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Bundesgesetzblatt
Teil I
1954 Ausgegeben zu Bonn am 2. April 1954 Nr. 8
Tag Inhalt: Seite
31. 3. 54 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV 1953) 67
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
(EStDV 1953).
Vom 31. März 1954.
Auf Grund des § 51 Abs. 1 des Einkommensteuer- Zu § 2 Abs. 6 des Gesetzes
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vorn § 2a
15. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1355) ver- Aufteilung des Gewinns aus Gewerbebetrieb
ordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des
Bundesrates: (1) Zu den gesamten Umsätzen im Sinn des § 2
Abs. 6 Ziff. 2 des Gesetzes gehören außer den steuer-
Zu § 2 Abs. 5 des Gesetzes baren Umsätzen im Sinn des Umsatzsteuergesetzes
§ 1 auch nicht steuerbare Umsätze, z. B. Umsätze im Aus-
land, in Freihäfen und Zollausschlüssen und auf
Wirtschaftsjahr
Schiffen außerhalb der Hoheitsgrenze.
Das Wirtschaftsjahr umfaßt einen Zeitraum von
(2) Die Aufteilung ist entsprechend der Berech-
zwölf Monaten. Es darf einen Zeitraum von weni-
nung der Umsatzsteuer nach den Isteinnahmen oder
ger als zwölf Monaten nur umfassen, wenn
den Solleinnahmen vorzunehmen.
1. ein Betrieb eröffnet oder aufgegeben wird oder
§ 2b
2. ein Steuerpflichtiger von regelmäßigen Ab- (gestrichen)
schlüssen auf einen bestimmten Tag zu regel-
Zu § 3 des Gesetzes
mäßigen Abschlüssen auf einen anderen be-
§ 3
stimmten Tag übergeht.
Steuerfreie Einkünfte
§ 2 (1) Die Vorschriften in der Lohnsteuer-Durchfüh-
Wirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten rungsverordnung über die Steuerpflicht oder die
(1) Macht ein Land- und Forstwirt regelmäßig Steuerfreiheit von Einkünften aus nichtselbständi-
Abschlüsse für ein Wirtschaftsjahr, das nicht am ger Arbeit sind auch bei der Veranlagung anzu-
30. Juni, aber an einem anderen Tag in der Zeit wenden.
vom 24. Juni bis 6. Juli endet, so ist dieses Wirt- (2) Bei Renten aus Versicherungsverträgen oder
schaftsjahr das Wirtschaftsjahr im Sinn des § 2 aus Unterstützungskassen, die insgesamt mehr als
Abs. 5 Ziff. 1 des Gesetzes. 3600 Deutsche Mark, aber weniger als 4200 Deutsche
(2) Bei reiner Weidewirtschaft und reiner Vieh- Mark betragen, bleiben 600 Deutsche Mark abzüg-
zucht ist Wirtschaftsjahr der Zeitraum von 1. Mai lich des Betrags steuerfrei, um den diese Renten
bis 30. April, bei reiner Forstwirtschaft der Zeit- insgesamt den Betrag von 3600 Deutsche Mark über-
raum vom 1. Oktober bis 30. September. Der Be- steigen.
griff der reinen Weidewirtschaft oder reinen Forst- Zu § 3 a des Gesetzes
wirtschaft schließt nicht aus, daß daneben in gerin- § 3a
gem Umfang auch eine andere land- oder forstwirt-
schaftliche Nutzung vorhanden ist. Begriffsbestimmungen
(3) Die Oberfinanzdirektionen 1) können für be- (1) Aufschließungsmaßnahmen sind Maßnahmen,
stimmte land- und forstwirtschaftliche Betriebsarten die in sachlichem Zusammenhang mit der Errichtung
und für bestimmte Gebiete an Stelle der Wirt- von Wohnbauten notwendig sind, um diese Bauten
schaftsjahre, die in § 2 Abs. 5 Ziff. 1 des Gesetzes in verkehrsüblicher Weise nutzbar zu machen. Da-
und in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind, einen zu gehören insbesondere die Herrichtung der Ver-
anderen zwölfmonatigen Zeitraum festsetzen, wenn kehrsflächen einschließlich des Erwerbs der hierzu
das aus wirtschaftlichen Gründen nach der beson- erforderlichen Grundstücke und die Herstellung der
deren Art der Betriebe erforderlich ist. Die Fest- Abwässeranlagen und der öffentlichen Versorgungs-
setzung ist ortsüblich bekannt zu machen. Eine Fest- leitungen.
setzung im Sinn des Satzes 1 kann auch für den (2) Gemeinschaftseinrichtungen sind solche Ein-
einzelnen Fall getroffen werden. richtungen, die in ursächlichem Zusammenhang mit
der Errichtung von Wohnbauten stehen und dazu
1) In Berlin: Das Landesfinanzamt Berlin. bestimmt sind, den Bewohnern dieser Wohnbauten
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zur gemeinsamen Benutzung zu dienen. Dazu ge- schafft oder hergestellt worden sind, so gilt als An-
hören insbesondere Heizungsanlagen, Wasch- und schaffungs- oder Herstellungskosten höchstens der
Trockenanlagen, Badeeinrichtungen, Kindergärten Betrag, mit dem der Steuerpflichtige das Wirt-
und Kinderspielplätze, Versammlungsräume, Lese- schaftsgut in einer Eröffnungsbilanz in Deutscher
räume und Sammelgaragen. Mark auf den 21. Juni 1948 1 ) hätte ansetzen können.
(3) Festverzinsliche Schuldverschreibungen des
Bundes oder der Länder sind auch solche Schuld- § 7
verschreibungen, bei denen das Gläubigerrecht in Bewertungsfreiheit
das Bundesschuldbuch oder in das Schuldbuch eines für geringwertige Anlagegüter
Landes eingetragen ist (Schuldbuchforderungen). (1) § 6 Abs. 2 des Gesetzes ist erstmals auf Wirt-
(4} Namensschuldverschreibungen im Sinn des schaftsgüter anzuwenden, die nach dem 25. Juni 1953
§ 3 a Ziff. 3 des Gesetzes sind die schlichten Namens- angeschafft oder hergestellt worden sind. Der Tag
papiere, die nicht indossiert werden können (Rekta- der Anschaffung ist der Tag der Lieferung, der Tag
papiere), dagegen nicht die indossablen Namens- der Herstellung ist der Tag der Fertigstellung.
papiere (Orderpapiere). (2) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund
(5} Industrieobligationen · sind festverzinsliche ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, können
Schuldverschreibungen, die von Unternehmen der die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von vor
gewerblichen Wirtschaft ausgegeben werden. dem 26. Juni 1953 angeschafften oder hergestellten
beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever-
Zu §§ 4 bis 7 des Gesetzes
mögens, die der Abnutzung unterliegen und die
§ 4
einer selbständigen Bewertung und Nutzung fähig
Eröffnung und Aufgabe eines Betriebs sind, im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in
(1) Wird ein Betrieb eröffnet oder erworben, so voller Höhe als Betriebsausgaben absetzen, wenn
tritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das
des Betriebsvermögens am Schluß des vorangegan- einzelne Wirtschaftsgut 200 Deutsche Mark nicht
genen Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen im übersteigen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Zeitpunkt der Eröffnung oder des Erwerbs des Be-
triebs. § 7a
(2) Wird ein Betrieb aufgegeben oder veräußert, so Absetzung für Abnutzung
tritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle im Fall des § 4 Abs. 3 des Gesetzes
des Betriebsvermögens am Schluß des Wirtschafts- Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am 21. Juni
jahrs das Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Auf- 1948 1 ) zum Betriebsvermögen gehört haben, sind
gabe oder der Veräußerung des Betriebs. im Fall des § 4 Abs. 3 des Gesetzes für die Be-
§ 5
messung der Absetzungen für Abnutzung als An-
schaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu
Unentgeltliche Ubertragung legen:
(1) Wird ein Betrieb oder ein Teilbetrieb unent- 1. bei Gebäuden höchstens die Werte, die sich
geltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des bei sinngemäßer Anwendup.g des § 16 Abs. 1
Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers die Wirt- des D-Markbilanzgesetzes vom 21. August
schaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich 1949 (WiGBI. S. 279) 2 ), und
nach § 6 Ans. 1 Ziff. 1 bis 3 des Gesetzes ergeben.
2. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An-
Der Rechtsnachfolger ist an diese Werte gebunden.
lagevermögens höchstens die Werte, die sich
(2) Werden einzelne Wirtschaftsgüter unentgelt- bei sinngemäßer Anwendung des § 18 des
lich übertragen, so gilt für den Erwerber der Be- D-Markbilanzgesetzes
trag als Anschaffungskosten, den er für das einzelne
Wirtschaftsgut im Zeitpunkt des Erwerbs hätte auf- ergeben würden.
wenden müssen. § 7b
(3) Im Fall des § 4 Abs. 3 des Gesetzes sind bei
Anschaffungs- oder Herstellungskosten
der Bemessung der Absetzungen für Abnutzung
in den Fällen der §§ 7 c und 7 d Abs. 2 des Gesetzes
oder Substanzverringerung durch den Rechtsnach-
folger oder Erwerber die sich bei Anwendung der Bei Gebäuden, Eigentumswohnungen und Schif-
Absätze 1 und 2 ergebenden Werte als Anschaf- fen, die mit Zuschüssen im Sinn der §§ 7 c und 7 d
fungskosten zugrunde zu legen. Abs. 2 des Gesetzes angeschafft oder hergestellt
1) In Berlin: 1. April 1949.
§ 6
2) An die Stelle des Gesetzes über die Eröffnungsbilanz
Einlagen
in Deutscher Mark und die Kapitalneuf estsetzung
Führt der Steuerpflichtige dem Betrieb Wirt- (D-Markbilanzgesetz) vom 21. August 1949 (WiGBl.
schaftsgüter zu, die vor dem 21. Juni 1948 1 ) ange- S. 279) tritt im Land Rheinland-Pfalz das Landesgesetz
über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und
1) In Berlin ist der Stichtag vom 21. Juni 1948 nur in den die Kapitalneufestsetzung (D-Mark-Bilanzgesetz) vom
Fällen des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Eröff- 6. September 1949 (Gesetz- und Verordnungsbl. der
nungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneu- Landesregierung Rheinland-Pfalz Teil I S. 421) und in
fcstsctzung (D-Markbilanzgesetz) vom 12. August 1950 Berlin das Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deut-
(Verordnungsbl. für Groß-Berlin Teil I S. 329) maß- scher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Mark-
gebend; in den übrigen Fällen tritt an die Stelle des bilanzgesetz) vom 12. August 1950 (Verordnungsbl. für
21. Juni 1948 der 1. April 1949. Groß-Berlin Teil I S. 329).
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worden sind, sind die Anschaffungs- oder Herstel- (4) Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, bei
lungskosten vermindert um den Betrag dieser Zu- denen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des Ge-
schüsse anzusetzen. setzes oder Abschreibungen nach § 7 a des Gesetzes
in der Fassung vom 28. Dezember 1950, in der Fas-
Zu § 6 Abs. 2, §§ 7 a bis 7 f, 10 und 10 a des Gesetzes sung vom 17. Januar 1952 1 ) und nach § 7 a des Ge-
§ 8 setzes vorgenommen werden, sind in ein besonde-
res, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen,
Ordnungsmäßige Buchführung das den Tag der Anschaffung oder Herstellung, die
(1) Bei Land- und Forstwirten liegt eine ord- Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Ab-
nungsmäßige Buchführung im Sinn des setzungen für Abnutzung und die Abschreibungen
§ 6 Abs. 2 des Gesetzes, zu enthalten hat.
§ 1 a des Gesetzes in der Fassung vom 28. Dezem- (5) Die Zuschüsse und Darlehen im Sinn der
ber 1950 (Bundesgesetzbl. 1951 I S. 1), in der §§ 7 c, 7 d Abs. 2 und des § 7 f des Gesetzes sind in
Fassung vom 17. Januar 1952 (Bundesgesetz- ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen, das den
blatt I S. 33) und im Sinn des § 7 a des Ge- Tag der Hingabe der Zuschüsse und Darlehen, den
setzes 1 ), Namen und die Anschrift des Empfängers und bei
§ 7 c des Gesetzes in der Fassung vom 17. Januar Darlehen auch die Rückzahlungsbedingungen zu
1952 und im Sinn des § 7 c des Gesetzes, enthalten hat.
§ 7 d Abs. 2 des Gesetzes in der Fassung vom § Ba
17. Januar 1952 und im Sinn des § 1 d Abs. 2 Begünstigter Personenkreis
des Gesetzes,
im Sinn der §§ 7 a, 7 e und 10 a des Gesetzes
§ 1 e Abs. 2 des Gesetzes 2 ),
(1) Auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes
§ 7 f des Gesetzes,
vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 201) können
§ 10 Abs. 1 Ziff. 4 des Gesetzes, Rechte und Vergünstigungen in Anspruch nehmen
§ 10 a des Gesetzes und 1. Vertriebene (§ 1 des Bundesvertriebenen-
§ 7 Abs. 2 gesetzes),
vor, wenn Bücher geführt werden, die mindestens 2. Heimatvertriebene (§ 2 des Bundesvertrie-
den Anforderungen der Verordnung über landwirt- benengesetzes),
schaftliche Buchführung vom 5. Juli 1935 (Reichsge- 3. Sowjetzonenflüchtlinge (§ 3 des Bundesver-
setzbl. I S. 908) entsprechen. trie benengesetzes),
(2) Bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn aus 4. den Sowjetzonenflüchtlingen gleichgestellte
Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit nach Personen (§ 4 des Bundesvertriebenenge-
§ 4 Abs. 3 des Gesetzes ermitteln, gelten Aufzeich- setzes),
nungen, die den Vorschriften der Absätze 3 bis 5 wenn sie die in den §§ 9 bis 13 des Bundesvertrie-
entsprechen, als ordnungsmäßige Buchführung im benengesetzes bezeichneten Voraussetzungen er-
Sinn des
füllen. Den in den Ziffern 1 bis 4 bezeichneten Per-
§ 6 Abs. 2 des Gesetzes, sonen stehen diejenigen Personengruppen gleich,
§ 7 a des Gesetzes in der Fassung vom 28. Dezem- die durch eine auf Grund des § 14 des Bundesver-
ber 1950, in der Fassung vom 17. Januar 1952 triebenengesetzes erlassene Rechtsverordnung zur
und im Sinn des § 7 a des Gesetzes 1 ), Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigun-
§ 7 c des Gesetzes in der· Fassung vom 17. Januar gen nach dem Bundesvertriebenengesetz berechtigt
1952 und im Sinn des § 7 c des Gesetzes, werden. Der Nachweis für die Zugehörigkeit zu
einer der bezeichneten Personengruppen ist durch
§ 7 d Abs. 2 des Gesetzes in der Fassung vom
Vorlage eines· Ausweises im Sinn des § 15 des Bun-
17. Januar 1952 und im Sinn des § 7 d Abs. 2
des Gesetzes, desvertriebenenges~tzes zu erbringen. Die bisher
von den Ländern für die in Satz 1 Ziffern 1 und 2
§ 7 f des Gesetzes und
bezeichneten Steuerpflichtigen ausgegebenen Aus-
§ 7 Abs. 2. weise gelten weiter, bis sie durch Ausweise im
(3) Die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben Sinn des § 15 des Bundesvertriebenengesetzes er-
müssen einzeln aufgezeichnet und am Schluß des setzt oder durch die Bundesregierung außer Kraft
Kalenderjahrs zusammengerechnet werden. Steuer- gesetzt werden.
liche Vorschriften, die eine Zusammenrechnung für (2) Erlischt die Befugnis zur Inanspruchnahme
kürzere Zeiträume anordnen, bleiben unberührt. Die von Rechten un~ Vergünstigungen (§§ 13 und 19
Vorschriften der §§ 162 und 163 der Reichsabgaben- des Bundesvertriebenengesetzes), so können
ordnung sind zu beachten. 1. § 7 a des Gesetzes für solche beweglichen
1 Wirtschaftsgüter, die bis zum Tag des Er-
) Im Land Berlin: § 7 a des Gesetzes vom 16. Mai 1950
(Verordnungsbl. für Groß-Berlin Teil I S. 183), § 7 a löschens der Befugnis angeschafft oder her-
des Gesetzes vom 31. Mai 1952 (Gesetz- und Verord- gestellt worden sind,
nungsbl. für Berlin S. 357) und im Sinn des § 7 a des
Gesetzes. 1
) Für das Land Berlin: Abschreibungen nach § 7 a des
2
) Im Land Berlin: § 7 e Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Mai Gesetzes vom 16. Mai 1950 {Verordnungsbl. für Groß-
1950 (Verordnungsbl. für Groß-Berlin Teil I S. 183) und Berlin Teil I S. 183), § 7 a des Gesetzes vom 31. Mai
im Sinn des § 7 e Abs. 2 des Gesetzes. 1952 (Gesetz- und Verordnungsbl. für Berlin S. 357).
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2. § 7 e des Gesetzes für solche Fabrikgebäude, Gesetzes vor, so kann die Bewertungsfreiheit von
Lagerhäuser und landwirtschaftliche Be- dem Unternehmen nur in Höhe des Hundertsatzes
triebsgebäude, die bis zum Tag des Er- in Anspruch genommen werden, mit dem die Mit-
löschens der Befugnis hergestellt worden unternehmer, die die Voraussetzungen des Gesetzes
sind, und erfüllen, an dem Gewinn des Unternehmens betei-
3. § 10 a des Gesetzes für den gesamten nicht ligt sind. Die Höchstgrenze der Abschreibung für
entnommenen Gewinn des Veranlagungs- das Unternehmen beträgt auch in diesem Fall 100 000
zeitraums, in dem die Befugnis erloschen Deutsche Mark.
ist, § 9 a 1)
in Anspruch genommen werden. Werden in den
Fällen der Ziffern 1 und 2 die beweglichen Wirt- Uberleitungsvorschrift zu § 7 a des Gesetzes
in der Fassung vom 28. Dezember 1950
schaftsgüter oder die Fabrikgebäude, Lagerhäuser
und landwirtschaftlichen Betriebsgebäude erst nach Die Bewertungsfreiheit nach § 7 a des Gesetzes in
dem Tag des Erlöschens der Befugnis angeschafft der Fassung vorn 28. Dezember 1950 kann für ein
oder hergestellt, so können die §§ 7 a und 7 e des nach dem 30. Juni 1951 geliefertes oder fertiggestell-
Gesetzes auf die bis zu diesem Zeitpunkt aufge- tes Ersatzwirtschaftsgut auf Antrag in Anspruch ge-
wendeten Anzahlungen auf Anschaffungskosten nommen werden, wenn der Steuerpflichtige das Er-
oder Teilherstellungskosten angewandt werden. § 7 satzwirtschaftsgut vor dem 1. Juli 1951 bestellt oder
Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. vor diesem Zeitpunkt mit der Herstellung des Er-
(3) Die für die Eintragung eines Vermerks im satzwirtschaftsguts begonnen. hat. Voraussetzung
Sinn des § 19 des Bundesvertriebenengesetzes zu- ist, daß das Ersatzwirtschaftsgut vor dem 1. Januar
ständige Behörde hat die Eintra.gung des Vermerks 1952 oder, wenn es sich um ein Schiff handelt, vor
unverzüglich dem für die Veranlagung des Steuer- dem 1. Januar 1953 geliefert oder fertiggestellt wor-
pfli~ht~gen tuständigen Finanzamt (§ 73 a der Reichs- den ist.
abgabenordnung) mitzuteilen. Zu § 7 b des Gesetzes
(4) Aus Gründen der Rasse, Religion, Nationali- § 10
tät, Weltanschauung oder politischer Gegnerschaft Erhöhte Absetzungen für Wohngebäude
gegen den Nationalsozialismus verfolgt sind Steuer-
pflichtige, die nach den §§ 1, 8 und 76 des Bundes- (1) Der Steuerpflichtige kann im Fall des § 7 b des
ergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer Gesetzes an Stelle der 'nach § 7 des Gesetzes zu be-
der nationalsozialistischen Verfolgung (BEG) vom messenden Absetzungen für Abnutzung im Jahr der
18. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1387) oder Herstellung und in dem darauffolgenden Jahr bis
nach den landesrechtlichen Vorschriften Anspruch zu je 10 vorn Hundert, in den darauffolgenden zehn
auf Entschädigung haben. Der Nachweis für die Zu- Jahren bis zu je 3 vorn Hundert der Herstellungs-
gehörigkeit zu der Personengruppe der Verfolgten kosten absetzen.
ist durch Vorlage eines Bescheids oder einer son- (2) § 9 Abs. 1 gilt entsprechend.
stigen Mitteilung der zuständigen Entschädigungs-
behörde zu erbringen. (3) Die Absetzungen nach § 7 b des Gesetzes sind
auch bei der Berechnung des Nutzungswerts der
Zu § 7 a des Gesetzes Wohnung im eigenen Einfamilienhaus nach der Ver-
§ 91) ordnung über die Bemessung des Nutzungswerts der
Bewertungsfreiheit Wohnung im eigenen Einfamilienhaus vorn 26. Ja-
für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter nuar 1937 (ReichsgesetzbL I S. 99) zulässig. Der Ab-
setzungsbetrag ist in voller Höhe von dem um die
(1) Das Jahr der Anschaffung ist das Wirtschafts- abzugsfähigen Schuldzinsen gekürzten Grundbetrag
jahr der Lieferung, das Jahr der Herstellung ist das abzuziehen. Entsteht hierdurch ein Verlust, so ist
Wirtschaftsjahr der Fertigstellung. dieser mit den Einkünften aus anderen Einkunfts-
(2) Sind im Fall des § 7 a Abs. 2 Satz 2 des Ge- arten auszugleichen.
setzes in der Fassung vorn 28. Dezember 1950, im § 10a
Fall des § 7 a des Gesetzes in der Fassung vorn
17. Januar 1952 2 ) oder im Fall des § 7 a des Ge- Erhöhte Absetzungen beim Ersterwerb
setzes mehrere Personen an einem Unternehmen im Sinn des § 7 b Abs. 3 und 4 des Gesetzes
als Mitunternehmer beteiligt und liegen nicht bei (1) Kleinsiedlung ist eine Siedlung im Sinn des
allen Mitunternehmern die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2, Kaufeigenheim ist ein Wohngebäude im
1
Sinn des § 20 Abs. 3 des Ersten Wohnungsbaugeset-
) Für das Land Berlin: Unberührt bleiben die Vorschrif-
ten des § 14 des Gesetzes zur Förderung der Wirt- zes (WoBauG) in der Fassung vom 25. August 1953
schaft von Berlin (West) in der Fassung vom 9. Sep- (Bundesgesetzbl. I S. 1047).
tember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 621 - Gesetz- und
Verordnungsbl. für Berlin S. 885, 1183 -) und des § 9 (2) Die Verpflichtung, die Kleinsiedlung oder das
Abs. 1 und 2 der Berliner Einkommensteuer-Durch- Kaufeigenheim an natürliche Personen zu Eigentum
f ührungsverordnung 1952 (Gesetz- und Verordnungs- zu übertragen (Vorrats- oder Bestellbau), muß sich
blatt für Berlin 1953 S. 1362).
2 1) Für das Land Berlin bleibt § 9 a der Berliner Fassung
) Für das Land Berlin: § 7 a des Gesetzes vom 16. Mai
1950 (Verordnungsbl. für Groß-Berlin Teil I S. 183), der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1951
§ 7 a des Gesetzes vom 31. Mai 1952 (Gesetz- und Ver- vom 31. Mai 1952 (Gesetz- und Verordnungsbl. für Ber-
ordnungsbl. für Berlin S. 357). lin S. 372) in Kraft.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. April 1954 71
auf die Ubertragung des bürgerlich-rechtlichen 6. die Errichtung und Uberlassung von Räu-
Eigentums oder eines Erbbaurechts beziehen. Sie men für Gewerbebetriebe beim Wiederauf-
lc.ann auch gegenüber einem anderen als dem Erst- bau von Gebäuden, die der Nutzfläche nach
erwerber übernommen werden. mindestens zu 66 2/3 vom Hundert Wohn-
(3) Beim Ersterwerb einer Eigentumswohnung gilt zwecken dienen;
Absatz 2 entsprechend. Beim Ersterwerb eines 7. das Betreiben von Gemeinschaftseinrich-
eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts muß sich die tungen, die überwiegend den Bewohnern
Verpflichtung auf die Bestellung des Dauerwohn- der Wohngebäude zugute kommen;
rechts beziehen. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist 8. die Errichtung und Veräußerung von Kauf-
Voraussetzung für die Inanspruchnahme des § 7b eigenheimen, Kleinsiedlungen und von
des Gesetzes, daß die Wohnung zu mehr als 66 2/3 Wohnungen (Eigentumswohnungen) im
vom Hundert Wohnzwecken dient. Sinn des Ersten Teils des Wohnungseigen-
(4) Zu den Anschaffungskosten gehören nicht die tumsgesetzes vom 15. März 1951 (Bundes-
Aufwendungen für den Erwerb des Grund und gesetzbl. I S. 175).
Bodens.
(3) Unternehmen, die spätestens am 31. März 1953
Zu § 7 c des Gesetzes die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt haben,
§ 11 dürfen ihren Geschäftsbetrieb neben den im Ab-
Freie Wohnungsunternehmen satz 2 bezeichneten Geschäften auch erstrecken auf
(1) Freie Wohnungsunternehmen im Sinn des § 7 c 1. die Instandhaltung und Verwaltung der
Abs. 1 Buchstabe e des Gesetzes sind Unternehmen zum Betriebsvermögen des Unternehmens
die die folgenden Voraussetzungen erfüllen: ' gehörenden Grundstücke, die am 1. Juli
1_. Das Unternehmen muß im Handelsregister 1951 1) zum Betriebsvermögen des Unter-
oder im Genossenschaftsregister eingetra- nehmens oder zum Grundvermögen des
gen sein; Inhabers (Mitinhabers) des Unternehmens
2. das Unternehmen muß den Gewinn auf gehört haben;
Grund ordnungsmäßiger Buchführung nach 2. die Fertigstellung, Instandhaltung und Ver-
§ 5 des Gesetzes ermitteln; waltung von zum Betriebsvermögen des
3. der satzungsmäßige und tatsächliche Zweck Unternehmens gehörenden Gebäuden, mit
des Unternehmens muß vorbehaltlich der deren Herstellung vor dem 1. Juli 1951 1 )
Vorschriften in den Absätzen 2 und 3 aus- begonnen worden ist, wenn das Grund-
schließlich auf den Bau von Wohngebäuden stück am 1. Juli 1951 1 ) zum Betriebsver-
sowie auf deren Instandhaltung und dau- mögen des Unternehmens oder zum Grund-
ernde Verwaltung gerichtet sein; beim Bau vermögen des Inhabers (Mitinhabers) des
von Wohngebäuden muß das Unternehmen Unternehmens gehört hat.
als Bauherr für eigene Rechnung handeln. (4) Das freie Wohnungsunternehmen muß späte-
(2) Der Geschäftsbetrieb darf sich, sofern der in stens sechs Monate nach Ablauf des Wirtschafts-
Absatz 1 Ziffer 3 bezeichnete Zweck des Unterneh- jahrs, in dem es Zuschüsse oder unverzinsliche Dar-
mens nicht beeinträchtigt wird, auch erstrecken auf lehen im Sinn des § 7 c des Gesetzes erhalten hat,
dem für seine Veranlagung zur Einkommensteuer
1. die Errichtung und Uberlassung von Räu-
oder zur Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt
men für Gewerbebetriebe, die zur Befriedi-
den Prüfungsbericht im Sinn des § 7 c Abs. 1 Buch-
gung der Bedürfnisse der Bewohner der
stabe e Unterabschnitt cc des Gesetzes vorlegen. Die
von dem Unternehmen errichteten Woh-
Prüfung muß von einem wohnwirtschaftlichen Ver-
nungen erforderlich sind;
band durchgeführt worden sein, der am 1. April 1951
2. die Errichtung und Uberlassung von Räu- bestanden und zu dessen satzungsmäßigen Auf-
men für wirtschaftliche Einrichtungen, die gaben eine solche Prüfung spätestens am 31. Dezem-
sich nach den örtlichen Verhältnissen zur ber 1951 gehört hat.
wirtschaftlichen Ausnutzung des Geländes
als notwendig erweisen; § 11 a
3. die Errichtung und Uberlassung von Gara- Kleinsiedlung, Eigenheim, Kaufeigenheim
gen, die zur Befriedigung der Bedürfnisse Eigenheim ist ein Wohngebäude im Sinn des § 20
der Bewohner der von dem Unternehmen Abs. 1 des Ersten Wohnungsbaugesetzes (WoBauG)
errichteten Wohnungen erforderlich sind; in der Fassung vom 25. August 1953 (Bundesgesetz-
4. die Errichtung und Benutzung der für den blatt I S. 1047). Für die Begriffe „Kleinsiedlung" und
eigenen Betrieb und für die eigene Verwal- ,,Kaufeigenheim" gilt § 10a Abs. 1.
tung erforderlichen Räume;
§ 11 b
5. den Erwerb und die Verwaltung von unbe-
Voraussetzungen
bauten Grundstücken und von Grundstük-
für den Abzug von Darlehen
ken mit zerstörten oder demontierten Ge-
bäuden im Sinn des § 33 Abs. 4 des Grund- (1) Der Dbergang einer Darlehnsforderung inner-
steuergesetzes, soweit dies zur Durchfüh- halb von drei Jahren nach der Hingabe im Wege der
rung der in den Ziffern 1 bis 4 bezeichne- Gesamtrechtsnachfolge oder im Rahmen einer un-
ten Bauvorhaben erforderlich ist; 1) Im Land Berlin: 22. August 1951.
72 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
entgeltlichen Ubertragung eines Betriebs, eines Teil- § 11f
betriebs oder eines Mitunternehmeranteils schließt Tilgungsbeträge
den Abzug nicht aus. bei vor dem 1. Juni 1953 hingegebenen Darlehen
(2) Ein Darlehen wird beliehen, wenn die Dar-
Beträge, die zur Tilgung von abzugsfähigen Dar-
lehnsforderung zur Sicherung einer Schuld abgetre-
lehen gezahlt werden, die vor dem 1. Juni 1953 hin-
ten wird. Hierbei ist es unerheblich, ob die Schuld
gegeben worden sind, stellen beim Darlehnsgeber
vor oder nach der Hingabe des Darlehens entstanden
Betriebseinnahmen dar.
ist.
(3) Bei Darlehen mit einer Laufzeit von zehn oder Zu § 7 d des Gesetzes
mehr Jahren, die in gleichen Jahresbeträgen getilgt § 11 g
werden, schließt die Vereinbarung einer tilgungs-
freien Zeit den Abzug nicht aus. Bewertungsfreiheit für Schiffe
Bei Anwendung des § 7 d Abs. 1 des Gesetzes gilt
§ 11 C die Vorschrift des § 9 Abs. 1 entsprechend.
Verwendung der Zuschüsse und Darlehen
( 1) Ein einem Organ der staatlichen Wohnungs- § 11 h
politik oder der Deutschen Bau- und Bodenbank Förderung des Schiffbaus
Aktiengesellschaft ohne Sicherheit gewährtes Dar-
Bei Anwendung des § 7 d Abs. 2 des Gesetzes
lehen gilt auch dann als unter den gleichen Bedin-
gelten die Vorschriften der §§ 11 b, 11 e und 11 f
gungen weitergegeben, wenn der Bauherr dem Or-
entsprechend.
gan oder der Deutschen Bau- und Bodenbank Ak-
tiengesellschaft Sicherheit gewährt. Zu § 7 e des Gesetzes
(2) Die Organe der staatlichen Wohnungspolitik § 12 1)
und die Deutsche Bau- und Bodenbank Aktiengesell-
schaft können Bewertungsfreiheit
für Fabrikgebäude, Lagerhäuser
1. für die Weitergabe der Zuschüsse und Dar-
und landwirtschaftliche Betriebsgebäude
lehen eine einmalige Bearbeitungsgebühr
in Höhe der tatsächlichen Unkosten, höch- (1) Die durch § 7 e Abs. 1 des Gesetzes gewährte
stens jedoch von 2 vom Hundert, und Bewertungsfreiheit wird nicht dadurch ausgeschlos-
sen, daß sich
2. für die Verwaltung der weitergegebenen
Darlehen eine laufende Verwaltungsge- 1. in dem hergestellten Fabrikgebäude (§ 7 e
bühr von jährlich 0,5 vom Hundert Abs. 1 Buchstaben a bis c des Gesetzes) die
mit der Fabrikation zusammenhängenden
des Zuschuß- oder Darlehnsbetrags erheben. üblichen Kontor- und Lagerräume oder
2. in dem hergestellten Lagerhaus (§ 7 e Abs. 1
§ 11 d
Buchstabe d des Gesetzes) die mit der Lage-
Begrenzung des Abzugs rung zusammenhängenden üblichen Kontor-
der Zuschüsse und Darlehen bei Kleinsiedlungen, räume befinden,
Eigenheimen und Kaufeigenheimen
wenn auf diese Räume nicht mehr als 20 vom Hun-
Die Begrenzung des Abzugs der Zuschüsse und dert der Herstellungskosten entfallen.
Darlehen auf 10 000 Deutsche Mark je Wohnung
gilt auch für die zweite ·wohnung in einer Kleinsied- (2) Die Bewertungsfreiheit nach § 7 e des Gesetzes
lung (Einliegerwohnung) und in einem Eigenheim. ist auch dann zu gewähren, wenn ein nach dem 31.
Das gleiche gilt im Fall des § 7 c Abs. 4 Satz 3 des Dezember 1951 hergestelltes Gebäude gleichzeitig
Gesetzes. mehreren der im § 7 e Abs. 1 des Gesetzes bezeich-
neten Zwecken dient.
§ 11 e
(3) Dient ein nach dem 31. Dezember 1951 herge-
Gläubigerwechsel und Schuldnerwechsel
stelltes Gebäude zum Teil Fabrikationszwecken.
(1) Die Abtretung einer Darlehnsforderung steht oder Lagerzwecken der im § 7 e Abs. 1 des Gesetzes
der Rückzahlung des Darlehens an den Darlehns- bezeichneten Art und zum Teil Wohnzwecken, so
geber gleich. Dies gilt nicht, wenn eine Darlehns- ist, wenn der Fabrikationszwecken oder Lager-
forderung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge oder zwecken dienende Gebäudeteil überwiegt, bei Vor-
im Rahmen der unentgeltlichen Ubertragung eines liegen der übrigen 'Voraussetzungen die Bewer-
Betriebs, eines Teilbetriebs oder eines Mitunter- tungsfreiheit des § 7 e des Gesetzes zu gewähren.
nehmeranteils auf einen anderen übergeht. Uberwiegt der Wohnzwecken dienende Teil, so sind
(2) Die befreiende Schuldübernahme steht der die erhöhten Absetzungen des § 7 b des Gesetzes
Rückzahlung des Darlehens an den Darlehnsgeber 1) Für das Land Berlin: Unberührt bleiben die Vorschrif-
gleich. Dies gilt nicht, wenn die Darlehnsschuld im ten des § 14 des Gesetzes zur Förderung der Wirt-
Rahmen der Veräußerung eines Gebäudes oder schaft von Berlin (West) in der Fassung vom 9. Sep•
einer Eigentumswohnung übernommen wird und tember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 621 - Gesetz- und
der Ubernehmer der Schuld berechtigt gewesen Verordnungsbl. für Berlin S. 885, 1183) und des § 12
der Berliner Einkommensteuer-Durchführungsverord-
wäre, das Darlehen als Bauherr dieses Gebäudes nung 1952 (Gesetz- und Verordnungsbl. für Berlin 1953
oder dieser Eigentumswohnung zu empfangen. s. 1362).
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. April 1954 73
auch dann zuzubilligen, wenn der Fabrikations- Höchstgrenzen des § 1 g des Gesetzes als Betriebs-
zwecken oder Lagerzwecken dienende Teil 33 1/s ausgaben abgezogen werden, wenn sie vor dem
vom Hundert, bei Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1. Januar 1954 hingegeben werden. Dberschreiten
1953 hergestellt worden sind, 20 vom Hundert über- diese Zuschüsse oder Darlehen die Höchstgrenzen
steigt. des § 1 g des Gesetzes, so können weitere nach dem
(4) Zum Absatz an Wiederverkäufer im Sinn des 31. Mai 1953 hingegebene Zuschüsse oder Darlehen
§ 7 e Abs. 1 Buchstabe d des Gesetzes bestimmt sind nicht abgezogen werden. Das gleiche gilt für rechts-
solche Waren, die zum Absatz an einen anderen verbindlich zugesagte Zuschüsse oder Darlehen im
Unternehmer zur Weiterveräußerung - sei es in Sinn des § 7 d Abs. 2 des Gesetzes, wenn sie vor dem
derselben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger Be- 1. Januar 1955 hingegeben werden.
arbeitung oder Verarbeitung - bestimmt sind.
§ 12d
(5) Zu den landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden
gehört auch die Wohnung des Steuerpflichtigen, Nachweis der Voraussetzungen
wenn sie die bei Betrieben gleicher Art übliche in den Fällen des § 7 g Abs. 2 Buchstaben a und b
Größe nicht überschreitet. des Gesetzes
(6) § 9 gilt entsprechend. Die Bescheinigung nach § 1 d Abs. 2 letzter Satz
des Gesetzes hat in den Fällen des § 7 g Abs. 2 Buch-
§ 12 a 1) staben a und b des Gesetzes die Feststellung zu ent-
Uberleitungsvorschrift zu § 1 e des Gesetzes halten, daß die dort bezeichneten Voraussetzungen
vorliegen.
in der Fassung vom 28. Dezember 1950
Bei Gebäuden, mit deren Herstellung vor dem Zu § 9 des Gesetzes
1. Juli 1951 begonnen worden ist und die nach dem § 13
31. Dezember 1951 fertiggestellt worden sind, ist
§ 7 e des Gesetzes nur insoweit anwendbar, als der
Absetzung
Steuerpflichtige nicht schon auf Grund des § 12 a der für Abnutzung oder Substanzverringerung
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Gehört ein Gebäude oder ein sonstiges Wirt-
Fassung vom 17. Januar 1952 (Bundesgesetzbl.l S. 54) schaftsgut nicht zu einem Betriebsvermögen, so sind
für die vor dem 1. Januar 1952 aufgewendeten Teil- für die Bemessung der Absetzungen für Abnutzung
herstellungskosten die Bewertungsfreiheit nach oder Substanzverringerung als Anschaffungs- oder
§ 7 e des Gesetzes in der Fassung vom 28. Dezember Herstellungskosten zugrunde zu legen:
1950 in Anspruch genommen hat. 1. bei einem Gebäude,
Zu § 7 f des Gesetzes a) das vor dem 21. Juni 1948 1) angeschafft oder
hergestellt worden ist, der letzte Einheits-
§ 12b
wert;
Förderung der Vorfinanzierung b) das unentgeltlich erworben und vor dem
des Lastenausgleichs 21. Juni 1948 1 ) hergestellt worden ist, der
(1) Die Vorschriften des§ 11 b Abs. 1 und 2 und des letzte Einheitswert;
§ 11 e Abs. 1 gelten entsprechend. c) das unentgeltlich erworben und nach dem
(2) Verlangen im Fall des § 7 f Abs. 4 des Gesetzes 20. Juni 1948 2) hergestellt worden ist, die
die Erben die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens, Anschaffungs- oder Herstellungskosten des
so wird durch die Rückzahlung der Abzug des Dar- Rechtsvorgängers abzüglich der vorgenom-
lehens nicht berührt. Der zurückgezahlte Darlehns- menen Absetzungen für Abnutzung im Sinn
betrag stellt bei den Erben eine Betriebseinnahme des § 7 des Gesetzes und der erhöhten Ab~
dar. setzungen im Sinn des § 7 b des Gesetzes.
(3) Die Bank für Vutriebene und Geschädigte
Der letzte Einheitswert im Sinn der Buchstaben
(Lastenausgleichsbank) hat die vorzeitige Rückzah- a und bist der Einheitswert, der auf den letzten
lung von Darlehen unverzüglich dem für die Ver- Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungszeit-
anlagung des Steuerpflichtigen zuständigen Finanz- punkt, Fortschreibungszeitpunkt oder Nach-
amt (§ 73 a der Reichsabgabenordnung) mitzuteilen. feststellungszeitpunkt) vor dem Ende des Ver-
anlagungszeitraums lautet. In Reichsmark fest-
Zu § 7 g des Gesetzes gesetzte Einheitswerte sind im Verhältnis von
einer Reichsmark gleich einer Deutschen Mark
§ 12c
umzurechnen. Auf Antrag können für die Be-
Rechtsverbindlich zugesagte Zuschüsse messung der Absetzungen für Abnutzung die
oder Darlehen im Sinn der §§ 7 c und 7 d Abs. 2 im Verhältnis von einer Reichsmark gleich
des Gesetzes einer Deutschen Mark umgerechneten Beträge
Vor dem 16. Januar 1953 rechtsverbindlich zu- zugrunde gelegt werden, die in dem am 31. De-
gesagte Zuschüsse oder Darlehen im Sinn des § 7 c zember 1947 endenden Veranlagungszeitraum
des Gesetzes können ohne Berücksichtigung der als Absetzungen für Abnutzung steuerlich zu-
gelassen worden sind;
1
) Für das Land Berlin bleibt § 12 a der Berliner Ein-
1) Im Land Berlin: 1. April 1949.
kommensteuer-Durchführungsverordnung in der für
1952 geltenden Fassung in Kraft, 1) Im Land Berlin: 31. März 1949.
74 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
2. bei einem sonstigen Wirtschaftsgut, auf 52 Deutsche Mark für jeden vollen Kalender-
a) das vor dem 21. Juni 1948 1 ) angeschafft, her- monat, in dem die Steuerpflicht bestanden hat.
gestellt oder unentgeltlich erworben worden
ist, der Betrag, den der Steuerpflichtige für Zu § 10 des Gesetzes
die Anschaffung am 31. August 1948 2 ) hätte § 15 a
aufwenden müssen; Anzeigepflichten
b) das nach dem 20. Juni 1948 3) unentgeltlich (1) Das Versicherungsunternehmen hat dem für
erworben worden ist, der Betrag, den der seine Veranlagung zuständigen Finanzamt (§ 73 a
Steuerpflichtige für die Anschaffung im der Reichsabgabenordnung) unverzüglich die Fälle
Zeitpunkt des Erwerbs hätte aufwenden anzuzeigen, in denen vor Ablauf von drei Jahren
müssen. seit dem Vertragsabschluß
§ 14
1. die Versicherungssumme ganz oder zum
Pauschbeträge für Werbungskosten Teil ausgezahlt wird, ohne daß der Scha-
(1) Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung densfall eingetreten ist,
der Einkünfte mindestens abzusetzen: 2. geleistete Beiträge ganz oder zum Teil
1. von den Einnahmen aus nichtselbständiger zurückgezahlt werden oder
Arbeit ein Pauschbetrag von 312 Deutsche 3. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag
Mark; abgetreten oder beliehen werden.
2. von den Einnahmen aus Kapitalvermögen, (2) Die Bausparkasse hat dem für ihre Veranla-
wenn diese 1500 Deutsche Mark nicht über- gung zuständigen Finanzamt (§ 73 a der Reichs-
steigen und das Einkommen nach Abzug abgabenordnung) unverzüglich die Fälle anzuzeigen,
des folgenden Pauschbetrags 3000 Deutsche in denen vor Ablauf von drei Jahren seit dem Ver-
Mark nicht übersteigt, ein Pauschbetrag von tragsabschluß
200 Deutsche Mark;
1. die Bausparsumme ganz oder zum Teil aus-
3. von wiederkehrenden Bezügen im Sinn des gezahlt wird,
§ 22 Ziff. 1 des Gesetzes einschließlich der
2. geleistete Beiträge ganz oder zum Teil
in § 3 Ziff. 4 des Gesetzes bezeichneten zurückgezahlt werden oder
Renten ein Pauschbetrag von 200 Deutsche
3. Ansprüche aus dem Bausparvertrag be-
Mark. Hat der Steuerpflichtige keine Ein-
nahmen aus nichtselbständiger Arbeit, so liehen werden.
erhöht sich der Pauschbetrag auf 312 Deut- In den Fällen der Ziffern 1 und 3 entfällt die An-
sche Mark. zeigepflicht, wenn der Steuerpflichtige die empfan-
genen Beträge unverzüglich und unmittelbar zum
(2) Hat die Steuerpflicht nicht während des vollen
Wohnungsbau verwendet.
Kalenderjahrs bestanden, so ermäßigen sich der
Pauschbetrag von 312 Deutsche Mark auf 26 Deutsche (3) Der Steuerpflichtige hat dem für seine Veran-
Mark und der Pauschbetrag von 200 Deutsche Mark lagung zuständigen Finanzamt (§ 73 a der Reichs-
auf 15 Deutsche Mark für jeden vollen Kalender- abgabenordnung) die Abtretung (Absatz 1) und die
monat, in dem die Steuerpflicht bestanden hat. Beleihung (Absätze 1 und 2) unverzüglich anzu-
zeigen.
Zu §§ 10, 10 b und 10 c 4) des Gesetzes (4) § 11 b Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 15
Pauschbeträge für Sonderausgaben § 15b
(1) Für Sonderausgaben im Sinn des § 10 Abs. 1 Nachversteuerung bei vorzeitiger Auszahlung,
Ziff. 1, 2, 5 und 6 und des § 10 b des Gesetzes und für Rückzahlung, Abtretung oder Beleihung
als Sonderausgaben abzuziehende Beträge im Sinn (1) Wird im Fall des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe a
des § 10 c Abs. 1 4 ) des Gesetzes, des § 211 Abs. 1 des Gesetzes vor Ablauf von drei Jahren seit dem
Nr. 1 und 2 und des § 216 Nr. 1 des Lastenausgleichs- Vertragsabschluß
gesetzes ist bei der Veranlagung mindestens ein
1. die Versicherungsumme ganz oder zum Teil
Pauschbetrag von 200 Deutsche Mark abzusetzen. In
ausg~zahlt, ohne daß der Schadensfall ein-
den Fällen, in denen nach § 14 Abs. 1 Ziff. 1 und 3
getreten ist, oder werden
ein Pauschbetrag von 312 Deutsche Mark abzusetzen
ist, erhöht sich der Pauschbetrag für Sonderausgaben 2. geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zu-
auf 624 Deutsche Mark. rückgezahlt oder
3. Ansprüche_ aus dem Versicherungsvertrag
(2) Hat die Steuerpflicht nicht während des vollen
abgetreten oder beliehen,
Kalenderjahrs bestanden, so ermäßigen sich der
Pauschbetrag von 200 Deutsche Mark auf 15 Deutsche so ist eine Nachversteuerung für den Veranlagungs-
Mark und der Pauschbetrag von 624 Deutsche Mark zeitraum durchzuführen, in dem einer dieser Tat-
bestände verwirklicht ist. Zu diesem Zweck ist die
1
) Im Land Berlin: 1. April 1949. Steuer zu berechnen, die festzusetzen gewesen wäre,
2
) Im Land Berlin: 31. August 1949. wenn der Steuerpflichtige die seit dem Vertrags-
3
) Im Land Berlin: 31. März 1949. abschluß entrichteten Beiträge in den Kalenderjah-
4
) Gilt nicht im La.nd Berlin. ren, die der Verwirklichung des Tatbestandes vor-
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. April 1954 75
angehen, nicht geleistet hätte. Der Unterschieds- des Bundesrates bedarf, den unter Ziffer 1
betrag zwischen dieser und der festgesetzten Steuer bezeichneten Sparverträgen gleichgestellt
ist als Nachsteuer zu erheben. worden sind.
(2) Wird im Fall des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe b § 18
des Gesetzes vor Ablauf von drei Jahren seit dem
Vertragsabschluß Allgemeine Sparverträge
1. die Bausparsumme ganz oder zum Teil aus- (1) Allgemeine Sparverträge sind Verträge zwi-
gezahlt oder werden schen einem Steuerpflichtigen und einem Kredit-
institut, in denen der Steuerpflichtige sich zur Fest-
2. geleistete Beiträge ganz oder zum Teil
legung von einzelnen Sparbeträgen auf drei Jahre
zurückgezahlt oder
verpflichtet und beide Vertragsteile auf eine vor-
3. Ansprüche aus dem Bausparvertrag be- zeitige Aufhebung des Sparvertrags verzichten.
liehen,
so ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden. Eine Nach- (2) Der Steuerpflichtige hat den Inhalt des Spar-
versteuerung ist nicht durchzuführen im Fall des vertrags und die Höhe der Sparbeträge dem Finanz-
Todes des Steuerpflichtigen oder des im Bauspar- amt durch eine Bescheinigung des Kreditinstituts
vertrag Begünstigten und in den Fällen der Ziffern 1 nachzuweisen.
und 3, soweit der Steuerpflichtige die empfangenen § 19
Beträge unverzüglich und unmittelbar zum Woh- Rückzahlungsfrist
nungsbau verwendet. bei allgemeinen Sparverträgen
Bei allgemeinen Sparverträgen darf jeder einzelne
§ 16
Sparbetrag erst nach Ablauf von drei Jahren, begin-
Bau- und Wohnungsgenossenschaften, nend mit dem Tag der Einzahlung, zurückgezahlt
Verbrauchergenossenschaften werden. Aus Vereinfachungsgründen gelten jedoch
(1) Bau- und Wohnungsgenossenschaften im Sinn Sparbeträge, die zwischen dem 1. Januar und dem
von § 10 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe c des Gesetzes sind 30. Juni eingezahlt sind, als am 1. Januar und Spar-
Genossenschaften, deren Zweck auf den Bau, den Er- beträge, die zwischen dem 1. Juli und dem 31. De-
werb, die Finanzierung, die Verwaltung oder die zember eingezahlt sind, als am 1. Juli geleistet.
Dbereignung von Wohnungen gerichtet ist.
(2) Verbrauchergenossenschaften sind Genossen- § 20
schaften, deren Zweck auf den Einkauf von Ge- Sparverträge
brauchs- oder Verbrauchsgütern des häuslichen oder mit festgelegten Sparraten
landwirtschaftlichen Bedarfs im großen und deren
Abgabe im kleinen gerichtet ist. (1) Sparverträge mit festgelegten Sparraten sind
Verträge zwischen einem Steuerpflichtigen und
einem Kreditinstitut, in denen sich der Steuerpflich-
§ 17 tige verpflichtet, für die Dauer von drei Jahren min-
Steuerbegünstigte destens vierteljährlich laufende und der Höhe nach
Kapitalansammlungsverträge gleichbleibende Sparbeträge einzuzahlen, und in
Kapitalansammlungsverträge im Sinn des § 10 denen beide Vertragsteile auf eine vorzeitige Auf-
Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe d des Gesetzes sind hebung des Sparvertrags verzichten.
1. allgemeine Sparverträge (§ 18) und Spar- (2) § 18 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
verträge mit festgelegten Sparraten (§ 20); (3) Bei einer Unterbrechung der Einzahlungen
2. der unmittelbare oder mittelbare erste ent- (Absatz 4) oder im Fall einer Rückzahlung vor Ab-
geltliche Erwerb von Pfandbriefen, Renten- lauf der im § 21 bezeichneten Fristen gelten die Spar-
briefen, Kommunalschuldverschreibungen beträge als auf Grund eines . allgemeinen Sparver-
und anderen Schuldverschreibungen, wenn trags (§ 18) eingezahlt.
diese Wertpapiere von Grundkreditanstal-
(4) Eine Unterbrechung der Einzahlungen liegt
ten, Kommunalkreditanstalten, Schiffs-
vor, wenn sie nicht oder nicht rechtzeitig geleistet
beleihungsbanken oder Ablösungsanstal-
und nicht innerhalb eines halben Jahrs, spätestens
ten nach dem 20. Juni 1948 1 } ausgegeben
jedoch bis zum Schluß des Kalenderjahrs, in dem sie
werden, nach Maßgabe der §§ 22, 23, 24,
nach dem Sparvertrag zu entrichten waren, nach-
26 und 27;
geholt worden sind.
3. der unmittelbare oder mittelbare erste Er-
werb anderer festverzinslicher Wert- § 21
papiere, die nach dem 20. Juni 1948 1 ) aus- Rückzahlungsfrist bei Sparverträgen
gegeben werden, nach Maßgabe einer be- mit festgelegten Sparraten
s.onderen Anordnung der Bundesregierung, Der auf Grund eines vor dem 1. Juli 1950 1 ) abge-
die der Zustimmung des Bundesrates bedarf; schlossenen Sparvertrags mit festgelegten Spar-
4. andere Kapi.talansammlungsverträge, die raten (§ 20 Abs. 1) angesammelte Sparbetrag darf
auf Grund einer besonderen Anordnung nach .Ablauf von drei Jahren nach dem Tag der
der Bundesregierung, die der Zustimmung ersten Einzahlung zurückgezahlt werden. Der auf
1
) Im Land Berlin: 25. Juni 1948. 1
) Im Land Berlin: 1. Januar 1951.
76 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Grund eines nach dem 30. Juni 1950 1 ) abgeschlos- 21 bezeichneten Fristen zurückgezahlt, so ist eine
senen Sparvertrags angesammelte Sparbetrag darf Nachversteuerung für den Veranlagungszeitraum
ein Jahr nach dem Tag der letzten Einzahlung, je- durchzuführen, in dem sie zurückgezahlt werden.
doch nicht vor Ablauf eines Jahrs nach dem letzten Zu diesem Zweck ist die Steuer zu berechnen, die
regelmäßigen Fälligkeitstag, zurückgezahlt werden. festzusetzen gewesen wäre, wenn der Steuer-
Im Fall des § 20 Abs. 3 wird die Rückzahlungsfrist pflichtige die zurückgezahlten Sparbeträge in den
nach § 19 berechnet. Kalenderjahren nicht geleistet hätte, in denen sie
§ 22 als Sonderausgaben berücksichtigt worden sind. Der
Erwerb von Wertpapieren Unterschiedsbetrag zwischen dieser und der fest-
im Sinn des § 17 Ziff. 2 ~ gesetzten Steuer ist als Nachsteuer zu erheben. Bei
einer Teilrückzahlung gelten die zuletzt geleisteten
(1) Die in § 17 Ziff. 2 bezeichneten Wertpapiere
Sparbeträge als zuerst zurückgezahlt.
müssen durch das ausgebende Kreditinstitut für
mindestens drei Jahre auf den Namen des Steuer- § 26
pflichtigen festgeschrieben (vinkuliert) werden. An
Stelle der Festschreibung kann der Steuerpflichtige Nachversteuerung bei
die Wertpapiere auch in das Depot des Kredit- vorzeitiger Verwertung von Wertpapieren
instituts geben, von dem er sie erworben hat, wenn Werden die in § 17 Ziff. 2 bezeichneten Wert-
das Kreditinstitut einen dem Satz 1 entsprechenden papiere vor Ablauf der im § 22 Abs. 1 bezeichneten
Sperrvermerk auf dem Streifband des Depots und Frist auf den Inhaber gestellt, auf den Namen eines
in den Depotbüchern anbringt. anderen Berechtigten umgeschrieben oder aus dem
(2) Der Steuerpflichtige hat den Erwerb der Wert- Depot entnommen, so ist § 25 entsprechend anzu-
papiere und die Voraussetzung des Absatzes 1 dem wenden.
Finanzamt durch eine Bescheinigung des Kredit- § 27
instituts nachzuweisen.
Ausschluß der Nachversteuerung
§ 23 im Todesfall
Steuerbegünstigter Wertpapiererwerb Im Fall des Todes des Steuerpflichtigen sind die
mit Spareinlagen §§ 25 und 26, im Fall des Todes des im Sparvertrag
Die in § 17 Ziff. 2 bezeichneten Wertpapiere können Begünstigten ist § 25 nicht anzuwenden.
auch mit Sparbeträgen im Sinn des § 18 Abs. 1 und
des § 20 Abs. 1 erworben werden. Diese Verwendung § 28
der Sparbeträge gilt nicht als Rückzahlung vor Ab- Ubertragung
lauf der in den §§ 19 und 21 bezeichneten Fristen. von Kapitalansammlungsverträgen
Die Frist zur Rückzahlung der nicht zum Erwerb der im Sinn des § 17
Wertpapiere verwendeten Sparbeträge richtet sich
nach den §§ 19 und 21. Im Fall des Satzes 1 beginnt Kapitalansammlungsverträge im Sinn des § 17
die im § 22 Abs. 1 bezeichnete Frist bereits mit dem können während ihrer Laufzeit auf ein anderes Un-
Zeitpunkt, in dem die Summe der zum Erwerb ver- ternehmen übertragen werden, wenn sich dieses
wendeten Sparbeträge eingezahlt war; § 19 Satz 2 gegenüber dem Steuerpflichtigen und dem Unter-
ist entsprechend anzuwenden, soweit die Wert- nehmen, mit dem der Vertrag abgeschlossen worden
papiere mit Sparbeträgen im Sinn des § 18 Abs. 1 ist, verpflichtet, in die Rechte und Pflichten aus dem
erworben worden sind. Vertrag einzutreten. § 24 ist entsprechend anzuwen-
den.
§ 24 § 29
Anzeigepflicht Dberleitungsvorschrift für den Abzug
Das Kreditinstitut hat dem für seine Veranlagung von Sonderausgaben im Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 2
zuständigen Finanzamt (§ 73 a der Reichsabgaben- Buchstaben c und d des Gesetzes
ordnung) die Unterbrechung der Einzahlungen (§ 20
Abs. 4) unverzüglich anzuzeigen. Das gleiche ··gilt, (1) Aufwendungen für den ersten Erwerb von
wenn Sparbeträge vor Ablauf der in den §§ 19 und Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften
21 bezeichneten Fristen zurückgezahlt oder zum Er- und an Verbrauchergenossenschaften, die nach dem
31. Dezember 1954 laufend und der Höhe nach
werb von Wertpapieren im Sinn des § 17 Ziff. 2 ver-
wendet werden oder wenn Wertpapiere im Sinn des gleichbleibend bis zum Ablauf von drei Jahren nach
dem Tag der ersten Einzahlung geleistet werden,
§ 17 Ziff. 2 vor Ablauf der im § 22 Abs. 1 bezeich-
können als Sonderausgaben abgezogen werden.
neten Frist auf den Inhaber gestellt, auf den Namen
Voraussetzung ist, daß der Steuerpflichtige vor dem
eines anderen Berechtigten umgeschrieben oder aus
1. Januar 1955 den Genossenschaftsanteil erworben
dem Depot entnommen worden sind.
und mindestens die erste Einzahlung geleistet hat.
§ 25 (2) Sparbeträge, die auf Grund eines Sparver-
Nachversteuerung bei trags mit festgelegten Sparraten (§ 20 Abs. 1) nach
vorzeitiger Rückzahlung von Sparbeträgen dem 31. Dezember 1954 geleistet werden, können
als Sonderausgaben abgezogen werden. Voraus-
Werden die Sparbeträge im Sinn des § 18 Abs. 1
setzung ist, daß der Steuerpflichtige vor dem 1. Ja-
oder des § 20 Abs. 1 vor Ablauf der in den §§ 19 und
nuar 1955 den .Vertrag abgeschlossen und minde-
1) Im Land Berlin: 31. Dezember 1950. stens die erste Sparrate eingezahlt hat.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. April 1954 77
§ 30 die Steuerbegünstigung des § 10 a Abs. 1 des Ge-
Abzug von Sonderausgaben setzes nur auf die Summe der nicht entnommenen
im Fall des § 46 des Gesetzes Gewinne aus allen land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben und Gewerbebetrieben angewendet wer-
Hat ein nach § 46 des Gesetzes zu veranlagender den. Voraussetzung für die Anwendung des § 10 a
Steuerpflichtiger im Kalenderjahr 1953 Abs. 1 des Gesetzes ist in diesem Fall, daß alle Ge-
1. nur Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Ziff. 2 winne atif Grund ordnungsmäßiger Buchführung er-
Buchstaben c und d des Gesetzes oder als Son- mittelt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten ent-
derausgaben abzuziehende Beträge im Sinn sprechend, wenn der Steuerpflichtige und eine mit
des § 10 c Abs. 1 1) des Gesetzes, so sind sie ihm zusammen zu veranlagende Person· Inhaber
im Rahmen der in § 10 Abs. 2 Ziff. 3 und 4 des oder Mitinhaber je eines Betriebs oder mehrerer
Gesetzes bezeichneten Höchstbeträge neben Betriebe sind. Gewinne aus Land- und Forstwirt-
dem Pauschbetrag (§ 15) abzuziehen; schaft, die neben Gewinnen aus Gewerbebetrieb
erzielt werden, bleiben auf Antrag bei der Anwen-
2. neben den in Ziffer 1 bezeichneten Sonder-
dung des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes außer Betracht,
ausgaben auch andere Sonderausgaben nach
wenn sie nicht auf Grund ordnungsmäßiger Buch-
§ 10 Abs. 1 Ziff. 1, Ziff. 2 Buchstabe a oder b,
führung zu ermitteln sind und 3000 Deutsche Mark
Ziff. 5 oder 6 oder als Sonderausgaben abzu-
nicht übersteigen.
ziehende Beträge im Sinn des § 10 b des Ge-
setzes oder des § 211 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder (3) Der nach § 10 a Abs. 1 des Gesetzes als Son-
des § 216 Nr. 1 des Lastenausgleichsgesetzes, derausgabe abgezogene Betrag ist bei der Ver-
so sind von den gesamten Sonderausgaben im anlagung für den Veranlagungszeitraum, für den
Rahmen der in § 10 Abs. 2 Ziff. 3 und 4 und die Steuerbegünstigung in Anspruch genommen
§ 10 b des Gesetzes bezeichneten Höchstbe- wird, zum Zweck der späteren Nachversteuerung
träge abzuziehen im Steuerbescheid besonders festzustellen. Wird die
a) die Sonderausgaben im Sinn des § 10 Abs. 1 Steuerbegünstigung des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes
Ziff. 2 Buchstaben c und d des Gesetzes für einen späteren Veranlagungszeitraum erneut in
und die als Sonderausgaben abzuziehenden Anspruch genommen, so ist bei der Veranlagung
Beträge im Sinn des § 10 c Abs. 1 1) des Ge- die Summe der bis dahin nach § 10 a Abs. 1 des Ge-
setzes in voller Höhe und setzes als Sonderausgaben abgezogenen und noch
nicht nachversteuerten Beträge im Steuerbescheid
b) die anderen Sonderausgaben nur insoweit, besonders festzustellen.
als sie den Pauschbetrag (§ 15) übersteigen.
§ 31 § 32a
Verdoppelung des Höchstbetrags Nachversteuerung der Mehrentnahmen
für Sonderausgaben (1) Bei der Nachversteuerung ist der nach § 32
Hat ein Steuerpflichtiger, der mindestens vier Abs. 3 besonders festgestellte Betrag um den nach-
Monate vor dem Ende des Veranlagungszeitraums versteuerten Betrag zu kürzen. Ein verbleibender
das 50. Lebensjahr vollendet -hat, neben den Ein- Betrag ist für eine spätere Nachversteuerung im
künften aus selbständiger Arbeit und aus nichtselb- Steuerbescheid besonders festzustellen.
ständiger Arbeit noch andere Einkünfte, so ist § 10
Abs. 2 Ziff. 3 Buchstabe c des Gesetzes anzuwenden, (2) Eine Nachversteuerung von Mehrentnahmen
wenn die Summe der Einkünfte aus selbständiger kommt solange und insoweit in Betracht, als ein
Arbeit und aus nichtselbständiger Arbeit den Be- nach § 32 Abs. 3 und nach Absatz 1 besonders fest-
trag der anderen Einkünfte übersteigt. gestellter Betrag vorhanden ist.
(3) Für die Feststellung der Mehrentnahmen sind
Zu § 10 a des Gesetzes in den Fällen des § 2 Abs. 6 des Gesetzes die Ent-
§ 32 nahmen im Veranlagungszeitraum maßgebend.
Steuerbegünstigung (4) Im Fall des § 32 Abs. 2 sind für die Feststel-
des nicht entnommenen Gewinns lung der Mehrentnahmen die Summe der Gewinne
im Fall des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes und die Summe der Entnahmen aus allen land- und
(1) In den Fällen des § 2 Abs. 6 des Gesetzes ist forstwirtschaftlichen Betrieben und Gewerbebetrie-
für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung ben zu berücksichtigen. Gewinne und Entnahmen
des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes der im Veranlagungs- aus den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben,
zeitraum nicht entnommene Gewinn maßgebend. deren Gewinne bei der Anwendung des § 10 a Abs. 1
des Gesetzes nach § 32 Abs. 2 letzter Satz außer
(2) Ist ein Steuerpflichtiger Inhaber oder Mit- Betracht geblieben sind, bleiben auch für die Fest-
inhaber mehrerer land- und forstwirtschaftlicher Be- stellung der Mehrentnahmen außer Ansatz.
triebe oder mehrerer Gewerbebetriebe oder In-
haber (Mitinhaber) von land- und forstwirtschaft- (5) Als Entnahmen gelten auch die Veräußerung
lichen Betrieben und Gewerbebetrieben, so kann des Betriebs im ganzen, die Veräußerung von An-
teilen an einem Betrieb sowie die Aufgabe des Be-
1
) Gilt nicht im Land Berlin. triebs.
78 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
§ 32b (4) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung
Steuerbegünstigung des Bundesrates durch Anordnung Ausgaben im
des nicht entnommenen Gewinns Sinn des § 10 b des Gesetzes als steuerbegünstigt
im Fall des § 10 a Abs. 3 des Gesetzes auch anerkennen, wenn die Voraussetzungen des
Absatzes 2 oder des Absatzes 3 nicht gegeben sind.
(1) Nehmen Steuerpflichtige die Steuerbegünsti-
gung des nicht entnommenen Gewinns für den Ge- § 34
winn aus selbständiger Arbeit in Anspruch, so ist Uberleitungsvorschrift
der auf Grund dieser Begünstigung als Sonderaus- zum Spendenabzug
gabe abgezogene Betrag im Steuerbescheid getrennt
(1) Soweit gemeinnützige Zwecke vor dem 1. Juli
von dem nach § 32 Abs. 3 festzustellenden Betrag
1951 1 ) als besonders förderungswürdig anerkannt
besonders festzustellen. Im übrigen gelten die Vor-
worden sind, bleiben die Anerkennungen aufrecht
schriften des § 32 Abs. 2 und 3 entsprechend.
erhalten.
(2) Auch hinsichtlich der Nachversteuerung sind
die Fälle des Absatzes 1 besonders zu behandeln. (2) Soweit Zweck und Form von Zuwendungen
Die Feststellung, ob die Entnahmen aus dem Be- vor dem 1. Juli 1951 1 ) als steuerbegünstigt aner-
trieb den bei der Veranlagung zu berücksichtigen- kannt worden sind, bleiben die Anerkennungen auf-
den Gewinn aus selbständiger Arbeit übersteigen, recht erhalten.
ist unabhängig von den Entnahmen aus land- und
Zu § 10 c des Gesetzes 2 )
forstwirtschaftlichen Betrieben oder Gewerbebetrie-
§ 34a
ben zu treffen. Die Vorschriften des § 32 a Abs. 1,
2, 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden. Weitere Festlegung
festverzinslicher Wertpapiere
Zu § 10 b des Gesetzes (1) Befindet sich das Wertpapier, das nach § 22
§ 33 Abs. 1 Satz 1 festgeschrieben war, nicht im Depot
Förderung mildtätiger, eines Kreditinstituts, so hat die weitere Festschrei-
kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher bung das Kreditinstitut vorzunehmen, das das Wert-
und der als besonders förderungswürdig anerkannten papier ausgegeben hat.
gemeinnützigen Zwecke (2) Die Vorschriften des § 22 Abs. 2, der §§ 24 und
(1) Für die Begriffe gemeinnützige, mildtätige, 26 bis 28 gelten entsprechend.
kirchliche, religiöse und wissenschaftliche Zwecke
Zu § 12 des Gesetzes
im Sinn des § 10 b des Gesetzes gelten die §§ 17
bis 19 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Ok- § 35
tober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925) in der Fassung Abzug
der Anlage 1 der Verordnung zur Änderung der ausländischer Einkommensteuer
Einkommensteuer - Durchführungsverordnung vom Unbeschränkt Steuerpflichtige, die im Ausland zu
16. Oktober 1948 (WiGBI. S. 139) 1 ) und die Verord- einer Steuer herangezogen werden, die der deut-
nung zur Durchführung der §§ 17 bis 19 des Steuer- schen Einkommensteuer entspricht, können die aus-
anpassungsgesetzes (Gemeinn ü tzigkei tsverordnung) ländische Steuer in Höhe des nachweislich gezahl-
vom 24. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1592). ten Betrags vom Gesamtbetrag der Einkünfte ab-
(2) Gemeinnützige Zwecke der im Absatz 1 be- ziehen, soweit diese Steuer aµf Einkünfte entfällt,
zeichneten Art müssen außerdem durch Anordnung die der deutschen Einkommensteuer unterliegen.
der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bun- Das gilt nicht, soweit die ausländische Steuer auf
desrates bedarf, allgemein als besonders förderungs- inländische Einkünfte im Sinn des § 49 des Gesetzes
würdig anerkannt worden sein. entfällt.
(3) Zuwendungen für die in den Absätzen 1 und 2
bezeichneten Zwecke sind nur dann ' abzugsfähig, Zu § 16 des Gesetzes
wenn § 36
1. der Empfänger der Zuwendungen eine Veräußerung von Bodenschätzen
Körperschaft des öffentlichen Rechts oder
(1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört
eine öffentliche Dienststelle (z.B. Universi-
der Gewinn aus der Veräußerung von Bodenschät-
tät, Forschungsinstitut) ist und bestätigt,
zen, die nicht zu einem land- und forstwirtschaft-
daß der zugewendete Betrag zu einem der
lichen oder einem gewerblichen Betriebsvermögen
in den Absätzen 1 oder 2 bezeichneten
Zwecke verwendet wird, oder gehö~en.
(2) Veräußerungsgewinn im Sinn des Absatzes 1
2. der Empfänger der Zuwendungen eine in
§ 4 Abs. 1 Ziff. 6 des Körperschaftsteuer-
ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach
gesetzes bezeichnete Körperschaft, Personen- Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungs-
vereinigung oder Vermögensmasse ist und kosten übersteigt.
bestätigt, daß sie den zugewendeten Betrag (3) Sind die Bodenschätze vor dem 21. Juni 1948 3 )
nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke ver- angeschafft oder unentgeltlich erworben worden, so
wendet. 1) Im Land Berlin: 22. August 1951.
2
1
) Im Land Berlin: Gesetz- und Verordnungsbl. für Berlin ) Gilt nicht im Land Berlin.
1952 s. 1128. 8
) Im Land Berlin: 1. April 1949.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. April 1954 79
ist der Betrag als Anschaffungskosten zugrunde zu (2) Von der Verpflichtung zur Abgabe einer jähr-
legen, mit dem die Bodenschätze bei der letzten Ein- lichen Steuererklärung sind befreit:
heitsbewertung bewertet worden sind. Sind die 1. Steuerpflichtige mit Einkünften aus nicht-
Bodenschätze nach dem 20. Juni 1948 1 ) unentgeltlich selbständiger Arbeit, wenn das Einkommen
erworben worden, so ist der Betrag als Anschaf- 24 000 Deutsche Mark nicht erreicht. Eine
fungskosten zugrunde zu legen, mit dem die Boden- Steuererklärung ist jedoch abzugeben,
schätze bei der letzten Einheitsbewertung vor dem wenn der Steuerpflichtige Einkünfte aus
unentgeltlichen Erwerb bewertet worden sind. In nichtselbständiger Arbeit von mehr als
Reichsmark festgesetzte Einheitswerte sind im Ver- 3600 Deutsche Mark aus mehr als einem
hältnis von einer Reichsmark gleich einer Deutschen Dienstverhältnis bezogen hat oder wenn
Mark umzurechnen. er andere steuerpflichtige Einkünfte von
(4) Die Steuerpflicht tritt nur ein, wenn der Ver- mehr als 600 Deutsche Mark bezogen hat;
äu~erungsgewinn 10 000 Deutsche Mark übersteigt. 2. nach Durchschnittsätzen zu besteuernde
Auf den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn sind nichtbuchführende Land- und Forstwirte,
die Steuersätze des § 34 Abs. 1 des Gesetzes anzu- deren nicht aus Land- und Forstwirtschaft
wenden. herrührende Einkünfte 600 Deutsche Mark
(5) Ein Verlust aus der Veräußerung von Boden- im Jahr nicht übersteigen;
schätzen darf bei der Ermittlung des Einkommens 3. andere Steuerpflichtige, wenn das Einkom-
nicht ausgeglichen werden (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes). men 800 Deutsche Mark nicht übersteigt.
Beträgt das Einkommen in dem Kalender-
Zu § 17 des Gesetzes jahr, für das nach Absatz 1 eine Steuer-
§ 37 erklärung abzugeben ist, und in dem voran-
Veräußerung wesentlicher Beteiligungen gegangenen Kalenderjahr jeweils nicht
(1) Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Sinn mehr als 4000 Deutsche Mark, so können sie
des § 17 des Gesetzes sind Aktien, Kuxe, Genuß- von der Verpflichtung zur Abgabe einer
scheine, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränk- jährlichen Steuererklärung befreit werden,
ter Haftung oder ähnliche Beteiligungen und An- es sei denn, daß im Einkommen Einkünfte
wartschaften auf solche Beteiligungen. enthalten sind, die nach § 4 Abs. 1 oder § 5
(2) Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an des Gesetzes zu ermitteln sind oder ermit-
einer Kapitalgesellschaft ist auch der Gewinn, den telt werden; die im Absatz 1 bezeichnete
der Gesellschafter bei der Auflösung der Kapital- Steuererklärung ist jedoch für jedes vierte
gesellschaft erzielt. Kalenderjahr, erstmals für das Kalender-
jahr 1955 abzugeben.
(3) Bei Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die
vor dem 21. Juni 1948 2 ) erworben worden sind, sind (3) Die im Absatz 2 bezeichneten Steuerpflichtigen
als Anschaffungskosten im Sinn des § 17 Abs. 2 des sind zur Abgabe von Steuererklärungen verpflich-
Gesetzes die endgültigen Höchstwerte zugrunde zu tet, wenn das Finanzamt sie hierzu besonders auf-
legen, mit denen die Anteile in eine steuerliche Er- fordert. Eine Steuererklärung haben außerdem
öffnungsbilanz in Deutscher Mark auf den 21. Juni Steuerpflichtige abzugeben, die nach § 46 Abs. 1
1948 2) hätten eingestellt werden können. Ziff. 4 oder nach § 46 a des Gesetzes die Veran-
lagung beantragt haben.
§ 38
(gestrichen) § 40
Zu § 25 des Gesetzes Steuererklärungspflicht
§ 39 im Fall der Haushaltsbesteuerung
Steuererklärungspflicht (1) Der Ehemann hat in der Steuererklärung die
(1) Jeder Steuerpflichtige hat, vorbehaltlich der Einkünfte seiner Ehefrau anzugeben, die nach § 26
Absätze 2 und 3, jährlich spätestens an dem von den des Gesetzes bei der Zusammenveranlagung der
obersten Finanzbehörden der Länder mit Zustim- Ehegatten mit seinen Einkünften zusammenzurech-
mung des Bundesministers der Finanzen bestimmten nen sind. Das gilt nicht für die Einkünfte aus nicht-
Zeitpunkt eine Erklärung über sein Einkommen in selbständiger Arbeit, die die Ehefrau in einem dem
dem mit dem vorhergehenden 31. Dezember abge- Ehemann fremden Betrieb bezogen hat, es sei denn,
laufenen Kalenderjahr abzugeben (jährliche Steuer- daß ein Antrag im Sinn des § 43 Satz 2 gestellt wor-
den ist. ·
erklärung). Im Fall des § 2 Abs. 5 und 6 des Geset-
zes ist die Erklärung spätestens am 10. des dritten (2) Der Haushaltsvorstand hat in der Steuererklä-
Kalendermonats, der auf den Schluß des Wirtschafts- rung die Einkünfte der Kinder anzugeben, die nach
jahrs folgt, das im Veranlagungszeitraum begonnen § 27 des Gesetzes bei der Zusammenveranlagung
hat, abzugeben, frühestens aber an dem im Satz 1 mit seinen Einkünften zusammenzurechnen sind.
bezeichneten Zeitpunkt. Das Recht des Finanzamts, (3) Die Ehefrau hat über ihre Einkünfte im Sinn
schon vor diesem Zeitpunkt Angaben zu verlangen, des Absatzes 1 Satz 1, die in der,Steuerklärung des
die für die Besteuerung von Bedeutung sind, bleibt Ehemanns nicht enthalten sind, eine Steuererklärung
unberührt.
abzugeben, wenn das Finanzamt sie dazu auffordert.
1
) Im Land Berlin: 31. MJrz 1949. Das entsprechende gilt für die Kinder hinsichtlich
2
) Im Land Berlin: 1. April l(J49. ihrer Einkünfte im Sinn des Absatzes 2.
80 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
§ 41 dieser Einkünfte in die Zusammenveranlagung bis
Erklärung zum Ablauf der Steuererklärungsfrist beantragt.
bei einheitlicher und gesonderter Feststellung
der Besteuerungsgrundlagen § 44
(gestrichen)
Die zur Geschäftsführung oder Vertretung einer
Gesellschaft oder Gemeinschaft berechtigten Perso- Zu § 32 des. Gesetzes
nen sind in den Fällen des § 215 Abs. 2 bis 4 der § 45
Reichsabgabenordnung verpflichtet, eine Erklärung Einkommensteuertabelle
zur einheitlichen Feststellung der Einkünfte der Be- Die zu veranlagende Einkommensteuer für den
teiligten abzugeben. Veranlagungszeitraum 1953 ist nach der Einkom-
mensteuertabelle für das Kalenderjahr 1953 zu be-
§ 41 a rechnen, die der Verordnung betreffend Einkom-
Erklärung mensteuertabelle und Jahreslohnsteuertabelle für
bei gesonderter Gewinnfeststellung das Kalenderjahr 1953 vom 4. August 1953 (Bundes-
Ist im Fall des § 6 der Verordnung über die Zu- gesetzbl. I S. 811) als Anlage 1 beigefügt ist.
ständigkeit im Besteuerungsverfahren vom 3. Januar
1944 (Reichsgesetzbl. I S. 11) der Gewinn aus dem §§ 46 bis 50 f
gewerblichen Betrieb gesondert festzustellen, so ist (gestrichen)
der Unternehmer verpflichtet, eine besondere Erklä- Zu § 33 des Gesetzes
rung über den Gewinn aus dem gewerblichen Be- § 51
trieb an das Betriebsfinanzamt (§ 72 Ziff. 2 der Außergewöhnliche Belastungen
Reichsabgabenordnung) abzugeben.
( 1) Eine außergewöhnliche Belastung, die zu einer
Ermäßigung der Einkommensteuer führt, liegt vor,
§ 42
soweit einem Steuerpflichtigen zwangsläufig (Ab-
Form der Erklärung satz 2) größere Aufwendungen als der Mehrzahl der
(1) Für die Erklärung (§§ 39 bis 41 a) sind die amt- Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse,
lichen -Vordrucke zu verwenden. Sie müssen vom gleicher Vermögensverhältnisse und gleicher Fami-
Steuerpflichtigen eigenhändig unterschrieben sein. lienverhältnisse erwachsen und diese Mehraufwen-
(2) Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des dungen die steuerliche Leistungsfähigkeit wesent-
Gesetzes ermittelt, so ist der Erklärung eine Ab- lich beeinträchtigen (Absatz 3). Aufwendungen, die
schrift der Vermögensübersicht (Bilanz), die auf dem zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder
Zahlenwerk der Buchführung beruht, beizufügen. Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Be-
Werden Bücher geführt, die den Grundsätzen der tracht.
doppelten Buchführung entsprechen, ist eine Ver- (2) Die Mehraufwendungen erwachsen dem Steuer-
lust- und Gewinnrechnung und außerdem auf Ver- pflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus
langen des Finanzamts eine Hauptabschlußübersicht tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen
beizufügen. nicht entziehen kann.
(3) Enthält die Vermögensübersicht (Bilanz) An- (3) Die Mehraufwendungen beeinträchtigen die
sätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschrif- Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen nur inso-
ten nicht entsprechen, so sind diese Ansätze oder weit wesentlich, als sie die aus der folgenden Ta-
Beträge durch Zusätze oder Anmerkungen den belle ersichtliche zumutbare Mehrbelastung (Mehr-
steuerlichen Vorschriften anzupassen. Der Steuer- belastungsgrenze) übersteigen. Die zumutbare
pflichtige kann auch eine den steuerlichen Vorschrif- Mehrbelastung beträgt
ten entsprechende Vermögensübersicht (Steuer- in der Steuerklasse
bei einem Steuerpflichtigen
bilanz) beifügen.
mit einem Einkommen, das um II III
(4) Liegen Jahresberichte (Geschäftsberichte) oder die nach § 33 a des Gesetzes in bei Kinder-
Prüfungsberichte vor, so sind sie der Erklärung bei- Betracht kommenden Freibe- ermäßigung für
zufügen. träge vermindert ist, von
(5) Hat eine natürliche Person, eine Personen-
gesellschaft oder eine juristische Person, die ge-
schäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, bei der vom Hundert dieses
Anfertigung der Erklärung oder der Anlagen (Ab- DM Betrags:
sätze 2 bis 4) mitgewirkt, so sind ihr Name und ihre höchstens 3 000 6 5 3
Anschrift in der Erklärung anzugeben.
mehr als 3 000 bis 6 000 7 6 4 2
Zu § 26 des Gesetzes mehr als 6 000 bis 12 000 8 6 5 2
§ 43 mehr als 12 000 bis 25 000 8 6 4 3
mehr als 25 000 bis 50 000 10 6 4 3
Haushaltsbesteuerung: Ehegatten
mehr als 50 000 bis 100 000 9 6 4 3
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Ehe-
mehr als 100 000 bis 250 000 5 4 3 2
frau in einem dem Ehemann fremden Betrieb schei-
mehr als 250 000 bis 500 000 3 2 2
den b~i der Zusammenveranlagung aus. Das gilt
nicht, wenn einer der Ehegatten die Einbeziehung mehr als 500 000 3 2
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. April 1954 81
(4) Liegen die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 wenn der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vor-
vor, so ist der Betrag, der die zumutbare Mehr- genommen wird und der Arbeitgeber zur Vornahme
belastung im Sinn des Absatzes 3 übersteigt (Uber- des Steuerabzugs nicht verpflichtet ist.
belastung), für die Berechnung der Einkommensteuer
vom Einkommen abzuziehen. In der Uberbelastung Zu § 46 des Gesetzes
dürfen Aufwendungen im Sinn des § 33 Abs. 2 des
§ 56
Gesetzes höchstens mit den im § 33 a des Gesetzes
bezeichneten Beträgen enthalten sein. Beseitigung von Härten
im Fall des § 46 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes
Zu § 33 a des Gesetzes Wird ein Arbeitnehmer auf Grund des § 46 Abs. 1
§ 51 a Ziff. 2 des Gesetzes veranlagt und übersteigen die
Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeits-
Politisch Verfolgte
lohn nicht vorgenommen worden ist, nicht den Betrag
und Spätheimkehrer
von 700 Deutsche Mark, so werden diese Einkünfte
(1) Für die Abgrenzung des Personenkreises der zur Einkommensteuer nur insoweit herangezogen,
politisch Verfolgten gilt § 8 a Abs. 4 entsprechend. als sie mehr als 600 Deutsche Mark betragen. Uber-
(2) Spätheimkehrer sind nach dem 30. September steigen die im Satz 1 bezeichneten Einkünfte den
1948 heimgekehrte Personen, auf die § 1 oder § 1 a Betrag von 700 Deutsche Mark, so mindert sich der
des Heimkehrergesetzes vom 19. Juni 1950 (Bundes- Betrag von 600 Deutsche Mark um den 700 Deutsche
gesetzbl. S. 221) in der Fassung des Gesetzes zur Mark übersteigenden Betrag.
Ergänzung und Änderung des Heimkehrergesetzes
vom 30. Oktober 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 875, 994) § 57
und des Zw:eiten Gesetzes zur Änderung und Ergän- Veranlagung
zung des Heimkehrergesetzes vom 17. August 1953 bei berechtigtem Interesse
(Bundesgesetzbl. I S. 931) Anwendung findet.
(1) Im Fall des§ 46 Abs. 1 Ziff. 4 des Gesetzes muß
der Steuerpflichtige bis zum Ablauf der Steuer-
Zu § 34 des Gesetzes
erklärungsfrist die Veranlagung beantragen und ein
§ 52 berechtigtes Interesse nachweisen.
Außerordentliche Waldnutz;ung (2) Ein berechtigtes Interesse im Sinn des § 46
(1) Bei aussetzenden forstw.irtschaftlichen Betrie- Abs. 1 Ziff. 4 des Gesetzes liegt nicht vor, wenn der
ben wird auf Antrag zur Abgeltung der Betriebs- Arbeitnehmer nur deshalb eine zu hohe Lohnsteuer
ausgaben, die bei außerordentlicher Waldnutzung entrichtet hat, weil er im Lohnsteuerverfahren Um-
entstehen, ein Pauschsatz von 40 vom Hundert der stände, die eine niedrigere Lohnsteuer gerechtfertigt
Betriebseinnahmen abgezogen. Voraussetzung dafür hätten, nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht
ist, hat.
1. daß die forstwirtschaftlich genutzte Fläche
Zu § 46 a des Gesetzes
150 Hektar nicht übersteigt,
§ 58
2. daß ordnungsmäßige Buchführung nicht vor-
handen ist und Veranlagung
3. daß ein Bestandsvergleich für das stehende im Fall des § 46 a des Gesetzes
Holz nicht vorgenommen wird. Der Antrag auf Veranlagung ist bis zum Ablauf
(2) Der Pauschsatz von 40 vom Hundert ist bis auf der Steuererklärungsfrist zu stellen.
20 vom Hundert der Betriebseinnahmen herabzu-
setzen, wenn das Holz, das den Gegenstand der Zu § 50 des Gesetzes
außerordentlichen Waldnutzung bildet, auf dem § 58a
Stamm verkauft wird.
Sondervorschriften
für beschränkt Steuerpflichtige
§§ 53 und 54
(gestrichen) (1) Bei beschränkt Steuerpflichtigen ist ein wirt-
schaftlicher Zusammenhang mit inländischen Ein-
Zu § 35 des Gesetzes künften im Sinn des § 50 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes
§ 55 auch dann gegeben, wenn Zuschüsse oder unverzins-
liche Darlehen zur Förderung des inländischen Woh-
Abweichende nungsbaus im Sinn des § 7 c des Gesetzes oder zur
Vorauszahlungstermine Förderung des inländischen Schiffbaus im Sinn des
Die Oberfinanzdirektionen 1 ) können für Steuer- § 7 d Abs. 2 des Gesetzes gegeben werden.
pflichtige, die überwiegend Einkünfte aus Land- und
(2) Beschränkt Steuerpflichtige, die zu dem in
Forstwirtschaft haben, die Vorauszahlungstermine
§ 10 a Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes bezeichneten Per-
abweichend von § 35 Abs. 1 des Gesetzes bestimmen.
sonenkreis gehören und ihre frühere Erwerbsgrund-
Das gleiche gilt für Steuerpflichtige, die überwiegend
lage verloren haben, können § 10 a des Gesetzes
Einkünfte aus nichtsclbständiger Arbeit beziehen,
anwenden, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang
1) Im Land Berlin: Das Landesfinanzamt Berlin. zwischen den in dieser Vorschrift bezeichneten
82 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Sonderausgaben und inländischen Einkünften be- (2) Von dem noch vorhandenen Gesamtbetrag des
steht und der Gewinn auf Grund im Inland ordnungs- Gewinns, der während der Anwendung des § 32 b
mäßig geführter Bücher nach § 4 Abs. 1 oder nach des Gesetzes in der im Absatz 1 bezeichneten Fas-
§ 5 des Gesetzes ermittelt wird. sung nicht entnommen worden ist, können für die
(3) Die Bücher werden im Inland im Sinn des § 50 Zwecke der Nachversteuerung die am Schluß des
Abs. 1 des Gesetzes geführt, wenn sie im Bundes- Veranlagungszeitraums, für den § 32 b des Gesetzes
gebiet oder im Gebiet des Landes Berlin geführt in der bezeichneten Fassung letztmals in Anspruch
werden. genommen worden ist, noch nicht entrichteten Be-
träge im Sinn des § 32 b Abs. 4 Ziff. 1 bis 4 des Ge-
Zu § 51 Abs. 1 ZiH. 2 Buchstaben a und b des Gesetzes setzes in der bezeichneten Fassung abgesetzt
werden.
§ 58b
N achversteuerung
S chl ußvo rs chriften
und Ablösung der Nachversteuerung
§ 59
(1) Die Nachversteuerung auf Grund der Inan-
spruchnahme der §§ 10 a und 32 a des Gesetzes in Geltungsbereich
der Fassung vom 28. Dezember 1950 1 ) richtet sich (1) Diese Verordnung ist vorbehaltlich der Rege-
nach <len §§ 30, 31, 48 und 50 der Einkommensteuer- lung in den Absätzen 2 bis 5 erstmals für den Ver-
Durchführungsverordnung in der Fassung vom anlagungszeitraum 1953 anzuwenden.
28. Dezember 1950 2).
(2) Die Vorschriften der §§ 11 b, 11 c Abs. 1, §§
(2) Eine Nachversteuerung auf Grund der Inan- 11 d, 11 h, soweit auf§ 11 b Bezug genommen ist, und
spruchnahme der §§ 10a und 32a des Gesetzes in der §§ 12 b und 12 d sind erstmals auf Zuschüsse und
der Fassung vom 28. Dezember 1950 1 ) und des § 10 a Darlehen anzuwenden, die nach dem 31. Mai 1953
des Gesetzes wird in dem Veranlagungszeitraum, für hingegeben worden sind.
den § 32 b des Gesetzes in der Fassung des Gesetzes (3) Die Vorschrift des § 12 c gilt erstmalS'für Wirt-
zur Ergänzung des Einkommensteuergesetzes und des schaftsjahre, die nach dem 31. Mai 1953 enden.
Körperschaftsteuergesetzes vom 20. Mai 1952 (Bun-
desgesetzbl. I S. 302) angewendet wird, nicht durch- (4) Die Vorschriften der §§ 15a und 15b sind
geführt. Die Ablösung der Nachversteuerung nach erstmals auf Sonderausgaben im Sinn des § 10 Abs. 1
Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung steuer- Ziff. 2 Buchstaben a und b des Gesetzes anzuwenden,
licher Vorschriften und zur Sicherung der Haushalts- die auf Grund von Verträgen geleistet werden, die
führung vom 24. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I s.-413) nach dem 31. Mai 1953 abgeschlossen worden sind.
bleibt unberührt. (5) Die Vorschriften der§§ 25 bis 27 sind erstmals
Zu § 52 des Gesetzes
vom Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser Verordnung
ab anzuwenden.
§ 58c
§ 60
Anwendung des Körperschaftsteuersatzes
auf Gewinne aus Gewerbebetrieb Anwendung im Land Berlin
(1) Soweit nach § 52 Abs. 10 des Gesetzes Steuer- Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
pflichtige noch den § 32 b des Gesetzes in der Fassung 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1} in Verbin-
des Gesetzes zur Ergänzung des Einkommensteuer- dung mit Artikel II des Gesetzes zur Änderung des
gesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes vom Dritten Uberleitungsgesetzes vom 20. Dezember 1952
20. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 302) in Anspruch (Bundesgesetzbl. I S. 821) und § 2 des Dritten Teils
nehmen können, sind die Vorschriften der § § 50 a des Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften
bis 50 f der Einkommensteuer-Durchführungsverord- und zur Sicherung der Haushaltsführung vom 24. Juni
nung in der Fassung der Verordnung zur Ände- ·1953 (Bundesgesetzbl. I S. 413) gilt diese Rechtsver-
rung und zur Verlängerung der Geltungsdauer ein- ordnung auch im Land Berlin.
kommensteuerlicher, lohnsteuerlicher und körper-
schaftsteuerlicher Durchführungsvorschriften vom § 61
23. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 598) 3) · anzu- Inkrafttreten
wenden.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
1
) Im Land Berlin: Gesetz vom 16. Mai 1950 (Verord- kündung in Kraft.
nungsbl. für Groß-Berlin Teil I S. 183).
2
) Im Land Berlin: Einkommensteuer-Durchführungsver- Bonn, den 31. März 1954.
ordnung vom 16. August 1950 (Verordnungsbl. für
Groß-Berlin Teil I S. 397). Der Bundeskanzler
3
) Im Land Berlin: Einkommensteuer-Durchführungsver- Adenauer
ordnung in der Fassung der Verordnung zur Änderung
L!inkommensteuerlicher und lohnsteuerlicher Durch-
führungsvorschriften vom 28. Oktober 1952 (Gesetz- Der Bundesminister der Finanzen
und Verordnungsbl. für Berlin S. 1002). Schäffer
I-I er ausgebe r: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei, Bonn
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