231
Bundesgesetzblatt
Teil I
1954 Ausgegeben zu Bonn am 5. August 1954 Nr. 24
Tag Inhalt: Seite
3.8.54 Erstes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Bundesvertriebenengesetzes . . . . . . . . . . . . . 231
30. 7.54 Siebzehnte Verordnung über Zollsatzänderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 232
27.7.54 Verordnung zur Änderung der Verordnung über Steuervergünstigungen zur Förderung des
Baues von Landarbeiterwohnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 233
31. 7. 54 Neunte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 234
3.8.54 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-
stellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 238
Erstes Gesetz
zur Änderung und Ergänzung des Bundesvertriebenengesetzes.
Vom 3. August 1954.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- der Vertreibung durch rechtskräftiges Urteil
sen: eines außerhalb des Geltungsbereichs des Grund-
gesetzes oder Berlins (West) gelegenen Gerichts
Artikel 1 festgestellt worden ist."
Das Gesetz über die Angelegenheiten der Ver- 4. In§ 88
triebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenen- a) wird dem Absatz 1 folgender Halbsatz ange-
gesetz - BVFG -) vom 19. Mai 1953 (Bundes- fügt:
gesetzbl. I S. 201) wird wie folgt geändert und er-
,. , soweit sich aus Absatz 2 nichts Abweichen-
gänzt: des ergibt."
1. § 84 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: b) erhält Absatz 2 folgende.Fassung:
„Der Antrag des Gläubigers nach § 83 Abs. 1 ,.(2) § 83 Abs. 1 und 4, §§ 84, 86 Abs. 1,
oder 4 kann nur bis zum 31. Dezember 1953 ge- Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 und § 87 sind ent-
stellt werden; hat der Schuldner jedoch erst nach sprechend anzuwenden."
dem 31. Dezember 1952 seinen ständigen Aufent-
halt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder Artikel 2
in Berlin (West) genommen, so kann der Antrag
innerhalb eines Jahres, seitdem der Schuldner Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
des Grundgesetzes oder in Berlin (West) genom- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
men hat, gestellt werden."
Artikel 3
2. In § 86 wird dem Absatz 1 der folgende zweite
Satz angefügt: Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar
„Die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung 1954 in Kraft.
kann der Schuldner im Wege der Erinnerung nach
§ 766 der_Zivilprozeßordnung geltend machen." Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
3. § 86 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
,. (2) Ist der Anspruch nach der Vertreibung
ganz oder teilweise durch rechtskräftiges Urteil Bonn, den 3. August 1954.
festgestellt oder über ihn ein Vergleich abge-
schlossen worden, so sind in einem nach allge- Der Bundespräsident
meinen Vorschriften eingeleiteten Vertragshilfe- Theodor Heuss
verfahren die Vorschriften des § 83 Abs. 2 und 3 Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
entsprechend anzuwenden, sofern der Schuldner Blücher
den Antrag auf Gewährung von Vertragshilfe bis.
Der Bundesminister für Vertriebene,
zu dem in § 84 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Zeit-
punkt stellt. § 84 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt sinn- Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
Dr. 0 b e rl änd er
gemäß. Das Vertragshilfeverfahren ist auch zu-
lässig, wenn der Anspruch nach dem 20. Juni 1948, Der Bundesminister der Justiz
jedoch vor der Vertreibung begründet und nach Neumayer
232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Siebzehnte*) Verordnung über Zollsatzänderungen.
Vom 30. Juli 1954.
Auf Grund des § 4 Nr. 1 des Zolltarifgesetzes vom
16. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 527) verordnet
die Bundesregierung, nachdem dem Bundesrat Ge-
legenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist,
mit Zustimmung d~s Bundestages:
§ 1
Die Zollsätze des Zolltarifs für die nachstehend
bezeichneten Waren werden bis auf weiteres wie
folgt geändert:
Bisheriger Neuer
Nr. Tarifnr. Bezeichnung der Waren Zollsatz Zollsatz
6/o des Wertes 6 /o des Wertes
1 48 01 Sogenannte Duplex- und Triplex-Pappe und ähnliche
Anmerkung Erzeugnisse, aus mindestens zwei verschiedenartigen
4 Lagen durch Gautschen ohne Verwendung von Stroh-
oder Kraftpapier oder solcher Pappe hergestellt {aus
Abs. D-2-b), in Rollen eingehend zur Herstellung von
Bauplatten mit Gipskern und Auflagen aus Pappe,
unter Zollsicherung ............................. aus zwei bis
vier versdlie-
denartigen
Lagen
18
V 16 3
aus mindestens jedodl
fünf verschie- · > mindestens
den artigen für 100 kg
Lagen 4DM
3
jedodl
- mindestens
für 100kg
4DM
2 4912 aus D - Reisescheckvordrucke ausländischer Kre-
di tinsti tute ........................... 15 frei
3 70 19 aus B - geschliffene Glassteine für Schmuckzwecke
(Nachahmungen von Edelsteinen, Schmuck-
steinen [Halbede.lsteinen] und dgl.), vom
1. Oktober 1951 an ..................... 20 frei
§ 2
In der Zweiten Verordnung über Zollsatzänderun-
gen vom 19. Februar 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 28)
sind in § 1 zu streichen
a) die Nr. 16 - Tarifnr. 4801 (Anderweit weder ge-
nannte noch inbegriffene Maschinenpappe usw.)
und
b) die Nr. 21 - Tarifnr. 7019 (Nachahmungen von
Edelsteinen usw.).
*) Die fünfzehnte und Sechzehnte Verordnung werden später verkündet.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1954 233
§ 3
Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vorn
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-
dung rnit § 19 des Zolltarifgesetzes gilt diese Rechts-
verordnung auch im Land Berlin,
§4
Diese Verordnung tritt arn zehnten Tage nach
ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 30. Juli 1954.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Pür den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Blücher
Verordnung zur Änderung der Verordnung
über Steuervergünstigungen zur Förderung des Baues von Landarbeiterwohnungen.
Vom 27. Juli 1954 .
. Auf Grund des § 51 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe d des 25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1047) an-
Einkommensteuergesetzes , in der Fassung vom gegebenen Grenzen nicht übersteigen. Für die Be-
1.5. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1355) ver- rechnung der Wohnfläche gelten die Vorschriften
ordnet die Bundesregierung rnit Zustimmung des der§§ 25 bis 27 der Verordnung über Wirtschaft-
Bundesrates: lichkeits- und Wohnflächenberechnung für neu-
Artikel 1 geschaffenen V\Tolmraurn (Berechnungsverord-
nung) vom 20. November 1950 (Bundesgesetzbl.
Die Verordnung über Steuervergünstigungen zur s. 753)."
Förderung des Baues von Landarbeiterwohnungen
Artikel 2
in der Fassung vom 27. Januar 1.953 (Bundesgesetz-
blatt I S. 14) wird wie folgt geändert: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
1. In § 1 Abs. 5 werden die Jahreszahlen „ 1953/54" leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
durch die Jahreszahlen „ 1954/55" ersetzt. blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel II des Ge-
setzes zur Änderung des Dritten Uberleitungsgeset-
2. In § 1 a wird die Jahreszahl „ 1954" durch die
zes vorn 20. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 821)
Jahreszahl „ 1955" ersetzt.
auch irn Land Berlin.
3. § 3 Abs. 3 erhält die folgende Fassung:
,,(3) Die Wohnfläche der Landarbeiterwohnun- Artikel 3
gen darf die in § 21 und§ 7 Abs. 2 Buchstabe b des Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Ersten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung vorn kündung in Kraft.
Bonn, den 27. Juli 1954.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Blücher
234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Neunte Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung
der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen
(öffentlich-rechtliche Sachversicherungsanstalten, Verband öff entlieh-rechtlicher
Feuerversicherungsanstalten in Deutschland, Offentlieh-rechtlicher Hagelversicherungsverband).
Vom 31. Juli 1954.
Auf Grund des § 61 Abs. 3 in Verbindung mit (2) Die Aufnahmeeinrichtungen sind in dem nach
den Nummern 15 bis 17 der Anlage A zu § 2 Abs. 1 Absatz 1 geltenden Verhältnis auch zur Zahlung
des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Vorschüssen zu den gemeinsamen Mitteln ver-
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden pflichtet.
Personen in der Fassung vom 1. September 1953
(Bundf:sgesetzbl. I S. 1287) verordnet die Bundes- (3) Zu den nach Absatz 1 gemeinsam aufzubrin-
regierung mit Zustimmung des Bundesrates: genden Mitteln gehören auch die Verwaltungs-
kosten, die dem Treuhänder (§ 7 dieser Verordnung)
bei der Durchführung seiner Aufgaben entstehen.
§ 1
(1) Für die Unterbringung und Versorgung der § 3
Angehörigen der in der Anlage zu dieser Verord-
(1) Die Zahlungen nach Kapitel I und III des Ge-
nung aufgeführten Einrichtungen (Herkunftseinrich-
setzes an die Angehörigen der Herkunftseinrichtun-
tungen) sind entsprechende Einrichtungen im Sinne
gen werden von der Aufnahmeeinrichtung geleistet,
des § 61 Abs. 1 des Gesetzes die in der gleichen
in deren Bereich der Betreffende seinen Wohnsitz
Anlage aufgeführten Einrichtungen (Aufnahmeein-
richtungen). hat. Handelt es sich um Empfänger von Hinterblie-
benenbezügen, die in Bereichen verschiedener Auf-
(2) Die Bundesminister des Innern und der Finan- nahmeeinrichtungen wohnen, so ist für alle Beteilig-
zen werden ermächtigt, erst nach Verkündung die- ten diejenige Aufnahmeeinrichtung zuständig, in
ser Rechtsverordnung ermittelte Herkunfts- oder deren Bereich die Witwe oder, wenn eine solche
Aufnahmeeinrichtungen durch Rechtsverordnung in nicht vorhanden ist, die jüngste bezugsberechtigte
die in Absatz 1 bezeichnete Anlage ergänzend auf- Person (Waise, schuldlos geschiedene Ehefrau) ihren
zunehmen oder später aufgelöste entsprechende Ein- Wohnsitz hat. § 59 des Gesetzes gilt sinngemäß. Die
richtungen zu streichen. Zahlungen sind der Aufnahmeeinrichtung aus den
in § 2 dieser Verordnung bezeichneten Mitteln zu
• § 2 erstatten. Der örtliche Bereich der Aufnahmeein-
(1) Die Mittel, die für die Zahlung der in Kapitel I
richtungen wird durch den Treuhänder (§ 7 dieser
und III des Gesetzes vorgesehenen Versorgungs- Verordnung) bestimmt.
bezüge, Kapitalabfindungen, Beihilfen, Unterstützun~ (2) Der nach Absatz 1 zuständigen Aufnahmeein-
gen und Entlassungsgelder an die Angehörigen der richtung obliegt die Vertretung der Gesamtheit der
Herkunftseinrichtungen sowie für die Nachversiche- Aufnahmeeinrichtungen in Rechtsstreitigkeiten vor
rung (§ 72 des Gesetzes) erforderlich sind, werden den Gerichten und als Drittschuldner in Pfändungs-
von den Aufnahmeeinrichtungen gemeinsam aufge- sachen. Die Prozeßkosten gehören zu den Aufwen-
bracht. Das Verhältnis, in dem die Aufnahmeein- dungen, die aus den in § 2 dieser Verordnung be-
richtungen einander zur Aufbringung der Mittel zeichneten Mitteln zu erstatten sind.
verpflichtet sind, können sie durch schriftliche Ver-
einbarung festlegen; in ihr sollen die besonderen
§ 4
Verhältnisse der Berliner Einrichtungen berücksich-
tigt werden. Solange eine solche Vereinbarung nicht (1) Die den Aufnahmeeinrichtungen durch § 61
besteht, ist jede Aufnahmeeinrichtung verpflichtet, Abs. 1 des Gesetzes gemeinsam auferlegte Unter-
zur Aufbringung der Mittel in dem Verhältnis bei- bringungspflicht zugunsten der an der Unterbrin-
zutragen, daß der umzulegende Betrag je zur Hälfte gung teilnehmenden Angehörigen der Herkunfts-
nach den Haft- und Beitragssummen aufgebracht einrichtungen ist von den einzelnen Aufnahmeein-
wird, und zwar berechnet aus dem Jahresabschluß richtungen nach einem durch schriftliche Verein-
des Kalenderjahres, das dem Abrechnungszeitraum barung aller Aufnahmeeinrichtungen festzustellen-
vorangegangen ist. Sollen einzelne Aufnahmeein- den Verteilungsschlüssel zu erfüllen.
richtungen bei Anwendung dieses Schlüssels mehr
(2) Solange eine solche Vereinbarung nicht be-
als das Doppelte dessen leisten, was ihnen bei Zu-
steht, ist die Unterbringung von der einzelnen Auf-
grundelegung des reinen Besoldungsaufwandes ob-
nahmeeinrichtung nach Maßgabe des Verhältnisses
liegen würde, so trägt die Gesamtheit der Auf-
nahmeeinrichtungen nach dem Besoldungsaufwand a) ihres Besoldungsaufwandes zum Besol-
der Aufnahmeeinrichtungen die überschießenden dungsaufwand aller Aufnahmeeinrichtun-
finanziellen Lasten. gen und
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1954 235
b) der Zahl ihrer Beamtenplanstellen zur Zahl gehörigen der Herkunftseinrichtungen besetzt ist,
der Beamtenplanstellen aller Aufnahme- ist zu berücksichtigen.
einrichtungen
zu bewirken. § 1
(1) Die Aufnahmeeinrichtungen bestellen zur
§ 5 Durchführung der von ihnen gemeinsam zu erfül•
(1) Solange eine Aufnahmeeinrichtung ihren lenden Verpflichtungen sowie zur gerichtlichen und
Pflichtanteil am Besoldungsaufwand (§ 4 dieser Ver- außergerichtlichen Wahrnehmung der Rechte der
ordnung) nicht erfüllt, hat sie in entsprechender Gesamtheit gegenüber säumigen Aufnahmeeinrich-
Anwendung des § 14 Abs. 2 des Gesetzes einen tungen durch Mehrheitsbeschluß eine natürliche
Ausgleichsbetrag zu den gemeinsamen Mitteln (§ 2 oder juristische Person oder einen aus mehreren
dieser Verordnung) zu zahlen; für die an An- Personen bestehenden Ausschuß, der mit Stimmen-
gehörige von _ Herkunftseinrichtungen gezahlten mehrheit beschließt, zum Treuhänder. Solange ein
Trennungsentschädigungen und Umzugskosten gel- Treuhänder nicht bestellt ist, werden dessen Ge-
ten die §§ 20 a und 52 a des Gesetzes entsprechend. schäfte von der in Abschnitt II unte.r Nummer 1
der Anlage zu dieser Verordnung bezeichneten
(2) Die Beitragsverpflichtung der Aufnahmeein- Aufnahmeeinrichtung wahrgenommen.
richtungen, die ihren Pflichtanteil am Besoldungs-
aufwand (§ 4 dieser Verordnung) erfüllen, vermin- (2) Die Aufnahmeeinrichtungen haben dem Treu-
dert sich um die Summe der von den säumigen händer die ihm zur Durchführung seiner Aufgaben
Aufnahmeeinrichtungen nach Absatz 1 zu zahlen- ,dienlich erscheinenden Auskünfte zu erteilen. Die
den Ausgleichsbeträge; die Aufteilung dieser Prüfungsberichte (§ 10 dieser Verordnung) sind
Summe erfolgt in dem nach§ 2 Abs. 1 dieser Verord- außer der für die Aufnahmeeinrichtung zuständigen
. nung geltenden Verhältnis. Aufsichtsbehörde auch dem Treuhänder zu über-
senden.
(3) Die Besoldung (Vergütung) fiir die zwar nicht
an der Unterbringung teilnehmenden, aber nach § 8
§ 52 b Abs. 2 des Gesetzes auf den Pflichtant~il am
Besoldungsaufwand (§ 4 dieser Verordnung) an- (1) Die Aufnahmeeinrichtungen können schriftlich
rechenbaren Angehörigen der Herkunftseinrichtun- vereinbaren, daß der Treuhänder auch die Maß-
gen, die bei einer Aufnahmeeinrichtung beschäftigt nahmen trifft, die nach § 2 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 1,
werden, ist zu berücksichtigen. § 6 Abs. 1 Satz 3 dieser Verordnung Vereinbarungen
der Aufnahmeeinrichtungen vorbehalten sind.
. (2) qer Treuhänder fertigt die Vereinbarungen
§ 6 und Beschlüsse der Aufnahmeeinrichtungen aus und
(1) Ist der Pflichtanteil an den Beamtenplanstellen stellt die·zu leistenden Beiträge (§ 2 dieser Verord-
(§ 4 dieser Verordnung) nicht erfüllt, so gilt § 15 nung), die Pflichtanteile und ihre Erfüllung (§ 4 dieser
des Gesetzes entsprechend; die Meldung erfolgt an Verordnung), die Ausgleichsbeträge (§ 5 Abs. 1 die-
den Treuhänder (§ 7 dieser Verordnung). Die Beset- ser Verordnung) und die Beträge nach § 6 Abs. 2
zung einer hiernach der Unterbringung gemäß § 61 dieser Verordnung fest.
Abs. 1 des Gesetzes vorbehaltenen Planstelle mit
(3) Der Treuhänder hat den Aufnahmeeinrichtun-
einer anderen Person als einem an der Unterbrin-
gen Rechnung zu legen. Die Aufnahmeeinrichtungen
gung nach § 61 Abs. 1 des Gesetzes teilnehmenden
können durch Mehrheitsbeschluß eine Geschäftsan-
oder gemäß § 52 b Abs. 2 des Gesetzes auf den
weisung für den Treuhänder erlassen; sie bedarf der
Pflichtanteil anrechenbaren Angehörigen der Her-
kunftseinrichtungen bedarf der Zustimmung des Genehmigung durch den Bundesminister des Innern.
Treuhänders (§ 7 dieser Verordnung). Er kann sie (4) Der Treuhänder untersteht hmsichtlich der Ge-
unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Nr. 1 setzmäßigkeit seiner Geschäftsführung der Aufsicht
bis 4 und 5 Buchstabe e des Gesetzes und ohne Be- des Bundesministers des Innern.
schränkung auf die dritte Stelle erteilen, wenn die
Aufnahmeeinrichtungen · diese Erleichterung durch
schriftliche Vereinbarung festgelegt haben. § 9
(2) Bei Zuwiderhandlungen gegen Absatz 1 ist in (1) § 21 des Gesetzes gilt hinsichtlich der in dieser
entsprechender Anwendung des § 17 des Gesetzes Verordnung geregelten Verpflichtungen der Auf-
ein Betrag zu den gemeinsamen Mitteln (§ 2 dieser nahmeeinrichtungen aus § 61 Abs. 1 des Gesetzes
Verordnung) zu zahlen. § 5 Abs. 2 dieser Verord- entsprechend. Die dort vorgesehenen Maßnahmen
nung ist entsprechend anzuwenden. können nur auf schriftliches Ersuchen des Treuhän-
ders getroffen werden. Dem Ersuchen sind die er-
(3) Die Beamtenplanstelle einer Aufnahmeeinrich- forderlichen Nachweise (§ 8 Abs. 2 dieser Verord-
tung, die mit ·einem zwar nicht an der Unterbrin- nung) beizufügen.
gung teilnehmenden, aber nach § 52 b Abs. 2 des
Gesetzes auf den Pflichtanteil an den Beamtenplan- (2) Für die Einziehung ausstehender Beträge einer
stellen (§ 4 dieser Verordnung) anrechenbaren An- Aufnahmeeinrichtung (§ 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2
236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
dieser Verordnung) gelten § 28 Satz 1 des Gesetzes Aufnahmeeinrichtungen; § 3 dieser Verordnung gilt
und vorstehender Absatz 1 Satz 2 ent~prechend. sinngemäß.
(3) Ausstehende Beträge einer Aufnahmeeinrich- (2) Im Verhältnis zu der Gesamtheit der Auf-
tung kann der Treuhänder bei der Dberweisung der nahmeeinrichtungen gilt die einzelne Aufnahmeein-
ihr nach § 3 dieser Verordnung zu erstattenden Be- richtung als anderer Dienstherr im Sinne des § 42
träge verrechnen. des Gesetzes. Die Aufnahmeeinrichtungen können
mit Zustimmung des Bundesministers des Innern eine
§ 10 andere Regelung schriftlich vereinbaren.
Die für die einzelnen Aufnahmeeinrichtungen zu- (3) Für die Anwendung de? § 20 Abs. 1 Nr. 2, der
ständigen Rechnungsprüfungsbehörden (§ 26 des Ge- §§ 21, 22, 35 Abs. 3, des § 37 Abs. 3, des § 45 Abs. 2,
setzes) überwachen auch die Erfüllung der in dieser der §§ 73, 74 des Gesetzes und des § 158 des Bundes-
Verordnung geregelten Verpflichtungen aus § 61 beamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I
Abs. 1 des Gesetzes. S. 551) gilt die Beschäftigung eines Angehörigen der
Herkunftseinrichtungen bei einer Aufnahmeeinrich-
tung ohne Rücksicht auf deren Rechtsnatur als
§ 11 Verwendung im öffentlichen Dienst.
Die Aufnahmeeinrichlungen sind von der aJlge-
meinen Unterbringungspflicht nach § 11 des Gesetzes
§ 13
grundsätzlich befreit. Stellen jedoch die Bundes-
minister des Innern und der Finanzen fest, daß Oberste Dienstbehörde· im Sinne des § 60 des Ge-
nur eine teilweise Befreiung von der allgemeinen setzes für die Angehörigen der Herkunftseinrichtun-
Unterbringungspflicht gerechtfertigt ist, so gilt für gen ist die oberste Dienstaufsichtsbehörde der nach
das Verhältnis der allgemeinen Unterbringungs- § 3 dieser Verordnung zuständigen Aufnahmeein-
pflicht zu der besonderen Unterbringungspflicht nach richtung. Hat eine Aufnahmeeinrichtung keine
§ 61 Abs. 1 des Gesetzes folgendes: Dienstaufsichtsbehörde, so nimmt die zuständige
oberste Fachaufsichtsbehörde die Aufgaben der
a) Ein von einer Aufnal~meeinrichtung wegen
obersten Dienstbehörde wahr.
Nichterfüllung des allgemeinen Pflichtanteils
von zwanzig vom Hundert des Besoldungsauf-
wandes (§ 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes) nach
§ 14
§ 14 Abs. 2 des Gesetzes zu zahlender Aus-
gleichsbetrag vermindert sich um den Aus- (1) Die oberste Dienstbehörde hat den Treuhänder
gleichsbetrag, den sie für den gleichen Zeit- vor ihren Entscheidungen zu hören. Entscheidungen
raum gemäß § 5 Abs. 1 dieser Verordnung auf Grund von Kannvorschriften des Gesetzes und
zahlt. Außerdem ist der Betrag abzusetzen, den des Bundesbeamtengesetzes sind von der obersten
die Aufnahmeeinrichtung als ihren Anteil an Dienstbehörde im Benehmen mit dem Treuhänder
der gemeinsamen Versorgungslast nach § 2 zu treffen.
dieser Verordnung für den gleichen Zeitraum
abführt. (2) In allen Fällen, in denen bei Anwendung des
Gesetzes und des Bundesbeamtengesetzes die Mit-
b) Ist der allgemeine Pflichtanteil von zwanzig wirkung des Bundesministers der Finanzen vorge-
vom Hundert der Planstellen (§ 13 des Geset- · sehen ist, tritt an dessen Stelle der Treuhänder.
zes) nicht erfüllt, so bleibt zu der Besetzung
einer gemäß § 15 des Gesetzes der allgemeinen
Unterbringung vorbehaltenen Planstelle die § 15
Zustimmung der nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes
zuständigen Behörde erforderlich, wenn die (1) Soweit nach den Vorschriften über die Wäh-
Planstelle mit einer Person besetzt werden rungsumstellung im Bundesgebiet und nach den ent-
soll, die weder an der Unterbringung teilnimmt sprechenden im Land Berlin geltenden Vorschriften
(§§ 11, 52, 52a, 54 Abs. 2 Satz 1, §§ 54a, 54b, eine Herkunftseinrichtung Versorgungsbezüge zahlt,
55 des Gesetzes), noch auf den Pflichtanteil an- bleiben diese Versorgungsempfänger für die Berech-
rechenbar ist (§ 52 b Abs. 2, § 53 Abs. 1, § 54 nung der gemeinsamen Versorgungslast und der
Abs. 4, §§ 54 b, 55 und 71 a des Gesetzes). Die Beiträge der Aufnahmeeinrichtungen (§ 2 dieser Ver-
nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes zuständige Be- ordnung) außer Betracht. Die nach Satz 1 gezahlten
hörde kann die Zustimmung unter den Voraus- Bezüge werden den Empfängern auf die Versor-
setzungen des § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und 5 gungsbezüge nach § 3 dieser Verordnung angerech-
Buchstabe e des Gesetzes und ohne Beschrän- net.
kung auf die dritte Stelle erteilen.
(2) Soweit die bei einer Herkunftseinrichtung für
Versorgungszahlungen vorhandenen Mittel (Ab-
§ 12 satz 1) in die nach § 2 dieser Verordnung bezeichne-
ten gemeinsamen Mittel eingebracht oder zur Fort-
(1) Bei der Anwendung der §§ 42, 72 Abs. 11 des führung der Versorgungszahlungen einer oder meh-
Gesetzes auf die Angehörigen der Herkunftseinrich- reren Aufnahmeeinrichtungen übertragen werden,
tungen tritt an Stelle d(~s Bundes die Gesamtheit der scheiden die Versorgungsempfänger dieser Her-
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1954 237
kunftseinrichtung für die Berechnung der gemein- der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden
samen Versorgungslast und der Beiträge (§ 2 dfeser Personen vorn 19. August 1953 (Bundesgesetzbl. I
Verordnung) aus. S. 980) gilt diese Rechtsverordnung mit Wirkung
vorn 1. Oktober 1951 auch im Land Berlin.
§ 16
Nach § 14 des Dritten Dberleitungsgesetzes vorn § 17
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
mit Artikel IV des Ersten Gesetzes zur Änderung Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April
des Gese~zes zur Regelung der Rechtsverhältnisse 1951 in Kraft.
Bonn, den 31. Juli 1954.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Anlage
(zu § 1 Abs. 1)
I.
Verzeichnis der Herkunftseinrichtungen
(Nr. 15, 16 und 17 der Anlage A zu § 2 Abs. 1 des Gesetzes)
1. Anhaltische Landesbrandkasse in Dessau 13. Sächsischer Gemeindeschadenversicherungsver-
band
2. Feuersozietät der Provinz Brandenburg
14. Schlesische Provinzial-Feuersozietät
3. Städtische Feuerversicherungsanstalt Breslau
15. Thüringische Landesbrandversicherungsanstalt
4. Danziger Feuersozietät
16. Städtische Brandversicherungs-Gesellschaft Wis-
5. Mecklenburgische Landesbrandkasse mar
6. Feuersozietät für die Provinz Ostpreußen 17. Landesversicherungsanstalt in Brünn (anteilig
für die Sachversicherungszweige, ausgenommen:
7. Pommersche Feuersozietät
Unfall, Haftpflicht und Kraftverkehr)
8. Posensche Feuersozietät 18. Offentlich-rechtliche Sachversicherungsanstalt
9. Rostacker Brandkasse der Sudetenländer (anteilig für die Sachver-
sicherungszweige, ausgenommen: Unfall, Haft-
10. Feuersozietät der Provinz Sachsen pflicht und Kraftverkehr)
11. Sächsische Landes-Brandversicherungsanstalt 19. Verband öffentlich-rechtlicher Feuerversiche-
Abtlg. für Gebäudeversicherung rungsanstalten in Deutschland
12. Sächsische Landes-Brandversicherungsanstalt 20. Offentlich-rechtlicher - Hagelversicherungsver-
Abtlg. für Mobiliarversicherung band
238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
II.
Verzeidmis der Aufnahmeeinrichtungen
1. Hamburger Feuerkasse, Hamburg 15. landschaftliche Brandkasse Hannover, Hanno-
.2. Badische Gebäudeversicherungsanstalt, Karls- ver
ruhe 16. Lippische Landes-Brandversicherungsanstalt,
3. Badischer· Gemeinde-Versicherungsverband, Detmold (für die Sachversicherungszweige, aus-
Karlsruhe genommen: Unfall, Haftpflicht und Kraftver-
4. Bayerische Landesbrandversicherungsanstalt, kehr)
München 17. Nassauische Brandversicherungsanstalt, Wies-
5. Bayerischer Versicherungs-Verband, München baden
(für die Sachversicherungszweige, ausgenom- 18. Oldenburgische Landesbrandkasse, Oldenburg
men: Unfall, Haftpflicht und Kraftverkehr) i. 0.
6. BraunschweigisdJ.e Landes-Brandversicherungs- 19. Ostfriesische landschaftliche Brandkasse für
anstalt, Braunschweig Städte und Flecken, Aurich
7. Braunschweigische öffentliche Mobiliarversiche- 20. Ostfriesische landschaftliche Brandkasse für
rungsanstalt, Braunschweig das platte Land, Aurich
8. Feuerversicherungsanstalt der Hansestadt Bre- 21. Provinzial-Feuerversicherungsanstalt der Rhein-
men, Bremen provinz, Düsseldorf (für die Sachversicherungs-
9. Feuersozietät Berlin, Berlin (für die Sachver- zweige, ausgenommen: Haftpflicht und Kraft-
sicherungszweige, ausgenommen: Unfall, Haft- verkehr)
pflicht und Kraftverkehr) 22. Schleswig-Holsteinische Landesbrandkasse, Kiel
10. Hamburger Mobiliarfeuerkasse, Hambur:g 23. Westfälische Provinzial-Feuersozietät, Münster
11. Hessen-Nassauische Versicherungsanstalt, Wies- i.W.
baden 24. Württembergische Gebäudebrandversicherungs-
12. Hessische Brandversicherungsanstalt, Kassel anstalt, Stuttgart
13. Hessische Brandversicherungsanstalt für Ge- 25. Zentraleuropäische Versicherungs-AG., Stutt-
bäude, Darmstadt gart (für die Sachversicherungszweige, ausge-
14. ·Hohenzollerische Feuerversicherungsanstalt, nommen: Unfall, Haftpflicht und Kraftverkehr
Sigmaringen und HUK-Rückversicherung)
Bekanntmadlung
über den Sdlutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeidlen auf Ausstellungen.
Vom 3.August 1954.
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 be-
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl.
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
wird bekanntgemacht:
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vor-
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen tritt ein für
die in der Zeit vom 11. bis 26. September 1954
in München stattfindende .Internationale Schau
für Gastronomie und Fremdenverkehr mit Kon-
ditorei-Fachausstellung IGAFA-München 1954".
Bonn, den 3. August 1954.
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Strauß
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - v-e r 1 a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck · Bundesdruckerei. Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil l und Teil II
Laufend er Bezug nur durc!J die Post Bezugspreis : vierteljährlic!J für Teil 1 = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr)
Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglic!J Versaridgebühren) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postsc!Jeckkonto "Bundesanzeiger-Verlags-GmbH -Bundesgesetzblatt• Köln 399.
Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglic!J Versandgebühren.