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Bundesgesetzblatt Teill
1955 Ausgegeben z.u Bonn am 7~Januar 1955 Nr.1
Tag Inhalt: Seite
1
2. t. 55 Gesetz zur Änderung des Viehseuchengesetzes ................... : .. ~ ............... ~ .. .
31. 12. 54 Zweite Verordnung zur Ände.rung und Ergänzung der- Ersten Verordnung zur Durchf~hrung 1
des ~esetzes über steuerliche ~aßnahmeri zur Förderung. der. Ausfuhr . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . 3
31. 12. 54 Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Ausfuhrförderungsgesetzes {AusfFördDV
1954) ................... : ................................................. ·.-.... ·.... :..... 7
/ 1 •
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger ...................•. ~..................... 15
In Teil II Nr. 28, ausgegeben am 31. Dezember 1954, sind veröffentlicht: Verordnung zur Einführung der Rhei~schiff-
fahrtpolizeiverordnung .. - Verordnung zur Einführung der Vorschriften für die Reeden auf dem Rhein (Schiffahrt-
polizeiverordnung zur Ergänzung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung). - Bekan_ntmachung über. die Wiederanwen-
dung und-den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkonimens vom;5. Juli 1930 über1 den Freibord der Kauf-
fahrteischiffe. - Bekanntmachung über die Entschädigung ·von schweizerischen Staats:angehörigen für uns--chuldig er-
littene Untersuchungshaft. · · · ··
Ge~etz zur Änderung des Viehseuchengesetzes.
Vom 2. Januar 1955.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c und
rates das folgende Gesetz beschlossen: erhält. folgende Fassung: -
,,c) mindestens zur Hälfte, wenn sie mit Maul-
Artikel 1 und Klauenseuche, Schweinepest, anstecken-
Das Viehseuchengesetz vom 26. Juni 1909 (Reichs- der Schweinelähme (Teschener Krankheit)
gesetzbl. S. 519) in der Fassung der Gesetze vom oder Brucellose (seuchenhaftes Verferkeln)
18. Juli 1928 (Reichsgesetzbl. I S. 289), vom 10. Juli der Schweine behaftet waren, • 11
1929 (Reichsgesetzbl. I S. 133), vom 13. Nov~mber
Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d. Der
1933 (Reichsgesetzbl. I S. 969) und der Verordnung
letzte Satzteil erhält folgende Fassung:
vom 2. April 1940 .(Reichsgesetzbl. I S. 606) wird wie
folgt geändert: „ und wenn in .den Fällen zu- b, c und d die Tötung
1. In § 17 Nr. 1 .werden die Worte „im Eisenbahn- _wegen der dort genannten Seuchen erfolgt ist."
und Schiffsverkehre" ersetzt durch die Worte „bei. 5. § 68 erhält folgende Fassung:
Transporten jeder Art".
,,§ 68
2. § 66 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
Der Entschädigung wird der gemeine Wert des
,,2 . für Tiere, die nach rechtzeitig erstatteter An-
Tieres zug'runde gelegt, und zwar, abgesehen von
zeige an Rotz, Lungenseuche, Schweinepest,
ansteckender Schweinelähme · (Teschener der Tuberkulose (§ 10 Abs. 1 Nr. 12), ohne Rück-
Krankheit), Brucellose (seuchenhaftes Verfer- sicht auf die Wertminderung, die das Tier dadurch
keln) der Schweine oder Hühnerpest gefallen erlitten hat, daß es· von der.Seuche ergriffen oder
sind, wenn die Voraussetzungen gegeben einer polizeilich angeordneten Maßnahme dia-
waren, unter denen die polizeiliche Anord- gnostischer Art oder Impfung unterworfen wor-
nung der Tötung erfolgen-muß;". den ist.
· 3. § 66 Nr. 3 erhält folgende Fassung: Die ·Entschädigung ist in voller Höhe des nach
.3. für Tiere; von denen anzunehmen ist, daß sie Absatz 1 berechneten Wertes zu zahlen; sie min-
infolge einer polizeilich angeordneten Maß- dert sich jedoch um ein Fünftel
nahme diagnostischer Art oder Impfung ge- 1. für Tiere, die behaftet waren
schlachtet werden mußten oder eingegangen a) mit Rotz, Milzbrand, Rauschbrand, Lun-
sind;". genseuche, Tuberkulose (§ 10 Abs. 1
4. § 67 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Nr. 12), Brucellose (seuchenhaftes Ver-
In § 67 Abs. 1 wird folgender neuer B,uchstabe b ferkeln} der Schweine oder
eingefügt: b)· mit Schweinepest, ansteckender Schweine-
„b) in vollem Umfange, wenn sie mit Hühnerpest lähme (Teschener Krankheit) oder Hüh-
behaftet waren,". nerpesti
2 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
2. für Tiere, die wcgE~n einer in dem Tier- Schweinelähme (Teschener Krankheit) 35 Tage,
bestand festgestellten Seuche der in Num- bei Rotz, Brucellose (seuchenhaftes Verferkeln)
mer 1 Buchstabe b gonannten Art getötet der Schweine und Hühnerpest 90 Tage, bei Lun-
worden sind. genseuche 180 Tage und bei Tuberkulose (§ 10
Auf die zu leistende Entschädigung wird der Wert Abs. 1 Nr. 12) 270 Tage."
derjenigen Teile des getöteten Tieres angerech- 8. § 71 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
net, die dem Besitzer nach Maßgabe der polizei-
„ 1. für Tiere, die an einer ihrer Art oder dem
lichen Anordnungen zur Verfügung bleiben."
Grade nach unheilbaren und unbedingt töd-
6. Nach § 68 wird folgender § 68 a eingefügt: lichen Krankheit gelitten haben; dies gilt nicht,
,,§ 68a wenn die Tiere
Steht dem Enlschädigungsberechtigten ein An- a) an Milzbrand, Rauschbrand, Rotz, Lungen-
spruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Drit- seuche, Maul- und Klauenseuche, Tuber-
ten zu, so geht der Anspruch auf den nach diesem kulose (§ 10 Abs. 1 Nr. 12), Schweinepest,
Gesetz und den dazu ergangenen und noch er- ansteckender Schweinelähme (Teschener
gehenden Bestimmungen der Länder zur Entschä- Krankheit), Brucellose (seuchenhaftes Ver-
digung Verpflichteten über, soweit dieser dem ferkeln) der Schweine oder Hühnerpest
Entsd1ädigungsberechtigten den Schaden ersetzt. gelitten haben oder
Der Ubergang kann nicht zum Nachteil des Ent- b) infolge einer Krankheit, die auf eine poli-
schädigungsberechtigten geltend gemacht werden. zeilich angeordnete Maßnahme diagno-
Gibt der Entschädigungsberechtigte seinen An- stischer Art oder Impfung zurückzuführen
spruch gegen den Dritten oder ein zur Sicherung ist, verendet sind oder geschlachtet werden
des Anspruchs dienendes Recht auf, so wird der mußten;".
zur Entschädigung Verpflichtete insoweit frei, als
er aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz Artikel 2
erlangen können.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Richtet sich der Ersatzanspruch des Entschädi- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
gungs berechtigten gegen einen mit ihm in häus- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
licher Gemeinschaft lebenden Familienangehö- verordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz
rigen, so ist der Ubergang ausgeschlossen; der An- enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, gel-
spruch geht jedoch über, wenn der Angehörige ten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberlei-
den Schaden vorsätzlich verursacht hat." tungsgesetzes.
7. § 70 Nr. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Diese Frist beträgt bei Milzbrand und Rausch- Artikel 3
brand 14 Tage, bei Maul- und Klauenseuche Dieses Gesetz tritt drei Monate nach seiner Ver-
28 Tage, bei Schweinepest und ansteckender kündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn/Lörrach, den 2. Januar 1955.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Lübke
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1955 3
Zweite Verordnung
zur Änderung und Ergänzung der Ersten Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Ausfuhr.
Vom 31. Dezember 1954.
Auf Grund des § 10 des Gesetzes über steuerliche fördert oder befördern läßt, ohne daß die Ver-
Maßnahmen zur Förderung der Ausfuhr in der Fas- fügungsmacht an dem Gegenstand auf einen
sung vom 18. September 1953 (Bundesgesetzbl. I Dritten übertragen wird."
S. 1378), des § 51 Abs. 1 Ziff. 1 Buchstabe b des Ein- 4. Hinter § 1 c werden die folgenden §§ 1 d und 1 41
kommensteuergesetzes in der Fassung vom 15. Sep- eingefügt:
tember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1355) und des Ar- ,,§ 1 d
tikels II Abs. 2 des Gesetzes zur Anderung des Ge-
Lieferung an einen Ausfuhrhändler
setzes über steuerliche Maßnahmen zur Förderung
der Ausfuhr vom 6. August 1953 (Bundesgesetzbl. I über eine Gesellschaft
S. 884) verordnet die Bundesregierung mit Zustim- Im Fall des § 1 Abs. 2 Ziff. 2 Buchstabe b des
mung des Bundesrates: Gesetzes muß der Hersteller allein oder mit Per-
sonen, die mit ihm zusammen veranlagt werden,
§ 1 im Zeitpunkt der Lieferung durch die Gesellschaft
Die Erste Verordnung zur Durchführung des Ge- an den Ausfuhrhändler zu mehr als 50 vom Hun-
setzes über steuerliche Maßnahmen zur Förderung dert am Kapital der Gesellschaft beteiligt sein.
der Ausfuhr vom 7. September 1951 (Bundes-
§ 1e
gesetzbl. I S. 821) in der Fassung der Verordnung zur
Änderung und Ergänzung der Ersten Verordnung Lieferung durch den Hersteller im Freihafen
zur Durchführung des Gesetzes über steuerliche Maß- (1) Freihäfen im Geltungsbereich des Grund-
nahmen zur Förderung der Ausfuhr vom 15. Septem- gesetzes sind die vom Zollgebiet ausgeschlosse-
ber 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 617) wird wie folgt nen Teile der Seehäfen. '
geändert und ergänzt: (2) Bei der Berechnung des im § 1 Abs. 2 Ziff. 3
1. In § 1 wird Absatz 2 gestrichen. Satz 2 des Gesetzes bezeichneten Vomhundert-
satzes kann auch der Gesamtbetrag der Anschaf-
2. § 1 a erhält die folgende Fassung:
fungskosten der im Inland erworbenen und im
,,§ 1 a Wirtschaftsjahr bearbeiteten oder verarbeiteten
Gegenstände zugrunde gelegt werden.
Frist im Fall des Abholens
(3) Ein Gegenstand ist im Sinn des § 1 Abs. 2
Die in § 1 Abs. 2 Ziff. 1 Satz 2 des Gesetzes
Ziff. 3 Satz 2 des Gesetzes im. Inland erworben,
bezeichnete Frist von sechs Monaten beginnt mit
wenn er aus dem Inland bezogen worden ist und
dem Tage, der auf den Tag der Dbergabe des
sich im freien inländischen Verkehr befunden
Gegenstands an den Abholenden folgt."
hat."
3. Hinter § 1 a werden die folgenden §§ 1 b und 1 c
5. § 2 erhält die folgende Fassung:
eingefügt:
,,§ 1 b ,,§ 2
Verbringen im Fall der Lieferung Zerlegung von Gegenständen
an einen ausländischen Abnehmer Durch eine Zerlegung von Gegenständen im
Ein Verbringen im Sinn des § 1 Abs. 2 Ziff. 1 Sinn des § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zum
Satz 3 des Gesetzes liegt vor, wenn Zweck ihrer Beförderung in das Ausland wird
a) der Hersteller oder der Ausfuhrhändler oder die Einstufung der Gegenstände in die Ver-
der Lieferer des Ausfuhrhändlers oder im gütungsliste nicht berührt."
Auftrag des Lieferers ein Dritter den Gegen- 6. § 3 erhält die folgende Fassung:
stand in das Ausland befördert oder beför-
,,§ 3
dern läßt, ohne daß die Verfügungsmacht an
dem Gegenstand auf einen Dritten über- Ausfuhrhändler
tragen wird, oder (1) Ausfuhrhändler im Sinn des § 1 Abs. 2
b) der Lieferer des Ausfuhrhändlers oder im Ziff. 1 und 2 des Gesetzes .ist derjenige, der
Auftrag des Lieferers ein Dritter den Gegen- Gegenstände, die er im Inland erworben hat,
stand zur Verfügung des Ausfuhrhändlers ohne Bearbeitung oder Verarbeitung in das Aus-
in das Ausland versendet. land ausführt. Dem Erwerb im Inland steht der
Erwerb in den Fällen der §§ 1 b und 1 c gleich.
§ 1C
(2) Ausfuhrhändler im Sinn des § 1 Abs. 2
Verbringen im Fall der Lieferung Ziff. 3 und 4 des Gesetzes ist derjenige, der
an einen Ausfuhrhändler Gegenstände von einem Hersteller im Sinn des
Ein Verbringen im Sinn des § 1 Abs. 2 Ziff. 2 § 4 Abs. 2 im Ausland erworben und diese an
Satz 2 Buchstabe a des Gesetzes liegt vor, wenn einen ausländischen Abnehmer im Ausland lie-
der Hersteller oder im Auftrag des Herstellers fert, ohne sie im Inland oder in einem Freihafen
ein Dritter den Gegenstand in das Ausland be- bearbeitet oder verarbeitet zu haben.
4 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
(3) Dem Ausfuhrhändler im Sinn der Absätze 1 benleistungen. Frachtgut ist das Gut, das
und 2 wird der Kommissionär gleichgestellt, der mit einem See- oder Binnenschiff ange-
im eigenen Namen Gegenstände für Rechnung kommen ist oder abgehen solL Schiffsgut
eines Herstellers - Kommittent - (§ 4 Abs. 1 ist das zur Ausrüstung eines Schiffs be-
und 2) ohne Bearbeitung oder Verarbeitung an stimmte Gut;".
einen ausländischen Abnehmer liefert."
12. In§ 9 Abs.1 wird hinter den Worten „und der§§"
7. § 4 wird wie folgt geändert: eingefügt ,,.1 b, 1 c,".
a) In Absatz 1 wird hinter ,,§ 1 Abs. 2" eingefügt 13. In § 10 Satz 1 wird „Ziff. 1" durch „Ziff. 2" er-
,,Ziff. 1 und 2". setzt.
b) Absatz 2 erhält die folgende Fassung:
14. In § 12 erhalten die Absätze 2 und 3 die folgende
,, (2) Hersteller im Sinn des § 1 Abs. 2 Ziff. 3 Fassung:
des Gesetzes ist derjenige, der von ihm erwor-
,, (2) Das vereinnahmte Entgelt ist in ent-
bene Gegenstände letztmalig in einem Frei-
sprechender Anwendung des § 73 Abs. 1 der
hafen bearbeitet oder verarbeitet und diese
Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuer-
Gegenstände an einen ausländischen Abneh-
gesetz auf das Entgelt frei deutsche Zollgrenze
mer oder an einen Ausfuhrhändler im Sinn
zu berichtigen
des § 3 Abs. 2 liefert."
1. für die Bemessung der steuerfreien
c) In dem bisherigen Absatz 2, der Absatz 3 wird,
Rücklage und des bei der Ermittlung
wird „Abs. 2" durch „Abs. 3" ersetzt.
des Gewinns absetzbaren Betrags bei:
8. In § 5 werden hinter den Worten „im Sinn" die a) Ausfuhrlieferungen und Lieferun-
Worte „des § 1 Abs. 2 Ziff. 2 Buchstabe b des gen im Ausland durch den Ausfuhr-
Gesetzes und" eingefügt. händler (§ 3 Abs. 3 Ziff. 1 und § 4
9. Hinter § 5 wird der folgende § 5 a eingefügt: Abs. 3 Ziff. 1 des Gesetzes),
,,§ Sa b) Ausfuhrlieferungen durch den Her-
steller und Lieferungen durch den
Inländischer Fischereiunternehmer
Hersteller im Freihafen an einen
InläncÜscher Fischereiunternehmer ist ein au-sländischen Abnehmer (§ 3 Abs. 3
Fischereiunternehmer, der im Geltungsbereich Ziff. 2 und § 4 Abs. 3 Ziff. 2 des Ge-
des Grundgesetzes oder in Berlin (West) Wohn- setzes),
sitz, Geschäftsleitung oder Sitz hat."
c) Lieferungen durch den inländischen
10._ § 6 wird wie folgt geändert: Fischereiunternehmer (§ 3 Abs. 3
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „im Aus- Ziff. 2 und § 4 Abs. 3 Ziff. 2 des Ge-
land erworben" durch die Worte „aus dem setzes);
Ausland bezogen" ersetzt. Satz 2 wird ge- 2. für die Bemessung des bei der Ermitt-
strichen. lung des Gewinns absetzbaren Betrags
b) In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils die bei Lohnveredelungen für ausländische
Worte „deutschen Freihafen" durch die Worte Rechnung (§ 19 Ziff. 1).
,,Freihafen im Geltungsbereich des Grundge- (3) Absatz 2 ist entsprechend anwendbar auf
setzes" ersetzt. das Entgelt, das der Hersteller oder der Her-
11. § 8 wird wie folgt geändert: steller im Freihafen bei Lieferungen an einen
Ausfuhrhändler vereinnahmt hat (§ 3 Abs. 3
a) In Ziffer 1 wird hinter Satz 1 der folgende
Ziff. 2 und § 4 Abs. 3 Ziff. 2 des Gesetzes). Sind
Satz eingefügt:
in diesem Entgelt die in § 73 Abs. 1 Ziff. 1 der
„Lohnveredelung für ausländische Rechnung Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuer-
liegt auch vor, wenn vom ausländischen Auf- gesetz bezeichneten Beträge enthalten, so sind
traggeber im Geltungsbereich des Grund- diese Beträge vom Entgelt abzusetzen. 11
gesetzes oder in Berlin (West) erworbene
Gegenstände von einem steuerlich als inlän- 15. § 14 wird wie folgt geändert:
discher Beauftragter zugelassenen Veredeler a) Absatz 4 Ziffer 1 erhält die folgende Fassung:
veredelt und nachweislich in das Ausland ver- ,, 1. die Menge, die handelsübliche Bezeich-
sendet oder befördert werden." nung des Gegenstands und
b) In Ziffer 3 Buchstabe b werden die Worte a) in den Fällen des § 1 Abs. 2 Ziff. 1,
,,dem Bundesminister der Finanzen und" ge- Ziff. 3 Buchstabe a und Ziff. 4 des Ge-
strichen. setzes ein Hinweis auf die beim Aus-
c) Ziffer 9 erhält die folgende Fassung: führer (Ausfuhrhändler oder Hersteller)
,,9. die Leistungen zum Einladen und Aus- verbleibende Ausfertigung der Erklä-
laden und die Lagerung von Fracht- oder rung über die Ausfuhr, die mit der Be-
Schiffsgut für ausländische Rechnung in stätigung der Binnenzollstelle oder des
Hafenplätzen im Geltungsbereich des Freihafenamts versehen sein muß,
Grundgesetzes und in Berlin (West) ein- b) in den Fällen des § 1 Abs. 2 Ziff. 2 und
schließlich der in § 28 Abs. 2 der Durch- Ziff. 3 Buchstabe b des Gesetzes ein
führungsbestimmungen zum Umsatzsteuer- Hinweis auf die nach Absatz 6 vom Aus-
gesetz bezeichneten handelsüblichen Ne- fuhrhändler oder von der Gesellschaft
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1955 5
im Sinn des § 1 Abs. 2 Ziff. 2 Buchstabe b ,, (2) Die Vorschrift des § 6 Satz 2 des Ge-
des Cesetzes auszustellende Bestäti- setzes ist innerhalb jeder Einkunftsart anzu-
gung, wenden."
c) im Fall des § 1 Abs. 3 des Gesetzes ein
§ 2
Hinweis auf die beim Transithändler
(1) Die Vorschrift des § 1 Ziff. 10 Buchstabe b gilt
verbleibende Ausfertigung der Erklä-
rung über unsichtbare Ausfuhren;". vom 12. September 1951 ab.
(2) Die folgenden Vorschriften sind erstmals auf
b) Absatz 4 Ziffer 4 wird wie folgt geändert:
Entgelte für Lieferungen und sonstige Leistungen an-
aa) In Buchstabe b werden hinter dem Wort zuwenden, die nach dem 31. Dezember 1951 bewirkt
„Ausfuhrbestätigung" die Worte „oder worden sind:
auf die sonstigen Belege" eingefügt. 1. § 1 Ziff. 4,
bb) Der folgende Buchstabe c wird angefügt: 2. § 1 Ziff. 6, soweit es sich um Lieferungen des
„c) im Fall des § 1 Abs. 2 Ziff. 1 Satz 2 Herstellers an einen Ausfuhrhändler über
des Gesetzes eine Gesellschaft (§ 1 Abs. 2 Ziff. 2 Buch-
der Tag der Ubergabe an den Ab- stabe b des Ausfuhrförderungsgesetzes), um
holenden, dessen Name und Sitz Lieferungen des Herstellers im Freihafen an
sowie ein Hinweis auf die von der einen Ausfuhrhändler (§ 1 Abs. 2 Ziff. 3
Grenzzollstelle bestätigten Belege Buchstabe b des Ausfuhrförderungsgesetzes)
(z. B. Ausfuhrerklärung, Liefer- und um Lieferungen des Ausfuhrhändlers
schein, Rechnungsdoppel);". im Ausland (§ 1 Abs. 2 Ziff. 4 des Ausfuhr-
c) In Absatz 4 Ziffer 5 erhält der zweite Halb- förderungsgesetzes) handelt,
satz die folgende Fassung: 3. § 1 Ziff. 7 Buchstabe b,
„in den Fällen des § 1 Abs. 2 Ziff. 2 und Ziff. 3 4. § 1 Ziff. 8,
Buchstabe b des Gesetzes ein Hinweis auf die 5. § 1 Ziff. 11 Buchstabe c,
nach Absatz 6 vom Ausfuhrhändler oder von 6. § 1 Ziff. 14, soweit es sich um Lieferungen
der Gesellschaft im Sinn des § 1 Abs. 2 Ziff. 2 durch den Hersteller im Freihafen (§ 1 Abs. 2
Buchstabe b des Gesetzes auszustellende Be- Ziff. 3 des Ausfuhrförderungsgesetzes) und
stätigung." um Lieferungen des Ausfuhrhändlers im
d) Absatz 6 erhält die folgende Fassung: Ausland (§ 1 Abs. 2 Ziff. 4 des Ausfuhrför-
,, (6) In den Fällen des § 1 Abs. 2 Ziff. 2 und derungsgesetzes) handelt,
Ziff. 3 Buchstabe b des Gesetzes hat der Aus- 7. § 1 Ziff. 15 Buchstabe d, soweit es sich um
fuhrhändler dem Hersteller oder der Gesell- Lieferungen des Herstellers an einen Aus-
schaft im Sinn des § 1 Abs. 2 Ziff. 2 Buchstabe b fuhrhändler über eine Gesellschaft (§ 1
des Gesetzes die Ausfuhr - in den Fällen der Abs. 2 Ziff. 2 Buchstabe b des Ausfuhrför-
§§ 1 b und 1 c die Lieferung im Ausland an derungsgesetzes) und um Lieferungen des
einen ausländischen Abnehmer - und den Herstellers im Freihafen an einen Ausfuhr-
Deviseneingang zu bestätigen. Im Fall des § 1 händler (§ 1 Abs. 2 Ziff. 3 Buchstabe b des
Abs. 2 Ziff. 2 Buchstabe b des Gesetzes hat Ausfuhrförderungsgesetzes) handelt,
die Gesellschaft dem Hersteller eine entspre- 8. § 1 Ziff. 18.
chende Bestätigung auszustellen." (3) Die folgenden Vorschriften sind erstmals auf
Entgelte für Lieferungen und sonstige Leistungen
16. In § 15 Ziff. 1 wird hinter „Ziff. 1" eingefügt
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1952 be-
,,, Ziff. 3 Buchstabe a, Ziff. 4 und Ziff. 5".
wirkt worden sind:
17. In§ 17 werden hinter dem Wort „Lieferung" die 1. § Ziff. 1,
Worte „oder sonstige Leistung" und hinter ,,§ 1 2. § Ziff. 2,
Abs. 2" eingefügt „und Abs. 4 Ziff. 1 ".
3. § Ziff. 3,
18. Hinter § 19 wird der folgende § 19 a eingefügt: 4. § Ziff. 6, soweit es sich um Lieferungen
durch den Hersteller an den Ausfuhrhänd-
,,§ 19 a ler nach vorherigem Verbringen in das Aus-
Bemes_sungsgrundlage im Fall land (§ 1 Abs. 2 Ziff. 2 Buchstabe a des Aus-
des § 1 Abs. 2 Ziff. 2 Buchstabe b des Gesetzes fuhrförderungsgesetzes) handelt,
Bemessungsgrundlage zur Errechnung der 5. § 1 Ziff. 9,
steuerfreien Rücklage und des vom Gewinn ab- 6. § 1 Ziff. 14, soweit es sich um Lieferungen
setzbaren Betrags ist das Entgelt, das die Gesell- durch den inländischen Fischereiunterneh-
schaft für die Lieferung an den Ausfuhrhändler mer (§ 1 Abs. 2 Ziff. 5 des Ausfuhrförde-
vereinnahmt hat." rungsgesetzes) handelt,
19. § 21 wird wie folgt geändert: 7. § 1 Ziff. 15 Buchstabe d, soweit es sich um
Lieferungen durch den Hersteller an den
a) In der Uberschrift wird das Wort „Höchst-
Ausfuhrhändler nach vorherigem Verbrin-
betrag" durch das Wort „Begrenzung" ersetzt.
gen in das Ausland (§ 1 Abs. 2 Ziff. 2 Buch-
b) Der bisherige Wortlaut: wird Absatz 1. stabe a des Ausfuhrförderungsgesetzes)
c) Der folgende Absatz 2 wird angefügt: handelt.
6 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
(4) Die Vorschrift des § 1 Ziff. 19 Buchstabe c ist (2) Die Vorschriften des § 10 und der §§ 17 bis 21
erstmals 'auf die Steuererleichterungen der Wirt- der Ersten Verordnung zur Durchführung des Ge-
schaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember setzes über steuerliche Maßnahmen zur Förderung
1952 enden. der Ausfuhr vom 7. September 1951 (Bundesgesetzbl. I
(5) Die Vorschrift des § 1 Ziff. 11 Buchstabe a und S. 821) gelten auch für die Kalenderjahre 1953 bis
Ziff. 15 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ist erstmals 1955.
auf Lieferungen und sonstige Leistungen anzuwen-
§ 4
den, die nach dem 30. Juni 1953 bewirkt worden sind.
(6) Die Vorschrift des § 1 Ziff. 10 Buchstabe a ist Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
erstmals auf Lieferungcm anzuwenden, die nach dem 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
31. Dezember 1953 bewirkt worden sind . mit§ 11 des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen
zur Förderung der Ausfuhr in der Fassung vom
§ 3 18. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1378) gilt
(1) Die Vorschriften des § 1 Ziff. 6 und 9 der Ver- diese Rechtsverordnung auch im Land Berlin.
ordnung zur Änderung und Ergänzung der Ersten
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über § 5
steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Ausfuhr
vom 15. September 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 617) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
gelten auch für das Kalenderjahr 1952. kündung in Kraft.
Bonn, den 31. Dezember 1954.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Blücher
Nr. 1 -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1955 7
Bekanntmachung der Neufassung
der Verordnung zur Durchführung des Ausfuhrförderungsgesetzes.
Vom 31. Dezember 1954.
Auf Grund des Artikels II Abs. 1 des Gesetzes
zur Anderung des Gesetzes über steuerliche Maßnah-
men zur Förderung der Ausfuhr vom 6. August 1953
(Bundesgesetzbl. I S. 884) wird nachstehend der
Wortlaut der Verordnung zur Durchführung des
Ausfuhrförderungsgesetzes bekanntgemacht.
Bonn, den 31. Dezember 1954.
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Hartmann
Verordnung zur Durchführung des Ausfuhrförderungsgesetzes
in der Fassung vom 31. Dezember 1954
(AusfFördDV 1954).
Auf Grund des § 10 des Gesetzes über steuerliche gesetz sowie der §§ 14 und 15 gegeben sind und die
Maßnahmen zur Förderung der Ausfuhr in der Fas- Lieferung durch einen Ausfuhrhändler (§ 3) oder
sung vom 18. September 1953 (Bundesgesetzbl. I einen Hersteller (§ 4) bewirkt wird.
S. 1378), des § 51 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst'abe b des Ein-
kommensteuergesetzes in der Fassung vom 15. Sep-
tember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1355) und des Ar- § 1a
tikels II Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Ge-
setzes über steuerliche Maßnahmen zur Förderung Frist im Fall des Abholens
der Ausfuhr vom 6. August 1953 (Bundesgesetzbl. I Die in § 1 Abs. 2 Ziff. 1 Satz 2 des Gesetzes be-
S. 884) verordnet die Bundesregierung mit Zustim- zeichnete Frist von sechs Monaten beginnt mit dem
mung des Bundesrates: Tage, der auf den Tag der Ubergabe des Gegen-
stands an den Abholenden folgt.
Abschnitt I
Zu § 1 des Gesetzes § 1b
§ 1 Verbringen im Fall der Lieferung an einen
ausländischen Abnehmer
Ausfuhrlieferung
Ein Verbringen im Sinn des § 1 Abs. 2 Ziff.
Eine Ausfuhrlieferung im Sinn des § 1 Abs. 2
Satz 3 des Gesetzes liegt vor, wenn
Ziff. 1 Satz 1 des Gesetzes liegt vor, wenn die Vor-
aussetzungen des § 4 Ziff. 3 des Umsatzsteuergeset- a) der Hersteller oder der Ausfuhrhändler oder
zes in Verbindung mit § 23 Ziff. 1 und 2, §§ 24 und 25 der Lieferer des Ausfuhrhändlers oder im Auf-
der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuer- trag des Lieferers ein Dritter den Gegenstand
8 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
in das Ausland befördert oder befördern läßt, oder Verarbeitung in das Ausland ausführt. Dem
ohne daß clie Verfügungsmacht an dem Gegen- Erwerb im Inland steht der Erwerb in den Fällen
stand auf einen Dritten übertragen wird, oder der §§ 1 b und 1 c gleich.
b) der Lieferer des Ausfuhrhändlers oder im Auf- (2) Ausfuhrhändler im Sinn des § 1 Abs. 2 Ziff. 3
trag des Lieforers ein Dritter den Gegenstand und 4 des Gesetzes ist derjenige, der Gegenstände
zur Verfügung des Ausfuhrhändlers in das von einem Hersteller im Sinn des § 4 Abs. 2 im Aus-
Ausland versendet. land erworben und diese an einen ausländischen
Abnehmer im Ausland liefert, ohne sie im - Inland
§ 1C oder in einem Freihafen bearbeitet oder verarbeitet
Verbringen im Fail der Lieferung an einen zu haben.
Ausiuhrhändler
- (3) Dem Ausfuhrhändler im Sinn der Absätze 1
Ein Verbringen im Sinn des § Abs. 2 Ziff. 2 und 2 wird der Kommissionär gleichgestellt, der im
Satz 2 Buchstabe a des Gesetzes liegt. vor, wenn der eigenen Namen Gegenstände für Rechnung eines
Herste11er oder im Auftrag des Herstellers ein Drit- Herstellers - Kommittent - (§ 4 Abs. 1 und 2) ohne
t.er den Gegenstand in das Ausland befördert oder Bearbeitung oder Verarbeitung an einen ausländi-
befördern läßt, ohne daß die Verfügungsmacht an schen Abnehmer liefert.
dem Gegenstand auf einen Dritten übertragen wird.
§ 1d § 4
Lieferung an einen Ausfuhrhändler Hersteller
über eine Gesellschaft
(1) Hersteller im Sinn des § 1 Abs. 2 Ziff. 1 und 2
Im Fa.II des § 1 Abs. 2 Ziff. 2 Buchstabe b des Ge- des Gesetzes ist
setzes muß der Hersteller allein oder mit Personen,
die mit ihm zusammen veranlagt werden, im Zeit- 1. derjenige, der von ihm im Inland gewon-
punkt der Lieferung durch die Gesellschaft an den nene oder erzeugte Gegenstände entweder
Ausfuhrhändler zu mehr als 50 vom Hundert am unmittelbar in das Ausland ausführt oder
Kapital der Gesellschaft beteiligt sein. an einen Ausfuhrhändler liefert,
2. derjenige, der von ihm erworbene Gegen-
§ 1e
stände letztmalig im Inland bearbeitet oder
Lieferung durch den Hersteller im Freihafen verarbeitet und diese Gegenstände ent-
(1) Freihäfen im Geltungsbereich des Grundgeset- weder unmittelbar in q.as Ausland ausführt
zes sind die vom Zollgebiet ausgeschlossenen Teile oder an einen Ausfuhrhändler liefert,
der Seehäfen.
3. derjenige, der von ihm erworbene Gegen-
(2) Bei der Berechnung des im § 1 Abs. 2 Ziff. 3 stände durch einen anderen Unternehmer
Satz 2 des Gesetzes bezeichneten Vomhundertsatzes im Inland im Werklohn für sich letztmalig
kann auch der Gesamtbetrag der Anschaffungs- bearbeiten oder verarbeiten läßt und diese
kosten der im Inland erworbenen und im Wirt- Gegenstände entweder unmittelbar in das
schaftsjahr bearbeiteten oder verarbeiteten Gegen- Ausland ausführt oder an einen Ausfuhr-
stände zugrunde gelegt werden. händler liefert.
(3) Ein Gegenstand ist im Sinn des § 1 Abs. 2 (2) Hersteller im Sinn des § 1 Abs. 2 Ziff. 3 des
Ziff. 3 Satz 2 des Gesetzes im Inland erworben, wenn Gesetzes ist derjenige, der von ihm erworbene Ge-
er aus dem Inland bezogen worden ist und sich im genstände letztmalig in einem Freihafen bearbeitet
freien inländischen Verkehr befunden hat. oder verarbeitet und diese Gegenstände an einen
ausländischen Abnehmer oder an einen Ausfuhr-
§ 2 händler im Sinn des § 3 Abs. 2 liefert.
Zerlegung von Gegenständen (3) Der Lieferung an einen Ausfuhrhändler wird
Durch eine Zerlegung von Gegenständen im Sinn die Lieferung des Herstellers (Kommittent) an einen
des § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zum Zweck ihrer Kommissionär im Sinn des § 3 Abs. 3 gleichgestellt.
Beförderung in das Ausland wird die Einstufung der
Gegenstände in die Vergütungsliste nicht berührt.
§ 5
§ 3 Bearbeitung und Verarbeitung
Ausf:uhrhändl er Was Bearbeitung und Verarbeitung im Sinn des
(1) Ausfuhrhündler im Sinn des § 1 Abs. 2 Ziff. 1 § 1 Abs. 2 Ziff. 2 Buchstabe b des Gesetzes und der
und 2 des Gesetzes ist derjenige, der Gegenstände, §§ 3 und 4 ist, bestimmt sich nach § 12 der Durch-
die er im Inland erworben hat, ohne Bearbeitung führungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1955 9
§ 5a und Vermögensmassen, die im Geltungsbereich des
Grundgesetzes oder in Berlin (West) einen Wohnsitz,
Inländischer Fischereiunternehmer
ihren gewöhnlichen Aufenthalt,· ihre Geschäftslei-
Inländischer Fischereiunternehmer ist ein Fische- tung oder ihren Sitz haben. Den natürlichen Per-
reiunternehmer, der im Geltungsbereich des Grund- sonen werden gleichgestellt die in § 15 Ziff. 2 des
gesetzes oder in Berlin (West) Wohnsitz, Geschäfts- Einkommensteuergesetzes bezeichneten Gesellschaf-
leitung oder Sitz hal. ten, wenn sowohl die Mehrheit der persönlich haf-
tenden als auch der zur Geschäftsführung und Ver-
tretung berechtigten Gesellschafter aus den in Satz 2
§ 6 bezeichneten Personen besteht und außerdem nach
dem Gesellschaftsvertrag diese Gesellschafter die
Transithandel
Mehrheit der Stimmen haben.
(1) Lieferungen im Transithandel im Sinn des § 1
Abs. 3 des Gesetzes sind Lieferungen von Gegen- (2) Frachtverträge im Sinn des § 1 Abs. 4 Ziff. 1
ständen im Ausland oder in das Ausland, wenn die des Gesetzes sind Verträge zur Beförderung von
Gegenstände aus dem Ausland bezogen und nicht Gütern (Stückgutfrachtverträge, Raumfrachtverträge)
zum freien inländischen Verkehr zollamtlich abge- zwischen einem Hafen im Geltungsbereich des
fertigt worden sind. Grundgesetzes oder in Berlin (West) und einem aus-
ländischen Hafen oder zwischen ausländischen
(2) Lieferungen im gebrochenen Transithandel Häfen.
liegen vor, wenn die Gegenstände vor der Lieferung
in das Ausland in einem Freihafen im Geltungs- (3) Uberfahrtverträge im Sinn des § 1 Abs. 4 Ziff. 1
bereich des Grundgesetzes oder im Zollinland unter des Gesetzes sind Verträge zur Beförderung von
Zollaufsicht (Zollvormerkverfahren) bearbeitet oder Personen im Linienverkehr zwischen den in Absatz 2
verarbeitet worden sind. bezeichneten Häfen.
(3) Lieferungen im ungebrochenen Transithandel
(4) Verträge, die in der Seeschiffahrt zwischen in-
liegen vor, wenn die Gegenstände vor der Lieferung
ländischen Reedern oder Ausrüstern, in der Binnen-
im Ausland oder in das Ausland weder in einem
schiffahrt zwischen inländischen Schiffseignern
Freihafen im Geltungsbereich des Grundgesetzes
oder Ausrüstern geschlossen sind, sind keine Fracht-
oder im Zollinland unter Zollaufsicht (Zollvormerk-
verträge oder Dberfahrtverträge im Sinn der Ab-
verfahren) noch im Inland bearbeitet oder verarbei-
sätze 2 und 3. Inland ist das Gebiet, das nicht Aus-
tet worden sind. Inland ist das Gebiet, das nach § 9
land im Sinn des § 9 Abs. 2 ist.
Abs. 1 nicht als Ausland anzusehen ist.
(4) Was Bearbeitung und Verarbeitung im Sinn
der Absätze 2 und 3 ist, bestimmt sich nach § 12 § 8
Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 der Durchführungs- Leistungen für das Ausland
bestimmungen zum Umsatzsteuergesetz.
Leistungen für das Ausland im Sinn des § 1 Abs. 4
Ziff. 2 des Gesetzes sind nur die folgenden:
§ 7
1. Lohnveredelung für ausländische Rechnung;
Beförderungsleistungen, Fracht- und sie liegt vor, wenn ein Gegenstand zur Ver-
Uberf ahrtverträge edelung im Werklohn für einen ausländischen
(l} Beförderungsleistungen im Sinn des § 1 Abs. 4 Auftraggeber in den Geltungsbereich des
Ziff. 1 des Gesetzes liegen vor, wenn sie bewirkt Grundgesetzes oder Berlin (West) gelangt und
werden nach der Veredelung in das Ausland zurück-
gelangt. Lohnveredelung für ausländische
1. in der Seeschiffahrt durch Schiffe, die die
Rechnung liegt auch vor, wenn vom ausländi-
Bundesflagge führen oder die unter einer
schen Auftraggeber im Geltungsbereich des
fremden Flagge von deutschen Reedern
Grundgesetzes oder in Berlin {West) erworbene
(§§ 484 ff. des Handelsgesetzbuchs) oder
Gegenstände von einem steuerlich als inlän-
Ausrüstern (§ 510 des Handelsgesetzbuchs)
auf Grund von Mietverträgen zur Bewir- discher Beauftragter zugelassenen Veredeler
kung von Beförderungsleistungen verwen- veredelt und nachweislich in das Ausland ver-
det werden; sendet oder befördert werden. Der Auftrag
zur Veredelung muß von dem Auftraggeber
2. in der Binnenschiffahrt durch Schiffe deut- selbst oder in dessen Namen von seinem in-
scher Schiffseigner oder Ausrüster (§§ 1, ländischen Vertreter erteilt worden sein. § 8
2 des Gesetzes betr. die privatrechtlichen der Durchführungsbestimmungen zum Umsatz-
Verhältnisse der Binnenschiffahrt). steuergesetz gilt sinngemäß. § 27 Abs. 3 und 4
Deutsche Reeder, Schiffseigner oder Ausrüster sind der Durchführungsbestimmungen zum Umsatz-
Personen, Körperschaften, Personenvereinigungen steuergesetz ist anwendbar;
10 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
2. die Inslandsetzung von Schiffen im Geltungs- im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in
bereich des Grundgesetzes oder in Berlin Berlin (West) einschließlich der in § 28 Abs. 2
(West) für ausländische Rechnung ohne Rück- der Durchführungsbestimmungen zum Um-
sicht darauf, ob es sich um eine Lohnverede- satzsteuergesetz bezeichneten handelsüblichen
lung im Sinn der Ziffer 1 oder um eine Werk- N~benleistungen. Frachtgut ist das Gut, das
lieferung im Sinn des § 3 Abs. 2 des Umsatz- mit einem See- oder Binnenschiff angekom-
steuergesetzes handelt; men ist oder abgehen soll. Schiffsgut ist das
zur Ausrüstung eines Schiffs bestimmte Gut;
3. die Uberlassung von Rechten und gewerb-
lichen Erfahrungen für ausländische Rechnung; 10. die Vermittlung der Befrachtung und die Ab-
sie liegt vor, wenn Rechte, insbesondere fertigung (Klarierung) v·on See- und Binnen-
schriftstellerische, künstlerische und gewerb- schiffen für ausländische Rechnung durch einen
liche Urheberrechte, gewerbliche Erfahrungen, Schiffsmakler;
technische Zeichnungen, Spiel-, Lehr- und Kul-
turfilme erstmalig nach dem 31. Mai 1951 11. Bau-, Montage- und Reparaturleistungen ein-
einem ausländischen Abnehmer (§ 24 der schließlich Baggerarbeiten,_ Bohrungen und
Durchführungsbestimmungen zum Umsatz- Schürfungen im Ausland für ausländische
steuergesetz) oder einem ausländischen Auf- Rechnung;
traggeber überlassen werden. Voraussetzung
ist, daß 12. die Ubernahme von Risiken auf Grund von
Rückversicherungsverträgen über die Herein-
a) das aus dem Ausland vereinnahmte Entgelt nahme von Versicherungsgeschäften aus dem
in einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Ausland;
Ziff. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes
enthalten ist und 13. die Leistungen der Handlungsagenten und
Handelsmakler für ausländische Auftraggeber,
b) die Dberlassung der vorbezeichneten soweit sie sich auf die Vermittlung oder den
Rechte aus volkswirtschaftlichen Gründen Abschluß von Verträgen über Ausfuhrliefe-
erwünscht ist. Der Nachweis hierfür wird rungen oder von Verträgen im Transithandel
durch eine Bescheinigung erbracht, die vom beziehen.
Bundesminister für Wirtschaft im Einver-
nehmen mit der obersten Wirtschafts-
behörde des Landes, in dem der überlas-
sende seinen Wohnsitz (Sitz) hat, erteilt § 9
wird; Ausland
4. das Schleppen von Binnenschiffen und Flößen (1) Ausland im Sinn des § 1 Abs. 2 des Gesetzes
durch Schiffe der in § 7 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und der§§ 1 b, 1 c, 2, 3 und 4 ist das Gebiet, das nach
bezeichneten deutschen Schiffseigner oder § 1 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatz-
Ausrüster auf Flüssen oder sonstigen Binnen- steuergesetz nicht Inland ist. § 24 Abs. 3 und 4 und
gewässern für ausländische Rechnung; § 27 Abs. 3 und 4 der Durchführungsbestimmungen
zum Umsatzsteuergesetz sind anwendbar.
5. die Bergung und Hilfeleistung in Seenot im
Sinn des § 740 des Handelsgesetzbuchs für . (2) Ausland im Sinn des § 1 Abs. 4, § 2 Ziff. 3 und 6,
ausländische Rechnung durch Schiffe der in der §§ 8 und 9 des Gesetzes und der §§ 6 bis 8, 13
§ 7 Abs. 1 Sätze 2 und 3 bezeichneten deut- und 23 ist das Gebiet außerhalb der vier Besatzungs:
schen Reeder oder Ausrüster; zonen und der Stadt Berlin. Absatz 1 Satz 2 ist an-
6. das Schleppen von Seeschiffen zwischen See- wendbar.
häfen durch die in § 7 Abs. 1 bezeichneten
Schiffe für ausländische Rechnung;
Zu § 2 des Gesetzes
7. die Vermietung von beweglichen Wirtschafts-
gütern des Anlagevermögens in das Ausland; § 10
8. die Güterbeförderung für ausländische Rech- Ordnungsmäßige Buchführung
nung, soweit es sich nicht um die in § 1 Abs. 4
Eine ordnungsmäßige Buchführung im Sinn des
Ziff. 1 des Gesetzes · bezeichneten Beförde-
§ 2 Ziff. 2 des Gesetzes muß für sämtliche Einkünfte
rungsleistungen handelt, und die Besorgung
der Einkunftsart vorliegen, in der die Entgelte für
von Güterbeförderungen durch Spediteure
die in § 1 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Liefe-
für ausländische Rechnung;
rungen und sonstigen Leistungen enthalten sind.
9. die Leistungen zum Einladen und Ausladen Dies gilt nicht für die einheitlich und gesondert fest-
und die Lagerung von Fracht- oder Schiffsgut zustellenden Einkünfte im Sinn des § 215 Abs. 2
für ausländische Rechnung in Hafenplätzen Ziff. 1 bis 3 der Abgabenordnung und für Einkünfte
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn; den 7. Januar 1955 11
im Sinn des § 15 Ziff. 3 des Einkommensteuergeset- Vermittlung der Befrachtung und die Abfertigung
zes, die der Steuerpfliditige oder eine mit ihm zu- (Klarierung) entfällt.
sammen zu veranlagende Person bezogen hat.
(7) Vereinnahmtes Entgelt für die in § 8 Ziff. 12
bezeichneten Leistungen ist die Prämieneinnahme
§ 11 für den Rückversicherungsvertrag.
Lieferungen und Leistungen
§§ 2, 4 bis 8 der Durchführungsbestimmungen § 13
zum Umsatzsteuergesetz gelten sinngemäß. Devisen
(1) Unter Devisen im Sinn des Gesetzes sind die
§ 12
Devisenwerte im Sinn des Devisenrechts zu ver-
Entgelt stehen. Deviseneinnahmen sind Entgelte, die · nach
Maßgabe der devisenrechtlichen Vorschriften als
(1) § 5 Abs. 2 des Urnsalzsteuergesetzes und §§ 9 aus dem Ausland vereinnahmt gelten. Devisenaus-
und 10 der Durchführungsbestimmungen zum Um- gaben sind Aufwendungen, die nach Maßgabe der
satzslcuergesetz gelten sinngemäß. devisenrechtlichen Vorschriften als in das Ausland
geleistet gelten.
(2) Das vereinnahmte Entgelt ist in entsprechen-
der Anwendung des § 73 Abs. 1 der Durchführungs- · (2) Der Vereinnahmung von Entgelten aus dem
bestimmungen zum Umsatzsteuergesetz auf das Ent- Ausland in fremder Währung wird das Entgelt
gelt frei deutsche Zollgrenze zu berichtigen gleichgestellt, das in einer Lieferung des ausländi-
schen Abnehmers (§ 24 der Durchführungsbestim-
1. für die Bemessung der steuerfreien Rück-
mungen zum Umsatzsteuergesetz) oder des auslän-
lage und des bei der Ermittlung des Ge-
dischen Auftraggebers (§ 8) aus dem Ausland be-
winns absetzbaren Betrags bei:
steht.
a) Ausfuhrlieferungen und Lieferungen im
Ausland durch. den Ausfuhrhändler (§ 3 § 14
Abs. 3 Ziff. 1 und § 4 Abs. 3 Ziff. 1 des
Gesetzes), Buchmäßiger Nachweis
b) Ausfuhrlieferungen durch den Herstel- (1) Der buchmäßige Nachweis im Sinn des § 2
ler und Lieferungen durch den Herstel- Ziff. 6 des Gesetzes ist für Lieferungen im Sinn des
ler im Freiha.fen an einen ausländischen § 1 Abs. 2 und 3 des Gesetzes nach Maßgabe der
Abnehmer (§ 3 Abs. 3 Ziff. 2 und § 4 Absätze 2 bis 4 und 6 zu erbringen.
Abs. 3 Ziff. 2 des Gesetzes),
(2) Die Bücher sind im Geltungsbereich des Grund-
c) Lieferungen durdi den inländischen
gesetzes oder in Berlin (West) zu führen.
Fischereiunternehmer (§ 3 Abs. 3 Ziff. 2
und § 4 Abs. 3 Ziff. 2 des Gesetzes); (3) Die nachzuweisenden Voraussetzungen müs-
2. für die Bemessung des bei der Ermittlung sen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buch-
des Gewinns absetzbaren Betrags bei Lohn- führung zu ersehen sein.
veredelungen für ausländisdie Rechnung
(§ 19 Ziff. 1). (4) Es sind aufzuzeichnen
1. die Menge, die handelsübliche Bezeichnung
(3) Absatz 2 ist entsprechend anwendbar auf das des Gegenstands und
Entgelt, das der Hersteller oder der Hersteller im
a) in den Fällen des § 1 Abs. 2 Ziff. 1, Ziff. 3
Freihafen bei Lieferungen an einen Ausfuhrhändler
vereinnahmt hat (§ 3 Abs. 3 Ziff. 2 und § 4 Abs. 3 Buchstabe a und Ziff. 4 des Gesetzes ein
Ziff. 2 des Gesetzes). Sind in diesem Entgelt die in Hinweis auf die beim Ausführ-er (Aus-
§ 73 Abs. 1 Ziff. 1 der Durchführungsbestimmungen
fuhrhändler oder Hersteller) verblei-
zum Umsatzsteuergesetz bezeichneten Beträge ent- bende Ausfertigung der Erklärung über
halten, so sind diese Beträge vom Entgelt abzu- die Ausfuhr, die mit der Bestätigung der
setzen. Binnenzollstelle oder des Freihafenamts
versehen sein muß,
(4) Vereinnahmtes Entgelt im Sinn des § 4 Abs. 2 b) in den Fällen des § 1 Abs. 2 Ziff. 2 und
Ziff. 4 des Gesetzes ist nur das Entgelt für den Ziff. 3 Buchstabe b des Gesetzes ein Hin-
Frachtvertrag oder den Uberf ahrtvertrag. weis auf die nach Absatz 6 vom Ausfuhr-
händler oder von der Gesellschaft im
(5) Vereinnahmtes Entgelt für die in § 8 Ziff. 8
Sinn des § 1 Abs. 2 Ziff. 2 Buchstabe b
bezeichneten Leistungen ist das Entgelt, das um die des Gesetzes auszustellende Bestäti-
in Devisen entrichteten Auslagen im Sinn des § 54 gung,
Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen zum Um-
satzsteuergesetz gekürzt ist. c) im Fall des § 1 Abs. 3 des Gesetzes ein
Hinweis auf die beim Transithändler
(6) Vereinnahmtes Entgelt für die in § 8 Ziff. 10 verbleibende Ausfertigung der Erklä-
bezeichneten Leistungen ist das Entgelt, das auf die rung über unsichtbare Ausfuhren;
12 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
2. der Lieferer und der Tag der Lieferung an nach Absatz 6 vom Ausfuhrhändler oder
den Unternehmer. Bei Geschäften im Sinn von der Gesellschaft im Sinn des § 1 Abs. 2
des § 5 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes _Ziff. 2 Buchstabe b des Gesetzes auszustel-
(§§ 8 und 9 der Durchführungsbestimmun- lende Bestätigung.
gen zum Umsatzsteuergesetz), bei denen
ein Entgelt im Sinn des § 13 Abs. 2 verein- (5) Für den buchmäßigen Nachweis im Sinn des
nahmt wird, sind außerdem die in § 21 § 2 Ziff. 6 des Gesetzes bei Leistungen im Sinn des
Ziff. 5 der Durchführungsbestimmungen § 1 Abs. 4 des Gesetzes und des § 8 sind die Absätze
zum Umsatzsteuergesetz geforderten An- 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden. Hierbei ist
gaben aufzuzeichnen und die Bezeichnung 1. bei Anwendung des Absatzes 4 Ziffer 1 der
der Einfuhrlizenz anzugeben; Hinweis auf die beim Leistenden verblei-
3. eine etwaige Bearbeitung oder Verarbei- bende Ausfertigung der Erklärung über
tung der Gegenstände; unsichtbare Ausfuhren und im Fall des
§ 8 Ziff. 3 ein Hinweis auf den Nachweis
4. der Abnehmer, der Tag der Lieferung an gemäß § 8 Ziff. 3 letzter Satz aufzunehmen,
den Abnehmer oder
2. Absatz 4 Ziffer 2 für Leistungen im Sinn des
a} bei der Versendung in das Ausland § 1 Abs. 4 Ziff. 1 des Gesetzes und § 8 Ziff. 2
durch einen vom Unternehmer beauf- nicht anzuwenden.
tragten Beförderungsunternehmer:
der Tag der Ubergabe oder Versen- (6) In den Fällen des § 1 Abs. 2 Ziff. 2 und Ziff. 3
dung an den Beförderungsunterneh- Buchstabe b des Gesetzes hat der Ausfuhrhändler
mer, dessen Name und Sitz, ein dem Hersteller oder der Gesellschaft im Sinn des § 1
Hinweis auf die Belege über die Ver- Abs. 2 Ziff. 2 Buchstabe b des Gesetzes die Ausfuhr
sendung an den Beförderungsunter- - in den Fällen der §§ 1 b und 1 c die Lieferung im
nehmer und über die Versendung Ausland an einen ausländischen Abnehmer - und
durch diesen in das Ausland, den Deviseneingang zu bestätigen. Im Fall des § 1
Abs. 2 Ziff. 2 Buchstabe b des Gesetzes hat die Ge-
b) wenn der Unternehmer nicht selbst einen sellschaft dem Hersteller eine entsprechende Be-
Beförderungsunternehmer mit der Ver- stätigung auszustellen.
sendung in das Ausland beauftragt hat:
(7) Das Finanzamt ist berechtigt, einem steuerlich
im Fall des § 25 Abs. 2 Ziff. 1 der
zuverlässigen Unternehmer zu gestatten, daß er den
Durchführungsbestimmungen zum Um-
buchmäßigen Nachweis in anderer Weise als nach
satzsteuergesetz (Reihengeschäft)
den Absätzen 4 und 5 erbringt.
ein Hinweis auf die Atisfuhrbestäti-
tigung oder auf die sonstigen Be-
lege,
§ 15
im Fall des § 25 Abs. 2 Ziff. 2 der
Durchführungsbestimmungen zum Um- Bankmäßiger Nachweis
satzsteuergesetz (Versendung in das Der bankmäßige Nachweis des Deviseneingangs
Ausland durch den Beauftragten des im Sinn des § 2 Ziff. 6 des Gesetzes ist zu führen
ausländischen Abnehmers)
1. bei Lieferungen im Sinn des § 1 Abs. 2 Ziff. 1,
der Tag der Obergabe oder Ver-
Ziff. 3 Buchstabe a, Ziff. 4 und Ziff. 5 des Ge-
sendung an den Beauftragten, des-
setzes durch die Gutschriftanzeige der den De-
sen Name und Sitz, ein Hinweis auf
visenbetrag abrechnenden Bank oder Postbe-
die Belege über die Versendung an
hörde;
diesen und ein Hinweis auf dessen
Ausfuhrbescheinigung (§ 25 Abs. 3 2. bei Lieferungen im Sinn des § 1 Abs. 3 des Ge-
und 4 der Durchführungsbestim- setzes und bei sonstigen Leistungen im Sinn
mungen zum Umsatzsteuergesetz); des § 1 Abs. 4 Ziff. 2 des Gesetzes und des § 8
durch die beim Transithändler oder beim Lei-
c} im Fall des § 1 Abs. 2 Ziff. 1 Satz 2 des
stenden verbleibende Ausfertigung der Er-
Gesetzes
klärung über unsichtbare Ausfuhren, die mit
der Tag der Obergabe an den Abholen- der Bestätigung der Außenhandelsbank über
den, dessen Name und Sitz sowie ein den Deviseneingang versehen sein muß;
Hinweis auf die von der Grenzzoll-
stelle bestätigten Belege (z.B. Ausfuhr- 3. bei Lieferung im Sinn des § 5 Abs. 2 des Um-
erklärung, Lieferschein, Rechnungs- satzsteuergesetzes (§§ 8 und 9 der Durchfüh-
doppel); rungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz)
durch die beim Ausführer (Hersteller) verblei-
5. das vereinnahmte Entgelt, der Tag der Ver- bende, als „Gegenseitigkeitsgeschäft" gekenn-
einnahmunu und ein Hinweis auf den Beleg zeichnete Ausfertigung der Ausfuhrerklärung,
über den Deviseneingang (§ 15); in den die mit der Bestätigung der Außenhandelsbank
Fällen des § 1 Abs. 2 Ziff. 2 und Ziff. 3 Buch- über die Anmeldung des Geschäfts versehen
stabe b des Cesetzes ein Hinweis auf die sein muß.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1955 13
Zu § 3 des Gesetzes 6. bei Leistungen im Sinn des § 8 Ziff. 6 bis 11
§ 16 und 13
drei vom Hundert,
Unternehmer
7. bei Ubernahme von Risiken auf Grund von
(1) Wer als Unternehmer im Sinn der §§ 3 und 4
Rückversicherungsverträgen · im Sinn des § 8
des Gesetzes anzusehen ist, bestimmt sich vorbehalt-
Ziff. 12
lich des Absatzes 2 nach § 2 des Umsatzsteuergeset-
eins vom Hundert
zes und nach § 17 der Durchführungsbestimmungen
zum Umsatzsteuergesetz. der Bemessungsgrundlage (§ 4 Abs. 2 Ziff. 1 des Ge-
setzes).
(2) \'\Tenn bei einer Organgesellschaft im Sinn
des § 17 der Durchführungsbestimmungen zum Um-
satzsteuergesetz eine Gewinnabführungsverpflich- § 19 a
tung oder ein Gewinnausschlußvertrag vorliegt, gilt
das beherrschende Unternehmen als Unternehmer. Bemessungsgrundlage im Fall des § 1 Abs. 2 Ziff. 2
Buchstabe b des Gesetzes
§ 17 Bemessungsgrundlage zur Errechnung der steuer-
freien Rücklage und des vom Gewinn absetzbaren
Buchmäßige Behandlung der Rücklage Betrags ist das Entgelt, das die Gesellschaft für die
Lieferung an den Ausfuhrhändler vereinnahmt hat.
Die Rücklage im Sinn des § 3 des Gesetzes ist vor-
behaltlich des § 20 zu Lasten des Gewinns des Be-
triebs zu bilden, der die Lieferung oder sonstige Zu §§ 3 und 4 des Gesetzes
Leistung im Sinn des § 1 Abs. 2 und Abs. 4 Ziff. 1
des Gesetzes bewirkt und das Entgelt vereinnahmt § 20
hat.
Besonderheiten bei der einheitlichen und
gesonderten Gewinnfeststellung
Zu § 4 des Gesetzes
(1) Bei der einheitlichen und gesonderten Ge-
§ 18
winnfeststellung im Sinn des § 215 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3
Verfahren beim Abzug vom Gewinn der Abgabenordnung ist der Gewinn, der sich nach
Bildung der Rücklage im Sinn des § 3 des Gesetzes
Der nach § 4 des Gesetzes bei der Ermittlung und nach Berücksichtigung des vom Gewinn absetz~
des Gewinns absetzbare Betrag ist vorbehaltlich des baren Betrags im Sinn des § 4 des Gesetzes ergibt,
§ 20 von dem Gewinn des Betriebs abzusetzen, der einheitlich festzustellen.
die Lieferungen und sonstigen Leistungen im Sinn
des § 1 des Gesetzes bewirkt und das Entgelt ver- (2) Der Gewinnanteil des persönlich haftenden
einnahmt hat. Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Ak-
tien ist nach Bildung der· Rücklage im Sinn des § 3
§ 19 des Gesetzes (§ 17) und nach Berücksichtigung des
vom Gewinn absetzbaren Betrags im Sinn des § 4
Bei der Gewinnermittlung absetzbarer Betrag des Gesetzes (§ 18) zu ermitteln.
für sonstige Leistungen
(3) Die Entscheidung über die Höhe der Rücklage
Der bei der Ermittlung des Gewinns absetzbare und über die Höhe des vom Gewinn absetzbaren
Betrag im Sinn des § 4 Abs. 3 Ziff. 5 des Gesetzes Betrags wird durch eine Erklärung der zur Ver-
beträgt tretung der Beteiligten Berechtigten dem Finanzamt
1. bei der Lohnveredelung für ausländische Rech- gegenüber mit Wirkung für alle Beteiligten ge-
nung im Sinn des § 8 Ziff. 1 troffen. Die Erklärung muß spätestens mit der Er-
vier vom Hundert, klärung zur einheitlichen Gewinnfeststellung ab-
gegeben werden.
2. bei der Instandsetzung von Schiffen im Gel-
tungsbereich des Grundgesetzes oder in Ber-
lin (West} im Sinn des § 8 Ziff. 2 Zu § 6 des Gesetzes
drei vom Hundert,
§ 21
3. bei der Uberlassung von Rechten für auslän-
dische Rechnung im Sinn des § 8 Ziff. 3 Begrenzung der Steuererleichterungen
drei vom Hundert, (1) Für die Errechnung des Höchstbetrags der
4. beim Schleppen von Binnenschiffen und Flößen Steuererleichterungen im Sinn des § 6 des Gesetzes
für ausländische Rechnung im Sinn des § -8 ist von der Summe der Gewinne des Unternehmers
Ziff. 4 bei der Einkunftsart auszugehen, in der die Entgelte
drei vom Hundert. für die in § 1 des Gesetzes bezeichneten Lieferungen
und sonstigen Leistungen enthalten sind. Wenn in
5. bei Bergung und Hilfeleistung in Seenot für einem Kalenderjahr mehrere Wirtschaftsjahre en-
ausländische Rechnung im Sinn des § 8 Ziff. 5 den, so ist die Summe der Gewinne dieser Wirt-
zwei vom Hundert, schaftsjahre zugrunde zu legen.
14 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
(2) Die Vorschrift des § 6 Satz 2 des Gesetzes ist Abschnitt V
innerhalb jeder Einkunftsart anzuwenden.
Zu § 11 des Gesetzes
§ 25
Abschnitt II Anwendung im Land Berlin
Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
Zu § 7 des Gesetzes
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-
§ 22 dung mit § 11 des Ausfuhrförderungsgesetzes in der
Fassung vorn 18. September 1953 (Bundesgesetzbl. I
Umsatzsteuer
S. 1378) gilt diese Rechtsverordnung auch. im Land
Für die Ausfuhrhändlervergütung und die Aus- Berlin.
fuhrvergütung gellen die Vorschriften der §§ 70 bis
80 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatz-
steuergesetz. Zu § 13 des Gesetzes
§ 26
Geltungsbereich
Abschnitt III
(1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung
Zu § 8 des Gesetzes
ist vorbehaltlich der besonderen Regelung in den
§ 23 Absätzen 2 bis 8 vom 8. Januar 1955 ab anzuwenden.
Wechselsteuer (2) Die folgenden Vorschriften sind erstmals auf
Entgelte für Lieferungen und sonstige Leistungen
(1) Die Bestätigung der Außenhandelsbank nach
anzuwenden, die nach dem 31. Mai 1951 bewirkt
§ 8 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes ist auf der
Rückseite des Wechsels an die für die Anbringung worden sind:
der Wechselsteuermarken vorgeschriebene Stelle 1. § 8 Ziff. 2,
(§ 8 der Durchführungsbestimmungen zum Wechsel-
2. § 10 Satz 2,
steuergesetz vom 2. September 1935 - Reichs-
gesetzbl. I S. 1130 -) zu setzen. 3. § 19 Ziff. 2,
4. § 20 Abs. l und 3.
(2) Die Bestätigung hat je nach dem Zweck des
Wechsels entweder „Dem Wechsel liegt ein Liefe- (3) Die Vorschriften des § 6 Abs. 2 und 3 gelten
rungsgeschäft an das Ausland zugrunde (§ 8 vorn 12. September 1951 ab.
AusfFördG). u oder „Der Wechsel dient dem Aus-
steller zur Finanzierung von Lieferungsgeschäften (4) Die folgenden Vorschriften sind erstmals auf
an das Ausland (§ 8 AusfFördG)." zu lauten. Sie Entgelte für Lieferungen und sonstige Leistungen
muß von der Außenhandelsbank rechtsverbindlich anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1951 be-
unterschrieben sein. wirkt worden sind:
(3) Die Wechsel müssen von der Außenhandels- 1. §§ 1 d und 1 e,
bank buchmäßig so nachgewiesen werden, daß die 2. § 3, soweit es sich um Lieferungen des Her-
Voraussetzungen für die hinsichtlich der Wechsel- stellers an einen Ausfuhrhändler über eine
steuer in § 8 des Gesetzes vorgesehene Befreiung Gesellschaft (§ 1 Abs. 2 Ziff. 2 Buchstabe b
oder Ermäßigung ohne Schwierigkeiten nachgeprüft des Gesetzes), um Lieferungen des Herstel-
werden können. lers im Freihafen an einen Ausfuhrhändler
(§ 1 Abs. 2 Ziff. 3 Buchstabe b des Gesetzes)
und um Lieferungen des Ausfuhrhändlers
Ab s c h n i tt IV im Ausland (§ 1 Abs. 2 Ziff. 4 des Gesetzes)
handelt,
Zu § 9 des Gesetzes
3. § 4 Abs. 2,
§ 24
4. § 5,
Versicherungsteuer 5. § 8 Ziff. 6 bis 13,
(1) Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach 6. § 12 Abs. 2 und 3, soweit es sich um Liefe-
§ 9 des Gesetzes müssen sich aus der Anmeldung rungen durch den Hersteller im Freihafen
ergeben, die der Versicherungsnehmer über das zu (§ 1 Abs. 2 Ziff. 3 des Gesetzes) und um Lie-
versichernde Transportgut beim Versicherer ein- ferungen des Ausfuhrhändlers im Ausland
reicht. (§ 1 Abs. 2 Ziff. 4 des Gesetzes) handelt,
(2) Der Versicherer hat die steuerbefreite Trans- 7. § 12 Abs. 5 bis 7,
portversicherung in seinen Geschäftsbüchern so 8. § 14 Abs. 6, soweit es sich um Lieferungen
kenntlich zu machen, daß die Voraussetzungen für des Herstellers an einen Ausfuhrhändler
die Befreiung ohne Schwierigkeiten nachgeprüft über eine Gesellschaft (§ 1 Abs. 2 Ziff. 2
werden können. Buchstabe b des Gesetzes) und um Lieferun-
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1955 15
gen des 1-Ierstellers im Freihafen an einen 6. § 12 Abs. 2 und 3, soweit es sich um Liefe-
Ausfuhrhändler (§ 1 Abs. 2 Ziff. 3 Buch- rungen durch den inländischen Fischerei-
stabe b des Gesetzes) handelt, unternehmer (§ 1 Abs. 2 Ziff. 5 des Ge-
9. § 19 Ziff. 6 und 7, setzes) handelt,
10. § 19a. 7. § 14 Abs. 6, soweit es sich um Lieferungen
durch den Hersteller an den Ausfuhrhänd-
(5) Die folgenden Vorschriften sind erstmals auf ler nach vorherigem Verbringen in das
Entgelte für Lieferungen und sonstige Leistungen Ausland (§ 1 Abs. 2 Ziff. 2 Buchstabe a des
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1952 be- Gesetzes) handelt.
wirkt worden sind:
(6) Die Vorschrift des § 21 Abs. 2 ist erstmals auf
1. § 1, die Steuererleichterungen der Wirtschaftsjahre an-
2. § 1 a, zuwenden, die nach dem 31. Dezember 1952 enden.
3. § § 1 b und 1 c, (7) Die Vorschriften des § 8 Ziff. 1 Satz 2 und des
§ 14 Abs. 4 Ziff. 4 Buchstabe b sind erstmals auf Lie-
4. § 3, soweit es sich um Lieferungen durch
den Hersteller an den Ausfuhrhändler nach ferungen und sonstige Leistungen anzuwenden, die
vorherigem Verbringen in das Ausland (§ 1 nach dem 30. Juni 1953 bewirkt worden sind.
Abs. 2 Zitf. 2 Buchstabe a des Gesetzes) (8) Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 ist erstmals auf
handelt,
Lieferungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
5. § 5 a, 1953 bewirkt worden sind.
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht-
lich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnunq der Verordnunq Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung PR Nr. lG/54 zur Anderung der Anordnung PR
Nr. 146/48 über Vergülungcn für den Abfertigungsdienst des
Güterfernverkehrs mit Kraftfahrzeugen in der Fassung der
Anordnung PR Nr. 12/49. Vom 30. Dezember 1954. 4. 1. 55 15. 1. 55
Verordnung FA Nr. 8/54 über die Festsetzung von Entgelten
für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt. Vom 28. Dezem-
·ber 1954. 2 5. 1. 55 Inkrafttreten
gemäߧ 4
16 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I
Einbanddedten für Jahrgang 1954
Teil I: Decke zu 2,- DM zuzüglich 0,70 DM Porto und Verpackung.
Teil II: 2 Decken zu je 2,-DM = 4,-DM zuzüglich 0,90 DM Porto und Verpackung.
Auslieferungsbeginn: Mitte Januar 1955.
Ausführ u 11 g : Halbleinen, Rücken mit Goldschrift wie im Vorjahr.
Der Einfachheit halber empfiehlt es sich, den Betrag auf Postscheck-Konto „Bundesanzeiger-
Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 zu überweisen und auf der Rückseite des
Einzahlungsabschnittes die Bestellung aufzugeben. Gesonderte Bestellung erübrigt sich.
VERLAG DES BUNDESANZEIGERS, KOLN/RH. 1, POSTFACH
Heraus <Je b er: Der Bundcsm inister der Justiz. _;_ Ver 1 a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck : Bundesdruckerei, Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
Laufend c r Bezug nur durch die Post. Bez u g s preis : vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).
Ein z c J s I ü c k e je anqcfanqcnc 24 Seiten DM 0,40 (zuziiqlich ·Versandgebühren) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Voreinsendunq des erforderlichen Betra[Jes auf Postscheckkonto „Bundesanzeiqer-Verlacis-GmbH.-Bundesgesetzblatt" Köln 3 99.
Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühren.