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Bundesgesetzblatt
Teil I
1954 Ausgegeben zu Bonn am 17.Juli 1954 Nr. 21
Tag Inhalt: Seite
17, 7, 54 Gesetz über den Erlaß von Strafen und Geldbußen und die Niederschlagung von Strafver-
verfahren und Bußgeldverfahren (Straffreiheitsgesetz 1954) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 203
16. 7. 54 Verordnung zur Erstreckung des Richterwahlgesetzes auf das Land Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . 210
In Teil II Nr. 13, ausgegeben am 16. Juli 1954, sind veroffentlicht: Gesetz betreffend die Erklärung vom 24. Oktober
1953 über die Regelung der Handelsbeziehungen zwischen Vertragspartnern des Allgemeinen Zoll- und Handelsab-
kommens (GATT) und Japan. - Gesetz über den Handelsvertrag und den Notenwechsel vom 1. August 1953 zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ecuador. - Bekanntmachung über die Wiederanwendung
des deutsch-dänischen Vertrages betreffend die Regelung der durch den Obergang der Staatshoheit in Nordschles-
wig auf Dänemark entstandenen Fragen. - Bekanntmachung über die Wiederanwendung deutsch-luxemburgischer
Vorkriegsverträge. - Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Genfer Protokolls über die Schiedsklauseln
im Handelsverkehr und des Genfer Abkommens zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche im Verhältnis zu
Luxemburg. - Bekanntmachung über die Ratifikation der Erklärung vom 24. Oktober 1953 über die Verlängerung
der Geltungsdauer der Zollzugeständnislisten zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT). - Bekannt-
machung über den Geltungsbereich der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Ratifika-
tion durch die Türkei). - Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Ubereinkommens und Statuts über die
internationale Rechtsordnung der Eisenbahnen im Verhältnis zu: Pakistan.
Gesetz über den Erlaß von Strafen
und Geldbußen und die Niederschlagung von Strafverfahren
und Bußgeldverfahren (Straffreiheitsgesetz 1954).
Vom 17. Juli 1954.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- strafe drei Monate nicht übersteigt, allein oder neben-
rates das folgende Gesetz beschlossen: einander, zu erwarten ist. Unter denselben Voraus-
setzungen werden neue Verfahren nicht eingeleitet.
§ 1 (3) Straffreiheit wird nicht gewährt, wenn der
Täter vor Begehung der Tat wegen Verbrechen oder
Anwendungsbereich
vorsätzlicher Vergehen zu Freiheitsstrafe von insge-
Zur Bereinigung der durch Kriegs- oder Nachkriegs- samt mehr als einem Monat verurteilt oder seine
ereignisse geschaffenen außergewöhnlichen Verhält- Unterbringung in einem Arbeitshaus angeordnet
nisse werden bei Straftaten und Ordnungswidrig- worden ist.
keiten, die vor dem 1. Dezember 1953 begangen sind,
(4) Straffreiheit wird ohne Rücksicht auf frühere
nach den folgenden Vorschriften Strafen und Geld-
Strafen und Maßregeln gewährt, wenn die Tat nur
bußen erlassen sowie Strafverfahren und Bußgeld-
als Dbertretung strafbar und keine Haftstrafe ver-
verfahren niedergeschlagen.
hängt oder zu erwarten ist.
ERSTER ABSCHNITT § 3
Straftaten aus Not
Voraussetzungen der Straffreiheit (1) Für Straftaten, die begangen worden sind, weil
§ 2 sich der Täter infolge der Kriegs- oder Nachkriegs-
ereignisse in einer unverschuldeten Notlage befun-
Allgemeine Straffreiheit
den hat oder weil er einer so!chen Notlage anderer
(1) Strafen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes abhelfen wollte, wird über § 2 hinaus Straffreiheit
rechtskräftig verhängt und noch nicht vollstreckt sind, gewährt, wenn keine schwerere Strafe als Freiheits-
werden erlassen, wenn sie in Freiheitsstrafe von strafe bis zu einem Jahr und Geldstrafe, bei der die
nicht mehr als drei Monaten und Geldstrafe, bei der Ersatzfreiheitsstrafe ein Jahr nicht übersteigt, allein
die Ersatzfreiheitsstrafe drei Monate nicht übersteigt, oder nebeneinander, beim Inkrafttreten dieses Ge-
allein oder nebeneinander, bestehen. setzes rechtskräftig verhängt oder zu erwarten ist.
(2) Anhängige Verfahren werden eingestellt, wenn (2) Straffreiheit nach Absatz 1 wird nicht gewährt,
keine schwerere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu drei wenn der Täter vor Begehung der Tat wegen Ver-
Monaten und Geldstrafe, bei der die Ersatzfreiheits- brechen oder vorsätzlicher Vergehen zu Freiheits-
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strafe von insgesamt mehr als drei Monaten verur- gangen worden und keine schwerere Strafe als Frei-
teilt oder seine Unterbringung in einem Arbeitshaus heitsstrafe bis zu einem Jahr und Geldstrafe bis zu
angeordnet worden ist. zwanzigtausend Deutsche Mark, allein oder neben-
einander, beim Inkrafttreten dieses Gesetzes rechts-
kräftig verhängt oder zu erwarten ist.
§ 4
Steuer- und Monopolvergehen {2) § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Für Steuervergehen (§ 392 der Reichsabgaben-
ordnung) und Monopolvergehen (§§ 119 bis 126 des § 6
Gesetzes über das Branntweinmonopol, §§ 40 bis 43
des Zündwarenmonopolgesetzes) wird Straffreiheit Taten während des Zusammenbruchs
nach diesem Gesetz unter den in den §§ 2, 3 bezeich- Für Straftaten, die unter dem Einfluß der außer-
neten Voraussetzungen.nur gewährt, gewöhnlichen Verhältnisse des Zusammenbruchs in
1. wenn die Steuer- oder Monopolforderung, der Zeit zwischen dem 1. Oktober 1944 und dem
auf die sich die Tat bezieht, bis zum 31. De- 31. Juli 1945 in der Annahme einer Amts-, Dienst-
zember 1952 entstanden und entweder oder Rechtspflicht, insbesondere auf Grund eines
Befehls, begangen worden sind, wird über die§§ 2, 3
a) die Tat vor dem 1. Dezember 1953 be- hinaus Straffreiheit gewährt, wenn nicht dem Täter
gangen oder nach seiner Stellung oder Einsichtsfähigkeit zuzu-
b) bei Steuern, für welche die Abgabe einer muten war, die Straftat zu unterlassen, und keine
Steuererklärung gefordert wird, die schwerere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu drei Jah-
Steuererklärung vor dem 1. Dezember ren und Geldstrafe, allein oder nebeneinander, beim
1953 schuldhaft unrichtig oder unvoll- Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig verhängt
ständig abgegeben worden ist, auch ,oder zu erwarten ist.
wenn die Tat erst nach dem Stichtag (§ 1)
beendet worden ist, ·
§ 7
2. wenn die Tat, auf welche die Nummer 1 Verschleierung des Personenstandes
nicht anwendbar ist, vor dem 1. Dezember
1953 begangen worden ist. (1) Für Straftaten, die zur Verschleierung des
Personenstandes aus politischen Gründen begangen
(2) Straffreiheit nach Absatz 1 Nummer 1 wird worden sind, wird über die §§ 2, 3 hinaus Straffrei-
nicht gewährt, heit gewährt, wenn keine schwerere Strafe als Frei-
1. wenn die Tat sich auf die Abgaben nach dem heitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe, allein
Lastenausgleichsgesetz bezieht, oder nebeneinander, beim Inkrafttreten dieses Ge-
setzes rechtskräftig verhängt oder zu erwarten ist.
2. für Steuervergehen, für die der Täter nach
§ 3 Abs. 3 des Gesetzes über die drei Ab- (2) Ohne Rücksicht auf die Höhe der Strafe wird
kommen zwischen der Bundesrepublik Straffreiheit gewährt, wenn der Täter freiwillig
Deutschland und der Schweizerischen Eid- frühere unwahre Angaben über die persönlichen
genossenschaft über die deutschen Ver- Verhältnisse des Betroffenen gegenüber einer Be-
mögenswerte in der Schweiz, über die Re- hörde berichtigt hat, oder wenn er sie nach dem
gelung der Forderungen der Schweizerischen Inkrafttreten dieses Gesetzes spätestens bis zum
Eidgenossenschaft gegen das ehemalige 31. Dezember 1954 freiwillig gegenüber der Polizei-
Deutsche Reich und zum deutschen Lasten- behörde seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Auf-
ausgleich vom 7-. März 1953 (Bundesge- enthaltortes gemäß den polizeilichen Meldevorschrif-
setzbl. II S. 15) Straffreiheit erlangen konnte. ten berichtigt. Dies gilt auch für Taten, die nach dem
Stichtag (§ 1) fortdauern.
(3) Für Vergehen gegen Artikel IX - Bestands-
aufnahme - des Anhangs zum Gesetz Nr. 64 der {3) Befindet sich der Täter beim Inkrafttreten
Militärregierung vom 20. Juni 1948 (Beilage Nr. 4 dieses Gesetzes nicht in dessen Geltungsbereich oder
zum WiGBI. 1948 S. 11) und gegen die entsprechen- ist er an der Einhaltung der Frist ohne eigenes Ver-
den Vorschriften des Landes Rheinland-Pfalz, der schulden verhindert, so endet die Frist des Ab-
ehemaligen Länder Baden und Württemberg-Hohen- satzes 2 erst sechs Monate, nachdem er den Geltungs-
zollern, des bayerischen Kreiser Lindau und des bereich dieses Gesetzes betreten hat oder das Hinder-
Landes Berlin wird Straffreiheit unter den in den nis weggefallen ist.
§§ 2, 3 bezeichneten Vorausetzungen gewährt, wenn
die Tat vor dem 1. Dezember 1953 begangen worden § 8
ist. Nachrichtentätigkeit
§ 5 Für Straftaten, welche die Mitteilung, Beschaffung
oder Verbreitung von Nachrichten über Angelegen-
In terzonengeschäfte heiten zum Gegenstand haben, mit denen Angehörige
(1) Für Wirtschaftsstraftaten, die gegen die Vor- des öffentlichen Dienstes befaßt sind,
schriften über Interzonengeschäfte verstoßen (§ 21 oder welche damit derart in Zusammenhang stehen,
Abs. 1), wird über die §§ 2, 3 hinaus Straffreiheit daß sie solche Taten vorbereiten, fördern, sichern
gewährt, wenn die Tat vor dem 1. Januar 1952 be- oder decke.n sollten,
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1954 205
wird über die §§ 2, 3 hinaus ohne Rücksicht auf die ausgeschlossen wird, außer Betracht. Dies gilt für
Höhe der rechtskräftig verhängten oder zu erwarten- die Anordnung der Unterbringung in einem Arbeits-
den Strafe Straffreiheit gewährt, wenn die Tat vor haus entsprechend.
dem 1. Januar 1952 begangen worden ist.
§ 11
Zusammentreffen mehrerer Straftaten
ZWEITER ABSCHNITT
(1) Hat der Täter mehrere selbständige Handlun-
Gemeinsame Vorschriften gen begangen, die einzeln unter dieses Gesetz fallen,
für die Straffreiheit so kommt es für die Straffreiheit auf die Höhe der
erkannten oder zu bildenden Gesamtstrafe und, so-
§ 9 weit eine Gesamtstrafe nicht zu bilden ist, auf die
Ausschluß von der Straffreiheit Summe der Freiheitsstrafen oder Ersatzfreiheits-
strafen an.
(1) Ausgeschlossen von der Straffreiheit nach
diesem Gesetz sind (2) Enthält eine Gesamtstrafe eine Einzelstrafe
wegen einer Straftat, für die Straffreiheit gewährt
Hochverrat
wird, oder mehrere solche Einzelstrafen, so ist die
(§§ 80 bis 84 des Strafgesetzbuchs), Gesamtstrafe angemessen herabzusetzen. Die Ent-
Staatsgefährdung scheidung (§ 458 der Strafprozeßordnung) wird von
(§§ 89 bis 94, 96 des Strafgesetzbuchs), dem Gericht erlassen, das die Einzelstrafe verhängt
Landesverrat hat. Wird für mehrere Einzelstrafen Straffreiheit ge-
währt, so gilt § 462 Abs. 3 der Strafprozeßordnung
(§§ 100 bis 100 f des Strafgesetzbuchs),
entsprechend.
Beteiligung an verbotenen Vereinigungen
(§§ 49 b, 128, 129, 129 a des Strafgesetzbuchs), (3) Ist eine Gesamtstrafe aus Einzelstrafen zu
bilden, von denen nur die eine unter dieses Gesetz
Flucht bei Verkehrsunfällen fällt, so bleibt sie bei der Bildung der Gesamtstrafe
(§ 142 des Strafgesetzbuchs), außer Betracht. Mehrere solche Einzelstrafen blei-
Mord und Totschlag ben unberücksichtigt, wenn für eine aus ihnen zu
(§§ 211 bis 213 des Strafgesetzbuchs),
bildende Gesamtstrafe nach diesem Gesetz Straf-
jedoch Totschlag nicht in den Fällen des § 6, freiheit gewährt werden würde.
Verschleppung und politische Verdächtigung
(§§ 234 a, 241 a des Strafgesetzbuchs, § 1 des Ber- § 12
liner Gesetzes über die Verschleppung von Per- Nebenstrafen und Nebenfolgen
sonen aus den Berliner Westsektoren vom 12. Sep-
Der Straferlaß erstreckt sich auf Nebenstrafen, so-
tember 1949 - Verordnungsblatt für Groß-Berlin weit sie noch nicht vollsJreckt sind, und auf gesetz-
Teil I S. 331 - , §§ 1, 2 des Berliner Gesetzes zum liche Nebenfolgen. Er erstreckt sich ferner auf rück-
Schutze der persönlichen Freiheit vom 14. Juni ständige Bußen, die in die Staatskasse oder in die
1951 - Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Kasse einer gemeinnützigen Einrichtung fließen, und
s. 417-), auf rückständige Kosten, auch wenn die Strafe bei
Raub und räuberische Erpressung Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits vollstreckt war.
(§§ 249 bis 252, 255 des Strafgesetzbuchs),
vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs durch § 13
Trunkenheit Besondere Maßnahmen
(§ 315a Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs),
(1) Maßregeln der Sicherung und Besserung sowie
unterlassene Verbrechensanzeige (§ 138 des Straf- Einziehung, Ersatzeinziehung, Unbrauchbarmachung,
gesetzbuchs und § 3 des Berliner Gesetzes zum Verfallerklärung und Abführung des Mehrerlöses
Schutze der persönlichen Freiheit vom 14. Juni 1951 werden von dem Straferlaß und der Einstellung des
- Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 417 -) Verfahrens nicht berührt. Dasselbe gilt für die Be-
und Volltrunkenheit (§ 330 a des Strafgesetzbuchs), fugnis zur Beseitigung eines gesetzwidrigen Zu-
wenn sie sich auf eine der vorstehend bezeichneten standes. Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ver-
mit Strafe bedrohten Handlungen beziehen. hängten und noch nicht vollstreckten Maßregeln
(2) Von der Straffreiheit sind ferner Straftaten der Abführung des Mehrerlöses werden erlassen,
ausgeschlossen, die auf Gewinnsucht beruhen oder wenn der Betroffene ·entweder den zur Tatzeit all-
bei denen die Art der Ausführung oder die Beweg- gemein üblichen Preis nicht überschritten oder keinen
gründe eine gemeine Gesinnung des Täters erkennen höheren Gewinn erzielt hat, als er bei einem Ver-
lassen. kauf oder einer Leistung zum angemessenen Preis
allgemein zulässig gewesen wäre. Wegen der vor
§ 10 Inkrafttreten dieses Gesetzes erzielten Mehrerlöse
Ausschluß von Vorstrafen sind bei Vorliegen der gleichen Voraussetzungen
Maßregeln der Abführung nicht mehr zu verhängen.
Vorstrafen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes
getilgt oder tilgungsreif sind oder der beschränkten (2) Die im Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen
Auskunft unterliegen, bleiben bei der Prüfung, ob werden in einem selbständigen Verfahren ange-
die Straffreiheit nach diesem Gesetz durch Vorstrafen ordnet.
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(3) Uber die Anordnung von Maßregeln der Siche- (3) Hat der Täter mehrere selbständige Handlun-
rung und Besserung kann im selbständigen Verfah- gen begangen und ist einheitlich Jugendstrafe ver-
ren nur auf Grund mündlicher Verhandlung durch hängt oder zu verhängen (§ 31 des Jugendgerichts-
Urteil entschieden werden. Für das selbständige gesetzes), so gilt § 11 sinngemäß. Für nachträgliche
Verfahren gilt § 429 b Abs. 1, 2 der Strafprozeßord- Entscheidungen (§ 11 Abs. 2) ist das Gericht zustän-
nung über das Sicherungsverfahren sinngemäß. dig, das einheitlich Jugendstrafe verhängt hat.
(4) Das selbständige Verfahren zur Anordnung
der Einziehung, Ersatzeinziehung, Unbrauchbar- § 16
machung, Verfallerklärung, Abführung des Mehr- Verfahrensvorschriften
erlöses und Beseitigung eines gesetzwidrigen Zu-
standes richtet sich nach den §§ 430 bis 432 der Straf-. (1) Auf Antrag eines Beteiligten entscheidet über
prozeßordnung. die Einstellung eines vorbereitenden Strafverfahrens
das Gericht, das für das Hauptverfahren zuständig
(5) Anhängige oder künftig eingeleitete Verfahren wäre. Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde
werden weitergeführt, soweit sie die Anordnung zulässig.
der im Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.
In solchen Verfahren kann über die Anordnung der (2) Wird ein gerichtlich anhängiges Strafverfahren
Maßnahmen durch Beschluß entschieden werden, vor der Eröffnung des Hauptverfahrens auf Grund
wenn dies in einem selbständigen Verfahren zu- dieses Gesetzes durch Beschluß eingestellt, so steht
lässig wäre. der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu.
Der Beschluß, der die Anwendbarkeit dieses Gesetzes
verneint, ist nicht anfechtbar.
§ 14
(3) Ist ein Strafverfahren durch einen nicht mehr
Sondervorschriften
anfechtbaren Gerichtsbeschluß auf Grund dieses Ge-
für Steuer- und Monopolvergehen
setzes eingestellt worden, so kann wegen der Tat
(1) Ist bei Steuervergehen (§ 392 der Reichsab- nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel
gabenordnung) und Monopolvergehen (§§ 119 bis Anklage erhoben werden.
126 des Gesetzes über das Branntweinmonopol,
§§ 40 bis 43 des Zündwarenmonopolgesetzes) eine
(4) Uber Einwendungen, die auf Grund dieses Ge-
rechtskräftig verhängte Geldstrafe noch nicht in setzes gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung
Freiheitsstrafe umgewandelt worden (§ 470 der eines rechtskräftigen Straf- oder Beschwerdebeschei-
Reichsabgabenordnung), so kommt es für die Straf- des oder einer Unterwerfung (§§ 445, 447, 452 der
freiheit nach den §§ 2, 3 auf die Höhe der zu er- Reichsabgabenordnung) erhoben werden, entscheidet
wartenden Ersatzfreiheitsstrafe an. das Gericht, das nach der Reichsabgabenordnung für
die gerichtliche Entscheidung nach einem Strafbe-
(2) Bei Steuer- und Monopolvergehen erstreckt scheid zuständig wäre. Gegen den Beschluß ist so-
sich der Straferlaß nicht auf fortige Beschwerde zulässig.
1. den Wegfall der Steuererleichterung nach
§ 82 Abs. 2 des Tabaksteuergesetzes, § 17
2. den Verlust des Brennrechts nach§ 38 Abs. 1 Antrag auf Durchführung des Verfahrens
Nr. 6 des Gesetzes über das Branntwein-
(1) Wird ein wegen Verbrechens oder Vergehens
monopol,
gerichtlich anhängiges Verfahren außerhalb der
3. den Verlust der Vergünstigung, unter Ab- Hauptverhandlung auf Grund dieses Gesetzes ein-
findung zu brennen, nach § 116 a Abs. 1 gestellt, so kann der Beschuldigte, der seine Unschuld
Nr. 6 der Brennereiordnung in der Fassung geltend macht, die Fortsetzung des Verfahrens be-
der Verordnung vom 7. Dezember 1944 antragen. Zieht das Gericht in der Hauptverhand-
(Reichsministerialblatt S. 89). lung die Einstellung eines solchen Verfahrens in
Erwägung, so ist dem Angeklagten Gelegenheit zur
Stellung des Antrages zu geben. Das Gericht kann
§ 15 die Hauptverhandlung aussetzen.
Sondervorschriijen
(2) Der Antrag kann nur binnen einer Woche
für Jugendliebe und Heranwachsende
nach der Bekanntgabe des Einstellungsbeschlusses,
(1) Wäre nach diesem Gesetz ein anhängiges oder in der Hauptverhandlung nur bis zur Beendigung
künftig eingeleitetes Strafverfahren gegen Jugend- der Schlußvorträge gestellt werden. Für die Antrags-
liche oder Heranwachsende einzustellen, so kann es befugnis und die Zurücknahme des Antrages gelten
mit dem Ziel fortgesetzt werden, Erziehungsmaß- die §§ 297 bis 299, 302, 303 der Strafprozeßordnung
regeln oder Zuchtmittel anzuordnen. entsprechend. Gegen den Beschluß, der den Antrag
auf Fortsetzung des Verfahrens ablehnt, ist sofortige
(2) Ist nach diesem Gesetz eine Jugendstrafe, die Beschwerde zulässig.
zur Bewährung ausgesetzt war, erlassen oder ein
Verfahren, in dem ein Schuldspruch nach § 27 des (3) Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, so ist das
Jugendgerichtsgesetzes vorliegt, niedergeschlagen, Verfahren nach den allgemeinen Verfahrensvor-
so bleiben die für die Bewährungszeit angeordneten schriften fortzusetzen. Wäre der Angeklagte bei
Bewährungsauflagen als selbständige Erziehungs- Nichtanwendung dieses Gesetzes freizusprechen, so
maßregeln oder Zuchtmittel bestehen. wird auf Freisprechung erkannt.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bona, den 17. Juli 1954 207
(4) Wird das fortgesetzte Verfahren auf Grund § 19
dieses Gesetzes eingestellt, so hat der Angeklagte Kosten bei Privatklage und Nebenklage
die notwendigen Auslagen der Beteiligten und die
durch die Fortsetzung des Verfahrens entstandenen (1) War das nach diesem Gesetz eingestellte Ver-
Kosten wie ein Verurteilter zu tragen. fahren auf Privatklage eingeleitet, so werden die
Kosten des Verfahrens niedergeschlagen. Die dem
Privatkläger und dem Beschuldigten erwachsenen
§ 18 notwendigen Auslagen kann das Gericht angemessen
verteilen oder nach pflichtgemäßem Ermessen einem
Feststellung ehrenrühriger Tatsachen
der Beteiligten auferlegen.
(1) Wird ein wegen Beleidigung, übler Nachrede
(2) Gegen den Beschluß nach Absatz 1 Satz 2 ist
oder Verleumdung (§§ 185, 186, 187, 187 a des Straf-
ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegen-
gesetzbuchs) gerichtlich anhängiges Verfahren außer-
standes die sofortige Beschwerde zulässig.
halb der Hauptverhandlung auf Grund dieses Ge-
setzes eingestellt, so kann der Verletzte die Weiter- (3) Wird ein Verfahren nach den §§ 17, 18 durch-
führung des Verfahrens mit dem Ziel der Feststel- geführt und wäre unter Zugrundelegung des Ergeb-
lung beantragen, daß eine ehrenrührige Behauptung nisses dieses Verfahrens über die notwendigen Aus-
tatsächlicher Art, die der Beschuldigte aufgestellt lagen der Beteiligten anders entschieden worden, so
oder verbreitet hat, unwahr oder haltlos sei. Ist die ist der frühere Beschluß nach Absatz 1 Satz 2 aufzu-
Einstellung des Verfahrens i.o. der Hauptverhandlung heben oder zu ändern und auf Grund des Ergebnisses
zu erwarten, so kann der Verletzt.e den Antrag in des späteren Verfahrens darüber neu zu entscheiden.
der Hauptverhandlung stellen; das Gericht kann die
Hauptverhandlung aussetzen. § 17 Abs. 2 gilt ent- (4) Für die Nebenklage gelten diese Vorschriften
sprechend. entsprechend.
(2) Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, so ist das § 20
Verfahren nach den allgemeinen Verfahrensvor-
schriften fortzusetzen. Der Antragsteller hat die Strafregister
Rechte des Nebenklägers. (1) Strafregistervermerke über Verurteilungen
(3) Wäre der Beschuldigte bei Nichtanwendung wegen Wirtschaftsstraftaten (§ 21 Abs. 2) werden
dieses Gesetzes zu verurteilen, weil er eine nicht getilgt, wenn die Verurteilung
als wahr erweisliche ehrenrührige Behauptung tat-- 1. vor dem 8. Mai 1945 ergangen und Freiheits-
sächlicher Art aufgestellt oder verbreitet hat, oder strafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe,
wäre er lediglich auf Grund des§ 193 des Strafgesetz- allein oder nebeneinander, verhängt wor-
buchs oder wegen Zurechnungsunfähigkeit freizu- den ist,
sprechen, so gilt folgendes:
2. vor dem 31. Dezember 1949 ergangen und
1. Wird die Unwahrheit der Behauptung er- Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr, Haft und
wiesen oder ergibt sich ihre Haltlosigkeit, Geldstrafe, allein oder nebeneinander, ver-
so hat das Gericht dies im Urteilsspruch hängt worden ist.
festzustellen.
Dies gilt nicht, wenn der Täter zugleich wegen ande-
2. Wird weder die Unwahrheit oder die Halt- rer Straftaten oder Rechtsverletzungen verurteilt
losigkeit noch die Wahrheit der Behaup- worden ist.
tung erwiesen, so hat das Gericht im Urteils-
spruch festzustellen, daß die Behauptung (2) Strafregistervermerke über Verurteilungen
sich nicht bewahrheitet hat. durch Spruchgerichte auf Grund der Verordnung
Nr. 69 der Britischen Militärregierung (Amtsblatt der
(4) Hat der Verletzte einen Feststellungsantrag
Militärregierung Deutschland Britisches Kontroll-
gestellt, so kann der Beschuldigte den Antrag auf
gebiet S. 405) werden getilgt,· wenn Freiheitsstrafe
Durchführung des Verfahrens nach § 17 auch nach
bis zu fünf Jahren, Vermögenseinziehung und Geld-
dem Ablauf der hierfür vorgesehenen Frist stellen.
strafe, allein oder nebeneinander, verhängt worden
(5) Wird die Unwahrheit oder Haltlosigkeit der ist. Enthält eine Gesamtstrafe eine Einzelstrafe auf
Behauptung festgestellt, so hat der Beschuldigte die Grund einer solchen Verurteilung, so ist die Gesamt-
notwendigen Auslagen der Beteiligten und die durch strafe angemessen herabzusetzen, soweit es sich um
die Fortsetzung des Verfahrens entstandenen Kosten die Durchführung der Tilgung im Strafregister han-
wie ein Verurteilter zu tragen. Wird der Feststel- delt. Die Entscheidung (§ 458 der Strafprozeßord-
lungsantrag abgewiesen, so trägt der Verletzte die nung) darüber wird von dem Gericht erlassen, das
durch die Fortsetzung des Verfahrens entstandenen die Gesamtstrafe gebildet hat.
Kosten und notwendigen Auslagen der Beteiligten.
In anderen Fällen kann das Gericht diese Kosten und (3) Wird das Strafregister außerhalb des Geltungs-
Auslagen angemessen verteilen oder nach pflicht- bereichs dieses Gesetzes geführt, so stellt die Straf-
gemäßem Ermessen einem der Beteiligten auferlegen; vollstreckungsbehörde auf Antrag des Verurteilten
sie können der Staatskasse auferlegt werden, soweit fest, ob die Voraussetzungen der Tilgung nach den
es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Absätzen 1, 2 erfüllt sind. Ist der Strafregisterver-
merk zu tilgen, so ist dies der Bundesstrafregister-
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die falsche An- behörde mitzuteilen. Ist eine Strafvollstreckungs-
schuldigung (§ 164 des Strafgesetzbuchs) entspre- behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht
chend. zuständig, so obliegt die Feststellung nach Satz 1 der
208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Bundesstrafregisterbehörde. Der Vermerk im Bun- 6. das Kontrollratsgesetz Nr. 50 (Amtsblatt des
desstrafregister wirkt wie eine Tilgung im Straf- Kontrollrats in Deutschland S. 266) und die
register. Verordnungen Nr. 14 der Amerikanischen
und Nr. 89 der BritisdJ.en Militärregierung
§ 21
(Amtsblatt der Militärregierung Deutsch-
Begriffsbestimmungen land Amerikanisches Kontrollgebiet E S. 6;
(1) Verstöße gegen die Vorschriften über Inter- Amtsblatt der Militärregierung Deutschland
zonengeschäfte im Sinne des § 5 sind Zuwiderhand- Britisches Kontrollgebiet S. 533),
lungen gegen 7. sonstige VorsdJ.riften über Wirtschaftslen-
1. das Gesetz Nr. 53 der Amerikanischen und kung und Wirtschaftsüberwachung, insbe-
der Britischen Militärregierung (Neufassung) sondere über die Bewirtschaftung und
vom 18. September 1949 oder die Verord- Marktregelung auf dem Gebiete der ge-
nung Nr. 235 des Französischen Hohen Kom- werblichen Wirtschaft, der Verkehrswirt-
missars vom 18. September .1949 über De- schaft, der Landwirtschaft, der Ernährung
visenbewirtschaftung und Kontrolle des und der Forstwirtschaft.
Güterverkehrs, allein oder in Verbindung
mit dem Gesetz Nr. 33 der Alliierten Hohen
Kommission über Devisenbewirtschaftung DRITTER ABSCHNITT
vom 2. August 1950 (Amtsblatt der Alliier-
ten Hohen Kommission S. 514), Ordnungswidrigkeiten
2. die Berliner Anordnung zur Durchführung § 22
des Abkommens über den Interzonenhandel
Erlaß und Niede'rschlagung
1949/50 (Frankfurter Abkommen) vom
30. Dezember 1949 (Verordnungsblatt für (1) Geldbußen wegen Ordnungswidrigkeiten(§ 26)
Groß-Berlin 1950 Teil I S. 5), bis zu fünftausend Deutsche Mark, die beim Inkraft-
treten dieses Gesetzes redJ.tskräftig verhängt und
3. die Berliner Verordnung über Devisenbe-
noch nicht vollstreckt sind, werden erlassen.
wirtschaftung und Kontrolle des Güterver-
kehrs vom 15. Juli 1950 (Verordnungsblatt (2) Anhängige Verfahren werden eingestellt,
für Groß-Berlin Teil I S. 304). allein oder in wenn Geldbußen wegen Ordnungswidrigkeiten bis
Verbindung mit der Berliner Verordnung zu fünftausend Deutsche Mark zu erwarten sind.
Nr. 503 zur Ergänzung der Verordnung über Unter denselben Voraussetzungen werden neue
DevisenbewirtsdJ.aftung und Kontrolle des Verfahren nidit eingeleitet.
Güterverkehrs vom 19. Dezember 1950 (Ver-
ordnungsblatt für Berlin 1951 Teil I S. 51) in
§ 23
der Fassung der Berliner Verordnung
Nr. ,519 vom 22. September 1952 (Gesetz- Ordnungswidrigkeiten im Interzonenverkehr
und Verordnungsblatt für Berlin S. 876). Bei Ordnungswidrigkeiten, die gegen die Vor-
4. Vorschriften, die durch die in den Num- schriften über Interzonengeschäfte (§ 21 Abs. 1) ver-
mern 1, 3 bezeidJ.neten Vorschriften aufge- stoßen und vor dem 1. Januar 1952 begangen worden
hoben worden sind, sind, wird Erlaß und Niederschlagung nach § 22 ge-
währt, wenn eine Geldbuße bis zu dreißigtausend
soweit die Vorschriften oder die dazu erlassenen
Deutsche Mark rechtskräftig verhängt oder zu er-
Durchführungsbestimmungen sich auf den Verkehr
warten ist.
zwischen dem Bundesgebiet oder Berlin (West) einer-
seits, der sowjetisch besetzten Zone oder dem so- § 24
wjetischen Sektor von Berlin andererseits beziehen.
Entsprechende Anwendung
(2) Wirtschaftsstraftaten im Sinne des § 20 sind von Vorschriften über Straffreiheit
strafbare Zuwiderhandlungen gegen·
(1) Für Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldver-
1. die §§ 1 bis 5 und 7 bis 21 des Wirtschafts- fahren gelten entsprechend
strafgesetzes vom 26. Juli 1949 (WiGBl.
§ 9 Abs. 2 über den Ausschluß von der Straffreiheit,
s. 193),
§ 12 über Nebenstrafen und Nebenfolgen,
2. die Vorschriften, die in g 102 d_es in Num-
mer 1 bezeichneten Wirtschaftsstrafgesetzes § 13 Abs. 1, 2 und 5 über besondere Maßnahmen.
und § 34 des Bewirtschaftungsnotgesetzes
(2) Der im Verfahren nach § 13 Abs. 2 und 5 von
vom 30. Oktober 1947 (WiGBl. 1948 S. 3) auf-
der Verwaltungsbehörde zu erlassende Bescheid
geführt sind,
steht einem BußgeldbesdJ.eid gleich.
3. das Gesetz gegen Preistreiberei vom 28. Ja-
nuar 1949 (WiGBl. S. 11).
§ 25
4. § 11 des Energienotgesetzes vom 10. Juni
1949 (WiGBl. S. 87), Verfahrensvorschriften
5. die Vorschriften, die in § 104 des Güter- (1) Uber die Einstellung eines nicht gerichtlich
kraftverkehrsgesetzes vom 17. Oktober 1952 anhängigen Bußgeldverfahrens und über Einwen-
(Bundesgesetzbl. I S. 697) aufgeführt sind, dungen, die auf Grund dieses Gesetzes gegen die
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1954 209
Zulässigkeit der Vollstreckung eines rechtskräftigen VIERTER ABSCHNITT
Bußgeldbescheides oder einer Unterwerfung erhoben
werden, entscheidet auf Antrag eines Beteiligten S chl ußvo r s eh ri f ten
das Gericht, das für die Entscheidung über einen
§ 27
Bußgeldbescheid zuständig wäre. Gegen den Be-
schluß ist sofortige Beschwerde zulässig. Land Berlin
(2) Wird ein gerichtlich anhängiges Bußgeldver- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
fahren auf Grund dieses Gesetzes eingestellt, so des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
steht der Verwaltungsbehörde die sofortige Be- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
schwerde zu. Der Beschluß, der die Anwendbarkeit
dieses Gesetzes vor der Entscheidung über den Buß-
geldbescheid verneint, ist nicht anfechtbar. § 28
(3) Ist ein Bußgeldverfahren durch einen nicht Gesetzesänderung
mehr anfechtbaren Gerichtsbeschluß auf Grund § 15 Abs. 2 und § 20 Abs. 2 des Gesetzes über die
dieses Gesetzes eingestellt worden, so kann wegen innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen
der Tat nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweis- vom 2. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 161) werden
mittel ein Bußgeldbescheid erlassen oder Anklage aufgehoben.
erhoben werden.
§ 29
§ 26
Aufhebung eines früheren Gesetzesbeschlusses
Begriffsbestimmung
Der Beschluß des Deutschen Bundestages vom
Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 22 sind
18. Juni/29. Juli 1953 über die Annahme des Entwurfs
Handlungen, auf die das Gesetz über Ordnungs- eines Gesetzes über Straffreiheit (Nr. 3935, 4428,
widrigkeiten vom 25. März 1952 (Bundesgesetzbl. I
4656 der Drucksachen) wird aufgehoben.
S. 177) nach dessen § 3 anwendbar ist oder die Vor-
schriften des Wirtschaftsstrafgesetzes in der Fassung
vom 26. Juli 1949 (WiGBl. S. 193) über Ordnungs- § 30
widrigkeiten oder die entsprechenden Vorschriften
Inkrafttreten
des Berliner Wirtschaftsstrafgesetzes vom 28. April
1950 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I S. 153) :Oieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
anwendbar waren. dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Berlin, den 17. Juli 1954.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Justiz
Neumayer
210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Verordnung
zur Erstreckung des Richterwahlgesetzes
auf das Land Berlin.
Vom 16. Juli 1954.
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) verordnet die Bundesregierung mit
Zustimmung des Bundesrates:
§ 1
Das Richterwahlgesetz vom 25. August 1950 (Bun-
desgesetzbl. S. 368) gilt auch im Land Berlin, sofern
es im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 16. Juli 1954.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Justiz
Neumayer
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei, Bonn.
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