333
Bundesgesetzblatt
Teil I
1954 Ausgegeben zu Bonn am 15. November 1954 Nr. 37
Tag Inhalt: Seite
13. 11. 54 Gesetz über die Gewährung von Kindergeld und die Errichtung von Familienausgleichs-
kassen (Kindergeldgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 333
13. 11. 54 Gesetz über die Gewährung von Vorschußzahlungen an Empfänger von Unterhaltshilfe nach
dem Lastenausgleichsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 341
13. 11. 54 Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen . . . . . . • 342
6. 11. 54 Verordnung über qie Erstreckung des Kündigungsschutzgesetzes auf das Land Berlin . . . . • 343
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 344
Gesetz über die Gewährung von Kindergeld
und die Errichtung von Familienausgleichskassen
(Kindergeldgesetz).
Vom 13. November 1954.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Kosten des Berechtigten unterhalten und für einen
rates das folgende Gesetz beschlossen: Beruf ausgebildet werden. Als Pflegekinder gelten
alle Pflegekinder im Sinne von § 32 Abs. 4 Nr. 4
ERSTER ABSCHNITT Buchstabe f des Einkommensteuergesetzes in der
Fassung vom 15. September 1953 (Bundesgesetzbl. I
Berechtigung S. 1355) sowie die elternlosen Kinder, die von Groß-
eltern oder Geschwistern versorgt werden.
§ 1
(2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes
Voraussetzungen des Anspruchs allf Kindergeld
gelten alle auf Grund eines Arbeitsverhältnisses Be-
Kindergeld nach diesem Gesetz erhalten auf An- schäftigten, einschließlich der zu ihrer Berufsaus-
trag bildung Beschäftigten, und die Heimarbeiter. Per-
1. Arbeitnehme.r, sonen, die bei Beendigung ihres Beschäftigungsver-
hältnisses im Rahmen des § 214 der Reichsver-
2. Selbständige, sicherungsordnung Kranken- oder Hausgeld aus der
3. mithelfende Familienangehörige, gesetzlichen Krankenversicherung erhalten, werden
die drei oder mehr Kinder haben, wenn sie nach für die Dauer des Bezuges von Kranken- oder Haus-
der Reichsversicherungsordnung bei einer Berufs- geld den Arbeitnehmern gleichgestellt.
genossenschaft versichert sind oder sich versichern (3) Als Selbständige im Sinne dieses Gesetzes
können oder nach § 541. Nr. 5 und 6 der Reichsver- gelten alle Unternehmer im Sinne des Dritten
sicherungsordnung versicherungsfrei sind. Buchs der Reichsversicherungsordnung, einschließ-
lich der Hausgewerbetreibenden und Zwischen-
§ 2 meister, mit Ausnahme der Haushaltungsvorstände.
Begriffsbestimmungen (4) Als mithelfende Familienangehörige im Sinne
(1) Als Kinder im Sinne dieses Gesetzes gelten dieses Gesetzes gelten, wenn sie im Unternehmen
des Selbständigen oder Heimarbeiters ständig, ähn-
1. eheliche Kinder, lich wie Arbeitnehmer, mitarbeiten,
2. eheliche Stiefkinder, 1. die Ehegatten der Selbständigen oder Heim-
3. für ehelich erklärte Kin9-er, arbeiter;
4. an Kindes Statt angenommene Kinder, 2. Personen, die mit den Selbständigen oder
Heimarbeitern oder deren Ehegatten bis
5. uneheliche Kinder (jedoch nur im Verhält- zum dritten Grade verwandt oder ver-
nis zur leiblichen Mutter),
schwägert oder von ihnen an Kindes Statt
6. Pflegekinder angenommen sind;
des Berechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht 3. uneheliche Kinder, Pflegekinder, Mündel
vollendet haben. Das gleiche gilt für Kinder, die das und Fürsorgezöglinge der Selbständigen
25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und auf oder Heimarbeiter oder deren Ehegatten.
334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
§ 3 (4) Das Kindergeld wird bis zum Ende des Monats
Kindergeld bei mehreren Ansprüchen gewährt, in dem die Voraussetzungen des An-
spruchs wegfallen oder der Antrag widerrufen wird.
(1) Für jedes Kind wird nur ein Kindergeld nach
diesem Gesetz gewährt. Erfüllen mehrere Personen (5) Das Kindergeld wird in Monatsbeträgen nach-
für das gleiche Kind die Anspruchsvoraussetzungen träglich gezahlt.
nach den §§ 1 und 2, so haben den Kindergeld- (6) Arbeitnehmer, die nach einer Unterbrechung
anspruch ihres Beschäftigungsverhältnisses. von weniger als
1. der Vater, wenn Vater und Mutter die An- drei Monaten ihre Tätigkeit wiederaufnehmen, er-
spruchsvoraussetzungen erfüllen, es sei halten Kindergeld für die Dauer der Unterbrechung,
denn, daß das Sorgerecht für alle Kinder soweit sie nicht während dieser Zeit Leistungen für
ausschließlich der Mutter zusteht; Kinder auf Grund anderer gesetzlicher Regelungen
2. die Adaptiv- und Pflegeeltern, wenn diese erhalten haben.
neben den leiblichen Eltern die Anspruchs- § 5
voraussetzungen erfüllen.
Zuständigkeit
In den übrigen Fällen hat das Vormundschafts-
gericht auf Antrag des Jugendamtes oder einer Per- (1) Der Anspruch auf Kindergeld richtet sich
son, die ein berechtigtes Interesse nachweist, den gegen diejenige Familienausgleichskasse, die bei
Berechtigten zu bestimmen. Die Bestimmung ist so der Berufsgenossenschaft errichtet ist, der der Be-
zu 'treffen, daß sie dem Wohle aller beteiligten· rechtigte in dem jeweiligen Monat zuletzt angehört
Kinder am besten entspricht; das Vormundschafts- hat oder angehört hätte, wenn er versichert gewesen
gericht kann den Anspruch unter die Berechtigten wäre. Im Falle des § 2 Abs. 2 Satz 2 richtet sich der
aufteilen. Das Vormundschaftsgericht kann ferner Anspruch gegen die für den Berechtigten zuletzt zu-
anordnen, in welcher Weise das Kindergeld ver- ständige Familienausgleichskasse.
wendet werden soll. Nach den gleichen Grundsätzen (2) Sind nach Absatz 1 gleichzeitig mehrere Fa-
kann das Vormundschaftsgericht eine von den milienausgleichskassen zuständig, so ist diejenige
Nummern 1 und 2 abweichende Regelung treffen. Familienausgleichskasse zur Zahlung des Kinder-
(2) Werden für Kinder geldes verpflichtet, in deren Bereich die Tätigkeit
fällt, aus der der Berechtigte im Jahresdurchschnitt
1. von Bediensteten des Bundes, der Länder,
die höchsten Einkünfte bezieht. Die Familienaus-
der Gemeinden und der sonstigen Körper-
gleichskasse, bei der der Antrag zuerst gestellt
schaften, Anstalten und Stiftungen des
worden ist, hat, sofern die Voraussetzungen des Ab-
öffentlichen Rechts oder der Empfänger
satzes 1 bei ihr vorliegen, das Kindergeld vorläufig
von Versorgungsbezügen, Ubergangsge-
auszuzahlen.
halt oder Dbergangsbezügen des öffent-
lichen Dienstes, § 6
2. von Personen, die bei karitativen und er- Prüfungsrecht, Auskunfts- und Anzeigepflicht
zieherischen Einrichtungen - unbeschadet
der Rechtsform dieser Einrichtungen - der (1) Die Familienausgleichskasse kann jederzeit
Religionsgesellschaften des öffentlichen prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung
Rechts beschäftigt sind, des Kindergeldes erfüllt sind. Der Unternehmer und
der Berechtigte sind verpflichtet, der Familienaus-
3. von Empfängern von Kinderzulagen nach
gleichskasse auf Verlangen alle Auskünfte zu geben
den Vorschriften der gesetzlichen Unfall-
und Beweisurkunden vorzulegen, die zur Nachprü-
versicherung oder Kinderzuschüssen nach
fung erforderlich sind.
den Vorschriften der gesetzlichen Renten-
versicherungen (2) Entzieht sich der Berechtigte ohne triftigen
Leistungen gewährt, die mindestens dem Kinder- Grund der Nachprüfung oder bringt er die erforder-
geld nach § 4 Abs. 1 entsprechen, so wird für diese lichen Beweisurkunden nicht bei, so kann die fami-
Kinder kein Kindergeld gewährt. lienausgleichskasse die Gewährung des Kinder-
geldes versagen.
ZWEITER ABSCHNITT (3) Fallen die Voraussetzungen für den Anspruch
auf Kindergeld weg (§ 1), so ist der Berechtigte ver-
Kindergeld pflichtet, dies innerhalb von zwei Wochen nach dem
§ 4 Wegfall der Familienausgleichskasse schriftlich an-
zuzeigen. Zahlt der Unternehmer das Kindergeld
Höhe, Fälligkeit und Zahlung des Kindergeldes
aus (§ 27 Nr. 1), so hat die Anzeige an ihn zu er-
(1) Das Kindergeld beträgt für das dritte und folgen.
jedes weitere Kind je 25 Deutsche Mark monatlich.
§ 7
(2) Das Kindergeld wird, wenn die Voraussetzun-
gen für ·die Gewährung erfüllt sind, vom Beginn des Zusammentreffen des Kindergeldes mit Leistungen
Kalendermonats an gewährt, in dem der Antrag auf Grund eines Arbeitsverhältnisses
( § 25) gestellt wird. (1) Erhalten die nach § 1 Nr. 1 berechtigten Per-
(3) Die Gewährung des Kindergeldes für Kinder, sonen beim Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem
die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 2 Abs. ihrer Beschäftigung zugrunde liegenden Rechtsver-
Satz 2), bedarf eines besonderen Antrags. b äl tnis für Kinder Leistungen, so sind die Leistungen
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1954 335
während der Geltungsdauer der Regelung, auf der (2) Von der Beitragspflicht für ihre Bediensteten
sie beruhen, vorbehaltlich der Vorschriften der Ab- befreit sind der Bund, die Länder, die Gemeinden
sätze 2 bis 4, neben dem Kindergeld weiterzugewäh- und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stif-
ren. tungen des öffentlichen Rechts, soweit sie ihren Be-
(2) Teilt det Verpflichtete dem Leistungsberech- diensteten, Kinderzuschläge zahlen, die mindestens
tigten vor Ablauf von sechs Monaten nach dem In- dem Kindergeld nach § 4 Abs. 1 entsprechen. Das
krafttreten dieses Abschnittes des Gesetzes schrift- gleiche gilt für die karitativen und erzieherischen
lich mit, daß er für die Kinder, für die nach § 2 dieses Einrichtungen - unbeschadet der Rechtsform dieser
Gesetzes Kindergeld zu gewähren ist, die bisherigen Einrichtungen - der Religionsgesellschaften des
Leistungen nicht weitergewähren will, so wird er öffentlichen Rechts.
von dieser Verpflichtung befreit; im Falle einer be- (3) Enthält die Satzung einer Berufsgenossen-
trieblichen Regelung kann die entsprechende Mit- schaft für die Beiträge von Hausgewerbetreibenden
teilung auch durch Anschlag im Betrieb erfolgen. eine Bestimmung gemäß § 735 der Reichsversic1?-e-
(3) Beruht die Verpflichtung auf einem Tarifver- rungsordnung, so gilt das Entsprechende auch für
trag, so kann jede Tarifvertragspartei innerhalb der die Beiträge zur Familienausgleichskasse.
in Absatz 2 bestimmten Frist durch schriftliche Mit- (4) Nach § 32 von der Beitragspflicht Befreite sind
teilung an die anderen Tarifvertragsparteien die Be- zu Ausgleichsbeiträgen an die Familienausgleichs-
freiung von der Verpflichtung im Rahmen des Ab- kasse heranzuziehen, wenn zwischen ihren Aufwen-
satzes 2 herbeiführen. Beruht die Verpflichtung auf dungen für dieseln Geset:z; entsprechende Leistun-
einer Tarifordnung, so kann sich der Verpflichtete gen für Kinder und den Beiträgen, die ohne die Be-
durch eine von der zuständi;:ren obersten Arbeits- freiung auf sie entfallen würden, ein unbilliger Un-
behörde oder der von ihr bestimmten Stelle zu ge- terschied besteht.
nehmigende Erklärung von der Verpflichtung im (5) Die nach Absatz 1 Beitragspflichtigen haben
Rahmen des Absatzes 2 befreien.
sich, wenn sie nicht beitragszahlendes Mitglied einer
(4) Hat der Verpflichtete höhere Leistungen als Berufsgenossenschaft sind, binnen vier Wochen nach
das in § 4 festgesetzte Kindergeld gewährt, so hat öffentlicher Aufforderung entweder bei der für sie
er in allen Fällen für die Dauer der Geltung der ver- zuständigen Familienausgleichskasse oder bei dem
pflichtenden Regelung den Unterschiedsbetrag Gesamtverband der Familienausgleichskassen (Ge-
zwischen diesen höheren Leistungen und dem Kin- samtverband - § 19) oder einer von diesem be-
dergeld weiterzugewähren. stimmten Stelle zu melden. Der Gesamtverband oder
die von ihm beauftragte Stelle hat die Meldung an
§ 8 die zuständige Familienausgleichskasse weiterzu-
leiten. Befreiungen von der Beitragspflicht entbin-
Obertragbarkeit des Kindergeldes den nicht von der Meldepflicht.
(1) Der Anspruch auf Kindergeld ist nicht über-
tragbar. § 11
(2) Das Vormundschaftsgericht kann anordnen, Aufbringung und Höhe der Beiträge
daß das Kindergeld an eine andere Person oder
Stelle als den Berechtigten ausgezahlt wird, wenn (1) Durch die Beiträge sind die Mittel für den Be-
das Wohl der Kinder dies erfordert; die bestimmte darf der bei einer gewerblichen Berufsgenossen-
Person oder Stelle kann den Antrag gemäß § 1 schaft oder bei der See-Berufsgenossenschaft errich-
stellen. Bei der Entscheidung sin,-1 die Grundsätze teten Familienausgleichskassen und für den auf sie
1
des § 3 Abs. 1 Sätze 4 und 5 maßgeblich. Das Vor- entfallenden Anteil an dem Bedarf des Gesamtver-
mundschaftsgericht soll vor seiner Entscheidung das bandes unter Berücksichtigung der Vorschriften des
Jugendamt hören. § 14 aufzubringen. Der Gesamtbedarf jeder Famili-
enausgleichskasse ist durch eine Gesamtumlage auf-
zubringen; eine getrennte Berechnung der Umlage
DRITTER ABSCHNITT für den Bedarf an Kindergeld für die Selbständigen
und für die übrigen Leistungsberechtigten ist aus-
Auibringung der Mittel
. geschlossen. Beitragsfrei sind Selbständige, deren
§ 9 Einkommen jährlich 4800 Deutsche Mark nicht über-
Beiträge steigt. Die Satzung kann hiervon abweichende Be-
stimmungen treffen mit der Maßgabe, daß der Bei-
Die Mittel zur Durchführung dieses Gesetzes trag dieser Selbständigen zwölf Deutsche Mark im
werden durch Beiträge aufgebracht. Jahr nicht übersteigt. Die Beitragspflicht der Selb-
ständigen im Hinblick auf die Beschäftigung von
§ 10 • Arbeitnehmern und mithelfenden Familienangehö-
Kreis der Beitragspflichtigen und Meldepflichtigen rigen bleibt unberührt. Fordert die Familienaus-
gleichskasse einen über die Bestimmu~gen der Sätze
(1) Beitragspflichtig ist, wer für Arbeitnehmer, 3 und 4 hinausgehenden Beitrag, so hat der Beitrags-
Selbständige oder mithelfende Familienangehörige pflichtige das Recht, innerhalb eines Monats unter
Beiträge zu den Berufsgenossenschaften nach dem Beifügung einer vom Finanzamt ausgestellten Be-
Dritten Buch der Reichsversicherungsordnung auf- scheinigung über die letztgültige Einkommensteuer-
zubringen hat oder hätle, wenn diese Personen ver- veranlagung Abänderung der Beitragshöhe zu ver-
sichert wären. langen. Die Satzung kann weitere Gruppen von Bei-
336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
tragspflichtigen von der Beitragspflicht befreien, Mittel zu unzumutbaren Unterschieden der
wenn das von diesen Cruppen zu erwartende Bei- durchschnittlichen Belastung der Beitrags-
tragsaufkommen in keinem angemessenen Verhält- pflichtigen bei den einzelnen Familienaus-
nis zu den Kosten der Beitragseinziehung stehen gleichskassen führt;
würde. Das Nähere über die Berechnung der Bei- 2. zwischen den bei den landwirtschaftlichen
träge und die Befreiung von der Beitragspflicht be- Berufsgenossenschaften errichteten Famili-
stimmt die Satzung. enausgleichskassen, wenn die Aufbringung
(2) Jede bei einer landwirtschaftlichen Berufs- der Mittel zu unzumutbaren Unterschieden
genossenschaft errichtete Familienausgleichskasse der durchschnittlichen Belastung der Bei-
hat ein Drittel der für ihren Bedarf an Kindergeld tragspflichtigen bei den einzelnen Familien-
erforderlichen Mittel sowie die Verwaltungskosten ausgleichskassen führt.
durch Beiträge der nach § 10 zur Zahlung der Bei- Bei der Beurteilung der durchschnittlichen Belastung
träge Verpflichteten aufzubringen; die übrigen Mit- und bei dem Ausgleich bleiben die Verwaltungs-
tel werden durch die Zuschüsse nach § 14 auf- kosten außer Betracht.
gebracht. Uber die Berechnung der Beiträge bestimmt
(4) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung
die Satzung das Nähere.
des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen
(3) Gehören Selbständige mehreren Familienaus- 1. die -Maßstäbe und die Berechnungsgrund-
gleichskassen an, so haben sie Beiträge für ihre lagen für die Zuschüsse nach Absatz 1 und
Person nur an die Familienausgleichskasse zu zahlen, für deren Umlegung auf die bei den gewerb-
die nach § 5 Abs. 1 zur Zahlung des Kindergeldes lichen Berufsgenossenschaften und der See-
an sie verpflichtet ist oder wäre, wenn die Selbstän- Berufsgenossenschaft errichteten Familien-
digen drei oder mehr Kinder hätten. Die Pflicht zur ausg1eichskassen;
Beitragsleistung an Familienausgleichskassen, die
2. die Voraussetzungen, unter denen ein Un-
bei landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften er- terschied in der durchschnittlichen Belastung
richtet sind, bleibt jedoch in jedem Falle unberührt. der Familienausgleichskassen als unzumut-
bar anzusehen ist; dabei kann sie die Maß-
§ 12
stäbe bestimmen, die für die Feststellung
der durchschnittlichen Belastung zugrunde
Rücklage zu legen sind;
Die Familienausgleichskassen sowie der Gesamt- 3. die Maßstäbe und die Berechnungsgrund-
verband haben Rücklagen zu bilden. Die Rücklage lagen, nach denen der Ausgleich nach Ab-
soll das Dreifache der Monatsausgaben der jeweili- satz 3 durchzuführen ist;
gen Familienausgleichskasse sowie des Gesamtver- 4. das Verfahren der Umlage nach Absatz 2
bandes nach dem Durchschnitt der letzten drei ab- und des Ausgleichs nach Absatz 3.
gelaufenen Geschäftsjahre nicht übersteigen.
§ 13
VIERTER ABSCHNITT
Verwaltungskosten
Familienausgleichskassen
Verwaltungskosten, die einer Berufsgenossen-
schaft auf Grund dieses Gesetzes entstehen, sind ihr § 15
von der bei ihr errichteten Familienausgleichskasse Errichtung und Rechtsnatur
zu erstatten.
(1) Als Träger der Kindergeldzahlung wird bei
§ 14
jeder Berufsgenossenschaft eine Familienausgleichs-
kasse errichtet.
Zuschüsse und Ausgleich
(2) Die Familienausgleichskassen sind selbstän-
(1) Anspruch auf Zuschüsse von anderen Familien- dige Körperschaften des öffentlichen Rechts.
ausgleichskassen hat jede bei einer landwhtschaft-
lichen Berufsgenossenschaft errichtete Familienaus-
gleichskasse in Höhe des sich nach § 11 Abs. 2 bei § 16
ihr ergebenden Zuschußbedarfs. Aufsicht über die Familienausgleichskassen
(2) Die Zuschüsse sind von dem Gesamtverband
Die Aufsicht über die Familienausgleichskassen
auf die bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften
führt die für die Aufsicht über die Berufsgenossen-
sowie bei der See-Berufsgenossenschaft errichteten
schaft, bei der die Familienausgleichskasse errichtet
Familienausgleichskassen in angemessener Weise
ist, zuständige Stelle.
umzulegen und an die landwirtschaftlichen Familien-
ausgleichskassen abzuführen.
§ 17
(3) Der Gesamtverband hat einen angemessenen
Ausgleich durchzuführen Organe
1. zwischen den bei den gewerblichen Berufs- Organe der Selbstverwaltung der Familienaus-
genossenschaften und der See-Berufs- gleichskassen sind die Organe der Berufsgenossen-
genossenschaf t errichteten Familienaus- schaften, bei denen sie errichtet sind, mit Ausnahme
gleichskassen, wenn die Aufbringung der der Versichertenältesten und Vertrauensmänner.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1954 337
§ 18 § 23
Geschäftsführung Vorstand
(1) Geschäftsführer der Familienausgleichskasse (1) Der Vorstand vertritt den Gesamtverband ge-
ist der Gesr:häftsf ührer der Berufs(Jenosscnschaft, bei richtlich und außergerichtlich.
der sie errichtet ist.
(2) Der Vorstand besteht aus neun von der Ver-
(2) Für die Geschäftsführung der Familienaus- treterversammlung aus ihrer Mitte zu wählenden
gleichskassen ist die für die jeweilige Berufsgenos- Mitgliedern. Je ein Mitglied muß dem Kreise der
senschaft geltende Regelung maßgebend. landwirtschaftlichen Arbeitgeber, der landwirtschaft-
lichen Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte
sowie der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer ange-
FUNFTER ABSCHNITT hören. Für jedes Vorstandsmitglied wird ein Stell-
vertreter gewählt, der das ordentliche Mitglied im
Gesamtverband der Familienausgleichskassen Falle seiner Verhinderung vertritt Aus jeder Fa-
§ 19 milienausgleichskasse kann nur ein Vorstandsmit-
glied oder ein Stellvertreter gewählt werden.
Errichtung und Rechtsnatur
(3) Der Vorstand hat die Zuschüsse, die nach § 14
(1) Zur Förderung der gemeinsamen Aufgaben Abs. 1 und 2 von den bei den gewerblichen Berufs-
der Familienausgleichskassen sowie als Träger des genossenschaften sowie bei der See-Berufsgenossen-
Ausgleichs zwischen ihnen wird beim Hauptverband schaft errichteten Familienausgleichskassen aufzu-
der gewerblichen Berufsgenossenschaften der Ge- bringen sind, sowie die Aufwendungen des Gesamt-
samtverband der Familienausgleichskassen errichtet. verbandes auf die genannten Kassen umzulegen
(2) Mitglieder des Gesamtverbandes sind die Fa- und von ihnen zu erheben. Er hat weiter erforder-
milienausgleichskassen. Der Gesamtverband ist eine lichenfalls den Ausgleich nach § 14 Abs. 3 durchzu-
Körperschaft des öffentlichen Rechts. führen.
(4) In den Fällen des § 14 Abs. 2 und 3 Nr. 1 sowie
§ 20 bei der Umlegung der Aufwendungen des Gesamt-
·verbandes wirken die aus den Kreisen der Land-
Aufsicht über den Gesamtverband
wirtschaft gewählten Vorstandsmitglieder nicht mit.
Die Aufsicht über den Gesamtverband führt die
(5) Im Falle des § 14 Abs. 3 Nr. 2 entscheiden die
nach Bundesrecht für die Aufsicht über bundes-
aus den Kreisen der Landwirtschaft gewählten Vor-
unmittelbare gewerbliche Berufsgenossenschaften
standsmitglieder allein unter Hinzuziehung der aus
zuständige Stelle.
den Kreisen der Landwirtschaft gewählten stellver-
§ 21 tretenden Vorstandsmitglieder, die in diesem Falle
die Rechte und Pflichten von Vorstandsmitgliedern
Organe haben.
Organe der Selbstverwaltung des Gesamtverban-
§ 24
des sind die Vertreterversammlung und der Vor-
stand. Geschäftsführung
§ 22 {1) Der Geschäftsführer des Gesamtverbandes
und soweit ein solcher erforderlich ist, dessen Stell-
Vertreterversammlung vertreter werden vom Vorstand des Gesamtverban.;
(1) Jede Familienausgleichskasse entsendet in die des gewählt. Der Geschäftsführer führt die laufenden
Vertreterversammlung des Gesamtverbandes zwei Geschäfte des Gesamtverbandes. Die Tätigkeit des
Mitglieder ihres Vorstandes, und zwar je einen Geschäftsführers und seines Stellvertreters kann
Arbeitgeber und einen Arbeitnehmer. Die bei den nebenamtlich ausgeübt werden.
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften errich- (2) Der Geschäftsführer gehört dem Vorstand mit
teten Familienausgleichskassen können an Stelle beratender Stimme an.
des Arbeitgebers einen Selbständigen ohne fremde
Arbeitskräfte entsenden.
(2) Der Vertreterversammlung des Gesamtverban- SECHSTER ABSCHNITT
des obliegen Verfahren bei Gewährung von Kindergeld;
1. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes Rechtsweg; Anwendung sonstiger Vorschriften
und ihrer Stellvertreter,
2. die Aufstellung und Änderung der Satzung, § 25
3. die Festsetzung des Haushaltsplans, Antrag auf Kindergeld
4. die Prüfung und Abnahme der J ahresrech- (1) Der Antrag auf Gewährung von Kindergeld
nung, ist bei der Familienausgleichskasse (§ 5 Abs. 1 und 2)
5. die Entlastung des Vorstandes und des Ge- zu stellen. Erfolgt die Auszahlung des Kindergeldes
schäftsführers, durch den Unternehmer(§ 27 Nr. 1), so ist der Antrag
6. die Beschlußfassung über die Geschäfts- bei dem Unternehmer zu stellen. Das Nähere be-
ordnung der Vertreterversammlung. stimmt die Satzung.
338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
(2) Der Antrag muß die zum Nachweis der Berech- SIEBENTER ABSCHNITT
tigung erforderlichen Angaben enthalten. Der Ge-
samtverband kann für die Antragstellung die Ver- Ordnungsstrafen, Vergehen
wendung eines einheitlichen Antragsvordruckes für
§ 30
alle Pamilienausgleichskassen vorschreiben.
Ordnungsstrafen
(1) Wer
§ 26
1. die Pflicht zur Auskunft oder zur Vorlage
Bescheid der Beweisurkunden nach § 6 Abs. 1 nicht
Winl der Antrag ganz oder zum Teil abgelehnt oder nicht rechtzeitig erfüllt oder wissent-
oder das Kindergeld entzogen oder die Zahlung ein- lich unrichtige Auskünfte gibt oder
gestellt, so ist von dem Vorstand der Familienaus- 2. es unterläßt, die in § 6 Abs. 3 vorge-
gleichskasse ein schriftlicher Bescheid zu erteilen. schriebene Anzeige zu erstatten oder seiner
Der Vorstand kann dem Geschäftsführer das Recht Meldepflicht nach § 10 Abs. 5 zu genügen,
übertragen, den Bescheid zu erteilen. Der Bescheid
hat eine Begründung und eine Rechtsmittelbeleh- kann vom Vorsitzenden des Vorstandes der Fa-
rung zu enthalten. milienausgleichskasse mit Ordnungsstrafe in Geld
belegt werden.
§ 27 (2) Die Geldstrafe fließt in die Kasse der Familien-
Auszahlung des Kindergeldes ausgleichskasse; sie wird wie rückständiger Beitrag
beigetrieben.
Die Auszahlung des Kindergeldes erfolgt
1. für Arbeitnehmer, unbeschadet der Regelung § 31
nach Satz 3, durch den Unternehmer, Vergehen
2. für andere Berechtigte durch die Familienaus- Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das
gleichskasse. ihm in amtlicher Eigenschaft als Mitglied eines Or-
Das Nähere regelt die Satzung. Sie kann auch für gans oder als Beschäftigtem einer Familienaus-
Arbeitnehmer eine von Satz 1 Nummer 1 ab- gleichskasse oder des Gesamtverbandes für die Fa-
weichende Regelung bestimmen. Soweit das Kinder- milienausgleichskassen bekanntgeworden ist, unbe-
geld nicht durch den Unternehmer ausgezahlt wird, fugt offenbart oder verwertet, wird entsprechend
kann die Satzung bestimmen, daß die Auszahlung den Vorschriften der § § 142 bis 145 der Reichsver-
durch die Post erfolgt. sicherungsordnung bestraft. Das gleiche gilt für
einen bei der Berufsgenossenschaft Beschäftigten,
der für die Familienausgleichskasse tätig wird.
§ 28
Dff en tlich-rech tliche Streitigkeiten
ACHTER ABSCHNITT
(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit ent-
scheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Obergangs- und Schlußbestimmungen
Angelegenheiten dieses Gesetzes.
(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des § 32
Soziq.lgerichtsgesetzes mit der Maßgabe, daß Besondere Einrichtungen
1. ein Vorverfahren nicht stattfindet, (1) Leistungen aus Einrichtungen einer Wirt-
2. im Falle des § 32 Abs. 4 der Befreite auf schafts- oder Berufsgruppe, die dem Ausgleich der
Antrag beizuladen ist, Familienlast von Erwerbstätigen im Sinne des § 1
dienen, können von der Familienausgleichskasse auf
3. die Berufung ausgeschlossen ist, soweit der Antrag als Leistungen im Sinne dieses Gesetzes an-
Beginn oder das Ende des Anspruchs auf erkannt werden, wenn sie dem in § 4 .Abs. 1 festge-
Kindergeld. streitig ist. setzten Kindergeld entsprechen. Unter den gleichen
Voraussetzungen können auch Leistungen auf
Grund sonstiger Regelungen anerkannt werden,
§ 29
wenn diese Regelungen bei Verkündung des Ge-
Anwendung sonstiger Vorschriften setzes bestehen .
. Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, (2) Die Familienausgleichskasse soll die Anerken-
finden die für die Berufsgenossenschaften geltenden mmg zu Gunsten solcher Einrichtungen beschließen,
Vorschriften des Ersten, Dritten und Sechsten Buchs die auf einem Ausgleichssystem ähnlich dem der
der Reichsversicherungsordnung, des Selbstverwal- Familienausgleichskasse beruhen, wenn
tungsgesetzes in der Fassung vom 13. August 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 427) und des Sozialgerichtsge- 1. gewährleistet ist, daß die Einstellung oder
setzes nebst den zur Änderung, Ergänzung oder Beschäftigung Kinderreicher nicht erschwert
Durchführung erlassenen Vorschriften mit Aus- oder gefährdet wird,
nahme der besonderen Vorschriften über die Auf- 2. eine Verpflichtung übernommen wird,
bringung der Mittel für die Tiefbau-Berufsgenossen- etwaige Ausgleichsbeiträge (§ 10 Abs. 4)
schaften sinngemäß Anwendung. zu zahlen.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1954 339
(3) Die Anerkennung hat zur Folge, da:ß die Per- § 36
sonen, die die Mittel für anerkannte Leistungen auf- Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche
bringen, von der Beitragspflicht zur Familienaus- Behandlung des Kindergeldes, Gebührenfreiheit
gleichskasse befreit sind
(1) Das Kindergeld ist beim Empfänger steuerfrei
(4) Ist die Anerkennung ausgesprochen, so können und gilt nicht als Einkommen, Verdienst oder Ent-
Personen Kindergeld von der Familienausgleichs- gelt im Sinne der Sozialversicherung und Arbeits-
kasse nur dann fordern, wenn ihre Ansprüche ganz losenversicherung. Das gleiche gilt für Leistungen,
oder teilweise nicht erfüllt werden. die nach § 32 gewährt werden, insoweit, als sie die
(5) Die Familienausqlcichskasse hat bei Wegfall in diesem Gesetz für die Gewährung von Kindergeld
einer der der Anerkennung zu Grunde liegenden gestellten Voraussetzungen erfüllen und die in § 4
Voraussetzungen die Anerkennung zurückzu- Abs. 1 bestimmte Höhe nicht übersteigen.
nehmen.
(2) Soweit die Beiträge nicht Betriebsausgaben
§ 33. oder Werbungskosten sind, sind sie Sonderaus-
Einberufung der Vertreterversammlung gaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Das
des Gesamtverbandes gleiche gilt für Beiträge zu den nach § 32 befreiten
Der Bundesminister für Arbeit beruft die Ver- Einrichtungen, soweit die Beiträge erforderlich sind,
treterversammlung des Gesamtverbandes ein und um Leistungen zu erbringen, die diesem Gesetz hin-
leitet die Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden. sichtlich der Voraussetzungen und Höhe ent-
sprechen. Zurückgezahlte Beiträge unterliegen beim
§ 34
Beitragspflichtigen der Einkommensteuer oder der
Körperschaftsteuer.
Ausnahmen und Sonderregelungen
(3) Alle Verhandlungen und Urkunden, die bei
(1) Personen, die im Geltungsbereich dieses Ge-
den Familienausgleichskassen, dem Gesamtverb,md,
setzes weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhn-
den Berufsgenossenschaften oder dem Hauptver-
lichen Aufenthalt haben (§ 1 Abs. 2 des Einkommen-
band der gewerblichen Berufsgenossenschaften er-
steuergesetzes in der Fassung vom 15. September
forderlich werden, um die Rechtsverhältnisse
1953 - Bundesgesetzbl. I S. 1355), erhalten kein Kin-
zwischen ihnen, den Berechtigten oder den Beitrags-
dergeld nach diesem Gesetz.
pflichtigen zu begründen oder abzuwickeln, sind ge-
(2) Angehörige fremder Staaten erhalten, soweit bührenfrei. Das gleiche gilt für die außergericht-
in zwischenstaatlichen Abkommen nichts Ab- lichen Verhandlungen und Urkunden dieser Art,
weichendes bestimmt ist, für Kinder, die nicht im sowie für solche privatrechtlichen oder amtlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnen oder sich Vollmachten oder Bescheinigungen, welche nach
dort nicht gewöhnlich aufhalten, kein Kindergeld diesem Gesetz zum Ausweis oder zur Nachweisung
nach diesem Gesetz. erforderlich werden, jedoch nicht für die in der
(3) Die Bundesregierung ist ermächtigt, durch Kostenordnung vom 25. November 1935 (Reichsge-
Rechtsverordnung Ausnahmen von den Vor- setzbl. I S. 1371) bestimmten Beurkundungs- und Be-
schriften der Absätze 1 und 2 zuzulassen. glaubigungsgebühren.
(4) Die Bundesregierung ist ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die Zahlung von Kindergeld im § 37
Rahmen dieses Gesetzes an solche erwerbstätige
Ausführungsvorschriften
deutsche Staatsangehörige zu regeln, die außerhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erwerbstätig (1) Der Bundesminister für Arbeit erläßt die zur
sind und nach den Gesetzen ihres Tätigkeitsortes Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Ver-
keine den Leistungen dieses Gesetzes ent- waltungsvorschriften.
sprechenden Leistungen für Kinder erhalten. (2) Die Bundesregierung hat mit Zustimmung des
Bundesrates bis spätestens zum 1. Oktober 1955 zur
Erleichterung des Nachweises der Berechtigung und
§ 35
zur Vermeidung einer mehrfachen Zahlung von
Verjährung und Aufrechnung Kindergeld Rechtsverordnungen zu erlassen über
(1) Der Anspruch auf Kindergeld verjährt in zwei 1. die Ausstellung einer Kindergeldkarte,
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Fällig- ihre Vorlage bei der Empfangnahme von
keit. Das gleiche gilt für den Anspruch auf Beitrags- Leistungen, ihre Aufbewahrung und Aus-
rückstände, soweit sie nicht absichtlich hinterzogen händigung sowie die Eintragungen auf ihr;
sind.
2. die Voraussetzungen, unter denen die Zah-
(2) Gegen Ansprüche auf Kindergeld darf die Fa- lung an den Inhaber der Kindergeldkarte
milienausgleichskasse nur aufrechnen mit An- befreiende Wirkung hat;
sprüchen auf
3. die Regelung des Verfahrens sowie der
1. geschuldete Beiträge oder Beitragsvor- Kosten.
schüsse,
2. Rückzahlung zu Unrecht gezahlten Kinder- § 38
geldes, Geltung im Land Berlin
3. Ordnungsstrafen in Geld. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
Die Aufrechnung darf nur bis zur Hälfte des An- und des§ 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes
spruchs auf Kindergeld erfolgen. vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im
340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund der vom 12. August 1954 (Bundesgesetzbl. T S. 257) tritt
in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigung erlassen am 31. Dezember 1954 außer Kraft.
werden, gelten im Lrnd Berlin nach § 14 des Drit-
§ 40
ten Dberleilungsgesetzes.
Inkrafttreten
Die Vorschriften über die Aufbringung der Mittel,
§·39
die Anspruchsberechtigung und die Zahlung des
Aufhebung eines Gesetzes Kindergeldes treten am 1. Januar 1955, die übrigen
Das Gcsclz über die steuerliche und sozialver- Vorschriften des Gesetzes am Tage nach seiner Ver-
sicherungsrechtlichc Behandlung von Kindergeld kündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 13. November 1954.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Der Bundesminister für Familienfragen
Dr. Wuermeling
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1954 341
Gesetz über die Gewährung
von Vorschußzahlungen an Empfänger von Unterhaltshilfe
nach dem Lastenausgleichsgesetz (VorschG LAG).
Vom 13. November 1954.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- ausgleichsgesetz sinngemäß Anwendung. Bei der Be-
rates das folgende Geselz beschlossen: rechnung nach § 270 Abs. 2, § 274 Abs. 2 letzter Halb-
satz sowie § 280 Abs. 3 und 4 des Lastenausgleichs-
§ 1 gesetzes bleiben die Vorschußzahlungen unberück-
Gewährung von Vorschußzahlungen sichtigt. Bei der Anwendung des § 292 Abs. 4 und 5
des Lastenausgleichsgesetzes sind die Sätze der Un-
(1) Empfängern von Unterhaltshilfe und von Bei-
terhaltshilfe nach § 269 des Lastenausgleichsgesetzes
hilfen zum Lebensunterhalt nach dem Lastenaus-
zugrunde zu legen; die Vorschußzahlungen können
gleichsgesetz werden für die Zeit vom 1. Juli 1954,
soweit übergeleitet werden, daß dem Unterhalts-
frühestens jedoch vom Zeitpunkt ihrer Einweisung
hilfeempfänger ein Fünftel der Sätze des § 269 des
ab bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Regelung
Lastenausgleichsgesetzes verbleibt.
über die Erhöhung der Sätze der Unterhaltshilfe zu-
sätzlich monatliche Vorschußzahlungen aus Mitteln (4) Die Vorschußzahlungen werden mit dem In-
des Ausgleichsfonds in folgender Höhe gewährt: krafttreten der in Absatz 1 genannten gesetzlichen
a) für den Berechtigten 15,- Deutsche Mark, Regelung Unterhaltshilfeleistungen und zu diesem
b) für zuschlagsberech- Zeitpunkt mit dem Anspruch auf Unterhaltshilfe ver-
tigte Ehegatten oder rechnet. Entsprechendes gilt für die Vorschußzah-
Pflegepersonen 12,50 Deutsche Mark, 1ungen an Empfänger von Beihilfen zum Lebens-
unterhalt.
c) für jedes zuschlags-
berechtigte Kind und
§ 2
für Vollwaisen 7,50 Deutsche Mark ..
Anwendung im Land Berlin
(2) Empfängern von Unterhaltshilfe nach § 274 des
Lastenausgleichsgesetzes werden monatliche Vor- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
schußzahlungen bis zu 15 Deutsche Mark bei Allein- und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes
stehenden und bis zu 27,50 Deutsche Mark bei Ver- vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im
heirateten insoweit gewährt, als die weggefallenen Land Berlin.
monatlichen Zahlungen zuzüglich 20 vom Hundert
die Sätze der Unterhaltshilfe nach § 269 des Lasten- § 3
ausgleichsgesetzes übersteigen. Inkrafttreten
(3) Auf die Vorschußzahlungen finden die Vor- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
schriften über die Unterhaltshilfe nach dem Lasten- dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 13. November 1954.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Anordnung des Bundespräsidenten
über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen.
Vom 13. November 1954.
Nach § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes Präsident des Landesarbeitsamtes Rheinland-
vom 14 Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 551) setze ich Hessen-Nassau,
folgende Amtsbezeichnungen- fest: Präsident des Landesarbeitsamtes Schleswig-
Holstein,
I. Präsident des Landesarbeitsamtes Bremen,
für Beam Le der Bundesanstalt für Arbeitsvermitt- Präsident des Landesarbeitsamtes Pfalz,
lung und Arbeitslosenversicherung: Direktor beim Landesarbeitsamt (als ständiger
1. Bei der Hauptstelle: Stellvertreter des Präsidenten des Landesar-
beitsamtes),
Präsident der Bundesanstalt für Arbeitsvermitt-
lung und Arbeitslosenversicherung, Bundesverwaltungsdirektor,
Vizepräsident der Bundesanstalt für Arbeits- Bundesverwaltungsoberrat,
vermittlung und Arbeitslosenversicherung, Bundesverwaltungsrat;
Oberdirektor bei der Hauptstelle der Bundes- 3. für Medizinalbeamte:
anstalt iür Arbeitsvermittlung und Arbeits- Leitender Medizinaldirektor,
losenversicherung,
Medizinaldirektor,
Direktor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt
für Arbeitsvermilllung und Arbeitslosenver- Obermedizinalrat,
sicherung, Medizinalrat.
Bundesverwaltungsdirektor, II. ,,.
Bundesverwaltungsoberrat, Für Beamte der Bundesversicherungsanstalt für An-
Bundesverwaltungsrat; gestellte:
Präsident der Bundesversicherungsanstalt für An-
2. bei den Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern: gestellte,
Präsident des Landesarbeitsamtes Nordrhein- Direktor bei der Bundesversicherungsanstalt für
Westfalen, Angestellte,
Präsident des Landesarbeitsamtes Baden-Würt- Abteilungsdirektor,
temberg, Verw al tungsdirek tor,
Pr~sident des Landesarbeitsamtes Nordbayern, Oberverwaltungsrat,
Präsident des Landesarbeitsamtes Südbayern, Verw al tungsra t.
Präsident des Landesarbeitsamtes Berlin, III.
Präsident des Landesarbeitsamtes Hessen, Für Beamte bei der Bundesanstalt für mechanische
Präsident des Landesarbeitsamtes Niedersach- und chemische Materialprüfung:
sen, Präsident der Bundesanstalt für mechanische und
Präsident des Landesarbeitsamtes Hamburg, chemische Materialprüfung.
Bonn, den 13. November 1954.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1954 343
Verordnung
über die Erstreckung des Kündigungsschutzgesetzes
auf das Land Berlin.
Vom 6. November 1954.
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Dritten Uber-
kitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) verordnet die Bundesregierung mit Zu-
stimmung des Bundesrates:
§ 1
Das Kündigungsschutzgesetz vom 10. August 1951
(Bundesgesetzbl. I S. 499), welches das Land Berlin
durch das Gesetz vom 22. Dezember 1952 (Gesetz-
und Verordnungsblatt für Berlin S. 1197) in Kraft
gesetzt hat, wird auf das Land Berlin erstreckt.
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
erlassen worden sind oder erlassen werden, gelten
im Land Berlin nach § 14 des Dritten U:?erleitungs-
gesetzes.
§ 2
Die~e Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 6. November 1954.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht-
lich hingewiesen: ·
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung PR Nr. 9/54 zur Änderung und Ergänzung der
Anordnung PR Nr. 7/50 zur Änderung und Ergänzung der An-
ordnung PR Nr. 84/49 über die Preisbildung für eingeführte
Güter und der Anordnung über Preisbildung und Preisüber-
wachung nach der Wiförungsreform. Vom 8. Oktober 1954. 197 13. 10.54 14. 10. 54
Siebente Verordnung über die Zulassung von Handelssaatgut.
Vom 18. Oktober 1954. 201 19. 10. 54 20. 10, 54
Verordnung über die Festsetzung von Entgelten für Verkehrs-
leistungen der Binnenschiffahrt. Vom 25. Oktober 1954. 211 2. 11. 54 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Verordnung Z Nr. 1/54 über Preise für Zuckerrüben der Ernte
1954. Vom 30. Oktober 1954. 215 6. 11. 54 7. 11. 54
Verordnung FF Nr. 7/54 über die Festsetzung von Entgelten
für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt. Vom 28. Oktober
1954. 215 6. 11. 54 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Zollordnung der Oberfinanzdirektion München für das Hafen-
gebiet Lindau (B). Vom 15. Oktober 1954. 216 9. 11. 54 10.11.54
Anmeldebestimmungen für Patente. Vom 16. Oktober 1954. 217 10. 11. 54 11. 11. 54
Anmeldebestimmungen für Gebrauchsmuster. Vom 16. Okto-
ber 1954. 217 10, 11. 54 11. 11. 54
Anmeldebestimmungen für Warenzeichen. Vom 16. Oktober
1954. 217 10.11.54 11. 11. 54
Bestimmungen über die Nennung des Erfinders. Vom 16. Ok-
tober 1954. 217 10.11.54 11. 11. 54
Verordnung über eine Statistik der familieneigenen Arbeits-
kräfte in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben. Vom 8. No-
vember 1954. 218 11. 11. 54 12. 11. 54
II er ausgebe r : D1cr Bunclcsm i niste r der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck : Bundesdruckerei, Bonn.
Dus Bunclcsr;csc1.zblalt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
L ,111 f e n tl c r Bez 11 g nur durch die Post. B c zu q s preis : vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II= DM 3,- (zuzüglich Zustellge!Jühr) •
Ei 11 z e I s 1. ü c k e je· il nqd,rnqPllf' 2~ Seiten DM 0,40 (zuzüqlich Versanclqebühren) - Zusendunq einzelner Stücke per Streifband gegen
' V 01 c i 11s<:11d unrJ des c II o,dcrl i I hcn BetJ'i1CJ<'S auf Postscheckkonto „Blindesanzciqer-Verla9s-GrnbH.-Bunclesr1esetzblatt" Köln 3 99.
Preis dieser Auswibe DM 0,40 zuzüglich Versandqc!Jührcn.