211
Bundesgesetzblatt
Teil I
1954 Ausgegehe:µ zu Bonn am 22. Juli 1954 Nr. 22
Tag Inhalt: Seite
21.1.54 Viertes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 211
21. 7. 54 Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirt-
schaftsgenossenschaften und des Rabattgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 212
21.1. 54 Gesetz über die Ermächtigung der Landesregierungen zur Verlängerung der Wahlperiode
der ehrenamßlchen Mitglieder der Finanzgerichte .. . . . . . . . . . . . . . . . .. .. .. . . . . . . . . . . .. . . . . . . 213
19.7.54 Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen . . . . . . . . . . • . . .. . .. . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . 214
13.7.54 Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Anlage I der Polizeiverordnung über den
Verkehr mit giftigen Pflanzenschutzmitteln . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 216
20.1:54 Verordnung über die Geltung des Gesetzes zur Änderung des Kriegsgefangenenent-
schädigungsgesetzes im Lande Berlin . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . • . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 218
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger .......... -:.· •. -<; • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • 218
Viertes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes.
Vom 21. Juli 195~.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- Verarbeitungen bestimmter Gegenstände zulas-
schlossen: fien, wenn es zur Vermeidung schwerwiegender
Artikel 1 · Nachteile für den betroffenen Wirtschaftszweig
erforderlich ist.•
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung
vom 1. September 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 791), 2. In § 18 Abs. 1 Nr. 1 wird .§ 7 Abs. 4" durch .§ 7
Abs. 3 und 4 • ersetzt.
des Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuer-
gesetzes vom 14. November 1951 (Bundesgesetzbl. I
s. 885), Artikel 2
des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umsatz- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
steuergesetzes vom 30. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
S. 393) und (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin. Rechts-
des Dritten Gesetzes zur Änderung des Umsatz- verordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz
steuergesetzes vom 23. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I enthaltenen Ermächtigung erlassen werden, gel-
s. 233) ten im Lande Berlin nach § 14 des Dritten Uber-
wird wie folgt geändert: le.i.tungsgesetzes.
1. In § 7 Abs. 3 wird nach Satz 1 der folgende Satz
eingefügt: Artikel 3
„Die Bundesregierung kann geringfügige und auf Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1954
der Großhandelsstufe übliche Bearbeitungen und in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 21. Juli 1954.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Blij.cher
•
212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Gesetz zur .Änderung von Vorschriften
des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
und des Rabattgesetzes.
Vom 21. Juli 1954.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- Umsätze nicht übersteigen; Nichtmitgliedern
schlossen: dürfen Warenrückvergütungen nicht gewährt
Artikel 1 werden.
(2) Der Anspruch auf die Warenrückver-
Änderung des Gesetzes betreffend
gütung ist mit der Beschlußfassung über den
die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Jahresabschluß fällig. Die Fälligkeit kann durch
§ 1 das Statut oder einen Beschluß der Generalver-
sammlung nicht über sechs Monate nach Ablauf
§ 8 Abs. 4, §§ 31, 152 und 153 des Gesetzes betref- des Geschäftsjahres hinausgeschoben werden."
fend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
werden aufgehoben. (2) Soweit § 5 des Rabattgesetzes in einzelnen
Ländern noch nicht außer Kraft getreten ist, erhält er
die in Absatz 1 vorgeschriebene Fassung.
Artikel 2
(3) In§ 6 des Rabattgesetzes wird das Wort „Kon-
Änderung des Rabattgesetzes sumvereine" gestrichen, soweit es nicht bereits in
§ 2
einzelnen Ländern gestrichen worden ist.
(1) Soweit§ 5 des Rabattgesetzes vom 25. Novem- Artikel 3
ber 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 1011) in einzelnen Län-
dern bereits außer Kraft getreten ist, wird in das Ubergangs- und Schlußvorschriften
Rabattgesetz folgender § 5 eingefügt:
§ 3
,,§ 5
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
(1) Warenrückvergütungen, die Genossen- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
schaften im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Ge- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
nossenschaftsgesetzes (Konsumvereine) ihren
Mitgliedern gewähren, dürfen zusammen mit
§ 4
Barzahlungsnachlässen im Geschäftsjahr drei
vom Hundert der mit den Mitgliedern erzielten Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1954 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 21. Juli 1954.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Justiz
Neumayer
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1954 213
Gesetz
über die Ermächtigung der Landesregierungen
zur Verlängerung der Wahlperiode der ehrenamtllchen Mitglieder
der Finanzgerichte.
Vom 21. Juli 1954.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be-
schlossen:
§ 1
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die Wahlperiode der ehrenamt-
lichen Mitglieder der Finanzgerichte bis zum Inkraft-
treten des in Artikel 108 Abs. 5 des Grundgesetzes
vorgesehenen Bundesgesetzes zur einheitlichen Re-
gelung der Finanzgerichtsbarkeit zu verlängern.
§ 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes
vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im
Land Berlin.
§ 3
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1953
in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 21. Juli 1954.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Verordnung
über den Mutterschutz für Beamtinnen.
Vom 19. Juli 1954.
Auf Grund des § 80 Nr. 1 des .Bundesbeamten- f) für die Tätigkeit auf Beförderungsmitteln
gesetzes vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 551) nach Ablauf des dritten Monats der Schwan-
verordnet die Bundesregierung: gerschaft:
g) für Beschäftigung mit Fließarbeit jeder Art,
§ 1 wenn die durchschnittliche Arbeitsleistung
die Kräfte werdender Mütter übersteigt.
(1) Eine Beamtin darf während ihrer Schwanger-
schaft nicht beschäftigt werden, soweit nach ärzt-
lichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter § 3
oder Kind bei Fortdauer der Dienstleistung gefähr- (1) In den ersten sechs Wochen nach der Nieder-
det ist. kunft ist eine Beamtin nicht zur Dienstleistung her-
(2) In den letzten sechs Wochen vor der Nieder- anzuziehen. Wenn und solange sie stillt, verlängert
kunft darf die Beamtin nicht beschäftigt werden, es sich diese Frist bis zu acht Wochen, beim Stillen nach
sei denn, daß sie sich zur Dienstleistung ausdrücklich einer Frühgeburt bis zu zwölf Wochen. Uber diese
bereit erklärt; die Erklärung kann jederzeit wider- Fristen hinaus ist die Beschäftigung unzulässig, so-
rufen werden. lange die Beamtin dienstunfähig ist. Die Dienstun-
fähigkeit ist auf Verlangen nachzuweisen.
§ 2
(2) Eine Beamtin„ die in den ersten Monaten nach
(1) Während ihrer Schwangerschaft darf eine Be-
der Niederkunft nicht voll dienstfähig ist, darf nicht
amtin nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und
zu einem ihre Leistungsfähigkeit übersteigenden
nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie
Dienst herangezogen werden. Absatz 1 Satz 4 gilt
schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefähr-
entsprechend.
lichen Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder
Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe oder von (3) Solange eine Beamtin stillt, darf sie nicht zu
Erschütterungen ausgesetzt ist. Dienstleistungen herangezogen werden, bei denen
sie der Gefahr einer Berufserkrankung (§ 2 Abs. 2
(2) Dies gilt besonders
Buchstabe e) ausgesetzt ist; das gleiche gilt für Ar-
a) für Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten beiten, bei denen sie ständig stehen muß, falls sie
von mehr als 5 kg Gewicht oder gelegent- nicht die Möglichkeit hat, sich zum kurzen Ausruhen
lich Lasten von mehr als 10 kg Gewicht ohne zu setzen.
mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben
oder regelmäßig Lasten von mehr als 8 kg § 4
Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr Durch die Beschäftigungsverbote der §§ 1, 2 und
als 15 kg Gewicht ohne mechanische Hilfs- 3 wird die Zahlung der Dienstbezüge nicht berührt.
mittel von Hand bewegt oder befördert wer- Das gleiche gilt für die Dienstversäumnis während
den. Sollen größere Lasten mit mechani- der Stillzeit (§ 6).
schen Hilfsmitteln von Hand gehoben, be-
wegt oder befördert werden, so darf die § 5
körperliche Beanspruchung der werdenden
(1) Sobald einer schwangeren Beamtin ihr Zustand
Mutter nicht größer sein als bei Arbeiten
bekannt ist, soll sie ihn dem Dienstvorgesetzten mit-
nach Satz 1;
teilen und dabei den mutmaßlichen Tag der Nieder-
b) für Arbeiten, bei denen sie ständig stehen kunft angeben. Auf Verlangen des Dienstvorgesetz-
muß, falls sie nicht die Möglichkeit hat, sich ten soll sie das Zeugnis eines Arztes oder einer
zum kurzen Ausruhen zu setzen: nach Ab- Hebamme vorlegen.
lauf des fünften Monats der Schwanger-
schaft darf sie täglich nicht länger als vier (2) Für die Berechnung des in § 1 Abs. 2 bezeich-
Stunden mit solchen Arbeiten beschäftigt neten Zeitraums vor der Niederkunft ist auf Ver-
werden; langen des Dienstvorgesetzten das Zeugnis eines
Arztes oder einer Hebamme vorzulegen; das Zeug-
c) für Arbeiten, bei denen sie sich häufig er-
nis soll den mutmaßlichen Tag der Niederkunft an-
heblich strecken oder beugen oder bei
geben. Irrt sich der Arzt oder die Hebamme über den
denen sie dauernd hocken oder sich gebückt
Zeitpunkt der Niederkunft, so verkürzt oder ver-
halten muß;
längert sich diese Frist entsprechend.
d) für die Bedienung von Geräten und Ma-
schinen aller Art mit hoher Fußbeanspru- (3) Die Kosten für die Zeugnisse nach Absatz 1
chung, insbesondere von solchen mit Fuß- und 2 trägt die Dienstbehörde.
antrieb;
e) für Arbeiten, bei denen sie der Gefah~ einer § 6
Berufserkrankung im Sinne der Vorschrif- (1) Die zum Stillen erforderliche Zeit ist einer Be-
ten über Ausdehnung der Unfallversiche- amtin auf Verlangen freizugeben. Die Stillzeit soll
rung auf Berufskrankheiten ausgesetzt ist, bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1954 215
als viereinhalb Stunden mindestens fünfundvierzig den Betrag von 500 Deutsche Mark monatlich nicht
Minuten betragen. Bei einer zusammenhängenden überschreiten, erhält, solange sie stillt, ein monat-
Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Ver- lich nachträglich zahlbares Stillgeld von 0,75 Deut-
langen zweimal eine Stillzeit von mindestens fünf- sche Mark für jeden Kalendertag bis zum Ablauf
undvierzig Minuten oder, wenn in der Nähe der der sechsundzwanzigsten Woche nach der Nieder-
Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, kunft.
einmal eine Stillzeit von mindestens neunzig Minu- (2) Das Stillgeld ist von der Kasse zu zahlen, die
ten gewährt werden. Die Arbeitszeit gilt als zusam- in dem in Betracht kommenden Zeitraum die Dienst-
menhängend, soweit sie nicht durch eine Ruhepause bezüge zahlt.
von mindestens zwei Stunden unterbrochen wird.
§ 9
(2) Die Stillzeit darf nicht vor- oder nachgearbeitet
und nicht auf die in Rechts- oder Verwaltungsvor- (1) Während der Schwangerschaft und innerhalb
schriften festgesetzten Ruhepausen angerechnet wer- von vier Monaten nach der Niederkunft darf die Ent-
den. lassung einer Beamtin auf Probe oder auf Widerruf
gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden,
(3) Die oberste Dienstbehörde kann nähere Be-
wenn dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft
stimmungen über Zahl, Lage und Dauer der Still-
oder die Niederkunft bekannt war. Eine ohne diese
zeiten treffen; sie kann die Einrichtung von Still-
Kenntnis ergangene EnUassungsverfügung ist zu-
räumen vorschreiben.
rückzunehmen, wenn dem Dienstvorgesetzten die
§ 1 Schwangerschaft oder die Niederkunft innerhalb
(1) Während ihrer Schwangerschaft und solange einer Woche nach der Zustellung mitgeteilt wird.
sie stillt, darf eine Beamtin nicht zur Mehrarbeit und (2) In besonderen Fällen kann die oberste Dienst-
nicht in der Nacht zwischen zwanzig und sechs Uhr behörde auch bei Vorliegen der Voraussetzungen
sowie nicht an Sonn- und Feiertagen zur Dienst- des Absatzes 1 eine Entlassung aussprechen, wenn
leistung herangezogen werden. ein Sachverhalt vorliegt, bei dem ein Beamter auf
(2) Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist jede Lebenszeit im Wege des förmlichen Disziplinarver-
Dienstleistung, die über achteinhalb Stunden täglich fahrens aus dem Dienst zu entfernen wäre.
und über sechsundneunzig Stunden in der Doppel- (3) Die §§ 28 und 29 des Bundesbeamtengesetzes
woche hinaus geleistet wird. bleiben unberührt.
(3) Im Verkehrswesen dürfen Beamtinnen wäh- § 10
rend ihrer Schwangerschaft und solange sie stillen,
abweichend von Absatz 1, an Sonn- und Feiertagen In jeder Dienststelle, bei der regelmäßig mehr als
beschäftigt werden, wenn ihnen in jeder Woche ein- drei Beamtinnen tätig sind, ist ein Abdruck dieser
mal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens Verordnung an geeigneter Stelle zur Einsicht aus-
vierundzwanzig Stunden im Anschluß an eine Nacht- zulegen.
ruhe gewährt wird. § 11
(4) Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten .Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
Fällen Ausnahmen von den vorstehenden Vorschrif- 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
ten zulassen. mit § 201 des Bundesbeamtengesetzes gilt diese
§ 8 Rechtsverordnung auch im Land Berlin.
(1) Eine Beamtin, deren Dienstbezüge (ohne die
mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zu- § 12
schläge und ohne Dienstaufwandsentschädigungen) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1954 in Kraft.
Bonn, den 19. Juli 1954.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Verordnung
zur Änderung und Ergänzung der Anlage I der Polizeiveror-dnung
über den Verkehr mit giftigen Pflanzenschutzmitteln.
Vom 13. Juli 1954.
Auf Grund des § 1 des Gesetzes zur Anderung und
Ergänzung der Polizeiverordnung über den Verkehr
mit giftigen Pflanzenschutzmitteln vorn 3. März 1953
(Bundesgesetzbl. I S. 43) wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten und mit Zustimmung des Bundesrates
verordnet:
§ 1
Die Anlage I zu der Polizeiverordnung über den
Verkehr mit giftigen Pflanzenschutzmitteln vorn
13. Februar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 349) in der Fas-
sung der Polizeiverordnung zur Ergänzung der
Polizeiverordnung über den Verkehr mit giftigen
Pflanzenschutzmitteln vorn 3. Juli 1942 (Reichsge-
setzbl. I S. 427) erhält folgende Fassung:
„Anlage I
(zu§ 1)
Abteilung 1
Arsenverbindungen Nikotin und seine Verbindungen,
Bleiverbindungen ausgenommen:
1. Tabakextrakt der Abteilung 3,
Insektizide Ester und Amide der Phosphorsäuren,
Polyphosphorsauren und substituierten Phosphor- 2. Zubereitungen in fester Form mit nicht mehr
säuren (z.B. Thiophosphorsäuren), soweit es sich als 4 Hundertteilen Nikotin (z. B. Nikotin-
um folgende Verbindungen handelt: stäubemittel, wie Erdflohpulver, Blattlaus-
pulver, ferner Räuchermittel), soweit sie
1. Oktarnethy1-tetra-pyrophosphorsä ureamid (z.B.
einen vorn Genuß abschreckenden Geruch
Pestox),
und Geschmack aufweisen und die deutlich
Athylthioglykol-diäthylthiophosphorsäure- erkennbare Aufschrift tragen: ,,Schwach
ester (z.B. Systox), nikotinhal tiges Pflanzenschutzmittel"
Diä th y 1phosphorsä ure-O-p-ni tropheny lester
(z. B. E 600), Phosphorwasserstoff entwickelnde Verbindungen,
2. die andPren insektiziden Ester und Amide der soweit sie
Phosphorsäuren, Polyphosphorsäuren und sub- nicht unter die Vorschriften über die Schädlings-
stituierten Phosphorsäuren (z.B. Thiophosphor- bekämpfung mit hochgiftigen Stoffen fallen,
säuren) einschließlich der Ester mit Nitrophenol ausgenommen:
und Methyloxycumarin (z. B. E 605, POX), Phosphorwasserstoff entwickelnde Zuberei-
ausgenommen: tungen der Abteilung 2
solche Ester und Amide enthaltende Zube- Quecksil berverbind ungen
reitungen der Abteilungen 2 und 3
Abteilung 2
Alpha-Naphthylthioharnstoff, lung 1 Nr. 2 angegebenen Phosphorsäuren, Poly-
ausgenommen: phosphorsäuren und substituierten Phosphor-
Zubereitungen der Abteilung 3 säuren enthalten,
a usgenornmen:
Chromsäure und ihre Verbindungen
Zubereitungen der Abteilung 3
Fluorverbindungen, anorganische
Nitroalkylphenole und ihre Verbindungen
Giftgetreide, das höchstens 0,5 Hundertteile salpeter-
saures Strychnin oder als Krarnpfgift wirkende Phosphorwasserstoff entwickelnde Zubereitungen,
Pyrimidin-Derivate enthält die höchstens 7 Hundertteile Phosphorwasserstoff
Insektizide Zubereitungen der Ester und Amide der entwickelnde Verbindungen enthalten, soweit sie
Phosphorsäuren; die nicht mehr als 10 Hundert- nicht unter die Vorschriften über die Schädlings-
teile insektizider Ester und Amide. der in Abtei- bekämpfung mit hochgiftigen Stoffen fallen
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1954 217
Abteilung 3
Alpha - Naphthylthioharnstoff-Zubereitungen, die Insektizide Zubereitungen der Ester und Amide der
nicht Phosphorsäuren als Stäube- oder Streumittel, die
mehr als 30 Hundertteile Alpha-Naphthylthio- nicht mehr als 5 Hundertteile insektizider Ester
harnstoff enthalten, soweit sie deutlich und dauer- und Amide der in Abteilung 1 Nr. 2 angegebenen
haft gefärbt sind und beim Zusammenbringen mit Phosphorsäuren, Polyphosphorsäuren und substi-
Wasser dieses deutlich anfärben tuierten Phosphorsäuren enthalten und einen vorn
Bariurnverbindungen Genuß abschreckenden Geruch und Geschmack
aufweisen
Curnarinverbindungen, die nicht Phosphorsäureester
bzw. -arnide der Nr. 1 und 2 in Abteilung 1 ent- Kresole, auch sogenannte rohe Karbolsäure, Kresol~
halten, schwefelsäuren, Kresolsulfosäuren,
ausgenommen: ausgenommen:
Zubereitungen mit nicht mehr als 1 Hundert- Lösungen von Zubereitungen (Kresolseifen-
lösungen usw.), die nicht mehr als 1 Hundert-
teil einer Curnarinverbindung, soweit diese
Zubereitungen deutlich und dauerhaft gefärbt teil Kresol enthalten
sind, beim Zusammenbringen mit Wasser Meerzwiebel
dieses deutlich anfärben und die deutlich er- Meerzwiebelglykoside
kennbare Aufschrift des 1 Hundertteil nicht
übersteigenden Gehaltes an einer Curnarin- Metaldehyd
verbindung tragen Oxalsaure Salze
Insektizide chlorierte Kohlenwasserstoffe (z.B. Al- Phenol (Karbolsäure), auch verflüssigtes und ver-
drin, Chlorbenzolhomologe, Chlordan [Octachlor], dünntes,
DDD, DDT, DFDT, Dieldrin, Endrin, Heptachlor, ausgenommen:
Hexachlorcyclohexan, Isodrin, Metoxychlor, To-
1. Verdünnungen und sonstige Zubereitun-
xaphen),
gen, die nicht mehr als 3 Hundertteile
a usgenornrnen: Phenol enthalten,
Zubereitungen, soweit sie in Packungen in den
2. Obstbaurnkarbolineen und Teeröl-Emulsio-
Verkehr gebracht werden, die
nen, die nicht mehr als 10 Hundertteile
1. eine Gebrauchsanweisung enthalten, Phenole enthalten und die deutlich erkenn-
2. keine Angaben über Unschädlichkeit für bare Aufschrift tragen: ,,Beim Arbeiten mit
Mensch und Tier (ausgenommen Angaben dem Mittel sind Hände und Gesicht zum
über Bienenungefährlichkeit) aufweisen Schutze gegen Hautschädigungen gut ein-
und zufetten sowie Schutzbrillen zu tragen"
3. folgende Kennzeichnung trngen: ,,Vorsicht! Schwefelkohlenstoff
Nur zur Schädlingsbekämpfung nach Ge-
brauchsanweisung! Mißbrauch verursacht Tabakextrakt, der nicht mehr als 10 Hundertteile
Gesundheitsschäden! Nicht zusammen mit Nikotin enthält
Lebens- und Futtermitteln lagern!" Zinksalze"
§ 2
Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 2 des Gesetzes
zur Änderung und Ergänzung der Polizeiverordnung
über den Verkehr mit giftigen Pflanzenschutzmitteln
auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 13. Juli 1954.
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Verordnung über die Geltung
des Gesetzes zur Änderung des Kriegsgefangenenentscbädigungsgesetzes
im Lande Berlin.
Vom 20. Juli 1954.
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Dritten Dber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S.. 1) verordnet die Bundesregierung mit Zu-
stimmung des Bundesrates:
§ 1
Das Gesetz zur Änderung des Kriegsgefangenen-
entschädigungsgesetzes vom 12. Juni 1954 (Bundes-
gesetzbl. I S. 143) gilt auch im Lande Berlin, sofern
es im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
§ 2
Diese Verordnung tritt am gleichen Tage wie das
Gesetz zur Änderung des Kriegsgefangenenentschä-
digungsgesetzes in Kraft.
Bonn, den 20. Juli 1954.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
Dr. Oberländer
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird. auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht-
lich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung der Oberfinanzdirektion Kiel zur Änderung der
Verordnung über die Zulassung des Jachthafens Glücksburg
als Zollandungsplatz. Vom 6. Juli 1954. 135 17. 7.54 18. 7.54
Erste Verordnung zur Durchführung des Getreidepreisgesetzes
1954/55: Schlußschein für Roggen. Vom 16. Juli 1954. 136 20. 7.54 21. 7. 54
Zweite Verordnung zur Durchführung des Getreidepreisge-
setzes 1954/55: Qualitätsklassen, Zu- und Abschläge für Ge-
treide. Vom 16. Juli 1954. 136 20.7.54 21. 7. 54
Dritte Verordnung zur Durchführung des Getreidepreisgesetzes
1954/55: Lieferprämie für Roggen. Vom 16. Juli 1954. "136 20. 7.54 21. 7. 54
Fünfte Verordnung über die Zulassung von Handelssaatgut.
Vom 19. Juli 1954. 137 21. 7. 54 22. 7.54
„
Hera u gebe r : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Dr u c k : Bundesdruckerei, Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
Lau I end c r Bezug nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr)
Ein z e 1 stücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzhlatt• Köln 3 99.
Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühren.
218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Verordnung über die Geltung
des Gesetzes zur Änderung des Kriegsgefangenenentscbädigungsgesetzes
im Lande Berlin.
Vom 20. Juli 1954.
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Dritten Dber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S.. 1) verordnet die Bundesregierung mit Zu-
stimmung des Bundesrates:
§ 1
Das Gesetz zur Änderung des Kriegsgefangenen-
entschädigungsgesetzes vom 12. Juni 1954 (Bundes-
gesetzbl. I S. 143) gilt auch im Lande Berlin, sofern
es im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
§ 2
Diese Verordnung tritt am gleichen Tage wie das
Gesetz zur Änderung des Kriegsgefangenenentschä-
digungsgesetzes in Kraft.
Bonn, den 20. Juli 1954.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
Dr. Oberländer
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird. auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht-
lich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung der Oberfinanzdirektion Kiel zur Änderung der
Verordnung über die Zulassung des Jachthafens Glücksburg
als Zollandungsplatz. Vom 6. Juli 1954. 135 17. 7.54 18. 7.54
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1954/55: Schlußschein für Roggen. Vom 16. Juli 1954. 136 20. 7.54 21. 7. 54
Zweite Verordnung zur Durchführung des Getreidepreisge-
setzes 1954/55: Qualitätsklassen, Zu- und Abschläge für Ge-
treide. Vom 16. Juli 1954. 136 20.7.54 21. 7. 54
Dritte Verordnung zur Durchführung des Getreidepreisgesetzes
1954/55: Lieferprämie für Roggen. Vom 16. Juli 1954. "136 20. 7.54 21. 7. 54
Fünfte Verordnung über die Zulassung von Handelssaatgut.
Vom 19. Juli 1954. 137 21. 7. 54 22. 7.54
„
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