365
Bundesgesetzblatt
Teil I
1954 Ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1954 Nr. 40
Tag Inhalt: Seite
6. 12. 54 Drittes Gesetz über die Ubernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen zur
Förderung der deutschen Wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 365
3. 12. 54 Verordnung über die Beschäftigung von Frauen und Jugendlichen mit der Herstellung von
Präservativen, Sicherheitspessaren, Suspensorien und dergleichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 366
2. 12. 54 Zwölfte Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz
(12. AbgabenDV-LA) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 367
3. 12. 54 Verordnung über die Einführung einer neuen Internationalen Zollanmeldung im Eisenbahn-
verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 369
7. 12. 54 Verordnung zur Änderung der Achten Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz . . . . . . 372
30. 11. 54 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Niedersächsischen Gesetz über die Stan-
desvertretungen der Ärzte, Apotheker, Tierärzte, Zahnärzte und Dentisten . . . . . . . . . . . . . . 372
Drittes Gesetz
über die Obernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen
zur Förderung der deutschen Wirtschaft.
Vom 6. Dezember 1954.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- gust 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1312) Sicherheits-
schlossen: leistungen, Gewährleistungen und Bürgschaften bis
zum Gesamtbetrage von zweihundert Millionen
§ 1
Deutsche Mark zu Lasten des ERP-Sondervermögens
(1) Der in § 1 des Zweiten Gesetzes über die Uber- zu übernehmen. Diese Ermächtigung gilt für Sicher-
nahme von Sicherheitsleistungen und Gewähr- heitsleistungen, Gewährleistungen und Bürgschaf-
leistungen zur Förderung der deutschen Wirtschaft ten, die außerhalb des Rahmens des § 5 Abs. 3 des
vom 9. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 380) festge- Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sonderver-
setzte Betrag von achthundert Millionen Deutsche mögens übernommen werden sollen.
Mark wird um sechshundertfünfzig Millionen Deut-
sche Mark auf eine Milliarde vierhundertfünfzig § 3
Millionen Deutsche Mark erhöht.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des
(2) Für Forderungen in ausländischer Währung Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
dürfen im Rahmen des Absatzes 1 zu Lasten des (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Bundes Sicherheitsleistungen oder Gewährleistun-
gen bis zu einem Betrag von insgesamt hundert Mil-
§ 4
lionen Deutsche Mark übernommen werden. Für die
Umrechnung der ausländischen Währung in Deut- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
sche Mark ist maßgebend das Mittel der Devisen- dung in Kraft.
kurse, die vor Ausfertigung der Urkunden über die
Sicherheitsleistungen oder Gewährleistungen zuletzt Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
amtlich festgestellt worden sind. Soweit bereits in sind gewahrt.
der Vergangenheit für Forderungen in ausländischer
Währung eine Bürgschaft übernommen worden ist, Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
uilt Satz 2 entsprechend.
Bonn, den 6. Dezember 1954.
§ 2 Der Bundespräsident
Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammen- Theodor Heuss
arbeit wird ermächtigt, namens der Bundesrepublik Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Deutschland für das ERP-Sondervermögen mit vor- Blücher
heriger Zustimmung des Bundesministers der Finan-
zen nach Maßgabe des § 2 des Gesetzes über die Der Bundesminister der Finanzen
Verwaltung des ERP-Sondervermögens vom 31. Au- Schäffer
366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Verordnung über die Beschäftigung von Frauen und Jugendlichen
mit der Herstellung von Präservativen,- Sicherheitspessaren, Suspensorien und dergleichen.
Vom 3. Dezember 1954.
Auf Grund § 2
a) des § 120 e der Gewerbeordnung, Trennung der Geschlechter bei der Arbeit,
Aufenthaltsverbote
b) des § 16 Abs. 3 der Arbeitszeitordnung vom
In einem Raum, in dem die in § 1 genannten
30. April 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 446),
Arbeiten verrichtet werden, dürfen Männer und
c) des § 20 Abs. 1 des Jugendschutzgesetzes vom Frauen nicht gleichzeitig beschäftigt werden. In
30. April 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 437), für das einem solchen Raum dürfen auch der gleichzeitige
Cebiet des ehemaligen Landes Württemberg- Aufenthalt von Männern und Frauen sowie der Auf-
Hohenzollern in der Fassung des Gesetzes zur enthalt von Jugendlichen, in einem Raum, in dem die
Anderung des Jugendschutzgesetzes vom in § 1 Buchstabe a genannten Arbeiten verrichtet
6. August 1948 (Regierungsblatt für das Land werden, außerdem der Aufenthalt von Personen
Württemberg-Hohenzollern S. 103), unter 21 Jahren nicht gestattet werden. Die vor-
stehenden Vorschriften über Beschäftigung und
d) des § 22 des für das Gebiet des Landes Nieder- Aufenthalt gelten nicht für Personen über 21 Jahre,
sachsen geltenden Arbeitssdrntzgesetzes für die sich in dem Raum zur Ausführung unaufschieb-
Jugendliche vom 9. Dezember 1948 (Nieder- barer Instandsetzungsarbeiten vorübergehend auf-
sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt halten müssen, und für Aufsichtspersonen.
s. 179)
in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des § 3
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland Geltung im Land Berlin
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, so-
bald das Land Berlin sie in Kraft gesetzt hat.
§ 1
§ 4
Beschäftigungsverbote
Inkrafttreten
Es dürfen nicht beschäftigt werden
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
a) Personen unter 21 Jahren mit der Herstellung, Verkündung in Kraft.
Bearbeitung und Verpackung von Präservati-
(2) In diesem Zeitpunkt tritt die Bekanntmachung,
ven, Sicherheitspessaren und anderen ähn-
betreffend den Betrieb von Anlagen zur Herstel-
lichen Zwecken dienenden Gegenständen,
lung von Präservativs, Sicherheitspessarien, Sus-
b) Jugendliche unter 18 Jahren mit der Herstel- pensorien und dergleichen vom 30. Januar 1903 in
lung, Rec1rbeitung und Verpackung von Sus- der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1903
pensorien. (Reichsgesetzbl. S. 3, 123) außer Kraft.
Bonn, den 3. Dezember 1954.
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
Nr. 40 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1954 367
Zwölfte Durchführungsverordnung
über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz
(12. AbgabenDV-LA).
Vom 2. Dezember 1954.
Auf Grund des § 21 Abs. 3, des § 78 Nr. 1 und des und des § 7 auf den Betrag zu ermäßigen, der nach
§ 367 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August § 8 Sätze 2 und 3 der Zweiten oder § 13 Abs. 2
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) verordnet die Bun- und 3 der Dreiundzwanzigsten oder § 5 Abs. 1
desregierung mit Zustimmung des Bundesrates: und 2 der Dreiunddreißigsten Durchführungsver-
ordnung zum Umstellungsgesetz dem Eigenkapital
§ 1
zugeschlagen wird. Bei Gesellschaftern einer Per-
sonengesellschaft tritt an die Stelle dieses Betrags
Rechtsform der Unternehmen der ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen ent-
Die Befreiung der Geldinstitute, Versicherungs- sprechende Teil des dem Eigenkapital der Gesell-
und Rückversicherungsunternehmen sowie Bauspar- schaft zugeschlagenen Betrags.
kassen nach § 19 des Gesetzes ist von der Rechts- (2) Wird ein Geldinstitut, das keinen Anspruch
form, in der diese Unternehmen betrieben werden, auf Zuteilung einer Ausgleichsforderung gegen die
unabhängig. Wird das Unternehmen in der Form öffentliche Hand hat, von einem Einzelunternehmer
einer offenen Handelsgesellschaft, Kommandit- oder einer Personengesellschaft betrieben und be-
gesellschaft oder ähnlichen Gesellschaft, bei der sitzt der Einzelunternehmer oder ein an der Per-
die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunterneh- sonengesellschaft beteiligter Gesellschafter oder der
mer) anzusehen sind (Personengesellschaft), be- nach § 38 des Gesetzes mit dem Einzelunternehmer
trieben, so gilt die Befreiung für die Anteile der oder dem Gesellschafter zusammen zu veranlagende
Gesellschafter. Ehegatte außer dem bankgeschäftlichen Vermögen
§ 2
noch anderes der Vermögensabgabe unterliegendes
Vermögen, so gilt folgendes:
Sonderausgleichsiorderungen 1. Bei einem Einzelunternehmer ist die Ab-
Sonderausgleichsforderungen, die Geldinstituten, gabeschuld (§ 31 des Gesetzes) insoweit zu
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ermäßigen, als der auf das bankgeschäft-
sowie Bausparkassen nach § 2 der Fünfundvierzig- liche Vermögen entfallende Teil der Ab-
sten Durchführungsverordnung zum Umstellungs- gabeschuld den dem Eigenkapital nach § 8
gesetz zustehen, sind nicht Ausgleichsfordemngen Sätze 2 und 3 der Zweiten Durchführungs-
im Sinne des § 19 des Gesetzes und der §§ 3 bis 8 verordnung zum Umstellungsgesetz zuge-
dieser Verordnung. schlagenen Betrag übersteigt. Zum bank-
geschäftlichen Vermögen in diesem Sinne
§ 3 gehören alle in der endgültig bestätigten
Geldinstitute Umstellungsrechnung ausgewiesenen Ver-
(Einzelunternehmen und Personengesellschaften) mögensteile. Als auf das bankgeschäftliche
mit Ausgleichsforderungen Vermögen entfallend gilt der Teil der Ab-
gabeschuld (§ 31 des Gesetzes), der dem
Hat ein Geldinstitut, das von einem Einzelunter- Wertanteil des bankgeschäftlichen Vermö-
nehmer oder einer Personengesellschaft betrieben gens an dem der Abgabe unterliegenden
wird, Anspruch auf Zuteilung einer Ausgleichs- Vermögen des Abgabepflichtigen entspricht.
forderung gegen die öffentliche Hand (§ 19 Abs. 1 Vor der Ermittlung dieses Verhältnisses
des Gesetzes), so sind die in der endgültig bestä-
sind dem der Abgabe unterliegenden Ver-
tigten Umstellungsrechnung ausgewiesenen Ver- mögen die nicht in wirtschaftlichem Zu-
mögensteile oder der Anteil eines Gesellschafters sammenhang mit bestimmten Wirtschafts-
an diesen Vermögensteilen bei der Ermittlung des gütern stehenden Schulden wieder hinzu-
der Abgabe unterliegenden Vermögens des Einzel- zurechnen.
unternehmers oder des Gesellschafters nicht anzu-
setzen. 2. Bei einem. Gesellschafter einer Personen-
gesellschaft ist die Abgabeschuld (§ 31 des
§ 4 Gesetzes) insoweit zu ermäßigen, als der
Höhe der Abgabeschuld bei Unternehmen auf den Anteil des Gesellschafters am bank-
ohne Ausgleichsforderungen geschäftlichen Vermögen entfallende Teil
der Abgabeschuld (Nr. 1 Sätze 2 bis 4) den
(1) Hat ein Unternehmen (Geldinstitut, Versiche- diesem Anteil entsprechenden Teil des-
rungs- oder Rückversicherungsunternehmen, Bau- jenigen Betrags übersteigt, der dem Eigen-
sparkasse) keinen Anspruch auf Zuteilung einer kapital der Personengesellschaft nach § 8
Ausgleichsforderung gegen die öffentliche Hand Sätze 2 und 3 der Zweiten Durchführungs-
(§ 19 Abs. 2 des Gesetzes), so ist die Abgabeschuld verordnung zum Umstellungsgesetz zuge-
(§ 31 des Gesetzes) vorbehaltlich des Absatzes 2 schlagen wird.
368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
§ 5 gatte außer dem Betriebsvermögen des Geldinstituts
Vierteljahrssatz noch anderes der Vermögensabgabe unterliegendes
bei zusammengesetztem Vermögen Vermögen, so gilt § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ent-
eines Einzelunternehmers oder eines Gesellschafters sprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des
einer Personengesellschaft dem Eigenkapital zugeschlagenen Betrags der in
Sind nach der Zusammensetzung des Vermögens Absatz 1 bezeichnete Betrag tritt.
verschiedene Vierteljahrssätze maßgebend, so ist (3) Ist die Abgabeschuld (§ 31 des Gesetzes) nach
für die Berechnung des gewogenen Mittels (§ 37 Absatz 2 ermäßigt worden und sind nach der
des Gesetzes) das für diese Berechnung maßgebende Zusammensetzung des Vermögens verschiedene
bankgeschäftliche Vermögen in dem Verhältnis zu Vierteljahrssätze maßgebend, so gilt § 5 ent-
kürzen, in dem der auf das bankgeschäftliche Ver- sprechend.
mögen entfallende Teil der Abgabeschuld (§ 31 des § 8
Gesetzes) nach § 4 Abs. 2 dieser Verordnung er- Maßgeblicbkeit
mäßigt worden ist. der Bestätigung der Umstellungsrechnung
§ 6 Für die Frage,
Ermittlung 1. ob ein Unternehmen (Geldinstitut, Versiche-
des der Abgabe unterliegenden Vermögens rungs- oder Rückversicherungsunternehmen,
bei Geldinstituten mit bankfremdem Geschäft Bausparkasse) Anspruch auf Zuteilung einer
(1) Bei Geldinstituten mit bankfremdem Geschäft, Ausgleichsforderung gegen die öffentliche
die nach § 4 der Achtundvierzigsten Durchführungs- Hand hat,
verordnung zum Umstellungsgesetz getrennte Ver- 2. ob und in welcher Höhe. ein Betrag nach § 8
mögensübersichten für das Bankgeschäft und für das Sätze 2 und 3 der Zweiten oder § 13 Abs. 2
bankfremde Geschäft aufstellen (§ 19 Abs. 3 des und 3 der Dreiundzwanzigsten oder § 5 Abs. 1
Gesetzes) und die Anspruch auf Zuteilung einer und 2 der Dreiunddreißigsten Durchführungs-
Ausgleichsforderung gegen die öffentliche Hand verordnung zum Umstellungsgesetz dem Eigen-
haben, ist als der Abgabe unterliegendes Vermögen kapital eines Unternehmens zugeschlagen wird,
der auf das bankfremde Geschäft entfallende Teil
3. welche Vermögensteile bei Geldinstituten mit
des Betriebsvermögens nach Abzug der Dberdek-
bankfremdem Geschäft (§ 19 Abs. 3 des Ge-
kung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c der
setzes) dem Bankgeschäft und dem bankfrem-
Achtundvierzigsten Durchführungsverordnung zum
den Geschäft zuzurechnen sind,
Umstellungsgesetz anzusetzen.
4. ob und in welcher Höhe eine Dberdeckung im
(2} Bei Gesellschaftern einer Personengesellschaft Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c der
tritt an die Stelle des sich aus Absatz 1 ergebenden Achtundvierzigsten Durchführungsverordnung
Wertes des Betriebsvermögens der Teil dieses zum Umstellungsgesetz vorhanden ist,
Wertes, der dem Anteil des Gesellschafters am
ist der bestätigte endgültige Abschluß der Um-
Gesellschaftsvermögen entspricht.
stellungs-rechnung maßgebend.
§ 7
§ 9
Höhe der Abgabeschuld
Anwendung der Verordnung in Berlin (West)
und des Vierteljahrssatzes bei Geldinstituten
mit bankfremdem Geschäft (1) Nach § 14 des Dritten Dberleitungsgesetzes
(1) Bei Geldinstituten mit bankfremdem Geschäft, vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Ver-
die nach § 4 der Achtundvierzigsten Durchführungs- bindung mit § 374 des Lastenausgleichsgesetzes gilt
verordnung zum Umstellungsgesetz getrennte Ver- diese Verordnung auch in Berlin (West). Soweit in
mögensübersichten für das Bankgeschäft und für der Verordnung auf Durchführungsverordnungen
das bankfremde Geschäft aufstellen, ist die Ab- zum Umstellungsgesetz Bezug genommen ist, treten
gabeschuld (§ 31 des Gesetzes) vorbehaltlich des in Berlin (West) an deren Stelle die dort geltenden
Absatzes 2 auf 50 vom Hundert des Betrags zu er- entsprechenden Vorschriften.
mäßigen, um den das Betriebsvermögen des Geld- (2) Diese Verordnung findet keine Anwendung
instituts höher ist, als es sein würde, wenn das auf Geldinstitute, die sowohl Berliner Altbanken als
Geldinstitut keine getrennten Vermögensübersich- auch Geldinstitute im Geltungsbereich des Grund-
ten aufgestellt hätte. Bei Gesellschaftern einer Per- gesetzes sind.
sonengesellschaft tritt an die Stelle des in Satz 1 § 10
bezeichneten Betrags der dem Anteil des Gesell- Inkrafttreten
schafters am Gesellschaftsvermögen entsprechende
Teil dieses Betrags. Diese Verordnüng tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
(2) Wird ein Geldinstitut der in Absatz 1 be-
zeichneten Art von einem Einzelunternehmer oder Bonn, den 2. Dezember 1954.
einer Personengesellschaft betrieben und besitzt der
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Einzelunternehmer oder ein an der Personengesell- Blücher
schaft beteiligter Gesellschafter oder der nach § 38
des Gesetzes mit dem Einzelunternehmer oder dem Der Bundesminister der Finanzen
Gesellschafter ztisammen zu veranlagende Ehe- Schäffer
Nr. 40 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1954 369
Verordnung über die Einfüh~ung
einer neuen Internationalen Zollanmeldung im Eisenbahnverkehr.
Vom 3. Dezember 1954.
Auf Grund des§ 16 und des§ 109 Abs. 1 Nr. 1 und 3 liefert werden, können in eine Absenderer-
des Zollgesetzes vom 20. März 1939 (Reichsgesetz- klärung aufgenommen werden, auch wenn sie
blatt I S. 529) in der Fassung des Gesetzes zur Ände- von mehreren Frachtbriefen begleitet sind.
rung des Zollgesetzes und der Verbrauchsteuer- (2) Die Absendererklärung kann in jeder
gesetze vom 23. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 317) europäischen Sprache abgefaßt sein.
in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grund- (3) Die Absendererklärungen dienen der
gesetzes für die Bundesrepublik Deutschland wird
Eisenbahndienststelle als Grundlage für die
verordnet: Zollanmeldung. Die Eisenbahndienststelle hat
§ 1 ihre Ubereinstimmung mit dem Frachtbrief zu
Die Zollanweisungs-Ordnung vom 21. März 1939 prüfen. Auf Ersuchen der Zollstelle hat sie
(Reichsministerialblatt S. 461) wird wie folgt ge- Ubersetzungen fremdsprachiger Absenderer-
ändert: klärungen beizufügen, wenn diese in einer
1. In § 3 Abs. 1 erhält die Nummer 3 folgende Fas- anderen Sprache als der französischen oder -
sung: bei leichtverderblichen Lebensmitteln und
,,3. a) nach Muster C, wenn die Eisenbahnver- frischen Blumen - der italienischen Sprache ab-
waltung die Abfertigung von Zollgut, das gefaßt sind. Fehlt für aus dem Zollausland ein-
aus dem Zollausland eingegangen ist und gehende Sendungen die Absendererklärung oder
durch das deutsche Zollgebiet durch- ist die dem Frachtbrief beigefügte Absender-
geführt werden soll, auf Zollbegleit- erklärung mangelhaft oder unrichtig, so hat die
schein B beantragt, Eisenbahndienststelle die Absendererklärung
b) nach Muster C 1, wenn die Ejsenbahn- auszustelleu, zu ergänzen oder zu berichtigen."
verwaltung die Abfertigung von Zollgut, 2. Das bisherige Muster A wird durch die neuen
das aus dem Zollausland eingegangen Muster A und A 1 ersetzt.
ist, entweder auf Zollbegleitschein B nach Das neue Muster A entspricht der Anlage zu
einem im deutschen Zollgebiet liegenden dieser Verordnung. Der vorgedruckte Text muß
Bestimmungsort oder auf Zollbegleit- entweder in deutscher oder in französischer
schein A beantragt." Sprache verfaßt sein. Er kann neben einer dieser
2. Das bisherige Muster C wird durch die neuen Sprachen auch noch andere Sprachen enthalten.
Muster C und C 1 ersetzt. Das neue Muster A 1 ist vierseitig. Seine beiden
Das neue Muster C entspricht der Anlage zu ersten Seiten entsprechen denen des neuen
dieser Verordnung. Der vorgedruckte Text muß Musters A; die dritte und vierte Seite sind un-
entweder in deutscher oder in französischer bedruckt.
Sprache verfaßt sein. Er kann neben einer dieser § 3
Sprachen auch noch andere Sprachen enthalten. Bei Sendungen aus Staaten, die nicht Gegenrecht
Das Muster C 1 ist vierseitig. Seine beiden üben, kann verlangt werden, daß die Zollanmeldung
ersten Seiten entsprechen denen des neuen :für das Zollanweisungsverfahren nach einem an-
Musters C; die dritte und vierte Seite sind un- deren Muster abgegeben wird.
bedruckt.
§ 2 § 4
Die Eisenbahn-Zollordnung vom 21. März 1939 Die bisherigen Muster C der Zollanweisungs-Ord-
(Reichsministerialblatt S. 511) wird wie folgt ge- nung und A der Eisenbahn-Zollordnung können bis
ändert: zum 31. Dezember 1955 noch in der bisherigen Weise
1. § 9 erhält folgende Fassung: weiter verwendet werden.
,,§ 9
§ 5
(1) Jede mit Eisenbahnfrachtbrief über die
Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
Zollgrenze eingehende Sendung soll von einer
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-
deutlich mit lateinischen Buchstaben geschrie-
dung mit Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des
benen, dem Frachtbrief beigefügten Absender-
Zollgesetzes und der Verbrauchsteuergesetze vom
erklärung in zwei Stücken begleitet sein. Es
23. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 317) gilt diese
sind zu verwenden
Rechtsverordnung auch im Land Berlin.
a) für Sendungen aus dem Zollausland das
Muster A, wenn die Sendung durch das § 6
deutsche Zollgebiet durchgeführt und auf
Zollbegleitschein B abgefertigt werden soll. Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
das Muster A 1 in allen anderen Fällen; kündung in Kraft.
b) für Sendungen aus den Zollausschlüssen das Bonn, den 3. Dezember 1954.
Muster B.
Massengüter, die gleichzeitig an denselben Der Bundesminister der Finanzen
Empfänger und nach demselben Ort aufge- Schäffer
370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Anlage
(Druck und Umrandung
grüne Farbe)
T. I. F. Interna1ionaler Eisenbahnverkehr
Transports internationaux par chemins de fer
INTERNATIONALE ZOLLANMELDUNG
DECLARA TION-SOUMISSION INTERNA TI ONALE DE DOUANE
1. •) Die Eisenbahn
Le cbemin de fcr
vertreten durch ABFER TIGUNGS-BESCHEINJ;GUNG
represente par CERTIFICAT DE PRISE EN CHARGE
•) Der Unterzeichnete ............... .
Le soussigne 2. Zollamt
als BevollmächtirJler der Eisenbahn Bureau de douane
fonde de pouvoir des Chemins de !er
meldet die auf der Rückseite und in den beigesc'hlossenen weiteren Absender-
Nr.
presente au lrnnsit les marchandises decrites au verso de la presente - et dans
No
erklärungen Nr .................................... .
les declarations ci•joinles des expediteurs numerotees de
bis Nr. aufgeführten Waren zur Zollanweisung an und verpflich-
a ·· - et s· engage i.i !es representer, dans le delai de
tet sich, sie binnen
Tagen mit unverletztem Zollverschluß dem Zollamt in
jours, sous scellemcnt douanier intact, au bureau de douane de
wicclerznqestellen
Warren
Wagon
Nr.
No
Behälter
3. Angelegter oder anerkannter Zollverschluß. ·······-a_n_ ....
Container Scellement appose ou reconnu sur •• •••
(Datum) / Dienst•'-._
.......................................... (Ortl ....... . ; Stempel :
(Ort) ....................... (Datum) (lieu) (date)
(lieu} (date) \ cachet _.:
Der Zollbeamte ·.. ········ .··
Unterschrift l'agent de douane
Signature
ERLEDIGUNGS-BESCHEINIGUNG
CERTIFICAT DE DECHARGE
4. Abgegeben am_ ...................... mit .................................. Anlagen Nr.
Presente le avcc annexes No du registre
Wir, die unterzeichneten Zollheamtr,n beim Zollamt bescheinigen, daß die auf der Rückseite und in den beigeschlossenen
Nous, soussignes, agents des douancs au bureau de · ··: ·· certifions que les marchandises designees au verso de la presente -
w_e_it_e_r_en_A_b_·s_c_.n_d_c_r_er_k_l_ä_ru_n~ri-'--c_.n_N_r_.-------··········•···· ........... ~~··········· aufgeführten Waren uns mit unverletztem Zollverschluß
et dans lcs di'.!clarations ci•joinlcs numerotees de a nous ont ete representees sous scellement intact
wiedergestcllt worden sind. (Ort) (Datum)
(lieu) ··················· ·(date)
Unterschrift
·•················· ················· ·············-·-····················
Signature
5. Weiterer Nachweis der Waren Unter meinen - unseren Augen - über die Zollgrenze ausgeführt
Deslination uorrnc'.!e aux marchandisl:s Vu pass er a r etranger
Verladen auf Schiff
embarquees sur le navir~·· (Name des Schiffes)
*)
Auf Zollager - Zollvormerklager verbracht
Mises dans l'entrepöt de
Abfertigung zum freien Verkehr
declarees en detail
......... (Ort). (Datum)
(Iieu) ·· ·············· ····· ············ ·· (date)
Unterschrift
Signature
6. Die eingeqanqem,n Vcrp0id1tunricn sind ffelösc.ht unter Nr.
II a ete do1111e dechargc des enqairerncnb souscrits sous le No····
............ (Ort) (Datum)
.... •····· ················ ................... (däte)
(Iieu}
/.Dienst.\ Zollamt
[ Stemp~ j Bureau de douane
\. __cachet_,./ Unterschrift
Signature
7. BEMERKUNGEN (Umludung, ~~'.rschlußverletzung usw.)
OBSERVATIONS (transbordcment, rupture de scellements, etc.)
') Nichtzutreffendes streichen
Biffer la mention inutile
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1954 371
ABSENDERERKLARUNG FUR DIE VORZUNEHMENDE ZOLLBEHANDLUNG
----
DECLARATION DE L'EXPEDITEUR EN VUE DE L'ACCOMPLISSEMENT DES FORMALITES EN DOUANE 1
Empfänqcr (Name und Anschrift)
Destinalaire (Nom et adresse)
9. Herkunftsland der Ware:
Pays de provenance de la marchandise
1
1
10. Bestimmungsland der Ware:
.
Pays de destination de la marchandise
1.
1 Zeichen u. Nummern
der Pack.stücke oder
Zahl und Art der Gattung der Ware nach
Wert (in der
Währung des 1
Packstücke Sprachgebrauch und Roh- Reingewicht oder Abgangs-
1
•
des Wagens (Kisten, Säcke usw.) Handelsübung gewicht sonst. Maßstäbe landes) Bemerkungen
Observations 1
Marques et numfaos Nombre et nature Designation de la marchan- Poids brut Poids net ou autres Valeur (en
des colis ou du wagon des colis dise d' apres ses appellations mesures (litres, monnaie du
(caisses, sacs, etc.) usuelle et commerciale
kg
surfaces, etc.)
kg
pays de
depart) 1
11 12 13 14 15 16 17 1
1
/
18. Sonstige vom Absender gegebene Erläuterungen (Bahnhof, bei dem die 19. Absender (Name und Anschrift)
Zollabfertigung vorzunehmen ist, Art des anzuwendenden Zollverfahrens, Expediteur (Nom et adresse)
beigefüqte Unterlaqen und deren Nr. usw.)
Aulres rcnseignemcnts fournis par l'expetliteur (gare tlevant accomplir
les formalites, re(Jime douanier sous lequel doit etre döclare l'envoi,
pieces jointes et leur num6ro, etc.)
(Ort) (Datum)
(lieu) (date)
Unterschrift des Absenders.............................................................. .
20 -------------------------
Versand Nr.
Numero de l'expedition
·······-····-·-·······- ..
Signature de l' expediteur
21. Zahl und Kennzeichen der zuerst angelegten Zollverschlüsse:
Tagesstempel des Abgangsbahnhofs Nombre et caracteristiques des premiers scellements douaniers
Timbre a date de la gare expeditrice apposes:
........................................... (Ortl ...................................... (Datum)
(lieu) (date)
Zollamt
Bureau de douane
Unterschrift
·················································-··---····················-······""'
Signature
372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Verordnung zur Änderung
der Achten Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz.
Vom 7. Dezember 1954.
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Getreide- lungszeiträumen (Absatz 1 Nummern 1 bis 3)
gesetzes in der Fassung vom 24. November 1951 überschritten worden sind. Die im Monat August
(Bundesgesetzbl. I S. 900) wird mit Zustimmung des 1954 verarbeitete Menge von inländischem Wei-
Bundesrates verordnet: zen darf auf die nach Absatz 1 zu verarbeiten-
11
den Weizenmengen angerechnet werden.
Artikel I
3. § 2 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Die Achte Durchführungsverordnung zum Ge- „Dieser Anteil beträgt in der Zeit vom
treidegesetz: Vermahlung von inländischem und 1. August bis 31. Oktober 1954 und in der Zeit
ausländischem Weizen vom 27. Juli 1954 (Bundes- vom 1. April bis 31. Juli 1955 durchschnittlich
gesetzbl. I S. 219) wird wie folgt geändert: 32 vom Hundert, in keinem Monat jedoch mehr
1. § 1 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: als 40 vom Hundert der verarbeiteten Gesamt-
„Dieser Anteil beträgt weizenmenge, und in der Zeit vom 1. November
1954 bis 31. März 1955 durchschnittlich 40 vom
1. für die Zeit vom 1. September 1954 bis
Hundert, in keinem Monat jedoch mehr als
30. November 1954 mindestens 25 vom
45 vom Hundert der verarbeiteten Gesamt-
Hundert,
weizenmenge. 11
2. für die Monate Dezember 1954 und Ja-
nuar 1955 mindestens je 30 vom Hundert, Artikel II
3. für die Zeit vom 1. Februar 1955 bis Diese Verordnung tritt am 1. August 1954 in
31. März 1955 mindestens 20 vom Hundert Kraft und am 31. Juli 1955 außer Kraft.
und für die Zeit vom 1. April 1955 bis
31. Mai 1955 mindestens 20 vom Hundert. 11
Bonn, den 7. Dezember 1954.
2. § 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Die nach Absatz 1 zu verarbeitenden Wei- Der Bundesminister für Ernährung,
zenmengen dürfen insoweit unterschritten wer- Landwirtschaft und Forsten
den,· als sie in den vorhergehenden Vermah- Lübke
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu § 36 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Gesetzes
über die Standesvertretungen der Ärzte, Apotheker, Tierärzte, Zahnärzte und Dentisten.
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts sichtlich der Entscheidungen des ärztlichen Berufs-
vom 21. Oktober 1954 - 1 BvL 9/51 - 1 BvL 2/53 - gerichts Niedersachsen mit dem Grundgesetz ver-
in dem Verfahren wegen einbar.
verfassungsrechtlicher Prüfung des § 36 Abs. 1 Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
Satz 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfas-
StandE:~svertretungen der Ärzte, Apotheker, Tier- sungsgericht Gesetzeskraft.
ärzte, Zahnärzte und Dentisten vom 25. Novem-
Bonn, den 30. November 1954.
, ber 1950 in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. Dezember 1950 (Niedersächsisches Gesetz- und Der Bundesminister der Justiz
Verordnungsblatt S. 77) Neumayer
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über
das Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951
(Bundesgeselzbl. I S. 243) nachfolgend der Entschei- Druckfehlerberichtigung
dungssatz veröffentlicht: In § 5 Abs. 2 der Sechsten Verordnung zur Ände-
§ 36 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Gesetzes rung der Verordnung über Luftverkehr vom 5. No-
über die Standesvertretungen der Ärzte, Apothe- vember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 302) wird die in
ker, Tierärzte, Zahnärzte und Dentisten vom der ersten Zeile als Absatzbezeichnung vorange-
25. November 1950 in der Fassung der Bekannt- stellte Nummer „2." in ,, (2)" geändert. Hinter § 5
machung vom 1. Dezember 1950 (Niedersächsi- ist über die Zeile „3. Freiballone" als Uberschrift
sches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 77) ist hin- ,, § 6 zu setzen.
11
Heraus fJ e b er: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei, Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
Laufend er Bezug nur durch die Post Bezugspreis : vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, _für Teil II= DM 3,- (zuzüglich Z~stellgebühr).
Ein z e Ist ii c k e je anqcfanqcne 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Voreinsendun9 des erforderlichen Betra9es auf Postscheckkonto „Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt" Köln 3 99.
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372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Verordnung zur Änderung
der Achten Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz.
Vom 7. Dezember 1954.
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Getreide- lungszeiträumen (Absatz 1 Nummern 1 bis 3)
gesetzes in der Fassung vom 24. November 1951 überschritten worden sind. Die im Monat August
(Bundesgesetzbl. I S. 900) wird mit Zustimmung des 1954 verarbeitete Menge von inländischem Wei-
Bundesrates verordnet: zen darf auf die nach Absatz 1 zu verarbeiten-
11
den Weizenmengen angerechnet werden.
Artikel I
3. § 2 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Die Achte Durchführungsverordnung zum Ge- „Dieser Anteil beträgt in der Zeit vom
treidegesetz: Vermahlung von inländischem und 1. August bis 31. Oktober 1954 und in der Zeit
ausländischem Weizen vom 27. Juli 1954 (Bundes- vom 1. April bis 31. Juli 1955 durchschnittlich
gesetzbl. I S. 219) wird wie folgt geändert: 32 vom Hundert, in keinem Monat jedoch mehr
1. § 1 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: als 40 vom Hundert der verarbeiteten Gesamt-
„Dieser Anteil beträgt weizenmenge, und in der Zeit vom 1. November
1954 bis 31. März 1955 durchschnittlich 40 vom
1. für die Zeit vom 1. September 1954 bis
Hundert, in keinem Monat jedoch mehr als
30. November 1954 mindestens 25 vom
45 vom Hundert der verarbeiteten Gesamt-
Hundert,
weizenmenge. 11
2. für die Monate Dezember 1954 und Ja-
nuar 1955 mindestens je 30 vom Hundert, Artikel II
3. für die Zeit vom 1. Februar 1955 bis Diese Verordnung tritt am 1. August 1954 in
31. März 1955 mindestens 20 vom Hundert Kraft und am 31. Juli 1955 außer Kraft.
und für die Zeit vom 1. April 1955 bis
31. Mai 1955 mindestens 20 vom Hundert. 11
Bonn, den 7. Dezember 1954.
2. § 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Die nach Absatz 1 zu verarbeitenden Wei- Der Bundesminister für Ernährung,
zenmengen dürfen insoweit unterschritten wer- Landwirtschaft und Forsten
den,· als sie in den vorhergehenden Vermah- Lübke
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu § 36 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Gesetzes
über die Standesvertretungen der Ärzte, Apotheker, Tierärzte, Zahnärzte und Dentisten.
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts sichtlich der Entscheidungen des ärztlichen Berufs-
vom 21. Oktober 1954 - 1 BvL 9/51 - 1 BvL 2/53 - gerichts Niedersachsen mit dem Grundgesetz ver-
in dem Verfahren wegen einbar.
verfassungsrechtlicher Prüfung des § 36 Abs. 1 Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
Satz 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfas-
StandE:~svertretungen der Ärzte, Apotheker, Tier- sungsgericht Gesetzeskraft.
ärzte, Zahnärzte und Dentisten vom 25. Novem-
Bonn, den 30. November 1954.
, ber 1950 in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. Dezember 1950 (Niedersächsisches Gesetz- und Der Bundesminister der Justiz
Verordnungsblatt S. 77) Neumayer
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über
das Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951
(Bundesgeselzbl. I S. 243) nachfolgend der Entschei- Druckfehlerberichtigung
dungssatz veröffentlicht: In § 5 Abs. 2 der Sechsten Verordnung zur Ände-
§ 36 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Gesetzes rung der Verordnung über Luftverkehr vom 5. No-
über die Standesvertretungen der Ärzte, Apothe- vember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 302) wird die in
ker, Tierärzte, Zahnärzte und Dentisten vom der ersten Zeile als Absatzbezeichnung vorange-
25. November 1950 in der Fassung der Bekannt- stellte Nummer „2." in ,, (2)" geändert. Hinter § 5
machung vom 1. Dezember 1950 (Niedersächsi- ist über die Zeile „3. Freiballone" als Uberschrift
sches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 77) ist hin- ,, § 6 zu setzen.
11
Heraus fJ e b er: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei, Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
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