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Bundesgesetzblatt
Teill
1954 Ausgegeben zu Bonn am 8. März 1954 Nr. 4
Tag Inhalt: Seite
5. 3. 54 Verordnung über die Steuerbefreiung von Umsätzen der Vorratslager in Berlin (West) 29
4. 3. 54 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender
Schriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
27. 2. 54 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-
stellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
2. 3. 54 Sechste Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz............. 34
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36
In Teil II Nr. 2, ausgegeben am 27. Februar 1954, sind veröffentlicht: Bekanntmachung über die Grundsät,se für die
Bezeichnung der deutschen Küstengewässer. - Gesetz über das Meistbegünstigungsabkommen vom 31. Oktober 1952
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik EI Salvador. - Gesetz über den Handelsvertrag vom
18. April 1953 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Uruguay. - Bekanntmachung über das
Inkrafttreten des Abkommens zwischen den Rheinuferstaaten und Belgien vom 16. Mai 1952 über die zoll- und ab-
gabenrechtliche Behandlung des Gasöls, das als Schiffsbedarf in der Rheinschiffahrt verwendet wird. - Bekannt-
machung über das Inkrafttreten des deutsch-chilenischen Briefwechsels vom 6. September 1952 betreffend die zollfreie
Einfuhr von 50 000 t Chilesalpeter in der Zeit vom 1. Juli 1952 bis 30. Juni 1953. - Bekanntmachung über das Inkraft-
treten des Zollvertrages voin 20. März 1953 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien. -
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Handelsabkommens vom 7. Oktober 1951 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich Irak.
Verordnung
über die Steuerbefreiung von Umsätzen der Vorratslager in Berlin (West).
Vom 5. März 1954.
Auf Grund des § 12 des Gesetzes zur Förderung Handelsstufe erwerben würde, von der
der Wirtschaft von Berlin (West) in der _Fassung des der Lagerinhaber ihn bezogen hat.
Gesetzes vom 15. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 117) 3. Das Vorliegen der Voraussetzung der Num-
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: mer 2 Buchstaben a, b oder c muß unge-
achtet der Nachprüfung durch die Finanz-
§ 1 ämter vom Senator für Wirtschaft und
(1) Umsatzsteuerfrei sind die Lieferungen einge- Ernährung in Berlin auf der Rechnung und
lagerter Gegenstände aus Vorratslagern, die von der beim Lagerinhaber verbleibenden Rech-
dem Senat von Berlin oder in seinem Auftrag in nungsdurchschrift bescheinigt sein.
Berlin (West) angelegt worden sind (Vorratslager), 4. Der Inhaber des Vorratslagers darf den
wenn jede der folgenden Voraussetzungen vorliegt: Gegenstand weder bearbeitet noch ver-
1. Der Inhaber des Vorratslagers muß den arbeitet haben (§ 12 der Durchführungs-
Gegenstand erworben haben. bestimmungen zum Umsatzsteuergesetz).
2. Der Inhaber des Vorratslagers muß den 5. Die Voraussetzun·gen der Nummern 1 bis. 4
Gegenstand im Großhandel (§ 11 der Durch- müssen buchmäßig nachgewiesen sein (§ 14
führungsbestimmungen zum Umsatzsteuer- der Durchführungsbestimmungen zum Um-
gesetz) geliefert haben, und zwar satzsteuergesetz).
a) an den Inhaber eines anderen Vorrats- 6. Unterhält der Inhaber das Vorratslager im
lagers zur weiteren Lagerhaltung oder Rahmen eines sonstigen Unternehmens, so
b) an einen Unternehmer derselben Pro- muß er über den Erwerb, die Lagerhaltung
duktions- oder Handelsstufe, aus der er und die Weiterlieferung der Gegenstände
den Gegenstand erworben hat, oder seines Vorratslagers getrennt Bücher führen.
c) an einen Unternehmer, der einen solchen (2) Eine Umsatzsteuerbefreiung der Umsätze nach
Gegenstand, wäre das Vorratslager nicht Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes oder des
eingeschaltet, üblicherweise von Unter- Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin
nehmern derselben Produktions- oder (West) bleibt unberührt.
30 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
§ 2 3. Das Vorliegen der Voraussetzung der Num-
Umsatzsteuerfrei sind die Lieferungen der Ab- mer 2 Satz 1 muß vom Senator für Wirtschaft
nehmer von Gegenständen aus einem Vorratslager, und Ernährung in Berlin auf der vom Lager-
wenn jede der folgenden Voraussetzungen vorliegt: inhaber erteilten Rechnung bescheinigt sein
(§ 1 Abs. 1 Nr. 3); das Vorliegen .der übrigen
1. Der Unternehmer (Abnehmer) muß den Gegen- Voraussetzungen der Nummer 2 muß der In-
stand von dem Inhaber des Vorratslagers er- haber des Vorratslagers auf der Rechnung be-
worben haben und der gleichen Produktions- stätigt haben.
oder Handelsstufe angehören, aus der der In-
4. Der Unternehmer (Abnehmer) muß den Gegen-
haber des Vorratslagers den Gegenstand be-
stand im Großhandel (§ 11 der Durchführungs-
zogen hat.
bestimmungen zum Umsatzsteuergesetz) ge-
2. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Num- liefert haben.
mer 1 muß vom Senator für Wirtschaft und 5. Der Unternehmer (Abnehmer) darf den Gegen-
Ernährung in Berlin auf der vom Lagerinhaber stand nach dem Erwerb aus dem Vorratslager
erteilten Rechnung bescheinigt sein (§ 1 Abs. 1 nicht bearbeitet oder verarbeitet haben (§ 12
Nr. 3). der Durchführungsbestimmungen zum Umsatz-
3. Der Unternehmer (Abnehmer) muß den Gegen- steuergesetz). Die besonders zugelassenen Be-
stand im Großhandel (§ 11 der Durchführungs- arbeitungen (§ 22 der Durchführungsbestim-
bestimmungen zum Umsatzsteuergesetz) ge- mungen zum Umsatzsteuergesetz) schließen die
liefert haben. Steuerbefreiung nicht aus.
4. Der Unternehmer (Abnehmer) darf den Gegen- 6. Die Voraussetzungen der Nummern 1 bis 5
stand nach dem Erwerb aus dem Vorratslager müssen buchmäßig nachgewiesen sein (§ 14
nicht bearbeitet oder verarbeitet haben (§ 12 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatz-
der Durchführungsbestim~ungen zum Umsatz- steuergesetz).
steuergesetz). § 4
5. Die Voraussetzungen der Nummern 1 bis 4 Erhält der Inhaber eines Vorratslagers nach dem
müssen buchmäßig nachgewiesen sein (§ 14 Vertrage, den der Senat von Berlin mit ihm abge-
der Durchführungsbestimmungen zum Umsatz- schlossen hat, die Kosten der Lagerhaltung ersetzt,
steuergesetz). so kann er vom Entgelt für steuerpflichtige Umsätze
§ 3 die Beträge absetzen, die er an andere Unternehmer
für die Einlagerung, die Versicherung und den Um-
Umsatzsteuerfrei sind die Lieferungen. der Ab- schlag der eingelagerten Gegenstände entrichtet hat.
nehmer von Gegenständen aus einem Vorratslager,
wenn jede der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
§ 5
1. Der Gegenstand muß in der Freiliste 2 (An-
lage 1 zu § 21 der Durchführungsbestimmungen Die Vorschriften der §§ 1 bis 4 sind auf Leistungen
zum Umsatzsteuergesetz) stehen. anzuwenden, die nach dem 31. Juli 1952 bewirkt
worden sind.
2. Der Unternehmer (Abnehmer) muß den Gegen-
stand von dem Inhaber des Vorratslagers er- § 6
worben haben. Der Lagerinhaber darf den Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
Gegenstand nur im Ausland (§ 1 Abs. 1 der 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
Durchführungsbestimmungen zum Umsatz- mit Artikel 3 des Gesetzes zur .Änderung des Ge-
steuergesetz) oder in einem Seehafenplatz (§ 20 setzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin
Abs. 4 der Durchführungsbestimmungen zum (West) vom 15. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 117)
Umsatzsteuergesetz) geliefert erhalten und ihn gilt diese Rechtsverordnung auch im Land Berlin.
weder in einer durch § 22 der Durchführungs-
bestimmungen zum Umsatzsteuergesetz be-
§ 7
günstigten Weise noch sonst (§ 12 der Durch-
führungsbestimmungen zum Umsatzsteuerge- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
setz) bearbeitet haben. kündung in Kraft.
Bonn, den 5. März 1954.
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. März 1954 31
Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes
über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften.
Vom 4. März 1954.
Auf Grund des § 8 Abs. 2 und des § 23 des Ge- § 5
setzes über die Verbreitung jugendgefährdender (1) Ein Mitglied der Prüfstelle (Vorsitzender oder
Schriften vom 9. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 377) Beisitzer), das sich im Einzelfall für befangen erklärt,
wird von der Bundesregierung darf bei der Verhandlung und Entscheidung nicht
und auf Grund des § 11 Abs. 2 dieses Gesetzes vom mitwirken. -Diese Erklärung soll rechtzeitig vor Be-
Bundesminister des Innern ginn der Verhandlung abgegeben werden.
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
(2) Die Beteiligten können ein Mitglied der Prüf-
stelle wegen Befangenheit ablehnen, wenn ein Grund
§ 1
vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Un-
Die Bundesprüfstelle wird am Sitz· der Bundes- parteilichkeit des Mitglieds zu rechtfertigen.
regierung errichtet.
(3) Die Ablehnung durch einen Beteiligten soll
§ 2 bei der Prüfstelle schriftlich bis zum dritten Tage
Antragsberechtigt nach § 11 Abs. 2 des Gesetzes vor der Verhandlung vorliegen. Der Ablehnungs-
sind die obersten Jugendbehörden der Länder und grund ist glaubhaft zu machen. Uber den Ablehnungs-
der Bundesminister des Innern. antrag entscheiden die übrigen Mitglieder der Prüf-
stelle nach Anhörung des abgelehnten Mitglieds mit
einfacher Stimmenmehrheit. Der Beschluß ist nicht
§ 3
anfechtbar.
(1) Dem Antrag auf Aufnahme einer Schrift in die
Liste sollen wenigstens drei Stücke der Schrift oder (4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 tritt an die
der Abbildung (§ 1 Abs. 1 und 3 des Gesetzes) so- Stelle des Vorsitzenden sein Stellvertreter, an die
wie fünf Abschriften des Antrags beigefügt werden. Stelle eines Länderbeisitzers(§ 9 Abs. 1 des Gesetzes)
Der Antrag ist zu begründen. und eines Gruppenbeisitzers(§ 9 Abs. 2 des Gesetze,s)
deren Vertreter.
(2) Werden wegen derselben Schrift mehrere An-
§ 6
träge gestellt, so ist über sämtliche Anträge in einem
einheitlichen Verfahren zu verhandeln und zu ent- (1) Die Verhandlung ist mündlich. Sachverstän-
scheiden. digengutachten sowie sonstige Urkunden können
verlesen werden.
§ 4
(1) Nach Eingang des Antrags bestimmt der Vor- (2) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Die Be-
sitzende den Verhandlungstermin. teiligten haben ein Recht auf Anwesenheit; der Vor-
sitzende kann weiteren Personen die Anwesenheit
(2) Von dem Verhandlungstermin sind die Betei- gestatten.
ligten durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein
zu benachrichtigen, sofern sie ihren Wohnsitz oder (3) Die Beteiligten können sich durch schriftlich
ihre gewerbliche Niederlassung im Inland huben. Die bevollmächtigte Personen vertreten lassen.
Terminsnachricht muß mindestens zwei Wochen vor
der Verhandlung dem Empfänger zugehen. Gleich- § 7
zeitig sind den Beteiligten die zur Mitwirkung bei
(1) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter er-
de~ Entscheidung berufenen Mitglieder der Prüfstelle
öffnet, leitet und schließt die Verhandlung. Ihm
und deren Vertreter namhaft zu machen. Der Be-
obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung in der
nachrichtigung der Beteiligten mit Ausnahme des
Sitzung.
Antragstellers ist eine Abschrift des Antrags beizu-
fügen. (2) Die anwesenden Beteiligten oder ihre Vertreter
sind zu hören.
(3) BeteiHgte sind der Antragsteller, der Verleger
und der Verfasser. Die Vorschriften des § 2 Abs. 1 (3) Die Beisitzer sind berechtigt, Fragen an die
und des § 4 des Literatururhebergesetzes betreffend Beteiligten zu richten.
Herausgeber von Sammelwerken, Ubersetzer und
sonstige Bearbeiter sind zu berücksichtigen. (4) Uber die Verhandlung ist eine Niederschrift zu
fertigen.
(4) Die fristgemäße Benachrichtigung ist vor Be-
§ 8
ginn der Verhandlung festzustellen, wenn einer der
Beteiligten nicht anwesend oder vertreten ist. Ist die (1) Bei der Beratung und Abstimmung dürfen nur
Benachrichtigung nicht innerhalb der Frist des Ab- die Mitglieder der Prüfstelle zugegen sein. Sie sind
satzes 2 erfolgt oder ist sie nicht festzustellen, so verpflichtet, über den Hergang bei der Beratung und
ist die Verhandlung zu vertagen. Abstimmung Stillschweigen zu bewahren.
32 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
(2) Die Entscheidung erfolgt auf Grund der münd- § 11
lichen Verhandlung durch die ordnungsgemäß be- . (1) Der Bundesminister des Innern ernennt den
setzte Prüfstelle. Sie wird irn Anschluß an die Be- Stellvertreter des Vornitzenden. Jede Landesregie-
ratung und Abstimmung verkündet und ist vom rung ernennt Vertreter für den von ihr ernannten
Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die Zustellung der· Beisitzer. Der Bundesminister des Innern ernennt
Entscheidung nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes soll aus jeder Gruppe des § 9 Abs. 2 des Gesetzes mehrere
innerhalb zwei Wochen nach dern Abschluß der Beisitzer und deren Vertreter.
Verhandlung erfolgen.
(2) Die Reihenfolge, in der die Gruppenbeisitzer·
(3) Zustellungen erfolgen nach dern Verwaltungs- des § 9 Abs. 2 des Gesetzes an den einzelnen Ver-
zustellungsgesetz vorn 3. Julr 1952 (Bundesgesetzbl. I handlungen teilnehmen, wird vorn Vorsitzenden der
s. 379). Bundesprüfstelle für einen bestirnrnten Zeitraum im
§ 9 voraus festgelegt.
Die Beisitzer sind von dern Vorsitzenden zu Beginn (3) Für den Wechsel der Länderbeisitzer wird
der ersten Sitzung, an der sie teilnehmen, über die durch den Vorsitzenden der Bundesprüfstelle irn
Weisungsfreiheit (§ 10 des Gesetzes) und über das Einvernehmen rnit den Länderbeisitzern für einen
Beratungs- und Abstimrnungsgeheirnnis (§ 8 Abs. 1 bestirnrnten Zeitraum im voraus eine feste Reihen-
Satz 2) zu belehren und die Gruppenbeisitzer des § 9 folge festgelegt.
Abs. 2 des Gesetzes außerdem auf gewissenhafte und (4) Die beiden Beisitzer, die bei Entscheidungen
unparteiische Ausübung ihres Amtes sowie gemäß nach § 15 des Gesetzes mitzuwirken haben, sowie
der Verordnung gegen Bestechung und Geheimnis- ihre Vertreter werden von der Bundesprüfstelle in
verrat nichtbeamteter Personen in der Fassung vorn der jeweiligen Verhandlungsbesetzung für einen
22. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 351) durch Hand- bestirnrnten Zeitraum im voraus festgestellt.
schlag zu verpflichten. Uber die Verpflichtungsver-
handlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. (5) An die Stelle von verhinderten oder ausge-
schiedenen Beisitzern treten ihre Vertreter nach der
in den Absätzen 2 bis 4 festgelegten Reihenfolge; an
§ 10
die Stelle des verhinderten oder ausgeschiedenen
Ergibt die Prüfung, daß eine Schrift, deren Auf- Vorsitzenden tritt sein Stellvertreter.
nahme in die Liste beantragt ist, als unzüchtig oder
schamlos im Sinne der §§ 184, 184 a des Strafgesetz- § 12
buchs angesehen werden kann, so hat der Vorsitzende Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vorn
die Schrift nach Aufnahme in die Liste der für den
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
Erscheinungsort zuständigen Staatsanwaltschaft, und rnit § 24 des Gesetzes über die Verbreitung jugend-
falls der Erscheinungsort nicht bekannt oder irn Aus-
gefährdender Schriften vom 9. Juni 1953 (Bundesge-
land gelegen ist, der Staatsanwaltschaft des Verbrei-
setzbl. I S. 377) gilt diese Rechtsverordnung auch im
tungsortes zur weiteren Entschließung mitzuteilen.
Land Berlin.
Hiervon ist dem Antragsteller Nachricht zu geben.
Soweit in einem ·Land eine Zentralstelle zur Be- § 13
kämpfung unzüchtiger Schriften und Abbildungen Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
besteht, ist auch diese zu verständigen. dung in Kraft.
Bonn, den 4. März 1954.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. März 1954 33
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern
und Warenzeichen auf Ausstellungen.
Vom 27. Februar 1954.
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 be- 3: die in der Zeit vom 23. bis 29. April 1954 in
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und München stattfindende „Ausstellung anläßlich
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl. der 60. Tagung der Deutschen Gesellschaft für
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des innere Medizin";
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland 4. die in der Zeit vom 25. April bis 4. Mai 1954
wird bekanntgemacht: in Hannover stattfindende „Deutsche Industrie-
messe {Mustermesse und Technische Messe)";
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorge-
5. die in der Zeit vom 12. bis 23. Mai 1954 in
sehene Schutz von Erfindungen, Mustern und
München stattfindende „6. Deutsche Hand-
Warenzeichen tritt ein für
werksmesse";
1. die in der Zeit vom 4. bis 9. März 1954 in 6. die in der Zeit vom 15. bis 30. Mai 1954 in
Nürnberg stattfindende „5. Deutsche Spiel- Düsseldorf stattfindende „DRUPA, Internatio-
waren-Fachmesse"; nale Messe Druck und Papier";
2. die in der Zeit vom 26. März bis 4. April 1954 7. die in der Zeit vom 21. bis 30. Mai 1954 in
in Hamburg stattfindende „5. Bundes-Fachschau Friedrichshafen stattfindende „Internationale
für das Hotel- und Gaststättengewerbe"; Bodensee-Messe".
Bonn, den 27. Februar 1954.
Der Bundesminister der Justiz
Neumayer
. \
Druckfehlerberichtigung
zur Neufassung des Wortlautes des Strafgesetzbuchs
vom 25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1083).
1. Infolge Versehens der Druckerei beim Setzen
von während des Druckes beschädigten Zeilen ist in
einem Teil der Auflage in § 99 Abs. 1 „Geheimhal-
tung von einer fremden Regierung" statt richtig „Ge-
heimhaltung vor einer fremden Regierung" gedruckt
worden.
2. § 324 Zeile 8 muß richtig lauten:
,,fährlichen Stoffen vermischte Sachen wissentlich und".
3. Außerdem werden folgende Druckfehler berich-
tigt:
Es muß heißen in
a) § 42 g Abs. 2 „Freiheitsstrafe",
b) § 46 Nr. 2 „entdeckt",
c) § 177 Abs. 2 „Gefängnisstrafe".
34 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Sechste Verordnung über Ausgleichsleistungen
nach dem Lastenausgleichsgesetz (6. LeistungsDV-LA).
Vom 2. März 1954.
Auf Grund der §§ 240 Abs. 2, 367 des Lasten- Grund des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher
ausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (Bundes- Anleihen vom 16. Juli 1925 (ReichsgesetzbL I S. 137)
gesetzbl. I S. 446) verordnet die Bundesregierung mit wird zum Zweck der Ermittlung des Sparerschadens
Zustimmung des Bundesrates: angesetzt
1. mit dem zehnfachen Nennbetrag der Anleihe-
§ 1
ablösungsschuld, sofern dem Gläubiger An-
Reichsmarknennbetrag einer Spareinlage (§ 15 leiheablösungsschuld mit Auslosungsrechten
Abs. 2 Nr. 1 LAG) ist der Betrag der Reichsmarkspar- zusteht,
einlage im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen
2. mit 42 vom Hundert des einfachen Nenn-
Mark. Minderungen auf Grund der Anrechnung von
betrags der Anleiheablösungsschuld, sofern
Kopfbeträgen oder Geschäftsbeträgen sowie Gut-
dem Gläubiger nur Anleiheablösungsschuld zu-
schriften auf Grund von Bareinzahlungen nach dem
steht, und
Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark
bleiben außer Betracht. 3. mit dem zehnfachen Nennbetrag der Anleihe-
ablösungsschuld abzüglich 42 vom Hundert des
§ 2 einfachen Nennbetrags, sofern dem Gläubiger
(1) Bei Ansprüchen aus Lebensversicherungsver- nur ein Auslosungsrecht zusteht.
trägen (§ 15 Abs. 2 Nr. 5 LAG), soweit sie die Lei-
stung eines Kapitalbetrags zum Gegenstand haben, § 4
ist Yon dem Reichsrnarknennbetrag der Versiche- Der Reichsmarknennbetrag nicht in § 2 Abs. 2 ge-
rungssumme im Zeitpunkt der Einführung der Deut- nannter oder unter die Sonderregelung des § 274 des
schen Mark auszugehen. Der Sparerschaden wird Lastenausgleichsgesetzes fallender Ansprüche auf
aus der Minderung der Versicherungssumme auf laufende Leistungen wird angesetzt
Grund der Währungsumstellung unter Berücksichti-
gung der Laufzeit der Versicherung nach der Anlage 1. bei Rentenschulden in Höhe der nach § 1199
zu dieser Verordnung ermittelt. Der Reichsmark- Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimm-
versicherungssumme im Zeitpunkt der Einführung ten Ablösungssumme,
der Deutschen Mark wird ein in diesem Zeitpunkt 2. bei anderen privatrechtlichen Ansprüchen auf
fälliger, aber noch nicht ausgezahlter Anspruch aus laufende Leistungen in Höhe des Kapitalwerts
dem Versicherungsvertrag gleichgestellt. nach §§ 15 bis 17 des Bewertungsgesetzes in
(2) Bei Ansprüchen aus Rentenversicherungsver- der am 1. Januar 1945 geltenden Fassung.
trägen, auf die das Rentenaufbesserungsgesetz in
der Fassung vom 15. Februar 1952 (Bundesgesetzbl.I § 5
S. 118) nicht anzuwenden ist, wird der Reichsmark-
nennbetrag in Höhe des Kapitalwerts nach §§ 15 Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
bis 17 des Bewertungsgesetzes in der am 1. Januar 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
1945 geltenden Fassung angesetzt. mit § 374 des Lastenausgleichsgesetzes gilt diese
Rechtsverordnung auch im Land Berlin.
§ 3
§ 6
Der Reichsmarknennbetrag einer Anleiheablö-
sungsschuld eines in § 15 Abs. 2 Nr. 3 des Lasten- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
ausgleichsgesetzes bezeichneten Schuldners auf kündung in Kraft.
Bonn, den 2. März 1954.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. März 1954 35
Anlage
(zu § 2 Abs. 1J
Tabelle
für die Ermittlung des Sparerschadens
aus Lebensversicherungsverträgen
Der Sparerschaden beträgt, bezogen auf die Differenz zwischen der Reichs-
markversicherungssumme und der auf Deutsche Mark umgestellten Versiche-
rungssumme:
Bei Ablauf
des Versicherungsvertrags
im Jahre*) v. H.-Satz
1948 100
1949} 95
1950
1951} 90
1952
1953}
1954 85
1955
1956}
1957 80
1958
1959}
1960 75
1961
1962}
1963 70
1964
1965}
1966 65
1967
1968}
1969 60
1970
1971}
1972 55
1973
1974 und später 50
•) Das Ablaufsjahr ist durch das Kalen.derjahr zu ersetzen, in dem das 85. Lebensjahr
des Versicherten vollendet wird, sofern dieses vor dem Ablaufsjahr liegt.
36 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht-
lich hingewiesen:
Verk_ündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung über die Anerkennung der besonderen Förderungs-
würdigkeit des Verwendungszwecks des Erlöses der 51/20/oigen
Kommunalobligationen - Reihe 9 - der Pfälzischen Hypothe-
kenbank, Ludwigshafen, in Höhe von 10 000 000 Deutsche Mark.
Vom 19. Januar 1954. · 15 22. 1. 54 23. 1. 54
Verordnung über die Anerkennung der besonderen Förderungs-
würdigkeit des Verwendungszwecks des Erlöses der 51/20/oigen
Kommunalschuldverschreibungen - Serie 2 - der Hessischen
Landesbank Girozentrale -, Frankfurt/Main in Höhe von
5 000 000 Deutsche Mark. Vom 19. Januar 1954. 15 22. 1. 54 23. 1. 54
Verordnung über die Anerkennung der besonderen Förderungs-
würdigkeit des Verwendungszwecks des Erlöses der 51/20/oigen
Hypothekenpfandbriefe (Serie 18) der Staatlichen Kreditanstalt
Oldenburg-Bremen, Bremen, in Höhe von 5 000 000 Deutsche
Mark. Vom 20. Januar 1954. 15 22. 1. 54 23. 1. 54
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Abgren-
zung des Freihafens Emden. Vom 29. Dezember 1953. 16 23. 1. 54 24. 1. 54
Verordnung TS Nr. 2/54 über die Ausnahmetarife im Güter-
fernverkehr mit Kraftfahrzeugen. Vom 26. Januar 1954. 21 30. 1. 54 30. 1. 54
Dritte Verordnung über Umlagen und Meldebeiträge zur
Deckung der Kosten der Bundesanstalt für den Güterfernver-
kehr. Vom 21. Januar 1954. 22 2.2.54 3.2.54
Bekanntmachung der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Mainz
und Duisburg für die Rheinschiffahrt; hier: Nachtschiffahrt.
Vom 29. Januar 1954. 22 2.2.54 3.2.54
Verordnung über die Festsetzung eines Kaffeesteuersatzes.
Vom 28. Januar 1954. 29 11. 2. 54 12.2.54
Polizeiverordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Kiel
zur 18. Ergänzung der Betriebsordnung für den Nord-Ostsee-
Kanal. Vom 7. Dezember 1953. 30 12.2.54 13.2.54
Verordnung über die Zollfreiheit von Fischeiern zu Zucht-
zwecken. Vom 10. Februar 1954. 32 16.2.54 9.3.54
Verordnung über die Anerkennung der besonderen Förderungs-
würdigkeit des Verwendungszwecks des Erlöses der 51/20/oigen
Inhaber-Schuldverschreibungen der Stadt Bochum in Höhe von
6 000 000.- Deutsche Mark. Vom 11. Februar 1954. 32 16. 2.54 17.2.54
Verordnung über die Anerkennung der besonderen Förderungs-
würdigkeit des Verwendungszwecks des Erlöses der 51/20/oigen
Hypothekenpfandbriefe - Emission 2 - der Westfälischen
Landschaft, Münster (Westf.), in Höhe von 3 000 000.-, Deutsche
Mark. Vom 1 l. Februar 1954. 32 16. 2.54 17.2.54
Bekanntmachung der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Mün-
ster und Hannover für die Schiffahrt; hier: Verlängerte Tages-
fahrt auf den westdeutschen Kanälen. Vom 1./15. Februar 1954. 40 26.2.54 27. 2.54
Verordnung PR Nr. 1/54 über die Aufhebung der Höchstpreis-
vorschriften für die Abfuhr, das Rücken und Schleifen von
Rohholz. Vom 22. Februar 1954. · 41 27.2.54 28.2.54
Verordnung PR Nr. 2/54 zur Ergänzung der Verordnung über
Spediteurvergütungen im Spediteursammelgutverkehr mit
Eisenbahn und Kraftwagen (PR Nr. 86/52). Vom 25. Februar 1954. 42 3.3.54 10.3.54
Verordnung über die Kennzeichnung gesundheitsschädlicher
Lösemittel und lösemittelhaltiger anderer Arbeitsstoffe (Löse-
mittelverordnung). Vom 26. Februar 1954. 42 3.3.54 1. 4. 54
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 ä g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei, Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
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