239
Bundesgesetzblatt
Teil I
1954 Ausgegeben zu Bonn am 11. August 1954 Nr. 25
Tag Inhalt: Seite
10. 8. 54 Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 239
6. 8. 54 Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Bank deutscher Länder 240
6. 8. 54 Gesetz betreffend die Treuhandverwaltung über das Vermögen der Deutschen Reichsbank 241
9. 8. 54 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Genossenschaitskasse . . . . . . 242
6. 8. 54 Verordnung über den Erholungsurlaub der Bundesbeamten und Bundesrichter . . . . . . . . . . . . 243
31. 7. 54 Erste Verordnung zur Durchführung des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes . . . . . . . 245
In Teil II Nr. 14, ausgegeben am 6. August 1954, sind veröffentlicht: Gesetz zu dem Abkommen vom 3. Juni 1953 über
den Freundschafts-, Handels- und Konsularvertrag zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika
vom 8. Dezember 1923 mit seinen Abänderungen. - Gesetz über das Zweite Zusatzabkommen vom 4. Dezember 1953
zum Zollvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft. - Bekannt-
machung über das Inkrafttreten des Zollabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König-
reich Norwegen. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens vom 8. Mai 1953 zwischen der Bundes-
republik Deutschland und Japan über den Schutz durch den zweiten Weltkrieg beeinträchtigter Rechte auf dem Ge-
biet des gewerblichen Rechtsschutzes. - Bekanntmachung über die Ratifikation des deutsch-chilenischen Briefwechsels
vom 3. November 195::l betreffend die zollfreie Einfuhr von 50 000 t Chilesalpeter in der Zeit vom 1. Juli 1953 bis
30. Juni 1954.
Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes.
Vom 10. August 1954.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Arbeitgebereigenschaft im Sinne dieser
rates das folgende Gesetz beschlossen: Vorschrift;
2. bei Betrieben einer juristischen Person
oder einer Personengesamtheit Perso-
Artikel 1
nen, die kraft Gesetzes, Satzung oder
Das Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September Gesellschaftsvertrags allein oder als Mit-
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1239) wird wie folgt ge- glieder des Vertretungsorgans zur Ver-
ändert: tretung der juristischen Person oder der
Personengesamtheit berufen sind;
1. In § 14 Abs. 2 sind vor dem Wort „aufgestellt"
die folgenden Worte einzufügen: 3. Beamte und Angestellte des Bundes nach
näherer Anordnung der zuständigen
,,und den in § 16 Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten ober- obersten Bundesbehörde und Beamte
sten Bundes- oder Landesbehörden". und Angestellte der Länder, der Ge-
'.l. § 16 Abs. 2 wird durch die nachstehenden Ab- meinden und der Gemeindeverbände
sätze 2 bis 4 ersetzt: nach näherer Anordnung der zuständi-
,, (2) Die Sozialrichter in den Kammern für An- gen obersten Landesbehörde;
gelegenheiten der Sozialversicherung und für 4. leitende Angestellte in Betrieben einer
Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung juristischen Person oder einer Personen-
können nur Versicherte und Arbeitgeber sein. gesamtheit, wenn ihnen Generalvoll-
macht oder Prokura erteilt ist oder wenn
(3) Sozialrichter aus Kreisen der Versicherten
sie berechtigt sind, im Betrieb Arbeitneh-
kann auch sein, wer arbeitslos ist oder Rente aus
mer selbständig einzustellen und zu ent-
eigener Versicherung bezieht. lassen.
(4) Sozialrichter aus Kreisen der Arbeitgeber Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 5
können sein und 6.
1. Personen, die regelmäßig mindestens 3. In § 46 Abs. 1 werden vor dem Wort „aufgestellt"
einen versicherungspflichtigen Arbeit- die Worte „ und Behörden" eingefügt.
nehmer beschäftigen; ist ein Arbeitgeber
zugleich Versicherter oder bezieht er 4. In § 73 Abs. 6 wird der folgende Satz angefügt:
eine Rente aus eigener Versicherung, so ,,§ 157 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung gilt nicht
begründet die Beschäftigung einer Haus- für Bevollmächtigte, die Mitglieder und Ange-
gehilfin oder Hausungestellten nicht die stellte von Gewerkschaften, von selbständigen
240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- Artikel 2
oder bc~rufspolitischer Zwecksetzung, von Ver- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs, 1
einigungen von Arbeitgebern und von Vereini- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
gungen der Kriegsopfer sind, sofern sie kraft (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin.
Satzung oder Vollmacht zur Prozeßvertretung be-
fugt sind." Artikel 3
5. In § 86 Abs. 2 werden zwischen dem Wort „oder" Das Gesetz tritt am 4. September 1953 in Kraft.
und den Worten „eine laufende Leistung" die
\IVorte eingefügt „in der Sozialversicherung". Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
6. § B6 erhält folgenden Absatz 3:
Bonn, den 10. August 1954.
,, (3) Wird in Angelegenheiten der Kriegsopfer-
versorgung oder der Bundesanstalt für Arbeits- Der Bundespräsident
vermittlung und Arbeitslosenversicherung gegen Theodor Heuss
einen Verwaltungsakt, der eine laufende Lei-
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
stung entzieht, Widerspruch erhoben, so können
die in § 85 Abs. 2 Nr. 1 und 3 genannten Verwal- Blücher
tungsbehörden und Stellen auf Antrag des Be- Der Bundesminister für Arbeit
schwerten den Vollzug einstweilen ganz oder Anton Storch
teilweise aussetzen. Wird die Aussetzung ab-
gelehnt, so wird dieser Verwaltungsakt Gegen- Der Bundesminister der Justiz
stand des Vorverfahrens." Neumayer
Viertes Gesetz zur Änderung
des G~setzes über die Errichtung der Bank deutscher Länder.
Vom 6. August 1954.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- nalen Bank jedoch nur bis zum Höchstbetrag
sen: von fünfunddreißig Millionen Deutsche Mark."
§ 1
Das Gesetz über die Errichtung der Bank deutscher § 2
Länder Artikel 3 des Gesetzes über den Beitritt der Bun-
(Gesetz Nr. 60-abgeänderter Text-der ameri- desrepublik Deutschland zu den Abkommen über den
kanischen Militärregierung - Amtsblatt der Internationalen Währungsfonds (International Mone-
Militärregierung Deutschland amerikanisches tary Fund) und über die Internationale Bank für
Kontrollgebiet Ausgabe L S. 6 - Wiederaufbau und Entwicklung (International Bank
for Reconstruction and Development) vom 28. Juli
Verordnung Nr. 129 - Erste Abänderung - der
1952 (Bundesgesetzbl. II S. 637) tritt zu dem im § 4
britischen Militärregierung - Amtsblatt der
bezeichneten Zeitpunkt außer Kraft.
Militärregierung Deutschland britisches Kon-
trollgebiet S. 991 -
§ 3
Verordnung Nr. 203 des französischen Ober-
Dieses Gesetz - mit Ausnahme des § 1 - gilt nach
kommandos - Amtsblatt des französischen
§ 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
Oberkommandos in Deutschland S. 1912 --)
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land
in der Fassung Berlin.
des Artikels 1 des Gesetzes Nr. 15 der Alliier- § 4
ten Hoben Kommission (Amtsblatt der Alliierten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Hohen Kommission S. 70) dung in Kraft.
und
des Dritten Gesetzes zur Änderung des Geset- Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
zes über die Errichtung der Bank deutscher Län- sind gewahrt.
der vom 7. September 1953 (Bundesgesetzbl. I Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
S. 1317) Bonn, derr-6. August 1954.
wird wie folgt geändert: Der Bundespräsident
In Artikel III Nr. 14 wird folgender Buchstabe an- Theodor Heuss
gefügt:
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
„e) der Bundesrepublik Deutschland zur Erfüllung Blücher
ihrer Verpflichtungen als Mitglied des Inter-
nationalen Währungsfonds und der Internatio- Der Bundesminister für Wirtschaft
nalen Bank für Wiederaufbau und Entwick- Ludwig Erhard
lung Kredite bis zum Höchstbetrag von ins- Für den Bundesminister der Finanzen
gesamt eintausendfünfhundert Millionen Deut- Der Bundesminister
sche Mark zu gewähren, davon zur Erfüllung für wirtschaftliche Zusammenarbeit
der Verpflichtungen gegenüber der Internatio- Blücher
Nr. 25-Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1954 241
Gesetz betreffend die Treuhandverwaltung
über das Vermögen der Deutschen Reichsbank.
Vom 6. August 1954.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Errichtung der Landeszentralbank von Bayern
sen: (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt
§ 1 1947 s. 47),
(1) Bis zu einer gesetzlichen Regelung der Rechts- 4. Verordnung Nr. 513 vom 24. Dezember 1946
verhältnisse der Deutschen Reichsbank wird das zur Durchführung des Gesetzes Nr. 55 über die
Reichsbankvermögen von einem Treuhänder ver- Errichtung der Landeszentralbank von Württem-
waltet, den der Bundesminister für Wirtschaft im berg-Baden (Regierungsblatt der Regierung
Württemberg-Baden 1947 S. 6),
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finan-
zen bestellt und abberuft. Die Bestl~llung und Ab- 5. Verordnung vom 6. März 1947 zur Durchfüh-
berufung des Treuhänders ist im Bundesanzeiger zu rung des Gesetzes über die Errichtung der
veröffentlichen. Landeszentralbank von Bremen (Gesetzblatt
der Freien Hansestadt Bremen 1947 S. 40),
(2) Der Treuhänder hat das ihm anvertraute Ver-
6. Verordnung vom 20. Dezember 1946 zur Durch-
mögen unter Aufsicht des Bundesministers für Wirt-
führung des Gesetzes über die Errichtung der
schaft zu verwalten. Er vertritt die Deutsche Reichs-
bank gerichtlich und außergerichtlich. Landeszentralbank von Hessen (Gesetz- und
Verordnungsblatt für das Land Hessen 1947
(3) Die Kosten der Verwaltung trägt das Reichs- s. 28).
bankvermögen. Die Vergütung für die Tätigkeit des
§ 4
Treuhänders setzt der Bundesminister für Wirtschaft
im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Fi- Nach Aufhebung des Artikels XII Nr. 67 der Ver-
nanzen fest. ordnung über die Errichtung der Berliner Zentral-
bank vom 20. März 1949 (Verordnungsblatt für
(4) Mit der Beendigung seines Amtes hat der Groß-Berlin Teil I S. 88) gilt dieses Gesetz nach Maß-
Treuhänder über seine Verwaltung dem Bundes- gabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsge-
minister für Wirtschaft Rechnung zu legen. Dieser setzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)
veranlaßt die Prüfung der Rechnung durch den Bun- auch im Land Berlin.
desrechnungshof und erteilt im Einvernehmen mit
dem Bundesminister der Finanzen dem Treuhänder
§ 5
Entlastung.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
§ 2 dung in Kraft.
(1) Die Ämter der derzeit tätigen Treuhänder er-
löschen mit der Bestellung des Treuhänders nach
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
§ 1 Abs. 1.
sind gewahrt.
(2) Mit der Beendigung ihrer Ämter haben die
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
bisherigen Treuhänder das verwaltete Vermögen an
den neuen Treuhänder herauszugeben. § 1 Abs. 4 Bonn, den 6. August 1954.
ist anzuwenden.
Der Bundespräsident
§ 3
Theodor Heuss
Folgende Vorschriften werden aufgehoben:
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
1. Verordnung Nr. 140 der britischen Militärregie-
Blücher
rung (Amtsblatt der Militärregierung Deutsch-
land britisches Kontrollgebiet Nr. 23 S. 718), Der Bundesminister für Wirtschaft
2. Verordnung Nr. 78 des französischen Ober- Ludwig Erhard
kommandos (Amtsblatt des französischen Ober-
Für den Bundesminister der Finanzen
kommandos in Deutschland Nr. 57 S. 575),
Der Bundesminister
3. Verordnung Nr. 111 vom 30. Dezember 1946 für wirtschaftliche Zusammenarbeit
zur Durchführung des Gesetzes Nr. 50 über die Blücher
242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Zweites Gesetz zur Änderung
des Gesetzes über die Deutsche Genossenschaftskasse.
Vom 9. August 1954.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 2. § 5 Abs. 2 wird gestrichen.
rates das folgende Gesetz beschlossen: 3. Hinter § 5 wird der folgende § 5 a eingefügt:
Artikel 1 ,,§ Sa
Steuerbefreiung
Änderungen des Gesetzes
über die Deutsche Genossenschaftskasse Die Genossenschaftskasse ist bis zum 31. De-
zember 1958 von der Körperschaftsteuer, der Ab-
Das Gesetz über die Deutsche Genossenschafts-
gabe „Notopfer Berlin", der Gewerbesteuer und
kasse in der Fassung vom 3. Februar 1951 (Bundes-
der Vermögensteuer befreit."
gesetzbl. I S. 130) und in der Fassung der Bekannt-
machung vom 12. Oktober 1953 (Bundesgesetzbl. I 4. In§ 17 werden die Worte „im Bundesgebiet" durch
S. 1484) wird wie folgt geändert und ergänzt: die Worte „im Geltungsbereich dieses Gesetzes"
ersetzt.
1. § 3 erhält die folgende Fassung:
5. Hinter § 17 wird der folgende § 17 a eingefügt:
,,§ 3
Geschäftskreis ,,§ 17 a
Im Rahmen der in § 2 Abs. 1 festgelegten Be- Anlegung von Geldern
grenzungen darf die Genossenschaftskasse fol- und Hinterlegung von Wertpapieren
gende Geschäfte betreiben: Vorschriften in Gesetzen oder Rechtsverord-
1. Verzinsliche Darlehen gewähren nungen, die die Anlegung von Geldern oder die
a) an genossenschaftliche Zentralkassen und Hinterlegung von Wertpapieren bei der Deutschen
sonstige genossenschaftliche oder genossen- Zentralgenossenschaftskasse betreffen, gelten
schaftsfördernde Vereinigungen, auch für die Genossenschaftskasse."
b) an Einzelgenossenschaften, deren Arbeits-
gebiet über das Gebiet einer Zentralkasse Artikel 2
hinausgeht; an andere Einzelgenossenschaf- Geltungsbereich
ten nur nach Anhörung der zuständigen Zen-
tralkasse mit Genehmigung des Verwal- Artikel 1 Nr. 2 und 3 sind erstmals anzuwenden
tungsrats, bei der Körperschaftsteuer für den Veranlagungs-
c) an sonstige Unternehmen, deren Geschäfts- zeitraum 1953,
betrieb auf die in § 2 Abs. 1 genannten Auf- bei der Abgabe „Notopfer Berlin" für den Veran-
gaben gerichtet ist. Welche Unternehmen lagungszeitraum 1952,
diese Voraussetzungen erfüllen, stellt der bei der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und
Verwaltungsrat mit Zweidrittelmehrheit der dem Gewerbekapital für den Erhebungszeitraum
Mitglieder fest. Der Beschluß bedarf der 1952,
Zustimmung des Kommissars (§ 11);
bei der Lohnsummensteuer für die Lohnsumme des
2. Einlagen im Depositen- und Scheckverkehr so- Mönats Januar 1952,
wie von Betriebsangehörigen und deren Fami-
bei der Vermögensteuer für das Kalenderjahr 1953.
lienangehörigen Spareinlagen annehmen;
3. Darlehen aufnehmen; Artikel 3
4. Wechsel akzeptieren und verkaufen; Ermächtigungen
5. Kassenbestände im Wechsel-, Lombard- und (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Wertpapiergeschäft nutzbar machen; Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
6. für Rechnung der in Nummer 1 genannten Un- die Steuerbefreiung der Genossenschaftskasse nach
ternehmen und derjenigen Personen, von de- Artikel 1 Nr. 3 über den 31. Dezember 1958 hinaus
nen sie Einlagen oder Darlehen erhalten hat, bis zu dem Zeitpunkt zu verlängern, in dem die ent-
Wertpapiere kaufen und verkaufen sowie de- sprechenden Steuerbefreiungen erlöschen, die der
ren offene oder geschlossene Depots verwalten Landwirtschaftlichen Rentenbank durch § 14 des Ge-
und sonstige bankgeschäftliche Dienstleistun- setzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank in
gen für sie vornehmen; der Fassung vom 14. September 1953 (Bundesge-
setzbl. I S. 1330) gewährt worden sind.
7. sich an Unternehmen, deren Geschäftsbetrieb
auf die in § 2 Abs. 1 genannten Aufgaben ge- (2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
richtet ist, beteiligen; zur Beteiligung an nicht- tigt, den Wortlaut des Gesetzes über die Deutsche
genossenschaftlichen Unternehmen dieser Art Genossenschaftskasse in der nach diesem Gesetz
bedarf sie der Zustimmung des Bundesministers geltenden Fassung mit neuem Datum, unter neuer
der Finanzen, des Bundesministers für Ernäh- Uberschrift und in neuer Paragraphenfolge bekannt-
rung, Landwirtschaft und Forsten und des Bun- zumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts
desministers für Wirtschaft." zu beseitigen.
•
Nr. 25-Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1954 243
Artikel 4 lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Anwendung im Land Berlin Dritten Dberleitungsgesetzes.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 Artikel 5
und des § 13 Abs. 1 des Dritten Oberleitungsgesetzes
vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. i S. 1) auch im Inkrafttreten
Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund der Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen er- dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 9. August 1954.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Blücher
Verordnung
über den Erholungsurlaub der Bundesbeamten und Bundesrichter.
Vom 6. August 1954.
Auf Grund des § 89 Abs. 1 Satz 2 und des § 189 § 5
Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom Urlaubsdauer
14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 551) verordnet die
(1) Der Urlaub beträgt für jedes Urlaubsjahr in
Bundesregierung:
Altersabt.1 Altersabt. 2
§ 1 Ur- Besoldungsgruppe bis zum bis zum Altersabt. 3
laubs- (Besoldungsgruppe der vollendeten vollendeten über
klasse Bundesbahn) 30. Lebens- 40. Lebens- 40 Jahre
Urlaubsjahr jahr jahr
Die Bundesbeamten erhalten auf Antrag in jedem
Arbeitstage
Urlaubsjahr (1. April bis 31. März) Erholungsurlaub
unter Fortzahlung der Dienstbezüge. A A 12 und A 11 16 20 24
(17 bis 15)
B A 10 bis A 6 16 22 27-
§ 2
(14 bis 9)
Gewährleistung des Dienstbetriebes C AS undA4 18 24 30
Der beantragte Urlaub ist nach den folgenden Vor- (8 bis 6)
schriften zu erteilen, sofern die ordnungsmäßige D A3 undA2 22 27- 32
Erledigung der Dienstgeschäfte gewährleistet ist; (5 bis 2)
Stellvertretungskosten. sind möglichst zu vermeiden.
E A 1 und darüber 25 32 36
{1 und darüber)
§ 3 (2) Für Beamte im Vorbereitungsdienst ist die Ein-
Wartezeit gangsgruppe ihrer Laufbahn maßgebend.
Ein Beamter hat Anspruch auf Erholungsurlaub (3) Bis zu einem Lebensalter von 18 Jahren be-
erst 6 Monate nach seiner Einstellung in den öffent- trägt der Urlaub einheitlich 24 Arbeitstage.
lichen Dienst (Wartezeit). Erholungsurlaub kann vor (4) Tritt ein Beamter erst in der zweiten Hälfte
Ablauf der Wartezeit gewährt werden, wenn be- des Urlaubsjahres in den öffentlicheµ Dienst ein, so
sondere Gründe dies erfordern. steht ihm für dieses Urlaubsjahr nur 1/12 des Jahres-
urlaubs (Absatz 1) für jeden vollen Monat der
Dienstzugehörigkeit zu.
§ 4
Bemessungsgrundlage § 6
Für die Urlaubsdauer sind das Lebensjahr und die Anrechnung früheren Urlaubs
Besoldungsgruppe maßgebend, die von dem Beamten Hatte der Beamte im laufenden Urlaubsjahr be-
vor Beendigung des Urlaubsjahres erreicht werden. reits bei einer anderen Dienststelle des öffentlichen
244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Dienstes Erholungsurlaub erhalten, so ist dieser auf (2) Für den Nachweis der Notwendigkeit der Bade-
den zu gewährenden Erholungsurlaub anzurechnen. kur ist ein ärztliches, auf Verlangen ein amts- oder
vertrauensärztliches Zeugnis beizubringen.
§ 7
§ 11
Teilung und Ubertragung Mindesturlaub bei Gesundheitsgefährdung
(1) Der Beamte soll den ihm zustehenden Erho- Ein Beamter, dessen Tätigkeit ihrer Art nach von
lungsurlaub im Laufe des Urlaubsjahres möglichst der obersten Dienstbehörde als gesundheitsschädlich
voll ausnutzen. Der Urlaub ist auf Wunsch geteilt oder gesundheitsgefährdend anerkannt ist, erhält
zu gewähren; jedoch ist im allgemeinen die Teilung mindestens einen Erholungsurlaub von 24 Arbeits-
in mehr als zwei Abschnitte zu vermeiden. Kann der tagen.
Urlaub aus dienstlichen Gründen nicht voll gewährt
werclen, so ist er auf Antrag in das nächstfolgende § 12
Urlauhsjahr zu übertragen. Winterzusatzurlaub
(2) Urlaub, der bis zum Ende des Urlaubsjahres Beamte, die auf Veranlassung ihres Dienstvor-
oder bei Ubertragung auf das nächste Urlaubsjahr gesetzten aus dienstlichen Gründen ihren vollen Ur-
bis zum 30. Juni nicht erteilt und genommen ist, ver- laub in der Zeit vom 1. November bis 31. März neh-
fällt. In besonderen Fällen kann die Frist mit Zustim- men, erhalten einen Zusatzurlaub von 6 Arbeits-
mung der obersten Dienstbehörde bis zum 30. Sep- tagen. Fällt der Urlaub nur zum Teil in die vor-
tember verlänfJCrt werden. bezeichnete Zeit, so verringert sich der Zusatzurlaub
(3) Im Falle des § 5 Abs. 4 verfällt der Urlaub erst entsprechend.
am Ende des folgenden Urlaubsjahres. § 13
Zusatzurlaub für Schwerbeschädigte
§ 8 Schwerbeschädigte, die nicht nur vorübergehend
Widerruf und Verlegung um wenigstens 50 vom Hundert in ihrer Erwerbs-
. fähigkeit gemindert sind, erhalten einen Zusatz-
(l) Ed10hrn9surlaub kann ausnahmsweise wider- urlaub von 6 Arbeitstagen im Urlaubsjahr.
rufen werden, wenn bei Abwesenheit des Beamten
die ordmmgsrnüßige Erledigung der Dienstgeschäfte § 14
nicht gewährloistc)t wtire. Mehraufwendungen, die
dem Beamten durch den Widerruf entstehen, werden Geltungsbereich
nach dPn ßPsl.irnmungen des Reisekostenrechts er- Diese Verordnung gilt auch für die Bundesrichter
setzt. und die Beamten der nach Artikel 130 des Grund-
(2) \A/ünschl: cler Beamte aus wichtigen Gründen gesetzes der Bundesregierung unterstehenden Ver-
~Pinen Urlaub hinauszuschieben oder abzubrechen, waltungsorgane und Einrichtungen.
so ist dem Wunsche zu entsprechen, wenn dies mit
den Erfordernissen des Dienstes vereinbar ist und § 15
die Arbrjtskraft des Bec1mten dadurch nicht gefährdet Auslandsbeamte
wird.
Der Urlaub der im Ausland tätigen Beamten wird
§ 9 besonders geregelt.
Erkrankung
§ 16
(1) Wird ein Beamter während seines Urlaubs
durch Krankheit dienstunfähig und zeigt er dies un- Geltung im lande Berlin
verzü~Jlich an, so wird ihm die Zeit der Dienst- Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
unfähiokeit nicht auf den Erholungsurlaub angerech- 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
net. Der Beamte hat die Dienstunfähigkeit nachzu- mit § 201 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli
weisen; dafür ist grundsätzlich ein ärztliches, auf 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 551) gilt diese Rechtsver-
Verlangen ein amts- oder vertrauensärztliches Zeug- ordnung auch im Lande Berlin.
nis beizubringen.
(2) Zur Verlängerung des Urlaubs bedarf es einer § 17
neuen Genehmigung. Inkrafttreten
§ 10 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April
1954 in Kraft.
Badekur
(1) Wird einem Beamten Urlaub für eine notwen- Bonn, den 6. August 1954.
dige Badekur bewilligt, so ist dafür der Erholungs-
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
urlaub(§ 5) des laufenden oder des nächsten Urlaubs-
Blücher
jahres, jedoch nicht mehr als die Hälfte des Jahres-
urlaubs zu verwenden. Dies gilt nicht für einen Ur- Der Bundesminister des Innern
laub, der zur Durchführung einer auf Grund des § 11 Dr. S c h r ö d e r
Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes vom 20. De-
zember 1950 (Bundesgesetzbl. I S. 791) versorgungs- Der Bundesminister der Justiz
ärztlich verordnelen Badekur gewährt wird. Neumayer
Nr. 25- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1954 245
Erste Verordnung zur Durchführung
des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes.
Vom 31. Juli 1954.
Auf Grund des § 3 Abs. 3, des § 4 Abs. 1, des § 6 hinausgeht. Der Arbeitsentgelt gilt als nachgewie-
Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 des Gesetzes über Fremd- sen, wenn er aus Beiträgen errechnet werden kann;
renten der Sozialversicherung an Berechtigte im sind die Beiträge nach einem Mittelwert des Arbeits-
Bundesgebiet und im Land Berlin, über Leistungen entgelts festgesetzt, so ist dieser Mittelwert als
der Sozialversicherung an Berechtigte im Ausland Arbeitsentgelt zugrunde zu legen.
sowie über freiwillige Sozialversicherung (Fremd-
renten- und Auslandsrentengesetz) vom 7. August (2) Für die Bemessung der Steigerungsbeträge
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 848) verordnet die Bun- für die nach Absatz 1 festgestellten Entgelte ist bei
desregierung mit Zustimmung des Bundesrates: Versicherten der Invalidenversicherung ein Steige-
rungssatz von 1,2 vom Hundert, bei Versicherten
der Angestelltenversicherung ein Steigerungssatz
von 0,7 vom Hundert und bei Versicherten der
Abschnitt I knappschaftlichen Rentenversicherung für die Knapp-
schaftsrente ein Steigerungssatz von 1,5 vom Hun-
Umrechnung von Währungseinheiten dert und für die Knappschaftsvollrente ein Steige-
rungssatz von 2,4 vom Hundert anzuwenden.
§ 1
Beiträge, Arbeitsentgelte und Einkommen, die
außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes in § 3
einer Währung nachgewiesen sind, die nicht mehr Bei freiwillig Versicherten und versicherungs-
besteht oder für die ein Umrechnungsverhältnis pflichtigen Selbständigen findet § 2 entsprechende
nicht bestimmt ist, sind nach der Tabelle in Anlage 1 Anwendung mit der Maßgabe, daß an Stelle des
in Deutsche Mark umzurechnen, soweit sich nicht Arbeitsentgelts d~s Einkommen für die Anrechnung
aus den in § 3 des Gesetzes aufgeführten Vorschrif- der Versicherungszeiten der Rentenberechnung zu-
ten und aus dieser Verordnung etwas anderes er- grunde zu legen ist, soweit hierfür nachweislich
gibt. Zur Vermeidung von Härten durch Anwen- Beiträge entrichtet worden sind.
dung der Tabelle können §§ 5 und 6 entsprechend
angewendet werden. Nach diesen Vorschriften ist
auch zu verfahren, soweit in der Tabelle in An- § 4
lage 1 eine RegPlung nicht getroffen ist.
Für die Anrechnung von nachgewiesenen Ver-
sicherungszeiten, die vom 1. Juli 1948 in der sowje-
tischen Besatzungszone Deutschlands und vom
Abschnitt II 1. Februar 1949 ab in dem sowjetischen Sektor von
Berlin zurückgelegt worden sind, finden bei · der
Anrechnung Rentenberechnung die §§ 5 und 6 entsprechende An-
von nachgewiesenen Versicherungszeiten wendung; soweit Tabellenwerte unterschreitende
in einer gesetzlichen Rentenversicherung bei einem Jahresarbeitsentgelte festgestellt werden, werden
nichtdeutschen Versicherungsträger, einem Versiche- diese Jahresarbeitsentgelte als Tabellenwerte der
nmgsträger des Saarlandes, der sowjetischen Be- Rentenberechnung zugrunde gelegt.
satzungszone und des sowjetischen Sektors von Berlin
§ 2
Abschnitt III
(1) Soweit nicht in den in § 3 Abs. 1 des Gesetzes
genannten Einführungsvorschriften eine andere Gewährung von Steigerunysbeträgen
Regelung getroffen worden ist, wird der Renten- bei vollständigem oder teilweisem Verlust
berechmmg für die Anrechnung von versicherungs- von Versicherungsunterlagen
pflichtigen Beschilftigungszeiten, die in einer ge-
§ 5
setzlichen Rentenversicherung bei einem nichtdeut-
schen VersicherungsträrJer, ab 1. Mai 1945 bei einem (1) Zur Feststellung der Steigerungsbeträge für
Versicherungsträger des Saarlandes und in der Zeit die nach § 4 des Gesetzes anzurechnenden Ver-
vom 1. Juli 1945 bis 30. Juni 1948 bei einem Ver- sicherungszeiten, bei q.enen der zu berücksichti-
sicherungsträger der sowjetischen Besatzungszone gende Entgelt oder die Höhe des Beitrags nicht
zurückgelegt worden sind, der nachgewiesene nachgewiesen wird, ist für die Anrechnung der durch
Arbeitsentgelt zugrunde gelegt. Hierbei bleibt der Arbeitsbescheinigungen oder sonstige als zuver-
Teil des Arbeitsentgelts unberücksichtigt, der über lässig zu erachtende Unterlagen glaubhaft gemach-
die für die Gewühnmg von Steigerungsbeträgen ten Versicherungszeiten dieser Art der jährliche
nach Bundesrecht vorgeschriebene Höchstgrenze Arbeitsentgelt
246 Bun4esgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
a) für die in der Rentenversicherung der ab 1. Juni 1949
Arbeiter (Invalidenversicherung) zurückge- ein Steigerungsbetrag von 12 Deutschen Pfen-
legten Versicherungszeiten nach der Ta- nig für jeden Wochenbeitrag,
belle in Anlage 2,
b) in der Angestelltenversicherung
b) für die in der Rentenversicherung der An-
vor dem 1. Juni 1949
gestellten (Angestelltenversicherung) zu-
ein Steigerungsbetrag von 50 Deutschen Pfen-
rückgelegten Versicherungszeiten nach der
nig für jeden Monatsbeitrag,
Tabelle in Anlage 3 und
ab 1. Juni 1949
c) für die in der knappschaftlichen Renten-
versicherung zurückgelegten Versicherungs- ein Steigerungsbetrag von 30 Deutschen Pfen-
zeiten nach den Tabellen in den Anlagen nig für jeden Monatsbeitrag,
4 und 5 c) in der knappschaftlichen Rentenversicherung
zugrunde zu legen, und zwar für jedes Kalender- aa) bei Arbeiterversicherten
jahr, für welches ganz oder teilweise Beitrags- oder vor dem 1. Januar 1939
Ersatzzeiten glaubhaft gemacht worden sind. § 2 der Steigerungsbetrag auf Grund eines
Abs. 2 find(~t entsprechende Anwendung. monatlichen Einkommens von 125 Deut-
(2) Lehrlingszeiten bleiben unberücksichtigt. Für schen Mark,
die Jahre 1922 und 1923 werden für Versicherungs- ab 1. Januar 1939
zeiten, die in einer deutschen Rentenversicherung der Steigerungsbetrag auf Grund eines
zuräckgelegt worden sind, keine Steigerungsbeträge monatlichen Einkommens von 112,50 Deut-
gewährt. Sind Versicherungszeiten nur für einen schen Mark,
Teil eines Kalenderjahres nachgewiesen, so finden bb) bei Bergbauangestellten
die Tabellen nur für den Zeitraum des Kalender-
der Steigerungsbetrag auf Grund eines
jahres anteilmäßig Anwendung, für den die Ver-
monatlichen Einkommens von 150 Deut-
sicherungszeiten nicht nachgewiesen sind. Das erste
schen Mark
und letzte Kalenderjahr der Versicherung wird bei
Anwendung der Tabellen voll berücksichtigt. angerechnet.
(3) Wenn Ersatzzeiten im Sinne des Sozialver- (2) Bei der Umrechnung von Beitragsmonaten in
sicherungsrechts im Geltungsbereich dieses Gesetzes Beitragswochen gelten je drei Beitragsmonate als
nicht ein volles Kalenderjahr gedauert haben, wer- dreizehn Beitragswochen. Von dem verbleibenden
den die in den Tabellen aufgeführten Arbeitsent- Rest gilt ein Beitragsmonat als vier Beitragswochen.
gelte jeweils voll für ein Kalenderjahr berücksich-
tigt. Sind Ersatzzeiten nach den Sozialversicherungs- Ab s c h n i tt IV
vorschriften im Geltungsbereich des Gesetzes ren-
tensteigernd zu berücksichtigen, so werden die Gewährung von Stejgerungsbeträgen
Tabellen auch dann angewendet, wenn die Ersatz- für Umsiedler
zeiten sich auf ein volles Kalenderjahr erstrecken. § 7
Die Tabellen in den Anlagen 2 bis 5 finden keine
Anwendung auf Militärdienstzeiten vor dem ersten (1) Für die Anrechnung von Versicherungszeiten,
Weltkrieg, auf die Erfüllung der aktiven Dienst- die von Umsiedlern im Sinne des § 1 der Verord-
pflicht und der Reichsarbeitsdienstpflicht, die Tabel- nung über die Eingliederung von Umsiedlern in die
len 2 und 4 auch nicht auf die Kriegsdienstzeiten Reichsversicherung vorn 19. Juni 1943 (Reichsgesetz-
des ersten Weltkrieges. §§ 1 und 2 der Verordnung blatt I S. 375) vor der Umsiedlung in einer gesetz-
zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über lichen Rentenversicherung zurückgelegt worden'
den Ausbau der Rentenversicherung vorn 1. Sep- sind, finden §§ 1 bis 6 und, soweit diese Versiche-
tember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1142) und § 47 des rungszeiten nicht nachgewiesen oder glaubhaft ge-
Rei chsknappschaftsgesetzes bleiben unberührt. macht werden können, findet Absatz 2 entsprechende
Anwendung.
(4) Beim Wechsel der Arbeits- oder Berufsgruppe
(2) Soweit Umsiedler Versicherungszeiten in einer
des Versicherten hat die entsprechende neue Tabel-
gesetzlichen Rentenversicherung_ vor der Umsied-
lengruppe für die Rentenberechnung Anwendung
lung nicht zurückgelegt haben, ist der Errechnung
zu finden. Dies gilt auch, wenn der Wechsel inner-
halb eines Kalenderjahres eintritt. der Steigerungsbeträge für die vor der Umsiedlung
zurückgelegten Beschäftigungszeiten (§ 4 Abs. 3 Nr. 2
der Umsiedlerverordnung) der Arbeitsentgelt nach
§ 6 der Tabelle in Anlage 6 zugrunde zu legen. Hierbei
ist, soweit Versicherungszeiten im Sinne des Ab-
(1) Soweit bei freiwillig Versicherten oder ver-
satz 1 nicht vorliegen, eine ununterbrochene Be-
sicherungspflichtigen Selbständigen Beiträge nicht
schäftigungszeit von Vollendung des 16. Lebensjah-
nachgewiesen sind, wird für die nachgewiesenen
res des Umsiedlers bis zur Umsiedlung anzunehmen;
oder glaubhaft gemachten Beitragszeiten
das erste und letzte Kalenderjahr der Beschäfti-
a) in der Invalidenversicherung gungszeit werden bei Anwendung der Tabelle voll
vor dem 1. Juni 1949 berücksichtigt. Für die Bemessung der Steigerungs-
ein Steigerungsbetrag von 14 Deutschen Pfen- beträge ist ein Steigerungssatz von 1,2 vom Hundert
nig für Jeden Wochenbeitrag, anzuwenden.
Nr. 25-Tag der Ausgabe: Bonn, den 1 L August 1954 241
Abschnitt V und die Gehaltsklasse 14 mit einem Stei-
gerungsbetrag von 65 Kcs berücksichtigt;
Zusatzleistungen nach der tschecho-slowakischen cc) die Zusatzleistung zur Witwenrente be-
statutarischen Mehr- und Zusatzversicherung bei den trägt 50 vom Hundert, zur Waisenrente
Ersatzinstituten der Pensionsversicherung der Privat- 25 vom Hundert der nach bb berechneten
angestellten in höheren Diensten und bei den Ver- Zusatzleistungen des Versicherten.
sicherungsträgern der Angestellten der dem öffent-
lichen Verkehr dienenden Eisenbahnen (2) Soweit und solange die Höhe der Zusatzlei-
stungen wegen fehlender Unterlagen nach Absatz 1
§ 8 nicht bestimmt werden kann, wird zu der Leistung
nach§ 43 der Verordnung vom 27. Juni 1940 ein pau-
(1) Die Höhe der Zusatzleistungen aus den in § 46 schaler Zuschlag .gewährt. Dieser beträgt
Nr. 3 der Verordnung vom 27. Juni 1940 (Reichsge-
a) für Berechtigte, die einem der in Anlage 7
setzbl. I S. 957) genannten Versicherungen richtet
unter A aufgeführten Ersatzinstitut angehört
sich nach den Bestimmungen des Reichsversiche-
haben, bei einer Versicherungszeit
rungsamtes vom 5. Februar 1943 (Reichsarbeitsblatt
II S. 66). Solange und soweit die Höhe der Zusatz- aa) bis zu 5 Jahren 12 vom Hundert,
leistungen hiernach nicht bestimmt werden kann, gilt bb) bis zu 10 Jahren 16 vom Hundert,
folgendes: cc) über 10 Jahre 20 vom Hundert,
a) Sofern ein Rentenbescheid des tschecho-slow,a- b) für Berechtigte, die einem der in Anlage 7
kischen Versicherungsträgers vorliegt, ist die unter B aufgeführten Ersatzinstitut angehört
Höhe der Zusatzleistungen nach § 48 der Ver- haben, bei einer Versicherungszeit
ordnung vom 27. Juni 1940 zu bestimmen. Hier- aa) bis zu 5 Jahren 30 vom Hundert,
bei bleiben die im Rentenbescheid ausgewie- bb) bis zu 10 Jahren 40 vom Hundert,
senen Rententeile, die nicht auf Beitragslei-
cc) über 10 Jahre 50 vom Hundert.
stung beruhen, unberücksichtigt.
Läßt sich die Grundteistung nach § 43 der Verord-
b) In Fällen, in denen ein Rentenbescheid nicht
nung vom 27. Juni 1940 nicht bestimmen, so ist sie
vorliegt, jedoch die Pensionsbemessungsgrund-
nach den Tabellen in Anlage 3 und 5 festzusetzen.
lage und die Versicherungszeiten klassenmäßig
nachgewiesen werden, wird die Höhe der Zu- (3) Für die Währungsumstellung bei der Bestim-
satzleistung auf Grund dieser Unterlagen be- mung der Höhe der Zusatzleistungen gilt das für die
stimmt: sudetendeutschen Gebiete festgelegte Währungsver-
aa) Hierbei werden Versicherungszeiten von hältnis.
60 Monaten mit 30 vom Hundert der in § 9
tschecho-slowakischer Währung ausgewie- In Fällen, in denen die Versicherung bei einem
scmen Pensionsbemessungsgrundlage, vom der in § 46 Nr. 3 der Verordnung vom 27. Juni 1940
61. bis 120. Beitragsmonat je Monat mit genannten Versicherungsträger wegen Beendigung
·einem Sechstel vom Hundert der Bemes- des Versicherungsverhältnisses oder wegen Auflö-
sungsgrundlage und jeder weitere Bei- sung des Versicherungsträgers vor dem 30. April
tragsmonat mit einem Fünftel vom Hun- 1945 nicht weitergeführt wurde, gilt für die Fest-
dert, jedoch insgesamt nicht über 100 vom stellung der Höhe der Zusatzleistung der in dem
Hundert der Bemessungsgrundlage renten- jeweiligen Zeitpunkt erworbene Anspruch aus der
steigernd berücksichtigt; statutarischen Mehrversicherung.
bb) aus dem hierdurch bestimmten jährlichen
statutarischen Rentenbetrag wird die zu
Ab s c h n i t t VI
gewährende Zusatzleistung errechnet durch
Verminderung dieses Betrages um den Schlußvorschriften
jährlichen Grundbetrag der tschecho-slo-
§ 10
wakischen Pensionsversicherung von 3600
Kcs sowie um den gesamten Steigerungs- Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des
betrag, der sich aus der gesetzlichen Ver- Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
sicherung gemäß den Bestimmungen des (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 18 des
tschecho-slowakischen Pensionsversiche- Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes auch im
rungsgesetzes ergibt. Dabei· werden die Land Berlin.
Gehaltsklasse 12 mit einem Steigerungs- § 11
betrag von 55 Kcs, die Gehaltsklasse 13 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April
mit einem Steigerungsbetrag von 60 Kcs 1952 in Kraft.
Bonn, den 31. Juli 1954.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Anlage t
Tabelle für die Umrechnung der Beiträge, Arbeitsentgelte und Einkommen
Land Wi.ihrungseinhcit
=,= WE 100 WE gelten als ............. Deutsche Mark 1DM)
Albanien albfr ~-= 1925 bis Mai 1945; Mai 1948 bis Sept. 1949; Okt. 1949 bis 1953
albanischer 81,00 6,70 8,40
Franc ab
1 l. 7. 47 Lek
ßelnien hfr ,_, 1900 bis 1914; 1920 bis 1921; 1922; 1923; 1924 bis 1926;
belqischer 81,00 31,00 32,00 22,00 17,80
PrallC:
1927 bis 1934; 1935 bis 1939; 1940 bis Mai 1945 Juni 1945 bis Sept. 1949;
11,70 8,40 8,00 7,60
Okt. 1949 bis 1953
8,40
Bulgarien Lw Lewa 1894 bis 1918; 1919 bis 1920; 1921; 1922; 1923;
81,00 6,80 4,30 2,90 3,70
1924 bis Mai 1945; Juni 1945 bis Sept. 1949; Okt. 1949 bis Juni 1952:
3,05 1,20 1,50
Juli 1952 bis 1953
61,80
Deutschland 1 Mark = 1 DM (West)
1 Reichsmark= 1 DM (West)
Deutschland ffr Mai 1948 bis Sept. 1949; Okt. 1949 bis 1953
frunz. Frunc 1,55 1,20
Saarland
Estland bis 1927 1921 bis 1927; 1928 bis 1932; 1933; 1934 bis Nov. 1940
Estl. Murk 1,10 112,50 91,50 67,30
ab 1928
Estn. Kron<~
--------~-~--------------------------------------
Finnland Fmk 1877bis 1918; 1919 bis 1920; 1921 bis 1922; 1923; 1924 bis 1931;
foinnlllark 81,00 16,40 9,10 11,30 10,60
1932 bis Mai 1945; Juni 1945 bis Juni 1949; Juli 1949 bis Sept 1949;
5,40 2,50 2,10
Okt. 1949 bis 1953;
1,85
Griechenland Dr 1872 his 1918; 1919 bis 1920; 1921; 1922; 1923 bis 1924;
Drnd1mcn 81,00 46,90 24,50 13,90 7,20
1925 bis 1931.; 1932 bis 1941; 1942 bis Mai 1945; Juni 1945 bis Sept. 1949;
5,60 2,40 1,70 0,033
Okt. 1949 bis März 1953
0,028
Japan Y =0 - Yen 1897 bis 1918; 1919 bis 1920; 1921 bis 1923; 1924 bis 1931;
209,30 211,60 203,00 193,10
1932 bis 1933; 1934 bis 1939; 1940 bis Mai 1945; Juni 1945 bis Sept. 1949;
102,00 71,00 59,00 93,00
Okt. 1949 bis 1953;
116,70
Nr. 25--Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1954 249
Land Währungseinheit
=WE 100 WE gelten als ............. Deutsche Mark (DM)
Jugoslawien Din = Dinara bis 1918; 1919 bis 1920; 1921; 1922 bis 1923;
81,00 15,90 10,00 5,00
1924 bis 1932; 1933 bis 1940; 1941 bis Mai 1945;
7,40 5,60 Kroatien: 100 Kuna = 5,00 RM
Serbien: 100 Serb. Din = 5,00 RM
Juni 1948 bis Sept. 1949; Okt. 1949 bis 1951; · 1952 bis 1953
6,70 8,40 1,40
Lettland ab 1922 Lats August 1922 bis 1923; 1924 bis 1932; 1933 bis 1936;
81,00 80,90 77,40
1937 bis Nov. 1940
48,90
Litauen Lilas 1923; 1924 bis 1940
41,10 42,00
LqxembuqJ bis 1913 bfr ,. bis 1918; 1919 bis 1922 1923 bis 1926; 1927 bis März 1935;
belq. Franc 81,00 31,30 21,70 11,70
ab 1914 Lfr
Lnx<'mb. Franc April 1935 bis März 1941; April 1941 bis Sept. 1944;
10,50 RM alleiniges Zahlungs-
mittel
Okt. 1944 bis Sept. 1949; Okt. 1949 bis 1953
7,60 8,40
Norwegen nkr "'" 1875 bis 1915; 1916 bis 1918; 1919 bis 1923; 1924 bis 1926;
norw. Krone 112,50 176,60 67,70 75,80
1927 bis 1931; 1932 bis 1933; 1934 bis 1939; 1940 bis Mai 1945;
110,20 73,20 61,30 56,80
Juni 1945 bis Sept. 1949; Okt. 1949 bis 1953
67,20 58,80
Polen bis 1916 1899 bis 1914; 1915 bis 1916; 1917 bis 1918; 1919 bis 1920;
rnss. Rubel, 216,00 184,00 100,00 2,30
1917 bis 1923
poln. Mark, 1921; 1922; 1923; 1924 bis 1925; 1926 bis Mai 1945;
ab "1924 Zloty 0,33 0,079 0,0057 77,10 47,00
Juni 1945 bis Sept. 1949; Okt. 1949 bis Okt. 1950
0,83 1,05
Nov. 1950 bis 1953
105,00
Portugal Esc Escudo 1911 bis 1918; 1919 bis 1920; 1921; 1922;
4,50 78,10 40,40 27,70
1925 bis 1927; 1928 bis 1931; 1932 bis 1933; 1934 bis Mai 1945;
21,00 18,50 13,20 11,00
Juni 1945 bis Sept. 1949; Okt. 1949 bis 1953
13,30 14,60
250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Land Währungseinheit
=c-=WE 100 WE gelten als ............. Deutsche Mark 1DM}
Rumänien Lei 1890 bis 1918; 1919 bis 1920; 1921; 1922; 1923 bis 1926;
81,00 8,30 5,20 3,00 2,00
1927 bis 1938: 1939 bis 1940: 1941 bis Mai 1945; Juni 1945 bis Sept. 1949
2,50 2,00 1,70 2,20
Okt. 1949 bis 1951; 1952 bis 1953
2,80 37,50
Schweden Kr = Kronen
0
1873 bis 1918; 1919 bis 1921; 1922 bis 1923: 1924 bis 1931;
112,50 90,00 110,00 112,50
1932 bis 1933; 1934 bis 1938; 1939 bis Mai 1945:
71,50 63,60 59,50
Juni 1945 bis Sept. 1949; Okt. 1949 bis 1953
92,70 81,20
Spanien pta = Peseta 1872 bis 1899; 1900 bis 1905; 1906 bis 1914; 1919 bis 1923;
81,00 60,90 75,20 62,70
1924 bis 1931; 1932 bis 1933; 1934 bis 1938; 1939 bis Mai 1945;
111,70 75,20 63,60 59,50
------------------~---
Juni 1945 bis Sept. 1949; Okt. 1949 bis Febr. 1950;
30,10 37,90
März 1950 bis 1953
10,60
Tschechoslowakei Kcs = 1920; 1921; 1922; 1923 bis 1933; 1934 bis 1936;
Tschechenkronen 6,70 5,30 10,20 12,45 10,20
1937 bis Mai 1945; Juni 1945 bis Sept. 1949; Okt. 1949 bis Mai 1953
8,60 6,70 8,40
Ungarn bis 1925 Kronen 1900 bis 1914; 1915 bis 1918; 1919 bis 1920: 1921; 1922;
bis 1944 Pengö 85,00 65,10 1,70 1,10 0,38
ab 1. 8. 46 Forint
1923; 1924 bis 1936; 1937 bis 1939; 1940 bis Mai 1945;
0,07 73,40 61,40 60,90
Mai 1948 bis Sept. 1949; Okt. 1949 bis 1953
28,40 35,80
Nr. 25-Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1954 251
Anlage 2
Tabelle für die Errechnung der Steigerungsbeträge
in der Invalidenversicherung
Jahresarbeitsentgelt in Deutscher Mark
Mcinnliche Versicherte Weibliche Versicherte
Kalenderjahre der
Beitragsentrichtung Gelernle Fach- Gelernte Fach-
arbeiter in Arbeiter in Sonstige Ar- arbeiterin in Arbeiterin in Sonstige Ar-
Land- und Forst- Haus- beiterin (allg.
Industrie un<l beiter (allg. Industrie und Land- und Forst- gehilfin
Handwerk wirtschaft Durchschnitt) Handwerk wirtschaft Durchschnitt)
1•) r 3
bis 1900 1000 540 770 600 240 240 420
1901 bis 1910 1110 540 770 600 420 240 490
1911 bis 1920 1230 750 1020 800 460 460 650
1921 bis 1930 1460 770 1230 960 510 490 780
1931 bis 1940 1830 790 1280 1000 550 420 760
1941 bis 1945 2150 1000 1690 1320 600 420 960
1946 bis 1948 2370 1100 1860 1450 660 470 1060
1949 bis 1950 2690 1250 2120 1650 750 530 1200
1951 bis 1952 3230 1500 2540 1980 900 630 1440
ab 1953 3760 1750 2960 2310 1050 740 1680
Soweit eine invalidenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt worden ist, gehören u. a. zu den gelernten Fach-
arbeitern in Industrie und Handwerk (Gruppe 1 oder 4) die Versicherten folgender Berufe:
Anstreicher Fliesenleger Kürschner Optiker Schornsteinfeger
Bäcker Former Laborant Parkettleger Schreiner
Bildhauer Fräser Lackierer Pflasterer Schriftsetzer
Brauer Gerber Maler Porzellanmaler Schweißer
Buchbinder Gießer Maschinist Putzmacherin Steinmetz
Buchdrucker Glaser Maurer Rohrleger Stukkateur
Dachdecker Graveur Mechaniker Sattler Uhrmacher
Dekorateur Installateur Metalldreher Schleifer
Drechsler Klempner Metzger Schlosser
Elektriker Koch Müller Schmied
Feilenhauer Konditor Ofensetzer Schneider(in)
•) Die Arbeitsentgelte dieser Gruppe finden aud1 Anwendung auf Angestellte, die vor dem 1. Januar 1913 invalidenversicherungspflichtig tätig
oder in der Zeit vom 1. Ja1rnar 1913 bis :11. Dezember 1922 in der Invaliden- und Angestelltenversicherung doppelt versichert waren, und
zwar in diesem Fal'l neben den aus der Tc1belle in Anlc1ue 3 zu errechnenden Steiuerunusbeträuen.
252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Anlage 3
Taben~ für die Errechnung der Steigerungsbeträge
In der Angestelltenversicherung
Jahresarbeitsentgelt in Deutscher Mark
Angestellte mit te~g;J~~~!eF~~- Angestellte mit
Angestellte di~i~~:i;;:~;~~i~'se kenntnissen, Er- sd1wieriger und
Kalt,nderjahn' Lebens- mit einfacher tah rungen u nd selbständiger Tätig-
alter voraussetzt, wie keit, die umfang-
tkr Jkil.r,1qs- oder schematischer
in sie in der Regel durch ~~~i[hk::~e~b~:~ reiche Kenntnisse
cnlrichlu11q Tätigkeit, für
Jahren mehrjähriqe ein- tragenen Aufgaben und mehrjährifJe
die eine besondere
Berufsausbildung ke~~h~~~~g~u~~~i~ine selbständig im praktische Er-
fahrungen, ferner
nicht erforderlich Rahmen allgemeiner
ist (Hilfskräfte) abqeschlossene Anweisunqen gutes theoretisches
!~~i:~~~b~~~cfegn erlediqen Wissen erfordert
___ (S_a_ch_bearbeiter) .
4
1
bis 35 1120 1370 1790 2410
bis 1915 36 bis 45 1240 1510 1960 2660
ab 46 1340 1650 2130 2910
bis 35 1260 1530 2010 2720
191G bis 1925 36 bis 45 1380 1700 2210 2990
ab 46 1500 1850 2400 3270
bis 35 1680 2050 2680 3620
1926 bis 1935 36 bis 45 1840 2260 2940 3990
ab 46 2000 2470 3200 4360
bis 35 1580 1940 2520 3050
1!)36 bis 1945 36 bis 45 1730 2100 2780 3360
ab 46 1890 2310 2990 3680
bis 35 1740 2130 2770 3360
194G bis 1948 36 bis 45 1900 2310 3060 3700
ab 46 2080 2540 3290 4050
bis 35 1900 2330 3020 3660
1949 bis 1950 36 bis 45 2080 2520 3340 4030
ab 46 2270 2770 3590 4420
bis 35 2050 2520 3280 3970
1951 bis 1952 36 bis 45 2250 2730 3610 4370
ab 46 2460 3000 3890 4780
bis 35 2210 2720 3530 4270
ab 1953 36 bis 45 2420 2940 3890 4700
1
ab 46 2650 3230 1
4190 5150
1 l
Soweit eine angestelltenversicherungspflichtige Tätig-
keit ausgeübt worden ist, gehören
Zu Gruppe 1:
Lohnrechner, einfache Stenotypistinnen, Hilfszeichner und
Pc.mser. ~
Zu Gruppe 2:
Lohnabrechner, Expedienten, Lageristen, Zeichner, tech-
nische Besteller, Hofmeister, Lagermeister.
Zu Gruppe 3:
Sachkontenführer, fremdsprachliche Stenotypistinnen, Buch-
halter, Rechnungsprüfer, Werkstattechniker, technische
Revisoren, Werkmeister.
Zu Gruppe 4:
Fremdsprachliche Korrespondenten (mehrsprachig), Grup-
pcnlührer, erste Einkäufer, Konstrukteure und Werkstatt-
iw1enieure.
Nr. 25-Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1954 253
Anlage 4
Tabelle für die Errechnung
der Steigerungsheträge in der knappschaitlichen Rentenversicherung (Arbeiter)
Jahresarbeitsentgelt in Deutscher Mark
Kalenderjahre
der Beitrn~Js- -Lehrhauer
en trichtung Vollhauer Schicht! öhner Schichtlöhner
und unter Tage über Tage
Gedingeschlepper
- ---------
1
3 1
4
bis 1926 1313 ' 1313 1313 1313
1
von 1927 bis 1930 2100 1943 1638 1512
1 1
von 1931 bis 1938 1838 1700 1434 1323
i 1
von 1939 bis 1942 170G .
1578 1330 1228
1
von 1943 bis 1946 1838 1700 1434 1323
1 1
von 1947 bis 1950 2468 2283 1925 : 1777
1
von 1951 an 3486 3225 2719 2510
i 1
Anlage 5
Tabelle für die Errechnung
der Steigerungsbeträge in der knappschaftlichen Rentenversicherung (Angestellte)
Jahresarbeitsentgelt in Deutscher Mark
Kalenderjahre
der Beitrags- Technische Technische
entrichtung Angestellte Angestellte Kaufmännische
im Grubenbetrieb im Tagesbetrieb Angestellte
-------~-~~
2 3
bis 1926 1641 1352 1285
von 1927 bis 1930 2625 2163 2055
von 1931 bis 1938 2297 1893 1799
von 1939 bis 1942 2132 1757 1669
von 1943 bis 1946 2297 1893 1799
von 1947 bis 1950 3085 2542 2416
von 1951 an 4357 3590 3412
254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Anlage 6
Tabelle für die Errechnung
der Steigerungsbeträge für Umsiedler(§ 7 Abs. 2 und 3 der Verordnung)
Jahresentgelt in Deutscher Mark zur Er-
Kalenderjahre der Beschäftigungs- rechnung der Steigerungsbeträge für
zeit (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 der die vor der Umsiedlung zurückgelegten
Umsiedlerverordnung) Beschäftigungszeiten (§ 4 Abs. 3 Nr. 2
der Umsiedlerverordnung)
Bis 1900 7-70
1901 bis 1910 770
1911 bis 1920 1020
1921 bis 1930 1230
1931 bis 1940 1280
1941 bis 1946 1690
Anlage 7
Ersatzinstitute in der Tschechoslowakei
A 6. Pensionsinstitut der Prager Eisenindustriegesellschaft
und der Königshafer Zementfabrik AG. in Prag;
1. Pensionsinstitut der tschecho-slowakischen Vorschuß-
kasscn in Prag; 7. Pensionsinstitut der Poldihütte in Prag;
2. Pensionsinslitut für die Beamten und Bediensteten der 8. Pensionsinstitut der Beamten und Angestellten der
Domänen des Prnger Erzbistums in Prag; Domäne Rossitz-Eichhorn in Rossitz bei Brünn;
3. Colloredo-Mansfcld'sches Pensionsinstitut in Zbiroh; 9. Pensionsinstitut der Berg- und Hüttengesellschaft in
4. Pensionsinstitut der Waldstein-Wartenberg'schen Be- Prag;
amten in Hirschberg; 10. Pensionsinstitute I und II der Wittkowitzer Stein-
5. Pensionsinstitut der Vereinigten Karborundum- und kohlengruben in Mährisch-Ostrau; *)
Elektritwerkc AG. in Neu-Benatek; 11. Pensionsinstitute I und II der Beamten und Bedienste-
6. Pensionsinstitut für die Angestellten der Mensdorff ten der Wittkowitzer Bergbau- und Eisenhüttenge-
Pouillyschen Herrschaften Boskowitz und Preitenstein werkschaft in Wittkowitz; *)
in Boskowitz in Mähren; 12. Johann Wilczek'sches Pensionsinstitut in Schles.-
7. Pensionsverein der deutschen Sparkassen in Prag; Ostrau;
8. Pensionsinstitut der Fa. Chr. Geipel & Söhne in Asch; 13. Pensionsinstitut für die Beamten und Diener der Böh-
mischen Union-Bank in Prag;
9. Pensionsinstitut der Privatbahnen in Brünn;
14. Pensionsinstitut der Mährischen Escomptebank in
10. Pensionsfonds der elektrischen Bahnen der Haupt- Brünn;
stadt Prng;
15. Pensionsinstitut der Ersten Mährischen Sparkasse in
11. Pensionsinstitut der Stauding-Stramberger Lokal- Brünn und deren Pfandbriefstellen;
bahnen in Staudin~J;
16. Pensionsinstitut der MährisclJ_-Scblesischen wechsel-
12. Pensionskasse der Gablonzer elektrischen Bahnen, seitigen Versicherungsanstalt in Brünn;
Gablonz a. Neiße;
17. Pensionsinstitut der Beamten und Bediensteten der
13. Pensionsinstitut der Neutitscheiner Lokalbahnen, Neu- Fa. Julius Rütgers, ehern. Fabrik für Teerprodukte,
titschein; Mährisch-Ostra u;
14. Pensionsanstalt der Aktiengesellschaft für Fezfabri- 18. Pensionsinstitut der Ferdinand-Nordbahn in Mährisch-
kation in Strakonilz. Ostrau;
19. Pensionsfonds der Larisch-Mönnich'schen Beamten und
B Bediensteten in Karwin;
20. Pensionsinstitut des Vereins für chemische und metall-
1. Pensionsinstitut der tschecho-slowakischen Zucker-
industrie in Prag; urgische Produktion in Aussig (Elbe) und in Prag;
2. Pensionsinstitut der Maschinenfabrik-Aktiengesell-
21. Pensionsinstitut für die Angestellten der Direktion
Prag der Gesellschaft Riunione Adriatica di sicurta
schaft vorm. Breitfeld, Danek & Co., in Karolincntal
(Praq); Triest;
22. Pensionsinstitut der Tatra-Werke AG. für den Bau von
3. Pensionsinstitut der Aktiengesellschaft Böhmisch-
Automobilen und Eisenbahnwaggons, Prag-Smichov-
Mührischc Kolben-Dilnck in Prag;
früher Nesseldorfer Waggonbaufabriksgesellschaft in
4. Pensionsinstitut der Firmen F. Rinqhoffer und Ring- Smichov;
holfer-Wf~rkc AG. in Prag-Smichov;
23. Pensionsinstitut für die Angestellten der Sozialver-
5. Pcn'.,ionsinslilut für die BccJmten der AG. vorm. Skoda- sicherungsanstalten in der Tschechoslowakischen Re-
\'\Tcrkc) in Prnq; publik in Prag.
*) spiiLPr V(•t<'iniql. in: Pc11sionsi11slilul der Will.kowitzcr Ikr\Jbuu- uml Eisenhüttengewerkschaft.
Il c rau, CJ c b c r · Der Bnndesrnin1s11,r der Justiz - Ver I a g · ßundesanzeiqe1 Verlaqs-CmbB Bonn/Köln - Druck Bundesdruckerei, Bonn
Das Bundcsqcsd·1,blatt erscheint in zwei gesonderten Teilen. Teil I und Teil [l
Lauf c n ,! er B c zu q nm d111cb die l'ost Be 1 u q s p r <' 1 ;, 11,erteljährlich für Teil l = DM 4,-, für .Teil [! = DM 3, - (zuzuql1ch Zustellqebühr)
Ein z c Ist ii c k e je ,inqcf,llHJ('ne 24 Scil(,n DM 0,40 (zuzü1Jlich Versandqehiihrc,n! •- Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Voreinscn(cunq des crlordcrlicbcn llctraqcs auf Posts("heckkonto „ßnndesanzeiger Verlaqs-GmbH.-Bundesgesetzblat!'' Köln '.l 99
Preis dieser Ausqabe DM 0.40 zuzüqlich Veiqandqebühren