149
Bundesgesetzblatt
Teill
1955 Ausgegeben zu Bonn am 30. März 1955 Nr. 10
Tag Inhalt: Seite
25. 3. 55 , Elfte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der
unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 149
29. 3. 55 Vierte Verordnung über Änderung der Ausgleichsteuerordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 153
29. 3. 55 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-
stellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155
In Teil II Nr. 7, ausgegeben am 25. März 1955, sind verkündet: Gesetz betreffend das Protokoll vom 23. Oktober 1954
über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland. - Gesetz betreffend den Vertrag
vom 23. Oktober 1954 über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland. - Gesetz
betreffend den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Brüsseler Vertrag und zum Nordatlantikvertrag.
Gesetz betreffend das am 23. Oktober· 1954 in Paris unterzeichnete Abkommen über das Statut der Saar.
Elfte Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung
der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen
(Deutscher Handwerks- und Gewerbekammertag, Handwerkskammern,
Handwerkerinnungen, Kreishandwerkerschaften).
Vom 25. März 1955.
Auf Grund des § 2 Abs. 1 und des § 61 Abs. 3 in § 3
Verbindung mit den Nummern 1, 3 und 4 der An-
(1) Die Mittel, die für die Zahlung der in Kapi-
lage A zu § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der
tel I und III des Gesetzes vorgesehenen Versor-
Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grund-
gungsbezüge, Kapitalabfindungen, Beihilfen, Unter-
gesetzes fallenden Personen in der Fassung vom
stützungen und Entlassungsgelder an die Angehöri-
1. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1287) ver-
gen der Herkunftseinrichtungen sowie für die Nach-
ordnet die Bundesregierung mit Zustimmung· des
versicherung (§ 72 des Gesetzes) erforderlich sind,
Bimdesrates:
§ 1
werden von den Aufnahmeeinrichtungen gemein-
sam aufgebracht. Das Verhältnis, in dem die Auf-
In Nummer 4 der Anlage A zu § 2 Abs. 1 des nahmeeinrichtungen einander zur Aufbringung der
Gesetzes wird hinter das Wort „Handwerker- Mittel verpflichtet sind,- können sie durch schrift-
innungen" ein Komma gesetzt und das Wort „Kreis- liche Vereinbarung festlegen; in ihr sollen die be-
handwerkerschaften" angefügt. sonderen Verhältnisse der Berliner Einrichtungen
berücksichtigt werden. Solange eine solche Verein-
§ 2
barung nicht besteht, ist jede Aufnahmeeinrichtung
(1) Für die Unterbringung und Versorgung der verpflichtet, zur Aufbringung der Mittel in dem
Angehörigen der in der Anlage zu dieser Verord- Verhältnis beizutragen, das der Beitragszahlung der
nung aufgeführten Einrichtungen (Herkunftseinrich- einzelnen Handwerkskammern an den Deutschen
tungen) sind entsprechende Einrichtungen im Sinne Handwerkskammertag entspricht.
des § 61 Abs. 1 des Gesetzes die in der gleichen
Anlage aufgeführten Einrichtungen (Aufnahmeein- (2) Die Aufnahmeeinrichtungen sind in dem nach
richtungen). Absatz 1 geltenden Verhältnis auch zur Zahlung
von Vorschüssen zu den gemeinsamen Mitteln ver-
(2) Die Bundesminister des Innern und der Finan- pflichtet.
zen werden ermächtigt, erst nach Verkündung die-
ser Rechtsverordnung ermittelte Herkunfts- oder (3) Zu den nach Absatz 1 gemeinsam aufzubrin-
Aufnahmeeinrichtungen durch Rechtsverordnung in genden Mitteln gehören auch die Verwaltungs-
die in Absatz 1 bezeichnete Anlage ergänzend auf- kosten, die dem Treuhänder (§ 8 dieser Verord-
zunehmen oder später aufgelöste entsprechende nung) bei der Durchführung seiner Aufgaben ent-
Einrichtungen zu streichen. stehen.
150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
§ 4 (3) Die Besoldung (Vergütung) für die zwar nicht
(l) Die Zahlungen nach Kapitel I und III des Ge- an der Unterbringung teilnehmenden, aber nach
setzes an die Angehörigen der Herkunftseinrichtun- § 52 b Abs. 2 des Gesetzes auf den Pflichtanteil am
gen werden von der Handwerkskammer geleistet, Besoldungsaufwand (§ 5 dieser Verordnung) an-
in deren Bereich der Betreffende seinen Wohnsitz rechenbaren Angehörigen der Herkunftseinrichtun-
hat. Handelt es sich um Empfänger von Hinter- gen, die bei einer Aufnahmeeinrichtung beschäftigt
bliebenenbezügen, die in Bereichen verschiedener werden, ist zu berücksichtigen.
Handwerkskammern wohnen, so ist für alle Betei-
ligten diejenige Handwerkskammer zuständig, in
§ 7
deren Bereich die Witwe oder, wenn eine solche
nicht vorhanden ist, die jüngste bezugsberechtigte (1) Ist der Pflichtanteil an den Beamtenplanstel-
Person (Waise, schuldlos geschiedene Ehefrau) len (§ 5 dieser Verordnung) nicht erfüllt, so gilt
ihren Wohnsitz hat. § 59 des Gesetzes gilt sinn- § 15 des Gesetzes entsprechend; die Meldung er-
gemäß. Die Zahlungen sind der Handwerkskammer folgt an den Treuhänder (§ 8 dieser Verordnung).
aus den in § 3 dieser Verordnung bezeichneten Die Besetzung einer hiernach der Unterbringung
Mitteln zu erstatten. gemäß § 61 Abs. 1 des Gesetzes vorbehaltenen
Planstelle mit einer anderen Person als einem an
(2) Die nach Absatz 1 zuständige Handwerkskam-
der Unterbringung nach § 61 Abs. 1 des Gesetzes
mer vertritt die Gesamtheit der Aufnahmeeinrich-
teilnehmenden oder gemäß § 52 b Abs. 2 des Ge-
tungen in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten
setzes auf den Pflichtanteil anrechenbaren Ange-
und als Drittschuldner in Pfändungssachen. Die
hörigen der Herkunftseinrichtungen bedarf der Zu-
Prozeßkosten gehören zu den Aufwendungen, die
stimmung des Treuhänders (§ 8 dieser Verordnung).
aus den in § 3 dieser Verordnung bezeichneten
Er kann sie unter den Voraussetzungen des § 16
Mitteln zu erstatte.n sind.
Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und 5 Buchstabe e des Gesetzes
und ohne Beschränkung auf die dritte Stelle ertei-
§ 5 len, wenn die Aufnahmeeinrichtungen diese Er-
leichterung durch schriftliche Vereinbarung festge-
(1) Die den Aufnahmeeinrichtungen durch § 61 legt haben.
Abs. 1 des Gesetzes gemeinsam auferlegte Unter-
bringungspflicht zugunsten der an der Unterbrin- (2) Bei Zuwiderhandlungen gegen Absatz 1 ist in
gung teilnehmenden Angehörigen der Herkunfts- entsprechender Anwendung des § 17 des Gesetzes
einrichtungen ist von den einzelnen Aufnahmeein- ein Betrag zu den gemeinsamen Mitteln (§ 3 dieser
richtungen nach einem durch schriftliche Verein- Verordnung) zu zahlen. § 6 Abs. 2 dieser Verord-
barung aller Aufnahmeeinrichtungen festzustellen- nung ist entsprechend anzuwenden.
den Verteilungsschlüssel zu erfüllen. (3) Die Beamtenplanstelle einer Aufnahmeein-
(2) Solange eine solche Vereinbarung nicht be- richtung, die mit einem zwar nicht an der Unter-
steht, ist die Unterbringung von der einzelnen Auf- bringung teilnehmenden aber nach § 52 b Abs. 2
nahmeeinrichtung nach Maßgabe des Verhältnisses des Gesetzes auf den Pflichtanteil an den Beamten-
1. ihres Besoldungsaufwandes zum Besol- planstellen (§ 5 dieser Verordnung) anrechenbaren
dungsaufwand aller Aufnahmeeinrichtun- Angehörigen der Herkunftseinrichtungen besetzt
gen und ist, ist zu berücksichtigen.
2. der Zahl ihrer Beamtenplanstellen zur Zahl
der Beamtenplanstellen aller Aufnahmeein-
richtungen § 8
zu bewirken. (1) Die Aufnahmeeinrichtungen bestellen zur
Durchführung der von ihnen gemeinsam zu erfül-
§ 6 lenden Verpflichtungen sowie zur gerichtlichen und
außergerichtlichen Wahrnehmung der Rechte der
(1) Solange eine Aufnahmeeinrichtung ihren
Gesamtheit gegenüber säumigen Aufnahmeeinrich-
Pflichtanteil am Besoldungsaufwand (§ 5 dieser Ver-
tungen durch Mehrheitsbeschluß eine natürliche
ordnung) nicht erfüllt, hat sie in entsprechender
oder juristische Person oder einen aus mehreren
Anwendung des § 14 Abs. 2 des Gesetzes einen
Ausgleichsbetrag zu den gemeinsamen Mitteln (§ 3 Personen bestehenden Ausschuß, der mit Stimmen-
dieser Verordnung) zu zahlen; für die an Ange- mehrheit beschließt, zum Treuhänder. Solange ein
hörige von Herkunftseinrichtungen gezahlten Tren- Treuhänder nicht bestellt ist, werden dessen Ge-
nungsentschädigungen und Umzugskosten gelten schäfte von der in Abschnitt II unter Buchstabe a
die §§ 20 a und 52 a des Gesetzes entsprechend. der Anlage zu dieser Verordnung bezeichneten
Aufnahmeeinrichtung wahrgenommen.
(2) Die Beitragsverpflichtung der Aufnahmeein-
richtungen, die ihren Pflichtanteil am Besoldungs- (2) Die Aufnahmeeinrichtungen haben dem Treu-
aufwand (§ 5 dieser Verordnung) erfüllen, vermin- händer die ihm zur Durchführung seiner Aufgaben
dert sich um die Summe der von den säumigen dienlich erscheinenden Auskünfte zu erteilen. Die
Aufnahmeeinrichtungen nach Absatz 1 zu zahlenden Prüfungsberichte (§ 11 dieser Verordnung) sind
Ausgleichsbeträge; die Aufteilung dieser Summe außer der für die Aufnahmeeinrichtung zuständigen
erfolgt in dem nach § 3 Abs. 1 dieser Verordn.ung Aufsichtsbehörde auch dem Treuhänder zu übersen-
geltEinden Verhältnis. den.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1955 151
§ 9 um den Ausgleichsbetrag, den sie für den
(1) Die Aufnahmeeinrichtungen können schrift- gleichen Zeitraum gemäß § 6 Abs. 1 dieser
lich vereinbaren, daß der Treuhänder auch die Verordnung zahlt. Außerdem ist der Be-
Maßnahmen trifft, die nach § 3 Abs. 1 Satz 2, § 5 trag abzusetzen, den die Aufnahmeeinrich-
Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Satz 3 dieser Verordnung den tung als ihren Anteil an der gemeinsamen
Vereinbarungen cl('r Aufnalirneeinrichtungen vor- Versorgungslast nach § 3 dieser Verord-
behalten sind. nung für den gleichen Zeitraum abführt.
2. Ist der allgemeine Pflichtanteil von zwanzig
(2) Der TreuJüinder fertigt die Vereinbarungen
vom Hundert der Planstellen (§ 13 des Ge-
und Beschlüsse der Aufnahmeeinrichtungen aus und
setzes) nicht erfüllt, so bleibt zu der Be-
stellt die zu leistenden Beiträge (§ 3 dieser Verord- setzung einer gemäß § 15 des Gesetzes der
nung), die Pflichtanteile und ihre Erfüllung (§ 5 allgemeinen Unterbringung vorbehaltenen
dieser Verordnung), die Ausgleichsbeträge (§ 6
Planstelle die Zustimmung der nach § 16
Abs. 1 dies(~r Verordnung) und die Beträge nach
Abs. 1 des Gesetzes zuständigen Behörde
§ 7 Abs. 2 dieser Verordnung fest.
erforderlich, wenn die Planstelle mit einer
(3) Der Treuhänder hat den Aufnahmeeinrich- Person besetzt werden soll, die weder an
tungen Rechnung zu legen. Die Aufnahmeeinrich- der Unterbringung teilnimmt (§§ 11, 52,
tungen können durch Mehrheitsbeschluß eine Ge- 52 a, 54 Abs. 2 Satz 1, §§ 54 a, 54 b, 55 des
schäftsanweisung für den Treuhänder erlassen; sie Gesetzes) noch auf den Pflichtanteil an-
bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister rechenbar ist (§ 52 b Abs. 2, § 53 Abs. 1,
des Innern. § 54 Abs. 4, §§ 54 b, 55 und 71 a des Ge-
(4) Der Treuhänder untersteht hinsichtlich der setzes). Die nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes
Gesetzmäßigkeit seiner Geschäftsführung der Auf- zuständige Behörde kann die Zustimmung
sicht des Bundesministers des Innern. unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2
Nr. 1 bis 4 und 5 Buchstabe e des Gesetzes
und ohne Beschränkung auf die dritte
§ 10 Stelle erteilen.
(1) § 27 des Gesetzes gilt hinsichtlich der in (2) Bei Belastungen, die eines weitergehenden
dieser Verordnung geregelten Verpflichtungen der Ausgleiches als nach Absatz 1 bedürfen, entschei-
Aufnahmeeinrichtungen aus § 61 Abs. 1 des Ge- den die Bundesminister des Innern und der Finan-
setzes entsprechend. Die dort vorgesehenen Maß- zen über eine entsprechende Befreiung von der all-
nahmen können nur auf schriftliches Ersuchen des gemeinen Unterbringungspflicht.
Treuhänders getroffen werden. Dem Ersuchen sind
die erforderlichen Nachweise (§ 9 Abs. 2 dieser
§ 13
Verordnung) beizufügen.
(1) Bei der Anwendung der §§ 42 und 72 Abs. 11
(2) Für die Einziehung ausstehender Beträge einer des Gesetzes auf die Angehörigen der Herkunfts-
Aufnahmeeinrichtung (§§ 3, 6 Abs. 1, § 7 Abs. 2 die-
einrichtungen tritt an Stelle des Bundes die Gesamt-
ser Verordnung) gelten § 28 Satz 1 des Gesetzes und heit der Aufnahmeeinrichtungen; § 4 dieser Ver-
vorstehender Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
ordnung gilt sinngemäß.
(3) Ausstehende Beträge einer Aufnahmeeinrich- (2) Im Verhältnis zu der Gesamtheit der Auf-
tung kann der Treuhänder bei der Uberweisung der nahmeeinrichtungen gilt die einzelne Aufnahmeein-
ihr nach § 4 dieser Verordnung zu erstattenden richtung als anderer Dienstherr im Sinne des § 42
Beträge verrechnen.
des Gesetzes. Die Aufnahmeeinrichtungen können
mit Zustimmung des Bundesministers des Innern
§ 11 eine andere Regelung schriftlich vereinbaren.
Die für die einzelnen Aufnahmeeinrichtungen zu- (3) Für die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 2, der
ständigen Rechnungsprüfungsbehörden (§ 26 des §§ 21, 22, 35 Abs. 3, des § 37 Abs. 3, des § 45 Abs. 2,
Gesetzes) überwachen auch die Erfüllung der in der §§ 73, 74 des Gesetzes und des § 158 des Bun-
dieser Verordnung geregelten Verpflichtungen aus desbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (Bundes-
§ 61 Abs. 1 des Gesetzes. gesetzbl. I S. 551) gilt die Beschäftigung eines Ange-
hörigen der Herkunftseinrichtungen bei einer Auf-
§ 12 nahmeeinrichtung oder einer Kreishandwerkerschaft
ohne Rücksicht auf deren Rechtsnatur als Verwen-
(1) Für das Verhältnis der durch § 11 des Ge- dung im öffentlichen Dienst.
setzes einer Aufnahmeeinrichtung auferlegten all-
gemeinen Unterbringungspflicht zu der besonderen
§ 14
Unterbringungspflicht nach § 61 Abs. 1 des Gesetzes
gilt folgendes: (1) Oberste Dienstbehörde im Sinne des § 60 des
1. Ein von einer Aufnahmeeinrichtung wegen Gesetzes für die Angehörigen der Herkunftsein-
Nichterfüllung des allgemeinen Pflicht- richtungen ist die zuständige oberste Landesbehörde
anteils von zwanzig vom Hundert des Be- des Landes, in dem der Treuhänder seinen Sitz hat.
soldungsaufwandes (§ 12 Abs. 1 Satz 1 des (2) Die Befugnisse zur Festsetzung und Regelung
Gesetzes) nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes zu der Versorgungsbezüge können auch auf den Treu-
zahlender Ausgleichsbetrag vermindert sich händer übertragen werden.
152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
§ 15 Fortführung der Versorgungszahlungen einer oder
(1) Die oberste Dienstbehörde hat den Treuhän- mehrerer Aufnahmeeinrichtungen übertragen wer-
der vor ihren Entscheidungen zu hören. Entschei- den, scheiden die Versorgungsempfänger dieser
dungen auf Grund von Kannvorschriften des Ge- Herkunftseinrichtung für die Berechnung der ge-
setzes und des Bundesbeamtengesetzes sind von meinsamen Versorgungslast und der Beiträge (§ 3
der obersten Dienstbehörde im Benehmen mit dem dieser Verordnung) aus.
Treuhänder zu treffen.
(2) In allen Fällen, in denen bei Anwendung des § 17
Gesetzes und des Bundesbeamtengesetzes die Mit-
wirkung des Bundesministers der Finanzen vorge- Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
sehen ist, tritt an dessen Stel1e der Treuhänder. 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-
dung mit Artikel IV des Ersten Gesetzes zur Ände-
rung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhält-
§ 16 nisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fal-
(l) Soweil nach den Vorschriften über die Wäh- lenden Personen vom 19. August 1953 (Bundes-
rungsumstellung im Bundesgebiet und nach den gesetzbl. I S. 980) gilt diese Rechtsverordnung mit
entsprechenden im Land Berlin geltenden Vor- Wirkung vom 1. Oktober 1951 auch im Land Berlin.
schrifü!n eine Herkunftseinrichtung Versorgungs-
bezüge zahlt, bleiben diese Versorgungsempfänger
für die Berechnung der gemeinsamen Versorgungs- § 18
last und der Beiträge der Aufnahmeeinrichtungen Diese Rechtsverordnung tritt mit Wirkung vom
(§ 3 dieser Verordnung) außer Betracht. Die nach
1. April 1951 und der Maßgabe in Kraft, daß Zah-
Satz 1 gezahlten Bezüge werden den Empfängern lungen auf Grund der in § 1 erfolgenden Ergänzung
auf die Versorgungsbezüge nach § 4 dieser Ver- der Anlage A zu § 2 Abs. 1 des Gesetzes erstmalig
ordnung angerechnet.
für die mit dem 1. September 1953 beginnenden
(2) Soweit die bei einer Herkunftseinrichtung für Zeiträume geleistet werden und Anträge auf solche -
Versorgungszahlungen vorhandenen Mittel (Ab- Zahlungen, die innerhalb dreier Monate nach Ver-
satz 1) in die nach § 3 dieser Verordnung bezeich- kündung dieser Rechtsverordnung gestellt werden,
neten g(~meinsamen Mittel eingebracht oder zur als am 1. September 1953 gestellt gelten.
Bonn, den 25. März 1955.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Anlage
(zu§ 2 Abs. 1)
I.
Verzeichnis der Herkunftseinrichtungen
a) Deutscher Handwerks- und Gewerbekammertag
b) Handwerkskammern
c) Handwerkerinnungen
d) Kreishandwerkerschaften
II.
Verzeichnis der Aufnahmeeinrichtungen
a) Deutscher Handwerkskammertag
b) Handwerkskammern
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1955 153
Vierte Verordnung über Änderung der Ausgleichsteue~ordnung.
Vom 29. März 1955.
Auf Grund des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuer- cc) in der Tarifnummer
gesetzes vom 1. September 1951 (Bundesgesetzbl. I aus 2802
S. 791) in der Fassung des Fünften Gesetzes zur ,,D - Selen"
Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom 26. De-
dd) in der Tarifnummer
zember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 505) verordnet die aus 3811 bei aus E hinter „Dipenten"
Bundesregierung:
,, , Pinen"
§ 1 ee) in der Tarifnummer
aus 7601 unter „a - Drehspäne und Feil-
Die Ausgleichsteuerordnung (Durchführungsbe- staub"
stimmungen zum Umsatzsteuergesetz - AStO -) „aus b - andere Späne und anderer
in der Fassung vom 8. Oktober 1952 (Bundes- Staub".
gesetzbl. I S. 671), der Ersten Verordnung über Än-
derung der Ausgleichsteuerordnung vom 23. April c) Die Tarifnummer 4301 erhält die folgende
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 133), der Zweiten Verord- Fassung:
nung über Änderung der Ausgleichsteuerordnung „aus 4301 Rohe Pelzfelle, ausgenommen von
vom 28. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 268) und der Hasen".
Dritten Verordnung über Änderung der Ausgleich- d) In der Tarifnummer aus 4404 ist die Jahres-
steuerordnung vom 22. Oktober 1954 (Bundes- zahl 1954 in „ 1955" zu ändern.
gesetzbl. I S. 291) wird wie folgt geändert:
e) Es sind zu streichen:
1. In die Liste der Durchschnittswerte - Anlage 1 aa) die Tarifnummer
(zu § 4 Abs. 2) - ist neu aufzunehmen die Tarif- ,,2503 Schwefel, roh (nicht gereinigt),
nummer: auch zerkleinert oder gemahlen"
„aus 2704 aus A-Koks, ausgenommen bb) die Tarifnummer
Koksgrus, aus Stein- „aus 2525 Meerschaum, natürlicher, auch
kohle: wiedergewonnener"
erzeugt cc) in der Tarifnummer aus 2802 die Position
in Lothringen 6,50 ,,aus C- Schwefel:
im Saarland 6,50". 1 - raffiniert, gereinigt oder ge-
2. Die Freiliste 1 - Anlage 2 (zu § 7 Abs. 2) - wird fällt"
wie folgt geändert: dd) die Tarifnummer
ü.) Es sind neu aufzunehmen:
,,aus 7114 aus A- Scharniere aus Silber,
auch vergoldet oder
aa) die Tarifnummer aus Silberplattierun-
,,aus 0509 Büffelhorn, roh, nur abge- gen
schnitten"
aus B - Scharniere aus Gold
bb) die Tarifnummer oder Goldplattierun-
,,aus 1204 aus A-Zuckerrüben: gen".
1 - frisch bis zum
30. Juni 1955" 3. Die Liste der Waren, die dem erhöhten Ausgleich-
cc) die Tarifnummer steuersatz von 6 vom Hundert unterliegen - An-
,,aus 1404 Steinnüsse zum Schnitzen" lage 3 (zu § 5 Abs. 4) - wird wie folgt geändert:
dd) die Tarifnummer a) Es ist neu aufzunehmen die Tarifnummer:
„aus 2884 künstlich radioaktive Isotope ,,aus 3901 B - Reflexmaterial".
von chemischen Elementen bis
zum 31. Dezember 1956" b) An Stelle der Tarifnummern 4006 bis 4014 sämt-
liche Waren ist zu setzen:
ee) die Tarifnummer
,,aus 2925 aus D - rohes Calciumtartrat" „4006 bis 4010 sämtliche Waren
aus 4011 Bereifung und Luftschlauche für
ff) die Tarifnummer
Fahrzeug- und Flugzeugräder
,,aus 5906 Kokos~rarne, ein- oder zwei-
aus Weichkautschuk, ausge-
fach, nicht geglättet"
nommen:
gg) die Tarifnummer
Luftschläuche (aus B) und
,,aus 7302 aus J - Ferronickel".
Laufdecken (aus D) für Flug-
b) Es sind einzufügen: zeugräder mit folgenden Rei-
aa) in der Tarifnummer fenbezeichnungen: 15,50-20,
aus 1207 hinter „Stechapfelblätter" 12,50 - 16, 7,50 - 14, 34 X
,. , leere Mohnkapseln" 9,9, 26 X 6, 11,00 - 12, 14,50,
bb) in der Tarifnummer 44", 17,00 - 20, 17,00 - 16,
aus 1405 hinter „roh," 9,00 - 6,33"
,,nicht gemahlen," 4012 bis 4014 sämtliche Waren".
154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
c) An Stelle der Tarifnummern 4801 Maschinen- k) Die Tarifnummern aus 6813 und 6814 sämtliche
papier und Maschinenpappe usw., 4802 bis 4810 Waren, ausgenommen Fäden aus Asbest er-
stirntliche Waren und 4812 bis 4827 sämtliche halten die folgende Fassung:
W u.ren ist zu setzen: ,,aus 6813 sämtliche Waren, ausgenommen:
,,4801 bis 4827 sämtliche Warnn". Fäden aus Asbest, auch in Verbin-
dung mit Spinnstoffen, auch mit
d) An Stelle der Tarifnummern 4905 bis 4912
Metalldrahtseele
sämtliche Waren ist zu setzen:
6814 sämtliche Waren".
,,4905 bis 4908 sämtliche Waren
4910 bis 4912 sJrntliche Waren". 1) In der Tarifnummer aus 8406 sind hinter
dem Wort „Kolbenverbrennungsmotoren" die
e) Die TcUifn11rnmer aus 5006 erhält die folgende
Worte „ und Teile davon" einzusetzen.
Fc1ssung:
,,clllS 5006 SeidengcHnc und Schappeseiden- m) An Stelle der Tarifnummern 8408 bis 8454
gu.rne, in Aufmachungen für den sämtliche Waren ist zu setzen:
Einzelverkauf, ausgenommen: „8408 sämtliche Waren
gefärbt oder bedruckt, in Strähnen, aus 8409 sämtliche \Varen, ausgenommen:
mit einer Lauflänge im Zwirn von Turbo-Propeller-Triebwerke
75 000 m oder mehr je kg 8410 bis 8454 sämtliche Waren".
roh, abgekocht oder gebleicht, in
gefitzten Strähnen mit Kreuz- § 2
haspelung". Diese Rechtsverordnung gilt nach Maßgabe des
f) Die Tarifnummer 5110 erhält die folgende § 12 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
Passung: 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land
,,aus 5110 Garne aus Wolle usw., in Auf- Berlin.
machungen für den Einzelverkauf, § 3
ausgenommen: Die Vorschriften in § 1 Nr. 2 Buchstabe a unter bb
aus A -- Kammgarne und Streich- treten mit Wirkung vom 10. September 1953, die in
garne, roh, in Strähnen, § 1 Nr. 2 Buchstabe d mit Wirkung vom 1. Oktober
mit einer Lauflänge im 1954, die in § 1 Nr. 3 Buchstabe k mit Wirkung vom
Zwirn von mehr als 10 000 m 1. September 1953 in Kraft; im übrigen tritt diese
je kg". Verordnung eine Woche nach ihrer Verkündung in
g) An Stelle der Tarifnummern 5203 bis 5205 Kraft.
sämtliche Waren ist zu setzen: Bonn, den 29. März 1955.
„aus 5203 Kunstseidengarne in Aufmachungen
für den Einzelverkauf, ausgenom- Der Bundeskanzler
men: Adenauer
aus A und B-inSträhnen,mit einer Der Bundesminister der Finanzen
Lauflänge im Zwirn Schäffer
von 75 000 m oder
mehr je kg
5204 und 5205 sämtliche Waren".
h) An Stelle der Tarifnummern 5505 bis 5510 Druckfehlerberichtigung
sämtliche Waren ist zu setzen: zum Gesetz über Zolländerungen vom 16. März 1955
„ aus 5505 Baumwollgarne in Aufmachungen (Bundesgesetzbl. I S. 93).
für den Einzelverkauf, ausgenom- In der vorletzten Zeile des zweiten Absatzes der
men: Allgemeinen Anmerkung der Ausfuhrzolliste muß
aus B - roh, nicht appretiert, in es statt „andere" richtig „anderen" heißen.
Strähnen, mit einer Lauf-
länge im Zwirn von mehr Druckfehlerberichtigung
als 10 000 m je kg zur Neunzehnten Verordnung über
5506 bis 5510 sämtliche Waren". Zollsatzänderungen vom 18. März 1955
(Bundesgesetzbl. I S. 110).
i) An • Stelle der Tarifnummern 6501 bis 6507
Durch ein Versehen der Druckerei sind in einem
sämtliche Waren ist zu setzen:
geringen Teil der Auflage bei der Tarifnummer
.6501 sämtliche Waren 4601 - B die Prozentzahlen des bisherigen und des
aus 6502 Hutstumpen, geflochten usw., aus- neuen Zollsatzes umgestellt worden. Sie lauten
genommen: aus Stroh für den bisherigen Zollsatz 25 und für den neuen
6503 bis 6507 sämtliche Waren". Zollsatz 10.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1955 155
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen auf Ausstellungen.
Vom 29. März 1955.
Auf Crund des Gesetzes vom 18. März 1904 be-
trnffencl den Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl.
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
wird bekanntgemacht:
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vor-
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen tritt ein für
1. die in der Zeit vom 12. bis 16. April 1955 in
München stattfindende „Ausstellung anläßlich
der 72. Tagung der Deutschen Gesellschaft für
Chirurgie";
2. die in der Zeit vom 16. bis 26. April 1955 in
Basel stattfindende „Schweizer Mustermesse
1955".
Bonn, den 29. März 1955.
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Strauß
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht-
lich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung über die Festsetzung von Kaffeesteuersätzen.
Vom 28. Februar 1955. 56 22.3.55 23. 3.55
Zehnte Verordnung über die Zulassung von Handelssaatgut.
Vom 21. März 1955. 56 22.3.55 23.3.55
Verordnung M Nr. 1/55 zur Anderung der Verordnung M
Nr. 1/54 über Preise für Milch, Butter und Käse. Vom 18. März
1955. 58 24. 3.55 25.3.55
Zweite Verordnung zur Auszahlung der Entschädigung an Be-
rechtigte nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz
(2. AuszahlungsVO-KgfEG). Vom 25. März 1955. 61 29.3.55 30.3.55
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1955 155
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen auf Ausstellungen.
Vom 29. März 1955.
Auf Crund des Gesetzes vom 18. März 1904 be-
trnffencl den Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl.
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
wird bekanntgemacht:
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vor-
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen tritt ein für
1. die in der Zeit vom 12. bis 16. April 1955 in
München stattfindende „Ausstellung anläßlich
der 72. Tagung der Deutschen Gesellschaft für
Chirurgie";
2. die in der Zeit vom 16. bis 26. April 1955 in
Basel stattfindende „Schweizer Mustermesse
1955".
Bonn, den 29. März 1955.
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Strauß
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht-
lich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung über die Festsetzung von Kaffeesteuersätzen.
Vom 28. Februar 1955. 56 22.3.55 23. 3.55
Zehnte Verordnung über die Zulassung von Handelssaatgut.
Vom 21. März 1955. 56 22.3.55 23.3.55
Verordnung M Nr. 1/55 zur Anderung der Verordnung M
Nr. 1/54 über Preise für Milch, Butter und Käse. Vom 18. März
1955. 58 24. 3.55 25.3.55
Zweite Verordnung zur Auszahlung der Entschädigung an Be-
rechtigte nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz
(2. AuszahlungsVO-KgfEG). Vom 25. März 1955. 61 29.3.55 30.3.55
156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Sofort lieferbar:
3. Band - Ergänzungsband zu Band 1 und 2 -
Deutsches Vermögen im Ausland
Internationale Vereinbarungen und ausländische Gesetzgebung
Bearbeitet von Otto Böhmer, Rechtsanwalt in Düsseldorf
In den letzten Jahren sind in den einzelnen Ländern weitere gesetzliche Bestimmungen
betreffend Beschlagnahme des deutschen Vermögens im Ausland ergangen. Hierdurch
ergab sich die Notwendigkeit, einen weiteren Band als Ergänzungsband zu den in den
Jahren 1951 bzw. 1954 erschienenen Bänden 1 und 2 herauszugeben, um damit den
neuesten Stand der Beschlagnahmegesetzgebung darzustellen. In den Band 3 werden
neue grundlegende Vorschriften aufgenommen, deren Kenntnis für das Verständnis der
Entwicklung der Gesetzgebung und die Beurteilung der gegenwärtig gültigen Rechtslage
erforderlich ist. Weiterhin gelangen die in einer größeren Anzahl von Ländern ergan-
genen Gesetze zur Lockerung oder Aufhebung der bestehenden Verfügungsbeschränkun-
gen oder zur teilweisen und ganzen Freigabe der noch vorhandenen Vermögenswerte
bzw. zur Rückgabe des Liquidationserlöses zum Abdruck.
Soweit in Gesetzgebung und Verwaltungspraxis Rückkaufmöglichkeiten geboten werden,
insbesondere für gewerbliche Schutzrechte, ist dies jeweils berücksichtigt.
Besonders sei darauf hingewiesen, daß in einer Reihe von Ländern die völlige oder teil-
weise Freistellung oder Rückgabe der deutschen Vermögen mit einer Gesetzgebung über
die Begünstigung von neuen Kapitalinvestitionen verbunden ~orden ist. Auch diese
Gesetzgebung und die sich hieraus entwickelnde Verwaltungspraxis findet in dem neuen
Ergänzungsband Berücksichtigung.
Format DIN A 4, Halbleinenband, 624 Seiten
Preis 65,- DM zuzüglich Versandgebühren
VERLAG DES BUNDESANZEIGERS, KOLN 1, Postfach
Postscheckkonto Köln 834 00
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Ver I a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei, Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
Laufend er Bez u fJ nur durch die Post Bezugspreis: vierteljährlich für Teil 1 = DM 4,-, für Teil II= DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).
Ein z e Ist ü ~ k e je angefanqene 2~ Seilen DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Voremsendunq des crforderl1chcn Betrages auf Postscheckkonto „Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt" Köln 3 99.
Preis dieser Ausqabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühren