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Bundesgesetzblatt
Teil I
1954 Ausgegeben zu Bonn am· 23. Dezember 1954 Nr. 42
Tag Inhalt: Seite
19. 12. 54 Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Investitionshilfe der gewerblichen Wirt-
schaft (3. ÄndIHG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 431
10. 12. 54 Gesetz zu § 4 Absatz 4 des Altsparergesetzes ... ...... ... .... .. ............ ............ 438
16. 12. 54 Gesetz zur Oberleitung der Beteiligung des ehemaligen Landes Preußen am Grundkapital
der Deutschen Pfandbriefanstalt auf den Bund. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 439
19. 12. 54 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin {West) 439
20. 12. 54 Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesevakuiertengesetzes .................... 440
20. 12. 54 Verordnung über die Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb von Dampfkesselanlagen . . 440
21. 12. 54 Neufassung des Einkommensteuergesetzes {EStG 1955) . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 441
21. 12. 54 Neufassung des Körperschaftsteuergesetzes {KStG 1955) . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 467
21. 12. 54 Neufassung des Gewerbesteuergesetzes {GewStG 1955) . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 473
21. 12. 54 Neufassung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 482
In Teil II Nr. 24, ausgegeben am 13. Dezember 1954, sind veröffentlicht: Gesetz über die am 11. Dezember 1953 unter-
zeichnete Europäische Ubereinkunft über Formerfordernisse bei Patentanmeldungen. - Gesetz über das Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kuba vom 22. März 1954 über die Wiederherstellung
gewerblicher Schutzrechte und über den Schutz von Herkunftsbezeichnungen. - Gesetz über das Abkommen zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 22. Juli 1954 zur Vermei-
dung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen. - Bekanntmachung über die Änderung
der Satzung des Europarates. - Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Genfer Protokolls über die Schieds-
klauseln im Handelsverkehr und des Genfer Abkommens zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche im Ver-
hältnis zu Frankreich und Griechenland. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens vom 1. Juli 1953
über die Errichtung einer Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung. - Bekanntmachung über das
Inkrafttreten der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen für die Bundesrepublik Deutschland. - Bekanntmachung über den
Geltungsbereich des Ubereinkommens zur einheitlichen Feststellung von Regeln über die Hilfeleistung und Ber-
gung in Seenot (Beitritt der Schweiz). - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur ein-
heitlichen Feststellung von Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen (Beitritt der Schweiz).
In Teil II Nr. 25, ausgegeben am 21. Dezember 1954, sind veröffentlicht: Verordnung zur Einführung der Binnenschiff-
fahrtstraßen~Ordnung. - Bekanntmachung über die Erweiterung des Geltungsbereiches des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Vereinbarung
vom 15. Dezember 1953 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die
Verlängerung der Vereinbarung über die Fürsorge für Hilfsbedürftige.
Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes
über die Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft (3. ÄndIHG ).
Vom 19. Dezember 1954.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- des Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschrif-
rates das folgende Gesetz beschlossen: ten und zur Sicherung der Haushaltsführung vom
24. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 413}
Artikel 1 erhält die folgende Fassung:
§ 36 Abs. 1 des Gesetzes über die Investitionshilfe ,,(1) Unternehmen des Kohle- und Eisenerz-
der gewerblichen Wirtschaft vom 7. Januar 1952 bergbaus, der eisenschaffenden Industrie, der
(Bundesgesetzbl. I S. 7) in der Fassung Energie- Ünd Wasserwirtschaft, die ihren Gewinn
auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4
des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die
Abs. 1 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes
Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft vom
ermitteln, können für diejenigen abnutzbaren
· 22. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 585),
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in der
des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes Zeit vom 1. Januar 1952 bis zum 31. Dezember 1955
über die Investitionshilfe der gewerblichen Wirt- ganz oder zum Teil angeschafft oder hergestellt
schaft vom 30. März 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 107), werden, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder
des Gesetzes zur Ergänzung des Ersten Gesetzes Herstellung und, soweit die Anschaffung oder
zur Förderung des Kapitalmarkts vom 15. Mai 1953 Herstellung bis zum 31. Dezember 1954 erfolgt,
(Bundesgesetzbl. I S. 190) und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren und,
438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
soweit sie im Kalenderjahr 1955 erfolgt, in dem Artikel 2
folgenden Wirtschaftsjahr neben den nach § 7 d2s Dieses Gesetz gilt nacb Maßgabe des § 12 Abs. 1
Einkommensteuergesetzes zu bemessenden Ab- des Dritten Oberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
setzungen für Abnutzung Abschreibungen vor- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
nehmen Artikel 3
1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
lagevermögens bis zur Höhe von insgesamt kündung in Kraft.
fünfzig vom Hundert,
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des An-
lagevermögens bis zur Höhe von insgesamt Bonn/Lörrach, den 19. Dezember 1954.
dreißig vom Hundert
Der Bundespräsident
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Vor- Theodor Heuss
aussetzung ist, daß die Wirtschaftsgüter vor dem Der Bundeskanzler
1. Januar 1955 bestellt worden sind oder daß von Adenauer
dem Steuerpflichtigen vor diesem Zeitpunkt mit
der Herstellung der Wirtschaftsgüter begonnen Für den Bundesminister der Finanzen
worden ist. Wird von den Abschreibungen nach Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
den Sätzen 1 und 2 Gebrauch gemacht, so sind die
Blücher
Absetzungen nach § 7 des Einkommensteuer-
gesetzes in gleichen Jahresbeträgen vorzuneh- Der Bundesminister für Wirtschaft
men." Ludwig Erhard
Gesetz
zu § 4 Absatz 4 des Altsparergesetzes.
Vom 10. Dezember 1954.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- gungsberechtigten gleichgeste1lt werden, die ihren
rates das folgendes Gesetz beschlossen: ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Alt-
sparergesetzes haben; § 2 bleibt unberührt.
§ 1
§ 4
Entschädigungsberechtigte im Sinne des Alt-
sparergesetzes vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
S. 495), die ihren ständigen Aufenthalt im .Bereich und des § 13 Abs. 1 des Ddtten Uberleitungsgesetzes
eines Staates haben, dessen Regierung bei Inkraft- vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im
treten dieses Gesetzes die Bundesrepublik aner- Land Berlin.
kannt hat, werden denjenigen Entschädigungs- § 5
berechtigten gleichgestellt, die ihren ständigen
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Aufenthalt im Geltungsbereich des Altsparer-
gesetzes haben. dung in Kraft.
§ 2
Entschädigungsberechtigte, die ihren ständigen Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Aufenthalt im Saargebiet haben, werden denjenigen
Entschädigungsberechtigten gleichgestellt, die ihren Bonn, den 10. Dezember 1954.
ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Alt-
sparergesetzes haben. Der Bundespräsident
Theodor Heuss
§ 3
Spätestens im Zeitpunkt der Wiedervereinigung Der Bundeskanzler
Deutschlands werden Entschädigungsberechtigte, Adenauer
die ihren ständigen Aufenthalt in Deutschland
außerhalb des derzeitigen Geltungsbereichs des Der Bundesminister der Finanzen
Altsparergesetzes haben, denjenigen Entschädi- Schäffer
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1954 439
Gesetz
zur Oberleitung der Beteiligung des ehemaligen Landes Preußen
am Grundkapital der Deutschen Piandbrieianstalt auf den Bund.
Vom 16. Dezember 1954.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 5
rates das folgende Gesetz beschlossen: Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des zwei-
ten Kalendermonats nach seiner Verkündung in
§ 1 Kraft.
Die Beteiligung des ehemaligen Landes Preußen
am Grundkapital der Deutschen Pfandbriefanstalt
(ehemals Preußischen Landespfandbriefanstalt) geht Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf den Bund
über.
§ 2
Bonn, den 16. Dezember 1954.
Der Bund erstattet den Ländern die von ihnen
Der Bundespräsident
für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Gesetzes
zu leistenden Aufwendungen (Zinsen und etwaige Theodor Heuss
Tilgungsraten) für die Ausgleichsforderungen der
Deutschen Pfandbriefanstalt. Der Bundeskanzler
Adenauer
§ 3
Die Deutsche Pfandbriefanstalt untersteht als Der Bundesminister der Finanzen
bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Schäffer
Rechts der Aufsicht des zuständigen Bundesministers.
Der Bundesminister für Wirtschaft
§ 4 Ludwig Erhard
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 Der Bundesminister für Wohnungsbau
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Dr. P re usk er
Zweites Gesetz zur Änderung
des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West).
Vom 19. Dezember 1954.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Artikel 2
rates das folgende Gesetz beschlossen: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Artikel 1 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Das Gesetz zur Förderung der Wirtschaft von
Berlin (West) in der Fassung vom 9. September 1952 Artikel 3
(Bundesgesetzbl. I S. 621} und in der Fassung des Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Gesetzes vom 15. April 1953 (Bundesgesetzbl. I dung in Kraft.
S. 117} wird wie folgt geändert:
1. § 6 erhält die nachstehende Fassung:
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
,,§ 6
Die Vergünstigungen nach § 3 werden nicht Bonn/Lörrach, den 19. Dezember 1954.
gewährt für den Erwerb von Originalwerken der Der Bundespräsident
Plastik, Malerei und Graphik nicht mehr leben- Theodor Heuss
der Künstler, von Gebrauchtwaren, Antiquitäten,
Briefmarken, von Gold und Goldlegierungen in Der Bundeskanzler
Form von Roh- und Halbmaterial sowie für den Adenauer
Erwerb von Gegenständen, die in § 7 Abs. 2 Nr. 2 Für den Bundesminister der Finanzen
des Umsatzsteuergesetzes genannt sind." Der Bundesminister
2. In § 15 Abs. 2 Nr. 1 und 2 wird die Zahl 111954" für wirtschaftliche Zusammenarbeit
jeweils durch 111957" ersetzt. Blücher
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1954 439
Gesetz
zur Oberleitung der Beteiligung des ehemaligen Landes Preußen
am Grundkapital der Deutschen Piandbrieianstalt auf den Bund.
Vom 16. Dezember 1954.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 5
rates das folgende Gesetz beschlossen: Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des zwei-
ten Kalendermonats nach seiner Verkündung in
§ 1 Kraft.
Die Beteiligung des ehemaligen Landes Preußen
am Grundkapital der Deutschen Pfandbriefanstalt
(ehemals Preußischen Landespfandbriefanstalt) geht Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf den Bund
über.
§ 2
Bonn, den 16. Dezember 1954.
Der Bund erstattet den Ländern die von ihnen
Der Bundespräsident
für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Gesetzes
zu leistenden Aufwendungen (Zinsen und etwaige Theodor Heuss
Tilgungsraten) für die Ausgleichsforderungen der
Deutschen Pfandbriefanstalt. Der Bundeskanzler
Adenauer
§ 3
Die Deutsche Pfandbriefanstalt untersteht als Der Bundesminister der Finanzen
bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Schäffer
Rechts der Aufsicht des zuständigen Bundesministers.
Der Bundesminister für Wirtschaft
§ 4 Ludwig Erhard
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 Der Bundesminister für Wohnungsbau
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Dr. P re usk er
Zweites Gesetz zur Änderung
des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West).
Vom 19. Dezember 1954.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Artikel 2
rates das folgende Gesetz beschlossen: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Artikel 1 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Das Gesetz zur Förderung der Wirtschaft von
Berlin (West) in der Fassung vom 9. September 1952 Artikel 3
(Bundesgesetzbl. I S. 621} und in der Fassung des Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Gesetzes vom 15. April 1953 (Bundesgesetzbl. I dung in Kraft.
S. 117} wird wie folgt geändert:
1. § 6 erhält die nachstehende Fassung:
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
,,§ 6
Die Vergünstigungen nach § 3 werden nicht Bonn/Lörrach, den 19. Dezember 1954.
gewährt für den Erwerb von Originalwerken der Der Bundespräsident
Plastik, Malerei und Graphik nicht mehr leben- Theodor Heuss
der Künstler, von Gebrauchtwaren, Antiquitäten,
Briefmarken, von Gold und Goldlegierungen in Der Bundeskanzler
Form von Roh- und Halbmaterial sowie für den Adenauer
Erwerb von Gegenständen, die in § 7 Abs. 2 Nr. 2 Für den Bundesminister der Finanzen
des Umsatzsteuergesetzes genannt sind." Der Bundesminister
2. In § 15 Abs. 2 Nr. 1 und 2 wird die Zahl 111954" für wirtschaftliche Zusammenarbeit
jeweils durch 111957" ersetzt. Blücher
440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Erste Verordnung
zur Durchführung des Bundesevakuiertengesetzes.
Vom 20. Dezember 1954.
Auf Grund des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Bundes- § 2
evakuiertengesetzes vom 14. Juli 1953 (Bundesge- Wer glaubhaft macht, daß er ohne Verschulden
setzbl. I S. 586) verordnet die Bundesregierung mit verhindert gewesen ist, die in § 1 vorgesehene Frist
Zustimmung des Bundesrates: einzuhalten, kann die Erklärung des Rückkehrwillens
§ 1 unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses
nachholen.
(1) Die Erklärung des Rückkehrwillens nach § 2
Abs. 1 Satz 1 des Bundesevakuiertengesetzes vom § 3
14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 586) ist binnen drei Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
Monaten abzugeben. Die Frist beginnt mit Ablauf 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
des Monats, in dem diese Verordnung in Kraft tritt. mit § 23 des Bundesevakuiertengesetzes vom 14. Juli
(2) Für Evakuierte, die Heimkehrer nach den §§ 1 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 586) gilt diese Rechtsver-
und 1 a des Heimkehrergesetzes vom 19. Juni 1950 ordnung auch im Land Berlin.
(Bundesgesetzbl. S. 221) in der Fassung vom 30. Ok-
tober 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 875) und vom § 4
17. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 931) sind und
erst nach dem 30. September 1954 im Geltungsbereich Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
• dieser Verordnung Aufenthalt genommen haben kündung in Kraft.
oder nehmen, beträgt die Frist des Absatzes 1 sechs
Bonn, den 20. Dezember 1954.
Monate. Die Frist beginnt für die Heimkehrer, die
zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits Der Bundeskanzler
Aufenthalt in ihrem Geltungsbereich genommen Adenauer
haben, mit dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt, im
übrigen mit Ablauf des Monats, in dem der Heim- Der Bundesminister für Vertriebene,
kehrer im Geltungsbereich dieser Verordnung Auf- Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
enthalt genommen hat oder nimmt. Dr. Oberländer
Verordnung über die Erlaubnis
zur Errichtung und zum Betrieb von Dampfkesselanlagen.
Vom 20. Dezember 1954.
Auf Grund des § 24 Abs. 1 der Gewerbeordnung § 3
in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Die auf Grund oder zum Vollzug des § 24 der Ge-
Titel I bis IV, VII und X der Gewerbeordnung vom werbeordnung auf dem Gebiet des Dampfkessel-
29. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1459) ver- wesens erlassenen, am 30. November 1953 gelten-
ordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des den Vorschriften sind weiter anzuwenden.
Bundesrates:
§ 1 § 4
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Dampf- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
kesselanlagen (§ 24 der Gewerbeordnung) sowie die lei tungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Vornahme von wesentlichen Änderungen an be- blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel VII des Ge-
stehenden Dampfkesselanlagen bedürfen der Er- setzes zur Änderung der Titel I bis IV, VII und X
laubnis der zuständigen Behörde. der Gewerbeordnung vom 29. September 1953 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1459) auch im Land Berlin.
(2) Für den Betrieb von Dampfkesselanlagen, die
entsprechend einer vor dem Inkrafttreten dieser § 5
Verordr:ung erteilten Genehmigung betrieben wer-
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
den, ist eine Erlaubnis nicht erforderlich.
kündung in Kraft.
§ 2 Bonn, den 20. Dezember 1954.
Ist eine Dampfkesselanlage vor dem Inkrafttreten Der Bundeskanzler
dieser Verordnung ohne Genehmigung in Betrieb Adenauer
genommen oder wesentlich verändert worden, so Der Bundesminister für Arbeit
hat der Betreiber innerhalb von vier Wochen nach Anton Storch
dem Inkrafttreten die Erlaubnis für den Betrieb der
Der Bundesminister für Wirtschaft
Anlage zu beantragen, falls ein Antrag noch nicht
gestellt ist. Bei fristgerecht gestelltem Antrag darf Ludwig Erhard
die Anlage weiter betrieben werden, bis über den Der Bundesminister für Verkehr
Antrag entschieden ist. Seebohm
440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Erste Verordnung
zur Durchführung des Bundesevakuiertengesetzes.
Vom 20. Dezember 1954.
Auf Grund des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Bundes- § 2
evakuiertengesetzes vom 14. Juli 1953 (Bundesge- Wer glaubhaft macht, daß er ohne Verschulden
setzbl. I S. 586) verordnet die Bundesregierung mit verhindert gewesen ist, die in § 1 vorgesehene Frist
Zustimmung des Bundesrates: einzuhalten, kann die Erklärung des Rückkehrwillens
§ 1 unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses
nachholen.
(1) Die Erklärung des Rückkehrwillens nach § 2
Abs. 1 Satz 1 des Bundesevakuiertengesetzes vom § 3
14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 586) ist binnen drei Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
Monaten abzugeben. Die Frist beginnt mit Ablauf 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
des Monats, in dem diese Verordnung in Kraft tritt. mit § 23 des Bundesevakuiertengesetzes vom 14. Juli
(2) Für Evakuierte, die Heimkehrer nach den §§ 1 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 586) gilt diese Rechtsver-
und 1 a des Heimkehrergesetzes vom 19. Juni 1950 ordnung auch im Land Berlin.
(Bundesgesetzbl. S. 221) in der Fassung vom 30. Ok-
tober 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 875) und vom § 4
17. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 931) sind und
erst nach dem 30. September 1954 im Geltungsbereich Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
• dieser Verordnung Aufenthalt genommen haben kündung in Kraft.
oder nehmen, beträgt die Frist des Absatzes 1 sechs
Bonn, den 20. Dezember 1954.
Monate. Die Frist beginnt für die Heimkehrer, die
zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits Der Bundeskanzler
Aufenthalt in ihrem Geltungsbereich genommen Adenauer
haben, mit dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt, im
übrigen mit Ablauf des Monats, in dem der Heim- Der Bundesminister für Vertriebene,
kehrer im Geltungsbereich dieser Verordnung Auf- Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
enthalt genommen hat oder nimmt. Dr. Oberländer
Verordnung über die Erlaubnis
zur Errichtung und zum Betrieb von Dampfkesselanlagen.
Vom 20. Dezember 1954.
Auf Grund des § 24 Abs. 1 der Gewerbeordnung § 3
in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Die auf Grund oder zum Vollzug des § 24 der Ge-
Titel I bis IV, VII und X der Gewerbeordnung vom werbeordnung auf dem Gebiet des Dampfkessel-
29. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1459) ver- wesens erlassenen, am 30. November 1953 gelten-
ordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des den Vorschriften sind weiter anzuwenden.
Bundesrates:
§ 1 § 4
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Dampf- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
kesselanlagen (§ 24 der Gewerbeordnung) sowie die lei tungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Vornahme von wesentlichen Änderungen an be- blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel VII des Ge-
stehenden Dampfkesselanlagen bedürfen der Er- setzes zur Änderung der Titel I bis IV, VII und X
laubnis der zuständigen Behörde. der Gewerbeordnung vom 29. September 1953 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1459) auch im Land Berlin.
(2) Für den Betrieb von Dampfkesselanlagen, die
entsprechend einer vor dem Inkrafttreten dieser § 5
Verordr:ung erteilten Genehmigung betrieben wer-
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
den, ist eine Erlaubnis nicht erforderlich.
kündung in Kraft.
§ 2 Bonn, den 20. Dezember 1954.
Ist eine Dampfkesselanlage vor dem Inkrafttreten Der Bundeskanzler
dieser Verordnung ohne Genehmigung in Betrieb Adenauer
genommen oder wesentlich verändert worden, so Der Bundesminister für Arbeit
hat der Betreiber innerhalb von vier Wochen nach Anton Storch
dem Inkrafttreten die Erlaubnis für den Betrieb der
Der Bundesminister für Wirtschaft
Anlage zu beantragen, falls ein Antrag noch nicht
gestellt ist. Bei fristgerecht gestelltem Antrag darf Ludwig Erhard
die Anlage weiter betrieben werden, bis über den Der Bundesminister für Verkehr
Antrag entschieden ist. Seebohm
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1954 441
Bekanntmachung
der Neufassung des Einkommensteuergesetzes.
Vom 21. Dezember 1954.
Auf Grund des § 51 Abs. 2 des Einkommensteuer-
gesetzes in der Fassung vom 15. September 1953
(Bundesgesetzbl. I S. 1355) wird nachstehend der
Wortlaut des Einkommensteuergesetzes unter Be-
rücksichtigung des Gesetzes zur Neuordnung von
Steuern vom 16. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I
S. 373) bekanntgemacht.
Bonn, den 21. Dezember 1954.
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Hartmann
Einkommensteuergesetz
in der Fassung vom 21. Dezember 1954
(EStG 1955).
L Steuerpflicht Einkünfte, die in zum Inland gehörenden Gebieten
außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes
§ 1
und von Berlin (West) bezogen worden sind, außer
(1) Natürliche Personen, die im Inland einen Ansatz, wenn in diesen Gebieten Personen, die
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ha- ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im
ben, sind vorbehaltlich des Absatzes 3 unbeschränkt Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin
einkommensteuerpflichtig. Die unbeschränkte Ein- (West) haben, als beschränkt einkommensteuer-
kommensteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Ein- pflichtig behandelt werden.
künfte. (3) Der Einkommensteuer unterliegen nur
(2) Natürliche Personen, die im Inland weder 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
haben., sind beschränkt einkommensteuerpflichtig 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
mit inländischen Einkünften im Sinn des § 49. 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für natürliche Per- 5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,
sonen, die weder einen Wohnsitz noch ihren ge- 6. Einkünfte aus Vermietung und Verpach-
wöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des tung,
Grundgesetzes und in Berlin (West), aber einen 7. sonstige Einkünfte im Sinn des § 22.
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen
einem zum Inland gehörenden Gebiet haben, in dem Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.
Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufent- (4) Einkünfte im Sinn des Absatzes 3 sind
halt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in 1. bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbe-
Berlin (West) als beschränkt einkommensteuer- betrieb und selbständiger Arbeit der Ge-
pflichtig behandelt werden. winn (§§ 4 bis 7 e),
2. bei den anderen Einkunftsarten der Uber-
II. Einkommen schuß der Einnahmen über die Werbungs-
kosten (§§ 8, 9 und 9 a).
1. Einkunftsarten, Einkünfte, (5) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbe-
Dinkommen treibenden ist der Gewinn na-ch dem Wirtschaftsjahr
§ 2 zu ermitteln. Wirtschaftsjahr ist
1. bei Land- und Forstwirten der Zeitraum
(1) Die Einkommensteuer bemißt sich nach dem
vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Durch Rechts-
Einkommen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines
verordnung kann für einzelne Gruppen von
Kalenderjahrs bezogen hat.
Land- und Forstwirten ein anderer Zeitraum
(2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der Ein- bestimmt werden, wenn das aus wirtschaft-
künfte aus den in Absatz 3 bezeichneten Einkunfts- lichen Gründen erforderlich ist;
arten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus ein- 2. bei Gewerbetreibenden, deren Firma im
zelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Handelsregister eingetragen ist, der Zeit-
Sonderausgaben (§§ 10 bis 10 d). Bei der Ermittlung raum, für den sie regelmäßig Abschlüsse
des Einkommens bleiben die in § 49 bezeic,hneten machen;
442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
3. bei anderen Gewerbetreibenden das Ka- zum Tragen oder Bereithalten von Dienst-
lenderjahr. Sind sie gleichzeitig buch- kleidung Verpflichteten und für dienstlich
führende Land- und Forstwirte, so können notwendige Kleidungsstücke der Vollzugs-
sie mit Zustimmung des Finanzamts den beamten der Kriminalpolizei,
nach Ziffer 1 maßgebenden Zeitraum als c) Verpflegungs- und Beköstigungszuschüsse
Wirtschaftsjahr für den Gewerbebetrieb und der Geldwert der im Einsatz unentgelt-
bestimmen, wenn sie für den Gewerbe- lich abgegebenen Verpflegung,
betrieb Bücher führen und für diesen Zeit- d) der Geldwert der freien ärztlichen Behand-
raum regelmäßig Abschlüsse machen. lung, der freien Krankenhauspflege, des
(6) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbe- freien Gebrauchs von Kur- und Heilmitteln
treibenden, deren Wirtschaftsjahr vom Kalender- und der freien ärztlichen Behandlung er-
jahr abweicht, ist der Gewinn aus Land- und Forst- krankter Ehef~auen und unterhaltsberech-
wirtschaft oder aus Gewerbebetrieb bei der Ermitt- tigter Kinder;
lung des Einkommens in folgender Weise zu berück- 5. Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschrif-
sichtigen: ten aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber
1. Bei Land- und Forstwirten ist der Gewinn an Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene
des Wirtschaftsjahrs auf das Kalenderjahr, und ihnen gleichgestellte Personen gezahlt
in dem das Wirtschaftsjahr beginnt, und werden, soweit es sich nicht um Bezüge han-
auf das Kalenderjahr, in dem das Wirt- delt, die auf Grund der Dienstzeit gewährt wer-
schaftsjahr endet, entsprechend dem zeit- den;
lichen Anteil aufzuteilen; 6. Ausgleichsleistungen nach dem Lastenaus-
2. bei Gewerbetreibenden ist der Gewinn des gleichsgesetz;
V✓irtschaftsjahrs auf das Kalenderjahr, in
dem das Wirtschaftsjahr beginnt, und auf 7. Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Lei-
stungen im Heilverfahren, die auf Grund ge-
das Kalenderjahr, in dem das Wirtschafts-
jahr endet, entsprechend dem Verhältnis setzlicher Vorschriften zur Wiedergutmachung
nationalsozialistischen Unrechts gewährt wer-
der gesamten im Wirtschaftsjahr erzielten
und auf das jeweilige Kalenderjahr entfal- den. Die Steuerpflicht von Bezügen aus einem
lenden Umsätze aufzuteilen. aus Wiedergutmachungsgründen neu begrün-
deten oder wieder begründeten Dienstverhält-
Bei der Aufteilung sind die mit einem ermäßigten
nis sowie von Bezügen aus einem früheren
Steuersatz nach § 34 Abs. 2 Ziff. 1 zu versteuernden
Dienstverhältnis, die aus Wiedergutmachungs-
Veräußerungsgewinne auszuscheiden und dem Ge- gründen neu gewährt oder wieder gewährt
winn des Kalenderjahrs hinzuzurechnen, in dem
werden, bleibt unberührt;
diese Veräußerungsgewinne entstanden sind. Bei
Feststellung des Verhältnisses der Umsätze nach 8. Entschädigungen auf Grund arbeitsrechtlicher
Ziffer 2 bleiben die mit dem Veräußerungsgewinn Vorschriften wegen Entlassung aus einem
zusammenhängenden Umsätze außer Betracht. Dienstverhältnis;
9. Ubergangsgelder und Ubergangsbeihilf en auf
2. Steuerfreie Einnahmen Grund gesetzlicher Vorschriften wegen Entlas-
sung aus einem Dienstverhältnis;
§ 3
Steuerfrei sind 10. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mit-
1. Leistungen aus einer Krankenversicherung und teln einer öffentlichen Stiftung, die wegen
aus der gesetzlichen Unfallversicherung sowie Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem
Sachleistungen aus der gesetzlichen Rentenver- Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder
sicherung der Arbeiter und Angestellten und Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst un-
aus der Knappschaftsversicherung; mittelbar zu fördern. Darunter fallen nicht
Kinderzuschläge und Kinderbeihilfen, die auf
2. die gesetzliche versicherungsrnäßige Arbeits-
Grund der Besoldungsgesetze, besonderer Ta-
losenunterstützung, die gesetzliche Arbeits-
rife oder ähnlicher Vorschriften gewährt wer-
losenfürsorge und die gesetzliche Kurzarbeiter-
den;
unterstützung;
3. Kapitalabfindungen auf Grund der gesetzlichen· 11. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Auf-
Rentenversicherung der Arbeiter und der An- wandsentschädigungen und Reisekosten. Da-
gestellten, aus der Knappschaftsversicherung gegen sind Entschädigungen, die für Verdienst-
und auf Grund der Beamten-(pensions-)gesetze; ausfall und Zeitverlust gezahlt werden, steuer-
pflichtig;
4. bei Angehörigen des Bundesgrenzschutzes, der
Bereitschaftspolizei der Länder und der Voll- 12. Vorzugsrenten auf Grund des Gesetzes über
zugspolizei der Länder und Gemeinden und bei die Ablösung -öffentlicher Anleihen;
Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei des Bun- 13. Heiratsbeihilfen und Geburtsbeihilfen, die an
des, der Länder und Gemeinden Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber gezahlt
a) der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen werden. Ubersteigt die Heiratsbeihilfe den Be-
überlassenen Dienstkleidung, trag von 500 Deutsche Mark, die Geburts-
b) Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsent- beihilfe den Betrag von 300 Deutsche Mark, so
schädigungen für die Dienstkleidung der ist der übersteigende Betrag steuerpflichtig;
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1954 443
14. andere besondere Zuwendungen des Arbeit- nach dem 26. Juni 1952 - bis zum 17. De-
gebers an den Arbeitnehmer, z.B. Jubiläums- zember 1952 im Geltungsbereich des Grund-
geschenke, nach näherer Maßgabe einer Rechts- gesetzes 9der in Berlin (West) ausgegeben
verordnung, soweit es aus sozialen Gründen und nach dem Gesetz über den Kapital-
geboten erscheint, die Zuwendungen ganz oder verkehr vom 2. September 1949 (WiGBl.
teilweise steuerfrei zu belassen; S. 305) genehmigt worden sind. Die Steuer-
freiheit bezieht sich auch auf Zinsen aus
15. Weihnachtszuwendungen (Neujahrszuwendun- vor dem 21. Juni 1948 - in Berlin (West)
gen) des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, vor dem 25. Juni 1948 - außerhalb des
soweit sie im einzelnen Fall insgesamt Geltungsbereichs des Grundgesetzes und
100 Deutsche Mark nicht übersteigen. Weih- von Berlin (West) ausgegebepen festver-
nachtszuwendungen (Neu j ahrszu wend ungen) zinslichen Wertpapieren
sind Zuwendungen in Geld, die in der Zeit vom
a) von Geldinstituten, die nach § 3 der
15. November eines Kalenderjahrs bis zum
35. Durchführungsverordnung zum Um-
15. J~nuar des folgenden Kalenderjahrs aus An-
stellungsgesetz (Offentlicher Anzeiger
laß des Weihnachtsfestes (Neujahrstags) ge-
zahlt werden; Nr. 83 vom 13. September 1949) bis zum
17. Dezember 1952 als verlagert an-
16. das Aufgeld für ein an die Bank für Vertriebene erkannt worden sind oder vor dem
und Geschädigte (Lastenausgleichsbank) zu-. 21. Juni 1948 ihren Sitz in den Geltungs-
gunsten des Ausgleichsfonds (§ 5 des Lasten- bereich des Grundgesetzes oder vor dem
ausgleichsgesetzes) gegebenes Darlehen, wenn 25. Juni 1948 nach Berlin (West) verlegt
das Darlehen nach § 7 f des Gesetzes in der haben,
Fassung vom 15. September 1953 (Bundes- b) von anderen Unternehmen, die ihren
gesetzbl. I S. 1355) im Jahr der Hingabe als Be- Sitz in den Geltungsbereich des Grund-
triebsausgabe abzugsfähig war; gesetzes oder nach· Berlin (West) ver-
17. Entschädigungen auf Grund des Gesetzes über legt haben und auf deren Emissionen
die Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegs- § 1 des Gesetzes zur Bereinigung des
gefangener. Wertpapierwesens (Wertpapierbereini-
§ 3a gungsgesetz) vom 19. August 1949
(WiGBl. S. 295) - in Berlin (West) § 1
Steuerbefreiung bestimmter Zinsen
des Gesetzes zur Bereinigung des Wert-
(1) Steuerfrei sind papierwesens (Wertpapierbereinigungs-
1. Zinsen aus im Geltungsbereich des Grund- gesetz) vom 26. September 1949 (Ver-
gesetzes oder in Berlin (West) ausgegebe- ordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I
nen Pfandbriefen und Kommunalschuldver- S. 346) - anzuwenden ist.
schreibungen, wenn die Erlöse aus diesen Die Steuerfreiheit gilt nicht für Zinsen aus
Wertpapieren mindestens zu 90 vom Hun- Industrieobligationen, die nach dem 20. Juni
dert zur Finanzierung des sozialen Woh- 1948 - in Berlin (West) nach dem 24. Ju.1i
nungsbaues und der durch ihn bedingten 1948 - ausgegeben worden sind und nicht
Kosten der Aufschließungsmaßnahmen und für Zinsen aus Wandelanleihen und Ge-
Gemeinschaftseinrichtungen bestimmt sind; winnobligationen. Sie gilt jedoch für Zin-
2. Zinsen aus sen aus vor dem 1. Januar 1952 ausge-
gebenen Industrieobligationen (ausgenom-
a) festverzinslichen Schuldverschreibungen
men Wandelanleihen und Gewinnobliga-
des Bundes und aus Schatzanweisungen
tionen). soweit und nachdem der Zinssatz
des Bundes mit einer Laufzeit von min-
auf 5,5 vom Hundert ermäßigt worden ist;
destens drei Jahren,
4. Zinsen aus nach dem 31. März 1952 - in
b) festverzinslichen Schuldverschreibungen
Berlin (West) nach dem 26. Juni 1952 -
der Länder und aus Schatzanweisungen
im Geltungsbereich des Grundgesetzeß oder
der Länder mit einer Laufzeit von min-
in Berlin (West) ausgegebenen festverzins-
destens drei Jahren, wenn der Ausschuß
lichen Wertpapieren, wenn der Verwen-
für Kapitalverkehr (§ 6 des Gesetzes
dungszweck des Erlöses nach Anhörung
über den Kapitalverkehr vom 2. Sep-
des Ausschusses für Kapitalverkehr (§ 6
tember 1949 - WiGBl. S. 305 -) fest- des Gesetzes über den Kapitalverkehr vom
gestellt hat, daß die vorgesehenen Aus-
2. September 1949 - WiGBl. S. 305 -)
gabebedingungen das Kurs- und Zins- durch Rechtsverordnung als besonders för-
gefüge am Kapitalmarkt nicht stören;
derungswürdig anerkannt worden ist. Eine
3. Zinsen aus vor dem 1. April 1952 - in Anerkennung darf nur erfolgen, wenn eine
Berlin (West) vor dem 27. Juni 1952 - im Ausgabe für den vorgesehenen Verwen-
Geltungsbereich des Grundgesetzes oder dungszweck zu den üblichen Bedingungen
in Berlin (West) ausgegebenen festverzins- am Kapitalmarkt nicht möglich ist und
lichen Wertpapieren (ausgenommen Na- wenn der Kapitalverkehrsausschuß fest-
mensschuldverschreibungen) und aus fest- gestellt hat, daß durch die Ausgabe das
verzinslichen Wertpapieren, die in der Zeit Kurs- und Zinsgefüge am Kapitalmarkt
nach dem 31. März 1952 - in Berlin (West) nicht gestört wird.
444 Bundesgesetzblatt, .Jahrgang 1954, Teil I
(2) Eine Anleihe gilt im Sinn des Absatzes 1 als machen, können als Gewinn den Dberschuß der Be-
ausgegeben, wenn mindestens ein Wertpapier der triebseinnahmen über die Betriebsausgaben (Ab-
Anleihe veräußert worden ist. satz 4) ansetzen. Die Vorschriften über die Abset-
(3) Die Steuerfreiheit der Zinsen aus den im zung für Abnutzung oder Substanzverringerung
Absatz 1 bezeichneten Anleihen wird durch eine (§ 7) sind zu befolgen.
Anderung des Ausgabekurses der Anleihe nicht (4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die
berührt, wenn der Bundesminister für Wirtschaft durch den Betrieb veranlaßt sind. Berühren Betriebs-
im Einvernehmen mit dem Bundesminister der ausgaben im Sinn des Satzes 1 die Lebensführung
Finanzen die Anderung genehmigt hat. des Steuerpflichtigen oder anderer Personen, so
(4) Die Vorschriften des Absatzes 1 Ziffern 1, 2 scheiden die Aufwendungen bei der Gewinnermitt-
und 4 gelten für Zinsen aus Anleihen im Sinn des lung insoweit aus, als sie unter Berücksichtigung
Absatzes 1 Ziffern 1, 2 und 4, die vor dem 1. Januar der Verkehrsmµfas,sung als unangemessen anzu-
1955 ausgegeben worden sind. sehen sind. § 12 Ziff. 1 bleibt unberührt.
§ 3b § 5
Steuerbefreiung bestimmter Gewinnanteile Gewinn bei Vollkaufleuten und bei
bestimmten anderen Gewerbetreibenden
Steuerfrei sind die vor dem 1. Januar 1959 fällig
gewordenen Gewinnanteile und sonstigen Bezüge Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetz-
aus Anteilen an Wohnungsunternehmen, solange licher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu füh-
diese nach dem Gesetz über die Gemeinnützigkeit ren und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die
im Wohnungswesen vom 29. Februar 1940 (Reichs- ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und
gesetzbl. I S. 438) und den dieses Gesetz ergänzen- regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den Schluß
den Vorschriften als gemeinnützig anerkannt sind. des Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen anzu-
setzen (§ 4 Abs. 1 Satz 1), das nach den handels-
rechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchfüh- ·
rung auszuweisen ist. Die Vorschriften über die
3. Gewinn
Entnahmen und die Einlagen (§ 4 Abs. 1), über die
§ 4 Zulässigkeit der Bilanzänderung (§ 4 Abs. 2), über
Gewinnbegriff im allgemeinen die Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4), über die Bewer-
tung (§§ 6, 6 a) und über die Absetzung für Abnut-
(1) Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen zung oder Substanzverringerung (§ 7) sind zu befol-
dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschafts- gen.
jahrs und dem Betriebsvermögen am Schluß des
vorangegangenen Wirtschaftsjahrs, vermehrt um § 6
den Wert der Entnahmen und vermindert um den Bewertung
Wert der Einlagen. Entnahmen sind alle Wirt-
schaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, (1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschafts-
güter, die dem Betrieb dienen, gilt das Folgende:
Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige
dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für 1. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirt- die der Abnutzung unterliegen, sind mit
schaftsjahrs entnommen hat. Einlagen sind alle den Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige vermindert um die Absetzungen für Ab-
Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Be- nutzung nach § 7, anzusetzen. Ist der Teil-
trieb im Laufe des Wirtschaftsjahrs zugeführt hat. wert niedriger, so kann dieser angesetzt
Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschrif- werden. Teilwert ist der Betrag, den ein
ten über die Betriebsausgaben (Absatz 4), über die Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen
Bewertung (§§ 6, 6 a) und über die Absetzung für des Gesamtkaufpreises für das einzelne
Abnutzung oder Substanzverringerung (§ 7) zu be- Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist
folgen. Der Wert des Grund und Bodens, der zum davon auszugehen, daß der Erwerber den
Anlagevermögen gehört, bleibt außer Ansatz. Betrieb fortführt. Bei Wirtschaftsgütern,
die bereits am Schluß des vorangegange-
(2) Der Steuerpflichtige darf die Vermögensüber- nen Wirtschaftsjahrs zum Anlagevermögen
sicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim des Steuerpflichtigen gehört haben, darf
Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ord- der Bilanzansatz nicht· über den letzten
nungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Bilanzansatz hinausgehen.
Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht. Dar-
2. Andere als die in Ziffer t bezeichneten
über hinaus ist eine Anderung der Vermögensüber-
Wirtschaftsgüter des Betriebs (Grund und
sicht (Bilanz) nur mit Zustimmung des Finanzamts,
Boden, Beteiligungen, Geschäfts- oder Fir-
im Rechtsmittelverfahren mit Zustimmung der
menwert, Umlaufsvermögen) sind mit den
Rechtsmittelbehörde zulässig.
Anschaffungs- oder Herstellungskosten an-
(3) Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetz- zusetzen. Statt der Anschaffungs- oder Her-
licher ,vorschriften verpfliehtet sind, Bücher zu füh- stellungskosten kann der niedrigere Teil-
ren und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die wert (Ziffer 1 Satz 3) angesetzt werden.
auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1954 445
Schluß des vorangegangenen Wirtschafts- matischen Barwert d_er künftigen Pensionsleistun-
jahrs zum Betrhbsvermögen gehört haben, gen und einer nach den Grundsätzen der Sätze 1
kann der Steuerpflichtige in den folgenden und 2 für den Bilanzstichtag des vorangegangenen
Wirtschaftsjahren den Teilwert auch dann Wirtschaftsjahrs berechneten Rückstellung ergibt.
ansetzen, wenn er höher ist als der letzte
Bilanzansatz; es dürfen jedoch höchstens
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten § 7
angesetzt werden. Bei land- und forstwirt- Absetzung für Abnutzung
schaftlichen Betrieben ist auch der Ansatz oder Substanzverringerung
des höheren Teilwerts zulässig, wenn das
den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buch- (1) Bei Gebäuden und sonstigen Wirtschafts-
führung entspricht. gütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den
3. Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich
Anwendung der Vorschriften der Ziffer 2 erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als
anzusetzen. einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil
4. Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzu-
für seinen Haushalt oder für andere be- setzen, der bei Verteilung dieser Kosten auf die Ge-
triebsfremde Zwecke sind mit dem Teilwert samtdauer der Verwendung' oder Nutzung auf ein
anzusetzen. Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung). Die Ab-
setzung bemißt sich hierbei nach der betriebs-
5. Einlagen sind mit dem Teilwert für den
gewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts.
Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen; sie
Absetzungen für außergewöhnliche technische oder
sind jedoch höchstens mit den tatsächlichen
wirtschaftli~he Abnutzung sind zulässig.
Anschaffungs- oder Herstellungskosten an-
zusetzen, wenn das zugeführte Wirtschafts- (2) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und
gut innerhalb der letzten drei Jahre vor anderen Betrü~ben, die einen Verbrauch der Sub-
dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft stanz mit sich bringen, ist auf die Absetzungen für
oder hergestellt worden ist. Substanzverringerung Absatz 1 entsprechend anzu-
6. Bei Eröffnung eines Betriebs oder entgelt- wenden.
lichem Erwerb eines Betriebs sind die Wirt-
schaftsgüter mit dem Teilwert, höchstens § 7a
jedoch mit den tatsächlichen Anschaffungs-
Bewertungsfreiheit für bewegliche Wirtschaftsgüter
oder Herstellungskosten anzusetzen.
(2) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund (1) Steuerpflichtige, die
ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, können 1. auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von be- zur Inanspruchnahme von Rechten und
weglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, Vergünstigungen berechtigt sind oder
die der Abnutzung unterliegen und die einer selb-
2. aus Gründen der Rasse, Religion, Nationa-
ständigen Bewertung und Nutzung fähig sind, im
lität, Weltanschauung oder politischer Geg-
Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller
Höhe als Betriebsausgaben absetzen, wenn die nerschaft gegen den Nationalsozialismus
Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das verfolgt worden sind,
einzelne Wirtschaftsgut 600 Deutsche Mark nicht ihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und
übersteigen. den Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchfüh-
rung ermitteln, können für die abnutzbaren beweg-
§ 6a lichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens neben
Rückstellung für Pensionsanwartschaften der nach § 7 von den Anschaffungs- oder Herstel-
1ungskosten zu bemessenden Absetzung für Ab-
Eine Rückstellung für Pensionsanwartschaften
nutzung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung
(Versorgungsansprüche von Personen, bei denen
und in dem darauffolgenden Jahr bis zu insgesamt
der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist) darf
50 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstel-
im Wirtschaftsjahr den Gewinn nur bis zur Höhe
lungskosten, höchstens jedoch für alle in Betracht
des Betrags mindern, der auf das Wirtschaftsjahr
kommenden Wirtschaftsgüter eines Unternehmens
entfällt, wenn die Rückstellung nach versicherungs-
bis zu 100 000 Deutsche Mark jährlich abschreiben.
mathematischen Grundsätzen gleichmäßig auf· die
Die Absetzung für Abnutzung in den folgenden Jah-
Zeit von der Entstehung der Pensionsverpflichtung
ren bemißt sich nach dem dann noch vorhandenen
(Pensionszusage) bis zu dem vertraglich vorgesehe-
Restwert und der Restnutzungsdauer der einzelnen
nen Eintritt des Versorgungsfalls ·verteilt wird. Als
Wirtschaftsgüter, für die Bewertungsfreiheit nach
Rechnungszinsfuß sind mindestens 3½ vom Hundert
Satz 1 in Anspruch genommen worden ist.
zugrunde zu legen. In dem Wirtschaftsjahr, in dem
der Versorgungsfall eintrit' oder die aus der Pen- (2) Die Bewertungsfreiheit nach Absatz 1 kann
sionszusage berechtigte Person ihre Tätigkeit für nur für diejenigen abnutzbaren beweglichen Wirt-
den Steuerpflichtigen unter Beibehaltung des Ver- schaftsgüter des Anlagevermögens in Anspruch ge-
sorgungsanspruchs beendet, darf die Rückstellung nommen werden, die bis zum 31. Dezember 1956 an-
den Gewinn bis zu dem Betrag mindern, der sich geschafft oder hergestellt worden sind. Bei Wirt-
als Unterschied zwischen dem versicherungsmathe- schaftsgütern, für die von der Bewertungsfreiheit
446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
nach Absatz 1 Gebrauch gemacht wird, sind die Ab- Dauerwohnrechts im Sinn des Zweiten Teils des
setzungen für Abnutzung nach § 7 in gleichen Jah- Wohnungseigentumsgesetzes, wenn der Dauer-
resbeträgen vorzunehmen. wohnberechtigte wirtschaftlich einem Wohnungs-
eigentümer gleichsteht.
§ 7b
§ 7c
Erhöhte Absetzungen für Wohngebäude
Förderung des Wohnungsbaues
(1) Bei Gebäuden, die
a) nach dem 31. Dezember 1948 *l, aber vor (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund
ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder
dem 1. Januar 1953 errichtet worden sind
nach § 5 ermitteln, können bei unverzinslichen, in
und zu mehr als 80 vom Hundert Wohn-
gleichen Jahresbeträgen zu tilgenden Darlehen, die
zwecken dienen oder
aus Mitteln des Betriebs zur Förderung des Baues
b) nach dem 31. Dezember 1952 errichtet wor- von Wohnungen gegeben werden, 25 vom Hundert
den sind und zu mehr als 662 /s vom Hun- des nach Absatz 4 berücksichtigungsfähigen Gesamt-
dert Wohnzwecken dienen, betrags der im Wirtschaftsjahr gegebenen Darlehen
können abweichend von § 7 im Jahr der Herstellung außerhalb der Bilanz vo:rr Gewinn abziehen. Das
und in dem darauffoigenden Jahr auf Antrag je gilt auch, wenn die Hingabe der Darlehen nicht
10 vom Hundert der Herstellungskosten abgesetzt durch den Betrieb veranlaßt worden ist. Die Dar-
werden. Ferner können in den darauffolgenden lehen sind in der Bilanz mit dem Wert anzusetzen,
zehn Jahren an Stelle der nach § 7 zu bemessenden der sich nach Abzug von Zwischenzinsen unter
Absetzung für Abnutzung jeweils bis zu 3 vom Hun- Berücksichtigung von Zinseszinsen vom Nennbetrag
dert der Herstellungskosten abgesetzt werden. Nach der Darlehen ergibt. Dabei ist von einem Zinssatz
Ablauf dieser zehn Jahre bemessen sich die Ab- von höchstens 5,5 vom Hundert auszugehen.
setzungen für Abnutzung nach dem dann noch vor-
(2) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach Durch-
handenen Restwert und der Restnutzungsdauer des
schnittsätzen oder nach § 4 Abs. 3 ermitteln, und
Gebäudes. Den Herstellungskosten eines Gebäudes
Steuerpflichtige, die keine Einkünfte im Sinn des
werden die Aufwendungen gleichgestellt, die nach
§ 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 3 haben, können bei unver-
dem 31. Dezember 1948 *) zum Wiederaufbau eines
zinslichen, in gleichen Jahresbeträgen zu tilgenden
durch Kriegseinwirkung ganz oder teilweise zer-
Darlehen zur Förderung des Baues von Wohnungen
störten Gebäudes gemacht werden, wenn dieses Ge-
25 vom Hundert des nach Absatz 4 berücksichti-
bäude ohne den Wiederaufbau nicht mehr oder nicht
gungsfähigen Gesamtbetrags der im Wirtschaftsjahr
mehr voll zu Wohnzwecken verwendet werden kann.
oder Kalenderjahr gegebenen Darlehen wie Be-
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten ent- triebsausgaben oder Werbungskosten abziehen.
sprechend für Aufwendungen, die nach dem 31. De- (3) Voraussetzung für die Anwendung der Vor-
zember 1949 für Zubauten, Ausbauten oder Umbau-
schriften der Absätze 1 und 2 ist, daß die Darlehen
ten an bestehenden Gebäuden gemacht worden sind,
1. eine Laufzeit von mindestens zehn Jahren
wenn die neu hergestellten Gebäudeteile zu mehr
als 80 vom Hundert Wohnzwecken dienen. haben,
2. nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem
(3) Bei Gebäuden im Sinn des Absatzes 1 Buch- 1. Januar 1959 an einen Bauherrn gegeben
stabe b, die im Rahmen der Kleinsiedlung. oder als werden,
Kaufeigenheime mit der Verpflichtung errichtet wor-
3. von dem Bauherrn unverzüglich und un-
den sind, sie an natürliche Personen zu Eigentum zu
mittelbar zur nachstelligen Finanzierung
übertragen, können die Absetzungen im Sinn des
oder Restfinanzierung des Baues von Woh-
Absatzes 1 (erhöhte Absetzungen) vom Ersterwer-
nungen im Sinn des § 7 Abs. 2 des Ersten:
ber vorgenommen werden, soweit der Bauherr nicht
Wohnungsbaugesetzes in der Fassung vom
selbst für die veräußerten Gebäude erhöhte Ab-
25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1047)
setzungen geltend gemacht hat. In diesen Fällen
treten an die Stelle der Herstellungskosten (Absatz 1 a) zur Benutzung durch Arbeitnehmer des
Satz 1) die Anschaffungskosten. Hat der Bauherr Steuerpflichtigen oder
für die veräußerten Gebäude keine erhöhten Ab- b) in Eigenheimen, KaU:feigenheimen, Klein-
setzungen vorgenommen, so tritt für den Erst- siedlungen oder als Wohnungen (Eigen-
erwerber an die Stelle des Jahrs der Herstellung tumswohnungen) im Sinn des Ersten
(Absatz 1 Satz 1) das Jahr des Ersterwerbs. Hat der Teils des Wohnungseigentumsgesetzes
Bauherr für die veräußerten Gebäude erhöhte Ab- oder
setzungen vorgenommen, so kann der Ersterwerber c) durch Wiederaufbau von durch Kriegs-
sie nur mit den Hundertsätzen und für den Zeitraum einwirkung ganz oder teilweise zer-
geltend machen, die für den Bauherrn ohne die Ver- störten Gebäuden
äußerung maßgebend gewesen wären. verwendet werden.
(4) Bei Gebäuden im Sinn des Absatzes 1 Buch- (4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind
stabe b gilt die Vorschrift des Absatzes 3 entspre- nur anzuwenden, wenn die Darlehen 7000 Deutsche
chend für den Ersterwerber einer Wohnung (Eigen- Mark für jede geförderte Wohnung nicht über-
tumswohnung) im Sinn des Ersten Teils oder eines steigen. Bei Darlehen, die zur Finanzierung des
•) Im Land Berlin: 31. Dezember 1049. Baues von Wohnungen in Eigenheimen, Kaufeigen-
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1954 447
heimen, Kleinsiedlungen oder von Wohnungen 2. aus Gründen der Rasse, Religion, Nationa-
(Eigentumswohnungen) im Sinn des Ersten Teils lität, Weltanschauung oder politischer Geg-
des Wohnungseigentumsgesetzes verwendet wer- nerschaft gegen den Nationalsozialismus
den, erhöht sich i;lieser Betrag auf 10 000 Deutsche verfolgt worden sind,
Mark. Bei Eigenheimen, Kaufeigenheimen und ihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und
Kleinsiedlungen mit zwei Wohnungen gilt diese den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 auf Grund
Erhöhung nur für Darlehen zur Finanzierung einer ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, können
der beiden Wohnungen. Darlehen, die zur Finan- bei Gebäuden, die im eigenen gewerblichen Betrieb
zierung des Baues von Wohnungen im Sinn des unmittelbar
Absatzes 3 Ziffer 3 Buchstaben b und c verwendet
a) der Fertigung oder
werden, dürfen bei der Ermittlung des nach Absatz 1
vom Gewinn abzuziehenden Betrags nur insoweit b) der Bearbeitung von zum Absatz be-
berücksichtigt werden, als sie 30 vom Hundert des stimmten Wirtschaftsgütern oder
Gewinns aus dem Betrieb nicht übersteigen, aus c) der Wiederherstellung von Wirtschafts-
dessen Mitteln die Darlehen gegeben worden sind. gütern oder
Das gilt nicht, wenn diese Wohnungen für Arbeit- d) ausschließlich der Lagerung von Waren,
nehmer des Steuerpflichtigen errichtet werden. die zum Absatz an Wiederverkäufer
(5) Zum Nachweis der in Absatz 3 Ziffer 3 und bestimmt sind oder für fremde Rech-
in Absatz 4 Sätzen 1 bis 3 bezeichneten Voraus- nung gelagert werden,
setzungen ist eine Bescheinigung der nach § 10 des dienen und nach dem 31. Dezember 1951, aber vor
Ersten Wohnungsbaugesetzes bestimmten Stelle dem 1. Januar 1957 hergestellt worden sind, neben
vorzulegen. der nach § 7 von den Herstellungskosten zu bemes-
(6) Wird ein Darlehen im Sinn der Absätze 1 senden Absetzung für Abnutzung im Wirtschafts-
oder 2 während der Laufzeit über die Tilgungs- jahr der Herstellung des Gebäudes und in dem dar-
beträge hinaus zurückgezahlt oder innerhalb von auffolgenden Jahr bis zu je 10 vom Hundert der
zehn Jahren nach der Hingabe abgetreten, so ist Herstellungskosten absetzen. In den folgenden
zum Zweck der Nachversteuerung im Wirtschafts- Wirtschaftsjahren bemessen sich die Absetzungen
jahr oder Kalenderjahr der Rückzahlung oder Ab- für Abnutzung nach dem Restwert und der Rest-
tretung der nach Absatz 1 abgezogene Betrag außer- nutzungsdauer des Gebäudes. Den Herstellungs-
halb der Bilanz dem Gewinn und der nach Absatz 2 kosten eines Gebäudes werden die Aufwendungen
abgezogene Betrag der Einkunftsart, bei der er abge- gleichgestellt, die nach dem 31. Dezember 1951, aber
zogen worden ist, hinzuzurechnen. vor dem 1. Januar 1957 zum Wiederaufbau eines
durch Kriegseinwirkung ganz oder teilweise zerstör-
§ 7d ten Gebäudes gemacht werden, wenn dieses Gebäude
ohne den Wiederaufbau nicht oder nicht mehr voll
Bewertungsfreiheit für Schiffe
zu einem der in Satz 1 bezeichneten Zwecke verwen-
Bei Schiffen, die nach dem 31. Dezember 1948 *) det werden kann.
angeschafft oder hergestellt worden sind, können
(2) Absatz 1 ist entsprechend anwendbar auf die
neben der nach § 7 von den Anschaffungs- oder Her-
Herstellungskosten von land- und forstwirtschaft-
stellungskosten zu bemessenden Absetzung für Ab-
lichen Betriebsgebäuden und auf die Aufwendungen
nutzung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung
zum Wiederaufbau von durch Kriegseinwirkung
und in dem darauffolgenden Jahr bis zu je 15 vom
ganz oder teilweise zerstörten land- und forstwirt-
Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
schaftlichen Betriebsgebäuden, wenn der Gewinn aus
abgesetzt werden. Die Absetzung für Abnutzung in
Land- und Forstwirtschaft auf Grund ordnungsmäßi-
den folgenden Jahren bemißt sich nach dem dann
ger Buchführung ermittelt wird.
noch vorhandenen Restwert und der Restnutzungs-
dauer des Schiffs. Wird von der Bewertungsfreiheit (3) Bei Gebäuden, für die von der Bewertungsfrei-
nach Satz 1 Gebrauch gemacht, so sind die Absetzun- heit im Sinn der Absätze 1 oder 2 Gebrauch gemacht
gen für Abnutzung nach § 7 in gleichen Jahres- wird, sind die Absetzungen für Abnutzung nach § 7
beträgen vorzunehmen. Den Anschaffungs- oder in gleichen Jahresbeträgen vorzunehmen.
Herstellungskosten eines Schiffs werden die Auf-
wendungen gleichgestellt, die nach dem 31. Dezem- 4. Ubers eh uß der Einnahmen
ber 1948 •) zur Wiederherstellung eines durch über die Werbungskosten
Kriegseinwirkung ganz oder teilweise ~erstörten
Schiffs gemacht werden. § 8
Einnahmen
§ 7e
(1) Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder
Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lagerhäuser Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im
und landwirtschaftliche Betriebsgebäude Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3
(1) Steuerpflichtige, die Ziff. 4 bis 7 zufließen.
1. auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes (2) Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Woh-
zur Inanspruchnahme von Rechten und nung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge) sind
Vergünstigungen berechtigt sind oder mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchs01ts
•) Im Land Berlin: 31. Dezember 1949. anzusetzen.
448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
§ 9 5. Sonder ausgaben
Werbungskosten § 10
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwer- (1) Sonderausgaben, die vom Gesamtbetrag der
bung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie Einkünfte abgezogen werden, sind die folgenden
sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie er- Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben
wachsen sind. Werbungskosten sind auch noch Werbungskosten sind:
1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflich- 1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflich-
tungsgründen beruhende Renten und dauernde tungsgründen beruhende Renten und dau-
Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in ernde Lasten, die -nicht mit Einkünften in
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Bei wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die
Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen bei der Veranlagung außer Betracht bleiben.
werden, der sich aus der in § 22 Ziff. 1 Buch- Bei .Leibrenten kann nur der Anteil abge-
stabe a aufgeführten Tabelle ergibt; in den zogen werden, der sich aus der in § 22 Ziff. 1
Fällen des § 22 Ziff. 1 Buchstabe a letzter Satz Buchstabe a aufgeführten Tabelle ergibt;
kann nur der Anteil, der nach der in dieserVor- in den Fällen des § 22 Ziff. 1 Buchstabe a
schrift vorgesehenen Rechtsverordnung zu er- letzter Satz kann nur. der Anteil, der nach
mitteln ist, abgezogen werden; der in dieser Vorschrift vorgesehenen
Rechtsverordnung zu ermitteln ist, abgezo-
2. Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche
gen werden;
Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit
solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf 2. Beiträge und Versicherungsprämien zu
Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichti- Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversiche-
gen zur Einnahmeerzielung dienen; rungen, zu den gesetzlid1en Rentenversiche-
rungen und der Arbeitslos_enversicherung,
3. Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufs- zu Versicherungen auf den Lebens- oder
verbänden, deren Zweck nicht auf einen wirt- Todesfall und zu Witwen-, Waisen-, Ver-
schaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;
sorgungs- und Sterbekassen;
, 4. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Fahr- 3. Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung
ten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Zur von Baudarlehen;
Abgeltung des Abzugs dieser Aufwendungen
bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs 4. nach Maßgabe einer Rechtsverordnung
sind durch Rechtsverordnung je ein Pauschbe- vor dem 1. Januar 1958 geleistete Beiträge
trag für die Benutzung eines Kraftwagens, Mo- auf Grund von Kapitalansammlungsverträ-
torrads oder Fahrrads mit Motor festzusetzen; gen (allgemeine Sparverträge, Sparverträge
Absetzungen für Abnutzung sind dabei zu be- mit festgelegten Sparraten und diesen Ver-
rücksichtigen; trägen gleichzustellende Kapitalansamm-
lungsverträge), wenn die angesammelten
5. Aufwendungen für Arbeitsmittel (Werkzeuge Beträge auf sieben Jahre festgelegt werden.
und Berufskleidung); Der Zeitraum von sieben Jahren verlängert
6. Absetzungen für Abnutzung und für Substanz- sich auf zehn Jahre, wenn der Steuerpflich-
verringerung (§§ 7, 7b und 7 d). tige zur Zeit des Vertragsabschlusses das
50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bei
Sparverträgen mit festgelegten Sparraten
§ 9a sind auch die nach dem 31. Dezember 1957
Pauschbeträge für Werbungskosten geleisteten Beiträge Sonderausgaben, wenn
mindestens die erste Einzahlung vor dem
Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der 1. Januar 1957 geleistet worden ist;
Einkünfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen,
wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen 5. gezahlte Kirchensteuer;
werden: 6. gezahlte Vermögensteuer;
1. von den Einnahmen aus nichtselbständiger Ar- 7. die nach§ 211 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Lasten-
beit: ausgleichsgesetzes abzugsfähigen .Teile der
ein Pauschbetrag von 312 Deutsche Mark; Vermögensabgabe, der Hypothekengewinn-
abgabe und der Kreditgewinnabgabe und
2. von den Einnahmen aus Kapitalvermögen, wenn die nach § 216 des Lastenausgleichsgesetzes
diese 1500 Deutsche Mark nicht übersteigen und abzugsfähigen Beträge an Ubergangsab-
das Einkommen nach Abzug des Pauschbetrags gabe;
6000 Deutsche Mark nicht übersteigt:
8. die Beiträge auf Grund der Vorschriften des
ein Pauschbetrag von 200 Deutsche Mark; Kindergeldgesetzes vom 13. November 1954
3. von wiederkehrenden Bezügen im Sinn des § 22 (Bundesgesetzbl. I S, 333).
Ziff. 1: (2) Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ist eine
ein Pauschbetrag von 200 Deutsche Mark. N achversteuerung durchzuführen
Die Pauschbeträge dürfen nicht höher sein als die 1. bei Versicherungen (Absatz 1 Ziffer 2) ge-
Einnahmen aus der jeweiligen Einkunftsart. gen einmalige Beitragsleistung bei Beginn
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1954 449
des Versicherungsvertrags (Einmalbeitrag), bezeichneten Beträge von je 800 Deut-
bei denen die volle oder teilweise Rückzah- sche Mark auf je 1 600 Deutsche Mark
lung von geleisteten Beiträgen verlangt und von je 500 Deutsche Mark auf je
werden kann, wenn vor Ablauf von zehn 1 000 Deutsche Mark, wenn in dem Ein-
Jahren seit Vertragsabschluß die Versiche- kommen überwiegend Einkünfte aus
rungssumme, außer im Schadensfall und in selbständiger Arbeit oder aus nichtselb-
der Rentenversicherung auch bei Erbringung ständiger Arbeit enthalten sind oder
der vertragsmäßigen Rentenleistung, ganz wenn das steuerpflichtige Vermögen, das
oder zum Teil ausgezahlt oder die bezeich- sich zu Beginn des Veranlagungszeit-
neten Einmalbeiträge ganz oder zum Teil raums auf Grund der letzten Vermögen-
zurückgezahlt oder Ansprüche aus dem Ver- steuerveranlagung des Steuerpflichtigen
sicherungsvertrag ganz oder zum Teil abge- ergibt, 40 000 Deutsche Mark nicht über-
treten oder beliehen werden; steigt. Das gilt nicht bei Steuerpflichtigen,
die nach dem 31. Dezember 1957 das
2. bei Bausparverträgen (Absatz 1 Ziffer 3),
wenn vor Ablauf von fünf Jahren seit Ver„ 50. Lebensjahr vollenden;
tragsabschluß, außer im Fall des Todes des c) übersteigen die Sonderausgaben im Sinn
Bausparers, die Bausparsumme ganz oder des Absatzes 1 Ziffern 2 bis 4 die in den
zum Teil ausgezahlt, geleistete Beiträge Buchstaben a und b bezeichneten Beträge,
ganz oder zum Teil zurückgezahlt oder An- so kann der darüber hinausgehende Be-
sprüche aus dem Bausparvertrag beliehen trag zur Hälfte, höchstens jedoch bis zu
werden; die Auszahlung der Bausparsumme 50 vom Hundert der in den Buchstaben a
oder die Beleihung von Ansprüchen aus und b bezeichneten Beträge abgezogen
dem Bausparvertrag ist jedoch unschädlich, werden.
wenn der Steuerpflichtige die empfangenen 4. Hat die Steµerpflicht nicht während eines
Beträge unverzüglich und unmittelbar zum vollen Kalenderjahrs bestanden, so sind
Wohnungsbau verwendet; die Jahresbeträge nach Ziffer 3 Buchstaben
3. bei Kapitalansammlungsverträgen (Absatz 1 a und b entsprechend der Zahl der vollen
Ziffer 4), wenn vor Ablauf der in Absatz 1 Monate, in denen die Steuerpfl'cht bestan-
Ziffer 4 bezeichneten Zeiträume die ange- den hat, herabzusetzen und auf volle Deut-
sammelten Beträge ganz oder zum Teil zu- sche Mark nach unten abzurunden.
rückgezahlt oder Ansprüche aus dem Kapi-
talansammlungsvertrag abgetreten oder be- § 10a
liehen werden; das gilt nicht, wenn der Spa-
rer stirbt oder nach dem Vertragsabschluß Steuerbegünstigung
völlig erwerbsunfähig wird. des nicht entnommenen Gewinns
(3) 1. Unter Absatz 1 fallen auch Sonderausgaben (1) Steuerpflichtige, die
für die Ehefrau und diejenigen Kinder des 1. auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes
Steuerpflichtigen, die mit ihm zusammen zur Inanspruchnahme von Rechten und Ver-
veranlagt werden, oder für über 18 Jahre günstigungen berechtigt sind oder
alte Kinder, für die dem Steuerpflichtigen 2. aus Gründen der Rasse, Religion, Nationali-
Kinderermäßigung gewährt wird. tät, Weltanschauung oder politischer Geg-
2. Beiträge und Versicherungsprämien an nerschaft gegen den Nationalsozialismus
solche Versicherungsunternehmen und Bcm- verfolgt worden sind,
sparkassen, die weder ihre Geschäftsleitung ihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und
noch ihren Sitz im Inland haben, sind nur ihre Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft und aus
danp abzugsfähig, wenn diesen Unterneh- Gewerbebetrieb auf Grund ordnungsmäßiger Buch-
men die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im führung nach § 4 Abs. 1 oder nach§ 5 ermitteln, kön-
Inland erteilt ist. nen für die Veranlagungszeiträume 1952 bis 1956 auf
3. Für die Sonderausgaben im Sinn des Ab- An.trag bis zu 50 vom Hundert der Summe der nicht
satzes 1 Ziffern 2 bis 4 gilt das Folgende: entnommenen Gewinne, höchstens aber 20 000 Deut-
a) Sie können bis zu einem Betrag von sche Mark als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag
800 Deutsche Mark im Kalenderjahr in der Einkünfte abziehen. Als nicht entnommen gilt
voller Höhe abgezogen werden. Dieser auch der Teil der Summe der Gewinne, der zur Zah-
Betrag erhöht sich um 800 Deutsche Mark lung der auf die Betriebsvermögen entfallenden Ab-
im Kalenderjahr für die Ehefrau und um gaben nach dem Lastenausgleichsgesetz verwendet
je 500 Deutsche Mark im Kalenderjahr wird. Der als steuerbegünstigt in Anspruch genom-
für jedes Kind im Sinn des § 32 Abs. 4 mene Teil der Summe der Gewinne ist bei der Veran-
Ziff. 4, für das dem Steuerpflichtigen Kin- lagung besonders festzustellen.
derermäßigung zusteht oder gewährt (2) Dbersteigen in einem der auf die Inanspruch-
wird; nahme der Steuerbegünstigung (Absatz 1) folgenden
b) bei Steuerpflichtigen, die mindestens vier Jahre bei dem Steuerpflichtigen oder seinem Gesamt-
Monate vor dem Ende des Veranlagungs- rechtsnachfolger die Entnahmen aus dem Betrieb die
zeitraums das 50. Lebensjahr vollendet Summe der bei der Veranlagung zu berücksichtigen-
haben, erhöhen sich die im Buchstaben a den Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft und aus
450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Gewerbebetrieb, so ist der übersteigende Betrag Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selb-
(Mehrentnahme) bis zur Höhe des besonders festge- ständiger Arbeit wie Sonderausgaben vom Gesamt-
stellten Betrags (Absatz 1 letzter Satz) dem Einkom- betrag der Einkünfte abziehen, soweit die Verluste
men im Jahr der Mehrentnahme zum Zweck der Nach- nicht bei der Veranlagung für die vorangegangenen
versteuerung hinzuzurechnen. Beträge, die zur Zah- Veranlagungszeiträume ausgeglic.ben oder abgezo-
lung der auf die Betriebsvermögen entfallenden Ab- gen worden sind. Das gleiche gilt für die nichtbuch-
gaben nach dem Lastenausgleichsgesetz verwendet führenden Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus
werden, rechnen auch in diesem Fall nicht zu den Ent- Weinbau nach§ 4 Abs. 1 auf Grund eines beschränk-
nahmen. Soweit Entnahmen zur Zahlung von Erb- ten Vermögensvergleichs ermitteln.
schaftsteuer auf den Erwerb des Betriebsvermögens
von Todes wegen oder auf den Ubergang des Be- 6. Vereinnahmung und Verausgabung
triebsvermögens an Personen der Steuerklasse I des
§ 9 des Erbschaftsteuergesetzes verwendet werden, § 11
oder soweit sich Entnahmen durch Veräußerung des (1) Einnahmen sind innerhalb C:es Kalenderjahrs
Betriebs (§§ 14 und 16) ergeben, unterliegen sie einer bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflos-
Nachversteuerung mit den Sätzen des§ 34 Abs. 1; das sen sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen,
gilt nicht für die Veräußerung eines Teilbetriebs und die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder
im Fall der Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft. kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs, zu
Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist eine Nachver- dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gel-
steuerung auch dann vorzunehmen, wenn in dem in ten als in diesem Kalenderjahr bezogen. Die Vor-
Betracht kommenden Jahr eine Mehrentnahme nicht schriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5)
vorliegt. bleiben unberührt.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten (2) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzu-
entsprechend für den Gewinn aus selb.ständiger Ar- setzen, in dem sie geleistet worden sind. Für regel-
beit mit der Maßgabe, daß dieser Gewinn hinsichtlich mäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2
der Steuerbegünstigung (Absatz 1) und der Nachver- entsprechend. Die Vorschriften über die Gewinn-
steuerung (Absatz 2) für sich zu behandeln ist. ermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5) bleiben unberührt.
§ 10b
7. Nicht abzugsfähige Ausgaben
Steuerbegünstigte Zwecke
Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, § 12
religiöser, wissenschaftlicher und staatspolitischer Unbeschadet der Vorschrift des § 10 dürfen weder
Zwecke und der als besonders förderungswürdig an- bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamt-
erkannten gemeinnützigen Zwecke sind bis zur Höhe betrag der Einkünfte abgezogen werden
von insgesamt 5 vom Hundert des Gesamtbetrags der 1. die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und
Einkünfte oder 2 vom Tausend der Summe der ge- für den Unterhalt seiner Familienangehörigen
samten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewen- aufgewendeten Beträge. Dazu gehören auch die
deten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben ab- Aufwendungen für die Lebensführung, die die
zugsfähig. Für wissenschaftliche und staatspolitische wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung
Zwecke erhöht sich der Vomhundertsatz von 5 um des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn
weitere 5 vom Hundert. sie zur Förderung des Berufs oder der Tätig-
keit des Steuerpflichtigen erfolgen;
§ 10c
2. freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an
Pauschbeträge für Sonderausgaben
gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch
Für Sonderausgaben im Sinn der§§ 10 und 10b sind wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen
bei der Ermittlung des Einkommens die folgenden Vereinbarung beruhen;
Pauschbeträge abzuziehen, wenn nicht höhere Son- 3. die Steuern vom Einkommen und sonstige Per-
derausgaben nachgewiesen werden: sonensteuern.
1. in den Fällen, in denen in dem Gesamtbetrag
der Einkünfte Einnahmen aus nichtselbstän-
diger Arbeit oder wiederkehrende Bezüge (§ 22 8. Die e i n z e 1n e n Ei n k u n f t s arten
Ziff. 1) enthalten sind:
a) Land- und Forstwirtschaft
ein Pauschbetrag von insgesamt 624 Deutsche
(§ 2 Abs. 3 Ziff. 1)
Mark;
§ 13
2. in anderen Fällen:
ein Pauschbetrag von 200 Deutsche Mark. Einkünfte aus Land- und Forstwirtsc:haft
(1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind
§ 10d
1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirt-
Verlustabzug schaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Garten-
Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 bau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen
oder nach § 5 auf Grund ordnungsmäßiger B.uchfüh- und aus allen Betrieben, die Pflanzen und
rung ermitteln, können die Verluste der fünf voran- Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte ge-
gegangenen Veranlagungszeiträume aus Land- und winnen;
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezembef 1954 451
2. Einkünfte aus Tierzt,cht, Viehmästereien, der nach § 4 Abs. 1 für den Zeitpunkt der Veräuße-
Abmelkstüllen, Geflügelfarmen und ähn- rung ermittelt wird.
lichen Betrieben, wenn zur Tierzucht oder (2) Die Steuerpflicht tritt nur ein, wenn der Ver-
Tierhaltung überwiegend Erzeugnisse ver- äußerungsgewinn bei der Veräußerung des ganzen
wendet werdc~n, die im eigenen lund- und Betriebs den Betrag von 10 000 Deutsche Mark und
forstwirtschafl:lichen Betrieb gewonnen bei Veräußerung eines Teilbetriebs den entsprechen-
sind; den Teil von 10 000 Deutsche Mark übersteigt.
3. Einkünfte aus Binnenfischerei, Fischzucht
(3) Die Einkommensteuer vom Veräußerungs-
und Teichwirtschaft;
gewinn wird auf Antrag ermäßigt ,oder erlassen,
4. Einkünfte aus Jugd, wenn diese mit dem wenn der Steuerpflichtige den veräußerten Betrieb
Betrieb einer Lanclw irtschaft oder einer oder Teilbetrieb innerhalb der letzten drei Jahre vor
Forstwirtschaft in Zusammenhang steht. der Veräußerung erworben und infolge des Erwerbs
(2) Zu den Einkünften im Sinn des Absatzes 1 ge- Erbschaftsteuer entrichtet hat.
hören auc~1
1. Einkünfte uus einem lilnd- und forstwirt- b) Gewerbebetrieb
schaftlichen N(~benbetrieb. Als Neben- (§ 2 Abs. 3 Ziff. 2)
betrieb gilt ein Betrieb, der dem land- und § 15
forstwirtschc1ftlichen Hauptbetrieb zu dienen
bestimmt ist; Einkünfte aus Gewerbebetrieb
2. der Nutzungswert dt>r Wohnung des Steuer- Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind
pilic:htirJen, wenn die Wohnung ,die bei 1. Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. Dazu
Betrieben gleicher Art übliche Größe nicht gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bo-
ü berschre itel. denbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunter-
nehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von
(3) Bei nichlbud1führendcn Land- und Forstwirten,
Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land-
deren Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach
oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;
Durchschnittsätzen ermittelt werden, werden diese
Einkünfte im vollen Umfang zur Einkommensteuer 2. die Gewinnanteile der Gesellschafter einer
herangezogen, wenn das Einkommen den Betrag von offenen Handelsgesellschaft, einer Kommandit-
6000 Deutsche Mark jährlich übersteigt. Wenn das gesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei
Einkommen diesen Betrag nicht übersteigt, so werden der der Gesellschafter als Unternehmer (Mit-
die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zur Ein- unternehmer) anzusehen ist, und die Vergütun-
kommensteuer nur hernnfJezogen, soweit sie den gen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft
Betrag von 1000 Deutsche Mark übersteigen. Ver- für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft
luste aus Land- und Forstwirtschaft dürfen bei Er- oder fiir die Hingabe von Darlehen oder für die
mittlung des Einkommens nur ausgeglichen werden Dberlassung von Wirtschaftsgütern bezogen
(§ 2 Abs. 2), wenn sie 1000 Deutsche Mark- über- hat;
steigen. 3. die Gewinnanteile der persönlich haftenden
Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf
(4) Steuerpflichtige, die auf Crund des Bundesver-
Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grund-
triebenengesetzes zur Inanspruchnahme von Rechten
kapital entfallen, und die Vergütungen, die der
und Vergünstigungen berechtigt sind und sich nach
persönlich haftende Gesellschafter von der Ge-
dem 8. Mai 1945 im Geltungsbereich des Grundgeset-
sellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der
zes oder in Berlin (West) als Landwirte nieder-
Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen
gelassen haben, erhalten für die auf das Jahr der
oder für die Dberlassung von Wirtschaftsgütern
Niederlassung folgenden fünf Veranlagungszeit-
bezogen hat.
räume einen Freibetrag von jährlich 2000 Deutsche
Mark, wenn das Einkommen im Veranlagungszeit- § 16
raum 6000 Deutsche Mark nicht übersteigt. Der Veräußerung des Betriebs
Freibetrag wird jedoch solchen Steuerpflichtigen
nicht gewährt, die auf Grund des Satzes 1 oder auf (1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehö-
Grund des § 13 Abs. 4 und 5 des Gesetzes in den bis- ren auch Gewinne, die erzielt werden bei der Ver-
herigen Fassungen ein Recht auf den Freibetrag äußerung
hatten und sich nach Verlust dieses Rechts aufs neue 1. des ganzen Gewerbebetriebs oder eines
als Landwirte niedergelassen haben. Teilbetriebs;
2. des Anteils eines Gesellschafters, der als
§ · 14 Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs
Veräußerung des Betriebs anzusehen ist (§ 15 Ziff. 2);
3. des Anteils eines persönlich haftenden Ge-
(1) Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirt-
schaft gehören auch Gewinne, die bei der Veräuße- sellschafters einer Kommanditgesellschaft
auf Aktien (§ 15 Ziff. 3).
rung oder Aufgabe eines land- und forstwirtschaft-
lichen Betriebs oder Teilbetriebs erzielt werden. (2) Veräußerungsgewinn im Sinn des Absatzes 1
Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach
Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungs- Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Be-
kosten den Wert des Betriebsvermögens übersteigt, triebsvermögens (Absatz 1 Ziffer 1) oder den Wert
452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
des Anteils am Betriebsvermögen (Absatz 1 Ziffern 2 § 17 a
und 3) übersteigt. Der Wert des Betriebsvermögens Veräußerung von Bodenschätzen
oder des Anteils ist für den Zeitpunkt der Veräuße-
(1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört
rung nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 zu ermitteln.
auch der Gewinn. aus der Veräußerung von Boden-
(3) Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des schätzen, die nicht zu einem land- und forstwirt-
Gewerbebetriebs. Werden die einzelnen dem Betrieb schaftlichen oder -einem gewerblichen Betriebsver-
gewidmeten \t\Tirtschaftsgüter im Rahmen der Auf- mögen gehören.
gabe des Betriebs veräußert, so sind die Veräuße- (2) Veräußerungsgewinn im Sinn des Absatzes 1
rungspreise anzusetzen. Werden die Wirtschafts- ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach
güter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungs-
Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen. Bei Aufgabe kosten übersteigt.
eines Gewerbebetriebs, an dem mehrere Personen
(3) Die Steuerpflicht tritt nur ein, wenn der Ver-
beteiligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten
äußerungsgewinn den Betrag von 10 000 Deutsche
der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter anzusetzen,
Mark übersteigt.
die (~r bei der Auseinandersetzung erhalten hat.
(4) Ein Verlust aus der Veräußerung von Boden-
(4) Die Steuerpflicht tritt nur ein, wenn der Ver- schätzen darf bei der Ermittlung des Einkommens
äußenmgsgewinn bei der Veräußerung des ganzen nicht ausgeglichen werden (§ 2 Abs. 2).
Gewerbebetriebs (Absatz 1 Ziffer 1) den Betrag von
10 000 Deutsche Mark und bei der Veräußerung eines c) Selbständige Arbeit
Teilbetriebs oder eines Anteils am Betriebsvermögen (§ 2 Abs. 3 Ziff. 3)
(Absatz 1 Ziffern 1 bis 3) den entsprechenden Teil § 18
von 10 000 Deulsche Mark übersteigt.
(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind
(5) Die Einkommensteuer vom Veräußerungs- 1. Einkünfte aus freien Berufen. Zu den freien
gewinn wird auf Antrag ermäßigt oder erlassen, Berufen gehören insbesondere die wissen-
wenn der Steuerpflichtige den veräußerten Betrieb schaftliche, künstlerische, schriftstellerische,
oder Teilbetrieb oder den veräußerten Anteil am unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit,
Betriebsvermögen innerhalb der letzten drei Jahre die Berufstätigkeit der Arzte, Rechts-
vor der Veräußerung erworben und infolge des Er- anwälte und Notare, der Ingenieure, der
werbs Erbschaftsteuer entrichtet hat. Architekten, der Handelschemiker, der Heil-
praktiker, der Dentisten, der Landmesser,
§ 17 der Wirtschaftsprüfer, der Steuerberater,
Veräußerung wesentlicher Beteiligungen der Buchsachverständigen und ähnlicher
Berufe;
(1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb ge-
hört auch der Gewinn aus der Veräußerung eines 2. Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen
Anteils an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Ver- Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Ge-
äußerer am Kapital der Gesellschaft wesentlich be- werbebetrieb sind;
teiligt war und der veräußerte Anteil eins vom 3. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Ar-
Hundert des Grund- oder Stammkapitals der Gesell- beit, z. B. Vergütungen für die Voll-
schaft übersteigt. Eine wesentliche Beteiligung ist streckung von Testamenten, für Vermö-
gegeben, wenn der Veräußerer allein oder mit sei- gensverwaltung und für die Tätigkeit als
nen Angehörigen an der Kapitalgesellschaft zu mehr Aufsichtsratsmitglied.
als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar, z. B. (2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuer-
durch Treuhänder oder durch eine Kapitalgesell- pflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende
schaft, innerhalb der letzten fünf Jahre bet~iligt war. Tätigkeit handelt.
(2) Veräußerungsgewinn im Sinn des Absatzes 1 (3) Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit
ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung
Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungs- des der selbständigen Arbeit dienenden Vermögens
kosten übersteigt. oder bei der Aufgabe der Tätigkeit erzielt wird.
(3) Die Steuerpflicht tritt nur ein, wenn der Ver- Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der
äußerungsgewinn den dem veräußerten Anteil an Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungs-
der Kapitalgesellschaft entsprechenden Teil von kosten den Wert des Vermögens übersteigt, der
10 000 Deutsche Mark übersteigt. nach § 4 Abs. i für den Zeitpunkt der Veräußerung
ermittelt wird. § 16 Abs. 3 ist entsprechend anzu-
(4) Die Einkommensteuer vom Veräußerungs- wenden. Die Steuerpflicht tritt nur ein, wenn der
gewinn wird auf Antrag ermäßigt oder erlassen, Veräußerungsgewinn den Betrag von 10 000 Deut-
wenn der Steuerpflichtige den veräußerten Anteil sche Mark (ibersteigt. Die Einkommensteuer vom
an der Kapitalgesellschaft innerhalb der letzten drei Veräußerungsgewinn wird auf Antrag ermäßigt
Jahre vor der Veräußerung erworben und infolge oder erlassen, wenn der Steuerpflichtige das ver-
des Erwerbs Erbschaftsteuer entrichtet hat. äußerte Vermögen innerhalb der letzten drei Jahre
(5) Verluste, die bei der Veräußerung von An- vor der Veräußerung erworben und infolge des Er-
teilen an einer Kapitalgesellschaft entstanden sind, werbs Erbschaftsteuer entrichtet hat.
dürfen bei Ermittlung des Einkommens nicht aus- (4) Bei der Ermittlung des Einkommens werden
geglichen werden (§ 2 Abs. 2). 5 vom Hundert der Einnahmen aus freier Berufs-
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1954 453
tätigkeit, höchstens jedoch 1200 Deutsche Mark Einlagen und Guthaben bei Sparkassen,
jährlich, abgesetzt, wenn die Einkünfte aus der Banken und anderen Kreditanstalten;
freien Berufstätigkeit die anderen Einkünfte über-
wiegen. 5. Diskontbeträge von Wechseln und Anwei-
sungen einschließlich der Schatzwechsel.
d) Nichtselbständige Arbeit (2) Zu· den Einkünften aus Kapitalvermögen ge-
(§ 2 Abs. 3 Ziff. 4) hören auch
§ 19 1. besondere Entgelte oder Vorteile, die
neben den in Absatz 1 bezeichneten Ein-
(1) Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Ar- künften oder an deren Stelle gewährt
beit gehören werden;
1. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantie-
2. Einkünfte aus der Veräußerung von Divi-
men und andere Bezüge und Vorteile, die
für eine Beschäftigung im öffentlichen oder dendenscheinen, Zinsscheinen und sonsti-
privaten Dienst gewährt werden; gen Ansp_rüchen, wenn die dazugehörigen
Aktien, Schuldverschreibungen oder son-
2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und stigen Anteile nicht mitveräußert werden.
Waisengelder und andere Bezüge und Vor-
teile aus früheren Dienstleistungen. (3) Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2
Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und
Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbstän-
einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechts-
anspruch auf sie besteht. diger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung
gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.
(2) Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Ar-
beit gehören nicht
1. durchlaufende Gelder und Beträge, durch f) Vermietung und Verpachtung
die Auslagen des Arbeitnehmers für den (§ 2 Abs. 3 Ziff. 6)
Arbeitgeber ersetzt werden;
2. die Beträge, die den in privatem Dienst an- § 21
gestellten Personen für Reisekosten und
(1) Einkünfte aus Vermiefung und Verpachtung
Fahrtauslagen gezahlt werden, soweit sie
sind
die tatsächlichen Aufwendungen nicht über-
1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
steigen,
von unbeweglichem Vermögen, insbeson-
3. Trinkgelder, die dem Arbeitnehmer von dere von Grundstücken, Gebäuden, Ge-
Dritten gezahlt werden, ohne daß ein bäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregi-
• Rechtsanspruch hierauf besteht, soweit sie ster eingetragen sind, und Rechten, die den
600 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht Vorschriften des bürgerlichen Rechts über
übersteigen. Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht,
Erbpachtrecht, Mineralgewinnungsrecht);
·e) Kapitalvermögen 2. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
(§ 2 Abs. 3 Ziff. 5) von Sachinbegriffen, insbesondere von be-
§ 20 weglichem Betriebsvermögen;
(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen ge- 3. Einkünfte aus zeitlich begrenzter Uberlas-
hören sung von Rechten, insbesondere von schrift-
1. Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen, Aus- stellerischen, künstlerischen und gewerb-
beuten und sonstige Bezüge aus Aktien, lichen Urheberrechten, von gewerblichen
Kuxen, Genußscheinen, Anteilen an Ge- Erfahrungen und von Gerechtigkeiten und
sellschaften mit beschränkter Haftung, an Gefällen;
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften 4. Einkünfte aus der Veräußerung von Miet-
und Kolonialgesellschaften, aus Anteilen und Pachtzinsforderungen, auch dann, wenn
an der Reichsbank, der Bank deutscher die Einkünfte im Veräußerungspreis von
Länder, den Landeszentralbanken und Grundstücken enthalten sind und die Miet-
bergbautreibenden Vereinigungen, die die oder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum
Rechte einer juristischen Person haben; beziehen, in dem der Veräußerer noch ·Be-
2. Einkünfte aus der Beteiligung an einem sitzer war.
Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter; (2) Zu den Einkünften aus Vermietung und Ver-
3. Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden pachtung gehört auch der Nutzungswert der Woh-
und Renten aus Rentenschulden. Bei Til- nung im eigenen Haus oder der Nutzungswert einer
dungshypotheken und Tilgungsgrundschul- dem Steuerpflichtigen ganz oder teilweise unentgelt-
den ist nur der Teil der Zahlung steuer- lich überlassenen Wohnung einschließlich der zuge-
pflichtig, der als Zins auf den jeweiligen hörigen sonstigen Räume und Gärten.
Kapitalrest entfällt; (3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeich-
4. Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen neten Art sind Einkünften aus anderen Einkunfts-
jeder Art, z. B. aus Darlehen, Anleihen, arten zuzurechnen, soweit s'ie zu diesen gehören.
454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
g) Sonstige Einkünfte 2. Einkünfte aus Spekulationsgeschäften im Sinn
(§ 2 Abs. 3 Ziff. 7) des § 23;
§ 22 3. Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu
Arten der sonstigen Einkünfte _anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 6)
noch zu den Einkünften im Sinn der Ziffer 1 oder
Sonstige Einkünfte sind Ziffer 2 gehören, z. B. Einkünfte aus gelegent-
1. Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit lichen Vermittlungen und aus der Vermietung
sie nicht zu den in § 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 6 bezeich- beweglicher Gegenstände. Solche Einkünfte sind
n~ten Einkunftsarten gehören. Werden die Be- nicht steuerpflichtig, wenn sie weniger als
züge freiwillig oder einer gesetzlich unterhalts- 500 Deutsche Mark im Kalenderjahr betragen
beredltigten Person gewährt, so sind sie nicht haben. Ubeisteigen die Werbungskosten die
dem Empfänger zuzurechnen, wenn der Geber Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei
unbeschränkt steuerpflichtig ist. Zu den in Satz 1 Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen
bezeichneten Einkünften gehören auch werden (§ 2 Abs. 2).
a) Leibrenten insoweit, als in den einzelnen
Bezügen Einkünfte aus Erträgen des Renten- § 23
rechts enthalten sind. Als Ertrag des Renten-
rechts gilt für die gesamte Dauer des Renten- S pekulationsgesdläfte
bezugs der Unterschied zwischen dem Jah- (1) Spekulationsgeschäfte (§ 22 Ziff. 2) sind
resbetrag der Rente und dem Betrag, der sich 1. Veräußerungsg~schäfte, bei denen der Zeit-
bei gleichmäßiger Verteilung des Kapital- raum zwischen Anschaffung und Veräuße-
werts der Rente auf ihre voraussichtliche rung beträgt:
Laufzeit ergibt; dabei ist der Kapitalwert a) bei Grundstücken und Rechten, die den
nach dieser Laufzeit zu berechnen. Der Ertrag Vorschriften des bürgerlichen Rechts
des Rentenrechts (Ertragsanteil) ist aus der über Grundstücke unterliegen (z. B. Erb-
nachstehenden Tabelle zu entnehmen: baurecht, Erbpachtrecht, Mineralgewin-
Bei Beginn Bei.Beginn
nungsrecht), nicht mehr als zwei Jahre,
Bei Beginn
der Rente Ertrags- "der Rente der Rente b) bei anderen Wirtschaftsgütern, insbeson-
vollendetes vo1lendetes Ertrags- vollendetes Ertrags-
anteil
Lebensjahr inv. H. Leblnsjahr anteil LebPnsjahr anteil dere bei Wertpapieren, nicht mehr als
des Renten- des Renten- inv.H. des Renten- in v, H.
berechtigten berechtigten berechtigten drei Monate;
2. Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Ver-
0 63 39 43 64 21 äußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt
1 bis 3 64 40 42 65 20 als der Erwerb.
4 bis, 5 63 41 bis 42 41 66 19
(2) Außer Ansatz bleiben die Einkünfte ~us der
6 bis 8 62 43 40 67 18
Veräußerung von
9 bis 10 61 44 39 68 17
11 bis 12 60 45 38 69 16
1. Schuld- und Rentenverschreibungen von
13 bis 14 59 46 37 70 bis 71 · 15
Schuldnern, die Wohnsitz, Geschäftsleitung
15 bis 16 58 47 36 72 14
oder Sitz im Inland haben, es sei denn, daß
17 bis 18 57 48bis49. 35 73 13
bei ihnen neben der festen Verzin·sung ein
1D bis 20 56 50 34 74 12
Recht auf Umtausch in Gesellrchaftsanteile
21 55 51 33 75 bis 76 11
(Wandelanleihen) oder eine Zusatzverzin-
22 bis 23 54 52 32 77 10
sung, die sidl nach der Höhe der Gewinn-
24 bis 25 53 53 31 78 bis 79 9
ausschüttung des Schuldners richtet, eingea
26 52 54 30 80 8
räumt ist oder daß sie von dem Steuerpflich-
27 bis 28 51 55 29 81 bis 82 7
tigen im Ausland erworben worden sind;
29 bis 30 so 56 28 83 bis 84 6 2. Forderungen, die in ein inländisches öffent-
31 49 57 27 85 bis 86 5 liches Schuldbuch eingetr,llgen sind;
32 48 58 26 87 bis 89 4 3.. Vorzugsaktien der Deutschen Reichsbahn.
33 bis 34 47 59 bis.60 25 90 bis 92 3 (3) Spekulationsgeschäfte liegen nicht vor, wenn
35 46 61 24 93 bis 98 2 Wirtschaftsgüter veräußert werden, deren Wert bei
36 bis 37 45 62 23 ab 99 1 Einkünften im Sinn des § 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 6 anzu-
38 44 63 22
setzen ist.
Die Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten, (4) Gewinn oder Verlust aus Spekulationsgeschäf-
die vor dein 1. Januar 1955 zu laufen begon- ten ist der Unterschied zwisdlen dem Veräußerungs-
nen haben, und aus Renten, deren Dauer von preis einerseits und den Ansdlaffungs- oder Herstel-
der Lebenszeit mehrerer Personen oder einer lungskosten und den Werbungskosten andererseits.
anderen Person als des Rentenberechtigten Gewinne aus Spekulationsgeschäften bleiben steuer-
abhängt. sowie aus Leibrenten, die auf eine frei, wenn der aus Spekulationsgeschäften erzielte
bestimmte Zeit beschränkt sind, wird durdl Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 1 000
eine Rechtsverordnung bestimmt: Deutsche Mark betragen hat. Verluste aus Spekula-
b) Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen Vor- tionsgeschiiften dürfen nur bis zur Höhe des Speku-
teilen, die als wiederkehrende Bezüge ge- iationsqewinns, den der Steuerpflichtige im qleichen
währt werden; Kalenderjahr erzielt hat, ausgeglichen werden.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1954 455
h) Gemeinsame Vorschriften § 27
§ 24 Haushaltsbesteuerung: Kinder
Zu den Einkünften im Sinn des § 2 Abs. 3 gehören (1) Der Haushaltsvorstand und seine Kinder, für
auch die ihm Kinderermäßigung nach § 32 Abs. 4 Ziff. 2
1. Entschädigungen, die gewährt worden sind zusteht, werden zusammen veranlagt, solange er und
die Kinder unbeschränkt steuerpflichtig sind.
a) als Ersatz für entgangene oder entgehende
Einnahmen oder (2) Bei der Zusammenveranlagung sind die Ein-
b) für die Aufgabe oder Nichtausübung einer künfte des Haushaltsvorstands und der Kinder zu-
Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinn- sammenzurechnen.
beteiligung oder einer Anwartschaft auf eine (3) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 2
solche; Abs. 3 Ziff. 4). die Kinder auf Grund eines früheren,
2. Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsverhält-
Sinn des § 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 4 oder aus einem nisses aus einem dem Haushaltsvorstand fremden
früheren Rechtsverhältnis im Sinn des § 2 Abs. 3 Betrieb beziehen, scheiden bei der Zusammenveran-
Ziff. 5 bis 7, und zwar auch dann, wenn sie dem lagung aus.
Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger zufließen. § 28
Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft
Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft gelten Ein-
III. Veranlagung künfte, die in das Gesamtgut fallen, als Einkünfte
des überlebenden Ehegatten, wenn dieser un-
§ 25 beschränkt steuerpflichtig ist.
Veranlagungszei traum
§ 29
(1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des
Kalenderjahrs (Veranlagungszeitraum) nach dem Durchschni ttsä tze
Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in (1) Durchschnittsätze können durch Rechtsverord-
diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nung aufgestellt werden
nicht nach den §§ 46 und 46 a eine Veranlagung 1. für die Ermittlung des Gewinns aus Land-
unterbleibt. und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb
oder aus selbständiger Arbeit;
(2) Hat die Steuerpflicht nicht während des vollen
Veranlagungszeitraums bestanden, so wird das 2. für die Ermittlung des Dberschusses der
während der Dauer der Steuerpflicht bezogene Ein- Einnahmen über die Werbungskosten bei
k(?mmen zugrunde gelegf. In diesem Fall kann die Vermietung und Verpachtung.
Veranlagung bei Wegfall der Steuerpflicht sofort (2) Die aufgestellten Durchschnittsätze sind zu-
vorgenommen werden. grunde zu legen
1. der Gewinnermittlung, wenn
§ 26 a) der Steuerpflichtige nicht zur Führung
von Büchern verpflichtet ist;
Haushaltsbesteuerung: Ehegatten b) ordnungsmäßige Bücher nicht geführt
(1) Ehegatten werden zusammen veranlagt, solange werden oder die Bücher sachliche Unrich-
beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht tigkeit vermuten lassen und
dauernd getrennt leben. Diese Voraussetzungen c) der Umsatz die durch Rechtsverordnung
müssen im Veranlagungszeitraum mindestens vier zu bestimmendP Grenze nicht übersteigt;
Monate bestanden haben. 2. der Ermittlung der Einkünfte aus Vermie-
(2) Bei der Zusammenveranlagung sind die Ein- tung und Verpachtung, wenn die Werbungs-
künfte der Ehegatten zusammenzurechnen. kosten nicht ordnungsmäßig aufgezeichnet
werden oder die Aufzeichnungen sachliche
(3) Haben beide Ehegatten oder hat die Ehefrau Unrichtigkeit vermuten lassen.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 3 Ziff. 3)
oder nichtselbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 3 Ziff. 4) in (3) Der Nutzungswert der Wohnung im eigenen
einem dem anderen Ehegatten fremden Betrieb, so Haus kann in einem Hundertsatz des zuletzt fest-
scheiden diese Einkünfte der Ehefrau bei der Zu- gestellten Einheitswerts des Grundstücks bemessen
werden.
sammenveranlagung aus. Auf Antrag scheiden statt
dessen die entsprechenden Einkünfte des Ehemanns (4) Der Steuerpflichtige kann nicht einwenden, daß
aus, wenn diese niedriger sind. Die Ehegatten können die Durchschnittsätze zu hoch festgesetzt seien.
innerhalb einer durch Rechtsverordnung zu bestim-
menden Frist die Einbeziehung dieser Einkünfte in § 30
die Zusammenveranlagung beantragen. Besteuerung bei Auslandsbeziehungen
(4) Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, in Die Oberfinanzdirektion *l kann bei Einkünften aus
welchen Fällen Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder
Tätigkeit der Ehefrau den Einkünften aus selbstän- aus selbständiger Arbeit ohne Rücksicht auf das aus-
diger Arbeit gleichgestellt werden. •) Im Land Berlin: Das Landesfinanzamt Berlin.
456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Te'il I
gewiesene Ergebnis die Einkommensteuer in einem endet hatten und während dieser Zeit auf
Pauschbetrag festsetzen, wenn besondere unmittel- Kosten des Steuerpflichtigen unterhalten
bare oder mittelbare wirtschaftliche Beziehungen des und für einen Beruf ausgebildet worden
Betriebs zu einer Person, die im Inland entweder sind.
nicht oder nur beschränkt steuerpflichtig ist, eine 4. Kinder im Sinn der Ziffern 2 und 3 sind
Gewinnminderung ermöglichen. Die Oberfinanz- a) eheliche Kinder,
direktion•) entscheidet nach ihrem Ermessen.
b) eheliche Stiefkinder,
§ 31 c) für ehelich erklärte Kinder,
Pauschbesteuerung d) Adoptivkinder,
e) uneheliche Kinder (jedoch nur im Ver-
(1) Bei Personen, die durch Zuzug aus dem Aus-
hältnis zur leiblichen Mutter),
land unbeschränkt steuerpflichtig werden, können
die obersten Finanzbehörden der Länder mit Zu- f) Pflegekinder.
stimmung des Bundesministers der Finanzen die
§ 32a
Einkommensteuer bis zur Dauer von zehn Jahren seit
Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht in Steuerklasse bei getrennter Veranlagung
einem Pauschbetrag festsetzen. von Ehegatten
(2) Die Besteuerung der Auslandsbeamten kann (1) Ein Ehegatte fällt, abweichend von § 32, mit
durch Rechtsverordnung abweichend von den all- den Einkünften, die nach § 26 Abs. 3 Sätze 1 und 2
gemeinen Vorschriften geregelt werden. aus der Zusammenveranlagung ausscheiden, in die
Steuerklasse I.
IV. Tarif (2) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt wer-
den, daß auf Antrag der Ehegatten derjenige, der
§ 32 nach Absatz 1 in die Steuerklasse I fällt, mit den in
Steuerklassen Absatz 1 bezeichneten Einkünften nach der Steuer-
(1) Die zu veranlagende Einkommensteuer bemißt klasse, die nach § 32 maßgebend ist, besteuert wird;
sich nach der Anlage 1 zu diesem Gesetz (Einkom- in diesem Fall werden die Ehegatten mit allen
mensteuertabelle).**l Dabei gilt das Folgende: anderen Einkünften nach Steuerklasse I besteuert.
(2) Steuerklasse I § 32b
1. In die Steuerklasse I fallen die Personen,
Altersfreibetrag
die weder zu Beginn des Veranlagungszeit-
raums noch mindestens vier Monate in Bei Personen, die nach § 32 Abs. 3 Ziff. 1, Abs. 4 in
diesem Veranlagungszeitraum verheiratet die Steuerklasse II oder III fallen, wird ein Betrag
waren. von 720 Deutsche Mark vom Einkommen abgezogen
(Altersfreibetrag), wenn diese Personen mindestens
2. ln die Steuerklasse I gehören nicht die Per-
vier Monate vor dem Ende des Veranlagungszeit-
sonen, die in eine der unten aufgezählten
raums das 70. Lebensjahr vollendet haben. Bei Ehe-
Steuerklassen II und III fallen.
gatten, die nicht dauernd getrennt leben, wird nur
(3) Steuerklasse II ein Altersfreibetrag gewährt; es genügt, wenn ein
In die Steuerklasse II fallen folgende Personen, Ehegatte das 70. Lebensjahr vollendet hat.
soweit sie nicht zur Steuerklasse III gehören:
1. Personen, die zu Beginn des Veranlagungs- § 33
zeitraums oder mehr als vier Monate in Außergewöhnliche Belastungen
diesem Veranlagungszeitraum verheiratet (1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangs-
waren. läufig größere Aufwendungen als der überwiegen-
2. Unverheiratete Personen, die mindestens den Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Ein-
vier Monate vor dem Ende des Veran- kommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhält-
lagungszeitraums das 55. Lebensjahr voll- nisse und gleichen Familienstands (außergewöhn-
endet haben. liche Belastung), so wird auf Antrag die Einkom-
(4) Steuerklasse III mensteuer dadurch ermäßigt, daß der Teil der
Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumut-
1. In die Steuerklasse III fallen die Personen,
bare Eigenbelastung übersteigt, vom Einkommen
denen Kinderermäßigung zusteht (Ziffer 2)
abgezogen wird. Die Höhe der zumutbaren Eigen-
oder auf Antrag gewährt wird (Ziffer 3).
belastung ist nach der Höhe des Einkommens und
2. Kinderermäßigung steht dem Steuerpflich- nach dem Familienstand zu staffeln; das Nähere
tigen für Kinder zu, die im Veranlagungs- wird durch Rechtsverordnung bestimmt.
zeitraum mindestens vier Monate das 18. Le-
bensjahr noch nicht vollendet hatten. (2) Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflich-
tigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus recht-
3. Kinderermäßigung wird dem Steuerpflich-
lichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht
tigen auf Antrag gewährt für Kinder, die
entziehen kann und soweit die Aufwendungen den
im Veranlagungszeitraum mindestens vier
Umständen nach notwendig sind und einen ange-
Monate das 25. Lebensjahr noch nicht voll-
----- messenen Betrag nicht übersteigen. Aufwendungen,
*) lrn Lund Berlin: Das Lm1dcs/inanzaml Berlin.
••) Ilier nichl übqcdruckt (s. Bundcs\JCsclzbl. 1954 I S. 393 ff.). die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1954 451
Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Haushalt mindestens fünf Kinder gehören, die das
Betracht. 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
§ 33 a (4) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die
in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzun-
Außergewöhnliche Belastung 9en nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die Be-
in besonderen Fällen träge von 720 Deutsche Mark und die im Absatz 2
(l) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangs- bezeichneten Beträge von 480 Deutsche Mark um je
läufig (§ 33 Abs. 2) Aufwendungen für den Unter- ein Zwölftel.
halt und eine etwaige Berufsausbildung von Per- (5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und der
sonen, für die der Steuerpflichtige Kinderermäßi- Absatze 2 und 3 kann wegen der in diesen Vorschrif-
gung nicht erhält, so wird auf Antrag die Einkom- ten bezeichneten Aufwendungen der Steuerpflichtige
mensteuer dadurch ermäßigt, daß die Aufwendun- eine Steuerermäßigung nach § 33 nicht in Anspruch
gen, höchstens jedoch ein Betrag von 720 Deutsche nehmen.
Mark im Kalenderjahr für jede unterhaltene Person,
vom Einkommen abgezo~Jen werden. Voraussetzung (6) Wegen der außergewöhnlichen Belastungen
ist, daß die unterhaltene Person kein oder nur ein von körperbeschädigten Personen, denen auf Grund
geringes Vermögen besitzt. Hat die unterhaltene Per- gesetzlicher Vorschriften Beschädigtenversorgung
son andere Einkünfte ocler Bezüge, die zur Bestrei- zusteht, sind durch Rechtsverordnung Pauschbeträge
tung des Unterhalts besli mm t oder geeignet sind, festzusetzen. Diese sind nach dem Grad der Minde-
so vermindert sich der Betraq von 720 Deutsche rung der Erwerbsfähigkeit zu staffeln. In die pau-
Mark um den Betrag, um den diese Einkünfte und schale Festsetzung können auch die diesen Personen
BezügP den Betrag von 480 Deutsche Mark über- wegen ihrer Körperbeschädigung erwachsenden
steigen. Werden die Aufwendungen für eine unter- Werbungskosten ·und Sonderausgaben einbezogen
haltene Person von mehreren Steuerpflichtigen ge- werden. Die Regelung kann auch auf andere Gruppen
tragen, so wird bei jedem der Tdl des sich hiernach von ähnlichen Fällen ausgedehnt werden, soweit bei
ergebenden Betrags ab~Jezogen, der seinem Anteil diesen übersichtliche Verhältnisse gegeben sind, die
am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht. eine einheitliche Beurteilung ermöglichen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 erhöht sich auf
Antrag der Betrag von 720 Deutsche Mark um
§ 34
480 Deutsche Mark im Kalenderjahr, wenn dem
Steuerpflichtigen für die auswärtige Unterbringung Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften
einer in der Berufsausbildung befindlichen unter-
haltenen Person Aufwendungen erwachsen. Absatz 1 (1) Dbersteigt das Einkommen 6000 Deutsche Mark
Satz '4 ist entsprechend anzuwenden. Für ·ein Kind, und sind darin außerordentliche Einkünfte enthalten,
für das der Steuerpflichtige Kinderermäßigung er- so ist auf Antrag die Einkommensteuer für die außer-
hält, wird auf Antrag ein Betrag von 480 Deutsche ordentlichen Einkünfte auf 10 bis 30 vom Hundert
Mark vom Einkommen abgezogen, wenn im übrigen der außerordentlichen Einkünfte· zu bemessen. Auf
die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. die anderen Einkünfte ist die Einkommensteuer-
tabelle anzuwenden.
(3) Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwen-
dungen durch die Beschäftigung einer Hausgehilfin, (2) Als außerordentliche Einkünfte im Sinn des
so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch Absatzes 1 kommen nur in Betracht
ermäßigt, daß die Aufwendungen, höchstens jedoch 1. Veräußerungsgewinne im Sinn der §§ 14,
ein Betrag von 720 Deutsche Mark im Kalenderjahr, 16, 17, 17a und des§ 18 Abs. 3;
vom Einkommen abgezogen werden, wenn
2. Entschädigungen im Sinn von § 24 Ziff. 1;
1. zum Haushalt des Steuerpflichtigen minde-
stens drei Kinder gehören, die das 18. Le-· 3. Zinsen, die nach den §§ 14, 34 und 43 des
bensjahr noch nicht vollendet haben, oder Gesetzes übe.r die Ablösung öffentlicher An-
leihen vom 16. Juli 1925 (Reichsgesetzbl. I
2. der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd
S. 137) in der Fassung des Gesetzes zur Än-
getrennt lebender Ehegatte das 60. Lebens-
derung und Ergänzung von Vorschriften auf
jahr vollendet hat, oder
dem Gebiet des Finanzwesens vom 23. März
3. der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 232) bei der Ein-
getrennt lebender Ehegatte oder ein zu lösung von Auslosungsrechten bezogen
seinem Haushalt gehöriges Kind oder eine werden.
andere zu seinem Haushalt gehörige unter-
haltene Person, für die eine Ermäßigung (3) Einkünfte, die die Entlohnung für eine Tätig-
nach Absatz 1 gewährt wird, nicht nur vor- keit darstellen, die sich über mehrere Jahre erstreckt,
übergehend körperlich hilflos oder schwer unterliegen der Einkommensteuer zu den gewöhn-
körperbeschädigt ist oder die Beschäftigung lichen Steuersätzen. Zum Zweck der Einkommen-
einer liausgehilfin wegen Krankheit einer steuerveranlagung können diese Einkünfte auf die
der genannten Personen erforderlich ist. Jahre verteilt werden, in deren Verlauf sie erzielt
wurden und als Einkünfte eines jeden dieser Jahre
Eine Steuerermäßigung für mehr als eine Hausgehilfin angesehen werden, vorausgesetzt, daß die Gesamt-
steht dem Steuerpflichtigen nur zu, wenn zu seinem verteilung drei Jahre nicht überschreitet.
458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
(4) Die Steuersätze nach Absatz 1 sind auf Antrag (2) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus den ein-
bei Steuerpflichtigen mit Einkünften aus nichtselb- zelnen Holznutzungsarten sind
ständiger Arbeit oder aus selbständiger Arbeit, die 1. die persönlichen und sachlichen Verwal-
aus einer Berufstätigkeit im Sinn des § 18 Abs. 1 tungskosten, Grundsteuer und Zwangsbei-
Ziff. \ bezogen werden, auf Nebeneinkünfte aus träge, soweit sie zu den festen Betriebsaus-
wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstelle- gaben gehören, bei den Einnahmen aus
rischer Tätigkeit unter folgenden Voraussetzungen ordentlichen Holznutzungen und Holznut-
anzuwenden: zungen infolge höherer Gewalt; die inner-
1. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit halb des Nutzungssatzes (Absatz 4 Ziffer 1)
oder die Einkünfte aus der Berufstätigkeit anfallen, zu berücksichtigen. Sie sind ent-
müssen die übrigen Einkünfte überwiegen; sprechend der Höhe der Einnahmen aus den
2. die Einkünfte aus wissenschaftlicher, künst- bezeichneten Holznutzungen auf diese zu
lerischer oder schriftstellerischer Tätigkeit verteilen;
dürfen nicht zu den Einkünften aus nicht- 2. die anderen Betriebsausgaben entsprechend
selbständiger Arbeit gehören und müssen der Höhe der Einnahmen aus allen Holz-
von den Einkünften aus der Berufstätigkeit nutzungsarten auf diese zu verteilen.
abgrenzbar sein.
(3) Die Einkommensteuer bemißt sich
Die Steuersätze nach Absatz J sind in diesen Fällen
auf die Einkünfte aus wissenschaftlicher, künstle- 1. bei Einkünften aus außerordentlichen Holz-
rischer oder schriftstellerischer Tätigkeit anzuwen- nutzungen im Sinn des Absatzes 1 Ziffer 1
den, die 50 vom Hundert der Einkünfte aus nicht- nach den Steuersätzen des § 34 Abs. 1 Satz 1;
selbständiger Arbeit oder aus der Berufstätigkeit 2. bei Einkünften aus nachgeholten Nutzungen
nicht übersteigen. im Sinn des Absatzes 1 Ziffer 1 nach dem
§ 34a durchschnittlichen Steuersatz, der sich bei
Anwendung der Einkommensteuertabelle
Steuerfreiheit bestimmter Zuschläge auf das Einkommen ohne Berücksichtigung
zum Arbeitslohn · der Einkünfte aus außerordentlichen Holz-
Die gesetzlichen oder tariflichen Zuschläge für nutzungen, nachgeholten Nutzungen und
Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind steuer- Holznutzungen infolge höherer Gewalt er-
frei, wenn der Arbeitslohn insgesamt 7200 Deutsche gibt, mindestens jedoch auf 10 vom Hundert
Mark im Kalenderjahr nicht übersteigt. der Einkünfte aus nachgeholten Nutzungen;
3. bei Einkünften aus Holznutzungen infolge
§ 34b ;höherer Gewalt im Sinn des Absatzes 1
Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften Ziffer 2,
aus Forstwirtschaft . a) soweit sie im Rahmen des Nutzungs-
(1) Wird ein Bestandsvergleich für das stehende satzes (Absatz 4 Ziffer 1) anfallen, nach
Holz nicht vorgenommen, so sind auf Antrag die er- den Steuersätzen der Ziffer 1,
mäßigten Steuersätze dieser Vorschrift auf Einkünfte b) soweit sie den Nutzungssatz über-
aus den folgenden Holznutzungsarten anzuwenden: steigen, nach den halben Steuersätzen
1. Außerordentliche Holznutzungen. Das sind der Ziffer 1.
Nutzungen, die außerhalb des festgesetzten
Nutzungssatzes (Absatz 4 Ziffer 1) anfallen, (4) Die Steuersätze des Absatzes 3 sind nur unter
wenn sie aus wirtschaftlichen Gründen er- den folgenden Voraussetzungen anzuwenden:
folgt sind. Bei der Bemessung ist die außer- 1. Auf Grund eines amtlich anerkannten· Be-
Qrdentliche Nutzung des laufenden Wirt- triebsgutachtens oder durch ein Betriebs-
schaftsjahrs um die in den letzten drei werk muß periodisch für zehn Jahre ein Nut-
Wirtschaftsjahren eingesparten Nutzungen zungssatz festgesetzt sein. Dieser muß den
(nachgeholte Nutzungen) zu kürzen. Außer- Nutzungen entsprechen, die unter Berück-
ordentliche Nutzungen und nachgeholte sichtigung der vollen jährlichen Ertrags-
Nutzungen liegen nur insoweit vor, als die fähigkeit des Waldes in Festmetern nach-
um die Holznutzungen infolge höherer Ge- haltig erzielbar sind;
walt (Ziffer 2) verminderte Gesamtnutzung
2. die in einem Wirtschaftsjahr erzielten ver-
den Nutzungssatz übersteigt;
schiedenen Nutzungen müssen mengen-
2. Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Ka- mäßig nachgewiesen werden;
lamitätsnutzungen). Das sind Nutzungen, die
3. wenn eine gesetzliche Verpflichtung besteht,
durch Eis-, Schnee-, Windbruch oder Wind-
Bücher zu führen, müssen diese ordnungs-
wurf, Erdbeben, Bergrutsch, Insektenfraß,
mäßig geführt werden;
Brand oder ein anderes Naturereignis, das
in seinen Folgen den angeführten Ereig- 4. Schäden infolge höherer Gewalt mü~sen
nissen gleichkommt, verursatjlt werden. Zu unverzüglich nach Feststellung des Schadens-
diesen rechnen nicht die Schäden, die in der falls dem zuständigen Finanzamt mitgeteilt
Forstwirtschaft regelmäßig entstehen. werden.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1954 459
V. Entrichtung der Steuer für einen anderen als monatlichen Zeitraum gezahlt,
so betragen die Lohnstufen und die Lohnsteuer
1. Vorauszahlungen Bruchteile der ·Beträge der Lohnsteuertabelle für
§ 35 monatliche Lohnzahlung, und zwar
Bemessung und Entrichtung der Vorauszahlungen für nicht mehr als vier Arbeitsstunden, aber
nicht mehr als einen halben Arbeitstag 1/52,
(1) Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni,
für mehr als vier Arbeitsstunden, aber nicht
10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen zu
entrichten. mehr als einen Arbeitstag ½o,
für volle Arbeitswochen 6/ 20.
(2) Die Vorauszahlungen bemessen sich grund-
Für die Anwendung der Lohnsteuertabelle gilt das
sätzlich nach der Steuer, die sich nach Anrechnung
Folgende:
der Steuerabzugsbeträge (§ 47 Abs. 1 Ziff. 2) bei der
letzten Veranlagung ergeben hat. Das Finanzamt (2) Steuerklasse I
kann die Vorauszahlungen der Steuer anpassen, die 1. In die Steuerklasse I fallen die Arbeitneh-
sich für den laufenden Veranlagungszeitraum vor- mer, die nicht verheiratet sind.
aussichtlich ergeben wird. 2. Unter Ziffer 1 fallen nicht
§§ 36 und 37 a) Arbeitnehmer, denen Kinderermäßigung
(gestrichen) zusteht (Absatz 4 Ziffer 2) oder auf An-
trag gewährt wird (Absatz 4 Ziffer 3),
2. Steuerabzug vom Arbeitslohn b) unverheiratete Arbeitnehmer, die das
(Lohnsteuer) 55. Lebensjahr vollendet haben (Absatz 3
§ 38 Ziffer 2).
Entrichtung der Lohnsteuer (3) Steuerklasse II
(1) Bei, Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit In die Steuerklasse II fallen, soweit sie nicht zur
wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeits.- Steuerklasse III gehören:
lohn erhoben (Lohnsteuer). Der Arbeitgeber hat die 1. die Arbeitnehmer, die verheiratet sind,
Lohnsteuer für den Arbeitnehmer bei jeder Lohnzah- 2. unverheiratete Arbeitnehmer, die das 55. Le-
lung einzubehalten und an das Finanzamt abzu- bensjahr vollendet haben.
führen.
(4) Steuerklasse III
(2) Wenn der Arbeitslohn ganz oder teilweise aus
1. In die Steuerklasse III fallen die Arbeitneh-
Sachbezügen (§ 8) besteht und der Barlohn zur Dek-
mer, denen Kinderermäßigung zusteht
kung der Lohnsteuer nicht ausreicht, so hat der Ar-
(Ziffer 2) oder auf Antrag gewährt wird
beitnehmer dem Arbeitgeber den zur Deckung der
Lohnsteuer erforderlichen Betrag zu zahlen. Unter- (Ziffer 3).
läßt das der Arbeitnehmer, so hat der Arbeitgeber 2. Dem Arbeitnehmer steht Kinderermäßigung
einen entsprechenden Teil der Sachbezüge nach sei- zu für Kinder, die das 18. Lebensjahr noch
nem Ermessen zurückzubehalten und die Lohnsteuer nicht vollendet haben.
abzuführen. 3. Dem Arbeitnehmer wird auf Antrag Kinder-
(3) Der Arbeitnehmer ist beim Steuerabzug vom ermäßigung gewährt für Kinder, die auf
Arbeitslohn (Lohnsteuer) Steuerschuldner. Der Ar- Kosten des Arbeitnehmers unterhalten und
beitgeber haftet aber für die Einbehaltung und Ab- für einen Beruf ausgebildet werden und das
führung der Lohnsteuer. Der Arbeitnehmer (Steuer- 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
schuldner) wird nur in Anspruch genommen, 4. Kinder im Sinn der Ziffern 2 und 3 sind:
1. wenn der Arbeitgeber den Arbeitslohn nicht a) eheliche Kinder,
vorschriftsmäßig gekürzt hat oder b) eheliche Stiefkinder,
2. wenn der Arbeitnehmer weiß, daß der Ar- c) für ehelich erklärte Kinder,
beitgeber die einbehaltene Lohnsteuer nicht d) Adoptivkinder,
vorschriftsmäßig abgeführt hat, unG. dies
e) uneheliche Kinder (jedoch nur im Ver-
dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt
hältnis zur leiblichen Mutter),
oder
f) Pflegekinder.
3. wenn der Arbeitnehmer eine ihm ausdrück-
lich auferlegte Verpflichtung, seine. Lohn- (5) Für die Eintragung der Steuerklasse und der
steuerkarte berichtigen zu lassen, nicht er- Zahl der Kinder bei Ausschreibung der Lohnsteuer-
füllt. karte (§ 42) sind die Verhältnisse zu Beginn des Ka-
§ 39 lenderjahrs maßgebend, für das die Lohnsteuer-
karte ausgeschrieben wird. Treten bei einem Arbeit-
Bemessung der Lohnsteuer
nehmer die Voraussetzungen für eine ihm günstigere
(1) Die Lohnsteuer bemißt sich nach der Anlage 2 Steuerklasse ein oder erhöht sich die Zahl der bei der
zu diesem Gesetz (Jahreslohnsteuertabelle) *). Wird Steuerklasse III zu berücksichtigenden Personen, so
d<~r Arbeitslohn für einen monatlichen Zeitraum ge- ist auf Antrag die Lohnsteuerkarte zu ergänzen. Die
zahlt, so betragen die Lohnstufen und die Lohnsteuer Ergänzung ist erst bei der Lohnzahlung zu berück-
ein Zwölftel des Jahresbetrags. Wird der Arbeitslohn sichtigen, bei der die ergänzte Lohnsteuerkarte vor-
*) Ilicr nichl uliucdruckl (s. Bunucs1Jcsclzbl. 1954 I S. 413 ff.). gelegt wird.
460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
(6) Die Höhe und die Berechnung der Lohnsteuer 3. der Betrag, der nach den §§ 33 und 33 a
werden in folgenden Fällen durch Rechtsverordnung wegen außergewöhnlicher Belastungen zu
bestimmt: gewähren ist.
1. wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber _(2) Bei einem Arbeitnehmer, der nach § 39 Abs. 3
keine Lohnsteuerkarte (§ 42) vorlegt; Ziff. 1, Abs. 4 in die Steuerklasse II oder III fällt,
wird für die Berechnung der Lohnsteuer ein Betra,g
2. wenn der Arbeitnehmer in mehreren Dienst-
von 720 Deutsche Mark vom Arbeitslohn abgezogen
verhältnissen gleichzeitig steht;
{Altersfreibetrag), wenn der Arbeitnehmer minde-
3. wenn die Ehefrau, die nicht dauernd vom stens vier Monate vor dem Ende des Kalenderjahrs
Ehemann getrennt lebt, in einem Dienst- das 70. Lebensjahr vollendet. Bei Ehegatten, die nicht
verhältnis steht; dauernd getrennt leben, wird nur ein Altersfrei-
betrag gewährt; es genügt, wenn der Ehegatte des
4. wenn ein Zeitraum, für den der Arbeitslohn
Arbeitnehmers das 70. Lebensjahr vollendet.
gezahlt wird, nicht festgestellt werden kann;
(3) Das Finanzamt hat die nach den Absätzen 1
5. wenn die im Laufe des Kalenderjahrs ein- und 2 vom Arbeitslohn abzuziehenden Beträge auf
behaltene Lohnsteuer die auf den Arbeits- der Lohnsteuerkarte einzutragen. Der Abzug ist erst
lohn des Kalenderjahrs nach der Jahres- bei der Lohnzahlung vorzunehmen, bei der dem
lohnsteuertabelle entfallende Lohnsteuer Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte mit dieser Ein-
übersteigt (Lohnsteuer-Jahresausgleich). tragung vorgelegt wird.
{4) Durch Rechtsverordnung kann zugelassen wer-
§ 39a den, daß das Finanzamt in noch nicht übersehbaren
Steuerabzug vom Arbeitslohn Fällen die Eintragung nach Absatz 3 vorläufig vor-
bei Ehefrauen nehmen kann. Außerdem können durch Rechtsver-
ordnung Vorschriften über die Erstattung und die
(1) Ehefrauen werden, abweichend von § 39, qeim Nachforderung von Lohnsteuer erlassen werden,
Steuerabzug vorn Arbeitslohn nach Steuerklasse I wenn sich nach Ablauf des Kalenderjahrs ergibt,
besteuert. daß die vorläufige Eintragung von der endgültigen
(2) Durch Rechtsverordnung kann zugelassen wer- Feststellung abweicht; geringfügige Abweichungen
den, daß können außer Betracht bleiben.
1. auf Antrag der Ehegatten der Ehemann nach § 42
Steuerklasse I und die Ehefrau nach der
Steuerklasse, die nach § 39 Abs. 3 bis 5 Lohnsteuerkarte
maßgebend ist, besteuert werden; Der Arbeitnehmer muß sich für die Lohnsteuer-
berechnung vor Beginn des Kalenderjahrs oder des
2. Ehefrauen auf Antrag mit ihrem Arbeitslohn Dienstverhältnisses von der Gemeindebehörde eine
nach der Steuerklasse, die nach § 39 Abs. 3 Lohnsteuerkarte ausschreiben lassen und muß diese
bis 5 maßgebend ist, besteuert werden, dem Arbeitgeber vorlegen. Der Arbeitgeber hat die
wenn die Voraussetzugen für eine Zusam- Lohnsteuerkarte während der Dauer des Dienstver-
menveranlagung nicht gegeben sind oder hältnisses aufzubewahren und sie dem Arbeifnehmer
wenn damit . eine höhere Besteuerung als am Ende des Kalenderjahrs oder bei Beendigung des
bei einer Zusammenveranlagung vermieden Dienstverhältnisses zurückzugeben. Durch Rechtsver-
wird. Im letzteren Fall können die Besteue- ordnung kann ein anderes Verfahren vorgeschrieben
rung des Ehemanns nach der Steuerklusse I werden.
und die Nachforderung der Mehrsteuer ge-
regelt werden.
3. Steuerabzug vom Kapitalertrag
§ 40 (Kap i t a 1ertrag s teuer)
(gestrichen) § 43
Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge
§ 41
(1) Bei den folgenden inländischen Kapitalerträ-
Vom Arbeitslohn abzuziehende Beträge gen wird die Einkommensteuer durch Ab~ug vom
(1) Auf Antrag des Arbeitnehmers sind für die Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben:
Berechnung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn abzu- 1. Gewinnanteilen (Dividenden), Zinsen, Aus-
ziehen beuten und sonstigen Bezügen aus Aktien,
Kuxen, Genußscheinen, Anteilen an Gesell-
1. Werbungskosten im Sinn der §§ 9 und 7 c,
schaften mit beschränkter Haftung, an Er-
die bei den Einkünften aus nichtselbständi-
werbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
ger Arbeit zu berücksichtigen sind, soweit
und Kolonialgesellschaften, aus Anteilen an
die Werbungskosten den in § 9 a Ziff. 1 be-
der Reichsbank und an bergbautreibenden
zeichneten Pauschbetrag übersteigen;
Vereinigungen, die die Rechte einer juristi-
2. Sonderausgaben(§§ 10, 10b), soweit sie den schen Person haben. Dazu gehören nicht Ge-
in § 10 c Ziff. 1 bezeichneten Pauschbetrag winnanteile und sonstige Bezüge im Sinn
übersteiqen; des § 3 b und nicht Zinsen aus Wandel-
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1954 461
anleihen und Gewinnobligationen, soweit (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Ziffern 4 bis 6
sie unter Ziffer 3 oder Ziffer 5 fallen; gelten für Zinsen aus Anleihen im Sinn des Ab-
2. Einkünften aus der Beteiligung an einem satzes 1 Ziffern 4 bis 6, die vor dem 1. Januar 1955
Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter; ausgegeben worden sind.
3. Zinsen aus im Geltungsbereich des Grund- (3) Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge sind
gesetzes oder in Berlin (West) nach dem auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben
20. Juni 1948 - in Berlin (West) nach dem den in Absatz 1 bezeichneten Kapitalerträgen oder
24. Juni 1948 - und vor dem 1. April 1952 an deren Stelle gewährt werden.
ausgegebenen Industrieobligationen und (4) Kapitalerträge sind als inländische anzusehen,
vor dem 1. April 1952 ausgegebenen Wan-
wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder
delanleihen und Gewinnobligationen. Die
Sitz im Inland hat.
Vorschrift des § 3 a Abs. 1 Ziff. 3 letzter
Satz bleibt unberührt;
4. Zinsen aus nach dem 31. März 1952 aus- § 44
gegebenen festverzinslichen Schuldver- Bemessung und Entrichtung der Kapitalertragsteuer
schreibungen und Schatzanweisungen der
(1) Die Kapitalertragsteuer beträgt
Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände,
wenn die Zinsen nicht nach§ 3 a Abs. 1 Ziff. 2 1. in den Fällen
Buchstabe b oder Ziff. 4 steuerfrei sind, des§ 43 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 25 vom Hundert,
unter folgenden Voraussetzungen: 2. in den Fällen
a) Die Wertpapiere dürfen bis zur Dauer des§ 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 30 vom Hundert,
von einschließlich drei Jahren nicht 3. in den Fällen
kündbar und nicht rückzahlbar sein,
des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 60 vom Hundert
b) nach den Anleihebedingungen darf die
Laufzeit der Wertpapiere zu den bei der der kapitalerträge.
Ausgabe vorgesehenen Zinsbedingungen (2) Ist für die in § 43 Abs. 1 Ziff. 5 bezeichneten
für die Dauer von weniger als drei Jah- Wertpapiere die Zulassung zum Handel an einer
ren nicht geändert werden; Börse im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder
5. Zinsen aus anderen im Geltungsbereich des in Berlin (West) nach den börsenrechtlichen Vor-
Grundgesetzes oder in Berlin (West) nach schriften oder durch Bedingungen oder Auflagen an-
dem 31. März 1952 ausgegebenen festver- läßlich der staatlichen Genehmigung zur Ausgabe
zinslichen Wertpapieren (einschließlich der dieser Wertpapiere nicht ausgeschlossen und ist die
Wandelanleihen und Gewinnobligationen) Zulassung beantragt, so beträgt die Kapitalertrag-
unter den folgenden Voraussetzungen: steuer für die Zeit bis zum Ablauf eines Jahrs nach
a) Die Wertpapiere müssen spätestens in- der Ausgabe in Abweichung von Absatz 1 Ziffer 3
nerhalb eines Jahrs nach der Ausgabe auch dann nur 30 vom Hundert, wenn die Zulassung
zum Handel an einer Börse im Geltungs- nicht innerhalb eines Jahrs nach der Ausgabe er-
bereich des Grundgesetzes oder in Berlin folgt.
(West) zugelassen werden, (3) Der Schuldner hat die Kapitalertragsteuer für
b) die Wertpapiere dürfen auf die Dauer den Gläubiger einzubehalten. Er hat den Steuerabzug
von mindestens fünf Jahren nicht künd- in dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die Kapital-
bar und nicht rückzahlbar sein, erträge dem Gläubiger zufließen, und die einbehal-
c) nach den Anleihebedingungen darf die tenen Steuerabzüge innerhalb einer Woche an das
Laufzeit der Wertpapiere zu den bei der Finanzamt abzuführen. Der Steuerabzug ist auch dann
Ausgabe vorgesehenen Zinsbedingungen vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge beim Gläu-
für die Dauer von fünf Jahren nicht ge- biger zu den Einkünften aus Land- und Forstwirt-
ändert werden. schaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit
Diese Vorschrift bezieht sich nicht auf Zin- oder aus Vermietung und Verpachtung gehören.
sen, die nach § 3 a steuerfrei sind. Die in
(4) Dem Steuerabzug unterliegen die vollen Ka-
Buchstabe a bezeichnete Voraussetzung gilt
pitalerträge ohne Abzug.
nicht für festverzinsliche Wertpapiere, die
nach § 33 des Gesetzes über die Investi- (5) Der Gläubiger ist beim Steuerabzug vom Ka-
tionshilfe der gewerblichen Wirtschaft zum pitalertrag (Kapitalertragsteuer) Steuerschuldner.
Börsenhandel nicht zugPlassen sind; Der Schuldner der Kapitalerträge haftet aber für die
6. Zinsen aus sonstigen im Geltungsbereich Einbehaltung und Abführung der Kapitalertrag-
des Grundgesetzes oder in Berlin (West) steuer. Der Gläubiger (Steuerschuldner) wird nur in
ausgegebenen festverzinslichen Wert- Anspruch genommen,
papieren, die nicht nach§ 3 a steuerfrei sind. 1. wenn der Schuldner die Kapitalerträge nicht
Ausgenommen sind mündelsichere, mit min- vorschriftsmäßig gekürzt hat oder
destens 8 vom Hundert verzinsliche Schatz- 2. wenn der Gläubiger weiß, daß der Schuld-
anweisungsanleihen der Länder, die · vor ner die einbehaltene Kapitalertragsteuer
dem 1. Juni 1952 ausgegeben worden sind. nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und
Die Vorschriften des § 3 a Abs. 2 und 3 gelten für dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mit-
Anleihen im Sinn der Ziffern 3 bis 6 entsprechend. teilt.
462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
4. Steuerabzug von Aufsichtsrats - 2. wenn .die Einkünfte, von denen der Steuer-
vergütungen (Aufsichtsratsteuer) abzug vom Arbeitslohn nicht vorirenommen
worden ist, mehr als 600 Deutsche Mark be-
§ 45
tragen;
Steuerabzugspflichtige Auisichtsratsvergütungen 3. wenn von einem Arbeitnehmer Einkünfte
Bei Mitgliedern des Aufsichtsrats (Verwaltungs- aus mehreren Dienstverhältnissen bezogen
rats) von Aktiengesellschaften, Kommanditgesell- worden sind, die dem Steuerabzug vom Ar- .
schaften auf Aktien, Berggewerkschaften, Gesell- beitslohn unterlegen haben, und der Ge-
schaften mit beschränkter Haftung und sonstigen samtbetrag dieser Einkünfte 4800 Deutsche
Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Per- Mark übersteigt;
sonenvereinigungen des privaten und des öffent- 4. wenn jeder Ehegatte Einkünfte aus nicht-
lichen Rechts, bei denen die Gesellschafter nicht als selbständiger Arbeit und ein Ehegatte Ein-
Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, künfte aus einem Dienstverhältnis in einem
unterliegen die Vergütungen jeder Art, die ihnen dem anderen Ehegatten nicht fremden Be-
von den genannten Unternehmungen für die Uber- trieb bezogen hat;
wachung der Geschäftsführung gevrährt werden
(Aufsichtsratsvergütungen), dem Steuerabzug (Auf- 5. wenn die Veranlagung beantragt wird
sichtsratsteuer). a) zur Anwendung der Vorschriften des
§ 34;
§ 45a
b) zur Berücksichtigung von Verlusten aus
Bemessung und Entrichtung der Aufsichtsratsteuer
einer anderen Einkunftsart als derjeni-
(1) Das Unternehmen hat die Aufsichtsratsteuer gen aus nichtselbständiger Arbeit;
mit 40 vom Hundert der Aufsichtsratsvergütung für c) zur Anrechnung von anderen Steuer-
das Aufsichtsratsmitglied einzubehalten. Es hat den abzügen als dem Steuerabzug vom Ar-
Steuerabzug in dem Zeitpunkt vorzunehmen, in beitslohn auf die Steuerschuld.
dem die Aufsichtsratsvergütung dem Aufsichtsrats-
mitglied zufließt, und die einbehaltenen Steuer- (2) Im Fall des Absatzes 1 Ziffer 3' gilt das Fol-
abzüge innerhalb einer Woche an das Finanzamt gende:
(Finanzkasse) abzuführen. 1. Bei der Veranlagung bleiben Einkünfte, von
(2) Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn
der Aufsichtsratsvergütung ohne jeden Abzug. Wer- nicht vorgenommen worden ist, außer Be-
d:::n Reisekosten (Tagegelder und Fahrtauslagen) tracht, wenn sie 600 Deutsche Mark nicht
besonders gewährt, so gehören sie zu den Aufsichts- übersteigen.
ratsvergütungen nur insoweit, als sie die tatsäch- 2. Die Veranlagung unterbleibt, wenn die
lichen Auslagen übersteigen. Einkünfte aus dem zweiten oder weiteren
(3) Das Aufsichtsratsmitglied ist beim Steuer- Dienstverhältnis 600 Deutsche Mark nicht
abzug von Aufsichtsratsvergütungen (Aufsichtsrat- übersteigen.
steuer) Steuerschuldner. Das Unternehmen haftet
aber für die Einbehaltung und Abführung der Steuer. (3) Ist aus den in den Absätzen 1 und 2 bezeich-
Das Aufsichtsratsmitglied (Steuerschuldner) wird neten Gründen eine Veranlagung ausgeschlossen,
nur in Anspruch genommen, so gilt die Einkommensteuer, die auf die Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit entfällt, für den Ar-
1. wenn das Unternehmen die Aufsichtsrats-
beitnehmer als abgegolten, wenn seine Haftung er-
vergütung nicht vorschriftsmäßig gekürzt
hat oder loschen ist (§ 38 Abs. 3).
2. wenn das Aufsichtsratsmitglied weiß, daß (4) Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen
das Unternehmen die einbehaltene Steuer des Absatzes 1 Ziffern 2 und 3 bei geringfügigen
nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und Uberschreitungen der maßgebenden Grenzen die
dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mit- Besteuerung so gemildert werden, daß auf die volle
teilt. Besteuerung stufenweise übergeleitet wird.
5. Veranlagung § 46a
von Steuerpflichtigen mit
steuerabzugspflichtigen Einkünften Besondere Behandlung
von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft,
§ 46
Gewerbebetrieb oder Kapitalvermögen im Sinn
Veranlagung von Steuerpflichtigen des § 43 Abs. 1 ZiH. 3 bis 6
mit Einküniten aus nichtselbständiger Arbeit
Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Land- und
(1) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder Kapitalver-
aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von mögen ist durch den Steuerabzug vom Kapitalertrag
denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, abgegolten, soweit es sich um Kapitalerträge im Sinn
so wird, unbeschadet der Vorschriften des § 26, eine des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 6 handelt und die Haftung
Veranlagung zur Einkommensteuer durchgeführt, des Steuerpflichtigen erloschen ist. Auf Antrag des
1. wenn das Einkommen 24 000 Deutsche Mark Steuerpflichtigen ist von der Anwendung des Sat-
oder mehr beträgt; zes 1 abzusehen und die Veranlagung der Einkünfte
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1954 463
im Sinn des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 6 zusammen mit 6. Aufwendungen, die durch Geburt eines
den übrigen Einkünften nach§ 32 vorzunehmen. Dem Kindes entstanden sind;
Antrag ist zu entsprechen, auch wenn in Fällen des 7. außerordentliche Aufwendungen, die durch
§ 46 Abs. 1 Ziff. 2 die Grenze von 600 Deutsche Mark den Unterhalt oder die Erziehung eines
nicht erreicht ist.
Kindes oder den Unterhalt eines bedürftigen
Angehörigen entstanden sind;
6. Abs c h 1u ß z a h 1u n g 8. Aufwendungen aus sozialen Beweggründen
für Arbeitnehmer oder frühere Arbeitneh-
§ 47
mer oder für ihre Angehörigen;
(1) Auf die Einkommensteuerschuld werden an-
9. der Teil des Verbrauchs, den der Steuer-
gerechnet
pflichtige bestritten hat
1. die für den Veranlagungszeitraum entrich- a) aus Einkommen, das er in den letzten
teten Vorauszahlungen, drei Jahren versteuert, aber nicht ver-
2. die durch Steuerabzug einbehaltenen Be- braucht hat,
träge, soweit sie auf die im Veranlagungs- b) aus Einnahmen, die nach den§§ 3 bis 3b
zeitraum bezogenen Einkünfte entfallen. steuerfrei sind, oder aus Bezügen, die
(2) Ist die Einkommensteuerschuld größer als die dem Steuerpflichtigen nach § 22 Ziff. 1
Summe der Beträge, die nach Absatz 1 anzurechnen Satz 2 nicht zuzurechnen sind.
sind, so ist der Unterschiedsbetrag, soweit er den im (4) Die Einkommensteuer nach dem Verbrauch be-
Veranlagungszeitraum fällig gewordenen, aber nicht trägt nur die Hälfte der Steuer, die sich aus der Ein-
entrichteten Vorauszahlungen entspricht, sofort, im kommensteuertabelle ergibt. Wenn der sich danach
übrigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ergebende Steuerbetrag geringer ist als der Steuer-
des Steuerbescheids zu entrichten (Abschlußzah- betrag, der sich bei Zugrundelegung des Einkommens
lung). ergeben würde, so ist der Besteuerung nicht der Ver-
(3) Ist die Einkommensteuerschuld kleiner als die brauch, sondern das Einkommen zugrunde zu legen.
Summe der Beträge, die nach Absatz 1 anzurechnen
sind, so wird der Unterschiedsbetrag nach Bekannt-
gabe des Steuerbescheids dem Steuerpflichtigen nach VII. Besteuerung
seiner Wahl entweder auf seine Steuerschuld gut- beschränkt Steuerpflichtiger
geschrieben oder zurückgezahlt. § 49
Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
VI. Besteuerung nach dem Verbrauch Inländische Einkünfte im Sinn der beschränkten
Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 2) sind
§ 48
1. Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land-
(1) Der Steuerpflichtige kann nach dem Verbrauch
besteuert werden, wenn der Verbrauch im Kalender- und Forstwirtschaft (§§ 13, 14);
jahr 10 000 Deutsche Mark überstiegen hat und um 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15, 16), für
mindestens die Hälfte höher ist als das Einkommen. den im Inland eine Betriebstätte unterhalten
Der Betrag von 10000 Deutsche Mark erhöht sich wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist,
um je 2000 Deutsche Mark für jedes Kind, für das und Einkünfte aus der Veräußerung eines An-
dem Steuerpflichtigen Kinderermäßigung nach § 32 teils an einer inländischen Kapitalgesellschaft
Abs. 4 zusteht oder gewährt wird. (§ 17) und aus der Veräußerung von Boden-
schätzen (§ 17 a);
(2) Zum Verbrauch gehören alle Aufwendungen
des Steuerpflichtigen für seinen Haushalt und für 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die
seine Lebensführung und die Lebensführung seiner im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder
Angehörigen. worden ist;
(3) Zum Verbrauch gehören nicht 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19),
die im Inland ausgeübt oder verwertet wird
1. die Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1);
oder worden ist, und Einkünfte, die aus inlän-
2. die Steuern vom Einkommen und sonstige dischen offentlichen Kassen einschließlich der
Personensteuern; Kassen der Deutschen Bundesbahn und der
3. Ausgaben für Aussteuern oder Ausstattun- Bank deutscher Länder mit Rücksicht auf ein
gen, soweit sie das den Verhältnissen des gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis
Steuerpflichtigen entsprechende Maß nicht gewährt werden;
überstiegen haben;
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinn des§ 20
4. Ausgaben für politische, künstlerische, mild- Abs. 1 Ziff. 1 und 2, wenn der Schuldner Wohn-
tätige, kirchliche, religiöse, wissenschaft- sitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat,
liche und gemeinnützige Zwecke; und Einkünfte im Sinn des § 20 Abs. 1 Ziff. 3
5. Ausgaben, die durch Krankheiten, Todes- und 4, wenn das Kapitalvermögen durch inländi-
fälle oder Unglücksfälle oder durch körper- schen Grundbesitz, durch inländische Rechte,
liche oder geistige Gebrechen verursacht die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts
sind; über Grundstücke unterliegen, oder durch
464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister nach Steuerklasse II der Einkommensteuertabelle.
eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar Sie beträgt aber mindestens 25 vom Hundert der
gesichert ist. Ausgenommen sind die Dividenden Einkünfte.
aus Vorzugsaktien der Deutschen Reichsbahn
und Zinsen aus Anleihen und Forderungen, die (4) Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem
in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen sind Steuerabzug vom Arbeitslohn, vom Kapitalertrag
oder über die Teilschuldverschreibungen ausge- oder von Aufsichtsratsvergütungen_ unterliegen, gilt
geben sind. Die Einkünfte aus Teilschuldver- bei beschränkt Steuerpflichtigen durch den Steuer-
abzug als abgegolten, wenn die Einkünfte nicht Be-
schreibungen unterliegen aber der beschränkten
triebseinnahmen eines inländischen Betriebs sind.
Steuerpflicht, wenn bei ihnen neben der festen
Verzinsung ein Recht aut' Umtausch in Gesell- Die Höhe der Lohnsteuer wird durch Rechtsverord-
schaftsanteile (Wandelanleihen) oder eine Zu- nung bestimmt.
satzverzinsung eingeräumt ist, die sich nach der (5) Das Finanzamt kann die Einkommensteuer bei
Höhe der Gewinnausschüttungen des Schuld- beschränkt Steuerpflichtigen ganz oder zum Teil er-
ners richtet (Gewinnobligationen), und wenn lassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn
der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig
Sitz im Inland hat; ist oder eine gesonderte Berechnung der Einkünfte
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung besonders schwierig ist.
(§ 21), wenn das unbewegliche Vermögen, die (6) Das Finanzamt kann die Einkommensteuer von
Sachinbegriffe oder Rechte im Inland belegen beschränkt steuerpflichtigen Einkünften, soweit diese
oder in ein inländisches öffentliches Buch oder nimt bereits dem Steuerabzug unterliegen, im Wege
Register eingetragen sind oder in einer inlän- des Steuerabzugs erheben, wenn dies zur Sicher-
dischen Betriebstätte verwertet werden; stellung des Steueranspruchs zweckmäßig ist. Das
7. sonstige Einkünfte im Sinn des § 22 Ziff. 1, so- Finanzamt bestimmt hierbei die Höhe des Steuer-
weit sie dem Steuerabzug unterworfen werden; abzugs.
8. sonstige Einkünfte im Sinn des § 22 Ziff. 2, so- (7) Die Absätze 1 bis 6 mit Ausnahme des Ab-
weit es sich um Spekulationsgeschäfte mit in- satzes 3 Satz 2 gelten auch im Fall des § 1 Abs. 3.
ländischen Grundstücken oder mit inländischen
Rechten handelt, die den Vorschriften des bür-
gerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen. VIII. Ermächtigungs- und
Schlußvorschriften
§ 50
§ 51
Sondervorscbriiten
Ermächtigung
für be~cbränkt SteuerpOicbtige
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-
(1) Beschränkt Steuerpflichtige dürfen Betriebs-
stimmung des Bundesrates
ausgaben (§ 4 Abs. 4) oder Werbungskosten (§ 9)
nur insoweit abziehen, als sie mit inländischen Ein- 1, zur Durchführung dieses Gesetzes für die
künften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Veranlagungszeiträume 1955 und 1956, bei
Die Vorschrift des § 10 ist nur hinsichtlich der als den Steuerabzügen auch für das Kalender-
Sonderausgaben abzugsfähigen Teile der Vermögens- jahr 1957, Rechtsverordnungen zu erlassen,
abgabe anzuwenden. Die Vorschrift des § 10d ist soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßig-
nur anzuwenden, wenn die in dieser Vorschrift be- keit bei der Besteuerung, zur Beseitigung
zeichneten Verluste in wirtschaftlichem Zusammen- von Unbilligkeiten in Härtefällen oder zur
hang mit inländischen Einkünften stehen und der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens
Gewinn auf Grund im Inland ordnungsmäßig ge- erforderlich ist, und zwar:
führter Bücher nach§ 4 Abs. 1 oder nach§ 5 ermittelt a) über die Abgrenzung der Steuerpflich.t,
wird. Die Vorschriften des § 34 sind nur insoweit b) über die Ermittlung der Einkünfte und
anzuwenden, als sie sich auf Gewinne aus der Ver- die Feststellung des Einkommens ein-
äußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Be- schließlich der abzugsfähigen Beträge,
triebs (§ 14), eines Gewerbebetriebs (§ 16), einer c) über die Veranlagung, die Anwendung
wesentlichen Beteiligung (§ 17) oder auf Veräuße-
der Tarifvorschriften und ·die Regelung
rungsgewinne im Sinn des § 1,7 a und des·§ 18 Abs. 3
der Steuerentrichtung einschließlich der
beziehen. Die übrigen Vorschriften der§§ 10 und 34 Steuerabzüge,
und die Vorschriften der§§ 9a, 10c, 33 und 33a sind
nicht anzuwenden. d) über die Besteuerung der beschränkt
Steuerpflichtigen einschließlich eines
(2) Bei Einkünften, die dem Steuerabzug unter- Steuerabzugs;
liegen, und bei Einkünften im Sinn des § 20 Abs. 1 2. Vorschriften durd1 Rechtsverordnung zu
Ziff. 3 und 4 ist für beschränkt Steuerpflichtige ein erlassen
Ausgleich (§ 2 Abs. 2) mit Verlusten aus anderen
Einkunftsarten nicht zulässig. a) über die sich aus der Aufhebung oder
Anderung von Vorschriften dieses Ge-
(3) Die Einkommensteuer bemißt sich bei be- setzes ergebenden Rechtsfolgen, soweit
schränkt Steuerpflichtigen, die v ~ranlagt werden, dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1954 465
bei der Besteuerung oder zur Beseitigung kenanstalt betreiben, der Abnutzung
von Unbilligkeiten in Härtefällen erfor- unterliegende Wirtschaft?güter, die zum
derlich ist; Anlageven:p.ögen dieser Anstalten ge-
b) nach denen für jeweils zu bestimmende hören in Höhe eines Vomhundertsatzes
Wirtschaftsgüter des Umlaufsvermögens der .Anschaffungs- od;~ Herstellungs-
eine den steuerlichen Gewinn mindernde kosten abschreiben können;
Rücklage für Preissteigerungen in Höhe i) über die Abschreibungsfreiheit zur För-
eines Vomhundertsatzes des sich nach derung des Baues von Landarbeiterwoh-
§ 6 Abs. 1 Ziff. 2 Satz 1 ergebenden Werts nungen und über eine Steuerermäßigung
dieser Wirtschaftsgüter zugelassen wer- beim Bau von Heuerlings- und Werk·
den kann, wenn ihre Börsen- und Markt- wohnungen für ländliche Arbeiter;
preise (Wiederbeschaffungspreise) am
k) über eine Abschreibungsfreiheit oder
Bilanzstichtag gegenüber den Börsen-
Steuerermäßigungen für bestimmte
und Marktpreisen (Wiederbeschaffungs-
Wirtschaftsgebäude, für Um- und Aus-
preisen) am vorangegangenen Bilanz-
bauten an Wirtschaftsgebäuden, für
stichtag wesentlich gestiegen sind. Der
bestimmte bewegliche Güter des An-
Vomhundertsatz ist nach dem Umfang
lagevermögens einschließlich Betriebs-
die$er Preissteigerung zu bestimmen;
vorrichtungen bei buchführenden und
dabei ist ein angemessener Teil der
nichtbuchführenden Land- und Forst-
Preissteigerung unberücksichtigt zu las-
wirten. Dabei ist für diese Wirtschafts-
sen. Die Rücklage für Preissteigerungen
gebäude sowie für Um- und Ausbauten
ist spätestens bis zum Ende des auf die
von einer höchstens 30jährigen Nut-
Bildung folgenden vierten Wirtschafts-
zungsdauer auszugehen. Die zu erlas-
jahrs gewinnerhöhend aufzulösen. Bei
sende Rechtsverordnung hat das Wirt-
wesentlichen Preissenkungen, die auf die
schaftsjahr 1954/55 mit zu umfassen;
Preissteigerungen im Sinn des Satzes 1
folgen, kann die volle oder teilweise 3. Die in § 2 Abs. 5 Ziff. 1, § 3 Ziff. 14, § 3a
Auflösung der Rücklage zu einem frühe- Abs. 1 Ziff. 4, § 9 Ziff. 4, § 10 Abs. 1 Ziff. 4
ren Zeitpunkt bestimmt werden; und Abs. 2, § 22 Ziff. 1 Buchstabe a, § 26
c) über eine Beschränkung des Abzugs von Abs. 3 und 4, § 29 Abs. 1 und 2, § 31 Abs. 2,
Ausgaben zur Förderung steuerbegün- § 32a Abs. 2, § 33 Abs. 1, § 33a Abs. 6, § 39
stigter Zwecke im Sinn des § 10 b auf Abs. 6, § 39 a Abs. 2, § 41 Abs. 4, § 42, § 46
Zuwendungen an bestimmte Körper- Abs. 4 und in § 50 Abs. 4 vorgesehenen
schaften, Personenvereinigungen oder Rechtsverordnungen zu erlassen.
Vermögensmassen sowie über eine An- (2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
erkennung gemeinnütziger Zwecke als tigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem
besonders förderungswürdig; Gesetz erlassenen Durchführungsverordnungen in
d) über eine Ermäßigung der Einkommen- der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum,
steuer bis auf die Hälfte bei Einkünften, unter neuer Uberschrift und in neue; ,Paragraphen-
die freie Erfinder aus volkswirtschaft- folge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten
lich wertvollen Versuchen oder Erfin- des Wortlauts zu beseitigen.
dungen haben, und über den Abzug der
durch die Erfindertätigkeit verursachten
Aufwendungen und Verluste sowie über § 52
das zeitliche Ausmaß dieser Begünsti- Schlußvorschriften
gungen; ~
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist
e) über eine Ermäßigung der Lohnsteuer
vorbehaltlich der Absätze 2 bis 7 erstmals für den
bis auf die Hälfte für Vergütungen, die
Veranlagungszeitraum 1955 anzuwenden. Beim
Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern für
Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der
schutzfähige und aus der Arbeit des Ar-
Maßgabe, daß die vorstehende Fassung bei laufen-
beitnehmers im Betrieb entstandene Er-
dem Arbeitslohn erstmals auf den Arbeitslohn an-
findungen zahlen, sowie über die Abgel-
zuwenden ist, der für einen Lohnzahlungszeitraum
tung der Einkommensteuer im Fall der
gezahlt wird, der nach dem 31. Dezember 1954 endet,
Veranlagung;
bei sonstigen, insbesondere einmaligen Bezügen auf
f) über die volle oder teilweise Steuerfrei- den Arbeitslohn, der dem Steuerpflichtigen nach dem
heit von Prämien für Verbesserungsvor- 31. Dezember 1954 zufließt.
schläge, die Arbeitgeber an ihre Arbeit-
nehmer zahlen, soweit sich die Prämie (2) Die Vorschriften des § 2 Abs. 5, des § 4 Abs. 1
in mäßigem Rahmen hält und Mißbräu- Satz 4 und Abs. 3, des § 5, ,des § 6 Abs. 1 Ziff. 5, des
<he ausgeschlossen sind; § 6 a und des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sind erst-
g) über die Festsetzung abweichender Vor- mals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die im Ver-
auszahlungstermine; anlagungszeitraum 1955 enden.
h) nach denen Steuerpflichtige, die eine im (3) Die Vorschriften· des § 3 a Abs. 1 Ziff. 3 und
besonderen Maße der minderbemittel- Abs. 2 und 3 sowie des § 43 Abs. 1 gelten ab 17. De-
ten Bevölkerung dienende private Kran- zember 1952.
466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
(4) Die Vorschrift des § 7 b Abs. 3 gilt erstmals der Steuerpflichtige auf · Grund eines Sparvertrags
beim Ersterwerb von Gebäuden, ·Eigentumswohnun- mit festgelegten Sparraten oder zu anderen Kapital-
gen und Dauerwohnrechten nach dem 31. Dezember ansammlungsverträgen im Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 2
1954. • Buchstabe d der Einkommensteuergesetze 1951 und
(5) Die Vorschrift des § 7 c ist erstmals auf Dar- 1953 geleistet hat, wird eine Nachversteuerung nach
lehen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1954 Maßgabe einer Rechtsverordnung der Bundesregie-
hingegeben werden. rung mit Zustimmung des Bundesrates durchgeführt.
(6) Die Vorschrift des § 7 g des Einkommensteuer- (9) Der Steuerpflichtige kann Verluste aus dem
gesetzes in der Fassung vom 15. September 1953 Veranlagungszeitraurn 1950 aus Land- und Forst-
(Bundesgesetzbl. I S. 1355) - Einkommensteuerge- wirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Ar-
setz 1953 - gilt letztmals für Wirtschaftsjahre, die beit auch im Veranlagungszeitraum 1954 wie
vor dem 1. Januar 1955 begonnen haben. Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte
abziehen, soweit im übrigen die Voraussetzungen
(7) Die Vorschriften des § 10 Abs. 2 sind erstmals des § 10 d vorliegen.
auf Aufwendungen anzuwenden, die auf Grund von
Verträgen geleistet werden, die nach dem 31. De- (10) Die Vorschriften des § 13 Abs. 4 und 5 des
zember 1954 abgeschlossen worden sind. Bei Bei- Einkommensteuergesetzes in den bisherigen Fassun-
trägen und Versicherungsprämien im Sinn des § 10 gen sind auf die dort bezeichneten Steuerpflichtigen
Abs. 1 Ziff. 2 und bei Beiträgen an Bausparkassen weiterhin anzuwenden, wenn diese Steuerpflich-
im Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 3 auf Grund von Ver- tigen vor dem 1. Januar 1955 eingewandert sind oder
trägen, die nach dem 31. Mai 1953 und vor dem 1. Ja- sich als Landwirte niedergelassen haben. Dies gilt
nuar 1955 abgeschlossen sind, gilt § 10 Abs. 1 Ziff. 2 nicht für Steuerpflichtige, die Freibeträge nach § 13
des Einkommensteuergesetzes 1953 auch für Auf- Abs. 4 erhalten.
wendungen, die nach dem 31. Dezember 1954 ge- (11) Für verwitwete Personen, die im Veranla-
leistet werden. gungszeitraum 1954 nach den Vorschriften des § 32
(8) Aufwendungen für vor dem 1. Januar 1955 Abs. 3 Ziff. 2 oder des § 39 Abs. 3 Ziff. 2 des Ein-
erstmals erworbene Anteile an Bau- und Wohnungs- kommensteuergesetzes 1953 in die Steuerklasse II
genossenschaften und an Verbrauchergenossenschaf- fallen, gelten diese Vorschriften so lange, als diese
ten, die nach dem 31. Dezember 1954 laufend und Personen nicht nach den Vorschriften dieses Ge-
der Höhe nach gleichbleibend bis zum Ablauf von setzes in die Steuerklasse II oder III fallen. Die An-
drei Jahren nach dem Tag der ersten Einzahlung wendung der Vorschrift des § 39 a bleibt unberührt
geleistet werden, und Sparbeträge, die auf Grund
(12) Die Vorschriften des § 33 a Abs. 1 und 2 und
eines vor dem 1. Januar 1955 abgeschlossenen Spar-
des § 41 Abs. 1 Ziff. 5 des Einkommensteuergesetzes
vertrags mit festgelegten Sparraten (§ 10 Abs. 1 1953 gelten auch weiterhin mit der Maßgabe, daß
Ziff. 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes
sie bei einem Steuerpflichtigen jeweils nur für das
1953) nach dem 31. Dezember 1954 geleistet werden,
Kalenderjahr, in dem bei ihm die Voraussetzungen
können im Rahmen der in § 10 Abs. 3 Ziff. 3 und 4
für die Gewährung eines Freibetrags nach diesen
bezeichneten Grenzen als Sonderausgaben abgezo-
Vorschriften eingetreten sind, und für die beiden
gen werden. Voraussetzung ist, daß der Steuerpflich-
folgenden Kalenderjahre anzuwenden sind.
tige mindGstens die erste Einzahlung vor dem
1. Januar 1955 geleistet hat und daß die Aufwen- (13) Die Verpflichtung zur Nachversteuerung von
dungen weder unmittelbar noch mittelbar in wirt- Mehrentnahmen nach §§ 10 a und 32 a des Einkom-
schaftlichem Zusammenhang mit der Aufnahme eines mensteuergesetzes in der Fassung vom 28. Dezember
Kredits stehen. Für Sparbeträge, die auf Grund eines 1950 (Bundesgesetzbl. 1951 I S. 1) ist durch Zahlung
vor dem 1. Juni 1953 abgeschlossenen Sparvertrags von 10 vom Hundert des am Ende des Veranlagungs-
mit festgelegten Sparraten geleistet werden, ist die zei tra ums 1954 noch vorhandenen besonders fest-
Vorschrift des § 41 Abs. 1 Ziff. 3 des Einkommen- gestellten Betrags (§ 10 a Abs. 1 letzter Satz und
steuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Än- § 32 a Abs. 2 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes
derung des Einkommensteuergesetzes vom 24. April in der bezeichneten Fassung) abzulösen. Diese Ab-
1954 (Bundesgesetzbl. I S. 111) weiterhin anzuwen- lösung ist bei der Veranlagung des Veranlagungs-
den. Bei vorzeitiger Rückzahlung von Beiträgen, die zei traums 1955 vorzunehmen.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1954 467
Bekanntmachung
der Neufassung des Körperschaftsteuergesetzes.
Vom 21. Dezember 1954.
Auf Grund des § 23 a Abs. 2 des Körperschaft-
steuergesetzes in der Fassung vom 13. April 1954
(aundesgesetzbl. I S. 97) wird nachstehend der Wort-
laut des Körperschaftsteuergesetzes unter Berück-
sichtigung des Gesetzes zur Neuordnung von
Steuern vom 16. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I
S. 373) bekanntgemacht. .
Bonn, den 21. Dezember 1954.
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Hartmann
Körperschaftsteuergesetz
in der Fassung vom 21. Dezember 1954
(KStG 1955).
I. Steuerpflicht 2. Körperschaften, Personenvereinigungen und
Vermögensmassen, die nicht unbeschränkt
§ 1 steuerpflichtig sind,
Unbeschränkte Steuerpflicht mit den inländischen Einkünften, von
(1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind denen ein Steuerabzug zu erheben ist.
die folgenden Körperschaften, Personenvereinigun- (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Körperschaften,
gen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die
oder ihren Sitz im Inland haben: weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Gel-
1. Kapi talg ese llscha fü~n (Aktiengesellschaften, tungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West),
Kommanditgesellschaften auf Aktien, Ge- aber ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz in einem
sellschaften mit beschränkter Haftung, Ko- zum Inland gehörenden Gebiet haben, in dem Kör-
lonialgesellschaften, bergrechtliche Gewerk- perschaften, Personenvereinigungen und Vermö-
schaften); gensmassen mit Geschäftsleitung oder Sitz im Gel-
2. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften; tungsbereich des Grundgesetzes offer in Berlin (West)
als beschränkt körperschaftsteuerpflichtig behandelt
3. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;
werden.
4. sonstige juristische Personen des privaten
Rechts; § 3
5. nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stif- Abgrenzung der persönlichen Steuerpflicht
tungen und andere Zweckvermögen;
Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstal-
6. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaf-
ten, Stiftungen und andere Zweckvermögen sind
ten des öffontlichen Rechts; Einern solchen
dann körperschaftsteuerpfl,ichtig, wenn ihr Einkom-
Betrieb steht die Verpachtung eines Betriebs
men weder nach diesem Gesetz noch nach dem Ein-
gewerblicher Art gleich.
kommensteuergesetz unmittelbar bei einem anderen
(2) Die unbe'.,;chränkte Körperschaftsteuerpflicht Steuerpflichtigen zu versteuern ist.
erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte.
§ 2 § 4
Beschränkte Steuerpflicht Persönliche Befreiungen
(1) Beschränkt körperschaftsleuerpflichtig sind ( 1) Von der Körperschaftsteuer sind befreit
1. Körperschaften, Personenvereinigungen und 1. die Deutsche Bundespost, die Deutsche Bun-
Vermögensmassen, die weder ihre Ge- desbahn, das Untern~hmen „ Reichsauto-
schäftsleitung noch ihren. Sitz im Inland bahnen", die Monopolverwaltungen des
haben, Bundes und die staatlichen Lotterieunter-
mit ihren inländischen Einkünften; nehmen;
468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
2. die Reichsbank, die Bank deutscher Länder, (2) Die Befreiungen nach Absatz 1 sind nicht an-
die Landeszentralbanken, die Berliner Zen- zuwenden, soweit die inländischen Einkünfte dem
tralbank, die Kreditanstalt für Wiederauf- Steuerabzug unterliegen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 2).
bau, die Deutsche Rentenbank, die Deutsche
(3) Die Befreiungen nach Absatz 1 Ziffern 3 bis 9
Rentenbank-Kreditanstalt, die Lastenaus-
sind auf beschränkt Steuerpflichtige (§ 2 Abs. 1 Ziff. 1
gleichsbank (Bank für Vertriebene und Ge-
Abs. 2) nicht anzuwenden.
schädigte), die Deutsche Landesrentenbank,
die Deutsche Siedlungsbank, die landwirt-
schaftliche Rentenbank nach Maßgabe des
§ 14 des Gesetzes über die Landwirt-
II. Einkommen
schaftliche Rentenbank in der Fassung vom 1. Allgemeines
14. September 1953 (Bundesgesetzbl. I
§ 5
S. 1330) und die Deutsche Genossenschafts-
kasse nach Maßgabe des § 6 des Gesetzes ( 1) Die Körperschaftsteuer bemißt sich nach dem
über die Deutsche Genossenschaftskasse in Einkommen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines
der Fassung vom 28. Oktober 1954 (Bundes- Kalenderjahrs bezogen hat.
gesetzbl. I S. 329);
(2) Bei Steuerpflichtigen, die Bücher nach den Vor-
3. Staatsbanken, soweit sie Aufgaben staats- schriften des Handelsgesetzbuchs zu führen verpflich-
wirtschaftlicher Art erfüllen; tet sind, ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr,
4. die öffentlichen oder unter Staatsaufsicht für das sie regelmäßig Abschlüsse machen, zu er-
stehenden Sparkassen, soweit sie der Pflege mitteln. Bei Steuerpflichtigen der genannten Art,
des eigentlichen Sparverkehrs dienen; deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht,
5. Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossen- ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb bei der Ermitt-
schafte·n und ähnliche Realgemeinden. Unter- lung des Einkommens auf das Kalenderjahr, in dem
halten sie einen Gewerbebetrieb, der über das Wirtschaftsjahr beginnt, und auf das Kalender-
den Rahmen eines Nebenbetriebs hinaus- jahr, in dem das Wirtschaftsjahr endet, entsprechend
geht, oder haben sie einen solchen Gewerbe- dem Verhältnis der gesamten im Wirtschaftsjahr
betrieb verpachtet, so sind sie insoweit erzielten und auf das jeweilige Kalenderjahr entfal-
_steuerpflichtig; lenden Umsätze aufzuteilen. Bei buchführenden
6. Körperschaften, Personenvereinigungen und Steuerpflichtigen, die Land- und Forstwirtschaft be-
Vermögensmassen, die nach der Satzung, treiben, ist der Gewinn aus Land- und Forstwirt-
Stiftung oder sonstigen Verfassung und schaft bei der Ermittlung des Einkommens auf das
nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr beginnt,
ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, und auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschafts-
gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken jahr endet, entsprechend dem zeitlichen Anteil auf-
dienen. Unterhalten sie einen wirtschaft- zuteilen.
lichen Geschäftsbetrieb, der über den Rah- § 6
men einer Vermögensverwaltung hinaus-
(1) Was als Einkommen gilt und wie das Einkom-
geht, so sind sie insoweit steuerpflichtig;
men zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vor-
7. rechtsfähige Pensions-, Witwen-, Waisen-, schriften des Einkommensteuergesetzes und den
Sterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen §§ 7 bis 16 dieses Gesetzes. Hierbei sind auch ver-
und sonstige rechtsfähige Hilfskassen für deckte Gewinnausschüttungen zu berücksichtigen.
Fälle der Not oder Arbeitslosigkeit, wenn
(2) Bei der Ermittlung des Einkommens von Ver-
a) die Kasse sich auf Zugehörige oder frü- sicherungsunternehmen gilt für Beitragsrückerstat-
here Zugehörige eines einzelnen wirt- tungen, die auf Grund des Geschäftsergebnisses ge-
schaftlichen Geschäftsbetriebs oder meh- währt werden, vorbehaltlich der Vorschriften der
rerer wirtschaftlich miteinander verbun- Absätze 3 und 4 folgendes:
dener Geschäftsbetriebe beschränkt und
1. Beitragsrückerstattungen, die aus dem
b) sichergestellt ist, daß der Betrieb der Lebensversicherungsgeschäft stammen, sind
Kasse nach dem Geschäftsplan und nach abzugsfähig.
Art und Höhe der Leistungen eine so-
2. Beitragsrückerstattungen, die nicht aus dem
ziale Einrichtung darstellt;
Lebensversicherungsgeschäft stammen, sind
8. Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen nur insoweit abzugsfähig, als sie den Uber-
Charakter, deren Zweck nicht auf einen schuß nicht übersteigen, der sich ergeben
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet würde, wenn die auf das Wirtschaftsjahr
ist; entfallenden Versicherungsleistungen, Uber-
9. Körperschaften oder Personenvereinigun- träge und Rücklagen sowie die sämtlichen
gen, deren Hauptzweck die Verwaltung des sonstigen persönlichen und . sachlichen Be-
Vermögens für einen nichtrechtsfähigen triebsausgaben allein aus der auf das Wirt-
Berufsverband der in Ziffer 8 bezeichneten schaftsjahr entfallenden Beitragseinnahme
Art ist, sofern ihre Erträge im wesentlichen bestritten worden wären. Die Beitragsrück-
aus dieser Vermögensverwaltung herrühren erstattung muß spätestens bei Genehmi-
und ausschließlich dem Berufsverband zu- gung des Abschlusses des Wirtschaftsjahrs
fließen. durch die satzungsmäßig zuständigen Or-
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1954 469
gane mit der Maßgabe beschlossen werden, (2) Soweit die Gewinnanteile außer Ansatz blei-
daß sie auf die binnen Jahresfr{st nach der ben, ist der Steuerabzug vom Kapitalertrag nicht
Beschlußfassung fällig werdenden Beiträge vorzunehmen.
anzu1echnen oder binnen Jahresfrist nach (3) Die nach Absatz 1 außer Ansatz bleibenden
der Beschlußfassung bar auszuzahlen ist. Gewinnanteile, die bei der ausschüttenden Kapital-
(3) Zuführungen zu Rücklagen für Beitragsrück- gesellschaft berücksichtigungsfähige Ausschüttun-
erstattungen sind nur insoweit abzugsfähig, als die gen im Sinn des § 19 Abs. 3 Satz 2 sind, unterliegen
ausschließliche Verwendung der Rücklagen für die- einer besonderen Körperschaftsteuer, die nach der
sen Zweck durch Satzung oder durch geschäftsplan- Höhe dieser Gewinnanteile bemessen wird; § 5 gilt
mäßige Erklärung gesichert ist. entsprechend. Bei einer Kapitalgesellschaft sind
diese Gewinnanteile um den Betrag zu kürzen, in
(4) Bei Versicherungsunternehmen, die das Lebens-
dessen Höhe ihre berücksichtigungsfähigen Aus-
versicherungsgeschäft allein oder neben anderen
schüttungen nicht zu einer Ermäßigung der Körper-
Versicherungszweigen betreiben, sind für das
schaftsteuer nach § 19 Abs. 3 führen. Satz 1 gilt nicht
Lebensversicherungsgeschäft mindestens 5 vom für Gewinnanteile, die auf Beteiligungen an Kapital-
Hundert des nach den Vorschriften des Einkommen-
gesellschaften im Sinn des § 19 Abs. 2 Ziff. 2 bis 5
steuergesetzes und dieses Gesetzes ermittelten Ge-
entfallen.
winns zu versteuern, von dem der bei dem Lebens-
versichenmgsgeschäft für die Versicherten bestimmte (4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 g_elten
Anteil noch nicht abgezogen ist. entsprechend, wenn Bund, Länder, Gemeinden oder
Gemeindeverbände an unbeschränkt steuerpflichti-
gen Kapitalgesellschaften beteiligt sind. Von den
§ 7 auf diese Beteiligungen entfallenden Gewinnantei-
Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne len ist indessen der Steuerabzug vom Kapitalertrag
Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird oder insoweit vorzunehmen, als diese Gewinnanteile bei
nicht. Ausschüttungen jeder Art auf Genußscheine, den ausschüttenden Kapitalgesellschaften berück-
mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und sichtigungsfähige Ausschüttungen im Sinn des § 19
am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaften ver- Abs. 3 sind. Satz 2 gilt nicht für Gewinnanteile, die
bunden ist, dürfen das Einkommen nicht mindern. auf Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Sinn
des § 19 Abs. 2 Ziff. 2 bis 5 entfallen.
§ 10
2. S a c h 1i c h e B e frei u n gen
§ 8 (gestrichen)
Bei Personenvereinigungen, bei politischen Parteien 3. Abzugsfähige Abgaben
und politischen Vereinen
§ 11
(1) Bei Personenvereinigungen, die unbeschränkt
steuerpflichtig sind, bleiben für die Ermittlung des Bei Ermittlung des Einkommens sind die folgen-
Einkommens die auf Grund der Satzung erhobenen den Beträge abzuziehen, soweit sie nicht bereits
Beiträge der Mitglieder außer Ansatz. nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes
abzugsfähige Ausgaben sind:
(2) Bei politischen Parteien und politischen Ver-
einen, die unbeschränkt steuerpflichtig sind, bleiben 1. bei Kapitalgesellschaften
außerdem die Einkünfte der im § 2 Abs. 3 Ziff. 3 die Kosten der Ausgabe von Aktien und son-
bis 5 und 7 des Einkommensteuergesetzes bezeich- stigen Gesellschaftsanteilen, soweit sie nicht
neten Art mit Ausnahme der Kapitalerträge im Sinn aus dem Ausgabeaufgeld gedeckt werden kön-
des § 43 des Einkommensteuergesetzes außer Ansatz. nen;
2. bei Versicherungsunternehmen
§ 9 Zuführungen zu versicherungstechnischen Rück-
lagen, soweit sie für die Leistungen aus den am
Bei Schachtelgesellschaften
Bilanzstichtag laufenden Versicherungsverträ.:.
(1) Ist eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapital- gen erforderlich sind;
gesellschaft, ein unbeschränkt steuerpflichtiger Ver- 3. bei Kommanditgesellschaften auf Aktien
sicherungsverein auf Gegenseitigkeit oder ein Be-
trieb einer mländischen Körperschaft des öffent- der Teil des Gewinns, der an persönlich haf-
tende Gesellschafter auf ihre nicht auf das
lichen Rechts nachweislich seit Beginn des Wirt-
Grundkapital gemachten Einlagen oder als
schaftsjahrs ununterbrochen an dem Grund- oder
Stammkapital einer unbeschränkt steuerpflichtigen Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung
verteilt wird;
Kapitalgesellschaft in Form von Aktien, Kuxen oder
Anteilen mindestens zu einem Viertel unmittelbar 4. Vermögensm~hrungen, die dadurch entstehen,
beteiligt, so bleiben die auf die Beteiligung entfal- · daß Schulden zum Zweck der Sanierung ganz
!enden Gewinnanteile jeder Art außer Ansatz. Ist oder teilweise erlassen werden;
ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, so 5. Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirch-
tritt an seine Stelle das Vermögen, das bei der letz- licher, religiöser, wissenschaftlicher und staats-
ten Veranlagung zur Vermögensteuer festgestellt politischer Zwecke und der als besonders för-
worden ist. derungswürdig anerkannten gemeinnützigen
470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Zwecke bis zur Höhe von insgesamt 5 vom des eingezahlten Grund- oder Stammkapitals oder,
Hundert des Einkommens oder 2 vom Tausend wenn ein solches nicht vorhanden ist, die Summe
der Summe der gesamten Umsätze und der im der Einlagen oder der Anschaffungs- oder Herstel-
Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Ge- 1ungspreis im Sinn des Einkommensteuergesetzes.
hälter. Für wissenschaftliche Zwecke erhöht Das Abwicklungs-Anfangsvermögen 1st um den Ge-
sich der Vomhundertsatz von 5 um weitere 5 winn des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zu kür-
vom Hundert. Als Einkommen im Sinn dieser zen, der im Abwicklungszeitraum ausgeschüttet
Vorschri!t gilt das Einkommen vor Abzug der worden ist.
im Satz 1 und in § 10d des Einkommensteuer- (5) Auf die Gewinnermittiung sind im übrigen die
gesr)tzes bezeichneten Ausgaben. sonst geltenden Vorschriften anzuwenden.
4. Ni chtabzugsfähige Ausgaben 7. Vers chme lzun g (Fusion)
§ 12 und Umwandlung
Nichtabzugsfähig sind § 15
1. die Aufwendungl~n für clie Erfüllung von Zwek- (1) Geht das Vermögen einer KapitaJgesellschaft
k(-m des Steuerpflichtigen, die durch Stiftung, mit oder ohne Abwicklung (Liquidation) auf einen
Satzung oder sonstige Verfassung vorgeschrie- anderen über, so ist § 14 entsprechend anzuwenden.
ben sind; Für die Ermittlung des Gewinns tritt an die Stelle
2. die Steuern vom Einkommen und die Ver- des zur Verteilung kommenden Vermögens der
mö~J ens Leu er; Wert der für die Ubertragung des Vermögens ge-
3. clie Vergütungen jeder Art, die an Mitglieder währten Gegenleistung nach dem Stand im Zeit-
des Aufsichtsrnts, Verwaltungsrats, Gruben- punkt der Dbertragung.
vorstands oder andere mit der Dberwachung (2) Der beim Ubergang sich ergebende Gewinn
clcr Geschäftsführung beauftragte Personen scheidet für die Besteuerung insov.1 eit aus, als die
gewührt werden. folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. das Vermögen einer inländischen Kapital-
5. Anteilig e Abzüge gesellschaft muß als Ganzes auf eine andere
§ 13 inländische Kapitalgesellschaft gegen Ge-
währung von Gesellschaftsrechten der
Ist das Einkommen nur zu einem Teil steuerpflich- übernehmenden Gesellschaft übergehen;
tig, so dürfen Ausgaben nur insoweit abgezogen
2. es muß sichergest,ellt sein, daß dieser Ge-
werden, als sie mit steuerpflichtigen Einkünften
winn später der Körperschattsteuer unter 0
in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang
liegt.
stehen. Besteht das Einkommen nur aus Einkünften,
von denen ein Steuerabzug zu erheben ist (§ 2 Abs. 1
Ziff. 2), so ist ein Abzug von Ausgaben nicht zulässig. 8. Verlegung der Geschäftsleitung
ins Ausla:nd
6. Auflösung und A bwi ckl ung § 16
·(Li q u i da t i o n) (1) Verlegt eine unbeschränkt steuerpflichtige
§ 14 Kapitalgesellschaft ihre Geschäftsleitung und ihren
Sitz oder eins von beiden ins Ausland und scheidet
(1) Wird eine Kapitalgesellschaft, die ihre Auf- sie dadurch aus der unbeschränkten Steuerpflicht
lösung beschlossen hat, abgewickelt, so ist der im aus, so ist § 14 entsprechend anzuwenden. An die
Zeitraum der Abwicklung erzielte Gewinn der Be- Stelle des zur Verteilung kommenden Vermögens
steuerung zusJiunde zu legen. Der Besteuerungs- tritt der gemeine Wert des vorhandenen Vermögens.
zeitraum soll drei Jahre nicht übersteigen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die inlän-
(2) Zur Ermittlung des Gewinns im Sinn des Ab- dische Betriebstätte einer beschränkt steuerpflichti-
satzes 1 ist das zur Verteilung kommende Vermögen gen Kapitalgesellschaft aufgelöst oder ins Ausland
(Abwicklungs-Endvermögen) dem Vermögen am verlegt oder ihr Vermögen als Ganzes an einen an-
Schluß des der Auflösung vorangegangenen Wirt- deren übertragen wird.
schaftsjahrs (Abwicklungs-Anfangsvermögen) gegen-
überzustellen. § 17
(3) Von dem Abwicklungs-Endvermögen sind die (gestrichen)
steuerfreien Vermögenszugänge abzuziehen, die
dem Steuerpflichtigen in dem Abwicklungszeitraum
zugeflossen sind. III. Steuertarif
(4) Abwicklungs-Anfangsvermögen ist das Be- § 18
triebsvermögen, das am Schluß des vorangegange-
Abrundung
nen Wirtschaftsjahrs der Veranlagung zur Körper-
schaftsteucr zugrunde lag. Hat der letzten Ver- Zur Berechnung der Körperschaftsteuer wird das
anlagung ein Wert des Betriebsvermögens nicht zu- Einkommen auf volle 10 Deutsche Mark nach unten
grunde gelegen, so tritt an seine Stelle der Betrag abgerundet.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1954 471
§ 19 IV. Veranlagung
Steuersätze und Entrichtung der Steuer
(1) Die Körperschaftsteuer beträgt, vorbehaltlich § 20
der Absätze 2 bis 4, 45 vom Hundert des Einkom-
Allgemeines
mens.
Auf die Veranlagung zur Körperschaftsteuer und
(2) Die Körperschaftsteuer beträgt 22,5 vom Hun- auf die Entrichtung der Körperschaftsteuer sind ent-
clert des Einkommens sprechend die Vorschriften anzuwenden, die für die
2. bei Kreditanstalten des öffentlichen Rechts, Einkommensteuer gelten. Dies gilt nicht für die Vor-
mit Ausnahme der öffentlichen oder unter schrift des § 46 a Sätze 2 und 3 des Einkommensteuer-
Staatsaufsicht stelHmden Sparkassen ,§ 4 gesetzes.
Abs. 1 Ziff. 4), für Einkünfte aus dem lang- § 21
fristigen Kommunalkredit-, Realkredit- und
Meliorationskredilgeschäft; Pauschbesteuerung
2. bei privaten Bausparkassen für Einkünfte Das Finanzamt kann die Körperschaftsteuer in
aus dem langfristigen Realkreditgeschäft; einem Pauschbetrag festsetzen, wenn das steuer-
pflichtige Einkommen offenbar geringfügig ist und
3. bei reinen Hypothekenbanken; die genaue Ermittlung dieses Einkommens zu einer
4. bei gemischten Hypothekenbanken für die unverhältnismäßig großen Verwaltungsarbeit füh-
Einkünfte aus den im § 5 des Hypotheken- ren würde.
bankgesetzes bezeichneten Geschäften;
5. bei Schiffspfandbriefbanken. V. Ermächtigungs-
(3) Die Körperschaflsteuer (Absatz 1) ermäßigt und Schlußvorschriften
sich bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesell-
schaften (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1) für die berücksichtigungs- § 22
fähigen Ausschüttungen auf 30 vom Hundert des Ein- (gestrichen)
kommens. Berücksichtigungsfähige Ausschüttungen
sind die auf Grund eines den gesellschaftsrechtlichen § 23
Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbe-
schlusses vorgenommenen Gewinnausschüttungen Genossenschaften, Zentralkassen
für Wirtschaftsjahre, deren Ergebnisse bei der Ver- Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
anlagung berücksichtigt sind; bei Gesellschaften mit Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
beschränkter Haftung bleiben Gewinnausschüttun- 1. für land- und forstwirtschaftliche Nutzungs- und
gen insoweit außer Betracht, als sie 8 vom Hundert Verwertungsgenossenschaften, deren Geschäfts-
des eingezahlten Stammkapitals (Nennkapitals) betrieb sich auf den Kreis der Mitglieder be-
oder, wenn dieser Betrag höher ist, 8 vom Hundert schränkt, sowie für Kreditgenossenschaften und
des bei der letzten Veranlagung zur Vermögensteuer Zentralkassen, die Kredite ausschließlich an
festgestellten Vermögens übersteigen. Weicht das ihre Mitglieder gewähren, eine -Befreiung von
Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr ab, so sind die der Körperschaftsteuer oder die Anwendung
berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen in dem eines ermäßigten Steuersatzes anzuordnen und
im § 5 Abs. 2 Satz 2 bezeichneten Verhältnis auf dfo diese Steuervergünstigungen von der Erfüllung
Kalenderjahre aufzuteilen. Soweit die Körperschaft- bestimmter Voraussetzungen, z.B. davon ab-
steuer in den Fällen des Absatzes 2 Ziffern 2 und 4 hängig zu machen, daß die Nutzung, Bearbei-
45 ~om Hundert des Einkommens beträgt, sind die tung oder Verwertung im Bereich der Land- und
berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen nur mit Forstwirtschaft liegt, und
dem Teil anzusetzen, der dem Verhältnis des mit
2. anzuordnen, unter welchen Voraussetzungen
45 vom Hundert zu versteuernden Teils des Einkom-
Genossenschaften Warenrückvergütungen bei
mens zum gesamten Einkommen entspricht.
der Ermittlung des Gewinns absetzen dürfen.
(4) Die besondere Körperschaftsteuer nach § 9
Abs. 3 und die Kapitalertragsteuer nach § 9 Abs. 4 § 23a
Satz 2 betragen 15 vom Hundert der Gewinnanteile.
Ermächtigung
(5) Die Körperschaftsteuer für Einkünfte, die dem (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit
Steuerabzug unterliegen, ist durch den Steuerabzug Zustimmung des Bundesrates
abgegolten,
1. zur Durchführung dieses Gesetzes für
a) wenn es sich um Kapitalerträge im Sinn des die Veranlagungszeiträume 1955 und 1956
§ 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 6 des Einkommen- Rechtsverordnungen zu erlassen, soweit
steuergesetzes handelt, oder dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei
b) wenn der Bezieher der Einkünfte beschränkt der Besteuerung, zur Beseitigung von Un-
steuerpflichtig ist und die Einkünfte nicht billigkeiten in Härtefällen oder zur Verein-
in einem inländischen, gewerblichen oder fachung des Besteuerungsverfahrens erfor-
land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb an- derlich ist, und zwar:
gefallen sind. a) über die Abgrenzung der Steuerpflicht,
472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
b) über die· Feststellung des Einkommens übersteigen oder der Betrieb nach dem
und über die verdeckten Gewinnaus- Geschäftsplan und nach Art und Höhe
schüttungen, der Leistungen eine soziale Einrichtung
c) über die sachlichen Befreiungen bei Per- im Sinn des § 4 Abs. 1 Ziff. 7 Buchstabe b
sonenvereinigungen, bei politischen Par- darstellt,
teien und politischen Vereinen und bei c) über die entsprechende Anwendung des
Schachtelgesellschaften, · § 6 Abs. 2 Ziff. 1, Abs. 4 auf Versiche-
d) über die abzugsfähigen Ausgaben, die
rungsunternehmen, die das Krankenver-
nichtabzugsfähigen Ausgaben und über sicherungsgeschäft allein oder neben an-
die anteiligen Abzüge, deren Versicherungszweigen betreiben,
d) über eine Beschränkung des Abzugs von
e) über die Auflösung und Abwicklung, die
Ausgaben zur Förderung steuerbegün-
Verschmelzung und Umwandlung und
stigter Zwecke im Sinn des § 11 Ziff. 5
über die Verlegung der Geschäftsleitung
auf Zuwendungen an bestimmte Körper-
ins Ausland,
schaften, Personenvereinigungen oder
f) über die Ermittlung des Einkommens bei Vermögensmassen sowie über eine An-
beschränkt steuerpflichtigen Versiche- erkennung gemeinnütziger Zwecke als
rungsunternehmen und über die Ab- besonders förderungswürdig,
zugsfähigkeit der Zuführungen zu ver-
e) über die Festsetzung abweichender Vor-
sicherungstechnischen Rücklagen bei
auszahlungstermine,
Versicherungsunternehmen,
f) über eine der allgemeinen Entwicklung
g) über die Anwendung der Tarifvorschrif- der Versicherungswirtschaft entspre-
ten, chende Erhöhung oder Ermäßigung des
h) über die Veranlagung und über die Re- in § 6 Abs. 4 bezeichneten Hundert-
gelung der Steuerentrichtung; satzes.
2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu er- (2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
lassen tigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu die-
a) über die sich aus der Aufhebung oder sem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnungen
Anderung von Vorschriften dieses Ge- in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum,
setzes ergebenden Rechtsfolgen, soweit unter neuer Uberschrift und in neuer Paragraphen-
dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit folge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten
bei der Besteuerung oder zur Beseiti- des Wortlauts zu beseitigen.
gung von Unbilligkeiten in Härtefällen
erforderlich ist, § 24
b) über die Befreiung von der Körperschaft- Schlußvorschrift
steuer bei bestimmten kleineren Ver- .
sicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist
im Sinn des § 53 des Gesetzes über die vorbehaltlich des Absatzes 2 erstmals für den Veran-
Beaufsichtigung der privaten Versiche- lagungszeitraum 1955 anzuwenden.
rungsunternehmungen und Bausparkas- (2) Die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz l ist erst-
sen, bei denen entweder die Beitrags- mals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die im Ver-
einnahmen eine bestimmte Höhe nicht anlagungszeitraum 1955 enden.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1954 473
Bekanntmachung
der Neufassung des Gewerbesteuergesetzes.
Vom 21. Dezember 1954.
Auf Grund des § 35 d des Gewerbesteuergesetzes
in der Fassung vom 30. April 1952 (Bundesgesetzbl. I
S. 270) wird im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister des Innern nachstehend der Wortlaut des
Gewerbesteuergesetzes unter Berücksichtigung des
Gesetzes zur Neuordnung von Steuern vom 16. De-
zember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 373) bekannt-
gemacht.
Bonn, den 21. Dezember 1954.
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Hartmann
Gewerbesteuergesetz
in der Fassung vom 21. Dezember 1954
(GewStG 1955).
ABSCHNITT I solches Unternehmen dem Willen eines
anderen inländischen Unternehmens derart
Allgemeines untergeordnet, daß es keinen eigenen Wil-
len hat, so gilt es als Betriebstätte dieses
§ 1 Unternehmens.
S leuerberechtigte (3) Als Gewerbebetrieb gilt auch die Tätigkeit
Die Gemeinden sind berechtigt, eine Gewerbe- der sonstigen juristischen Personen des privaten
s teuer als Gemeindesteuer zu erheben. Rechts und der nichtrechtsfähigen Vereine, soweit
sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausge-
nommen Land- und Forstwirtschaft) unterhalten.
§ 2
(4) Vorübergehende Unterbrechungen im Betrieb
S teuergegens land eines Gewerbes, die durch die Art des Betriebs ver-
(1) Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende anlaßt sind, heben die Steuerpflicht für die Zeit bis
Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben zur Wiederaufnahme des Betriebs nicht auf.
wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches (5) Der Gewerbesteuer unterliegen nicht Betrieb-
Unternehmen iPl Sinn des Finkommensteuergesetzes stätten, die sich außerhalb des Geltungsbereichs des
zu verstehen. Im Inland betrieben wird ein Ge- Grundgesetzes in einem zum Inland gehörenden
werbebetrieb, soweit für ihn im Inland oder auf Gebiet befinden, in dem Betriebstätten von Unter-
einem in einem inländischen Schiffsregister einge- nehmen mit Geschäftsleitung . im Geltungsbereich
tragenen Kauffahrteischiff eine Betriebstätte unter- des Grundgesetzes wie selbständige Unternehmen'
halten wird. zur Gewerbesteuer herangezogen werden. Im Gel-
(2) Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem tungsbereich des Grundgesetzes gelegene Betrieb-
Umfang die Tätigkeit stätten eines Unternehmens, dessen Geschäftslei-
tung sich außerhalb des Geltungsbereichs des Grund-
1. der offenen Handelsgesellschaften, Kom-
gesetzes in einem Gebiet der im Satz 1 bezeichneten
manditgesellschaften und anderer Gesell-
Art befindet, werden wie selbständige Unternehmen
schaften, bei denen die Gesellschafter als
zur Gewerbesteuer herangezogen.
Unternehmer {Mitunternehmer) des Ge-
werbebetriebs anzusehen sind;
§ 3
2. der Kapitalgesellschaften (Aktiengesell-
schaften, KommrJ.nditgesellschaften_ auf Ak- Befreiungen
tien, Gesellschaften mit beschränkter Haf- Von der Gewerbesteuer sind befreit
tung, Kolonialgesellschaften, bergrechtliche 1. die Deutsche Bundespost, die Deutsche Bundes-
Gewerkschaften), der Erwerbs- und Wirt- bahn, das Unternehmen „Reichsautobahnen",
schaf tsgenossenschc1f ten und der Versiche- die Monopolverwaltungen des Bundes und die
rungsvereine auf Gegenseitigkeit. Ist ein staatlichen Lotterieunternehmen;
474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
2. die Reichsbank, die Bank deutscher Länder, § 4
die Landeszentralbanken, die Berliner Zentral- Hebeberec~tigte Gemeinde
bank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau, die
Deutsche Rentenbank, die Deutsche Renten- (1) Die stehenden Gewerbebetriebe unterliegen
bank-Kreditanstalt, die Lastenausgleichsbank der Gewerbesteuer in der Gemeinde, in der eine
(Bank für Vertriebene und Geschädigte), die Betriebstätte zur Ausübung des stehenden Gewerbes
Deutsche Landesren~enbank, die Deutsche Sied- unterhalten wird. Befinden sich Betriebstätten des-
lungsbank, die Landwirtschaftliche Rentenbank selben Gewerbebetriebs in mehreren Gemeinden
nach Maßgabe des § 14 des Gesetzes über die oder erstreckt sich eine Betriebstätte über mehrere
Landwirtschaftliche Rentenbank in der Fassung Gemeinden, so wird die Gewerbesteuer in jeder
vom 14. September 1953 (Bundesgesetzbl. I Gemeinde nach dem Teil des Steuermeßbetrags er-
S. 1330) und die Deutsche Genossenschafts- hoben, der auf sie entfällt.
kasse nach Maßgabe des § G des Gesetzes über (2) Befindet sich die Betriebstätte in einem Guts-
die Deutsche Genossenschaftskasse in der Fas- bezirk, so trifft die oberste Landesbehörde die
sung vom 28. Oktober 1954 (Bundesgesetzbl. I näheren Bestimmungen über die Erhebung der
s. 329); Steuer.
3. Staatsbanken, soweit sie Aufgaben staatswirt- § 5
schaftlicher Art erfüllen;
4. die öffentlichen oder unter Staatsaufsicht ste-
Steuerschuldner
henden Sparkassen, soweit sie der Pflege des (1) Steuerschuldner ist der Unternehmer. Als
eigentlichen Sparverkehrs dienen; Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Ge-
5. Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossen- werbe betrieben wird. Wird das Gewerbe für Rech-
schaften und ähnliche Realgemeinden. Unter- nung mehrerer Personen betrieben, so sind diese
halten sie einen Gewerbebetrieb, der über den Gesamtschuldner.
Rahmen eines Nebenbetriebs hinausgeht, so (2) Geht ein Gewerbebetrieb im ganzen auf einen
sind sie insoweit steuerpflichtig; anderen Unternehmer über, so ist der bisherige
6. Unternehmen, die nach der Satzung, Stiftung Unternehmer bis zum Dbergang Steuerschuldner;
oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tat- der Betrieb gilt als durch den bisherigen Unter-
sächlichen Geschäftsführung ausschließlich und nehmer eingestellt. Der neue Unternehmer ist
unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder Steuerschuldner vom Zeitpunkt des Dbergangs an;
kirchlichen Zwecken dienen. Unterhalten sie der Betrieb gilt als durch diesen Unternehmer neu
einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausge- gegründet, wenn er nicht mit einem bereits be-
nommen Land- und Forstwirtschaft), der über stehenden Gewerbebetrieb vereinigt wird.
den Rahmen einer Vermögensverwaltung hin-
ausgeht, so sind sie insoweit steuerpflichtig; § 6
7. Hochsee- und Küstenfischerei, wenn sie mit
weniger als sieben im Jahresdurchschnitt be- Besteuerungsgrundlagen
schäftigten Arbeitnehmern oder mit Schiffan (1) Besteuerungsgrundlagen für die Gewerbe-
betrieben wird, die eine eigene Triebkraft von steuer sind der Gewerbeertrag und das Gewerbe-
weniger als 100 Pferdekräften haben; kapital.
8. Vereinigungen, die die gemeinschaftliche Be- (2) Neben dem Gewerbeertrag und dem Gewerbe-
nutzung land- und forstwirtschaftlicher Be- kapital kann die Lohnsumme als Besteuerungs-
triebseinrichtungen oder Betriebsgegenstände grundlage gewählt werden. Die Lohnsummensteuer
oder die Bearbeitung oder Verwertung der v0n darf nur mit Zustimmung der Landesregierung er-
den Mitgliedern selbst gewonnenen land- und hoben werden; die Landesregierung kann die Zu-
forstwirtschaftlichen Erzeugnisse zum Gegen- stimmungsbefugnis auf die nach Landesrecht zustän-
stand haben (z. B. Dresch-, Molkerei-, Pflug-, digen Behörden übertragen.
Viehverwertungs-, Wald-, Zuchtgenossenschaf-
ten, Waldbauvereine, Winzervereine). soweit
die Bearbeitung oder Verwertung im Bereich ABSCHNITT II
der Land- und Forstwirtschaft liegt;
9. rechtsfähige Pensions-, Witwen-, Waisen-,
Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag
Sterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen und und dem Gewerbekapital
sonstige rechtsfähige Hilfskassen für Fälle der UNTERABSCHNITT 1
Not oder Arbeitslosigkeit, wenn sie die für
eine Befreiung von der Körperschaftsteuer er- Gewerbesteuer
forderlichen Voraussetzungen erfüllen; nach dem Gewerbeertrag
10. Körperschaften oder Personenvereinigungen, § 7
deren Hauptzweck die Verwaltung des Ver-
Gewerbeertrag
mögens für einen nichtrechtsfähigen Berufs-
verband im Sinn des § 4 Abs. 1 Ziff. 8 des Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des
Körperschaf tsteuergesetzes ist, wenn ihre Er- Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaft-
träge im wesentlichen aus dieser Vermögens- steuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Ge-
verwaltung herrühren und ausschließlich dem werbebetrieb, der bei Ermittlung des Einkommens
Berufsverbaqd zufließen. für .den dem Erhebungszeitraum (§ 14 Abs. 2) ent-
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1954 475
sprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksich- gehören, nur dann, wenn ihr Jahresbetrag
tigen ist, vermehrt und vermindert um die in den 250 000 Deutsche Mark übersteigt. Maßgebend
§§ 8 und 9 bezeichneten Beträge. ist jeweils der Jahresbetrag, den der Mieter
oder Pächter für die Benutzung der zu den Be-
triebstätten eines Gemeindebezirks gehörigen
§ 8
fremden Wirtschaftsgüter an einen Vermieter
Hinzurechnungen oder Verpächter zu zahlen hat;
Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden 9. die Anteile am Verlust einer offenen Handels-
folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie gesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder
bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt sind: einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesell-
1. Zinsen für Schulden, die wirtschaftlich mit der schafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des
Gründung oder dem Erwerb des Betriebs (Teil- Gewerbebetriebs anzusehen sind;
betriebs) oder eines Anteils am Betrieb oder 10. bei den der Körperschaftsteuer unterliegenden
mit einer Erweiterung oder Verbesserung des Gewerbebetrieben die Ausgaben im Sinn des
Betriebs zusammenhängen oder der nicht nur § 11 Ziff. 5 des Körperschaftsteuergesetzes mit
vorübergehenden Verstärkung des Betriebs- Ausnahme der bei der Ermittlung des Einkom-
kapitals dienen; mens abgezogenen Ausgaben zur Förderung
2. Renten und dauernde Lasten, die wirtschaftlich wissenschaftlicher Zwecke.
mit der Gründung oder dem Erwerb des Be-
triebs (Teilbetriebs) oder eines Anteils am Be- § 9
trieb· zusammenhängen. Das gilt nicht, wenn
diese Beträge beim Empfänger zur Steuer nach Kürzungen
dem Gewerbeertrag heranzuziehen sind; Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnun-
3. die Gewinnanteile des stillen Gesellschafters gen wird gekürzt um
sowie Gehälter und sonstige Vergütungen 1. drei vom Hundert des Einheitswerts des zum
jeder Art, die für eine Beschäftigung des stillen Betriebsvermögen des Unternehmers gehören-
Gesellschafters oder seines Ehegatten im Be- den Grundbesitzes, soweit er nicht zu Betrieb-
trieb gewährt worden sind. Das gilt nicht, wenn stätten im Sinn des § 2 Abs. 5 Satz 1 gehört,
diese Beträge beim Empfänger zur Steuer nach maßgebend ist der Einheitswert, der auf den
dem Gewerbeertrag heranzuziehen sind; letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststel-
4. die Gewinnanteile, die an persönlich haftende lungs-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungs-
Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf zeitpunkt) vor dem Ende des Erhebungszeit-
Aktien auf ihre nicht auf das Grundkapital ge- raums (§ 14 Abs. 2) lautet. Hat die Steuerpflicht
machten Einlagen oder als Vergütung (Tan- nicht während des ganzen Erhebungszeitraums
tieme) für die Geschäftsführung verteilt wor- (§ 14 Abs. 2) bestanden, so vermindert sich die
den sind, sowie Gehälter und sonstige Vergü- Kürzung auf so viel Zwölftel, wie die Steuer-
tungen jeder Art, die für eine Beschäftigung pflicht volle oder angefangene Kalendermonate
der Ehegatten dieser Gesellschafter im Betrieb im Erhebungszeitraum bestanden hat. An
gewährt worden sind; Stelle der Kürzung nach Satz 1 tritt auf Antrag
5. Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, bei Kapitalgesellschaften oder Wohnungs-
die für eine Beschäftigung des Ehegatten des und Baugenossenschaften, die ausschließlich
Unternehmers oder Mitunternehmers im Be- eigenen Grundbesitz oder neben eigenem
trieb gewährt worden sind; Grundbesitz noch eigenes Kapitalvermögen
6. Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, verwalten und nutzen, die Kürzung um den
die von einem im § 2 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 Teil des Gewerbeertrags, der auf den Grund-
bezeichneten Unternehmen an wesentlich Be- besitz entfällt; das gilt nicht, wenn der Grund-
teiligte oder an ihre Ehegatten für eine Be- besitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb
schäftigung im Bet~_ieb gewährt worden sind; eines Gesellschafters oder einem Unternehmen
dient, an dem ein Gesellschafter wesentlich be-
7. Vorteile, die von Vereinigungen zum gemein-
teiligt ist;
samen Ankauf von Lebensmitteln oder haus-
wirtschaftlichen Gegenständen im großen und 2. die Anteile am Gewinn einer offenen Handels-·
Absatz im Einzelhandel an Käufer gewährt gesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder
worden ·sind (Kundengewinn), soweit diese einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesell-
Vorteile drei vom Hundert der auf die Waren schafter als Unternehmer (Mitunternehmer)
geleisteten Barzahlungen überstiegen haben. des Gewerbebetriebs anzusehen sind, wenn die
Hierbei ist es gleichgültig, ob der Kunden- Gewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns
gewinn Mitgliedern oder Nichtmitgliedern ge- (§ 7) angesetzt worden sind;
währt worden ist; 3. den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen
8. die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Unternehmens, der auf eine nicht im Inland
Benutzung der nicht in Grundbesitz bestehen- belegene Betriebstätte entfällt;
den Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, 4. die nach § 8 Ziff. 8 dem Gewinn aus Gewerbe-
die im Eigentum eines anderen stehen. Das gilt, betrieb eines anderen hinzugerechneten Miet-
soweit die Miet- oder Pachtzinsen beim und Pachtzinsen, wenn sie bei der Ermittlung
Empfänger zum Gewinn aus Gewerbebetrieb des Gewinns berücksichtigt worden sind;
476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
5. die nach den Vorschriften des Einkommen- für die weiteren 1200 Deutsche
steuergesetzes bei der Ermittlung des Einkom- Mark des Gewerbeertrags 2 v. H,
mens abgezogenen Ausgaben zur Förderung für die weiteren 1200 Deutsche
wissenschaftlicher Zwecke, soweit sie aus Mit- Mark des Gewerbeertrags 3 v. H.,
teln des Gewerbebetriebs einer natürlichen
Person oder Personengesellschaft (§ 2 Abs. 2 für die weiteren 1200 Deutsche
Ziff. 1) entnommen worden sind; Mark des Gewerbeertrags 4 v. H.,
6. die Zinsen aus den in § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 für alle weiteren Beträge 5 v. H.;
des Einkommensteuergesetzes bezeichneten 2. bei anderen Unternehmen 5 v. H.
festverzinslichen Wertpapieren, bei denen die
(3) Bei Hausgewerbetreibenden ermäßigen sich
Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) durch
die Steuermeßzahlen des Absatzes 2 Ziffer 1 auf die
Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)
Hälfte.
erhoben worden ist.
(4) Bei Kreditgenossenschaften und Zentralkassen
ermäßigt sich, wenn sich bei ihnen die Körperschaft-
§ 9a
steuer ermäßigt, die Steuermeßzahl des Absatzes 2
Hinzurechnungen und Kürzungen Ziffer 2 auf den gleichen Bruchteil wie bei der
bei abweichendem Wirtschaftsjahr Körperschafts teuer.
In den Fällen des § 2 Abs. 6 des Einkommensteuer- (5) Hat bei den in Absatz 2 Ziffer 1 bezeichneten
gesetzes und des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Körperschaft- Unternehmen die Steuerpflicht nicht während des
steuergesetzes sind zur Ermittlung des Gewerbe- ganzen Erhebungszeitraums (§ 14 Abs. 2) bestanden,
ertrags die Hinzurechnungen nach § 8 Ziff. 1 bis 9 so ist der nach § 10 maßgebende Gewerbeertrag auf
und die Kürzungen nach § 9 Ziff. 1 Satz 3 und Ziff. 2 einen Jahresbetrag umzurechnen. Dabei sind Ka-
bis 4 nach dem gleichen Verhältnis aufzuteilen wie lendermonate, in denen die Steuerpflicht nur wäh-
der Gewinn. rend eines Teils bestanden hat, voll zu rechnen.
§ 10 Auf den Jahresbetrag des Gewerbeertrags sind die
Steuermeßzahlen des Absatzes 2 Ziffer 1 oder des
Maßgebender Gewerbeertrag Absatzes 3 anzuwenden . .l)er dabei für ein Jahr sich
Maßgebend ist der Gewerbeertrag des Erhebungs- ergebende Steuermeßbetrag ist entsprechend der
zeitraums, für den der einheitliche Steuermeßbetrag Zahl der vollen oder angefangenen Kalendermonate
(§ 14) festgesetzt wird. des Zeitraums umzurechnen, während dessen die
Steuerpflicht im Erhebungszeitraum bestanden hat.
§ 10a
UNTERABSCHNITT 2
Gewerbeverlust
De/ maßgebende Gewerbeertrag wird bei Ge- Gewerbesteuer
werbetreibenden, die den Gewinn nach § 5 des Ein- nach dem Gewerbekapital
kommensteuergesetzes auf Grund ordnungsmäßiger
§ 12
Buchführung ermitteln, um die Fehlbeträge gekürzt,
die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Ge- Begriff des Gewerbekapitals
werbeertrags für die fünf vorangegangenen Er- (1) Als Gewerbekapital gilt der Einheitswert des
hebungszeiträume nach den Vm:schriften der §§ 7 gewerblichen Betriebs im Sinn des Bewertungs-
bis 10 ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht gesetzes mit den sich aus den Absätzen 2 bis 4 er-
bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die vier ' gebenden Änderungen.
vorangegangenen Erhebungszeiträume berücksich-
tigt worden sind. (2) Dem Einheitswert des gewerblichen Betriebs
werden folgende Beträge wieder hinzugerechnet,
§ 11 soweit sie bei der Feststellung des Einheitswerts
Steuermeßzahl und Steuermeßbetrag abgezogen sind:
1. die Verbindlichkeiten, die den Schuldzin-
(1) Bei der Berechnung der Gewerbesteuer nach
sen, den Renten und dauernden Lasten und
dem Gewerbeertrag ist von einem Steuermeßbetrag
den Gewinnanteilen im Sinn des § 8 Ziff. 1
auszugehen. Dieser ist durch Anwendung eines
bis 3 entsprechen;
Hundertsatzes (Steuermeßzahl) auf den Gewerbe-
ertrag zu ermitteln. Der Gewerbeertrag ist auf volle 2. die Werte (Teilwerte) der nicht in Grund-
100 Deutsche Mark nach unten abzurunden. besitz bestehenden Wirtschaftsgüter, die
dem Betrieb dienen, aber im Eigentum
(2) Die Steuerrneßzahlen für den Gewerbeertrag eines Mitunternehmers oder eines Dritten
betragen stehen. Das gilt, soweit die Wirtschafts-
1. bei natürlichen Personen und bei Gesell- güter zum Gewerbekapital des Uberlassen-
schaften im Sinn des § 2 Abs. 2 Ziff. 1 den gehören, nur dann, wenn die im Ge-
werbekapital des Uberlassenden enthalte-
für die ersten 1200 Deutsche Mark
nen Werte (Teilwerte) der überlassenen
des Gewerbeertrags 0 v. H,
-Wirtschaftsgüter 2,5 Millionen Deutsche
für die weiteren 1200 Deutsche Mark übersteigen. Maßgebend ist dabei
Mark o.es Gewerbeertrags 1 v. H., jeweils die Summe der Werte der Wirt-
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1954 477
schaftsgüter, die ein Vermieter oder Ver- (2) Der einheitliche Steuermeßbetrag wird für den
pdchter dem Mieter oder Pächter zur Erhebungszeitraum nach dessen Ablauf festgesetzt.
Benutzung in den Betriebstätten eines Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Fällt die
Gemeindebezirks überlassen hat. Steuerpflicht im Laufe des Erhebungszeitraums weg,
(3) Die Summe des Einheitswerts des gewerblichen so kann der einheitliche Steuermeßbetrag sofort
Betriebs und der Hinzurcchnungcn wird gekürzt um festgesetzt werden.
1. die Summe der Einheitswerte, mit denen die § 15
Betriebsgrundstücke in dem Einheitswert Pauschfestsetzung
des gewerblichen Betriebs enthalten sind;
Wird die Einkommensteuer oder die Körper-
2. den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbe- schaftsteuer in einem Pauschbetrag festgesetzt, so
kapital gehörenden Beteiligung an einer kann die für die Festsetzung zuständige Behörde im
offenen Handelsgesellschaft, einer Kom- Einvernehmen mit der Landesregierung oder der
manditgesellschaft oder einer anderen Ge- von ihr bestimmten Behörde auch den einheitlichen
sellschaft, bei der die Gesellschafter als Steuermeßbetrag in einem Pauschbetrag festsetzen.
Unternehmer (Mitunternehmer) des Ge-
werbebetriebs anzusehen sind;
3. die nach Absatz 2 Ziffer 2 dem Gewerbe- UNTERABSCHNITT 4
kapital eines anderen hinzugerechneten
Werte (Teilwerte), soweit sie im Einheits-
Festsetzung
wert des gewerblichen Betriebs des Eigen-
und Erhebung der Steuer
tümers enthalten sind. § 16
(4) Nicht zu berücksichtigen sind Hebesatz
1. das Gewerbekapital von Betriebstätten, die
Die Steuer wird auf Grund des einheitlichen
das Unternehmen im Ausland unterhält;
Steuermeßbetrags (§ 14) nach dem Hebesatz fest-
2. das Gewerbekapital, das auf Betriebstätten gesetzt und erhoben, der von der hebeberechtigten
im Sinn des § 2 Abs. 5 Satz 1 entfällt. Gemeinde (§§ 4, 35 a) für das Rechnungsjahr fest-
(5) Maßgebend ist der Einheitswert, der auf den gesetzt ist, das in dem Erhebungszeitraum (§ 14
letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Abs. 2) beginnt. Der Hebesatz muß unbeschadet der
Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt) Vorschrift des § 17 für alle in der Gemeinde vorhan-
vor dem Ende des Erhebungszeitraums lautet. denen Unternehmen der gleiche sein.
§ 13 § 17
Steuermeßzahl und Steuermeßbetrag Zweigstellensteuer
( 1) Bei der Berechnung der Gewerbesteuer nach (1) Für Bank-, Kredit- und Wareneinzelhandels-
dem Gewerbekapital ist von einem Steuermeßbetrag unternehmen, die in einer Gemeinde eine Betrieb-
auszugehen. Dieser ist durch Anwendung eines stätte unterhalten, ohne in dieser ihre Geschäfts-
Tausendsatzes (Steuermeßzahl) auf das Gewerbe- leitung zu haben, kann der Hebesatz hinsichtlich der
kapital zu ermitteln. Das Gewerbekapital ist auf in dieser Gemeinde belegenen Betriebstätte bis zu
volle 1000 Deutsche Mark nach unten abzurunden. drei Zehnteln höher sein als für die übrigen Ge-
werbebetriebe (Zweigstellensteuer). Für die Zweig-
(2) Die Steuermeßzahl für das Gewerbekapital
stellensteuer sind die Verhältnisse zu Beginn des
beträgt 2 vom Tausend.
Erhebungszeitraums maßgebend.
(3) Für Gewerbebetriebe, deren Gewerbekapital
(2) Dient eine Betriebstätte, die unter Absatz 1
weniger als 6000 Deutsche Mark beträgt, wird ein
fällt, nur zum Teil Zwecken des Bank-, Kredit- oder
Steuermeßbetrag nicht festgesetzt.
\,Vareneinzelhandelsgeschäfts (z. B. Fabrikations-
(4) Hat die Steuerpflicht nicht während des gan- zweigstelle mit Ladengeschäft), so gilt die Erhöhung
zen Erhebungszeitraums (§ 14 Abs. 2) bestanden, so des Hebesatzes nur für den Teil des Steuermeß-
ermäßigt sich der nach den Absätzen 1 und 2 berech- betrags, der auf diesen Teil der Betriebstätte ent-
nete Steuermeßbetrag auf so viel Zwölftel, wie die fällt.
Steuerpflicht volle oder angefangene Kalender-
(3) Die Zweigstellensteuer muß für alle in der
monate im Erhebungszeitraum bestanden hat.
Gemeinde vorhandenen Unternehmen der im Ab-
satz 1 bezeichneten Art die gleiche sein.
UNTERABSCHNITT 3
§ 17 a
Einheitlicher Steuermeßbetrag
Mindeststeuer
§ 14
(1) Die Gemeinde ist ermächtigt, mit Zustimmung
Festsetzung· des einheitlichen Steuermeßbetrags
der nach Landesrecht zuständigen Behörde die Ge-
(1) Durch Zusammenrechnung der Steuermeß- werbebetriebe, deren Geschäftsleitung sich am Ende
beträge, die sich nach dem Gewerbeertrag und dem des Erhebungszeitraums oder im Zeitpunkt der Be-
Gewerbekapital ergeben, wird ein einheitlicher triebseinstellung in ihrem Gemeindebezirk befunden
Steuermeßbetrag g€~bildet. hat, zu einer Mindeststeuer heranzuziehen. Der
478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Mindeststeuer unterliegen alle Gewerbebetriebe, für (2) Ist die Steuerschuld größer als die Summe der
die nach § 16 keine oder eine geringere Steuer fest- anzurechnenden Vorauszahlungen, so ist der Unter-
zusetzen wäre. Die Mindeststeuer kann bis zu 12 schiedsbetrag, soweit er den im Erhebungszeitraum
Deutsche Mark, bei Hausgewerbetreibenden bis zu fällig gewordenen, aber nicht entrichteten Voraus-
6 Deutsche Mark betragen und darf für alle Gewerbe- zahlungen entspricht, sofort, im übrigen innerhalb
betriebe in jeder dieser beiden Gruppen nur gleich eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids
hoch bemessen werden. zu entrichten (Abschlußzahlung).
(2) Bei Wandergewerbebetrieben tritt an die (3) Ist die Steuerschuld kleiner als die Summe der
Stelle der Geschäftsleitung (Absatz 1 Satz 1) der anzurechnenden Vorauszahlungen, so wird der
Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit (§ 35 a Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Steuer-
Abs. 3). bescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung
ausgeglichen.
(3) Der Beschluß über die Erhebung der Mindest-
steuer oder die Erhöhung einer beschlossenen Min- §§ 21 und 22
deststeuer kann nur bis zum Ende des Erhebungs-
(gestrichen)
zeitraums gefaßt werden. Eine Herabsetzung der
Mindeststeuer oder der Verzicht auf eine beschlos-
sene Mindeststeuer kann noch bis zum Ende des ABSCHNITT III
Rechnungsjahrs, das in dem Erhebungszeitraum be-
ginnt, beschlossen werden. Lohnsummensteuer
§ 18 § 23
(gestrichen) Besteuerungsgrundlage
§ 19 (1) Besteuerungsgrundlage ist die Lohnsumme, die
in jedem Kalendermonat an die Arbeitnehmer der
Vorauszahlungen
in der Gemeinde belegenen Betriebstätte gezahlt
(1) Der Steuerschuldner hat am 15. Februar, worden ist. Die Gemeinde kann in einzelnen Fällen
15. Mai, 15. August und 15. November Vorauszah- oder allgemein die Lohnsumme eines jeden Kalen-
lungen zu entrichten. dervierteljahrs als Besteuerungsgrundlage bestim-
(2) Jede Vorauszahlung beträgt grundsätzlich ein men.
Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veran- (2) Ubersteigt die Lohnsumme des Gewerbe-
lagung ergeben hat. betriebs in dem Rechnungsjahr nicht 12 000 Deutsche
(3) Die Gemeinde kann die Vorauszahlungen der Mark, so werden von ihr 3600 Deutsche Mark ab-
Steuer anpassen, die sich für den laufenden Erhe- gezogen. Hat die Steuerpflicht nicht während des
bungszeitraum (§ 14 Abs. 2) voraussichtlich ergeben ganzen Rechnungsjahrs bestanden, so ermäßigen sich
wird. Hat das Finanzamt wegen einer voraussicht- diese Beträge entsprechend.
lichen Änderung des Gewinns aus Gewerbebetrieb
die Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer oder § 24
Körperschaftsteuer der für den laufenden Veranla-
Lohnsumme
gungszeitraum voraussichtlich zu erwartenden Steuer
angepaßt, so hat es gleichzeitig für Zwecke der Ge- (1) Lohnsumme ist die Summe der Vergütungen,
werbesteuer-Vorauszahlungen den einheitlichen die an die Arbeitnehmer der in der Gemeinde be-
Steuermeßbetrag festzusetzen, der sich voraussicht- legenen Betriebstätte gezahlt worden sind.
lich für den laufenden Erhebungszeitraum ergeben (2) Vergütungen sind vorbehaltlich der Absätze 3
wird. An diese Festsetzung ist die Gemeinde bei der bis 5 die Arbeitslöhne im Sinn des § 19 Abs. 1 Ziff. 1
Anpassung der Vorauszahlungen nach Satz 1 gebun- des Einkommensteuergesetzes, soweit sie nicht durch
den. andere Rechtsvorschriften von der Lohnsteuer be-
(4) Wird im Laufe des Erhebungszeitraums ein freit sind. Zuschläge für Mehrarbeit und für Sonn-
Gewerbebetrieb neu gegründet oder tritt ein bereits tags-, Feiertags- und Nachtarbeit gehören unbescha-
bestehender Gewerbebetrieb infolge Wegfalls des det der einkommensteuerlichen Behandlung zur
Befreiungsgrundes in die Steuerpflicht ein, so gilt Lohnsumme.
für die erstmalige Festsetzung der Vorauszahlungen (3) Zur Lohnsumme gehören nicht
Absatz 3 entsprechend.
1. Beträge, die an Lehrlinge gezahlt worden
(5) Die einzelne Vorauszahlung ist auf den näch- sind, die auf Grund eines schriftlichen Lehr-
sten vollen Betrag in Deutscher Mark nach unten vertrags eine ordnungsmäßige Ausbildung
abzurunden. Sie wird nur festgesetzt, wenn ?ie min- erfahren,
destens 3 Deutsche Mark beträgt. 2. Beträge, die nach § 8 Ziff. 3 bis 6 für die Er-
mittlung des Gewerbeertrags dem Gewinn
§ 20 hinzuzurechnen sind.
Abrechnung über die Vorauszahlungen (4) Bei Staatsbanken und Sparkassen bleiben die
(1) Die für einen Erhebungszeitraum (§ 14 Abs. 2) Vergütungen in dem Verhältnis außer Ansatz, in
entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Steuer- dem der steuerfreie Gewinn zu dem Gesamtgewinn
schuld für diesen Erhebungszeitraum angerechnet. der Staatsbank oder Sparkasse steht.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1954 479
(5) In den Fällen des § 3 Ziff. 5, 6 und 8 bleiben die Steuermeßbetrag ist auf Antrag der Gemeinde auch
Vergütungen an solche Arbeitnehmer außer Ansatz, nach Ablauf dieser Frist festzusetzen, wenn festge-
die nicht ausschließlich oder überwiegend in dem stellt wird, daß der Steuerschuldner die Erklärungen
steuerpflichtigen Betrieb oder Teil des Betriebs tätig über die Berechnungsgrundlagen (§ 26) vorsätzlich
sind. oder fahrlässig nicht oder nicht richtig bei der zustän-
digen Gemeinde abgegeben hat.
§ 25
-Steuermeßzahl, Steuermeßbetrag und Hebesatz
ABSCHNITT IV
(1) Bei der Berechnung der Lohnsummensteuer ist
von einem Steuermeßbetrag auszugehen. Dieser ist Zerlegung_
durch Anwendung eines Tausendsatzes (Steuermeß-
§ 28
zahl) auf die Lohnsumme zu ermitteln. Die Lohn-
summe ist auf volle 10 Deutsche Mark nach unten ab- Allgemeines
zurunden. Sind im Erhebungszeitraum Betriebstätten zur
(2) Die Steuermeßzahl bei der Lohnsummensteuer Ausübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden
beträgt 2 vom Tausend. · · unterhalten worden, so ist der einheitlich~ Steuer-
meßbetrag in die auf die einzelnen Gemeinden ent-
(3). Der Hebesatz für die Lohnsummensteuer muß
fallenden Anteile (Zerlegungsanteile) zu zerlegen.
\ unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 4 für alle
Das gilt auch in den Fällen, in denen eine Betrieb-
in der Gemeinde vorhandenen Unternehmen der
stätte sich über mehrere Gemeinden erstreckt hat
gleiche sein. Er kann von dem Hebesatz für die Ge-
werbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Ge- oder eine Betriebstätte innerhalb eines Erhebungs-
zeitraums von einer Gemeinde in eine andere Ge-
werbekapital abwe~chen.
meinde verlegt worden ist. Betriebstätten, die nach
(4) Die Vorschrift des § 17 (Zweigstellensteuer) § 2 Abs. 5 Satz 1 nicht der Gewerbesteuer unterlie-
gilt entsprechend für die Lohnsummensteuer. gen, sind nicht zu berücksichtigen.
§ 26 § 29
Fälligkeit Zerlegungsmaßstab
Die Lohnsummensteuer für einen Kalendermonat (1) Zerlegungsmaßstab ist
ist spätestens am 15. des darauffolgenden Kalender- 1. bei Versicherungs-, Bank- und Kreditunter-
monats zu entrichten. Hat die Gemeinde von der Be- nehmen
fugnis des § 23 Abs. 1 Satz 2 Gebrauch gemacht, so das Verhältnis, in dem die Summe der in
ist die Lohnsummensteuer für das abgelaufene Ka- allen Betriebstätten (§ 28) efzielten Betriebs-
lendervierteljahr spätestens am 15. Tag nach Ablauf einnahmen zu den in den Betriebstätten der
des Kalendervierteljahrs zu entrichten. Bis zu dem einzelnen Gemeinden erzielten Betriebsein-
im Satz 1 oder im Satz 2 bezeichneten Zeitpunkt ist nahmen steht;
der Gemeindebehörde eine Erklärung über die Be- 2. in den übrigen Fällen vorbehaltlich der
rechnung der Lohnsummensteuer abzugeben. Diese Ziffer 3
Erklärung ist eine Steuererklärung im Sinn der
das Verhältnis, in dem die Summe der Ar-
Reichsabgabenordnung.
beitslöhne, die an die bei allen Betriebstät-
ten (§ 28) beschäftigten Arbeitnehmer ge-
§ 27 zahlt worden sind, zu den Arbeitslöhnen
Festsetzung des Steuermeßbetrags steht, die an die bei den Betriebstätten der
einzelnen Gemeinden beschäftigten Arbeit-
(1) Der Steuermeßbetrag nach der Lohnsumme nehmer gezahlt worden sind;
wird nur auf Antrag des Steuerschuldners oder einer 3. bei Wareneinzelhandelsunternehmen
beteiligten Gemeinde und nur dann festgesetzt, wenn
ein berechtigtes Interesse an der Festsetzung darge- zur Hälfte das in Ziffer 1 und zur Hälfte das
tan wird. Der Steuermeßbetrag ist jeweils festzu- in Ziffer 2 bezeichnete Verhältnis.
setzen (2) Bei der Zerlegung nach Absatz 1 sind die Be-
1. für ein Rechnungsjahr, wenn der Antrag triebseinnahmen oder Arbeitslöhne anzusetzen, die
nach Ablauf des Rechnungsjahrs gestellt in den Betriebstätten der beteiligten Gemeinden
wird; (§ 28) während des Erhebungszeitraums(§ 14 Abs. 2)
2. für die vor der ~ntragstellung vollendeten erzielt oder gezahlt worden sind.
Kalendermonate oder Kalendervierteljahre, (3) Bei Ermittlung der Verhältniszahlen sind die
wenn der Antrag vor Ablauf des Redinungs- Betriebseinnahmen oder Arbeitslöhne auf volle
jahrs gestellt wird. 1000 Deutsche Mark abzurunden.
Dabei ist die Lohnsumme zugrunde zu legen, die der
Unternehmer in dem Festsetzungszeitraum gezahlt § 30
hat. Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebstätten
(2) Der Antrag auf Festsetzung des Steuermeß- Erstreckt sich die Betriebstätte auf mehrere Ge-
betrags muß innerhalb der ersten sechs Monate nach meinden, so ist der einheitliche Steuermeßbetrag
Ablauf des Rechnungsjahrs gestellt werden. Der oder Zerlegungsanteil auf die Gemeinden zu zer-
480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954; Teil I
legen, auf die sich die Betriebstätte erstreckt, und unanfechtbar geworden ist, dieser Anteil der Ge-
zwar nach der Lage der örtlichen Verhältnisse unter meinde zuzuweisen, in der sich die Geschäftsleitung
Berücksichtigung der durch das Vorhande'nsein der befindet. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzu-
Betriebstätte erwachsenden Gemeindelasten. wenden.
(3) Ergibt sich im Rechtsmittelverfahren eine Er-
§ 31
höhung eines oder mehrerer Zerlegungsanteile, so
Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung sind die übrigen Anteile nicht zu kürzen, wenn die
Arbeitslöhne sind die Vergütungen im Sinn des nach Absatz 2 ermittelten Kleinbeträge für die Erhö-
§ 24 Abs. 2 bis 5 mit folgenden Abweichungen:
hung ausreichen. Insoweit unterbleibt die Zuweisung
nach Absatz 2.
1. nach dem Gewinn berechnete einmalige Vergü-
§ 35
tungen (z.B. Tantiemen, Gratifikationen) sind
nicht anzusetzen. Das gleiche gilt für sonstige Zerlegung bei der Lohnsummensteuer
Vergütungen, soweit sie bei dem einzelnen Ar- Erstreckt sich eine Betriebstätte über mehrere
beitnehmer 40 000 Deutsche Mark übersteigen; Gemeinden, so ist der unter Zugrundelegung der
2. bei Unternehmen, die nicht von einer juristi- Lohnsumme berechnete Steuermeßbetrag durch den
schen Person betrieben werden, sind für die im Unternehmer auf die beteiligten Gemeinden in ent-
Betrieb tätigen Unternehmer (Mitunternehmer) sprechender Anwendung der §§ 30 und 31 zu zer-
insgesamt 10 000 Deutsche Mark jährlich anzu- legen. Auf Antrag einer beteiligten Gemeinde setzt
setzen; das Finanzamt den Zerlegungsanteil fest.
3. bei Unternehmen der in § 2 Abs. 2 Ziff. 2 und
Abs. 3 bezeichneten Art sind insgesamt 10 000
ABSCHNITT V
Deutsche Mark jährlich für die Arbeit der im
Betrieb tätigen, am Unternehmen wesentlich Gewerbesteuer
Beteiligten und ihrer Ehegatten anzusetzen; der Wandergewerbebetriebe
4. bei Eisenbahnunternehmen sind die Vergütun-
gen, die an die in der Werkstättenverwaltung § 35a
und im Fahrdienst beschäftigten Arbeitnehmer (1) Die Wandergewerbebetriebe unterliegen, so-
gezahlt worden sind, mit dem um ein Drittel weit sie im Inland - mit Ausnahme der in § 2
erhöhten Betrag anzusetzen. Abs. 5 Satz 1 bezeichneten Gebiete - betrieben
werden, der Gewerbesteuer nach dem Gewerbe-
§ 32
ertrag und dem Gewerbekapital.
(gestrichen)
(2) Wandergewerbebetrieb im Sinn dieses Ge-
§ 33 setzes ist ein Gewerbebetrieb im Sinn, des Einkom-
mensteuergesetzes, zu dessen Ausübung es nach
Zerlegung in besonderen Fällen
den Vorschriften der Gewerbeordnung und den
(1) Führt die Zerlegung nach §§ 28 bis 31 zu einem Ausführungsbestimmungen dazu eines Wander-
offenbar unbilligen Ergebnis, so ist nach einem Maß- gewerbescheins bedarf. Wird im Rahmen eines ein-
stab zu zerlegen, der die tatsächlichen Verhältnisse heitlichen Gewerbebetriebs sowohl ein stehendes
besser berücksichtigt. In dem Zerlegungsbescheid hat Gewerbe als auch ein Wandergewerbe betrieben,
das Finanzamt darauf hinzuweisen, daß bei der Zer- so ist der Betrieb in vollem Umfang als stehendes
legung Satz 1 angewendet worden ist. Gewerbe zu behandeln.
(2) Einigen sich die Gemeinden mit dem Steuer- (3) Hebeberechtigt ist die Gemeinde, in der sich
schuldner über die Zerlegung, so ist der Steuermeß- der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit be-
betrag nach Maßgabe der Einigung zu zerlegen. findet.
(4) Ist im Laufe des Erhebungszeitraums der Mit-
§ 34
telpunkt der gewerblichen Tätigkeit von einer Ge-
Kleinbeträge meinde in eine andere Gemeinde verlegt worden,
(1) Ubersteigt der einheitliche Steuermeßbetrag so hat das Finanzamt den einheitlichen Steuermeß-
nicht den Betrag von 20 Deutsche Mark, so ist er in betrag nach den zeitlichen Anteilen (Kalender-
voller Höhe der Gemeinde zuzuweisen, in der sich monaten) auf die beteiligten Gemeinden zu zer-
die Geschäftsleitung befindet. Befindet sich die Ce- legen.
schäftsleitung im Ausland oder in einem der im § 2 ABSCHNITT VI
Abs. 5 Satz 1 bezeichneten Gebiete außerhalb des
Geltungsbereichs des Grundgesetzes, so ist der Änderung
Steuermeßbetrag der Gemeinde zuzuweisen, in der des Gewerbesteuermeßbescheids
sich die wirtschaftlich bedeutendste der zu berück- von Amts wegen
sichtigenden Betriebstätten befindet.
§ 35b
(2) Ubersteigt der einheitliche Steuermeßbetrag
zwar den Betrag von 20 Deutsche Mark, würde aber (1) Der Gewerbesteuermeßbescheid ist von Amts
nach den Zerlegungsvorschriften einer Gemeinde ein wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen,
Zerlegungsanteil von nicht mehr als 20 Deutsche wenn der Einkommensteuerbescheid, der Körper-
Mark zuzuweisen sein, so ist, sobald die Zerlegung schaftsteuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1954 481
geändert wird und die Änderung die Höhe des b) über die Steuerbefreiung von Kranken-
Gewinns aus Gewerbebetrieb oder des Einheits- anstalten des Bundes, eines Landes, einer
werts des gewerblichen Betriebs berührt. Die Ände- Gemeinde oder eines Gemeindeverbands
rung des Gewinns aus Gewerbebetrieb oder des sowie von anderen Krankenanstalten, die
Einheitswerts des gewerblichen Betriebs ist in dem in besonderem Maß der minderb_emittelten
neuen Gewerbesteuermeßbescheid insoweit zu be- Bevölkerung dienen,
rücksichtigen, als sie die Höhe des Gewerbeertrags c) über die Beschränkung der Hinzurechnung
oder des Gewerbekapitc1ls beeinflußt. von Dauerschulden (§ 8 Ziff. 1, § 12 Abs. 2
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten auch Ziff. 1) bei Kreditinstituten nach dem Ver-
für den Fall, daß der Gewerbesteuermeßbescheid, hältnis des Eigenkapitals zu Teilen des
der von Amts wegen durch einen neuen Bescheid Anlagevermögens,
zu ersetzen ist, bereits unanfechtbar geworden ist. d) über eine unterschiedliche Begriffsbestim-
Der Erlaß des neuen Gewerbesteuermeßbescheids mung des Wareneinzelhandelsunternehmens
kann zurückgestellt werden, bis die Änderung des im Sinn des § 17 und des § 29,
Einkommensteuerbescheids, des Körperschaftsteuer- e) über die Festsetzung abweichender Voraus-
bescheids oder des Feststellungsbescheids unan- zahlungstermine.
fechtbar geworden ist. Von dem Erlaß eines neuen
Gewerbesteuermeßbescheids ist abzusehen, wenn
§ 35d
die Änderung nur geringfügig ist.
Neufassung
Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
ABSCHNITT VII
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister des
Durchführung Innern den Wortlaut des Gewerbesteuergesetzes
und der dazu erlassenen Durchfüh:r:ungsverordnun-
§ 35c gen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem
Ermächtigung Datum, unter neuer Dbe~·schrift und in neuer Para-
graphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstim-
Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu- migkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
stimmung des Bundesrates
1. zur Durchführung des Gewerbesteuergesetzes
für die Erhebungszeiträume 1955 und 1956 ABSCHNITT VIII
Rechtsverordnungen zu erlassen
Ubergangs- und Schlußvorschriften
a) über die Abgrenzung der Steuerpflicht,
b) über die Ermittlung des Gewerbeertrags § 36
und des Gewerbekapitals, Zeitlicher Geltungsbereich
c) über die Festsetzung der Steuermeßbeträge, Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist erst-
soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßig- mals anzuwenden
keit der Besteuerung und zur Vermeidung
1. bei der Gewerbesteuer nach dem Gewerbe-
von Unbilligkeiten in Härtefällen erforder-
ertrag und dem Gewerbekapital für den Er-
lich ist,
hebungszeitraum 1955,
d) über die Zerlegung des einheitlichen Steuer-
2. bei der Lohnstimmensteuer für die Lohnsumme
meßbetrags und die Zerlegung bei der
des Monats Januar 1955.
Lohnsummensteuer;
2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu er-
§ 37
lassen •
a) über die sich aus der Aufhebung oder Ände- Anwendung im Land Berlin
rung von Vorschriften dieses Gesetzes er- Dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes
gebenden Rechtsfolgen, soweit dies zur erlassenen Rechtsverordnungen geltetl auch im Land
Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Be- Berlin, sobald das Land Berlin die Anwendung die-
steuerung oder zur Beseitigung von Un- ses Gesetzes gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Ver-
billigkeiten in Härtefällen erforderlich ist, fassung beschlossen hat.
482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Bekanntmachung
der Neufassung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes.
Vom 21. Dezember 1954.
Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die
Gewährung von Prämien für Wohnbausparer (Woh-
nungsbau-Prämiengesetz) in der Fassung des Ge-
setzes zur Neuordnung von Steuern vom 16. Dezem-
ber 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 373) wird nachstehend
der Wortlaut des Gesetzes über die Gewährung von
Prämien für Wohnbausparer (Wohnungsbau-Prä-
miengesetz) unter Berücksichtigung des Gesetzes
zur Neuordnung von Steuern vom 16. Dezember_
1954 (Bundesgesetzbl. I S. 373) bekanntgemacht.
Bonn, den 21. Dezember 1954.
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Hartmann
Gesetz
über die Gewährung von Prämien für Wohnbausparer
(Wohnungsbau-Prämiengesetz)
in der Fassung vom 21. Dezember 1954.
§ 1 oder eines eigentumsähnlichen Dauer-
Prämienberechtigte wohnrechts;
Zur Förderung des Wohnungsbaus können natür- 4. Beiträge auf Grund von Verträgen, die mit
liche Personen eine Prämie erhalten, wenn sie Wohnungs- und Siedlungsunternehmen
1. unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinn oder Organen der staatlichen Wohnungs-
des Einkommensteuergesetzes sind und politik nach der Art von Sparverträgen mit
festgelegten Sparraten auf die Dauer von
2. Aufwendungen zur Förderung des Wohnungs-
mindestens drei Jahren mit dem Zweck
baus (§ 2) gemacht haben.
einer Kapitalansammlung abgeschlossen
§ 2 sind, wenn die eingezahlten Beträge und
die Prämien zum Bau oder Erwerb einer
Prämienbegünstigte Aufwendungen
Kleinsiedlung oder zum Erwerb eines Kauf-
(1) Als Aufwendungen zur Förderung des Woh- eigenheims· oder einer Wohnung in der
nungsbaus im Sinn des § 1 Ziff. 2 gelten: • Rechtsform des Wohnungseigentums oder
1. Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts
von Baudarlehen; verwendet werden.
2. Aufwendungen für den ersten Erwerb von (2) Die in Absatz 1 Ziffer 1 bezeichneten Aufwen-
Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossen- dungen sind nur dann prämienbegünstigt, wenn vor
schaften; Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsabschluß,
3. Beiträge auf Grund von Sparverträgen, die außer im Fall des Todes des Bausparers, die Bau-
auf die Dauer von mindestens drei Jahren sparsumme weder ganz noch zum Teil ausgezahlt,
als allgemeine Sparverträge oder als Spar- geleistete Beiträge weder ganz noch zum Teil zurück-
verträge mit festgelegten Sparraten abge- gezahlt oder Ansprüche aus dem Bausparvertrag
schlossen werden, wenn die eingezahlten nicht beliehen werden; die Auszahlung der Bauspar-
Sparbeträge und die Prämien verwendet summe oder die Beleihung von Ansprüchen aus dem
werden Bausparvertrag ist jedoch unschädlich, wenn der
a) zum Bau eines Eigenheims, einer Klein- Steuerpflichtige die empfangenen Beträge unverzüg-
siedlung oder einer Wohnung in der lich und unmittelbar zum Wohnungsbau verwendet.
Rechtsform des Wohnungseigentums Die in Absatz 1 Ziffern 2 bis 4 bezeichneten Auf-
oder wendungen sind nur dann prämienbegünstigt, wenn
b) zum Erwerb einer Kleinsiedlung, eines sie weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaft-
Kaufeigenheims oder einer Wohnung in lichem Zusammenhang mit der Aufnahme eines
der Rechtsform des Wohnungseigentums Kredits stehen.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1954 483
(3) Hinsichtlich der in Absatz 1 Ziffer 1 bezeidi- (5) Zuständiges Finanzamt ist
neten Aufwendungen finden die zur Durchführung t. bei Personen, die nicht zur Einkommen-
des § 10 des Einkommensteuergesetzes ergangenen steuer veranlagt werden: das Finanzamt, in
Vorschriften entsprechende Anwendung. dessen Bezirk diese Personen am 20. Sep-
tember des Jahres, in dem die prämien-
§ 3 begünstigten Aufwendungen gemacht wor-
den sind, ihren Wohnsitz oder - in Er-
Höhe der Prämie mangelung eines inländischen Wohnsitzes
(1) Die Prämie beträgt 25 vom Hundert der prä- - ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt
mienbegünstigten Aufwendungen. Für Kinder (§ 32 habeni
Abs. 4 Buchstaben a bis f des Einkommensteuerge- 2. bei Personen, die zur Einkommensteuer ver-
setzes) des Prämienberechtigten, die in dem Kalen- anlagt werden: das für die Einkommen-
derjahr, in dem die prämienbegünstigten Aufwen- besteuerung zuständige Finanzamt.
dungen gemacht worden sind, das 18. Lebensjahr
noch nicht vollend.et hatten, erhöht sich die Prämie
§ 5
bei ein oder zwei Kindern auf 27 vom Hundert,
Uberwelsung, Rüdaahlimg und
bei drei bis fünf Kindern auf 30 vom Hundert, ·
Verwendung der Prämie
bei mehr als fünf Kindern auf 35 vom Hundert.
(1) Die Prämie für ein Kalenderjahr _wird durch
(2) Die Prämie beträgt höchstens insgesamt das Finanzamt zugunsten des Prämienberechtigt_en
400 Deutsche Mark für die prämienbegünstigten an das in § 4 Abs. 2 bezeichnete Unternehmen oder
Aufwendungen eines Kalenderjahrs. Für die Fest Institut überwiesen. Ergibt sich, daß die in § 2 Abs. 2
stellung dieses Höchstbetrags werden die prämien- bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen, so ist
begünstigten Aufwendungen des Prämienberechtig- die Prämie an das Finanzamt zurückzuzahlen.
ten und
(2) Die Prämien für die in § 2 Abs. 1 Ziff. 1, 3 und
1. seines Ehegatten, wenn während des gan-
4 bezeichneten Aufwendungen sind zusammen mit
zen Kalenderjahrs die Ehe bestanden hat
den prämienbegünstigten Aufwendungen zu dem
und die Ehegatten nicht dauernd getrennt
vertragsmäßigen Zweck zu· verwenden. Geschieht
gelebt haben, sowie
das nicht, so hat das Unternehmen oder Institut dem
2. der in Absatz t genannten Kinder des Prä- Finanzamt unverzüglich Mitteilung zu machen. In
mienberechtigten diesem Fall ist die Prämie an das Finanzamt zurück-
zusammengerechnet. zuzahlen. Sind zu diesem Zeitpunkt die prämien-
begünstigten Aufwendungen durch d_as Unternehmen
§ 4 oder Institut noch nicht ausgezahlt, so darf die Aus-
Gewährung der Prämie zahlung nicht vorgenommen werden, bevor die Prä-
mien an das Finanzamt zurückgezahlt sind.
(l) Die Prämie wird auf Antrag nach Ablauf eines
Kalenderjahrs für die prämienbegünstigten Auf- (3) Ober Prämien, die für Aufwendungen nach.§ 2
wendungen gewährt, die im abgelaufenen Kalen~er- Abs. 1 Ziff. 2 gewährt werden, kahn der Prämien-
jahr gemacht worden sind. berechtigte verfügen, wenn das Geschäftsguthaben
beim Ausscheiden des Prämienberechtigten aus der
(2) Der Antrag ist spätestens zu dem Zeitpunkt Genossenschaft ausgezahlt wird. · ·
zu stellen, an dem die allgemeine Frist für die Ab-
gabe der Einkommensteuererklärung für das Kal~n- · (4) Auf die Festsetzung und Beitreibung der zu-
derjahr endet, in dem die prämienbegünstigten Auf- rückzuzahlenden Prämien finden die Vorschriften
wendungen gemacht worden sind. Der Antrag ist der. Reichsabgabenordnung und ihrer Nebengesetze
an das Unternehmen oder Institut zu richten, an das entsprechende Anwendung.
prämienbegünstigte Aufwendungen geleistet wor-
den sind. Die Vorschriften der §§ 86 und 87 der § 6
Reichsabgabenordnung finden entsprechende An- Steuerliche Behandlung der Prämie
wendung.
Die Prämien gehören nicht zu den Einkünften im
(3) Das Unternehmen oder Institut (Absatz 2) Sinn des Einkommensteuergesetzes. Sie_ mindern
fordert die Prämien von dem nach Absatz 5 zustän- nicht die Sonderausgaben im Sinn· des Einkommen:-
digen Finanzamt an. Das Finanzamt prüft die Vor- steuergesetzes.
aussetzungen für die Gewährung der Prämiei da-
bei finden die Vorschriften der Reichsabgabenord- § 1
nung entsprechende· Anwendung. Aufbrlngung der Mittel
(4) Der Prämienberechtigte kann beantragen, daß Die für die Auszahlung der Prämien erforderlichen
das nach Absatz 5 zuständige Finanzamt die Prämie Beträge werden bis zur Höhe von 60 Millionen Deut-
durch Bescheid festsetzt. Der Bescheid soll die Höhe sche Mark jährlich vom Bund gesondert zur Ver-
der Prämie, die Berechnungsgrundlage und eine fügung gestellt und auf die Länder anteilig nach
Rechtsmittelbelehrung enthalten. Der Bescheid kann· ihrer Prämienbelastung verteilt. Im übrigen werden
angefochten werdeni die Vorschriften der Reichs- darüber hinausgehende, für die Auszahlung der Prä-
abgabenordnung über das Berufungsverfahren fin- mien erforderliche Beträge von den Ländern den
den dabei entsprechende Anwendung. ihnen gemäß § 14 Abs. 1 des Ersten Wohnungsbau-
/
484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
gesetzes in der Fassung vom 25. August 1953 (Bun- (2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
desgesetzbl. I S. 1047) zugeteilten Mitteln entnom- tigt, den Wortlaut des Wohnungsbau-Prämien-
men. gesetzes und der hierzu erlassenen Durchführungs-
§ 8 verordnung in der jeweils geltenden Fassung mit
Wahlrecht neuem Datum, unter neuer Uberschrift und in
neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und da-
(1) Die Prämienberechtigten können wählen, ob bei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
sie Aufwendungen der in § 2 Abs. 1 Ziff. 1 bezeich-
neten Art als Sonderausgaben nach den Vorschriften
.-~ des Einkommensteuergesetzes geltend machen oder
eine Prämie beanspruchen wollen (Wahlrecht).
§ 10 .
Schlußvorschriften
(2) Das Wahlrecht kann für alle Aufwendungen (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes gilt
eines Kalenderjahrs nur einheitlich ausgeübt wer- vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 erstmals für
den; eine Änderung der getroffenen Wahl ist nicht prämienbegünstigte Aufwendungen, die nach dem
zulässig. 31. Dezember 1954 geleistet werden; § 1 ist vom
§ 9 1. April 1955 an anzuwenden.
Ermächtigungen (2) Soweit Aufwendungen, die nach dem 31. De-
zember 1954 geleistet werden, prämienbegünstigt
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch sind und nach den Vorschriften des § 52 Abs. 8 des
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom
Vorschriften zur Durchführung des § 2 Abs. 1 zu er- 21. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 441) als
lassen über Sonderausgaben abgezogen werden können, können
1. die entsprechende Anwendung der in § 2 die Prämienberechtigten nach Maßgabe des § 8 des
Abs. 3 bezeichneten Vorschriften, Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung vom
2. die Bestimmung der Genossenschaften, die 17. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 139) wählen, ob
zu den Bau- und Wohnungsgenossenschaf- sie die Aufwendungen als Sonderausgaben nach den
ten gehören, · Vorschriften des Einkommensteuergesetzes geltend
3. den Inhalt der in § 2 Abs. 1 Ziff. 3 bezeich- machen oder eine .Prämie beanspruchen wollen. ·
neten Sparverträge, die Be.rechnung der (3) Für prämienbegünstigte Aufwendungen, die
Rückzahlungsfristen, die Folgen vorzeitiger nach dem 31. Dezember 1954 auf Grund von vor dem
Rückzahlung von Sparbeträgen und die Ver- 1. Januar 1955 abgeschlossenen Verträgen- geleistet
pflichtungen der Kreditinstitute; dle Vor- werden, gelten die Vorschriften des § 2 des Woh-
schriften sind den in den §§ 18 bis 29 nungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung vom
der Einkommensteuer-Durchführungsver- 17. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 139); das gilt für
ordnung 1953 enthaltenen Vorschriften mit prämienbegünstigte Aufwendu~gen im Sinn des § 2
der Maßgabe anzupassen, daß auch eine Abs. 1 Ziff. 2 bis 4 des Wohnungsbau-Prämien-
längere als dreijährige Vertragsdauer vor- gesetzes in der bezeichneten Fassung jedoch nur,
gesehen, eine Verlängerung der Verträge wenn die Prämienberechtigten mindestens die erste
über die ursprüngliche Vertragsdauer hin- Einzahlung vor dem 1. Januar 1955 geleistet haben.
aus zugelassen und eine Frist bestimmt
wei:den ~ann, innerhalb der die Prämien § 1\
zusammen mit den prämienbegünstigten
Aufwendungen zu dem vertragsmäßigen Anwendung im Land Berlin
Zweck zu verwenden sind, Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
4. den Inhalt der in § 2 Abs. 1 Ziff. 4 bezeich- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
neten Verträge; dabei kann die Prämien- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
begünstigung auf Verträge über• Gebäude verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
beschränkt werden, die nach dem 31. De- lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
zember 1949 bezugsfertig geworden sind. Dritten Uberleitungsgesetzes.
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