485
Bundesgesetzblatt
Teil I
1954 Ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 1954 Nr. 43
Tag Inhalt: Seite
20. 12. 54 Erste Verordnung über Ausnahmen für den Verkehr mit Saatgut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 485
20. 12. 54 Verordnung zur Änderung der Kennzeichnungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 486
20. 12. 54 Neufassung der Kennzeichnungsverordnung . . . .. .................................. 487
20. 12. 54 Zweite Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zulassungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . 488
20. 12. 54 Verordnung zur Änderung der Anerkennungsverordnung ............................ •·.. 494
20. 12. 54 Verordnung zur Abwehr der Einschleppung des Kartoffelnematoden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500
In Teil II Nr. 26, ausgegeben am 23. Dezembe, ,954, .;inct veröffentlicht: Gesetz zur Einführung der Rheinschiffahrt-
polizeiverordnung. - Verordnung zur Änderung des Ortsklassenverzeichnisses.
Erste Verordnung über Ausnahmen für den Verkehr mit Saatgut.
Vom 20. Dezember 1954.
Auf Grund des § 39 Satz 3 des Saatgutgesetzes vom 27. Juni 1953
(Bundesgesetzbl. I S. 450) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-
ordnet:
§ 1
Saatgut folgender Arten von landwirtschaftlichen Pflanzen und Gemüse-
pflanzen kann gewerbsmäßig feilgehalten, angeboten, verkauft oder sonst
in den Verkehr gebracht werden, ohne daß es anerkannt oder auf Grund
der §§ 51 bis 53 des Saatgutgesetzes zugelassen ist:
1. Allium ascalonicum L. Schalotte 25. Cynara scolymus L. Artischocke
2. Allium fistulosum L. Winterheckenzwiebel 26. Elymus arenarius L. Strandhafer
3. Allium sativum L. Knoblauch 27. Festuca arundinacea Rohrschwingel
4. Allium schoenoprasum L. Schnittlauch Schreb.
5. Ammophila arenaria Link 28. Festuca gigantea (L.) Vill. Riesenschwingel
Sandrohr
6. Anethum graveolens L. 29. Festuca ovina L. Schafschwinge]
Dill
30. Glyceria fluitans R. Br. Flutender Schwaden
7. Anthriscus cerefolium (L.) Gartenkerbel
Hoffm. 31. Glyceria maxima Hohnb. Wasserschwaden
8. Apium graveolens L. (syn. G. aquatica [L.] Wahlb.)
Schnittsellerie
var. secalinum Alef. 32. Levisticum officinale Koch Liebstock
9. Apium graveolens L. Bleichsellerie 33. Lupinus perennis L. Ausdauernde Lupine
var. dulce (Mill.) DC. 34. Lupinus polyphyllus Vielblättrige Lupine
10. Armoracia rusticana Meerrettich Lindley
G.M. Sch. 35. Ocimum basilicum L. Basilikum
11. Artemisia dracunculus L. Estragon 36. Pastinaca sativa L. Pastinake
12. Asparagus officinalis L. Spargel 37. Poa annua L. Einjähriges Rispengras
13. Atriplex hortensis L. Gartenmelde 38. Poa nemoralis L. Hainrispengras
14. Atropis maritima Griseb. Strandschwaden 39. Portulaca oleracea L. Portulak
15. A vena pubescens Huds. Flaumhafer, Wiesenhafer 40. Puccinella distans (Jacq.) Salzschwaden
(syn. Helictotrichon Parl. (syn. Atropis distans
pubescens Huds. Pilger) Griseb.)
16. Beckmannia eruciformis Beckmanns gras 41. Rheum spec. Rhabarber
Host 42. Rumex patientia ,L. Gartenampfer
17. Borago officinalis L. Boretsch 43. Ruta graveolens L. Weinraute
18. Brassica napus L. var. Chinakohl 44. Sanguisorba minor Scop. Gartenpimpinelle,
chinensis 0. E. Schulz Kleiner Wiesenknopf
19. Brassica oleracea var. Schnittkohl 45. Satureja hortensis L. Bohnenkraut
bullata subvar. sabauda 46. Sedum reflexum L. Tripmadam
f. fimbriata 47. Solanum melongena L. Eierfrucht
20. Capsicum annuum L. Süßer Paprika 48. Sorghum sudanense (Pip.) Sudangras
var. dulce Steph.
21. Chaerophyllum Kerbelrübe 49. Taraxacum officinale Gartenlöwenzahn
bulbosum L. Weber
22. Cichorium intybus L. Salatzichorie 50. Tetragonia expansa Murr. Neuseeländer Spinat
var. foliosum 51. Trifolium minus Sm. Kleiner Klee
23. Cucumis melo L. Melone (syn. T. dubiurn Sibth.)
24. Cynara cardunculus L. Cardy 52. Zea saccharata Sturt. Zuckermais
486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
§ 2
Diese Rechtsverordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes
vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 71 des
Saatgutgesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 1
Bonn, den 20. Dezember 1954.
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Lübke
Verordnung zur Änderung der Kennzeichnungsv:erordnung.
Vom 20. Dezember 1954.
Auf Grund des § 55 Abs. 3 und 5 des Saatgut- 11§ 4a
gesetzes vom 27. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 450) Kleinpackungen im Sinne dieser Verordnung
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: sind Packungen von Saatgut bis zu einem
Nettogewicht von
Artikel 1 1. 10 kg bei landwirtschaftlichen Arten außer
Die Kennzeichnungsverordnung vom 30. Oktober Futtermöhren, Futterkohl, Kohlrüben,
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1503, 1521) wird wie folgt Markstammkohl, Olfrüchten und Tabak
geändert: sowie bei Gemüsehülsenfrüchten;
2. 1 kg bei Futtermöhren, Futterkohl, Kohl-
1. In § 2 treten an die Stelle des bisherigen Ab-
rüben, Markstammkohl und Olfrüchten
satzes 2 folgende neue Absätze 2 bis 5:
sowie bei Speisemöhren, Mangold, Spinat,
,, (2) Ist die Dauer der Anerkennung ver- Herbstrüben und Rote Rüben;
längert worden (§ 18 der Anerkennungsver- 3. 100 g bei allen übrigen Gemüsearten
ordnung vom 29. März 1954 - Bundesgesetzbl. sowie bei Tabak."
I S. 48, 93) und ist die vorgeschriebene Plombe
(§ 55 Abs. 3 Satz 1 des Saatgutgesetzes) noch
6. § 5 erhält folgende Fassung:
unverletzt, so genügt es, wenn die neue Dauer 11 Verstöße gegen § 2 Abs. 6 werden als Ord-
der Anerkennung an der Packung vermerkt nungswidrigkeiten nach den §§ 65, 66 des Saat-
wird. gutgesetzes geahndet."
(3) Bei Tüten außer Kleinpackungen genügt 1. § 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
es, wenn die Angaben auf der Außenseite, bei 11 (2) Bunte Tüten und andere Tüten, die bis-
Kleinpackungen, wenn sie an oder in der Pak- her für bestimmte Arten als Verpackung ge-
kung gemacht werden. 'bräuchlich waren, bedürfen bis zum 30. Juni
(4) Bei Kleinpackungen braucht die Nummer 1956 keiner Kennzeichnung nach § 55 Abs. 2
der Anerkennungs- oder Zulassungsbescheini- des Saatgutgesetzes."
gung, bei Kleinpackungen von Gemüsesaatgut
Artikel 2
auch die Herkunft, nicht angegeben zu werden.
Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten
(5) Ist das Saatgut wiederholt abgefüllt wor-
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
den (§ 55 Abs. 4 des Saatgutgesetzes), so genügt
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 71 des Saatgut-
bei Kleinpackungen, wenn nur die Anschrift
gesetzes auch im Land Berlin,
oder das Kennzeichen des Betriebes angegeben
wird, der das Saatgut zuletzt abgefüllt hat." Artikel 3
2. § 2 Abs. 3 wird Absatz 6. Die Kennzeichnungsverordnung wird in der ab
3. § 3 Abs. 6 wird gestrichen. 1. Januar 1955 geltenden Fassung durch den Bun-
4. § 4 erhält folgende Fassung: desminister für Ernährung, Landwirtschaft und For-
11(1) Die Plomben und Siegelmarken sind so sten bekanntgemacht.
anzubringen, daß beim Offnen der Packung die Artikel 4
Plombierung oder die Siegelmarke verletzt
wird und die Packung nicht mehr ordnungs- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1955 in
gemäß verschlossen werden kann. Kraft.
(2) Kleinpackungen bedürfen keiner Plombe Bonn, den 20. Dezember 1954.
oder Siegelmarke." Der Bundesminister für Ernährung,
5. Hinter § 4 wird folgender neuer § 4 a einge- Landwirtschaft und Forsten
fügt: Lübke
Nr. 43 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1954 487
Bekanntmachung .
der Neufassung der Kennzeichnungsverordnung.
Vom 20. Dezember 1954.
Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur
Anderung der Kennzeichnungsverordnung vom
20. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 486) wird
nachstehend der Wortlaut der Verordnung über die
Verpackung, Kennzeichnung und Plombierung von
Saatgut (Kennzeichnungsverordnung) in der vom
1. Januar 1955 ab geltenden Fassung bekannt-
gemacht.
Bonn, den 20. Dezember 1954.
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Lübke
Verordnung über die Verpackung, Kennzeichnung
und Plombierung von Saatgut (Kennzeichnungsverordnung)
in der Fassung vom 20. Dezember 1954.
Auf Grund des § 55 Abs. 3 und 5 des Saatgut- (6) Wird Saatgut von Kartoffeln, Topinambur,
gesetzes vom 27. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 450) Topf- oder Kartonagereben lose in den Verkehr
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: gebracht, so sind die Angaben nach § 55 Abs. 2 und
Abs. 4 des Saatgutgesetzes dem Erwerber schriftlich
§ 1
bei der Dbergabe des Saatguts auszuhändigen.
Saatgut von Korbweiden, Wurzelreben aus Reb- § 3
schulen und Schnittreben kann gebündelt, Saatgut (1) Die Plomben an den Packungen von Saatgut
von Kartoffeln und Topinambur, Topf- und Kar- bestehen aus Weißblech und haben die Form eines
tonagereben kann lose gewerbsmäßig in den Ver- Kreises von 20 mm Durchmesser.
kehr gebracht werden. (2) Bei anerkanntem Saatgut sind die Plomben
farblos. Sie tragen auf der einen Seite die Auf-
§ 2 schrift „Anerkanntes Saatgut" und auf der anderen
(1) Originalpackungen von eingeführtem Saatgut, Seite das Kennzeichen der Anerkennungsstelle
die nach der Offnung nicht mehr ordnungsmäßig sowie die von dieser festzulegende Nummer des
verschlossen werden können, sind erst bei der Ab- Betriebs.
füllung mit der Einlage (§ 55 Abs. 2 des Saatgut- (3) Bei Handels- und Importsaatgut sind die
gesetzes), die die erforderlichen Angaben enthält, Plomben grün. Sie tragen auf der einen Seite die
zu versehen. Aufschrift „Handelssaatgut" oder „Importsaatgut"
(2) Ist die Dauer der Anerkennung verlängert und auf der anderen Seite das Kennzeichen der Zu-
worden (§ 18 der Anerkennungsverordnung vom lassungsstelle sowie die von dieser festzulegende
29. März 1954 - Bundesgesetzbl. I S. 48, 93) und ist Nummer des Betriebs.
die vorgeschriebene Plombe (§ 55 Abs. 3 Satz 1 des (4) Bei Behelfssaatgut sind die Plomben rot. Sie
Saatgutgesetzes) noch unverletzt, so genügt es, tragen auf der einen Seite die Aufschrift ,.Behelfs-
wenn die neue Dauer der Anerkennung an der saatgut" und auf der anderen Seite das Kennzeichen
Packung vermerkt wird. der Zulassungsstelle.
(3) Bei Tüten außer Kleinpackungen genügt es, (5) Wird Saatgut in Tüten gewerbsmäßig in den
wenn die Angaben auf der Außenseite, bei .Klein- Verkehr gebracht, so tritt an die Stelle der Plombe
packungen, wenn sie an oder in der Packung ge- eine runde Siegelmarke von 50 mm Durchmesser
macht werden. aus Papier, welche die Aufschriften beider Seiten
der Plombe zu tragen hat. Die Siegelmarke für an-
(4) ·Bei Kleinpackungen braucht die Nummer der
erkanntes Saatgut ist weiß, diejenige für Handels-
Anerkennungs- oder Zulassungsbescheinigung, bei
und Importsaatgut grün.
Kleinpackungen von Gemüsesaatgut auch die Her-
kunft, nicht angegeben zu werden. § 4
(5) Ist das Saatgut wiederholt abgefüllt worden (1) Die Plomben und Siegelmarken sind so anzu-
(§ 55 Abs. 4 des Saatgutgesetzes), so genügt bei bringen, daß beim Offnen der Packung die Plom-
Kleinpackungen, wenn nur die Anschrift oder das bierung oder die Siegelmarke verletzt wird und die
Kennzeichen des Betriebes angegeben wird, der das Packung nicht mehr ordnungsgemäß verschlossen
Saatgut zuletzt abgefüllt hat. werden kann.
488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
(2) Kleinpackungen bedürfen keiner Plombe oder § 6
Siegelmarke. (1) Saatgut, das vor dem 1. November 1953 an-
§ 4a erkannt oder zugelassen worden ist, darf bis zum
Kleinpackungen im Sinne dieser Verordnung sind 30. Juni 1954 ohne Beachtung der Vorschriften des
Packungen von Saatgut bis zu einem Nettogewicht § 55 des Saatgutgesetzes gewerbsmäßig in den
von Verkehr gebracht werden.
1. 10 kg bei landwirtschaftlichen Arten außer . (2) Bunte Tüten und andere Tüten, die bisher
Futtermöhren, Futterkohl, Kohlrüben, Mark- für bestimmte Arten als Verpackung gebräuchlich
stammkohl, Olfrüchten und Tabak sowie bei waren, bedürfen bis zum 30. Juni 1956 keiner Kenn-
Gemüsehülsenfrüchten; zeichnung nach § 55 Abs. 2 des Saatgutgesetzes.
2. 1 kg bei Futtermöhren, Futterkohl, Kohlrüben,
Markstammkohl und Olfrüchten sowie bei § 7
Speisemöhren, Mangold, Spinat, Herbstrüben Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
und Rote Rüben; 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-
3. 100 g bei allen übrigen Gemüsearten sowie bei dung mit § 71 des Saatgutgesetzes gilt diese Rechts-
Tabak. verordnung auch im Land Berlin. ·
§ 5
Verstöße gegen § 2 Abs. 6 werden als Ordnungs- § 8
widrigkeiten nach den §§ 65, 66 des Saatgutgesetzes Diese Verordnung tritt iü der vorstehenden Fas-
geahndet. sung am 1. Januar 1955 in Kraft.
Zweite Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Zulassungsverordnung.
Vom 20. Dezember 1954.
Auf Grund des § 43 Abs. 3 Satz 2, des § 51 Abs. 1 (4) Bei Kartoffeln, Topinambur und Hopfen
Satz 2, des § 52 Abs. 1 Satz 2 und des § 63 Abs. 2 sind die Proben aus 5 vom Hundert der Säcke
des Saatgutgesetzes vom 27. Juni 1953 (Bundes- und bei loser Lagerung an zehn Stellen, bei
gesetzbl. I S. 450) wird mit Zustimmung des Bundes- Korbweiden aus 5 vom Hundert der Bündel oder
rutes verordnet: an zehn Stellen zu en~nehmen.
Artikel 1 (5) Alle Proben einer Partie sind zu mischen.
Die Allgemeine Zulassungsverordnung vom Aus der Mischung ist diP. Untersuchungsprobe
10. Oktober 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1495) in zu entnehmen. 11
der Fassung der Verordnung vom 23. Februar 1954 2. § 8 erhält folgenden neuen Absatz 3:
(Bundesgesetzbl. I S. 16) wird wie folgt geändert:
,, (3) Sind mehrere Proben einzusenden, so ist
1. § 7 erhält folgende Fassung: bei jeder Probe die Partie, aus der sie gezogen
,,(1) Die Proben, an denen die Beschaffenheit worden ist, besonders anzugeben. 11
des Saatguts geprüft wird, sind der Zulassungs-
3. Der bisherige § 8 Abs. 3 wird Absatz 4.
stelle einzusenden.
(2) Die Menge des Saatguts, aus der jeweils 4. Ziffer I, Buchstabe A der Anlage 1 erhält die im
die Probe zu entnehmen ist (Partie), und die Anhang A angeführte Fassung.
Größe der Probe (Probemenge) ergeben sich aus 5. Anlage 2 erhält die im Anhang B angeführte
Anlage 3. Die Zulassungsstelle kann größere Fassung.
Probemengen verlangen, wenn dies im Einzel-
fall erforderlich erscheint. 6. Anlage 3:
(3) Proben generativ vermehrbaren Saatguts a) In der Klammer hinter der B~zeichnung der
sind bei Partien bis zu 10 Packungen aus jeder Anlage wird ,,§ 7 Abs. 4" durch ,,§ 7 Abs. 2 11
Packung, bis zu 50 Packungen aus jeder zweiten ersetzt.
Packung, mindestens jedoch aus 10 Packungen,
und von über 50 Packungen aus jeder dritten b) Die Uberschrift „Probemenge" wird durch die
Packung, mindestens jedoch aus 25 Packungen, Worte „Mengeneinheiten der Proben" er-
zu ziehen. Sie sind aus den einzelnen Packungen setzt.
oben, in der Mitte und unten zu entnehmen. c) Im Kopf der Tabellen treten jeweils in
Bei schwerfließenden Sämereien ist jede vierte Spalte 3 an die Stelle der Worte „je an-
Packung zu stürzen oder umzufüllen; die Proben gefangene" die Worte „Höchstgewicht der
werden aus der gestürzten Ware eder während Partie" und in Spalte 4 an die Stelle des
des Umfüllens gezogen. Wortes „Probe" das Wort „Probemenge".
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1954 489
d) Unter Ziffer II werden die laufenden Num- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 71 des Saatgut-
mern 1, 2, 6, 7, 11, 16, 18, 19, 20 und 22 sowie gesetzes auch im Land Berlin.
in Nummer 24 die Worte „Schnittlauch und"
gestrichen. Artikel 3
e) Unter Ziffer II wird am Ende folgende neue
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1955 in Kraft.
laufende Nummer 35 angefügt:
,,35 Alle übrigen Gemüsearten 25 10".
Bonn,· den 20. Dezember 1954.
Artikel 2 Der Bundesminister für Ernährung,
Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten Landwirtschaft und Forsten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes- Lübke
Anhang A
(zu Artikel 1 Nr. 4)
I
Generativ vermehrbare Arten
A
Reinheit und Keimfähigkeit
Zulässiger Besatz
Mindest-
Mindest- keim-
mit Arten anderer
Lfd. reinheit mit Unkraut fähigkeit
Art Kulturpflanzen Besondere Bedingungen
Nr. Gewicht v.H.
v.H. Gewicht Gewicht der reinen
Stück Stück Körner
v.H. v.H.
---- -~-- ------ ---- --~--~--~- - - -
1 2 :l 4 5 (l 7 8 9
Roggen 98 in 500 g bis 0,1 in 500 g 20 V. H. (Gewicht) durch 91
15 Körner bis 7 Körner, Fußkrankheiten oder Rost-
davon bis befall deformierte Körner
3 Hederich- sowie in 500 g 3 Mutter-
knoten korn oder Bruchstücke da-
oder von zulässig
Kornrade,
1 Flughafer
2 Weizen 98 wie lfd. Nr. 1 0,1 wie lfd. Nr. 1 20 v.H. (Gewicht) durch 91
Fußkrankheiten oder Rost-
befall deformierte Körner
zulässig, mehr als 1 Brand-
korn und größere Mengen
Brandsporen unzulässig
3 Gerste 98 wie lfd. Nr. 1 0,1 wie lfd. Nr. 1 20 v.H. (Gewicht) durch 91
Fußkrankheiten oder Rost-
befall deformierte Körner
zulässig sowie in 100 Kör-
nern bis 5 Körner zulässig,
deren Granne die Korn-
länge übertrifft
4 Hafer 98 wie lfd. Nr. 1 0,1 wie lfd. Nr. 1 20 v.H. (Gewicht) durch 89
Fußkrankheiten oder Rost-
befall deformierte Körner
sowie in 500 g 20 Körner
Gelbhafer in Weißhafer
und umgekehrt zulässig
490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Zulässiger Besatz
Mindest-
Mindest- mit Arten anderer keim-
Lfd. reinheit Kulturpflanzen mit Unkraut fähigkeit
Nr. Art Besondere Bedingungen
GewidJ.t v.H.
v.H. GewidJ.t GewidJ.t' der reinen
Stück Stück Körner
v.H. v.H.
1 t 3 4 li 6 7 8 9
5 Mais 98 0,1 0,1 80
e Ackerbohnen. 91 2 0,1 90
1 Speiseerbsen 97 0,1 0,1 1 v. H. (GewidJ.t) anders- 90
farbige Speiseerbsen zu-
-- . lässig
6 v.H. (GewidJ.t) andere 88
8 Futtererbsen, 97 1' 0,1
Platterbsen keine HülsenfrüdJ.te gelten nidJ.t
anderen als Unreinheit"
Hülsen-
früdJ.te
(vgl. Spalte 8)
9 Wicken 91 wie lfd. Nr. 8 0,5 in 100 g bis wie lfd. Nr. 8 83
.6 Kornrade
10. Linsen 96 2 0,1 in 500 g bis 85
10 Kornrade
11 Bitterstoffarme 95 2 0,1 in 100 Körnern 4 bittere 70
Lupinen und 2 mit FarbabweidJ.un-
gen zulässig
u Bitterlupinen 95 2 0,1 75
13 Raps, Rübsen, 97 0,5 0,5, in ·sog 90
Senf davon bis 0,2 1 HederidJ.-
Ackersenf knoten
oder
Knöterich
14 Sojab9hnen 97 0,2 0,1 15
15 Sonnenblumen 97 0,2 0,1 80
16 Mohn 97 0,5 0,5 70
17 Saflor 98 0,2 0,1 80
/
18 Olkürbis 98 0 0 80
19 OlrettidJ. 92 0,5 0,2 85
20 Lein 96 0,2 0,2 in 200 g 88
bis 10 Lo ldJ.
oder
Leindotter;
keine Seide
21 Hanf 95 0,2 0,2 80
22 BudJ.weizen 95 l; 0,5 in 300 g bis 5 v.H. (GewidJ.t) tatari- 80
kein 15 HederidJ.- sdJ.er BudJ.weizen gelten
tatarisdJ.er knoten, nidJ.t als Unreinheit
BudJ.weizen Kornrade
(vgl. Spalte 8J 6der
Ackersenf
und
2 Flughafer
23 Hirse 97. 0,5 0,5 70
24 Spörgel 95 0,5 0,1 75
25 Malven 96 1 I 1 70
26 Phacelia 96 1 1 75
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1954 491
Zulässiger Besatz
Mindest-
Mindest- mit Arten anderer keim-
Lfd. reinheit Kulturpflanzen mit Unkraut fähigkeit
Nr. Art Besondere Bedingungen
Gewicht v.H.
v.H. Gewicht Gewicht der reinen
v.H. Stück v.H. Stüdc Körner
--
l 2 3 4 6 6 7 8 9
27 Futtermöhren 85 0,5 0,5 50
28 Futterkohl,
Kohlrüben
96 0,5 0,5 - 80
29 Futter- und 96 0/l 0,2 in 50 g 70 Knäule
Zuckerrüben 1 Hederich-
knoten
30 Bokharaklee 94 3,5 0,5 in 100 g 80
1 Korn Seide,
wörüi in
weiteren
100 g kein
Seidekorn
ermittelt
wird
31 Gelbklee 95 3,5 0,7 wie lfd. Nr. 30 80
32 Inkarna tkle,e, 95 3,5 0,j wie lfd. Nr. 30 80
Alexandriner-
klee
33 Luzerne 95 3 1 wie lfd. Nr. 30 85
34 Rotklee 96 3 1 wie lfd. Nr. 30 85
35 Harnschoten- 94 3 1,5 in 50 g 75
klee 1 Korn Seide,
wenn in
weiteren
50 g kein
Seidekorn
ermittelt
wird
36 Sumpfschoten- 93 3 1,5 wie lfd.Nr.35 75
klee
37 Schwedenklee 95 3; wie lfd. Nr. 35 10 v. H. (Gewicht) Weiß- 85
kein klee gelten nicht als Un-
Weißklee reinheit
(vgl. Spalte 8)
38 Weißklee 95 3; 1 wie lfd. Nr. 35 10 v. H. (Gewicht) Schwe- 85
kein denklee gelten nicht als
Schweden- Unreinheit
klee
(vgl. Spalte 8)
39 Wundklee 92 3,5 1,5 wie lfd. Nr. 30 75
'40 Esparsette 95 2 in 100 g bis 75
3 Bibernelle
41 Serradella 94 2 2 75
42 Straußgras 90 3 1,5 85
43 Glatthafer 85 3 1,5 75
44 Goldhafer 65 3 1,5 65
45 Kammgras 93 3 2,5 80
46 Knaulgras 90 3 85
47 Fruchtbare 88 3 1,5 85
Rispe
48 Gemeine Rispe 85 3 1,5 80
492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954; Teil I
Zulässiger Besatz Mindest-
Mindest- keim-
mit Arten anderer fähigkeit
Lfd. reinheit mit Unkraut
Art Kulturpflanzen Besondere Bedingungen
Nr. Gewicht v.H.
v.H. Gewicht Gewicht der reinen
Stück Stück Körner
v.H. v.H.
--1
----------
2 3
----··~·------
4 5 6 7 8 9
49 Wiesenrispe 85 2; 1,5 3 v.H. (Gewicht) Frucht- 75
keine bare und Gemeine Rispe
Fruchtbare gelten nicht als Unrein-
und Cem~Ine heit
Rispe
(vg 1. Spalte 8)
50 Rohrglanzgras 90 2 1 60
51 Rotschwingei 92 3 1 85
52 Lie~chgras 95 3 1 wie in 100 Körnern 10 Zwiebel- 85
lfd. Nr. 35; lieschgras gelten nicht als
kein Unreinheit; 35 v. H. (Ge-
Zwiebel- wicht) entspelzte Körner
lieschgras zulässig
(vgl. Spalte 8)
53 Wehrlose 88 3 1 80
Trespe
54 Deutsches 96 2·, 1 in 3 g 5 v. H. (Gewicht) Wiesen- 85
Weidelgrns kein Wiesen- 6 Acker- schwingel und in 100 Kör-
schwinge! fuchsschwanz nern bis 10 fluoreszierende
und Keimlinge ,gelten nicht als
Welsches Unreinheit
Weidelgras
(vgl. Spalte 8)
55 andere Arten 96 2 1 wie lfd. Nr. 54 85
von Weidelgras
56 Wiesenfuchs- 60 4 2,5 65
schwanz
57 Wiesen- 96 3·, 1 wie lfd. Nr. 54 5 v. H. (Gewicht) Deutsches 85
schwinge! kein Weidelgras gelten nicht
Deutsches als Unreinheit
Weidelgras
/vgl. Spalte 8)
58 Tabak 96 0,1 0,1 82
Stärkerer Befall mit Pilzen und Bakterien sowie mit lebenden Milben unzulässig.
Bei Klee, Luzerne, Esparsette und Wicken gelten alle, bei Linsen 30 von 100 hartschaligen Körnern als vollkeimfähig.
Anstelle der Mindestanforderungen an Reinheit und Keimfähigkeit genügt es, wenn der Gebrauchswert erreicht· wird; er
ergibt sich aus dem Produkt von Mindestreinheit und Mindestkeimfähigkeit geteilt durch hundert.
Nr. 43 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1954 493
Anhang B
(zu Artikel 1 Nr. 5)
Anlage 2
(§ 2 Abs. 1 der Allgemeinen
Zulassungsverordn~ng)
Mindestanforderungen an die Beschaffenheit bei Gemüsesaatgut
Zulässiger Besatz
Mindest-
reinheit mit anderen
Lfd. mit anderen Arten von Kultur- Mindestkeimfähigkeit
Nr. Art Sorten
pflanzen und
derselben Art
Gewicht Unkraut
v.H. Stück Gewicht v. H. v. H. der reinen Körner
I 2
- 3 4 .?. 6
---
1 Gemüsebohnen 98 in 100 g 2 0 85
2 Prunk- und Puffbohnen 98 in 200 g 2 0 80
3 Erbsen, Mark- 97 in 100 g 2 0 80
4 Schal- 97 in 100 g 2 0 85
5 Zucker- 95 in 100 g 2 0 80
6 Endivie, Winter- 95 0,3 75
7 Sommer- 95 80
8 Feldsalat 90 60
9 Gurken 98 0 80
10 Kohl, Blumen- 97 0,4 75
11 anderer Kohl
einschl. Kohlrabi 97 0,4 85
12 Kresse 97 0,2 80
13 Kürbis 98 0 80
14 Mangold 96 0,2 70 Knäule
15 Möhren 90 65
16 Petersilie 90 70
17 Porree 97 0,4 75
18 Radies und Rettich 92 0,4 85
19 Rüben, Herbst- und Mai- 97 D,4 85
20 Rüben, Rote 96 0,2 70 Knäule
21 Salat, Schnitt- 90 in 2 g 10 0,4 80
schwarze bzw.
weiße Samen
22 Freiland- 95 wie lfd. Nr. 21 1
0,4 85
23 Treib- 95 wie lfd. Nr. 21 0,4 80
24 Schwarzwurzeln 95 0,4 80
25 Sellerie 90 0,4 75
26 Spinat 97 in 5 g 10 0,8 80
scharfsamige
bzw. runde
Samen
27 Tomaten 94 0,1 80
28 Zichorien 90 0,3 75
29 Zwiebeln 97 0,4 75
Saatgut von Hülsenfrüchten darf Befall mit lebenden Käfern folgender Arten nicht aufweisen: Erbsenkäfer (Bruchus
pisorum), Pfordebohnenkiifer (Bruchus rufimana), Saubohnenkäfer (Bruchus atomaria), Speisebohnenkäfer (Acanthosce-
lides obtectusl, Lmsenkilfcr (Bruchus affinis) und Erbsenspitzmäuschen (Apion spec.). Stärkerer Befall mit Pilzen und
Bakterien sowie mit lebenden Milben unzulässig
Anstelle der Mindcstc1 rllordt)runqcn an Reinheit und Keimfähigkeit genügt es, wenn der Gebrauchswert erreicht wird,
er er9ibt sich aus dem Produkt von Mindestreinheit und Mindestkeimfähigkeit geteilt durch hundert.
494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, 'Teil I
Verordnung zur Änderung der Anerkennungsverordnung.
Vom 20. Dezember 1954.
Auf Grund des § 42 Abs. 1, des § 43 Abs. 3 Satz 2 4. Der bisherige § 15 Abs. 3 wird Absatz 4.
und des§ 63 Abs. 2 des Saatgutgesetzes vom 27. Juni
5. Anlage 1:
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 450) wird mit Zustimmung
des Bundesrates verordnet: a)·in Ziffer!, BuchstabeD, Nummer2, Buchstabem
trnten an die Stelle, der Worte „Kohlrüben eiI1er
ander~n Anbaustl,.lfe derselben Art" die Worte
Artikel 1 ,,Kohlrüben einer anderen Anbaustufe dersel-
ben Sorte".
Die Anerkennungsverordnung vom 2.9. März 1954
(Bundesgesetzbl. I S. 48, 93) wird wie folgt geändert: b) Ziffer IV Nummer 4 Satz 1 wird gestrichen.
1. § 13 erhält folgende Fassung: 6. Anlage ;l:
a) Ziffer I, Buchstabe A erhält die im Anhang A
,,{l} viG ~!'._::,hon. an J.,,;.~n dür :;; ..;~~-:.~üen!!~it J
ange.fffhrte rtlsslitig.
des Saatguts geprüft wird, sind der Anerken-
nungsstelle oder der von ihr bestimmten Stelle b) Unter Ziffer II erhält der Nachsatz zu der Ta-
einzusenden. belle folgende Fassung:
(2) Die Menge des Saatguts, aus der jeweils die „Unkrautbesatz bis zu 0,2 v. H. (Gewicht) und
Probe zu entnehmen ist (Partie), und die Größe der Besatz mit Arten anderer Kulturpflanzen bis
Probe (Probemenge) ergeben sich aus Anlage 5. zu 0,1 v. H. (Gewicht) zulässig. Stärkerer Befall
Die Anerkennungsstelle kann größere Probe- mit Pilzen und Bakterien sowie mit lebenden
mengen verlangen, wenn dies im Einzelfall erfor- Milben unzulässig.
derlich erscheint." Anstelle der Mindestanforderungen an Rein-
heit und Keimfähigkeit geµügt es, wenn der
2. § 14 erhält folgende Fassung: Gebrauchswert erreicht wird; er ergibt sich aus
,, (1) Die Proben müssen der durchschnittlichen dem Produkt von Mindestreinheit und Mindest-
Beschaffenheit des aufbereiteten Ernteertrags der keimfähigkeit geteilt durch hundert."
für die Anerkennung geeignet befundenen Anbau- 7. Anlage 4 erhält die im Anhang B angeführte Fas-
fläche entsprechen. Dies hat der Antragsteller oder sung.
sein Be auf tragt er zu versichern. Stammen die
Proben aus Feldbeständen verschiedener Betriebe, 8. Anlage 5:
so ist außerdem glaubhaft zu machen, daß die a) In der Klammer hinter der Bezeichnung der
Feldbestände zur Anerkennung geeignet befunden Anlage wird ,,§ 14" durch ,,§ 13 Abs. 2" ersetzt.
sind. b) Die Uberschrift „Probemenge" wird durch die
(2) Bei Kartoffeln, Topinambur, Hopfen, Korb- Worte „Mengeneinheiten der Proben" ersetzt.
weiden und Reben findet die Prüfung der Beschaf- c) Im Kopf der Tabellen treten jeweils in Spalte 3
fenheit bei dem Antragsteller oder demjenigen an die Stelle der Worte „je angefangene" die
statt, der das Saatgut für den Antragsteller erzeugt Worte „Höchstgewicht der Partie" und in
oder bearbeitet hat. Sie kann bei Ka'.rtoffeln mit Spalte 4 an die Stelle des Wortes „Probe" das
der letzten Feldbesichtigung verbunden werden; Wort „Probemenge".
läßt sich hierbei die Beschaffenheit des Saatguts d) Unter Ziffer II wird am Ende folgende neue
noch nicht hinreichend beurteilen, so kann die laufende Nummer 26 angefügt:
Anerkennung unter der Auflage erfolgen, daß „26 Alle übrigen Gemüsearten 25 10".
das Saatgut auf den Stand der Mindestanforde- /
rungen zu bringen ist, bevor es in den Verkehr Artikel 2
kommt.
Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten
(3) Ergibt die Untersuchung einer Probe, daß Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
die Mindestanforderungen nicht erfüllt sind, so gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 71 des Saatgut-
kann die Anerkennungsstelle eine weitere Probe gesetzes auch im Land Berlin.
zulassen, falls die Aussicht besteht, daß diese den
Mindesanforclerungen genügt und der Antrag- Artikel 3
steller sich der Probenahme durch die Anerken-
nungsstelle unterwirft." Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1955 in Kraft.
3. § 15 erhält folgenden neuen Absatz 3: Bonn, den 20. Dezember 1954.
,, (3) Sind mehrere Proben einzusenden, so ist Der Bundesminister für Ernährung,
bei jeder Probe die Partie, aus der sie gezogen Landwirtschaft und Forsten
worden ist, besonders anzugeben." Lübke
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1954 495
Anhang A
(zu Artikel 1 Nr. 6)
I
Generativ vermehrbare Arten außer Rüben
A
Reinheit und Keimfähigkeit
Zulässiger Besatz Mindest-
Mindest- keim-
Lfd. reinheit mit Arten anderer fähigkeit
Art mit Unkraut Besondere Bedingungen
Nr. Kulturpflanzen ..
Gewicht 1 v.H.
v.H. Gewicht Gewicht der reinen
Stück Stück Körner
v.H. v.H.
--~ ---·-~- -- ------- ~---- ·-·
1 2 :i 1 5 fj 7 8 9
Roggen 98 in 500 g bis in 500 g bis anstelle jedes der zuläs- 94
3 Körner 7 Körner, sigen Körner von Arten
davon bis anderer Kulturpflanzen
3 Hederich- dürfen bis 2 Körner Win-
knoten terung in Sommerung der-
oder selben Art und umgekehrt
Kornrade; treten; außerdem 20 v. H.
kein (Gewicht) durch Fußkrank•
Flughafer heiten oder Rostbefall de-
formierte Körner sowie in
500 g 3 Mutterkorn oder
Bruchstücke davon zuläs•
sig
2 Weizen 98 wie lfd. Nr. 1 wie lfd. Nr. 1 anstelle jedes der zuläs- 94
sigen Körner von Arten
anderer Kulturpflanzen
dürfen bis 2 Körner Win-
terung in Sommerung der-
selben Art und umgekehrt
treten; außerdem 20 v. H.
(Gewicht) durch Fußkrank-
heiten oder Rostbefall de-
formierte Körner zulässig,
Brandkorn und größere
Mengen Brandsporen un-
zulässig
3 Gerste 98 wie lfd. Nr. 1 wie lfd. Nr. 1 anstelle jedes~ der zuläs- 94
sigen Körner von Arten
anderer Kulturpflanzen
dürfen bis 2 Körner Win-
terung in Sommerung der-
selb~n Art und umgekehrt
treten; außerdem 20 v. H.
(Gewicht) durch Fußkrank-
heiten oder Rostbefall de-
formierte Körner zulässig,
in 100 Körnern bis 5 Körner
zulässig, deren Granne die
Kornlänge übertrifft
4 Hafer 98 wie lfd. Nr. t wie lfd. Nr. 1 anstelle jedes der zuläs- 94
sigen Körner von Arten
anderer Kulturpflanzen
dürfen bis 2 Körner Win-
terung in Sommerung der-
selben Art und umgekehrt
treten; außerdem 20 v. H.
(Gewicht) durch Fußkrank-
heiten oder Rostbefall de-
formierte Körner sowie in
500 g 20 Körner Gelbhafer
in Weißhafer und umge-
kehrt zulässig
496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Zulässiger Besatz Mindest-
Mindcst- keim-
Lfd. reinheit mit Arten anderer fähigkeit
Art Kulturpflanzen mit Unkraut Besondere Bedingungen
Nr. Gewicht 1 v.H.
V.] l. Gewicht Gewicht der reinen
v.H. Stück Stück Körner
v.H.
--~1
- ------·----
:l
--
:1
-~
8 9
4 5 (i 7
5 Mais 98 wie lfd. Nr. 1 in 500 g bis 85
5 Körner
6 Ackerbohnen, 97 wie lfd. Nr. 1 wie lfd. Nr. 5 94
Speiseerbsen
7 Futtererbsen 97 2; 0,1 6 v.H. (Gewicht) andere 88
keine Erbsen gelten nicht als
anderen Unreinheit
Erbsen
(vgl. Spalte 8)
8 Platterbsen 97 2 0,1 88
9 Sommerwicken, 2 88
97 0,3 in 300 g bis
Zaunwicken 2 Unkraut-
wicken
10 Winterwicken 97 2; 0,5 in 300 g 6 v.H. (Gewicht) Panno- 83
keine Pan- 1 Kornrade nische Wicken in Zottel-
nonischen wicken und umgekehrt
Wicken gelten nicht als Unrein-
in Zottel- heif
wicken und
umgekehrt
(vgl. Spalte 8)
11 Linsen 97 2 0,1 in 500 g bis 92
10 Kornrade
12 Bi tterstoffarme 97 2 0,1 in 100 Körnern 3 bittere 80
Lupinen und 1 mit Farbabweichung
zulässig
13 Winterraps 98 0,2 0,2 in 50 g 94
1 Hederich-
knoten
14 Sommerraps, 98 0,3 0,3, wie lfd. Nr. 13 90
Sommerrübscn davon bis 0,2
Ackersenf
oder
Knöterich
15 Winterrübsen 98 0,3 0,3 wie lfd. Nr. 13 94
16 Senf 98 0,3 0,3 wie lfd. Nr. 13 94
17 Sojabohnen 98 0,1 in 500 g bis 85
5 Körner
18 Sonnenblumen 98 0,1 0,1 85
19 Mohn 98 0,3 0,3 70
20 Saflor 98 0,1 0,1 90
21 Dlkürbis 98 0 0 80
22 Olrettich 92 0,2 0,2 85
23 Lein 98 0,2 in 200 g bis 90
10 Körner,
davon bis
4 Leindotter
oder Lolch;
keine Seide
24 Hanf 96 0,1 0,1 85
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1954
- 497
Zulässiger Besatz Mindest-
Mindest- keim-
Lfd. reinheit mit Arten anderer fähigkeit
Art mit Unkraut Besondere Bedingungen
Nr. Kulturpflanzen
Gewicht 1 v.H.
v.H. Gewicht Gewicht der reinen
Stück Stück Körner
v.H. v.H.
--- - - - ----~-
I 2 :1 4 5 (i 7 8 9
25 Buchweizen 95 in 300 g bis 83
6 Körner;
kein
Flughafer
26 Kolbenhirse 97 0,5 0,1 70
27 Rispenhirse 97 0,5 0,1 75
28 Futtermöhren 88 0,4 0,4 60
29 Futterkohl, 97 0,2 0,1 85
Kohlrüben
30 Bokharaklee 96 3 Klee oder 0,5 keine Seide 85
Luzerne;
0,5 andere
Arten
31 Gelbklee 96 wie lfd. Nr. 30 0,5 keine Seide 82
32 Inkarnatklee 96 wie lfd. Nr. 30 0,5 keine Seide 85
33 Luzerne 96 2 Klee, davon 0,7 keine Seide 85
1 Rotklee;
0,5 andere
Arten
34 Rotklee 96 2 Klee oder 0,7 keine Seide 85
Luzerne;
0,5 andere
Arten
35 Hornschoten- 95 2 Klee oder 1 keine Seide 80
klee Luzerne;
1 andere
Arten
36 Sumpfschoten- 95 wie lfd. Nr. 30 1 keine Seide 80
klee
37 Schwedenklee 95 wie 0,7 keine Seide 7 v. H. (Gewicht) Weiß- 85
lfd. Nr. 30; klee gelten nicht als Un-
kein reinheit
Weißklee
(vgl. Spalte 8)
38 Weißklee 95 wie 1 keine Seide 7 v.H. (Gewicht) Schwe- 85
lfd. Nr. 30; denklee gelten nicht als
kein Unreinheit
Schweden-
klee
(vgl. Spalte 8)
39 Esparsette 95 0,5 in 100 g bis 80
3 Bibernelle
40 Serradella 94 2 83
41 Straußgras 90 3 85
42 Glatthafer 85 3 1,5 80
43 Goldhafer 75 3 1,5 70
44 Knaulgras 92 3 0,7 85
45 Fruchtbare 90 0,7 85
Rispe 3
46 Wiesenrispe 90 3 1 80
498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Zulässiger Besatz Mindest-
Mindest- keim-
Lfd. reinheit mit Arten anderer mit Unkraut fähigkeit
Nr.
Art Kulturpflanzen Besondere Bedingungen
Gewicht 1 v.H.
v.H. Gewicht Gewicht der reinen
Stück Stück Körner
v.H. v.H.
-- --~-
1 2 :i 4 5 6 7 8 9
47 Rohrglanzgras 94 0,5 75
48 Rotschwingel 92 3 0,7 86
49 Lieschgras 95 3 0,7 keine Seide; in 100 Körnern 5 Zwiebel- 90
kein lieschgras gelten nicht als
Zwiebel- Unreinheit; 30 v. H. (Ge-
lieschgras wicht) entspelzte Körner
(vgl. Spalte 8) zulässig
50 Wehrlose 90 3 85
Trespe
51 Deutsches 96 2; 0,5 in 3 g bis in 100 Körnern bis 10 90
Weidelgras kein 3 Acker- fluoreszierende Keimlinge
Welsches fuchsschwanz gelten nicht als Unreinheit
Weidelgras
(vgl. Spalte 8)
52 andere Arten 96 2 0,5 wie lfd. Nr. 51 90
von Weidel-
gras
53 Wiesenfuchs- 75 3 2 70
schwanz
54 Wiesen- 96 3 0,5 wie lfd. Nr. 51 86
.schwinge!
55 Tabak 98 0 0 82
Stärkerer Befall mit Pilzen und Bakterien sowie mit lebenden Milben unzulässig.
Bei Luzerne und Schotenklee gelten bis zu 40, bei den übrigen Kleearten und Esparsette bis zu 20 und bei Linsen, Wicken
und Lupinen bis zu 15 von 100 hartschaligen Körnern als vollkeimfähig.
Anstelle der Mindestanforderungen an Reinheit und Keimfähigkeit genügt es, wenn der Gebrauchswert errreicht wird; er
ergibt sich aus dem Produkt von Mindestreinheit und Mindestkeimfähigkeit geteilt durch hundert. Dies gilt nicht, wenn die
Mindestanforderungen an die Keimfähigkeit durch diejenigen an die Triebkraft (Buchstabe B) ersetzt werden.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1954 499
Anhang B
(zu Artikel 1 Nr. 7)
Anlage 4
(§ 12 der Anerkennungs-
verordnung)
Mindestanforderungen an die Beschaffenheit bei Gemüsesaatgut
zulässiger Besatz
Mindest-
reinheit mit anderen
Lfd. mit anderen Mindestkeimfähigkeit
Art Arten von
Nr. Sorten
Kulturpflanzen
Gewicht derselben Art
und Unkraut
v.H. Stück Gewicht v. H. v. H. der reinen Körner
-~ 1 2 3 6
4 5
Gemüsebohnen 98 in 100 g 2 0 85
2 Prunk- und Puffbohnen 98 in 200 g 2 0 80
3 Erbsen, Mark- 97 in 100 g 2 0 80
4 Schal- 97 in 100 g 2 0 85
5 Zucker- 95 in 100 g 2 0 80
6 Endivie, Winter- 95 1 75
7 Sommer- 95 1 80
8 Feldsalat 90 1 60
9 Gurken 98 0 80
10 Kerbel 90 0,4 80
11 Kohl, Blumen- 97 0,4 75
12 anderer Kohl 97 0,4 85
einschl. Kohlrabi
13 Kresse 97 0,2 80
14 Kürbis 98 0 80
15 Mangold 96 0,2 70 Knäule
16 Melonen 98 0 80
17 Möhren 90 1 65
18 Petersilie 90 70
19 Porree 97 0,4 75
20 Radies und Rettich 92 0,4 85
21 Rüben, Herbst- und Mai- 97 0,4 85
22 Rüben, Rote 96 0,2 70 Knäule
23 Salat, Schnitt- 90 in 2 g 10 0,4 80
schwarze bzw.
weiße Samen
24 Freiland- 95 wie lfd. Nr. 23 0,4 85
25 Treib- 95 wie lfd. Nr. 23 0,4 80
26 Schwarzwurzeln 95 0,4 80
27 Sellerie 90 0,4 75
28 Spinat 97 in 5 g 10 0,8 80
scharfsamige
bzw.
runde Samen
29 Tomaten 94 0,1 80
30 Zichorien 90 0,3 75
31 Zwiebeln 97 0,4 75
Saatgut von Hülsenfrüchten darf Befall mit lebenden Käfern folgender Arten nicht aufweisen: Erbsenkäfer (Bruchus
pisorum), Pferdebohnenkäfer (Bruchus rufimana), Saubohnenkäfer (Bruchus atomaria), Speisebohnenkäfer (Acanthosce-
lides obtectus), Linsenkäfer (Bruchus affinis) und Erbsenspitzmäuschen (Apion spec.). Stärkerer Befall mit Pilzen und
Bakterien sowie mit lebenden Milben unzulässig.
Anstelle der Mindestanforderungen an Reinheit und Keimfähigkeit genügt es, wenn der Gebrauchswert erreicht wird;
er ergibt sich aus dem Produkt von Mindestreinheit und Mindestkeimfähigkeit geteilt durch hundert.
500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Verordnung zur Abwehr der Einschleppung
des Kartoffelnematoden.
Vom 20. Dezember 1954.
Auf Grund des § 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes zum § 3
Schutze der Kulturpflanzen in der Fassung vom Die Bestimmungen des § 2 finden keine Anwen-
26. August 1949 (WiGBl. S. 308) und des § 1 Nr. 2 dung
der Zweiten Verordnung über die Erstreckung von
Landwirtschaftsrecht der Verwaltung des Vereinig- 1. auf die Einfuhr von Kartoffeln, die von Grund-
ten Wirtschaftsgebietes auf die Länder Baden, Rhein- stücken innerhalb des Grenzbezirks jenseits
land-Pfalz, Württemberg-Hohenzollern und den der Zollgrenze stammen, die von Wohn- und
bayerischen Kreis Lindau vom 12. Mai 1950 (Bundes- Wirtschaftsgebäuden innerhalb des Grenz-
gesetzbl. S. 180) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 bezirks diesseits der Zollgrenze aus bewirt-
des Grundgesetzes wird mit Zustimmung des Bun- schaftet werden;
desrates verordnet: 2. auf die Einfuhr von Saatkartoffeln für Grund-
stücke innerhalb des Grenzbezirks diesseits der
§ 1 Zollgrenze, die von Wohn- und Wirtschafts-
gebäuden innerhalb des Grenzbezirks jenseits
Die Einfuhr von Kartoffeln, die von dem Kartof- der Zollgrenze aus bewirtschaftet werden, wenn
felnematoden (Heterodera rostochiensis) befallen von den Inhabern solcher Grundstücke ein
oder des Befalls verdächtig sind, aus dem Ausland amtliches Zeugnis darüber beigebracht wird,
ist verboten. daß die Kartoffeln nematodenfreiem Boden ent-
stammen;
§ 2
3. auf die Einfuhr von Kartoffeln im Binnen-
Kartoffeln dürfen nur unter der Bedingung ein- schiffsverkehr als Mundvorrat zum ausschließ-
geführt werden, lichen Verbrauch an Bord.
1. daß die Sendung von einem in deutscher Sprache
und in der Sprache des Ursprungslandes ab- § 4
gefaßten Zeugnis eines amtlichen Pflanzen-
schutzsachverständigen des Ursprungslandes Die unmittelbare Durchfuhr von Kartoffeln unter
begleitet ist. Die Ausstellung des Zeugnisses Zollüberwachung ist gestattet.
darf nicht länger als 20 Tage zurückliegen. Es
muß enthalten § 5
a) die Erklärung, daß die Sendung von einem Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten
amtlichen Pflanzenschutzsachverständigen Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
untersucht und frei von Kartoffelnematoden gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 1 der Verord-
befunden worden ist, nung über die Erstreckung von Recht der Land- und
b) die Bescheinigung, daß die Sendung aus Forstwirtschaft auf das Gebiet des Landes Berlin
einem Betrieb stammt, in dem Kartoffel- vom 25. März 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 64) auch im
nematoden nicht festgestellt worden sind; Land Berlin.
2. daß eine an der Zollgrenze auf Kosten des Ein-
§ 6
führenden vorgenommene Untersuchung auf
Kartoffelnematoden die Unverdächtigkeit der Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Sendung ergibt. kündung in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1954.
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Lübke
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck : Bundesdruckerei, Bonn
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