353
Bundesgesetzblatt Teil I
1954 Ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 1954 Nr. 39
Tag Inhalt: Seite
1. 12. 54 Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung . . 353
30. 11. 54 Gesetz über das Luftfahrt-Bundesamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 354
1. 12. 54 Gesetz über die Aufhebung von Gesetzen auf dem Gebiet der Fischerei in der Ostsee . . . . . . 355
24. 11. 54 Fünftes Gesetz über die Ubernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen im Aus-
fuhrgeschäft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 356
24. 11. 54 Gesetz zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der national-
sozialistischen Verfolgung .... <• • . . • • • • • . • . . . . . . • • . • • • • • . • • . . . . . • • • • • • • • • • • • • • • • • • . • • • • • 356
26. 11. 54 Gesetz zur Verlängerung des Gesetzes zur Änderung des Zolltarifs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 357
29. 11. 54 Zwanzigste Verordnung über Zollsatzänderungen . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 357
8. 11. 54 Erste Rechtsverordnung des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes zur Durchführung des
Altsparergesetzes (1. BAA-ASpG-DV) . . .. . .. . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . 358
30. 11. 54 Neufassung des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau ':358
In Teil II Nr. 23, ausgegeben am 29. November 1954, sind veröffentlicht: Gesetz über die Feststellung des Wirtschafts-
planes des ERP-Sondervermögens für das Rechnungsjahr 1954 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 1954). - Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens vom 3. Juni 1953 über den freundschafts-, Handels- und Konsularvertrag
zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 8. Dezember 1923 mit seinen Abänderungen.
Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes
über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung.
Vom 1. Dezember 1954.
Der Bundestag. hat mit Zustimmung des Bundes- Nähere über das Verfahren, insbesondere über
rates das folgende Gesetz beschlossen: die Voraussetzungen und die Gültigkeitsdauer der
Zuständigkeitserklärung. •
Artikel 1
Das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeits- Artikel 2
losenversicherung wird wie folgt ergänzt: § 87 Abs. 2 und § 168 a des Gesetzes über Arbeits-.
1. § 87 erhält folgenden Absatz 2: vermittlung und Arbeitslosenversicherung gelten
.. (2) Arbeitslosenunterstützung kann im Falle nicht für die Arbeitslosenfürsorge .
des § 168 a gewährt werden, wenn der Arbeits-
lose seinen Wohnort außerhalb des Geltungs- Artikel 3
bereiches des Grundgesetzes oder des Landes Ber- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
lin, aber innerhalb des Gebietes des Deutschen des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch ii:n Land Berlin.
hat. Der Verwaltungsrat . der Bundesanstalt er-
läßt mit Zustimmung des Bundesministers für Artikel 4
Arbeit Richtlinien über die Voraussetzungen, die Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom J. November
Höhe und die Dauer.• 1954 in Kraft.
2. Nach § 168 wird folgender § 168 a eingefügt:
.. § 168a Das vorstehende Gesetz wird hiermit .verkündet.
Für Arbeitslose, die vor Eintritt der Arbeits-
losigkeit eine versicherungspnichtige Beschäfti- Bonn, den 1. Dezember 1954.
gung befugt im Geltungsbereich des Grundgeset-
zes oder im Land Berlin ausgeübt haben, ihren Der Bundesprä.sident
Wohnort außerhalb dieses Bereiches aber inner- Theodor Heuss
halb des Gebietes des Deutschen Reiches nach dem
Stande vom 31. Dezember 1937 haben, kann der Der Bundeskanzler
Präsident der Bundesanstalt zulassen, daß sich Adenauer
das Arbeitsamt des Beschäftigungsortes für zu-
ständig erklärt. Der Verwaltungsrat bestimmt mit Der Bundesminister für Arbeit
Zustimmung des Bundesministers für Arbeit das Anton Storch
354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Gesetz über das Luftfahrt-Bundesamt.
Vom 30. November 1954.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (2) Auf Antrag eines Landes kann das Luftfahrt-
rates das folgende Gesetz beschlossen: Bundesamt Landesaufgaben auf dem Gebiet der
Zivilluftfahrt übernehmen.
§ 1
(1) Als Bundesoberbehörde für Aufgaben der § 3
Zivilluftfahrt wird das Luftfahrt-Bundesamt errichtet,
das dem Bundesminister für Verkehr untersteht. (1) Prüfstellen im Sinne der Prüfordnung für Luft-
fahrtgerät sind die Stellen, die der Bundesminister
(2) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt den für Verkehr mit Zustimmung des Bundesrates als
Sitz des Luftfahrt-Bundesamts. Prüfstellen für Luftfahrtgerät anerkannt hat. Die
Anerkennung ist widerruflich.
§ 2
(2) Die Prüfstellen können sich Sachverständiger
(l) Das Luftfahrt-Bundesamt hat folgende Auf-
gaben: bedienen, die von dem Luftfahrt-Bundesamt eine
Prüferlaubnis für die Tätigkeit als Prüfer für Luft-
1. die Zulassung der Muster des Luftfahrt-
fahrtgerät <:rhalten haben.
geräts,
2. die Zulassung des Luftfahrtgeräts zum Luft-
verkehr. Ausgenommen sind Ballone, Segel- § 4
flugzeuge und deren Startwinden, Das Luftfahrt-Bundesamt und die für die Zulassung
3. die Führung der Luftfahrzeugrolle sowie von Luftfahrtgerät zuständigen Dienststellen der
sonstiger Verzeichnisse für Luftfahrtgerät, Länder sind bei der Entscheidung über Anträge auf
4. die Erteilung der Prüferlaubnis für die Aus- Zulassung von Luftfahrtgerät an die zum Nachweis
übung der Tätigk0it als Prüfer für Luftfahrt- der Verkehrssicherheit vorgelegten Prüfunterlagen
gerät, nicht gebunden.
5. die Vorarbeiten für den Erlaß der Bau- und
Prüfvorschriften für Luftfahrtgerät, § 5
6. die fachliche Untersuchung der Störungen (1) Der Bundesminister für Verkehr erläßt die für
bei dem Betrieb von Luftfahrzeugen unter das Luftfahrt-Bundesamt zur Durchführung des Ge-
Mitwirkung der zuständigen obersten Lan- setzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvor-
desbehörden, schriften.
7. die Mitwirkung bei der Durchführung des (2) Der Bundesminister für Verkehr beruft zu
Such- und Rettungsdienstes, seiner Beratung für den Erlaß der Bau- und Prüfvor-
8. die Sammlung von Nachrichten über Luft- schriften für Luftfahrt.gerät einen Ausschuß. Er kann
fahrer und Luftfahrtgerät sowie die Aus- die Geschäftsführung für diesen Ausschuß dem Luft-
kunfterteilung über diese Nachr~chten, fahrt-Bundesamt übertragen.
9. die Sammlung und die Sichtung von Be-
richten und sonstigen Unterlagen über die
Luftfahrttechnik, soweit sie für die Auf- § 6
gaben des Luftfahrt-Bundesamts notwen- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dig sind. dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 30. November 1954.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Nr. 39 :_ Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Dezember 1954 355
Gesetz über die Aufhebung
von Gesetzen auf dem Gebiet der Fischerei in der Ostsee.
Vom 1. Dezember 1954.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- 3. Ausführungsanweisung vom 28. Januar 1938 zum
schlossen: Gesetz vom 30. April 1934 zum Schutze der Flun-
dernfischerei in der Ostsee (Reichsanzeiger 1938
§ 1 Nr. 40),
4. Gesetz zum Schutze der Sprottenfischerei in der
Die nachfolgenden Gesetze werden aufgehoben: Ostsee vom 14. August 1934 (Reichsgesetzbl. I
S. 773) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung
1. Gesetz über das zwischen Deutschland, Dänemark,
der Gesetze zum Schutze der Nordseeschollen-
Danzig, Polen und Schweden geschlossene Uber-
fischerei, der Flundernfischerei in der Ostsee und
einkommen über die Regelung der Schollen- und der Sprottenfischerei in der Ostsee von 17. Juni
Flundernfischerei in der Ostsee vom 9. August 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 492).
1930 (Reichsgesetzbl. I(S. 1191),
§ 2
2. Gesetz zum Schutze der Flundernfischerei in der
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Ostsee vom 30. April 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 354)
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Gesetze zum Schutze der Nordseeschollenfische-
rei, der Flundernfischerei in der Ostsee und der § 3
Sprottenfischerei in der Ostsee vom 17. Juni 1936 Dieses Gesetz tritt am Tage nach sein-er Verkün-
(Reichsgesetzbl. I S. 492), dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 1. Dezember 1954.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Lübke
356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Fünftes Gesetz über die Obernahme
von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen im Ausfuhrgeschäft.
Vom 24. November 1954.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- § 2
schlossen:
Dieses. Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
§ 1 des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Der in dem Vierten Gesetz über die Ubernahme (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. ·
von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen im
Ausfuhrgeschäft vom 9. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I
§ 3
S. 381) festgesetzte Betrag von vier Milliarden
Deutsche Mark wird um eine Milliarde Deutsche Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Mark auf fünf Milliarden Deutsche Mark erhöht. dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 24. November 1954.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäff er
Gesetz zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes
zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung.
Vom 24. November 1954.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Artikel 3
rates das folgende Gesetz beschlossen: Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung in Kraft.
Artikel 1
Das Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung
für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
(BEG) vom 18. Sep'tember 1953 (Bundesgesetzbl. I
S. 1387) wird wie folgt geändert: Bonn, den 24. November 1954.
§ 91 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Der Anspruch auf Entschädigung ist von Der Bundespräsident
den Berechtigten bis zum 1. Oktober 1955 bei der Theodor Heuss
zuständigen Entschädigungsbehörde anzumelden."
Der Bundeskanzler
Artikel 2 Adenauer
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 Der Bundesminister der Finanzen
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Schäffer
356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Fünftes Gesetz über die Obernahme
von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen im Ausfuhrgeschäft.
Vom 24. November 1954.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- § 2
schlossen:
Dieses. Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
§ 1 des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Der in dem Vierten Gesetz über die Ubernahme (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. ·
von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen im
Ausfuhrgeschäft vom 9. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I
§ 3
S. 381) festgesetzte Betrag von vier Milliarden
Deutsche Mark wird um eine Milliarde Deutsche Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Mark auf fünf Milliarden Deutsche Mark erhöht. dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 24. November 1954.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäff er
Gesetz zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes
zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung.
Vom 24. November 1954.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Artikel 3
rates das folgende Gesetz beschlossen: Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung in Kraft.
Artikel 1
Das Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung
für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
(BEG) vom 18. Sep'tember 1953 (Bundesgesetzbl. I
S. 1387) wird wie folgt geändert: Bonn, den 24. November 1954.
§ 91 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Der Anspruch auf Entschädigung ist von Der Bundespräsident
den Berechtigten bis zum 1. Oktober 1955 bei der Theodor Heuss
zuständigen Entschädigungsbehörde anzumelden."
Der Bundeskanzler
Artikel 2 Adenauer
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 Der Bundesminister der Finanzen
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Schäffer
Nr. 39 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Dezember 1954 357
Gesetz zur Verlängerung des Gesetzes zur Änderung des Zolltarifs.
Vom 26. November 1954.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- § 3
schlossen:
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1955 in Kraft.
§ 1
In § 1 des Gesetzes zur Änderung des Zolltarifs
vom 22. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1568) Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
erhält die Tarifnummer 1107 folgende Fassung: sind gewahrt.
,, 1107 Malz, auch geröstet: Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
vom 1. 1. 1955 bis 31. 12. 1957 20 Bonn, den 26. November 1954.
jedoch
mindestens für Der Bundespräsident
100 kg 60 DM
abzüglich 700/o
Theodor Heuss
des Wertes
Der Bundeskanzler
vom 1.1.1958 an . . . . . . . . . . 20 Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
§ 2 Schäffer
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 Der Bundesminister für Ernährung,
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar Landwirtschaft und Forsten
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im· Land Berlin. Lübke
Zwanzigste•) Verordnung über Zollsatzänderungen.
Vom 29. November 1954.
Auf Grund des § 4 Nr. 1 des Zolltarifgesetzes vom Teilmengen in den folgenden Kalendermonaten
16. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 527) verordnet bis zum Ende des Kalenderjahres ausgenutzt
die Bundesregierung, nachdem dem Bundesrat Ge- werden."
legenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist,
mit Zustimmung des Bundestages: § 2
Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten
§ 1
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
In der Siebenten Verordnung über Zollsatz- gesetzbl. I S 1) in Verbindung mit§ 19 des Zolltarif-
änderungen vom 14. August 1953 (Bundesgesetzbl. I gesetzes auch im Land Berlin.
S. 921) wird in § 2 folgender Satz gestrichen:
,, Von der Kontingentsmenge dürfen in den ein-
§ 3
zelnen Kalendermonaten nicht mehr als je 500 t
zollfrei eingeführt werden; jedoch dürfen in den Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni
einzelnen Kalendermonaten nicht ausgenutzte 1954 in Kraft.
Bonn, den 29. November 1954.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
•1 Die Achtzehnte und Neunwhnte Verordnung werden später verkündet.
Nr. 39 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Dezember 1954 357
Gesetz zur Verlängerung des Gesetzes zur Änderung des Zolltarifs.
Vom 26. November 1954.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- § 3
schlossen:
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1955 in Kraft.
§ 1
In § 1 des Gesetzes zur Änderung des Zolltarifs
vom 22. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1568) Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
erhält die Tarifnummer 1107 folgende Fassung: sind gewahrt.
,, 1107 Malz, auch geröstet: Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
vom 1. 1. 1955 bis 31. 12. 1957 20 Bonn, den 26. November 1954.
jedoch
mindestens für Der Bundespräsident
100 kg 60 DM
abzüglich 700/o
Theodor Heuss
des Wertes
Der Bundeskanzler
vom 1.1.1958 an . . . . . . . . . . 20 Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
§ 2 Schäffer
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 Der Bundesminister für Ernährung,
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar Landwirtschaft und Forsten
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im· Land Berlin. Lübke
Zwanzigste•) Verordnung über Zollsatzänderungen.
Vom 29. November 1954.
Auf Grund des § 4 Nr. 1 des Zolltarifgesetzes vom Teilmengen in den folgenden Kalendermonaten
16. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 527) verordnet bis zum Ende des Kalenderjahres ausgenutzt
die Bundesregierung, nachdem dem Bundesrat Ge- werden."
legenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist,
mit Zustimmung des Bundestages: § 2
Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten
§ 1
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
In der Siebenten Verordnung über Zollsatz- gesetzbl. I S 1) in Verbindung mit§ 19 des Zolltarif-
änderungen vom 14. August 1953 (Bundesgesetzbl. I gesetzes auch im Land Berlin.
S. 921) wird in § 2 folgender Satz gestrichen:
,, Von der Kontingentsmenge dürfen in den ein-
§ 3
zelnen Kalendermonaten nicht mehr als je 500 t
zollfrei eingeführt werden; jedoch dürfen in den Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni
einzelnen Kalendermonaten nicht ausgenutzte 1954 in Kraft.
Bonn, den 29. November 1954.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
•1 Die Achtzehnte und Neunwhnte Verordnung werden später verkündet.
358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Erste Rechtsverordnung
des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes
zur Durchführung des Altsparergesetzes (1. BAA-ASpG-DV).
Vom 8. November 1954.
Auf Grund des § 18 Abs. 7 und des § 31 Abs. 2 allen Entschädigungsgutschriften der gleiche Betrag
des Altsparergesetzes vom 14. Juli 1953 (Bundes- freigegeben wird.
gesetzbl. I S. 495) sowie des § 8 Abs. 2 der Zweiten (3) Bei Ansprüchen auf Grund von Kontogut-
Verordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes
schriften nach§ 8 Abs. 1 Nr. 2 der 2. ASpG-,DV sind
(2. ASpG-DV) vom 9. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I
die Entschädigungsgµtschriften bei Leistungen, die
S. 190) wird nach· Anhören des Ständigen Beirates
ab 1. Oktober 1954 fällig werden, nach Maßgabe
mit Zustimnnmg des Kontrollausschusses beim Bun-
der dem einzelnen Institut nach § 7 Abs. 2 der
desousglPichsamt folgendes verordnet:
2. ASpG-DV zur Verfügung gestellten Mittel vor-
weg freizugeben, sofern der Betrag der Entschädi-
§ 1 gungsgutschrift 100 Deutsche Mark nicht übersteigt.
(1) Bei Ansprüchen auf Grund von Kontogut-
schriften nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 der 2. ASpG-DV sind § 2
die Entschädigungsgutschriften, vorbehaltlich des
Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
Absatzes 2, jeweils mit dem gleichen Hundertsatz
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-
freizugeben, mit dem die Deckungsforderungen des
dung mit § 32 des Altsparergesetzes vom 14. Juli
Schuldnerinstituts vom Ausgleichsfonds getilgt wer-
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 495) gilt diese Rechts-
den.
verordnung auch in Berlin (West).
(2) Bei Ansprüchen auf Grund von Kontogut-
schriften aus Bausparguthaben bei privaten Bau-
§ 3
sparkassen sind die Entschädigungsgutschriften
jeweils derart freizugeben, daß nach Maßgabe Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
der dem einzelnen Institut nach § 7 Abs. 2 der kündung, § 1 Abs. 3 mit Wirkung vom 1. Oktober
2. ASpG-DV zur Verfügung gestellten Mittel aus 1954 in Kraft.
Bad Homburg v. d. H., den 8. November 1954.
Der Präsident
des Bundesausgleichsamtes
Kühne
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes
zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau.
Vom 30. November 1954.
Auf Grund des Artikels II des Gesetzes zur
Anderung des Gesetzes zur Förderung des Berg-
arbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau vom
29. Oktober 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 297) wird
nachstehend der Wortlaut des Gesetzes zur För-
derung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlen-
bergbau in der nunmehr geltenden Fassung be-
kanntgemacht.
Bonn, d()D 30. November 1954.
Der Bundesminister für Wohnungsbau
Dr. Pr e u s k er
358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Erste Rechtsverordnung
des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes
zur Durchführung des Altsparergesetzes (1. BAA-ASpG-DV).
Vom 8. November 1954.
Auf Grund des § 18 Abs. 7 und des § 31 Abs. 2 allen Entschädigungsgutschriften der gleiche Betrag
des Altsparergesetzes vom 14. Juli 1953 (Bundes- freigegeben wird.
gesetzbl. I S. 495) sowie des § 8 Abs. 2 der Zweiten (3) Bei Ansprüchen auf Grund von Kontogut-
Verordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes
schriften nach§ 8 Abs. 1 Nr. 2 der 2. ASpG-,DV sind
(2. ASpG-DV) vom 9. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I
die Entschädigungsgµtschriften bei Leistungen, die
S. 190) wird nach· Anhören des Ständigen Beirates
ab 1. Oktober 1954 fällig werden, nach Maßgabe
mit Zustimnnmg des Kontrollausschusses beim Bun-
der dem einzelnen Institut nach § 7 Abs. 2 der
desousglPichsamt folgendes verordnet:
2. ASpG-DV zur Verfügung gestellten Mittel vor-
weg freizugeben, sofern der Betrag der Entschädi-
§ 1 gungsgutschrift 100 Deutsche Mark nicht übersteigt.
(1) Bei Ansprüchen auf Grund von Kontogut-
schriften nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 der 2. ASpG-DV sind § 2
die Entschädigungsgutschriften, vorbehaltlich des
Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
Absatzes 2, jeweils mit dem gleichen Hundertsatz
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-
freizugeben, mit dem die Deckungsforderungen des
dung mit § 32 des Altsparergesetzes vom 14. Juli
Schuldnerinstituts vom Ausgleichsfonds getilgt wer-
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 495) gilt diese Rechts-
den.
verordnung auch in Berlin (West).
(2) Bei Ansprüchen auf Grund von Kontogut-
schriften aus Bausparguthaben bei privaten Bau-
§ 3
sparkassen sind die Entschädigungsgutschriften
jeweils derart freizugeben, daß nach Maßgabe Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
der dem einzelnen Institut nach § 7 Abs. 2 der kündung, § 1 Abs. 3 mit Wirkung vom 1. Oktober
2. ASpG-DV zur Verfügung gestellten Mittel aus 1954 in Kraft.
Bad Homburg v. d. H., den 8. November 1954.
Der Präsident
des Bundesausgleichsamtes
Kühne
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes
zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau.
Vom 30. November 1954.
Auf Grund des Artikels II des Gesetzes zur
Anderung des Gesetzes zur Förderung des Berg-
arbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau vom
29. Oktober 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 297) wird
nachstehend der Wortlaut des Gesetzes zur För-
derung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlen-
bergbau in der nunmehr geltenden Fassung be-
kanntgemacht.
Bonn, d()D 30. November 1954.
Der Bundesminister für Wohnungsbau
Dr. Pr e u s k er
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Dezember 1954 359
Gesetz zur Förderung
des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau
in der Fassung vom 30. November 1954.
ERSTER TElL enthaltenen Begriffe im einzelnen zu erläutern. Die
Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des
Aufbringung und Verwendung Bundesrates.
der Kohlenabgabe
§ 2
§ 1
Verwendung des Aufkommens
Kohlenabgabe aus der Abgabe
(1) Zur Förderung des ße:rgarbeiterwohnungs- (1) Die durch die Abgabe aufkommenden Mittel
baues im Kohlenbergbau erhebt der Bund von bilden ein Treuhandvermögen des Bundes und sind
Steinkohle, Steinkohlenkoks, Sleinkohlenbriketts, zusätzlich zur Befriedigung des Wohnungsbedarfs
Braunkohlenbriketts und Pechkohle eine Abgabe der Arbeitnehmer im Kohlenbergbau und zur Durch-
(Kohlenabgabe). Die Kohlenabgabe ist eine Ver- führung damit zusammenhängender Maßnahmen zu
brauchsteuer im Sinne der Reichsabgabenordnung. verwenden; das gleiche gilt für die sonstigen Mittel
(2) Unter dem Begriff „Kohle" ohne nähere Be- des Treuhandvermögens im Sinne von § 17.
zeichnung sind die im Absatz 1 genannten Erzeug- (2) Die Mittel sind so einzusetzen, daß durch den
nisse zu versl<~hen. Bau der Bergarbeiterwohnungen möglichst viele
(3) Die Abgabe betrügt Arbeitnehmer im Kohlenbergbau mit dem Grund
und Boden verbunden werden. Zu diesem Zweck
a) für Steinkohle, Steinkohlenkoks
sind beim Neubau von Bergarbeiterwohnungen
und Steinkohlenbriketts . . . . . . . . 1,-- DM
Eigenheime, Kleinsiedlungen, Kaufeigenheime und
für die Tonne,
Wohnungen in der Rechtsform des Wohnungs-
b) für Braunkohlenbriketts und eigentums nach Maßgabe des § 3 mit Vorrang vor
Pechkohle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,50 DM Mietwohnungen zu fördern. Soweit der Bau von
für die Tonne. Mietwohnungen gefördert wird, ist eine Gestaltung
(4) Die Abgabeschuld entsteht dadurch, daß Kohle zu wählen, die eine spätere Uberlassung als Eigen-
a.us dem Betrieb des Kohlenbergbauunternehmens heime oder in der Rechtsform des Wohnungseigen-
entfernt oder zum Verbrauch innerhalb des Be- tums zuläßt.
triebes des Kohlenbergbauunlernehmens entnom- (3) Bei der Förderung des Baues von Mietwoh-
men wird. nungen ist die Bewilligung von Mitteln des Treu-
(5) Der Abgabe unterliegen nicht handvermögens mit der Auflage zu verbinden, daß
der Bauherr das Gebäude oder die Wohnung einem
a) der Zechenselbstverbrauch an Kohle,
nach § 4 wohnungsberechtigten Bewerber zu Eigen-
b) Deputatkohle, tum oder als Wohnungseigentum zu einem Kauf-
.c) Kohle, die an andere Kohlenbergbauunter- preis zu überlassen hat, bei dem ein unangemes-
nehmen abgegeben wird, sener Gewinn des Verkäufers ausgeschlossen ist.
d) die in den Geltungsbert!ich dieses Gesetzes Von der Auflage kann abgesehen werden, wenn
eingeführte Kohle. die beabsichtigte Zweckbestimmung der Mietwoh-
nung eine· Ubereignung ausschließt.
(6) Abgabeschuldner ist das Kohlenbergbauunter-
nehmen. Soweit die Kohlenbergbauunternehmen (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
sich für den Absalz der Kohle einer Kohlenver- Rechtsverordnung nähere Vorschriften über die
kaufsorganisation bedienen, hat dic~se die Abgabe Durchführung der Eigentumsmaßnahmen nach den
für die Kohlenbergbauunternel1111en abzuführen. Absätzen 2 und 3, namentlich über die Voraus-
setzmigen, unter denen der Anspruch auf Uber-
(7) Abgabeschuldner und Wiederverkäufer sind
tragung des Eigentums geltend gemacht werden
verp11ichtet, die Kohlenabgabe ihren Abnehmern
kann, zu erlassen.
gesondert zu berechnen. Sie darf bei der Berech-·
nung von lfondelsnutzen, V(~rdienstspannen und § 2a
sonstigc:n Zuschlägen nicht berücksichtigt werden. Einsatz der Treuhandmittel
Bei dem Verkauf durch Kohlenhergbauunternehmen,
im Kohlengroßhandel und im Kohleneinzelhandel (1) Aus den Mitteln des Treuhandvermögens
darf das Entgelt nicht höher sein als der zulässige werden DarlehEm für den Bau von Bergarbeiter-
Preis zuzüglich des Betrages cler Kohlenabgabe. Der wohnungen gewährt. Zuschüsse .dürfen nur in be-
Zuschlag ist in jPder Rechnung neben dem Preis ge- sonderen Fällen gegeben werden. Bergarbeiterwoh-
sondert anzugeben. nungen im Sinne dieses Gesetzes sind die mit
diesen Mitteln geförderten Wohnungen, die für
(8) Die Kohlenabgabe ist kPin der Umsatzsteuer Wohnungsberechtigte im Kohlenbergbau (§ 4) durch
unterliegender Teil d(;S vereinnahmten Entgeltes Neubau, durch Wiederaufbau zerstörter oder Wie-
im Sinne des § 5 des Urnsatzstcrnergesetzes. derherstellung beschädigter Gebäude oder durch
(9) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Ausbau oder Erweiterung bestehender Gebäude
Rechtsverordnung die in den Absätzen 1, 4 und 5 geschaffen werden.
360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
(2) Die Darlehen sollen in der Regel für die nach- (7) Darlehen nach Absatz 5 dürfen nicht gewährt
stellige Finanzierung gewährt werden. werden, soweit die Maßnahmen dem Bau von Berg-
(3) Ein Darlehen wird ohne Rücksicht auf den
arbeiterwohnungen dienen, für die bis zum 1. No-
vember 1954 Mittel des Treuhandvermögens be-
Rang seiner dinglichen Sicherung für die nach-
stellige Finanzierung im Sinne von Absatz 2 willigt worden sind.
gewährt, (8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
a) wenn das Darlehen der Schließung einer Rechtsverordnung die Begriffe „Gemeinschafts-
Finanzierungslücke dient, die auch bei anlagen", ,,Folgeeinrichtungen" und „Aufschlie-
einem in angemessener Höhe gesicherten ßungsmaßnahmen" im einzelnen zu erläutern.
Einsatz von Mitteln des Kapitalmarktes,
der Kohlenbergbauunternehmen, des Bau- § 3
herrn oder sonstiger Art noch verbleibt, Bauherren
und (1) Für den Kreis der Bauherren, denen Mittel
b) wenn die Verzinsung für das Darlehen aus des Treuhandvermögens zum Bau von Bergarbeiter-
dem Ertrag erst nach Abzug der Bewirt- wohnungen gewährt werden können, findet § 25 des
schaftungskosten und der sonstigen Kapi- . Ersten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung vom
talkostcn aufzubringen ist. 25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1047) Anwen-
Für Kohlenbcrgbauunternehmen, die zur Erbrin- dung mit der Maßgabe, daß bevorzugt als Bauherren
gung des Finanzierungsbeitrages in angemessener zu berücksichtigen sind:
Höhe nicht imstande sind, kann die für das Woh- a) sozialversicherte Arbeitnehmer des Koh-
nungs- und Siedlungswesen zuständige oberste lenbergbaues, die Eigenheime, Kleinsied-
Landesbehörde im Einvernehmen mit der obersten lungen oder Wohnungen in der Rechtsform
Landesbehörde für Wirtschaft nach Anhörung des des Wohnungseigentums selbst oder durch
nach § 13 Abs. 4 berufenen Vertreters der Kohlen- einen Bauträger schaffen;
bergbauunternehrnen den teilweisen oder zeitwei- b) Bauherren von Kaufeigenheimen, Klein-
sen Ersatz eines solchen Finanzierungsbeitrages siedlungen und Wohnungen in der Rechts-
durch nachstellige Mittel aus dem Treuhandver- form des Wohnungseigentums oder des
mögen zulassen. eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts, so-
(4) Die Mittel können auch für die Finanzierung weit die Wohnungen für sozialversicherte
des Baues von Wohnheimen zugunsten von Woh- Arbeitnehmer des Kohlenbergbaues be-
nungsberechtigten im Kohlenbergbau gewährt wer- stimmt sind;
den sowie für die Finanzierung des Baues von c) Bauherren, die Bergarbeiterwohnungen
Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, die durch Wiederaufbau oder Wiederherstel-
durch den Bau von Bergarbeiterwohnungen erfor- lung kriegszerstörter oder kriegsbeschädig-
derlich geworden sind und von den Bauherren die- ter Gebäude schaffen, wenn bereits vor der
ser Wohnungen oder Dritten, insbesondere Gemein- Zerstörung oder Beschädigung die Woh-
den, geschaffen werden. nungen für Arbeitnehmer des Kohlenberg-
(5) Die Mittel können für die anteilige Finanzie- baues bestimmt oder nach Gesetz oder
rung von Aufschließungsmaßnahmen, soweit sie Rechtsgeschäft zur Verfügung zu halten
durch den Bau von Bergarbeiterwohnungen erfor- waren; § 25 Abs. 2 des Ersten Wohnungs-
derlich geworden sind oder erforderlich werden, baugesetzes findet auf Kohlenbergbau-
auch als Darleherr an eine Gemeinde gewährt wer- unternehmen insoweit keine Anwendung;
den. Die Gewährung der Darlehe:p ist nur zulässig, d) Wohnungsbaugenossenschaften, die Berg-
a) soweit nicht die Kosten für diese Maß- arbeiterwohnungen schaffen und auf Grund
nahmen auf Grund gesetzlicher Vorschrif- eines Nutzungsvertrages sozialversicherten
ten den Bauherren auferlegt werden kön- Arbeitnehmern des Kohlenbergbaues mit
nen oder von einem Dritten auf Grund Rücksicht auf ihre Mitgfü~dschaft über-
gesetzlicher oder vertraglicher Verpflich- lassen.
tung zu tragen sind,
(2) Die Bauherren gemäß Absatz 1 Buchstaben a
b) wenn die Gemeinde nachweist, daß ande- und b haben Vorrang vor den Bauherren gemäß
res geeignetes aufgeschlossenes Baugelände Absatz 1 Buchstaben c und d.
für das geplante Bauvorhaben nicht zur
Verfügung steht, und
§ 4
c) soweit die Gemeinde nicht in der Lage ist,
die Kosten dieser Maßnahmen aus son- Wohnungsberechtigte
stigen Mitteln zu bestreiten. (1) Wohnungsb~rechtigte im Kohlenbergbau sind
Die Mittel, die für die Finanzierung dieser Maß- a) sozialversicherte Arbeitnehmer des Koh-
nahmen gewährt werden, dürfen 5 vom Hundert der lenbergbaues;
jährlich auf die Kohlenbezirke des Landes verteil- b) ehemalige sozialversicherte Arbeitnehmer
ten Mittel uus dem Aufkommen der Kohlenabgabe des Kohlenbergbaues, die wegen Invalidi-
nicht überschreiten. tät, Berufsunfähigkeit im Sinne des Reichs-
(6) Uber Anträge nach den Absätzen 4 und 5 ent- knappschaftsgesetzes oder infolge Arbeits-
scheidet der Bezirksausschuß (§ 13). unfalls aus der Beschäftigung im Kohlen-
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Dezember 1954 361
bergbau ausscheiden mußten oder die nach b) wenn hierdurch für einen nach § 4 Abs. 1
1ninclestens fünf jähriger Beschäftigung ohne Buchstabe a wohnungsberechtigten Arbeit-
ihr Verschulden gegen ihren Willen aus- nehmer eine andere Wohnung freigemacht
geschieden sind; wird, die für Arbeitnehmer des Kohlen-
c) Witwen der vorgenannten Arbeitnehmer. bergbaues bestimmt oder nach Gesetz oder
Rechtsgeschäft zur Verfügung zu halten ist.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
Die Zweckbindung nach § 5 ruht in diesen Fällen
durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Woh-
nur, solange die Bergarbeiterwohnung dem Nicht-
nungsberechtigte, die in den durch die Verordnung
wohnungsberechtigten vermietet ist.
bc~zeichneten Gebieten eine Bergarbeiterwohnung
bewohnen, die Wohnungsberechtigung für diese (2) Die Eigentümer von Bergarbeiterwohnungen
Wohnung nicht oder nur unter bestimmten Voraus- und die sonstigen Verfügungsberechtigten können
setzungen verlieren, wenn sie nach Ablauf von fünf die Wohnungen an \Vohnungsuchende, die nicht
Jahren aus der Beschäftigung im Kohlenbergbau wohnungsberechtigt sind, vermieten oder überlas-
ausscheiden. In der Verordnung dürfen nur solche sen, wenn ein örtlicher Wohnungsbedarf für Woh-
Gebiete bezeichnet wPrden, in denen in zumutbarer nungsberechtigte nicht mehr vorhanden ist, nament-
Entfernung von den Bergarbeiterwohnungen nicht lich wenn in zumutbarer Entfernung von den Berg-
mehr als ein Kohlenbergbaunternchmen tätig ist. arbeiterwohnungen eine Gelegenheit zur Beschäf-
tigung im Kohlenbergbau wegfällt.
§ 5 (3) Die Zweckbindung nach § 5 schließt nicht aus,
Zweckbindung der Bergarbeiterwohnungen daß die Einliegerwohnung in einer Kleinsiedlung
oder in einem Eigenheim ausnahmsweise an einen
(1) Bei der Gewährung von Mitteln des Treu-
Nichtwohnungsberechtigten vermietet wird oder
handvermögens zum Bau von Mietwohnungen ist
der Wohnungsinhaber einen Teil seiner Wohnung
sicherzustellen, daß die Bergarbeiterwohnungen
an einen Nichtwohnungsberechtigten untervermietet
ständig nur von Wohnungsberechtigten oder von
oder überläßt.
Familien bewohnt werden, deren Haushaltungsvor-
stand wohnungsberechligt ist oder zu deren Haus-
§ 7
stand ein Familienmitglied gehört, das wohnungs-
berechtigter Arbeitnehmer (§ 4 Abs. 1 Buchstabe a) Wohnraumbewirtschaftung
ist. Die Zweckbindung soll durch eine Dienstbarkeit (1) Die Bergarbeiterwohnungen sind nach den für
dinglich gesichert werden. Sicherzustellen ist auch, die Wohnraumbewirtschaftung geltenden V orschrif-
daß Wohnungsberechtigte, die ihre Wohnung durch ten an Wohnungsberechtigte im Kohlenbergbau zu-
Kriegsfolgen verloren haben, namentlich Heimat- zuteilen, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts
vertriebene, angemessen berücksichtigt werden. anderes vorgeschrieben ist.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten für die (2) Ist eine Bergarbeiterwohnung bezugsfertig
Gewährung von Mitteln des Treuhandvermögens oder frei geworden, so kann der Eigentümer oder
zum Bau von Eigenheimen, Kaufeigenheimen, Klein- der sonstige Verfügungsberechtigte der Wohnungs-
siedlungen und Wohnungen in der Rechtsform des behörde innerhalb einer Woche einen Wohnungs-
Wohnungseigentums oder eines eigentumsähn- berechtigten, im Falle des § 6 Abs. 1 einen Nicht-
lichen Dauerwohnrechts mit der Maßgabe, daß die wohnungsberechtigten bezeichnen, dem die Woh-
Zweckbindung in geeigneter Weise auf einen ange- nung vermietet oder überlassen werden soll. Die
messenen Zeitraum, jedoch nicht über 10 Jahre hin- Frist kann auf begründeten Antrag durch die Woh-
aus, sichergestellt werden soll. nungsbehörde verlängert werden. Die Wohnungs-
(3) Die Vermietung oder Dberlassung einer Berg- behörde kann gegen die Vermietung oder Dber-
arbeiterwohnung darf nicht von dem Bestehen eines lassung innerhalb einer Woche, nachdem ihr die
Arbeitsverhältnisses bei einem bestimmten Arbeit- Bezeichnung zugegangen ist, Einwendungen er-
geber im Kohlenbergbau abhängig gemacht werden; heben, wenn die beabsichtigte Vermietung oder
eine entgegenstehende Vereinbarung ist nichtig. Dberlassung diesem Gesetz widerspricht oder wenn
die Unterbringung anderer Wohnungsberechtigter,
namentlich wohnungsberechtigter Arbeitnehmer (§ 4
§ 6
Abs. 1 .Buchstabe a), dringlicher ist. Die Interessen
Ausnahmen von der Zweckbindung eines Kohlenbergbauunternehmens, das Mittel für
(1) Eine Bergarbeiterwohnung kann auch einem den Bau der Wohnungen gewährt hat, sind hierbei
Nichtwohnungsberechtigten vermietet werden, , zu berücksichtigen. Erhebt die Wohnungsbehörde
nicht innerhalb der Frist Einwendungen oder ist
a) wenn dies für die Betreuung der Berg-
endgültig entschieden, daß die Einwendungen unbe-
arbeiter erforderlich ist, die in größerer
gründet sind, so gilt die Vermietung oder Uber-
Entfernung von vorhandenen geschlossenen
lassung der Bergarbeiterwohnung als genehmigt.
Wohngebieten wohnen, und wenn die Ver-
mietung nur vorübergehend erfolgt; die (3) Einern wohnungsberechtigten Bauherrn ist für
für das Wohnungs- und Siedlungswesen den Eigenbedarf die von ihm ausgewählte Woh-
zuständigen obersten Landesbehörden kön- nung zuzuteilen. Einern nichtwohnungsberechtigten
nen den Anteil dieser Wohnungen allge- privaten Bauherrn, der mindestens vier Berg-
mein oder im Einzelfall bestimmen; arbeiterwohnungen schafft und einen wesentlichen
362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Beitrag für die Finanzierung leistet, ist eine dieser (2) Der Bundesminister für W 6hnungsbau kann
Wohnungen für den Eigenbedarf nach seiner Aus- zur Erfüllung der Zwecke dieses Gesetzes Auflagen
wahl zuzuteilen. Für die Zuteilung an den Bauherrn über die Verwendung der Mittel des Treuhandver-
gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, daß die Wohnungs- mögens erteilen.
behörde nur zu prüfen hat, ob ein Anspruch auf Zu-
teilung besteht. § 12
(4) Die Bcrgurbeitcrwohnungen können in den Treuhandstellen
Fällen des § 6 Abs. 2 und 3 nach den für die Wohn- Der Bundesminister für Wohnungsbau stellt das
raumbewirtschaftung geltenden Vorschriften Nicht- Aufkommen aus der Abgabe den von ihm mit der
wohnungslwr('chtigten zugeteilt werden. treuhänderischen Verwaltung beauftragten Stellen
(Treuhandstellen) zur Verfügung. Die Treuhand-
§ 8 stellen werden dem Bundesminister für Wohnungs-
Mieterschutz bau von den für das Wohnungs- und Siedlungs-
wesen zuständigen obersten Landesbehörden der
Die Beruarbeilerwohnungen unterliegen dem Länder, in denen Kohlenbergbau betrieben wird,
Mieterschutz. Die Vorschriften der §§ 20 bis 23 c des vorgeschlagen.
Mieterschutzgesetzes sind unter Berücksichtigung
der sich aus § 5 Abs. 3 ergebenden Abweichungen § 13
entsprechend anzuwenden. Dem Vermieter stehen Bezirksausschuß
jedoch die Rechte aus den §§ 20 bis 23 c des Mieter-
(1) In den Ländern, in denen Kohlenbergbau be-
schutzgesetzes nicht zu, solange die Bergarbeiter-
trieben wird, wird für jeden Kohlenbezirk von der
wohnung einer in § 5 Abs. 1 bezeichneten Person
für das Wohnungs- und Siedlungswesen zustän-
oder Familie vermietet oder überlassen ist.
digen obersten Landesbehörde ein Bezirksausschuß
für den Bergarbeiterwohnungsbau gebildet.
§ 9
Einzelne Wohnräume (2) Der Bezirksausschuß besteht aus:
einem V '?rtreter der für das Wohnungs- und
Die in den §§ 2 bis 8 für Wohnungen getroffenen
Siedlungswesen zuständigen obersten Landes-
Vorschriften gelten für einzelne Wohnräume ent-
sprechend. behörde,
einem Vertreter der für die Wirtschaft zu-
ZWEITER TEIL ständigen obersten Landesbehörde,
einem Vertreter der für die Arbeit zustän-
Verfahren svo rs chrif t en
digen obersten Landesbehörde,
§ 10 einem Vertreter der für die Angelegenheiten
Erhebung der Abgabe der Vertriebenen zuständigen obersten Lan-
desbehörde,
(1) Die Abgabe wird durch die Bundesfinanz-
behörden erhoben. einem Vertreter der Kohlenbergbauunter-
nehnien,
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch einem Vertreter der Arbeitnehmer des Koh-
Rechtsverordnung Vorschriften über die Erhebung lenbergbaues und
der Abgabe durch die Bundesfinanzbehörden und
einem Vertreter der Wohnungswirtschaft.
die Weiterleitung des Aufkommens zu erlassen;
die Recht~verordnung bedarf nicht der Zustimmung (3) Im rheinisch-westfälischen Kohlenbezirk ge-
des Bundesrates. hört dem Bezirksausschuß ferner ein Vertreter des
§ 11 Siedlungsverbandes Ruhrkohlenbezirk an.
Verteilung der Mittel (4) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen
(1) Der Bundesminister für Wohnungsbau ent- zuständige oberste Landesbehörde beruft den Ver-
scheidet nach Beratung mit den für das Wohnungs- treter der Kohlenbergbauunternehmen auf Vor-
und Siedlungswesen zuständigen obersten Landes- schlag der Kohlenbergbauunternehmen oder ihrer
behörden der Länder, in denen Kohlenbergbau sozialpolitischen Vertretung, den Vertreter der
betrieben wird, mit den Organisationen der Arbeit- Arbeitnehmer des Kohlenbergbaues auf Vorschlag
geber und Arbeitnehmer des Kohlenbergbaues und der sozialpolitischen Vertretung der Arbeitnehmer
den wohnungswirtschaftlichen Spitzenverbänden und den Vertreter der Wohnungswirtschaft.
über: (5) Zu den Sitzungen des Bezirksausschusses kann
a) die Verteilung des Aufkommens aus der der Bundesminister für Wohnungsbau einen Ver-
Abgabe auf die Kohlenbezirke; treter zur beratenden Mitwirkung entsenden.
b) die Zuweisung der bei einer Treuhand-
stelle verfügbaren Mittel des Treuhandver- (6) Ein Beschluß des Bezirksausschusses kommt
mögens an eine andere Treuhandstelle; nur zustande, wenn mindestens zwei Drittel der
stimmberechtigten Mitglieder für den Beschluß
c) die vordringliche Befriedigung des Woh-
stimmen.
nungsbedarfs der Arbeitnehmer im Kohlen-
bergbau innerhalb der einzelnen Kohlen- (7) Der Bezirksausschuß gibt sich eine Geschäfts-
bezirke nach Schwerpunkten. ordnung.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Dezember 1954 363
§ 14 § 17
Aufgaben des Bezirksausschusses Treuhandvermögen
(1) Der Bezirksausschuß stellt für den Kohlen- (1) Die Treuhandstelle übt die zum Treuhandver-
bezirk einen Plan über den örtlichen Einsatz der mögen gehörenden Rechte in eigenem Namen aus.
Mittel des Treuhandvermögens für den Bau von Sie soll hierbei einen das Treuhandverhältnis kenn-
Bergarbeiterwohnungen nach Maßgabe dieses Ge- zeichnenden Zusatz hinzufügen.
setzes auf. Der Plan kann unter Berücksichtigung (2) Zu dem Treuhandvermögen gehören die
der Schwerpunkte(§ 11 Abs. 1 Buchstabe c) namentlich Mittel, die der Bundesminister für Wohnungsbau
die Anzahl der an bestimmten Orten zu schaffenden nach § 12 der Treuhandstelle zur Verfügung stellt.
Bergarbeiterwohnungen, ihre Wohnformen und Zu dem Treuhandvermögen gehört auch, was die
Eigentumsformen sowie eine überschlägige Auftei- Treuhandstelle auf Grund eines zum Treuhandver-
lung der Mittel des Treuhandvermögens enthalten. mögen gehörenden Rechtes oder als Ersatz für die
(2) Der Plan ist in das Wohnungsbauprogramm Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines
des Landes (§ 13 des Ersten Wohnungsbaugesetzes) zum Treuhandvermögen gehörenden Gegenstandes
einzufügen. Die in dem Plan vorgesehenen Mittel oder mit Mitteln des Treuhandvermögens oder
des Treuhandvermögens sind dabei zusätzlich zu durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das
veranschlagen und dürfen nicht zu einer Verrin- Treuhandvermögen bezieht.
gerung der sonstigen für den sozialen Wohnungs- (3) Mittel, welche die Treuhandstelle darlehns-
bau veranschlagten öffentlichen Mittel führen. weise von einem Dritten erhält, gehören nur dann
(3) Die Bewilligungsstelle und die Treuhandstelle zu dem Treuhandvermögen, wenn der Bundes-
haben dem Bezirksausschuß auf Verlangen Aus- minister für Wohnungsbau der Darlehnsaufnahme
kunft zu erteilen. zugestimmt hat. Dies gilt namentlich für Darlehen
zur Vorfinanzierung der Mittel, die der Treuhand-
§ 15 stelle vorn Bundesminister für Wohnungsbau gemäß
Aufgaben der Bewilligungsstelle § 12 zur Verfügung gestellt werden.
Dber die Anträge der Bauherren auf Bewilligung § 18
von Mitteln des Treuhandvermögens entscheidet
Haftung des Treuhandvermögens
nach dem vom Bezirksausschuß aufgestellten Plan
eine einzige Bewilligungsstelle innerhalb des Koh- (1) Die Treuhandstelle haftet Dritten mit dem
lenbezirks. Die für das Wohnungs- und Siedlungs- Treuhandvermögen nur für Verbindlichkeiten, die
wesen zuständige oberste Landesbehörde bestimmt sich auf das Treuhandvermögen beziehen; für Ver-
diese Bewilligungsstelle. Die oberste Landesbehörde bindlichkeiten aus einem von der Treuhandstelle
erläßt nach Beratung mit den Bezirksausschüssen aufgenommenen Darlehen haftet die Treuhandstelle
zur beschleunigten Durchführung des Bergarbeiter- mit dem Treuhandvermögen nur, wenn der Bundes-
wohnungsbaues auf der Grundlage der Landesbe- minister für Wohnungsbau der Darlehnsaufnahme
stimmungen über die 1:-;örderung des sozialen Woh- zugestimmt hat.
nungsbuties Bestimrnun9cn über das Bewilligungs- (2) Wird in das Treuhandvermögen wegen einer
verfahren. Verbindlichkeit, für welche die Treuhandstelle nicht
§ 16
mit dem Treuhandvermögen haftet, die Zwangsvoll-
streckung betrieben, so kann der Bund gegen die
Aufgaben der Treuhandstelle Zwangsvollstreckung nach Maßgabe des § 771 der
(1) Die Treuhandstelle hat das Treuhandvermögen ,Zivilprozeßordnung Widerspruch, die Treuhand-
für den Bund getrennt von anderem Vermögen zu stelle unter entsprechender Anwendung des § 767
verwalten. Sie hat im Rahmen einer ordnungs- Abs. 1 der Zivilprozeßordnung Einwendungen gel-
mäßigen Geschäftsführung die Maßnahmen zu er- tend machen.
greifen, die der Verwaltung und Erhaltung des (3) Das Treuhandverhältnis erlischt mit der Er-
Treuhandvermögens dienen. Ein Gewinn aus dem öffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen
Treuhandvermögen darf nicht ausgeschüttet werden. der Treuhandstelle. Das Treuhandvermögen gehört
(2) Die Treuhandstelle führt die Entscheidungen nicht zur Konkursmasse. Der Konkursverwalter hat
der Bewilligungsstelle, durch die Mittel des Treu- das Treuhandvermögen auf den Bund zu übertragen
handvermögens gemäß §§ 2 und 2 a bewilligt sind, und bis zur Ubertragung zu verwalten. Von der
aus. Sie schließt die Verträge mit den Bauherren Ubertragung ab haftet der Bund anstelle der Treu-
ab, verausgabt die Mittel des Treuhandvermögens handstelle für die Verbindlichkeiten, für welche die
und sorgt für die Durchführung der Verträge. Die Treuhandstelle mit dem Treuhandvermögen ge-
bei der Durchführung dieser Aufgaben entstehen- haftet hat. Die mit der Eröffnung des Konkursver-
den notwendigen Verwaltungskosten der Treuhand- fahrens verbundenen Rechtsfolgen treten hinsicht-
stelle können, soweit sie nicht vom Darlehnsneh- lich dieser Verbindlichkeiten nicht ein. § 418 des
mer zu tragen sind, mit Zustimmung des Bundes- Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung.
ministers für Wohnungsbau aus Mitteln des Treu-
handvermögens gedeckt werden; das gleiche gilt § 19
für die notwendigen Verwaltungskosten des Sied- Aufsicht über die Treuhandstellen
lungsverbandes Ruhrkohlenbczirk, soweit diese für (1) Die Treuhandstellen unterstehen hinsichtlich
den mit Treuhandmitteln geförderten Bergarbeiter- des Treuhandvermögens der Aufsicht des Bundes.
wohnungsbau entstehen. Soweit die Treuhandstellen nicht Organe der staat-
364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
liehen Wohnungspolitik sind, stehen sie diesen hin- b) daß eine Regelung nach Buchstabe a auf
sichtlich des Treuhandvermögens gleich. bestimmte Gruppen von Wohnungsberech-
(2) Die Aufsicht wird durch den Bundesminister tigten beschränkt oder auf bestimmte
für Wohnungsbau ausgeübt. Gruppen von Personen, die künftig als
Arbeitnehmer im Kohlenbergbau beschäf-
(3) Die Treuhandstellen unterliegen hinsichtlich tigt werden sollen, ausgedehnt wird;
des Treuhandvermögens der Prüfung durch den
Bundesrechnungshof. c) daß insoweit die Vorschriften des § 24, der
§§ 37 bis 39 und des § 40 Abs. 1 des Ersten
§ 20 Wohnungsbaugesetzes nicht anzuwenden
Weitere Vorschriften sind.
über das Treuhandvermögen § 23
Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durch- Ergänzung des Ersten Wohnungsbaugesetzes
führung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung (gegenstandslos infolge Neufassung der §§ 17
Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Treu- und 28 a des Ersten Wohnungsbaugesetzes durch
handstellen hinsichtlich des Treuhandvermögens, das Gesetz zur A.nderung und Ergänzung des
die Verwaltung des Treuhandvermögens und die Ersten Wohnungsbaugesetzes vom 25. August
Sicherstellung der Zweckbindung der Bergarbeiter- 1953 - Bundesgesetzbl. I S. 1037)
wohnungen zu erlassen.
§ 24
DRITTER TEIL Änderung des Gesetzes
über Bergmannssiedlungen
Ergänzungs-
und Schlußvorschriften (1) In § 3 Abs. 1 Buchstabe b des Gesetzes über
Bergmannssiedlungen vom 10. März 1930 (Reichs-
§ 21 gesetzbl. I S. 32) in der Fassung vom 2. Mai 1934
Anwendung (Reichsgesetzbl. I S. 354) werden die Worte „ bis zu:::n
des Ersten Wohnungsbaugesetzes Ablauf von 20 Jahren nach ihrer Fertigstellung" ge-
strichen.
Die Bergarbeiterwohnungen sind öffentlich geför-
derte Wohnungen im Sinne des § 3 Abs. 4 des (2) Auf Bergmannswohnungen im Sinne des § 3
Ersten Wohnungsbaugesetzes, auch wenn die Mittel Abs. 1 Buchstabe b des Gesetzes über Bergmanns-
ausschließlich für die erststellige Finanzierung ge- siedlungen finden die Vorschriften des § 5 Abs. 3,
währt werden. Die Vorschriften der §§ 16 bis 19, des § 7 Abs. 1, 2 und 4 und des § 8 dieses Gesetzes
des § 24, der § § 37 bis 39 und des § 40 Abs. 1 des entsprechende Anwendung.
Ersten Wohnungsbaugesetzes sind nicht anzuwen-
den. § 24a
§ 22 Geltung in Berlin
Erweiterung des Anwendungsbereichs Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
(1) Sollen neben Mitteln des Treuhandvermögens und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes
öffentliche Mittel im Sinne des § 3 Abs. 1 des vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im
Ersten Wohnungsbaugesetzes zur Schaffung von Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund der
Bergarbeiterwohnungen gewährt werden, so finden in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen er-
auch insoweit die Vorschriften der §§ 3 bis 9 und lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
der §§ 13 bis 15 dieses Gesetzes entsprechende An- Dritten Uberleitungsgesetzes.
wendung; die Vorschriften des § 24, der §§ 37 bis 39
und des § 40 Abs. 1 des Ersten Wohnungsbaugesetzes §'25
sind nicht anzuwenden.
Beginn und Dauer
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, der Erhebung der Abgabe
durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
Die in § 1 bezeichnete Abgabe wird vom 1. No-
a) daß Vorschriften der §§ 3 bis 9 dieses Ge-
vember 1954 an bis zum 31. Dezember 1957 er-
setzes entsprechend anzuwenden sind, wenn
hoben.
der Bau von Wohnungen für Arbeitnehmer
des Kohlenbergbaues mit öffentlichen Mit- § 26
teln im Sinne des§ 3 Abs. 1 des Ersten Woh-
nungsbaugesetzes gefördert wird und Mit- Inkrafttreten
tel des Treuhandvermögens neben diesen Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes tritt am
Mitteln nicht gewährt werden; 1. November 1954 in Kraft.
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