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Bundesgesetzblatt
Teill
1954 Ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1954 Nr.2
Tag Inhalt: Seite
30. 1, 54 .Kriegsgefangenenentsd!.ädigungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
21. 1, 54 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Artikel 117 Abs. 1 des Grundgesetzes . . . . 10
21, 1, 54 Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu § 52 Satz l und § 77 Abs. l des Gesetzes
zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden
Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . • • . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . • . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
In Teil Il Nr. t, ausgegeben am 19. Januar 1954, sind veröffentlicht: Verordnung über Verbilligung von Gasöl für die
Hochsee-, Küsten- und Binnenschiffahrt (Gasöl VerbVO-Schiff) - Verordnung über die abgabenfreie Verwendung
von Mineralöl und Schmiermitteln in der Binnenschiffahrt - Bekanntmachung über die Wiederanwendung des deutsch-
amerikanischen Abkommens betreffend den gegenseitigen gewerblichen Rechtsschutz - Bekanntmachung über das In-
krafttreten des Handelsabkommens vom 21. April 1951 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Königlich Ägyptischen Regierung - Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten - Bekanntmachung über die Inkraftsetzung des deutsch-britischen Abkommen!i
über den Rechtsverkehr im Verhältnis zu Kanada.
Gesetz über die Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefangener
(Kriegsgefangenenentschä.digungsgesetz - KgfEG-).
Vom 30. Januar 1954.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- gesetzbl. I S. 931) im Geltungsbereich dieses
rates das folgende Gesetz beschlossen: Gesetzes ständigen Aufenthalt nehmen oder
4. im Wege der Familienzusammenführung zu
§ 1 ihren Ehegatten oder als Minderjährige zu
Berechtigte nach diesem Gesetz sind Kriegsgefan- ihren Eltern oder als Hilfsbedürftige zu ihren
gene und ehemalige Kriegsgefangene, die nach dem Kindern in den Geltungsbereich dieses Ge-
31. Dezember 1946 aus ausländischem Gewahrsam setzes zuziehen.
(§ 2) entlassen worden sind, ihren Wohnsitz oder §2
ständigen Aufenthalt am Tage des Inkrafttretens
dieses Gesetzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes (1) Kriegsgefangene sind Deutsche, die wegen mi-
gehabt haben oder nach diesem Zeitpunkt litärischen oder militärähnlichen Dienstes gefangen-
genommen und von einer ausländischen Macht fest-
l. im Anschluß an ihre Entlassung aus ausländi- gehalten wurden oder werden. Was als militärischer
schem Gewahrsam im Geltungsbereich dieses oder militärähnlicher Dienst anzusehen ist, richtet
Gesetzes ständigen Aufenthalt nehmen oder sich nach den Bestimmungen des Bundesversor-
2. spätestens sechs Monate nach der Vertreibung gungsgesetzes in der Fassung vom 7. August 1953
im Geltungsbereich dieses Gesetzes ständigen (Bundesgesetzbl. I S. 866, 1521).
Aufenthalt nehmen oder (2) Als Kriegsgefangene im Sinne dieses Gesetzes
gelten ferner
3. als Heimkehrer nach den Vorschriften des
Heimkehrergesetzes vom 19. Juni 1950 (Bun- l. Deutsche, die im ursächlichen Zusammen-
desgesetzbl. S. 221) in der Fassung des Ge- hang mit den Kriegsereignissen von einer
setzes zur Ergänzung und Änderung des Heim-. ausländischen Macht festgehalten wurden
kehrergesetzes vom 30. Oktober 1951 (Bundes- oder werden, und
gesetzbl. I S. 875, 994) und des Zweiten Geset- 2. Deutsche, die im ursächlichen Zusammen-
zes zur Änderung und Ergänzung des Heim- hang mit den Kriegsereignissen in ein aus-
kehrergesetzes vom 17. August 1953 (Bundes- ländisches Staatsgebiet verschleppt wurden.
6 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Abschnitt I tigten, die nach dem 8. Mai 1945 von einem deut-
schen Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes
Entschädigung rechtskräftig verurteilt worden sind oder verurteilt
werden wegen Verbrechen oder Vergehen, die sie
§ 3
an Kriegsgefangenen in ausländischem Gewahrsam
(1) Für jeden Kalendermonat des Festhaltens in begangen haben.
ausländischem Gewahrsam - frühestens vom 1. Ja-
nuar 1947 an - wird als Entschädigung ein Betrag § 9
.von 30 Deutschen Mark gewährt, der sich nach wei- (1) Die Feststellung der Ansprüche nach den §§ 3
teren zwei Jahren ausländischen Gewahrsams auf und 5 erfolgt auf Antrag, der binnen eines Jahres
60 Deutsche Mark erhöht. Mit der Entschädigung nach Inkrafttreten des Gesetzes gestellt werden muß.
sind etwa bestehende Ansprüche des Berechtigten
wegen Freiheitsentziehung und Arbeitsleistung im (2) Für Personen, die nach Inkrafttreten des Ge-
ausländischen Gewahrsam gegen die Bundesrepu- setzes aus ausländischem Gewahrsam entlassen
blik abgegolten. werden, beginnt die in Absatz 1 genannte Frist mit
dem Ersten des Monats, der dem Tage des Ein-
(2) Bei der Berechnung der Zeit der Kriegsge- treffens im Geltungsbereich dieses Gesetzes folgt.
fangenschaft sind alle Zeiten eines ausländischen
Gewahrsams aus den in § 2 genannten Gründen zu (3) Für die Erben eines verstorbenen Kriegsgefan-
berücksichtigen. genen beginnt die Frist des Absatzes 1 mit dem Tage
der Todesmeldung.
(3) Der Monat, in den der Beginn des ausländi-
schen Gewahrsams fällt, sowie der Entlassungsmonat § 10
werden voll entschädigt.
Nach näherer Bestimmung durch Landesrecht wird
das Gesetz von den Dienststellen durchgeführt, die
§ 4
für die Angelegenheiten der Kriegsgefangenen und
(1) Die Entschädigung der Berechtigten erfolgt Heimkehrer zuständig sind.
binnen fünf Jahren, beginnend ein Jahr nach Ver-
kündung dieses Gesetzes, in der Reihenfolge der § 11
sozialen Dringlichkeit. Die Anträge sind bei der für den Wohnsitz oder
(2) Die Bundesregierung erläßt mit Zustimmung dauernden Aufenthalt des Antragstellers zuständi-
des Bundesrates eine Rechtsverordnung, welche die gen Dienststelle zu stellen.
Reihenfolge der Auszahlung der Entschädigung an
die Berechtigten nach den Gesichtspunkten der so- § 12
zialen Dringlichkeit regelt.
(1) Für die Feststellungen nach diesem Gesetz
werden bei den Dienststellen eigene Ausschüsse ge-
§ 5
bildet.
Der Anspruch auf Entschädigung ist nicht über- (2) Diese Ausschüsse bestehen aus jeweils
tragbar und nur nach Satz 2 vererblich. Stirbt der
Berechtigte nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, so 1. dem Leiter der Behörde oder seinem Stell-
ist der Anspruch auf Entschädigung vererblich, wenn vertreter oder dem Dienststellenleiter oder
der Berechtigte von seinem Ehegatten, seinen Kin- dessen Stellvertreter als Vorsitzenden,
dern oder seinen Eltern beerbt wird und wenn die 2. zwei ehrenamtlichen Beisitzern.
Vererbung des Anspruchs wegen der Bedürftigkeit
der Erben billig erscheint. (3) Einer der Beisitzer muß ehemaliger Kriegsge-
fangener sein.
§ 6 (4) Die Beisitzer werden in den Landkreisen und
Der Anspruch unterliegt in der Person des in den Stadtkreisen von den dort .zuständigen Wahl-
unmittelbar Berechtigten nicht der Zwangsvoll- körperschaften auf die Dauer von zwei Jahren ge-
streckung. wählt und von dem Vorsitzenden des Ausschusses
auf die gewissenhafte und unparteiische Wahrneh-
§ 7 mung ihrer Amtsobliegenheiten verpflichtet. Vor der
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung vom Wahl der Beisitzer sind Heimkehrerorganisationen
15. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1355) wird zu hören, die nach der Zusammensetzung ihrer Mit-
wie folgt geändert: glieder dazu berufen sind, die Interessen der Heim-
§ 3 erhält folgende neue Nummer 17: kehrer zu vertreten.
„ 17. Entschädigungen auf Grund des Gesetzes § 13
über die Entschädigung ehemaliger deutscher (1) Uber den Antrag entscheidet der Auschuß
Kriegsgefangener." (§ 12) durch Bescheid.
(2) Der Leiter der Dienststelle kann über den An-
§ 8
trag selbst entscheiden, wenn dem Antrag in vollem
Von dem Anspruch auf Zahlung einer Entschädi- Umfang entsprochen werden kann oder wenn der
gung (§ 3), auf Gewährung von Darlehen und Bei- Antragsteller sich mit dem Inhalt der beabsichtigten
hilfen (§ 28) sind ausgeschlossen diejenigen Berech- Entscheidung einverstanden erklärt hat,
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Februar 1954 7
{3) Die Angehörigen der Dienststellen und der bei § 18
diesen gebildeten Ausschüsse sind von der Mitwir- (1) Gegen den Bescheid kann der Antragsteller
kung an der Entscheidung eigener Anträge oder über binnen eines Monats nach Zustellung Beschwerde
Anträge ihrer Angehörigen im Sinne des § 10 des einlegen. Dber die Beschwerde entscheidet, sofern
Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 ihr nicht abgeholfen wird, der Beschwerdeausschuß
(Reichsgesetzbl. I S. 925) ausgeschlossen. Im übrigen (§ 19).
finden die Vorschriften über die Ausschließung von
Gerichtspersonen nach der Zivilprozeßordnung ent- (2) Die Beschwerde soll bei derjenigen Stelle ein-
sprechende Anwendung. gelegt werden, die den Bescheid erlassen hat. Die
Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde recht-
§ 14 zeitig unmittelbar beim Beschwerdeausschuß ange-
bracht wird.
(1) Die Dienststellen und Ausschüsse erheben von
Amts wegen alle Beweise, die für die Feststellung (3) Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Nie-
des Anspruchs notwendig sind. derschrift angebracht werden und ist zu begründen.
Sofern die Begründung nicht gleichzeitig mit der An-
(2) Soll von den Angaben des Antragstellers ab-
bringung der Beschwerde erfolgt, kann sie in ange-
gewichen werden, so ist dem Antragsteller vor der
messener Zeit nachgeholt werden.
Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben.
§ 19
(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes
(1) Für den Bereich eines Stadt- oder Landkreises
bestimmt ist, finden für die Beweiserhebung die
oder mehrerer Kreise wird ein Beschwerdeausschuß
§§ 355 ff. der Zivilprozeßordnung sinngemäß An-
gebildet; bei Bedarf können mehrere Beschwerde-
wendung.
ausschüsse gebildet werden.
§ 15
(2) Der Beschwerdeausschuß besteht aus einem
(1) Im Feststellungsverfahren vor den Dienststel- Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen .Beisitzern.
len und Ausschüssen ist die Abgabe eidesstattlicher Mitglieder des Ausschusses (§ 12) können nicht zu-
Erklärungen unzulässig und der Parteieid ausge- gleich Mitglieder des Beschwerdeausschusses sein.
schlossen.
(3) § 12 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwen-
(2) Wenn der Ausschuß mit Rücksicht auf die Be- dung; wird ein Beschwerdeausschuß für mehrere
deutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer Kreise gebildet, so bestimmen die Landesregierungen
wahrheitsgemäßen Aussage die eidliche Verneh- nach Landesrecht über Sitz und Amtsbereich des Be-
mung eines Zeugen oder eines Sachverständigen für schwerdeausschusses sowie darüber, welche Wahl-
geboten erachtet, so ist das Amtsgericht, in dessen körperschaft für die Wahl der Beisitzer zuständig ist.
Bezirk der Zeuge oder Sachverständige seinen stän-
digen Aufenthalt hat, um die eidliche Vernehmung § 20
zu ersuchen.
Für das Verfahren vor den Beschwerdeausschüssen
(3) Auf das Vernehmungsersuchen sind die Vor- finden die Vorschriften der §§ 13 bis 16 dieses
schriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Gesetzes, für das Verfahren vor den Verwaltungs-
Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden. gerichten die für diese Gerichte maßgebenden Vor-
schriften Anwendung.
§ 16
§ 21
(1) Der Leiter der Dienststelle und der Ausschuß
entscheiden in freier Beweiswürdigung darüber, wel- (1) Der Beschwerdeausschuß entscheidet durch
che für die Entscheidung maßgebenden Angaben als Beschluß. Er kann, statt selbst zu entscheiden, die
bewiesen oder glaubhaft gemacht anzusehen sind. Sache an die Dienststelle,· welche die Entscheidung
Als glaubhaft gemacht gelten Angaben, deren getroffen hat, zurückverweisen.
Richtigkeit mit einer ernstliche Zweifel ausschlie- (2) Der Beschwerdeausschuß kann den Bescheid
ßenden Wahrscheinlichkeit dargetan ist. auch zum Nachteil dessen, der die Beschwerde ein-
(2) Angaben, die nicht bewiesen oder glaubhaft gelegt hat, ändern.
gemacht sind, werden nicht berücksichtigt. § 22
Gegen den Beschluß des Beschwerdeausschusses
§ 17
kann der Antragsteller binnen eines Monats nach
(1) Der Feststellungsbescheid hat die festgestellte Zustellung die Anfechtungsklage beim Verwaltungs-
Zeit der Kriegsgefangenschaft(§ 2) und die Höhe der gericht erheben.
sich daraus ergebenden Entschädigung zu enthalten.
§ 23
(2) Die Entscheidungen ergehen schriftlich und (1) Gegen die Entscheidung des Verwaltungs-
sind zu begründen. Sie müssen eine Belehrung dar- gerichts kann der Antragsteller binnen eines Monats
über enthalten, ob ein Rechtsbehelf und welcher nach Zustellung Revision beim Bundesverwaltungs-
Rechtsbehelf gegeben ist. gericht einlegen, wenn das Verwaltungsgericht die
(3) Die Entscheidungen sind dem Antragsteller zu- Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache
zustellen. Für das Zustellungsverfahren gelten die in seiner Endentscheidung zugelassen hat; beson-
Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes derer Zulassung bedarf es nicht, wenn ausschließ-
vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379). lich Mängel des Verfahrens gerügt werden.
8 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
(2) Die Nichtzulassung der Revision kann selb- Darlehen zur Beschaffung von Wohnraum und
ständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats Beihilfen zur Beschaffung von Hausrat
nach Zustellung der Endentscheidung angefochten
gewährt werden, wenn sie selbst nicht über die er-
werden. -Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzu-
forderlichen Mittel verfügen oder auf Grund anderer
legen, dessen Entscheidung angefochten werden soll.
Bundesgesetze nicht die Möglichkeit haben, Darlehen
Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechts-
oder Beihilfen für die genannten Zwecke zu erhal-
kraft der Endentscheidung. Wird der Beschwerde ten, und wenn und soweit die nach Abschnitt I ge-
nicht abgeholfen, so entscheidet das Bundesverwal-
währte oder zu gewährende Entschädigung zur Fi-
tungsgericht durch Beschluß. Mit der Ablehnung der
nanzierung des beabsichtigten Vorhabens nicht aus-
Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht
reicht.
wird die Endentscheidung rechtskräftig. Wird der Be-
schwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung § 29
des Beschwerdebescheides der Lauf der Revisions- - (1) Zur Schaffung einer neuen gesicherten Lebens-
frist. grundlage oder zur Sicherung einer bereits geschaf-
(3) Die Berufupg gegen die Entscheidung des Ver- fenen, aber gefährdeten Existenz können Berechtig-
waltungsgerichts ist ausgeschlossen. ten (§ 1) Aufbaudarlehen gewährt werden, wenn sie
die erforderlichen persönlichen und fachlichen Vor-
aussetzungen erfüllen.
§ 24
(2) Die gleichen Darlehen können auch der Ehe-
Die Beschwerde, die Anfechtungsklage und die
frau eines Kriegsgefangenen (§ 2) gewährt werden,
Revision haben aufschiebende Wirkung.
der sich in fremdem Gewahrsam befindet, wenn da-
durch eine gesicherte Lebensgrundlage für den
§ 25
Kriegsgefangenen geschaffen oder aber eine beste-
Wer durch Naturereignisse oder durch unabwend- hende, jedoch gefährdete gesichert wird.
bare Zufälle gehindert worden ist, eine Frist zur
Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels ein- (3) Der Höchstbetrag, der den einzelnen Dar-
zuhalten, kann die Wiedereinsetzung in den vorigen lehnsbewerbern gewährt werden kann, darf 35 000
Stand beantragen. Die Vorschriften der §§ 233 bis Deutsche Mark nicht übersteigen.
237 der Zivilprozeßordnung finden entsprechende
Anwendung. § 30
§ 26 (1) Für die Beschaffung von Wohnraum kann Be-
rechtigten (§ 1) ein Darlehen bis zu 5000 Deutsche
Wer eine Urkunde auffindet oder zu benutzen in
Mark gewährt werden, soweit die übrige Finanzie-
den Stand gesetzt wird, die eine ihm günstige Ent-
rung des Vorhabens sowie die technischen und recht-
scheidung herbeigeführt hätte, kann bei der Dienst-
lichen Voraussetzungen gesichert sind.
stelle, welche die Entscheidung getroffen hat, die
Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. (2) Diese Darlehen gelten nicht als öffentliche
Mittel im Sinne des § 3 Abs. 1 des Ersten Wohnungs-
§ 27 baugesetzes in der Fassung vom 25. August 1953
(1) Das Verfahren vor den durchführenden Behör- (Bundesgesetzbl. I S. 1047).
den und den bei diesen gebildeten Ausschüssen ist (3) Berechtigte, denen durch die Beschaffung der
gebührenfrei. Wohnung erstmals die Aufnahme einer dauernden
selbständigen Tätigkeit oder unselbständigen Be-
(2) Die notwendigen Kosten des Verfahrens vor
schäftigung ermöglicht wird, sind zu bevorzugen.
den durchführenden Behörden und den bei diesen
gebildeten Ausschüssen dürfen dem Antragsteller (4) Die Zuteilung der Mittel an die Länder erfolgt
nicht auferlegt werden. Im übrigen wird über die durch den Bundesminister für Wohnungsbau nach
Tragung der Kosten bei Entscheidung zur Sache mit Maßgabe der den Ländern vorliegenden Anträge der
entschieden. Berechtigten.
§ 31
(3) Im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten
der Länder werden Gebühren und Kosten in Höhe Berechtigten kann eine Beihilfe bis zur Höhe der
des Mindestsatzes erhoben. Im Verfahren vor dem Sätze der Hausratsentschädigung nach dem Lasten-
Bundesverwaltungsgericht ermäßigen sich die Ge- ausgleichsgesetz zur Beschaffung fehlenden und drin-
-bühren und Kosten auf ein Viertel. gend benötigten Hausrats gewährt werden. Dies gilt
(4) Die Kosten einer Vertretung trägt, soweit nicht auch, wenn der Berechtigte innerhalb von drei Jahren
Anwaltszwang besteht, stets der Antragsteller. nach der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft
(§ 2) einen eigenen Haushalt gründet.
Abschnitt II § 32
Darlehen nach den §§ 29 und 30 sowie Beihilfen
Darlehen und Beihilfen nach § 31 sind unter Bedingungen zu gewähren,
§ 28 welche die Verwendung für das beabsichtigte Vor-
Berechtigten(§ 1) können nach Maßgabe der Haus- haben sicherstellen.
haltsmittel des Bundes und der Länder § 33
Darlehen zum Aufbau oder zur Sicherung der wirt- (1) Darlehen sind in der Regel mit 3 vom Hundert
schaftlichen Existenz, zu verzinsen. Sie sind nach zwei Freijahren in zehn
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Februar 1954 9
gleichen Jahresraten zu tilgen. Das erste Freijahr Nähere Bestimmungen. über die Bestellung der
beginnt mit dem auf die Auszahlung folgenden unter den Nummern 2 und 3 genannten Vertreter
Halbjahresersten. trifft die oberste Landesbehörde.
(2) Für einzelne Arten von Vorhaben können die (2) Der Prüfungsausschuß kann bei Anwesenheit
Zins- und Tilgungsbedingungen abweichend festge- des Vorsitzenden und dreier Vertreter beraten und
stellt werden. Empfehlungen beschließen, jedoch muß einer der
(3) Die Darlehen sind nach Möglichkeit zu sichern.
Vertreter den unter Absatz 1 Nummer 2 genannten
P~rsonengruppen angehören. ...
§ 34 (3) Anträge auf Darlehen für die Beschaffung von
Wohnraum (§ 30) sind dem für die Vergabe von
Die Gewährung von Darlehen bestimmt sich nach
nachstelligen Landesmitteln zuständigen Bewilli-
der sozialen Dringlichkeit und der volkswirtschaft-
gungsausschuß vorzulegen, der durch je einen Ver-
lichen Förderungswürdigkeit der Vorhaben.
treter der ehemalrgen Kriegsgefangenen und der
Personengruppen des § 2 Abs. 2 zu ergänzen ist.
§ 35
Anträge auf die Gewährung von Darlehen und § 40
Beihilfen sind bei der für den Betriebsort bzw. stän-
digen Aufenthalt des Antragstellers zuständigen Anträge über 10 000 Deutsche Mark werden von
Gemeindebehörde einzureichen. Die Gemeinde- der für den Betriebsort bzw. ständigen Aufenthalt
behörde hat, soweit der Antrag nicht hinreichend des Antragstellers zuständigen Dienststelle unter
begründet ist oder die Angaben unvollständig sind, Mitwirkung des Prüfungsausschusses (§ 39) vorge-
auf Ergänzung hinzuwirken und erforderlichenfalls prüft und der obersten Landesbehörde zur Entschei-
den Antragsteller vorzuladen. Sie hat den Antrag zur dung vorgelegt.
Entscheidung weiterzuleiten, und zwar für Existenz- § 41
aufbaudarlehen an die für den Betriebsort zuständige
Dienststelle (§ 11 ), für Darlehen zur Beschaffung von Uber Anträge zur Gewährung von Darlehen und
Wohnraum an die für den Ort des Wohnungsbaues Beihilfen bis 10 000 Deutsche Mark entscheidet der
zuständige Bewilligungsstelle (§ 39 Abs. 3) und für Leiter des für den Betriebsort bzw. ständigen
Beihilfen zur Beschaffung von Hausrat an die für Aufenthalt zuständigen Dienststelle, über höhere
den Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt zuständige Beträge die oberste Landesbehörde.
Dienststelle (§ 11).
§ 42
§ 36 (1) Uber den Antrag auf Gewährung von Dar-
Der Antragsteller kann sich im Verfahren vor den lehen und Beihilfen entscheidet der Leiter der
Dienststellen und den bei diesen gebildeten Aus- Dienststelle nach Anhörung des Ausschusses gemäß
schüssen vertreten lassen; jedoch kann persönliches § 13 des Gesetzes durch Bescheid. Der Bescheid kann
Erscheinen angeordnet werden. Personen, die als auch dahin lauten, daß dem Antrag zur Zeit mangels
Angehörige der zuständigen Dienststellen und der verfügbarer Mittel nicht entsprochen werden kann,
bei diesen gebildeten Ausschüsse tätig sind, sind der Antrag jedoch erneut geprüft werde, sobald hin-
von der Vertretung ausgeschlossen. reichende Mittel zur Verfügung stehen.
(2) § 17 Abs. 2 und 3 findet Anwendung.
§ 37
Für die Ausschließung von der Mitwirkung an § 43
Darlehnsverfahren gilt § 13 Abs. 3 dieses Gesetzes. (1) Gegen den Bescheid kann die Entscheidung
des Beschwerdeausschusses (§ 19) angerufen wer-
§ 38
den, der durch Beschluß entscheidet. Gegen den Be-
scheid, daß zur Zeit einem Antrage mangels verfüg-
Für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung barer Mittel nicht entsprochen werden kann, kann
gel!en die Bestimmungen der §§ 14 und 16 dieses der Antragsteller die Entscheidung des Beschwerde-
Gesetzes. ausschusses nur zur Nachprüfung, ob ein Ermessens-
§ 39 mißbrauch vorliegt, anrufen.
(1) Die Anträge auf Existenzaufbaudarlehen (§ 29) (2) Gegen die Entscheidung des Beschwerdeaus-
sind vor der Entscheidung einem Prüfungsausschuß schusses ist eine weitere Beschwerde nicht zulässig.
vorzulegen, dem als Mitglieder angehören
1. der Dienststellenleiter oder dessen Stell- Abschnitt III
vertreter als Vorsitzender,
Schlußbestimmungen
2. je ein Vertreter ehemaliger Kriegsgefan-
gener und der Personengruppen des § 2 § 44
Abs. 2, Die Bundesregierung erläßt mit Zustimmung des
3. je ein Vertreter der Industrie- und Handels- Bundesrates Rechtsverordnungen, die nähere Vor-
kammer, Handwerkskammer und der freien schriften über die Voraussetztingen des Entschädi-
Berufe. gungsanspruchs, über Voraussetzungen, Höhe, Lauf-
10 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
zeit und Sicherung der Darlehen für die verschie- § 46
denen Arten der Vorhaben sowie über die Gewäh- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
rung von Beihilfen enthalten. des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
§ 45 verordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz
enthaltenen Ermächtigung erlassen werden, gelten
Der Bund erstattet den Ländern die Aufwendun- im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-
gen für die Leistungen, die nach diesem Gesetz ge-
gesetzes.
währt werden, wie die Aufwendungen für die
§ 47
Kriegsfolgenhilf e nach Maßgabe des Ersten Uber-
leitungsgesetzes vom 21. August 1951 (Bundesgesetz- Dieses Gesetz tritt a,m Tage nach der Verkündung
blatt I S. 779). in Kra,t.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 30. Januar 1954.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Vertriebene
Dr. Oberländer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Der Bundesminister für Wohnungsbau
Dr. Preusker
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Artikel 117 Abs. 1 des Grundgesetzes.
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts
vom 18. Dezember 1953 - 1 Bvl 106/53 - in dem
Verfahren wegen
verfassungsrechtlicher Prüfung des Artikels 117
Abs. 1 des Grundgesetzes
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über da's
Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951 (Bun-
desgesetzbl. I S. 243) nachfolgend der Entscheidungs-
satz veröffentlicht:
Artikel 117 Abs. 1 des Grundgesetzes ist inso-
weit wirksam, als er das dem Artikel 3 Abs. 2
des Grundgesetzes entgegenstehende bürger-
liche Recht auf dem Gebiete von Ehe und Fami-
lie mit Ablauf des 31. März 1953 außer Kraft
setzt.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfp.s-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 21. Januar 1954.
Der Bundesminister der Justiz
Neumayer
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Februar 1954 11
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
zu § 52 Satz 1 und § 77 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen.
Aus den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts a) bestimmt, daß diejenigen Angestellten als
mit Ablauf des 8. Mai 1945 entlassen gelten,
1. vom 17. Dezember 1953 - 1 BvL 59/52 - die zu diesem Zeitpunkt einen vertraglichen
in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Anspruch auf Versorgung nach beamten-
Prüfung des § 52 Satz 1 erster Halbsatz des Ge- rechtlichen Grundsätzen oder auf Ruhelohn
setzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der hatten und deren Arbeitsverhältnis nach
unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden den am 8. Mai 1945 geltenden Vorschriften
Personen vom 11. Mai 1951 in der Neufas- nicht nur aus wichtigem Grunde gekündigt
sung vom 1. September 1953 (Bundesgesetzbl. I werden konnte,
s. 1288), und
b) sich auf Gemeindeangestellte im Lande
2. vom 17. Dezember 1953 - BvL 123/52 - Schleswig-Holstein bezieht, die durch die
in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher britische Militärregierung oder auf ihre
Prüfung des § 77 Abs. 1 des Gesetzes zur Rege- Veranlassung wegen ihrer Verbindung zur
1ung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel NSDAP entlassen worden sind.
131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom
11. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 307) 2. § 77 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung
der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131
werden gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über des Grundgesetzes fallenden Personen vom
das Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951 11. Mai 1951 (BGBI. I S. 307) ist mit dem Grund-
(Bundesgesetzbl. I S. 243) nachfolgend die Entschei- gesetz vereinbar, soweit er in Verbindung mit
dungssätze veröffentlicht: § 63, § 5 Abs. 2 und § 37 Abs. 1 des Gesetzes
1. § 52 Satz 1 erster Halbsatz des Gesetzes zur die Rechtsverhältnisse der im Land Rheinland-
Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Ar- Pfalz auf Lebenszeit angestellten Gemeinde-
tikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen beamten betrifft, die nach dem 8. Mai 1945 aus
vom 11. Mai 1951 (BGBI. I S. 307) in der Neu- politischen Gründen nicht mehr beschäftigt
fassung vom 1. September 1953 (BGBI. I S. 1288) worden sind.
ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit er Die vorstehenden Entscheidungssätze haben gemäß
in Verbindung mit § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesver-
Buchst. a und § 6 Abs. 1 des Gesetzes fassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 21. Januar 1954.
Der Bundesminister der Justiz
Neumayer
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (Bun-
desgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung über die Anerkennung der besonderen Förderungs-
würdigkeit des Verwendungszwecks des Erlöses der 5¼0/oigen
Kommunalschuldverschreibungen - Reihe 1-III - der Baye-
rischen Gemeindebank (Girozentrale), München, in Höhe von
29 600 000 Deutsche Mark. Vom 15. Januar 1954. 12 19. 1. 54 20. 1. 54
Verordnung über die Anerkennung der besonderen Förderungs-
würdigkeit des Verwendungszwecks des Erlöses der 5¼0/oigen
Landesbodenbriefe - Gruppe X, Reihe 2 - der Bayerischen
Landesbodenkreditanstalt, München, in Höhe von 17000000
Deutsche Mark. Vom 15. Januar 1954. 12 19. 1. 54 20. 1. 54
Verordnung über die Anerkennung der besonderen Förderungs-
würdigkeit des Verwendungszwecks des Erlöses der 51/20/oigen
Kommunalobligationen (Serie 8) der Staatlichen Kreditanstalt
Oldenburg-Bremen, Bremen, in Höhe von 10 000 000 Deutsche
Mark. Vom 15. Januar 1954. 12 19. 1. 54 20. 1. 54
Verordnung über die Anerkennung der besonderen Förderungs-
würdigkeit des Verwendungszwecks des Erlöses der 5¼0/oigen
Hypothekenpfandbriefe - Reihe VI - des Bremenschen ritter-
schaftlichen Kreditvereins, Stade, in Höhe von 500 000 Deutsche
Mark. Vom 15. Januar 1954. 12 19. 1. 54 20. 1. 54
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Februar 1954 11
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
zu § 52 Satz 1 und § 77 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen.
Aus den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts a) bestimmt, daß diejenigen Angestellten als
mit Ablauf des 8. Mai 1945 entlassen gelten,
1. vom 17. Dezember 1953 - 1 BvL 59/52 - die zu diesem Zeitpunkt einen vertraglichen
in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Anspruch auf Versorgung nach beamten-
Prüfung des § 52 Satz 1 erster Halbsatz des Ge- rechtlichen Grundsätzen oder auf Ruhelohn
setzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der hatten und deren Arbeitsverhältnis nach
unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden den am 8. Mai 1945 geltenden Vorschriften
Personen vom 11. Mai 1951 in der Neufas- nicht nur aus wichtigem Grunde gekündigt
sung vom 1. September 1953 (Bundesgesetzbl. I werden konnte,
s. 1288), und
b) sich auf Gemeindeangestellte im Lande
2. vom 17. Dezember 1953 - BvL 123/52 - Schleswig-Holstein bezieht, die durch die
in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher britische Militärregierung oder auf ihre
Prüfung des § 77 Abs. 1 des Gesetzes zur Rege- Veranlassung wegen ihrer Verbindung zur
1ung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel NSDAP entlassen worden sind.
131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom
11. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 307) 2. § 77 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung
der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131
werden gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über des Grundgesetzes fallenden Personen vom
das Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951 11. Mai 1951 (BGBI. I S. 307) ist mit dem Grund-
(Bundesgesetzbl. I S. 243) nachfolgend die Entschei- gesetz vereinbar, soweit er in Verbindung mit
dungssätze veröffentlicht: § 63, § 5 Abs. 2 und § 37 Abs. 1 des Gesetzes
1. § 52 Satz 1 erster Halbsatz des Gesetzes zur die Rechtsverhältnisse der im Land Rheinland-
Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Ar- Pfalz auf Lebenszeit angestellten Gemeinde-
tikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen beamten betrifft, die nach dem 8. Mai 1945 aus
vom 11. Mai 1951 (BGBI. I S. 307) in der Neu- politischen Gründen nicht mehr beschäftigt
fassung vom 1. September 1953 (BGBI. I S. 1288) worden sind.
ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit er Die vorstehenden Entscheidungssätze haben gemäß
in Verbindung mit § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesver-
Buchst. a und § 6 Abs. 1 des Gesetzes fassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 21. Januar 1954.
Der Bundesminister der Justiz
Neumayer
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (Bun-
desgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung über die Anerkennung der besonderen Förderungs-
würdigkeit des Verwendungszwecks des Erlöses der 5¼0/oigen
Kommunalschuldverschreibungen - Reihe 1-III - der Baye-
rischen Gemeindebank (Girozentrale), München, in Höhe von
29 600 000 Deutsche Mark. Vom 15. Januar 1954. 12 19. 1. 54 20. 1. 54
Verordnung über die Anerkennung der besonderen Förderungs-
würdigkeit des Verwendungszwecks des Erlöses der 5¼0/oigen
Landesbodenbriefe - Gruppe X, Reihe 2 - der Bayerischen
Landesbodenkreditanstalt, München, in Höhe von 17000000
Deutsche Mark. Vom 15. Januar 1954. 12 19. 1. 54 20. 1. 54
Verordnung über die Anerkennung der besonderen Förderungs-
würdigkeit des Verwendungszwecks des Erlöses der 51/20/oigen
Kommunalobligationen (Serie 8) der Staatlichen Kreditanstalt
Oldenburg-Bremen, Bremen, in Höhe von 10 000 000 Deutsche
Mark. Vom 15. Januar 1954. 12 19. 1. 54 20. 1. 54
Verordnung über die Anerkennung der besonderen Förderungs-
würdigkeit des Verwendungszwecks des Erlöses der 5¼0/oigen
Hypothekenpfandbriefe - Reihe VI - des Bremenschen ritter-
schaftlichen Kreditvereins, Stade, in Höhe von 500 000 Deutsche
Mark. Vom 15. Januar 1954. 12 19. 1. 54 20. 1. 54
12 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung über die Anerkennung der besonderen Förderungs-
würdigkeit des Verwendungszwecks des Erlöses der 51/20/oigen
Deutschen Kommunalanleihe von 1953, Ausgabe II - Schiffs-
bautranche - der Deutschen Kommunalbank, Düsseldorf, in
Höhe von 60000000 Deutsche Mark. Vom 15. Januar 1954. 12 19. 1. 54 20. 1. 54
Verordnung über die Anerkennung der besonderen Förderungs-
würdigkeit des Verwendungszwecks des Erlöses der 51/20/oigen
Kommunalschuldverschreibungen - Ausgabe 14 b - der Rhei-
nischen Girozentrale und Provinzialbank, Düsseldorf, in Höhe
von 15000000 Deutsche Mark. Vom 15. Januar 1954. 12 19. 1. 54 20. 1. 54
Verordnung über die Anerkennung der besonderen Förderungs-
würdigkeit des Verwendungszwecks des Erlöses der 51/aO/oigen
Kommunalschuldverschreibungen - Reihe 1 - der Landesbank
und Girozentrale, Kaiserslautern, in Höhe von 5 000 000 Deutsche
Mark. Vom 15. Januar 1954. 12 19. 1. 54 20. 1.54
Verordnung über die Anerkennung der besonderen Förderungs-
würdigkeit des Verwendungszwecks des Erlöses der 50/oigen
Inhaberschuldverschreibungen von 1953 der Bank für Vertrie-
bene und Geschädigte (Lastenausgleichsbank) Aktiengesellschaft,
Bad Godesberg, in 1-löhe von 200000000 Deutsche Mark. Vom
19. Januar 1954. 15 22. 1. 54 23. 1. 54
Verordnung über die Anerkennung der besonderen Förderungs-
würdigkeit des Verwendungszwecks des Erlöses der 51/aO/oigen
Kommunalschuldverschreibungen - Ausgabe 15 - der Rhei-
nischen Girozentrale und Provinzialbank, Düsseldorf, in Höhe
von 25000000 Deutsche Mark. Vom 19. Januar 1954. 15 22. 1. 54 23. 1. 54
Verordnung über die Anerkennung der besonderen Förderungs-
würdigkeit des Verwendungszwecks des Erlöses der 51/aO/oigen
Kommunalschuldverschreibungen - Reihe 33 - der Landesbank
für Westfalen (Girozentrale), Münster, in Höhe von 25000000
Deutsche Mark. Vom 19. Januar 1954. 15 22.1. 54 23. 1. 54
Dritte Verordnung zur .Änderung der Eichordnung. Vom 10. De-
zember 1953. 16 23. 1. 54 6.2.54
Es ersdaeiiif,
Fandsfellennamweis über die Bandesgesefzgebang
nada dem Sfande vom 31. Dezember 1953
bestehend aus
einer nach Sachgebieten gegliederten systematischen Ubersicht
aller von 1949 bis 1953 im Bundesgesetzblatt und im Bundesanzeiger verkündeten
Gesetze und Verordnungen sowie sonstiger Verölfentlichungen
nebst
einem alphabetischen Sachverzeichnis zu der systematischen Ubersicht.
Der Fundstellennachweis stellt ein erschöpfendes Nachschlagewerk über die seit 1949
im Bundesgesetzblatt und Bundesanzeiger verkündeten Gesetze und Verordnungen
sowie über sonstige Veröffentlichungen dar. Durch das der neuen Auflage beige-
gebene Sachverzeichnis wird das Auffinden einer Vorschrift besonders erleichtert.
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