83
Bundesgesetzblatt
Teil I
1954 Ausgegeben zu Bonn am 14. April 1954 Nr. 9
Tag Inhalt: Seite
10.4.54 Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Bewertungsgesetz 83
10.4.54 Siebente Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz
(7. AbgabenDV-LA) ................................................................... . 84
10.4.54 Zweite Verordnung über Erläuterungen zum Zolltarif ................................... . 87
10.4.54 Verordnung über die Vermögensabgabe der deutschen Vermögenswerte in der Schweiz ... . 88
29.3.54 Verordnung zur Änderung des § 83 Abs. 1 des Tabaksteuergesetzes ....................... . 90
12.4.54 Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich unter den Ländern
in den Rechnungsjahren 1953 und 1954 ................................................. . 91
13.4.54 Verordnung zur Regelung des Hopfenanbaus ........................................... . 92
12.4.54 Berichtigung zur Verordnung über die Anerkennung von Saatgut (Anerkennungsvemrdnung) 93
12.4.54 Verordnung zur Durchführung des§ 8a Abs.1 Buchstabe g der Reichsgrundsätze über Voraus-
setzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge ......................................... . 94
7.4.54 Berichtigung der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten der Deutschen
Bundespost und der Bundesdruckerei .................................................. . 94
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger 94
Verordnung zur Änderung
der Durchführungsverordnung zum Bewertungsgesetz.
Vom 10. April 1954.
Auf Grund des § 11 des Gesetzes zur Bewertung § 2
des Vermögens für die Kalenderjahre 1949 bis 1951 Diese Verordnung gilt erstmals bei der Hauptfest-
(Hauptveranlagung 1949) vom 16. Januar 1952 (Bun- stellung der Einheitswerte für gewerbliche Betriebe
desgesetzbl. I S. 22) verordnet die Bundesregierung und bei der Hauptveranlagung der Vermögensteuer
mit Zustimmung des Bundesrates: nach dem Stande vom 1. Januar 1953.
§ 1
§ 3
Die Durchführungsverordnung zum Bewertungs-
gesetz vom 2. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 81) Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
in der Fassung der Verordnung vom 22. November 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-
1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2271) wird wie folgt ge- dung mit § 14 des Gesetzes zur Bewertung des Ver-
ändert: mögens für die Kalenderjahre 1949 bis 1951 (Haupt-
1. § 56 wird gestrichen. veranlagung 1949) vom 16. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 22) gilt diese Verordnung auch im Land
2. In § 60 werden die Worte „vom 2. Januar bis
Berlin.
zum 30. August 1939" ersetzt durch die Worte
„von dem letzten vor dem Stichtag (§ 69 Abs. 1
§ 4
des Bewertungsgesetzes) liegenden 1. Juli bis
zu dem nächsten auf den Stichtag folgenden Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
30. Juni". kündung in Kraft.
Bonn, den 10. April 1954.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
84 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Siebente Durchführungsverordnung
über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz (7. AbgabenDV-~A).
Vom 10. April 1954.
Auf Grund des § 141 Nr. 3 und des § 367 des § 4
Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (Bun- Reihenfolge des Erlasses
desgesetzbl. I S. 446) verordnet die Bundesregierung
mit Zustimmung des Bundesrates: Die Abgabeleistungen werden in der nachstehen-
den Reihenfolge erlassen:
I. Zuerst Leistungen auf Abgabeschulden, deren
Erlaß der Hypothekengewinnabgabe Höhe sich nach § 101 Abs. 1 des Gesetzes be-
wegen ungünstiger Ertragslage und stimmt, mit Einschluß derjenigen Leistungen,
wegen wirtschaftlicher Bedrängnis wegen deren ein Abgabeanspruch infolge des Er-
für das Kalenderjahr 1952 löschens der Umstellungsgrundschuld. nach § 119
Abs. 2 des Gesetzes nicht mehr geltend gemacht
§ 1 werden kann,
Anwendung früheren Rechts sodann nach § 105 des Gesetzes geschuldete Lei-
stungen auf die übrigen Abgabeschulden,
Fifr das Kalenderjahr 1952 richten sich die Zu-
lässigkeit und der Umfang von Billigkeitsmaßnah- zuletzt nach § 106 des Gesetzes geschuldete Lei-
men wegen ungünstiger Ertragslage des Grund- stungen.
stücks (§ 129 des Gesetzes) oder wegen wirtschaft- Innerhalb jeder Gruppe werden Zinsen vor Til-
licher Bedrängnis (§ 131 des Gesetzes) vorbehaltlich gungsleistungen erlassen.
der § § 2 bis 10 nach den Vorschriften, die nach dem
:Hypothekensicherungsgesetz und seinen Durchfüh- § 5
rungsverordnungen für den Erlaß von Leistungen Endende oder beginnende Leistungspflicht
auf Umstellungsgrundschulden galten.
(1) Endet die Leistungspflicht für alle Abgabe-
§ 2 schulden auf Grund des § 101 Abs. 1 in Verbindung
mit § 105 des Gesetzes während des Kalenderjahres
Ungewisse Höhe der Abgabeleistungen 1952, so ist bei einem Erlaß wegen ungünstiger Er-
( 1) Steht die Höhe der Abgabeleistungen, die für tragslage die Ertragslage des Grundstücks während
das Kalenderjuhr 1952 zu erbringen sind, im Zeit- der ersten Hälfte des Kalenderjahres 1952 maß-
punkt der Entscheidung über den Erlaßantrag noch gebend, es sei denn, daß für mindestens eine dieser
nicht endgültig fest, so kann der Erlaß in der Weise Abgabeschulden eine volle Jahresleistung zu er-
ausgesprochen werden, daß derjenige Betrag der bringen war.
Höhe nach bezeichnet wird, der zu entrichten bleibt. (2) Beginnt die Leistungspflicht für alle Abgabe-
(2) Ist noch ungewiß, ob nach § 92 des Gesetzes schulden, weil Leistungen nach § 105 des Gesetzes
aus der Umstellung einer ungesicherten Reichsmark- nicht vorgeschrieben sind, während des Kalender-
verbindlichkeit eine Abgabeschuld entstanden ist, jahres 1952, so ist die Ertragslage des Grundstücks
so sind Kapilalkosten für die Reichsmarkverbind- während der zweiten Hälfte des Kalenderjahres
lichkeit und für solche dinglich gesicherten Fremd- 1952 maßgebend.
mittel, die nicht bereits ohne Berücksichtigung der (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
ungesicherten Verbindlichkeit und der daraus her- den Zeitraum, für den bei einem Erlaß wegen wirt-
vorgegangenen Abgabeschuld zu den vorgehenden schaftlicher Bedrängnis dem Antragsteller und
Rechten gehören, nicht anzusetzen. Bei der Errech- seinen Angehörigen monatlich die in § 9 bestimm-
nung des Eigenkapitals nach § 7 Abs. 2 dieser Ver- ten Beträge zu belassen sind.
ordnung sind die Reichsmarkverbindlichkeit und
eine aus ihrer Umstellung entstandene Abgabe-
§ 6
schuld nicht als Rechte Dritter zu berücksichtigen.
Binnen vier Monaten nach Unanfechtbarkeit einer Instandhaltungskosten
Veranlagung, mit der der Schuldnergewinn aus der (1) Notwendige Instandhaltungskosten sind bei
ungesicherten Verbindl ichk ei t herangezogen wird, Anwendung des § 5 Abs. 4 der Ersten Durchfüh-
kanri der Eigentümer die Berichtigung der Erlaßent- rungsverordnung zum Hypothekensicherungsgesetz
scheidung verlangen. in der Höhe anzusetzen, in der sie nachgewiesen
§ 3 sind. Anzusetzen sind ferner für die Kalenderjahre
1950 und 1951 nachgewiesene notwendige Instand-
Erlaß von Tilgungsleistungen haltungskosten, soweit sie im Falle ihrer Berück-
Tilgungsleistungen werden ebenso wie Zinsen er- sichtigung in der Ertragsberechnung zu einem Erlaß
lassen. oder weitergehenden Erlaß der für die bezeichneten
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1954 85
Jahre geschuldeten Leistungen auf die Umstellungs- § 8
grundschulden geführt hütten oder nach Weg.fall Kapitalkosten für nachrangige 1/10-Rechte
aller Leistungen auf die Umstellungsgrundschulden in besonderen Fällen
nicht mehr führen konnten; für Instandhaltungs-
kosten des Kalenderjahres 1950 gilt das aber inso- Wie Verpflichtungen aus vorgehenden Rechten
weit nicht, wie ein Fehlbetrag in der Ertragsberech- Dritter sind bei Anwendung des § 5 Abs. 4 der Ersten
nung aus dem Grundstücksüberschuß für das Kalen- Durchführungsverordnung zum Hypothekensiche-
derjahr 1951 gedeckt werden konnte. rungsgesetz Zinsen für nachrangige 1/10-R'echte ab-
zugsfähig, wenn der Kredit zur Finanzierung von
(2) Ist einem bilanzierenden Unternehmen für das Wohnbauten gedient hat und das Vermögen des
Kalenderjahr 1951 die Verteilung der Instandhal- Antragstellers auf Grund seiner wirtschaftlichen
tungskosten, die es für eine größere Baueinheit Betätigung ausschließlich aus Wohngrundstücken
nachgewiesen hatte, auf die einzelnen Grundstücke besteht; Tilgungsleistungen auf nachrangige 1/10-
nach Maßgabe der Erträge oder Wohnfläche ge- Rechte sind nicht abzugsfähig.
stattet worden, so kann es für das Kalenderjahr
1952 in gleicher Weise verfahren.
(3) Instandsetzungskosten für die Beseitigung § 9
kleinerer Kriegsschäden werden bei Anwendung Offenbare Härte
der Absätze 1 und 2 Instandhaltungskosten gleich-
geachtet. (1) Eine offenbare Härte im Sinne des § 5 Abs. 4
der Ersten Durchführungsverordnung zum Hypo-
§ 7
thekensicherungsgesetz liegt vor, soweit im Falle
Verzinsung des Eigenkapitals der Entrichtung der Abgabeleistungen dem Antrag-
(1) Von den Erträgen des Grundstücks sind neben
steller für seinen Unterhalt und für den Unterhalt
den Aufwendungen, die in § 5 Abs. 4 der Ersten seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen monat-
Durchführungsverordnung zum Hypothekensiche- lich geringere Beträge als die folgenden verbleiben
rungsgesetz bezeichnet sind, Eigenkapitalzinsen in würden:
Höhe des kleineren der beiden folgenden Beträge für den Antragsteller 180 DM
abzugsfähig: für den Ehegatten 40 DM
1. 1,5 vom Hundert des Eigenkapitals; für jeden Angehörigen, dem voller
2. 0,3 vom Hundert des für den 21. Juni 1948 Unterhalt gewährt wird 30 DM.
geltenden Einheitswerts. (2) Der Betrag für den Antragsteller erhöht sich,
(2) Als Eigenkapital im Sinne des Absatzes 1 wenn er bei Beginn des Erlaßzeitraumes das 65. Le-
Nummer 1 gilt der Unterschied zwischen dem für bensjahr vollendet hatte oder wenn er länger als
den 21. Juni 1948 geltenden Einheitswert und den in die Hälfte des Erlaßzeitraumes in einer Gemeinde
diesem Zeitpunkt bestehenden Rechten Dritter. Zu der Ortsklasse S gewohnt hat, auf 200 Deutsche
den Rechten Dritter werden auch die nach dem Mark. Der Betrag für den Ehegatten erhöht sich,
Hypothekensicherungsgesetz entstandenen Umstel- wenn er bei Beginn des Erlaßzeitraumes das 65. Le-
lungsgrundschulden sowie in den Fällen des § 92 bensjahr vollendet hatt~, auf 50 Deutsche Mark.
des Gesetzes ungesicherte Verbindlichkeiten, aus (3) Bei einem Schwerbeschädigten mit über 50
deren Umstellung Abgabeschulden entstanden sind, vom Hundert Erwerbsunfähigkeit oder bei einem
und diese Abgabeschulden selbst gerechnet; nicht Blinden erhöht sich der nach Absatz 1 oder Absatz 2
anzusetzen sind jedoch Umstellungsgrundschulden in Betracht kommende Betrag
in Fällen, in denen eine Abgabeschuld zur Hypo-
bei einer Minderung der
thekengewinnabgabe nicht oder nur in der sich aus
Erwerbsfähigkeit um um monatlich
§ 101 Abs. 1 des Gesetzes ergebenden Höhe ent-
standen ist. War wegen eines vor dem 21. Juni 1948 50 bis ausschließlich 55 v. H. 25DM
eingetretenen Kriegssachschadens ein Verzicht nach 55 bis ausschließlich 65 v. H. 30DM
§ 3 a des Hypothekensicherungsgesetzes ausge- 65 bis ausschließlich 7-5 v. H. 35DM
sprochen oder ein nach dieser Vorschrift zulässiger 75 bis ausschließlich 85 v. H. 40DM
Verzicht beantragt worden, so ermäßigen sich die
85 bis ausschließlich 95 v. H. 45DM
abzuziehenden Umstellungsgrundschulden entspre-
chend der Schadensquote. 95 bis 100 v. H. 50DM
bei Bezug von Pflegezulage oder er-
(3) Bei Wohngrundstücken, die öffentlich geför-
höhter Verstümmelungszulage sowie
dert oder steuerbegünstigt erstellt wurden, sind an
allgemein bei Blinden 100 DM.
Stelle der sich aus Absätzen 1 und 2 ergebenden
Eigenkapitalzinsen solche in Höhe von 0,3 vom (4) Liegen besondere Umstände vor, so können
Hundert des für den 21. Juni 1948 geltenden Ein- weitere Beträge für den Unterhalt belassen werden.
heitswerts abzugsfähig.
(5) Wird ein Grundstück vom Eigentümer inner-
(4) In den Fällen des § 5 Abs. 1 sind Eigenkapi- halb seines Gewerbebetriebes oder seines land-
talzinsen nicht abzuziehen. In den Fällen des § 5 und forstwirtschaftlichen Betriebes genutzt, so ist
Abs. 2 sind Eigenkapitalzinsen in der vollen, sich eine offenbare Härte nur insoweit ·anzuerkennen,
aus den Absätzen 1 bis 3 ergebenden Höhe abzugs- als die Entrichtung der Abgabeleistungen die Exi-
fähig. stenz des Betriebes gefährden würde.
86 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
§ 10 (6) Im Kalenderjahr 1952 entrichtete Personen-
steuern, Sozialversicherungsbeiträge und Kranken-
Beträge, die für den Unterhalt
versicherungsbeiträge sind von den Gesamteinkünf-
zur Verfügung stehen
ten abzusetzen. Sonderausgaben, die nicht nach
(1) Bei Anwendung des § 9 ist davon auszugehen, Satz 1 abgesetzt werden, Beträge für außergewöhn-
daß für den Unterhalt zur Verfügung stehen liche Belastungen und Freibeträge, die in § 33 a des
1. die Einkünfte im Sinne des Einkommen- Einkommensteuergesetzes für besondere Fälle vor-
steuergesetzes, soweit in den Absätzen 2 gesehen sind, sind bei der Berechnung der Gesamt-
bis 6 keine abweichende Berechnung vor- einkünfte nicht abzusetzen; reichen deshalb die in
geschrieben ist, und § 9 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Beträge für den Unter-
halt nicht aus, so ist nach § 9 Abs. 4 zu verfahren.
2. jeder sonstige Geldzuwachs oder einen
Geldwert besitzende Vorteil ohne Rücksicht (7) Die Einkünfte der Personen, für deren Unter-
darauf, ob er nach den Grundsätzen des Ein- halt nach § 9 ein Betrag angesetzt wird, werden den
kommensteuergesetzes steuerpflichtig oder Einkünften des Antragstellers hinzugerechnet.
steuerfrei ist oder überhaupt nicht zu einer (8) Einkünften stehen Teilbeträge des Vermögens
Einkunftsart im Sinne des Einkommen- gleich, deren Verwertung und Verwendung zur
steuergesetzes gehört. Lebensführung während des Erlaßzeitraums möglich
Renten von Schwerbeschädigten ab 50 vom Hundert und unter Berücksichtigung der gesamten Lebens-
Erwerbsminderung, angemessene Hilfeleistung in umstände zuzumuten waren.
Krankheitsfällen, wohltätige Zuwendungen und
übliche Gelegenheitsgeschenke werden nicht ange- II.
setzt. Erlaß der Hypothekengewinnabgabe bei
Grundstücken, die mildtätigen Zwecken
(2) Die Einkünfte aus dem Grundstück, für das die
dienen, für das Kalenderjahr 1952
Abgabeleistungen zu erbringen sind, sind nach den
Grundsätzen zu ermitteln, die bei dem Erlaß wegen § 11
ungünstiger Ertragslage des Grundstücks maß- Anwendung neuen Rechts
gebend sind; Eigenkapitalzinsen sind dabei nicht ab-
zuziehen. Ist der Mietwert der eigenen Wohnung Für Grundstücke, die mildtätigen Zwecken dienen
besonders hoch und die Anmietung billigen Wohn- oder die für die Zwecke einer Krankenanstalt oder
raums nicht zumutbar, so ist er abweichend von die- Bewahrungsanstalt benutzt werden, werden auf An-
sen Grundsätzen nur mit monatlich 30 Deutsche Mark trag die Leistungen für das Kalenderjahr 1952 nach
anzusetzen. den Grundsätzen des § 132 des Gesetzes erlassen.
Uber den Erlaß und über einen Erstattungsanspruch,
(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus einem soweit auf die zu erlassenden Beträge bereits Zahlun-
anderen Grundstück als aus dem Grundstück, für das gen geleistet sind, wird jedoch erst bei der Erlaßent-
die Abgabeleistungen zu erbringen sind, gilt Ab- scheidung für das Kalenderjahr 1953 entschieden.
satz 2 Satz 2 entsprechend. Die Verordnung über
die Bemessung des Nutzungswerts der Wohnung im III.
eigenen Einfamilienhaus von 26. Januar 1937 (Reichs-
Sc h 1u ß vors c h r i f t e n
steuerblatt S. 161) wird nicht angewendet.
§ 12
(4) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind
Nichtanwendung der Verordnung auf Grundbesitz
in Höhe der Einnahmen (Bruttoarbeitslohn) abzüg-
im Land Berlin
lich der nachgewiesenen Werbungskosten anzu-
setzen, jedoch sind als Werbungskosten bei Ein- Diese Verordnung gilt nicht für Grundstücke, die
künften aus einem geg~nwärtigen Arbeitsverhältnis in Berlin (West) belegen sind.
(§ 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes)
ohne besonderen Nachweis monatlich 10 Deutsche § 13
Mark anzuerkennen. Inkrafttreten
(5) Die §§ 7 a bis 7 e des Einkomrr,iensteuerge- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
setzes sind nicht anzuwenden. kündung in Kraft.
Bonn, den 10. April 1954.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Nr. 9 -- Tag der Ausgabe: Emin, den 14. April 1954 87
Zweite Verordnung über Erläuterungen zum Zolltarif.
Vom 10. April 1954.
Auf Grund des § 18 Nr. 1 des Zolltarifgesetzes vom (4) Werden in mehreren aufeinanderfolgen-
16. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 527) verordnet den Verarbeitungsstufen Gemische verschiedener
die Bundesregierung: Ausgangsstoffe verarbeitet, so sind die vergü-
§ 1 tungsfähigen Anteile der Erzeugnisse jeder Ver-
Die Erläuterungen zu den Nummern 2707 bis 27-15 arbeitungsstufe besonders nach den Bestimmun-
des Zolltarifs (Anlage zu § 1 der Ersten Verordnung gen des Absatzes 1 zu ermitteln. Anteile, die
über Erläuterungen zum Zolltarif vom 26. Mai 1953 hiernach bei Abschluß einer Verarbeitungsstufe
- Bundesgesetzbl. I S. 252 -) werden mit Wirkung vergütungsfähig sind, bleiben vergütungsfähig,
ab 1. September 1953 wie folgt geändert: auch wenn sie in den weiteren Verarbeitüngs-
gang nicht mit einbezogen werden.
1. Nummer 10 der Erläuterungen zu Tarifnr. 2710
erhält folgende Fassung: (5) Die Vergütungsfähigkeit eines Mineralöls
wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ihm nach
,, 10. Zu Anmerkung 1 (Zollvergütung):
der Herstellung nicht vergütungsfähige Stoffe bei-
(1) Werden Gemische von Ausgangsstoffen
gemischt werden, wenn es trotz der Beimischung
verarbeitet, in denen nur ein Teil die Vergütungs-
die gleiche Ware im Sinne des Zolltarifs bleibt
fähigkeit der daraus gewonnenen Erzeugnisse
und der Mischungsvorgang amtlich überwacht
(Mineralöle, Heizöl, Rückstände) begründet (z.B.
wird. Vergütungsfähig bleibt in diesem Falle nur
verzolltes und nicht verzolltes unbearbeitetes
die ursprünglich vergütungsfähige Menge. Be-
Erdöl - Buchstaben a und c - ; Topprückstände
aus Erdöl und Braunkohlenteeröl; Paraffingatsch trägt die Menge der beigemischten Stoffe nicht
aus Erdöl und Paraffin aus der Kohlesynthese; mehr als 0,1 v. H. der usprünglich vergütungs-
Paraffingatsch aus Erdöl, im Geltungsbereich des fähigen Menge und nicht mehr als 100 kg im Ein-
Tarifs hergestellt, und eingeführtes Paraffin - zelfalle, dann ist die Gesamtmenge vergütungs-
Buchstabe b -), so ist nur der Anteil der Erzeug- fähig. Das Hauptzollamt kann auf Antrag für
nisse vergütungsfähig, der auf diesen Teil ent- Betriebe, bei denen die durchgeführten Bei-
fällt. Der vergütungsfähige Anteil wird dadurch mischungen aus den kaufmännischen Büchern
festgestellt, daß die. tatsächlich erzeugten Mengen oder anderen Aufzeichnungen einwandfrei fest-
nach Maßgabe von Verhältniszahlen rechnerisch zustellen sind, auf die amtliche Uberwachung
aufgeteilt werden. Die Verhältniszahl ist für widerruflich verzichten, wenn dadurch die Wirk-
jeden Ausgangsstoff das Produkt aus der Menge, samkeit der Aufsicht nicht gefährdet wird. Der
mit der er in einem Kalendermonat zur Verarbei- Verzicht ist nur wirksam, wenn er dem Antrag-
tung im Gemisch eingesetzt worden ist, und dem steller schriftlich mitgeteilt worden ist.
für ihn festgesetzten Ausbeutesatz (AlSsatz 2). (6) Waren der Nr. 2714 - D aus der Bearbei-
(2) Das Hauptzollamt setzt die Ausbeutesätze tung von vergütungsfähigen Mineralölen mit
für jeden in Betracht kommenden Ausgangsstoff nicht vergütungsfähigen Stoffen sind nicht ver-
auf Grund von Untersuchungen, falls dies tech- gütungsfähig (z. B. Abfallaugen, gebrauchte
nisch nicht möglich ist, auf Grund anderer Fest- Bleicherden)."
stellungen, notfalls von Schätzungen fest. Der
2. Im letzten Satz des Absatzes 1 der Erläuterung
Vergütungsberechtigte hat hierzu die zur Ver-
arbeitung im Gemisch bestimmten Ausgangsstoffe der Anmerkung zu Nr. 2710 und 2711 werden die
fünf Tage vor dem Beginn der Verarbeitung der Worte „Abschnitt A" gestrichen.
Zollstelle anzumelden. Er trägt die Kosten der
Untersuchung.
§ 2
(3) Für Ausgangsstoffe, die in annähernd
gleichbleibender Beschaffenheit zur Verfügung Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgestzes vom
stehen, kann der Bundesminister der Finanzen 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
Ausbeutesätze allgemein festsetzen .. Die Aus- mit § 19 des Zolltarifgesetzes gilt diese Rechtsver-
beutesätze sind in diesem Falle durch gelegent- ordnung auch im Land Berlin.
liche Stichproben von Amts wegen, im übrigen
auf Antrag des Vergütungsberechtigten zu über- § 3
prüfen. Der Vergütungsberechtigte hat die Aus-
gangsstoffe anzumelden; er trägt die Kosten der Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Untersuchung (Absatz 2 Sätze 2 und 3). kündung in Kraft.
Bonn, den 10. April 1954.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
88 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Verordnung über die Vermögensabgabe
der deutschen Vermögenswerte in der Schweiz.
Vom 10. April 1954.
Auf Grund des§ 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 7. März den. Die Vermögenswerte unterliegen der Ersatz-
1953 über die drei Abkommen zwischen der Bundes- vermögensabgabe ohne Rücksicht darauf, ob der Ab-
republik Deutschland und der Schweizerischen Eid- gabeschuldner bei der Vermögensabgabe persönlich
genossenschaft über die deutschen Vermögenswerte befreit ist und ob die Vermögenswerte bei der Ver-
1Il der Schweiz, über die Regelung der Forderungen mögensabgabe sachlich abgabepflichtig sind.
der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegen das (2) Die Ersatzvermögensabgabe ist eine selbstän-
ehemalige Deutsche Reich und zum deutschen Lasten- dige Lastenausgleichsabgabe. Sie bemißt sich aus-
ausgleich (Bundesgesetzbl. II S. 15) verordnet die schließlich nach dem Gegenwert, der dem Abgabe-
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: schuldner. von der Bundesregierung nach Artikel 9
des Abkommens in Deutscher Mark zur Verfügung
§ 1 gestellt wird; als zur Verfügung gestellter Gegen-
wert gelten auch Teilfreigaben, die von der Schwei-
Grundsatz
zerischen Verrechnungsstelle in der Zeit zwischen
Deutsche Vermögenswerte in der Schweiz im Sinne dem 20. Juni 1948 und der endgültigen Entsperrung
des Abkommens zwischen der Bundesrepublik zur persönlichen Verwendung des Berechtigten ge-
Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossen- währt worden sind. Die Ersatzvermögensabgabe be~
schaft über die deutschen Vermögenswerte in der trägt ein Drittel dieses Gegenwerts.
Schweiz vom 26. August 1952 - Bundesgesetzbl.
(3) Die Ersatzvermögensabgabe gilt als am 21. Juni
1953 II S. 17 - (Abkommen), die nach den· Artikeln 3
1948 entstanden und wird mit der Auszahlung des
bis 6 des Abkommens zu behandeln sind, unterliegen
Gegenwerts fällig.
der Vermögensabgabe (§ 2) oder der Ersatzvermö-
gensabgabe (§ 3), wenn das Guthaben oder der Ver- (4) Schuldner der Ersatzvermögensabgabe ist der-
äußerungserlös auf das zu Gunsten der Regierung jenige, dem das Vermögen nach den Verhältnissen
der Bundesrepublik Deutschland auf den Namen der vom 21. Juni 1948 zuzurechnen war.
Bank deutscher Länder eröffnete Konto bei der (5) Die Ersatzvermögensabgabe kann weder auf
Schweizerischen Nationalbank (Ablösungskonto) andere Lastenausgleichsabgaben angerechnet noch
deshalb überwiesen wurde, weil bei deren Ermittlung abgabemindernd berücksich-
1. der freiwillige Beitrag nach Artikel 4 des Ab- tigt werden. Sie ist bei den Steuern vom Einkommen
kommens nicht geleistet worden ist oder und Ertrag nicht abzugsfähig.
2. ein Freistellungsantrag auf Grund des Ar-
tikels 5 des Abkommens nicht rechtzeitig ge- § 4
stellt oder endgültig abgelehnt worden ist.
Erhebung durch Steuerabzug
(1) Die Ersatzvermögensabgabe und die Vermö-
§ 2
gensabgabe werden durch Steuerabzug erhoben. Den
Vermögensabgabe Steuerabzug hat derjenige, der dem Abgabeschuld-
Die Vermögensabgabe nach den Vorschriften des ner den Gegenwert in Deutscher Mark auszuzahlen
Lastenausgleichsgesetzes wird von den unter § 1 hat, für Rechnung des Abgabeschuldners in der sich
fallenden Vermögenswerten nur erhoben, wenn sie aus § 3 Abs. 2 ergebenden Höhe vorzunehmen.
in einer DM-Eröffnungsbilanz auf Grund einer Be- (2) Der zur Vornahme des Steuerabzugs Verpflich-
richtigung nach § 47 des D-Markbilanzgesetzes in tete hat den einbehaltenen Steuerabzugsbetrag
Höhe des Betrages angesetzt werden, der auf Ab- innerhalb von 14 Tagen nach dem Zufließen des Ge-
lösungskonto gutgeschrieben worden ist; als auf genwerts an das für ihn zuständige Finanzamt unter
Ablösungskonto gutgeschrieben gelten auch Teil- der Bezeichnung „Ersatzvermögensabgabe" abzufüh-
freigaben, die von der Schweizerischen Verrech- ren. Dem Abgabeschuldner ist eine Bescheinigung
nungsstelle in der Zeit zwischen dem 20. Juni 1948 über die Einbehaltung des Steuerabzugsbetrags zu
und der endgültigen Entsperrung zur persönlichen erteilen.
Verwendung des Berechtigten gewährt worden sind. (3) Gleichzeitig mit der Abführung des Steuerab-
Wird eine derartige Berichtigung nicht vorgenom- zugsbetrags hat der zur Vornahme des Steuerabzugs
men, so gilt § 3. Verpflichtete dem Finanzamt eine Anmeldung über
§ 3 die einbehaltenen Beträge einzureichen. Die Anmel-
dung ist mit der Versicherung zu versehen, daß die
Ersatzvermögensabgabe Angaben vollständig und richtig sind. Die Anmel-
(1) Die Ersatzvermögensabgabe wird von den dung ist von dem zur Vornahme des Steuerabzugs
unter § 1 fallenden Vermögenswerten erhoben, die Verpflichteten oder einer Person, die zu seiner Ver-
nicht nach § 2 von der Vermögensabgabe erfaßt wer- tretung berechtigt ist, zu unterschreiben.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1954 89
§ 5 (2) Die Vorschrift des § 3 Abs. 4 des Steueranpas-
Veranlagung, Erstattung sungsgesetzes über den Todestag von Verschollenen
ist für die Ersatzvermögensabgabe nicht anzuwen-
(1). Eine Veranlagung der Ersatzvermögensabgabe den. Als Zeitpunkt des Todes eines Verschollenen
findet nur statt, wenn die Abgabe nicht oder nicht in gilt der in dem Beschluß, durch den der Verschollene
voller Höhe im Wege des Steuerabzugs erhoben für tot erklärt wird, festgestellte Zeitpunkt seines
wurde. Todes.
(2) Werden die Vermögenswerte ganz oder teil- § 7
weise von der Vermögensabgabe erfaßt (§ 2), so
Auftragsverwaltung
werden die nach § 4 abgezogenen Beträge, die auf
die der Vermögensabgabe unterliegenden Vermö- (1) Die Verwaltung der Ersatzvermögensabgabe
genswerte (§ 2) entfallen, mit fälligen Ansprüchen wird den Landesfinanzbehörden als Auftragsverwal-
aus der Vermögensabgabe oder sonstigen Abgaben tung übertragen. Für die Verwaltung der Ersatzver-
verrechnet oder erstattet. Die Verrechnung oder Er- mögensabgabe im Land Berlin gilt § 205 Abs. 2 Satz 1
stattung ist nur zulässig, wenn die DM-Eröffnungs- und Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes entspre-
bilanz nach Maßgabe des § 2 berichtigt und auf die- chend.
ser Grundlage ein (wenn auch nur vorläufiger) Be- (2) Ein Erlaß der Ersatzvermögensabgabe bedarf
scheid über die Vermögensabgabe erteilt worden ist. der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen.
(3) Für die Durchführung der Absätze 1 und 2 ist
das Finanzamt zuständig, dem die Erhebung der Ver- § 8
mögensabgabe obliegt oder obliegen würde; die Er-
Anwendung in Berlin
hebung oder Erstattung durch dieses Finanzamt geht
zu Gunsten oder zu Lasten des Istaufkommens an Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Vermögensabgabe. leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 6 des in der Ein-
§ 6 gangsformel bezeichneten Gesetzes auch im Land
Berlin.
Anwendbarkeit von Steuergesetzen
§ 9
(1) Für die Ersatzvermögensabgabe gelten vorbe-
haltlich des Absatzes 2 die Vorschriften der Reichs- Inkrafttreten
abgabenordnung und ihrer Nebengesetze über Steu- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
ern. kündung in Kraft.
Bonn, den 10. April 1954.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Sc'häffer
90 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Verordnung
zur Änderung des § 83 Abs4 1 des Tabaksteuergesetzes.
Vom 29. März 1954.
Auf Grund von§ 89 Nr. 1 des Tabaksteuergesetzes a) bis zum Steuerwertbetrag
vom 6. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 169) wird ver- von 10 000 DM 22,5 v.H.,
ordnet: b) darüber hinaus bis zum Steuer-
§ 1 wertbetrag von 30 000 DM 15 v.H.,
In § 83 Abs. 1 des Tabaksteuergesetzes erhalten c) darüber hinaus bis zum Steuer-
wertbetrag von 60 000 DM 7,5 v.H.;
die Nummern 1 bis 5 die folgende Fassung:
„ 1. für Hersteller von Zigarren 5. für Hersteller von Zigarettenhüllen
a) bis zum Steuerwertbetrag a) bis zum Steuerwertbetrag
von 10 000 DM 25 v.H.,
von 10 000 DM 25 v. H.,
b) darüber hinaus pis zum Steuer- b) darüber hinaus bis zum Steuer-
wertbetrag von 12 000 DM 18 v.H.,
wertbetrag von 36 000 DM 10 v. H.,
c) darüber hinaus bis zum Steuer- c) darüber hinaus bis zum Steuer-
wertbetrag von 15 000 DM 12 v.H.".
wertbetrag von 80000 DM 3,5 v. H.;
2. für Hersteller von Zigaretten
§ 2
a) bis zum Steuerwertbetrag
von 160 000 DM 12,5 v. H., Die erhöhten Vomhundertsätze und Steuerwert-
b) darüber hinaus bis zum Steuer- beträge sind erstmalig für die Tabaksteuerbeträge
wertbetrag von 550 000 DM 8,5 v. H., anzuwenden, die in der Zeit vom 1. Januar 1954 bis
zum 31. März 1954 gezahlt worden sind.
c) darüber hinaus bis zum Steuer-
wertbetrag von 1550000 DM 5 v. H.;
3. für Hersteller von feingeschnittenem § 3
Rauchtabak (Feinschnitt) Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
a) bis zum Steuerwertbetrag 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
von 22 000 DM 15,5 v. H., mit § 107. des Tabaksteuergesetzes vom 6. Mai 1953
b) darüber hinaus bis zum Steuer- (Bundesgesetzbl. I S. 169) gilt diese Rechtsverord-
wertbetrag von 80 000 DM 7,5 v. H., nung auch im Land Berlin.
c) darüber hinaus bis zum Steuer-
wertbetrag von 160 000 DM 3,5 v. H.; § 4
4. für Hersteller von anderem Rauch- Piese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
tabak als Feinschnitt (Pfeifentabak) kündung in Kraft.
Bonn, den 29. März 1954.
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1954 91
Erste Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich
unter den Ländern in den Rechnungsjahren 1953 und 1954.
Vom 12. April 1954.
Auf Grund des § 21 Abs. 3 des Gesetzes über den für dieses Ausgleichsjahr voraussichtlich maß-
Finanzausgleich unter den Ländern in den Rech- gebend sein werden, wie folgt angepaßt:
nungsjahren 1953 und 1954 vom 26. Juni 1953 (Bundes- 1. Die Vorauszahlungen der ausgleichspflichtigen
gesetzbl. I S. 446) wird mit Zustimmung des Bundes- Länder betragen:
rates verordnet:
Baden-Württemberg 68 400 000 DM
§ 1 Hamburg 16 800 000 DM
Anpassung der Vorauszahlungen Nordrhein-Westfalen 135 600 000 DM.
im Rechnungsjahr 1953 2. Die Vorauszahlungen an die ausgleichsberech-
Für das Rechnungsjahr 1953 werden die Voraus- tigten Länder betragen:
zahlungen den Steuereinnahmen der Länder, den Bayern 25 980 000 DM
Realsteuereinnahmen und den Ausgleichslasten, die Niedersachsen 50 400 000 DM
für dieses Ausgleichsjahr voraussichtlich maßgebend
sein werden, wie folgt angepaßt: Rheinland-Pfalz 18 180 000 DM
1. Die Vorauszahlungen der ausgleichspflichtigen
Schleswig-Holstein 126 240 000 DM.
Länder betragen:
§ 3
Baden-Württemberg 72 400 000 DM
Hamburg 17 900 000 DM Verrechnung der geleisteten und
Nordrhein-Westfalen empfangenen Vorauszahlungen
143 900 000 DM.
2. Die Vorauszahlungen an die ausgleichsberech-
Die nach § 21 Abs. 1 und 2 des Gesetzes geleiste-
tigten Länder betragen: ten und empfangenen Vorauszahlungen werden mit
den in den Vorschriften der §§ 1 und 2 festgesetzten
Bayern 27 600 000 DM Vorauszahlungen verrechnet. Soweit die nach § 21
Niedersachsen 53 500 000 DM Abs. 1 und 2 des Gesetzes geleisteten und emp-
Rheinland-Pfalz 19 100 000 DM fangenen Vorauszahlungen die in den Vorschriften
Schleswig-Holstein 134 000 000 DM. der §§ 1 und 2 festgesetzten Vorauszahlungen nicht
erreichen oder übersteigen, werden _die Unter-
§ 2
schiedsbeträge mit dem Inkrafttreten der Verord-
nung fällig.
Anpassung der Vorauszahlungen
§ 4
im Rechnungsjahr 1954
Für das Rechnungsjahr 1954 werden die Voraus- Inkrafttreten
zahlungen den Steuereinnahmen der Länder, den Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Realsteuereinnahmen und den Ausgleichslasten, die kündung in Kraft.
Bonn, den 12. April 1954.
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
92 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Verordnung zur Regelung des Hopfenanbaus.
Vom 13. April 1954.
Auf Grund des § 1 des Kapitels III der Verordnung Festsetzung
des Reichspräsidenten zur Förderung der Landwirt- und Verteilung der Hopienanbaufläche
schaft vom 23. Februar 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 80) § 5
in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des
Grundgesetzes wird mit Zustimmung des Bundes- (1) Der Bundesminister setzt bis zum 1. Dezember
rates verordnet: jedes Jahres durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates die zulässige Hopfenanbau-
Erhebung über die Hopienanbaufläche fläche des nachfolgenden Anbaujahres fest und ver-
teilt sie auf die am Hopfenanbau beteiligten Länder
§ 1 unter Berücksichtigung des Anbauverhältnisses im
(1) In der Zeit vom 16. bis 31. Mai jedes Jahres vorangegangenen Anbaujahr. Bei der Festsetzung
ist eine Sondererhebung über die im Bundesgebiet sind die voraussichtlichen Absatzmöglichkeiten zu
mit Hopfen bebaute Fläche vorzunehmen. berücksichtigen.
(2) Die Erhebung erfolgt gemeindeweise. Dabei (2) Die Rechtsverordnungen des Bundesministers
sind Gemeindelisten zu verwenden, in denen fol- sind im Benehmen mit den obersten Landesbehörden
gende Angaben vorzusehen sind: und nach Anhörung der beteiligten Wirtschaftskreise
1. Vorname, Zuname und Wohnort des Be- zu erlassen.
triebsinhabers, § 6
2. Sitz des Betriebes, (1) Die oberste Landesbehörde verteilt die zu-
3. Hopfenanbaufläche, gegliedert nach Anbau- lässige Hopfenanbaufläche des Landes auf die nach
flächen für Junghopfen (Anlagen im ersten Maßgabe des Gesetzes über die Herkunftsbezeich-
Jahr des Anbaus) und Althopfen (ältere An- nung des Hopfens vom 9. Dezember 1929 (Reichs-
lagen). gesetzbl. I S. 213) gebildeten Anbaugebiete.
(3) In die Gemeindeliste sind alle innerhalb und (2) Die Verteilung ist unter Berücksichtigung der
außerhalb der Gemeinde gelegenen Hopfenanbau- bisherigen Anbauverhältnisse so vorzunehmen, daß
fiächen der Betriebe aufzunehmen, die in der Ge- die bestmögliche Ausnutzung der zulässigen Hopfen-
meinde ihren Sitz haben. anbaufläche des Landes erzielt wird. Erreichen in
einem Anbaugebiet die Flächen, deren Neuanbau
§ 2 beantragt wird, zusammen mit den vorhandenen An-
bauflächen nicht die zulässige Hopf enanbaufläche, so
(1) Die oberste Landesbehörde für Landwirtschaft
ist der Flächenunterschied solchen Anbaugebieten
(oberste Landesbehörde) bestimmt die Stellen, von
zuzuschlagen, in denen die vorgesehene Hopfenan-
denen die Erhebung durchzuführen ist (Erhebungs-
baufläche zur Befriedigung neuer Anbauanträge
stellen), und regelt die Einzelheiten des Erhebungs-
verfahrens. nicht ausreicht.
(2) Die Erhebungsstellen haben die Richtigkeit Erlaubnis zur Errichtung von Hopfenanlagen
der Flächenangaben zu überwachen. Die ausgefüllte
§ 7
Gemeindeliste ist eine Woche lang öffentlich auf-
zulegen. Wer auf einem Grundstück oder Grundstücksteil,
§ 3
auf dem im unmittelbar vorangegangenen Jahr keine
Hopfenanlage vorhanden war, Hopfen einlegen will,
Die Betriebsinhaber und ihre Vertreter sind ver- bedarf der Erlaubnis der obersten Landesbehörde
pflichtet, den mit der Erhebung beauftragten Per- oder der von ihr bestimmten Stelle.
sonen alle für die Durchführung der Erhebung er-
forderlichen Auskünfte zu erteilen. § 8
(1) Die Erlaubnis nach § 7 ist spätestens bis zum
§ 4
31. Dezember des Jahres zu beantragen, das dem
Die oberste Landesbehörde übersendet bis zum Jahre unmittelbar vorausgeht, in dem die Hopfen-
15. Juli jedes Jahres dem Bundesminister für Ernäh- anlage errichtet werden soll.
rung, Landwirtschaft und Forsten (Bundesminister)
(2) Die Erlaubnis wird nach Maßgabe der auf das
eine Zusammenstellung der Ergebnisse der Erhe-
Anbaugebiet entfallenden Anbaufläche erteilt.
bung. Die Zusammenstellung ist nach den einzelnen
Anbaugebieten aufzugliedern. Sie hat die Hopfen- (3) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn der Antrag-
anbaugemeinden, Hopfenanbaubetriebe und die Hop- steller auf einem anderen von ihm genutzten Grund-
fenanbauflächen, unterteilt in Anbauflächen für Alt- stück eine ertragsfähige Hopf enanlage von minde-
hopfen und Junghopfen, in Gesamtzahlen zu ent- stens gleicher Größe seit der letzten Hopfenemte
halten. beseitigt und dies nach § 9 angezeigt hat.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1954 93
(4) In der Erlaubnis ist die Größe und Plannummer (2) Ebenso wird bestraft, wer unrichtige oder un-
der zum Anbau zugelassenen Fläche anzugeben. vollständige Angaben tatsächlicher Art macht oder
(5) Die Erlaubnis kann unter Bedingungen oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine ·Erlaub-
Auflagen erteilt werden. nis nach § 7 zu erschleichen.
§ 9 § 11
Wer eine ertragsfähige Hopfenanlage auf einem Wer vorsätzlich oder fahrlässig
Grundstück oder Grundstücksteil aufgeben will, 1. eine Auskunft, zu deren Erteilung er nach § 3
hat dies der obersten Landesbehörde oder der von verpflichtet ist, nicht, nicht richtig oder nicht
ihr bestimmten Stelle spätestens bis zum 31. Dezem- vollständig erteilt,
ber des Jahres anzuzeigen, das dem Jahr unmittel- 2. die in § 9 vorgeschriebene Anzeige nicht, nicht
bar vorausgeht, in dem die Aufgabe der Hopfen- richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
anlage erfolgen soll. Bei der Anzeige sind die Be-
wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Deut•
zeichnung, die Größe und die Plannummer des
sehe Mark bestraft.
Grundstückes oder des Grundstücksteils anzugeben.
§ 12
Straf- und Schlußvorschriften
Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, so-
§ 10 balq das Land Berlin sie in Kraft gesetzt hat.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. ohne die nach § 7 erforderliche Erlaubnis § 13
Hopfen einlegt oder Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
2. einer nach § 8 Abs. 5 bestimmten Bedingung kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung
oder Auflage zuwiderhandelt, zur Regelung der Hopfenanbaufläche vom 19. März
wird mit Geldstrafe bestraft. 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 227) außer Kraft.
Bonn, den 13. April 1954.
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Dr. Sonnemann
Berichtigung
zur Verordnung über die Anerkennung von Saatgut
(Anerkennungsverordnung) vom 29. März 1954
(Bundesgesetzbl. I S. 48).
In Anlage 4 der Anerkennungsverordnung muß
es in Spalte 4 der laufenden Nummer 23 anstelle der
Zuhl „33" richtig „22" heißen.
Bonn, den 12. April 1954.
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Dr. Walter
94 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Verordnung
zur Durchführung des § 8 a Abs. 1 Buchstabe g der Reichsgrundsätze
über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge.
Vom 12. April 1954.
Auf Grund des § 8 a Abs. 1 Buchstabe g der Reichs- § 3
grundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der Wenn in laufenden Unterstützungsfällen auf
öffentlichen Fürsorge vom 4. Dezember 1924 (Reichs- Grund landesrechtlicher Vorschriften höhere als die
gesetzbl. I S. 765) in der Fassung des Gesetzes über in § 1 genannten Beträge vom Verbrauch oder der
die Änderung und Ergänzung fürsorgerechtlicher Verwertung ausgenommen worden sind, bleibt es
Bestimmungen vom 20. August 1953 (Bundesgesetz- dabei.
blatt I S. 967) wird mit Zustimmung des Bundesrates § 4
verordnet: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
§ 1 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Die Höhe der Barbeträge oder sonstigen Geld- blatt I S.1) in Verbindung mit Artikel X des Gesetzes
werte, von deren Verbrauch oder Verwertung die über die Änderung und Ergänzung fürsorgerecht-
Fürsorge nicht abhängig gemacht werden darf, wird licher Bestimmungen vom 20. August 1953 (Bundes-
wie folgt festgesetzt: gesetzbl. I S. 967) auch im Land Berlin.
a) 500 Deutsche Mark für den Hilfsbedürftigen,
§ 5
b) 100 Deutsche Mark für jeden bis zum Eintritt
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
der Hilfsbedürftigkeit tatsächlich unterhaltenen
kündung in Kraft.
Angehörigen des Hilfsbedürftigen.
Bonn, den 12. April 1954.
§ 2
Der Bundesminister des Innern
(1) Die in § 1 genannten Beträge sind in ange-
Dr. Schröder
messenem Umfange zu erhöhen, wenn die besondere
Notlage der alten, noch nicht erwerbsfähigen oder
erwerbsbeschränkten Personen dies erfordert. Dabei
Berichtigung der Anordnung vom 10. Februar 1954
sind Ursache, Art und Dauer der Not, die Person des
über die Ernennung und Entlassung von Beamten
Hilfsbedürftigen und die örtlichen Verhältnisse zu
der Deutschen Bundespost und der Bundesdruckerei
berücksichtigen. In gleicher Weise kann verfahren
(Bundesgesetzbl. I S. 15).
werden, wenn in anderen Fällen die besonderen Um-
stände eine angemessene Erhöhung der Beträge In Abschnitt I Zeile 9 muß es statt „außerplan-
rechtfertigen. mäßigen" richtig heißen „nichtplanmäßigen".
(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Bonn, den 7. April 1954.
der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Der Bundesminister
Maß der öffentlichen Fürsorge können die in § 1 ge- für das Post- und Fernmeldewesen
nannten Beträge in angemessenem Umfange herab- rm Auftrag
gesetzt werden. Dr. Deinhart
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht-
1ich hinge->.wiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung über die Festsetzung eines Kaffeesteuersatzes.
Vom 2. März 1954. 53 17.3.54 18.3.54
Dritte Verordnung über die Zulassung von Handelssaatgut.
Vom 19. März 1954. 56 20.3.54 20.3.54
Vierte Verordnung über die Zulassung von Handelssaatgut.
Vom 25. Mi:irz 1954. 61 27-.3.54 28. 3. 54
Bekanntmachung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Stutt-
gart für die Schiffahrt; hier: Neckar-Schleusen. Vom 23. März
1954. 62 30.3.54 1. 4. 54
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die von den
Krankenkassen den Hebammen für Hebammenhilfe zu zah-
lenden Gebühren. Vom 3. April 1954. 68 7.4.54 1. 2. 54
II er aus geb c r: Der Bundc:m:inisl.cr der Jus Liz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei, Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
Laufend er B c zu q nur durch die Post. Bezugs p r c i s : vierlcljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).
Ein z e Ist ü c k c je ·anqefon~JCllC 24 Seilen DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren DM 0,10) -- Zusendunq einzelner Stücke per Streifband gegen
Vorcinscndun\J des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt" Köln 3 99
94 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Verordnung
zur Durchführung des § 8 a Abs. 1 Buchstabe g der Reichsgrundsätze
über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge.
Vom 12. April 1954.
Auf Grund des § 8 a Abs. 1 Buchstabe g der Reichs- § 3
grundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der Wenn in laufenden Unterstützungsfällen auf
öffentlichen Fürsorge vom 4. Dezember 1924 (Reichs- Grund landesrechtlicher Vorschriften höhere als die
gesetzbl. I S. 765) in der Fassung des Gesetzes über in § 1 genannten Beträge vom Verbrauch oder der
die Änderung und Ergänzung fürsorgerechtlicher Verwertung ausgenommen worden sind, bleibt es
Bestimmungen vom 20. August 1953 (Bundesgesetz- dabei.
blatt I S. 967) wird mit Zustimmung des Bundesrates § 4
verordnet: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
§ 1 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Die Höhe der Barbeträge oder sonstigen Geld- blatt I S.1) in Verbindung mit Artikel X des Gesetzes
werte, von deren Verbrauch oder Verwertung die über die Änderung und Ergänzung fürsorgerecht-
Fürsorge nicht abhängig gemacht werden darf, wird licher Bestimmungen vom 20. August 1953 (Bundes-
wie folgt festgesetzt: gesetzbl. I S. 967) auch im Land Berlin.
a) 500 Deutsche Mark für den Hilfsbedürftigen,
§ 5
b) 100 Deutsche Mark für jeden bis zum Eintritt
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
der Hilfsbedürftigkeit tatsächlich unterhaltenen
kündung in Kraft.
Angehörigen des Hilfsbedürftigen.
Bonn, den 12. April 1954.
§ 2
Der Bundesminister des Innern
(1) Die in § 1 genannten Beträge sind in ange-
Dr. Schröder
messenem Umfange zu erhöhen, wenn die besondere
Notlage der alten, noch nicht erwerbsfähigen oder
erwerbsbeschränkten Personen dies erfordert. Dabei
Berichtigung der Anordnung vom 10. Februar 1954
sind Ursache, Art und Dauer der Not, die Person des
über die Ernennung und Entlassung von Beamten
Hilfsbedürftigen und die örtlichen Verhältnisse zu
der Deutschen Bundespost und der Bundesdruckerei
berücksichtigen. In gleicher Weise kann verfahren
(Bundesgesetzbl. I S. 15).
werden, wenn in anderen Fällen die besonderen Um-
stände eine angemessene Erhöhung der Beträge In Abschnitt I Zeile 9 muß es statt „außerplan-
rechtfertigen. mäßigen" richtig heißen „nichtplanmäßigen".
(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Bonn, den 7. April 1954.
der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Der Bundesminister
Maß der öffentlichen Fürsorge können die in § 1 ge- für das Post- und Fernmeldewesen
nannten Beträge in angemessenem Umfange herab- rm Auftrag
gesetzt werden. Dr. Deinhart
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht-
1ich hinge->.wiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung über die Festsetzung eines Kaffeesteuersatzes.
Vom 2. März 1954. 53 17.3.54 18.3.54
Dritte Verordnung über die Zulassung von Handelssaatgut.
Vom 19. März 1954. 56 20.3.54 20.3.54
Vierte Verordnung über die Zulassung von Handelssaatgut.
Vom 25. Mi:irz 1954. 61 27-.3.54 28. 3. 54
Bekanntmachung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Stutt-
gart für die Schiffahrt; hier: Neckar-Schleusen. Vom 23. März
1954. 62 30.3.54 1. 4. 54
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die von den
Krankenkassen den Hebammen für Hebammenhilfe zu zah-
lenden Gebühren. Vom 3. April 1954. 68 7.4.54 1. 2. 54
II er aus geb c r: Der Bundc:m:inisl.cr der Jus Liz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei, Bonn
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94 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Verordnung
zur Durchführung des § 8 a Abs. 1 Buchstabe g der Reichsgrundsätze
über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge.
Vom 12. April 1954.
Auf Grund des § 8 a Abs. 1 Buchstabe g der Reichs- § 3
grundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der Wenn in laufenden Unterstützungsfällen auf
öffentlichen Fürsorge vom 4. Dezember 1924 (Reichs- Grund landesrechtlicher Vorschriften höhere als die
gesetzbl. I S. 765) in der Fassung des Gesetzes über in § 1 genannten Beträge vom Verbrauch oder der
die Änderung und Ergänzung fürsorgerechtlicher Verwertung ausgenommen worden sind, bleibt es
Bestimmungen vom 20. August 1953 (Bundesgesetz- dabei.
blatt I S. 967) wird mit Zustimmung des Bundesrates § 4
verordnet: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
§ 1 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Die Höhe der Barbeträge oder sonstigen Geld- blatt I S.1) in Verbindung mit Artikel X des Gesetzes
werte, von deren Verbrauch oder Verwertung die über die Änderung und Ergänzung fürsorgerecht-
Fürsorge nicht abhängig gemacht werden darf, wird licher Bestimmungen vom 20. August 1953 (Bundes-
wie folgt festgesetzt: gesetzbl. I S. 967) auch im Land Berlin.
a) 500 Deutsche Mark für den Hilfsbedürftigen,
§ 5
b) 100 Deutsche Mark für jeden bis zum Eintritt
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
der Hilfsbedürftigkeit tatsächlich unterhaltenen
kündung in Kraft.
Angehörigen des Hilfsbedürftigen.
Bonn, den 12. April 1954.
§ 2
Der Bundesminister des Innern
(1) Die in § 1 genannten Beträge sind in ange-
Dr. Schröder
messenem Umfange zu erhöhen, wenn die besondere
Notlage der alten, noch nicht erwerbsfähigen oder
erwerbsbeschränkten Personen dies erfordert. Dabei
Berichtigung der Anordnung vom 10. Februar 1954
sind Ursache, Art und Dauer der Not, die Person des
über die Ernennung und Entlassung von Beamten
Hilfsbedürftigen und die örtlichen Verhältnisse zu
der Deutschen Bundespost und der Bundesdruckerei
berücksichtigen. In gleicher Weise kann verfahren
(Bundesgesetzbl. I S. 15).
werden, wenn in anderen Fällen die besonderen Um-
stände eine angemessene Erhöhung der Beträge In Abschnitt I Zeile 9 muß es statt „außerplan-
rechtfertigen. mäßigen" richtig heißen „nichtplanmäßigen".
(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Bonn, den 7. April 1954.
der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Der Bundesminister
Maß der öffentlichen Fürsorge können die in § 1 ge- für das Post- und Fernmeldewesen
nannten Beträge in angemessenem Umfange herab- rm Auftrag
gesetzt werden. Dr. Deinhart
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht-
1ich hinge->.wiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung über die Festsetzung eines Kaffeesteuersatzes.
Vom 2. März 1954. 53 17.3.54 18.3.54
Dritte Verordnung über die Zulassung von Handelssaatgut.
Vom 19. März 1954. 56 20.3.54 20.3.54
Vierte Verordnung über die Zulassung von Handelssaatgut.
Vom 25. Mi:irz 1954. 61 27-.3.54 28. 3. 54
Bekanntmachung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Stutt-
gart für die Schiffahrt; hier: Neckar-Schleusen. Vom 23. März
1954. 62 30.3.54 1. 4. 54
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die von den
Krankenkassen den Hebammen für Hebammenhilfe zu zah-
lenden Gebühren. Vom 3. April 1954. 68 7.4.54 1. 2. 54
II er aus geb c r: Der Bundc:m:inisl.cr der Jus Liz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei, Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
Laufend er B c zu q nur durch die Post. Bezugs p r c i s : vierlcljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).
Ein z e Ist ü c k c je ·anqefon~JCllC 24 Seilen DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren DM 0,10) -- Zusendunq einzelner Stücke per Streifband gegen
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