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Bundesgesetzblatt
Teil I
1954 Ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1954 Nr. 3
Tag Inhalt,: - Seite
22. 2. 54 Fünfte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Spar-
guthaben Vertriebener (5. WAG-DV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
22. 2. 54 Verordnung zur Änderung der Verordnung über Wermutwein und Kräuterwein . . . . . . . . . . . . 14
22. 2. 54 Sechste Verordnung zur Ausführung des Weingesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
22. 2. 54 Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen . . . . . . . . . . 15
10. 2. 54 Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten der Deutschen Bundespost und
· der Bundesdruckerei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 15
23. 2. 54 Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zulassungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
23. 2. 54 Zweite Verordnung über die Zulassung von Handelssaatgut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
23. 2. 54 Verordnung über die Entschädigung der Beisitzer der Sorten- und Einspruchsausschüsse beim
Bundessortenamt (Entschädigungsordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
19, 2. 54 Dritte Verordnung zur Abwicklung von zonalen Einrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
16. 2. 54 Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde . . . . . . . . . . . . 19
24. 2. 54 Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich unter den
Ländern in den Rechnungsjahren 1951 und 1952 ... ........ .... ............ ... ......... .. 28
Fünfte Verordnung
zur Durdlführung des Gesetzes über einen Währungsausgleidl
für Sparguthaben Vertriebener (5. WAG-DV).
Vom 22. Februar 1954.
Auf Grund des § 14 a des Gesetzes über einen und Valuten-Kontrolle, Anmeldepflicht für Eigentum
Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener und Verpflichtungen (Verordnungsblatt für Groß-
in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Ge- Berlin S. 398). Die Bestätigung muß durch die mit der
setzes über einen Währungsausgleich für Spargut- zentralen Verwaltung solcher Anmeldungen beauf-
haben Vertriebener vom 6. Mai 1953 (Bundesge- tragte Behörde erteilt sein.
setzbl. I S. 165) verordnet die Bundesregierung mit
Zustimmung des Bundesrates: § 2
(1) Die Antragsfrist nach§ 1 Abs. 4 Satz 1 des Ge-
§ 1 setzes wird bis zum 28. Februar 19~4 verlängert.
(1) Ein Entschädigungsanspruch besteht auch dann, (2) Soweit durch § 1 dieser Verordnung oder
wenn das über die Spareinlage ausgestellte Sparbuch durch die §§ 1 bis 4 der Vierten Verordnung zur
als Inhaberpapier nur mit einem Decknamen, einer Durchführung des Gesetzes über einen Währungs-
Nummer oder einem Kennwort gekennzeichnet war, ausgleich für Sparguthaben Vertriebener (4. WAG-
sofern das Konto auf den Namen des vertriebenen DV)' vom 24. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I
Sparers oder seines Erblassers gelautet hat oder S. 1599) weitere Beweismittel anerkannt sind, kann
nach den maßgebenden gesetzlichen Vorschriften ein auf solche Beweismittel gestützter Antrag inner-
hätte lauten müssen. halb einer Frist von 6 Monaten vom Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Verordnung an eingereicht wer-
(2) Der Antragsteller muß bei Vorlage eines Spar-
den.
buchs im Sinne des Absatzes 1 den urkundlichen
§ 3
Nachweis führen, daß er oder sein Erblasser im Zeit-
punkt der Vertreibung Gläubiger der Spareinlage Die Geldinstitute und die Deutsche' Bundespost
war. Als Nachweis gilt auch eine Bestätigung über sind, sofern der Entschädigungsanspruch nach Grund
die Anmeldung des Sparguthabens durch den An- und Höhe zweifelsfrei ist, zur Erteilung eines Be-
tragsteller oder seinen Erblasser auf Grund des Ar- scheids stets berechtigt, wenn der Antrag nicht ge-
tikels II des Gesetzes Nr. 53 - Devisenbewirtschaf- stützt wird auf eine Urkunde nach
tung - der Militärregierung (Amtsblatt der Militär- 1. § l Nr. 4 der Zweiten Verordnung zur Durch-
regierung Deutschland Amerikanische Zone Aus- führung des Gesetzes über einen Währungs-
gabe A vom 1. Juni 1946 S. 36) und nach Artikel II ausgleich für Sparguthaben Vertriebener
der Anordnung der Alliierten Kommandantur Berlin (2. WAG-DV) vom 19. Februar 1953 (Bundes-
- BK/O (46) 337 vom 21. August 1946 - Devisen- gesetzbl. I S. 24),
14 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
2. § 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung § 4
des Gesetzes über einen Währungsausgleich Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
für Sparguthaben Vertriebener (4. WAG-DV) 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
vom 24. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I mit Artikel II des Gesetzes zur Änderung des Ge-
s. 1599), setzes über einen Währungsausgleich für ·Spargut-
haben Vertriebener vom 6. Mai 1953 (Bundesgesetz-
3. § 2 Nr. 6 der Vierten Verordnung zur Durch- blatt I S. 165) gilt diese Rechtsverordnung auch im
führung des Gesetzes über einen Währungs- Land Berlin.
ausgleich für Sparguthaben Vertriebener § 5
(4. WAG-DV) vom 24. Dezember 1953 (Bundes- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
gesetzbl. I S. 1599). kündung in Kraft.
Bonn, den 22. Februar 1954.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Verordnung zur Änderung der Verordnung Sechste Verordnung
über Wermutwein und Kräuterwein. zur Ausführung des Weingesetzes.
Vom 22. Februar 1954. Vom 22. Februar 1954.
Auf Grund der §§ 16 und 25 Abs. 2 des Wein- Auf Grund des § 4 Abs. 1, § 10 Abs. 2, § 12 und
gesetzes vom 25. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 356) § 25 Abs. 2 des Weingesetzes vom 25. Juli 1930
in der Fassung des Gesetzes über die Verlängerung (Reichsgesetzbl. I S. 356) in der Fassung des Gesetzes
der Zuckerungsfrist bei Wein vom 15. Juli 1951 über die Verlängerung der Zuckerungsfrist bei Wein
(Bundesgesetzbl. I S. 450) und des § 5 Nr. 5 des Le- vom 15. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 450) in Ver-
bensmittelgesetzes in der Fassung der Bekannt- bindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes
machung vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I S.17) für die Bundesrepublik Deutschland wird mit Zu-
und der Verordnung vom 14. August 1943 (Reichs- stimmung des Bundesrates verordnet:
gesetzbl. I S. 488) in Verbindung mit Artikel 129
Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik § 1
Deutschland wird mit Zustimmung des Bundesrates
In Artikel 4 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe f und in Ar-
verordnet:
tikel 7 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe f der Verordnung
§ 1 zur Ausführung des Weingesetzes vom 16. Juli 1932
In § 3 Nr. 7 Buchstabe e der Verordnung über (Reichsgesetzbl. I S. 358) in der Fassung der dritten
Wermutwein und Kräuterwein vom 20. März 1936 und fünften Verordnung zur Ausführung des Wein-
(Reichsgesetzbl. I S. 196) werden die Worte „spa- gesetzes vom 6. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 443)
nische Erde, weiße Tonerde (Kaolin)" durch die und vom 14. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 525)
Worte „eisenfreier Bentonit (Mineral der Mont- werden die Worte „spanischer Erde, weißer Tonerde
morillonitgruppe) bis zu einer Höchstmenge von (Kaolin)" durch die Worte „eisenfreiem Bentonit
150 Gramm auf 100 Liter" ersetzt. (Mineral der Montmorillonitgruppe) bis zu einer
Höchstmenge von 150 Gramm auf 100 Liter" ersetzt.
§ 2
§ 2
Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sobald
das Land Berlin sie in Kraft gesetzt hat. Die Verordnung gilt auch im Land Berlin, sobald
das Land Berlin sie in Kraft gesetzt hat.
§ 3
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft. Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 22. Februar 1954. Bonn, den 22. Februar 1954.
Der Bundesminister des Innern Der Bundesminister des Innern
Dr. S c h r ö d e r Dr. Schröder
Der Bundesminister für Ernährung, Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten Landwirtschaft und Forsten
Lübke Lübke
14 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
2. § 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung § 4
des Gesetzes über einen Währungsausgleich Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
für Sparguthaben Vertriebener (4. WAG-DV) 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
vom 24. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I mit Artikel II des Gesetzes zur Änderung des Ge-
s. 1599), setzes über einen Währungsausgleich für ·Spargut-
haben Vertriebener vom 6. Mai 1953 (Bundesgesetz-
3. § 2 Nr. 6 der Vierten Verordnung zur Durch- blatt I S. 165) gilt diese Rechtsverordnung auch im
führung des Gesetzes über einen Währungs- Land Berlin.
ausgleich für Sparguthaben Vertriebener § 5
(4. WAG-DV) vom 24. Dezember 1953 (Bundes- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
gesetzbl. I S. 1599). kündung in Kraft.
Bonn, den 22. Februar 1954.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Verordnung zur Änderung der Verordnung Sechste Verordnung
über Wermutwein und Kräuterwein. zur Ausführung des Weingesetzes.
Vom 22. Februar 1954. Vom 22. Februar 1954.
Auf Grund der §§ 16 und 25 Abs. 2 des Wein- Auf Grund des § 4 Abs. 1, § 10 Abs. 2, § 12 und
gesetzes vom 25. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 356) § 25 Abs. 2 des Weingesetzes vom 25. Juli 1930
in der Fassung des Gesetzes über die Verlängerung (Reichsgesetzbl. I S. 356) in der Fassung des Gesetzes
der Zuckerungsfrist bei Wein vom 15. Juli 1951 über die Verlängerung der Zuckerungsfrist bei Wein
(Bundesgesetzbl. I S. 450) und des § 5 Nr. 5 des Le- vom 15. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 450) in Ver-
bensmittelgesetzes in der Fassung der Bekannt- bindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes
machung vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I S.17) für die Bundesrepublik Deutschland wird mit Zu-
und der Verordnung vom 14. August 1943 (Reichs- stimmung des Bundesrates verordnet:
gesetzbl. I S. 488) in Verbindung mit Artikel 129
Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik § 1
Deutschland wird mit Zustimmung des Bundesrates
In Artikel 4 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe f und in Ar-
verordnet:
tikel 7 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe f der Verordnung
§ 1 zur Ausführung des Weingesetzes vom 16. Juli 1932
In § 3 Nr. 7 Buchstabe e der Verordnung über (Reichsgesetzbl. I S. 358) in der Fassung der dritten
Wermutwein und Kräuterwein vom 20. März 1936 und fünften Verordnung zur Ausführung des Wein-
(Reichsgesetzbl. I S. 196) werden die Worte „spa- gesetzes vom 6. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 443)
nische Erde, weiße Tonerde (Kaolin)" durch die und vom 14. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 525)
Worte „eisenfreier Bentonit (Mineral der Mont- werden die Worte „spanischer Erde, weißer Tonerde
morillonitgruppe) bis zu einer Höchstmenge von (Kaolin)" durch die Worte „eisenfreiem Bentonit
150 Gramm auf 100 Liter" ersetzt. (Mineral der Montmorillonitgruppe) bis zu einer
Höchstmenge von 150 Gramm auf 100 Liter" ersetzt.
§ 2
§ 2
Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sobald
das Land Berlin sie in Kraft gesetzt hat. Die Verordnung gilt auch im Land Berlin, sobald
das Land Berlin sie in Kraft gesetzt hat.
§ 3
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft. Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 22. Februar 1954. Bonn, den 22. Februar 1954.
Der Bundesminister des Innern Der Bundesminister des Innern
Dr. S c h r ö d e r Dr. Schröder
Der Bundesminister für Ernährung, Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten Landwirtschaft und Forsten
Lübke Lübke
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1954 15
Anordnung des Bundespräsidenten
über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen.
Vom 22. Februar 1954.
Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes 2. für Beamte bei sonstigen Bundesbehörden und
vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 551) setze ich bei Bundesanstalten:
folgende Amtsbezeichnungen fest:
Präsident des Bundesausgleichsamtes,
1. Für Beamte und Richter bei oberen Bundes- Vizepräsident des Bundesausgleichsamtes,
gerichten sowie Beamte beim Bundesverfassungs- Präsident der Bundesanstalt für den Güterfern-
gericht und Bundesdisziplinarhof: verkehr,
Präsident des Bundesarbeitsgerichtes, Direktor beim Bundesausgleichsamt,
Präsident des Bundessozialgerichtes, Präsident der Bundesanstalt für zivilen Luft-
Vizepräsident des Bundessozialgerichtes, schutz,
Senatspräsident beim Bundesarbeitsgericht, Präsident des Amtes für Wertpapierbereinigung,
Senatspräsident beim Bundessozialgericht,
Präsident der Bundesforschungsanstalt für Virus-
Bundesrichter beim Bundesarbeitsgericht,
krankheiten der Tiere,
Bundesrichter beim Bundessozialgericht,
Direktor der Bundesanstalt für Wasserbau,
Kanzleivorsteher beim Bundesverfassungsgericht,
Hausinspektor beim Bundesverfassungsgericht, Direktor der Bundesanstalt für Straßenbau,
Wachtmeister beim Bundesarbeitsgericht, Direktor der Bundesanstalt für Flugsicherung,
Wachtmeister beim Bundesdisziplinarhof, Direktor des Instituts für angewandte Geodäsie,
Wachtmeister beim Bundessozialgericht, Direktor und Professor des Deutschen Historischen
Wachtmeister beim Bundesverwaltungsgericht; Instituts in Rom.
Bonn, den 22. Februar 1954.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Beamten
der Deutschen Bundespost und der Bundesdruckerei.
Vom 10. Februar 1954.
I. II.
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Für besondere Fä1le behalte ich mir die Ernennung
Bundespräsidenten über die Ernennung und Ent- und Entlassung der in Ziffer I genannten Beamten
lassung der Bundesbeamten und Bundesrichter vom der Deutschen Bundespost und der Bundesdruckerei
17. Mai 1950 (Bundesgesetzbl S. 209) ergänzt durch vor.
die Anordnung vom 13. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I III.
S. 383) übertrage ich widerruflich die Ausübung des
Diese Anordnung tritt an die Stelle meiner Anord-
Rechts zur Ernennung und Entlassung der plan-
nungen vom 16. September 1950 über die Ernennung
mäßigen Beamten der Besoldungsgruppen A 11 bis
und Entlassung der Beamten der Deutschen Bundes-
A 4 b 1 und der entsprechenden außerplanmäßigen
post und vom 10. März 1953 über die Ernennung und
Beamten
Entlassung der Beamten der Bundesdruckerei (Amts-
den Präsidenten blatt des Bundesministers für das Post- und Fern-
des Fernmeldetechnischen Zentralamts, meldewesen 1950 S. 309, 1953 S. 101).
des Posttechnischen Zentralamts,
des Sozialamts der Deutschen Bundespost, Bonn, den 10. Februar 1954.
der Oberpostdirektionen sowie
Der Bundesminister
dem Direktor der Bundesdruckerei für das Post- und Fernmeldewesen
je für ihren Dienstbereich. Dr. Balke
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1954 15
Anordnung des Bundespräsidenten
über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen.
Vom 22. Februar 1954.
Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes 2. für Beamte bei sonstigen Bundesbehörden und
vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 551) setze ich bei Bundesanstalten:
folgende Amtsbezeichnungen fest:
Präsident des Bundesausgleichsamtes,
1. Für Beamte und Richter bei oberen Bundes- Vizepräsident des Bundesausgleichsamtes,
gerichten sowie Beamte beim Bundesverfassungs- Präsident der Bundesanstalt für den Güterfern-
gericht und Bundesdisziplinarhof: verkehr,
Präsident des Bundesarbeitsgerichtes, Direktor beim Bundesausgleichsamt,
Präsident des Bundessozialgerichtes, Präsident der Bundesanstalt für zivilen Luft-
Vizepräsident des Bundessozialgerichtes, schutz,
Senatspräsident beim Bundesarbeitsgericht, Präsident des Amtes für Wertpapierbereinigung,
Senatspräsident beim Bundessozialgericht,
Präsident der Bundesforschungsanstalt für Virus-
Bundesrichter beim Bundesarbeitsgericht,
krankheiten der Tiere,
Bundesrichter beim Bundessozialgericht,
Direktor der Bundesanstalt für Wasserbau,
Kanzleivorsteher beim Bundesverfassungsgericht,
Hausinspektor beim Bundesverfassungsgericht, Direktor der Bundesanstalt für Straßenbau,
Wachtmeister beim Bundesarbeitsgericht, Direktor der Bundesanstalt für Flugsicherung,
Wachtmeister beim Bundesdisziplinarhof, Direktor des Instituts für angewandte Geodäsie,
Wachtmeister beim Bundessozialgericht, Direktor und Professor des Deutschen Historischen
Wachtmeister beim Bundesverwaltungsgericht; Instituts in Rom.
Bonn, den 22. Februar 1954.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Beamten
der Deutschen Bundespost und der Bundesdruckerei.
Vom 10. Februar 1954.
I. II.
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Für besondere Fä1le behalte ich mir die Ernennung
Bundespräsidenten über die Ernennung und Ent- und Entlassung der in Ziffer I genannten Beamten
lassung der Bundesbeamten und Bundesrichter vom der Deutschen Bundespost und der Bundesdruckerei
17. Mai 1950 (Bundesgesetzbl S. 209) ergänzt durch vor.
die Anordnung vom 13. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I III.
S. 383) übertrage ich widerruflich die Ausübung des
Diese Anordnung tritt an die Stelle meiner Anord-
Rechts zur Ernennung und Entlassung der plan-
nungen vom 16. September 1950 über die Ernennung
mäßigen Beamten der Besoldungsgruppen A 11 bis
und Entlassung der Beamten der Deutschen Bundes-
A 4 b 1 und der entsprechenden außerplanmäßigen
post und vom 10. März 1953 über die Ernennung und
Beamten
Entlassung der Beamten der Bundesdruckerei (Amts-
den Präsidenten blatt des Bundesministers für das Post- und Fern-
des Fernmeldetechnischen Zentralamts, meldewesen 1950 S. 309, 1953 S. 101).
des Posttechnischen Zentralamts,
des Sozialamts der Deutschen Bundespost, Bonn, den 10. Februar 1954.
der Oberpostdirektionen sowie
Der Bundesminister
dem Direktor der Bundesdruckerei für das Post- und Fernmeldewesen
je für ihren Dienstbereich. Dr. Balke
16 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Zulassungsverordnung.
Vom 23. Februar 1954.
Auf Grund des § 43 Abs. 3 Satz 2, des .§ 51 Abs. 1
Satz 2 und Abs. 3, des § 52 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3
und des § 63 Abs. 2 Satz 1 des Saatgutgesetzes vom
27. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 450) wird mit Zu-
stimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel I
Die Allgemeine Zulassungsverordnung vom
30. Oktober 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1495) wird
wie folgt geändert:
1. § 8 Abs. 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
,,4. Gewicht oder Menge der Partie,".
2. § 10 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
„4. angegebenes Gewicht oder angegebene
Menge der Partie,".
3. Anlage 1:
a) In Ziffer I Buchstabe A wird die laufende
Nummer 32 gestrichen.
b) In Ziffer I Buchstabe A werden hinter der
laufenden Nummer 55 folgende neue Num-
mern 56 bis 59 angefügt:
Zulässiger Unkrautbesatz Mindest-
Mindest- in der Unreinheit keim-
Lfd. reinheit fähigkeit
Art Besondere Bedingungen
Nr. v. H. der
Gewicht Gewicht Stück reinen
v.H. v.H.
Körner
„56 Malven 96 1,0 70
57 Phacelia 96 1,0 75
58 Olkürbis 98 0 80
59 Olrettich 92 0,2 85".
c) Ziffer V Nr. 1 erhält folgende Fassung:
„ 1. mindestens 15 cm lang und außer bei
Spezialbindeweiden 0,8 bis 2,5 cm stark,".
d) In Ziffer VI wird in der Uberschrift zu Buch-
stabe C das Wort „Wurzelreben" durch die
Worte „Bewurzelte Reben" ersetzt.
e) In Ziffer VI Buchstabe D Nr. 1 treten an die
Stelle der Worte „Die Pflanze muß" die Worte
,,Pfropfenreben müssen".
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1954 17
4. Anlage 2:
a) Unter der laufenden Nummer 15 wird in der
Spalte „Mindestkeimfähigkeit" die Zahl „80"
durch die Zahl „ 75" ersetzt.
b) Die laufenden Nummern 32 bis 35 erhalten
folgende Fassung:
Zulässiger Besatz
Mindest- in der Unreinheit
Lfd. reinheit Mindestkeimf ähig kei t
Art
Nr. fremde Sorten Unkraut
Gewicht
v.H. Stück Gewicht v. H. v. H. der, reinen Körner
„32 Salat, Schnitt- 90 0,3 80
33 Freiland- 95 10 0,3 85
(schwarze bzw.
weiße Samen)
34 Treib- 95 wie lfd. Nr. 33 0,3 80
35 Schwarzwurzeln 95 0,4 80".
c) Der Anhang zu der Tabelle erhält folgende Hopfen und Korbweiden 100 Stecklinge je ange-
Fassung: fangene 10000 Stück und bei Reben 1 v. H. des
„Saatgut von Hülsenfrüchten darf Befall mit vorgestellten Bestandes."
lebenden Käfern folgender Arten nicht auf-
weisen: Erbsenkäfer (Bruchus pisorum), Pferde-· Artikel II
bohnenkäfer (Bruchus rufimana), Saubohnen-
käfer (Bruchus atomaria), Speisebohnenkäfer Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
(Acanthoscelides obtectus), Linsenkäfer (Bru- 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-
chus affinis) und Erbsenspitzmäuschen (Apion dung mit § 71 des Saatgutgesetzes gilt diese Rechts-
spec.)." verordnung auch im Land Berlin.
5. Anlage 3:
Unter Ziffer I erhält der Nachsatz zu der Tabelle Artikel III
folgende Fassung: Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
„Bei Kartoffeln und Topinambur beträgt die kündung in Kraft. Artikel I Nr. 3 Buchstabe a tritt
Probemenge 25 kg je angefangene 150 dz, bei am 1. Juli 1954 in Kraft.
Bonn, den 23. Februar 1954.
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
LübRe
Zweite Verordnung
über die Zulassung von Handelssaatgut.
Vom 23. Februar 1954.
Auf Grund des § 51 Abs. 1 Satz 1 des Saatgut- § 2
gesetzes vom 27. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 450) Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-
dung mit § 71 des Saatgutgesetzes gilt diese Rechts-
§ 1
verordnung auch im Land Berlin.
Als Handelssaatgut darf nach Maßgabe der Allge-
meinen Zulassungsverordnung vom 30. Oktober
§ 3
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1495) in der Fassung der
Verordnung vom 23. Februar 1954 (Bundesgesetzbl. I Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
S. 16) zugelassen werden: kündung in Kraft.
1. bis auf weiteres Saatgut inländischer Herkunft
von Malven, Phacelia und Serradella; Bonn, den 23. Februar 1954.
2. bis zum 30. Juni 1954 Saatgut inländischer Her-
kunft von Hanf, Lein, Sonnenblumen, Linsen, Der Bundesminister für Ernährung,
bitterstoffarmen Lupinen und Topinambur Landwirtschaft und Forsten
sowie von Kartoffeln der Sorte Hilla. Lübke
18 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Verordnung über die Entschädigung
der Beisitzer der Sorten- und Einspruchsausschüsse beim Bundessortenamt
(Entschädigungsordnung).
Vom 23. Februar 1954.
Auf Grund des § 20 des Saatgutgesetzes vom worden, so können die Kosten der Vertretung nach
27. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. 1 S. 450) wird im Ein- billigem Ermessen erstattet werden. Dabei ist die
vernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen Entschädigung nach § 1 anzurechnen.
und mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 4
§ 1
Beisitzer, die im öffentlichen Dienst stehen, er-
Die Beisitzer der Sorten- und Einspruchsaus- halten ausschließlich Reisekostenvergütung nach
schüsse beim Bundessortenamt (Beisitzer) erhalten den Vorschriften für Bundesbeamte.
für den durch Zeitverlust entstandenen Verdienst-
ausfall je Sitzungstag eine Entschädigung bis zu vier § 5
Deutsche Mark für jede angefangene Stunde, höch- Die Entschädigung wird nur auf Verlangen ge-
stens jedoch für acht Stunden. währt. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen _
drei Monaten nach der Sitzung beim Bundessorten-
§ 2
amt gestellt wird.
Für den durch die Abwesenheit vom gewöhnlichen
§ 6
Aufenthaltsort verursachten Aufwand sowie für die
Fahrtkosten wird eine Entschädigung nach den Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
Sätzen gewährt, die den Bundesbeamten der Reise- 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-
kostenstufe II auf Grund der Vorschriften über die dung mit § 71 des Saatgutgesetzes gilt diese Rechts-
Reisekostenvergütung der Bundesbeamten zustehen. verordnung auch im Land Berlin.
§ 3 § 1
Ist durch die Wahrnehmung des Amts eine Ver- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
tretung des zum Beisitzer Berufenen notwendig ge- kündung in Kraft.
Bonn, den 23. Februar 1954.
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Lübke
Dritte Verordnung zur Abwicklung von zonalen Einrichtungen.
Vom 19. Februar 1954.
Auf Grund des Artikels 130 des Grundgesetzes für Landesstelle und der Hauptstelle in Bad Salzuflen
die Bundesrepublik Deutschland verordnet die Bun- mit der Außenstelle Berlin.
desregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 3
§ 1 Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1952
Das Deutsche Amt für Ein- und Ausreisegenehmi- in Kraft.
gungen in Bad Salzuflen ist mit Ablauf des 30. Sep- Bonn, den 19. Februar 1954.
tember 1952 aufgelöst. Der Bundeskanzler
§ 2
Adenauer
Vom 1. Oktober 1952 an tragen die Länder Ham- Der Bundesminister des Innern
burg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein alle Dr. Schröder
etwa noch anfallenden Abwicklungskosten der Der Bundesminister
Landesstelien, die für ihr Landesgebiet eingesetzt für Angelegenheiten des Bundesrates
waren, das Land Nordrhein-Westfalen die seiner Hellwege
18 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Verordnung über die Entschädigung
der Beisitzer der Sorten- und Einspruchsausschüsse beim Bundessortenamt
(Entschädigungsordnung).
Vom 23. Februar 1954.
Auf Grund des § 20 des Saatgutgesetzes vom worden, so können die Kosten der Vertretung nach
27. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. 1 S. 450) wird im Ein- billigem Ermessen erstattet werden. Dabei ist die
vernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen Entschädigung nach § 1 anzurechnen.
und mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 4
§ 1
Beisitzer, die im öffentlichen Dienst stehen, er-
Die Beisitzer der Sorten- und Einspruchsaus- halten ausschließlich Reisekostenvergütung nach
schüsse beim Bundessortenamt (Beisitzer) erhalten den Vorschriften für Bundesbeamte.
für den durch Zeitverlust entstandenen Verdienst-
ausfall je Sitzungstag eine Entschädigung bis zu vier § 5
Deutsche Mark für jede angefangene Stunde, höch- Die Entschädigung wird nur auf Verlangen ge-
stens jedoch für acht Stunden. währt. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen _
drei Monaten nach der Sitzung beim Bundessorten-
§ 2
amt gestellt wird.
Für den durch die Abwesenheit vom gewöhnlichen
§ 6
Aufenthaltsort verursachten Aufwand sowie für die
Fahrtkosten wird eine Entschädigung nach den Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
Sätzen gewährt, die den Bundesbeamten der Reise- 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-
kostenstufe II auf Grund der Vorschriften über die dung mit § 71 des Saatgutgesetzes gilt diese Rechts-
Reisekostenvergütung der Bundesbeamten zustehen. verordnung auch im Land Berlin.
§ 3 § 1
Ist durch die Wahrnehmung des Amts eine Ver- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
tretung des zum Beisitzer Berufenen notwendig ge- kündung in Kraft.
Bonn, den 23. Februar 1954.
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Lübke
Dritte Verordnung zur Abwicklung von zonalen Einrichtungen.
Vom 19. Februar 1954.
Auf Grund des Artikels 130 des Grundgesetzes für Landesstelle und der Hauptstelle in Bad Salzuflen
die Bundesrepublik Deutschland verordnet die Bun- mit der Außenstelle Berlin.
desregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 3
§ 1 Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1952
Das Deutsche Amt für Ein- und Ausreisegenehmi- in Kraft.
gungen in Bad Salzuflen ist mit Ablauf des 30. Sep- Bonn, den 19. Februar 1954.
tember 1952 aufgelöst. Der Bundeskanzler
§ 2
Adenauer
Vom 1. Oktober 1952 an tragen die Länder Ham- Der Bundesminister des Innern
burg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein alle Dr. Schröder
etwa noch anfallenden Abwicklungskosten der Der Bundesminister
Landesstelien, die für ihr Landesgebiet eingesetzt für Angelegenheiten des Bundesrates
waren, das Land Nordrhein-Westfalen die seiner Hellwege
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1954 19
Prüfungsordnung
nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde.
Vom 16. Februar 1954.
Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Gesetzes über die § 5
Ausübung der Zahnheilkunde vom 31. März 1952 Von einem Prüfer dürfen in der Regel nicht mehr
(Bundesgesetzbl. I S. 221) wird mit Zustimmung des als vier Prüflinge gleichzeitig geprüft werden mit
Bundesrates verordnet: Ausnahme der Prüfung in der Zahnersatzkunde.
§ 1 § 6
Für die Prüfung, di.e Anwärter des Dentisten- (1) Die Prüfung ist an dem Lehrinstitut abzulegen,
berufes nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung an dem die Ausbildung des Prüflings beendet wor-
der Zahnheilkunde ablegen, ist nachstehende Prü- den ist. Sie darf nur vor dem Prüfungsausschuß fort-
fungsordnung maßgebend. gesetzt oder wiederholt werden, vor dem sie be-
gonnen wurde.
§ 2 (2) Ausnahmen können durch die zuständige Lan-
(1) Das Prüfungsjahr dauert vom 1. Januar bis desbehörde des Landes, in dessen Bereich die Prü-
31. Dezember. fung fortgesetzt oder wiederholt werden soll, zu-
gelassen werden. Die beteiligten Prüfungsausschüsse
(2) Die Prüfung findet in der Form einer Vor- sind vorher zu hören.
prüfung und einer Hauptprüfung statt und zwar im
allgemeinen in den Monaten März und September.
II. Zulassung ·zur Prüfung
I. Prüfungsausschuß § 7
§ 3 (1) Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist an
den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu
(1) Für die Vorprüfung und die Hauptprüfung
wird je ein Prüfungsausschuß bei der zuständigen richten.
Landesbehörde am Orte des Lehrinstituts bestellt. (2) Uber die Zulassung zur Prüfung entscheidet
der Prüfungsvorsitzende, soweit die Prüfungsord-
(2) Die Prüfungsausschüsse bestehen aus
nung nichts anderes bestimmt.
1. einem Vorsitzenden,
2. dem Leiter eines zahnärztlichen Univer- § 8
sitätsinstituts,
(1) Dem Gesuch um Zulassung zur Prüfung sind
3. •dem Leiter des Lehrinstituts,
beizufügen:
4. einem oder mehreren weiteren Mitgliedern
1. Der Nachweis, daß der Prüfling Deutscher
für jedes Prüfungsfach.
im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes
(3) Der Vorsitzende und die Mitglieder sind von oder heimatloser Ausländer im Sinne des
der zuständigen Landesbehörde für jedes Prüfungs- Gesetzes über die Rechtsstellung heimat-
jahr zu bestellen. Die in Absatz 2 Nummer 4 be- loser Ausländer im Bundesgebiet vom
zeichneten Mitglieder sind dem Kreise der Lehr- 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 269) ist,
kräfte des Lehrinstituts zu entnehmen. 2. ein polizeiliches Führungszeugnis, falls die
(4) Für den Vorsitzenden und die Mitglieder sind Prüfung nicht im Anschluß an die Aus-
Stellvertreter zu bestellen. bildung abgelegt wird,
3. der Nachweis, daß der Prüfling die Den-
§ 4 tistenassistentenprüfung bestanden hat,
(1) Der Vorsitzende leitet die Prüfung und setzt 4. der Nachweis, daß der Prüfling nach bestan-
die Prüfungstermine für die einzelnen Fächer fest. dener Dentistenassistentenprüfung minde-
Er achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prü- stens zwei Jahre als Dentistenassistent
fungsordnung genau befolgt werden, und ist berech- tätig war,
tigt, der Prüfung in allen Fächern beizuwohnen. Bei 5. der Nachweis, daß die Prüfungsgebühren
Behinderung eines Mitgliedes des Prüfungsausschus- vollständig entrichtet wor_den sind,
ses regelt er dessen Vertretung. Nach Schluß des 6. eine Geburtsurkunde.
Prüfungsjahres berichtet er der zuständigen Landes-
(2) Für Ausländer gelten die Bestimmungen des
behörde über die Tätigkeit des Ausschusses und legt
Rechnung über die Gebühren. Absatzes 1 Nummern 2 bis 6.
(2) Bei festgestellten Ordnungswidrigkeiten, ins- § 9
besondere Täuschungsversuchen während der Prü-
fung, kann der Prüfling durch den Vorsitzenden von (1) Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen,
der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Die 1. wenn der Prüfling die vorgeschriebenen
Prüfung gilt als nicht bestunden. Die §§ 21 und 36 Nachweise nicht oder nicht vollständig er-
finden entsprechende Anwendung. bracht hat,
20 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
2. wenn ein Grund für die Versagung der (2) Ist eine Prüfung endgültig nicht bestanden, so
Bestallung als Zahnarzt oder für die Aus- hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die
setzung der Entscheidung über die Erteilung zuständige Landesbehörde davon in Kenntnis zu
der Bestallung nach § _3 des Gesetzes über setzen, die ihrerseits die übrigen Landesbehörden
die Ausübung der Zahnheilkunde vorliegt. benachrichtigt.
(2) Die Zulassung zur Prüfung ist zurückzuneh- § 15
men, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung (1) Erscheint der Prüfling ohne genügende Ent-
irrigerweise als gegeben angenommen worden sind schuldigung in einem Prüfungstermin nicht oder
oder wenn ein Grund für die Versagung der Bestal- nicht rechtzeitig, so gilt die Prüfung in dem betreffen-
lung als Zahnarzt oder für die Aussetzung der Ent- den Fach als nicht bestanden. In die Ubersicht hat
scheidung über die Erteilung der Bestallung nach der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, nachdem
§ 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheil- ihn der Prüfer über das unentschuldigte Ausbleiben
kunde nachträglich eingetreten ist. schriftlich unterrichtet hat, einzutragen: ,,Nicht er-
(3) Die Entscheidung zu Absatz 1 Nummer 2 und schienen, nicht bestanden".
zu Absatz 2 trifft die zuständige Landesbehörde. (2) Erscheint der Prüfling zur Prüfung in zwei
(4) Besteht Grund zu der Annahme, daß die Vor- Prüfungsfächern ohne genügende Entschuldigung
aussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 oder des nicht oder tritt er ohne genügende Entschuldigung
Absatzes 2 vorliegen, so hat der Vorsitzende des von der begonnenen Prüfung zurück, nachdem er in
Prüfungsausschusses die Entscheidung der zustän- einem Fach nicht bestanden hat, so gilt die ganze
digen Landesbehörde herbeizuführen. Prüfung als nicht bestanden.
(3) Wer mit genügender Entschuldigung von der
§ 10 Prüfung zurücktritt, nachdem er in einem oder
mehreren Fächern nicht bestanden hat, wird in den
Die für die Zulassung zur Prüfung geforderten
nicht bestandenen Fächern nur noch zu einer
Nachweise sind in Urschrift vorzulegen. Der Vor-
Wiederholungsprüfung zugelassen.
sitzende des Prüfungsausschusses kann Ausnahmen
zulassen. (4) Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses ist binnen zwei Wochen die
§ 11 Beschwerde bei der zuständigen Landesbehörde
(1) Ist der Prüfling zugelassen, so wird er von dem zulässig.
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Prüfung IV. Prüfungsgebühren
spätestens drei Tage vor ihrem Beginn unter Angabe
§ 16
der für die einzelnen Fächer festgesetzten Prüfungs-
zeiten schriftlich geladen. (1) Die Prüfungsgebühren betragen
(2) Der vom Vorsitzenden festgesetzte erste Prü- für die Vorprüfung . .. . . . . .. .. • . .. • 80 DM,
fungstag gilt als Beginn der Prüfung. f_ür die Hauptprüfung . . . . . • . . . . . . . . 165 DM.
Bei Wiederholung der ganzen Vorprüfung oder der
III. Feststellung des Prüfungsergebnisses ganzen Hauptprüfung werden die gleichen Gebüh-
ren nochmals erhoben.
§ 12
(2) Bei der Wiederholung einzelner Fächer wer-
Für jedes Prüfungsfach wird von den beteiligten den die auf die Prüfer dieser Fächer entfallenden
Prüfern auf einem Einzelzeugnis ein Urteil abge- Gebühren, einschließlich insgesamt 5 Deutsche Mark
geben unter ausschließlicher Verwendung der Be- für sächliche Kosten und Verwaltungskosten sowie
zeichnungen „sehr gut" (1), ,,gut" (2), ,,genügend" 5 Deutsche Mark Gebühr für den Vorsitzenden, noch-
(3) und „nicht genügend" (4). mals erhoben.
(3) Die Materialien für die Prüfungsarbeiten sind
§ 13 von den Prüflingen zu stellen. Beschädigte oder
(1) Uber die Prüfung eines jeden Prüflings wird unbrauchbar gemachte Apparate und Instrumente
eine Niederschrift aufgenommen, in der die Namen sind von ihnen zu ersetzen.
der Prüfer, die Prüfungsfächer, die Prüfungstage (4) Wer vor dem Beginn der Prüfung zurücktritt,
und die Urteile anzugeben sind. Der Vorsitzende des erhält die entrichtete Prüfungsgebühr, mit Aus-
Prüfungsausschusses stellt die Ergebnisse in der nahme der Gebühr für sächliche Kosten und Ver-
Niederschrift zusammen und ermittelt das Gesamt- waltungskosten, zurück.
ergebnis der Prüfung.
(5) Wer in einem späteren Zeitpunkt von der
(2) Lautet das Urteil eines Prüfers „nicht ge- Prüfung zurücktritt, erhält die Gebühren zurück, die
nügend", so hat er es in dem Einzelzeugnis kurz zu auf die Prüfer der nicht erledigten Prüfungsfächer
begründen. entfallen.
§ 14 § 17
(1) Die Entscheidungen eines Prüfungsausschusses (1) Von der Gebühr für die Vorprüfung erhalten
über das Ergebnis der Prüfung sind für alle übrigen der Vorsitzende und jeder Prüfer je 10 Deutsche
Prüfungsausschüsse im Geltungsbereich dieser Ver- Mark. Auf die sächlichen Kosten und Verwaltungs-
ordnung bindend. kosten entfallen 10 Deutsche Mark.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1954 21
(2) Von der Gebühr für die Hauptprüfung er- gemeinen Anatomie und der speziellen
halten Anatomie des Kopfes nachzuweisen,
1. der Vorsitzende . . . . . . . . . . . . . . . 20 DM, b) zwei mikroskopisch-anatomische Präparate
2. die Prüf er des Prüfungsfaches I aus dem Bereich der Mundhöhle zu erläu-
zusammen 30 DM, tern und in einer mündlichen Prüfung aus-
3. die Prüf er des Prüfungsfaches II reichende histologische Kenntnisse von
zusammen 20 DM, Zahn und Mundhöhle und ihrer Umgebung
nachzuweisen.
4. die Prüf er der Prüfungsfächer III,
IV und VI je . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 DM, (3) In der Prüfung in Physiologie hat der Prüf-
5. die Prüfer der Prüfungsfächer V ling nachzuweisen, daß er die für einen Zahnarzt
und VII je . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 DM. notwendigen physiologischen Kenntnisse besitzt.
Auf die sächlichen Kosten und Verwaltungskosten (4) Die Prüfungen in Physik und Röntgenkunde
entfallen 15 Deutsche Mark. sowie in Chemie haben vor allem die Erfordernisse
zu berücksichtigen, die an den Zahnarzt gestellt
(3) Sind an einem Prüfungsfach mehrere Prüfer
werden.
beteiligt, so erhalten diese aus der Gebühr für dieses
Prüfungsfach gleiche Anteile. (5) In der Prüfung der Propädeutik der Zahn-
erhaltungs- und Zahnersatzkunde hat der Prüfling
V. Die Vorprüfung ausreichende Kenntnisse der Grundlagen auf dem
Gebiete der Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde
§ 18 sowie die chemischen und physikalischen Eigen-
(1) Das Gesuch um Zulassung zur Vorprüfung ist schaften der hierbei gebräuchlichen Werkstoffe nach-
spätestens am 15. Januar oder 15. Juli bei dem Vor- zuweisen.
sitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen. (6) In der Prüfung in Hygiene und Bakteriologie
Verspätet eingereichte Gesuche werden nur bei aus- hat der Prüfling ausreichende Kenntnisse der für
reichender Begründung berücksichtigt. den Zahnarzt wichtigen Gebiete der Hygiene, der
(2) Dem Gesuch sind außer den in § 8 genannten Bakteriologie und der Gesundheitsfürsorge nachzu-
die Nachweise beizufügen, weisen.
1. daß der Prüfling während zwei Halbjahren § 21
ein Lehrinstitut regelmäßig besucht hat,
(1) Ist ein Prüfungsfach mit „nicht genügend"
2. daß er in dieser Zeit während eines Halb- beurteilt worden, so gilt die Prüfung in diesem Fach
jahres an einem anatomischen und an einem als nicht bestanden. Sie kann nach Ablauf eines
anatomisch-mikroskopischen Praktikum so- Halbjahres, während dessen die Ausbildung an dem
wie an je einem Phantomkursus der Zahn- Lehrinstitut fortgesetzt werden darf, wiederholt
erhaltungskunde und der Zahnersatzkunde werden.
regelmäßig teilgenommen hat.
(2) Die Prüfung gilt im ganzen als nicht bestanden
(3) Die Nachweise sind durch Vorlage eines und muß in allen Fächern wiederholt werden, wenn
Studienbuches zu führen, in dem der regelmäßige in dem Fach I und zwei weiteren Fächern oder in
Besuch der Vorlesungen und Dbungen durch den vier der Fächer II bis VI das Urteil „nicht genügend"
jeweiligen Dozenten bestätigt ist. lautet. Die Prüfung kann im ganzen nur wiederholt
werden, nachdem der Prüfling während eines wei-
§ 19 teren Halbjahres ein Lehrinstitut besucht hat.
Die Vorprüfung umfaßt folgende Fächer: (3) Sobald feststeht, daß die ganze Prüfung nicht
I. Anatomie und Histologie, bestanden ist, ist sie nicht fortzusetzen.
II. Physiologie, (4) Die Wiederholungsprüfung muß spätestens
III. Physik und Röntgenkunde, innerhalb eines Jahres, von dem Zeitpunkt des
Nichtbestehens der Prüfung an gerechnet, abge-
IV. Chemie,
schlossen sein. Sie gilt sonst als nicht bestanden.
V. Propädeutik der Zahnerhaltungs- und Zahn- Die zuständige Landesbehörde kann in besonderen
ersatzkunde, Fällen die Frist nach Satz 1 verlängern.
VI. Hygiene und Bakteriologie.
(5) Wer bei der Wiederholungsprüfung auch nur
in einem Fach das Urteil „nicht genügend" erhält,
§ 20
hat die Prüfung nicht bestanden.
(1) Die Vorprüfung ist in der Regel an vier auf-
(6) Wer eine Wiederholungsprüfung nicht bestan-
einanderfolgenden Wochentagen abzulegen. Sie soll
den hat, wird zu einer weiteren Prüfung auch nach
spätestens innerhalb eines Zeitraumes von sechs
erneutem Besuch eines Lehrinstituts nicht zugelassen.
Wochen abgeschlossen sein.
(2) In der Prüfung in Anatomie und Histologie
hat der Prüfling § 22
a) ein anatomisches Präparat von Hals und Die Wiederholungsprüfung findet in Anwesenheit
Kopf zu erläutern und in einer mündlichen des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder
Prüfung ausreichende Kenntnisse in der all- seines Stellvertreters statt.
22 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
§ 23 (2) Die Nachweise sind durch Vorlage eines
Studienbuches zu führen, in dem der regelmäßige
Hat der Prüfling in allen Fächern mindestens das
Besuch der Vorlesungen und Ubungen durch den
Urteil „genügend" erhalten und damit die Vor-
prüfung bestanden, so ermittelt der Vorsitzende des jeweiligen Dozenten bestätigt ist.
Prüfungsausschusses das Gesamtergebnis der Prü- (3) Ferner ist dem Gesuch ein eigenhändig ge-
fung auf folgende Weise: Für das Fach I wird das schriebener Lebenslauf beizufügen, in dem der Gang
Zweifache, für die übrigen Fächer das Einfache der der Ausbildung darzulegen ist.
Zahl eingesetzt, die dem Urteil für jedes Fach nach
§ 12 zukommt. Die Summe der so gewonnenen Zah-
§ 27
len ergibt das Gesamturteil, das bei Summen bis 10
"sehr gut", von 11 bis 17 „gut", von 18 ab „ge- (1) Die Hauptprüfung umfaßt folgende Fächer:
nügend" lautet. Mußte der Prüfling in einem Fach I. Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten,
eine Wiederholungsprüfung ablegen, so kann das
Gesamturteil höchstens „gut" lauten. II. Zahnärztliche Chirurgie und Röntgen-
diagnostik,
§ 24 III. Zahnerhaltungskunde,
(1) Uber das Ergebnis der Vorprüfung erhält der IV. Zahnersatzkunde,
Prüfling ein Zeugnis nach Muster 1. Ist eine Wieder- V. Allgemeine Pathologie und Pathologie
holungsprüfung abzulegen, so sind in das Zeugnis der Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten,
die Fristen nach § 21 einzutragen. Nach Bestehen
VI. Kieferorthopädie,
der Wiederholungsprüfung erhält der Prüfling ein
Zeugnis nach Muster 2. VII. Arzneimittellehre.
(2) Die mit dem Zulassungsgesuch eingereichten (2) Die Hauptprüfung ist in der Regel im Laufe
Nachweise sind nach vollständig bestandener oder von sechs Wochen abzulegen. Sie soll spätestens
nach endgültig nicht bestandener Vorprüfung dem innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten abge-
Prüfling wieder auszuhändigen, nachdem ein Ver- schlossen sein.
merk über das Ergebnis der Vorprüfung in das (3) Die Reihenfolge, in der in den einzelnen '
Studienbuch eingetragen ist. Prüfungsfächern zu prüfen ist, bestimmt der Vor-
(3) Die Prüfungsakten verbleiben bis nach voll- sitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit
ständig bestandener Hauptprüfung bei dem Vor- den Prüfern.
sitzenden des Prüfungsausschusses. Bei einem Wech-
§ 28
sel des Prüfungsausschusses sind sie dem Vorsitzen-
den des Ausschusses zuzuleiten, vor dem die (1) Die Prüfung in den Zahn-, Mund- und Kiefer-
Prüfung wiederholt oder fortgesetzt oder die Haupt- krankheiten (1) ist von zwei Prüfern abzuhalten und
prüfung abgelegt werden soll. an drei Tagen abzulegen.
(2) Der Prüfling hat an zwei aufeinanderfolgenden
VI. Die Hauptprüfung Tagen je einen Kranken in Gegenwart des Prüfers
zu untersuchen, die Anamnese, Diagnose und Pro-
§ 25
gnose des Falles sowie den Heilplan festzustellen,
Das Gesuch um Zulassung zur Hauptprüfung ist den Befund sofort unter Gegenzeichnung des Prü-
bei dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bis fers niederzuschreiben und noch an demselben Tage
spätestens 15. Januar oder 15. Juli einzureichen. zu Hause über den Krankheitsfall einen kritischen
Verspätet eingereichte Gesuche werden nur bei aus- Bericht anzufertigen, der, mit Datum und Namens-
reichender Begründung berücksichtigt. unterschrift versehen, am nächsten Vormittage dem
Prüfer zu übergeben ist.
§ 26 (3) Außerdem hat der Prüfling noch an anderen
(1) Dem Gesuch um Zulassung sind außer den in Kranken seine Fähigkeit in der Diagnose, Prognose
§ 8 genannten folgende Nachweise beizufügen: und Behandlung der Zahn-, Mund- und Kieferkrank-
1. Der Nachweis über die vollständig be- heiten und die für den Zahnarzt erforderlichen
standene Vorprüfung, Kenntnisse auf dem Gebiete der inneren Krank-
heiten, der Haut- und Geschlechtskrankheiten und
2. der Nachweis, daß der Prüfling während
vier Halbjahren, im Falle des § 21 Abs. 2 der Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten nachzu-
während fünf Halbjahren, ein Lehrinstitut weisen.
regelmäßig besucht und daß er in dieser Zeit
§ 29
a) während zwei Halbjahren an je einem
Kursus der Zahnerhaltungskunde und (1) Die Prüfung in der zahnärztlichen Chirurgie
der Zahnersatzkunde am Krankenregel- und Röntgendiagnostik (II) wird von einem oder
mäßig teilgenommen und die Poliklinik zwei Prüfern abgehalten und ist an zwei Tagen
für Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten abzulegen.
regelmäßig besucht hat, (2) Der Prüfling hat an Kranken seine Kenntnisse
b) je eine klinische Vorlesung über Haut- auf dem Gebiete der zahnärztlichen Chirurgie und
und Geschlechtskrankheiten und über seine praktischen Fähigkeiten in der Anwendung
innere Medizin regelmäßig besucht hat. der Schmerzbetäubung, der Entfernung von Zähnen,
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1954 23
der Behandlung von Extraktionswunden und in der § 34
Vornahme kleiner chirurgischer Eingriffe im Bereich
Die Prüfung in der Arzneimittellehre (VII) wird
der Zähne nachzuweisen.
an einem Tage von einem Prüfer abgehalten. Der
(3) Der Prüfling hat an Hand von Röntgenfilmen Prüfling hat in Gegenwart des Prüfers einige Auf-
seine Fähigkeit in der Beurteilung von Röntgen- gaben zur Arzneiverordnung schriftlich zu lösen und
bildern im Bereich der Zähne und des Kiefers dar- mündlich darzutun, daß er in der Pharmakologie und
zutun. Toxikologie die für einen Zahnarzt erforderlichen
§ 30 Kenntnisse hat.
(1) Die Prüfung in der Zahnerhaltungskunde (III) § 35
wird von einem Prüf er abgehalten und ist an fünf Jeder Prüfer stellt für jeden Prüfling ein Einzel-
Tagen abzulegen. zeugnis mit Urteil nach § 12 aus und übersendet es
(2) In der Prüfung hat der Prüfling seine Ver- alsbald dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses,
trautheit mit den verschiedenen Methoden der kon- der die Urteile für die einzelnen Fächer feststellt.
servierenden Zahnheilkunde nachzuweisen. Er hat Sind an einem Fach zwei Prüfer beteiligt, so wird
nach entsprechender Kavitätenpräparation minde- die Summe der Zahlenwerte der beiden Einzelurteile
stens vier verschiedene Füllungen zu legen und durch zwei geteilt; der Quotient ergibt das Urteil
eine Pulpa- uncl Wurzelbehandlung sowie eine Zahn- für das Prüfungsfach. Ein bei der Teilung verblei-
steinentfernung bei einem Krankheitsfall aus dem bender Bruch wird als ein Ganzes gerechnet.
Gebiet der Paradentopathien durchzuführen. Zur
Kontrolle der Wurzelfüllungen hat der Prüfling
§ 36
Röntgenbilder anzufertigen und auszuwerten.
(1) Ist ein Prüfungsfach mit „nicht genügend"
beurteilt worden, so gilt die Prüfung in diesem Fach
§ 31
als nicht bestanden. Sie kann n!lch Ablauf einer
(1) Die Prüfung in der Zahnersatzkunde (IV) wird Frist, die der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
von einem Prüf er abgehalten und ist in der Regel nach beendeter Prüfung festsetzt, wiederholt wer-
an acht Tagen abzulegen. den. Die Frist beträgt mindestens zwei und höch-
(2) Der Prüfling hat an Kranken folgende zahn- stens sechs Monate.
prothetische Behandlungen auszuführen: (2) Die Prüfung gilt im ganzen als nicht bestanden
1. einen vollständigen Plattenersatz für Ober- und muß in allen Fächern wiederholt werden, wenn
und Unterkiefer, in zwei der Fächer I bis IV oder in vier Fächern das
2. einen partiellen Plattenersatz oder einen Urteil „nicht genügen~' lautet. Die Prüfung kann
festsitzenden Brückenersatz, im ganzen nur wiederholt werden, nachdem der
Prüfling während eines weiteren Halbjahres ein
3. eine keramische oder Kunststoffarbeit,
Lehrinstitut besucht hat.
4. eine Krone oder einen Stiftzahn, sofern
diese Arbeiten nicht bereits in der Arbeit (3) Sobald feststeht, daß die ganze Prüfung nicht
zu Nummer 3 enthalten waren. bestanden ist, ist sie nicht fortzusetzen.
Außerdem hat der Prüfling in einer mündlichen (4) Die Hauptprüfung muß spätestens innerhalb
Prüfung ausreichende Kenntnisse der Indikations- eines Jahres abgeschlossen sein. Sie gilt sonst als
stellung und der Herstellungsmethoden des Zahn- nicht bestanden. Die zuständige Landesbehörde kann
ersatzes nachzuweisen. in besonderen Fällen die Frist nach Satz 1 ver-
längern.
§ 32 (5) Wer bei der Wiederholungsprüfung auch nur
Die Prüfung in der Pathologie (V) ist mündlich und in einem Fach das Urteil „nicht genügend" erhält,
wird an einem Tage von einem Prüfer abgehalten. hat die Prüfung nicht bestanden.
Der Prüfling hat darzutun, daß er die für einen Zahn- (6) Wer eine Wiederholungsprüfung nicht bestan•
arzt erforderlichen Kenntnisse in der allgemeinen den hat, wird zu einer weiteren Prüfung auch nach
Pathologie sowie in der Pathologie der Zahn-, erneutem Besuch eines Lehrinstituts nicht zugelassen.
Mund- und Kieferkrankheiten besitzt.
§ 37
§ 33
Die Wiederholungsprüfungen müssen in Gegen-
(1) Die Prüfung in der Kieferorthopädie (VI) wird wart des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
von einem Prüf er abgehalten und ist an zwei Tagen oder seines Stellvertreters stattfinden.
abzulegen.
(2) Der Prüfling hat in einer mündlichen Prüfung
§ 38
darzutun, daß er ausreichende Kenntnisse der
Grundlagen der Kieferorthopädie, insbesondere der (1) Die mit dem Zulassungsgesuch eingereichten
Prophylaxe und Frühbehandlung der Gebißanoma- Nachweise sind dem Prüfling erst nach Beendigung
lien sowie der Herstellung und Wirkungsweise der Prüfung zurückzugeben. Auf Verlangen sind sie
kieferorthopädischer Apparaturen hat. Außerdem ihm schon früher auszuhändigen. Der Vorsitzende
hat er eine· einfache kieferorthopädische Apparatur des Prüfungsausschusses teilt der zuständigen Lan-
selbst anzufertigen. desbehörde mit, daß der Prüfling die Prüfung be-
24 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
gonnen, aber nicht beendet hat und daß ihm auf (2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
seinen Antrag die Zeugnisse zurückgegeben worden übersendet alsbald nach der Feststellung des Prü-
sind. Die zuständige Landesbehörde benachrichtigt fungsergebnisses die Prüfungsakten der zuständigen
die übrigen Landesbehörden. In die Urschrift des Behörde des Landes, in dem der Prüfling seinen
Studienbuches ist ein Vermerk über das Ergebnis Wohnsitz hat.
der bisherigen Prüfung einzutragen. (3) Uber das Bestehen der Prüfung stellt der Vor-
(2) Ist die Prüfung endgültig nicht bestanden, so sitzende des Prüfungsausschusses dem Prüfling ein
kann die Rückgabe der Zeugnisse von Amts wegen Zeugnis nach Muster 3 aus.
gemäß Absatz 1 erfolgen.
VII. Schlußbestimmungen
§ 40
§ 39 (1) Nach Empfang des Prüfungszeugnisses (§ 39
(1) Hat der Prüfling in sämtlichen Prüfungs- Abs. 3) kann der Prüfling die Erteilung der Bestal-
fächern mindestens das Urteil „genügend" erhalten lung als Zahnarzt bei der in§ 39 Abs. 2 bezeichneten
und damit die Hauptprüfung bestanden, so ermittelt zuständigen Landesbehörde unter Vorlage des Prü-
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Ge- fungszeugnisses beantragen.
samtergebnis auf folgende Weise: (2) Die zuständige Landesbehörde stellt die Be-
Es wird für die Prüfungsfächer Zahn-, Mund- und stallungsurkunde nach Muster 4 aus. Die Bestallung
Kieferkrankheiten (I), zahnärztliche Chirurgie und ist mit Geltung vom Tage der Beendigung der
Röntgendiagnostik (II) und Zahnerhaltungskunde Hauptprüfung, frühestens jedoch vom Tage der Voll-
(III) je das Fünffache, für das Prüfungsfach Zahn- endung des 25. Lebensjahres, auszustellen.
ersatzkunde (IV) das Vierfache, für die Prüfungsfächer
§ 41
Pathologie (V) und Kieferorthopädie (VI) je. das
Zweifache und für das Prüfungsfach Arzneimittel- Nach § 14 des Dritten Dberleitungsgesetzes vom
lehre (VII) das Einfache der Zahl eingesetzt, die dem 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl.l S. 1) in Verbindung
Urteil nach§§ 12 und 35 zukommt. Die Summe der so mit § 21 des Gesetzes über die Ausübung der Zahn-
gewonnenen Zahlen ergibt das Gesamturteil, das bei heilkunde vom 31. März 1952 (Bundesgesetzbl. I
Summen bis 35 „sehr gut", von mehr als 35 bis 60 S. 221) gilt diese Verordnung auch im Land Berlin.
,,gut" und von mehr als 60 ab „genügend" lautet.
Muß der Prüfling auch nur in einem Fach eine § 42
Wiederholungsprüfung ablegen, so kann das Ge- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
samturteil höchstens „gut" l'ä.uten. kündung in Kraft.
Bonn, den 16. Februar 1954.
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
•
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1954 25
Anlage 1
(zu § 24 Abs. 1
(Muster, 1) erster Satz)
Zeugnis
über die Vorprüfung nach § 10 des Gesetzes
über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 31. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 221)
~~er Dentistenassistent(in) ................................................................................................................................................................................ .
geboren am ................................................................................................................ in ........................................................................................................ ,
hat bei der mit ~hm abgehaltenen Vorprüfung
1hr
I. in der Anatomie und Histologie das Urteil ...................................................................................................................................... ..
II. in der Physiologie das Urteil ........................................................................................................................................................................
III. in der Physik und Röntgenkunde das Urteil ........................................................................................................................................
IV. in der Chemie das Urteil .....................................................................................,................................................................................................ ..
V. in der Propädeutik der Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde das Urteil .............................................................. ..
VI. in der Hygiene und Bakteriologie das Urteil .............................................................................................................. :.................
somit das Gesamturteil ............................................................................................................................................................ erhalten.
Die Prüfung in ............................................................................................................... darf frühestens nach einem halben Jahr
wiederholt werden; jedoch hat die Meldung zur Wiederholung spätestens bis zum ........................................ 19...... ..
zu erfolgen. •1
..... , den ................................................ 19 ..... .
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
(Stempel
des Prüfungsausschusses)
········ .. ··············· .. ···· ....... 1ü"~i~~-;a;~;üy··· ..................... .
der
*) Falls di;;- Dentis!cnils.,is1cnl(in) eine Wicderl1olunnsprüfunq ahzulcgcn hat, unter Fortfall der Worte: .,somit das Gesamturteil .... •,
26 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Anlage 2
(zu § 24 Abs. 1
(Muster 2) letzter Satz)
Zeugnis
über die Wiederholung der Vorprüfung nach § 10 des Gesetzes
über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 31. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 221)
D~r Dentistenassistent(in) ............................................................................................................................................................................................ ,
Die
geboren am ................................................................................................................ in ........................................................................................................ ,
ihm
hat bei der mit - - abgehaltenen
ihr
Vorprüfung Wie de rho l ungsprüfung
das Urteil das Urteil
1. in der Anatomie und Histologie
II. in der Physiologie .............•
III. in der Physik und Röntgenkunde .•
IV. in der Chemie .................•
V. in der Propädeutik der Zahn-
erhaltungs- und Zahnersatzkunde
VI. in der Hygiene und Bakteriologie
somit das Gesamturteil erhalten.
Gemäß § 21 der Prüfungsordnung hat der Dentistenassistent(in) die Wif:!derholungsprüfung nicht
· die
bestanden und wird zu einer weiteren Prüfung nicht zugelassen.*)
................ , den ......... . .. ....... 19 ........
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
(Stempel
des Prüfungsausschusses}
(Unterschrift)
•) Falls d:r Dentistenassistenl(in) nidll in allen Päc.hern bestanden hat, unter Fortfall der Worte: ,,somit das Gesamturteil ••
die
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1954 27
Anlage 3
(Muster 3) (zu § 39 Abs. 3)
Zeugnis
über die Hauptprüfung nach § 10 des Gesetzes
über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 31. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 221)
Der
Die D en t·1s t enass1stent . C1n) ...........................................................................................................................................................................................,
geboren am ............................................................................................................... in .................................................................................... .
hat am ..... ................................................................................................... 19 ........ vor dem Prüfungsausschuß
in ............................................................................................................................................................................................. . die Hauptprüfung
nlit dem Urteil ................................................................................................................ bestanden.
........................................................................ , den ................................................................ 19 ........
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
(Stempel
des Prüfungsausschusses)
(Unterschrift)
Anlage 4
(Muster 4) (zu § 40 Abs. 2)
N a chd em -di-e der D entlstenass1stent(m)
. · · .................................................................................................................................................................. ,
geboren am ...... . .......................................................................................... in ........................................................................................................... ,
die Hauptprüfung gemäß § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 31. März 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 221) vor dem Prüfungsausschuß in ....................................................................................................... .
ihm
mit dem Urteil ,, ................................................................................................................... " bestanden hat, wird ilir hierdurch
die
Zahnarzt
Bestallung a l s
Zahnärztin
mit Geltung vom ............................................................................................................................ 19........ ab erteilt.
den Zahnarzt
Diese Bestallung berechtigt die Zahnärztin zur Ausübung der Zahnheilkunde .
............................................................................ , den ................................................................. 19........
(Siegel) (Unterschrift)
28 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Zweite Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich
unter den tändern in den Rechnungsjahren 1951 und 1952.
Vom 24. Februar 1954.
Auf Grund des § 6 Abs. 3, des § 9 Abs. 2 und 3, § 4
des § 10 Abs. 2, des § 11 Abs. 2, des § 13 Abs. 2 Lasten der Dauerarbeitslosigkeit
und des § 24 Abs. 1 des Gesetzes über den Finanz-
ausgleich unter den Ländern in den Rechnungs- Die Rechnungsanteile der Länder an den Lasten
jahren 1951 und 1952 vom 8. Oktober 1952 (Bundes- der Dauerarbeitslosigkeit werden wie folgt fest-
gesetzbl. I S. 665) wird zur Durchführung des Finanz- gesetzt (§ 11 Abs. 2 des Gesetzes):
ausgleichs für das Rechnungsjahr 1952 mit Zustim- Bayern 8 416 000 DM
mung des Bundesrates verordnet: Bremen 776 000 DM
Harnburg 4 132 000 DM
§ 1 Niedersach3en 12 896 000 DM
Realsteuereinnahmen der Gemeinden Schleswig-Holstein 13 780 000 DM.
Bei der Errechnung der Realsteuereinnahmen der
Gemeinden im Lande Baden-Württemberg, im Re- § 5
gierungbezirk Darmstadt des Landes Hessen und
im Regierungsbezirk Mainz des Landes Rheinland- Hochschullasten
Pfalz werden die Einnahmen der Grundsteuer der Die Rechnungsanteile der Länder an den Hoch-
Grundstücke zum Ausgleich einer unterschiedlichen schullasten werden wie folgt festgesetzt (§ 13
Einheitsbewertung mit 87,5 vom Hundert angesetzt Abs. 2 des Gesetzes):
(§ 6 Abs. 3 des Gesetzes). 17 410 000 DM
Baden-Württemberg
Bayern 16 664 000 DM
§ 2
Hamburg 3 569 000 DM
Kriegszerstörungslasten 9 867 000 DM
Hessen
Die Rechnungsanteile der Länder an den Kriegs- Niedersachsen 8 747 000 DM
zerstörungslasten werden wie folgt festgesetzt (§ 9 N ordrhein-W estf alen 18 839 000 DM
Abs. 2 und 3 des Gesetzes): Rheinland-Pfalz 3 018 000 DM
Baden-Württemberg 29155 000 DM Schleswig-Holstein 1886000 DM.
Bayern 29 512 000 DM
Bremen 12 025 000 DM
Hamburg 39 539 000 DM § 6
Hessen 22 459 000 DM Beiträge und Zuschüsse
Niedersachsen 25 490 000 DM
Nordrhein-Westfalen 117 358 000 DM Die endgültige Höhe der Beiträge und Zuschüsse
Rheinland-Pfalz 18 502 000 DM wird wie folgt festgesetzt(§ 24 Abs. 1 des Gesetzes):
Schleswig-Holstein 5 960 000 DM. 1. Beiträge
Baden-Württemberg 45 385 000 DM
§ 3 40 183 000 DM
Hamburg
Mittelbare Flüchtlingslasten Lindau 613 000 DM
Die Rechnungsanteile der Länder an den mittel- Nordrhein-Westfalen 135 220 000 DM;
baren Flüchtlingslasten werden wie folgt fest- 2. Zuschüsse
gesetzt (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes):
Bayern 15 884 OOU DM
Baden-Württemberg 35 286 000 DM
Niedersachsen 56 132 000 DM
Bayern 63 479 000 DM
Rheinland-Pfalz 33 128 000 DM
Bremen 2 618 000 DM
Hamburg 6 908 000 DM Schleswig-Holstein 116 257 000 DM.
Hessen 28 733 000 DM
Lindau 342 000 DM § 7
Niedersachsen 63 673 000 DM
Nordrhein-Westfalen 63 851 000 DM
Inkrafttreten
Rheinland-Pfalz 9 085 000 DM Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Schleswig-Holstein 26 025 000 DM. kündung in Kraft. ·
Bonn, den 24. Februar 1954.
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Heran s \Je b c r: Der Bundesminister der Justiz - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln -~ Druck: BundesuruckPrei, Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten _Teilen, Teil I und Teil II
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