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Bundesgesetzblatt
Teil I
1954 Ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 1954 Nr. 19
Tag Inhalt: Seite
9. 7. 54 Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954) 175
Dieser Nummer liegt eine zeitliche Ubersicht über die Veröffentlichungen im ersten Halbjahr 1954 bei. Am Jahres-
ende erscheint eine zeitliche Ubersicht für den gesamten Jahrgang.
Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts
(Wirtschaftsstrafgesetz 1954).
Vom 9. Juli 1954.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 5. § 30 des Gesetzes über den Verkehr mit Milch,
rates das folgende Gesetz beschlossen: Milcherzeugnissen und Fetten (Milch- und Fett-
gesetz) in der Fassung vom 10. Dezember 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 811),
ERSTER ABSCHNITT
6. § 26 des Gesetzes über den Verkehr mit Vieh
Ahndung von Zuwiderhandlungen und Fleisch (Vieh- und Fleischgesetz) vom
im Bereich des Wirtschaftsrechts 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 272),
7. § 7 des Gesetzes für Sicherungsmaßnahmen auf
§ 1 einzelnen Gebieten der gewerblichen Wirt-
Verstoß schaft in der Fassung vom 5. Mai 1951 (Bundes-
gegen wirtschaftsrechtliche Vorschriften gesetzbl. I S. 299) und in der Fassung der Ge-
setze zur Verlängerung der Geltungsdauer von
Nach diesem Gesetz werden Zuwiderhandlungen Vorschriften auf dem Gebiet der gewerblichen
im Sinne folgender Vorschriften geahndet: Wirtschaft vom 25. Juni 1952 (Bundesgesetzbl. I
1. § 11 des Gesetzes über Notmaßnahmen auf dem S. 337) und 25. März 1953 (Bundesgesetzbl. I
Gebiet der Elektrizitäts- und Gasversorgung S. 69) sowie des Gesetzes zur Verlängerung
(Energienotgesetz) vom 10. Juni 1949 (WiGBI. der Geltungsdauer und zur Anderung von Vor-
S. 87) in der Fassung der Verlängerungsgesetze schriften auf dem Gebiet der gewerblichen
vom 7. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 204), Wirtschaft vom 28. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I
29. März 1951 (Bundesgesetzbl.I S. 224), 5. April s. 265),
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 227) und 28. März 8. § 98 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 17.
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 89) und der Erstrek- Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 697),
kungsverordnung vom 3. Januar 1950 (Bundes- 9. § 36 des Gesetzes über den gewerblichen Bin-
gesetzbl. S. 3), nenschiffsverkehr vom 1. Oktober 1953 (Bun-
2. § 13 des Gesetzes zum Schutze der Kulturpflan- desgesetzbl. I S. 1453).
zen in der Fassung vom 26. August 1949 (WiGBl.
S. 308) und in der Fassung der Erstreckungs- § 2
verordnung vom 12. Mai 1950 (Bundesgesetzbl.
s. 180), Verstoß gegen die Preisregelung
3. § 21 des Gesetzes über den Verkehr mit Ge- (1) Wer in anderen als in den in § 1 bezeichneten
treide und Futtermitteln (Getreidegesetz) in Fällen vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Rechts-
der Fassung vom 24. November 1951 (Bundes- vorschrift oder eine schriftliche Verfügung verstößt,
gesetzbl. I S. 900) und§ 27 der Anordnung über die Preise, Preisspannen, Zuschläge oder Abschläge,
Futtermittel, Mischfuttermittel und Mischungen Zahlungs- oder Lieferungsbedingungen, Preisaus-
(Futtermittelanordnung) in der Fassung vom zeichnungen, Preisbindungen oder andere der Preis-
24. Oktober 1951 (Bundesanzeiger Nr. 213 vom bildung oder dem Preisschutz dienende Maßnahmen
2. November 1951), betrifft, begeht eine Zuwiderhandlung, die nach den
Vorschriften dieses Gesetzes geahndet wird.
4. § 17 des Gesetzes über den Verkehr mit Zucker
(Zuckergesetz) vom 5. Januar 1951 (Bundesge- (2) Eine Zuwiderhandlung nach Absatz 1 liegt nur
setzbl. I S. 47) in der Fassung des Gesetzes vom vor, wenn das zu der Rechtsvorschrift oder der Ver-
3. Oktober 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 852), fügung ermächtigende Gesetz und die Rechtsvor·
176 ßundesgeselzbJatt, Jahrgang 1954, Teil I
schritt oder die Verfügung selbst ausdrücklich auf (2) War der Irrtum verschuldet, so kann die Strafe
die Straf- und ßußgeldvorschriften dieses Gesetzes gemildert werden.
verweisen. Dies gilt nicht, soweit § 16 Abs. 2 etwas
anderes bestimmt. § 7
§ 3 Einziehung
Abgrenzung Die Einziehung nach den §§ 17 bis 26 des Gesetzes
·von Straftat und Ordnungswidrigkeit über Ordnungswidrigkeiten ist zulässig. Es können
(1) Eine Zuwiderhandlung im Sinne der §§ 1, 2 ist auch Gegenstände eingezogen werden, auf die sich
eine Straftat, wenn der Verstoß bezieht.
1. die Tat ihrem Umfang oder ihrer Auswir-
kung nach geeignet ist, die Ziele der Wirt- § 8
schaftsordnung, insbesondere einer gelten- Abführung des Mehrerlöses
den Marktordnung oder Preisregelung, er-
heblich zu beeinträchtigen, oder (1) Hat der Täter durch eine Zuwiderhandlung im
Sinne der §§ l, 2 einen höheren als den zulässigen
2. der Täter die Zuwiderhandlung hartnäckig
Preis erzielt, so ist anzuordnen, das er den Unter-
wiederholt, gewerbsmäßig, aus verwerfli-
schiedsbetrag zwischen dem zulässigen und dem er-
chem Eigennutz oder sonst verantwortungs-
zielten Preis (Mehrerlös) an das Land abführt, soweit
los handelt und durch sein Verhalten zeigt,
er ihn nicht auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung
daß er das öffentliche Interesse an dem
zurückerstattet hat. Die Abführung kann auch an-
Schutz der Wirtschaftsordnung, insbeson-
geordnet werden, wenn eine nach den §§ 1, 2 mit
dere einer geltenden Marktordnung oder
Strafe oder Geldbuße bedrohte Handlung vorliegt.
Preisregelung, mißachtet.
der Täter jedoch nicht schuldhaft gehandelt hat oder
(2) In allen anderen Fällen ist die Zuwiderhand- die Tat aus anderen Gründen nicht geahndet werden
lung eine Ordnungswidrigkeit. kann.
(2) Wäre die Abführung des Mehrerlöses eine un-
§ 4
billige Härte, so kann die Anordnung auf einen an-
Strafe und Geldbuße gemessenen Betrag beschränkt werden oder ganz
(1) Ist eine Zuwiderhandlung im Sinne der§§ 1, 2 unterbleiben. Sie kann auch unterbleiben, wenn der
eine vorsätzlich begangene Straftat, so wird sie mit Mehrerlös gering ist.
Gefängnis und Geldstrafe bis zu einhunderttausend (3) Die Höhe des Mehrerlöses kann geschätzt
Deutsche Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. werden. Der abzuführende Betrag ist zahlenmäßig
(2) Ist eine Zuwiderhandlung im Sinne der §§ 1, 2 zu bestimmen.
eine fahrlässig begangene Straftat, so wird sie mit (4) Die Abführung des Mehrerlöses kann nicht
Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark be- mehr angeordnet werden, wenn die Verfolgung der
straft. Zuwiderhandlung verjährt ist.
(3) Ist eine Zuwiderhandlung im Sinne der §§ 1, 2 (5) Die Vollstreckung verjährt mit der Verjährung
eine Ordnungswidrigkeit, so kann sie mit einer Geld- der Vollstreckung der Strafe oder der Geldbuße,
buße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet neben der die Abführung des Mehrerlöses angeord-
werden. net ist. Ist eine Strafe oder Geldbuße nicht verhängt
§ 5 worden, so gelten für die Vollstreckungsverjährung
Verletzung der Aufsichtspflicht die Vorschriften über die Vollstreckungsverjährung
von Geldbußen entsprechend.
Wird in einem Betrieb eine durch dieses Gesetz
mit Strafe oder Geldbuße bedrohte Handlung began-
gen, so kann gegen den Inhaber oder Leiter und, § 9
falls der Inhaber des Betriebes eine juristische Per-
son oder eine Personengesellschaft des Handels- Rückerstattung des Mehrerlöses
rechts ist, auch gegen diese eine Geldbuße bis zu (1) Statt der Abführung kann auf Antrag des Ge-
fünfzigtausend Deutsche Mark festgesetzt werden, schädigten die Rückerstattung des Mehrerlöses an
wenn der Inhaber oder Leiter oder der zur gesetz- ihn angeordnet werden, wenn sein Rückforderungs-
lichen Vertretung Berechtigte vorsätzlich oder fahr- anspruch gegen den Täter begründet erscheint.
lässig seine Aufsichtspflicht verletzt hat und der Ver-
stoß hierauf beruht. (2) Legt der Täter oder der Geschädigte, nachdem
die Abführung des Mehrerlöses angeordnet ist, eine
rechtskräftige Entscheidung vor, in welcher der Rück-
ZWEITER ABSCHNITT forderungsanspruch gegen den Täter festgestellt ist,
Ergänzende Vorschriften so ordnet die Vollstreckungsbehörde an, daß die
Anordnung der Abführung des Mehrerlöses insoweit
§ 6 nicht mehr vollstreckt oder der Geschädigte aus dem
Irrtum bereits abgeführten Mehrerlös befriedigt wird.
(1) Wer in unverschuldetem Irrtum über das Be- (3) Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über
stehen oder die Anwendbarkeit einer rechtlichen die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c)
Vorschrift seine Tat für erlaubt gehalten hat, bleibt sind mit Ausnahme der §§ 405 Satz 1, 406 a Abs. 3
straffrei. und 406 c Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
Nr. 19 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juli 1954 177
§ 10 (2) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 2, die im See-
verkehr mit dem Ausland begangen werden, ist Ver-
Selbständige Abführung des Mehrerlöses
waltungsbehörde im Sinne des§ 73 des Gesetzes über
(1) Kann ein Straf- oder Bußgeldverfahren nicht Ordnungswidrigkeiten der Bundesminister für Ver-
durchgeführt werden, so kann die Abführung oder kehr oder die von ihm bestimmte Bundesbehörde.
Rückerstattung des Mehrerlöses selbständig ange-
ordnet werden, wenn im übrigen die Voraussetzun-
DRITTER ABSCHNITT
gen der §§ 8 oder 9 vorliegen.
Obergangs- und Schlußvorschriften
(2) Ist eine nach diesem Gesetz mit 1 Strafe oder
Geldbuße bedrohte Handlung in einem Betrieb be- § 15
gangen worden, so kann die Abführung des Mehr- Oberleitung des sachlichen Strafrechts
erlöses gegen den Inhaber oder Leiter des Betriebes Die Vorschriften des Wirtschaftsstrafgesetzes in
und, falls der Inhaber eine juristische Person oder der früher geltenden Fassung über die Ahndung von
eine Personengesellschaft des Handelsrechts ist, auch Zuwiderhandlungen sind mit Ausnahme der §§ 33
gegen diese selbständig angeordnet werden, wenn bis 53 (Nebenfolgen) auch nach seinem Außerkraft-
ihnen der Mehrerlös zugeflossen ist. treten auf diejenigen Taten anzuwenden, die wäh-
rend seiner Geltungsdauer begangen worden sind.
§ 11 Bei solchen Taten sind die Einziehung und die Ab-
Verfahren führung des Mehrerlöses nach den §§ 7 bis 11 in
(1) Im Strafverfahren ist die Abführung des Mehr- allen Fällen zulässig, in denen die bezeichneten
erlöses im Urteil auszusprechen. Für das selbständige Maßnahmen nach dem Wirtschaftsstrafgesetz in der
Verfahren gelten die §§ 430 bis 432 der Strafprozeß- früher geltenden Fassung vorgesehen waren.
ordnung entsprechend.
§ 16
(2) Im Bußgeldverfahren ist die Abführung des
Verweisungen
Mehrerlöses im Bußgeldbescheid auszusprechen. Im
auf aufgehobene Vorschriften
selbständigen Verfahren steht der von der Verwal-
tungsbehörde zu erlassende Bescheid einem Buß- (1) Soweit in den in § 1 genannten oder auf ihnen
geldbescheid gleich. beruhenden Rechtsvorschriften Verweisungen auf
§ 12 Vorschriften des Bewirtschaftungsnotgesetzes vom
30. Oktober 1947 (WiGBl. 1948 S. 3) oder des Wirt-
Verjährung
schaftsstrafgesetzes in der früher geltenden Fassung
Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im enthalten sind, gelten diese als Verweisungen auf
Sinne dieses Gesetzes verjährt in zwei Jahren. die an ihre Stelle getretenen Vorschriften dieses
Gesetzes.
§ 13
(2) Verweisen Vorschriften oder schriftliche Ver-
Besondere Vorschriften fügungen der in § 2 bezeichneten Art auf die Straf-
für das Strafverfahren bestimmungen des Wirtschaftsstrafgesetzes in der
(1) Soweit für Straftaten nach den§§ 1, 2 das Amts- früher geltenden Fassung, auf dessen § 18 oder auf
gericht sachlich zuständig ist, ist örtlich zuständig eine nach § 102 des genannten Gesetzes außer Kraft
das Amtsgericht am Sitz des Landgerichts. Die Landes- getretene Vorschrift, so gelten solche Verweisungen
regierung kann durch Rechtsverordnung die örtliche als ausdrückliche Verweisungen im Sinne des § 2
Zuständigkeit des Amtsgerichts abweichend regeln, Abs. 2. Soweit eine Verweisung nach § 104 Abs. 3
soweit dies mit Rücksicht auf die Wirtschafts- oder des Wirtschaftsstrafgesetzes in der früher geltenden
Verkehrsverhältnisse, den Aufbau der Verwaltungs- Fassung nicht erforderlich war, bestimmt sich die
behörden oder andere örtliche Bedürfnisse zweck- Ahndung der Zuwiderhandlung nach § 2 Abs. 1, ohne
mäßig erscheint. Die Landesregierung kann diese daß es einer Verweisung. nach § 2 Abs. 2 bedarf.
Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung über-
tragen. § 17
(2) Im Strafverfahren wegen einer Zuwiderhand- Berufsverbot und Betriebsschließung
lung im Sinne der §§ 1, 2 bringt die Verwaltungs- Gerichtliche Anordnungen, die ein Berufsverbot,
behörde die von ihrem Standpunkt bedeutsamen eine Betriebsschließung, eine dauernde oder zeitige
Gesichtspunkte zur Geltung. Sie soll so früh wie Betriebseinschränkung oder eine Zwangsverpachtung
möglich herangezogen werden. Ort und Zeit der betreffen, gelten mit dem Inkrafttreten dieses Ge-
Hauptverhandlung sollen ihr mitgeteilt werden. Ihr SE:tzes als aufgehoben, wenn sie ausschließlich auf
Vertreter erhält in der Hauptverhandlung auf Ver-- dem § 33 oder dem § 34 des Wirtschaftsstrafgesetzes
langen das Wort. Die§§ 33 und 34 des Gesetzes über in der früher geltenden Fassung beruhen. Das gleiche
Ordnungswidrigkeiten vom 25. März 1952 (Bundes- gilt für vorläufige Anordnungen des Gerichts, die
gesetzbl. I S. 177) bleiben unberührt. Maßnahmen der in Satz 1 bezeichneten Art betreffen.
§ 14 § 18
Besondere Vorschriften Nebenklage
für das Bußgeldverfahren Hat sich die Verwaltungsbehörde vor dem Inkraft-
(1) Das Unterwerfungsverfahren nach § 67 des Ge- treten dieses Gesetzes der öffentlichen Klage nach
setzes über Ordnungswidrigkeiten ist zulässig. dem Wirtschaftsstrafgesetz in der früher geltenden
178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil l
Fassung angeschlossen, so behält sie ihre Rechts- (Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I S. 153} in
stellung als Nebenkläger nach den bisher geltenden der Fassung des Gesetzes zur Verlängerung des
Vorschriften, bis das Straf verfahren rechtskräftig Wirtschaftsstrafgesetzes vom 22. März 1951 (Ver-
abgeschlossen ist. ordnungsblatt für Berlin Teil I S. 279} und das Wirt-
§ 19
schaftsstrafgesetz in den Fassungen vom 25. März
1952 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 671)
Zuständigk ei t und vom 17. Dezember 1952 (Gesetz- und Verord-
Ist beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Straf- nungsblatt für Berlin S 1090). Soweit in §. 16 Abs. 2
verfahren oder ein Bußgeldverfahren bei einem Ge- auf § 104 des Wirtschaftsstrafgesetzes in der früher
richt anhängig, das nach diesem Gesetz nicht zustän- geltenden Fassung verwiesen wird, gilt diese Ver-
dig wäre, so bleibt die Zuständigkeit nach den bisher weisung zugleich für § 103 des Wirtschaftsstrafge-
geltenden Vorschriften bestehen. setzes vom 28. April 1950 (Verordnungsblatt für
Groß-Berlin Teil I S. 153).
§ 20 (3) § 20 gilt im Land Berlin mit der Maßgabe, daß
an die Stelle des Gesetzes Nr. 33 der Alliierten Hohen
Devisenzuwiderhandlungen KommissioD über Devisenbewirtschaftung vom 2. Au-
Das Wirtschaftsstrafgesetz in der Fassung vom gust 1950 die Verordnung Nr. 503 zur Ergänzung der
25. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 190} und in der Verordnung über Devisenbewirtschaftung und Kon-
Fassung des Gesetzes zur Verlängerung des Wirt- trolle des Güterverkehrs vom 19. Dezember 1950
~chaftsstrafgesetzes vom 17. Dezember 1952 (Bundes- (Verordnungsblatt für Berlin 1951 Teil I S. 51) in der
gesetzbl. I S. 805) gilt für Devisenzuwiderhandlungen Fassung der Verordnung Nr. 519 vom 22. September
im Rahmen der Verweisung in Artikel 5 des Gesetzes 1952 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 876)
Nr. 33 der Alliierten Hohen Kommission über De- tritt.
visenbewirtschaftung vom 2. August 1950 (Amtsblatt (4) Das Land Berlin kann durch Landesgesetz
der Alliierten Hohen Kommission für Deutschland
Straf- und Bußgeldvorschriften im Rahmen der Be-
S. 514) weiter, bis eine neue gesetzliche Regelung in
stimmungen des Wirtschaftsstrafgesetzes in der Fas-
Kraft tritt.
sung vom 25. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 189)
§ 21 erlassen, soweit es dies wegen seiner besonderen
Begriffsbestimmung wirtschaftlichen Verhältnisse für notwendig hält, und
das Verfahren zur Ahndung von Verstößen gegen
Wirtschaftsstrafgesetz in der früher geltenden solche Vorschriften sinngemäß nach den§§ 13 und 14
Fassung im Sinne der§§ 15 bis 18 ist das Wirtschafts- dieses Gesetzes regeln.
strafgesetz vom 26. Juli 1949 (WiGBI. S. 193) mit sei-
nen weiteren Fassungen, die durch die Erstreckungs- § 23
verordnung vom 24. Januar 1950 (Bundesgesetzbl.
S. 24), das Gesetz zur Erstreckung und zur Verlänge- lnkr afttre ten
rung der Geltungsdauer des Wirtschaftsstrafgesetzes Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
vom 29. März 1950 (Bundesgesetzbl. S. 78), das Ge- dung in Kraft. Es tritt am 31. Dezember 1955 außer
setz zur Verlängerung des Wirtschaftsstrafgesetzes Kraft.
vom 30. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 223), das Ge-
setz zur Änderung und Verlängerung des Wirtschafts-
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet
strafgesetzes vom 25. März 1952 (Bundesgesetzbl. I
S. 188) und das Gesetz zur Verlängerung des Wirt-
schaftsstrafgesetzes vom 17. Dezember 1952 (Bundes- Bonn, den 9. Juli 1954.
gesetzbl. I S. 805) bestimmt sind.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
§ 22
Land Berlin Der Bundeskanzler
(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Adenauer
Abs. 1 des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Ja-
nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Der Bundesminister für Justiz
Berlin. Neumayer
(2) Wirtschaftsstrafgesetz in der früher geltenden
Fassung im Sinne der §§ 15 bis 18 ist für das Land Der Bundesminister für Wirtschaft
Berlin das Wirtschaftsstrafgesetz vom 28. April 1950 Ludwig Erhard
lI er aus geb 0 r : Der Buudesminislei de, Justiz - Ver I a g; Bundes<.111zeige1-VedaiJs·GmbH Bonn/Köln - Druck; Bundesdruckerei, Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
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