517
Bundesgesetzblatt
Teil I
1954 Ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1954 Nr.45
Tag Inhalt: Seite
25. 12. 54 Zweites Gesetz zur Änderung des Artikels 107 des Grundgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 517
24. 12. 54 Dritte Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 518
28. 12. 54 Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrank-
heiten .................................................. ·.............................• 523
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 532
In Teil II, Nr. 27, ausgegeben am 29. Dezember 1954, ist verkündet: Gesetz über den Beitritt der Bundesrepublik
Deutschland zu den Verträgen des Weltpostvereins.
Zweites Gesetz
zur Änderung des Artikels 107 des Grundgesetzes.
Vom 25. Dezember 1954.
Der Bundestag hat rnit Zustimmung des Bundes-
rates unter Einhaltung der Vorschrift des Artikels 79
Abs. 2 des Grundgesetzes das folge;_1de Gesetz be-
schlossen:
Artikel 1
In Artikel 107 Satz 1 des Grundgesetzes in der
Fassung des Gesetzes zur Änderung des Artikels 107
des Grundgesetzes vorn 20. April 1953 (Bundesge-
setzbl. I S. 130) wird die Jahreszahl „ 1954" durch die
Jahreszahl „ 1955" ersetzt.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt arn Tage nach seiner Verkün-
dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn/Lörrach, den 25. Dezember 1954.
Der Bundes prä s i den t
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Blücher
Der Bundesminister des Innern
· Dr. Schröder
Der Bundesminister der Justiz
Neurnayer
518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Dritte Verordnung
zur Durchführung des Feststellungsgesetzes
(3. FeststellungsDV).
Vom 24. Dezember 1954.
Auf Grund des § 43 Nr. 2 a in Verbindung mit§ 12 (2) Die Betriebs-Hektarsätze der Betriebe im Be-
Abs. 2 des Feststellungsgesetzes in der Fassung vom reich einer Gemeinde (eines Gemeindeteils) sind so
14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 534) verordnet anzusetzen, daß ihr Durchschnitt bei Einbeziehung
die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes- auch derjenigen Betriebe, deren Hektarsatz nachge-
rates: wiesen ist, dem Gemeinde-Hektarsatz entspricht.
Ausnahmsweise kann der Durchschnitt der Betriebs-
§ 1 Hektarsätze von dem Gemeinde-Hektarsatz nach
Ersatzeinheitswerte oben oder unten um bis zu 15 vom Hundert, jedoch
des landwirtschaftlichen Vermögens um nicht mehr als 120 Reichsmark abweichen. Der Be-
triebs-Hektarsatz ist stets mit einem durch 10 Reichs-
In den Fällen des § 12 Abs. 2 des Feststellungs-
mark teilbaren Betrag anzusetzen.
gesetzes ist für die wirtschaftlichen Einheiten des
landwirtschaftlichen Vermögens (landwirtschaftliche (3) Der Präsident des Bundesausgleichsamts regelt
Betriebe) ein Ersatzeinheitswert nadi Maßgabe der das Verfahren zur Durchführung des Absatzes 2. Er
folgenden Vorschriften zu ermitteln. kann hierbei für die Bereiche einzelner Gemeinden
(Gemeindeteile) über die Regelung des Absatzes 2
hinausgehende Abweichungen des Durchschnitts der
§ 2
Betriebs-Hektarsätze vom Gemeinde-Hektarsatz zu-
Gebiets-Hektarsätze lassen, soweit nachgewiesen ist, daß für den Bereich
dieser Gemeinden· (Gemeindeteile) der Durchschnitt
(1) Die Ersatzeinheitswerte werden auf der Grund-
der Hektarsätze der zur Schadensfeststellung ange-
lage der auf das Hektar bezogenen durchschnittlichen
meldeten landwirtschaftlichen Betriebe von dem
Sätze ermittelt, die unter Berücksichtigung der Grund-
Durchschnitt der Hektarsätze der nicht angemeldeten
sätze der Einheitsbewertung für bestimmte Gebiets-
Betriebe erheblich abweicht.
bereiche durch Rechtsverordnung festgelegt werden.
Als Gebietsbereiche gelten für die in der Anlage
aufgeführten Vertreibungsgebiete die Stadt- und die § 4
Landkreise. Für diese Kreise sind die in der Anlage Ermittlung des Ersatzeinheitswerts
angegebenen durchschnittlichen Hektarsätze (Kreis- (1) Zur Ermittlung des Ersatzeinheitswerts eines
Hektarsätze) maßgebend. Die Festsetzung der Ge- landwirtschaftlichen Betriebs wird der Betriebs-
biets-Hektarsätze für weitere Bereiche der Vertrei- Hektarsatz mit der Hektarzahl des Betriebs verviel-
bungsgebiete bleibt der Regelung durch besondere facht (Regelwert). Maßgebend ist die Hektarzahl im
Rechtsverordnung vorbehalten. Zeitpunkt der letzten Feststellung des Einheitswerts;
(2) Der Präsident des Bundesausgleichsamts legt spätere Zu- oder Abgänge sind zu berücksichtigen,
nach Anhörung der zuständigen Heimatauskunftstelle wenn sie 5 vom Hundert der Betriebsfläche, jedoch
für das Gebiet der in der Anlage aufgeführten Kreise mindestens 0,5 Hektar, oder 10 Hektar übersteigen.
durchschnittliche Hektarsätze für die einzelnen Ge- (2) Bei landwirtschaftlichen Betrieben, für die sich
meinden oder Gemeindeteile (Gemeinde-Hektarsätze) nach Absatz 1 ein Regelwert von weniger als 7500
derart fest, daß der Durchschnitt der Gemeinde- Reichsmark ergäbe, ist, sofern der Betrieb das
Hektarsätze eines Kreises dem Kreis-Hektarsatz ent- Wohngebäude des Betriebsinhabers oder den seiner
spricht. Er ist berechtigt, kleinere Abweichungen Wohnung dienenden Gebäudeteil mitumfaßt, in Ab-
hiervon aus Gründen der rechnerischen Abrundung weichung von Absatz 1 der Regelwert derart zu er-
zuzulassen; er kann Gemeinde-Hektarsätze nach- mitteln, daß als Wirtschaftswert 80 vom Hundert des
träglich berichtigen. nach Absatz 1 ermittelten Regelwerts und als Woh-
nungswert einheitlich 1500 Reichsmark veranschlagt
§ 3 werden; beide Werte werden zusammengerechnet
Betriebs-Hektarsätze (Regelmindestwert).
(3) Der Regelwert oder Regelmindestwert wird
(1) Zum Zweck der Ermittlung des Ersatzeinheits-
werts eines verlorenen landwirtschaftlichen Betrie- gegebenenfalls erhöht um Zuschläge
bes wird für diesen Betrieb ein Betriebs-Hektarsatz 1. wegen Uberbestands an stehenden Betriebs-
ermittelt. Hierbei sind die Grundsätze des § 31 des mitteln bei Zupachtungen erheblichen Um-
Bewertungsgesetzes zu berücksichtigen. Außer Be- fangs,
tracht bleiben diejenigen Umstände, die nach § 4 2. für Nebenbetriebe, insbesondere Brenne-
durch Zu- und Abschläge beim Regelwert berück- reien, und Sonderkulturen, insbesondere
sichtigt werden. Hopfen bau.
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1954 519
(4) Der Regelwert oder Regelmindestwert wird 3. forstwirtschaftlich genutzte Grundstücks-
gegebenenfalls vermindert um Abschläge flächen und Grundstücksflächen der Teich-
1. wegen Fehlens einer Hofstelle, wirtschaft und der Binnenfischerei bei einem
2. wegen Minderbestands an stehenden Be- Betriebs-Hektarsatz
triebsmitteln bei Verpachtungen erheblichen unter 1000 ~M bis zu 20 v. H.,
Umfangs. von 1000 bis unter 1500 RM bis zu 15 v. H.,
(5) Ein Zuschlag wegen Uberbestands an Gebäu- von 1500 bis unter 2000 RM bis zu 10 v. H.,
den kann ausnahmsweise gemacht werden, wenn die von 2000 bis unter 2500 RM bis zu 5 v. H.
B·:}triebsfläche dauernd zum überwiegenden Teil zu- der Fläche des Betriebs, jedoch nicht mehr als
gepachtet war oder glaubhaft gemacht wird, daß ein 50 Hektar.
entsprechender Zuschlag am Vergleichswert nach
§ 40 des Bewertungsgesetzes gemacht wurde.
(2) Teilflächen, die in einer in Absatz 1 nicht er-
wähnten Form bewirtschaftet worden sind oder deren
(6) Zuschläge und Abschläge sind nur vorzuneh- Umfang die in Absatz 1 erwähnten Hundertsätze
men, wenn sie im Einzelfall zu einer Steigerung oder überstiegen hat, sowie Betriebsteile, die der Fisch-
Minderung des Regelwerts um mindestens 5 vom zucht, der Imkerei, der Saatzucht oder der Wander-
Hundert führen. schäferei gedient haben, werden bei der Ermittlung
(7) Ersatzeinheitswert ist der um etwaige Zu- des Ersatzeinheitswerts nach §§ 1 bis 4 nicht berück-
schläge erhöhte und um etwaige Abschläge vermin- sichtigt. Die Wertermittlung in diesen Fällen bleibt
derte Regelwert. der Regelung durch besondere Rechtsverordnung
vorbehalten. ·
§ 5
Einzubeziehende Grundstücksflächen § 6
(1) Ein Ersatzeinheitswert nach den Vorschriften Anwendung in Berlin (West)
der §§ 1 bis 4 wird auch ermittelt für landwirtschaft- Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
liche Betriebe mit forstwirtschaftlich, weinbaumäßig 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
oder gärtnerisch genutzten Teilflächen sowie mit mit § 44 des Feststellungsgesetzes gilt diese Rechts-
Teilflächen der Teichwirtschaft und der Binnen- verordnung auch in Berlin (West).
fischerei, sofern die einbezogenen Teilflächen höch-
stens betragen:
§ 7
1. weinbaumäßig genutzte Grundstücksflächen
bis zu 3 vom Hundert, Inkrafttreten
2. gärtnerisch genutzte Grundstücksflächen bis Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
zu 3 vom Hundert, kündung in Kraft.
Bonn, den 24. Dezember 1954.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Blücher
520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Anlage
(zu § 2 Abs. 1)
Kreis-Hektarsätze
Provinz Niederschlesien
RegBez Breslau RegBez Liegnitz
Kreis- Kreis-
Kreis Hektarsatz Kreis Hektarsatz
RM RM
Breslau Landkreis 1 710 Bunzlau 1 060
Breslau Stadtkreis 1540 Freystadt 800
Brieg Landkreis 1 280 Glogau Landkreis 1100
Brieg Stadtkreis 1 290 Glogau Stadtkreis 1 960
Frankenstein 1 370 Goldberg 1 290
Glatz 950 Görlitz Landkreis 1 080
Groß Wartenberg 810 Görlitz Stadtkreis 1 840
Guhrau 810 Grünberg ohne Stadt Grünberg 880
Habelsch werdt 780 Stadt Grünberg 860
Militsch 780 Hirschberg Landkreis 770
Namslau 1 040 Hirschberg Stadtkreis 1 130
Neumarkt 1 380 Jauer 1 370
Oels 1 040 Landeshut 740
Ohlau 1450 Lauban 1 030
Reichenbach 1520 Liegnitz Landkreis 1330
Schweidnitz Landkreis 1560 Liegnitz Stadtkreis 1 600
Schweidnitz Stadtkreis 2 030 Löwenberg 1080
Strehlen 1840 Lüben 840
Trebnitz 1230 Rothenburg 850
Waldenburg Landkreis 740 Sprottau 870
Waldenburg Stadtkreis 630
Wohlau 850
Provinz Oberschlesien
RegBez Oppeln
Kreis
Beuthen Stadtkreis 1 260 Leobschütz 1 580
Beuthen-Tarnowitz 1100 Neiße Landkreis 1180
Cosel 1 410 Neiße Stadtkreis 1 500
Falkenberg 900 Neustadt 1360
Gleiwitz Stadtkreis 1300 Oppeln Landkreis 950
Groß Strehlitz 840 Oppeln Stadtkreis 1 200
Grottkau 1 080 Ra tibor ·Landkreis 1 380
Guttentag 720 Ratibor Stadtkreis 1 600
Hindenburg Stadtkreis 1100 Rosenberg 740
Kreuzburg 860 Tost-Gleiwitz 870
Provinz Brandenburg
RegBez Frankfurt
Kreis
Arnswalde 810 Landsberg Landkreis 840
Crossen 740 Landsberg Stadtkreis 1 060
Forst Stadtkreis 1 060 Lebus 1 000
Frankfurt Stadtkreis 1 060 Oststernberg 680
Friedeberg 720 Soldin 940
Guben Landkreis 870 Sorau 930
Guben Stadtkreis 1 060 Weststernberg 700
Königsberg 960 Züllichau-Schwiebus 840
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1954 521
Provinz Grenzmark Posen-Westpreußen
Kreis- Kreis-
Kreis Hektarsatz Kreis Hektars atz
RM RM
Bomst 750 Netzekreis 580
Deutsch Krone 600 Sehlochau 450
Flatow 550 Schneidemühl Stadtkreis 530
Fraustadt 900 Schwerin 510
Meseritz 580
Provinz Pommern
RegBez Stettin RegBez Köslin
Kreis Kreis
Cammin 630 Belgard 600
Greifenberg 830 Bütow 450
Greifenhagen 850 Dramburg 470
Naugard 700 Kolberg Stadtkreis 960
Pyritz 1240 Kolberg-Körlin 750
Randow 900 Köslin Landkreis 810
Saatzig 590 Köslin Stadtkreis 1340
Stargard Stadtkreis 790 Lauenburg 550
Stettin Stadtkreis 1130 Neustettin 530
Uckermünde 540 Regenwalde 630
Usedom-Wollin 730 Rummelsburg 490
Schlawe ·780
Stolp Landkreis 670
Stolp Stadtkreis 930
Provinz Ostpreufü~n
RegBez Königsberg RegBez Gumbinnen
Kreis Kreis
Bartenstein 750 Angerburg 520
Braunsberg 650 Darkehmen (Angerapp) 760
Fischhausen 870 Goldap 500
Gerdauen 760 Gumbinnen 840
Heiligenbeil 830 . Insterburg Landkreis 660
Heilsberg 630 Insterburg Stadtkreis 730
Königsberg Landkreis 820 Niederung (Elchniederung) 880
Königsberg Stadtkreis 1100 Pillkallen (Schloßberg) 560
Labiau 750 Stallupönen (Ebenrode) 840
Mohrungen 710 Tilsit Stadtkreis 1 080
Pr. Eylau 730 Tilsit-Ragnit. 690
Pr. Holland 800 Treuburg 460
Rastenburg 880
Wehlau 700
RegBez Allenstein RegBez Westpreußen
Kreis Kreis
Allenstein Landkreis 430 Elbing Landkreis 960
Allenstein Stadtkreis 530 Elbing Stadtkreis 1540
Johannisburg 410 Marienburg ohne Stadt Marienburg 1540
Lötzen 520 Stadt Marienburg 1230
Lyck 350 Marienwerder 1 000
Neidenburg 450 Rosenberg 800
Ortelsburg 340 Stuhm 940
Osterode 560
Rößel 660
Sensburg 580
522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Frühere Sudetendeutsche Gebiete
RegBez Eger
Kreis- Kreis-
Kreis Klassifikations- Hektarsatz Kreis Klassifikations- Hektarsatz
Distrikt Distrikt
RM RM
Asch 950 Marien bad 840
Bischofteinitz I 1 200 Mies I 1180
II 960 II 1 080
III 740 Neudeck 660
Eger Landkreis I 1390 Podersam I 1 720
II 1140 II 1 270
III 970 Preßnitz 740
Eger Stadtkreis 1580 1830
Saaz
Elbogen I 1400 II 1800
II 960 St. Joachimsthal I 1080
III 910 II 730
Falkenau I 1680 Tachau I 1010
II 1340 II 1 020
III 1090 III 720
GrasHtz 680 Tepl 870
I
Kaaden I 1510 II 970
II 990 III 920
III 770
Karlsbad Landkrela 1230
Karlsbad Stadtkrei1 1 600
Luditz 1240
RegBez Troppau Vorübergehend an Bayern angegliederte
Gebietsteile
Kreis Kreis
Mährisch-Trübau 1200 Bergreichenstein 500
Neutitschein 1500 Markt Eisenstein 820
Prachatitz 550
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1954 523
Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten.
Vom 28. Dezember 1954.
Auf Grund des § 25 des Gesetzes zur Bekämpfung § 3
der Geschlechtskrankheiten vom 23. Juli 1953 (Bun- •
Merkblätter
desgesetzbl. I S. 700) wird mit Zustimmung des Bun-
desrates verordnet: (1) Das nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes auszuhän-
digende Merkblatt hat die aus. Formblatt 3 (An-
§ 1 lage 3) sich ergebende Fassung. Das Merkblatt ist
dem Geschlechtskranken bei Beginn der Behandlung
Ärztliche Zeugnisse
auszuhändigen. Jugendlichen unter 15 Jahren wird
(1) Ärztliche Zeugnisse über den Gesundheits- in der Regel das Merkblatt nicht ausgehändigt.
zustand nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes sind unter (2) Der Geschlechtskranke hat den Empfang des
Verwendung des Formblattes 1 (Anlage 1) auszu- Merkblattes und die durch den Arzt erfolgte münd-
stellen. Sie müssen den nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes liche Belehrung nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes auf
vorgesehenen Befundbericht einschließlich eines nicht dem Stammblatt (§ 2 Abs. 2) zu bestätigen. Bei
länger als 30 Tage zurückliegenden serologischen Minderjährigen und Entmündigten hat der Arzt auf
Befundes enthalten. dem Stammblatt zu vermerken, ob die Eltern oder
(2) Für die Unbedenklichkeitszeugnisse nach § 6 Erziehungsberechtigten oder der gesetzliche Ver-
Abs. 2 des Gesetzes kann das gleiche Formblatt ver- treter nach § 11 Abs. 2 des Gesetzes von dem Krank-
wendet werden. Die Zeugnisse sind mit dem Zusatz heitsfall unterrichtet und über dessen Ausheilung
zu versehen „Gegen die Eheschließung bestehen belehrt worden sind.
keine Bedenken". (3) Wird ein Syphiliskranker aus der Behandlung
(3) Die ärztlichen Zeugnisse nach § 8 Abs. 1 und 2 entlassen, so ist ihm ein Entlassungsmerkblatt nach
des Gesetzes müssen die in Absatz 1 geforderten Formblatt 4 ( Anlage 4) auszuhändigen.
Angaben enthalten.
§ 4
(4) Die ärztlichen Zeugnisse sollen sich auf das
Vorliegen von Geschlechtskrankheiten beschränken. Namentliche Meldung
Sie müssen alle in § 1 des Gesetzes genannten Ge- Die namentliche Meldung eines Geschlechtskran-
schlechtskrankheiten berücksichtigen. Das gilt auch, ken auf Grund des § 12 Abs. 1 des Gesetzes ist von
wenn eine Person, die als Ansteckungsquelle an- dem behandelnden Arzt auf dem Formblatt 5 ( An-
gegeben worden ist, nur einer bestimmten Ge- lage 5), die namentliche Meldung der Ansteckungs-
schlechtskrankheit verdächtigt wird. quelle und der gefährdeten Personen auf Grund des
§ 13 des Gesetzes auf dem Formblatt 6 (Anlage 6)
zu erstatten. Die Meldungen sind an das für den
§ 2
Wohnsitz des behandelnden Arztes zuständige Ge-
Aufzeichnungen des Arztes sundheitsamt zu richten. Wohnt die gemeldete Per-
son in dem Bezirk eines anderen Gesundheitsamtes
(1) Die Aufzeichnungen des behandelnden Arztes
oder hat sie dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt, so
nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes müssen enthalten:
hat das Gesundheitsamt die Meldung an das für
1. Name, Vorname, Geburtstag und -ort, An- den Wohnort oder den gewöhnlichen Aufenthalt
schrift und Beruf des Geschlechtskranken, dieser Person zuständige Gesundheitsamt weiter-
2. Angab~n über die Vorgeschichte, zuleiten.
3. Datum und Arten der Untersuchung sowie § 5
den Untersuchungsbefund einschließlich des Mahnung des Geschlechtskranken
mikroskopischen und serologischen Befun-
des, Wenn ein Geschlechtskranker ohne Angabe eines
Grundes die vom Arzt verordnete Behandlung unter-
4. Angaben über die Behandlungsmethode, die
bricht oder sich der vom Arzt verordneten Nach-
Behandlungsdaten einschließlich verabreich-
untersuchung entzieht (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 des Ge-
ter Dosis,
setzes), so soll ihn der Arzt zunächst zur Wieder-
5. Angaben über die Einweisung in ein Kran- aufnahme der Behandlung oder zum Erscheinen zur
kenhaus oder die Uberweisung an einen Nachuntersuchung schriftlich ermahnen. Der Kranke
anderen Arzt, ist unverzüglich dem Gesundheitsamt zu melden,
6. Angaben über die Entlassung aus der Be- wenn er dieser Mahnung ohne triftigen Grund nicht
handlung und den Schlußbefund. folgt.
(2) Ferner hat der Arzt für jeden in seiner Be- § 6
handlung stehenden Geschlechtskranken ein nume- Geschlechtskrankenstatistik
riertes Stammblatt nach Formblatt 2 ( Anlage 2) an-
Der Arzt hat vierteljährlich, spätestens zwei
zulegen.
Wochen nach Vierteljahresschluß dem Gesundheits-
(3) Das Stammblatt ist fünf Jahre aufzubewahren. amt, in dessen Bezirk er seinen Wohnsitz hat, ein
524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
statistisches Zählblatt über die von ihm festgestell- auch die Portokosten für die Ubersendung der Mel-
ten Geschlechtskrankheiten nach Formblatt 7 ( An- dungen nach§§ 4 und 6 dieser Verordnung.
lage 7) in doppelter Fertigung zu übersenden. Das
Gesundheitsamt leitet eine Fertigung des Zähl- § 8
blattes an das Statistische Landesamt weiter. Die
Zweitfertigung dient als Rechnungsbeleg· für die Ordnungswidrigkeiten
Gebühr, die an den Arzt für die Nachforschung nach Verstöße gegen § 1 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2, § 2,
der Ansteckungsquelle nach .. § 26 des Gesetzes zu § 4 Satz 1, § 6 Satz 1 und § 7 Abs. 1 dieser Verord-
zahlen ist. Im übrigen gelten für die Durchfüh- nung werden nach § 27 des Gesetzes geahndet.
rung der Geschlechtskrankenstatistik die Vorschrif-
ten des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke
vom 3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1314). § 9
Geltung in Berlin
§ 7 Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
Ubersendung der Meldungen an das 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-
Gesundheitsamt dung mit § 30 des Gesetzes zur Bekämpfung der
Geschlechtskrankheiten vom 23. Juli 1953 (Bundes-
(1) Sämtliche Meldungen und sonstige Mitteilun- gesetzbl. I S. 700) gilt diese Verordnung auch im
gen auf Grund des Gesetzes und dieser Verordnung Land Berlin.
hat der behandelnde Arzt dem Gesundheitsamt in
einem verschlossenen Umschlage zu übersenden, § 10
der die Aufschrift „Vertraulich, nur von einem Arzt
Inkrafttreten
zu öffnen" trägt. Die Umschläge dürfen nur von
einem Arzt des Gesundheitsamtes geöffnet werden. (1) Diese Verordnung tritt einen Monat nach der
Verkündung in Kraft.
(2) Das Gesundheitsamt stellt den Ärzten auf
ihren Antrag die von ihnen benötigten Formblätter (2) § 6 dieser Verordnung tritt drei Jahre nach
und Umschläge kostenlos zur Verfügung. Es trägt dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft. .
Bonn, den 28. Dezember 1954.
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezemlcler 1954 525
Anlage 1
(zu § 1)
Formblatt 1
(Format DIN A 5)
Ärztliches Zeugnis
nadl § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 23. Juli 1953
Name ................................................................................ Vorname ........................................................................ geb. am ................................ in
(bei Frauen auch Mädchenname)
Wohnort ........................................................................ Kreis ................................................................................ Straße ......................................................... :................ ..
ist heute von mir untersucht worden.
Der - Die Untersuchte ist mir bekannt durch ........................................................................................................................................................... :: ..........................
Die Untersuchung hat ergeben:
A. Syphilis: B. Gonorrhoe:
1. Klinischer Befund a u·f: 1. Klinischer Befund auf:
a) Geschled1tsorgane: ........................................................................ a) Ausfluß: ....................................................................................................
b) Haut: .......................................................:.................................................... b) Geschlechtsorgane: ........................................................................
c) Schleimhaut: ...................................................................................... ..
2. Ergebnis der mikroskopischen Untersuchung (Gono-
d) Drüsen: .................................................................................................... coccus) von:
e) innere Organe: .................................................................................... (bei Männern) (bei Frauen)
2. Ergebnis der mikroskopischen Untersuchung (Spiroch. a) Urethra: ................................ a) Urethra: ................................
pallida): ............................................................................................................ b) Prostatasekret: ................ b) Cervix: ....................................
c) Rectum: ................................
3. Wassermannsche Reaktion und andere serodiagnosti-
schen Syphilis-Reaktionen: ............................................................ d) Bartholinsche Drüsen:
C. Ulcus molle: ..................................................................................................... .. D. Lymphogranulomatosis inguinalis: ................................................
Liegen hiernach Anzeichen für das Vorhandensein einer mit Ansteckungsgefahr verbundenen Geschlechtskrankheit
vor (ja - nein)? .............. ........... Sind weitere Untersuchungen erforderlich (ja - nein)? .................................... Der - Die
Untersuchte wird von mir behandelt (ja - nein)? .............................. ..
•...................................................... , den .............................. ..
··..._
{. Stempel j
········-········•" (Unterschrift des Arztes)
526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Anlage 2
(zu § 2)
Formblatt 2
(Format DIN A 5)
(Vorderseite}
Nr. 0000
Stammblatt
nach § 2 Abs. 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
zur Bekümpfung der Geschlechtskrankheiten vom 28. Dezember 1954
Dieses Stammblatt bleibt in der Hand des Arztes und ist 5 Jahre aufzubewahren.
Kartei - Buch-Nr. ...................................... ..
Name ........................................................................................ Vorname ............................................................ geb. am ................................ in ........................................
(bei Frnuen auch Miidchenn;une)
Geschlecht: männlich - weiblich Familienstand: ledig - verheiratet - verwitwet - geschieden -
getrennt lebend•)
Wohnort ........................................................................ Kreis .................................................... Straße ................................................ Beruf .............................................. ..
Der - Die Untersuchte ist mir bekannt durch ·•·····································•·········································································································································•
Diagnose: Syphilis - Gonorrhoe - Ulcus malle - Lymphogranulomatosis inguinalis •)
Aushändigung des Merkblattes (Formblatt 3} und mündliche Belehrung am ..................................................................................................... ..
(Bestätigung des Kranken auf der Rückseite).
Bei Minderjährigen und Entmündigten: Sind die Eltern oder Erziehungsberechtigten oder der gesetzliche Vertreter nach § 11 Abs. 2 des
Gesetzes unterrichtet und belehrt worden (ja - nein)? ...................................... ..
Statistisches Zählblatt und Angaben über die Nachforschung nach der Ansteckungsquelle (Formblatt 7) an Gesundheits-
amt abgesandt am ...................................................... ..
Mahnung des Patienten am .......................................................................... ..
Namentliche Meldung des Patienten (Formblatt 5) an Gesundheitsamt abgesandt am
Namentliche Meldung der Ansteckungsquelle und der gefährdeten Personen (Formblatt 6) an Gesundheitsamt abgesandt
am ......... :: .............................................................................................................................
Oberwiesen zur stationären - ambulanten Behandlung Bei Syphilis:
an .............................................................................................................................. .. Entlassen am
Obernahme nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes bestätigt am Entlassungsmerkblatt (Formblatt 4) ausgehändigt am
........................ (Bestätigung des Kranken auf der Rückseite)
(Unterschrift des Arztes)
•) Zutreffendes unlerslreichen
(Rückseite)
Ich bestätige, daß mir das Merkblatt für Geschlechtskranke Ich bestätige, daß mir das Entlassungsmerkblatt für Syphi-
ausgehändigt und erläutert worden ist. liskranke ausgehändigt und erläutert worden ist.
..................................................................... , den ...................................................... .. den ........................................................
(Unterschrift des Patienten) (Unterschrift des Patienten)
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1954 527
Anlage 3
(zu § 3 Abs. 1)
Formblatt 3
(Format DIN A 5)
(Vorderseite)
Nr. 0000
Amtliches Belehrungsmerkblatt für Geschlechtskranke
nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 23. Juli 1953
Sie leiden an einer mit Ansteckungsgefahr verbundenen Geschlechtskrankheit (Syphilis, Tripper,
weichem Schanker, venerischer Lymphknotenentzündung). 1 )
Sie selbst können nicht erkennen, wann Ihre Krankheit nicht mehr ansteckungsgefährlich ist. Das
kann und darf nur ein Arzt entscheiden. Bei Tripper ist hierzu eine wiederholte mikroskopische Unter-
suchung nach Beendigung der Behandlung, bei Syphilis eine mehrere Jahre hindurch wiederholte
Untersuchung ihres Körpers und Ihres Blutes erforderlich.
Nach dem Gesetz sind Sie verpflichtet, sich von einem Arzt behandeln zu lassen. 2) Die Behandlung
ist für Ihre eigene Gesundheit von größter Bedeutung ebenso wie für diejenige Ihrer Angehörigen. Wenn
Sie sich sofort und gründlich behandeln lassen, können Sie völlig geheilt werden. Falls Sie die Anord-
nungen des Arztes aber nicht beachten, kann das schwere Folgen für Sie haben. Solange Sie sich der
ärztlichen Behandlung nicht entziehen, wird Ihr Name nicht genannt. Brechen Sie jedoch die Behand-
lung der Krankheit vorzeitig ab, bin ich gesetzlich verpflichtet, Ihren Namen und Ihre Anschrift um-
gehend dem Gesundheitsamt bekanntzugeben, Sie müssen mich daher sogleich benachrichtigen, wenn
Sie aus einem zwingenden Grunde (z.B. anderweitige Erkrankung) die Behandlung unterbrechen
müssen oder wenn Sie einen anderen Arzt in Anspruch nehmen wollen. In letzterem Falle müssen Sie
mir auch dessen Namen und Wohnung angeben.
Die Behandlung ist erst beendet, wenn ich als behandelnder Arzt Ihnen erklärt habe, daß eine
Ansteckungsgefahr nicht mehr besteht. Wenn Sie vorher geschlechtlich verkehren, gefährden Sie Ihre
Mitmenschen. Sie können deswegen mit Gefängnis bestraft werden, auch wenn eine Ansteckung durch
Sie nicht eintritt. 3) Außerdem können Sie, falls Sie die Krankheit auf eine andere Person übertragen
haben, nach § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für den entstandenen Schaden haftbar gemacht
werden.
Die behandelnden Arzte und ihre 1-Iilfskrä'fte sind ebenso wie die Beamten und Angestellten des
Gesundheitsamtes gesetzlich zur besonderen Verschwiegenheit verpflichtet.
Ich muß Sie über die Bedeutung und die Folgen Ihrer Erkrankung belehren und Ihnen dieses amtliche
Merkblatt aushändigen.
•.............................................................................. , den
..
f SternpC>l )
........ .......
···--···
(Unterschrift des Arztes)
1) Das Nichtzutreffende Ist zu streichen.
2) § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 23. Juli 1953.
8) § 6 Abs. 1 und 3 des Gesetzes zur Bekämpfung der Gesd:ilechtskrankheiten vom 23. Juli 1953.
528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
(Rückseite)
Allgemeine Aufklärung über Geschlechtskrankheiten
l. Bei Geschlechtsverkehr mit wechselnden Partnern besteht die Gefahr der Ansteckung mit Ge-
schlechtskrankheiten. Männer und Frauen, die ein leichtsinniges Geschlechtsleben führen, sind
häufig krank. Oft kommt es unter Alkoholeinfluß zu Ansteckungen. Geschlechtliche Enthaltsamkeit
ist nicht gesundheitsschädlich. Der beste und sicherste Schutz gegen Krankheit und Gesundheits-
schädigung liegt in einer sauberen, einfachen und gesunden Lebensführung.
Syphilis kann auch durch unmittelbare Berührung kranker Körperstellen, z.B. durch Küsse usw.,
jedoch nur ausnahmsweise durch gemeinsame Benutzung von Eß- und Trinkgeschirren, Tabaks-
pfeifen u.ä., übertragen werden. Tripper kann bei Mädchen im Kindesalter auch durch verunreinigte
Bettlaken, Handtücher, Badeschwämme usw. übertragen werden. Eitrige Augenentzündungen der
Neugeborenen, die oft durch Tripper hervorgerufen werden, müssen wegen der Gefahr der Erblin-
dung unverzüglich ärztlich behandelt werden.
2. Vermindert, aber nicht aufgehoben werden die Gefahren des außerehelichen Geschlechtsverkehrs
durch Schutzmaßnahmen, über die Ärzte und Beratungsstellen sachgemäße Auskunft erteilen
können. ·
3. Tripper und weicher Schanker treten meist sehr bald, Syphilis durchschnittlich drei Wochen (10 bis
40 Tage) nach der Ansteckung auf.
,4. Wer auch nur die geringsten Veränderungen an seinen Geschlechtsteilen (Ausfluß, Brennen, Ab-
schürfungen, Geschwüre, Risse, Knötchen, Drüsenschwellungen usw.) bemerkt, soll sofort einen
Arzt aufsuchen. Dieser stellt durch mikroskopische Untersuchung fest, ob eine Geschlechtskrankheit
vorliegt. Frühzeitig und sachgemäß behandelte Geschlechtskrankheiten sind fast immer heilbar.
Durch sofortige Feststellung und Behandlung der ersten Krankheitserscheinungen wird schweren
Leiden vorgebeugt. Um des dauernden Erfolges sicher zu sein, müssen besonders Syphiliskranke
oft lange behandelt oder häufig nachuntersucht werden. Dies gilt auch dann, wenn sie sich schon
·ganz gesund fühlen und äußere Krankheitserscheinungen nicht mehr vorhanden sind. Auch nach
Trippererkrankungen sind trotz der sehr guten und schnellen Heilungsmöglichkeit Nachunter-
suchungen erforderlich.
5. Wer sich nicht gründlich untersuchen oder behandeln läßt, so daß dadurch die Gefahr einer wei-
teren Verbreitung seiner Krankheit entsteht, kann nach den gesetzlichen Vorschriften zu ärztlicher
Untersuchung und Behandlung gezwungen, nötigenfalls sogar in ein Krankenhaus verbracht
werden. 1 )
6. Eine überstandene Geschlechtskrankheit schützt nicht vor weiteren Ansteckungen. Bei allen Erkran-
kungen soll dem Arzt von einer überstandenen Geschlechtskrankheit Mitteilung gemacht werden.
Dies gilt insbesondere für Frauen, die zu irgendeiner Zeit an Syphilis gelitten haben, bei Eintreten
einer Schwangerschaft, da sonst die Gefahr besteht, daß eine notwendige Behandlung übersehen
und das Kind krank geboren wird.
7. Wer an einer Geschlechtskrankheit leidet oder zu irgendeiner Zeit an Syphilis gelitten hat,. darf
kein Blut spenden. 2 )
8. Wer geschlechtskrank war, muß sich vor Wiederaufnahme des Geschlechtsverkehrs vergewissern,
daß die Krankheit nach dem Urteil des behandelnden Arztes nicht mehr übertragbar ist. 3 )
9. Wer geschlechtskrank ist oder zu irgendeiner Zeit an Syphilis gelitten hat, ist verpflichtet, sich
unmittelbar vor Bestellung des Aufgebots zur Eheschließung ärztlich untersuchen zu lassen. Ergeben
sich dabei keine ärztlichen Bedenken, so erhält der Untersuchte ein Zeugnis. Bestehen jedoch ärzt-
licherseits Bedenken, so ist der Untersuchte verpflichtet, dem Verlobten über seine Erkrankung
Mitteilung zu machen, falls die Ehe geschlossen werden soll. 4)
1\ § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 23. Juli 1953.
1) § 7 Abs. 4 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 23. Juli 1953.
8) § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 23. Juli 1953.
4) § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Bekümpfung der Geschlechtskrankheiten vom 23. Juli 1953.
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1954 529
Anlage 4
(zu § 3 Abs. 3)
Formblatt 4
(Format DIN A 5)
Nr. 0000
Amtliches ·Entlassungsmerkblatt für Syphiliskranke
Ihre Krankheit bedarf der Beobachtung auf Ansteckungsgefahr zur Zeit 1) nicht mehr.
Sie müssen sich aber nach ............ Monaten wieder zur Untersuchung und nötigenfalls zur Behandlung
vorstellen. 1 )
Sollten Sie wieder krankhafte oder auch nur verdächtige Erscheinungen an sich bemerken, so müssen
Sie sofort einen Arzt aufsuchen.
Bei jeder weiteren Erkrankung, gleich welcher Art, müssen Sie dem Arzt ungefragt mitteilen, daß Sie
an einer Syphilis gelitten haben. Frauen müssen bei Eintreten einer Schwangerschaft sofort den Arzt
aufsuchen, da sonst die Gefahr besteht, daß ein Rückfall in der Erkrankung nicht bemerkt, eine not-
wendige Behandlung unterl.assen und infolgedessen ein krankes Kind geboren wird.
Bevor Sie eine Ehe eingehen, müssen Sie sich ärztlich untersuchen lassen. Ergeben sich dabei ärztlicher-
seits Bedenken, so sind Sie verpflichtet, dem Verlobten darüber Mitteilung zu machen, falls die Ehe
geschlossen werden soll. 2 )
Sie dürfen kein Blut spenden. 3 )
Die Krankheit, die Sie gehabt haben, schützt Sie nicht vor weiteren Ansteckungen .
.......... :..................................................... , den .................................................
·····•..
\. Stempel )
...
(Unterschrift des Arztes)
1) Die Worte „zur Zeit" und der nachfolgende Satz, beginnend mit „Sie müssen sich aber•, sind
vom Arzt bei endgültiger Entlassung zu streichen; in diesem Falle hat er nachstehend die
Streichung durch nochmalige Unterschrift zu bestätigen .
............................................. , den ................................................
0
[ Stempel :
\.. _:
.. -.. ..
(Unterschrift des Arztes)
2) § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung <ler Geschlechtskrankheiten vom 23. Juli 1953.
3) § 7 Abs. 4 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 23. Juli 1953.
530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Anlage 5
(zu § 4)
Formblatt 5
(Format DIN A 5)
Nr. 0000
Namentliche Meldung eines Geschlechtskranken*)
nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 23. Juli 1953
Grund der namentlichen Meldung:
An das 1. Behandlungsverweigerung . . D Behandlungsunterbrechung . . , , D
Gesundheitsamt Unterlassung der Nachuntersuchung (§ 12 Abs. 1 Nr. 1) . . . . . . . • D
2. Ubertragungsgefahr durch Lebensweise und Lebensumstände (§ 12 Abs. 1 Nr. 2) D
in ................................................................... . 3. offensichtlich falsche Angaben (§ 12 Abs. 1 Nr. 3) . D
4. sittliche Gefährdung bei noch nicht vollendetem 18. Lebensjahr (§ 12 Abs. 1 Nr. 4) D
Name ....................................................................................................... Vorname ................................................ geb: am ............................ in ...................................... ..
(bei Frnucn aud1 Miidchenname)
Wohnort ................................................. .. Kreis .................................................... Straße .................................................... Beruf ...................................................... .
Familienstand: ledig . . . D verheiratet . . D verwitwet . . D geschieden. . D getrennt lebend D
Diagnose:
a} Lues: Lues I ..... • Lues II ... • Lues latens D Lues connata .•
b) Gonorrhoe .. •
c) Ulcus molle
d) Lymphogranulomatosis inguinalis
•
. D ·
Datum der ersten Untersuchung - Behandlung ........................................................ Zeitpunkt der Ansteckung ..................................................... ..
Uberwiesen von Dr .................................................................................................................................................................................................................................................. ..
Uberwiesen zur stationären - ambulanten - Behandlung an ..................................................................................................................................... ..
Stand der Behandlung bei Abbruch .............................................................. M ........................................................................................................................................ .
....................................................................................................................................................................................... ...............................................................................................................
,.
Ergebnis der letzten serodiagnostischen Syphilis-Reaktion am ........................ 19............ : ............................................................................................
......... •······ ... ......................................................................... , den ...................................... ..
( Stempel \
.................../ (Unterschrift des Arztes)
•) Zutreffendes ist in den Kästchen unzukreuzen
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1954 531
Anlage 6
(zu § 4)
Formblatt tJ
(Format DIN A 5)
(Vorderseite)
Nr. 0000
Meldung der Ansteckungsquelle und der gefährdeten Personen 1)
nach § 13 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 23. Juli 1953
Grund der namentlichen Meldung:
An das 1. Ansteckungsquelle - gefährdete Personen 2) nicht erreichbar (§ 13 Abs. 1) • • D
Gesundheitsamt 2. Ansteckungsquelle - gefährdete Personen - ist - sind 2) der Aufforderung, sich
sofort in ärztliche Behandl,ung zu begeben, nicht nachweisbar nachgekommen
in ...................................................................... . (§ 13 Abs. 1) . . • . • • • • • • . . • • • • . • • • • • • • • 0
3. Ansteckungsquelle ist dring-end verdächtig, Geschlechtsverkehr mit häufig wech-
selnden Partnern auszuüben (§ 13 Abs. 2) . . . . . . • . . . . . . . D
Ansteckungsquelle:
1. Falls bekannt:
Name ............................................................................................................................. Vorname ..................................................................................................................-
Wohnort .................................................................................. Kfeis ................................................................................ Straße
2. Falls Angaben zu 1 nicht gemacht werden können:
Personenbeschreibung ........................................................................................................................................................................................................................................
Wo kennen gelernt? .............................................................................................................................................................................................................................................. ..
Ort und ungefährer Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs ........................................................................................................................................................
Wurde der Geschlechtsverkehr gegen Entgelt ausgeführt? Ja . .. D Nein.· . . D
3. Welche Geschlechtskrankheit ist angeblich übertragen worden?
1) Zutreffendes ist in den Kästchen anzukreuzen.
2) Zutreffendes ist zu unterstreichen. (Bitte wenden)
(Rückseite)
4. Die Beantwortung folgender Fragen ist wünschenswert:
Vorname (Spitzname) - Alter (geschätzt) - Größe (im Verhältnis zum Patienten) - ;Körperbau (schlank, dick,
untersetzt usw.) - Gesichtsform - Farbe •der Augen - Haarfarbe - Frisur - kosmetische Einzelheiten (ge-
pflegte Hände, lackierte Fingernägel, gefärbte Lippen usw.) - Dialekt (Heimat) - Art der Bekleidung - Kopf-
bedeckung - Fußbekleidung - Art der Wäsche - Schmuck - sonstige Kennzeichen - Inhalt des Gespräches -
Beruf, Beschäftigung, Arbeitgeber - Beruf der Angehörigen. ✓
Gefährdete Personen:
Name: Vorname: Wohnort: Straße:
1. ............................................................
2. ······················••'<••·································
3 . ............................................................
4 . ............................................................
Bezüglich der Erfassung der Ansteckungsquelle und der gefährdeten Personen habe ich folgende Wünsche:
... •··········.
:·· ··._ -.................................................................. , den
t Stempel }
·•.............··...
(Unterschrift des Arztes)
532 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Anlage 1
(zu § 6)
Formblatt 7
(Format DIN A 5)
Statistisches Zählblatt
(§ 6 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 28. Dezember 1954)
An das
Gesundheitsamt
in ........................................................................................................
1. Neuerkrankungen an Geschlechtskrankheiten im ........ Vierteljahr 19 ............
a) Lues I: ~ännl. weibl. b) Gonorrhoe: männl. ................ weibl. .............. ..
Lues II: männl. weibl. Vulvovaginitis gonorrhoica:
Lues III: männl. weibl. Blennorrhoe:
Lues latcns: männl. weibl. c) Ulcus molle: männl. weibl.
Lues connata: männl. weibl. d) LymphOgranulomatosis
inguinalis: männ l. weibl.
II. Gebühr für die Nachforschung nach der Ansteckungsquelle (§ 26 des Gesetzes): ............. . DM
Portokosten: ..................... ; ...................................................... . ................................ DM
Postscheck- oder Bankkonto: ........................................................................ DM
.................................................... , den ........................................ 19..........-
·······•.
t. Stempel)
•, .. (Unterschrift des Arztes)
·········
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht-
lich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezcichnunq der Verordnunq Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung PR Nr. 12/54 zur Änderung der Verordnung PR
Nr. 16/53 über Warenpreise für Rauch- und Kautabak und
der Verordnung PR Nr. 17/53 über einen Warenmindestpreis
für Stumpen und über Zahlungsbedingungen für Zigarren,
Zigarillos und Stumpen. Vom 22. Dezember 1954. 250 29. 12:54 1. 1. 55
Verordnung PR Nr. 14/54 zur Änderfing und Ergänzung der
Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Auf-
trägen. Vom 23. Dezember 1954. 250 29. 12. 54 1. 1. 55
Verordnung PR Nr. 15/54 über die Bemessung des kalkula-
torischen Zinssatzes. Vom 23. Dezember 1954. 250 29. 12. 54 1. 1. 55
Verordnung zur Änderup.g der Verordnung über die Erhebung
eines Bundesausgleichs in der Milchwirtschaft. Vom 23. De-
zember 1954. 250 29. 12.54 30. 12. 54
Verordnung über die Festsetzung von Entgelten für Verkehrs-
leistungen der Binnenschiffahrt. Vom 23. Dezember 1954. 250 29. 12.54 Inkrafttreten
gemäß § 4
Verordnung Z Nr. 2/54 zur Änderung und Ergänzung der Ver-
ordnung Z Nr. 1/53 über Preise für Zucker. Vom 22. Dezem-
ber 1954. 252 31. 12. 54 1. 10. 54
Herausgeber: Der Bundesminister der .Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei. _Bonn
Das Bundesqesetzblatt erscheint In zwei gesonderten Teilen. Teil I und Teil lI
Laufend er Bezug nur durch die Post ·Bezugspreis: viert~ljährlicb für Teil I „ DM 4,-·. für Teil II= DM 3,- {zuzüglich Zustellgebühr)
Einzelstücke je angefongene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren) - Zusendung einzelner Stücke per Streif band geljen
Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesanzeiger-Verla9s-GmbH.-Bundesgesetzblatt" Köln 3 99
Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versand9ebühren.