren
dem Verfolgten nach § 15 Abs. 2 des Reichserbhof- Erwerbstätigkeit benötigt.
gesetzes vom 29. September 1933 (Reichsgesetzbl. I
S. 685) die Verwaltung und Nutznießung des Erb- § 9
hofes oder nach § 15 Abs. 3 des Reichserbhofgesetzes
Verschiedene selbständige Erwerbstätigkeiten
das Eigentum am Erbhof entzogen wurde, weil er
aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG als nicht (1) Ubte der Verfolgte zur Zeit des Beginns der
mehr ehrbar oder als nicht mehr bauernfähig im Verfolgung verschiedene selbständige Erwerbstätig-
Sinne des Reichserbhofgesetzes galt. keiten aus, so steht ihm der Darlehnsanspruch zum
(4) Das gleiche gilt, wenn das Pachtamt einen Zwecke der Wiederaufnahme jeder früheren Er-
Landpachtvertrag nach § 6 Abs. 1 der Reichspacht- werbstätigkeit zu.
schutzordnung vom 30. Juli 1940 (Reichsgesetzbl. I (2) Der Gesamtbetrag mehrerer Darlehen darf
S. 1065) vor der vereinbarten Zeit aufgehoben hat, den Höchstbetrag des § 28 Abs. 2 BEG nicht über-
weil der Verfolgte als Pächter aus den Verfolgungs- schreiten.
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§ 10 b) Kapitalentschädigung
Anderweitige Beschaffung von Geldmitteln § 15
Der Verfolgte kann sich die Geldmittel auch dann Aufnahme der früheren Tätigkeit
nicht anderweitig beschaffen (§ 28 Abs. 1 Satz 1
Der Verfolgte hat seine frühere Tätigkeit in
BEG), wenn er sie nur zu Bedingungen erhalten
vollem Umfange wieder aufgenommen (§ 30 Abs. 2
kann, die für ihn wirtschaftlich nicht tragbar sind.
Satz 1 BEG), wenn er seine frühere Stellung im
Erwerbsleben wiedererlangt und seine Erwerbs-
§ 11 tätigkeit sich gegenüber seiner früheren Tätigkeit
Tatsächliche Voraussetzungen im Einzelfall nach Art und Umfang nicht wesentlich geändert hat.
Daß der Verfolgte sein früheres Einkommen in
Darlehen sind dem Verfolgten zur Verfügung zu
vollem Umfange wiedererlangt hat, ist nicht er-
stellen, wenn mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten
forderlich.
ist, daß ihm dadurch die erfolgreiche Wiederauf-
nahme oder volle Entfaltung der früheren oder die
§ 16
Aufnahme einer gleichwertigen selbständigen Er-
werbstätigkeit oder die Aufnahme einer seiner Ausgleich der Einkommensminderung
abgeschlossenen Berufsausbildung entsprechenden Hat der Verfolgte nach den in § 7 BEG genannten
Erwerbstätigkeit ermöglicht wird. Das gleiche gilt, Rechtsvorschriften oder nach §§ 18, 20 und 23 BEG
wenn mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, daß bereits einen Ausgleich der durch die Verdrängung
die Grundlage der bereits aufgenommenen früheren oder Beschränkung eingetretenen Einkommensmin-
oder einer gleichwertigen selbständigen Erwerbs- derung erhalten oder wurde dem Verfolgten ein
tätigkeit durch das zur Verfügung gestellte Dar- solcher Anspruch auf einen Ausgleich durch Be-
lehen gefestigt wird. scheid, gerichtliche Entscheidung oder Vergleich
zuerkannt, so entfällt insoweit der Anspruch auf die
§ 12 Kapitalentschädigung.
Höhe des Darlehens
(1) Die Höhe des Darlehens bestimmt sich im § 11
Rahmen des § 28 Abs. 2 BEG nach den Geldmitteln, Grundsätze für die Berechnung
die der Verfolgte benötigt der Kapitalentschädigung
a) zur Wiederaufnahme oder vollen Entf?-1-
tung der früheren selbständigen Erwerbs- (1) Der Einreihung des Verfolgten in eine Be-
tätigkeit oder soldungsgruppe (§ 31 Abs. 1 BEG} und der Berech-
nung der Kapitalentschädigung ist die als Anlage
b) zur Aufnahme einer gleichwertigen selb-
beigefügte, nach der Einteilung der Bundesbeamten
ständigen Erwerbstätigkeit oder
in solche des einfachen, des mittleren, des gehobe-
c) zur Festigung der Grundlage der Erwerbs- nen und des höheren Dienstes gegliederte Besol-
tätigkeit oder dungsübersicht zu Grunde zu legen, die das durch-
d) zur Aufnahme einer der abgeschlossenen schnittliche Diensteinkommen (Grundgehalt und
Berufsausbildung entsprechenden selbstän- Wohnungsgeld), die durchschnittlichen Versorgungs-
digen Erwerbstätigkeit. bezüge sowie zwei Drittel der letzten durchschnitt-
(2) Bei der Bemessung der benötigten Geldmittel lichen Dienstbezüge dieser Beamtengruppen nach
ist in den Fällen des Absatz 1 Buchstaben a bis c Lebensaltersstufen gegliedert ausweist.
der Umfang des früheren Unternehmens, gegebenen- (2) Bei Einreihung in die Lebensaltersstufen
falls die Höhe der früheren Teilhaberschaft zu be- dieser Besoldungsübersicht ist das Lebensalter maß-
rüdcsich tigen. gebend, das der Verfolgte zu Beginn der Schädi-
gung gehabt hat.
§ 13
(3) Die Kapitalentschädigung wird nach vollen
Unmöglichkeit einer Sicherheitsleistung Monaten berechnet. Als Monate der Verdrängung
Von einer Sicherheitsleistung (§ 28 Abs. 3 Nr. 3 oder Beschränkung gelten die vollen Kalender-
BEG) kann abgesehen werden, wenn der Verfolgte monate, während deren der Verfolgte aus seiner
nicht in der Lage ist, Sicherheiten zu stellen, aber Erwerbstätigkeit verdrängt oder in ihr beschränkt
die Tilgung des Darlehens nach der persönlichen war, sowie je 30 Tage von Kalendermonaten, in
und fachlichen Eignung des Verfolgten und seinen denen der Verfolgte nur teilweise aus seiner Er-
Erwerbsaussichten nicht wesentlich gefährdet ist. werbstätigkeit verdrängt oder in ihrer Ausübung
beschränkt war; mehrere Zeiten, in denen der Ver-
folgte aus seiner Erwerbstätigkeit verdrängt oder
§ 14
in ihrer Ausübung beschränkt war, werden zu-
Zusätzliches Darlehen sammengerechnet.
Auf das zusätzliche Darlehen (§ 29 BEG) finden (4) Die Kapitalentschädigung beträgt für jeden
die Bestimmungen der §§ 8 bis 13 entsprechende vollen Monat der Verdrängung ein Zwölftel des
Anwendung, soweit sich aus den Vorschriften des nach Absatz 1 bis 3 und § 19 erredmeten Jahres-
§ 29 BEG nicht Abweichendes ergibt. betrages.
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§ 18 entnehmen; bei Einreihung in die Lebensalters-
stufen dieser Besoldungsübersicht ist das Lebens-
Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe
alter maßgebend, das der Verfolgte am Ende des
( 1) Für die Einreihung des Verfolgten in eine Zeitraums hat, für den die Kapitalentschädigung
vergleichbare Beamtengruppe sind seine Berufsaus- gewährt wird.
bildung und seine wirtschaftliche und soziale Stel-
lung vor dem Beginn der Verfolgung maßgebend.
§ 22
(2) Die wirtschaftliche Stellung bestimmt sich
nach dem Durchschnittseinkommen des Verfolgten Berechnung des Schadens
in den letzten drei Kalenderjahren vor dem Beginn (1) Bei der Berechnung wird der Schaden in der
der Verfolgung. Durchschnittseinkommen im Sinne Gesamtzeit, während der der Verfolgte aus seiner
dieser Bestimmung ist der durchschnittliche Gesamt- Erwerbstätigkeit ohne Unterbrechung verdrängt
betrag der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, oder in ihrer Ausübung wesentlich beschränkt war,
aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit und als einheitlicher Schadenstatbestand behandelt.
aus nichtselbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 4
des EinkommEmsteuergesetzes) abzüglich der durch- (2) Das gleiche gilt für die Bewertung, Berech-
schnittlichen Sonderausgaben (§ 10 des Einkommen- nung und Anrechnung des anderweitig erzielten
steuergesetzes). Einkommens (§ 31 Abs. 2 BEG).
(3) Die soziale Stellung des Verfolgten bestimmt (3) Hat der Verfolgte durch anderweitige Ver-
sich nach der auf seiner Vorbildung, seinen Leistun- wertung seiner Arbeitskraft seinen Unterhalt im
gen und seinen Fähigkeiten beruhenden Geltung im Ausland bestritten und macht er glaubhaft, daß eine
öffentlichen Leben. Bewertung der im Ausland erzielten Einkünfte unter
Zugrundelegung der amtlichen Devisenkurse wegen
(4) Im Falle des § 6 Abs. 2 bestimmt sich die der geringeren Kaufkraft zu einem für ihn unbilli-
Einreihung des Verfolgten in eine vergleichbare gen Ergebnis führen würde, so soll auch die Kauf-
Beamtengruppe nach seiner Berufsausbildung, kraft angemessen berücksichtigt werden.
seinem mutmaßlichen Einkommen und seiner vor-
aussichtlichen sozialen Stellung.
§ 23
§ 19 Verdrängung oder Beschränkung vor der
Berücksichtigung der fehlenden Alters- und Währungsreform
Hinterbliebenenversorgung Für die Zeit vor dem 21. Juni 1948 ist der Betrag
Zugunsten des Verfolgten wird die fehlende der Kapitalentschädigung in Reichsmark anzusetzen
Alters- und Hinterbliebenenversorgung des ver- und nach § 6 BEG im Verhältnis 10: 2 in Deutsche
gleichbaren Beamten (§ 31 Abs. 1 Satz 2 BEG) da- Mark umzurechnen.
durch berücksichtigt, daß der nach § 17 berechneten
Kapitalentschädigung ein Betrag in Höhe von
§ 24
20 vom Hundert dieser Entschädigung zugeschlagen
wird. Weiterleistung der Kapitalentschädigung nach
rechtskräftiger Entscheidung
§ 20
Liegt im Zeitpunkt der rechtskräftigen Entschei-
Kapitalentschädigung bei wesentlicher Beschränkung dung über die Kapitalentschädigung keiner der
der Erwerbstätigkeit Beendigungsgründe des § 30 Abs. 2 und des § 32
Ist der Verfolgte in der Ausübung seiner selb- Abs. 1 BEG vor, so wird der der Berechnung der
ständigen Erwerbstätigkeit wesentlich beschränkt Kapitalentschädigung zugrunde gelegte monatliche
worden, so wird die Kapitalentschädigung in der Entschädigungsbetrag bis zur Erreichung des Höchst-
Höhe festgesetzt, die sich aus dem Verhältnis der betrages der Kapitalentschädigung (§ 25 Abs. 3 BEG)
durch die Beschränkung verursachten Einkommens- als Rente weitergeleistet, längstens jedoch
minderung zu dem innerhalb der letzten drei Kalen- 1. bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres des
derjahre vor dem Beginn der Beschränkung erzielten Verfolgten (§ 32 Abs. 1 BEG),
Durchschnittseinkommen (§ 18 Abs. 2) ergibt.
2. bis zur Wiederaufnahme der früheren Tätigkeit
in vollem Umfange (§ 30 Abs. 2 BEG),
§ 21 3. bis zur Aufnahme eines anderen Berufs, der
Anwendung des § 31 Abs. 2 BEG dem Verfolgten eine ausreichende Lebens-
grundlage bietet (§ 30 Abs. 2 BEG),
(1) Die in Anwendung des § 31 Abs. 2 Halbsatz 1
BEG zugrunde zu legenden Versorgungsbezüge be- 4. bis zur Aufnahme einer der abgeschlossenen
tragen mindestens zwei Drittel der letzten Dienst- Berufsausbildung entsprechenden Tätigkeit (§ 6
bezüge eines vergleichbaren Beamten. Abs. 2),
(2) Die in § 31 Abs. 2 Halbsatz 2 BEG genannten 5. bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit oder
Dienstbezüge eines vergleichbaren Beamten sind der Minderung der Erwerbsfähigkeit um minde-
der als Anlage beigefügten Besoldungsübersicht zu stens 80 vom Hundert (§ 32 Abs. 1 BEG).
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§ 25 § 30
Anzeigepflicht Zahlung
(1) Der Verfolgte ist verpflichtet, der zuständigen Die Rente wird vom 1. November 1953 an in
Entschädigungsbehörde die Tatsachen unverzüglich monatlich vorauszahlbaren Teilbeträgen gezahlt.
anzuzeigen, die gemäß § 24 Nr. 2 bis 5 zu einer
Beendigung der Rentenzahlung führen. § 31
(2) Hat der Verfolgte einen gesetzlichen Ver- Ubertragbarkeit und Vererblichkeit der
treter, so obliegt diesem die Anzeigepflicht. rückständigen Rentenbeträge
(3) Kommt der Verfolgte oder sein gesetzlicher Die Summe der rückständigen Rentenbeträge ist
Vertreter der Anzeigepflicht nicht nach, so findet nach Maßgabe des § 12 BEG übertragbar und nach
§ 95 BEG entsprechende Anwendung. Maßgabe des § 66 Abs. 1 BEG vererblich.
§ 32
c) Rente
Grundsätze für die Berechnung der Rente
§ 26 (1) Der Einreihung des Verfolgten in eine Be-
Wesen der Rente soldungsgruppe (§ 33 Abs. 2 Satz 1 BEG) und der
Berechnung der Rente ist die als Anlage beigefügte,
Die vom Verfolgten an Stelle einer Kapitalent-
nach der Einteilung der Bundesbeamten in solche
schädigung gewählte Rente wird ohne Rücksicht auf
des einfachen, des mittleren, des gehobenen und
die Höhe der Kapitalentschädigung, an deren Stelle
des höheren Dienstes gegliederte Besoldungsüber-
die Rente tritt, auf Lebenszeit geleistet.
sicht zugrunde zu legen, die das durchschnittliche
Diensteinkommen (Grundgehalt und Wohnungs-
§ 27 geld), die durchschnittlichen Versorgungsbezüge
sowie zwei Drittel dieser Ve rsorgungsbezüge nach
1
Wahl einer Rente nach erhaltener
Lebensaltersstufen gegliedert ausweist.
Kapitalentschädigung
(2) Bei Einreihung in die Lebensaltersstufen
Das Wahlrecht des § 33 Abs. 1 BEG wird nicht
dieser Besoldungsübersicht ist das Lebensalter maß-
dadurch ausgeschlossen, daß der Verfolgte auf
gebend, das der Verfolgte bei Inkrafttreten des
Grund entschädigungsrechllicher Vorschriften, nach
Gesetzes gehabt hat.
denen ein solches Wahlrecht nicht gegeben war,
eine Kapitalentschädigung für Schaden im beruf- (3) § 18 findet Anwendung.
lichen und wirtschaftlichen Fortkommen ganz oder
teilweise erhalten hat. Macht der Verfolgte in die- § 33
sem Falle von seinem Wahlrecht Gebrauch, so ist die Entschädigung für die zurückliegende Zeit
Kapitalentschädigung auf die Entschädigung für die
zurückliegende Zeit nach§ 33 Abs. 3 BEG und auf die (1) Die Entschädigung für die zurückliegende Zeit
Rente solange voll anzurechnen, bis der Betrag der (§ 33 Abs. 3 BEG) wird in Deutscher Mark berechnet
Kapita.lentschädigung erreicht ist. und festgesetzt.
(2) Der Anspruch auf diese Entschädigung ist
nach Maßgabe des § 12 BEG übertragbar, nach Maß-
§ 28
gabe des § 66 Abs. 1 BEG vererblich und nach § 78
Unmöglichkeit der Aufnahme eines anderen Berufs Abs. 3 BEG zu befriedigen.
Der Unmöglichkeit, die frühere Tätigkeit in
vollem Umfange aufzunehmen (§ 33 Abs. 1 Satz 2 § 34
BEG), ist die Unmöglichkeit der Aufnahme eines Verteilung von anzurechnenden Leistungen
anderen Bc~rufs, der dem Verfolgten eine aus-
reichende Lebensgrundlage geboten hätte, gleich- (1) Bei der Anrechnung von Leistungen auf die
zuachten. laufende Rente gemäß § 4 BEG soll der anzurech-
nende Betrag derart verteilt werden, daß dem Ver-
§ 29 folgten mindestens die Hälfte des Monatsbetrages
der Rente verbleibt.
Zumutbarkeit der Aufnahme der früheren Tätigkeit
oder eines anderen Berufs (2) § 27 Satz 2 bleibt unberührt.
Dem Verfolgten ist die Aufnahme seiner früheren
Tätigkeit oder eines anderen Berufs (§ 33 Abs. 1 2. Private Dienstverhältnisse
Satz 2 BEG in Verbindung mit § 28) nicht zuzu- § 35
muten, wenn besondere Umstände ein solches Ver-
langen unbillig erscheinen lassen. Solche Umstände Begriff des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses
können in lang andauernder Berufsentfremdung, Ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis im Sinne des
vorgerücktem Alter, geschwächtem Gesundheits- § 34 BEG ist jedes Rechtsverhältnis, kraft dessen
zustand oder in anderen persönlichen Verhältnissen der Verfolgte in abhängiger Arbeit gegen Entgelt
liegen. beschäftigt war.
162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
§ 36 Verfolgung. Durchschnittseinkommen im Sinne
dieser Bestimmung ist der durchschnittliche Gesamt-
Entlassung
betrag der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
(1) Eine Entlassung liegt auch dann vor, wenn aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit und
dem Verfolgten vom Arbeitgeber unter Beachtung aus nichtselbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 4
der gesetzlichen, vertraglichen oder tariflichen Be- des Einkommensteuergesetzes) abzüglich der durch-
stimmungen gekündigt worden ist, sofern nach der schnittlichen Sonderausgaben (§ 10 des Einkommen-
Verkehrssitte oder den Umständen des Einzelfalls steuergesetzes). Einkünfte aus Land- und Forstwirt-
das Dienst- oder Arbeitsverhältnis fortgesetzt wor- schaft und aus Gewerbebetrieb bleiben insoweit
den wäre, wenn ein Verfolgungsgrund (§ 1 BEG) außer Betracht, als sie nicht auf der eigenen Arbeits-
nicht vorgelegen hätte. leistung des Betriebsinhabers beruhen. Bei der Er-
(2) Dem entlassenen Verfolgten ist der Verfolgte mittlung des Wertes der eigenen Arbeitsleistung
gleichzustellen, ist zum Vergleich die Vergütung heranzuziehen, die
einem Dritten als Arbeitsentgelt üblicherweise ge-
a) dessen befristeter Dienst- oder Arbeits-
währt worden wäre.
vertrag nicht erneuert wurde, sofern die
Erneuerung nach der Verkehrssitte oder (3) War der Verfolgte mit Rücksicht auf seine
den Umständen des Einzelfalles zu erwar- verwandtschaftlichen Beziehungen zum Unterneh-
ten gewesen wäre, wenn ein Verfolgungs- mer nicht gegen Entgelt oder gegen unverhältnis-
grund (§ 1 BEG) nicht vorgelegen hätte, mäßig geringes Entgelt tätig, so ist die tarifliche
b) der als Arbeitsloser aus den Verfolgungs- oder sonst übliche Vergütung zugrunde zu legen.
gründen des § 1 BEG der Freiheit beraubt (4) Die soziale Stellung des Verfolgten bestimmt
oder zur Auswanderung gezwungen wurde sich nach der auf seiner Vorbildung, seinen Leistun-
oder von der Vermittlung in Arbeit aus- gen und seinen Fähigkeiten beruhenden Geltung
geschlossen blieb.
im öffentlichen Leben.
§ 37
§ 41
Vorzeitiges Ausscheiden
Berücksichtigung einer fehlenden Alters- und
Vorzeitiges Ausscheiden liegt insbesondere vor, Hinterbliebenenversorgung
wenn der Verfolgte seinen Arbeitsplatz durch
Freiheitsentziehung (§ 16 BEG), durch Berufsverbot Hat der Verfolgte keinen Anspruch auf Alters-
oder infolge verfolgungsbedingter Ausweisung oder invalidenrente (Altersruhegeld) und keine Anwart-
Auswanderung, Flucht oder Deportation eingebüßt schaft auf Hinterbliebenenrente in den gesetzlichen
hat. Rentenversicherungen, so wird zu seinen Gunsten
der nach § 39 berechneten Kapitalentschädigung ein
§ 38 Betrag in Höhe von 20 vom Hundert zugeschlagen.
;,
VersetzunfJ in eine erheblich geringer entlohnte
Beschäftigung
§ 42
Versetzung in eine erheblich geringer entlohnte
Beschäftigung (§ 34 Nr. 2 BEG) liegt in der Regel Zumutbare Erwerbstätigkeit
vor, wenn die Versetzung in der Gesamtzeit der Dem Verfolgten war oder ist eine Arbeit oder eim!
Schädigunq (§ 22 Abs. 1) zu einem Einkommens- Tätigkeit (§ 36 Abs. 4 BEG) dann nicht zuzumuten,
verlust von mehr als 25 vom Hundert geführt hat. wenn besondere Umstände ein solches Verlangen
unbillig erscheinen lassen. Solche Umstände können
§ 39 in lang andauernder Berufsentfremdung, vorgerück-
tem Alter, geschwächtem Gesundheitszustand oder
Kapitalentschädigung in anderen persönlichen Verhältnissen liegen.
Auf die Kapitalentschädigung finden die §§ 15
bis 17 und 20 bis 23 entsprechende Anwendung. Für
die Berechnung der Kapitalentschädigung gelten im § 43
übrigen die §§ 40 und 41. Wahl einer Rente nach erhaltener
Kapitalentschädigung
§ 40 Das Wahlrecht des § 36 Abs. 5 BEG wird nicht
Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe dadurch ausgeschlossen, daß der Verfolgte auf
Grund entschädigungsrechtlicher Vorschriften, nach
(1) Für die Einreihung des Verfolgten in eine
denen ein solches Wahlrecht nicht gegeben war,
vergleichbare Beamtengruppe sind seine Berufs-
eine Kapitalentschädigung für Schaden im beruf-
ausbildung und seine wirtschaftliche und soziale
lichen und wirtschaftlichen Fortkommen ganz oder
Stellung vor dem Beginn der Verfolgung maß--
teilweise erhalten hat. Macht der Verfolgte in diesem
gebend.
Falle von seinem Wahlrecht Gebrauch, so ist die
(2) Die wirtschaftliche Stellung bestimmt sich nach Kapitalentschädigung auf die Rente solange voll
dem Durchschnittseinkommen des Verfolgten in den anzurechnen, bis der Betrag der Kapitalentschädi-
letzten drei Kalenderjahren vor dem Beginn der gung erreicht ist.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1955 163
§ 44 trages von der Mindestrente ergibt, der die nach
Berechnung der Rente Absatz 2 errechnete Summe übersteigt, jedoch min-
destens den Betrag der nach § 44 errechneten Rente.
(1) Die Rente, die der Verfolgte an Stelle einer
Kapitalentschädigung wählt, wird nach Maßgabe § 46
des § 36 Abs. 5 Satz 4 BEG durch Teilung der fest-
Ubertragbarkeit und Vererblichkeit der
gestellten Kapitalentschädigung unter Anwendung
rückständigen Rentenbeträge
der in Absatz 2 für die jeweilige Lebensaltersstufe
bestimmten Teilungszahl errechnet. Die Summe der rückständigen Rentenbeträge ist
nach Maßgabe des § 12 BEG übertragbar und nach
(2) Lebensaltersstufe: Teilungszahl: Maßgabe des § 66 Abs. 1 BEG vererblich.
bis zum vollendeten 45. Lebensjahr 8
bis zum vollendeten 50. Lebensjahr 1 § 47
bis zum vollendeten 55. Lebensjahr 6 Verteilung von anzurechnenden Leistungen
bis zum vollendeten 60. Lebensjahr 5 (1) Bei der Anrechnung von Leistungen auf lau-
ab vollendetem 60. Lebensjahr 4. fende Renten gemäß § 4 BEG soll der anzurech-
(3) Bei Einreihung in die Lebensaltersstufe (Ab- nende Betrag derart verteilt werden, daß dem Ver-
satz 2) ist das Lebensalter maßgebend, das der Ver- folgten mindestens die Hälfte des ihm zustehenden
folgte bei Inkrafttreten des Gesetzes gehabt hat. Mindestbetrages der Rente (§ 45) verbleibt.
(4) Die Rente wird vom 1. November 1953 an in (2) § 43 Satz 2 bleibt unberührt.
monatlich vorauszahlbaren Teilbeträgen gezahlt,
frühestens jedoch vom Ersten des Monats an, in § 48
dem der Verfolgte das 65. Lebensjahr vollendet Angestellte und Arbeiter im Sinne des § 50 BEG
oder erwerbsunfähig geworden ist. Bei Frauen tritt
an Stelle des 65. das 60. Lebensjahr. Auf Verfolgte, die Angestellte und Arbeiter des
öffentlichen Dienstes waren und keinen vertrag-
lichen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrecht-
§ 45 lichen Grundsätzen oder auf Ruhelohn haben, finden
Mindestrente die Bestimmungen der §§ 36 bis 47 entsprechende
(1) Der monatliche Mindestbetrag der Rente be- Anwendung mit der Maßgabe, daß der Zeitraum,
trägt 100 Deutsche Mark. für den die Kapitalentschädigung zu leisten ist,
spätestens mit dem 31. März 1950 endet.
(2) Absatz 1 gilt nicht, sofern und solange dem
Verfolgten sonstige Versorgungsbezüge oder wie-
derkehrende Leistungen aus öffentlichen Mitteln III. Schlußbestirnrnungen
gewährt werden, die zusammen mit dem monat-
§ 49
lichen Mindestbetrag der Rente den Betrag von
200 Deutsche Mark monatlich übersteigen. Dieser Berlinklausel
Betrag erhöht sich bei verheirateten Verfolgten um Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten
60 Deutsche Mark monatlich und für jedes Kind, Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
für das nach Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 112 BEG auch
werden können, um 20 Deutsche Mark monatlich. im Land Berlin.
Die §§ 8, 9 und 23 der 1. DV-BEG vom 17. Septem-
ber 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 271) finden entspre- § 50
chende Anwendung. Inkr af ttre ten
(3) Im Falle des Absatz 2 erhält der Verfolgte Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Okto-
als Rente den Betrag, der sich nach Abzug des Be- ber 1953 in Kraft.
Bonn, den 6. April 1955.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Anlage
(zu§ 17)
BESOLDUNGSDBERSICHT
Kapitalentschädigung
1. Einfacher Dienst
Bis zum Bis zum Bis zum Ab
Lebensalter im Zeitpunkt der Schädigung vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
35. Lebensjahr 45. Lebensjahr 55. Lebensjahr 55. Lebensjahr
1. Diensteinkommen
jährlich ....................... ······ ......... 2 700,- 3 000,- 3 300,- 3 450,-
2. Versorgungsbezüge
jährlich ...................................... 1 215,- 1 950,- 2 475,- 2 588,-
3. '1-/s des jährlichen Diensteinkommens .......... 1800,- 2 000,- 2 200,-- 2 300,-
4. Kapitalentschädigung ji.ihrlich zuzüglich
Zuschlag nach §§ 19,41 .......................
. 2 160,-- 2 400,- 2 976,- 3108,-
2. M it tl e r e r D i e n s t
1. Diensteinkommen
jährlich ...................................... 3 400,- 4000,- 4 600,- 4 900,-
2. Versorgungsbezüge
jährlich •••••••••••••••••• • ••••••••••••••••••• 1530,- 2 600,- 3 450,- 3 675,-
3. 2/;1 des jährlichen Diensteinkommens .......... 2 267,- 2 667,- 3 067,- 3 267,-
4. Kapitalentschädigung jiihrlich zuzüglich
Zuschlag nach §§ 19, 41 ....................... 2 724,- 3 204,- 4140,-- 4 416,-
3. Geh ob e n er D i e n s t
1. Diensteinkommen
jährlich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..
~ ~ 4800,- 6 000,- 7 200,- 7 800,-
2. Versorgungsbezüge
jährlich ...................................... 1 680,- 3 300,- 5 040,- 5 850,-
3. 2fa des jährlichen Diensteinkommens .......... 3 200,- 4 000,- 4800,- 5 200,-
4. Kapitalentschädigung jtlhrlich zuzüglich
Zuschlag nach §§ 19, 41 ....................... 3 840,- 4 800,-- 6 048,- 7 020,-
1
4. H ö h e r e r D i e n s t
1. Diensteinkommen
jährlich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
~ 7100,- 9 300,- 11500,- 12 600,-
2. Versorgunusbezüge
jährlich ...................................... 2485,- 5 115,- 8 050,- 9 450,-
3. 2/s des jährlichen Diensteinkommens .......... - 4 733,- 6 200,- 1666,- 8 400,-
4. Kapitalentschädigung j<lhrlich. zuzüglich
Zuschlag nach §§ 19,41 ....................... 5 688,- 7 440,- 9 660,- 11340,-
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1955 165
Anlage
(zu§ 32)
BESOLDUNGSUBERSICHT
Rente
1. Einfacher Dienst
Bis zum Bis zum Bis zum Ab
Lebensalter am 1.10.1953 vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
35. Lebensjahr 45. Lebensjahr 55. Lebensjahr 55. Lebensjahr
1. Diensteinkommen
jährlich ...................................... 3 564,- 3 960,- 4356,- 4554,-
2. Versorgungsbezüge
jährlich ...................................... 1604,- 2574,- 3 267,- 3 416,-
3. Jahresrente (1/a aus Nr. 2) ..................... 1080,- 1 716,- 2184,- 2280,-
1
2. M i tt 1 e r e r D i e n s t
1. Diensteinkommen
jährlich ....................................... 4488,- 5 280,- 6072,- 6 468,-
1
2. Versorgungsbezüge
jährlich ...................................... 2 020,- 3 432,- 4 554,- 4 851,-:-
1
3. Jahresrente ('-/3 aus Nr. 2) ..................... 1 356,- 2 292,- 3 036,- 3 240,-
1 1
3. G eh ob e n er D i e n s t
1. Diensteinkommen
jährlich ...................................... 6 336,- 7920,- 9 504,- 10 296,-
2. Versorgungsbezüge
jährlich ...................................... 2 851,- 5148,- 7 128,- 7722,-
3. Jahresrente (2 /s aus Nr. 2) ..................... 1 908,- 3 432,- 4 752,- 5148,-
1 1
4. Höherer Dienst
1. Diensteinkommen
jährlich ...................................... 9 372,- 12 276,- 15 180,- 16 632,-
2. Versorqungsbezüqe
jährlich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
~ 3 280,- 6 752,- 10 626,- 12 474,-
3. Jahresrente (
2
/a aus Nr. 2) ..................... 2 196,- 4 512,- 6 000,- 6000,-
1
166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Verkehrsfinanzgesetz 1955.
Vom 6. April 1955.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 2. Körperbehinderten, die nicht unter Zif-
rates das folgende Gesetz beschlossen: fer 1 fallen, wenn sie infolge ihrer Kör-
perbehinderung zur Fortbewegung auf
ABSCHNITT I die Benutzung eines Personenkraftfahr-
zeugs nicht nur vorübergehend ange-
Änderung des Kraitiahrzeugsteuergesetzes wiesen sind,
ganz oder teilweise; dabei sind Art
Artikel 1 und Schwere der Körperbehinderung
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz vom 23. März 1935 sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse
(Reichsgesetzbl. I S. 407) in der am Tage vor Ver- des Körperbehinderten zu berücksich-
kündung dieses Gesetzes geltenden Fassung wird tigen.
wie folgt geändert:
(2) Die Steuervergünstigung darf nicht gewährt
1. § 3 wird § 2 und durch die folgenden Ziffern 3 bis 5 werden, wenn das Personenkraftfahrzeug benutzt
ergänzt: werden soll
"3. Kraftomnibussen, die elektrisch angetrieben 1. zur Beförderung anderer Personen; dies
werden und den Fahrstrom einer Fahrleitung gilt nicht, wenn diese Personen unent-
entnehmen (Obusse); geltlich und nur gelegentlich mitbeför-
dert werden oder wenn zur Hilfeleistung
4. Kraftfahrzeug-Anhängern, solange sie für den des Körperbehinderten die Mitnahme
Bund, ein Land oder eine Gemeinde zugelas- eines Kraftfahrzeugführers oder einer
sen sind und ausschließlich zur Straßenreini- Begleitperson erforderlich ist;
gung, zur Müll- oder zur Fäkalienabfuhr ver-
wendet werden. Voraussetzung ist, daß die 2. zur Beförderung von Gütern; dies gilt
Kraftfahrzeug-Anhänger nach ihrer Bauart nicht für das Handgepäck des Körper-
und ihren besonderen, mit ihnen fest verbun- behinderten und der in der Ziffer 1 be-
denen Einrichtungen nur für die bezeichneten zeichneten Personen.
Verwendungszwecke geeignet und bestimmt (3) Wird ein Fahrzeug, für das eine Steuerver-
sind; günstigung gewährt worden ist, mißbräuchlich be-
5. Kraftfahrzeug-Anhängern, solange sie aus- nutzt (Absatz 2), so ist die Steuervergünstigung
schließlich hinter steuerbefreiten Kraftfahr- für die Gültigkeitsdauer der Steuerkarte oder der
zeugen für deren Zwecke mitgeführt werden." Bescheinigung über die Steuerbefreiung zu wider-
rufen."
2. Hinter § 2 wird der folgende neue § 3 eingefügt:
,,§ 3 3. § 10 erhält die folgende Fassung:
Personenkraftfahrzeuge Körperbehinderter ,,§ 10
(1) Körperbehinderten, die sich infolge ihrer Besteuerungsgrundlage
Körperbehinderung ein Personenkraftfahrzeug (1) Die Steuer wird berechnet
halten, kann die Steuer für ein Personenkraft-
1. bei Zwei- und Dreiradkraftf ahrzeugen,
fahrzeug von nicht mehr als 2400 Kubikzenti-
ausgenommen Zugmaschinen, und bei
meter Hubraum auf Antrag erlassen werden, und
zwar Personenkraftwagen
nach dem Hubraum,
1. Schwerbeschädigten im Sinne des Bundes-
versorgungsgesetzes und Personen, die 2. bei allen anderen Fahrzeugen, insbeson-
den Körperschaden infolge national- dere bei Zugmaschinen (einschließlich
sozialistischer Verfolgungs- oder Unter- der Sattelzugmaschinen), Kraftomnibus-
drückungsmaßnahmen aus politischen, sen, Lastkraftwagen sowie bei Anhän-
rassischen oder religiösen Gründen erlit- gern (einschließlich der Sattelanhänger)
ten haben, nach dem verkehrsrechtlich höchstzu-
in vollem Umfang ohne Rücksicht auf lässigen Gesamtgewicht.
ihre wirtschaftlichen Verhältnisse. (2) Als Personenkraftwagen sind Kraftf ahr-
Voraussetzung ist, daß die Erwerbsfähig- zeuge anzusehen, die vier oder mehr Räder haben
keit um mindestens 50 vom Hundert ge- und nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Per-
mindert ist; sonenbeförderung, jedoch nicht zur Beförderung
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1955 167
von mehr als sieben Personen (einschließlich hört auch die Fläche, die durch das Herausnehmen
Kraftfahrzeugführer) geeignet und bestimmt sind; von Sitzplätzen geschaffen wird, nicht aber die
dies gilt auch, wenn mit dem Personenkraftwagen Fläche, die außerhalb des Wagenaufbaues zur
oder in einem von ihm mitgeführten Anhänger Reisegepäckbeförderung eingerichtet und be-
Güter befördert werden. Ein Kraftfahrzeug ist stimmt ist.
nicht als Personenkraftwagen anzusehen, wenn (3) Sattelzugmaschinen und Sattelanhänger
es nach seinem Aufbau nicht nur zur Beförderung sind getrennt zu besteuern. Bei Sattelanhängern
von Personen, sondern auch dazu eingerichtet ist das der Steuer unterliegende verkehrsrechtlich
und bestimmt ist, wahlweise oder gleichzeitig höchstzulässige Gesamtgewicht um die Sattellast
Güter zu befördern, und wenn die für die Güter- zu vermindern."
beförderung verwendbare Nutzfläche größer als
zweieinhalb Quadratmeter ist; zur Nutzfläche ge- 4. § 11 erhält die folgende Fassung:
,, § 11
Steuersatz
(1) Die Jahressteuer beträgt für
je 25 Kubik- je 100 Kubik- je 200 Kilogramm
zentimeter zentimeter Gesamtgewicht
Hubraum Hubraum oder einen Teil
oder einen oder einen davon
Teil davon Teil davon
DM DM DM
1. Zweiradkraftfahrzeuge (ausgenommen Zugma-
schinen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,60
2. Dreiradkraftfahrzeuge, die ausschließlich zur Be-
förderung von Personen geeignet und bestimmt
sind, sowie Personenkraftwagen (§ 10 Abs. 2) ... 14,40
3. Dreiradkraftfahrzeuge, die nicht ausschließlich
zur Beförderung von Personen geeignet und be-
stimmt sind (ausgenommen Zugmaschinen) ..... 16,-
4. Doppeldeckomnibusse, die ausschließlich im Orts-
linienverkehr verwendet werden ............. . 22,50
5. alle anderen Fahrzeuge von dem Gesamtgewicht
bis zu 2 000 kg ............... 20,-
über 2 000 kg bis zu 3 000 kg •••••••••• 1 •••
21,-
über 3 000 kg bis ZU 4 000 kg .............. 22,-
über 4 000 kg bis zu 5 000 kg .............. 23,-
über 5 000 kg bis zu 6 000 kg .............. 24,---,-
über 6 000 kg bis zu 7 000 kg .............. 25,-
über 7 000 kg bis zu 8 000 kg .............. 26,-
über 8 000 kg bis zu 9 000 kg .............. 27,-
über 9 000 kg bis zu 10 000 kg .............. 28,-
über 10 000 kg bis zu 11 000 kg .............. 29,-
über 11 000 kg bis zu 12 000 kg .............. 30,-
über 12 000 kg bis zu 13 000 kg .............. 31,-
über 13 000 kg bis zu 14 000 kg .............. 32,-
über 14 000 kg bis zu 15 000 kg .............. 33,-
über 15 000 kg bis zu 16 000 kg .............. 34,-
über 16 000 kg bis zu 17 000 kg .............. 35,-
über 17 000 kg bis ZU 18 000 kg .............. 36,-
über 18 000 kg bis zu 19 000 kg .............. 37,-
über 19 000 kg bis ZU 20 000 kg .............. 38,-
über 20 000 kg bis ZU 21 000 kg .............. 39,-
über 21 000 kg bis zu 22 000 kg .............. 40,-
über 22 000 kg bis ZU 23 000 kg .............. 41,-
über 23 000 kg bis ZU 24 000 kg .............. 42,-
über 24 000 kg .............................. 43,-.
168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
(2) Die Steuer ermäßigt sich Artikel 2
1. bis 31. März 1957 um 25 vom Hundert des Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
Betrages, der sich nach Absatz 1 Ziffer 5 den Wortlaut des Kraftfahrzeugsteuergesetzes und
ergibt, der Durchführungsbestimmungen zum Kraftfahrzeug-
für Anhänger; steuergesetz in der jeweils geltenden Fassung mit
neuem Datum, unter neuer Uberschrift und in neuer
2. ab 1. April 1957 um 15 vom Hundert des
Betrages, der sich nach Absatz 1 Ziffer 5 Paragraphenfolge bekanntzumachen. Dabei dürfen
ergibt, Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigt, die in den
Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Vor-
für Sattelschlepper-Anhänger;
druckmuster ergänzt und berichtigt sowie das Wort
3. um 50 vom Hundert des Betrages, der ,,Eigengewicht" durch das Wort „Gesamtgewicht" er-
sich nach Absatz 1 Ziffer 5 ergibt, setzt werden.
a) für Kraftfahrzeug-Anhänger, für die
Ausnahmen von der Vorschrift des Artikel 3
§ 34 der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung genehmigt worden sind. (1) Ist bei Steuerkarten, deren Gültigkeitsdauer
Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnt und
auch zu Fahrten benutzt wird, für die innerhalb zweier Monate nach dem Inkrafttreten
es der bezeichneten Ausnahmegeneh- endet, die nach diesem Gesetz geschuldete Steuer
migung nicht bedarf, und wenn die höher als die Steuer, die nach den bisherigen Vor-
Steuer, die sich in diesem Falle er- schriften zu entrichten war, so wird der Mehrbetrag
gibt, höher ist als die Steuer nach nicht erhoben. Endet aber die Gültigkeitsdauer spä-
Satz 1; ter als zwei Monate nach dem Inkrafttreten dieses
b) für Lastkraftwagen, die nach ihrer Gesetzes, so ist der Mehrbetrag innerhalb eines
Bauart und ihren besonderen mit ih- Monats, vom Inkrafttreten dieses Gesetzes gerech-
nen fest verbundenen Einrichtungen net, zu entrichten. Bei der Berechnung des Mehr-
zur Beförderung von Abraum und betrags bleiben Aufgelder unberücksichtigt; außer-
Baumaterial innerhalb von Baustellen dem werden nur volle, zwei Monate nach dem In-
geeignet und bestimmt sind; dies gilt krafttreten dieses Gesetzes liegende Monate ange-
nicht, wenn das Kraftfahrzeug wider-
setzt.
rechtlich benutzt wird. Die Steuer-
ermäßigung entfällt für die Gültig- (2) Zum Nachweis dafür, daß der Mehrbetrag ent-
keitsdauer der Steuerkarte, wenn das richtet ist, erteilt das Finanzamt dem Steuerschuld-
Fahrzeug auf einer öffentlichen Straße ner zur Steuerkarte eine Ergänzungskarte mit der
zur Beförderung der bezeichneten Gültigkeitsdauer der Steuerkarte. Auf die Ergän-
Güter außerhalb eines Umkreises
zungskarte finden die Vorschriften über die Steuer-
von einem Kilometer, von der Bau-
karte sinngemäß Anwendung. Nach Ablauf zweier
stelle gerechnet, oder zur Beförderung
von anderen als den bezeichneten Monate, vom Inkrafttreten dieses Gesetzes gerech-
Gütern benutzt wird. net, ist die Steuerkarte nur in Verbindung mit der
Ergänzungskarte gültig.
(3) Ortslinienverkehr ist der zugelassene
Linienverkehr, bei dem Ausgangs- und Endpunkt (3) Ist bei Steuerkarten, deren Gültigkeitsdauer
der Linie innerhalb derselben Gemeinde liegen später als zwei Monate nach dem Inkrafttreten
und Haltestellen zum Aus- und Einsteigen nur dieses Gesetzes endet, die vor Inkrafttreten dieses
innerhalb diesm Gemeinde bestehen." Gesetzes entrichtete Steuer höher als die nach
diesem Gesetz geschuldete Steuer, so wird der Unter-
5. In § 13 Abs. 2 erhält der Satz 1 die folgende schiedsbetrag nur erstattet, soweit er auf die Zeit
Fassung:
nach Ablauf von zwei Monaten, vom Inkrafttreten
„Die Steuer darf bei Kraftfahrzeugen, die nach dieses Gesetzes gerechnet, entfällt. Bei der Berech-
dem Hubraum besteuert werden (§ 10 Abs. 1 nung des Unterschiedsbetrages bleiben Aufgelder
Ziff. 1), auch für die Dauer eines Halbjahres oder unberücksichtigt; außerdem werden nur volle Mo-
eines Vierteljahres, bei den anderen Fahrzeugen nate angesetzt.
auch für die Dauer eines Halbjahres, eines Vier-
teljahres oder eines Monats entrichtet werden."
ABSCHNITT II
6. In § 14 wird im Absatz 2 zwischen den Sätzen 2
und 3 der folgende Satz eingefügt: Änderung des Beiörderungsteuergesetzes
„Die Erteilung einer Steuerkarte mit einer von
Artikel 1
der Gültigkeitsdauer der alten Steuerkarte ab-
weichenden Gültigkeitsdauer ist nur zulässig, Das Beförderungsteuergesetz vom 29. Juni 1926
wenn die Änderung spätestens einen Monat vor (Reichsgesetzbl. I S. 357) in der am Tage vor Ver-
Beginn der Gültigkeitsdauer der neuen Steuer- kündung dieses Gesetzes geltenden Fassung wird
karte beantragt wird." wie folgt geändert:
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1955 169
1. § 1 erhält die folgende Fassung: und Endpunkt der Linie in benachbarten Ge-
meinden liegen, wenn Haltestellen zum Aus-
,,§ 1 und Einsteigen nur innerhalb dieser Gemein-
den bestehen und die Gemeinden wirtschaft-
(1) Der Beförderungsteuer unterliegt die Be-
lich und verkehrsmäßig eng verbunden sind,
förderung
so daß der Verkehr entsprechend dem öffent-
1. von Personen und Gütern lichen Verkehrsbedürfnis nach Häufigkeit,
a) im Schienenbahnverkehr, Regelmäßigkeit und Tarifgestaltung einem
Ortslinienverkehr in einer der in Betracht
b) im Kraftfahrzeugverkehr.
kommenden Gemeinden gleichzusetzen ist;
Dies gilt nicht für die Beförderung von die Verbindung mehrerer Nachbarortslinien
Gütern in der Nahzone im Sinne des fällt nicht unter den Begriff Nachbarortslinien-
Güterkraftverkehrsgesetzes; verkehr. Für die Deutsche Bundesbahn und
2. von Personen mit Seilschwebebahnen die nichtbundeseigenen Eisenbahnen bestimmt
und Sesselliften. der Bundesminister der Finanzen im Einver-
nehmen mit dem Bundesminister für Verkehr
Voraussetzung ist, daß die Beförderung von durch Rechtsverordnung, welche Strecken als
einem Unternehmer im Rahmen seines Unter- Ortslinien oder als Nachbarortslinien anzu-
nehmens für Dritte oder für Zwecke des eigenen sehen sind.";
Unternehmens durchgeführt wird.
c) werden im Absatz 3 zwischen den Worten
(2) Die unentgeltliche Beförderung von Per- „Güterverkehr" und „sind" die Worte „auf
sonen ist nur steuerpflichtig, wenn sie im Inter- Schienenbahnen" eingefügt.
esse des Unternehmens liegt und mit Kraft-
omnibussen ausgeführt wird; die Beförderung der
3. § 4 wird gestrichen.
eigenen Arbeitnehmer von und zur Arbeitsstätte
unterliegt in diesen Fällen nicht der Steuer.
4. In § 5 Abs. 1 wird der folgende Satz angefügt:
(3) Die Begriffe Unternehmer und Unter-
„Bei unentgeltlichen Beförderungen im Sinne des
nehmen richten sich nach dem Umsatzsteuerrecht.
§ 1 Abs. 2 gilt als Beförderungspreis der Betrag,
Als Unternehmer gelten auch die Deutsche Bun-
der unter gleichen oder ähnlichen Verhältnissen
desbahn und die Deutsche Bundespost (einschließ-
bei der entgeltlichen Beförderung von Personen
lich der Landespostdirektion Berlin)."
mit Kraftomnibussen entrichtet wird."
2. In§ 3
5. § 1 Abs. 1 Satz 1 erhält die folgende Fassung:
a) werden in Absatz 1 die Nummern 3 bis 8
durch die folgenden Nummern 3 bis 5 ersetzt: „Werden Güter im nichtöffentlichen Verkehr für
eigene Rechnung oder für Rechnung eines Dritten
„3. der Eisenbahn-Expreßgutverkehr sowie befördert, so ist vorbehaltlich der Vorschrift des
der Brief- und Paketverkehr der Deutschen § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 2 der
Bundespost (einschließlich der Landes- Berechnung der Steuer derjenige Betrag als Be-
postdirektion Berlin); förderungspreis zugrunde zu legen, der unter
gleichen oder ähnlichen Verhältnissen im öffent-
4. Beförderungen von Steinkohlen, Braun-
lichen Güterverkehr gezahlt wird."
kohlen, Koks und Preßkohlen aller Art im
Eisenbahnverkehr;
6. § 8 erhält die folgende Fassung:
5. im Orts- und Nachbarortslinienverkehr
a) die Personenbeförderung mit der Deut- ,,§ 8
schen Bundesbahn und mit nichtbun- (1) Steuerschuldner ist, soweit nicht im Ab-
deseigenen Eisenbahnen, satz 4 etwas anderes bestimmt ist, wer den Be-
b) die Personenbeförderung mit Straßen- förderungspreis zu zahlen hat. Für die Steuer
bahnen, den ihnen nach ihrer Bau- und haftet der Unternehmer.
Betriebsweise ähnlichen Bahnen, mit
Oberleitungsomnibussen und mit Kraft- (2) Der Unternehmer hat die Steuer zu Lasten
omnibussen."; des Steuerschuldners zu entrichten. Der Bundes-
minister der Finanzen kann für die Fälle, in
b) wird der bisherige Absatz 2 durch den folgen- denen eine Beförderung durch mehrere Unter-
den neuen Absatz 2 ersetzt: nehmer ausgeführt wird, durch Rechtsverordnung
bestimmen, daß und unter welchen Voraus-
,, (2) Ortslinienverkehr im Sinne des Ab-
setzungen die Steuer nur durch einen der Unter-
satzes 1 Nummer 5 ist der zugelassene Linien-
nehmer zu entrichten ist.
verkehr, bei dem Ausgangs- und Endpunkt
der Linie innerhalb derselben Gemeinde (3) Der Steuerschuldner ist nicht in Anspruch
liegen und Haltestellen zum Aus- und Ein- zu nehmen, soweit er den Beförderungspreis und,
steigen nur innerhalb dieser Gemeinde be- wenn die Steuer besonders berechnet ist, auch -
stehen. Nachbarortslinienverkehr ist der zu- die Steuer an den Unternehmer gezahlt hat. Dies
gelassene Linienverkehr, bei dem Ausgangs- gilt nicht, wenn der Steuerschuldner weiß, daß
170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
der Unternehmer die Steuer nicht vorschrifts- (2) Im Werkfernverkehr im Sinne des Güter-
mäßig abgeführt hat, und dies dem Finanzamt kraftverkehrsgesetzes ermäßigt sich die Steuer
nicht unverzüglich mitteilt. 1. bei der Beförderung von
(4) Im nichtöffentlichen Güterverkehr (§ 7) und a) Milch und Milcherzeugnissen,
bei Beförderungen im Sinne des § 1 Abs. 2 ist
b) Frischfischen,
Steuerschuldner der Unternehmer."
c) inländischem Obst, inländischem Ge-
1. In § 11 wird der Absatz 5 durch den folgenden müse und Obstsäften aus inländi-
neuen Absatz 5 ersetzt: schem Obst,
d) Mineralbrunnen,
• (5) Die Steuer ermäßigt sich
vorausgesetzt, daß jeweils bei einer
1. auf 6 vom Hundert des Beförderungs- Fahrt nur entweder die zu Buchstabe a,
preises b, c oder d genannten Güter befördert
für Personenbeförderungen mit Straßen- werden, auf
bahnen und den diesen nach ihrer Bau- 1 Pfennig je Tonnenkilometer;
und Betriebsweise ähnlichen Bahnen,
soweit diese Beförderungen nicht von 2. bei der Beförderung von gebrauchten
der Steuer befreit sind; Pack.mitteln, soweit sie zurück zum Unter-
nehmer befördert werden, auf
2. auf 4 vom Hundert des Beförderungs- 1 Pfennig je Tonnenkilometer;
preises für Personenbeförderungen
3. bei Beförderungen
a) im zugelassenen Verkehr mit Kraft-
omnibussen, wenn ausschließlich a) unmittelbar zwischen Berlin (West)
Arbeitnehmer zwischen Wohnung und dem Bundesgebiet,
und Arbeitsstätte befördert werden, b) unmittelbar zwischen dem Zonenrand-
soweit diese Beförderungen nicht gebiet, den Frachthilfegebieten oder
von der Steuer befreit sind, dem Saarrandgebiet und dem übrigen
b) im Kraftdroschkenverkehr, Geltungsbereich des Grundgesetzes,
c) innerhalb des Zonenrandgebietes, der
c) im Mietwagenverkehr mit Perso-
Frachthilfegebiete oder des Saarrand-
nenkraftwagen sowie
gebietes
d) im Verkehr mit Landkraftposten.•
auf 50 vom Hundert der Steuer
nach Absatz 1 Nummer 2 Buch-
8. § 12 erhält die folgende Fassung: stabe b .
.,§ 12 Voraussetzung ist, daß die Beförderungen
mit Kraftfahrzeugen ausgeführt werden,
(1) Bei der Güterbeförderung beträgt die die in den bezeichneten Gebieten ihren
Steuer Standort haben. Der Bundesminister der
1. im Schienenbahnverkehr: Finanzen bestimmt im Einvernehmen mit
a) wenn die Beförderungsstrecke nicht dem Bundesminister für Verkehr durch
länger als 49 Kilometer ist, Rechtsverordnung, von welchen weite-
ren Voraussetzungen die Steuerermäßi-
4 vom Hundert des Beförderungs-
gung abhängt, insbesondere welche ort-
preises;
lichen Beziehungen zwischen dem Unter-
b) in allen anderen Fällen nehmer und den bezeichneten Gebieten
7 vom Hundert des Beförderungs- bestehen müssen, inwieweit eine direkte
preises; Beförderung von oder zu bestimmten
Standorten zwischen diesen Gebieten
2. im Kraftfahrzeugverkehr: und dem übrigen Bundesgebiet erforder-
a) soweit der Verkehr genehmigter lich ist und inwieweit und in welcher
Güterfernverkehr im Sinne des Güter- Form ein besonderer Buchnachweis für
kraftverkehrsgesetzes ist, die Beförderungen zu fordern ist. Der
Bundesminister der Finanzen bestimmt
7 vom Hundert des Beförderungs-
ferner durch Rechtsverordnung, welche
preises;
Gebiete als Zonenrandgebiet, als Fracht-
b) in allen anderen Fällen hilfegebiete und als Saarrandgebiet an-
für die Zeit bis 30. September 1956 zusehen sind."
3 Pfennig je Tonnenkilometer,
9. § 24 erhält die folgende Fassung:
für die Zeit vom 1. Oktober 1956 bis
31. März 1958 .§ 24
4 Pfennig je Tonnenkilometer, Der Bundesminister der Finanzen kann durch
für die Zeit ab 1. April 1958 Rechtsverordnung bestimmen, daß und unter
5 Pfennig je Tonnenkilometer. welchen Voraussetzungen die Steuer in beson-
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1955 171
deren Fällen in Pauschbeträgen festzusetzen ist. im inländischen Werkverkehr und im in-
Dies gilt insbesondere dann, wenn die Feststel- ländischen Personenverkehr mit Kraftfahr-
lung der Steuerbeträge mit Schwierigkeiten und zeugen,
Kosten verbunden wäre, die zur Höhe der Steuer 4. die Zuständigkeit, den Umfang der Be-
in keinem angemessenen Verhältnis stünden." steuerungsgrundlage sowie den Steuersatz
bei Einrechnung der Steuer in den Beförde-
Artikel 2 rungspreis,
5. das Besteuerungsverfahren, insbesondere
(1) Die Vorschrift des § 4 des Ersten Teils Ka-
die von den Steuerpflichtigen zu erfüllen-
pitel II der Vierten Notverordnung des Reichspräsi-
den Pflichten und die Beistandspflicht
denten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen
Dritter.
und zum Schutze des inneren Friedens vom 8. De-
zember 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 699) ist nicht mehr (2) Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ein-
anzuwenden. richtung zur Beförderung von mehr als sieben Per-
sonen (einschließlich Kraftfahrzeugführer) geeignet
(2) § 3 des Beförderungsteuergesetzes in der am
und bestimmt sind, dürfen jedoch nicht als Per-
Tage vor Verkündung dieses Gesetzes geltenden
sonenkraftwagen behandelt werden.
Fassung wird durch den folgenden Absatz 4 er-
gänzt: (3) Der Bundesminister der Finanzen wird er-
,, (4) Der Bundesminister der Finanzen wird er- mächtigt, den Wortlaut des Beförderungsteuerge-
mächtigt, auf Antrag der zuständigen obersten setzes und der Durchführungsbestimmungen zum
Landesbehörden im Benehmen mit dem Bundes- Beförderungsteuergesetz in der jeweils geltenden
minister für Verkehr nichtbundeseigene Eisenbah- Fassung mit neuem Datum, unter neuer Dberschrift
nen, Straßenbahnen und die ihnen nach ihrer Bau- ünd in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen
und Betriebsweise ähnlichen Bahnen sowie Bahnen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu be-
besonderer Bauart von der Verpflichtung, die seitigen.
Steuer zu Lasten des Steuerschuldners zu entrich-
ten(§ 8 Abs. 2), ganz oder teilweise auszunehmen. Artikel 4
Voraussetzung ist, daß die Entrichtung der Steuer
durch den Betriebsunternehmer nach Lage des Aufgehoben werden
einzelnen Falles und unter Berücksichtigung der 1. § 49 der Vorläufigen Durchführungsbestim-
Konzessionsabgabe unbillig wäre. Soweit der Be- mungen vom 21. September 1936 zum Gesetz
triebsunternehmer von der Verpflichtung zur Ent- zur Änderung des Beförderungsteuergesetzes
richtung der Steuer ausgenommen wird, ist auch vom 2. Juli 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 738),
der Steuerschuldner (§ 8 Abs. 1 Satz 1) zur Ent-
richtung der Steuer nicht verpflichtet. Wird eine 2. § 3 der Zweiten Vorläufigen Durchführungsbe-
Steuerbefreiung, die den bezeichneten Bahnen bei stimmungen vom 18. Dezember 1936 zum Ge-
Inkrafttreten dieses Gesetzes ganz oder teilweise setz zur Änderung des Beförderungsteuerge-
gewährt war oder die ihnen nach Satz 1 gewährt setzes vom 2. Juli 1936 (Reichsgesetzbl. I
wird, zurückgenommen, so beginnt die Verpflich- s. 1131),
tung zur Wiederentrichtung der Steuer frühestens 3. § 3 des Gesetzes zur Wiedererhebung der Be-
mit dem auf die Entscheidung folgenden zweiten förderungsteuer im Möbelfernverkehr und im
Kalendervierteljahr; auch über die Wiederentrich- Werkfernverkehr und zur Änderung von Be-
tung der Steuer ist im Benehmen mit dem Bundes- förderungsteuersätzen vom 2. März 1951 (Bun-
minister für Verkehr und der obersten Landes- desgesetzbl. I S. 159) und §§ 4 und 5 des
behörde zu entscheiden." Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuer-
gesetzes und des Beförderungsteuergesetzes
Artikel 3 vom 28. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 402),
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, Rechts- 4. die durch § 4 des Gesetzes zur Wiedererhebung
verordnungen zu erlassen über der Beförderungsteuer im Möbelfernverkehr
und im Werkfernverkehr und zur Änderung
1. die nähere Bestimmung der im Beförde- von Beförderungsteuersätzen vom 2. März 1951
rungsteuergesetz verwendeten Begriffe, erteilte Ermächtigung, ein Durchschnittsbeför-
2. die Abgrenzung der Steuerpflicht sowie derungsentgelt für die Berechnung der Steuer
den Umfang der Ausnahmen von der Be- im Werkfernverkehr mit Kraftfahrzeugen fest-
steuerung und der Steuerermäßigungen, zusetzen,
soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßig- 5. die Vorschrift des § 1 der Zweiten Verord-
keit der Besteuerung und zur Beseitigung nung zur Änderung von Vorschriften über die
von Unbilligkeiten in Härtefällen, insbeson- Durchführung des Beförderungsteuergesetzes
dere in verkehrsfernen Gebieten, erforder- vom 29. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 91),
lich ist, soweit sie die Festsetzung eines Durchschnitts-
3. die Festsetzung von Durchschnittsbeförde- beförderungsentgelts für Güterbeförderungen
rungsentgelten, insbesondere im grenzüber- im Werkfernverkehr mit Kraftfahrzeugen be-
schreitenden Personen- und Güterverkehr, trifft.
172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
ABSCHNITT III anderen Erzeugnissen als Mineralölen verarbeitet
oder ausschließlich für eigene Zwecke unmittelbar
Änderung des Mineralölsteuergesetzes
verbraucht.
Artikel 1 (5) Der Steuerschuldner hat das Mineralöl binnen
Das Mineralölsteuergesetz in der Fassung vom einer Woche nach dem Inkrafttreten dieses Ge-
21. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 234) wird wie setzes oder nach dem Empfang der zuständigen
folgt geändert: Zollstelle schriftlich anzumelden. Die Zollstelle for-
dert die Steuer durch Steuerbescheid an. Die Steuer
In § 2 Abs. 1 werden ersetzt ist zwei Wochen nach der Anforderung, im Falle
1. unter Nummer 1 Buchstabe a die Zahl nicht ordnungsmäßiger Anmeldung jedoch sofort
.21,-• durch „29,75", fällig.
2. unter Nummer 1 Buchstabe b Doppel- (6) Der Bundesminister der Finanzen wird er-
buchstaben aa, bb und ee jeweils die mächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu
Zahl .14,85" durch „17,60", den Bestimmungen der Absätze 1 bis 5, insbeson-
3. unter Nummer 1 Buchstabe b Doppel- dere über das anzuwendende Verfahren, zu be-
buchstaben cc und dd jeweils die Zahl stimmen .
• 19,-" durch „21,75", Artikel 4
4. unter Nummer 1 Buchstabe d die Zahl
.6,30" durch „18,05", (1) Eine Betriebsbeihilfe für versteuertes Gasöl
wird gewährt an Inhaber von
5. unter Nummer 1 Buchstabe e Doppel-
buchstaben aa und bb jeweils die Zahl 1. Betrieben der Landwirtschaft, des Garten-
.o,-• durch .11,75", und des Weinbaues für das Gasöl, das zum
Betrieb von standfesten oder beweglichen
6. unter Nummer 2 die Zahl „22,50"
Arbeitsmaschinen oder von landwirtschaft-
durch .24,75",
lichen Schleppern verwendet wird,
7. unter Nummer 6 Buchstabe a die Zahl
2. Betrieben des Bergbaues sowie von Torf,
.10,-• durch „12,75",
Steine und Erden fördernden Betrieben für
8. unter Nummer 6 Buchstabe b die Zahl das Gasöl, das zum Betrieb von standfesten
.14,25" durch • 17,-•. oder beweglichen Arbeitsmaschinen ver-
wendet wird,
Artikel 2 3. Verkehrsbetrieben für das Gasöl, das zum
Betrieb von schienengebundenen Fahrzeu-
Bedingte Steuerschulden für Mineralöle erhöhen
gen verwendet wird,
sich mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf den
Betrag, der sich bei Anwendung der Steuersätze 4. Betrieben aller Art für das Gasöl, das zum
des Artikels 1 ergibt. Antrieb von Maschinen zur Stromerzeu-
gung verwendet wird,
5. Betrieben der öffentlichen Wasserversor-
Artikel 3 gung für das Gasöl, das zum Antrieb von
(1) Mineralöle, für die beim Inkrafttreten dieses Maschinen zur Wasserförderung verwen-
Gesetzes eine unbedingte Steuerschuld besteht oder det wird.
für die eine Steuer nach § 2 des Mineralölsteuer- (2) Eine Betriebsbeihilfe nach Absatz 1 Ziffer 1
gesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Ge- wird nicht gewährt
setzes geltenden Fassung bereits entrichtet worden
1. für Transportarbeiten von landwirtschaft-
ist, unterliegen einer Nachsteuer.
lichen Genossenschaften, die im Rahmen
(2) Die Nachsteuer beträgt für 100 kg des Eigen- ihrer Handelstätigkeit liegen,
gewichts 2. für Lohntransporte,
1. für Leichtöle und für benzin- 3. für die Milchabfuhr durch landwirtschaft-
haltige Kraftstoffgemische . . . . . 2,75 DM, liche Genossenschaften, es sei denn, daß
2. für Gasöle ................... 11,75 DM, diese durch Schleppergenossenschaften oder
3. für leichte Steinkohlenteeröle . . 2,25 DM, -gemeinschaften im Auftrage von Milch-
4. für Flüssiggas .. .. .. .. .. .. .. .. 2,75 DM. erzeugern ausgeführt wird.
(3) Die Steuerschuld entsteht mit dem Inkraft- (3) Die Mittel für Betriebsbeihilfen werden für
treten dieses Gesetzes. Steuerschuldner ist, wer die jedes Rechnungsjahr in den Bundeshaushaltsplan
Mineralöle beim Inkrafttreten dieses Gesetzes be- eingestellt. Die Bemessungsgrundlage für die Haus-
sitzt, bei Beständen, die sich in diesem Zeitpunkt haltsmittel ist der Verbrauch der begünstigten Ver-
im Versand befinden, der Empfänger. brauchergruppen an Gasöl für die begünstigten
Zwecke im vorangegangenen Kalenderjahr. Dabei
(4) Von der Nachsteuer befreit ist Mineralöl im
werden für je 100 kg des Verbrauchs
Besitz eines Endverbrauchers in einer Menge, die
1. im Falle des Absatzes 1 Ziffer 1 18,05 DM,
dem Durchschnitt des Monatsverbrauchs in den
letzten drei Kalendermonaten vor dem Inkraft- 2. in den anderen Fällen des Ab-
treten dieses Gesetzes entspricht. Endverbraucher satzes 1 11,75 DM
ist, wer das Mineralöl im eigenen Betrieb zu angesetzt.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1955 173
(4) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts- leistungen bis zum Betrage oder Gegenwert von
verordnung das Nähere über fünfhundert Millionen Deutsche Mark in inländischer
1. die Abgrenzung der Betriebe im Sinne des oder ausländischer Währung zu übernehmen.
Absatzes 1 und der Ausnahmen im Sinne
des Absatzes 2, Artikel 4
2. die Verteilung der Mittel und die Berech- Mittelverwendung und Kostenerstattung
nung der Beihilfen sowie (1) Die Gesellschaft ist durch den Vertrag nach
3. das Verfahren. Artikel 1 zu verpflichten,
Dabei können die Festsetzung der Betriebsbeihilfen 1. die ihr nach Artikel 2 zur Verfügung stehen-
und das weitere Verfahren auch Selbstverwaltungs- den Mittel nur zur Finanzierung des
organen, z. B. Berufsgenossenschaften, übertragen Baues von Bundesautobahnen, zur Verzin-
werden. sung und zur Tilgung der von ihr zum
(5) Unberührt bleibt die Ermächtigung zum Er- Zwecke der in Artikel 1 genannten Finan-
laß von Vorschriften zur Verbilligung von Diesel- zierungen eingegangenen Verpflichtungen
kraftstoff zum Betrieb von Schiffsmotoren in der sowie zur Deckung ihrer hiermit zusammen-
Binnen-, Küsten- und Hochseefischerei und in der hängenden Verwaltungskosten und
Binnen-, Küsten- und Hochseeschiffahrt, die der 2. die auf der Grundlage der Artikel 1 bis 3
Bundesregierung oder dem Bundesminister der aufgenommenen Darlehen zur Finanzierung
Finanzen durch § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Auf- des Baues von Bundesautobahnen zu ver-
hebung und Ergänzung von Vorschriften auf dem wenden.
Gebiet der Mineralölwirtschaft vom 31. Mai 1951 (2) Die Gesellschaft stellt die Mittel für den Bau
(Bundesgesetzbl. I S. 371) erteilt ist. der Bundesautobahnen den nach Artikel 90 des
Grundgesetzes für die Baudurchführung zuständigen
ABSCHNITT IV Stellen als Zuschuß zur Verfügung.
Finanzierung des Baues von Bundesautobahnen
Artikel 5
Artikel 1
. Rechnungslegung
.Gesellschaft für Autobahnfinanzierung
(1) Die Gesellschaft rechnet die ihr zugewiesenen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Mittel mit der überweisenden Stelle des Bundes ab.
die Bundesminister für Verkehr und der Finanzen Die für die Baudurchführung zuständigen Stellen
eine Gesellschaft des Privatrechts vertraglich mit der (Artikel 4 Abs. 2) rechnen die ihnen zugewiesenen
Finanzierung des Baues von Bundesautobahnen zu Baumittel mit der Gesellschaft unmittelbar ab.
beauftragen. (2) Die Rechnung und die Verwendung der Bau-
(2) Der Vertrag kann nur widerrufen werden, mittel werden durch den Bundesrechnungshof ge-
wenn der Bund gleichzeitig die von der Gesellschaft prüft.
zum Zwecke der Finanzierung des Baues von Bun-
Artikel 6
desautobahnen eingegangenen Verpflichtungen über-
nimmt. Steuerliche Behandlung
(3) Die von der Gesellschaft finanzierten Bundes- (1) Auf Schuldverpflichtungen, welche die Gesell-
autobahnen sind Bundesfernstraßen im Sinne des schaft für die Finanzierung des Baues von Bundes-
Bundesfernstraßengesetzes vom 6. August 1953 autobahnen eingeht, sind § 8 Ziff. 1 und § 12 Abs. 2
(Bundesgesetzbl. I S. 903). Ziff. 1 des Gewerbesteuergesetzes nicht anzuwenden.
(2) Die Leistungen nach Artikel 2 und Darlehen,
Artikel 2 für die auf Grund des Artikels 3 Sicherheit geleistet
Finanzierungsbeitrag worden ist, sind von der Besteuerung nach dem
Kapital verkehrsteuergesetz ausgenommen.
Der Bund hat der Gesellschaft aus dem ihm zu-
fließenden Aufkommen aus diesem Gesetz - vor- ABSCHNITT V
behaltlich einer Minderung nach Abschnitt VI dieses
Gesetzes- einen jährlichen Zuschuß von einhundert- Finanzierung der Erneuerung von Anlagen
zwanzig Millionen Deutsche Mark zu leisten. Die der Deutschen Bundesbahn
Zahlungsverpflichtung des Bundes endet mit der Zah-
lung des Zuschusses für das vierzehnte Jahr, soweit Artikel 1
der Vertrag nicht vorher nach Artikel 1 Abs. 2 wider- Gesellschaft für Bundesbahnfinanzierungen
rufen wird.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
die Bundesminister für Verkehr und der Finanzen
Artikel 3
eine Gesellschaft des Privatrechts vertraglich mit der
Bürgschaftsermächtigung Finanzierung der Verbesserung von Verkehrs-
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, anlagen und der Beschaffung von rollendem Material
für Schuldverpflichtungen, welche die Gesellschaft der Deutschen Bundesbahn zu beauftragen.
für die Finanzierung des Baues von Bundesauto- (2) Der Vertrag kann nur widerrufen werden,
bahnen eingeht, Sicherheitsleistungen oder Gewähr- wenn der Bund gleichzeitig die von der Gesellschaft
174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
zum Zwecke der Finanzierung von Verkehrsanlagen Artikel 5
und rollendem Material der Deutschen Bundesbahn Rechnungslegung
eingegangenen Verpflichtungen übernimmt.
Die Gesellschaft rechnet die ihr zugewiesenen Mit-
(3) Die Rechtsstellung und die Aufgaben der Deut- tel mit der überweisenden Stelle des Bundes ab. Die
schen Bundesbahn nach dem Bundesbahngesetz vom Rechnung und die Verwendung der Darlehnsmittel
13. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 955) werden durch die Deutsche Bundesbahn werden vom Bun-
hierdurch nicht berührt. desrechnungshof geprüft.
Artikel 2 Artikel 6
Finanzierungsbeitrag Obergang von Ansprüdlen auf den Bund
Der Bund hat der Gesellschaft aus dem ihm zu- (1) Soweit die Deutsche Bundesbahn aus den
fließenden Aufkommen aus diesem Gesetz in Aus- Finanzierungsbeiträgen nach Artikel 2 Kredite er-
führung des § 4 Abs. 2 des Bundesbahngesetzes vom halten hat oder die Finanzierungsbeiträge zur Rück-
13. Dezember 1951 - vorbehaltlich einer Minderung zahlung von Krediten der Gesellschaft gedient
nach Abschnitt VI dieses Gesetzes - einen jährlichen haben, sind dem Bund in gleicher Höhe Darlehns-
Finanzierungsbeitrag von einhundertfünfzig Milli- forderungen gegen die Deutsche Bundesbahn abzu-
onen Deutsche Mark zu leisten. Die Zahlungsver- treten.
pflichtung des Bundes endet mit der Zahlung des (2) Der Bundesminister der Finanzen- wird er-
Finanzierungsbeitrages für das zehnte Jahr, soweit mächtigt, nach Anhörung des Bundesministers für
der Vertrag nicht vorher nach Artikel 1 Abs.2 wider- Verkehr, des Bundesrechnungshofs und des Haupt-
rufen wird. prüfungsamtes der Deutschen Bundesbahn die auf
Artikel 3 den Bund übergegangenen Forderungen gegen die
Deutsche Bundesbahn teilweise oder ganz zu erlas-
Bürgsdlaftsermädltlgung
sen, soweit dies zur Gesundung der Finanzen der
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, Deutschen Bundesbahn erforderlich ist.
für Schuldverpflichtungen, welche die Gesellschaft
für die Finanzierung von Verkehrsanlagen und rol- Artikel 7
lendem Material der Deutschen Bundesbahn eingeht,
Steuerlldle Behandlung
Sicherheitsleistungen oder Gewährleistungen bis
zum Betrage oder Gegenwert von siebenhundert- (1) Auf Schuldverpflichtungen, welche die' Gesell-
fünfzig Millionen Deutsche Mark in inländischer oder schaft für die Finanzierung von Verkehrsanlagen
ausländischer Währung zu übernehmen. und rollendem Material der Deutschen Bundesbahn
eingeht, sind § 8 Ziff. 1 und § 12 Abs. 2 Ziff. 1 des
Artikel 4 Gewerbesteuergesetzes nicht anzuwenden.
Mittelverwendung und Kostenerstattung (2) Die Leistungen nach Artikel 2 und Darlehen
(1) Die Gesellschaft ist durch den Vertrag nach
für die auf Grund des Artikels 3 Sicherheit geleistet
Artikel 1 zu verpflichten, worden ist, sind von der Besteuerung nach dem
Kapitalverkehrsteuergesetz ausgenommen.
1. die ihr nach Artikel 2 zur Verfügung stehen-
den Mittel nur zur Finanzierung von Ver- Artikel 8
kehrsanlagen und rollendem Material der
Deutschen Bundesbahn, zur Verzinsung und Ubergangsregelung
·zur Tilgung der von ihr zum Zwecke der in (1) Soweit die Bundesregierung von ihrer Ermäch-
Artikel 1 genannten Finanzierungen einge- tigung nach Artikel 1 Abs. 1 keinen Gebrauch macht,
gangenen Verpflichtungen sowie zur Dek- leistet der Bund die Finanzierungsbeiträge des Arti-
kung ihrer hiermit zusammenhängenden kels 2 unmittelbar an die Deutsche Bundesbahn.
Verwaltungskosten zu verwenden; (2) Die Bestimmungen der Artikel 4, 5 und 6
2. die auf der Grundlage der Artikel 1 bis 3 Abs. 2 gelten entsprechend.
aufgenommenen Darlehen d·er Deutschen
Bundesbahn darlehnsweise für die Verbes- ABSCHNITT VI
serung von Verkehrsanlagen sowie zur Be- Finanzierungshilfe
schaffung von rollendem Material zur Ver- für nidltbundeseigene Eisenbahnen
fügung zu stellen.
(2) Die Deutsche Bundesbahn hat die ihr gewähr- Artikel 1
ten Darlehen der Gesellschaft angemessen zu ver- Durdlführung und Um.fang der Finanzierungshilfe
zinsen. Die Zinsbeträge fließen den Finanzierungs- (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, wäh-
beiträgen nach Artikel 2 zu. rend der zehn auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes
(3) Die Deutsche Bundesbahn hat die ihr nach Ab- folgenden Rechnungsjahre durch die Bundesminister
satz 1 zufließenden Mittel im Rahmen eines Vor- für Verkehr und der Finanzen nichtbundeseigenen
anschlages zu verwenden, der von der Deutschen Eisenbahnen darlehnsweise jährliche Finanzie-
Bundesbahn für ein oder mehrere Geschäftsjahre rungshilfen bis zur Höhe von zehn Millionen Deut-
aufzustellen ist und der Genehmigung durch den sche Mark zu gewähren. Die Darlehen sind nur zur
Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit Verbesserung von Verkehrsanlagen und zur Beschaf-
dem Bundesminister der Finanzen bedarf. fung von rollendem Material zu verwenden.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1955 175
(2) Die nichtbundeseigenen Eisenbahnen haben ABSCHNITT IX
die ihnen gewährten Darlehen angemessen zu ver-
zinsen. Die Bundesregierung kann die Darlehns-
Inkrafttreten
gewährung von der Stellung von Sicherheiten ab-
Artikel 1
hängig machen.
Das Gesetz tritt - soweit nicht in den Artikeln 2
Artikel 2 bis 4 für die Abschnitte I bis III etwas anderes be-
Verwendungsprftfung stimmt ist - am Tage nach seiner Verkündung in
Die Verwendung der Darlehnsmittel durch die Kraft.
nichtbundeseigenen Eisenbahnen wird vom Bundes- Artikel 2
rechnungshof geprüft.
(1) Abschnitt I dieses Gesetzes tritt einen Monat
Artikel 3 nach seiner Verkündung in Kraft.
Beschaffung der Darlehnsmittel (2) Mit dem gleichen Zeitpunkt treten außer
Kraft
Werden Darlehen nach Artikel 1 gewährt, so 1. § 4 Abs. 2, § 5, § 6 Abs. 2, §§ 7 und 8, §§ 10
sind die Finanzierungsbeiträge nach Abschnitt IV bis 15, § 16 Abs. 1, § 21 Abs. 2 Ziff. 2 und -4,
Artikel 2 und Abschnitt V Artikel 2 dieses Ge- § 24 Abs. 1, 2 und 4, § 25 Sätze 2 und 3,
setzes je um die Hälfte der Darlehnsbeträge zu § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 3 und 4, § 29 Ziff. 1,
kürzen. § 38 Abs. 1, § 42 Abs. 2, §§ 43 bis 45, §§ 49
ABSCHNITT VII bis 51, §§ 54 bis 56, § 63 Abs. 1 letzter Satz,
§ 68 und § 76 Abs. 2 der Durchführungs-
Sicherung der Finanzierung bestimmungen zum Kraftfahrzeugsteuer-
des Ausbaues der Bundesstraßen gesetz vom 5. Juli 1935 (Reichsgesetzbl. I
(1) Das Mehraufkommen an Steuern, das aus S. 875)1
diesem Gesetz dem Bunde zufließt, soll, soweit dar- 2. die in den Ländern im Geltungsbereich
über nicht durch Abschnitt III Artikel 4, Ab- dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschrif-
schnitt IV Artikel 2, Abschnitt V Artikel 2 und Ab- ten, die mit den Vorschriften dieses Ge-
schnitt VI Artikel 3 verfügt ist, auf die Dauer von setzes nicht in Einklang stehen. Dies gilt
zehn Rechnungsjahren für den Ausbau von Bundes- jedoch nicht für Artikel I Nr. 2 des Ge-
straßen nach § 1 des Bundesfemstraßengesetzes setzes des Landes Berlin zur Änderung des
vom 6. August 1953 verwendet werden. Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 3. August
(2) Die Verwendung der Mittel regelt der Bun-
1950 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin I
deshaushaltsplan. s. 379).
Artikel 3
ABSCHNITT VIII Abschnitt II dieses Gesetzes tritt mit dem Beginn
Geltung im land Berlin des auf seine Verkündung folgenden zweiten Ka-
lendermonats in Kraft.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe der §§ 12 Abs. 1
und 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Artikel 4
Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Abschnitt III dieses Gesetzes tritt mit dem Be-
Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin ginn des auf seine Verkündung folgenden Kalender-
nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes. monats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet
Bonn, den 6. April 1955.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
SchUfer
Der Bundesminister fdr Verkehr
Seebohm
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
1
f
Erste Verordnung
zur Änderung und Ergänzung der Lohnsteuer-Durdlführungsverordnung 1954
t
r
1
(Erste Lohnsteuer-Änderungsverordnung 1955).
Vom 5. April 1955.
Auf Grund des § 51 Abs. 1 des Einkommensteuer- gatten. In diesem Fall hat das Finanz-
gesetzes in der Fassung vom 21. Dezember 1954 amt auf der Lohnsteuerkarte des Ehe-
(Bundesgesetzbl. I S. 441) verordnet die Bundes- manns die Steuerklasse I zu bescheini-
regierung mit Zustimmung des Bundesrates: gen und, wenn für ihn eine Lohnsteuer-
karte nicht auszuschreiben ist, sicherzu-
stellen, daß er beim Steuerabzug vom
§ l Arbeitslohn nach Steuerklasse I be-
Änderung steuert wird. Werden die Ehegatten zur
der Lohnsteuer-Durdlfflhrungsverordnung 1954 Einkommensteuer veranlagt, so gilt,
vorbehaltlich des Absatzes 4, der im
Die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der Lohnsteuerverfahren gestellte Antrag
Fassung vom 10. November 1953 (Bundesgesetzbl. I auf Wechsel der Steuerklassen auch für
S. 1524) wird wie folgt geändert und ergänzt: die Veranlagung nach den dafür maß-
gebenden Vorschriften;
l. § 4 wird wie folgt geändert:
2. auf Antrag der Ehefrau, wenn
a) Die Uberschrift erhält die folgende Fassung:
.Aufwandsentschädigungen, Reisekosten, a) offensichtlich ist, daß die Ehegatten
durchlaufende Gelder, Trinkgelder bei einer Zusammenveranlagung un-
(§ 3 Ziff. 11, § 19 Abs. 2 EStG)". ter Einbeziehung ihrer gesamten
Einkünfte Einkommensteuer nicht zu
b) Es wird die folgende Ziffer 4 angefügt: entrichten hätten, oder
.4. Trinkgelder, die dem Arbeitnehmer von
b) mindestens einer der Ehegatten nicht
Dritten gezahlt werden, ohne daß ein
unbeschränkt steuerpflichtig ist oder
Rechtsanspruch hierauf besteht, soweit die Ehegatten dauernd getrennt
sie 600 Deutsche Mark im Kalenderjahr leben.
nicht übersteigen."
Die Vorschriften des § 18a sind entsprechend
· 2. § 8 wird wie folgt geändert: anzuwenden mit der Maßgabe, daß als Zeit-
punkt, von dem an die Änderung der Lohn-
a) Im Absatz 1 wird der zweite Satz gestrichen. steuerkarten gilt, kein Tag eingetragen werden
b) Im Absatz 2 wird der zweite Satz gestrichen. •. darf, der vor der Antragstellung liegt.
(3) Das Finanzamt hat eine Änderung der
3. Es wird der folgende § 8 a eingefügt: Lohnsteuerkarte der Ehefrau nach Absatz 2 Zif-
,.§ 8a fer 1 der Gemeindebehörde mitzuteilen. Hat die
Steuerklasse bei Ehefrauen Gemeindebehörde für das Kalenderjahr, für das
(§§ 32a, 39a EStG) diese Änderung gilt, nach Eingang der Mittei-
lung des Finanzamts eine Lohnsteuerkarte für den
(1) Auf der Lohnsteuerkarte der in einem Ehemann auszuschreiben, so hat sie auf dieser
Dienstverhältnis stehenden Ehefrau ist, abwei- Lohnsteuerkarte die Steuerklasse I zu bescheini-
chend von den Vorschriften in den §§ 7 und 8, gen. Die Vorschrift des § 19 ist entsprechend an-
die Steuerklasse I zu bescheinigen. Die Vor- zuwenden.
schriften des § 18 sind nicht anzuwenden.
(4) Wird eine Besteuerung nach Absatz 2
(2) Das Finanzamt hat auf der Lohnsteuer- durchgeführt, so gilt folgendes:
karte der in einem Dienstverhältnis stehenden
l. Eine Änderung der nach Absatz 2 Zif-
Ehefrau die nach § 7 Abs. 6 und 7 und § 8 oder
fer 1 vorgenommenen Besteuerung kann
nach § 18 maßgebende Steuerklasse und Zahl nur beim Lohnsteuer-Jahresausgleich
der Kinder einzutragen, oder im Fall der Veranlagung zur
l. auf Antrag beider Ehegatten oder, wenn Einkommensteuer beantragt werden. In
ein Ehegatte aus zwingenden Gründen diesem Fall wird die Lohnsteuer nach-
zur Abgabe einer Erklärung nicht in der erhoben, die gegenüber einer Besteue-
Lage ist, auf Antrag des anderen Ehe- rung nach Absatz 1 etwa zu wenig ent-
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1955 177
richtet worden ist. Die Nachforderung steuerkarte zu beantragen, wenn er das
unterbleibt, wenn der nachzufordernde Kraftfahrzeug nicht mehr oder in wesentlich
Betrag 20 Deutsche Mark im Kalender- geringerem Umfang, als bei der Eintragung
jahr nicht übersteigt. des steuerfreien Betrags angenommen, für
2. Ergibt sich nach Vornahme einer Ande- Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits-
rung der Lohnsteuerkarte der Ehefrau stätte verwendet. § 8 Abs. 4 Satz 2 und 3
nach Absatz 2 Ziffer 2, daß die Voraus- gilt entsprechend;".
setzungen für die Anderung nicht mehr 5. Es wird der folgende § 20 a eingefügt:
bestehen, so wird die Lohnsteuer nach-
,,§ 20a
erhoben, die gegenüber einer Besteue-
rung nach Absatz 1 oder, wenn das für Berücksichtigung bestimmter Sonderausgaben
die Ehegatten günstiger ist, nach Ab- (§ 52 Abs. 8 EStG)
satz 2 Ziffer 1 zu wenig entrichtet wor- Liegen Beiträge auf Grund von Sparverträgen
den ist. Die Nachforderung unterbleibt, mit festgelegten Sparraten (§ 10 Abs. 1 Ziff. 2
wenn der nachzufordernde Betrag 20 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes 1953)
Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht vor, die vor dem 1. Juni 1953 abgeschlossen
übersteigt. Die Ehefrau ist verpflichtet, worden sind, so gilt folgendes:
dem Finanzamt unverzüglich mitzutei-
1. Macht der Arbeitnehmer neben den be-
len, wann die bei der Anderung ihrer
Lohnsteuerkarte angenommenen Ver- zeichneten Sonderausgaben keine anderen
Sonderausgaben geltend, so sind die be-
hältnisse sich geändert haben."
zeichneten Sonderausgaben unter Berück-
4. In § 20 Abs. 2 erhält die Ziffer 2 die folgende sichtigung der Höchstbeträge für Sonder-
Fassung: ausgaben in voller Höhe auf der Lohn-
steuerkarte als steuerfrei zu vermerken.
n2, Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahr-
ten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. 2. Macht der Arbeitnehmer neben den be-
Hat der Arbeitnehmer aus nicht zwingenden zeichneten Sonderausgaben auch andere
persönlichen Gründen seinen Wohnsitz an Sonderausgaben geltend, so sind von den
einem Ort, der mehr als 40 km von der gesamten Sonderausgaben unter Berück-
Arbeitsstätte entfernt liegt, so sind die Auf- sichtigung der Höchstbeträge für Sonder-
wendungen nur insoweit Werbungskosten, ausgaben auf der Lohnsteuerkarte als
als sie durch die Fahrten bis zur Entfernung steuerfrei zu vermerken
von 40 km verursacht werden. Zur Abgel- a) die Sonderausgaben auf Grund von vor
tung des Abzugs der Aufwendungen für dem 1. Juni 1953 abgeschlossenen Spar-
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits- verträgen mit festgelegten Sparraten in
stätte bei Benutzung eines eigenen Kraft- voller Höhe,
fahrzeugs werden die folgenden Pauschbe- b) die verbleibenden anderen Sonderaus-
träge für jeden Arbeitstag, an dem der gaben nur insoweit, als sie den Betrag
Arbeitnehmer für diese Fahrten ein eigenes von 624 Deutsche Mark jährlich über-
Kraftfahrzeug benutzt, festgesetzt: steigen."
a) bei Benutzung
6. § 25 erhält die folgende Fassung:
eines Kraftwagens 0,50 Deutsche Mark,
b) bei Benutzung ,,§ 25
eines Motorrads Außergewöhnliche Belastungen
oder Motorrollers 0,22 Deutsche Mark, (§§ 33, 41 EStG)
c) bei Benutzung (1) Erwachsen einem Arbeitnehmer zwangs-
eines Fahrrads mit läufig größere Aufwendungen als der über-
Motor 0,12 Deutsche Mark wiegenden Mehrzahl der Arbeitnehmer gleicher
für jeden Kilometer, den die Wohnung von Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögens-
der Arbeitsstätte entfernt liegt. Maßgebend verhältnisse, und gleichen Familienstands (außer-
ist die kürzeste benutzbare Straßenverbin- gewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag
dung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. des Arbeitnehmers der Betrag, um den diese
Ausnahmsweise kann eine andere Straßen- Aufwendungen die ihm zumutbare Eigenbela-
verbindung zugrunde gelegt werden, wenn stung (Absatz 3) übersteigen, auf der Lohnsteuer-
sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist und karte als steuerfrei eingetragen.
von dem Arbeitnehmer regelmäßig für die (2) Aufwendungen erwachsen dem Arbeit-
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits- nehmer zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus
stätte benutzt wird. Die Berücksichtigung rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen
von Aufwendungen für Fahrten zwischen nicht entziehen kann und soweit die Aufwen-
Wohnung und Arbeitsstätte mit eigenem dungen den Umständen nach notwendig sind
Kraftfahrzeug an SteJle der Pauschbeträge und einen angemessenen Betrag nicht über-
oder neben den Pauschbeträgen ist ausge- steigen. Aufwendungen, die zu den Betriebsaus-
schlossen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, gaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben
unverzüglich die Berichtigung seiner Lohn- gehören, bleiben dabei außer Betracht.
178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
(3) Die zumutbare Eigenbelastung beträgt: 1. zum Haushalt des Arbeitnehmers min-
destens drei Kinder gehören, die das
bei einem 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
bei einem Einkommen (wenn nur Ar- Arbeitnehmer der
beitslohn vorhanden: bei einem vor-
haben, oder
Steuerklasse
-....
11Ussichtllchen Arbeitslohn Im Kaien-
derjahr, gekürzt um die voraussieht• t:: JII bei 2. der Arbeitnehmer oder sein nicht dau-
Kinderer-
liehen Werbungskosten und Sonder- ernd getrennt lebender Ehegatte das
ausgaben, mindestens aber um 936
Deutsche Mark), vermindert um die
.~ mäßigung für
60. Lebensjahr vollendet hat, oder
nach f 25b und t 26 a in Betracht ~ =E.,
kommenden Freibeträge, von
.'l"
1/l
::s
in"
"tj
dN ~8S2•
~S2 l"k"
s:: -c";-g · 3. der Arbeitnehmer oder sein nicht dau-
ernd getrennt lebender Ehegatte oder
ein zu seinem Haushalt gehöriges Kind
1 2 3
' 6
oder eine andere zu seinem Haushalt
nicht mehr als 3000OM 6 5 3 - gehörige unterhaltene Person, für die
mehr als
.
3000DM 1 6
" 2 eine Ermäßigung nach Absatz 1 gewährt
wird, nicht nur vorübergehend körper-
vom Hundert des nach Spalte 1 sich ergebenden lich hilflos oder schwer körperbeschä-
Betrags.• digt ist oder die Beschäftigung einer
Hausgehilfin wegen Krankheit einer der
1. Hinter § 25 wird der folgende § 25 a eingefügt:
genannten Personen erforderlich ist.
.§ 25a Eine Steuerermäßigung für mehr als eine Haus-
Außergewöhnliche Belastung gehilfin steht dem Arbeitnehmer nur zu, wenn
in besonderen Fällen zu seinem Haushalt mindestens fünf Kinder ge-
(§ 33a EStG) hören, die das 18. Lebensjahr noch nicht voll-
(1} Erwachsen einem Arbeitnehmer zwangs- endet haben.
läufig (§ 25 Abs. 2) Aufwendungen für den Unter- (4) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem
halt und eine etwaige Berufsausbildung von die in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Vor-
Personen, für die der Arbeitnehmer Kinder- aussetzungen nicht vorliegen, ermäßigen sich die
ermäßigung nicht erhält, so wird auf Antrag des Beträge von.720 Deutsche Mark und die im Ab-
Arbeitnehmers der Betrag dieser Aufwendun- satz 2 bezeichneten Beträge von 480 Deutsche
gen, höchstens jedoch ein Betrag von 720 Deut- Mark um je ein Zwölftel. Sind die in den Ab-
sche Mark im Kalenderjahr, auf der Lohnsleuer- sätzen 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen
karte als steuerfrei eingetragen. Voraussetzung weggefallen, so ist der Arbeitnehmer verpflich-
ist, daß die unterhaltene Person kein oder nur tet, innerhalb eines Monats die Berichtigung
ein geringes Vermögen besitzt. Hat die unter- seiner Lohnsteuerkarte zu beantragen. § 8 Abs. 4
haltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder
geeignet sind, so vermindert sich der Betrag von (5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und
720 Deutsche Mark um den Betrag, um den diese der Absätze 2 und 3 kann wegen der in diesen
Einkünfte oder Bezüge den Betrag von 480 Deut- Vorschriften bezeichneten Aufwendungen der
sche Mark übersteigen. Werden die Aufwendun- Arbeitnehmer eine Steuerermäßigung nach § 25
gen für eine unterhaltene Person von mehreren nicht in Anspruch nehmen.•
Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem
der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags 8. Der bisherige § 25 a wird § 25 b und wie folgt
berücksichtigt, der seinem Anteil am Gesamt- geändert:
betrag der Leistungen entspricht. a) In Absatz 1 werden in der ersten Klammer
(2) In den Fällen des Absatzes 1 erhöht sich die Worte .in der Fassung des Ersten Ge-
auf Antrag der Betrag von 720 Deutsche Mark setzes zur Änderung und Ergänzung des
um 480 Deutsche Mark im Kalenderjahr, wenn Bundesvertriebenengesetzes vom 3. August
dem Arbeitnehmer für die auswärtige Unter- 1954 - Bundesgesetzbl. I S. 231 -• ange-
bringung einer in der Berufsausbildung befind- fügt und die Worte .,- letztmals für das
lichen unterhaltenen Person Aufwendungen er- Kalenderjahr 1954 - • gestrichen.
wachsen. Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend an- b) In Absatz 3 treten an die Stelle des ersten
zuwenden. Für ein Kind, für das der Arbeit- Satzes die folgenden Sätze:
nehmer Kinderermäßigung erhält, wird auf An-
„Politisch Verfolgte im Sinn des Absatzes 1
trag ein Betrag von 480 Deutsche Mark auf der
sind Steuerpflichtige, die nach den §§ 1, 8
Lohnsteuerkarte als steuerfrei eingetragen, wenn
und 16 des Bundesergänzungsgesetzes zur
im übrigen die Voraussetzungen des Satzes 1
Entschädigung für Opfer der nationalsozia-
vorliegen. listischen Verfolgung vom 18. September 1953
(3) Erwachsen einem Arbeitnehmer Aufwen- (Bundesgesetzbl. I S. 1381) oder nach den
dungen durch die Beschäftigung einer Haus- landesrechtlichen Vorschriften Anspruch auf
gehilfin, so wird auf Antrag des Arbeitnehmers Entschädigung haben. Der Nachweis für die
der Betrag dieser Aufwendungen, höchstens je- Zugehörigkeit zu der Personengruppe der
doch ein Betrag von 720 Deutsche Mark im Verfolgten ist durch Vorlage eines Bescheids
Kalenderjahr, auf der Lohnsteuerkarte als steuer- oder einer sonstigen Mitteilung der zustän-
frei eingetragen, wenn digen Entschädigungsbehörde zu erbringen.•
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1955 179
c) Es wird der folgende Absatz 4 angefügt: c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
,, (4) Der Freibetrag wird jeweils nur für 11. In § 32 a erhalten der erste und der zweite Satz
das Kalenderjahr, in dem bei dem Arbeit- die folgende Fassung:
nehmer oder seinem nicht dauernd getrennt
lebenden Ehegatten die Voraussetzungen für „Die gesetzlichen oder tariflichen Zuschläge für
Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gehören
die Gewührung eingetreten sind, und für die
nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn
beiden folgenden Kalenderjahre gewährt. Die
der Arbeitslohn insgesamt 7200 Deutsche Mark
Voraussetzungen für die Gewährung des
im Kalenderjahr nicht übersteigt. Bei der Fest-
Freibetrags sind bei einem Steuerpflichtigen
in dem Kalenderjahr eingetreten, in dem er stellung, ob der Arbeitslohn 7200 Deutsche Mark
als unbeschrlinkt Steuerpflichtiger erstmalig nicht übersteigt, sind die gesetzlichen oder tarif-
lichen Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und
zu den im Absatz 1 bezeichneten Personen-
gruppen gehört hat." Nachtarbeit und steuerfreie Bezüge nicht mit-
zuzählen; für das Kalenderjahr 1955 ist bei der
9. Hinter § 26 wird der folgende § 26 a eingefügt: Feststellung des Betrags von 7200 Deutsche
,,§ 26a Mark auch der Mehrarbeitslohn, zu dem gesetz-
liche oder tarifliche Zuschläge für Mehrarbeit
Altersfreibetrag
gezahlt werden, einschließlich dieser Zuschläge
(§ 41 Abs. 2 EStG)
nicht mitzuzählen."
Bei· einem Arbeitnehmer, der nach § 7 Abs. 6
Sätze 1 und 2, Abs. 7 und § 8 oder nach § 18 in
die Steuerklasse II oder III fällt, wird auf der § 2
Lohnsteuerkarte ein steuerfreier Betrag von
Anwendungszeitraum
720 Deutsche Mark eingetragen (Altersfrei-
betrag), wenn der Arbeitnehmer mindestens (1) Die Vorschriften des § 1 gelten, vorbehaltlich
vier Monate vor dem Ende des Kalenderjahrs des Absatzes 2, ab 1. Januar 1955. Sie sind erstmals
das 70. Lebensjahr vollendet. Bei Ehegatten, die auf den Arbeitslohn anzuwenden, der für einen Lohn-
nicht dauernd getrennt leben, wird nur ein zahlungszeitraum gezahlt wird, der nach dem 31. De-
Altersfreibetrag gewährt; es genügt, wenn der zember 1954 endet. Bei sonstigen, insbesondere ein-
Ehegatte des Arbeitnehmers das 70. Lebensjahr maligen Bezügen sind sie erstmals auf den Arbeits-
vollendet." lohn anzuwenden, der dem Arbeitnehmer nach dem
31. Dezember 1954 zufließt.
10. § 27 wird wie folgt geänd<~rt:
(2) Die Vorschriften in § 1 Ziff. 5 gelten ab 1. Ja-
a) In der Dberschrift erhält der Text in der
nuar 1954. Sie sind erstmals auf den Arbeitslohn
Klammer die folgende Fassung:
anzuwenden, der für einen Lohnzahlungszeitraum
,,§ 41 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 EStG". gezahlt wird, der nach dem 31. Dezember 1953 endet.
b) Im Absatz 1 wird der Hinweis auf ,,§§ 20 Bei sonstigen, insbesondere einmaligen Bezügen
bis 26" durch den Hinweis auf,,§§ 20 bis 26 a" sind sie erstmals auf den Arbeitslohn anzuwenden,
ersetzt. der dem Arbeitnehmer nach dem 31. Dezember 1953
c) Es wird der folgende Absatz 3 eingefügt: zufließt.
,, (3) Das Finanzamt kann auf der Lohn-
§ 3
steuerkarte vermerken, daß die Eintragung
(Absatz 1) ganz oder zum Teil vorläufig er- Geltung im land Berlin
folgt, wenn in besonderen Fällen die voraus- Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten
sichtliche Höhe der Aufwendungen im Ka- Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
lenderjahr nicht oder nur schwer überblickt gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 15 des
werden kann. Ergibt sich nach Ablauf des Gesetzes zur Neuordnung von Steuern vom 16. De-
Kalenderjahrs, daß die vorläufige Eintragung zember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 373) auch im Land
von der endgültigen Feststellung abweicht, Berlin.
so wird zuviel einbehaltene Lohnsteuer im
Wege des Lohnsteuer-Jahresausgleichs er- § 4
stattet, zuwenig einbehaltene Lohnsteuer
nachgefordert. Die Nachforderung unter- Inkrafttreten
bleibt, wenn der nachzufordernde Betrag Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
20 Deutsche Mark nicht übersteigt." kündung in Kraft.
Bonn, den 5. April 1955.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäff er
180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Verordnung
über die Höhe der von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts
gemäß § 184 des Sozialgerichtsgesetzes zu entrichtenden Gebühr.
Vom 31. März 1955.
Auf Grund des § 184 Abs. 2 des Sozialgerichts- 1. die in § 106 Abs. 3 Nr. 2 SGG bezeichneten
gesetzes (SGG) vom 3. September 1953 (Bundes- Unterlagen beigezogen worden sind,
gesetzbl. I S. 1239) verordnet die Bundesregierung 2. ein Arzt in der mündlichen Verhandlung
mit Zustimmung des Bundesrates: zur Unterrichtung des Gerichts gehört wor-
den ist.
§ 1 (3) In Streitsachen, welche eine einmalige Lei-
Die Höhe der Gebühr, welche die Körperschaften stung im Werte von mehr als 25 Deutsche Mark
oder Anstalten des öffentlichen Rechts für jede und weniger als 300 Deutsche Mark betreffen, er-
Streitsache zu entrichten haben, an der sie beteiligt mäßigt sich die Gebühr nach Absatz 1 in jedem
sind, wird für das Verfahren Rechtszug auf 15 Deutsche Mark. Hat die Leistung
einen Wert von 25 Deutsche Mark oder weniger,
vor den Sozialgerichten auf 60 Deutsche Mark, so beträgt die Gebühr höchstens die Hälfte der
vor den Landessozialgerichten Streitsumme, mindestens aber 2 Deutsche Mark.
auf 90 Deutsche Mark,
vor dem Bundessozialgericht § 3
auf 120 Deutsche Mark Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Drit-
festgesetzt. ten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 218 SGG
§ 2 auch im Land Berlin.
(1) Sind dem Gericht keine Kosten für ärztliche § 4
Gutachten entstanden, so ermäßigt sich die Gebühr
des § 1 für das Verfahren Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1954 in Kraft.
vor den Sozialgerichten auf 30 Deutsche Mark, Bonn, den 31. März 1955.
vor den Landessozialgerichten Der Bundeskanzler
auf 40 Deutsche Mark. Adenauer
(2) Die Ermäßigung nach Absatz 1 tritt auch ein, Der Bundesminister für Arbeit
wenn lediglich Anton Storch
Zweite Verordnung zur Änderung
der Achten Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz.
Vom 5. April 1955.
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Getreide- 32 vom Hundert, in keinem Monat jedoch
gesetzes in der Fassung vom 24. November 1951 mehr als 40 vom Hundert der verarbeiteten
(Bundesgesetzbl. I S. 900) wird mit Zustimmung des Gesamtweizenmenge, in der Zeit vom 1. No-
Bundesrates verordnet: vember 1954 bis 31. März 1955 und in der Zeit
vom 1. April bis 31. Juli 1955 jeweils durch-
Artikel I
schnittlich 40 vom Hundert, in keinem Monat
Die Achte Durchführungsverordnung zum Ge- jedoch mehr als 45 vom Hundert der verarbei-
treidegesetz: Vermahlung von inländischem und teten Gesamtweizenmenge.•
ausländischem Weizen vom 27. Juli 1954 (Bundes-
gesetzbl. I S. 219) in der Fassung der Verordnung Artikel II
zur Anderung der Achten Durchführungsverordnung Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
zum Getreidegesetz vom 7. Dezember 1954 (Bundes- kündung in Kraft und am 31. Juli 1955 außer Kraft.
gesetzbl. I S. 372) wird wie folgt geändert: Artikel I Nr. 2 tritt jedoch mit Wirkung vom
1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 wird die Zeitangabe 1. August 1954 in Kraft, soweit § 1 Abs. 2 nach § 2
.,31. Mai 1955" durch „30. Juni 1955" ersetzt. Abs. 2 entsprechende Anwendung findet; dies gilt
nicht für die Ahndung von Zuwiderhandlungen.
2. In § 1 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte „oder in
das Land Berlin" gestrichen. Bonn, den 5. April 1955.
3. § 2 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: Der Bundesminister für Ernährung,
„Dieser Anteil beträgt in der Zeit vom Landwirtschaft und Forsten
1. August bis 31. Oktober 1954 durchschnittlich Lübke
H„e_r ausgebe r: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesdnzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei. Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint In zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
Laufend er Bezug nur durdJ die Post. Bezugspreis : vierteljähriich für Teil f = DM 4,-, für Teil II= DM 3,- (zuzüglldJ Zustellgebühr).
Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postsd>.eckkonto .Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt• Köln 3 99
Preis dieser Ausqabe DM 0,40 zuzüqlic:h Versandqebühren
180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Verordnung
über die Höhe der von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts
gemäß § 184 des Sozialgerichtsgesetzes zu entrichtenden Gebühr.
Vom 31. März 1955.
Auf Grund des § 184 Abs. 2 des Sozialgerichts- 1. die in § 106 Abs. 3 Nr. 2 SGG bezeichneten
gesetzes (SGG) vom 3. September 1953 (Bundes- Unterlagen beigezogen worden sind,
gesetzbl. I S. 1239) verordnet die Bundesregierung 2. ein Arzt in der mündlichen Verhandlung
mit Zustimmung des Bundesrates: zur Unterrichtung des Gerichts gehört wor-
den ist.
§ 1 (3) In Streitsachen, welche eine einmalige Lei-
Die Höhe der Gebühr, welche die Körperschaften stung im Werte von mehr als 25 Deutsche Mark
oder Anstalten des öffentlichen Rechts für jede und weniger als 300 Deutsche Mark betreffen, er-
Streitsache zu entrichten haben, an der sie beteiligt mäßigt sich die Gebühr nach Absatz 1 in jedem
sind, wird für das Verfahren Rechtszug auf 15 Deutsche Mark. Hat die Leistung
einen Wert von 25 Deutsche Mark oder weniger,
vor den Sozialgerichten auf 60 Deutsche Mark, so beträgt die Gebühr höchstens die Hälfte der
vor den Landessozialgerichten Streitsumme, mindestens aber 2 Deutsche Mark.
auf 90 Deutsche Mark,
vor dem Bundessozialgericht § 3
auf 120 Deutsche Mark Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Drit-
festgesetzt. ten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 218 SGG
§ 2 auch im Land Berlin.
(1) Sind dem Gericht keine Kosten für ärztliche § 4
Gutachten entstanden, so ermäßigt sich die Gebühr
des § 1 für das Verfahren Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1954 in Kraft.
vor den Sozialgerichten auf 30 Deutsche Mark, Bonn, den 31. März 1955.
vor den Landessozialgerichten Der Bundeskanzler
auf 40 Deutsche Mark. Adenauer
(2) Die Ermäßigung nach Absatz 1 tritt auch ein, Der Bundesminister für Arbeit
wenn lediglich Anton Storch
Zweite Verordnung zur Änderung
der Achten Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz.
Vom 5. April 1955.
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Getreide- 32 vom Hundert, in keinem Monat jedoch
gesetzes in der Fassung vom 24. November 1951 mehr als 40 vom Hundert der verarbeiteten
(Bundesgesetzbl. I S. 900) wird mit Zustimmung des Gesamtweizenmenge, in der Zeit vom 1. No-
Bundesrates verordnet: vember 1954 bis 31. März 1955 und in der Zeit
vom 1. April bis 31. Juli 1955 jeweils durch-
Artikel I
schnittlich 40 vom Hundert, in keinem Monat
Die Achte Durchführungsverordnung zum Ge- jedoch mehr als 45 vom Hundert der verarbei-
treidegesetz: Vermahlung von inländischem und teten Gesamtweizenmenge.•
ausländischem Weizen vom 27. Juli 1954 (Bundes-
gesetzbl. I S. 219) in der Fassung der Verordnung Artikel II
zur Anderung der Achten Durchführungsverordnung Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
zum Getreidegesetz vom 7. Dezember 1954 (Bundes- kündung in Kraft und am 31. Juli 1955 außer Kraft.
gesetzbl. I S. 372) wird wie folgt geändert: Artikel I Nr. 2 tritt jedoch mit Wirkung vom
1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 wird die Zeitangabe 1. August 1954 in Kraft, soweit § 1 Abs. 2 nach § 2
.,31. Mai 1955" durch „30. Juni 1955" ersetzt. Abs. 2 entsprechende Anwendung findet; dies gilt
nicht für die Ahndung von Zuwiderhandlungen.
2. In § 1 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte „oder in
das Land Berlin" gestrichen. Bonn, den 5. April 1955.
3. § 2 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: Der Bundesminister für Ernährung,
„Dieser Anteil beträgt in der Zeit vom Landwirtschaft und Forsten
1. August bis 31. Oktober 1954 durchschnittlich Lübke
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