285
Bundesgesetzblatt
Teil I
1954 Ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 1954 Nr. 33
Tag Inhalt: Seite
22. 10. 54 Verordnung über die haushalts-, kassen- und rechnungsmäßige Verwaltung des Ausgleichs-
fonds (8. LeistungsDV-LA) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 285
22. 10. 54 Neunte Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz . . . . . . . . . . . . 287
13. 10. 54 Verordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung für den Bundesgrenzschutz 289
16. 10. 54 Zweite Verordnung zur Durchführung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes . . . . . . . . 289
22. 10. 54 Verordnung über die Gewährung eines Pauschbetrags für Betriebsausgaben bei Einkünften
aus freier Berufstätigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 291
22. 10. 54 Dritte Verordnung über Änderung der Ausgleichsteuerordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 291
20. 10. 54 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Verordnung des Niedersächsischen
Landesministeriums über die Änderung der Landgerichtsbezirke Bückeburg und Hannover . . . 292
20. 10. 54 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu dem Gesetz vom 31. Dezember 1949 über die
Gewährung von Straffreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 292
11. 10. 54 Berichtigung zum Gesetz zur Änderung der Titel I bis IV, VII und X der Gewerbeordnung 292
In Teil II Nr. 21, ausgegeben am 18. Oktober 1954, sind veröffentlicht: Gesetz über das Seelotswesen. - Bekannt-
machung über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Internationalen Schiffssicherheitsvertrag London 1948. -
Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über
Konnossemente (Beitritt der Schweiz). - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
zur einheitlichen Feststellung von Regeln über die Immunitäten der Staatsschiffe (Beitritt der Schweiz). - Bekannt-
machung über den Geltungsbereich der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Ratifika-
tion durch die Niederlande). - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Handelsvertrages über die Gewährung
der Meistbegünstigung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Uruguay. - Bekanntmachung zu
§ 35 des Warenzeichengesetzes (nachrichtlicher Abdruck).
Verordnung
über die haushalts-, kassen- und rechnungsmäßige Verwaltung des Ausgleichsfonds
(8. LeistungsDV-LA).
Vom 22. Oktober 1954.
Auf Grund des § 324 Abs. 1 und des § 367 des 1. die Einnahmen und Ausgaben in den Sach-
Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (Bun- büchern in besonderen, nach dem Buchungs-
desgesetzbl. I S. 446) verordnet die Bundesregierung plan des Präsidenten des Bundesausgleichs-
mit Zustimmung des Bundesrates: amts zu gliedernden Abschnitten und, soweit
sie nicht sogleich endgültig verbucht werden
§ 1 können, in besonderen Vorschuß- und Ver-
wahrungs büchern gebucht werden und
Sachlicher Geltungsbereich
2. der Bestand an Mitteln des Ausgleichsfonds
Die Bestimmungen dieser Rechtsverordnung gel- im Zeitbuch täglich in einer Summe besonders
ten nur für Maßnahmen, welche die haushaltsmäßige ausgewiesen wird.
sowie die kassen- und rechnungsmäßige Verwaltung
des Ausgleichsfonds betreffen. § 3
(zu§ 26 RHO)
§ 2 Anlegung von Mitteln
Der Präsident des Bundesausgleichsamts darf
Anwendung landesrechtlicher Vorschriften
Mittel des Ausgleichsfonds bei anderen Stellen als
Die Ausgleichsbehörden der Länder sowie der der Bank deutscher Länder und der Lastenausgleichs-
Gemeinden und der Gemeindeverbände können bei bank nur mit Zustimmung des Bundesministers der
der Kassen- und Buchführung an Stelle der Wirt- Finanzen anlegen. Artikel III Nr. 14 Buchstabe d des
schaftsbestimmungen für die Reichsbehörden (RWB), Gesetzes über die Errichtung der Bank deutscher
der Reichskassenordnung (RKO) und der Rech- Länder in der Fassung des Dritten Gesetzes zur
nungslegungsordnung für das Reich (RRO) diejeni- Änderung des Gesetzes über die Errichtung der
gen Vorschriften anwenden, die für die Behörden Bank deutscher Länder vom 7. September 1953
gelten, bei denen sie errichtet sind, sofern (Bundesgesetzbl. I S. 1317) bleibt unberührt.
286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
§ 4 (3) In anderen als den in Absatz 2 bezeichneten
(zu§ 50 RHO) Fällen kann von der Erhebung von Stundungs-
und Verzugszinsen abgesehen werden, wenn der
Auihebung und Änderung von Verträgen
Schuldner andernfalls in seiner wirtschaftlichen
(1) Der Präsident des Bundesausgleichsamts ist Lage schwer geschädigt würde.
berechtigt, im Vertragsweg Verträge aufzuheben
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 wird die
oder zu ändern, wenn dem Ausgleichsfonds hier-
durch kein Nachteil erwächst. Er kann diese Befug- Entscheidung von der nach § 5 zur Stundung berech-
nis für Fälle von geringerer geldlicher Tragweite tigten Stelle getroffen.
auf die Leiter der Landesausgleichsämter über-
tragen. § 7
(2) Der Präsident des Bundesausgleichsamts ist (zu§ 52 RHO)
berechtigt, mit Zustimmung des Bundesministers der Vertragsstrafen
Finanzen im Vertragsweg Verträge zum Nachteil (1) Der Präsident des Bundesausgleichsamts ist
des Ausgleichsfonds aufzuheben oder zu ändern. unter den Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 RWB
Der Bundesminister der Finanzen kann den Präsi- berechtigt, Vertragsstrafen ganz oder teilweise zu
denten des Bundesausgleichsamts für einzelne Arten erlassen oder zu erstatten. Er kann diese Befugnis
von Ausgleichsleistungen zu Vertragsänderungen auf die Leiter der Landesausgleichsämter über-
im Vertragsweg und zur Ubertragung der Befugnis tragen, sofern die zu erlassende Vertragsstrafe
auf die Leiter der Landesausgleichsämter ermäch- 5000 Deutsche Mark nicht übersteigt.
tigen.
(2) Der Präsident des Bundesausgleichsamts ist
§ 5
unter den Voraussetzungen des § 65 Abs. 2 RWB
(zu§ 51 RHO) berechtigt, Vertragsstrafen ganz oder teilweise
Stundung zu erlassen, sofern der dem Ausgleichsfonds
(1) Der Präsident des Bundesausgleichsamts ist durch die Vertragsverletzung entstandene Nachteil
berechtigt, unter den Voraussetzungen des § 64 5000 Deutsche Mark nicht übersteigt.
Abs. 1 und 2 RWE Zahlungsverbindlichkeiten an den
Ausgleichsfonds bis zum Betrag von 5000 Deutsche § 8
Mark im Einzelfall zu stunden. Er kann diese Befug- (zu§ 54 RHO)
nis auf die Leiter der Landesausgleichsämter über- Niederschlagung und Einstellung
tragen, soweit der zu stundende Betrag 3000 Deut- des Einziehungsverfahrens
sche Mark nicht übersteigt. Die Leiter der Landes-
ausgleichsämter können die Befugnis auf die Leiter (1) Der Bundesminister der Finanzen kann den
der Ausgleichsämter weiter übertragen, wenn es Präsidenten des Bundesausgleichsamts ermächtigen,
sich um Erstattungsforderungen aus überzahlter Ansprüche des Ausgleichsfonds niederzuschlagen
Kriegsschadenrente, Hausratentschädigung und Aus- (§ 66 RWB) und diese Befugnis bei Ansprüchen bis
bildungshilfe handelt und der Betrag im Einzelfall zu 300 Deutsche Mark auf die Leiter der Landes-
1000 Deutsche Mark nicht übersteigt. ausgleichsämter zu übertragen.
(2) Der Bundesminister der Finanzen kann den (2) Der Präsident des Bundesausgleichsamts ist
Präsidenten des Bundesausgleichsamts ermächtigen, berechtigt, fällige Ansprüche des Ausgleichsfonds,
hinsichtlich bestimmter Arten von Ausgleichs- die wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des
leistungen Zahlungsverbindlichkeiten an den Aus- Schuldners oder aus anderen Gründen (z. B. Tod,
gleichsfonds bis zu 20 000 Deutsche Mark im Einzel- Auswanderung) nachweislich dauernd nicht einzieh-
fall zu stunden. bar sind, nicht weiter zu verfolgen (§ 67 Abs. 1
RWB) und diese Befugnis bei Ansprüchen bis zu
(3) Der Präsident des Bundesausgleichsamts kann, 1000 Deutsche Mark auf die Leiter der Landesaus-
soweit Darlehen treuhandweise von Kreditinstituten gleichsämter zu übertragen.
verwaltet werden, mit der Ausübung ihm nach den
Absätzen 1 und 2 zustehender Befugnisse die Kre- (3) Der Präsident des Bundesausgleichsamts ist
ditinstitute beauftragen. berechtigt, Ansprüche des Ausgleichsfonds, die
wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuld-
ners vorübergehend nicht einziehbar sind, einst-
§ 6 weilen nicht weiter zu verfolgen (§ 67 Abs. 2
Stundungs- und Verzugszinsen RWB) und diese Befugnis bei Ansprüchen bis .lU
1000 Deutsche Mark auf die Leiter der Landesaus-.
(1) Bei Stundung von Ansprüchen aus Ausgleichs-
gleichsämter zu übertragen. Er hat im Zusammen-
leistungen sind Zinsen in Höhe von 4 vom Hundert
hang hiermit die näheren Bestimmungen wegen der
zu fordern; der Präsident des Bundesausgleichsamts
Uberwachung der wir~schaftlichen Verhältnisse des
kann für bestimmte Arten von Ausgleichsleistungen
Schuldners (§ 67 Abs. 3 RWB) zu treffen.
einen höheren Zinssatz festsetzen.
(2) Bei Erstattungsforderungen aus überzahlter § 9
Kriegsschadenrente, Hausratentschädigung und Aus-
bildungshilfe kann von der Erhebung von Stun- Außenstellen der Landesausgleichsämter
dungs- und Verzugszinsen zur Vermeidung von Es bleibt der Entscheidung der Leiter der Lande·s-
Härten abgesehen werden. ausgleichsämter überlassen, ob und inwieweit si-e
•
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1954 287
die ihnen nach den §§ 4 bis 8 übertragenen Befug- § 11
nisse selbst wahrnehmen oder durch die Leiter von Inkrafttreten
Außenstellen wahrnehmen lassen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
§ 10
Bonn, den 22. Oktober 1954.
Anwendung in Berlin
Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin- Blücher
dung mit § 374 des Lastenausgleichsgesetzes gilt Der Bundesminister der Finanzen
diese Rechtsverordnung auch in Berlin (West). Schäffer
Neunte Verordnung über 'Ausgleichsleistungen
nach dem Lastenausgleichsgesetz (9. LeistungsDV-LA).
Vom 22. Oktober 1954.
Auf Grund des § 249 Abs. 4, des § 358 Nr. 1 sind, auch wenn die Höhe der Verbindlich-
und des § 367 des Lastenausgleichsgesetzes vom keit durch Vertrag oder gerichtliches Urteil
14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) in der Fas- festgelegt .ist,
sung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Lasten- 2. der nicht in ihm enthaltene Wert solcher
ausgleichsgesetzes und des Feststellungsgesetzes Wirtschaftsgüter, die nach den Vorschriften
vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 693) verordnet des Vermögensteuergesetzes oder anderer
die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes- Gesetze oder auf Grund von zwischenstaat-
rates: lichen Vereinbarungen von der Vermögen-
steuer befreit sind, abzüglich des Wertes
§ 1
mit ihnen in wirtschaftlichem Zusammen-
Vermögen am 21. Juni 1948 hang stehender Schulden,
(1) Vermögen am 21. Juni 1948 (Vermögen am 3. der Betrag, der nach § 208 Nr. 1 oder nach
Währungsstichtag) im Sinne des § 249 Abs. 1 Nr. 1 § 214 Nr. 1 des Lastenausgleichsgesetzes
des Lastenausgleichsgesetzes ist das Gesamtvermö- zur Abgeltung der Vermögensabgabe abge-
gen (§ 73 des Bewertungsgesetzes), das der Ver- zogen worden ist,
mögensteuer-Hauptveranlagung 1949 des unmittel- 4. der nicht in ihm enthaltene Wert von Ge-
bar Geschädigten zugrunde liegt oder nach den genständen der Berufsausübung oder der
dafür geltenden Vorschriften zugrunde zu legen wissenschaftlichen Forschung im Sinne des
wäre; die Vorschriften der §§ 75 und 76 des Bewer- § 3 Abs. 2 Nr. 2a und des§ 4 Abs. 1 Nr. 2a
tungsgesetzes (Zusammenrechnung bei Ehegatten des Feststellungsgesetzes, für deren Bewer-
sowie bei Eltern und Kindern, Zurechnung bei fort- tung zum 21. Juni 1948, in Berlin (West) zum
gesetzter Gütergemeinschaft) finden keine Anwen- 1. April 1949, § 15 des Feststellungsgesetzes
dung. Auch bei beschränkt steuerpflichtigen un- sinngemäß Anwendung findet.
mittelbar Geschädigten ist vom Gesamtvermögen im
Sinne des Satzes 1 auszugehen. Bei Vermögen in (4) Ist der unmittelbar Geschädigte vor dem
Berlin (West) gilt als Vermögen im Sinne des Satzes 1 21. Juni 1948 verstorben, so ist als Vermögen am
das nach Maßgabe der §§ 80 bis 83 des Lastenaus- 21. Juni 1948 sein Vermögen am Todestag oder, wenn
gleichsgesetzes für den 1. April 1949 zugrunde zu auf den 1. Januar des Todesjahres und nach Eintritt
legende Vermögen. des Schadens eine Vermögensteuerveranlagung
durchgeführt ist, das Vermögen an diesem Zeitpunkt
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtvermögens nach anzusetzen. Für die Bewertung des Vermögens gilt
Absatz 1 sind Ansprüche, die durch die Neuordnung folgendes:
des Geldwesens im Geltungsbereich des Grund-
1. Wirtschaftliche Einheiten des land- und forst-
gesetzes und in Berlin (West) im Verhältnis 10: 1
wirtschaftlichen Vermögens und des Grund-
oder in einem für den Gläubiger ungünstigeren Ver-
vermögens sowie Betriebsgrundstücke sind
hältnis auf Deutsche Mark umgestellt worden sind,
mit de:rp. Einheitswert anzusetzen, der auf
dem sonstigen Vermögen nur soweit zuzurechnen,
den letzten Stichtag vor dem Todestag fest-
als sie zusammen mit den unter § 67 Nr. 2 Satz 2
gestellt ist; sind an diesen wirtschaftlichen
des Bewertungsgesetzes fallenden Wirtschaftsgütern
Einheiten oder Untereinheiten vor dem
insgesamt 1000 Deutsche Mark übersteigen.
Todestag Kriegssachschäden entstanden, so
(3) Dem Gesamtvermögen im Sinne der Absätze 1 ist der Wert anzusetzen, der als Endver-
und 2 sind hinzuzurechnen gleichswert für die Schadensberechnung
1. der Betrag von Verbindlichkeiten auf Grund nach § 13 des Feststellungsgesetzes maß-
gesetzlicher Unterhaltspflicht, die nach § 74 gebend ist.
des Bewertungsgesetzes bei der Ermittlung 2. Ansprüche und Verbindlichkeiten, die durch
des Gesamtvermögens abgesetzt worden die Neuordnung des Geldwesens im Gel-
288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
tungsbereich des Grundgesetzes und in aufzuteilen; der Teil des Ermäßigungsbetrags,
Berlin (West) berührt worden wären, sind der auf die dem Erben als unmittelbar Geschä-
mit dem Betrag anzusetzen, auf den sie bei digtem entstandenen Schäden entfällt, ist aus-
Anwendung der für den Wohnsitz (Sitz) des zuscheiden. Entsprechend ist zu verfahren, wenn
Schuldners maßgebenden Umstellungsvor- einem Erben eine Ermäßigung der Vermögens-
schriften umzustellen gewesen wären. abgabe für Schäden oder Anteile an Schäden
3. Alle übrigen Vermögensteile sind mit dem mehrerer vor dem 21. Juni 1948 verstorbener
Wert anzusetzen, der sich bei Anwendung unmittelbar Geschädigter gewährt worden ist.
der für die Vermögensteuer-Hauptveranla- Die Sätze 1 bis 3 gelten auch im Fall der vor-
gung 1949 maßgebenden Vorschriften ergibt. weggenommenen Erbfolge (§ 229 Abs. 1 letzter
Satz LAG).
(5) Ubersteigt das Gesamtvermögen nach den Ab-
sätzen 1 bis 4 nicht den Betrag von 500 Deutsche § 3
Mark, so ist bei Anwendung des § 249 Abs. 1 Nr. 1
des Lastenausgleichsgesetzes ein Vermögen am Kürzungen nach
21. Juni 1948 (ein Vermögen am Währungsstichtag) § 249 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Lastenausgleichsgesetzes
nicht anzusetzen. bei Erbfällen nach dem 20. Juni 1948
§ 2 (1) Die Ermäßigung der Vermögensabgabe ist
auch bei Tod des unmittelbar Geschädigten nach
Berücksichtigung der Ermäßigung dem 20. Juni 1948 durch Kürzung des auf den ein-
der Vermögensabgabe zelnen Erben nach § 247 des Lastenausgleichsgesetzes
Bei der Kürzung des Grundbetrags der Hauptent- entfallenden, gegebenen.falls um den Zuschlag zum
schädigung nach § 249 Abs. 1 Nr. 3 des Lastenaus- Grundbetrag (§248 LAG) erhöhtenAnteils am Grund-
gleichsgesetzes ist wie folgt zu verfahren: betrag der Hauptentschädigung zu berücksichtigen.
1. Ist der unmittelbar Geschädigte zur Vermögens- (2) Ist der unmittelbar Geschädigte nach der Ge-
abgabe veranlagt worden, dann ist der ihm ge- währung nicht rückzahlbarer Leistungen im Sinne
währte Ermäßigungsbetrag voll vom Grund- des § 249 Abs. 1 Nr. 4 des Lastenausgleichsgesetzes
betrag der Hauptentschädigung abzusetzen. verstorben, so ist die Kürzung des Grundbetrags der
2. Sind unmittelbar geschädigte Ehegatten nach Hauptentschädigung bei den Erben nach der Auf-
§ 38 des Lastenausgleichsgesetzes zusammen zur teilung (§ 247 LAG) und nach der Berechnung des
Vermögensabgabe veranlagt worden, so ist der Zuschlags (§ 248 LAG) vorzunehmen.
bei der Zusammenveranlagung gewährte Er- (3) Die Kürzung des Grundbetrags der Hauptent-
mäßigungsbetrag im Verhältnis der nach § 245 schädigung nach den Absätzen 1 und 2 ist bei dem
des Lastenausgleichsgesetzes sich ergebenden einzelnen Erben mit dem Anteil vorzunehmen, mit
Schadensbeträge beider Ehegatten zueinander dem er bei der Aufteilung des Grundbetrags nach
aufzuteilen. Der so für jeden Ehegatten er- § 247 des Lastenausgleichsgesetzes berücksichtigt
mittelte Anteil am Ermäßigungsbetrag ist vom wird.
'Grundbetrag der Hauptentschädigung des ein-
zelnen Ehegatten abzusetzen. § 4
3. Ist der unmittelbar Geschädigte vor dem 21. Juni Anwendung im Land Berlin
1948 verstorben, so ist der dem einzelnen Erben
bei der Veranlagung zur Vermögensabgabe ge- Nach § 14 des Dritten Oberleitungsgesetzes vom
währte Ermäßigungsbetrag vom Anteil dieses 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
Erben am Grundbetrag der Hauptentschädigung mit § 374 des Lastenausgleichsgesetzes gilt diese
des unmittelbar Geschädigten abzusetzen. Sind Verordnung auch in Berlin (West).
bei der Ermäßigung der Vermögensabgabe eines
Erben neben Schäden, die er als Erbe geltend § 5
gemacht hat, auch Schäden berücksichtigt, die
Inkrafttreten
ihm als unmittelbar Geschädigtem entstanden
sind, so ist der Ermäßigungsbetrag im Ver- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Sep-
hältnis der beiden Schadensbeträge zueinander tember 1952 in Kraft.
Bonn, den 22. Oktober 1954.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Nr. 33-Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1954 289
Verordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung
für den Bundesgrenzschutz (Vollzugsdienst).
Vom 13. Oktober 1954.
Auf Grund des § 24 Abs. 3 und der §§ 111 und 120 der Kommandeur der Grenzschutzschulen und
der Bundesdisziplinarordnung (BDO) in der Fassung Dienstvorgesetzte in entsprechender Dienst-
der Anlage zu dem Gesetz zur Änderung und Er- stellung.
gänzung des Dienststrafrechts vom 28. November (3) Die Disziplinarbefugnisse der übrigen Dienst-
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 761) wird folgendes ver- vorgesetzten werden folgendermaßen abgestuft:
ordnet:
a) Warnungen, Verweise und Geldbußen bis
Artikel 1 zu· einem Viertel der einmonatigen Dienst-
bezüge können verhängen
Dienstvorgesetzte der dem Grenzschutzkommando unmittel-
Dienstvorgesetzte im Bundesgrenzschutz im Sinne bar nachgeordnete Kommandeur einer
des § 24 Abs. 1 BDO sind Grenzschutzgruppe und Dienstvorgesetzte
in entsprechender Dienststellung;
a) der Bundesminister des Innern;
b) Warnungen, Verweise und Geldbußen bis
b) der Kommandeur eines Grenzschutzkomman- zu einem Sechstel der einmonatigen Dienst-
dos, bezüge können verhängen
der Kommandeur der Grenzschutzschulen und der Kommandeur einer Grenzschutzabtei-
Dienstvorgesetzte in entsprechender Dienst- lung und Dienstvorgesetzte in entspre-
stellung; chender Dienststellung;
c) der Kommandeur einer Grenzschutzgruppe und c) Warnungen und Verweise gegenüber allen
Dienstvorgesetzte in entsprechender Dienst- unterstellten Grenzschutzbeamten sowie
stellung; Geldbußen bis zu einem Achtel der ein-
d) der Kommandeur einer Grenzschutzabteilung monatigen Dienstbezüge gegenüber Grenz-
und Dienstvorgesetzte in entsprechender schutzbeamten der Besoldungsgruppen A 12
Dienststellung: bis einschließlich A 8 a können verhängen
e) der Führer einer Grenzschutzhundertschaft und der Führer einer Grenzschutzhundert-
Dienstvorgesetzte in entsprechender Dienst- schaft und Dienstvorgesetzte in entspre-
stellung. chender Dienststellung.
Artikel 2 Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Verkün-
Disziplinarbefugnisse dung folgenden Tage in Kraft. Mit diesem Tage
(1) Oberste Dienstbehörde im Sinne des § 24 tritt die Verordnung zur Durchführung der Reichs-
Abs. 2 Nr. 1 BDO ist der Bundesminister des Innern. dienststrafordnung {Bundesfassung) für den Bundes-
grenzschutz vom 31. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I
(2) Die der obersten Dienstbehörde unmittelbar
S. 414) außer Kraft.
nachgeordneten Dienstvorgesetzten im Sinne des
§ 24 Abs. 2 Nr. 2 BDO sind Bonn, den 13. Oktober 1954.
der Kommandeur eines Grenzschutzkomman- Der Bundesminister des Innern
dos, Dr. Schröder
Zweite Verordnung zur Durchführung
des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes.
Vom 16. Oktober 1954.
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die ber 1952 aus ausländischem Gewahrsam entlassen
Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefan- worden sind, werden nach der Anlage festgestellt.
gener (Kri egsgefangenenentschädigungsgesetz) vom Die sich aus der Anlage ergebenden Punktzahlen
30. Januar 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 5) verordnet die von 121 Punkten und darüber bilden die zweite
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: Dringlichkeitsstufe. Die Punktzahlen 120 und niedri-
ger werden in Gruppen zu je 5 aufeinander folgen-
den Punktzahlen zusammengefaßt. Jede Gruppe bil-
§ 1
det eine Dringlichkeitsstufe.
(1) Die weiteren Dringlichkeitsstufen für die Rei- {2) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts-
henfolge der Auszahlung der Entschädigung an ehe- verordnung mit Zustimmung des Bundesrates, von
malige Kriegsgefangene (§ 2 des Gesetzes), die nach welchem Zeitpunkt ab die Entschädigung der Berech-
dem 31. Dezember 1946 bis einschließlich 31. Dezem- tigten jeder einzelnen Dringlichkeitsstufe erfolgt.
Nr. 33-Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1954 289
Verordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung
für den Bundesgrenzschutz (Vollzugsdienst).
Vom 13. Oktober 1954.
Auf Grund des § 24 Abs. 3 und der §§ 111 und 120 der Kommandeur der Grenzschutzschulen und
der Bundesdisziplinarordnung (BDO) in der Fassung Dienstvorgesetzte in entsprechender Dienst-
der Anlage zu dem Gesetz zur Änderung und Er- stellung.
gänzung des Dienststrafrechts vom 28. November (3) Die Disziplinarbefugnisse der übrigen Dienst-
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 761) wird folgendes ver- vorgesetzten werden folgendermaßen abgestuft:
ordnet:
a) Warnungen, Verweise und Geldbußen bis
Artikel 1 zu· einem Viertel der einmonatigen Dienst-
bezüge können verhängen
Dienstvorgesetzte der dem Grenzschutzkommando unmittel-
Dienstvorgesetzte im Bundesgrenzschutz im Sinne bar nachgeordnete Kommandeur einer
des § 24 Abs. 1 BDO sind Grenzschutzgruppe und Dienstvorgesetzte
in entsprechender Dienststellung;
a) der Bundesminister des Innern;
b) Warnungen, Verweise und Geldbußen bis
b) der Kommandeur eines Grenzschutzkomman- zu einem Sechstel der einmonatigen Dienst-
dos, bezüge können verhängen
der Kommandeur der Grenzschutzschulen und der Kommandeur einer Grenzschutzabtei-
Dienstvorgesetzte in entsprechender Dienst- lung und Dienstvorgesetzte in entspre-
stellung; chender Dienststellung;
c) der Kommandeur einer Grenzschutzgruppe und c) Warnungen und Verweise gegenüber allen
Dienstvorgesetzte in entsprechender Dienst- unterstellten Grenzschutzbeamten sowie
stellung; Geldbußen bis zu einem Achtel der ein-
d) der Kommandeur einer Grenzschutzabteilung monatigen Dienstbezüge gegenüber Grenz-
und Dienstvorgesetzte in entsprechender schutzbeamten der Besoldungsgruppen A 12
Dienststellung: bis einschließlich A 8 a können verhängen
e) der Führer einer Grenzschutzhundertschaft und der Führer einer Grenzschutzhundert-
Dienstvorgesetzte in entsprechender Dienst- schaft und Dienstvorgesetzte in entspre-
stellung. chender Dienststellung.
Artikel 2 Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Verkün-
Disziplinarbefugnisse dung folgenden Tage in Kraft. Mit diesem Tage
(1) Oberste Dienstbehörde im Sinne des § 24 tritt die Verordnung zur Durchführung der Reichs-
Abs. 2 Nr. 1 BDO ist der Bundesminister des Innern. dienststrafordnung {Bundesfassung) für den Bundes-
grenzschutz vom 31. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I
(2) Die der obersten Dienstbehörde unmittelbar
S. 414) außer Kraft.
nachgeordneten Dienstvorgesetzten im Sinne des
§ 24 Abs. 2 Nr. 2 BDO sind Bonn, den 13. Oktober 1954.
der Kommandeur eines Grenzschutzkomman- Der Bundesminister des Innern
dos, Dr. Schröder
Zweite Verordnung zur Durchführung
des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes.
Vom 16. Oktober 1954.
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die ber 1952 aus ausländischem Gewahrsam entlassen
Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefan- worden sind, werden nach der Anlage festgestellt.
gener (Kri egsgefangenenentschädigungsgesetz) vom Die sich aus der Anlage ergebenden Punktzahlen
30. Januar 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 5) verordnet die von 121 Punkten und darüber bilden die zweite
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: Dringlichkeitsstufe. Die Punktzahlen 120 und niedri-
ger werden in Gruppen zu je 5 aufeinander folgen-
den Punktzahlen zusammengefaßt. Jede Gruppe bil-
§ 1
det eine Dringlichkeitsstufe.
(1) Die weiteren Dringlichkeitsstufen für die Rei- {2) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts-
henfolge der Auszahlung der Entschädigung an ehe- verordnung mit Zustimmung des Bundesrates, von
malige Kriegsgefangene (§ 2 des Gesetzes), die nach welchem Zeitpunkt ab die Entschädigung der Berech-
dem 31. Dezember 1946 bis einschließlich 31. Dezem- tigten jeder einzelnen Dringlichkeitsstufe erfolgt.
290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
§ 2 § 4
Die Punktzahl der einzelnen Berechtigten wird In § 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung
nt1ch der Anlt1gc errechnet. In Fällen besonderer des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes vom
wirtschaftlicher Notlage kt1nn ein Zuschlag bis zur 26. März 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 66) werden die
Höhe von 25 vom Hundert der errechneten Punkt- Worte „zurückgekehrten oder noch' zurückkehren-
zahl gewährt: werden. den" durch die Worte „aus ausländischem Gewahr-
§ 3 sam entlassenen" ersetzt.
(1) Unter Familieneinkommen im Sinne der An-
§ 5
lage ist das Bruttoeinkommen der zum Haushalt des
Berechtigten gehörenden und von ihm überwiegend Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
un lerhaltenen Pamilienangehörigen zu verstehen. 4. Januar 1952 (Bundesg~setzbl. I S. 1) in Verbindung
(2) Zu den Familienangehörigen zählen mit § 46 des Kriegsgefangenenentschädigungsge-
setzes gilt diese Verordnung auch im Land Berlin.
1. der Ehegatte,
2. eheliche Kinder, Stiefkinder, an Kindes § 6
Statt angenommene Personen und Personen,
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
denen die rechtliche Stellung ehelicher Kin-
kündung in Kraft.
der zukommt, ·uneheliche Kinder,
3. Abkömmlinge der unter Nummer 2 genann- Bonn, den 16. Oktober 1954.
ten Kinder, Der Bundeskanzler
4. Eltern, Großeltern, weitere Voreltern und Adenauer
Stiefeltern, Der Bundesminister für Vertriebene,
5. voll- und halbbürtige Geschwister und deren Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
Abkömmlinge ersten Grades. Dr. 0 b er 1 ä n der
(3) Kinder sind die in Absatz 2 Nummer 2 ange- Der Bundesminister der Finanzen
führten Personen. Schäffer
Anlage
(zu§ 1)
Punkttabelle
J. Monatliclws Familieneinkommen des Antragstellers
1. bis 100 DM ........................................................ 45 Punkte
2. über 100 DM bis 150 DM 40 Punkte
3. über 150 DM bis 200 DM 35 Punkte
4. über 200 DM bis 300 DM 30· Punkte
5. über 300 DM bis 400 DM 25 Punkte
6. über 400 DM bis 500 DM 20 Punkte
7. über 500 DM bis 600 DM 15 Punkte
8. über 600 DM bis 700 DM 10 Punkte
9. über 700 DM bis 800 DM 5 Punkte
10. über 800 DM 1 Punkt
II. En Uassungs j ahr
1. 1947 und 1948 0 Punkte
2. von 1949 an für jedes Jahr .......................................... . 5 Punkte
III. Zusätzliche Punkte
1. für jeden zum Haushalt des Berechtigten im Zeitpunkt der Antragstellung
gehörenden und von ihm überwiegend unterhaltenen Familienangehörigen 5 Punkte
2. beginnend mit dem 4. Kind zusätzlich je ............................... . 5 Punkte
IV. Antragsteller, die Kriegsbeschädigte sind, erhalten zusätzlich
bei anerkannter Beschädigung mit 50 v. H. Minderung der Erwerbsfähigkeit 5 Punkte
bei anerkannter Beschädigung mit 60 v. H. Minderung der Erwerbsfähigkeit 7 Punkte
bei anerkannter Beschädigung mit 70 v. H. Minderung der Erwerbsfähigkeit 9 Punkte
bei anerkannter Beschädigung mit 80 v. H. Minderung der Erwerbsfähigkeit 11 Punkte
bei anerkannter Beschädigung mit 90 v. H. Minderung der Erwerbsfähigkeit 13 Punkte
bei anerkannter Erwerbsunfähigkeit ..................................... . 15 Punkte
V. Besondere Fälle
Zuschlag bis zur Höhe von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 v. H.
der unter I bis IV errechneten Punktzahl
Nr. 33 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1954 291
Verordnung über die Gewährung eines Pauschbetrags
für Betriebsausgaben bei Einkünften aus freier Berufstätigkeit.
Vom 22. Oktober 1954.
Auf Grund des § 51 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe k des § 2
Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom Geltungsdauer
15. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1355) ver- § 1 gilt für die Veranlagungszeiträume 1953 und
ordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des 1954.
Bundesrates:
§ 3
Anwendung im Land Berlin
§ 1
Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten
Bei der Ermittlung der Einkünfte aus einer freien Uberleitungsgesetzes vom 4: Januar 1952 (Bundes-
Berufstätigkeit im Sinn des§ 18 Abs. 1 Ziff. 1 des Ein- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 2 des Dritten
kommensteuergeselzes werden auf Antrag als Pausch- Teils des Gesetzes zur Anderung steuerlicher Vor-
betrag für die Abgeltung von Betriebsausgaben, die schriften und zur Sicherung der Haushaltsführung
zur Bestreitung des dem Steuerpflichtigen entstehen- vom 24. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 413) auch im
den, durch die freie Berufstätigkeit veranlaßten Auf- Land Berlin.
wands dienen und die ihrer Natur nach nicht oder § 4
nur unvollkommen nachgewiesen werden können,
Inkrafttreten
fünf vom Hundert der Betriebseinnahmen, höchstens
jedoch 1200 Deutsche Mark im Jahr, abgesetzt. Die- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
ser Pauschbetrag kommt nur dann in Betracht, kündung in Kraft.
wenn die Einkünfte aus der freien Berufstätigkeit Bonn, den 22. Oktober 1954.
die anderen Einkünfte überwiegen, unter dieser Vor-
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
aussetzung aber auch dann, wenn im übrigen Bücher
Blücher
ordnungsmäßig geführt werden oder der Gewinn auf
Grund von Durchschnittsätzen oder Richtsätzen er- Der Bundesminister der Finanzen
mittelt wird. Schäffer
Dritte Verordnung über Änderung der Ausgleichsteuerordnung.
Vom 22. Oktober 1954.
Auf Grund des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuer- c) bei Tarifnr. aus 2710 ist an Stelle von
gesetzes in der Fassung vom 1. September 1951 (Bun- ,,C - mittelschwere Ole:
desgesetzbl. I S. 791) verordnet die Bundesregierung: Leuchtöl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18,30
Traktorenkraftstoff ·. . . . . . . . . . 17 ,50"
§ 1 zu setzen
Die Ausgleichsteuerordnung (Durchführungsbe- „C - mittelschwere Ole (Leuchtöl
stimmungen zum Umsatzsteuergesetz - AStO -) und Traktorenkraftstoff) 18"
in der Fassung vom 8. Oktober 1952 (Bundesgesetz- bei aus D - Schweröle:
blatt I S. 671) und der Zweiten Verordnung über
1 - Gasöle ist statt II 16,80"
Anderung der Ausgleichsteuerordnung vom 28. Mai
zu setzen ,,15,80".
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 268) wird wie folgt ge-
ändert: § 2
Die Liste der Durchschnittswerte - Anlage 1 (zu Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
§ 4 Abs. 2) - wird wie folgt geändert:
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
a) bei Tarifnr. aus 0901 ist in Spalte 3 statt „550" zu mit § 6 des Gesetzes zur Anderung des Umsatz-
setzen „615" steuergesetzes und des Beförderungsteuergesetzes
vom 28. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 402) gilt diese
b) bei Tarifnr. aus 2701 ist jeweils in Spalte 3 zu Rechtsverordnung auch im Land Berlin.
setzen:
bei aus A - Steinkohle: § 3
erzeugt in Lothringen statt „4u „5,i0u Diese Verordnung tritt am 1. November 1954 in
im Saarland statt „4,10" ,,5,70u Kraft.
Bonn, den 22~ Oktober 1954.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Nr. 33 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1954 291
Verordnung über die Gewährung eines Pauschbetrags
für Betriebsausgaben bei Einkünften aus freier Berufstätigkeit.
Vom 22. Oktober 1954.
Auf Grund des § 51 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe k des § 2
Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom Geltungsdauer
15. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1355) ver- § 1 gilt für die Veranlagungszeiträume 1953 und
ordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des 1954.
Bundesrates:
§ 3
Anwendung im Land Berlin
§ 1
Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten
Bei der Ermittlung der Einkünfte aus einer freien Uberleitungsgesetzes vom 4: Januar 1952 (Bundes-
Berufstätigkeit im Sinn des§ 18 Abs. 1 Ziff. 1 des Ein- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 2 des Dritten
kommensteuergeselzes werden auf Antrag als Pausch- Teils des Gesetzes zur Anderung steuerlicher Vor-
betrag für die Abgeltung von Betriebsausgaben, die schriften und zur Sicherung der Haushaltsführung
zur Bestreitung des dem Steuerpflichtigen entstehen- vom 24. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 413) auch im
den, durch die freie Berufstätigkeit veranlaßten Auf- Land Berlin.
wands dienen und die ihrer Natur nach nicht oder § 4
nur unvollkommen nachgewiesen werden können,
Inkrafttreten
fünf vom Hundert der Betriebseinnahmen, höchstens
jedoch 1200 Deutsche Mark im Jahr, abgesetzt. Die- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
ser Pauschbetrag kommt nur dann in Betracht, kündung in Kraft.
wenn die Einkünfte aus der freien Berufstätigkeit Bonn, den 22. Oktober 1954.
die anderen Einkünfte überwiegen, unter dieser Vor-
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
aussetzung aber auch dann, wenn im übrigen Bücher
Blücher
ordnungsmäßig geführt werden oder der Gewinn auf
Grund von Durchschnittsätzen oder Richtsätzen er- Der Bundesminister der Finanzen
mittelt wird. Schäffer
Dritte Verordnung über Änderung der Ausgleichsteuerordnung.
Vom 22. Oktober 1954.
Auf Grund des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuer- c) bei Tarifnr. aus 2710 ist an Stelle von
gesetzes in der Fassung vom 1. September 1951 (Bun- ,,C - mittelschwere Ole:
desgesetzbl. I S. 791) verordnet die Bundesregierung: Leuchtöl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18,30
Traktorenkraftstoff ·. . . . . . . . . . 17 ,50"
§ 1 zu setzen
Die Ausgleichsteuerordnung (Durchführungsbe- „C - mittelschwere Ole (Leuchtöl
stimmungen zum Umsatzsteuergesetz - AStO -) und Traktorenkraftstoff) 18"
in der Fassung vom 8. Oktober 1952 (Bundesgesetz- bei aus D - Schweröle:
blatt I S. 671) und der Zweiten Verordnung über
1 - Gasöle ist statt II 16,80"
Anderung der Ausgleichsteuerordnung vom 28. Mai
zu setzen ,,15,80".
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 268) wird wie folgt ge-
ändert: § 2
Die Liste der Durchschnittswerte - Anlage 1 (zu Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
§ 4 Abs. 2) - wird wie folgt geändert:
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
a) bei Tarifnr. aus 0901 ist in Spalte 3 statt „550" zu mit § 6 des Gesetzes zur Anderung des Umsatz-
setzen „615" steuergesetzes und des Beförderungsteuergesetzes
vom 28. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 402) gilt diese
b) bei Tarifnr. aus 2701 ist jeweils in Spalte 3 zu Rechtsverordnung auch im Land Berlin.
setzen:
bei aus A - Steinkohle: § 3
erzeugt in Lothringen statt „4u „5,i0u Diese Verordnung tritt am 1. November 1954 in
im Saarland statt „4,10" ,,5,70u Kraft.
Bonn, den 22~ Oktober 1954.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu der Verordnung des Niedersächsischen Landesministeriums
über die Änderung der Landgerichtsbezirke Bückeburg und Hannover.
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (Bundesgesetzbl. I S. 243) nachfolgend der Entschei-
vom 10. Juni 1953 - 1 BvF 1/53 - in dem Verfahren dungssatz veröffentlicht:
wegen Die Verordnung des Niedersächsischen Landes-
verfassungsrechtlicher Prüfung der Verordnung ministeriums über die Änderung der Landgerichts-
des Niedersächsischen Landesministeriums über bezirke Bückeburg und Hannover vom 8. Juli 1952
die Änderung der Landgerichtsbezirke Bückeburg
(Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt
und Hannover vom 8. Juli 1952 (Niedersächsisches
Gesetz- und Verordnungsblatt S. 67) auf Antrag S. 67) ist nichtig.
der Niedersächsischen Landesregierung Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesver-
das Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951 fassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 20. Oktober 1954.
Der Bundesminister der Justiz
Neumayer
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu dem Gesetz vom 31. Dezember 1949 über die Gewährung von Straffreiheit.
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 22. April 1953 - 1 BvL 18/52 - in dem Ver-
fahren wegen
verfassungsrechtlicher Prüfung des Gesetzes über
die Gewährung von Straffreiheit vom 31. Dezem-
ber 1949 (Bundesgesetzbl. S. 37)
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das
Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951 (Bun-
desgesetzbl. I S. 243) nachfolgend der Entscheidungs-
satz veröffentlicht:
Das Gesetz über die Gewährung von Straffreiheit
vom 31. Dezember 1949 (Bundesgesetzbl. S. 37) ist
mit dem Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 20. Oktober 1954.
Der Bundesminister der Justiz
Neumayer
Berichtigung zum Gesetz
zur Änderung der Titel I bis IV, VII und X der Gewerbeordnung
vom 29. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1459).
In Artikel I Nr. 7 muß es in Nummer 3 der neuen
Fassung des § 38 Abs. 3 statt „An- und Verkauf von
Waren ... " richtig heißen „An- oder Verkauf von.
Waren ... ".
Bonn, den 11. Oktober 1954.
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Dr. Roth er
Heraus n e b er: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei, Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II= DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).
Einzelstücke je an9efongene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Voreinsendun1J des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt" Köln 3 99.
Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühren.
292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu der Verordnung des Niedersächsischen Landesministeriums
über die Änderung der Landgerichtsbezirke Bückeburg und Hannover.
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (Bundesgesetzbl. I S. 243) nachfolgend der Entschei-
vom 10. Juni 1953 - 1 BvF 1/53 - in dem Verfahren dungssatz veröffentlicht:
wegen Die Verordnung des Niedersächsischen Landes-
verfassungsrechtlicher Prüfung der Verordnung ministeriums über die Änderung der Landgerichts-
des Niedersächsischen Landesministeriums über bezirke Bückeburg und Hannover vom 8. Juli 1952
die Änderung der Landgerichtsbezirke Bückeburg
(Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt
und Hannover vom 8. Juli 1952 (Niedersächsisches
Gesetz- und Verordnungsblatt S. 67) auf Antrag S. 67) ist nichtig.
der Niedersächsischen Landesregierung Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesver-
das Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951 fassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 20. Oktober 1954.
Der Bundesminister der Justiz
Neumayer
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu dem Gesetz vom 31. Dezember 1949 über die Gewährung von Straffreiheit.
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 22. April 1953 - 1 BvL 18/52 - in dem Ver-
fahren wegen
verfassungsrechtlicher Prüfung des Gesetzes über
die Gewährung von Straffreiheit vom 31. Dezem-
ber 1949 (Bundesgesetzbl. S. 37)
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das
Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951 (Bun-
desgesetzbl. I S. 243) nachfolgend der Entscheidungs-
satz veröffentlicht:
Das Gesetz über die Gewährung von Straffreiheit
vom 31. Dezember 1949 (Bundesgesetzbl. S. 37) ist
mit dem Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 20. Oktober 1954.
Der Bundesminister der Justiz
Neumayer
Berichtigung zum Gesetz
zur Änderung der Titel I bis IV, VII und X der Gewerbeordnung
vom 29. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1459).
In Artikel I Nr. 7 muß es in Nummer 3 der neuen
Fassung des § 38 Abs. 3 statt „An- und Verkauf von
Waren ... " richtig heißen „An- oder Verkauf von.
Waren ... ".
Bonn, den 11. Oktober 1954.
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Dr. Roth er
Heraus n e b er: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei, Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II= DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).
Einzelstücke je an9efongene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Voreinsendun1J des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt" Köln 3 99.
Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühren.
292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu der Verordnung des Niedersächsischen Landesministeriums
über die Änderung der Landgerichtsbezirke Bückeburg und Hannover.
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (Bundesgesetzbl. I S. 243) nachfolgend der Entschei-
vom 10. Juni 1953 - 1 BvF 1/53 - in dem Verfahren dungssatz veröffentlicht:
wegen Die Verordnung des Niedersächsischen Landes-
verfassungsrechtlicher Prüfung der Verordnung ministeriums über die Änderung der Landgerichts-
des Niedersächsischen Landesministeriums über bezirke Bückeburg und Hannover vom 8. Juli 1952
die Änderung der Landgerichtsbezirke Bückeburg
(Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt
und Hannover vom 8. Juli 1952 (Niedersächsisches
Gesetz- und Verordnungsblatt S. 67) auf Antrag S. 67) ist nichtig.
der Niedersächsischen Landesregierung Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesver-
das Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951 fassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 20. Oktober 1954.
Der Bundesminister der Justiz
Neumayer
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu dem Gesetz vom 31. Dezember 1949 über die Gewährung von Straffreiheit.
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 22. April 1953 - 1 BvL 18/52 - in dem Ver-
fahren wegen
verfassungsrechtlicher Prüfung des Gesetzes über
die Gewährung von Straffreiheit vom 31. Dezem-
ber 1949 (Bundesgesetzbl. S. 37)
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das
Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951 (Bun-
desgesetzbl. I S. 243) nachfolgend der Entscheidungs-
satz veröffentlicht:
Das Gesetz über die Gewährung von Straffreiheit
vom 31. Dezember 1949 (Bundesgesetzbl. S. 37) ist
mit dem Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 20. Oktober 1954.
Der Bundesminister der Justiz
Neumayer
Berichtigung zum Gesetz
zur Änderung der Titel I bis IV, VII und X der Gewerbeordnung
vom 29. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1459).
In Artikel I Nr. 7 muß es in Nummer 3 der neuen
Fassung des § 38 Abs. 3 statt „An- und Verkauf von
Waren ... " richtig heißen „An- oder Verkauf von.
Waren ... ".
Bonn, den 11. Oktober 1954.
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Dr. Roth er
Heraus n e b er: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei, Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II= DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).
Einzelstücke je an9efongene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Voreinsendun1J des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt" Köln 3 99.
Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühren.