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Bundesgesetzblatt
Teil I
1954 Ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 1954 Nr. 32
Tag Inhalt: Seite
9. 10.54 Gesetz über die Abwicklung der Bundesstelle für den Warenverkehr der gewerblichen Wirt-
schaft und die Errichtung eines Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft (Gesetz über das
Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 281
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger .......... . 283
Gesetz über die Abwicklung
der Bundesstelle für den Warenverkehr der gewerblichen Wirtschaft
und die Errichtung eines Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft
(Gesetz über das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft).
Vom 9. Oktober 1954.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- ZWEITER ABSCHNITT
schlossen:
Errichtung eines Bundesamtes
ERSTER ABSCHNITT für gewerbliche Wirtschaft
Abwicklung der Bundesstelle Artikel 2
für den Warenverkehr der gewerblichen Wirtschaft
(1) Als nachgeordnete Bundesoberbehörde im Ge-
schäftsbereich des Bundesministers für Wirtschaft
Artikel 1
(Bundesminister) wird ein Bundesamt für gewerb-
Das Gesetz über die Errichtung einer Bundes- liche Wirtschaft (Bundesamt) errichtet.
stelle für den Warenverkehr der gewerblichen Wirt-
schaft vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 216) (2) Der Präsident des Bundesamtes wird vom
Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundesmini-
in der Fassung der Gesetze zur Verlängerung der
sters ernannt.
Geltungsdauer und zur Änderung von Vorschriften
auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft vom
Artikel 3
25. Juni 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 337), vom
25. März 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 69) und vom Dem Bundesamt obliegt auf den Gebieten der Ein-
28. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 265) wird wie folgt fuhr, der Ausfuhr (einschließlich der ausfuhrähn-
geändert: lichen Lieferungen von Waren an ausländische Staa-
ten und internationale Organisationen) und des
1. Hinter § 1 wird als § 1 a folgende Vorschrift ein- _interzonetihandels die Ausführung von Rechtsvor-
gefügt: schriften, insbesondere über den Waren- und Dienst-
,,§ 1 a leistungsverkehr sowie den Zahlungsverkehr mit
Gebieten außerhalb des Bundesgebietes, soweit es
Die Bundesstelle wird, beginnend mit dem
in diesen Rechtsvorschriften vorgesehen und eine
1. Oktober 1954, abgewickelt. Sie führt jedoch,
zentrale Bearbeitung erforderlich ist.
spätestens bis zum 30. Juni 1955, diejenigen
sachlichen Aufgaben weiter, deren Wahrneh-
mung durch die Bundesstelle nach dem 1. Ok- Artikel 4
tober 1954 erforderlich bleibt. Der Bundes-
Das Bundesamt hat, soweit es zur Durchführung
minister für Wirtschaft veranlaßt, daß die
der in Artikel 3 genannten Aufgaben erforderlich
Wahrnehmung dieser Aufgaben alsbald auf
ist, Aufzeichnungen zu führen und Zusammenstel-
andere hierzu geeignete Behörden, insbeson-
lungen zu fertigen.
dere auf das Bundesamt ·für gewerbliche Wirt-
schaft, übergeleitet wird."
Artikel 5
2. § 3 Abs. 3 wird gestrichen.
(1) Der Bundesminister kann dem Bundesamt
3. In § 9 werden die Worte „30. S~ptember 1954" auf einzelnen Fachgebieten Sachverständigen-Aus-
durch die Worte „30. Juni 1955" ersetzt. schüsse zur Beratung beiordnen.
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(2) Die Mitglieder der Sachverständigen-Aus- tenden Vorschriften für das Gebiet der gewerblichen
schüsse werden nach Anhörung der beteiligten Wirtschaft bestimmt:
Wirtschaftskreise (Industrie, Handwerk, Handel)
und der Gewerkschaften vom Bundesminister be- 1. a) Genehmigungen für die Einfuhr und Ausfuhr
stellt und abberufen. von Waren sind als allgemeine Genehmigun-
gen zu erteilen, soweit es die wirtschaftliche,
(3) Die Mitglieder der Sachverständigen-Aus- finanzielle und handelspolitische Lage der Bun-
schüsse sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten auf
desrepublik rechtfertigt.
Antrag Reisekostenentschädigung nach der Reise-
kostenstufe I b des Gesetzes über Reisekostenver- b) Allgemeine Genehmigungen berechtigen zur
gütung der Beamten vom 15. Dezember 1933 (Reichs- mengenmäßig unbeschränkten Einfuhr oder
gesetzbl. I S. 1067). Ausfuhr der in ihnen aufgeführten Waren.
c) Allgemeine Genehmigungen für die mengen-
Artikel 6 mäßig unbeschränkte Einfuhr und Ausfuhr
(1) Das Bundesamt hat bei Anhören und Unter-
können widerrufen werden, wenn Umstände
richtung der Mitglieder der Sachverständigen-Aus- der in den Nummern 2 und 3 aufgeführten Art
schüsse eine mißbräuchliche Verwendung von Un- einer Einfuhr oder Ausfuhr bestimmter Waren
terlagen zu verhindern. entgegenstehen oder nur eine mengenmäßig
beschränkte Einfuhr oder Ausfuhr auf Grund
(2) Für die Mitglieder der Sachverständigen-Aus- einer besonderen Genehmigung gestatten.
schüsse gelten die Bestimmungen der Verordnung
gegen Bestechung und Geheimnisverrat nichtbeam- 2. Umstände im Sinne der Nummer 1 Buchstabe c
teter Personen in der Fassung vom 22. Mai 1943 sind auf dem Gebiet der Einfuhr insbesondere
(Reichsgesetzbl. I S. 351). Die Mitglieder der Sach-
verständigen-Ausschüsse werden von dem Bundes- a) die Erhaltung der notwendigen konvertier-
minister oder einem dafür von ihm bestimmten Ver- baren Währungsreserven,
treter auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Ob- b) die Wiederherstellung des Gleichgewichts der
liegenheiten durch Handschlag verpflichtet. Zahlungsbilanz mit einem ausländischen Staat
oder anderen Währungsgebiet,
Artikel 7 c) die Abwendung von Maßnahmen, die die deut-
Die Abschnitte V bis VII des Gesetzes über die sche Ausfuhr diskriminieren,
Statistik für Bundeszwecke (StatGes) vom 3. Sep- d) die Einfuhr von Waren in einem solchen Um~
tember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1314) finden ent- fange, daß hierdurch eine ernsthafte Schädi-
sprechende Anwendung.
gung wiehtiger Belange der deutschen Volks-
wirtschaft zu erwarten ist.
DRITTER ABSCHNITT 3. Umstände im Sinne der Nummer 1 Buchstabe c
sind auf dem Gebiet der Ausfuhr insbesondere
Grundsatz für die Tätigkeit des Bundesamtes
a) die Wiederherstellung des Gleichgewichts der
Artikel 8 Zahlungsbilanz mit einem ausländischen Staat
oder anderen Währungsgebiet,
Das Bundesamt hat die ihm übertragenen Auf-
gaben gemäß den marktwirtschaftlichen Grund-~ b) die Sicherung der Versorgung der deutschen
sätzen der Wirtschaftspolitik durchzuführen; es soll Wirtschaft, soweit Einfuhren bestimmter Wa-
insbesondere in laufender Anpassung an die fort- ren, wie Rohstoffe, nicht oder nur unter un-
schreitende Entwicklung auf dem Außenhandels- verhältnismäßigen Schwierigkeiten durchge-
gebiet seinen Tätigkeitsbereich in dem Maße ein- führt werden können,
schränken, in dem die Bundesrepublik die Freiheit
des Waren-, des Dienstleistungs- und des Zahlungs- c) die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtun-
verkehrs wiederherstellt. gen.
FUNFTER ABSCHNITT
VIERTER ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
Ubergangsbestimmungen
Artikel 10
Artikel 9 Dem Bundesamt · obliegt über die in Artikel 3
Bis zum Inkrafttreten eines deutschen Außenwirt- genannten Aufgaben hinaus die Durchführung von
schaftsgesetzes wird für die Anwendung der für Rechtsvorschriften, die auf Grund einer der Vor-
die Einfuhr und Ausfuhr von Waren zur Zeit gel- schrift des § 1 Abs. 1 Nr. 2 des am 30. September 1954
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1954 283
außer Kraft getretenen Gesetzes für Sicherungsmaß- Artikel 11
nahmen auf einzelnen Gebieten der gewerblichen Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Wirtschaft in der Fassung des Gesetzes vom 28. Mai des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 265) entsprechenden ge- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
setzlichen Neuregelung erlassen werden, soweit die
Durchführung in den Rechtsvorschriften vorgesehen Artikel 12
und eine zentrale Bearbeitung erforderlich ist. Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1954 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 9. Oktober 1954.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht-
lich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Dritte Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verord-
nung zur Durchführung des Artikels 2 des Gesetzes zur Än-
derung des Zollgesetzes und der Verbrauchsteuergesetze. Vom
22. September 1954. 190 2. 10. 54 1. 11. 54
Verordnung über die Saatgutanerkennung von Winterroggen
und Winterweizen der Ernte 1954. Vom 1. Oktober 1954. 190 2. 10.54 3. 10.54
Verordnung der Oberfinanzdirektion Hannover über Ände-
rung des Verlaufs der Zollbinnenlinie am linken Ufer der
Unterweser im Oberfinanzbezirk Hannover. Vom 10. Septem-
ber 1954. 194 8. 10.54 9. 10. 54
284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Referentenentwürfe zur
Urheberrechtsreform
Veröffentlicht durch das Bundesjustizministerium.
Broschiert, DIN A 5, 394 Seiten,
Preis: DM 6,- zuzüglich DM 0,30 Porto und Versandkosten.
Bestellungen an den
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Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei, Bonn.
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