501
Bundesgesetzblatt
Teil I
1954 Ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1954 Nr. 44
Tag Inhalt: Seite
22. 12. 54 Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das
Versicherungs- und Bausparwesen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 501
26. 12. 54 Zweites Gesetz über die Altersgrenze von Richtern an den oberen Bundesgerichten und
Mitgliedern des Bundesrechnungshofes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 502
26. 12. 54 Gesetz zur Änderung des Geschäftsraummietengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 503
25. 12. 54 Zwe_ites Gesetz zur Änderung des Dritten Uberleitungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 504
26. 12. 54 fünftes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 505
25. 12. 54 Gesetz zur einheitlichen Anwendung des § 397 des Angestelltenversicherungsgesetzes . . . . 506
25. 12. 54 Gesetz zur Änderung des Zweiten Gesetzes über die Verlängerung der Wahlperiode der Be-
triebsräte (Personalvertretungen} in den öffentlichen Verwaltungen und Betrieben des Bundes
und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 507
25. 12. 54 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Personalausweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 508
24. 12. 54 Verordnung zur Änderung der Verordnung betreffend die Besteuerung der entflochtenen
Unternehmen der Stahl- und Eisenindustrie auf dem Gebiet der Umsatzsteuer . . . . . . . . . . . . 508
24. 12. 54 Siebente Verordnung über Zolltarifänderungen aus Anlaß der Errichtung des Gemeinsamen
Marktes der Europi:iischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 509
24. 12. 54 Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für
Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 510
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 515
Gesetz zur Ergänzung
des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes
für das Versicherungs- und Bausparwesen.
Vom 22. Dezember 1954.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- gericht im ersten und letzten Rechtszug. § 9 Abs. 2
schlossen: des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht
vom 23. September 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 625)
Artikel 1 gilt entsprechend."
In das Gesetz über die Errichtung eines Bundes-
aufsichtsamtes für das Versicherungs- und Bauspar- Artikel 2
wesen vom 31. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 480) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
wird folgender § 10 a eingefügt: des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
,,§ lüa {Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Uber Anfechtungsklagen gegen Entscheidungen
Artikel 3
des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs- und
Bausparwesen oder wegen Untätigkeit des Bundes- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
aufsichtsamtes entscheidet das Bundesverwaltungs- dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn/Lörrach, den 22. Dezember 1954.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Zweites Gesetz
über die Altersgrenze von Richtern an den oberen Bundesgerichten
und Mitgliedern des Bundesrechnungshofes.
Vom 26. Dezember 1954.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- (2) Die Richter des ehemaligen Deutschen Ober-
schlossen: gerichtes für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet treten
§ 1 mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in
dem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr vollenden.
(1) Die Bundesrichter an den oberen Bundes-
Soweit sie bis zum 31. Dezember 1955 das fünfund-
gerichten und die Mitglieder des Bundesrechnungs-
sechzigste Lebensjahr vollendet haben und noch
hofes treten mit Ablauf des Monats in den Ruhe-
nicht in den Ruhestand getreten sind, treten sie mit
stand, in dem sie das siebzigste Lebensjahr voll-
dem Ende des Jahres 1955 in den Ruhestand. Die
enden. Diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember
Versorgung der Richter des ehemaligen Deutschen
1956.
Obergerichtes und die Versorgung ihrer Hinter-
(2) Die Vorschriften des § 41 Abs. 2 des Bundes- bliebenen richten sich nach dem Bundesbeamten-
beamtengesetzes finden keine Anwendung. gesetz.
§ 2 § 4
Bundesrichter an den oberen Bundesgerichten und Unberührt bleiben
Mitglieder des Bundesrechnungshofes, die bis zum
1. § 119 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. Sep-
Ablauf des 31. Dezember 1954 das siebzigste Lebens-
tember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1267),
jahr vollendet haben, treten mit dem Ende des Jah-
res 1954 in den Ruhestand. 2. § 211 des Sozialgerichtsgesetzes vom 3. Sep-
tember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1239).
§ 3
(1) Die Vorschriften des § 1 Abs. 1 gelten nicht § 5
für Bundesrichter, die nach Artikel 97 Abs. 2 des
Grundgesetzes unter Belassung des vollen Gehalts Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
aus dem Amt entfernt worden sind oder werden. des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Sie treten mit dem Ende des Monats in den Ruhe- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
stand, in dem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr
vollenden, und, falls sie über diesen Zeitpunkt hin-
§ 6
aus verwendet werden, mit ihrer Entfernung aus
·dem Amt. Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 1954 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn/Lörrach, den 26. Dezember 1954.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Justiz
Neumayer
Der Bundesminister des Jnnern
Dr. Schröder
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Blücher
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1954 503
Gesetz
zur Änderung des Geschäftsraummietengesetzes.
Vom 26. Dezember 1954.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- zes die Miet- oder Pachtzeit abgelaufen und der
rates das folgende Gesetz beschlossen: Miet- oder Pachtgegenstand geräumt wOJ."den ist; in
diesen Fällen hat es bei der Beendigung des Miet-
Artikel I oder Pachtverhältnisses sein Bewenden.
Das Geschäftsraummietengesetz vom 25. Juni 1952 (2) Die §§ 8 bis 22 des Geschäftsraummietengeset-
(Bundesgesetzbl. I S. 338) wird wie folgt geändert: zes finden auch Anwendung, wenn ein vor dem 1. De-
zember 1951 begründetes Miet- oder Pachtverhält-
1. In § 8 Abs. 1 werden die Worte „erhebliche wirt- nis über Geschäftsräume oder gewerblich genutzte
schaftliche Nachteile für den Mieter" ersetzt unbebaute Grundstücke vor dem Inkrafttreten dieses
durch die Worte „für den Mieter eine erhebliche Gesetzes für einen nach dem 31. Dezember 1954, aber
Gefährdung seiner derzeitigen wirtschaftlichen vor dem 1. Januar 1956 liegenden Zeitpunkt gekün-
Lebensgrundlage". digt worden ist. Eine vor dem Inkrafttreten dieses
2. In§ 10 Abs. 1 werden die Worte „erhebliche wirt- Gesetzes abgegebene Erklärung des Vermieters
schaftliche Nachteile" ersetzt durch die Worte oder Verpächters nach § 13 Abs. 2 des Geschäfts-
„eine erhebliche Gefährdung seiner derzeitigen raummietengesetzes ist, sofern sie sich auf eine
wirtschaftlichen Lebensgrundlage". Kündigung der in Satz 1 bezeichneten Art bezieht,
unwirksam.
3. In§ 10 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „zu zumut-
baren Bedingungen einen wirtschaftlich im wesent- (3) Absatz 2 gilt auch, wenn der Mieter oder Päch-
lichen gleichwertigen Ersatz" ersetzt durch die ter vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund
Worte „einen zumutbaren Ersatz" .. einer Kündigung der in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten
Art rechtskräftig zur Räumung verurteilt worden
4. § 20 Satz 2 erhält folgende Fassung:
ist; in diesem Falle sind die Vorschriften des· § 26
,,Eine entgegenstehende Vereinbarung ist un- Abs. 2 bis 5 des Geschäftsraummietengesetzes ent-
wirksam, wenn sie vor dem 1. Januar 1955 ge- sprechend anzuwenden.
troffen ist und wenn die Zeit, für die das Miet-
verhältnis eingegangen ist, vor dem 1. Januar
Artikel III
1956 abläuft."
Ist ein Miet- oder Pachtverhältnis für einen vor
5. In § 22 tritt an die Stelle des „31. Dezember 1954"
dem 1. Januar 1955 liegenden Zeitpunkt gekündigt
der „31. Dezember 1955".
worden, so verbleibt es hinsichtlich des Widerrufs
der Kündigung bei den bisherigen Vorschriften.
Artikel II
(1) § 20 Satz 2 des Geschäftsraummietengesetzes , Artikel IV
in der Fassung des Artikels I Nr. 4 ist nicht anzu- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
wenden, wenn vor dem Inkrafttreten dieses Geset- dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn/Lörrach, den 26. Dezember 1954.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Justiz
Neumayer ·
Der Bundesminister für Wohnungsbau
Dr. Preusker
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Zweites Gesetz
zur Änderung des Dritten Uberleitungsgesetzes.
Vom 25. Dezember 1954.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 3. August 1950 (Verordnungsblatt für Berlin I
rates das folgende Gesetz beschlossen: s. 379)
5. Artikel I Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Än-
Artikel I derung des Gesetzes über das Branntwein-
Das Gesetz über die Stellung des Landes Berlin monopol vom 7. August 1950 (Verordnungs-
im Finanzsystem des Bundes (Drittes Uberleitungs- blatt für Berlin I S. 394)
gesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) 6. Artikel II des Gesetzes zur Änderung des
in der Fassung, die es durch die Bekanntmachung Biersteuergesetzes vom 7. August 1950 (Ver-
der Aufhebung von Vorschriften des Gesetzes über ordnungsblatt für Berlin I S. 395)."
die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des
Bundes (Drittes Uberleitungsgesetz) durch die Alli- 3. In § 12 Abs. 5 erhält Satz 2 folgende Fassung:
ierte Hohe Kommission vom 31. Januar 1952 (Bun- „Der Senat des Landes Berlin wird ermächtigt, in
desgesetzbl. I S. 115), durch das Gesetz zur Ände- Fällen wesentlicher Ertragsminderungen (Arti-
rung des Gesetzes über die Stellung des Landes kel II Nr. 1 Buchstabe k des Gesetzes zur Ände-
Berlin im Finanzsystem des Bundes vom 20. Dezem- rung des Grundsteuergesetzes) vom Bundesrecht
ber 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 821) und durch Arti- abweichende Bestimmungen über den Erlaß der
kel II des Gesetzes zur Verlängerung der Geltungs- Grundsteuer oder eines Teils der Grundsteuer zu
dauer und zur Änderung des Gesetzes zur Erhebung treffen, die bis zu dem Zeitpunkt erhoben wird,
einer Abgabe „Notopfer Berlin" vom 28. März 1953 von dem an die der nächsten Hauptfeststellung
{Bundesgesetzbl. I S. 88) erhalten hat, wird wie folgt der Einheitswerte des Grundbesitzes folgende
geändert: Hauptveranlagung der Grundsteuermeßbeträge
gilt."
1. In § 12 Abs. 3 erhält Satz 3 folgende Fassung:
,, Das in der Anlage 2 bezeichnete, vom Bundes- Artikel II
recht abweichende Recht des Landes Berlin ist bis
auf weiteres anzuwenden." (1) In § 9 Satz 1 des Kaffeesteuergesetzes vom
30. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 708) und in § 8
2. Die Anlage 2 erhält folgende Fassung: Satz 1 des Teesteuergesetzes vom 30. Juli 1953
,,Anlage 2 {§ 12 Abs. 3) {Bundesgesetzbl. I S. 710) werden jeweils die Worte
Abgabenrecht des Landes Berlin, ,,aber vor dem 1. Januar 1955" gestrichen.
das bis auf weiteres anzuwenden ist (2) Artikel I Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des
1. Gesetz über die Wiedererhebung der Kapital- Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 3. August 1950
verkehrsteuern und der Wechselsteuer vom (Verordnungsblatt für Berlin I S. 379) gilt in Berlin
21. Juli 1949 {Verordnungsblatt für Berlin I bis zum Inkrafttreten des Verkehrsfinanzgesetzes.
S. 219)
2. Gesetz über eine Ausgleichsabgabe vom 2. März
1950 (Verordnungsblatt für Berlin I S. 91) Artikel III
3. § 1 des Gesetzes vom 23. März 1950 zur Ände- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
rung des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
8. April 1922 in der Fassung des Gesetzes über (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin.
die Erhöhung de-r Rennwettsteuer vom
10. April 1933 (Verordnungsblatt für Berlin I
s. 169) Artikel IV
4. Artikel I Nr. 2 und 3 des Gesetzes zur Än- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
derung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn/Lörrach, den 25. Dezember 1954.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Blücher
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1954 505
fünftes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes.
Vom 26. Dezember 1954.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- Wohnsitz noch seinen geyröhnlichen Aufent-
schlossen: halt noch seinen Sitz noch eine Betriebstätte
hat, im Abzugsverfahren durch Dritte zu ent-
Artikel 1
richten ist, und daß in diesen Fällen der Dritte
Das Umsatzsteuergesetz vom 16. Oktober 1934 in für die Einbehaltung und Abführung der
der Fassung Steuer haftet."
der Bekanntmachung vom 1. September 1951 (Bun-
desgesetzbl. I S. 791), Artikel 2
des Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergeset- (1) Die Vorschriften des Artikels 1 Ziff. 1 und 2
zes vom 14. November 1951 (Bundesgesetzbl. I sind auf Lieferungen und sonstige Leistungen anzu-
s. 885), wenden, die nach dem 31. Dezember 1954 bewirkt
des Zweiten Gesetzes zur .Änderung des Umsatz- werden.
steuergesetzes vom 30. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I (2) Beruht die Lieferung oder sonstige Leistung
s. 393), auf einem Vertrag;-der vor dem Tag der Verkündung
des Dritten Gesetzes zur .Änderung des Umsatz- dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, so gilt
steuergesetzes vom 23. Mai 1953 (Bundesge- mangels abweichender Vereinbarung das folgende:
setzbl. I S. 233) und
1. Werden nach diesem Gesetz Umsätze steuerfrei,
des Vierten Gesetzes zur .Änderung des Umsatz- die vor dem 1. Januar 1955 steuerpflichtig waren,
steuergesetzes vom 21. Juli 1954 (Bundesge- so ist der Unternehmer verpflichtet, dem Empfän-
setzbl. I. S. 211)
ger der Lieferung oder sonstigen Leistung einen
wird wie folgt geändert: Nachlaß vom Entgelt zu gewähren, der der Min-
1. In § 4 erhält die Ziffer 5 die folgende Fassung: derung der Steuer durch dieses Gesetz entspricht;
.5. die Lieferungen von 2. werden nach diesem Gesetz Umsätze steuerpflich-
a) Wasser; tig, die vor dem 1. Januar 1955 steuerfrei waren,
so ist der Empfänger der Lieferung oder sonstigen
b) Gas, Elektrizität oder Wärme Leistung verpflichtet, dem Unternehmer einen
aa) durch den Bund, die Länder, Gemein- Zuschlag zum Entgelt zu gewähren, der der Er-
den, Gemeindeverbände oder Zweck- höhung der Steuer durch dieses Gesetz entspricht.
verbände,
bb) durch zusammenhängende Leitungen Artikel 3
mehrerer Unternehmer mit Ausnahme
der ersten Lieferung im Inland;". Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
2. In § 4 erhält die Ziffer 17 die folgende Fassung: (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
"17. die Umsätze aus der Tätigkeit als Schrift- verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
steller, Journalist oder Bildberichterstatter, lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
auch soweit sie für den Rundfunk oder Dritten Uberleitungsgesetzes.
Fernsehfunk ausgeübt wird, und die Um-
sätze aus der Tätigkeit als Privatgelehrter,
Artikel 4
Künstler, Handelsvertreter oder Makler. Die
Steuerfreiheit tritt nur ein, wenn der Ge- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
samtumsatz nach § 1 Ziff. 1 und 2 im Kalen- dung in Kraft.
derjahr 18 000 Deutsche Mark nicht über-
steigt. Beträgt er im Kalenderjahr mehr als Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
18 000 Deutsche Mark, so wird die Steuer sind gewahrt.
für die genannten Umsätze nur insoweit er- Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
hoben, als sie aus zehn vom Hundert des
18 000 Deutsche Mark übersteigenden Be- Bonn/Lörrach, den 26. Dezember 1954.
trags gedeckt werden kann;".
Der Bundespräsident
3. In § 5 Abs. 4 Ziff. 3 wird das Wort „Handlungs-
Theodor Heuss
agenten" durch das Wort „Handelsvertreter" er-
setzt. Der Bundeskanzler
4. Im § 18 Abs. 1 wird hinter Ziffer 4 die folgende Adenauer
Ziffer 5 angefügt: Für den Bundesminister der Finanzen
.5. zur Sicherung des Steueranspruchs zu bestim- Der Bundesminister
men, daß die Steuer in den Fällen, in denen für wirtschaftliche Zusammenarbeit
ein Unternehmer im Inland weder einen Bl ücher
506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Gesetz zur einheitlichen Anwendung
des § 397 des Angestelltenversicherungsgesetzes.
Vom 25. Dezember 1954.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- worden ist, beantragt, so beginnt das Ruhegeld,
schlossen: abweichend von § 41 des Angestelltenversicherungs-
§ 1 gesetzes in Verbindung mit § 1286 der Reichsver-
sicherungsordnung, mit dem Ablauf des Monats, in
In der Rentenversicherung der Angestellten gel- dem die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind, je-
ten für die Gewährung von Ruhegeld an Angestellte, doch nicht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
die das sechzigste Lebensjahr vollendet haben und Satz 1 gilt nur, wenn das Ruhegeld innerhalb von
seit mindestens einem Jahr ununterbrochen arbeits- sechs Monaten nach Verkündung dieses Gesetzes
los sind, einheitlich der § 397 Abs. 1 bis 4 des Ange- beantragt wird.
stelltenversicherungsgesetzes in der Fassung des
Artikels II Nr. 10 Buchstabe b der Verordnung über § 3
die Anderung, die neue Fassung und die Durchfüh- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
rung von Vorschriften der Reichsversicherungsord- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
nung, des Angestelltenversicherungsgesetzes und (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
des Reichsknappschaftsgesetzes vom 17. Mai 1934
(Reichsgesetzbl. I S. 419) und der § 23 des Gesetzes § 4
über weitere Maßnahmen in der Reichsversicherung
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1955 in
aus Anlaß des Krieges vom 15. Januar 1941 (Reichs-
gesetzbl. I S. 34). Kraft.
(2) Zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt tritt
§ 2
Teil II Abschnitt 2 Artikel 18 Abs. 3 der Ersten Ver-
Wird die Gewährung des Ruhegeldes nach§ 1 aus ordnung zur Vereinfachung des Leistungs- und Bei-
Gebieten im Geltungsbereich des Grundgesetzes, in tragsrechts in der Sozialversicherung vom 17. März
denen die Vorschrift des § 397 des Angestellten- 1945 (Reichsgesetzbl. I S. 41) außer Kraft, soweit er
versicherungsgesetzes bisher nicht angewendet diesem Gesetz entgegensteht.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn/Lörrach, den 25. Dezember 1954.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
D e r B und e s m i n i s t e r für A'r b e i t
Anton Storch
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1954 507
Gesetz zur Änderung
des Zweiten Gesetzes über die Verlängerung der Wahlperiode
der Betriebsräte (Personalvertretungen) in den öffentlichen Verwaltungen
und Betrieben des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften
des öffentlichen Rechts.
·• Vom 25. Dezember 1954.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be-
schlossen:
§ 1
Das Zweite Gesetz über die Verlängerung der
Wahlperiode der Betriebsräte (Personalvertretun-
gen) in den öffentlichen Verwaltungen und Betrieben
des Bundes und der bundesunmittelbaren Körper-
schaften des öffentlichen Rechts vom 29. März 1954
{Bundesgesetzbl. I S. 47) wird wie folgt geändert:
In § 1 werden die Worte „bis zum 31. Dezember
1954" durch die Worte „bis zum 30. Juni 1955•
ersetzt.
§ 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. f
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch ·im Lande Berlin.
§ 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn/Lörrach, den 25. Dezember 1954.
Der Bundespräsident
Theodor .Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über Personalausweise.
Vom 25. Dezember 1954.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- ,,§ 4
schlossen:
Die Berliner behelfsmäßigen Personalausweise
§ 1
gelten bis auf weiteres als Personalausweise im
Sinne des § 1."
§ 4 des Gesetzes über Personalausweise vom
§ 2
19. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 807) erhält
folgende Fassung: Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1955 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn/Lörrach, den 25. Dezember 1954.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Verordnung
zm Änderung der Verordnung betreffend die Besteuerung
der entflochtenen Unternehmen der Stahl- und Eisenindustrie
auf dem Gebiet der Umsatzsteuer.
Vom 24. Dezember 1954.
Auf Grund des§ 18 Abs. 1 Nr. 3 des Umsatzsteuer- 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Land Berlin. H
1. September 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 791) verord-
2. In § 4 werden die Worte „mit Ablauf des 31. De-
net ,die Bundesregierung:
zember 1954" durch die Worte „mit Ablauf des
31. Dezember 1955" ersetzt.
§ 1
Die Verordnung betreffend die Besteuerung der § 2
entflochtenen Unternehmen der Stahl- und Eisen-
industrie auf dem Gebiet der Umsatzsteuer vom Diese Rechtsverordnung gilt nach Maßgabe des
10. Februar 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 17) wird wie § 12 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
folgt geändert: 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land
Berlin.
1. Hinter § 3 wird folgender § 3 a eingefügt:
,,§ 3a § 3
Diese Rechtsverordnung gilt nach Maßgabe des Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
§ 12 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom kündung in Kraft.
Bonn, den 24. Dezember 1954.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Blücher
508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über Personalausweise.
Vom 25. Dezember 1954.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- ,,§ 4
schlossen:
Die Berliner behelfsmäßigen Personalausweise
§ 1
gelten bis auf weiteres als Personalausweise im
Sinne des § 1."
§ 4 des Gesetzes über Personalausweise vom
§ 2
19. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 807) erhält
folgende Fassung: Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1955 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn/Lörrach, den 25. Dezember 1954.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Verordnung
zm Änderung der Verordnung betreffend die Besteuerung
der entflochtenen Unternehmen der Stahl- und Eisenindustrie
auf dem Gebiet der Umsatzsteuer.
Vom 24. Dezember 1954.
Auf Grund des§ 18 Abs. 1 Nr. 3 des Umsatzsteuer- 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Land Berlin. H
1. September 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 791) verord-
2. In § 4 werden die Worte „mit Ablauf des 31. De-
net ,die Bundesregierung:
zember 1954" durch die Worte „mit Ablauf des
31. Dezember 1955" ersetzt.
§ 1
Die Verordnung betreffend die Besteuerung der § 2
entflochtenen Unternehmen der Stahl- und Eisen-
industrie auf dem Gebiet der Umsatzsteuer vom Diese Rechtsverordnung gilt nach Maßgabe des
10. Februar 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 17) wird wie § 12 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
folgt geändert: 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land
Berlin.
1. Hinter § 3 wird folgender § 3 a eingefügt:
,,§ 3a § 3
Diese Rechtsverordnung gilt nach Maßgabe des Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
§ 12 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom kündung in Kraft.
Bonn, den 24. Dezember 1954.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Blücher
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1954 509
Siebente· Verordnung
über Zolltarifänderungen aus Anlaß der Errichtung des Gemeinsamen Marktes
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.
Vom 24. Dezember 1954.
Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Ände- § 2
rung des Zolltarifs aus Anlaß der Errichtung des Der Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1951 I S. 531) in der
Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemein- zur Zeit geltenden Fassung wird mit Wirkung vom
schaft für Kohle und Stahl vom 20. April 1953 (Bun- 1. Januar 1955 wie folgt geändert:
desgesetzbl. I S. 131) verordnet die Bundesregierung:
1. Die Allgemeine Anmerkung 5 erster Absatz zu
Kapitel 73 (Anmerkung zu den Nm. 7313 und 7315)
erhält folgende Fassung:
§ 1
,,5. Anmerkung zu den Nrn. 7313 und 7315.
Der Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1951 I S. 531) in der Die ermäßigten Zollsätze von 4 0/o des Wertes für
zur Zeit geltenden Fassung wird mit Wirkung vom Waren im Rahmen von Zollkontingenten gelten
1. August 1954 wie folgt geändert: a - für Elektrobleche der Nr. 7313 Abs. A - 2 (erster
Unterabsatz) und der Nr. 7315 Abs. B - 6 - a - 2
Die Allgemeine Anmerkung 5 Unterabsatz a zu für eine Gesamtmenge von 5000 t,
Kapitel 73 (Anmerkung zu den Nm. 7313 und 7315) b- für Waren aus legiertem Stahl mit einem Gehalt
erhält folgende Fassung: an Kohlenstoff von 0,900/o bis 1,150/o, an Chrom
von 0,50 0/o bis 2 0/o, auch mit einem Gehalt an
,,5. Anmerkung zu den Nrn. 7313 und 7315. Molybdän von 0,50 °/o oder weniger (Wälzlager-
stahl) der Nr. 7315 Abs. B-1- b-1- a und b (zweiter
Die ermäßigten Zollsätze von 4 0/o des Wertes für Unterabsatz), Abs. B - 1 - b - 2 - a und b, Abs. B -
Waren im Rahmen von Zollkontingenten gelten 4 - b - 1 (zweiter Unterabsatz), 2 (zweiter Unter-
a - für Elektrobleche der Nr. 7313 Abs. A - 2 (erster absatz) und 3 (zweiter Unterabsatz) und Abs. B -
Unterabsatz) und der Nr. 7315 Abs. B - 6 - a - 2 5 - a (dritter Unterabsatz) für eine Gesamtmenge
für eine Gesamtmenge von 4300 t, •. von 3500 t."
2. In der Tarifnummer 7313 (Bleche aus Eisen oder
Stahl, warm oder kalt gewalzt) erhält der Absatz B
- 1 - a - 1 folgende Fassung:
Zollsatz 0/o des Wertes
für Waren aus
Tarifnr. Bezeichnung der Waren dem freien
Verkehr der für andere
Europäischen Waren
Gemeinschaft
7313 B- andere Bleche:
1 - nur warm gewalzt, nicht entzundert (dekapiert), mit einer
Stärke:
a - von 3 mm oder mehr und einer Festigkeit je mm 2 :
1 - von weniger als 56 kg (EG) .................... . frei 18
im Rahmen des Zollkontingents .....•.•.......... 6
§ 3 Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle
1. Die Änderung in § 1 gilt bis zum 31. Dezember und Stahl (Zollkontingents-Verordnung) vom
1954. 27. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1068) gilt
2, Die Änderungen in § 2 Ziff. 1 gelten bis zum für Bleche der durch § 2 Ziff. 2 dieser Verordnung
30. Juni 1955. geänderten Tarifnummer 7313 - B - 1 - a - 1 bis zum
31. August 1955.
3. Der ermäßigte Zollsatz von 60/o des Wertes
§ 4
für Waren im Rahmen des Zollkontingents des § 1
der Vierten Verordnung über Zolltarifänderungen Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt
aus Anlaß der Errichtung des Gemeinsamen der Bundesminister der Finanzen.
510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
§ 5 meinschaft für Kohle und Stahl vom 20. April 1953
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber- (Bundesgesetzbl. I S. 131) auch im Land Berlin.
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 2 des Gesetzes zur § 6
.Änderung des Zolltarifs aus Anlaß der Errichtung Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Ge- kündung in Kraft.
Bonn, den 24. Dezember 1954.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbe'it
Blücher
. Zweite Verordnung
zur Durchführung des Bundesergänzungsgesetzes
zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (2. DV-BEG).
Vom 24. Dezember 1954.
Auf Grund des § 15 Abs. 8 des Bundesergänzungs- § 4
gesetzes zur Entschädigung für Opfer der national- Anlagebedingte Leiden
sozialistischen Verfolgung (BEG) vom 18. Septem-
ber 1953 . (Bundesgestzbl. I S. 1387) verordnet die Anlagebedingte Leiden gelten als durch national-
. Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: sozialistische Verfolgungsmaßnahmen verursacht,
wenn sie ohne diese nicht ausgelöst oder nicht ver-
schlimmert worden wären.
I. Besondere Anspruchsvoraussetzungen
§ 5
§ 1
Verschlimmerung früherer Leiden
Ursächlichkeit der Verfolgung
Die durch nationalsozialistische Gewaltmaßnah-
Zur Feststellung des ursächlichen Zusammenhan- men verursachte Verschlimmerung früherer Leiden
ges zwischen dem Schaden an Körper oder Gesund- gilt als Verfolgungsschaden.
heit und der Verfolgung genügt es, daß der ursäch-
liche Zusammenhang wahrscheinlich ist. § 6
Nachhaltige Minderung der Leistungsfähigkeit
§ 2 Nachhaltig ist die Minderung cler Leistungsfähig-
Bedeutung der entsprechenden Anwendung keit (§ 15 Abs. 1 Satz 3 BEG), wenn mit Wahrschein-
des § 14 Abs. 1 Satz 2 BEG lichkeit anzunehmen ist, daß sie nicht nur vorüber-
gehend bestanden hat oder nicht nur vorübergehend
Die in§ 15 Abs. 1 Satz 2 BEG für entsprechend an-
bestehen bleiben wird.
wendbar erklärte Vermutung des § 14 Abs. 1 Satz 2
BEG erstreckt sich nur auf die Verursachung des § 7
Schadens an Körper oder Gesundheit durch national-
Ärztliche Untersuchung
sozialistische Gewaltmaßnahmen. Die Vermutung er-
streckt sich nicht auf den ursächlichen Zusammen- (1) Der Verfolgte hat sich der vom Entschädi-
hang zwischen dem durch nationalsozialistische Ge- gungsorgan angeordneten ärztlichen Untersuchung
waltmaßnahmen verursachten Schaden und dem der- oder Beobachtung zu unterziehen. Die ärztliche Un-
zeitigen Gesundheitszustand des Verfolgten. tersuchung oder Beobachtung soll der Feststellung
der Ursächlichkeit zwischen Verfolgung und dem
Schaden an Körper oder Gesundheit sowie der Fest-
§ 3
stellung des Grades und der voraussichtlichen Dauer
Schaden im unmittelbaren Anschluß der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit dienen.
an Deportation oder Freiheitsentziehung
(2) Die Entschädigungsbehörde bestimmt, ob und
Der Verfolgte wurde nicht im unmittelbaren An- wann eine ärztliche Nachuntersuchung durchzufüh-
schluß an die Deportation oder an die Freiheitsent- ren ist. Wenn der Verfolgte das 65. Lebensjahr voll-
ziehung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 BEG) geschädigt, wenn endet hat, findet eine Nachuntersuchung nur auf
der Schaden an Körper oder Gesundheit später als seinen Antrag statt. Bei weiblichen Verfolgten tritt
sechs Monate nach Beendigung der Deportation oder an Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die
der Freiheitsentziehung in Erscheinung getreten ist. Vollendung des 60. Lebensjahres.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1954 511
§ 8 § 12
Folgen der Weigerung Hausgeld
(1) Weigert sich der Verfoigte ohne ausreichenden Erleidet der Verfolgte durch das Heilverfahren
Grund, sich der angeordneten ärztlichen Unter- einen Verdienstausfall und betragen die ihm ver-
suchung, Nachuntersuchung oder Beobachtung zu bleibenden Einkünfte weniger als die Rente, die ihm
unterziehen, so kann der Anspruch auf Entschädi- zu leisten wäre bei einer Beeinträchtigung der Er-
gung abgelehnt werden; wiederkehrende Leistungen werbsfähigkeit von 80 und mehr vom Hundert bei
können ungeachtet einer gerichtlichen Entscheidung einem Hundertsatz von 55 des Diensteinkommens,
oder eines Vergleichs auf Zeit oder Dauer eingestellt das dem Verfolgten bei einer Einreihung gemäß
werden (§ 94 BEG). § 15 Abs. 3 BEG am 1. Mai 1949 zustehen würde, so
erhält er ein Hausgeld in Höhe des Unterschieds-
(2) Absatz 1 findet nur Anwendung, wenn der
betrages zwischen den ihm verbleibenden Einkünf-
Verfolgte vorher schriftlich auf die Rechtsfolgen
ten und dieser Rente, jedoch nicht über die Höhe
einer Weigerung hingewiesen worden ist.
des Verdienstausfalls hinaus.
II. Die gesetzlichen Ansprüche § 13
1. Heilverfahren Verfolgte im Ausland
§ 9 (1) Dbersteigen die einem Verfolgten, der seinen
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland
Anspruch auf Heilverfahren hat, erwachsenen notwendigen und angemessenen
Der Anspruch auf ein Heilverfahren (§ 15 Abs. 2 baren Auslagen für das Heilverfahren die Kosten
Nr. 1 BEG) -hängt nicht davon ab, daß der Verfolgte eines entsprechenden Heilverfahrens im Geltungs-
in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 30 vom bereich des Gesetzes, so darf der zu erstattende Be-
Hundert beeinträchtigt ist. trag die doppelte Summe dieser Kosten nicht über-
schreiten.
§ 10
(2) Mit vorheriger Zustimmung der Entschädi-
gungsbehörde kann der Verfolgte sich im Geltungs-
Umfang des Heilverfahrens bereich des Gesetzes einem Heilverfahren unter-
(1) Das Heilverfahren umfaßt ziehen.
a) die notwendige ärztliche Behandlung,
b) die notwendige Versorgung mit Arznei- 2. Rente
und anderen Heilmitteln, Ausstattung mit
§ 14
Körperersatzstücken, orthopädischen und
anderen Hilfsmitteln, die den Erfolg der Grundlage der Berechnung
Heilbehandlung sichern oder die Folgen der
Die Rente (§ 15 Abs. 2 Nr. 2 BE.G) wird vom Ersten
Schädigung erleichtern sollen,
des Monats an gewährt, der dem Monat folgt, in dem
c) die notwendige Pflege. die Voraussetzungen für den Rentenanspruch erfüllt
sind, frühestens aber vom 1. November 1953 an.
(2) Die §§ 137, 138 Abs. 1 des Bundesbeamten-
Die Rente wird in monatlich vorauszahlbaren Teil-
gesetzes und die zur Durchführung des Heilverfah-
beträgen unter Zugrundelegung des Diensteinkom-
rens ergangenen und ergehenden beamtenrecht-
mens (Grundgehalt und Wohnungsgeld) eines mit
lichen Vorschriften finden entsprechende Anwen-
dem Verfolgten vergleichbaren Bundesbeamten in
dung, soweit sich aus dieser Verordnung nichts an-
einer Besoldungsgruppe mit aufsteigenden Gehäl-
deres ergibt.
tern festgesetzt, soweit sich aus dem BEG oder aus
dieser Verordnung nichts anderes ergibt.
§ 11
Erfüllung des Anspruchs
§ 15
(1) Der Anspruch auf ein Heilverfahren wird da-
durch erfüllt, daß die dem Verfolgten erwachsenen Art der Berechnung
notwendigen und angemessenen baren Auslagen (1) Der Einreihung in eine Besoldungsgruppe und
erstattet werden. der Berechnung der Rente ist die als Anlage bei-
(2) Der Zustimmung der Entschädigungsbehörde gefügte, nach der Einteilung der Bundesbeamten in
vor Einleitung des Heilverfahrens bedürfen solche des einfachen, des mittleren, des gehobenen
und des höheren Dienstes gegliederte Besoldungs-
a) Kur in einer Heilanstalt (Heilanstaltspflege übersicht zugrunde zu legen, die das durchschnitt-
oder Heilstättenbehandlung), liche Diensteinkommen dieser Beamtengruppen nach
b) Kur in einem Badeort (Badekur), Lebensaltersstufen gegliedert ausweist.
c) Ausstattung mit Körperersatzstücken, (2) Maßgebend ist das Diensteinkommen, das dem
d) Ausstattung mit orthopädischen und ande, Verfolgten bei der Einreihung gemäß Absatz 1 nach
ren Hilfsmitteln. seinem Alter am 1. Mai 1949 zugestanden hätte.
512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
§ 16 § 19
Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe Bemessung des Hundertsatzes
(1) Für die Einreihung des Verfolgten in eine ver- (1) Für die Bemessung des Hundertsatzes des
gleichbare Beamtengruppe ist seine wirtschaftliche Diensteinkommens (§ 15 Abs. 3 BEG) sind die per-
und soziale Stellung im Zeitpunkt der Verfolgung, sönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse
die den Schaden an Körper oder Gesundheit ver- des Verfolgten im Zeitpunkt der Entscheidung maß-
ursacht hat, maßgebend. gebend.
(2) Die wirtschaftliche Stellung bestimmt sich nach (2) Zu den persönlichen Verhältnissen gehören
dem Durchschnittseinkommen des Verfolgten in den insbesondere Art und Schwere der körperlichen Ver-
letzten drei Kalenderjahren vor dem Beginn der sehrtheit.
gegen ihn gerichteten Verfolgung (Absatz 1). Durch- (3) Bei der Würdigung der wirtschaftlichen und
schnittseinkommen im Sinne dieser Vorschrift ist der sozialen Verhältnisse sind insbesondere folgende
durchschnittliche Gesamtbetrag der Einkünfte aus Umstände zu berück.sichtigen:
Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus
selbständiger Arbeit und aus nichtselbständiger a) gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen,
Arbeit (§ 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 4 des Einkommensteuer- b) eigener Arbeitsverdienst und eigene Dienst-
gesetzes) abzüglich der durchschnittlichen Sonder- bezüge,
ausgaben (§ 10 des Einkommensteuergesetzes). Eine c) eigener Arbeitsverdienst, den der Ver-
Minderung des Einkommens durch vorausgegangene folgte zwar nicht erzielt, aber durch zumut-
Verfolgung bleibt außer Betracht. bare Arbeit erzielen könnte,
(3) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und d) Leistungen aus privaten Versicherungsver-
aus Gewerbebetrieb bleiben insoweit außer Betracht, hältnissen,
als sie nicht auf der eigenen Arbeitsleistung des Be- e) Vermögenserträgnisse,
triebsinhabers beruhen. Bei der Ermittlung des Wer- f) Rentenleistungen auf Grund sonstiger Vor-.
tes der eigenen Arbeitsleistung ist zum Vergleich schriften des BEG,
die Vergütung heranzuziehen, die einem Dritten als g) sonstige Versorgungsbezüge.
Arbeitsentgelt üblicherweise gewährt worden wäre.
Erzielte oder erzielbare Einkünfte werden nur inso-
· (4) War ein unselbständig erwerbstätiger Verfolg- weit berücksichtigt, als sie den Betrag von 150 Deut-
ter mit Rück.sieht auf seine verwandtschaftlichen Be- sche Mark monatlich übersteigen.
.. ziehungen zum Unternehmer nicht gegen Entgelt
oder gegen unverhältnismäßig geringes Entgelt tätig, (4) Nicht zumutbar ist eine Arbeit, die bei der
so ist die' tariflich oder sonst übliche Vergütung sozialen Stellung des Verfolgten nicht üblich ist.
zugrunde zu legen. Einer Verfolgten ist eine Erwerbstätigk'eit insbeson-
dere dann nicht zuzumuten, wenn sie
(5) Die soziale Stellung des Verfolgten bestimmt
a) für ein Kind unter 14 Jahren zu sorgen hat
sich nach der auf seiner Vorbildung, seinen LeiStun-
oder
gen und seinen Fähigkeiten beruhenden Geltung im
öffentlichen Leben. b) das 45. Lebensjahr vollendet hat oder
c) keine Berufsausbildung besitzt und bisher
(6) Bei der Einreihung einer Verfolgten, die als
nicht erwerbstätig war oder
Hausfrau tätig war, ist von der wirtschaftlichen und
sozialen· Stellung ihres Ehemannes auszugehen. d) in ihrer Erwerbsfähigkeit um mindestens
50 vom Hundert gemindert ist.
§ 17
§ 20
Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit
Umschulung zur Wiederherstellung
Die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ist nach oder Besserung der Leistungsfähigkeit
#'
der körperlichen Beeinträchtigung des Verfolgten
im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Der vor Dem Verfolgten, der bereit ist, sich einer Um-
dem Beginn der Verfolgung (§ 16 Abs. 1) ausgeübte schulung für einen anderen Beruf zu unterziehen,
Beruf oder eine vor diesem Zeitpunkt bereits be- können Beihilfen zu den entstehenden Kosten be-
gonnene oder nachweisbar angestrebte Berufsaus- willigt werden, wenn mit Wahrscheinlichkeit zu er-
bildung ist zu berück.sichtigen. warten ist, daß die Umschulung zu einer Wieder-
herstellung oder Besserung seiner Leistungsfähig-
keit führen wird.
§ 18
Mehrere Ursachen der Beeinträchtigung § 21
der Erwerbsfähigkeit - Mindestrente
Ist die Erwerbsfähigkeit des Verfolgten auch durch (1) Bei der gemäß §§ 14 bis 19 zu berechnenden
andere Ursachen als durch die verfolgungsbeding .e Rente darf der monatliche Mindestbetrag gemäß § 15
Schädigung beeinträchtigt, so wird bei der Bemes- Abs. 5 BEG nicht unterschritten werden.
sung der Höhe der Rente die durch die verfolgungs-
bedingte Schädigung herbeigeführte Beeinträchti- (2) Der Anspruch des Verfolgten, der das 65. Le-
gung der Erwerbsfähigkeit zugrundegelegt. § 17 bensjahr vollendet hat und in seiner Erwerbsfähig-
Satz 2 gilt sinngemäß. keit um mindestens 50 vom Hundert gemindert ist
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1954 513
(§ 15 Abs. 5 Satz 2 BEG), hat nicht zur Voraussetzung, 3. Kapitalentschädigung
daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vom
§ 27
Hundert ausschließlich auf einer Verfolgung beruht.
Bei weiblichen Verfolgten tritt an Stelle der Voll- Berechnung
endung des 65. Lebensjahres die Vollenduny des (1) Die Kapitalentschädigung wird in der Weise
60. Lebensjahres. Die Vorschrift des§ 15 Abs. 2 Nr. 2 berechnet, daß für jeden vollen Monat, der vom
BEG bleibt unberührt. Zeitpunkt der Beeinträchtigung der Erwerbsfähig-
keit um mindestens 30 vom Hundert bis zum 31. Ok-
§ 22 tober 1953 oder bis zu dem in Absatz 3 genannten
Verteilung von anzurechnenden Leistungen früheren Zeitpunkt verflossen ist, der auf ihn ent-
fallende Betrag der nach §§ 14 bis 19 und § 26 zu
Bei der Anrechnung von Leistungen auf laufende berechnenden Rente anzusetzen ist.
Renten gemäß § 4 BEG soll der anzurechnende Be-
(2) Für die Zeit vor dem 21. Juni 1948 ist der Be-
trag derart verteilt werden, daß dem Verfolgten
mindestens die Hälfte des ihm gesetzlich zustehen- trag der Rente in Reichsmark anzusetzen und nach
§ 6 BEG im Verhältnis 10: 2 in Deutsche Mark um-
den Mindestbetrages der Rente verbleibt.
zurechnen.
(3) Sind zu einem vor dem 1. November 1953 lie-
§ 23
genden Zeitpunkt Erlöschensgründe eingetreten, so
Erlöschen der Rente ist der Bemessung der Kapitalentschädigung der
Im Falle des Todes des Verfolgten erlischt die Zeitraum von dem Eintritt der Beeinträchtigung der
Rente mit dem Ende des Monats, in dem der Ver- Erwerbsfähigkeit bis zu diesem Zeitpunkt zugrunde-
folgte stirbt. zulegen.
§ 24 § 28
Anzeigepflicht Vererl;>lichkeit und Ubertragbarkeit
(1) Der Verfolgte ist verpflichtet, der zuständigen Der Anspruch auf Kapitalentschädigung ist nach
Entschädigungsbehörde die in § 15 Abs. 3 BEG ge- Maßgabe der§§ 10, 12 BEG vererblich und übertrag-
nannten Arbeitsverdienste, Leistungen und Erträg- bar. Das gleiche gilt für die Summe der rückständigen
nisse und die Änderung der Einkommensverhältnisse Rentenbeträge.
unverzüglich anzuzeigen.
4. Fürsorge für die Hinterbliebenen
(2) Hat der Verfolgte einen gesetzlichen Vertreter,
so obliegt diesem die Anzeigepflicht. § 29
Für die Ansprüche der Hinterbliebenen des Ver-
§ 25 folgten gemäß § 15 Abs. 6 BEG gelten die entspre-
Verletzung der Anzeigepflicht chenden Vorschriften der 1. DV-BEG vom 17. Sep-
tember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 271) mit der Maß-
Kommt der Verfolgte oder sein gesetzlicher Ver- gabe, daß die Renten der Hinterbliebenen vom
treter der nach § 24 bestehenden Anzeigepflicht nicht Ersten des M·onats geleistet werden, der auf den
nach, so findet § 95 BEG entsprechende Anwendung. Monat folgt, in dem der Verfolgte stirbt, frühestens
jedoch ab 1. November 1953.
§ 26
Änderung der Verhältnisse III. Schlußbestimmungen
(1) Haben sich die Verhältnisse, die der Bemessung § 30
der Rente zugrunde gelegt waren, nach deren Fest- Berlinklausel
setzung so geändert, daß die auf Grund der ver-
änderten Verhältnisse neu errechnete Rente um min- Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
destens 10 vom Hundert von der festgesetzten ab- 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
weicht, so kann die Entschädigungsbehörde einen mit § 112 BEG gilt diese Rechtsverordnung auch im
neuen Bescheid über den Anspruch erlassen (§ 96 Land Berlin.
BEG). § 31
(2) Eine Erhöhung der Rente wird wirksam mit Inkrafttreten
dem Ersten des Monats, der dem Monat folgt, in
dem die Verhältnisse sich geändert haben. Eine Min- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ok-
derung oder Entziehung der Rente wird wirksam tober 1953 in Kraft.
mit Ablauf des auf die Zustellung des Bescheides Bonn, den 24. Dezember 1954.
folgenden Monats. Hat der Verfolgte diesen Be-
scheid schuldhaft verhindert oder verzögert, so kann Der Bundeskanzler
die Rückzahlung der infolgedessen überzahlten Adenauer
Rente angeordnet werden. Für den Bundesminister der Finanzen
(3) Uber die NE;ufestsetzung oder die Ablehnung Der Bundesminister
einer Neufestsetzung der Rente entscheiden die Ent- für wirtschaftliche Zusammenarbeit
schädigungsbehörden durch Bescheid (§ 94 BEG). Blücher
514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Anlage
(zu§ 15)
Besoldungsübersicht ,
bis zum ab ab ab ab ab ab
voll- voll- voll- voll- voll- voll- voll-
endetem endetem endetem endetem endetem endetem endetem
Lebensalter
30. 30. 35. 40. 45. 50. 55.
am 1. Mai 1949 Lebens- Lebens-
Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens-
jahr jahr jahr jahr jahr jahr jahr
1. Diensteinkommen
bis
30.9.1951
4900,- 6000,- 7100,- 8200,- 9 300,- 10400,-1 11 500,-
jährlich
Höherer
bis
31.3.1953
1 5684,-1 6960,-1 8236,-1 95;2,-I 10 788,-1 12 064,-1 13 340,-
Dienst
ab 6 468,- 9372,- 12 276,- 13728,- 15180,-
1.4.1953
7920,- 10 824,-
bis 7 200,-
3 600,- 4200,- 4800,- 5400,- 6 000,- 6 600,-
30.9.1951
2. Diensteinkommen
jährlich
Gehobener
bis
31.3.1953
1 4176,-1 4872,-1 5568,-1 6264,-1 6960,-1 7656,-1 8 352,-
Dienst
ab 4752,- 6336,- 7128,- 7920,- 9504,-
5 544,- 8 712,-
1.4.1953
bis 4000,- 4 600,-
2800,- 3100,- 3 400,- 3 700,- 4300,-
30.9.1951
3. Diensteinkommen
jährlich
Mittlerer
bis
31. 3. 1953
1 3248,-1 3596,-1 3 944,- 4292,-1 4640,-1 4988,-1 5 336,-
Dienst
ab 3 696,- 4092,- 4488,- 4 884,- 5 280,- 5 676,- 6072,-
1.4.1953
1
bis 2 400,- 2550,- 2 700,- 2 850,- 3 000,- 3150,- 3 300,-
30.9.1951
4. Diensteinkommen
jährlich
Einfacher
bis
31.3.1953
1 2784,-1 2958,-1 3132,-1 3306,-1 3 480,-1 3654,-1 3 828,-
Dienst
ab
1. 4. 1953
3168,- 3 366,- 3 564,- 3 762,- 3 960,- 4158,-1 4 356,-
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1954 515
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht-
lich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung über die Hopfenanbaufläche im Anbaujahr 1955.
Vom 13. November 1954. 221 16. 11. 54 17. 11. 54
Verordnung über Nachkontrollen der Viehzählung. Vom
18. November 1954. 224 20. 11. 54 21. 11. 54
Dritte Verordnung zur Änderung der Eichgebühren. Vom
20. November 1954. 230 30. 11. 54 1. 1. 55
Verordnung PR Nr. 10/54 über die Aufhebung der Höchstpreis-
vorschriften für Rohbraunkohle aus den Revieren Köln, Kassel
und Helmstedt. Vom 1. Dezember 1954. 233 3. 12.54 4. 12.54
Verordnung PR Nr. 11/54 über die Aufhebung der Höchstpreis-
vorschriften für Braunkohlenstaub, Brikettabrieb und Trocken-
braunkohle aus den Revieren Köln, Kassel und Helmstedt.
Vom 3. Dezember 1954. 235 7. 12.54 8. 12.54
Vierte Anordnung zur Änderung der Zweiten Anordnung über
den Eisenbahn-Gütertar,i.f. Vom 22. November 1954. 237 9. 12.54 31. 12. 54
Dritte Anordnung zur Änderung der Dritten Anordnung über
den Eisenbahn-Gütertarif. Vom 22. November 1954. 237 9. 12.54 31. 12. 54
Zweite Anordnung zur Änderung der Vierten Anordnung über ,
den Eisenbahn-Gütertarif. Vom 22. November 1954. 237 9. 12.54 31. 12. 54
Zweite Anordnung zur Änderung der Fünften Anordnung über
den Eisenbahn-Gütertarif. Vom 22. November 1954. 237 9. 12.54 31. 12. 54
Vierte Anordnung zur Änderung der Vierten Anordnung über
den Reichskraftwagentarif. Vom 22. November 1954. 237 9. 12.54 31. 12. 54
Dritte Anordnung zur Änderung der Zehnten Anordnung über
den Reichskraftwagentarif. Vom 22. November 1954. 237 9. 12.54 31. 12. 54
Zweite Anordnung zur Änderung der Zwölften Anordnung
über den Reichskraftwagentarif. Vom 22. November 1954. 237 9. 12.54 31. 12. 54
Zweite Anordnung zur Änderung der Vierzehnten Anordnung
über den Reichskraftwagentarif. Vom 22. November 1954. 237 9. 12.54 31. 12. 54
Verordnung der Oberfinanzdirektion Koblenz zur Änderung
der Verordnung über den Versand von Postsendungen aus
dem Zollgrenzbezirk der Oberfinanzdirektion Koblenz. Vom
29. November 1954. 241 15. 12.54 1. 1. 55
Verordnung über die Festsetzung eines Kaffeesteuersatzes.
Vom 8. Dezember 1954. 247 23. 12.54 24. 12.54
Verordnung TS Nr. 8/54 zur Änderung der Fünfzehnten An-
ordnung über den Reic:hskraftwagentarif. Vom 17. Dezem-
ber 1954. 247 23. 12.54 31. 12. 54
Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer der Durch-
führungsverordnungen zur Interzonenhandelsverordnung (4.
Verlängerungsverordnung). Vom 22. Dezember 1954. 248 24. 12.54 1. 1. 55
Verordnung PR Nr. 13/54 über Beitragsermäßigungen in der
Kraftfahrthaftpflicht- und Fahrzeugvollversicherung bei scha-
densfreiem Verlauf der Verträge. Vom 22. Dezember 1954. 249 28. 12.54 30. 12.54
Verordnung über Notmaßnahmen bei der Anerkennung und
Zulassung von Saatgut. Vom 20. Dezember 1954. 249 28. 12.54 1. 1. 55
516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Einbanddechen für Jahrganfl 1954
Teil I: 1 Decke zu 2,- DM zuzüglich 0,70 DM Porto und Verpackung.
Teil II: 2 Decken zu je 2,- DM = 4,- DM zuzüglich 0,90 DM Porto und Verpackung.
Auslieferungsbeginn: Mitte Januar 1955.
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift wie im Vorjahr.
Der Einfachheit halber empfiehlt es sich, den Betrag auf Postscheck-Konto „Bundesanzeiger-
Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 zu überweisen und auf der Rückseite des
Einzahlungsabschnittes die Bestellung aufzugeben. Gesonderte Bestellung erübrigt sich.
VERLAG DES BUNDESANZEIGERS, KOLN/RH. 1, POSTFACH
Heraus q e b er, Der Bundesministe, de.r Justiz - Ver 1 a g; Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck Bundesdruckerei Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen Teil I und Teil 11
Laufender Bezug nur durdi die Post Bezugspreis: vierteljiihrlic:h für Teilf=DM4,-,für Teilll=DM3,- (zuzüqlich Zustellqebühr)
Einzel 5 t ü c k e je anqefanqene 24 Seiten DM 0.40 (zuzüglidi Versandgebiih ren) -- Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Voreinscndun!] des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesanzei~1er-Verla,is-GmbH.-Bundesgesetzblatt" Köln 3 99
Preis dieser Ausqabe DM 0,40 zuzüglidi Versandgebühren.