219
Bundesgesetzblatt
Teil I
1954 Ausgegeben zu Bonn am 31.Juli 1954 Nr. 23
Tag Inhalt: Seite
27.7.54 Achte Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 219
31. 7. 54 Sechste Verordnung über Zolltarifänderungen aus Anlaß der Errichtung des Gemeinsamen
Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 220
24.1.54 Bekanntmachung über denSchutzvonErfindungen,Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen 230
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 230
Achte Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz:
Vermahlung von inländischem und ausländischem Weizen.
Vom 27. Juli 1954.
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 3 und des § 5 Abs. 1 § 2
des Getreidegesetzes in der Fassung vom 24. No- Ausländischer Weizen
vember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 900) wird mit Zu- (1) Jede Mühle darf bei der Verarbeitung von
stimmung des Bundesrates verordnet: Weizen nur einen bestimmten Anteil an ausländi-
schem Qualitätsweizen verwenden. Dieser Anteil
§ 1 beträgt in drei aufeinanderfolgenden Monaten durch-
Inländischer Weizen schnittlich 32 vom Hundert, in keinem Monat jedoch
(1) Jede Mühle hat bei der Verarbeitung von Wei- mehr als 40 vom Hundert der verarbeiteten Gesamt-
zen einen Anteil an inländischem Weizen zu ver- weizenmenge.
wenden. Dieser Anteil beträgt (2) § 1 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
1. für die Zeit vom 1. August bis 31. Oktober (3) Qualitätsweizen sind
mindestens 30 vom Hundert, 1. Hard Red Spring Nr. 1, 2 und 3,
2. für die Monate November bis Januar min- 2. Manitoba Nr. 1, 2, 3 und 4,
destens je 40 vom Hundert, 3. Hard Red Winter Nr. 1, 2 und 3,
3. für die Monate Februar bis Mai mindestens 4. in Argentinien geernteter Weizen.
je 20 vom Hundert.
(2) Bei der Berechnung der Hundertsätze nach Ab- § 3
satz 1 bleiben unberücksichtigt Sachlicher Anwendungsbereich
1. Hartgrießweizen (durum), der unvermischt Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 gelten nicht für
zu Hartgrießweizenerzeugnissen verarbei- Weizen, der für andere Zwecke als für die mensch-
tet wird, liche Ernährung verarbeitet wird.
2. Weizen, dessen Mehl zu Weizenstärke ver-
arbeitet wird, § 4
3. Weizen, dessen Mahlerzeugnisse (Mehl, Mühlenstelle
Backschrot, Grieß und Dunst) in Gebiete Die Mühlenstelle wird beauftragt, die Einhaltung
außerhalb des Geltungsbereichs des Ge- dieser Verordnung zu überwachen.
treidegesetzes oder in das Land Berlin ver-
bracht werden sollen und innerhalb von § 5
zwei Monaten nach der Verarbeitung ver- Strafbestimmungen
bracht werden, Zuwiderhandlungen gegen § 1 Abs. 1 und § 2
4. Weizen, der in der Lohn- und Umtausch- Abs. 1 werden nach § 21 Abs. 1 des Getreidegesetzes
müllerei für Selbstversorger verarbeitet geahndet.
wird, § 6
5. Weizen, der im Rahmen von Förderungs- Land Berlin
maßnahmen nach § 75 Abs. 3 des Bundes- Diese Rechtsverordnung gilt nicht im Land Berlin.
vertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953
(Bundesgesetzbl. I S. 201) verarbeitet wird. § 7
(3) Die nach Absatz 1 zu verarbeitenden Weizen- Inkrafttreten
mengen dürfen insoweit unterschritten werden, als Diese Verordnung tritt am 1. August 1954 in Kraft
sie in den vorhergehenden Vermahlungszeiträumen und am 31. Juli 1955 außer Kraft.
(Absatz 1 Nummern 1 bis 3) desselben Getreidewirt-
Bonn, den 27. Juli 1954.
schaftsjahres (1. Juli bis 30. Juni) überschritten wor-
den sind. Eine Ver~ahlung von inländischem Wei- Der Bundesminister für Ernährung,
zen in den Monaten Juni und Juli wird nicht be- Landwirtschaft und Forsten
rücksichtigt. Lübke
220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Sechste Verordnung
über Zolltarifänderungen aus Anlaß der Errichtung des Gemeinsamen Marktes
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.
Vom 31. Juli 1954.
Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Än- Das Zollkontingent 1 umfaßt die Waren der Nrn.
derung des Zolltarifs aus Anlaß der Errichtung des 7301, 7306 und 7307; es bGträgt 35 000 t im Kalen-
dermonat.
Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemein-
schaft für Kohle und Stahl vom 20. April 1953 (Bun- Das Zollkontingent 2 umfaßt die Waren der Nrn.
7309, 7312 und 7313; es beträgt 50 000 t im Ka-
desgesetzbl. I S. 131) verordnet die Bundesregierung: lendermonat.
Das Zollkontingent 3 umfaßt die Waren der Nrn.
7310, 7311 und 7316; es beträgt 35 000 t im Ka-
§ 1 lendermonat.
Der Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1951 I S. 527) in der Nicht ausgenutzte Mengen können auf die Zoll-
kontingente späterer Kalendermonate nicht über-
zur Zeit geltenden Fassung wird wie folgt geändert: tragen werden.
Die Abfertigung ist nur bei den vom Bundes-
1. In der Allgemeinen Anmerkung 1 d zu Kapitel 73 minister der Finanzen zu bestimmenden Zoll-
(Legierter Stahl usw.) erhält der zweite Absatz stellen zulässig.
folgende Fassung:
5. Anmerkung zu den Nrn. 7313 und 7315.
„Hierunter fallen insbesondere Die ermäßigten Zollsätze von 4 0/o des Wertes für
legierter Stahl, allgemein „Baustahl" genannt, der we- Waren im Rahmen von Zollkontingenten gelten
niger als 0,60 0/o Kohlenstoff enthält und dessen Ge- a - für Elektrobleche der Nr. 7313 Abs. A - 2 (erster
samtgehalt an Legierungselementen außerdem bei Vor- Unterabsatz) und der Nr. 7315 Abs. B - 6 - a - 2
handensein von mindestens zwei Legierungselementen für eine Gesamtmenge von 4000 t,
insgesamt 8 0/o und bei Vorhandensein von nur einem
Legierungselement 5 0/o nicht übersteigt, und b - für Waren aus legiertem Stahl mit einem Ge-
halt an Kohlenstoff von 0,90 0/o bis 1,15 0/o, an
legierter Sonderstahl (anderer als legierter Stahl, der Chrom von 0,50 0/o bis 2 0/o, auch mit einem Ge-
allgemein „Baustahl" genannt wird), dessen Gehalt an halt an Molybdän von 0,50 0/o oder weniger
Legierungselementen bei Vorhandensein von min- (Wälzlagerstahl) der Nr. 7315 Abs. B - 1 - b -
destens zwei Legierungselementen geringer als 40 0/o 1 - a und b, Abs. B - 1 - b - 2 - a und b, Abs. B -
und bei Vorhandensein von nur einem Legierungs- 4 - b - 1 (zweiter Unterabsatz), 2 (zweiter Unter-
element geringer als 20 0/o ist." absatz) und 3 (zweiter Unterabsatz) und Abs. B -
5 - a (dritter Unterabsatz) für eine Gesamt-
2. In der Allgemeinen Anmerkung 1 n zu Kapitel 73 menge von 3600 t.
(Bleche aus Eisen usw.) erhält der zweite Absatz Die Abfertigung ist nur bei den vom Bundes-
minister der Finanzen zu bestimmenden Zoll-
(Elektrobleche usw.) folgende Fassung:
stellen zulässig."
„Elektrobleche sind Bleche, deren Wattverlust 3,6 Watt
oder weniger je kg beträgt, ermittelt nach dem Epstein- 6. In der Tarifnr. 7302 (Ferrolegierungen) werden in
Verfahren, mit einem Strom von 50 Perioden und einer Ab!?atz A - 1 die Worte .,(Hochofen-Ferroman-
Induktion von 10 000 Gauß, bezogen auf ein Blech von
0,50 mm Stärke." gan)" ersetzt durch die Worte ,,(hochgekohltes
Ferromangan) ".
3. In der Allgemeinen Anmerkung 1 p zu Kapitel 73
7. In der Tarifnr. 7310 (Stabeisen und Stabstahl usw.)
(Stabeisen usw.) wird das Wort „Halbkreis" er-
setzt durch das Wort „Kreisabschnitt". werden
a) in der Uberschrift die Worte „kalt gezogen
4. In der Allgemeinen Anmerkung 1 r zu Kapitel 73 oder kalibriert",
(Profile usw.) wird das Wort „Buchstaben" er- b) in Absatz C die Worte „kalt gezogen oder nur
setzt durch das Wort „Anmerkungen". kalibriert",
c) in Absatz D - 1 - b die Worte „kalt gezogen
5. Nach der Allgemeinen Anmerkung 3 zu Kapitel 73 oder kalibriert"
(Eisenerzeugnisse usw.) werden als weitere An-
jeweils ersetzt durch die Worte „kalt hergestellt".
merkungen angefügt:
„4. Anmerkung zu den Nm. 7301, 7306, 7307, 7309 bis 8. Die Tarifnr. 7311 (Profile usw.) wird wie folgt
7313 und 7316. geändert:
Die ermäßigten Zollsätze von 6 °/o und 8 0/o des a) in der Uberschrift werden die Worte „oder
Wertes für Waren im Rahmen von Zollkontingen- geschmiedet, kalt gewalzt oder kalt gezogen"
ten gelten für eine Gesamtmenge von 120 000 t im
Kalendermonat. Die Gesamtmenge wird in drei ersetzt durch die Worte ., , geschmiedet oder
Zollkontingente aufgeteilt. kalt hergestellt";
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1954 221
b) die Absätze A - 2, A - 3 und A - 4 erhalten fol-
gende Fassung:
Zollsatz U/odes Wertes
für Waren aus
Tarifnr. Bezeichnung der Waren dem freien für andere
Verkehr der
Europäischen Waren
Gemeinschaft
7311 A - 2 - nur geschmiedet ......................................... . 18 18
3 - nur kalt hergestellt:
a - kalt gewalzt 22 22
b- kalt gezogen ......................................... . 18 18
c - andere .............................................. . 18 18
4 - plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert, über-
zogen):
a - nur plattiert:
1 - warm gewalzt oder warm stranggepreßt:
a- nicht gelocht (EG)*) .............................• frei 15
im Rahmen des Zollkontingents ............... . 8
b- gelocht (EG) ..•..•............................... frei 10
2 - kalt hergestellt 18 18
b- andere:
1 - kalt hergestellt, nicht plattiert ....................... . 22 22
2 - andere ........................................... . 18 18
9. Die Tarifnr. 7312 {Bandeisen usw.) wird wie folgt
geändert:
a) in Absatz B (nur kalt gewalzt) werden in der
Uberschrift hinter den Worten „kalt gewalzt"
eingefügt die Worte ,, , auch entzundert (deka-
piert)";
b) Absatz C - 5 - a (plattiert) erhält folgende Fas-
sung:
Zollsatz 0/o des Wertes
für Waren aus
Tarifnr. Bezeichnung der Waren dem freien für andere
Verkehr der
Europäischen Waren
Gemeinschaft
73 12 C - 5 - a- nur plattiert:
1 - warm gewalzt (EG) frei 15
im Rahmen des Zollkontingents .................. . 8
2 - kalt gewalzt ...................................... . 18 18
*) Das Zeichen (EG) bedeutet jeweils, daß die Ware unter die Bestimmungen des Vertrages über die Gründung der
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fällt und daß für sie der Gemeinsame Markt b.esteht.
222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
10. Die Tarifnr. 7313 (Bleche usw.) wird wie folgt
geändert:
a) Absatz A (Elektrobleche usw.) erhält fol-
gende Fassung:
Zollsatz 0/o des Wertes
für Waren aus
Tarifnr. Bezeichnung der Waren dem freien für andere
Verkehr der
Europäischen Waren
Gemeinschaft
73 13 A - Elektrobleche:
1 - mit einem Wattverlust von 0,75 Watt oder weniger je kg, ohne
Rücksicht auf ihre Stärke (EG) ............................ . frei frei
2 - andere (EG) ............................................ . frei 22
mit einem Wattverlust von mehr als 0,75 Watt, jedoch nicht
mehr als 2,3 Watt je kg, ohne Rücksicht auf ihre Stärke, im
Rahmen des Zollkontingents ........................... . 4
andere, im Rahmen des Zollkontingents ................ . 6
b) in Absatz B - 1 (nur warm gewalzt usw.) wer-
den in der Uberschrift hinter dem Wort „ge-
walzt," eingefügt die Worte „nicht entzundert
(dekapiert),";
c) in Absatz B - 2 (nur entzundert usw.) werä.en
in der Uberschrift die Worte „entzundert (de-
kapiert)," ersetzt durch die Worte „warm ge-
walzt und entzundert (dekapiert),";
d) in Absatz B - 3 (nur kalt gewalzt usw.) werden
in der Uberschrift hinter dem Wort „gewalzt,"
eingefügt die Worte „auch entzundert (deka-
piert),";
e) am Schluß des Absatzes B ist folgende An-
merkung anzufügen:
,,Anmerkung zu Nr. 7313 - B.
Durch Pressen hergestellte Wellbleche werden wie
die durch Walzen hergestellten gleichartigen
Bleche behandelt."
11. Die Tarifnr. 7315 (Legierte Stähle und Qualitäts-
kohlenstoffstahl usw.) erhält folgende Fassung:
Zollsatz 0/o des Wertes
für Waren aus
Tarifnr. Bezeichnung der Waren dem freien für andere
Verkehr der
Europäischen Waren
Gemeinschaft
73 15 Qualitätskohlenstoffstahl und legierte Stähle, in den in den Nrn. 7306
bis 7314 aufgeführten Formen:
A - Qualitätskohlenstoffstahl:
1 - Rohblöcke (Ingots), vorgewalzte Blöcke (Blooms}, Knüppel,
Brammen, Platinen:
a - geschmiedet ......................................... . 15 15
mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,60 °/o bis 1,6 0/o, zeit-
weilig ................................ • • • • • • • • • • • • • 8 8
b - andere (EG):
1 - Rohblöcke (Ingots):
et - nicht plattiert ................................... . frei 8
b - plattiert ........................................ . frei 9
zeitweilig .................................... ~. 8
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1954 223
Zollsatz 0 /o des Wertes
für Waren aus
Tarifnr. Bezeichnung der Waren dem freien für andere
Verkehr der
Europäischen Waren
Gemeinschaft
(noch 2 - vorgewalzte Blöcke (Blooms), Knüppel, Brammen, Pla-
7315-A) tinen:
a - nicht plattiert .................................. . frei 8
b- plattiert ........................................ . frei 10
2 - Schmiedehalbzeug ....................................... . 15 15
mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,60 0/o bis 1,6 0/o, zeit-
_weilig .............................................. . 8 8
3 - Sturze für Bleche, in Rollen; Universalstahl (EG):
a- Sturze für Bleche, in Rollen:
1 - nicht plattiert ..................................... . frei 8
2 - plattiert .......................................... . frei 10
b - Universalstahl:
1 - nicht plattiert ..................................... . frei 11
zeitweilig ...................................... . 8
2 - plattiert .......................................... . frei 15
zeitweilig ....................................... . 10
4 - Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe, zur
Herstellung von Bohrern und Bohrstangen für Bergwerke ge-
eignet) und Profile:
a - nur geschmiedet ..................................... . 15 15
mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,600/o bis 1,60/o, zeit-
weilig ............................................ . 8 8
b - nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt (EG) ..... . frei 10
zeitweilig ........................................ . 9
c - nur kalt hergestellt ................................... . 15 15
zeitweilig ......................................... . 10 lO
d- andere:
1 - warm gewalzt, warm stranggepreßt oder geschmiedet:
a - nicht plattiert .................................. . 15 15
mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,60 0/o bis 1,6 0/o,
zeitweilig ................................... . 8 8
b - plattiert ....................................... . 18 18
mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,60 0/o bis 1,6 0/o,
zeitweilig ................................... . 10 10
2 - kalt hergestellt:
a - nicht plattiert ................................... . 15 15
zeitweilig ................................... . 10 10
b- plattiert ........................................ . 18 18
5 - Bandstahl:
a- nur warm gewalzt, auch entzundert (dekapiert) (EG) ..... . frei 15
zeitweilig ......................................... . 10
b- nur kalt gewalzt, auch entzundert (dekapiert) ......... . 15 15
zeitweilig ......................................... . 10 10
c - plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbei-
tung:
1 - nur plattiert:
a - warm gewalzt (EG) .....................•.•...•.. frei 15
zeitweilig ..................................•. 12
b - kalt gewalzt .................................... . 18 18
224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Zollsatz 0 /u des Wertes
für Waren aus
Tarifnr. Bezeichnung der Waren dem freien für andere
Verkehr der
Europäischen Waren
Gemeinschaft
(noch 2 - anderer .......................................... , 15 15
7315-A) warm gewalzt, mit einem Kohlenstoffgehalt von
0,60 °/o bis 1,6 °/o, zeitweilig ..................... . 8 8
kalt gewalzt, zeitweilig ......................... . 10 10
d- anders bearbeitet (z. B. perforiert, abgeschrägt, gebördelt) 15 15
warm gewalzt, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,60 0/o
bis 1,6 0/o, zeitweilig ............................... . 8 8
kalt gewalzt, zeitweilig ............................. . 10 10
6 - Bleche:
a- nur warm gewalzt, nicht entzundert (dekapiert). (EG) frei 15
zeitweilig ......................................... . 11
b- nur warm gewalzt und entzundert (dekapiert) (EG) .......• frei 15
zeitweilig .. ·....................................... . 1.1
c - nur kalt gewalzt, auch entzundert (dekapiert), mit einer
Stärke:
1 - von 3 mm oder mehr ............................... . 28 28
zeitweilig ..................................... . 10 10
2 - von weniger als 3 mm (EG) ..•....................... frei 16
zeitweilig ..................................... . 11
d- plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Oberflächen-
bearbeitung (EG):
1 - nur plattiert ....................................... . frei 18
zeitweilig ...................................... . 13
2 - überzogen ........................................ . frei 22
zeitweilig ..................................... . 12
3 - andere (z. B. poliert) ............................... . frei 16
zeitweilig ..................................... . 11
e- anders bearbeitet:
1 - nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
(EG):
a- nur warm oder kalt gewalzt, auch entzundert (deka-
piert) ......................................... . frei 16
zeitweilig .................................. . 11
b - plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Ober-
flächenbarbei tung:
1 - nur plattiert ................................. . frei 16
zeitweilig ................................ . 13
2 - überzogen:
a- mit Metallüberzug ........................ . frei 18
zeitweilig ............................. . 12
b - anders überzogen ......................... . frei 22
zei tweili.g ............................. . 12
3 - andere (z. B. poliert) ......................... . frei 16
zeitweilig ................................ . 11
2 - perforiert, gebogen, tiefgezogen, ziseliert, graviert, guil-
lochiert oder anders bearbeitet, mit Ausnahme der nur
durch Walzen verformten Bleche ................... . 28 28
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1954 225
Zollsatz 0/o des Wertes
für Waren aus
Tarifnr. Bezeichnung der Waren dem freien für andere
Verkehr der
Europäischen Waren
Gemeinschaft
(noch warm gewalzt, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,60 0/o
7315-A) bis 1,6 0/o, zeitweilig ............................... . 8 8
kalt gewalzt, zeitweilig ............................ . 10 10
7 - Dri;tht, auch überzogen, ausgenommen isolierte Drähte für die
Elektrotechnik:
a - nicht plattiert 15 15
zeitweilig ........................................ . 10 10
b - plattiert ............................................. . 18 18
B - legierte Stähle:
1 - Rohblöcke (Ingots), vorgewalzte Blöcke (Blooms), Knüppel,
Brammen, Platinen:
a - geschmiedet:
1 - mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,90 0/o bis 1,15 0/o,
an Chrom von 0,50 0/o bis 2 0/o, auch mit einem Gehalt
an Molybdän von• 0,50 0/o oder weniger ............. . 15 15
zeitweilig ...................................... . 4 4
2 - andere ........................................... . 15 15
II
aus sogen. ,,Baustahl oder aus legiertem Sonder-
stahl, zeitweilig ................................ . 8 8
b - andere (EG):
1 - Rohblöcke (Ingots):
a - nicht plattiert ................................... . frei 8
aus Wälzlagerstahl, im Rahmen des Zollkontin-
gents ................................... • • • • • 4
b- plattiert ........................................ . frei 9
zeitweilig ................................... . 8
aus Wälzlagerstahl, im Rahmen des Zollkontin-
gents ....................................... . 4
2 - vorgewalzte Blöcke (Blooms), Knüppel, Brammen, Pla-
tinen:
a- nicht plattiert ................................... . frei 8
aus Wälzlagerstahl, im Rahmen des Zollkontin-
gents ................................... • • • • • 4
b - plattiert ....................................... . frei 10
aus Wälzlagerstahl, im Rahmen des Zollkontin-
gents ; ...................................... . 4
2 - Schmiedehalbzeug ...................................... . 15 15
aus sogen. ,,Baustahl" oder aus legiertem Sonderstahl, zeit-
weilig ............................................. . 8 8
3 - Sturze für Bleche, in Rollen; Universalstahl (EG):
a- Sturze für Bleche, in Rollen:
1 - nicht plattiert ..................................... . frei 8
2 - plattiert .......................................... . frei 10
b- Universalstahl:
1 - nicht plattiert ..................................... . frei 11
II
aus sogen. ,,Baustahl oder aus legiertem Sonderstahl,
zeitweilig ..................................... . 8
2 - plattiert .......................................... . frei 15
aus sogen. ,,Baustahl oder aus legiertem Sonderstahl,
II
zeitweilig ........... ,.......................... . 10
aus anderem legiertem Stahl, zeitweilig 13
226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Zollsatz 0/o des Wertes
für Waren aus
Tarifnr. Bezeichnung der Waren dem freien für andere
Verkehr der
Europäischen Waren
Gemeinschaft
(noch 4 - Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe, zur
7315-B) Herstellung von Bohrern und Bohrstangen für Bergwerke
geeignet) und Profile:
a - nur geschmiedet:
1 - mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,90 °/o bis 1,15 °/o,
an Chrom von 0,50 °/o bis 2 0/o, auch mit einem Gehalt
an Molybdän von 0,50 °/o oder weniger .............. . 15 15
zeitweilig ..................................... . 4 4
2 - andere ................................. : ......... . 15 15
zeitweilig ..................................... . 8 8
b - nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt (EG):
1 - Walzdraht ....................................... . frei 12
aus sogen. ,,Baustahl oder aus legiertem Sonder-
II
stahl, zeitweilig· ................................ . 9
aus Wälzlagerstahl, im Rahmen des Zollkontingents 4
aus anderem legiertem Stahl, zeitweilig ........... . 10
2 - Stabstahl (einschließlich Hohlbohrerstäbe) ........... . frei 10
aus sogen. ,,Baustahl" oder aus iegiertem Sonder-
stahl, zeitweilig ................................ . 9
aus Wälzlagerstahl, im Rahmen des Zollkontingents 4
3 - Profile ........................................... . frei 11
II
aus sogen. ,,Baustahl oder aus legiertem Sonder-
stahl, zeitweilig ................................ . 9
aus Wälzlagerstahl, im Rahmen des Zollkontingents 4
aus anderem legiertem Stahl, zeitweilig ........... . 10
c - nur kalt hergestellt ................................... . 15 15
mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,90 0/o bis 1, 15 0/o,
an Chrom von 0,50 0/o bis 2 0/o, auch mit einem Gehalt
an Molybdän von 0,50 0/o oder weniger, zeitweilig ... . 6 6
anderer, zeitweilig ................................ . 10 10
d- andere:
1 - warm gewalzt, warm stranggepreßt oder geschmiedet:
a - nicht plattiert ................................... . 15 15
aus sogen. ,,Baustahl" oder aus legiertem Sonder-
stahl, zeitweilig ............................. . 8 8
b- plattiert ....................................... . 18 18
aus sogen. ,,Baustahl" oder aus legiertem Sonder-
stahl, zeitweilig ............................. . 10 10
2 - kalt hergestellt:
a - nicht plattiert ................................... . 15 15
zeitweilig ................................... . 10 10
b - plattiert ....................................... . 18 18
5 - Bandstahl:
a- nur warm gewalzt, auch entzundert (dekapiert) (EG) ..... . frei 13
aus sogen. ,,Baustahl", zeitweilig ................... . 10
aus legiertem Sonderstahl, zeitweilig ............... . 11
aus Wälzlagerstahl, im Rahmen des Zollkontingents .. . 4
aus anderem legiertem Stahl, zeitweilig ............. . 12
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1954 227
Zollsatz 0/o des Wertes
für Waren aus
Tarifnr. Bezeichnung der Waren dem freien für andere
Verkehr der
Europäischen Waren
Gemeinschaft
(noch b- nur kalt gewalzt, auch entzundert (dekapiert) ......... . 15 15
7315-B) zeitweilig ........................................ . 10 10
c - plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbei-
tung:
1 - nur plattiert:
a - warm gewalzt (EG) frei 15
aus sogen. ,,Baustahl", zeitweilig ............. . 12
aus legiertem Sonderstahl, zeitweilig ......... . 13
aus anderem legiertem Stahl, zeitweilig ....... . 14
b - kalt gewalzt .................................... . 18 18
aus sogen. ,,Baustahl" oder aus legiertem Sonder-
stahl, zeitweilig ............................. . 10 10
2 - anderer .......................................... . 15 15
aus sogen. ,,Baustahl" oder aus legiertem Sonder-
stahl, warm gewalzt, zeitweilig ......•.......... : . 8 8
kalt gewalzt, zeitweilig ......................... . 10 10
d - anders bearbeitet (z. B. perforiert, abgeschrägt, gebördelt) 15 15
aus sogen. ,,Baustahl" oder aus legiertem Sonderstahl,
warm gewalzt, zeitweilig .......................... . 8 8
kalt gewalzt, zeitweilig ............................ . 10 10
6 - Bleche:
a- Elektrobleche:
1 - mit einem Wattverlust von 0,75 Watt oder weniger je kg,
ohne Rücksicht auf ihre Stärke (EG) ................. . frei frei
2 - andere (EG) ....................................... . frei 22
mit einem Wattverlust·von mehr als 0,75 Watt, jedoch
nicht mehr als 2,3 Watt je kg, ohne Rücksicht auf ihre
Stärke, im Rahmen des Zollkontingents ........... . 4
b - andere Bleche:
1 - nur warm gewalzt, nicht entzundert (dekapiert) (EG) .. frei 15
aus sogen. ,,Baustahl" oder aus legiertem Sonder-
stahl, zeitweilig ................................ . 12
aus anderem legiertem Stahl, zeitweilig ........... . 13
2 - nur warm gewalzt und entzundert (dekapiert) (EG) ... . frei 15
aus sogen. ,,Baustahl" oder aus legiertem Sonder-
stahl, zeitweilig ................................ . 12
aus anderem legiertem Stahl, zeitweilig ........... . 13
3 - nur kalt gewalzt, auch entzundert (dekapiert), mit einer
Stärke:
a - von 3 mm oder mehr ........................... . 28 28
zeitweilig ........................... : ....... . 10 10
b - von weniger als 3 mm (EG) ....................... . frei 18
aus sogen. ,,Baustahl" oder aus legiertem Sonder-
stahl, zeitweilig ............................. . 12
aus anderem legiertem Stahl, zeitweilig ....... . 14
4 - plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Ober-
flächenbearbeitung (EG):
a - nur plattiert ................................... . frei 18
228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Zollsatz 0/o des Wertes
für Waren aus
Tarifnr. Bezeichnung der Waren dem freien für andere
Verkehr der
Europäischen Waren
Gemeinschaft
(noch II
aus sogen. ,,Baustahl oder aus legiertem Sonder-
73 15-B) stahl, zeitweilig ............................. . 13
aus anderem legiertem Stahl, zeitweilig ....... . 14
b- andere ......................................... . frei 18
aus sogen. ,,Baustahl", zeitweilig ............. . 12
aus legiertem Sonderstahl, zeitweilig .......... . 13
aus anderem legiertem Stahl, zeitweilig ....... . 14
5 - anders bearbeitet:
a- nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnit-
ten (EG):
1 - nur warm oder kalt gewalzt, auch entzundert
(dekapiert) ................................. . frei 18
aus sogen. ,,Baustahl" oder aus legiertem Son-
derstahl, zeitweilig ..................... .' .. 12
aus anderem legiertem Stahl, zeitweilig ... . 13
2 - plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer
Oberflächenbearbeitung:
a - nur plattiert ............................... . frei 22
aus sogen. ,,Baustahl" oder aus legiertem
Sonderstahl, zeitweilig .................. . 13
aus anderem legiertem Stahl, zeitweilig ... . 14
b- andere ................................... . frei 22
aus sog. ,,Baustahl", zeitweilig ........... . 12
aus legiertem Sonderstahl, zeitweilig ..... . 13
aus anderem legiertem Stahl, zeitweilig .. . 14
b - perforiert, gebogen, tiefgezogen, ziseliert, graviert,
guillochiert oder anders b.earbeitet, mit Ausnahme der
nur durch Walzen verformten Bleche ............. . 28 28
II
aus sogen; ,,Baustahl oder aus legiertem Sonder-
stahl, warm gewalzt, zeitweilig ................ . 8 8
kalt gewalzt, zeitweiÜg ....................... . 10 10
Anmerkung zu Nr. 7315 - B - 6.
Durch Pressen hergestellte Wellbleche werden wie die durch Walzen
hergestellten gleichartigen Bleche behandelt.
7 - Draht, auch überzogen, ausgenommen isolierte Drähte für die
Elektrotechnik:
a - nicht plattiert ....................................... . 15 15
mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,900/o bis 1,150/o,
an Chrom von 0,50 0/o bis 2 0/o, auch mit einem Gehalt an
Molybdän von 0,50 0/o oder weniger, zeitweilig ....... . 6 6
anderer, zeitweilig ................................. . 10 10
b - plattiert ............................................. . 18 18
aus sogen. ,, Baustahl" oder aus legiertem Sonderstahl,
zeitweilig ........................................ . 10 10
12. Die Anmerkung zu den Nm. 7301, 7306, 7307,
7309 bis 7313 und 7316 (hinter der Tarifnr. 7316)
wird gestrichen.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1954 229
§ 2 § 3
Für die in § 1 Nr. 11 als „zeitweilig" bezeichneten Die ermäßigten Zollsätze von 6 °/o und 8 °/o des
Zollsätze gilt folgendes: Wertes für Waren im Rahmen von Zollkontingen-
ten des § 1 der Vierten Verordnung über Zolltarif-
1. Für Waren der Tarifnr. 7315 änderungen aus Anlaß der Errichtung des Gemein-
Abs. A- 4 - c, samen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für
4 - d - 2 - a, Kohle und Stahl (Zollkontingents-Verordnung) vom
5 - b, 27. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1068) gelten
unter Berücksichtigung der durch die vorliegende
5 - c - 2 (zweiter Unterabsatz),
Verordnung eintretenden Zolltarifänderungen bis
5 - d (zweiter Unterabsatz), zum 31. August 1955.
6-c-1, § 4
6 - e - 2 (zweiter Unterabsatz),
Die ermäßigten Zollsätze von 4 °/o des Wertes für
7 - a, Waren im Rahmen von Zollkontingenten ..(Allge-
Abs. B - 4 - c, meine Anmerkung 5 zu Kapitel 73 des Zolltarifs)
4 - d - 2 - a, gelten bis zum 31. Dezember 1954.
5- b, § 5
5 - c - 2 (zweiter Unterabsatz),
Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt
5 - d (zweiter Unterabsatz), der Bundesminister der Finanzen.
6 - b - 3 - a,
6 - b - 5 - b (zweiter Unterabsatz), § 6
7 - a, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
7-b leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 2 des Gesetzes zur
gelten die Zollsätze der Sechsten Verordnung
Änderung des Zolltarifs aus Anlaß der Errichtung
über Zollsatzänderungen vom 21. August 1953
des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Ge-
(Bundesgesetzbl. I S. 1060) und von Änderungs-
meinschaft für Kohle und Stahl vom 20. April 1953
verordnungen hierzu.
(Bundesgesetzbl. I S. 131) auch im Land Berlin.
2. Für alle übrigen Waren gelten diese Zollsätze
§ 7
bis zum 30. Juni 1955, soweit bis dahin nicht
eine andere Festsetzung der Zollsätze erfolgt. Diese Verordnung tritt am 1. August 1954 in Kraft.
Bonn, den 31. Juli 1954.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Blücher
230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen,
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen.
Vom 24. Juli 1954.
Auf Grund des Gesetzes vorn 18. März 1904 be-
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl.
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
wird bekanntgemacht:
Der durch das Gesetz vorn 18. März 1904 vorgese-
hene Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren-
zeichen tritt ein für
die in der Zeit vorn 4. bis 12. September 1954 in
Nürnberg stattfindende „ 16. Deutsche Erfinder-
und Neuheitenausstellung 1954".
Bonn, den 24. Juli 1954.
Der Bundesminister der Justiz
Neumayer
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht-
lich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung über die Anerkennung der besonderen Förde-
rungswürdigkeit des Verwendungszwecks des Erlöses der
5½0/oigen Deutschen Kommunalanleihe von 1953 - Aufstok-
kung der Ausgabe II, Schiffsbautranche - der Deutschen Kom-
munalbank, Düsseldorf, in Höhe von 40 000 000 Deutsche Mark.
Vom 21. Juli 1954. · 140 24. 7.54 25. 7.54
Verordnung über die Anerkennung der besonderen Förde-
rungswürdigkeit des Verwendungszwecks des Erlöses der
50/oigen Interims-Schiffspfandbriefe - Reihe 29 - der Deut-
schen Schiffskreditbank Aktiengesellschaft, Duisburg, in Höhe
von 1000000 Deutsche Mark. Vom 21. Juli 1954. 140 24. 7.54 25. 7.54
Verordnung über die Anerkennung der besonderen Förde-
rungswürdigkeit des Verwendungszwecks des Erlöses der
5½0/oigen Schiffspfandbriefe -- Emission E - der Deutschen
Schiffahrtsbank Aktiengesellschaft, Bremen, in Höhe von
10000000 Deutsche Mark. Vom 21. Juli 1954. 140 24. 7.54 25. 7.54
Verordnung über die Anerkennung der besonderen Förde-
rungswürdigkeit des Verwendungszwecks des Erlöses der
5½0/oigen Schiffspfandbriefe von 1953 der Schiffshypotheken-
bank zu Lübeck Aktiengesellschaft, Kiel, in Höhe von 10000000
Deutsche Mark. Vom 21. Juli 1954. 140 24. 7.54 25. 7.54
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Fest-
setzung von Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt. Vom 23. Juli 1954. 145 31. 7. 54 1. 8. 54
Verordnung PR Nr. 6/54 über Frachtvergütungen bei dem
Verkauf von Zement. Vom 24. Juli 1954. 145 31. 7. 54 1. 8. 54
Dritte Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Gebüh-
renordnung der Außenhandelsstelle für Erzeugnisse der Er-
nährung und Landwirtschaft. Vom 30. Juli 1954. 145 31. 7. 54 1. 8. 54
Heraus geb c r: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei, Bonn
Das Bundesuesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
Laufender Bezuu nur durch die Post Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II= DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr)
Ein z e Ist ü e k e je angefangene 24 Seilen DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Voreinscndunrr des crfordcrlichpn Betrages auf Postscheckkonto „Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt" Köln 3 99.
Preis diese·r A usnabe DM 0,40 zuzü9lich Versand!Jebühren
230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen,
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen.
Vom 24. Juli 1954.
Auf Grund des Gesetzes vorn 18. März 1904 be-
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl.
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
wird bekanntgemacht:
Der durch das Gesetz vorn 18. März 1904 vorgese-
hene Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren-
zeichen tritt ein für
die in der Zeit vorn 4. bis 12. September 1954 in
Nürnberg stattfindende „ 16. Deutsche Erfinder-
und Neuheitenausstellung 1954".
Bonn, den 24. Juli 1954.
Der Bundesminister der Justiz
Neumayer
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht-
lich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung über die Anerkennung der besonderen Förde-
rungswürdigkeit des Verwendungszwecks des Erlöses der
5½0/oigen Deutschen Kommunalanleihe von 1953 - Aufstok-
kung der Ausgabe II, Schiffsbautranche - der Deutschen Kom-
munalbank, Düsseldorf, in Höhe von 40 000 000 Deutsche Mark.
Vom 21. Juli 1954. · 140 24. 7.54 25. 7.54
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rungswürdigkeit des Verwendungszwecks des Erlöses der
50/oigen Interims-Schiffspfandbriefe - Reihe 29 - der Deut-
schen Schiffskreditbank Aktiengesellschaft, Duisburg, in Höhe
von 1000000 Deutsche Mark. Vom 21. Juli 1954. 140 24. 7.54 25. 7.54
Verordnung über die Anerkennung der besonderen Förde-
rungswürdigkeit des Verwendungszwecks des Erlöses der
5½0/oigen Schiffspfandbriefe -- Emission E - der Deutschen
Schiffahrtsbank Aktiengesellschaft, Bremen, in Höhe von
10000000 Deutsche Mark. Vom 21. Juli 1954. 140 24. 7.54 25. 7.54
Verordnung über die Anerkennung der besonderen Förde-
rungswürdigkeit des Verwendungszwecks des Erlöses der
5½0/oigen Schiffspfandbriefe von 1953 der Schiffshypotheken-
bank zu Lübeck Aktiengesellschaft, Kiel, in Höhe von 10000000
Deutsche Mark. Vom 21. Juli 1954. 140 24. 7.54 25. 7.54
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Fest-
setzung von Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt. Vom 23. Juli 1954. 145 31. 7. 54 1. 8. 54
Verordnung PR Nr. 6/54 über Frachtvergütungen bei dem
Verkauf von Zement. Vom 24. Juli 1954. 145 31. 7. 54 1. 8. 54
Dritte Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Gebüh-
renordnung der Außenhandelsstelle für Erzeugnisse der Er-
nährung und Landwirtschaft. Vom 30. Juli 1954. 145 31. 7. 54 1. 8. 54
Heraus geb c r: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei, Bonn
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