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Bundesgesetzblatt
Teil I
1954 Ausgegeben zu Bonn am 20. März 1954 Nr. 5
Tag Inhalt: Seite
11. 3. 54 Fünfte Verordnung über Zolltarifänderungen aus Anlaß der Errichtung des Gemeinsamen
Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
16. 3.54 Verordnung über die Einrichtung der Handwerksrolle und den Wortlaut der Handwerks-
karte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
18.3.54 Erste Verordnung zur Durchführung des Schwerbeschädigtengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
18.3.54 Zweite Verordnung zur Durchführung des Schwerbeschädigtengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
11. 3. 54 Dritte Verordnung über Änderung des Taratarifs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
Fünfte Verordnung über Zontarifänderungen
aus Anlaß der Errichtung des Gemeinsamen Marktes
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.
Vom 11. März 1954.
Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur .Ände-
rung des Zolltarifs aus Anlaß der Errichtung des
Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemein-
schaft für Kohle und Stahl vom 20. Ap,ril 1953 (Bun-
desgesetzbl. I S. 131) verordnet die Bundesregierung:
§ 1
Der Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1951 I S. 531) in
der Fassung der Zollkontingents-Verordnung vom
27. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1068) wird wie
folgt geändert:
In der Anmerkung zu den Nummern 7301, 7306, 7307,
7309 bis 7313 und 7316 ist im vorletzten Absatz
„Die Abfertigung ist nur bei höchstens vier vom
Bundesminister der Finanzen zu bestimmenden
Zollstellen zulässig."
das Wort „vier" zu ändern in „sieben".
§ 2
Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
mit § 2 des Gesetzes zur .Änderung des Zolltarifs aus
Anlaß der Errichtung des Gemeinsamen Marktes der
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom
20. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 131) gilt diese
Rechtsverordnung auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März
1954 in Kraft.
Bonn, den 11. März 1954.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
38 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Verordnung über die Einrichtung der Handwerksrolle
und den Wortlaut der Handwerkskarte.
Vom 16. März 1954.
Auf Grund des § 6 Abs. 3 und des § 9 Abs. 2 des übung des Wahlrechts behindert, so ist
Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerks- dies ohne Angabe der Gründe zu ver-
ordnung) vom 17. September 1953 (Bundesgesetzbl. I merken;
S. 1411) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver- 7. der Zeitpunkt der Eintragung in die Hand-
ordnet: werksrolle sowie der Zeitpunkt der Rechts-
kraft einer nach § 11 der Handwerksord-
§ 1
nung ergangenen Entscheidung;
(1) Die Handwerkskammer hat die Handwerks- 8. bei handwerklichen Nebenbetrieben (§ 2
rolle in Form einer Kartei zu führen. Nr. 2 und 3 der Handwerksordnung) der
(2) Die Handwerkskammer hat eine Zweitschrift Gegenstand des Gesamtunternehmens, der
der Kartei anzulegen; die Eintragungen in der Zweit- Name (Vor- und Zuname) des Leiters des
schrift können sich auf die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 Nebenbetriebes, sein Geburtsdatum und die
und in § 3 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 geforderten Angaben in Nummer 5 verlangten Angaben.
beschränken. Die Zweitschrift ist von der Hand- (3) Bei juristischen Personen ist in die Karteikarte
werksrolle getrennt in einer gegen die Gefahr der einzutragen:
Beschädigung oder des Verlustes ausreichend ge- 1. der Name oder die Firma der juristischen
sicherten Weise aufzubewahren. Person;
2. der Name (Vor- und Zuname), das Geburts-
§ 2 datum und die Staatsangehörigkeit der ge-
gesetzlichen Vertreter;
Die Kartei ist nach Gemeinden des Handwerks-
3. Ort und Straße der gewerblichen Nieder-
kammerbezirks zu gliedern und in alphabetischer
lassung;
Reihenfolge der Namen oder Firmen der selbständi-
gen Handwerker aufzustellen. 4. das betriebene Handwerk oder, wenn meh-
rere Handwerke betrieben werden, diese
Handwerke;
§ 3 5. der Name (Vor- und Zuname) des Betriebs-
(1) Für jeden selbständigen Handwerker ist eine leiters, sein Geburtsdatum und die in Ab-
Karteikarte anzulegen. satz 2 Nummer 5 verlangten Angaben;
6. die Angaben gemäß Absatz 2 Nummern 6,
(2) Bei natürlichen Personen ist in die Karteikarte 7 und 8.
einzutragen:
1. der Name (Vor- und Zuname), das Geburts- § 4
datum und die Staatsangehörigkeit des (1) Der Zeitpunkt der Löschung in der Handwerks-
Betriebsinhabers, bei nicht voll geschäfts- rolle ist in der Karteikarte zu vermerken.
fähigen Personen außerdem die ent-
(2) Die Karteikarte des in der Handwerksrolle
sprechenden Angaben über die Person des
gesetzlichen Vertreters; gelöschten selbständigen Handwerkers ist aus der
Handwerksrolle zu entfernen und von der Hand-
2. die Firma, wenn der selbständige Hand- werkskammer bis zum Ablauf von zehn Jahren nach
werker eine Firma führt, die sich auf den der Löschung aufzubewahren.
Handwerksbetrieb bezieht;
3. Ort und Straße der gewerblichen Nieder-
§ 5
lassung;
4. das betriebene Handwerk oder, wenn meh- Die Handwerkskammer hat den in der Hand-
rere Handwerke betrieben werden, diese werksrolle eingetragenen selbständigen Handwer-
Handwerke; kern eine Handwerkskarte nach anliegendem Muster
auszustellen.
5. in welchem Handwerk der selbständige
Handwerker die Meisterprüfung abgelegt § 6
hat und zum Anleiten von Lehrlingen be- Ist ein selbständiger Handwerker im Besitz einer
fugt ist sowie für welches Handwerk er die Handwerkskarte, die ihm auf Grund der bis zum
Ausnahmebewilligung zur Eintragung in Inkrafttreten der Handwerksordnung geltenden
die Handwerksrolle besitzt; Bestimmungen ausgestellt worden ist, so ist ihm eine
6. bei Erfüllung der gesetzlichen Voraus- neue Handwerkskarte nur auf Antrag oder nur dann
setzungen die Vermerke „wahlberechtigt" auszustellen, wenn eine Eintragung in der Hand-
und „wählbar"; ist eine Person in der Aus- werksrolle geändert werden muß.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1954 39
§ 7 mit § 124 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks
Die Verwaltungsgebühr für die Ausstellung der (Handwerksordnung) vom 17. September 1953 (Bun-
Handwerkskarte beträgt fünf Deutsche Mark. desgesetzbl. I S. 1411) gilt diese Rechtsverordnung
auch im Land Berlin.
§ 8 § 9
Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung dung in Kraft.
Bonn, den 16. März 1954.
D e r B u n d e s mini s t e r fü r W i r t s c h a f t
Ludwig Erhard
Anlage
(zu§ 5)
Muster der Handwerkskarte
Name
(Firma)
in .................................................................................................... Str. Nr .................
Kreis ............................................................................................................................... .
geboren am ................................................................................................................
ist als Inhaber
eines ................................................. -Betriebes
am ................................................................................ 19 ............... .
in die Handwerksrolle eingetragen worden.
Berechtigung zur Führung des Meistertitels:
Befugnis für die Anleitung von Lehrlingen: .............................. ..
......................... , den ........................................ 19 ............... .
Handwerkskammer .............................................................................. .
(Siegel)
(Unterschrift)
Beglaubigt: ............................................................................... .
Bei Löschung in der Handwerksrolle ist die Handwerkskarte nach § 9
Abs. 3 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
vom 17. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1411) an die Handwerks-
kammer zurückzugeben.
40 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Erste Verord11iung
zur Durchführung des Schwerbeschädigtengesetzes.
Vom 18. März 1954.
Auf Grund des § 39 Abs. 1 Buchstabe a des die Rentenfestsetzung zuständigen Dienststelle, daß
Gesetzes über die Beschäftigung Schwerbeschädigter d_ie gesundheitliche Schädigung auf die Ereignisse
(Schwerbeschädigtengesetz) vom 16. Juni 1953 (Bun- und Umstände des § 1 Abs. 1 Buchstaben a, c oder d
desgesetzbl. I S. 389) verordnet die Bundesregierung des Gesetzes zurückzuführen und mit der Anerken-
mit Zustimmung des Bundesrates: nung einer nicht nur vorübergehenden Minderung
der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50 vom Hun-
§ 1 dert zu rechnen ist.
(1) Bei den Personen im Sinne des § 1 Abs. 1 Buch- § 3
staben a bis c des Gesetzes und den durch Arbeits-
unfall oder Berufskrankheit beschädigten Personen (1) Bei Personen im Sinne des § 1 Abs. 1 Buch-
im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchstabe d des Gesetzes stabe b des Gesetzes ist die Voraussetzung für die
genügt, falls keine ausdrückliche Feststellung der Anerkennung der Schwerbeschädigteneigenschaft
Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens auch dann erfüllt, wenn ihnen wegen einer nicht nur
50 vom Hundert vorliegt, als Voraussetzung für die vorübergehenden Minderung der Erwerbsfähigkeit
Anerkennung der Schwerbeschädigteneigenschaft um wenigstens 50 vom Hundert eine Kapitalabfin-
nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes, daß ihnen durch unan- dung auf Grund der besatzungsrechtlichen Vorschrif-
fechtbar gewordene Verwaltungs- oder Gerichtsent- ten ausgezahlt worden ist.
scheidung Rente gemäß einer Minderung der Er- (2) Ist bei Personen im Sinne des § 1 Abs. 1 Buch-
werbsfähigkeit um wenigstens 50 vom Hundert stabe b des Gesetzes weder eine Rente nach § 1
zuerkannt ist. Abs. 1 noch eine Kapitalabfindung nach Absatz 1 ge-
(2) Bei den durch Dienstunfall im Sinne der währt worden, so genügt als Voraussetzung für die
beamtenrechtlichen Vorschriften beschädigten Per- Anerkennung der Schwerbeschädigteneigenschaft
sonen gemäß § 1 Abs. 1 Buchstabe d des Gesetzes eine Bescheinigung der zuständigen Behörde der
ist Voraussetzung der Anerkennung, daß nach dem Besatzungslastenverwaltung, daß die gesundheitliche
Festsetzungsbescheid über den Unfallausgleich eine Schädigung auf die Ereignisse und Umstände des § 1
Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens Abs. 1 Buchstabe b des Gesetzes zurückzuführen ist
50 vom Hundert vorliegt, oder wenn oder solange und die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht nur
ein Unfallausgleich nicht gewährt wird, nach einer vorübergehend wenigstens 50 vom Hundert beträgt.
Bescheinigung der für die Festsetzung von Unfall-
fürsorgeleistungen zuständigen Dienststelle die
§ 4
Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge Dienst-
unfalls nicht nur vorübergehend wenigstens 50 vom Bei Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes
Hundert beträgt. · ist die Voraussetzung für die Anerkennung der
§ 2
Schwerbeschädigteneigenschaft erfüllt, wenn die für
ihren Wohnort zuständige Verwaltungsbehörde der
Ist für Personen im Sinne des § 1 Abs. 1 Buch- Kriegsopferversorgung auf Antrag der Hauptfür-
staben a und c des Gesetzes sowie für die durch sorgestelle oder einer Dienststelle der Bundesanstalt
Arbeitsunfall oder Berufskrankheit beschädigten für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche-
Personen im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchstabe d des rung bescheinigt, daß sie blind im Sinne des § 1
Gesetzes ein Rentenverfahren eingeleitet, eine unan- Abs. 2 des Gesetzes sind.
fechtbar gewordene Entscheidung jedoch noch nicht
getroffen, so genügt bis zu dieser Entscheidung als
Voraussetzung für die Anerkennung der Schwer- § 5
beschädigteneigenschaft eine Bescheinigung der für Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1953 in Kraft.
Bonn, den 18. März 1954.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1954 41
Zweite Verordnung
zur Durchführung des Schwerbeschädigtengesetzes.
Vom 18. März 1954.
Auf Grund des § 3 Abs. 2 und des § 39 Abs. 1 Buch- b) für Betriebe und Betriebsabteilungen zur
staben c und d des Gesetzes über die Beschäftigung Gewinnung und Verarbeitung von Steinen,
Schwerbeschädigter (Schwerbeschädigtengesetz) vom Erden und grobkeramischen Erzeugnissen
16. Juni 1953 (Bundesgesetzbl.I S. 389) verordnet die (17),
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
c) in der Industrie der Mineralölverarbeitung
und Kohlenwertstoffindustrie sowie in der
§ 1 chemischen Industrie für Betriebe und Be-
(1) Der Pflichtsatz des § 3 Abs. 1 Buchstabe c des triebsabteilungen der folgenden Wirtschafts-
Gesetzes wird auf 5 vom Hundert herabgesetzt zweige:
Erdölverarbeitung (311), Braunkohlenteer-
a) für die Betriebe des Ackerbaues (011), des
destillation und Olschieferschwelerei (314),
Weinbaues (015), des landwirtschaftlichen
Kohlenwertstoffindustrie (317), Industrie
Gartenbaues (021), der Baumschulen ohne.
der Grundchemikalien, Stickstoff-, Kunst-
forstwirtschaftliche Kulturen (025), der Tier-
dünger- und Farbenindustrie (321), Kunst-
zucht (071), der Hochsee- und Küsten-
stoffindustrie (ohne Zellwoll- und Kunst-
fischerei (08) und der Binnenfischerei (091),
seidenherstellung) und Fototechnische In-
b) für die Betriebe der Torfgräberei (157), dustrie (331), Leim-, Gelatine-, Firnis- und
c) in der Eisen- und Metallwirtschaft für Be- Lackindustrie (332), Spreng- und Zündmittel-
triebe und Betriebsabteilungen der folgen- industrie (335), Regenerieranlagen, Vulka-
den Wirtschaftszweige: nisier- und Reparaturanstalten (354), Ab-
Hochofen-, Stahl-und Warmwalzwerke (211), deckereien (997),
Schmiede-, Preß- und Hammerwerke (213), d) für Betriebe und Betriebsabteilungen zur
Eisen-, Stahl- und Tempergießereien (217), Herstellung von feinkeramischen Erzeug-
Metallhütten und Umschmelzwerke ein- nissen (361) und der Glaserzeugung (aus
schließlich Raffinieranstalten (221), Metall- 365),
halbzeugwerke (225), Metallgießereien (227),
Herstellung von Maschinen und Anlagen e) für die Betriebe der Papiererzeugung (391),
für die vorgenannten Wirtschaftszweige f) für die Betriebe der Ledererzeugung (411),
(aus 241), Bau von Stahl- und Eisenkon-
struktionen (231), Waggonbau (233), Kessel- g) für die Betriebe des Mühlengewerbes (451),
bau (235), Montage von Wärme-, Lüftungs- der Bäckerei und Brotindustrie (456), der
und gesundheitstechnischen Anlagen (236), Milchverwertung (464), der Brauerei und
Lokomotivbau (aus 241), Schiffswerften (aus Mälzerei (481),
251), Emaillierwerke (aus 293), Schmiederei
(297) und Schlosserei (aus 298), h) für die Betriebe des Textilgewerbes (42)
ohne Hilfsgewerbe (428),
d) für Sägewerke (aus 371),
i) für sonstige Betriebe, in denen die Arbeits-
e) für die Betriebe der Zigarrenfabrikation plätze üblicherweise zu mehr als 50 vom
(491), Hundert mit Frauen besetzt sind, mit Aus-
f) für den Hoch- und Ingenieurbau (513), Tief- nahme der in Absatz 1 und §§ 2 und 3 be-
und Ingenieurbau (514), Schornstein-, Feue- sonders geregelten Fälle.
rungs- und Industrieofenbau (515), Isolier-
bau (516), Abbruchbetriebe (518), die Zim-
§ 2
merei und Dachdeckerei (551 und 555),
Klempnerei, Gas- und Wasserinstallation Bei Berechnung der Zahl der zu beschäftigenden
(561), Elektroinstallation ohne selbständige Schwerbeschädigten bleiben außer Betracht
Ingenieurbüros (565) und für die Betriebe
a) in der Forstwirtschaft (041) die Arbeits-
des Ausbau- und Bauhilfsgewerbes (571,
plätze der Waldarbeiter und des Außen-
572, 573, 575, 577, 591, 594, 597) sowie der
dienstpersonals,
Bautischlerei (aus 381).
b) in dem unter bergbehördlicher Aufsicht
(2) Der Pflichtsatz des § 3 Abs. 1 Buchstabe c des
stehenden Bergbau (11 bis 15 und 17) die
Gesetzes wird auf 6 vom Hundert herabgesetzt
Arbeitsplätze unter Tage, in dem unter
a) für den unter bergbehördlicher Aufsicht bergbehördlicher Aufsicht stehenden Braun-
stehenden Bergbau, und zwar den Stein- kohlen- und Erzbergbau mit übertägiger
kohlenbergbau (11), Braunkohlenbergbau Gewinnung die Arbeitsplätze des Bagger-,
(12), Erzbergbau (13), Salzbergbau (aus 14) Absetzer- und Förderbetriebes, sowie in den
und den sonstigen Bergbau ohne Torf- Betrieben der Erdölgewinnungsindustrie die
gräberei (15,, Arbeitsplätze in Erdölbohranlagen und die
42 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Arbeitsplätze in der Erdölförderung, die der § 4
Aufarbeitung der Produktionssonden die- Arbeitsplätze, die nach der Natur der Arbeit oder
nen, nach den zwischen den Parteien getroffenen Verein-
c) in der Schiffahrt (aus 85) und Fischerei barungen nur auf die Dauer von höchstens vier
(08, 09) die Bordarbeitsplätze und in den Wochen besetzt sind, sowie Arbeitsplätze, auf denen
Hafenbetrieben (aus 85) die Arbeitsplätze Arbeitnehmer geringfügig im Sinne des § 75 a Abs. 2
der Arbeitnehmer, die mit dem Festmachen, des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits-
Löschen, Beladen von Schiffen und mit dem losenversicherung beschäftigt sind, bleiben bei der
Schiffsreinigen, -malen und -kesselreinigen Berechnung der Zahl der zu beschäftigenden Schwer-
beschäftigt werden, beschädigten unberücksichtigt.
d) in den Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten § 5
(aus 991) die Arbeitsplätze des Pflege-
personals. Durch die Vorschriften der §§ 1 bis 4 wird die
Ermächtigung des Landesarbeitsamts zu Einzelfest-
§ 3 setzungen der Beschäftigungspflicht nach § 3 Abs. 4
(1) In Saisonbetrieben sind der Berechnung der des Gesetzes nicht eingeschränkt.
Zahl der zu beschäftigenden Schwerbeschädigten 85
vom Hundert der Arbeitsplätze zugrunde zu legen. § 6
Dies gilt nicht für Saisonbetriebe, für welche die Für die Abgrenzung der Wirtschaftsgruppen (zwei-
Pflichtzahl Schwerbeschädigter auf Grund anderer stellige Zahlen) und Wirtschaftszweige (dreistellige
Vorschriften dieser Verordnung herabgesetzt ist. Zahlen) in den§§ 1 und 2 ist das „systematische Ver-
(2) Bei Kampagnebetrieben ist die Zahl der zu zeichnis der Arbeitsstätten", Ausgabe 1950, des
beschäftigenden Schwerbeschädigten auf der Grund- Statistischen Bundesamts maßgebend.
lage der mit Stammarbeitern besetzten Arbeitsplätze
§ 7
und 20 vom Hundert der Kampagnearbeitsplätze zu
berechnen. Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1953 in Kraft.
Bonn, den 18. März 1954.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister für Arbeit
Anton S~orch
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1954 43
Dritte Verordnung über Änderung des Taratarifs.
Vom 11. März 1954.
Auf Grund des § 62 Abs. 6 des Zollgesetzes vom
20. März 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 529) in der Fas-
sung des Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes
und der Verbrauchsteuergesetze vom 23. Mai 1952
{Bundesgesetzbl. I S. 317) wird hiermit verordnet:
§ 1
Der Taratarif in der Fassung der Verordnung
über den Taratarif vom 20. Oktober 1952 (Bundes-
gesetzbl. 1952 I S. 721, 1953 I S. 123), der Verord-
nung über Änderung des Taratarifs vom 6. Mai
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 199) und der Zweiten
Verordnung über Änderung des Taratarifs vom
11. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 997) wird wie
folgt ergänzt:
In den Bestimmungen zu der Tarifnummer 0902
wird bei den Tarasätzen für Kisten im vierten
Unterabsatz (,,aus rohem weichem Holz usw.")
hinter den Worten „nur mit Blattzinn ausgelegt 21,"
eingefügt:
„nur mit Blattaluminium oder mit Blattaluminium
und Papier ausgelegt 16,"
§ 2
Nach § 14 des Dritten Dberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-
dung mit Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des
Zollgesetzes und der Verbrauchsteuergesetze vom
23. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 317) gilt diese
Rechtsverordnung auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am siebenten Tage nach
ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 11. März 1954.
Der Bundesminister der Finanzen
Schäff er
44 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Fundslellennamweis über die Bundesgesetzgebung
nadt dem Stande vom 31. Dezember 1953
bestehend aus
einer nach Sachgebieten gegliederten systematischen Ubersicht
aller von 1949 bis 1953 im Bundesgesetzblatt und im Bundesanzeiger verkündeten
Gesetze und Verordnungen sowie sonstiger Veröffentlichungen
nebst
einem alphabetischen Sachverzeichnis zu der systematischen Ubersicht.
Der Fundstellennachweis stellt ein erschöpfendes Nachschlagewerk über die seit 1949
im Bundesgesetzblatt und Bundesanzeiger verkündeten Gesetze und Verordnungen
sowie über sonstige Veröiientlichungen dar. Durch das der neuen Auflage beige-
gebene Sachverzeichnis wird das Auiiinden einer Vorschrift besonders erleichtert.
Preis: DM 2,- einschl. Porto und Verpackung.
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