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Bundesgesetzblatt
Teil I
1954 Ausgegeben zu Bonn am 20. September 1954 Nr. 30
Tag Inhalt: Seite
17.9.54 Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für
Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 271
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 278
Erste Verordnung
zur Durchführung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung
für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (1. DV-BEG).
Vom 17. September 1954.
Auf Grund des § 14 Abs. 9 des Bundesergänzungs- setzungen des § 8 Abs. 1 BEG zutreffen; es genügt
gesetzes zur Entschädigung für Opfer der national- nicht, daß die Anspruchsvoraussetzungen des § 8
sozialistischen Verfolgung (BEG) vom 18. September Abs. 1 BEG in der Person eines anderen Hinter-
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1387) verordnet die Bun-_ bliebenen erfüllt sind.
desregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 5
I. Besondere Anspruchsvoraussetzungen Ausschließung, Versagung und Verwirkung
des Anspruchs
§ 1
Ein Anspruch besteht nicht, wenn die Gründe des
Nachweis des Todes § 1 Abs. 4 BEG auf die Person des Verfolgten oder
(1) Für den Nachweis des Todes gelten die des Hinterbliebenen zutreffen. Das gleiche gilt für
Grundsätze des § 83 BEG. die Versagungsgründe des § 2 Abs. 1 BEG und für
(2) Wenn die Todesvermutung des § 86 Abs.1 BEG die Verwirkungsgründe des § 2 Abs. 2 BEG.
keine Anwendung findet, wird der Tod regelmäßig
durch öffentliche Urkunden nachgewiesen. Sind
öffentliche Urkunden nicht oder nur mit unverhält-
II. Kreis der Hinterbliebenen
nismäßig großen Schwierigkeiten zu beschaffen, so § 6
kann der Nachweis auch durch andere Beweismittel Der Witwe gleichgestellte Hinterbliebene
erbracht werden.
Der Witwe (§ 14 Abs. 3 Nr. 1 BEG) sind gleich-
(3) Wird der Tod durch andere Beweismittel als gestellt
durch öffentliche Urkunden nachgewiesen, so ist der <3.) die Verlobte, deren Verbindung mit dem Ver-
Zeitpunkt des Todes gemäß § 86 Abs. 1 Satz 2 BEG folgten auf Grund des Gesetzes über die Aner-
festzustellen. kennung freier Ehen rpssisch und politisch Ver-
§ 2 folgter vom 23. Juni 1950 (Bundesgesetzbl.
Ursächlichkeit der Verfolgung S. 226) oder auf Grund von Rechtsvorschriften
Es genügt, daß der ursächliche Zusammenhang der Länder die Rechtswirkungen einer gesetz-
zwischen Tod und Verfolgung wahrscheinlich ist. lichen Ehe zuerkannt worden sind,
b) die Frau, deren Ehe mit dem Verfolgten nach-
§ 3 träglich durch eine Anordnung auf Grund _des
Tod im unmittelbaren Anschluß an Deportation Gesetzes über die Rechtswirkungen des Aus-
oder Freiheitsentziehung spruchs, einer nachträglichen Eheschließung
Der Verfolgte ist nicht im unmittelbaren Anschluß vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 215)
an die Deportation oder an die Freiheitsentziehung geschlossen worden ist.
(§ 14 Abs. 1 Satz 2 BEG) verstorben, wenn der Tod
§ 7
später als sechs Monate nach Beendigung der Depor-
tation oder der Freiheitsentziehung entweder einge- Zumutbarer Erwerb des Witwers
treten oder auf Grund gesetzlicher Vorschriften als Wenn und soweit der Witwer (§ 14 Abs. 3 Nr. 2
eingetreten zu vermuten ist. BEG) einem zumutbaren Erwerb nicht nachgeht, ist
er nicht außerstande, sich selbst zu unterhalten.
§ 4
Anspruchsvoraussetzung des§ 14 Abs. 2 BEG § 8
Wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 Eheliche und ihnen gleichgestellte Kinder
BEG nicht in der Person des Verfolgten erfüllt sind, {l) Den ehelichen Kindern einer Verfolgten stehen
so hat einen Anspruch auf Entschädigung nach § 14 die gleichen Ansprüche nach § 14 BEG wie den ehe-
BEG nur der Hinterbliebene, auf den die Voraus- lichen Kindern eines Verfolgten zu.
272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
(2) Den ehelichen Kindern sind gleichgestellt des einfachen, des mittleren, des gehobenen und des
a) die für ehelich erklärten Kinder, höheren Dienstes gegliederte Besoldungsübersicht
b) die an Kindes Statt angenommenen Kinder, zugrunde zu legen, die die durchschnittlichen ruhe-
c) die Stiefkinder, die im Haushalt des Ver- gehaltfähigen Dienstbezüge dieser Beamtengruppen
folgten aufgenommen waren, nach Lebensaltersstufen gegliedert ausweist.
d) die Kinder aus nichtigen Ehen, die. die
Stellung eines ehelichen Kindes haben,' § 14
e) die Pflegekinder, die im Haushalt des Ver- Einreihung in .eine vergleichbare Beamtengruppe
folgten aufgenommen waren und für deren (1) Für die Einreihung des Verfolgten in eine
Unterhalt und Erziehung keine Vergütung vergleichbare Beamtengruppe ist seine wirtschaft-
gezahlt wurde. liche und soziale Stellung maßgebend.
§ 9 (2) Die wirtschaftliche Stellung bestimmt sich nach
dem Durchschnittseinkommen des Verfolgten in den
Uneheliche Kinder letzten drei Kalenderjahren vor der Verfolgung,
( 1) Den unehelichen Kindern eines Verfolgten die zu seinem Tode geführt hat. Durchschnittsein-
stehen die Ansprüche nach § 14 BEG zu, wenn die kommen im Sinne dieser Vorschrift ist der durch-
Vaterschaft des Verfolgten festgestellt ist und er schnittliche Gesamtbetrag der Einkünfte aus Land-
das Kind entweder in seinen Hausstand aufgenom- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus
men hatte oder auf andere Weise nachweislich für selbständiger Arbeit und aus nicht selbständiger
seinen vollen Unterhalt aufgekommen ist oder auf- Arbeit (§ 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 4 des Einkommensteuer-
gekommen wäre, wenn ihn die Verfolgung nicht gesetzes) abzüglich der durchschnittlichen Sonder-
daran gehindert hätte. ausgaben (§ 10 des Einkommensteuergesetzes). Eine'
(2) Den unehelichen Kindern einer Verfolgten Minderung des Einkommens durch vorausgegangene
stehen die Ansprüche nach § 14 BEG zu, wenn von Verfolgung bleibt außer Betracht.
ihr dem Kinde überwiegend Unterhalt gewährt (3) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und
wurde. aus Gewerbebetrieb bleiben insoweit außer Betracht,
§ 10 als sie nicht auf der eigenen Arbeitsleistung des
Elternlose Enkel Betriebsinhabers beruhen. Bei der Ermittlung des
(1) Die Anspruchsvoraussetzung, daß der Ver- Werts der eigenen Arbeitsleistung ist zum Ver-
folgte seine elternlosen Enkel zur Zeit seines Todes gleich die Vergütung heranzuziehen, die einem
unentgeltlich unterhalten hat, ist auch dann erfüllt, Dritten als Arbeitsentgelt üblicherweise gewährt
wenn der Unterhalt zur Zeit des Beginns der „Ver- worden wäre.
folgung, die zum Tode geführt hat, gewährt wurde. (4) War ein unselbständig erwerbstätiger Ver-
(2) Die Unentgeltlichkeit der Unterhaltsgewäh- folgter mit Rücksicht auf seine verwandtschaftlichen
rung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Beziehungen zum Unternehmer nicht gegen Entgelt
Verfolgte im Hinblick auf die Unterhaltsgewährung oder gegen unverhältnismäßig geringes Entgelt
Zuschüsse erhielt; es kommt nur darauf an, daß der tätig, so ist die tarifliche oder sonst übliche Ver-
Unterhalt von dem Verfolgten überwiegend bestrit- gütung zugrunde zu legen.
ten wurde. (5) Die soziale Stellung des Verfolgten bestimmt
§ 11 sich nach der auf seiner Vorbildung, seinen Leistun-
Verwandte der aufsteigenden Linie gen und seinen Fähigkeiten beruhenden Geltung
(1) Die Eltern (§ 14 Abs. 3 Nr. 4 BEG) sind vor den im öffentlichen Leben.
Großeltern anspruchsberechtigt; an die Stelle eines (6) Bei der Einreihung einer Verfolgten, die als
verstorbenen Elternteils treten dessen Eltern. Hausfrau tätig war, ist von der wirtschaftlichen
(2) § 10 Abs. 1 gilt entsprechend. und sozialen Stellung ihres Ehemannes auszugehen.
§ 15
III. Festsetzung der Rente
Hundertsatz des Unfallruhegehalts
1. Berechnung der Rente und der Versorgungsbezüge
§ 12 (1) Das Unfallruhegehalt im Sinne dieser Ver-
Grundlage der Berechnung ordnung beträgt 66 2 / s vom Hundert der ruhegehalt-
, Die Renten der Hinterbliebenen (§ 14 Abs. 3 BEG) fähigen Dienstbezüge (§ 13).
werden vom 1. November 1953 an in monatlich vor- (2) Der Rente der Witwe sind 60 vom Hundert, der
auszahlbaren Teilbeträgen unter Zugrundelegung Rente für jedes Kind und für jeden Enkel 30 vorn
der Vorschriften über die Unfallfürsorge der Bun- Hundert und der für einen Verwandten der aufstei-
desbeamten gewährt, soweit sich aus dem BEG und genden Linie oder mehrere zusammen 30 vom Hun-
dieser Verordnung nichts anderes ergibt. dert des Unfallruhegehalts zugrunde zu legen.
§ 13 § 16
Art der Berechnung Hundertsatz der Renten
Der Einreihung in eine Besoldungsgruppe und der (1) Die Renten der Hinterbliebenen (§ 14 Abs. 3
Berechnung der Renten ist die als Anlage beigefüg- BEG) sind mit einem Hundertsatz der in § 15 be-
te, nach der Einteilung der Bundesbeamten in solche stimmten Beträge festzusetzen.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1954 273
(2) Vorbehaltlich der Bestimmung des § 17 be- § 19
trägt der Hundertsatz 100 vom Hundert" dieser Be- Mindestrenten
träge.
Bei den gemäß §§ 15 bis 18 zu berechnenden Ren-
§ 17 ten darf der monatliche Mindestbetrag gemäß § 14
Ermäßigung des Hundertsatzes der Renten Abs. 5 BEG nicht unterschritten werden. Dies gilt
auch für den monatlichen Mindestbetrag der Rente
(1) Der Hundertsatz der Renten kann bis auf 30 des Witwers von 100 Deutsche Mark (§ 14 Abs. 4
vom Hundert ermäßigt werden, wenn die nach § 14 Satz 6 BEG).
Abs. 4 Satz 3 BEG zu berücksichtigenden Umstände
§ 20
eine Ermäßigung rechtfertigen. Zu diesen Umstän-
den gehören insbesondere Verteilung von anzurechnenden Leistungen
a) eigener Arbeitsverdienst, Bei der Anrechnung von Leistungen auf laufende
b) eigener Arbeitsverdienst, den der Hinter- Hinterbliebenenrenten gemäß § 4 BEG soll der an-
bliebene zwar nicht erzielt, aber durch zu- zurechnende Betrag derart verteilt werden, daß dern
mutbare Arbeit erzielen könnte, Hinterbliebenen mindestens die Hälfte des ihm
c) Leistungen aus privaten Versicherungs- gesetzlich zustehenden Mindestbetrages der Rente
verhältnissen, verbleibt.
d) Vermögenserträgnisse,
e) Rentenleistungen auf Grund sonstiger Vor- 2. Ruhen und Erlöschen der Rente
schriften des BEG,
f) sonstige Versorgungsbezüge, die mit dem § 21
Tod des Verfolgten in keinem rechtlichen Ruhen der' Rente
Zusammenhang stehen.
Die Rente ruht vom Ersten des Monats an, der
Eizielte oder erzielbare Einkünfte werden nur inso- dem Monat folgt, in den das für das Ruhen der Rente
weit berücksichtigt, als sie den Betrag von 150 Deut- maßgebende Ereignis fällt.
sche Mark monatlich übersteigen.
(2) Nicht zumutbar ist eine Arbeit, die bei der § 22
sozialen Stellung des Hinterbliebenen nicht üblich Erlöschen der Rente
ist. Einer Witwe ist eine Erwerbstätigkeit insbe-
sondere dann nicht zuzumuten, wenn sie Die Rente erlischt
a) für ein Kind unter 14 Jahren zu sorgen hat a) für jeden Hinterbliebenen mit dem Ende des
oder Monats, in dem er stirbt,
b) das 45. Lebensjahr vollendet hat oder b) für jeden Hinterbliebenen mit Ausnahme der
c) keine Berufsausbildung besitzt und bisher Verwandten der aufsteigenden Linie auch mit
nicht erwerbstätig war oder dem Ende des Monats, in dem er heiratet oder
wiederheiratet,
d) in ihrer Erwerbsfähigkeit um mindestens
50 vom Hundert beeinträchtigt ist. c) für Kinder auch mit dem Ende des Monats, in
dem sie das 16. Lebensjahr vollenden, es sei
(3) Je volle 50 Deutsche Mark der nach Absatz 1 denn, daß die Voraussetzungen des § 23 vor-
zu berücksichtigenden monatlichen Einkünfte führen liegen, ·
zu einer Ermäßigung des Hundertsatzes um 10 vom d) für elternlose Enkel auch mit dem Ende des
Hundert. Monats, in dem sie das 16. Lebensjahr vollen-
den oder in dem der Verfolgte das 75. Lebens-
§ 18 jahr vollendet hätte,
Zusammentreffen von Renten e) für Verwandte der aufsteigenden Linie auch
(1) Die nach § 14 Abs. 3 BEG zu leistenden Hinter- mit dem Ende des Monats, in dem die Bedürf-
tigkeit weggefa1len ist oder in dem der Ver-
bliebenenrenten dürfen zusammen das Unfallruhe-
folgte das 75. Lebensjahr vollendet hätte,
gehalt des vergleichbaren Beamten nicht übersteigen.
Ergibt eine Zusammenrechnung der Renten mehrerer f) für den Witwer ganz oder teilweise auch mit
Hinterbliebenen, daß sie das Unfallruhegeh~lt über- dem Ende des Monats, in dem er imstande ist,
steigen würden, so werden die einzelnen Renten in sich ganz oder teilweise selbst zu unterhalten.
dem Verhältnis gekürzt, in dem sie ihrer Höhe nach
zueinander stehen. § 23
(2) Wenn die Rente eines Hinterbliebenen der Gewährung der Rente bei Kindern über 16 Jahre
Kürzung nicht unterliegt (§ 19), so ist eine weiter- (1) Ein lediges Kind erhält eine Rente auch nach
gehende Kürzung der Rente eines anderen Hinter- Vollendung des 16. Lebensjahres, wenn es
bliebenen nicht zulässig.
a) sich in der Schulausbildung oder in der
(3) Sind in der Person eines Hinterbliebenen die Ausbildung für einen künftig .gegen Entgelt
gesetzlichen Voraussetzungen mehrerer Renten- auszuübenden Lebensberuf befindet und
ansprüche nach § 14 BEG erfüllt, so wird bei gleich nicht ein eigenes Einkommen im Sinne des
hohen Renten nur eine und bei Renten in verschie- Bundesbesoldungsrechts von mehr als
dener Höhe die höchste Rente gewährt. monatlich 75 Deutsche Mark hat, bis zur
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Vollendung des 24. Lebensjahres; über- e) den Fortfall der Erwerbsunfähigkeit oder
steigt das Einkommen monatlich 75 Deut- den Bezug eines eigenen Einkommens von
sche Mark, so ist die Rente um den Mehr- mehr als 75 Deutsche Mark monatlich im
betrag zu kürzen, Falle des § 23 Abs. 1 Buchstabe b.
b) wegen körperlicher oder geistiger Gebre- (2) Hat der Hinterbliebene einen gesetzlichen
chen dauernd erwerbsunfähig ist und nicht Vertreter, so obliegt diesem die Anzeigepflicht.
ein eigenes Einkommen im Sinne des Bun-
desbesoldungsrechts von mehr als monat-
lich 75 Deutsche Mark hat, auch über das § 26
24. Lebensjahr hinaus, sofern die Erwerbs- Verletzung der Anzeigepflicht
unfähigkeit infolge des Gebrechens bereits
vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein- Kommt der Hinterbliebene .oder sein gesetzlicher
getreten ist; übersteigt das Einkommen Vertreter der nach § 25 bestehenden Anzeigepflicht
monatlich 75 Deutsche Mark, so ist die nicht nach, so findet § 95 BEG entsprechende An-
Rente um den Mehrbetrag zu kürzen. wendung.
(2) Hat sich in den Fällen des Absatz 1 Buch- § 27
stabe a der Abschluß der Schul- oder Berufsaus-
bildung infolge nationalsozialistischer Verfolgungs- Neufestsetzung der Rente
oder Unterdrückungsmaßnahmen verzögert oder bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse
sind solche Verzögerungen infolge der Verhältnisse (1) Haben sich die Verhältnisse, die der Be-
der Kriegs- oder Nachkriegszeit ohne einen von messung der Rente zugrunde gelegt waren, nach
dem Berechtigten zu vertretenden Umstand einge- deren Pestsetzung so geändert, daß die auf Grund
treten, so wird die Rente für einen der Verzögerung der veränderten Verhältnisse neu errechnete Rente
entsprechenden Zeitraum auch über das 24. Lebens- um mindestens 10 vom Hundert von der festgesetz-
jahr hinaus gewährt. ten abweicht, so kann die Entschädigungsbehörde
(3) Die Voraussetzungen für die Gewährung der die Rente neu festsetzen (§ 96 BEG).
Rente im Falle des Absatz 1 Buchstabe b werden, so- (2) Die Rente wird mit Wirkung vom Ersten des
vreit sie nicht offenkundig sind, durch das Zeugnis Monats neu festgesetzt, der dem Monat folgt, in
eines Amts- oder Vertrauensarztes nachgewiesen. dem die Verhältnisse sich geändert haben.
(3) Uber die Neufestsetzung oder die Ablehnung
§ 24
einer Neufestsetzung der Rente entscheiden die Ent-
Wiederaufleben der Rente für Witwe und Witwer schädigungsbehörden durch Bescheid (§ 94 BEG).
(1) Haben eine Witwe oder ein Witwer skh wie-
derverheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt
die Rente wieder auf. IV. Kapitalentschädigung
(2) Leistungen, die der Witwe ode{ dem Witwer § 28
auf Grund eines neuen, infolge Auflösung der Ehe
Berechnung
erworbenen Versorgungs- oder Unterhaltsanspruchs
·zustehen, sind auf die Rente anzurechnen. (1) Die Kapitalentschädigung wird in der Weise
berechnet, daß für jeden vollen Monat, der vom
(3) Die Nichtigerklärung hat die gleichen Wir-
Zeitpunkt des Todes des Verfolgten bis zum 31. Ok-
kungen wie die Auflösung der Ehe.
tober 1953 oder bis zu dem in Absatz 3 genannten
früheren Zeitpunkt verflossen ist, der auf ihn ent-
3. Anzeigepflicht und Neu festsetz u n g fallende Betrag der nach §§ 12 bis 18 und 20 bis 21
zu berechnenden Rente anzusetzen ist.
§ 25
(2) Für die Zeit vor dem 21. Juni 1948 ist der Be-
Anzeigepflicht trag der Rente in Reichsmark anzusetzen und nach
(1) Der Hinterbliebene ist verpflichtet, der zu- § 6 BEG im Verhältnis 10: 2 in Deutsche Mark um-
ständigen Entschädigungsbehörde unverzüglich an- zurechnen.
zuzeigen (3) Sind zu einem vor dem 1. November 1953 lie-
a) die in § 14 Abs. 4 BEG genannten Arbeits- genden Zeitpunkt Erlöschensgründe (§ 22) einge-
verdienste, Leistungen und Erträgnisse und treten, so ist der Bemessung der Kapitalentschädi-
die Änderung der Einkommensverhältnisse, gung der Zeitraum vorn Tode des Verfolgten bis zu
b) die Bezüge, Leistungen und Einkünfte, die diesem Zeitpunkt zugrunde zu legen.
nach § 14 Abs. 6 BEG ganz oder teilweise (4) Soweit und solange die Rent~ während eines
zum Ruhen der Rente führen, und die vor dem 1. November 1953 liegenden Zeitraums ge-
Änderung der Einkommensverhältnisse, ruht hätte (§ 14 Abs. 6 BEG), ist dies bei der Bemes-
c) die Verheiratung und Wiederverheiratung, sung der Kapitalentschädigung zu berücksichtigen.
d) die Beendigung der Schul- oder Berufsaus- Das gleiche gilt für den Zeitraum zwischen dem
bildung oder den Bezug eines eigenen Ein- Zeitpunkt, in dem die Rente der Witwe oder des
kommens von mehr als 75 Deutsche Mark Witwers erloschen wäre, und dem ,Zeitpunkt, in dem
monatlich im Falle des § 23 Abs. 1 Buch- sie wieder aufgelebt wäre (§ 14 Abs. 3 Nr. 1 und 2
stabe a, BEG, § 24 dieser Verordnung).
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1954 275
(5) Hätten während eines vor dem 1. November V. Schlußbestimmungen
1953 liegenden Zeitraums nach beamtenrechtlichen
§ 30
Grundsätzen Kinderzuschläge für ledige Kinder, die
das 16. Lebensjahr vollendet haben, nicht gewährt Berlinklausel
werden können, so bleibt dieser Zeitraum bei der Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
Bemessung der Kapitalentschädigung unberück- 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
sichtigt. mit § 112 BEG gilt diese Rechtsverordnung auch im
§ 29 Land Berlin.
Vererbli~hkeit und Ubertragbarkeit
§ 31
Der Anspruch auf die Kapitalentschädigung ist
nach Maßgabe der §§ 10, 12 BEG vererblich und Inkrafttreten
übertragbar. Das gleiche gilt für die _summe der Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Okto-
rückständigen Rentenbeträge. ber 1953 in Kraft.
Bonn, deri 17. September 1954.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Anlage
(zu § 13)
Besoldungs üb ersieht
1. Einfacher Dienst
ab vollendt)tem
bis zum
voll-
Lebensalter endeten
im Todeszeitpunkt 30. 30. 35. 40. 45. 50. 55.
Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens-
jahr jahr jahr jahr jahr jahr jahr
bis
30.9.1951 2200,- 2350,- 2500,- 2650,- 2800,- 2950,- 3100,-
1 1 1 1 1 1 1
1. Ruhegehaltfähige
bis
jährliche
31. 3. 1953 2552,- 2726,- 2900,- 3074,- 3248,- 3422,- 3596,-.
Dienstbezüge 1 1 1 1 1 1 1
ab
1.4.1953 2904,- 3102,- 3300,- 3498,- 3696,- 3894,- 4092,-
1 1
bis
30.9.1951 1467,- 1567,- 1667,- 1767,- 1867,- 1967,- 2067,-
1 1
2. Unfall-
ruhegehalt bis
31.3.1953 1702,- 1818,- 1934,- 2050,- 2166,- 2282,- 2398,-
(66 2/a 0/o aus Ziff. 1) 1 1 1 1 1 1 1
ab
1. 4. 1953 1936,- 2068,- 2200,- 2332,- 2464,- 2596,- 2728,-
1 1
1
bis
30.9.1951 1500,- 1500,- 1500,- 1500,- 1500,- 1500,- 1500,-
1 1 1
3. Witwengeld bis
(60 0/o aus Ziff. 2) 31. 3. 1953 1500,- 1500,- 1500,- 1500,- 1500,- 1500,- 1500,-
1 1 1 1 1 1 1
.
ab
1.4.1953 1500,- 1500,- 1500,- 1500,- 1500,- · 1558,- 1637,-
1 1
bis
30.9.1951 440,- 470,- 500,- 530,- 560,- 590,- 620,-
1 1
4. Waisengeld bis
(30 0/o aus Ziff. 2) 31. 3. 1953 511,- 545,- 580,- .1! 615,- 650,-· 1 685,- 720,-
1 1 1 1 1 1
ab
1. 4. 1953 581,- 620,- 660,-1 700,- 740,-1 779,- 819,-
1 1 1 1 1
276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
2. Mittlerer Dienst
a b' v o 11 e n de t e m
bis zum
voll-
Lebensalter endeten
im Todeszeitpunkt 30. 30. 35. 40, 45. 50. 55.
Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens-
jahr jahr jahr jahr jahr jahr jahr
bis
30. 9. 1951 2500,- 2800,- 3100,- 3400,- 3700,- 4000,- 4300,-
1 1 1 1 1 1 1
1. RuheqehalWihi~Je
j~ihrliche bis
31. 3. 1953 2900,- 3248,- 3596,~ 3944,- 4292,- 4640,- 4988,-
Dienstbezüge 1 1 1 1 1 1 1
ab
1. 4. 1953 3300,- 3696,- 4092,- 4488,- 4884,- 5280,- 5676,-
1 1 1 1 1
bis
30.9.1951 1667,- 1867,- 2067,- 2267,- 2467,- 2667,- 2867,-
1 1 1 1 1
2. Unfall-
bis
ruheqehalt
31. 3. 1953 1934,- 2166,- 2398,- 2630,-- 2862,- 3094,- 3326,-
(6G 2 /:i 0 /o aus Ziff. 1) 1 1 1 1 1 1 1
ab
1. 4. 1953 2200,- 2464,- 2728,- 2992,- 3256,- 3520,- 3784,-
1 1 1 1 1 1
bis
30.9.1951 1500,- 1500,- 1500,- 1500,- 1500,- 1600,- 1720,-
1 1 1 1 1 1
3. Witwengeld bis
(60 °/o aus Ziff. 2) 31.3.1953 1500,- 1500,- 1500,-- 1578,- 1717,- 1856,- 1996,-
1 1 1 1 1 1 1
ab
1.4.1953 1500,- 1500,-- 1637,- 1795,- 1954,- 2112,- 2270,-
1 1 1 1
bis .
30. 9. 1951 500,- 560,- 620,- 680,- 740,- 800,- 860,-
1 1 1 1
4. Waisengeld bis
(30 °/o aus Ziff. 2) 31. 3. 1953 580,- 650,- 719,- 789,- 859,- 928,- 998,-
1 1 1 1 1 1 1
ab
1. 4. 1953 660,- 739,- s,9,- 898,-- 977,- 1056,- 1135,-
1 1 1 1 1 1 1
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1954 277
3. Gehobener Dienst
bis zum ab vollendetem
voll-
Lebensalter endeten
im Todeszeitpunkt 30. 30. 35. 40. 45. 50. 55.
Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens-
jahr jahr jahr jahr jahr jahr jahr
bis
30.9.1951 3200,- 3800,- 4400,-- 5000,- 5600,- 6200,- 6800,-
1 1 1 1 1 1 1
1. Ruhe9ehaltfähige
jührliche bis
31.3.1953 3712,- 4408,- 5104,- 5800,- 6496,- 7192,- 7888,-
Dienstbezüge 1 1 1 1 1 1 1
ab
1. 4. 1953 4224,- 5016,- 5808,- 6600,- 7392,- 8184,- 8976,-
1 1 1 1 1 1
bis
30.9.1951 2133,- 2533,- 2933,- 3333,- 3733,- 4133,- 4533,-
1 1 1 1 1 1
2. Unfall-
bis
ruhegehalt
31. 3. 1953 2474,- 2938,- 3402,- 3866,- 4330,- 4794,- 5258,-
(66 2 /:; 0 /o aus Ziff. 1) 1 1 1 1 1 1 1
ab
1. 4. 1953 2816,- 3344,- 3872,- 4400,- 4928,- 5456,- 5984,-
1 1
bis
30.9.1951 1500,- 1520,- 1760,- 2000,- 2240,- 2480,- 2720,-
1 1
3. Witwengeld bis
(60 0/o aus Ziff. 2) 31. 3. 1953 1500,- 1773,- 2041,- 2320,- 2598,- 2876,- 3155,-
1 1 1 1 1 1 1
ab
l. 4. 1953 1690,- 2006,- 2323,- 2640,-- 2957,- 3274,- 3590,-
1 1 1 1 1
bis
30.9.1951 640,- 760,- 880,- 1000,- 1120,- 1240,- 1360,-
1 1 1 1 1
4. Vlaisengeld bis
(30 °/o aus Ziff. 2) 31.3.1953 742,- 887,- 1022,- 1160,-- 1299,- 1438,- 1578,-
1 1 1 1 1 1 1
ab
1. 4. 1953 845,- 1003,- 1162,- 1320,-- 1479,- 1637,- 1795,-
1 1 1 1 1 1 1
278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
4. Höherer Dienst
ab vollendetem
bis zum
voll-
Lebensalter endeten
im Todeszeitpunkt 30. 30. 35. 40. 45. 50. 55.
Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens-
jahr jahr jahr jahr jahr jahr jahr
bis
30.9.1951 4400,- 5500,- 6600,- 7700,- 8800,- 9900,- 11000,-
1 1 1 1 1 1
1. Ruhcgehaltfähige
bis
jährliche
31. 3. 1953 5104,- 6380,- 7656,- 8932,- 10208,- 11484,- 12 760,-
Dienstbezüge 1 1 1 1 1 1 1
ab
1.4.1953 5808,- 7260,- 8712,- 10164,- 11616,- 13 068,- 14520,-
1 1 1 1
bis
30.9.1951 2933,- 3667,- 4400,- 5133,- 5867,- 6600,- 7333,-
1 1 1 1
2. Unfall-
ruhegehalt bis
31.3.1953 3403,- 4253,- 5104,- 5955,- 6805,- 7656,- 8506,-
(66 2/3 °/o aus Ziff. 1) 1 1 1
1 1 1 1
ab
1. 4. 1953 3872,- 4840,- 5808,- 6776,- 7744,- 8712,- 9680,-
1 1 1 1 1 1
bis
30.9.1951 1760,- 2200,- 2640,- 3080,- 3520,-- 3960,- 4400,!:-
1 1 1 1 1 1
3. Witwengeld bis
(60 °/o aus Ziff. 2) 31. 3. 1953 2042,- 2552,- 3062,- 3573,- 4083,- 4594,- 5104,-
1 1 1 1 1 1 1
ab
1. 4. 1953 2323,- 2904,- 3485,- 4066,- 4646,- 5272,- 5808,-
1 1 1 1 1 1 1
bis
30.9.1951 880,- 1100,- 1320,- 1540,- 1760,- 1980,- 2200,-
1 1 1 1 1 1 1
4. Waisengeld bis
(30 °/o aus Ziff. 2) 31. 3. 1953 1021,- 1276,- 1531,- 1787,- 2042,- 2297,- 2552,-
1 1 1 1 1 1 1
ab
1. 4. 1953 1162,- 1452,- 1743,- 2033,- 2323,- 2636,- 2904,-
1 1 1 1 1 1 1
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30 Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnun~en nachricht-
lich hingewiesen·
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger In kraft-
Nr. vom tretens
Vierte Verordnung zur A.nderung der füchordnung. Vom
13. August 1954. 168 2.9.54 16.9.54
Berichtigung 179 17.9.54
Verordnung über die Festsetzung von Entgelten für Verkehrs-
Inkrafttreten
leistungen der Binnenschiffahrt. Vom 26. August 1954. 168 2.9.54
gemäߧ 4
Verordnung PR Nr. 7/54 über Pflegesätze von Krankenanstal-
ten. Vom 31. August 1954. 173 9.9.54 10.9.54
Verordnung FA Nr. 6/54 über die Festsetzung von Entgelten
für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt. Vom 6. Sep- Inkrafttreten
tember 1954. 174 10.9.54
gemäߧ 4
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz, - Ver I a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck : Bundesdruckerei, Bonn.
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