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B_undesgesetzblatt
Teil I
1954 Ausgegeben zu Bonn am 31. März 1954 Nr. 7
Tag Inhalt: Seite
29. 3, 54 Zweites Gesetz über die Verlängerung der Wahlperiode der Betriebsräte (Personalver-
tretungen) in den öffentlichen Verwaltungen und Betrieben des Bundes und der bundes-
unmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
29. 3. 54 Verordnung über die Anerkennung von Saatgut (Anerkennungsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . 48
25. 3. 54 Verordnung über die Erstreckung von Recht der Land- und Forstwirschaft auf das Gebiet
des Landes Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64
25. 3. 54 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-
stellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64
30. 3. 54 Verordnung zur Änderung der Ersten und Dritten Verordnung über Ausgleichsleistungen
nach dem Lastenausgleichsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65
26. 3. 54 Erste Verordnung zur Durchführung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes . . . . . . . . . . 66
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66
In Teil II Nr. 3, ausgegeben am 29. März 1954, sind verkündet: Gesetz betreffend den Vertrag vom 26. Mai 1952 über
die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten mit Zusatzverträgen. - Gesetz be-
treffend das Abkommen vom 26. Mai 1952 über die steuerliche Behandlung der Streitkräfte und ihrer Mitglieder und
betreffend das Protokoll vom 26. Juli 1952, durch das die Zuständigkeit des Schiedsgerichts auf Streitigkeiten aus dem
vorbezeichneten Abkommen erstreckt wird. - Gesetz betreffend den Vertrag vom 27. Mai 1952 über die Gründung
der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft und betreffend den Vertrag vom 27. Mai 1952 zwischen dem Vereinigten
Königreich und den Mitgliedstaaten der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft. - Gesetz betreffend das Abkommen
vom 27. Mai 1952 über die Rechtsstellung der Europäischen Verteidigungsstreitkräfte und über das Zoll- und Steuer-
wesen der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft.
Zweites Gesetz über die Verlängerung der Wahlperiode
der Betriebsräte (Personalvertretungen) in den öffentlichen Verwaltungen
und Betrieben des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften
des öffentlichen Rechts.
Vom 29. März 1954.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- § 3
sen: Dieses Gesetz tritt am 1. April 1954 in Kraft.
§ 1
Die Wahlperiode der am 31. März 1954 im Amt Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
befindlichen Betriebsräte (Personalvertretungen) in sind gewahrt.
den Verwaltungen und Betrieben des Bundes und
der bundesunrnittelbaren Körperschaften, Anstalten Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird bis zum
Inkrafttreten des in § 88 Abs. 1 des Betriebsver- Bonn, den 29. März 1954.
fassungsgesetzes vorn 11. Oktober 1952 (Bundesge-
setzbl. I S. 681) vorbehaltenen Gesetzes, längstens Der Bundespräsident
jedoch bis zum 31. Dezember 1954 verlängert. Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskan_zlers
§ 2 Blücher
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952 Der Bundesminister des Innern
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im lande Berlin. Dr. Schröder
48 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Verordnung über die Anerkennung
von Saatgut (Anerkennungsverordnung).
Vom 29. März 1954.
Auf Grund des § 42 Abs. 1, des § 43 Abs. 3 Satz 2, § 4
des § 45 Abs. 2 und des § 63 Abs. 2 des Saatgut- Die Anträge sind einzureichen
gesetzes vom 27. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 450) 1. für landwirtschaftliches Saatgut, soweit im fol-
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: genden nichts anderes bestimmt ist, bis zum
15. Mai jedes Jahres;
§ 1 2. für Tabak bis zum 15. April jedes Jahres;
(1) Dber die Anerkennung entscheidet die An- 3. für Gras- und Kleearten außer Rotklee, Weidel-
erkennungsstelle, in deren Bereich der Betrieb gräsern und Luzerne zweiter Schnitt und für
liegt, in dem das Saatgut aufwächst. Topf- und Kartonagereben bis zum 30. April
(2) Die Prüfung von Elitesaatgut und Saatgut jedes Jahres;
vorhergehender Zuchtstufen (Vorstufensaatgut) er- 4. für Rübensommerstecklinge, Weidelgräser
folgt bei Gemüse, Hopfen und Reben durch die An- zweiter Schnitt, Hopfen, Korbweiden, Ertrags-
erkennungsstelle, in deren Bereich der Zuchtbetrieb und Unterlagsreben und Reben in Rebschulen
liegt. Wächst das Vorstufensaatgut nicht im Bereich bis zum 30. Juni jedes Jahres;
der für den Zuchtbetrieb zuständigen Anerkennungs- 5. für Rotklee und Luzerne zweiter Schnitt bis
stelle auf, so kann diese die Durchführung der Feld- zum 31. Juli jedes Jahres;
besichtigung der Anerkennungsstelle übertragen, in
6. für Winterraps, Winterrübsen, Futterkohl, Fut-
deren Bereich das Vorstufensaatgut aufwächs.t. Für
termöhren, Kohlrüben und Rübenwintersteck-
die Prüfung des übrigen landwirtschaftlichen Vor-
linge bis zum 30. September jedes Jahres;
stufensaatguts gilt Absatz 1 entsprechend.
1. für einjähriges Gemüsesaatgut, soweit im fol-
(3) Die Anträge auf Anerkennung von Saatgut
genden nichts anderes bestimmt ist, bis zum
und auf Prüfung von Vorstufensaatgut sollen auf 15. April jedes Jahres;
Vordrucken eingereicht werden, die die Anerken-
nungsstelle kostenlos liefert. 8. für Treibsalat, Treibkohlrabi und Radies bis
zum 31. März jedes Jahres;
§ 2
9. für Gemüsebohnen, Freilandgurken und Frei-
landtomaten bis zum 31. Mai' jedes Jahres;
(1) Hat eine andere als die für die Anerkennung
10. für Gemüsesaatgut zwei- und mehrjähriger
zuständige Anerkennungsstelle das für die Vermeh-
rung verwandte Vorstufensaatgut geprüft, so hat Arten bis zum 15. September des ersten Kultur-
sie sich gegenüber der für die Anerkennung zu- jahres. Die Größe der Anerkennungsfläche ist
bis zum 30. April des zweiten Kulturjahres an•
ständigen Anerkennungsstelle darüber zu äußern,
zugeben.
ob das von ihr erfolgreich geprüfte Vorstufensaat-
gut für das Vermehrungsvorhaben ausreicht. § 5
(2) Bei Gemüse, Hopfen und Reben ist der Antrag Die Anerkennungsstelle kann die Anerkennung
auf Anerkennung bei der Anerkennungsstelle ein- versagen, wenn fällige Gebühren nicht oder nicht
zureichen, die das Vorstufensaatgut geprüft hat. rechtzeitig entrichtet werden.
Diese hat den Antrag unverzüglich mit der Äuße-
rung nach Absatz 1 an die für die Anerkennung § 6
zuständige Anerkennungsstelle weiterzuleiten. Saatgut soll nur anerkannt werden, wenn die An-
(3) Bei landwirtschaftlichen Arten außer Hopfen baufläche einwandfrei bearbeitet und sachgemäß
und Reben ist der Antrag auf Anerkennung stets gedüngt ist sowie gute Saaten.pflege und befriedi-
bei der für die Anerkennung zuständigen Aner- genden Wachstumsstand aufweist.
kennungsstelle einzureichen. Diese hat die Äuße-
rung nach Absatz 1 einzuholen. § 7
(1) Saatgut von Tabak muß bis zum 25. März aus-
§ 3 gesät und bis zum 25. Mai ausgepflanzt sein. Das
Wird Saatgut einer Sorte, das im Bereich ver- Nachpflanzen auf Fehlstellen ist nur innerhalb einer
schiedener Anerkennungsstellen erwachsen ist, ge- Woche zulässig.
meinsam aufbereitet, so hat die zuständige Aner- (2) In einem Betrieb darf nur Saatgut einer Sorte
kennungsstelle das Verfahren auf Antrag an die und Anbaustufe angebaut werden.
Anerkennungsstelle zu verweisen, in deren Bereich
das Saatgut aufbereitet wird. Die Verweisung darf § 8
erst nach Abschluß der Feldbesichtigung erfolgen. (1) Kartoffeln müssen bis zu einem von der An-
Wird die Anerkennung auf Grund der Feldbesichti- erkennungsstelle im Einzelfall bestimmten Termin
gung abgelehnt, so unterbleibt die Verweisung, ausgepflanzt sein. Auf Vorgewenden, in Unterkul-
anderenfalls geben die bisher befaßten Anerken- turen von Obstanlagen und in Zwischenkulturen
nungsstellen ihre Unterlagen an die nunmehr zu- von Gemüse erwachsenes Saatgut ist von der An-
ständige Anerkennungsstelle ab. erkennung ausgeschlossen.
Nr. 7 - Tag der· Ausgabe: Bonn, den 31. März 1954 49
(2) In einem Vermehrungs- oder Nachbaubetrieb berücksichtigt werden, wenn diese räumlich ab-
von Kartoffeln darf nur eine Anbaustufe derselben gegrenzt wird und wenn die Gewähr besteht, daß
Sorte anerkannt werden. Die Anerkennungsstelle nur von ihr Saatgut gewonnen wird.
kann auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn die (3) Soweit Mängel des Feldbestands durch spätere
Gewähr besteht, daß die Ernte verschiedener An- Behandlung des Saatguts beseitigt werden können,
baustufen getrennt gehalten wird. gelten die Mindestanforderungen des Absatzes 1
(3) In Betrieben, die in den letzten drei Jahren als erfüllt, wenn eine Untersuchung des aufberei-
nicht mit Erfolg an der Erzeugung von Kartoffel- teten Saatguts ergibt, daß die gerügten Mängel
saatgut beteiligt waren, darf Saatgut nur als Nach- beseitigt sind. Die Untersuchung findet nur statt,
bau anerkannt werden. Die Anerkennungsstelle wenn der Antragsteller sie innerhalb von drei
kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zu- Tagen nach Mitteilung des Ergebnisses der Feld-
lassen. besichtigung oder einer etwaigen Nachkontrolle
§ 9
(§ 43 Abs. 2 des Saatgutgesetzes) verlangt und sich
der Probenahme durch die Anerkennungsstelle
Saatgut von Hopfen wird nur anerkannt, wenn unterwirft.
im Betrieb des Erzeugers keine andere Sorte von § 12
Hopfen angebaut wird. Die Anerkennungsstelle
kann auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn die Die Mindestanforderungen an die Beschaffenheit
Gewähr besteht, daß die Ernte verschiedener Sor- des Saatguts ergeben sich für landwirtschaftliches
ten getrennt gehalten wird. Saatgut aus Anlage 3 und für Gemüsesaatgut aus
Anlage 4.
§ 10 § 13
(1) Jede zur Anerkennung gemeldete Fläche muß (1) Die Proben, an denen die Beschaffenheit des
mindestens einmal während der Hauptwachstums- Saatguts geprüft wird, sind der Anerkennungs-
zeit besichtigt und auf das Vorliegen der Mindest- stelle oder der von ihr bestimmten Stelle einzu-
anforderungen an den Feldbestand geprüft werden, senden.
soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Proben müssen der durchschnittlichen Be-
(2) Bei Winterraps, Winterrübsen, Hybridmais, schaffenheit des aufbereiteten Ernteertrags der für
Kartoffeln und Topinambur sowie bei mehrjährigen die Anerkennung geeignet befundenen Gesamt-
Arten mit Ausnahme von Klee, Gräsern, Hopfen, fläche entsprechen. Dies hat der Antragsteller oder
Korbweiden und Reben finden mindestens zwei Be- sein Beauftragter zu versichern. Stammen die Pro-
sichtigungen statt. Die erste Besichtigung erfolgt bei ben aus Feldbeständen verschiedener Betriebe, so
Winterraps und Winterrübsen und bei mehrjäh- ist außerdem glaubhaft zu machen, daß die Feld-
rigen Arten im Sommer oder Herbst des Aussaat- bestände zur Anerkennung geeignet befunden sind.
jahres und bei Hybridmais unmittelbar vor der (3) Bei Kartoffeln, Topinambur, Hopfen, Korb-
Pollenreife des mütterlichen Elternteils. weiden und Reben findet die Prüfung der Beschaf-
(3) Bei Tabak finden eine Besichtigung der Saat- fenheit bei dem Antragsteller oder demjenigen
beete und mindestens zwei Besichtigungen der Feld- statt, der das Saatgut für den Antragsteller erzeugt
bestände statt. Die erste Feldbesichtigung erfolgt oder bearbeitet hat. Sie kann bei Kartoffeln 'mit
zu Beginn der Blüte und die zweite zu Beginn der der letzten Feldbesichtigung verbunden werden;
Kapselreif e. läßt sich hierbei die Beschaffenheit des Saatguts
(4) Die Besichtigung erfolgt bei
noch nicht hinreichend beurteilen, so kann die An-
erkennung unter der Auflage erfolgen, daß das
1. Hopfen zu Beginn der Doldenbildung,
Saatgut auf den Stand der Mindestanforderungen
2. Korbweiden im August oder SeptE.mber, zu bringen ist, bevor es in den Verkehr kommt.
3. Ertragsschnittreben vom 1. August bis zur
(4) Ergibt die Untersuchung einer Probe, daß die
Weinbergsperre und in begründeten Aus-
Mindestanforderungen nicht erfüllt sind, so kann
nahmefällen bis zur Weinlese,
die Anerkennungsstelle eine weitere Probe zu-
4. Unterlagsschnittreben und bewurzelten Re- lassen, falls die Aussicht besteht, daß diese den
ben vom 1. August bis zum 30. September, Mindestanforderungen genügt und der Antrag-
5. Topf- und Kartonagereben nach beendeter steller sich der Probenahme durch die Anerken-
Abhärtung, spätestens jedoch bis zum nungsstelle unterwirft.
1. Juli,
6. Rettich und Radies vor dem Aufschießen. § 14
Die Menge der Proben ergibt sich aus Anlage 5.
§ 11 Die Anerkennungsstelle kann jedoch größere Pro-
(1) Die Mindestanforderungen an den Feldbestand ben verlangen,, wenn dies im Einzelfall erforderlich
auf den zur Anerkennung gemeldeten Flächen er- erscheint.
geben sich für landwirtsch,:l.ftliches Saatgut aus An- § 15
lage 1 und für Gemüsesaatgut aus Anlage 2. (1) Die Proben sind im Falle des Versands sorg-
(2) Erweist sich der Bestand auf einem Teil einer fältig, jedoch nicht luftdicht zu verpacken. Ist der
zusammenhängenden Fläche infolge äußerer Einwir- Feuchtigkeitsgehalt zu untersuchen, so sind beson-
kungen oder wegen fehlender Mindestentfernungen dere Proben im Gewicht von 200 Gramm, bei Tabak
(Anlage 1 oder 2) für die Anerkennung als unge- von 30 Gramm, zu ziehen und luftdicht zu ver-
eignet, so kann der Bestand der Restfläche nur dann schließen.
50 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
(2) In oder an den Proben sind anzugeben: 2. bei Hafer der drei vom Hundert überstei-
1. Name des AntragsteJlers und des Ver- gende Satz entspelzter Körner in der Probe,
mehrers, 3. bei Bohnen, Erbsen und Linsen die Zahl
2. Art und Sortenname, der lebenden Käfer in der Probe,
3. Menge der Probe, Zeitpunkt und Ort der 4. bei Kartoffeln die Anerkennungsstufe.
Probenahme,
(3) Uber das Ergebnis der Prüfung von Vor-
4. Bezeichnung der Ernteflächen, stufensaatgut erteilt die Anerkennungsstelle eine
5. Gewicht oder Menge der Partie. Prüfungsbescheinigung. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Die Proben sind als Anerkennungsproben zu
kennzeichnen. § 20
§ 16 Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
(1) Der Betrieb des Antragstellers muß verfügen 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-
über dung mit § 71 des Saatgutgesetzes gilt diese Rechts-
1. ausreichende fachlich geeignete Kräfte und verordnung auch im Land Berlin.
Einrichtungen zur ordnungsgemäßen Durch-
führung der Saatguterzeugung, § 21
2. geeigneten Platz zur gesonderten Lagerung
(1) Diese Verordnung tritt, soweit Absatz 2 nichts
des Saatguts, getrennt nach Arten, Sorten
anderes bestimmt, am 1. April 1954 in Kraft. Mit
und Anbaustufen,
dem gleichen Zeitpunkt treten außer Kraft:
3. die erforderlichen Aufbereitungsanlagen.
1. die Anordnung über die Grundregel für
(2) Für Betriebe, die Saatgut für einen anderen die Anerkennung landwirtschaftlicher Saa-
erzeugen, bearbeiten oder in den Verkehr bringen, ten in der Fassung der Anordnung voin
gilt Absatz 1 sinngemäß. 21. Juni 1948 (Amtsblatt für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten des Vereinig-
§ 17
ten Wirtsch;ftsgebietes S. 279),
(1) Die Dauer der Anerkennung wird bei Mais, 2. die Grundregel für die Anerkennung land-
Lupinen und Sojabohnen auf neun Monate be- wirtschaftlicher Saaten des Zentralaus-
schränkt.
schusses für Ernährung in der französischen
(2) Die Anerkennung gilt bei Gemüsesaatgut und Zone vom 24. März 1947,
Tabak bis zum 30. Juni des auf die Anerkennung 3. die Anordnung über die Grundregel für die
folgenden zweiten Anbaujahres. Anerkennung von Gemüsesaaten vom
(3) Die Anerkennungsstelle kann im Einzeltall 10. November 1938 (Verkündungsblatt des
aus landeskulturellen Gründen eine kürzere Frist Reichsnährstandes S. 619),
festsetzen. 4. die Grundregel für die Anerkennung von
§ 18
Rebschnittholz, Wurzelreben und Pfropf-
Bei generativ vermehrtem Saatgut kann die An- reben vom 3. September 1936 (Verkün-
erkennungsstelle die Dauer der Anerkennung ver- dungsblatt des Reichsnährstandes S. 451),
längern, wenn das Saatgut weiterhin die Mindest- 5. die Anordnung des Verwaltungsamts des
anforderungen an die Beschaffenheit (§ 12) erfüllt. Reichsbauernführers betr. Grundregel für
die Anerkennung von Korbweidensteck-
§ 19 lingen vom 21. Januar 1937 (Verkündm:1.gs-
(1) Die Anerkennungsstelle erteilt eine Anerken- blatt des Reichsnährstandes S. 24),
nungsbescheinigung, wenn sie Saatgut anerkennt.
6. die Anordnung des Sonderbeauftragten für
Die Anerkennungsbescheinigung muß folgende An-
die Saatgutversorgung betr. Anerkennung
gaben enthalten:
von Hopf enfechsern vom 8. März 1939
1. Name des Antragstellers, (Verkündungsblatt des Reichsnährstandes
2. Name des Vermehrers, s. 135),
3. Art und Sortenname,
4. Bezeichnung der Ernteflächen und ihre 7. die Anordnung des Reichsbauernführers
Größe, betr. Grundregel für die Anerkennung
5. Erntejahr, von Tabaksaatgut vom 1. November 1942
(Verkündungsblatt des Reichsnährstandes
6. angegebenes Gewicht oder angegebene
Menge der Partie, s. 506).
7. Reinheit, Keimfähigkeit und sonstige noch (2) In Ziffer I Buchstabe D Nr. 2 Buchstaben i und
erforderliche Werteigenschaften der Probe, k der Anlage 1 gelten die Mindestentfernungen von
8. Auflagen, 1000 m erst ab 1. Januar i956. Bis dahin betragen die
9. Zeitpunkt und Dauer der Anerkennung. Mindestentfernungen einheitlich 500 m.
(2) Ferner sind darin anzugeben: Bonn, den 29. März 1954.
1. bei generativ vermehrbarem Saatgut der
Tag des Eingangs der Probe und der Hun- Der Bundesminister für Ernährung,
dertsatz der hartschaligen oder in Keim- Landwirtschaft und Forsten
ruhe befindlichen Körner, Lübke
Nr. 7 - Tag der Ausgab~: Bonn, den 3L März 1954 ·
Anlage t
(§ 11 Abs. 1
der Anerkennungsverordnung)
~·
Mindestanforde;rungen an den Feldbestand bei landwirtschaftlichen Saaten
1
Generativ vermehrbare Arten außer Tabak
Pflanzen
A an Gänsefuß 10
Fremdbesatz mit anderen Arten, Sorten oder an Melde 10
Typen von Kulturpflanzen an windendem Knöterich 10
an allen aufgeführten Unkräutern zu-
1. Auf 80 m Entfernung in gerader Richtung dürfen in sammen 30
1,8 m Breite höchstens vorbanden sein: \
Pflanzen d) bei Weidelgras; Wiesenschwingel, Rot-
a) bei Getreide, Mais, Hirse, Buchweizen, schwingel, hohem Wiesenhafer und
Futtererbsen, Wicken und Linsen · Goldhafer
an abweichenden Typen und Sorten an Ackerfuchsschwanz 10
derselben Art 10
an Pflanzen anderer Arten 5 e) bei Lieschgras
b) bei Hülsenfrüchten
an Zwiebellieschgras 10
an abweichenden Typen und Sorten 2. Klee und Gräser einschließlich Luzerne dürfen keine
derselben Art. 5 Seide, keinen großen Ampfer und keinen ·samenreifen
an Pflanzen anderer Arten 3
Kleeteufel aufweisen. Die Bestände sind im übrigen
zur Anerkennung ungeeignet, wenn sie in größerem
c) bei 01· und Gespinstpflanzen Ausmaße mit anderen Unkräutern besetzt sind, die
sich. aus dem Saatgut nicht herausreinigen lassen.
an abweichenden Typen und Sorten
derselben Art 10 3. Bei Möhren dürfen .im Bestand und in 50 m Umkreis
an Pflanzen anderer Arten 5 keine wilden Möhren vorhanden sein.
2. Bestände von Klee und Gräsern sind zur Anerkennung
ungeeignet, wenn sie in größerem Maße mit anderen C
Kulturpflanzen besetzt sind, die sich aus dem Saatgut Krankheiten
nicht herausreinigen lassen. ·
1. Auf 80 m Entfernung in gerader Richtung darf der
3. Bei Rüben und Futtermöhren darf auf 200 Stecklinge Feldbestand in 1,8 m Breite an Pflanzen, die von den
höchstens 1 Steckling fremder Sorten oder Arten folgenden Krankheiten befallen sind, höchstens ent-
kommen, halten:
Pflanzen
4. Die Bestandteile absichtlich hergestellter trennb~rer a) bei Getreide
Mischsaaten gelten nicht als Fremdbesatz.
Federbuschsporenkrankheit 0
Weizensteinbrand 1
B Zwergsteinbrand 1
Unkrautbesatz &fe~~~~ 5
gedecktem Haferbrand 5
1. Auf 80 m Entfernung in gerader Richtung dürfen in Gerstenhartbrand 5
1,8 m Breite höchstens vorhanden sein: Gerstenflugbrand 5
. .. .. . Pflanzen Weizenflugbrand 5
a) bei Getreide, Hulsenfruchten, Hirse Roggenstengelbrand 5
und Buchweizen Streifenkrankheit bei Gerste 5
an Flughafer in Haferbeständen O Mutterkorn, soweit es nicht nur am
an Flughafer in anderem Getreide 2 Rande des Bestandes auftritt 20
an Kornrade 1 Beulenbrand bei Mais 20
an 'Roggentrespe 5 Bestände von Getreide, aus denen
an Taumellolch 5 flugbrandkranke Pflanzen entfernt
an wildem Knoblauch 5 worden sind, sind · zur Anerkennung
an Klettenlabkraut 5 nicht geeignet. Das gleiche gilt; wenn
an allen aufgeführten Unkräutern Nachbarschläge der gleichen Fruchtart
sowie Ackersenf, Hederich, winden- mit Flugbrand verseucht sind.
dem Knöterich und Unkrautwicken
zusammen 50 b) bei Hülsenfrüchten
b) bei Raps und Rübsen Brennfleckenkrankheit auf Erbsen und
Wicken 5
an Ackersenf 10 Bestände mit starkem Virusbefall, der
an Labkrautarten 5 durch Samen übertragbar ist, sind zur
c) bei Lein Anerkennung nicht geeignet.
an Seide 0 c) bei Lein
an Leindotter 2 Brennfleckenkrankheiten 10
an Leinlolch 2 Welkekrankheit 10
an ampferblättrigem Knöterich 5
an Flohknöterich 5 2. Klee und Gräser .einschließlich Luzerne sind zur An-
an Kornblume 5 erkennung ungeeignet, wenn sie in größerem Ausmaß
an Labkraut 5 von Stengelbrenner befallen sind. Das gleiche gilt bei
an Ackerwinde 10 Gräsern- auch für Mutterkorn und Brandkrankheiten.
52 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
D Olkürbis einer anderen Sorte 300 m
anderen Kürbisarten 500 m
Mindesten tf e rn ungen
i) Futterrüben neben
Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:
Futterrüben einer anderen Sorte 500 m
1. von allen benachbarten Beständen Zuckerrüben, Mangold oder Rote
a.) Winterroggen neben Rüben 1000 m
Winterroggen einer anderen An- k) Zuckerrüben neben
baustufe derselben Sorte, wenn der
Nachbarbestand deutliche Abbau- Zuckerrübqn anderer Sorten oder
erscheinungen zeigt 300 m Typen 500 m
Winterroggen einer anderen Sorte 300 m Futterrüben, Mangold oder Rote
Rüben 1000 m
b) Sommerroggen neben
Sommerroggen einer anderen An- 1) Möhren neben
baustufe derselben Sorte, wenn der Möhren einer anderen Sorte 300 m
Nachbarbestand deutliche Abbau-
erscheinungen zeigt 300 m m) Kohlrüben neben
Sommerroggen einer anderen Sorte 300 m Kohlrüben einer anderen Anbau-
c) Hanf neben stufe derselben Art 50 m
Hanf einer anderen Sorte 500 m Kohlrüben einer anderen Sorte 300 m
Herbstrüben 100 m
Hanf einer anderen Anbaustufe
derselben Sorte Raps 1000 m
50 m
Rübsen 100 m
d) Selbstbefruchter neben Futter- und Gemüsekohl arten 50 m
anderen Selbstbefruchtern dersel- Senf 50 m
ben Art Trennreihe Radies oder Rettich 50 m
2. von benachbarten Beständen, die der Saatguterzeu- n) Futterkohl neben
gung dienen oder die gleichzeitig blühen
Futterkohl einer anderen Anbau-
a) Mais neben stufe derselben Sorte, 50 m
Mais einer anderen Anbaustufe Futterkohl einer anderen Sorte und
derselben Sorte, wenn der Nachbar- anderen Kohlarten 500 m
bestand deutliche Abbauerscheinun- Raps 50 m
gen zeigt 100 m Rübsen 200 m
Mais einer anderen Sorte 200 m Kohlrüben 50 m
Herbstrüben 200 m
b) Ackerbohnen neben Senf 50 m
Ackerbohnen einer anderen Sorte Radies oder Rettich 50 m
und Puffbohnen 100 m
c) Bitterstoffarme blaue Lupinen neben n
anderen blauen Lupinen 50 m
Tabak
d) Bitterstoffarme gelbe (weiß,e)
Lupinen neben 1. Das Saatbeet darf nicht mehr als 700 Pflanzen je qm
anderen gelben (weißen) Lupinen 300 m enthalten. Fremde Sorten und Arten sowie Unkraut
dürfen nicht vorhanden sein. Der Bestand muß frei
e) Raps neben von Wurzel- und Blattkrankheiten sein.
Raps einer anderen Anbaustufe der-
selben Sorte 50 m 2. Bei der ersten Feldbesichtigung dürfen im Bestand in
Raps einer anderen Sorte 300 m 80 m Entfernung in gerader Richtung in 1,8 m Breite
Kohlrüben 1000 m an abweichenden Typen bis zu 5 Pflanzen, jedoch
Herbstrüben 100 m keine fremden Arten und Sorten vorhanden sein.
Rübsen 100 m Die Pflanzen abweichender Typen sind in Gegenwart
Futter- und Gemüsekohlarten 50 m des Besichtigers zu entgipfeln. Der Feldbestand darf
Senf 50 m höchstens 10 an Wildfeuer oder an Virus stark er-
Radies oder Rettich 50 m krankte Pflanzen aufweisen. Alle Samenträger
müssen gleichmäßig und kräftig entwickelte Pflanzen
f) Rübsen neben sein. Die übrigen Pflanzen dürfen keine Geizen haben.
Rübsen einer anderen Anbaustufe
derselben Sorte 50 m 3. Die Mindestentfernung von allen Tabakbeständen
Rübsen einer anderen Sorte 300 m derselben Sorte beträgt 50 m und von Tabakbestän-
Raps 100 m den anderer Sorten 1000 m.
Kohlrüben 100 m 4. Bei der zweiten Feldbesichtigung darf jeder Samen-
Herbstrüben 1000 m träger nur die gut entwickelten Fruchtkapseln der
Futter- und Gemüsckohlarten 200 m ersten Hauptzweige des Blütenstandes aufweisen.
Senf 50 m
Radies oder Rettich 50 m
g) Olrettich neben III
Olrettich einer anderen Anbaustufe Kartoffeln
derselben Sorte 50 m
Olrettich einer anderen Sorte 300 m A
Raps, Rübsen, Kohlrüben, Herbst- Fremdbesatz und Fehlstellen
rüben, Senf oder Futter- und Ge-
müsekohlarten, Trennstreifen 1. Der Feldbestand darf bei Hochzucht je Hektar nicht
Radies oder Rettich 1000 m mehr als 8, bei Nachbau nicht mehr als 16 Stauden
h) Olkürbis neben anderer Kartoffelsorten aufweisen.
Olkürbis einer anderen Anbaustufe 2. Der Feldbestand darf nicht mehr als 20 vom Hundert
derselben Sorte 50 m Fehlstellen aufweisen.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1954 53
B 3. Der Feldbestand ist an mindestens 5 verschiedenen
Unkrautbesatz und Beschädigung Stellen je Anbaufläche auf Krankheiten zu unter-
suchen. Der Bestand darf nicht mehr als 0,3 vom
Der Feldbestand ist zur Anerkennung nicht geeignet, Hundert Sclerotinia sclerotiorum aufweisen.
wenn er in einem Maße verunkrautet oder durch äußere 4. Der Feldbestand muß mindestens 200 m von Wald-
Einflüsse beschädigt ist, daß eine einwandfreie Beurtei- und Buschgelände entfernt liegen. Verschiedene Sor-
lung nicht möglich erscheint. ten sind durch 2 Fehlreihen voneinander abzutrennen.
C V
Schädlinge und Krankheiten Hopfen
1. Der Feldbestand darf keinen Befall an Kartoffel-
nerna toden aufweisen. 1. Der Feldbestand muß auf einer ordnungsgemäßen
Gerüstanlage auf geleitet sein. Der Mindeststandraum
2. Der Feldbestand darf an Pflanzen, die von folgenden je Stock beträgt 2,25 qm.
Krankheiten befallen sind, höchstens enthalten:
2. Der Feldbestand muß frei von Schädlingen und Krank-
.Hochzucht Nachbau heiten, insbesondere von Fusarium, sein.
Krankheit v.H. v.H.
a) Kartoffelkrebs 0 0
VI
b) Blattrollkrankheit 0,3 0,6 Korbweiden
c) Strichelkrankheit 0,3 0,6 1. Der Aufwuchs darf bei Bandstock.weiden nicht älter
d) Kräuselkrankheit 0,3 0,6 als drei und bei allen übrigen Korbweiden nicht älter
e) Schwere Mosaikkrankheit 0,3 0,6 als zwei Jahre sein.
f) Bukettkrankheit 0,3 0,6 2. Der Bestand muß frei sein von Besatz mit
g) Leichtes Mosaik (ohne Auf- a) anderen Typen und Sorten,
treten von Kürnmerwuchs und b) Winde, Seide und Goldrute.
Kräuselerschcinungen) 4 8 3. Der Bestand darf nicht in größerem Ausmaß mit Rost,
h) Rhizoctonia mit Wipfelrollen Fusikladium und tierischen Schädlingen, die an oder
in der Form der Fußvermor- in den Ruten überwintern, befallen sein.
schung 8 16
f) Schwarzbeinigkeit 8 16 VII
3. Der Durchschnitt von mindestens 5 Auszählungen an Reben
je 100 Pflanzen eines Feldbestandes darf bei Hoch-
zucht die Wertzahl 8 und bei Nachbau die Wertzahl A
16 nicht überschreiten. Allgemeines
Die Wertzahl ergibt sich aus dem Hundertsatz der 1. Der Aufwuchs darf keine andere Sorte aufweisen.
befallenen Stuuden multipliziert mit der Bewertungs- Abweichende Typen sind spätestens bei der Besichti-
ziffer. Diese beträgt bei gung des Aufwuchses aus dem Boden zu entfernen.
schweren Abbaukrankheiten (Nummer 2 2. Der Aufwuchs muß gut gepflegt sein, normales
Buchstaben b bis f) 25 Wachstum zeigen und ausreichenden Rebschutz auf-
leichten Abbaukrankheiten (Nummer 2 weisen.
Buchstabe g) 2 B
Fußkrankheiten (Nummer 2 Buchstaben h und i) 1. Bewurzelte Reben in Rebschulen
Als schwer abbaukranke Staude gilt auch der Nach- 1. Die Zeilenbreite muß mindestens 80 cm und innerhalb
wuchs nicht entfernter Mutterknollen herausgereinig- der Zeilen die Entfernung der Pflanzen voneinander
ter kranker Stauden sowie jede Stelle, an der Kraut mindestens 5 cm betragen. In größeren Beständen
oder Knollen von solchen Stauden liegen geblieben muß die Sorte mit ganzer Zeile auslaufen. In klei-
sind. neren Beständen sind die Sorten durch Fehlstellen
Für die endgültige Einstufung gilt die höchste der von mindestens 1 m Länge zu trennen.
bei den Besichtigungen ermittelten Wertzahlen.
2. Der Bestand muß gleichmäßig gewachsen sein.
4. Erfüllt ein Feldbestand von Hochzucht nicht die in
Nummer 2 und Nummer 3 bezeichneten Voraussetzun- C
gen, so ist das Saatgut als Nachbau anzuerkennen, Schnittholz
wenn hierfür die Voraussetzungen gegeben sind.
5. Zum Feldbestand im Sinne der Nummern 1 bis 4 ge- 1. Die Bestände von Schnittholz müssen so angelegt
hört auch das Vorgewende. sein, daß die erforderliche Bearbeitung der Pflanzen
und die Erntearbeiten ordnungsgemäß durchgeführt
werden können. Jede Sorte muß mit ganzer Zeile
D auslaufen.
Mindestentfernungen 2. Ausbildung, Reife und Ertrag des Holzes, bei Ertrags-
1. Der angemeldete Feldbestand muß von allen anderen reben auch der Trauben, müssen das Schnittholz auch
Kartoffelbeständen des Erzeugerbetriebes mindestens für den Nutzungszweck geeignet erscheinen lassen.
durch eine Trennreihe abgegrenzt sein. 3. Fehlstellen sind bis zu 10 vom Hundert zulässig.
2. Der Feldbestand ist zur Anerkennung nicht geeignet, 4. Bis zu 10 vom Hundert der Ruten dürfen Reibschäden
wenn sich im Umkreis von 20 m bei Hochzucht und oder Schäden durch Frost, Hagel oder Dürre auf-
von 10 m bei Nachbau Bestände mit mehr als 10 vom weisen.
Hundert schwer abbaukranken Stauden befinden. 5. Ubertragbare Abbaukrankheiten dürfen bei höchstens
1 vom Hundert der Stöcke vorhanden sein. Abbau-
IV kranke Stöcke sind spätestens bei der Besichtigung
des Aufwuchses zu entfernen.
Topinambur
D
1. Der Feldbestand darf auf 0,25 ha nicht mehr als Topf- und Kartonagereben
8 Stauden anderer Typen, Sorten oder Arten von
Knollengewächsen enthalten. 1. Die Abhärtung muß abgeschlossen sein.
2. Der Feldbestand darf nicht mehr als 20 vom Hundert 2. Pfropfreben müssen eine ausreichende und allseitige
Fehlstellen aufweisen. Kallusbildung aufweisen.
54 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Anlage 2
(§ 11 Abs. 1
der Anerkennungsverordnung)
Mindestanforderungen an den Feldbestand bei Gemüsesaatgut
A C
· Fremdbesatz mit anderen Arten, Sorten oder Typen Krankheiten
von Kulturpflanzen
1. Der Feldbestand darf an Pflanzen, die von folgenden
1. Von derselben Art dürfen höchstens vorhanden sein: Krankheiten befallen sind, höchstens enthalten:
Stück Stück
a) bei Erbsen und Bohnen a) bei Busch- und Stangen•
abweichende Typen 10 bohnen
andere Sorten 1 Brennflecken 25
b) bei Spinat, Feldsalat und Fettflecken 0
Schnittpetersilie
b) bei Erbsen
abweichende Typen 20
andere Sorten 5 Brennflecken 25
c) Gurken und Melonen c) bei Kohl und Kohlrabi
abweichende Typen 4 1 Schwarzadrigkeit
andere Sorten 1 0 (bakteriell) 10
d) bei Tomaten Strunkfäule
(Phoma lingam) 0 0
abweichende Typen 10
andere Sorten 2 d) bei Sellerie
e) bei Kopf-, Schnitt- und Blattflecken
Pflücksalat, Winterendivien (Septoria apii) 10
und Zichorien
abweichende Typen 10 c) bei Tomaten
andere Sorten 5 1 Stengelfäule (Didymella
f) bei Rettich und Radies lycopersici) und Bak-
abweichende Typen terienwelke (Bacterium
20 10
michiganense) 0 0
andere Sorten 5 2
g) bei Kohl 2. Bei Gurken und Melonen dürfen auf 100 Pflanzen höch-
abweichende Typen stens je 5 von Krätze oder Stengelfäule (Sclerotinia)
20 befallen sein. Bakterien- oder Fusariumwelke dürfen
andere Sorten 2 2
nicht vorhanden sein.
h) bei Kohlrabi
3. Bei Busch-, Stangen- und Puffbohnen sowie Salat dür•
abweichende Typen 20 fen Viruskrankheiten in größerem Ausmaß nicht vor-
andere Sorten 2
handen sein.
i) bei Herbst- und Mairüben,
Rote Rüben,· Schwarzwur-
zeln und Möhren D
abweichende Typen 20 Mindestentfernungen
andere Sorten 5 2
k) bei Zwiebeln, Porree, Knol- Folgende Mindestentfernungen von benachbarten Bestän-
lensellerie und Wurzel- den, die der Saatguterzeugung dienen oder die gleich-
petersilie zeitig blühen, müssen eingehalten sein:
abweichende Typen 10 1. Gemüsekohl neben
andere Sorten 5 2
Gemüsekohl einer anderen Anbau-
2. Bei allen Arten ist Fremdbesatz mit anderen Arten, die stufe derselben Sorte Trennstreifen
zur Wertminderung führen können, nicht zugelassen. Gemüsekohl einer anderen Sorte 500 m
3. Bei Erbsen ist Gemengeanbau mit Hafer oder Senf zu- Kohl anderer Arten 1000 m
gelassen, wenn eine Beurteilung trotz Vorhandenseins Raps, Rübsen, Kohlrüben, Senf,
der Stützfrucht möglich ist. Rettich und Radies Trennstreifen
2. Mai- und Herbstrüben neben
B Mai- und Herbstrüben einer anderen
Unkrautbesatz Anbaustufe derselben Sorte Trennstreifen
Mai- und Herbstrüben einer anderen
Der Bestand und die angrenzenden Nachbarfelder müssen Sorte 500 m
frei von Unkräutern sein, die zur Befruchtung des Be- Rübsen 1000 m
standes führen können. Andere Unkräuter dürfen nur in Futter- und Gemüsekohlarten Trennstreifen
geringem Maße vorhanden sein. Raps und Kohlrüben 100 m
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1954 55
3. Rettich und Radies neben 15. Möhren neben
Rettich oder Radies einer anderen Möhren einer anderen Anbaustufe
Sorte 500 m derselben Sorte Trennstreifen
Raps, Rübsen, Kohlrüben, Senf, Möhren einer anderen Sorte 500 m
Futter- und Gemüsekohlarten Trennstreifen
16. Kerbel neben
4. Rote Rüben neben
Kerbel einer anderen Anbaustufe
Rote Rüben einer anderen derselben Sorte Trennstreifen
Anbaustufe derselben Sorte Trennstreifen Kerbel einer anderen Sorte 500 m
Rote Rüben einer anderen Sorte 500 m
Mangold, Futter- und Zuckerrüben 1500 m 17. Sellerie neben
5. Mangold neben Sellerie einer anderen Anbaustufe
derselben Sorte Trennstreifen
Mangold einer anderen Anbaustufe Sellerie einer anderen Sorte 500 m
derselben Sorte Trennstreifen
Mangold einer anderen Sorte und 18. Petersilie neben
Rote Rüben 1000 m Petersilie einer anderen Anbaustufe
derselben Sorte Trennstreifen
6. Spinat neben
Petersilie einer anderen Sorte 500 m
Spinat einer anderen Anbaustufe
derselben Sorte Trennstreifen 19. Feldsalat neben
Spinat einer anderen Sorte 500 m Feldsalat Trennstreifen
7. Erbsen neben 20. Winterendivien neben
Erbsen einer anderen Sorte Trennstreifen Winterendivien einer anderen
8. Busch- und Stangenbohnen (ohne Anbaustufe derselben Sorte Trennstreifen
blauhülsige) neben Winterendivien einer anderen Sorte
und Zichorien 300 m
anderen Bohnensorten Trennstreifen
21. Wurzelzichorien neben
9. Prunkbohnen und blauhülsige Stan-
genbohnen neben Wurzelzichorien einer anderen
Anbaustufe derselben Sorte Trennstreifen
anderen Bohnensorten 200 m Zichorien einer anderen Sorte und
10. Puffbohnen neben Winterendivien 300 m
Puffbohnen einer anderen Anbau- 22. Kopf- und Schnittsalat neben
stufe derselben Sorte Trennstreifen Kopf- und Schnittsalat einer anderen
Pfuffbohnen einer anderen Sorte 200 m Sorte Trennstreifen
Pferdebohnen 300 m
23. Schwarzwurzeln neben
11. Gurken neben
Schwarzwurzeln einer anderen
Gurken einer anderen Anbaustufe . Anbaustufe derselben Sorte Trennstreifen
derselben Sorte Trennstreifen Schwarzwurzeln einer anderen Sorte 300 m
Gurken einer anderen Sorte 300 m
24. Zwiebeln neben
12. Kürbis neben
Zwiebeln einer anderen Anbaustufe
Kürbis einer anderen Anbaustufe derselben Sorte Trennstreifen
derselben Sorte Trennstreifen Zwiebeln einer anderen Sorte 300 m
Kürbis einer anderen Sorte 300 m
25. Porree neben
, 13. Melonen neben
Porree einer anderen Anbaustufe
Melonen einer anderen Anbaustufe derselben Sorte Trennstreifen
derselben Sorte Trennstreifen Porree einer anderen Sorte 300 m
Melonen einer anderen Sorte 300 m
26. Selbstbefruchter, soweit vorstehend
14. Tomaten neben
nicht genannt, neben anderen Sorten
Tomaten einer anderen Sorte Trennstreifen derselben Art Trennstreifen
Sind geeignete Schutzvorrichtungen vorhanden, so bedarf es keiner Einhaltung der Mindestentfernungen.
56 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Anlage 3
(§ 12 der
Anerkennungsverordnung)
Mindestanforderungen an die Beschaffenheit bei landwirtschaftlichem Saatgut
I
Generativ vermehrbare Arten außer Rüben
A
Reinheit und Keimfähigkeit
Zulässiger Unkrautbesatz Mindest-
Mindest- in der Unreinheit keimfähig-
Lfd. reinheit keit
Nr. Art Besondere Bedingungen
Gewicht Gewicht v.H.
v.H. Stück der reinen
v.H.
Körner
Roggen 98 7 Körner davon 3 Hede- in 500 g zulässig:
richknoten oder Kornrade 3 Körner anderer Arten von
in 500 g; kein Flughafer Kulturpflanzen oder anstelle
eines jeden von diesen 2 Kör-
ner von Winterung in Som-
merung derselben Art und
umgekehrt; 3 Mutterkorn;
20 v. H. (Gewicht) durch Fuß-
krankheiten oder Rostbefall
deformierte Körner; Unter-
schreitung der Mindestrein-
heit um 2 v. H. (Gewicht)
durch Bruch, keimverletzte
und ausgewachsene Körner
zulässig 95
2 Weizen 98 wie lfd. Nr. 1 in 500 g zulässig·:
3 Körner anderer Arten von
Kulturpflanzen oder anstelle
eines jeden von diesen 2 Kör-
ner von Winterung in Som-
merung derselben Art und
umgekehrt; 20v.H. (Gewicht)
durch Fußkrankheiten oder
Rostbefall deformierte Kör-
ner; Brandkorn und größere
:tv'Iengen Brandsporen unzu-
lässig; Unter.schreitung der
Mindestreinheit um 2 v. H.
(GewkhJ:) durch Bruch, keim-
verletzte und ausgewachsene
Körner zulässig 95
3 Gerste 98 wie lfd. Nr. 1 in 500 g zulässig:
3 Körner anderer Arten von
Kulturpflanzen oder anstelle
eines jeden von diesen 2 Kör-
ner von Winterung in Som-
merung derselben Art und
umgekehrt; 20 v. H. (Gewicht)
durch Fußkrankheiten oder
Rostbefall deformierte Kör-
ner; Unterschreitung der
Mindestreinheit um 2 v. H
(Gewicht) durch Bruch, keim-
verletzte und ausgewachsene
Körner zulässig; in 100 Kör-
nern bis 5 Körner zulässig,
deren Granne die Kornlänge
übertrifft 95
Nr. 7 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1954 51
..
Zulässiger Unkrautbesatz Mindest-
Mindest- in der Unreinheit keimfähig-
Lfd. reinheit keit
Nr. Art Besondere Bedingungen
Gewicht Gewicht v.H.
v.H. Stück der reinen
v.H.
Körner
4 Hafer 98 wie lfd. Nr. 1 in 500 g zulässig:
3 Körner anderer Arten von
Kulturpflanzen oder anstelle
eines jeden von diesen 2 Kör-
ner von Winterung in Som-
merung derselben Art und
umgekehrt; 20 v. H. (Gewicht)
durch Fußkrankheiten oder
Rostbefall deformierte Kör-
ner; Unterschreitung der Min-
destreinheit um 2 v. H. (Ge-
wicht) durch Bruch, keim-
verletzte und ausgewachsene
Körner zulässig; in 500 g
Gelbhafer 20 Körner Weiß-
hafer und umgekehrt zu-
lässig 95
5 Mais 98 0,1 Unterschreitung der Mindest-
reinheit um 2 v. H. (Gewicht)
durch Bruch zulässig 85
6 Ackerbohnen 97 0,1 Unterschreitung der Mindest-
Speiseerbsen reinheit durch Bruch oder
keimverletzte Körner und
Fraß um 2 v. H. (Gewicht) zu-
lässig 95
7 Linsen 97 0,1 92
8 Lupinen, 98 0,1 von 100 Körnern 3 bittere
bitterstoffarme und 7 mit Farbabweichungen
zulässig; Unterschreitung der
Mindestreinheit durch Bruch
. oder keimverletzte Körner
und Fraß um 2 v.H. (Ge-
wicht) zulässig 80
9 Winterraps 98 0,2 Unterschreitung der Mindest-
reinheit um 2 v. H. (Gewicht)
durch Bruch, keim ver letzte
und ausgewachsene Samen
zulässig 95
10 Sommerraps 98 0,3 wie lfd. Nr. 9 90
davon 0,2
Ackersenf
11 Rübsen 98 0,3 wie lfd. Nr.9 95
12 Senf 98 0,3 wie lfd. Nr. 9 95
13 Sojabohnen 98 0,1 wie lfd. Nr. 5 85
14 Sonnenblumen 98 0,1 wie lfd. Nr. 9 85
15 Mohn 98 0,3 70
16 Saflor 98 0,1 wie lfd. Nr. 9 90
17 Lein 98 keine Seide; in 200 g bis wie lfd. Nr. 9 92
10 Unkraut, davon bis 4
Leindotter oder 4 Lolch
18 Hanf 96 0,1 85
58 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Zulässiger Unkrautbesatz Mindest-
Mindest- in der Unreinheit keimfähig-
Lfd. reinheit keit
Nr.
Art Besondere Bedingungen
Gewicht Gewicht v.H.
v.H. Stück der reinen
v.H.
Körner
19 Buchweizen 95 in 300 g bis 6 Unkraut 83
20 Kolbenhirse 97 0,1 der Besatz mit fremden Kul-
turpflanzen und Unkraut darf
insgesamt 0,5 v.H. (Gewicht)
nicht überschreiten 70
21 Rispenhirse 97 0,1 wie lfd. Nr. 20 75
22 Futtermöhren 88 0,4 60
23 Futterkohl 97 0,1 85
24 Kohlrül}en 97 0,1 85
25 Bokharaklee 96 0,5 keine Seide 2 v. H. (Gewicht) anderer
Kleearten oder Luzerne gel-
ten nicht als Unreinheit 85
26 Gelbklee 97 0,5 keine Seide 2 v. H. (Gewicht) Weiß-, Rot-
oder Schwedenklee gelten
nicht als Unreinheit 82
27 Inkarnatklee 96 0,5 keine Seide 85
28 Luzerne 96 0,7 keine Seide 1 v. H. (Gewicht) Klee gilt
nicht als Unreinheit; nur
1 v. H.- (Gewicht) Rotklee zu-
lässig 85
29 Rotklee 96 0,7 keine Seide 85
30 Hornschotenklee 95 keine Seide 1 v. H. (Gewicht) Lieschgras
gilt nicht als Unreinheit 80
31 Sumpfschotenklee 95 keine Seide 2 v. H. (Gewicht) Weiß- oder
Schwedenklee gelten nicht
als Unreinheit 80
32 Schwedenklee 95 0,7 keine Seide 5 v. H. (Gewicht) Weißklee
gelten nicht als Unreinheit 85
33 Weißklee 95 keine Seide 5 v. H. (Gewicht) Schweden-
klee gelten nicht als Uµrein-
heit 85
34 Esparsette 95 0,5 3 Korn Bibernelle (San-
guisorba minor) in 100 g 80
35 Serradella 94 2 83
36 Beckmannia 95 0,5 90
37 Straußgras 90 gemeine Rispe gilt nicht als
Unkraut 85
38 Glatthafer 85 1,5 80
39 Goldhafer 75 1,5 70
40 Knaulgras 92 0,7 2 v.H. (Gewicht) Deutsches
Weidelgras oder Wiesen-
schwingel gelten nicht als
Unreinheit 85
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1954 59
Zulässiger Unkrautbesatz Mindest-
Mindest- in der Unreinheit keimfähig-
Lfd. reinheit keit
Art Besondere Bedingungen
Nr. Gewicht v.H.
Gewicht Stück
v.H. v.H. der reinen
Körner
41 Rispe, 90 0,7 wie lfd. Nr. 37 85
fruchtbare
42 Wiesenrispe 90 wie lfd. Nr. 37 80
43 Rohrglanzgras 94 0,5 75
44 Rotschwingei 92 0,7 86
45 Lieschgras 95 0,7 keine Seide, 5 Zwiebel- 5 v.H. (Gewicht) Schweden-
lieschgras in 100 Körnern klee oder Weißklee gelten
nidlt als Unreinheit; bis zu
30 v. H. (Gewicht) entspelzte
Körner in der Mindestrein-
heit zulässig 90
46 Wehrlose Trespe 90 85
47 Weidelgras, 96 0,5 3 Korn Ackerfuchsschwanz 90
Deutsches in 3 g
48 Bastard- 96 0,5 wie lfd. Nr. 47 90
Weidelgras
49 Weidelgras, 96 0,5 wie lfd. Nr. 47 90
Einjähriges
50 Weidelgras, 96 0,5 wie lfd. Nr. 47 90
Welsches
51 Wiesenfuchs-
schwanz 75 2 70
52 Wiesensch wingel 96 0,5 wie lfd. Nr. 47 86
53 Sommerwicken, 98 0,3 2 Unkrautwicken in 300 g Unterschreitung der Mindest-
Zaunwicken reinheit um 3 v. H. (Gewicht)
durch Bruch, keimverletzte
Körner und Fraß zulässig 90
54 Winterwicken 97 0,5 1 Kornrade in 300 g 5 v. H. (Gewicht) Pannonische
Wicken in Zottelwicken und
umgekehrt gelten nicht als
Unreinheit; Unterschreitung
der Mindestreinheit um 3 v. H.
(Gewicht) durch Bruch, keim-
verletzte Körner und Fraß
zulässig 85
55 Futtererbsen 97 0,1 5 v. H. (Gewicht) andere Fut-
tererbsen oder Speiseerbsen
gelten nicht als Unreinheit;
Unterschreitung der Mindest-
reinheit um 3 v. H. (Gewicht)
durch Bruch und Fraß zulässig 90
56 Platterbsen 97 0,1 90
57 Olkürbis 98 0 80
58 Olrettich 92 0,2 85
59 Tabak 98 0 82
Bei Klee, Luzerne und Gräsern kann die Reinheit um ein weiteres vom Hundert unterschritten werden, wenn die Keim-
fähigkeit 1 vom Hundert über der Mindestkeimfähigkeit liegt.
Bei Ermittlung der Keimfähigkeit von Luzerne und Schotenklee gelten bis zu 40, bei den übrigen Kleearten und Espar-
sette bis zu 20 und bei Wicken (außer Zaunwicken) und Lupinen bis zu 15 der im Hundert gefundenen hartschaligen
Samenkörner als vollkeimfähig.
60 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
B
Triebkraft
Wird die MindestkeimfähirJkcit bei Saatgut der nachfolgenden Arten wegen Pilzbefall oder infolge ungünstiger Witte•
rungsverhältnisse wi:ihrend der Ernte nicht erreicht, so genügt es, wenn die folgenden Mindestanforderungen an die Trieb-
kraft erfüllt werden:
Lfd. Nr. Arten
v.H.
der reinen Körner
1 Getreide 85
2 Mais 75
3 Hülsenfrüch le 85
4 Bittcrstoffarme Lupinen 68
5 Sojabohnen 75
6 Lein 82
7 Hanf 75
8 Saflor 80
Bei Pilzbefall d,uf das Sac1tgut nur mit der Auflage einer Beizung anerkannt werden.
C
Feuchtigkeitsgehalt
Die Anerkennung ist zu versagen, wenn der Wassergehalt des Saatguts bei den folgenden Arten über dem angegebenen
Hundertsatz liegt:
Gewicht
Lfd. Nr. Arten
v.H.
1 Getreide, Mais, Hülsenfrüchte, Serradella, Wicken 16
2 Kreuzblütler, Lein, Tabak 13
3 Klee 13,5
4 Gras 15,5
5 Futter- und Zuckerrübensamen 17
Die Prüfung des Feuchtigk(:itsgehalts erfolgt bei Mais, Raps, Rübsen, Lein und Tabak stets, bei den übrigen Arten nur,
wenn die Beschaffenheit des Saatguts die Einhaltung der Höchstgrenze zweifelhaft erscheinen läßt.
D
Sortierung
Zulässiger
·weite der
Siebabgang
Lfd. Nr. Art Sieb schlitze
Gewicht
mm v.H.
1 Weizen und zweizeilige Gerste 2,2 3
2 sonstige Gerste 2 3
3 Tetra-Roggen 2 3
4 sonstiger Roggen 1,8 3
5 Schwarzhafer 1,8 10
6 sonstiger Hafer 1,8 3
II
Rüben
Reinheit und Keimfähigkeit
Keimfähigkeit
Mindestreinheit nach 14 Tagen
Knäule Keimbett
Lfd. Nr. Art
Gewicht v.H.
in 1 g v.H. der reinen Knäule
Zuckerrüben 96
großknäulig bis 40 80
mittelknäulig 41 bis 50 75
kleinknäulig über 50 70
2 Futterrüben 96
großknäulig bis 45 75
kleinknäulig über 45 70
Unkrautbesatz nur bis zu 0,2 v. H. (Gewicht) zulässig.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1954 61
' Kartoffeln Korbweiden
1. Das Saatgut darf keinen Kartoffelkrebs aufweisen. Das Saatgut (Steckholz) muß sein
2. Starker Befall mit Eisenfleckigkeit, Glasigkeit, Schwarz- 1. mindestens 15 cm lang und außer bei Spezialbincib.
fleckigkeit, Pfropfenbildung, Pilz- und Bakterienring- weiden 0,8 bis 2,5 cm stark,
füule, Herzfäule und Hitzenekrose bei mehr als 2 vom
Hundert der Knollen ist unzulässig. 2. frisch und unverletzt,
3. Andere als die genannten Krankheiten und Beschädi- 3. frei von Rost und Fusikladium sowie tierischen Schäd-
gungen, die den Pflanzwert beeinträchtigen, sind nur lingen,
in handelsüblichem Umfang zulässig. Sind diese An-
forderungen nicht erfüllt, weil das Pflanzgut noch 4. frei von Steckhölzern anderer Typen und Sorten.
nicht aufbereitet ist, so darf die Anerkennung nur
erfolgen, wenn zu erwarten ist, daß die Mängel bei VII
der Aufbereitung beseitigt werden.
Reben
IV 1. Sortierte Schnittreben müssen ausreichende Reife auf-
weisen. Der Durchmesser muß am oberen Ende und
Topinambur bei Längen ab 80 cm auch in der Mitte zwischen 6
Das Saatgut muß frei von faulen, verpilzten und be- und 10 mm liegen. Der Holzkörper muß in einem
schädigten Knollen sein. Sind diese Anforderungen nicht normalen Verhältnis zum Mark stehen und eine gute
erfüllt, weil das Pflanzgut noch nicht aufbereitet ist, so Ausbildung des Diaphragmas zeigen, frei von wachs-
kann die Anerkennung unter der Auflage erfolgen, daß tumshemmenden Schäden und Verletzungen sowie
die Mängel durch Aussortierung zu beseitigen sind, be- dem Nutzungszweck entsprechend sortiert sein.
vor das Saatgut in den Verkehr gebracht wird. 2. Sortierte Wurzelreben in Rebschulen müssen gleich-
mäßig und so bewurzelt sein, daß ein gutes Wachs-
V tum gewährleistet erscheint. Wachstumshemmende
Schäden und Verletzungen dürfen nicht vorliegen.
Hopfen Die Sortierung muß dem Nutzungszweck entsprechen.
1. Die Setzlinge (Fechser) müssen Bei Pfropfreben ist eine ausreichende und gleich-
a) mindestens 10 cm lang und dt)m Nutzungszweck mäßige Verwachsung erforderlich.
entsprechend stark sein, 3. Bei Topf- und Kartonagereben muß die Triebspitze
b) mindestens 3 Augenkreise auhveisen, gut ausgebildet sein. Die Ausbildung der Wurzeln
c) glatte Schnittflächen und einen weißen Kern be- muß ein gutes Wachstum gewährleisten. Wachstums-
sitzen, hemmende Schäden und Verletzungen dürfen nicht
vorliegen. Pfropfreben müssen eine ausreichende und
d) unverletzt sein. allseitige Kallusbildung aufweisen, die Länge der
2. Die Fechser dürfen keine Reste alter Reben zeigen. Unterlagen muß dem Nutzungszweck genügen.
62 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Anlage 4
(§ 12 der
Anerkennungsverordnung)
Mindestanforderungen an die Beschaffenheit bei Gemüsesaatgut
zulässiger Besatz
Mindest- in der Unreinheit
Lfd. reinheit Mindestkeimfähigkeit
Art
Nr. fremde Sorten Unkraut
Gewicht
v.H. Stück Gewicht v. H. v. H. der reinen Körner
Gern ü se bohnen 98 2 0 85
2 Prunk- und Puffbohnen 98 2 0 80
3 Erbsen, Mark- 97 2 0 80
4 Schal- 97 2 0 85
5 Zucker- 95 2 0 80
6 Endivien, Winter- 95 0,3 75
7 Feldsalat 90 0,3 60
8 Gurken 98 0 80
9 Kerbel 90 0,3 80
10 Kohl, Blumen- 97 0,4 75
11 anderer Kohl 97 0,4 85
einschließlich Kohlrabi
12 Kürbis 98 0 80
13 Mangold 96 0,2 70 Knäule
14 Melonen 98 0 80
15 Möhren 90 0,4 65
16 Petersilie 90 0,3 70
17 Porree 97 0,2 75
18 Radies und Rettich 92 0,2 85
19 Rüben, Herbst- und Mai- 97 0,4 85
20 Rüben, Rote 96 0,2 70 Knäule
21 Salat, Schnitt- 90 0,3 80
22 Freiland- 95 10 0,3 85
(schwarze bzw.
weiße Samen)
23 Treib- 95 wie lfd. Nr. 33 0,3 80
24 Schwarzwurzeln 95 0,4 80
25 Sellerie, Knollen- 90 0,4 75
26 Spinat 97 10 0,4 80
(scharfsamige
bzw. runde Samen)
27 Tomaten 94 0,1 80
28 Zichorien, Wurzel- 90 0,3 75
29 Zwiebeln 97 0,2 75
Saatqut von Hülsenfriichten darf Befall mit lebenden Käfern folgender Arten nicht aufweisen: Erbsenkäfer (Bruchus
pisorum), Pfc1Clc;bohrn!nküfer (Bruchus rufimana), Saubolrnenkäfer (Bruchus atomaria), Speisebohnenkäfer (Acanthos-
celulcs obtcclus), Linsenküfer (Bruchus affinis) und Erbsenspilzmäuschen (Apion spec.).
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1954 63
Anlage 5
(§ 14 der
Anerkennungsverordnung)
Probemenge
I
Landwirtschaftliches Saatgut
Lfd. Nr. je angefangene Probe
Arten g
dz
Getreide 150 750
2 Zucker- und Futterrüben 150 200
3 Mais, Futtererbsen 150 500
4 Hülsenfrüchte ohne bitterstoffarme Lupinen 100 500
5 Bitterstoffarme Lupinen und Futtererbsen 50 500
6 Hanf, Lein, Sonnenblumen, Buchweizen 50 300
7 Raps, Rübsen, Senf, Mohn, Gräser ohne Goldhafer 50 150
8 Goldhafer 50 50
<) Serradella, Esparsette, grobkörnige Kleearten, Luzerne, Hirse 25 '.300
10 Tabak 5 20
11 Alle übrigen generativ vermehrbaren landwirtschaftlichen Arten 25 150
Bei Kartoffeln und Topinambur beträgt die Probemenge mindestens 25 kg je Sorte und
Anbaufläche, bei Hopfen und Korbweiden 100 Stecklinge je angefangene 10 000 Stück,
bei Reben 1 vom Hundert des vorgestellten Bestandes.
II
Gemüsesaatgut
je angefangene Probe
Lfd. Nr. Arten dz g
Gemüsebohnen 100 500
2 Gemüseerbsen 100 300
3 Prunk- und Puffbohnen 100 500
4 Endivien 25 10
5 Feldsalat 25 10
6 Gurken 25 20
7 Kerbel 25 10
8 Kohl, Blumen- 25 6
9 anderer Kohl einschließlich Kohlrabi 25 10
10 Kürbis 25 50
11 Mangold 50 75
12 Melonen 25 20
13 Möhren 25 20
14 Petersilie 25 20
15 Porree 25 10
16 Radies und Rettich 25 20
17 Rüben, Herbst- und Mai- 25 20
18 Rüben, Rote- 50 75
19 Salat 25 10
20 Schwarzwurzeln 25 20
21 Sellerie 25 5
22 Spinat 50 100
23 Tomaten 25 5
24 Zichorien 25 10
25 Zwiebeln 25 10
64 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Verordnung
über die Erstreckung von Recht der Land- und Forstwirtschaft
auf das Gebiet des Landes Berlin.
Vom 25. März 1954.
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Dritten Dber- § 2
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes- (1) Rechtsverordnungen, die auf Grund der in §
gesetzbl. I S. 1) verordnet die Bundesregierung mit genannten Gesetze erlassen worden sind oder erlas-
Zustimmung des Bundesrates: sen. werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Dritten Dberleitungsgesetzes, soweit die Absätze 2
§ 1 und 3 nichts anderes bestimmen.
Folgende Rechtsvorschriften gelten auch im Land (2) § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 4 der Ersten Durchfüh-
Berlin, sobald das Land Berlin sie in Kraft gesetzt rungsverordnung zum Tierzuchtgesetz vom 25. Mai
hat: 1950 (Bundesgesetzbl. S. 227) tritt im Land Berlin
am 1. Januar 1957 in Kraft.
1. Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete der
tierischen Erzeugung (Tierzuchtgesetz) vom (3) Die Zweite Dur.chführungsverordnung zum
7. Juli 1949 (WiGBLS. 181); Tierzuchtgesetz über die Körung von Bullen vom
2. Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Maß- 31. März 1951 (Bundesanzeiger Nr. 68 vom 10. April
nahmen auf dem Gebiete der tierischen Erzeu- 1951) gilt im Land Berlin nicht für Bullen, die in
gung vom 23. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I gewerblichen Abmelkbetrieben verwendet werden.
s. 445);
§ 3
3. Gesetz zur Änderung des Gesetzes zum Schutze
der landwirtschaftlichen Kulturpflanzen vom Diese Verordnung tritt am l"age nach ihrer Ver-
18. August 1949 (WiGBl. S. 257) und Gesetz kündung in Kraft.
zum Schutze der Kulturpflanzen in der Fassung
Bonn, den 25. März 1954.
vom 26. August 1949 (WiGBl. S. 308);
4. Verordnung vom 1. Dezember 1950 über die Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Abänderung der Verordnung über die Aus- Blücher
haltung, Messung und Sortenbildung des Hol-
zes in den deutschen Forsten vom 1. April 1936 Der Bundesminister für Ernährung,
(Bundesanzeiger Nr. 242 vom 15. Dezember Landwirtschaft und Forsten
1950). Lübke
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern
und Warenzeichen auf Ausstellungen .
.Vom 25. März 1954.
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 be-
treff end den Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl.
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
wird bekanntgemacht:
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vor-
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen tritt ein für
1. die in der Zeit vom 21. bis 24. April 1954 in
München stattfindende „Ausstellung anläßlich
der 71. Tagung der Deutschen Gesellschaft für
Chirurgie";
2. die in der Zeit vom 8. bis 18. Mai 1954 in
Basel stattfindende „Schweizer Mustermesse
Basel 1954".
Bonn, den 25. März 1954.
Der Bundesminister der Justiz
Neumayer
64 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Verordnung
über die Erstreckung von Recht der Land- und Forstwirtschaft
auf das Gebiet des Landes Berlin.
Vom 25. März 1954.
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Dritten Dber- § 2
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes- (1) Rechtsverordnungen, die auf Grund der in §
gesetzbl. I S. 1) verordnet die Bundesregierung mit genannten Gesetze erlassen worden sind oder erlas-
Zustimmung des Bundesrates: sen. werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Dritten Dberleitungsgesetzes, soweit die Absätze 2
§ 1 und 3 nichts anderes bestimmen.
Folgende Rechtsvorschriften gelten auch im Land (2) § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 4 der Ersten Durchfüh-
Berlin, sobald das Land Berlin sie in Kraft gesetzt rungsverordnung zum Tierzuchtgesetz vom 25. Mai
hat: 1950 (Bundesgesetzbl. S. 227) tritt im Land Berlin
am 1. Januar 1957 in Kraft.
1. Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete der
tierischen Erzeugung (Tierzuchtgesetz) vom (3) Die Zweite Dur.chführungsverordnung zum
7. Juli 1949 (WiGBLS. 181); Tierzuchtgesetz über die Körung von Bullen vom
2. Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Maß- 31. März 1951 (Bundesanzeiger Nr. 68 vom 10. April
nahmen auf dem Gebiete der tierischen Erzeu- 1951) gilt im Land Berlin nicht für Bullen, die in
gung vom 23. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I gewerblichen Abmelkbetrieben verwendet werden.
s. 445);
§ 3
3. Gesetz zur Änderung des Gesetzes zum Schutze
der landwirtschaftlichen Kulturpflanzen vom Diese Verordnung tritt am l"age nach ihrer Ver-
18. August 1949 (WiGBl. S. 257) und Gesetz kündung in Kraft.
zum Schutze der Kulturpflanzen in der Fassung
Bonn, den 25. März 1954.
vom 26. August 1949 (WiGBl. S. 308);
4. Verordnung vom 1. Dezember 1950 über die Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Abänderung der Verordnung über die Aus- Blücher
haltung, Messung und Sortenbildung des Hol-
zes in den deutschen Forsten vom 1. April 1936 Der Bundesminister für Ernährung,
(Bundesanzeiger Nr. 242 vom 15. Dezember Landwirtschaft und Forsten
1950). Lübke
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern
und Warenzeichen auf Ausstellungen .
.Vom 25. März 1954.
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 be-
treff end den Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl.
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
wird bekanntgemacht:
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vor-
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen tritt ein für
1. die in der Zeit vom 21. bis 24. April 1954 in
München stattfindende „Ausstellung anläßlich
der 71. Tagung der Deutschen Gesellschaft für
Chirurgie";
2. die in der Zeit vom 8. bis 18. Mai 1954 in
Basel stattfindende „Schweizer Mustermesse
Basel 1954".
Bonn, den 25. März 1954.
Der Bundesminister der Justiz
Neumayer
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1954 65
Verordnung
zur Änderung der Ersten und Dritten Verordnung
über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz.
Vom 30. März 1954.
Auf Grund der §§ 267 Abs. 3, 357 und 367 des (5) Als Erhaltungsaufwand sind ohne be-
Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung des Dritten sonderen Nachweis bei Altbauten, die vor
Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes dem 1. Januar 1925 bezugsfertig geworden
und des Feststellungsgesetzes vom 24. Juli 1953 sind, 15 vom Hundert der Jahresrohmiete
(Bundesgesetzbl. I S. 693) verordnet die Bundes- und bei Neubauten, die nach dem 31. De-
regierung mit Zustimmung des Bundesrates: zember 1924 bezugsfertig geworden sind,
10 vom Hundert der Jahresrohmiete abzu-
§ 1
setzen; ein darüber hinausgehender Erhal-
Änderung der 1. LeistungsDV-LA tungsaufwand ist nachzuweisen. 11
Die 1. LeistungsDV-LA vom 24. November 1952 3. In § 21 Abs. 1 wird der Zwischensatz „falls sie
(Bundesgesetzbl. I S. 742) in der Fassung der Ver- die Freigrenze von 20 Deutsche Mark über-
ordnung vom 27. März 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 91) steigen" gestrichen.
wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „bis zum 4. In § 22 Satz 1 werden hinter den Worten
31. März 1954" ersetzt durch die Worte „bis zum „frühere selbständige Berufstätigkeit" die
30. September 1954 11
•
Worte eingefügt „oder als zusätzliche Ver-
sorgungsleistung einer berufsständischen
Organisation".
§ 2
Änderung der 3. LeistungsDV-LA 5. § 23 erhält folgende Fass~ng:
Die 3. LeistungsDV-LA vom 12. Juni 1953 (Bun- „Bei Berechnung des Freibetrages nach
desgesetzbl. I S. 384) wird wie folgt geändert: § 267 Abs. 2 Nr. 5 des Lastenausgleichsge-
setzes ist von den Rentenleistungen, die
1. In § 5 Abs. 3 Satz 1 wird das Klammerzitat Vollwaisen oder Kinder beziehen oder die
,, (§ 267 Abs. 2 Nr. 5) 11 gestrichen; ferner wer- der Berechtigte als Zulagen für Kinder er-
den die Worte „nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2; hält, vor Berücksichtigung von Freibeträgen
Nr. 3, 4 und 5" ersetzt durch die Worte „nach und Vergünstigungen nach § 267 Abs. 2
§ 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 sowie Nr. 3 bis 6 11
•
Nr. 2 a bis 2 d auszugehen."
2. In § 12 erhalten die Absätze 4 und 5 folgende
Fassung:
§ 3
,, (4) Bei Untervermietung sind als Wer-
bungskosten ohne besonderen Nachweis 70 Anwendung im Land Berlin
vom Hundert der Einnahmen abzusetzen; Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
darüber hinausgehende Werbungskosten 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
sind nachzuweisen. Einnahmen aus Unter- mit § 374 des Lastenausgleichsgesetzes gilt diese
vermietung unter 20 Deutsche Mark monat- Verordnung auch im Land Berlin.
lich bleiben unberücksichtigt. Zu den Ein-
nahmen aus Untervermietung gehören auch
solche aus Bedienung und Verpflegung, so- § 4
weit sie nach der Verkehrsauffassung mit
Inkrafttreten
der Untervermietung verbunden sind. Ent-
sprechendes gilt im Falle der Unterverpach- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
tung. kündung in Kraft.
Bonn, den 30. März 1954.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
66 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Erste Verordnung zur Durchführung
des Kriegsgeiangenenentschädigungsgesetzes.
Vom 26. März 1954.
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die dung mit § 46 des Kriegsgefangenenentschädigungs-
Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefange- gesetzes gilt diese Rechtsverordnung auch im Land
ner (Kriegsgefangenenentscbädigungsgesetz) vom Berlin.
30. Januar 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 5) verordnet
§ 6
die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-
rates: Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
§ 1 kündung des Gesetzes in Kraft.
Für die Auszahlung der Entschädigung werden
Bonn, den 26. März 1954.
Dringlichkeitsstufen gebildet.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
§ 2
Blücher
Zur ersten Dringlichkeitsstufe gehören die seit
dem 1. Januar 1953 zurückgekehrten und noch zu- Für den Bundesminister für Vertriebene,
rückkehrenden Kriegsgefangenen (§ 2 des Gesetzes). Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
§ 3 Der Bundesminister der Justiz
Neumayer
Den zur ersten Dringlichkeitsstufe gehörenden
Personen ist der festgestellte Entschädigungsbetrag
Der Bundesminister der Finanzen
vom Beginn der Auszahlungsfrist des § 4 Abs. 1
Schäffer
des Gesetzes an auszuzahlen. Auf Antrag kann
vom 1. April 1954 ab ein Vorschuß in Höhe des fest-
gestellten Entschädigungsbetrags geleistet werden
§ 4
Die Festsetzung weiterer Dringlichkeitsstufen für Druckfehlerberichtigung.
den übrigen Kreis der Berechtigten erfolgt durch In § 2 Abs. 2 vorletzte Zeile der Fünften· Verord-
eine zweite Rechtsverordnung. nung zur Durchführung des Gesetzes über einen
Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener
§ 5
vom 22. Februar 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 13) muß es
Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom statt „dieser Verordnung" richtig heißen „dieser
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin- Verordnungen".
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht-
lich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung TS Nr. 3/54 über einen Ersten Nachtrag zur Än-
derung und Ergänzung der Verordnung TS Nr. 1/54 über die
Ausnahmetarife im Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen. Vom
8. März 1954. 50 12.3.54 § 1 Nr. 2:
26.3.54
im übrigen:
15.3.54
Verordnung über die Anerkennung der besonderen Förderungs-
würdigkeit' des Verwendungszwecks des Erlöses der 50/oigen
Inhaberschuldverschreibungen von 1953 (Aufstockungsbetrag)
der Stadt München in Höhe von 5 000 000 Deutsche Mark. Vom
11. März 1954. 51 13.3.54 14.3.54
Verordnung der Oberfinanzdirektion Düsseldorf über die Fest-
legung der Zollstraßen und Zollandungsplätze im Oberfinanz-
bezirk Düsseldorf. Vom 22. Februar 1954. 52 16.3.54 17.3.54
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei, Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis : vierteljährlich für Teil I ... DM 4,-, für Teil II = DM 3,-----, (zuzüglich Zustellgebühr).
Ein z e 1 stücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren DM 0,10) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Voreinsendurig des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt" Köln 3 99
66 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Erste Verordnung zur Durchführung
des Kriegsgeiangenenentschädigungsgesetzes.
Vom 26. März 1954.
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die dung mit § 46 des Kriegsgefangenenentschädigungs-
Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefange- gesetzes gilt diese Rechtsverordnung auch im Land
ner (Kriegsgefangenenentscbädigungsgesetz) vom Berlin.
30. Januar 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 5) verordnet
§ 6
die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-
rates: Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
§ 1 kündung des Gesetzes in Kraft.
Für die Auszahlung der Entschädigung werden
Bonn, den 26. März 1954.
Dringlichkeitsstufen gebildet.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
§ 2
Blücher
Zur ersten Dringlichkeitsstufe gehören die seit
dem 1. Januar 1953 zurückgekehrten und noch zu- Für den Bundesminister für Vertriebene,
rückkehrenden Kriegsgefangenen (§ 2 des Gesetzes). Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
§ 3 Der Bundesminister der Justiz
Neumayer
Den zur ersten Dringlichkeitsstufe gehörenden
Personen ist der festgestellte Entschädigungsbetrag
Der Bundesminister der Finanzen
vom Beginn der Auszahlungsfrist des § 4 Abs. 1
Schäffer
des Gesetzes an auszuzahlen. Auf Antrag kann
vom 1. April 1954 ab ein Vorschuß in Höhe des fest-
gestellten Entschädigungsbetrags geleistet werden
§ 4
Die Festsetzung weiterer Dringlichkeitsstufen für Druckfehlerberichtigung.
den übrigen Kreis der Berechtigten erfolgt durch In § 2 Abs. 2 vorletzte Zeile der Fünften· Verord-
eine zweite Rechtsverordnung. nung zur Durchführung des Gesetzes über einen
Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener
§ 5
vom 22. Februar 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 13) muß es
Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom statt „dieser Verordnung" richtig heißen „dieser
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin- Verordnungen".
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht-
lich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung TS Nr. 3/54 über einen Ersten Nachtrag zur Än-
derung und Ergänzung der Verordnung TS Nr. 1/54 über die
Ausnahmetarife im Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen. Vom
8. März 1954. 50 12.3.54 § 1 Nr. 2:
26.3.54
im übrigen:
15.3.54
Verordnung über die Anerkennung der besonderen Förderungs-
würdigkeit' des Verwendungszwecks des Erlöses der 50/oigen
Inhaberschuldverschreibungen von 1953 (Aufstockungsbetrag)
der Stadt München in Höhe von 5 000 000 Deutsche Mark. Vom
11. März 1954. 51 13.3.54 14.3.54
Verordnung der Oberfinanzdirektion Düsseldorf über die Fest-
legung der Zollstraßen und Zollandungsplätze im Oberfinanz-
bezirk Düsseldorf. Vom 22. Februar 1954. 52 16.3.54 17.3.54
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei, Bonn
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Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis : vierteljährlich für Teil I ... DM 4,-, für Teil II = DM 3,-----, (zuzüglich Zustellgebühr).
Ein z e 1 stücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren DM 0,10) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Voreinsendurig des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt" Köln 3 99