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Bundesgesetzblatt
Teil I
1954 Ausgegeben zu Bonn am 11. November 1954 Nr. 36
Tag Inhalt: Seite
28. 10. 54 Neufassung des Gesetzes über die Deutsche Genossenschaftskasse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 329
10. 11. 54 Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes ....... : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 332
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes
über die Deutsche Genossenschaftskasse.
Vom 28. Oktober 1954.
Auf Grund des Artikels 3 Abs. 2 des Zweiten Ge-
setzes zur Änderung des Gesetzes über die Deut-
sche Genossenschaftskasse vom 9. August 1954 (Bun-
desgesetzbl. I S. 242} wird nachstehend der Wortlaut
des Gesetzes über die Deutsche Genossenschafts-
kasse vom 11. Mai 1949 (WiGBI. S. 75) in der nun-
mehr geltenden Fassung bekanntgemacht.
Bonn, den 28. Oktober 1954.
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Gesetz über die Deutsche Genossenschaftskasse
in der Fassung vom 28. Oktober 1954.
§ 1 c} der genossenschaftlichen Einrichtungen zur
Errichtung und Aufgaben Versorgung der Verbraucher mit Gegen-
ständen des täglichen Bedarfs,
(1) Zur Förderung des Genossenschaftswesens,
insbesondere des genossenschaftlichen Personalkre- d) der genossenschaftlichen und gemeinnüt-
dits, wird eine Zentralbank unter dem Namen zigen Wohnungswirtschaft,
Deutsche Genos-s-ens-chafts-kas-s-e e) der genossenschaftlichen Verkehrswirt-
schaft.
(nachstehend „Genossenschaftskasse" genannt) als
Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet. Die Bun- (2) Bei der Kreditgewährung sind die Verhältnisse
desregierung bestimmt den Sitz der Anstalt. und Bedürfnisse in den einzelnen Ländern angemes-
sen zu berücksichtigen.
(2) Die Anstalt unterhält keine Zweigniederlas-
sungen.
§ 3
(3} Die Satzung der Genossenschaftskasse be-
Geschäftskreis
schließt ihr Verwaltungsrat (§ 9). Sie bedarf der
Genehmigung der Bundesregierung. · Im Rahmen der in § 2 Abs. 1 festgelegten Begren-
zungen darf die Genossenschaftskasse folgende Ge-
§ 2 schäfte betreiben:
1. verzinsliche Darlehen gewähren
Kreditzwecke
a) an genossenschaftliche Zentralkassen und
(1) Die Genossenschaftskasse gewährt kurz- und sonstige genossenschaftliche oder genossen-
mittelfristige Kredite zur Förderung schaftsfördernde Vereinigungen,
a) der Erzeugung und des Absatzes landwirt- b) an Einzelgenossenschaften, deren Arbeits-
schaftlicher und gewerblicher Güter, gebiet über das Gebiet einer Zentralkasse
b) der genossenschaftlichen Einrichtungen zur hinausgeht; an andere Einzelgenossenschaf-
Versorgung landwirtschaftlicher und ge- ten nur nach Anhörung der zuständigen Zen-
werblicher Betriebe, vor allem mittleren und tralkasse mit Genehmigung des Verwal-
kleineren Umfangs, mit Bedarfsgütern, tungsrates,
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c) an sonstige Unternehmen, deren Geschäfts- die Landwirtschaftliche Rentenbank in der Fassung
betrieb auf die in § 2 Abs. 1 genannten Auf- vom 14. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1330)
gaben gerichtet ist. Welche Unternehmen aus dem Aufkommen an Rentenbankgrundschuld-
diese Voraussetzungen erfüllen, stellt der zinsen zufließen. Die Genossenschaftskasse soll die
Verwaltungsrat mit Zweidrittelmehrheit der Rücklage vorzugsweise zur Förderung der Erzeu-
Mitglieder fest. Der Beschluß bedarf der Zu- gung und des Absatzes landwirtschaftlicher Güter
stimmung des Kommissars (§ 12); unc;l zur Förderung der genossenschaftlichen Einrich-
2. Einlagen im Depositen- und Scheckverkehr tungen zur Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe
sowie von Betriebsangehörigen und deren Fa- mit landwirtschaftlichen Betriebsmitteln verwenden.
milienangehörigen Spareinlagen annehmen;
3. Darlehen aufnehmen; § 6
4. Wechsel akzeptieren und verkaufen; Steuerbefreiung
5. Kassenbestände im Wechsel-, Lombard- und Die Genossenschaftskasse ist b.is zum 31. Dezem-
Wertpapiergeschäft nutzbar machen; ber 1958 von der Körperschaftsteuer, der Abgabe
,,Notopfer Berlin", der Gewerbesteuer und der Ver-
6. für Rechnung der in Nummer 1 genannten Un-
mögensteuer befreit.
ternehmen und derjenigen Personen, von denen
sie Einlagen oder Darlehen erhalten hat, Wert-
papiere kaufen und verkaufen sowie deren § 7
offene oder geschlossene Depots verwalten und Organe
sonstige bankgeschäftliche Dienstleistungen (1) Organe der Genossenschaftskasse sind
für sie vornehmen;
a) der Vorstand,
7. sich an Unternehmen, deren Geschäftsbetrieb
b) der Verwaltungsrat,
auf die in § 2 Abs. 1 genannten Aufgaben ge-
richtet ist, beteiligen; zur Beteiligung an nicht- c) die Hauptversammlung.
genossenschaftlichen Unternehmen dieser Art (2) Die Aufgaben und Befugnisse der Organe re-
bedarf sie der Zustimmung des Bundesministers gelt, soweit sie nicht im Gesetz bestimmt sind, die
der Finanzen, des Bundesministers für Ernäh- Satzung.
rung, Landwirtschaft und Forsten und des Bun-
desministers für Wirtschaft. § 8
Vorstand
( 1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei
§ 4
Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden vom
Kapital Verwaltungsrat bestellt und abberufen.
(1) Die Beteiligung am Kapital der Genossen-
(2) Dem Vorstand liegt die Geschäftsführung und
schaftskasse beruht auf Gesetz oder Vertrag.
Vermögensverwaltung der Genossenschaftskasse
(2) Kraft Gesetzes ist der Bund mit 1 Million Deut- ob, soweit sie nicht durch Gesetz oder Satzung an-
sche Mark beteiligt. deren Organen zugewiesen ist.
(3) Am Kapital der Genossenschaftskasse können
sich durch Vertrag mit dieser beteiligen:
§ 9
a) die Genossenschaften,
Verwaltungsrat
b) sonstige juristische Personen, deren Mit-
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus
gliederkreis Genossenschaften umfaßt,
a) dem Vorsitzenden;
c) die Länder.
er soll eine auf dem Gebiete des Genossen-
(4) Die Beteiligungen nach Absatz 2 und Absatz 3 schaftswesens und des Kreditwesens erfah-
Buchstabe c dürfen zusammen 50 vom Hundert des rene Persönlichkeit sein, die vom Verwal-
Kapitals nicht erreichen. tungsrat gewählt wird. Die Wahl ist nicht
(5) Der Abschluß eines Kapitalbeteiligungsvertra- auf die Mitglieder des Verwaltungsrates
ges und die Ubertragung einer Kapitalbeteiligung beschränkt;
bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrates, der b) Eirei Vertretern der Bundesregierung;
auch den Mindestbetrag für die Kapitalbeteiligung c) bis zu drei Vertretern der am Kapital be-
festsetzt. Die vertragliche Aufhebung oder Verrin- teiligten Länder; sie werden vom Bundes-
gerung einer Kapitalbeteiligung ist außerdem von rat benannt;
der Zustimmung des Kommissars abhängig. Die Ka-
d) einem Vertreter der Bank deutscher Länder;
pitalbeteiligung ist auch in Teilbeträgen übertrag-
bar. Die Abtretung bedarf der Schriftform. e) einem Vertreter der Kreditanstalt für
Wiederaufbau;
f). einem Vertreter der Landwirtschaftlichen
§ 5 Rentenbank;
Sonderrücklage g) zwei Vertretern der Eigentümer und Päch-
Zur Verstärkung des Kapitals wird eine Sonder- ter der mit der Rentenbankgrundschuld be-
rücklage aus den Beträgen gebildet, die der Genos- lasteten Grundstücke, die vom Deutschen
senschaftskasse auf Grund des § 3 des Gesetzes über Bauernverband e. V. benannt werden; .
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1954 331
h) je einem Vertreter des Deutschen Raiff- hat das öffentliche Interesse wahrzunehmen, ins-
eisenverbandes e. V. und des Deutschen besondere darüber zu wachen, daß der Geschäfts-
Genossenschaftsverbandes - Schulze-De- betrieb der Genossenschaftskasse mit den Gesetzen
litzsch - e. V.; und der Satzung in Einklang gehalten wird. Er ist
berechtigt, ein Dienstsiegel zu führen.
i) fünf Vertretern des ländlichen Genossen-
schaftswesens, von denen drei Vertreter (2) Der Kommissar ist befugt, von den Organen
des ländlichen genossenschaftlichen Kredit- der Genossenschaftskasse Auskunft über alle Ge-
wesens sein müssen; schäftsangelegenheiten zu verlangen, die Bücher
und Schriften der Anstalt einzusehen sowie an den
k) vier Vertretern des gewerblichen Genos-
Sitzungen des Verwaltungsrates und an der Haupt-
senschaftswesens, von d~nen zwei Vertre-
versammlung teilzunehmen und Anträge zu stellen;
ter des gewerblichen genossenschaftlichen
ihm ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen.
Kreditwesens sein müssen und je einer aus
den Kreisen des genossenschaftlich zu- (3) Der Kommissar ist ferner befugt, die Anberau-
sammengeschlossenen Handwerks und Han- mung von Sitzungen der Organe und die Ankün-
dels genommen werden soll; digung von Gegenständen zur Beschlußfassung zu
verlangen sowie die Ausführung von Anordnungen
1) einem Vertreter der genossenschaftlichen
und Beschlüssen zu untersagen, die gegen die Ge-
Wohnungswirtschaft und
setze oder die Satzung verstoßen.
m) einem Vertreter der Konsumgenossenschaf-
(4) Im übrigen ist die Genossenschaftskasse in der
ten.
Verwaltung und Geschäftsführung selbständig, des-
Die Vertreter der Genossenschaftsgruppen nach den gleichen in der Anstellung des Personals.
Buchstaben i bis m werden von der Hauptversamm-
lung auf Vorschlag der Kapitalbeteiligten der ein-
§ 13
zelnen Genossenschaftsgruppen gewählt. Je ein
Vertreter der Genossenschaftsgruppen nach den Vertretung
Buchstaben i und k muß Heimatvertriebener sein. (1) Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über
Liegen mehrere Wahlvorschläge aus einer Gruppe die Eintragung in das Handelsregister sind auf die
vor, so entscheidet die Hauptversammlung mit der Genossenschaftskasse nicht anzuwenden.
Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Die Befugnis zur Vertretung der Genossen-
(2) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäfts- schaftskasse sowie die Form für Willenserklärungen
führung; er kann dem Vorstand allgemeine und be- der vertretungsberechtigten Personen werden durch
sondere Weisungen erteilen. die Satzung geregelt. Ist eine Willenserklärung der
Genossenschaftskasse gegenüber abzugeben, so ge-
§ 10 nügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vor-
Hauptversammlung standes. Auf die Vertretung der Genossenschafts-
kasse gegenüber den Organen der Anstalt sind die
(1) Die Hauptversammlung ist die Vertretung der für Aktiengesellschaften geltenden Vorschriften ent-
Anteilseigner der Genossenschaftskasse. Sie tritt sprechend anzuwenden.
innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Ge-
schäftsjahres, im übrigen nach Bedarf zusammen. (3) Der Nachweis der Befugnis zur Vertretung der
Genossenschaftskasse wird durch ein mit Abdruck
(2) In der Hauptversammlung entfällt auf je 5000 des Dienstsiegels versehenes Zeugnis des Kommis-
Deutsche Mark eingezahlte Beteiligung eine Stimme. sars geführt.
(3) Die Hauptversammlung beschließt über den § 14
Jahresabschluß, die Gewinnverteilung und über die
Entlastung des Vorstandes und des Verwaltungs- Erklärungen und Ersuchen
rates. Sie soll gutachtlich über beabsichtigte Ände- Die Genossenschaftskasse ist berechtigt, ein
rungen der die Genossenschaftskasse betreffenden Dienstsiegel zu führen. Ordnungsgemäß unterschrie-
Vorschriften gehört werden. bene und mit Abdruck des Dienstsiegels versehene
Erklärungen und Ersuchen der Genossenschaftskasse
§ 11 bedürfen zum Gebrauch gegenüber Behörden keiner
Besondere Pflichten der Organe Beglaubigung.
Sorgfaltspflicht, Verantwortlichkeit und Strafbar- § 15
J,,eit der Mitglieder des Vorstandes und des Verwal- Geschäftsjahr
tungsrates richten sich nach den entsprechenden Das Geschäftsjahr der Genossenschaftskasse ist
Vorschriften für Vorstands- und Aufsichtsratsmit- das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am
glieder der Aktiengesellschaften.
31. Dezember 1950.
§ 12 § 16
Difentliche Aufsicht Konkurs
(1) Die Bundesregierung bestellt für die Ausübung Auf die Genossenschaftskasse finden die Vor-
der Aufsicht über die Genossenschaftskasse einen schriften der Konkursordnung entsprechende An-
Kommissar und dessen Vertreter. Der Kommissar wendung.
332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
§ 17 bei der Abgabe „Notopfer Berlin'' für den Veran-
Auflösung lagungszeitraum 1952,
bei der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag
Die Genossenschaftskasse kann nur durch Gesetz und dem Gewerbekapital für den Erhebungs-
aufgelöst werden. Das Gesetz bestimmt über die Ver- zeitraum 1952,
wendung des Vermögens.
bei der Lohnsummensteuer für die Lohnsumme des
Monats Januar 1952,
§ 18 bei der Vermögensteuer für da~ Kalenderjahr 1953.
Vermögen
der Deutschen Zentralgenossenschaftskasse (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, die Steuerbefreiung der Genossenschaftskasse nach
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Er- § 6 über den 31. Dezember 1958 hinaus bis zu dem
nährung, Landwirtschaft und Forsten und dem Bun- Zeitpunkt zu verlängern, in dem die entsprechenden
desminister für Wirtschaft die für die Verwaltung Steuerbefreiungen erlöschen, die der Landwirtschaft-
und für die Abwicklung des im Geltungsbereich die- lichen Rentenbank durch § 14 des Gesetzes über die
ses Gesetzes befindlichen Vermögens der Deutschen Landwirtschaftliche Rentenbank in der Fassung vom
Zentralgenossenschaftskasse erforderlichen Maß- 14. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1330) ge-
nahmen zu treffen. Er kann sich zur Durchführung währt worden sind.
dieser Maßnahmen der Organe und Einrichtungen
der Genossenschaftskasse bedienen. § 21
Anwendung im Land Berlin
§ 19 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe der Verordnung
Anlegung von Gel_dern zur Erstreckung des Gesetzes über die Deutsche Ge-
und Hinterlegung von Wertpapieren nossenschaftskasse auf das Land Berlin vom 9. Fe-
bruar 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 18) sowie des § 12
Vorschriften in Gesetzen oder Rechtsverordnun- Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Dberleitungs-
gen, die die Anlegung von Geldern oder die Hinter- gesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)
legung von Wertpapieren bei der Deutschen Zentral- auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf
genossenschaftskasse betreffen, gelten auch für die Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermäch-
Genossenschaftskasse. tigungen erlassen werden, gelten im Land Berlin
nach § 14 des Dritten Dberleitungsgesetzes.
§ 20
Geltungsbereich § 22
(1) § 6 ist erstmalig anzuwenden Inkrafttreten
bei der Körperschaftsteuer für den Veranlagungs- Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes tritt
zei traum 1953, mit Wirkung vom 12. August 1954 in Kraft.
Bekanntmachung
zu § 35 des Warenzeichengesetzes.
Vom 10. November 1954.
Auf Grund des § 35 Abs. 1 des Warenzeichen-
gesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953 (Bundes-
gesetzbl. I S. 645) wird gemäß einer Mitteilung der
Botschaft der Republik der Philippinen in Washing-
ton bekanntgemacht:
Deutsche Warenbezeichnungen werden in der
Republik der Philippinen in demselben Umfang wie
inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.
Bonn, den 10. November 1954.
Der Bundesminister der Justiz
Neumayer
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