293
Bundesgesetzblatt
Teil I
1954 Ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 1954 Nr. 34
Tag Inhalt: Seite
28. 10. 54 Gesetz über die Lastenausgleichsbank (Bank für Vertriebene und Geschädigte) . . . . . . . . . . . 293
29. 10. 54 Gesetz zur Ä.nderung des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im
Kohlenbergbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 297
Gesetz über die Lastenausgleichsbank
(Bank für Vertriebene und Geschädigte).
Vom 28. Oktober 1954.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- und Förderung der in § 1 Abs. 1 genannten Perso-
rates das folgende Gesetz beschlossen: nen zu beschaffen und zu gewähren.
(2) Der Aufgabenbereich der Bank umfaßt ins-
§ 1 besondere
Errichtung 1. die Beschaffung und die Gewährung von
(1) Zur wirtschaftlichen Eingliederung und För- Krediten,
derung der durch den Krieg und seine Folgen be- 2. die Beschaffung von ausländischen Mitteln,
troffenen Personen, insbesondere der Vertriebenen, 3. die Ubernahme von bankmäßigen Auf-
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigten, wird unter gaben im Rahmen der Durchführung der
dem Namen „Lastenausgleichsbank (Bank für Ver- Lastenausgleichsgesetzgebung,
triebene und Geschädigte)" ein Kreditinstitut als 4. die Ubernahme von bankmäßigen Auf-
Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechts- gaben zur Förderung von heimatlosen
persönlichkeit errichtet. Ausländern.
(2) Der Sitz der Bank ist Bad Godesberg. Er kann (3) Die Weiterleitung der Mittel erfolgt über
auf Beschluß der Hauptversammlung mit Zustim- Kreditinstitute. In Ausnahmefällen können nach
mung der Bundesregierung verlegt werden. näherer Bestimmung der Satzung Kredite auch un-
mittelbar gegeben werden.
§ 2
(4) Die Bank kann im Rahmen der Bestimmungen
Kapital der Absätze 1 bis 3 folgende Geschäfte betreiben:
Das Kapital beträgt fünfundzwanzig Millionen 1. Darlehen gewähren sowie Garantien und
Deutsche Mark. Es wird in Höhe von drei Millionen Bürgschaften übernehmen,
Deutsche Mark aus dem Vermögen der gemäß § 16 2. zur Beschaffung von Mitteln für die unter
übernommenen Bank für Vertriebene und Geschä- Nummer 1 genannten Zwecke Darlehen auf-
digte (Lastenausgleichsbank) Aktiengesellschaft nehmen und auf den Inhaber lautende
und in Höhe von zweiundzwanzig Millionen Deut- Schuldverschreibungen, ausgeben,
sche Mark aus Mitteln des Sondervermögens der 3. die treuhänderische Weiterleitung von
Bundesrepublik Deutschland (Ausgleichsfonds) auf- Mitteln vornehmen,
gebracht.
4. mit Zustimmung des Verwaltungsrats Be-
§ 3 teiligungen übernehmen,
Hauptrücklage 5. alle Bankgeschäfte vornehmen, die mit der
Zur Verstärkung des Kapitals ist eine Hauptrück- Durchführung der ihr nach den Nummern 1
lage zu bilden, der der jährliche Reingewinn nach bis 4 gestatteten Geschäfte in unmittel-
näherer Bestimmung des § 10 zugeführt wird. Die barem Zusammenhang stehen.
Hauptrücklage darf nur zum Ausgleich von Wert-
minderungen und zur Deckung von sonstigen Ver- § 5
lusten verwendet werden. Organe
(1) Organe der Bank sind der Vorstand, der Ver-
§ 4
waltungsrat und die Hauptversammlung.
Aufgaben (2) Aufgaben und Befugnisse der Organe regelt,
(1) Die Bank hat die Aufgabe, Kredite und finan- soweit sie nicht im Gesetz bestimmt sind, die
zielle Beihilfen zur wirtschaftlichen Eingliederung Satzung.
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§ 6 7. drei Vertretern der Organisationen der
Vorstand Kriegssachgeschädigten einschließlich der
Ostgeschädigten,
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei
Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden vom 8. einem Vertreter der Organisationen der
Verwaltungsrat bestellt und abberufen. Die Vor- Sowjetzonenflüchtlinge,
schrift des § 75 Abs. 3 des Akti~:mgesetzes findet 9. drei Vertretern des Bankgewerbes, näm-
entsprechende Anwendung. lich einem Vertreter des privaten Bank-
gewerbes, einem Vertreter der öffentlich-
(2) Dem Vorstand liegt die Geschäftsführung und
rechtlichen Kreditinstitute und Sparkassen
die Vermögensverwaltung der Bank ob, soweit sich
sowie einem Vertreter des Genossen-
nicht aus Gesetz oder Satzung ein anderes ergibt.
schaftswesens,
(3) Der Vorstand vertritt die Bank gerichtlich 10. fünf weiteren sachverständigen Mitglie-
und außergerichtlich. Erklärungen sind für die Bank dern.
verbindlich, wenn sie entweder von zwei Mitglie-
dern des Vorstandes oder von einem Mitglied des (2) Vorsitzender des Verwaltungsrates ist der
Vorstandes gemeinschaftlich mit einem bevoll- Präsident des Bundesausgleichsamtes.
mächtigten Vertreter abgegeben werden. In der (3) Die in Absatz 1 Nummer 2 genannten Ver-
Satzung kann bestimmt werden, daß Erklärungen treter werden von den Bundesbehörden bestellt;
für die Bank auch von zwei bevollmächtigten Ver- fällt eine Behörde weg, oder wird sie mit einer an-
tretern abgegeben werden können. deren Behörde vereinigt, so wird der von ihr gemäß
(4) Der Nachweis der Befugnisse zur Vertretung Absatz 1 Nummer 2 zu bestellende Vertreter von
der Bank wird durch eine mit Dienstsiegel ver- der Bundesregierung bestellt. Die Änderung der
sehene Bestätigung der Aufsichtsbehörde geführt. Bezeichnung einer Behörde ist für das Bestellungs-
recht ohne Bedeutung.
(5) Ist eine Willenserklärung der Bank gegen-
über abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber (4) Die Vertreter der Länder (Absatz 1 Nummer 3)
einem Mitglied des Vorstandes. werden vom Bundesrat, der Vertreter der Bank
deutscher Länder (Absatz 1 Nummer 4) wird von
dieser bestellt. Die fünf weiteren Mitglieder (Ab-
§ 7
satz 1 Nummer 10) werden vom Bundestag gewählt.
Verw al tungsra t
(5) Die übrigen Mitglieder werden von der
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus Hauptversammlung gewählt. Der Hohe Kommissar
1. dem Vorsitzenden, der Vereinten Nationen für Flüchtlinge hat das
Recht, seinen Vertreter vorzuschlagen; zur Wahl
2. je einem Vertreter
der Vertreter der in Absatz 1 Nummern 6 bis 9 ge-
des Bundesministeriums des Innern, nannten Organisationen werden Wahlvorschläge
des Bundesministeriums der Finanzen, der beteiligten Organisationen eingeholt.
des Bundesministeriums für Wirtschaft, (6) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte
des Bundesministeriums für Ernährung, zwei Stellvertreter des Vorsitzenden für die Dauer
Landwirtschaft und Forsten, ihrer Mitgliedschaft im Verwaltungsrat. Die Wie-
des Bundesministeriums für Arbeit, derwahl ist zulässig.
des Bundesministeriums für wirtschaft- (7) Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwal-
liche Zusammenarbeit, tungsrates beträgt drei Jahre. Jedes Jahr scheidet
des Bundesministeriums für den Woh- nach näherer Bestimmung der Satzung ein Drittel
nungsbau, der Mitglieder aus. Die Wiederwahl ist zulässig.
des Bundesministeriums für Vertriebene, (8) Der Verwaltungsrat faßt seine Beschlüsse mit
Flüchtlinge und Kriegsgeschä- einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei
digte, Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor-
des Bundesministeriums für gesamtdeut- sitzenden.
sche Fragen, (9) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäfts-
des Bundesausgleichsamtes, führung und Vermögensverwaltung der Bank und
der Bundesanstalt für Arbeitsvermitt- ist berechtigt, vom Vorstand Auskünfte zu verlan-
gen und ihm allgemeine Weisungen und Empfeh-
lung und Arbeitslosenversiche-
rung, lungen zu erteilen. Er kann sich die Zustimmung zu
dem Abschluß bestimmter Geschäfte oder Arten
3. sechs Vertretern der Länder, von Geschäften vorbehalten. Zur Aufnahme von
4. einem Vertreter der Bank deutscher Länder, Anleihen ist seine Genehmigung notwendig. Die
Vorschrift des § 97 des Aktiengesetzes findet ent-
5. einem Vertreter des Hohen Kommissars sprechende Anwendung.
der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in
(10) Soweit dieses Gesetz nicht entgegensteht,
Deutschland,
kann der Verwaltungsrat seine Befugnisse gemäß
6. drei Vertretern der Vertriebenenorgani- näherer Bestimmung der Satzung auf Ausschüsse
sationen, widerruflich übertragen.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1954 295
§ 8 § 12
Hauptversammlung Satzung
(1) Die Hauptversammlung ist die Vertretung (1) Die Satzung der Bank und ihre .Änderungen
der Anteilseigner der Bank. Sie tritt innerhalb der werden nach Anhörung des Verwaltungsrates von
ersten sieben Monate eines jeden Geschäftsjahres, der Hauptversammlung beschlossen. Sie bedürfen
im übrigen nach Bedarf zusammen. der Genehmig~ng durch die Aufsichtsbehörde (§ 13).
(2) In der Hauptversammlung entfällt auf je (2) Die Satzung und ihre .Änderungen sind von
hunderttausend Deutsche Mark eingezahlte Betei- der Bank im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
ligung eine Stimme.
§ 13
(3) Die Hauptversammlung beschließt in den im
Gesetz und in der Satzung ausdrücklich bestimmten Offentliche Aufsicht
Fällen. (1) Die Bank untersteht der Aufsicht der Bundes-
§ 9 regierung. Die Ausübung der Aufsicht kann einem
Bundesminister übertragen werden, der sich dabei
Jahresabschluß eines von ihm bestellten Kommissars bedient. Die
(1) Der Jahresabschluß und der Geschäftsbericht Bestellung des Kommissars bedarf der Zustimmung
sind innerhalb der ersten sechs Monate nach Ab- der Bundesregierung.
lauf eines Geschäftsjahres vom Vorstand aufzustel- (2) Der Kommissar hat das öffentliche Interesse
len und dem Verwaltungsrat vorzulegen. Der wahrzunehmen, insbesondere darüber zu wachen,
Jahresabschluß ist durch einen auf Vorschlag des daß der Geschäftsbetrieb der Bank mit den Geset-
Verwaltungsrates und im Einvernehmen mit dem zen und der Satzung in Einklang gehalten wird. Er
Bundesrechnungshof von der Hauptversammlung ist berechtigt, ein Dienstsiegel zu führen.
im voraus zu bestellenden Wirtschaftsprüfer (Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaft) zu prüfen. (3) Der Kommissar ist befugt, von den Organen
der Bank Auskunft über alle Geschäftsangelegen-
(2) Der Verwaltungsrat nimmt zu dem Vorschlag heiten zu verlangen, die Bücher und Schriften der
Stellung und legt den Antrag des Vorstandes mit Bank einzusehen sowie an den Sitzungen des Ver-
seiner Stellungnahme der Hauptversammlung zur waltungsrates und an der Hauptversammlung teil-
Feststellung des Jahresabschlusses vor. Die Haupt- zunehmen und Anträge zu stellen; ihm ist auf Ver-
versammlung stellt den Jahresabschluß fest. langen jederzeit das Wort zu erteilen.
(3) Die Hauptversammlung beschließt über die (4) Der Kommissar ist ferner befugt, die Anberau-
Entlastung des Vorstandes und des Verwaltungs- mung von Sitzungen der Organe und die Ankündi-
rates. gung von Gegenständen zur Beschlußfassung zu ver-
(4) Der Bundesrechnungshof hat ein unmittel- langen sowie die Ausführung von Anordnungen
bares Prüfungsrecht. Er kann seiner Prüfung den und Beschlüssen zu untersagen, die gegen die Ge-
Bericht des Wirtschaftsprüfers (Wirtschaftsprüfungs- setze oder die Satzung verstoßen.
gesellschaft) ganz oder teilweise zugrunde legen.
§ 14
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Rechtsstellung
(6) Der Jahresabschluß ist im Bundesanzeiger
bekanntzumachen. Die Veröffentlichung hat späte- (1) Die Bank ist von der Vermögensteuer, Körper-
stens acht Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres schaftsteuer und Gewerbesteuer befreit. Der Erwerb
zu erfolgen. verzinslicher, in Schuldverschreibungen verbriefter
Forderungsrechte gegen die Bank durch den ersten
§ 10 Erwerber unterliegt nicht der Wertpapiersteuer.
Gewinnverwendung (2) Die von der Bank ausgegebenen Inhaberschuld-
(1) Der jährliche Reingewinn ist zur Hälfte so verschreibungen stehen bei der Ausgabe, Zulassung
lange der Hauptrücklage (§ 3) zuzuführen, bis diese und Einführung an den Börsen den Schuldverschrei-
fünfzig vom Hundert des Kapitals erreicht. bungen des Bundes gleich.
(2) Uber den Reingewinn, der nach Erfüllung der (3) Die Bank wird ermächtigt, für ihre Anleihen
gesetzlichen und satzungsgemäß vorgesehenen ein Schuldbuch von der Bundesschuldenverwaltung
Gewinnverwendung verbleibt, beschließt die führen zu lassen; auf die in dem Schuldbuch der
Hauptversammlung auf Vorschlag des Verwaltungs- Bank eingetragenen Anleiheforderungen sind die
rates. für Bundesschuldbuchforderungen jeweils geltenden
Bestimmungen anzuwenden.
§ 11
(4) § 248 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetz-
Besondere Pflichten der Organe buchs findet auch auf Kreditinstitute Anwendung,
Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Mit- die Darlehen aus Mitteln der Lastenausgleichsbank
glieder des Vorstandes und des Verwaltungsrates (Bank für Vertriebene und Geschädigte) gewähren.
richten sich nach den entsprechenden Vorschriften (5) Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über
für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der die Eintragung in das Handelsregister sind auf die
Aktiengesellschaften. Bank nicht anzuwenden.
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(6) Die Bank ist berechtigt, ein Dienstsiegel zu § 17
führen. Ordnungsgemäß unterschriebene und mit
Ubergangsregelung
dem Abdruck des Dienstsiegels versehene Erklärun-
gen und Ersuchen der Bank bedürfen zum Gebrauch (1) Bis zur Bestellung des Vorstandes durch den
gegenüber Behörden keiner Beglaubigung. Verwaltungsrat (§ 6) werden dessen Funktionen
durch den bisherigen Vorstand der Bank für Ver-
triebene und Geschädigte (Lastenausgleichsbank)
§ 15 Aktiengesellschaft (§ 16) ausgeübt.
Auflösung
(2) Bis zum Zusammentreten des Verwaltungs-
Die Bank kann nur durch Gesetz aufgelöst werden. rates (§ 7) werden dessen Funktionen von dem bis-
Das Gesetz bestimmt über die Verwendung des Ver- herigen Aufsichtsrat der Bank für Vertriebene und
mögens. Geschädigte {Lastenausgleichsbank) Aktiengesell-
schaft (§ 16) ausgeübt. Das gleiche gilt für die von
§ 16
diesem Aufsichtsrat eingesetzten Ausschüsse:
Auflösung
der Bank für Vertriebene und Geschädigte
(Lastenausgleichsbank) Aktiengesellschaft § 18
(1) Die Bank für Vertriebene und Geschädigte Geltungsbereich
(Lastenausgleichsbank) Aktiengesellschaft wird mit Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
aufgelöst. (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
(2) Ihr Vermögen geht in diesem Zeitpunkt mit
allen Rechten und Pflichten ohne Liquidation auf die
§ 19
durch dieses Gesetz errichtete Lastenausgleichsbank
(Bank für Vertriebene und Geschädigte) über. Inkrafttreten
(3) Steuern, die aus dem in Absatz 1 und 2 ge- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
nannten Anlaß entstehen, werden nicht erhoben. du:ng in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 28. Oktober 1954.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
Dr. Oberländer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1954 297
Gesetz zur Änderung des Gesetzes
zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues
im Kohlenbergbau.
Vom 29. Oktober 1954.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (7) Abgabeschuldner und Wiederverkäufer
rates das folgende Gesetz beschlossen: sind verpflichtet, die Kohlenabgabe ihren Ab-
nehmern gesondert zu berechnen. Sie darf bei
der Berechnung von Handelsnutzen, Verdienst-
Artikel I
spannen und sonstigen Zuschlägen nieht berück-
Änderung sichtigt werden. Bei dem Verkauf durch Kohlen-
des Bergarbeiterwohnungsbaugesetzes bergbauunternehmen, im Kohlengroßhandel und
Das Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwoh- im Kohleneinzelhandel darf das Entgelt nicht
nungsbaues im Kohlenbergbau vom 23. Oktober 1951 höher sein als der zulässige Preis zuzüglich des
(Bundesgesetzbl. I S. 865) wird wie folgt geändert: Betrages der Kohlenabgabe. Der Zuschlag ist
in jeder Rechnung neben dem Preis gesondert
1. § 1 erhält die folgende Fassung: anzugeben.
,,§ 1 (8) Die Kohlenabgabe ist kein der Umsatz-
steuer unterliegender Teil des vereinnahmten
Kohlenabgabe Entgeltes im Sinne des § 5 des Umsatzsteuer-
(1) Zur Förderung des Bergarbeiterwohnungs- gesetzes.
baues im Kohlenbergbau erhebt der Bund
von Steinkohle, Steinkohlenkoks, Steinkohlen- (9) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
briketts, Braunkohlenbriketts und · Pechkohle durch Rechtsverordnung die in den Absätzen 1,
eine Abgabe (Kohlenabgabe). Die Kohlenabgabe 4 und 5 enthaltenen Begriffe im einzelnen zu
ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Reichs- erläutern. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der
abgabenordnung. Zustimmung des Bundesrates."
(2) Unter dem Begriff „Kohle" ohne nähere 2. § 2 erhält die folgende Fassung:
Bezeichnung sind die im Absatz 1 genannten
,,§ 2
Erzeugnisse zu verstehen.
Verwendung des Aufkommens
(3) Die Abgabe beträgt
aus der Abgabe
a) für Steinkohle, Steinkohlen-
(1) Die durch die Abgabe aufkommenden
koks und Steinkohlenbriketts 1,- DM
Mittel bilden ein Treuhandvermögen des Bundes
für die Tonne,
und sind zusätzlich zur Befriedigung des Woh-
b) für Braunkohlenbriketts und nungsbedarfs der Arbeitnehmer im Kohlenberg-
Pechkohle . . . . . . . . . . . . . . . . 0,50 DM bau und zur Durchführung damit zusammenhän-
für die Tonne. gender Maßnahmen zu verwenden; das gleiche
(4) Die Abgabeschuld entsteht dadurch, daß gilt für die sonstigen· Mittel des Treuhandver-
Kohle aus dem Betrieb des Kohlenbergbauunter- mögens "im Sinne von § 17.
nehmens entfernt oder zum Verbrauch innerhalb (2) Die Mittel sind so einzusetzen, daß durch
des Betriebes des Kohlenbergbauunternehmens den Bau der Bergarbeiterwohnungen möglichst
entnommen wird. viele Arbeitnehmer im Kohlenbergbau mit dem
(5) Der Abgabe unterliegen nicht Grund und Boden verbunden werden. Zu diesem
Zweck sind beim Neubau von Bergarbeiterwoh-
a) der Zechenselbstverbrauch an Kohle, nungen Eigenheime, Kleinsiedlungen, Kauf-
b) Deputatkohle, eigenheime und Wohnungen in der Rechtsform
des Wohnungseigentums nach Maßgabe des § 3
c) Kohle, die an andere Kohlenbergbau-
mit Vorrang vor Mietwohnungen zu fördern.
unternehmen abgegeben wird,
Soweit der Bau von Mietwohnungen gefördert
d) die in den Geltungsbereich dieses Ge- wird, ist eine Gestaltung zu wählen, die eine
setzes eingeführte Kohle. spätere Uberlassung als Eigenheime oder in der
Rechtsform des Wohnungseigentums zuläßt.
(6) Abgabeschuldner ist das Kohlenbergbau-
unternehmen. Soweit die Kohlenbergbauunter- (3) Bei der Förderung des Baues von Miet-
nehmen sich für den Absatz der Kohle einer wohnungen ist die Bewilligung von Mitteln des
Kohlenverkaufsorganisation bedienen, hat diese Treuhandvermögens mit der Auflage zu verbin-
die Abgabe für die Kohlenbergbauunternehmen den, daß der Bauherr das Gebäude oder die
abzuführen. Wohnung einem nach § 4 wohnungsberechtigten
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Bewerber zu Eigentum oder als Wohnungseigen- Baues von Gemeinschaftsanlagen und Folgeein-
tum zu einem Kaufpreis zu überlassen hat, bei richtungen, die durch den Bau von Bergarbeiter-
dem ein unangemessener Gewinn des Verkäu- wohnungen erforderlich geworden sind und von
fers ausgeschlossen ist. Von der Auflage kann den Bauherren dieser Wohnungen oder Dritten,
abgesehen werden, wenn die beabsichtigte insbesondere Gemeinden, geschaffen werden.
Zweckbestimmung der Mietwohnung eine Uber-
eignung ausschließt. (5) Die Mittel können für die anteilige Finan-
zierung von Aufschließungsmaßnahmen, soweit
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, sie durch den Bau von Bergarbeiterwohnungen
durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften erforderlich geworden sind oder erforderlich
über die Durchführung der Eigentumsmaßnah- werden, auch als Darlehen an eine Gemeinde
men nach den Absätzen 2 und 3, namentlich über gewährt werden. Die Gewährung der Darlehen
die Voraussetzungen, unter denen der Anspruch ist nur zulässig,
auf Ubertragung des Eigentums geltend gemacht
a) soweit nicht die Kosten für diese Maß-
werden kann, zu erlassen. 11
nahmen auf Grund gesetzlicher Vor-
schriften den Bauherren auferlegt wer-
3. Hinter § 2 wird folgender § 2 a eingefügt: den können oder von einem Dritten auf
,,§ 2a Grund gesetzlicher oder vertraglicher
Verpflichtung zu tragen sind,
Einsatz der Treuhandmittel
b) wenn die Gemeinde nachweist, daß
(1) Aus den Mitteln des Treuhandvermögens anderes geeignetes aufgeschlossenes
werden Darlehen für den Bau von Bergarbeiter- Baugelände für das geplante Bauvor-
wohnungen gewährt. Zuschüsse dürfen nur in haben nicht zur Verfügung steht und
besonderen Fällen gegeben werden. Bergarbei-
terwohnungen im Sinne dieses Gesetzes sind die c) soweit die Gemeinde nicht in der Lage
mit diesen Mitteln geförderten Wohnungen, die ist, die Kosten dieser Maßnahmen aus
für Wohnungsberechtigte im Kohlenbergbau sonstigen Mitteln zu bestreiten.
(§ 4) durch Neubau, durch Wiederaufbau zerstör- Die Mittel, die für die Finanzierung dieser Maß-
ter oder Wiederherstellung beschädigter Ge- nahmen gewährt werden, dürfen 5 vom Hundert
bäude oder durch Ausbau oder Erweiterung der jährlich auf die Kohlenbezirke des Landes
bestehender Gebäude geschaffen werden. verteilten Mittel aus dem Aufkommen der Koh-
lenabgabe nicht überschreiten.
(2) Die Darlehen sollen in der Regel für die
nachstellige Finanzierung gewährt werden. (6) Uber Anträge nach den Absätzen 4 und 5
entscheidet der Bezirksausschuß.
(3) Ein Darlehen wird ohne Rücksicht auf den
Rang seiner dinglichen Sicherung für die nach- (7) Darlehen nach Absatz 5 dürfen nicht ge-
stellige Finanzierung im Sinne von Absatz 2 währt werden, soweit die Maßnahmen dem Bau
gewährt, von Bergarbeiterwohnungen dienen, für die bis
a) wenn das Darlehen der Schließung einer zum 1. November 1954 Treuhandmittel bewilligt
Finanzierungslücke dient, die auch bei worden sind,
einem in angemessener Höhe gesicher- (8) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
ten Einsatz von Mitteln des Kapital- durch Rechtsverordnung die Begriffe „Gemein-
marktes, der Kohlenbergbauunterneh- II
schaftsanlagen", ,, Folgeeinrichtungen und „Auf-
men, des Bauherrn oder sonstiger Art schließungsmaßnahmen" im einzelnen zu erläu-
noch verbleibt, und tern."
b) wenn die Verzinsung für das Darlehen
aus dem Ertrag erst nach Abzug der 4. § 3 erhält die folgende Fassung:
Bewirtschaftungskosten und der son-
stigen Kapitalkosten aufzubringen ist. ,,§ 3
Für Kohlenbergbaunternehmen, die zur Erbrin- Bauherren
gung des Finanzierungsbeitrages in angemesse- (1) Für den Kreis der Bauherren, denen Mittel
ner Höhe nicht imstande sind, kann die für das des Treuhandvermögens zum Bau von Berg-
Wohnungs- und Siedlungswesen zuständige arbeiterwohnungen gewährt werden können,
oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit findet § 25 des Ersten Wohnungsbaugesetzes
der obersten Landesbehörde für Wirtschaft nach in der Fassung vom 25. August 1953 (Bundes-
Anhörung des nach § 13 Abs. 4 berufenen Ver- gesetzbl. I S. 1047) Anwendung mit der Maß-
treters der Kohlenbergbauunternehmen den gabe, daß bevorzugt als Bauherren zu berück-
teilweisen oder zeitweisen Ersatz eines solchen sichtigen sind
Finanzierungsbeitrages durch nachstellige Mittel
aus dem Treuhandvermögen zulassen. a) sozialversichert~ Arbeitnehmer des
Kohlenbergbaues, die Eigenheime,
(4) Die Mittel können auch für die Finanzie- Kleinsiedlungen oder Wohnungen in
rung des Baues von Wohnheimen zugunsten von der Rechtsform des Wohnungseigen-
Wohnungsberechtigten im Kohlenbergbau ge- tums selbst oder durch einen Bauträger
währt werden sowie für die Finanzierung des schaffen;
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1954 299
b) Bauherren von Kaufeigenheimen, Klein- a) wenn dies für die Betreuung der
siedlungen und Wohnungen in der Bergarbeiter erforderlich ist, die
Rechtsform des Wohnungseigentums in größerer Entfernung von vor-
oder des eigentumsähnlichen Dauer- handenen geschlossenen Wohn-
wohnrechts, soweit die Wohnungen für gebieten wohnen, und wenn die
sozialversicherte Arbeitnehmer des Vermietung nur vorübugehend
Kohlenbergbaues bestimmt sind; erfolgt; die für das Wohnungs-
c) Bauherren, die Bergarbeiterwohnungen und Siedlungswesen zuständigen
durch Wiederaufbau oder Wiederher- obersten Landesbehörden können
den Anteil dieser Wohnungen all-
stellung kriegszerstörter oder kriegs-
beschädigter Gebäude schaffen, wenn gemein oder im Einzelfall bestim-
men;
bereits vor der Zerstörung oder Be-
schädigung die Wohnungen für Arbeit- b) wertn hierdurch für einen nach
nehmer des Kohlenbergbaues bestimmt § 4 Abs. 1 Buchstabe a wohnungs-
oder nach Gesetz oder Rechtsgeschäft berechtigten Arbeitnehmer eine
zur Verfügung zu halten waren; § 25 andere Wohnung freigemacht
Abs. 2 des Ersten Wohnungsbaugesetzes wird, die für Arbeitnehmer des
findet auf Kohlenbergbauunternehmen Kohlenbergbaues bestimmt oder
insoweit keine Anwendung; nach Gesetz oder Rechtsgeschäft
zur Verfügung zu halten ist.
d) Wohnungsbaugenossenschaften, die
Bergarbeiterwohnungen schaffen und Die Zweckbindung nach § 5 Abs. 1 ruht in
auf Grund eines Nutzungsvertrages diesen Fällen nur, solange die Bergarbeiter-
sozialversicherten Arbeitnehmern des wohnung dem Nichtwohnungsberechtigten
Kohlenbergbaues mit Rücksicht auf vermietet ist."
ihre Mitgliedschaft überlassen.
b) Absatz 3 erhält die folgende Fassung:
(2) Die Bauherren gemäß Absatz 1 Buchsta- ,, (3) Die Zweckbindung nach § 5 Abs. 1
ben a und b haben Vorrang vor den Bauherren schließt nicht aus, daß die Einliegerwohnung
gemäß Absatz 1 Buchstaben c und d." in einer Kleinsiedlung oder in einem Eigen-
heim ausnahmsweise an einen Nichtwoh-
5. In § 4 Abs. 1 Buchstaben a und b werden die nungsberechtigten vermietet wird oder der
Worte „versicherungspflichtige Arbeitnehmer" Wohnungsin1:iaber einen Teil seiner Woh-
durch die Worte „sozialversicherte Arbeitneh- nung an einen Nichtwohnungsberechtigten
mer" ersetzt. untervermietet oder überläßt."
6. § 5 wird wie folgt geändert und ergänzt: 8. In § 13 Abs. 2 werden die Worte „einem Ver-
treter der Deutschen Kohlenbergbauleitung," ge-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden hinter die Worte strichen.
„des Treuhandvermögens" die Worte „zum
Bau von Mietwohnungen" eingefügt. 9. In § 16 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
b) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: „Die bei der Durchführung dieser Aufgaben
,,Die Zweckbindung soll durch eine Dienst. entstehenden notwendigen Verwaltungskosten
barkeit dinglich gesichert werden." der Treuhandstellen können, soweit sie nicht
vom Darlehnsnehmer zu tragen sind, mit Zu-
c) Der bisherige Satz 2 des Absatzes wird
Satz 3. stimmung •des Bundesministers für Wohnungs-
bau aus Mitteln des Treuhandvermögens gedeckt
d) Absatz 2 erhält die folgende Fassung: werden; das gleiche gilt für die notwendigen
,, (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten Verwaltungskosten des Siedlungsverbandes
für die Gewährung von Mitteln des Treu- Ruhrkohlenbezirk, soweit diese für den mit
handvermögens zum· Bau von Eigenheimen, Treuhandmitteln geförderten Bergarbeiterwoh-
Kaufeigenheimen, Kleinsiedlungen und Woh- nungsbau entstehen."
nungen in der Rechtsform des Wohnungs-
eigentums oder eines eigentumsähnlichen 10. Hinter § 24 wird folgender § 24 a eingefügt:
Dauerwohnrechts mit der Maßgabe, daß die ,,§ 24a
Zweckbindung in geeigneter Weise auf einen
angemessenen Zeitraum, jedoch nicht über Geltung in Berlin
10 Jahre hinaus, sichergestellt werden soll." Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12
Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Dber-
7. § 6 wird wie folgt geändert und ergänzt: leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
a) Absatz 1 erhält die folgende Fassung: gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsver-
ordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz
,,(1) Eine Bergarbeiterwohnung kann auch enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden,
einem Nichtwohnungsberechtigten vermietet gelten im Land Berlin nach§ 14 des Dritten Uber-
werden, leitungsgesetzes."
300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
11. § 25 erhält die folgende Fassung: das vorliegende Gesetz ergebenden Fassung mit
,,§ 25 neuem Datum bekanntzumachen und Unstimmigkei-
Beginn und Dauer ten des Wortlautes zu beseitigen.
der Erhebung der Abgabe
Die in§ 1 bezeichnete Abgabe wird vom 1. No- Artikel III
vember 1954 an bis zum 31. Dezember 1957 er-
hoben." Geltung in Berlin
Artikel II Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
und des § 13 Abs. 1 des Dritten Dberleitungsgesetzes
Bekanntmachung
des Wortlautes des Gesetzes zur Förderung vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im
des Bergarbeiterwohnungsbaues Land Berlin.
im Kohlenbergbau
Artikel IV
Der Bundesminister für Wohnungsbau wird er-
mächtigt, das Gesetz zur Förderung des Bergarbeiter- Inkrafttreten
wohnungsbaues im Kohlenbergbau in der sich durch Dieses Gesetz tritt am 1. November 1954 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 29. Oktober 1954.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Der Bundesminister für Wohnungsbau
Dr. Preusker
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei, Bonn.
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