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Bundesgesetzblatt
Teil I
1954 Ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 195.4 Nr. 18
Tag Inhalt: Seite
28. 6. 54 Achte Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz 151
28. 6. 54 Verordnung über die Behandlung von Grundbesitz in Berlin (West) bei den Lasten-
ausgleichsabgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 158
28. 6. 54 Zehnte Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz 161
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 173
Achte Durchführungsverordnung
über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz
(8. AbgabenDV-LA = KGA-Verordnung).
Vom 28. Juni 1954.
Auf Grund des § 163 Abs. 3 Nr. 5, der §§ 165, 167 2. Posten der Rechnungsabgrenzung,
Abs. 2, des § 185 Abs. 4, der §§ 188 und 367 des 3. Verluste.
Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 446) verordnet die Bundes- (3) Bei einem Unternehmen, an dessen Kapital im
regierung mit Zustimmung des Bundesrates: Zeitpunkt der Währungsreform ein anderes Unter-
nehmen mit mindestens 75 v. H. unmittelbar oder
mittelbar beteiligt war, gilt die Vermietung oder
Zu § 161 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes Verpachtung eigenen Grundbesitzes auch bei Vor-
§ 1 liegen der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen
nicht als Hauptzweck, wenn der Grundbesitz zu min-
Unternehmen,
destens 75 v. H. an das andere Unternehmen ver-
deren Hauptzweck die Vermietung
mietet oder verpachtet war. Der Vermietung oder
oder Verpachtung eigenen Grundbesitzes ist
Verpachtung an das andere Unternehmen gleichzu-
(1) Bei der Beurteilung der Frage, ob der Haupt- stellen ist die Vermietung oder Verpachtung an
zweck eines Unternehmens im Sinne des § 161 Abs. 2 Unternehmen, an deren Kapital das andere Unter-
Nr. 4 des Gesetzes in der Vermietung oder Verpach- nehmen mit mindestens 75 v. H. unmittelbar oder
tung eigenen Grundbesitzes besteht, ist von den wirt- mittelbar beteiligt war.
schaftlichen Verhältnissen des Unternehmens im
Zeitpunkt der Währungsreform auszugehen. Bei Zu § 162 des Gesetzes
Unternehmen, die zu dieser Zeit infolge von Kriegs- § 2
schäden, durch sonstige Folgen des Krieges oder
durch behördliche Maßnahmen an der Erfüllung ihrer Geldinstitute mit bankfremdem Geschäft
eigentlichen Aufgaben gehindert waren, ist jedoch (1) Der Gewinnsaldo (§ 162 des Gesetzes) wird bei
auch die Entwicklung bis zum 31. Dezember 1953 zu Geldinstituten mit bankfremdem Geschäft, die nach
berücksichtigen. der 48. Durchführungsverordnung zum Umstellungs-
(2) Die Vermietung oder Verpachtung eigenen gesetz getrennte Vermögensübersichten für das
Grundbesitzes gilt als Hauptzweck eines Unterneh- Bankgeschäft und für das bankfremde Geschäft auf
mens, wenn mindestens 75 v. H. der auf der Aktiv- den 21. Juni 1948 aufgestellt haben, um die in der
seite der steuerlichen RM-Schlußbilanz ausgewiese- Vermögensübersicht in Deutscher Mark nach § 4
nen Wer.te auf vermietete oder verpachtete Grund- Abs. 1 Nr. 1 c der 48. Durchführungsverordnung
stücke entfallen. Grundstücke, die sich im Zeitpunkt zum Umstellungsgesetz ausgewiesene Uberdeckung
der Währungsreform im Zustand der Bebauung be- gekürzt.
fanden, sind wie vermietete oder verpachtete Grund- (2) Bei der Ermittlung der Betriebsverluste nach
stücke zu behandeln, wenn sie nach Fertigstellung § 166 und der Rückgangsquote nach § 167 Abs. 3 des
vermietet oder verpachtet worden sind. Bei der Gesetzes ist von den Betriebsergebnissen und Ein-
Berechnung des Hundertsatzes bleiben außer Ansatz heitswerten des einheitlichen Betriebs auszugehen,
1. Forderungen auf Grund der Kriegssach- wenn diese Feststellungen nicht für das bankfremde
schädenverordnung, Geschäft gesonde'rt getroffen sind.
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Zu §§ 163 und 164 des Gesetzes rungen in Zusammenhang stehen, deren Verlust als
Gläubigerverlust berücksichtigt wird. Dies gilt ins-
§ 3
besondere für die Fälle, in denen Aufrechnungs-
Herabsetzung von Verbindlichkeiten ansprüche geltend gemacht werden oder in denen
nach Inkrafttreten des Gesetzes vom Leistungsverweigerungsrecht nach § 21 Abs. 4
Aus einer nach Inkrafttreten des Gesetzes rechts- des Umstellungsgesetzes Gebrauch gemacht wird.
wirksam gewordenen Herabsetzung von Verbind- (3) Eine Reichsmarkverbindlichkeit gilt als ihrem
lichkeiten können Schuldnergewinne im Sinne des Bestand oder ihrer Höhe nach umstritten, wenn der
§ 163 des Gesetzes nur entstehen, wenn die Herab- Schuldner bis zum Inkrafttreten des Gesetzes gegen
setzung zu einem geringeren Wertansatz der Ver- den Bestand oder gegen die Höhe der Reichsmark-
bindlichkeit in der steuerlichen DM-Eröffnungsbilanz forderung seines Gläubigers durch ausdrückliche
führt. Beruht die Herabsetzung auf einer richterlichen schriftliche Erklärung Einwände geltend gemacht hat,
Entscheidung, so ist der dadurch entstandene Schuld- die entweder in einer gerichtlichen oder schieds-
nergewinn außer Ansatz zu lassen. Beruht die Herab- gerichtlichen Entscheidung oder in einem vor einem
setzung auf einer Parteivereinbarung, so bleibt der Richter oder Schiedsrichter geschlossenen Vergleich
Schuldnergewinn nur dann außer Ansatz, wenn der oder in einer Parteivereinbarung berücksichtigt wor-
Schuldner glaubhaft macht, daß das Ausmaß der den sind oder zu berücksichtigen sind. Eine Reichs-
Herabsetzung unter Berücksichtigung aller in Be- markverbindlichkeit gilt dagegen nichfals umstritten,
tracht kommenden Umstände das angemessene Maß wenn lediglich gegen die Zurnutbarkeit der Leistung
nicht überschreitet. des sich nach den Vorschriften des Umstellungs-
gesetzes und der dazu ergangenen Durchführungs-
vefordnungen ergebenden DM-Betrags Einwände
§ 4 gemacht worden sind, die zu einer Herabsetzung der
Verbindlichkeit im Wege richterlicher Vertragshilfe
Schuldnergewinne oder durch Parteivereinbarung geführt haben oder
aus umstrittenen Reichsmarkverbindlichkeiten führen.
(1) War eine Reichsmarkverbindlichkeit ihrem
Bestand oder ihrer Höhe nach umstritten und ist sie § 5
auf einen Betrag in Deutscher Mark herabgesetzt
Reichsmarkverbindlichkeiten mit Risikoklausel
worden, der niedriger ist als der dem Ansatz in der ·
steuerlichen RM-Schlußbilanz unter Berücksichtigung (1) Bei denjenigen vor dem 8. Mai 1945 eingegan-
des maßgeblichen Umstellungsverhältnisses ent- genen Reichsmarkverbindlichkeiten, bei denen dem
sprechende Umstellungsbetrag, oder ist ein Sch:uld- Schuldner das Recht eingeräumt worden ist, im Falle
posten in der steuerlichen RM-Schlußbilanz aus der Nichtzumutbarkeit der Erfüllung eine Herab-
sonstigen Gründen höher angesetzt als er unter setzung der Schuld oder eine Änderung der Zins- und
Berücksichtigung der Umstellungsvorschriften und Tilgungsbedingungen zu beantragen, ist für die Be-
ohne Beachtung von Herabsetzungen im Vertrags- rechnung des Schuldnergewinns auf Antrag nur der
hilfeverfahren oder durch Parteivereinbarungen zu Betrag als Reichsmarkverbindlichkeit anzusetzen,
entrichten war, so ist für die Berechnung des Schuld- der sich ergibt, wenn der Wertansatz in der steuer-
nergewinns auf Antrag nur der Betrag als Reichs- lichen RM-Schlußbilanz im Verhältnis des nach Ab-
markverbindlichkeit anzusetzen, der sich ergibt aus satz 2 berichtigten Vermögens am Stichtag der
der Vervielfältigung des endgültig festgesetzten steuerlichen DM-Eröffnungsbilanz zu dem nach Ab-
Nennbetrags in Deutscher Mark satz 3 berichtigten Vermögen vom 1. Januar 1940
herabgesetzt wird. Voraussetzung ist, daß der
1. mit der Zahl 1, wenn es sich um eine Schuld Schuldner seinen Anspruch aus der Zusage dem
handelt, die nach dem Umstellungsgesetz Gläubiger gegenüber geltend gemacht hat.
und den dazu ergangenen Durchführungs-
verordnungen im Verhältnis einer Reichs- (2) Als Vermögen am Stichtag der steuerlichen
mark zu einer Deutschen Mark umzustellen DM-Eröffnungsbilanz gilt der nach den Verhältnissen
war, dieses Zeitpunkts festgestellte Einheitswert
1. unter Zurechnung
2. mit der Zahl 10, wenn es sich um eine Schuld
handelt, die nach dem Umstellungsgesetz a) der nach § 60 des Bewertungsgesetzes
und den dazu ergangenen Durchführungs- außer Ansatz gebliebenen Beteiligungen,
verordnungen im Verhältnis zehn Reichs- b) der Werte (Teilwerte) von .Betriebsver-
mark zu einer Deutschen Mark umzustellen mögensteilen, die sich im Ausland befun-
war, den haben, z.B. die Werte von auslän-
dischen Betriebsstätten und von Beteili-
3. mit der Zahl 15, wenn es sich um eine Schuld gungen an ausländ~schen Gesellschaften,
handelt, die nach dem Umstellungsgesetz soweit sie nach besonderer Verein-
und den dazu ergangenen Durchführungs- barung mit anderen Staaten oder auf
verordnungen im Verhältnis 100 Reichsmark Grund von Verwaltungsanweisungen
zu 6,5 Deutschen Mark umzustellen war. außer Ansatz geblieben sind,
(2) Ein geringerer Ansatz als in der steuerlichen c) des bei Ermittlung des Einheitswerts ab-
RM-Schlußbilanz kommt nicht in Betracht, soweit gezogenen Betrags an Kreditgewinnab-
Reichsmarkverbindlichkeiten mit Reichsmarkforde- gabe,
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d) der nach § 164 des Gesetzes im Gewinn- § 6
saldo zu berücksichtigenden Gläubiger- Verbindlichkeiten,
verluste, deren Umstellung strittig ist
e) der nach § 166 des Gesetzes im Gewinn- Ist eine Verbindlichkeit in der steuerlichen DM-
saldo zu berücksichtigenden Betriebsver- Eröffnungsbilanz mit einem geringeren Betrag an-
luste und gesetzt worden als mit ihrem Reichsmarkbetrag in
2. unter Abrechnung der Schulden, die mit der steuerlichen RM-Schlußbilanz, jedoch mit einem
den unter Absatz 2 Nr. 1 a und 1 b genann- höheren Betrag als ein Zehntel dieses Reichsmark-
ten Wirtschaftsgütern in wirtschaftlichem betrags, so ist im Zweifel anzunehmen, daß es sich
Zusammenhang gestanden haben und we- um die Höherfestsetzung einer nach dem Umstel-
gen des Nichtansatzes dieser Wirtschafts- lungsgesetz im Verhältnis zehn Reichsmark zu einer
güter bei der Feststellung des Einheitswerts Deutschen Mark umgestellten Verbindlichkeit han-
ebenfalls außer Ansatz geblieben sind. delt.
(3) Als Vermögen vom 1. Januar 1940 gilt der nach
§ 7
den Verhältnissen dieses Zeitpunkts festgestellte
Einheitswert Reichsmarkverbindlichkeiten und
Reichsmarkiorderungen, die auf Deutsche Mark (Ost)
1. unter Zurechnung
umgestellt worden sind
a) der unter Absatz 2 Nr. 1 a und 1 b ge-
nannten Werte nach den Verhältnissen Zu den Reichsmarkverbindlichkeiten im Sinne des
vom 1. Januar 1940, § 163 des Gesetzes und zu den auf Reichsmark lau-
b) der Einlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 tenden Bargeldbeständen, Guthaben, Schecks, Wech-
Satz 3 des Einkommensteuergesetzes, seln, Forderungen oder festverzinslichen Wertpapie-
die dem Betrieb nach dem 31. Dezember ren im Sinne des § 164 des Gesetzes rechnen auch
1939 oder nach dem für die Einheits- solche, die auf Deutsche Mark der Deutschen Noten-
bank - Deutsche Mark (Ost) - umgestellt worden
bewertung auf den 1. Januar 1940 maß-
gebenden abweichenden Abschlußtag bis sind.
zum Stichtag der steuerlichen RM-Schluß-
bilanz zugeflossen sind, Zu § 165 des Gesetzes
c) der Reichsmarkverbindlichkeit nach Ab- § 8
satz 1 mit dem Wertansatz in der steuer- Schuldnergewinne und Gläubigerverluste
lichen RM-Schlußbilanz und in besonderen Fällen
2. unter Abrechnung (1) Liegt eine steuerliche DM-Eröffnungsbilanz
a) der Schulden, die mit den unter Absatz 3 auf den 21. Juni 1948, aber keine steuerliche RM-
Nr. 1 a genannten Wirtschaftsgütern in Schlußbilanz auf den 20. Juni 1948 vor, so gilt als
wirtschaftlichem Zusammenhang gestan- Schuldnergewinn der neunfache Betrag einer auf
den haben und wegen des Nichtansatzes Deutsche Mark umgestellten, in der steuerlichen DM-
dieser Wirtschaftsgüter bei der Fest- Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeit im
stellung des Einheitswerts ebenfalls Sinne des § 13 Abs. 3 des Umstellungsgesetzes, als
außer Ansatz geblieben sind, Gläubigerverlust der neunfache Betrag des in der
b) der Entnahmen im Sinne des § 4 Abs. 1 steuerlichen DM-Eröffnungsbilanz ausgewiesenen
Satz 3 des Einkommensteuergesetzes, die Werts für Bargeld, für ein Guthaben, einen Scheck,
nach dem 31. Dezember 1939 oder nach einen Wechsel, eine Forderung oder ein festverzins-
dem für die Einheitsbewertung auf den liches Wertpapier, soweit nicht ein abweichender
1. Januar 1940 maßgebenden abweichen- Schuldnergewinn oder Gläubigerverlust nachgewie-
den Abschlußtag bis zum Stichtag sen wird.
der steuerlichen RM-Schlußbilanz erfolgt (2) Liegt eine steuerliche RM-Schlußbilanz auf den
sind, soweit sie die steuerlichen Gewinne 25. Juni 1948 und nach § 3 Abs. 4 des D-Markbilanz-
dieses Zeitraums übersteigen. ergänzungsgesetzes eine steuerliche DM-Eröffnungs-
(4) Bei Betrieben, die am 1. Januar 1940 noch nicht bilanz auf einen späteren Zeitpunkt als den 26. Juni
bestanden haben, sowie bei Betrieben, für die eine 1948 vor, so gilt als Schuldnergewinn ein Betrag von
Inhaberidentität nach den Voraussetzungen des § 10 neun Zehntel einer in der steuerlichen RM-Schluß-
dieser Verordnung nicht gegeben ist, tritt an die bilanz ausgewiesenen Reichsmarkverbindlichkeit im
Stelle des Vermögens vom l. Januar 1940 das nach Sinne des § 13 Abs. 3 des Umstellungsgesetzes, als
den Grundsätzen der Einheitsbewertung unter ent- Gläubigerverlust ein Betrag von neun Zehntel des
sprechender Anwendung der in Absatz 3 enthalte- in der steuerlichen RM-Schlußbilanz ausgewiesenen
nen Zu- und Abrechnungsvorschriften zu ermitteln- Werts für Bargeld, für ein Guthaben, einen Scheck,
de Vermögen zu dem Zeitpunkt, von dem ab einen Wechsel, eine Forderung oder ein festverzins-
Inhaberidentität bei sinngemäßer Anwendung der liches Wertpapier, soweit nicht ein abweichender
Vorschriften des § 10 dieser Verordnung anzuerken- Schuldnergewinn oder Gläubigerverlust nachgewie-
nen ist. sen _wird.
(5) Für Verbindlichkeiten, deren Wertansatz nach (3) § 163 Abs. 1 Schlußsatz, Abs. 2 und Abs. 3 und
Absatz 1 beantragt wird, kann ein Antrag nach § 4 § 164 Abs. 1 Schlußsatz, Abs. 2 und Abs. 3 des Ge-
dieser Verordnung nicht gestellt werden. setzes sind anzuwenden.
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Zu § 166 des Gesetzes 2. eine Kapitalgesellschaft im Vergleichszeit-
§ 9 raum ununterbrochen in derselben Rechts-
Berechnung der Betriebsverluste form bestanden hat;
(1) Für die Ermittlung des Verlustes oder Gewinns 3. eine Personengesellschaft im Vergleichs-
eines jeden Wirtschaftsjahrs ist der anläßlich der zeitraum ununterbrochen in derselben
Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerveranla- Rechtsform bestanden hat und wenn minde-
gung oder der einheitlichen und gesonderten Ge- stens 50 v. H. der Beteiligungen seit dem
winnfeststellung (ohne Berücksichtigung eines et- 1. Januar 1940 ununterbrochen Personen zu-
waigen Verlustabzugs) festgestellte steuerliche Ver- zurechnen waren, die am Stichtag der steu-
lust oder Gewinn des Betriebs maßgebend. erlichen DM-Eröffnungsbilanz Mitunterneh-
mer dieser Personengesellschaft waren.
(2) Werden bei der Berechnung der Schuldner-
gewinne und Gläubigerverluste infolge nachträg- (2) Die Inhaberidentität gilt auch dann als ge-
licher Berichtigung oder Änderung der RM-Schluß- wahrt, wenn im Vergleichszeitraum
bilanz andere Werte zugrunde gelegt als diejenigen, 1. eine Kapitalgesellschaft in eine Kapitalge-
die für die steuerliche Gewinnermittlung maßgebend sellschaft anderer Rechtsform umgewandelt
sind, so sind die nach Absatz 1 maßgeblichen Ver- worden ist;
luste oder Gewinne entsprechend zu berichtigen.
2. eine Kapitalgesellschaft in eine Personen-
(3) Die Summe der Verluste ist vor Abzug der gesellschaft umgewandelt worden ist und
Summe der Gewinne wenn mindestens 90 v. H. der Beteiligungen
1. zu erhöhen an der Kapitalgesellschaft vom 1. Januar
a) um Vermögensmehrungen, die dadurpi 1940 bis zur Umwandlung und seitdem an
entstanden sind, daß Schulden zum der Personengesellschaft bis zum Stichtag
Zwecke der Sanierung ganz oder teil- der steuerlichen DM-Eröffnungsbilanz un-
weise erlassen worden sind, soweit diese unterbrochen Personen zuzurechnen waren,
bei Feststellung der Gewinne nach Ab- die am Stichtag der steuerlichen DM-Eröff-
satz 1 nicht in Abzug gebracht sind, nungsbilanz Mitunternehmer dieser Perso-
b) um den Buchwert der in der Zeit zwi- nengesellschaft waren;
schen dem 1. Januar 1945 und dem Stich- 3. eine Kapitalgesellschaft in einen Einzelbe-
tag der steuerlichen RM-Schlußbilanz trieb umgewandelt worden ist und wenn
entstandenen Kriegsfolgeschäden, so- der Inhaber des Einzelbetriebs bis zum
weit diese nicht bereits bei der Ermitt- Stichtag der steuerlichen DM-Eröffnungs-
lung des steuerlichen Gewinns oder Ver- bilanz derselbe geblieben ist und an der
lustes berücksichtigt worden sind; Kapitalgesellschaft vom 1. Januar 1940 bis
2. zu vermindern zur Umwandlung ununterbrochen mit min-
a) um die Gewinnanteile, die nach § 9 des destens 90 v. H. beteiligt war;
Körperschaftsteuergesetzes bei Schach- 4. eine Personengesellschaft in eine Personen-
telgesellschaften vom steuerlichen Ge- gesellschaft anderer Rechtsform umgewan-
winn abgezogen oder dem steuerlichen delt worden ist und wenn mindestens 50
Verlust zugerechnet worden sind, v. H. der Beteiligungen seit dem 1. Januar
b) um den Betrag, um den eine Reichsmark- 1~40 ununterbrochen Personen zuzurechnen
verbindlichkeit nach § 4 dieser Verord- waren, die am Stichtag der steuerlichen DM-
nung für die Berechnung des Schuldner- Eröffnungsbilanz Mitunternehmer dieser
gewinns niedriger angesetzt wird als mit Personengesellschaft waren;
dem sich aus der RM-Schlußbilanz er- 5. eine Personengesellschaft in eine Kapital-
gebenden Betrag. Dies gilt nicht, wenn gesellschaft umgewandelt worden ist und
die Herabsetzung der Verbindlichkeit wenn mindestens 90 v. H. der Beteiligungen
auf die Höhe des steuerlichen Einkom- an der Personengesellschaft vom 1. Januar
mens keinen Einfluß hat. 1940 bis zur Umwandlung und seitdem an
der Kapitalgesellschaft bis zum Stichtag der
Zu § 167 des Gesetzes steuerlichen DM-Eröffnungsbilanz ununter-
§ 10 brochen Personen zuzurechnen waren, die
am Stichtag der steuerlichen DM-Eröff-
Inhaberidentität nungsbilanz ·Anteilseigner dieser Kapital-
(1) Inhaberidentität im Sinne des § 167 Abs. 2 gesellschaft waren;
Satz 1 des Gesetzes ist gegeben, wenn der am Stich- 6. eine Personengesellschaft in einen Einzel-
tag der steuerlichen DM-Eröffnungsbilanz beste- betrieb um.gewandelt worden ist und wenn
hende Betrieb mindestens seit dem 1. Januar 1940 der Inhaber des Einzelbetriebs bis zum
bestanden hat und wenn der Inhaber in der ganzen Stichtag der steuerlichen DM-Eröffnungs-
Zeit (Vergleichszeitraum) derselbe geblieben ist. bilanz derselbe geblieben ist und als Mit-
Diese Voraussetzungen gelten stets als erfüllt, wenn unternehmer an der Personengesellschaft
1. ein Einzelbetrieb im Vergleichszeitraum un- vom 1. Januar 1940 bis zur Umwandlung
unterbrochen derselben natürlichen Person ununterbrochen mit mindestens 75 v. H.
gehört hat; beteiligt war;
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7. ein Einzelbetrieb in eine Kapitalgesellschaft 2. die nach § 176 Abs. 2 des Gesetzes nachzu-
eingebracht worden ist und wenn der In- zahlenden Zinsen, soweit sie zum Zeit-
haber des Einzelbetriebs vom 1. Januar 1940 punkt des Ubergangs noch nicht fällig ge-
bis zur Einbringung derselbe war und seit- worden sind,
dem bis zum Stichtag der steuerlichen DM- 3. die im Zeitpunkt des Ubergangs bereits
Eröffnungsbilanz an der Kapitalgesellschaft fälligen, aber noch nicht entrichteten Vier-
ununterbrochen mit mindestens 90 v. H. teljahrsbeträge.
beteiligt war;
(2) Maßgebend für die Aufteilung der Abgabe-
8. ein Einzelbetrieb in eine Personengesell- schuld ist das Wertverhältnis des übergehenden
schaft eingebracht worden ist und wenn der Betriebs (Teilbetriebs) zum gesamten Betrieb, das
Inhaber des Einzelbetriebs vom 1. Januar sich nach den Grundsätzen der Einheitsbewertung
1940 bis zur Einbringung derselbe war und zum Zeitpunkt des Ubergangs ergibt. ·
seitdem bis zum Stichtag der steuerlichen
DM-Eröffnungsbilanz an der Personenge-
sellschaft als Mitunternehmer ununter- § 13
brochen mit mindestens 75 v. H. beteiligt Ubergang der Abgabeschuld bei Rückerstattung
war.
Als unentgeltlicher Ubergang im Sinne des § 185
(3) Betriebe, Miteigentumsrechte an Betrieben und Abs. 2 des Gesetzes gilt auch die Rückgabe eines Be-
Beteiligungen an Gesellschaften, die im Vergleichs- triebs oder Teilbetriebs im Wege der Rückerstat-
zeitraum durch Erbschaft oder Schenkung vom Inha- tung.
ber am 1. Januar 1940 auf andere Personen überge-
gangen sind, sind bei der Feststellung der Inhaber- § 14
identität im Sinne der Absätze 1 und 2 so zu behan- Besonderer Abgabebescheid (Aufteilungsbescheid)
deln, als ob der Ubergang bereits vor dem 1. Januar
(1) Uber den Ubergang der Abgabeschuld ist,
1940 erfolgt wäre. Sind im Vergleichszeitraum meh-
außer in den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, an
rere Erbübergänge oder Schenkungen aufeinander
den Veräußerer und an den Erwerber ein Auf-
gefolgt, so gelten die weiteren Erben oder Be-
teilungsbescheid zu erteilen. Der Aufteilungs-
schenkten als unmittelbare Erben oder Beschenkte.
bescheid gilt als Steuerbescheid im Sinne der Reichs-
(4) Wer im Wege der Rückerstattung einen Be- abgabenordnung.
trieb, das Miteigentum an einem Betrieb oder eine
(2) Der Aufteilungsbescheid hat insbesondere zu
Beteiligung an einer Gesellschaft zurückerhalten
enthalten
hat, ist so zu behandeln, als ob er während des gan-
zen Vergleichszeitraums Betriebsinhaber, Mitinha- 1. die Höhe der Abgabeschuld am Stichtag
ber oder Beteiligter gewesen wäre. der Währungsreform und zum Zeitpunkt
des Ubergangs,
2. die Höhe der ab 1. Juli 1952 und ab 1. Juli
Zu §§ 172, 176 des Gesetzes 1960 fälligen Vierteljahrsbeträge vor ihrer
§ 11 Aufteilung,
3. die Höhe der Abgabeschuld und der Vier-
Abrundung der Abgabeschuld teljahrsbeträge für Veräußerer und Erwer-
und der Vierteljahrsbeträge ber auf Grund der Aufteilung,
(1) Die Abgabeschuld wird auf volle 100 Deutsche 4. den Zeitpunkt der Aufteilung und des erst-
Mark nach unten abgerundet. mals danach fälligen Vierteljahrsbetrags.
(2) In den Fällen des § 176 Abs. 2 Satz 2 des Ge- (3) Zuständig für die Aufteilung ist das für die
setzes wird der in der Zeit vom 1. Juli 1952 bis Abgabeschuld bisher zuständige Betriebsfinanzamt.
30. Juni 1960 fällige Vierteljahrsbetrag auf 5 Deut- Ist für den Erwerber ein anderes Betriebsfinanzamt
sche Pfennig nach unten abgerundet. zuständig, so ist an dieses eine Abschrift des Auf-
teilungsbescheids zu übersenden.
Zu § 185 des Gesetzes
§ 12 § 15
Ubergang der Abgabeschuld Rechtsmittel gegen den Aufteilungsbescheid
(1) Zur Abgabeschuld, die beim Ubergang des (1) Zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen den
einem gewerblichen Betrieb dienenden Vermögens Aufteilungsbescheid ist sowohl der Veräußerer wie
im ganzen oder in Teilen, die wirtschaftlich einem der Erwerber berechtigt. Das Rechtsmittel kann sich
selbständigen Betrieb gleichgeachtet werden kön- vorbehaltlich des Absatzes 2 nur gegen die Auftei-
nen, nach § 185 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Geset- lung selbst, aber nicht gegen die Höhe der aufzu-
zes ganz oder zum Teil auf den Nachfolger (Erwer- teilenden Abgabeschuld und der darauf zu entrich-
ber) übergeht, rechnen tenden Vierteljahrsbeträge richten.
1. die Abgabeschuld nach § 172 des Gesetzes (2) Ist die Abgabeschuld auf einen anderen über-
nach Abzug der bis zum Zeitpunkt des gegangen, bevor ein Abgabebescheid nach § 186 des
Ubergangs fäll~g gewordenen Tilgungs- Gesetzes erteilt worden ist, so kann der andere auch
beträge, · gegen die Höhe der aufzuteilenden Abgabeschuld
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und der darauf zu entrichtenden Vierteljahrsbeträge setzes in Verbindung mit § 9 dieser Ver-
Einwendungen geltend machen. Dies gilt nicht, ordnung,
wenn nach § 185 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes eine 3. den Wert des Betriebs am 1. Januar 1940
Regelung getroffen worden ist, in der die Höhe der und am Stichtag der DM-Eröffnungsbilanz
übergehenden Abgabeschuld und der darauf zu ent- nach Maßgabe des § 167 Abs. 4 und 5 des
richtenden Vierteljahrsbeträge in festen Beträgen Gesetzes, jedoch ohne Hinzurechnung des
bestimmt worden ist. , Gewinnsaldos zum Einheitswert vom 1. Ja-
nuar 1940,
§ 16 4. die Feststellung, ob die Inhaberidentität
im Sinne des § 10 dieser Verordnung ge-
Änderung der Abgabeschuld
geben ist,
(1) Wird die Abgabeschuld (§ 172 des Gesetzes) 5. bei Einzelbetrieben die Eigentümer, bei
durch Rechtsmittelentscheidung oder Berichtigungs- Personengesellschaften und Gesellschaften
bescheid geändert, nachdem der Ubergang der Ab- mit beschränkter Haftung die Namen der
gabeschuld eingetreten ist, und haben die Beteilig- am Stichtag der Währungsreform an dem
ten über den Ubergang der Abgabeschuld- keine von Betrieb Beteiligten und die jeweilige Höhe
§ 185 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes abweichende Rege- der Beteiligung.
lung getroffen, so wirkt eine Erhöhung oder Herab-
setzung der Abgabeschuld für den Veräußerer und (3) Eine Abschrift des Feststellungsbescheids ist
den Erwerber in dem Verhältnis, in dem die Auftei- an das für die Zusammenfassung zuständige Finanz-
1ung der Abgabeschuld (§ 12 dieser Verordnung) amt zu übersenden.
vorgenommen worden ist.
(2) Im Falle der Erhöhung der Abgabeschuld § 18
gehen auch die lauf enden Leistungen für die Zeit
Feststellungsverfahren
vom 1. Juli 1952 bis zum Ubergang der Abgabe-
bei Zusammenfassung mehrerer Betriebe
schuld, die auf Grund der Erhöhung nachzuentrich-
für den einheitlichen Betrieb
ten sind, in dem nach Absatz 1 maßgeblichen Ver-
hältnis auf den Erwerber über. (1) Das für die Zusammenfassung zuständige
Finanzamt hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen
(3) Im Falle der Herabsetzung der Abgabeschuld
für die beantragte Zusammenfassung vorliegen.
sind die Beträge, die auf Grund der Herabsetzung
zuviel entrichtet sind, demjenigen zurückzuzahlen (2) Sind die Voraussetzungen für die beantragte
oder anzurechnen, der die Beträge entrichtet hat. Zusammenfassung nicht erfüllt, so ist der Antrag
durch schriftlichen Bescheid an den Betrieb, der die
(4) Ist nach § 185 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes ein
Erklärung zur Feststellung des einheitlichen Ge-
der Höhe nach bestimmter Teil der Abgabeschuld
winnsaldos abgegeben hat (federführender Betrieb),
auf den Erwerber übergegangen, so treffen Ände-
abzulehnen. Dieser Bescheid gilt als Steuerbescheid
rungen der Abgabeschuld ausschließlich den_ Ver-
im Sinne der Reichsabgabenordnung. Der feder-
äußerer.
führende Betrieb kann innerhalb der Rechtsmittel-
frist erklären, daß er den Antrag für diejenigen Be-
Zu § 187 in Verbindung mit § 171 des Gesetzes triebe aufrecht erhält, für die die Voraui:i;setzungen
§ 17
der Zusammenfassung vorliegen.
(3) Sind die Voraussetzungen erfüllt, so wird auf
Feststellungsverfahren
bei Zusammenfassung mehrerer Betriebe Grund der Feststellungen nach · § 17 dieser Verord-
nung der einheitliche Gewinnsaldo festgestellt und
für den einzelnen Betrieb
auf die einzelnen Betriebe nach Maßgabe des § 171
(1) Wird die Zusammenfassung mehrerer Betrie- des Gesetzes aufgeteilt. Ein Antrag auf andere Auf-
be zu einem einheitlichen Betrieb nach § 168 Abs. 1 teilung des einheitlichen Gewinnsaldos nach § 171
Nr. 1 oder Nr. 2 oder nach § 169 Abs. 1 Nr. 1 oder Satz 2 des Gesetzes ist nur zu genehmigen, wenn
Nr. 2 des Gesetzes beantragt, so erteilt das für den durch die beantragte Aufteilung weder die Summe
einzelnen Betrieb zuständige Betriebsfinanzamt der nach § 111 Satz 1 des Gesetzes auf die einzelnen
(§ 186 des Gesetzes) dem Abgabeschuldner (§ 174 Betriebe entfallenden Abgabeschulden und Jahres-
des Gesetzes) einen besonderen, nur für die Zwecke leistungen gemindert wird noch eine Gefährdung
der Zusammenfassung gültigen Feststellungsbe- des Aufkommens an laufenden Leistungen eintritt.
scheid. Für den Feststellungsbescheid gelten §§ 211, Eine Gefährdung ist nicht anzunehmen, wenn aus-
213 Abs. 2, §§ 218, 219 und 231 der Reichsabgaben- reichende Sicherheit geleistet wird.
ordnung entsprechend.
(4) Für den zu erteilenden Feststellungsbescheid
(2) Der Feststellungsbescheid hat insbesondere gelten §§ 211, 213 Abs. 2, §§ 218, 219 und 231 der
zu enthalten Reichsabgabenordnung entsprechend. Der Feststel-
1. die Höhe der Schuldnergewinne und Gläu- lungsbescheid ist an den federführenden Betrieb zu
bigerverluste nach Maßgabe der §§ 163 und richten; er hat insbesondere zu enthalten
164 des Gesetzes in Verbindung mit den 1. den einheitlichen Gewinnsaldo,
§§ 3 bis 8 dieser Verordnung, 2. die Höhe der auf die einzelnen Betriebe
2. die Summe der Gewinne und Verluste des entfallenden abgerundeten Abgabeschul-
Betriebs nach Maßgabe des § 166 des Ge- den.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1954 157
Zu §§ 189 bis 197 des Gesetzes 3. soweit der Stichtag der Währungsreform als
maßgeblicher Zeitpunkt genannt ist, ist dafür
§ 19 der 26. Juni 1948 anzusetzen.
Sondervorschriften für Berlin (West)
Für Betriebe im Sinne des § 189 des Gesetzes gel-
Schi ußvors chriften
ten die Vorschriften der§§ 1 bis 18 entsprechend mit § 20
der Maßgabe: Anwendung der Verordnung in Berlin (West)
Nach § 14 des Dritten Oberleitungsgesetzes vom
1. an die Stelle der steuerlichen RM-Schlußbilanz
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-
tritt die handelsrechtliche RM-Schlußbilanz,
dung mit § 374 des Lastenausgleichsgesetzes gilt
wenn keine steuerliche RM-Schlußbilanz auf- diese Verordnung auch im Land Berlin.
gestellt worden ist;
2. bei Anwendung der Vorschrift des § 4 Abs. 2 § 21
ist anstelle des § 21 Abs. 4 des Umstellungs- Inkrafttreten
gesetzes Artikel 19 Nr. 48 der Berliner Um- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
stellungsverordnung anzuwenden; kündung in Kraft.
Bonn, den 28. Juni 1954.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Verordnung
über die Behandlung von Grundbesitz in Berlin (West)
bei den Lastenausgleichsabgaben (9. AbgabenDV-LA).
Vom 28. Juni 1954.
Auf Grund des § 198 Abs. 2 und des § 967 des schädigt sind, kann ein Wert angesetzt werden, der
Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (Bun- sich nach Vornahme eines Sonderabschlags von dem
desgesetzbl. I S. 446) verordnet die Bundesregierung am 1. April 1949 maßgeblichen Einheitswert ergibt.
mit Zustimmung des Bundesrates:
1. Der Sonderabschlag wird in Hundertsätzen des
nach den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1935
§ 1 angesetzten Werts des Grund und Bodens bemes-
Anstelle des auf den 1. April 1949 maßgeblichen sen; er beträgt
Einheitswerts für Grundbesitz in Berlin (West) kann und Bodenwerten je qm
auf Antrag ein Sonderwert angesetzt werden in DM nach dem Stande
1. bei der Ermittlung des der Vermögensabgabe bei einer Beschädigung vom 1.Januar1935
von mehr als
unterliegenden Vermögens in Berlin (West) von bis 5 100 200
(§§ 80 bis 84 des Gesetzes) und mehr als bis einschließlich
2. bei der Berücksichtigung von Kriegssachschä- 100 200
bis zu ...... v. H.
den (§§ 39 bis 47, 86 des Gesetzes), von Kriegs-
schäden (§§ 95, 100, 103, 144, 146 des Gesetzes) 10v.H. 40v.H. 12 10 8
sowie von Vermögensverlusten (§ 167 des Ge- 40v.H. S0v.H. 15 13 10
setzes). 50v.H. 60v.H. 18 15 12
Der Sonderwert ist nach den §§ 2 bis 4 dieser Ver- 60v.H. 70v.H. 21 18 14
ordnung zu bestimmen. 70v.H. 80v.H. 24 20 16
80v.H. 90v.H. 27 23 18
§ 2 90v.H. 30 25 20
Lagen bei einem bebauten Grundstück in Berlin 2. Der Sonderabschlag (Nr. 1) ist insoweit zu kür-
(West) die Voraussetzungen für eine besondere Wert- zen, als er zusammen mit den im Rahmen der
fortschreibung nach Artikel IV § 3 des Ersten Geset- besonderen Fortschreibung nach Artikel IV § 3
zes über die Neuordnung der Vermögensbesteue- des Ersten Vermögensbesteuerungsgesetzes ge-
rung in Berlin vom 29. Dezember 1950 - Erstes Ver- währten Abschlägen oder mit den nach § 2 zu
mögensbesteuerungsgesetz - (Verordnungsblatt für gewährenden Abschlägen die folgenden Hun-
Berlin 1951 Teil I S. 26) vor und wurde diese Fort- dertsätze übersteigt:
schreibung wegen Versäumung der Antragsfrist nicht
. . . v. H. des
durchgeführt, so kann der Wert angesetzt werden, nach den Wert-
der sich auf den 1. April 1949 bei Anwendung der Bei Bodenwerten je qm verhältnissen
Vorschriften in Artikel IV§ 3 des Ersten Vermögens- nach dem Stande vom 1. Januar 1935 vom 1. Januar
besteuerungsgesetzes und der dazu ergangenen 1935 angesetzten
Bodenwerts
Durchführungsbestimmungen (Steuer- und Zollblatt
für Berlin 1951 S. 111) ergeben würde. von mehr als 5 DM bis 25 DM 50
von mehr als 25 DM bis 100 DM 60
§ 3 von mehr als 100 DM bis 200 DM 65
von mehr als 200 DM 70
Die auf den 1. Januar 1950 fortgeschriebenen Ein-
heitswerte für von Kriegsschäden betroffenen Grund- 3. Der Umfang der Beschädigung ist in Anwendung
besitz in Berlin (West) können als am 1. April 1949 des Artikels IV § 3 Abs. 3 des Ersten Vermögens-
maßgeblicher Wert angesetzt werden, wenn die besteuerungsgesetzes zu bestimmen.
Wertabweichungen, die zu dieser Fortschreibung 4. Der Sonderabschlag ist auf volle 100 Deutsche
führten, bereits zu Beginn des 1. April 1949 vorgele- Mark nach unten abzurunden.
gen haben und der Einheitswert vom 1. Januar 1950 5. Der Sonderabschlag nach Nr. 1 bis 4 kann vor-
niedriger ist als der am 1. April 1949 bisher maßgeb- behaltlich des Satzes 2 und der Nr. 6 Sätze 3 und
liche Einheitswert. 4 gewährt werden, wenn sich eine Wert-
abweichung von mehr als einem Zwanzigstel,
§ 4
mindestens aber von 100 Deutsche Mark, oder
(1) Für bebaute Grundstücke, die in den in der An- von mehr als 10 000 Deutsche Mark gegenüber
lage bezeichneten, durch Kriegsschäden besonders dem am 1. April 1949 maßgeblichen Einheitswert
und nachhaltig beeinträchtigten Gebieten belegen ergibt. Wird der Sonderabschlag von dem im
und die völlig zerstört oder zu mehr als 10 v. H. be- Rahmen einer besonderen Wertfortschreibung
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1954 159
nach Artikel IV § 3 des Ersten Vermögens- § 5
bestet,J.erungsgesetzes auf den 1. April 1949 fest- (1) Der Antrag auf Feststellung des Sonderwerts
gestellten Einheitswert in Anspruch genommen, ist bei dem für die Einheitswertfeststellung zustän-
so kann der Sonderabschlag auch dann vorge- digen Finanzamt (Belegenheitsfinanzamt) spätestens
nommen werden, wenn die Wertabweichungs- drei Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verord-
grenzen des Satzes 1 nicht überschritten sind. nung zu stellen. Das Finanzamt hat über den Antrag
6. Der Sonderabschlag nach Nr. 1 bis 4 kann statt in Form eines Feststellungsbescheids zu entscheiden.
von dem am 1. April 1949 maßgeblichen Einheits-
wert auch von einem Wert vorgenommen wer- (2) Der festgestellte Sonderwert ist wie ein Ein-
den, der sich nach § 2 oder § 3 ergibt. In diesen heitswert mit Wirkung für alle Antragsberechtig-
Fällen ist der Sonderwert einheitlich festzustel- ten (Absatz 3) der Ermittlung des der Vermögens-
len. Dabei genügt es zum Ansatz eines Werts abgabe unte1diegenden Vermögens und der Scha-
nach § 2 und zur Vornahme eines Sonder- densberücksichtigung (§ 1 Nr. 2) zugrunde zu legen.
abschlags nach Nr. 1 bis 4 von diesem Wert, wenn (3) Antragsberechtigt ist jeder, der nach dem
insgesamt die Wertabweichungsgrenzen nach Lastenausgleichsgesetz und seinen Durchführungs-
Nr. 5 Satz 1 überschritten sind. Wird der Sonder- bestimmungen ein eigenes abgaberechtliches Inter-
abschlag nach Nr. 1 bis 4 von dem nach § 3 sich esse in den Grenzen des § 1 dieser Verordnung an
ergebenden Wert in Anspruch genommen, so der Feststellung eines Sonderwerts hat.
kann der Sonderabschlag auch dann vorgenom-
men werden, wenn die Voraussetzungen der § 6
Nr. 5 nicht vorliegen.
Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
(2) Für bebaute Grundstücke in Berlin (West), die 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
vor der Zerstörung oder Beschädigung bereits mit mit § 374 des Lastenausgleichsgesetzes gilt diese
dem Wert des Grund und Bodens allein bewertet Verordnung auch im Land Berlin.
waren (§ 52 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes und § 40
der Durchführungsverordnung zum Bewertungs-
§ 7
gesetz), kann der Sonderabschlag auch dann gewährt
werden, wenn diese Grundstücke nicht in den in der Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Anlage bezeichneten Gebieten belegen sind. kündung in Kraft.
Bonn, den 28. Juni 1954.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
- Anlage Seite 160 -
160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Anlage
(zu § 4)
Schadensgebiete
1. Stadtmitte seits) in westlicher Richtung über Breitseheid-
Be:::-innend mit dem Grundstück Stresemann- platz bis zur Tauentzienstraße, Tauentzienstraße
straße 127, Stresemannstraße in südöstlicher in östlicher Richtung bis zur Passauer Straße,
Richtung bis zur Prinz Albrecht-Straße (Nieder- Passauer Straße (beiderseits) in südlicher Rich-
kirchnerstraße ), dann entlang der Sektorengrenze tung bis zur Augsburger Straße, Augsburger
in östlicher Richtung bis zur Waldemarstraße Straße (beiderseits) in westlicher Richtung bis
einschließlich der Grundstücke Waldemarstraße zur Nürnberger Straße, Nürnberger Straße (bei-
4/10 und Dresdener Straße 30 a bis 28, von derseits) in südlicher Richtung über Spichernstraße
Grundstück Dresdener Straße 28 in westlicher (beiderseits) bis zur Bundesallee, Bundesallee in
Richtung bis zur Luckauer Straße Ecke Sebastian- südlicher Richtung bis zur Güntzelstraße, Güntzel-
straße, Luckauer Straße (Westseite) in südlicher straße (beiderseits) in östlicher Richtung bis zur
Richtung bis zur Oranienstraße, Oranienstraße Aschaffenburger Straße, Aschaffenburger Straße
(beiderseits) in westlicher Richtung bis zur (beiderseits) in südöstlicher Richtung bis zum
Prinzenstraße, Prinzenstraße (beiderseits) in Bayerischen Platz Ecke Grunewaldstraße (Grund-
südlicher Richtung bis zur Gitschiner Straße, stück 46).
Gitschiner Straße (beiderseits) in östlicher Rich- Ausgenommen sind die Grundstücke, die in
tung bis zum Segitzdamm, Segitzdamm (West- der Potsdamer Straße (zwischen Bülowstraße und
seite) in südlicher Richtung bis zum Fraenkel- Kurfürstenstraße), in der Tauentzienstraße, am
ufer, Fraenkelufer in westlicher Richtung bis Wittenbergplatz und in der Bundesallee liegen,
zur Baerwaldbrücke, Baerwaldstraße (beider- einschließlich der Eckgrundstücke.
seits) in südlicher Richtung bis zur Blücherstraße,
Blücherstraße (beiderseits) in nordwestlicher
Richtung bis zum Blücherplatz, von dort in 3. Hansaviertel und Gegend um den Platz der
nördlicher Richtung über die Mehringbrücke Republik
zum Grundstück Hallesches Ufer 2, Hallesches Vom S-Bahnhof Tiergarten an der Klopstock-
Ufer in westlicher Richtung bis Ecke Schöne- straße bis zur Händelallee, Händelallee in öst-
berger Straße, Schöneberger Straße in nördlicher licher Richtung zum Westrand des Schloßparks
Richtung bis zum Hafenplatz, Hafenplatz bis zur Bellevue, Westrand des Schloßparks Bellevue in
Köthener Straße, von dort in nördlicher Richtung nördlicher Richtung bis zum S-Bahnhof Bellevue,
entlang der Sektorengrenze bis zur Stresemann- von dort in östlicher Richtung entlang des Süd-
straße (Grundstück 127). ufers der Spree bis In den Zelten, weiter in öst-
licher Richtung der Zeltenallee bis zur Sektoren-
2. Bayerisches Viertel mit Tiergartenstraße und grenze, Sektorengrenze entlang in nördlicher
Zoogegend Richtung bis zum Kronprinzenufer, Kronprinzen-
Bayerischer Platz Ecke Grunewaldstraße 46, ufer bis zur Moltkebrücke, von dort in westlicher
Grunewaldstraße (beiderseits) in östlicher Rich- Richtung über Alt Moabit (Südseite) bis zur
tung bis zur Eisenacher Straße, Eisenacher Straße Thomasiusstraße, Thomasiusstraße (Ostseite) in
(beiderseits) in nördlicherRichtung bis zur Kleist- südlicher Richtung bis über die Spree bis zum
straße, Kleiststraße (beiderseits) in östlicher Rich- Holsteiner Ufer, Holsteiner ·•ufer in nordwest-
tung über Nollendorfplatz (allseitig) bis Bülow- licher Richtung über Schleswiger Ufer bis Sieg-
straße (beiderseits) in östlicher Richtung bis zur . mundshof, Siegmundshof (beiderseits) in süd-
Potsdamer Straße, Potsdamer Straße in nörd- licher Richtung bis zum S-Bahnhof Tiergarten.
licher Richtung bis Kurfürstenstraße, Kurfürsten-
straße (beiderseits) in östlicher Richtung bis
4. Sektorengrenzenbereich und Schadensgebiet
Dennewitzstraße, Dennewitzstraße (beiderseits)
Köpenicker Straße bis Schlesische Straße
in nördlicher Richtung über Flottwellstraße bis
zur Sektorengrenze, entlang der Sektorengrenze Schillingbrücke entlang der Spree (Sektoren-
in nördlicher Richtung bis zur Bellevuestraße, grenze) in östlicher Richtung bis Flutgraben in
Bellevuestraße in nordwestlicher Richtung bis südlicher Richtung bis zur Oberen Freiarchen-
zur Tiergartenstraße, Tiergartenstraße in west- brücke über „Vor dem Schlesischen Tor" bis
licher Richtung bis zur Liechtensteinallee, Liech- Heckmannufer, Heckmannufer in südlicher Rich-
tensteinallee in südlicherRichtung über Liechten- tung bis zur Taborstraße, Taborstraße (beider-
steinbrücke bis Gartenufer, Gartenufer in öst- seits) in nordwestlicher Richtung bis zur Wrangel-
licher Richtung bis zur Nordostecke des Zoolo- straße, Wrangelstraße (beiderseits) bis Marian-
gischen Gartens, entlang der Ostseite des Zoo- nenplatz, Mariannenplatz (Ostseite) in nördlicher
logischen Gartens in südlicher Richtung bis zur Richtung bis zur Sektorengrenze, Sektorengrenze
Budapester Straße, Budapester Straße (beider- in nördlicher Richtung bis zur Schillingbrücke.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1954 161
Zehnte Durchführungsverordnung
über Ausgleichsabgab~n nach dem Lastenausgleichsgesetz
(10. AbgabenDV-LA = V A-VeranlDV).
Vom 28. Juni 1954.
Auf Grund des § 21 Abs. 3, des § 24 Nr. 2 nutzt worden waren. Das gilt nicht, wenn die Ver-
letzter Satz, des § 48 Abs. 9, des § 51 Abs. 3, des mögensgegenstände am 21. Juni 1948 für nichtbe-
§ 18 und des § 367 des Lastenausgleichsgesetzes günstigte Zwecke benutzt wur Jen, es sei denn, daß
vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) wird sie von der Besatzungsmacht beschlagnahmt waren.
von der Bundesregierung Eine land- und forstwirtschaftliche Zwischennutzung
und auf Grund des § 74 des Lastenausgleichsgesetzes oder eine nur vorübergehende, durch den Krieg oder
vom Bundesminister der Finanzen seine Folgen verursachte, anderweitige Benutzung
ist unschädlich.
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten
Zu § 18 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4 Satz 2, Nr. 7 bis 11 des Gesetzes
entsprechend für Fälle der Widmung zu abgabebe-
günstigten Zwecken.
§ 1
§ 2
Benutzung und Widmung
zu abgabebegünstigten Zwecken Teilweise Benutzung oder Widmung
zu abgabebegünstigten Zwecken
(1) Unmittelbar für abgabebegünstigte Zwecke be-
nutzt wird ein Vermögensgegenstand vorbehaltlich (1) Wird ein Vermögensgegenstand auch für an-
der Vorschriften der Absätze 2 und 3 erst von dem dere als abgabebegünstigte Zwecke benutzt (§ l
Zeitpunkt ab, in dem er dem Benutzungszweck zu- Abs. 1 bis 3) oder ist er auch anderen als abgabe-
geführt worden ist. begünstigten Zwecken gewidmet (§ 1 Abs. 4) und
ist der für abgabebegünstigte Zwecke benutzte oder
(2) Als unmittelbar für abgabebegünstigte Zwecke diesen Zwecken gewidmete Teil räumlich oder, falls
benutzt gilt ein Vermögensgegenstand auch dann, dies nicht möglich ist, in anderer Weise abgrenzbar,
wenn die folgenden Voraussetzungen sämtlich ge- so ist nur dieser Teil begünstigt.
geben sind:
(2) Ist eine Abgrenzung nach Absatz 1 nicht mög-
1. Der Vermögensgegenstand muß am Beginn
lich, so ist die Aufteilung des Vermögensgegenstan-
des 21. Juni 1948 in der Herrichtung zur Be-
des in abgabebegünstigtes und nichtbegünstigtes
nutzung für den abgabebegünstigten Zweck
Vermögen wie folgt vorzunehmen:
begriffen gewesen oder sonst zur Benutzung
für den abgabebegünstigten Zweck erkenn- 1. Uberwiegt die Benutzung für einen der bei-
bar in Aussicht genommen worden sein; den Zwecke offensichtlich erheblich, so ist
das Vermögen so zu behandeln, als ob es
2. der Vermögensgegenstand darf am Beginn
in vollem Umfang für den erheblich über-
des 21. Juni 1948 nicht für nichtbegünstigte
wiegenden Zweck benutzt würde;
Zwecke benutzt worden sein. Eine land-
und forstwirtschaftliche Zwischennutzung 2. überwiegt keiner der Benutzungszwecke
ist unschädlich; auch eine nur vorüberge- offensichtlich erheblich, so ist der Vermö-
hende anderweitige Benutzung (Unterbre- gensgegenstand je zur Hälfte als abgabe-
chung der Benutzung für den begünstigten begünstigtes und als nichtbegünstigtes Ver-
Zweck) ist unschädlich, wenn der Vermö- mögen zu behandeln.
gensgegenstand vor dem 21. Juni 1948 für (3) Bei der Ermittlung des der Abgabe unterlie-
den begünstigten Zweck benutzt worden genden Vermögens sind Schulden und Lasten, soweit
war und die anderweitige Benutzung durch sie mit befreiten Vermögensgegenständen in wirt-
den Krieg und seine Folgen verursacht wor- schaftlichem Zusammenhang stehen, nicht abzugs-
den ist; fähig. Das gilt entsprechend, wenn Teile von Ver-
3. der Vermögensgegenstand muß bis zum mögensgegenständen befreit sind.
31. Dezember 1954 erstmalig oder erneut (4) Die anteilsmäßige Befreiung des der öffent-
für den abgabebegünstigten Zweck in Be- lichen Wasser- oder Energieversorgung gewidmeten
nutzung genommen worden sein. Vermögens bestimmt sich nach den §§ 14 bis 21 die-
(3) Durch den Krieg oder seine Folgen beschädigte ser Verordnung.
oder infolge der Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse § 3
unbenutzte (stillgelegte) oder von der Besatzungs-
macht beschlagnahmte Vermögensgegenstände gel- Abgabepflicht bei Benutzung zu Wohnzwecken
ten als am 21. Juni 1948 für abgabebegünstigte Die Abgabebegünstigung erstreckt sich nicht auf
Zwecke benutzt, wenn sie bis zur Beschädigung, Still- den Teil des Grundbesitzes, der Wohnzwecken dient.
legung oder Beschlagnahme für diese Zwecke be- Die Vorschriften des § 5 des Grundsteuergesetzes in
162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
der Fassung vom 10. August 1951 (Bundesgesetzbl. J geschlossenen Geschäftskreis, in der Buchführung
S. 519) und des§ 23 der Grundsteuer-Durchführungs- oder in einem ähnlichen auf eine Einheit hindeuten-
verordnung in der Fassung vom 29. Januar 1952 den Merkmal bestehen. Daß die Bücher bei eiller an-
(Bundesgesetzbl. I S. 79) sind entsprechend anzu- deren Verwaltung geführt werden, ist unerheblich.
wenden. (3) Auch der verpachtete Betrieb gilt als Betrieb
gewerblicher Art, wenn er die Voraussetzungen der
Zu § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes Absätze 1 und 2 erfüllt.
§ 4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Be-
Offentlicher Dienst oder Gebrauch triebe gewerblicher Art der Deutschen Bundesbahn,
der Deutschen Bundespost oder deren Rechtsvor-
(1) Offentlicher Dienst oder Gebrauch im Sinne
gänger und für die auf den Bund übergegangenen
des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes und des § 5 dieser
Nebenbetriebe des Unternehmens „Reichsautobah-
Verordnung ist die Ausübung der öffentlichen Ge-
nen" (§ 3 des Reichsautobahngesetzes vom 29. Mai
walt (hoheitliche Tätigkeit) oder der Gebrauch durch
1941 - Reichsgesetzbl. I S. 312 - , § 7 der Verord-
die Allgemeinheit. Dabei sind nicht als Allgemein-
nung zur Durchführung des Reichsautobahngesetzes
heit anzuerkennen die im § 17 Abs. 4 des Steuer-
vom 29. Mai 1941 - Reichsgesetzbl. I S. 314 -, § 1
anpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichs-
gesetzbl. I S. 925) bezeichneten Personenkreise. des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Ver-
hältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bun-
(2) Eine im öffentlichen Interesse getroffene Re- desstraßen des Fernverkehrs vom 2. März 1951 -
gelung (z.B. zeitliche Einschränkung) des Allgemein- Bundesgesetzbl. I S. 157 - , § 15 Abs. 1 in Verbin-
gebrauchs oder die Forderung eines Entgelts schließt dung mit § 24 Abs. 10 des Bundesfernstraßengesetzes
die Annahme eines öffentlichen Dienstes oder Ge- vom 6. August 1953 - Bundesgesetzbl. I S. 903 -).
brauchs nicht aus. Notwendig ist jedoch, daß der
bestimmungsmäßige Gebrauch der Allgemeinheit § 7
tatsächlich freisteht und daß das Entgelt nicht in der
Absicht, Gewinn zu erzielen, gefordert wird. Forstwirtschaftliches Vermögen
der Körperschaften des öffentlichen Rechts
(3) Als öffentlicher Dienst oder G.ebrauch ist nicht
anzusehen die Herstellung oder Gewinnung von Zum forstwirtschaftlichen Vermögen der Körper-
Gegenständen, die für einen öffentlichen Dienst oder schaften des öffentlichen Rechts gehören alle Teile
Gebrauch verwendet werden sollen. Dagegen fällt einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem
die Lagerung derartiger Gegenstände nach ihrer forstwirtschaftlichen Hauptzweck dient (forstwirt-
Dbernahme aus dem Betrieb, in dem sie hergestellt schaftlicher Betrieb im Sinne des § 45 des Bewer-
oder gewonnen sind, unter den Begriff des öffent- tungsgesetzes).
lichen Dienstes oder Gebrauchs, wenn die Lagerung § 8
dem Zweck dient, die Gegenstände für eine Verwen-
dung im öffentlichen Dienst oder Gebrauch bereitzu- Versorgungsbetriebe und Hoheitsbetriebe
stellen. Für die Begriffe Versorgungsbetriebe und Hoheits-
betriebe und die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörig-
§ 5
keit dieser Betriebe zu den Betrieben gewerblicher
Vermögen für einen öffentlichen Dienst Art (§ 6) gelten die §§ 2 und 4 der Verordnung zur
oder Gebrauch bei Betrieben gewerblicher Art Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes vom
von Körperschaften des öffentlichen Rechts 23. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 310). Das Vermö-
Vermögensgegenstände eines Betriebs gewerb- gen von Hoheitsbetrieben im Sinne des § 4 der Kör-
licher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts perschaftsteuer-Durchführungsverordnung ist inso-
(§ 6), die für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch weit von der Vermögensabgabe befreit, als es sich
unmittelbar benutzt werden (§ 1 Abs. 1 bis 3, § 4), um forstwirtschaftliches Vermögen (§ 7) oder um
sind bei der Ermittlung des der Vermögensabgabe sonstiges Vermögen im Sinne des Bewertungs-
unterliegenden Vermögens des Betriebs außer An- gesetzes handelt, oder das Vermögen für einen
satz zu lassen. öffentlichen Dienst oder Gebrauch (§ 4) unmittelbar
benutzt wird (§ 1 Abs. 1 bis 3). Die Abgrenzung
§ 6 der befreiten Vermögensteile bestimmt sich nach
Betriebe gewerblicher Art § 2 Abs. 1 bis 3.
von Körperschaften des öffentlichen Rechts § 9
(1) Zu den Betrieben gewerblicher Art von Kör- Benutzung für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke
perschaften des öffentlichen Rechts gehören alle
(1) Vermögen des Bundes, eines Landes, einer Ge-
Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaft-
meinde oder eines Gemeindeverbandes ist bei der
lichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen oder
Ermittlung des der Vermögensabgabe unterliegen-
anderen wirtschaftlichen Vorteilen dienen. Die Ab-
den Vermögens außer Ansatz zu lassen, wenn es von
sicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich.
dem Eigentümer unmittelbar für gemeinnützige oder
(2) Die Einrichtung ist als Betrieb gewerblicher mildtätige Zwecke benutzt wird (§ 1 Abs. 1 bis 3)
Art nur dann abgabepflichtig, wenn sie sich inner- und nicht bereits auf Grund der Vorschriften des
halb der Gesamtbetätigung der Körperschaft wirt- § 18 Abs. 1 Nr. 14 und Abs. 2 des Gesetzes befreit
schaftlich heraushebt. Diese wirtschaftliche Selbstän- ist. Das gilt auch für steuerlich unschädliche wirt-
digkeit kann in einer besonderen Leitung, in einem schaftliche Geschäftsbetriebe im Sinne der §§ 7 bis 9
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1954 163
der Verordnung zur Durchführung der §§ 17 bis 19 5. dem Fernmeldewesen (Gesetz über Fern-
des Steueranpassungsgesetzes (Gemeinnützigkeits- meldeanlagen in der Fassung der Bekannt-
verordnung) vom 24. Dezember 1953 (Bundesgesetz- machung vom 14. Januar 1928 - Reichsge-
blatt I S. 1592). setzbl. I S. 8),
(2) Für die Begriffe gemeinnützige und mildtätige 6. den Verwaltungszwecken der Deutschen
Zwecke im Sinne des Absatzes 1 gelten die §§ 17 Bundespost. , /
und 18 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Ok- (3) Für Vermögen, das der Personenbeförderung
tober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925) in der Fassung mit Omnibussen und Oberleitungsomnibussen dient,
der Anlage 1 der Verordnung zur .Änderung der gilt § 23 Abs. 2 dieser Verordnung.
Ersten Verordnung zur Durchführung des Körper-
schaftsteuergesetzes vom 16. Oktober 1948 (WiGBl. § 11
S. 181) in Verbindung mit der Verordnung zur Durch-
führung der§§ 17 bis 19 des Steueranpassungsgeset- Nichtbefreites Bundesbahnvermögen
zes (Gemeinnützigkeitsverordnung) vom 24. Dezem- und Bundespostverm9gen
ber 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1592). (1) Als Vermögen, das weder für Betriebs- noch
für Verwaltungszwecke der Deutschen Bundesbahn
oder der Deutschen Bundespost unmittelbar benutzt
Zu § 18 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes
wird, sind außer dem Wohnzwecken dienenden
§ 10 Grundbesitz (§ 3) insbesondere anzusehen
Betriebspflicht 1. Bahnhofshotels,Bahnhofswirtschaften, Bahn-
hofsläden und sonstige Verkaufsstellen,
(1) Eine Benutzung (§ 1 Abs. 1 bis 3) von Ver-
mögen im Rahmen der Betriebspflicht der Deutschen Bahngärtnereien, auch wenn die Bestände
für die Bepflanzung von abgabebegünstig-
Bundesbahn oder ihrer Rechtsvorgänger ist mit den
aus § 11 sich ergebenden Einschränkungen anzuneh- tem Grundbesitz verwendet werden;
men, wenn das Vermögen der Erfüllung von Auf- 2. der für Neuanlagen und Erweihrungen be-
gaben diente, die der Bundesbahn oder ihren Rechts- stimmte Grundbesitz (Vorratsgelände) vor-
vorgängern auferlegt sind. Inhalt und Grenzen der behaltlich der Vorschriften des § 1 Abs. 2
Betriebspflicht bestimmen sich nach § 4 Abs. 1 des und 3 dieser Verordnung;
Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember 1951 (Bun- 3. das sonstige, nicht unmittelbar für Betriebs-
desgesetzbl. I S. 955), .nach § 4 Abs. 1 des Allgemei- oder Verwaltungszwecke der Deutschen
nen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951 (Bundes- Bundesbahn oder der Deutschen Bundes-
gesetzbl. I S. 225), nach § 453 des Handelsgesetzbuchs post benutzte Vermögen (z.B. Grundbesitz,
und nach der Eisenbahnverkehrsordnung. Eine Be- der vermietet oder verpachtet oder für eine
nutzung von Vermögen im Rahmen der Betriebs- spätere Abfindung oder für eine spätere
pflicht der Bundesbahn ist insbesondere anzunehmen, Veräußerung bestimmt ist);
wenn das Vermögen diente 4. Werkstätten, soweit sie der Neuherstel-
1. dem Eisenbahn- (Schienenbahn-) Betrieb der lung (Fabrikation) von Betriebseinrichtun-
Bundesbahn, gen oder Betriebsmitteln dienen (z.B. Wa-
2. dem Güterkraftverkehr für Zwecke des genneubau).
Schienenersatzverkehrs, des Spediteursam- (2) Vorräte, Forderungen, Geldmittel und Betei-
melgutverkehrs und des Schienenanstoß- ligungen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit
verkehrs (§ 7 der Kraftverkehrsordnung der nichtbefreitem Vermögen stehen, sind wie dieses
Reichsbahn - Reichsverkehrsbl. 1936 B Vermögen zu behandeln.
s. 151 -),
3. dem Schiffs- und Fährverkehr der Bundes- Zu § 18 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes
bahn, § 12
4. den Verwaltungszwecken der Bundesbahn. Bundesautobahnen
(2) Eine Benutzung (§ 1 Abs. 1 bis 3) von Vermö-
Als Vermögen, das weder für Betriebs- noch für
gen im Rahmen der Betriebspflicht der Deutschen Verwaltungszwecke des Unternehmens „Reichsauto-
Bundespost oder ihrer Rechtsvorgänger ist mit den bahnen" unmittelbar benutzt wird (§ 1 Abs. 1 bis 3),
aus § 11 sich ergebenden Einschränkungen anzuneh- sind außer dem Wohnzwecken dienenden Grundbe-
men, wenn das Vermögen diente sitz (§ 3) anzusehen
1. der Beförderung von Postsendungen (§ 3
1. Nebenbetriebe im Sinne des § 6, z. B. Tank-
Satz 1 des Postgesetzes vom 28. Oktober
stellen, Raststätten, Werkstätten,
1871 - Reichsgesetzbl. S. 347 -),
2. Vermögen, das dem in § 11 bezeichneten ent-
2. dem ieitungsvertrieb (§ 3 Sätze 2 und 3 des spricht.
Postgesetzes),
3. dem Postscheckdienst (§ 1 des Postscheck- Zu § 18 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes
gesetzes vom 22. März 1921 - Reichs- § 13
gesetzbl. S. 247 -),
4. dem Postsparkassendienst (§ 1 der Post- Zündwarenmonopol
sparkassenordnung vom 11. November Die Deutsche Zündwarenmonopolgesellschaft ist
1938 - Reichsgesetzbl. I S. 1645 -), von der Vermögensabgabe befreit.
164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Zu § 18 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes Satz 1 ermittelten Vermögenswerte vor der Zurech-
§ 14 nung der gemeinsölmen Vermögenswerte zueinander
stehen.
öffentliche ,vasserversorgung § 16
Offentliche Wasserversorgung betreiben Unter- Gesamte Wasserabgabe
nehmen, die auf Grund vertraglicher Verpflichtung und Abgabe von trinkbarem Wasser
oder öffentlich-rechtlicher Satzung andere nicht nur und Wasser für Feuerlöschzwecke
vorübergehend mit Trink- oder Brauchwasser ver-
(1) Gesamte Wasserabgabe ist die nach Einheiten
sorgen. Unternehmen, die nur teilweise oder im
Nebenbetrieb andere mit Wasser versorgen, betrei- bezeichnete nutzbar abgegebene Menge von trink-
ben insoweit öffontliche Wasserversorgung. barem und nichttrinkbarem Wassei::. Nutzbar abge-
geben ist die an Abnehmer aller Art entgeltlich oder
unentgeltlich gelieferte Wassermenge. Hierzu ge-
§ 15 hört in den Fällen des § 15 Abs. 2 auch die Wasser-
Abgabebegünstiglen Zwecken gewidmetes menge, die das Versorgungsunternehmen an eigene,
Vermögen nicht der öffentlichen Wasserversorgung dienende
(1) In die anteilsmäßige Befreiung wird nur Ver-
Betriebe oder Betriebsteile abgibt.
mögen einbezogen, das am 21. Juni 1948 der öffent- (2) Wasser ist trinkbar, wenn es unmittelbar oder
lichen Wasserversorgung gewidmet war (§ 1 Abs. 4, nach Durchführung vorgeschriebener Aufbereitungs-·
§ 14), soweit es nicht bereits auf Grund anderer Vor- maßnahmen für den Genuß durch Menschen geeignet
schriften von der Vermögensabgabe befreit ist. ist. Auf die tatsächliche Verwendung des trinkbaren
Wassers durch den Abnehmer kommt es nicht an.
(2) Dem Vermögen, das der öffentlichen Wasser-
versorgung gewidmet ist, sind, wenn eine Abgren- Bei der Abgabe von Wasser für Feuerlöschzwecke
ist es unerheblich, ob dieses Wasser aus den Bestän-
zung nach § 2 Abs. 1 nicht durchgeführt wird, auch
Vermögensgegenstände hinzuzurechnen, die gleich- den an trinkbarem oder nichttrinkbarem Wasser
zeitig der öffentlichen Wasserversorgung und der abgegeben worden ist.
Wasserversorgung eigener, nicht der öffentlichen (3) Mittelbare Wasserabgabe ist die nach Ein-
Wasserversorgung gewidmeter Betriebe oder Be- heiten bezeichnete Menge von trinkbarem und
triebsteile des Versorgungsunternehmens dienen nichttrinkbarem Wasser, die ein Wasserversor-
{§ 16 Abs. 1 Satz 3). gungsunternehmen (Erzeugerwerk) an ein anderes
(3) Zu dem Vermögen im Sinne des Absatzes 1 Wasserversorgungsunternehmen (Verteilerwerk) zur
gehören vorbehaltlich der Vorschriften des § 1 Abs. 2 Weiterleitung an die Verbraucher abgegeben hat.
bis 4 und des § 3 insbesondere nicht Die mittelbar abgegebene Menge von trinkbarem
· Wasser oder Wasser für Feuerlöschzwecke wird in
1. Grundbesitz oder der Teil von Grundbesitz,
der Weise festgestellt, daß der für die anteils-
der Wohnzwecken dient; mäßige Befreiung des Verteilerwerks maßgebende
2. Vorratsgelände. Hiervon ist Gelände aus- Hundertsatz auf die gesamte vom Erzeugerwerk
genommen, das unmittelbar der Wasserge- an das Verteilerwerk abgegebene Wassermenge
winnung zu dienen bestimmt ist; § 1 Abs. 2 angewendet wird.
Nr. 3 findet insoweit keine Anwendung; § 17
3. Verkaufsstellen und Nebenbetriebe aller Ermittlung des befreiten Vermögensteils
Art; dazu gehören auch Installations- und
Reparaturwerkstätten des Versorgungsun- Der Hundertsatz, der von der im Kalenderjahr 1950
ternehmens insoweit, als sie der Herstel- insgesamt abgegebenen Wassermenge (§ 16 Abs. 1)
lung und Unterhaltung von Anlagen und auf die unmittelbar oder mittelbar abgegebene
Einrichtungen Dritter dienen; Menge von trinkbarem Wasser oder Wasser für
Feuerlöschzwecke (§ 16 Abs. 2 und 3) entfällt, ist auf
4. Vorräte, Forderungen, Geldmittel und Be-
teiligungen, die in wirtschaftlichem Zusam- den Wert des der öffentlichen Wasserversorgung
gewidmeten Vermögens (§ 15) anzuwenden. Der so
menhang mit den in Nr. 1 bis 3 bezeichne-
ten oder mit anderen Wirtschaftsgütern berechnete Wertanteil ist der Vermögensteil, mit
stehen, die nicht der öffentlichen Wasser- dem der Abgabepflichtige von der Vermögensabgabe
versorgung gewidmet sind(§ 1 Abs. 4, § 14). befreit ist.
Bei der Ermittlung des der öffentlichen Wasserver- Zu § 18 Abs. 1 Nr. 8 des Gesetzes
sorgung gewidmeten Vermögens sind auch Schulden
und Lasten auszusondern, die in wirtschaftlichem § 18
Zusammenhang mit Gegenständen stehen, die nicht Uffentlicbe Energieversorgung
zu diesem Vermögen gehören. Unter die Befreiungsvorschrift des § 18 Abs. 1
(4) Betreibt ein Unternehmen mehrere der abgabe- Nr. 8 des Gesetzes fallen nur Unternehmen, die
begünstigten öffentlichen Versorgungszweige (Was- andere mit elektrischer Energie oder Gas versorgen
ser, ,Gas, Elektrizität) nebeneinander, so ist das je- (§ 2 des Gesetzes zur Förderung der Energiewirt-
dem dieser zwei oder drei Zwecke gewidmete Ver- schaft - Energiewirtschaftsgesetz - vom 13. Dezem-
mögen besonders zu ermitteln. Das Vermögen, das ber 1935 - Reichsgesetzbl. I S. 1451 -). Unter-
diesen Zwecken gemeinsam dient und das sich räum- nehmen, welche nur teilweise oder im Nebenbetrieb
lich oder in anderer Weise nicht abgrenzen läßt, ist andere mit elektrischer Energie oder Gas versorgen,
nach dem Verhältnis aufzuteilen, in dem die nach betreiben insoweit öffentliche Energieversorgung.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1954 165
§ 19 Abs. 2 auch die Energiemenge, die das Versorgungs-
unternehmen an eigene, nicht der öffentlichen Ener-
Abgabebegünstigten Zwecken gewidmetes
gieversorgung dienende Betriebe oder Betriebsteile
Vermögen
abgibt. Nicht hierzu gehört die bei der Energie-
(1) In die anteilsmäßige Befreiung wird nur Ver- erzeugung selbst verbrauchte Energiemenge.
mögen einbezogen, das am 21. Juni 1948 der öffent-
(2) Als Energieabgabe im Rahmen der allgemeinen
lichen Energieversorgung gewidmet war (§ 1 Abs. 4,
Anschluß- und Versorgungspflicht gilt die nach Ein-
§ 18), soweit es nicht bereits auf Grund anderer Vor-
heiten gemessene Energiemenge, die nach den all-
schriften von der Vermögensabgabe befreit ist.
gemeinen Versorgungsbedingungen im Sinne des§ 4
(2) Dem Vermögen, das der öffentlichen Energie- Abs. 2 der Verordnung PR Nr. 18/52 über Preise für
versorgung gewidmet ist, sind, wenn eine Abgren- elektrischen Strom, Gas und Wasser vom 26. März
zung nach § 2 Abs. 1 nicht durchgeführt wird, auch 1952 (Bundesanzeiger Nr. 62 vom 28. März 1952) und
Vermögensgegenstände hinzuzurechnen, die gleich- zu den allgemeinen Tarifpreisen im Sinne des § 4
zeitig der öffentlichen Energieversorgung und der Abs. 3 der bezeichneten Verordnung abgegeben ist
Energieversorgung eigener, nicht der öffentlichen (Energieabgabe an Tarifabnehmer).
Energieversorgung gewidmeter Betriebe oder Be-
(3) Nicht als Energieabgabe im Rahmen der all-
triebsteile des Versorgungsunternehmens dienen
gemeinen Anschluß- und Versorgungspflicht gilt die
(§ 20 Abs. 1 Satz 3).
Energieabgabe an Sonderabnehmer. Sonderabneh-
(3) Zu dem Vermögen im Sinne des Absatzes 1 mer sind solche Abnehmer von Energie, die nicht auf
gehören vorbehaltlich der Vorschriften des § 1 Abs. 2 Grund von allgemeinen Versorgungsbedingungen zu
bis 4 und des § 3 insbesondere nicht allgemeinen Tarifpreisen beliefert werden (§ 4 Abs. 1
1. Grundbesitz oder der Teil von Grundbesitz, der Verordnung PR Nr. 18/52). Hierzu gehören auch
der Wohnzwecken dient; Großabnehmer, an die Energie auf Grund von Ver-
2. Vorratsgelände; trägen zu verbilligten Sonderpreisen geliefert wird.
3. Verkaufsstellen und Nebenbetriebe aller (4) Mittelbare Energieabgabe im Rahmen der all-
Art; dazu gehören auch Installations- und gemeinen Anschluß- und Versorgungspflicht ist die
Reparaturwerkstätten des Versorgungs- nach Einheiten gemessene Energiemenge, die ein
unternehmens insoweit, als sie .der Herstel- Energieversorgungsunternehmen (Erzeugerwerk) an
lung und Unterhaltung von Anlagen und ein anderes Energieversorgungsunternehmen (Ver-
Einrichtungen Dritter dienen; teilerwerk) zur Weiterleitung an Tarifabnehmer ab-
4. Wirtschaftsgüter, die der Veredelung und gegeben hat. Diese mittelbar an Tarifabnehmer ab-
Verwertung der bei der Energieerzeugung gegebene Energfomenge wird in der Weise fest-
üblicherweise entstehenden Abfälle und gestellt, daß der für die anteilsmäßige Befreiung des
Nebenerzeugnisse dienen; zur Veredelung Verteilerwerks maßgebende Hundertsatz auf die
gehören nicht die Vorgänge, die erforder- gesamte vom Erzeugerwerk an das Verteilerwerk
lich sind, um aus den bei der Energieerzeu- abgegebene Energiemenge angewendet wird.
gung zwangsläufig anfallenden Abfällen
und Nebenerzeugnissen marktfähige Wirt- § 21
schaftsgüter der ersten Handelsstufe herzu- Ermittlung des befreiten Vermögensteils
stellen;
Der Hundertsatz, der von der im Kalenderjahr
5. Vorräte, Forderungen, Geldmittel und Be- 1950 insgesamt abgegebenen Energiemenge (§ 20
teiligungen, die in wirtschaftlichem Zusam- Abs. 1) auf die unmittelbar oder mittelbar an Tarif-
menhang mit den in Nr. 1 bis 4 bezeichneten abnehmer abgegebene Energiemenge (§ 20 Abs. 2
oder mit anderen Wirtschaftsgütern stehen, bis 4) entfällt, ist auf den Wert des der öffentlichen
die nicht der öffentlichen Energieversorgung Energieversorgung gewidmeten Vermögens (§ 19)
gewidmet sind (§ 1 Abs. 4, § 18). anzuwenden. Der so berechnete Wertanteil ist der
Bei der Ermittlung des der öffentlichen Energiever- Vermögensteil, mit dem der Abgabepflichtige von
sorgung gewidmeten Ver.mögens sind auch Schulden der Vermögensabgabe befr~it ist.
und Lasten auszusondern, die in wirtschaftlichem
Zusammenhang mit Gegenständen stehen, die nicht Zu § 18 Abs. 1 Nr. 9 des Gesetzes
zu diesem Vermögen gehören.
§ 22
(4) § 15 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
Uffentlicber Verkehr
(1) Dem öffentlichen Verkehr dient eine Bahn, die
§ 20
die Beförderung von Personen oder Gütern durch-
Gesamte Energieabgabe führt und deren Einrichtungen nach ihrer Zweck-
und Energieabgabe im Rahmen der allgemeinen bestimmung jedermann im Rahmen der Beförde-
Anschluß- und Versorgungspflicht rungsbedingungen benutzen kann.
(1) Gesamte Energieabgabe ist die mengenmäßig (2) Nicht dem öffentlichen Verkehr dienen Bah-
(nach Einheiten) gemessene nutzbar abgegebene nen, die nur einem beschränkten Benutzerkreis wie
Energie. Nutzbar abgegeben ist die an Abnehmer dem Eigentümer oder dem von ihm zugelassenen
aller Art entgeltlich oder unentgeltlich gelieferte Benutzerkreis offen stehen (z.B. Werkbahnen, Pri-
Energiemenge. Hierzu gehört in den Fällen des § 19 vatanschlußbahnen, Grubenbahnen und Feldbahnen).
166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
(3) Für den Linienverkehr mit Omnibussen und wenn Grundbesitz dieser Art abweichend von seiner
Oberleitungsomnibussen gelten die Absätze 1 und 2 im Aufschließungsplan festgelegten Bestimmung in
entsprechend. eine dauernde, nicht nach § 18 Abs. 1 Nr. 10 des Ge-
§ 23 setzes und den Vorschriften dieser Verordnung be-
günstigte Benutzung genommen wird. Der Hafen-
Erfüllung von Aufgaben eigentümer hat die Abweichung vom Aufschlie-
des öffentlichen Verkehrs ßungsplan dem Finanzamt bis zum 31. Dezember
(1) Ein abgabepflichtiger Verkehrsunternehmer des Jahres mitzuteilen, in dem der Grundbesitz den
der in § 18 Abs. 1 Nr. 9 Buchstaben a bis c des Ge- nicht begünstigten Zwecken zugeführt worden ist.
setzes bezeichneten Art erfüllt Aufgaben des öffent-
lichen Verkehrs (§ 22), wenn er zum Betrieb der § 27
Bahn oder der Omnibuslinie nach § 4 Abs. 1 des
Vermögen
Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951
zum Betrieb öffentlicher Häfen
(Bunde_sgesetzbl. I S. 225), nach § 23 des Gesetzes
über die Beförderung von Personen zu Lande vom (1) Als unmittelbar für Umschlags-, Lagerei- und
4. Dezember 1934 in der Fassung des Gesetzes vom Verkehrszwecke eines öffentlichen Hafens (Hafen-
6. Dezember 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1319) oder auf betrieb) bestimmt gilt beim Vorliegen der Voraus-
Grund der ihm erteilten Konzessionsurkunde ver- setzungen der §§ 28 bis 30 auch das Vermögen, das
pflichtet ist. nicht im Betrieb des Eigentümers, sondern im Be-
trieb eines anderen diesen Zwecken gewidmet ist
(2) Ein Vermögensgegenstand gilt als den Auf-
(§ 1 Abs. 4).
gaben des öffentlichen Verkehrs (§ 22) unmittelbar
gewidmet (§ l Abs. 4), wenn er der Erfüllung der (2) Nicht als unmittelbar für Umschlags-, Lagerei-
sich aus Absatz 1 ergebenden Betriebspflicht dient. und Verkehrszwecke eines öffentlichen Hafens
(Hafenbetrieb) bestimmt gelten jedoch, auch wenn
§ 24 im übrigen die Voraussetzungen der §§ 28 bis 30
vorliegen, Einrichtungen, soweit sie dem Umschlag,
Nichtbefreites Vermögen der Lagerung und der Beförderung von Wirtschafts-
der Verkehrsunternehmen gütern dienen, die von dem Eigentümer, Pächter
Als Vermögen, das nicht den Aufgaben des öffent- oder Mieter der Einrichtungen in seinem Betrieb
lichen Verkehrs unmittelbar gewidmet ist, ist ins- gewonnen, hergestellt, verarbeitet oder im Handel
besondere das Vermögen anzusehen, das dem in ohne oder nach vorangegangener Bearbeitung um-
§ 11 bezeichneten entspricht. gesetzt werden. Die Abgrenzung der befreiten Ver-
mögensteile bestimmt sich nach § 2 Abs. 1 bis 3.
Zu § 18 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes
§ 25 § 28
Uffentliche Häfen Vermögen zu Umschlagszwecken
Offentliche Häfen im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 10 (1) Dem Umschlag des Beförderungsguts (Um-
des Gesetzes sind solche Häfen, die von jedermann, schlagsgut) ist das Vermögen (Anlagen und Be-
und zwar grundsätzlich gegen Entrichtung der fest- triebseinrichtungen) gewidmet (§ 1 Abs. 4), das dem
gesetzten Gebühren, benutzt werden können (dem Ent- und Beladen der Wasserfahrzeuge, der damit
allgemeinen VerkehI dienende Häfen). Hierzu ge- verbundenen üblichen Behandlung der Umschlags-
hören auch Schutz- und Sicherheitshäfen; nicht dazu güter (z.B. Sortieren, Reinigen, Verteilen, Verwie-
gehören Werkhäfen. gen, Umpacken, versandübliches Herrichten) und
dem vorhergehenden oder anschließenden Ent- und
§ 26 Beladen von Landfahrzeugen zur Weiterleitung der
Vermögen Umschlagsgüter dient.
zur Erhaltung öffentlicher Häfen (2) Als dem Umschlag gewidmetes Vermögen
(1) Der Erhaltung öffentlicher Häfen gewidmet gelten vorbehaltlich des § 27 Abs. 2 stets Rampen,
(§ 1 Abs. 4) ist das Vermögen (Anlagen und Betriebs-
Ufereinfassungen, Kaimauern, Verladeeinrichtungen
einrichtungen), das der Herstellung, Unterhaltung und dergleichen.
und Verbesserung dieser Häfen dient.
§ 29
(2) Grundbesitz des Hafeneigentümers, der nicht
für unter § 18 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes fallende Vermögen der Lagerei
Zwecke benutzt wird und der in räumlichem Zu- Das Vermögen der Lagerei (Anlagen und Betriebs-
sammenhang mit dem Hafen steht, gilt auch dann einrichtungen) dient dem Hafenbetrieb im Sinne des
als der Erhaltung des öffentlichen Hafens gewidmet, § 18 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetz.es, soweit es für eine
wenn er, ohne daß die Voraussetzungen des § 1 zum Umschlag notwendige oder übliche kurzfristige
Abs. 2 vorliegen, auf Grund der bis zum 31. Dezem- Einlagerung der Umschlagsgüter benutzt wird (Um-
ber 1954 aufgestellten und von der obersten Landes- schlagslagerei). Als kurzfristig gilt bei Tankanlagen
behörde oder von der Kommunalaufsichtsbehörde eine Einlagerung bis zu drei Monaten, in allen ande-
bestätigten Aufschließungspläne des Hafeneigen- ren Fällen eine Einlagerung bis zu einem Monat.
tümers für nach § 18 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes be- Das Vermögen der Lagerei dient dem Hafenbetrieb
günstigte Zwecke bestimmt ist. Satz 1 gilt nicht, nicht, soweit es zur langfristigen Einlagerung von
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1954 167
Wirtschaftsgütern benutzt wird (Vorratslagerei). Zu § 21 Abs. 3 des Gesetzes
Maßgebend sind die durchschnittlichen Verhältnisse Einheitliche und
in dem Zeitraum vom 21. Juni 1948 bis zum 31. De- gesonderte Feststellung von Anteilen
zember 1950. an Gesamthandsvermögen
§ 30
§ 34
Vermögen zu Verkehrszwecken
Gegenstand der Feststellung
Dem Verkehr im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 10 des
Sind an einem Vermögen zur gesamten Hand
Gesetzes ist das Vermögen (Anlagen und Betriebs-
mehrere selbständig zur Vermögensabgabe zu ver-
einrichtungen) gewidmet (§ 1 Abs. 4), das der Be-
anlagende Abgabepflichtige beteiligt, so wird der
förderung von Personen und Gütern innerhalb des
bei den einzelnen Beteiligten der Vermögensabgabe
Hafengebiets auf dem Wasser, auf der Straße und
unterliegende Anteil am Vermögen zur gesamten
auf der Schiene dient. Für Fahrzeuge, die der Be-
Hand einheitlich und gesondert festgestellt, sofern
förderung von Personen und Gütern innerhalb und
dies für die Veranlagung zur Vermögensabgabe
außerhalb des Hafengebiets dienen, gilt § 2 Abs. 2
erforderlich ist. Der hierüber zu erteilende Bescheid
und 3.
gilt als einheitlicher Feststellungsbescheid im Sinne
Zu § 18 Abs. 1 Nr. 12 des Gesetzes des § 215 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung.
§ 31 § 35
Betriebe gewerblicher Art Urtliche Zuständigkeit
von öffentlich-rechtlichen Realgemeinden
Für die einheitliche und gesonderte Feststellung
Betriebe gewerblicher Art von öffentlich-recht- ist örtlich zuständig
lichen Realgemeinden der in § 18 Abs. 1 Nr. 12 des
1. bei fortgesetzter Gütergemeinschaft
Gesetzes bezeichneten Art sind von der Vermögens-
abgabe befreit. das Finanzamt, das für die Veranlagung des
überlebenden Ehegatten zur Vermögens-
Zu § 18 Abs. 1 Nr. 14 des Gesetzes abgabe örtlich zuständi9 ist,
§ 32 2. in allen übrigen Fällen
das Finanzamt, das für die einheitliche und
Siedlungs- und Heimstättenunternehmen gesonderte Feststellung der Anteile am Ver-
Von der Vermögensabgabe sind befreit mögen zur gesamten Hand für Zwecke der
1. die von den zuständigen Behörden begründe- Vermögensteuer-Hauptveranlagung 1949 zu-
ten oder anerkannten gemeinnützigen Sied- ständig ist oder zuständig sein würde.
lungsunternehmen im Sinne des Reichssied-
lungsgesetzes, Nodi zu § 21 Abs. 3 des Gesetzes
2. die von den zuständigen Behörden zur Aus- § 36
gabe von Heimstätten zugelassenen gemein-
Ermittlung der Bemessungsgrundlage
nützigen Unternehmen im Sinne des Reichs-
. bei Betrieben gewerblicher Art
heimstättengesetzes, wenn nach ihrer am
von Körperschaften des öffentlichen Rechts
21. Juni 1948 gültigen Satzung der Hauptzweck
des Unternehmens auf die Betreuung von (1) Ist bei Betrieben gewerblicher Art von Körper-
Wohnbauvorhaben gerichtet und ihnen der schaften des öffentlichßn Rechts (§ 16 Abs. 1 Nr. 2
Bau von Wohnungen auf eigene Rechnung Buchstabe g des Gesetzes, § 6 dieser Verordnung)
oder im eigenen Namen entweder nicht oder der Wert des Betriebsvermögens steuerlich nur für
nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde die Vermögensabgabe von Bedeutung, so ist das
gestattet war. Betriebsvermögen, soweit es der Vermögensabgabe
unterliegt, nach den für die Vermögensteuer maß-
Zu § 18 Abs. 1 Nr. 17 des Gesetzes gebenden Vorschriften im Rahmen der Veranlagung
zur Vermögensabgabe zu ermitteln. Für die Abzugs-
§ 33
fähigkeit der Lastenausgleichsabgaben gilt § 210 des
Vermögen der gesetzlichen RedJ.tsvorgänger Gesetzes.
der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung
(2) Entsprechendes gilt für die Ermittlung des Be-
und Arbeitslosenversicherung
triebsvermögens anderer Unternehmen, bei denen
Die Befreiung von Vermögen nach § 18 Abs. 1 ein Einheitswert.für das Betriebsvermögen auf den
Nr. 11 des Gesetzes erstreckt sich auch auf Ver- für die Vermögensabgabe maßgebenden Zeitpunkt
mögen der dort bezeichneten Art, das nach dem In- für die Zwecke einer anderen Steuer nicht fest-
krafttreten des Lastenausgleichsgesetzes von der zustellen ist.
Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeits-
§ 31
losenversicherung auf Grund des § 42 Abs. 3 und 4
sowie des § 44 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Landwirtschaftliches Vermögen
Errichtung einer Bundesanstalt für Arbeitsvermitt- der Körperschaften des öffentlichen Rechts
lung und Arbeitslosenversicherung vom 10. März Landwirtschaftliche Betriebe, Weinbaubetriebe,
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 123) übernommen wor- gärtnerische Betriebe und Betriebe des übrigen .
den ist. land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§§ 29,
168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
30, 47, 48, 49 des Bewertungsgesetzes und §§ 26, 30 (3) Hat eine Aktiengesellschaft oder eine Kom-
der Durchführungsverordnung zum Bewertungs- manditgesellschaft auf Aktien verschiedene Aktien-
gesetz) von Körperschaften des öffentlichen Rechts gattungen (z. B. Stammaktien, Vorzugsaktien) oder
sind mit ihrem Vermögen bei der öffentlich-recht- von derselben Aktiengattung verschiedene Serien
lichen Körperschaft selbst (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 Buch- ausgegeben, so ist Absatz 1 auf jede Aktiengattung
stabe f des Gesetzes) zu erfassen. oder Serie gesondert anzuwenden.
§ 38
(4) Geschäftsanteile an Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung sind, auch wenn über sie Anteil-
Änderung des Bescheids scheine ausgestellt worden sind, keine Anteile im
über die Vermögensabgabe von Amts wegen Sinne der Absätze 1 und 2.
bei Änderung von Teilen der Bemessungsgrundlage
(1) Ändert sich der für die Vermögensabgabe nach § 40
§ 210 Nr. 2 und 3 des Gesetzes maßgebende Wert
der Hypothekengewinnabgabe oder Kreditgewinn- Wert der Anteile
abgabe oder der nichtanrechenbaren Soforthilfe- Für den Ansatz des halben Werts der nach § 39
sonderabgabe infolge Änderung des Abgabe- der Vermögensabgabe unterliegenden Anteile und
bescheids (§§ 125, 186 des Gesetzes, § 20 des Sofort- Genußscheine an Kapitalgesellschaften ist von dem
hilfegesetzes) durch Rechtsmittelentscheidung oder Wert auszugehen, der sich für die Anteile oder
Berichtigung, nachdem der Bescheid über die Ver- Genußscheine nach den bei der Vermögensteuer
mögensabgabe erteilt worden ist, so ist der Bescheid (Hauptveranlagung 1949) oder bei der Hauptfest-
über die Vermögensabgabe von Amts wegen durch stellung der Einheitswerte gewerblicher Betriebe
einen neuen Bescheid zu ersetzen, der der Änderung auf den 21. Juni 1948 maßgebenden Vorschriften er-
Rechnung trägt. Das gilt auch dann, wenn der Be- rechnet. Abweichend davon sind nicht anzusetzen
scheid über die Vermögensabgabe bereits unanfecht- Anteile und Genußscheine im Sinne des Satzes 1, die
bar geworden ist. sich zuletzt im Girosammeldepot befunden haben
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die und bei einem Kreditinstitut (Zweigniederlassung
Höhe der auf die Vermögensabgabe nach § 48 des eines Kreditinstituts) außerhalb des Geltungs-
Gesetzes und der dazu ergangenen Durchführungs- bereichs des Grundgesetzes oder von Berlin (West)
verordnung anzurechnenden Soforthilfeabgabe in- als Erstverwahrer verbucht waren, es sei denn, daß
folge Änderung des Abgabebescheids über die So- besondere Gründe einen Ansatz rechtfertigen oder
forthilfeabgabe (§ 20 des Soforthilfegesetzes) nach- daß die Anteile und Genußscheine in der DM-Er-
träglich ändert. öffnungsbilanz mit einem höheren. Wert als einem
Erinnerungsposten al?-gesetzt worden sind.
Zu § 24 Nr. 2 des Gesetzes
§ 39 § 41
Kreis der Anteile Begriff der Familiengesellschaft
(1) Anteile und Genußscheine an Kapitalgesell- (1) Eine Familiengesellschaft im Sinne des § 24
schaften der in § 24 Nr. 2 Satz 1 des Gesetzes be- Nr. 2 Satz 2 des Gesetzes ist eine Kapitalgesell-
zeichneten Art unterliegen vorbehaltlich des Ab- schaft, bei der sich zu Beginn des 21. Juni 1948
satzes 4 und der §§ 41 und 42 dieser Verordnung der 1. mehr als 50 v. H. des Grundkapitals unmit-
Vermögensabgabe, wenn sie am 31. Dezember 1948 telbar oder mittelbar im Eigentum der An-
1. zum Handel und zur Notierung an einer gehörigen einer Familie (§ 42) befunden
Börse im Geltungsbereich des Grundgeset- haben oder
zes oder in Berlin (West) zugelassen waren 2. mehr als 75 v. H. des Grundkapitals unmit-
(amtlicher Börsenverkehr) oder telbar oder mittelbar im Eigentum der An-
2. in den Tätigkeitsbereich eines Ausschusses gehörigen zweier Familien (§ 42) befunden
für Geschäfte in amtlich nicht notierten haben, sofern die am niedrigsten beteiligte
Werten im Geltungsbereich des Grund- Familie mehr als 25 v. H. des Grundkapitals
gesetzes oder in Berlin (West) einb~zogen besaß.
waren (geregelter Freiverkehr). (2) Für die Berechnung der Beteiligungshöhe am
(2) Als zum amtlichen Börsenverkehr zugelassen Grundkapital ist bei allen Aktiengattungen vom
(Absatz 1 Nr. 1) oder in den geregelten Freiverkehr Nennbetrag der Aktie auszugehen. Gehörten der
einbezogen (Absatz 1 Nr. 2) gelten, wenn auf die be- Gesellschaft eigene Aktien, so ist für die Berechnung
treffende Wertpapiergattung als solche die Voraus- des Beteiligungsverhältnisses von dem um den
setzungen des Absatzes 1 zutreffen, unbeschadet des Nennbetrag dieser Aktien verminderten Grund-
§ 40 Satz 2 auch Anteile und Genußscheine an Kapi- kapital auszugehen. Entsprechendes gilt für eigene
talgesellschaften, deren Handel , am 31. Dezember Kuxe einer bergrechtlichen Gewerkschaft. Ver-
1948 verboten war. Als Anteile im Sinne des Ab- mögenseinlagen eines persönlich haftenden Gesell-
satzes 1 gelten auch eigene Aktien und Kuxe, wenn schafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien,
sie nach den bei der Hauptfeststellung der Einheits- die dieser außerhalb des Grundkapitals gemacht hat,
werte gewerblicher Betriebe auf den 21. Juni 1948 sind für die Berechnung der Beteiligungshöhe wie
maßgebenden Vorschriften als Vermögen anzu- Aktien zu berücksichtigen und dem Grundkapital
setzen sind. hinzuzurechnen. Die Heranziehung des Anteils am
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1954 169
Betriebsvermögen der Kommanditgesellschaft auf Zu § 41 Abs. 1 des Gesetzes
Aktien, der dem persönlich haftenden Gesellschafter § 44
für die Vermögensabgabe zuzurechnen ist, bleibt
unberührt. Berechnung des Kriegssachschadens
bei am maßgebenden Feststellungszeitpunkt
(3) Wie eine Familiengesellschaft ist eine Kapital- im Zustand der Bebauung befindlichem Grundbesitz
gesellschaft zu behandeln, bei der sich zu Beginn
(1) Befand sich Grundbesitz am letzten Feststel-
des 21. Juni 1948
lungszeitpunkt vor Eintritt des Schadens im Zustand
1. mehr als 50 v. H. des Grundkapitals unmit- der Bebauung, so ist, falls auf diesen Zeitpunkt ein
telbar oder mittelbar im Eigentum einer besonderer Einheitswert nach § 33 a Abs. 3 oder 4
natürlichen Person befunden haben oder der. Durchführungsverordnung zum Bewertungs-
2. mehr als 75 v. H. des Grundkapitals unmit- gesetz festgestellt worden ist, dieser Einheitswert
telbar oder mittelbar im Eigentum zweier der Berechnung des Kriegssachschadens als Anfangs-
natürlicher Personen befunden haben, so- vergleichswert zugrunde zu legen. Entsprechendes
fern die am niedrigsten beteiligte Person gilt hinsichtlich des für die Schadensberechnung
mehr als 25 v. H. des Grundkapitals besaß. maßgebenden Endvergleichswerts.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Feststel-
lung eines besonderen Einheitswerts unterblieben,
§ 42 so ist der Schadensberechnung im Rahmen des § 42
Angehörige einer Familie Abs. 2 des Gesetzes anstelle des sonst maßgeben-
den Einheitswerts der Wert zugrunde zu legen, der
(1) Angehörige einer Familie im Sinne des § 41 sich bei Anwendung der für die Fest!;,tellung des
Abs. 1 sind besonderen Einheitswerts maßgebenden Grundsätze
1. Personen, die von demselben Vorfahren ergibt.
abstammen und mit diesem im ersten bis § 45
fünften Grade verwandt sind;
Schadenshöchstbetrag bei
2. die Ehegatten der unter Nr. 1 fallenden Per- Umwandlung von Kapitalgesellschaften
sonen, und zwar auch dann, wenn die Ehe
am Beginn des 21. Juni 1948 nicht mehr be- Ist in der Zeit vom 1. Januar 1940 bis zum Ende
stand; des Stichtags der DM-Eröffnungsbilanz eine Kapital-
gesellschaft in eine Kapitalgesellschaft anderer
3. die Stiefkinder der unter Nr. fallenden Rechtsform umgewandelt worden, so ist der für den
Personen; gewerblichen Betrieb des Unternehmens in der
4. die Geschwister der unter Nr. 2 fallenden alten Rechtsform auf den ersten Feststellungszeit-
Personen; punkt nach dem 31. Dezember 1939 festgestellte Ein-
heitswert der Berechnung des Schadenshöchstbetrags
5. die an Kindes Statt Angenommenen der
(§ 13 ,A.bs. 4 des Feststellungsgesetzes) auch dann
unter Nr. 1 bis 4 fallenden Personen;
zugrunde zu legen, wenn infolge des Wechsels der
6. die Abkömmlinge der unter Nr. 2 bis 5 fäl- Rechtsform eine Nachfeststellung vorgenommen
lenden Personen. worden ist.
(2) Für die Zugehörigkeit der unter Absatz 1
Zu § 42 Abs. 1 des Gesetzes
Nr. 3, 5 und 6 genannten Personen zur Familie gilt
die Beschränkung für unter Absatz 1 Nr. 1 fallende § 46
Personen auf Verwandte bis zum fünften Grade Einheitliche und gesonderte Feststellung
sinngemäß. von Kriegssachschäden durch die Finanzämter
bei mehreren Beteiligten
§ 43
(1) Sind wegen des an einer wirtschaftlichen Ein-
Verfahren heit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
des Grundvermögens oder des Betriebsvermögens
(1) Auf Antrag der Kapitalgesellschaft ist von
entstandenen Kriegssachschadens mehrere Personen
dem für die Veranlagung der Kapitalgesellschaft zur
(z. B. Miteigentümer, Mitunternehmer oder Mit-
Vermögensabgabe zuständigen Finanzamt einheit-
erben) nach § 40 des Gesetzes ermäßigungsberechtigt
lich und gesondert festzustellen, ob die Kapital-
oder nach § 229 des Gesetzes entschädigungsberech-
gesellschaft als Familiengesellschaft im Sinne des
tigt, so wird ein an der wirtschaftlichen Einheit ent-
§ 41 anzusehen ist. Das Finanzamt hat in diesem
standener Kriegssachschaden von dem Finanzamt
Verfahren auch festzustellen, welche Anteilseigner
einheitlich und gesondert festgestellt, wenn ange-
mit ihren Anteilen an der Kapitalgesellschaft von
nommen werden kann, daß wegen dieses Schadens
der Vermögensabgabe als Familienangehörige nach
mindestens bei einem selbständig zur Vermögens-
§ 24 Nr. 2 Satz 2 des Gesetzes in Verbindung mit den
abgabe zu veranlagenden Abgabepflichtigen eine
Vorschriften dieser Verordnung befreit sind.
Ermäßigung der Vermögensabgabe in Betracht
(2) Die Vorschriften des § 213 Abs. 2, des § 218 kommt. Ehegatten, die zur Vermögensabgabe zu-
Abs. 1, 2 und 4, der §§ 219, 231 Abs. 1 und des § 239 sammen zu veranlagen sind, gelten hierbei als eine
Abs. 2 und 3 der Reichsabgabenordnung finden ent- Person md als ein selbständig zur Vermögens-
sprechende Anwendung. abgao<:, fü veranlagender Abgabepflichtiger.
170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
(2) Die §§ 41 und 42 des Lastenausgleichsgesetzes (2) Kann die Feststellung eines Schadens im Sinne
sind anzuwenden. Bei der Schadensberechnung ist des Absatzes 1 bei den dort bezeichneten Stellen
in dem Verfahren davon auszugehen, daß der Scha- deshalb nicht beantragt werden, weil keine der Vor-
den bei allen Beteiligten in vollem Umfange für die aussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 des
Vermögensabgabe von Bedeutung ist. Feststellungsgesetzes erfüllt ist, so wird der Scha-
(3) In dem Feststellungsbescheid (Absatz 1) ist densbetrag im Rahmen der Veranlagung zur Ver-
auch eine Feststellung darüber zu treffen, wie der mögensabgabe nach den Vorschriften der Reichsab-
festgestellte Schadensbetrag sich auf die einzelnen gabenordnung von dem Finanzamt ermittelt. § 42
Beteiligten vert~ilt. Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes gilt entspre-
chend.
§ 47
Ortliche Zuständigkeit Zu § 48 des Gesetzes
§ 51
Für die einheitliche und gesonderte Schadensfest-
stellung ist örtlich zuständig, wenn der Schaden ent- Erlaß von Soforthilfeabgabe
standen ist (1) Soweit Beträge an Soforthilfeabgabe nach den
1. an einem land- und forstwirtschaftlichen Be- Vorschriften des Soforthilfegesetzes nachzuerheben
trieb oder an einem Grundstück: sind (§ 48 Abs. 7 des Gesetzes), sind § 59 Abs. 1 der
das Finanzamt, in dessen Bezirk der Betrieb Durchführungsverodnung zum Ersten Teil des Sofort-
oder das Grundstück belegen ist (Belegenheits- hilfegesetzes vom 8. August 1949 (WiGBl. S. 214) und
finanzamt), die entsprechenden Vorschriften in den Ländern der
2. an einem gewerblichen Betrieb: französischen Besatzungszone und im bayerischen
Kreise Lindau nicht mehr anzuwenden. § 4 Abs. 3
das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Ge-
Satz 2 der Dr,itten Durchführungsverordnung über
schäftsleitung des Betriebs befindet oder zu-
Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz
letzt befunden hat (Betriebsfinanzamt).
vom 8. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 660) tritt
außer Kraft.
§ 48
(2) Die Anwendung des § 131 der Reid1sabgaben-
Verhältnis zum Feststellungsgesetz ordnung hinsichtlich der Soforthilfeabgabe wird
(1) Sind die Voraussetzungen für die einheitliche durch besondere Verwaltungsanordnung des Bundes-
Feststellung eines Schadens sowohl nach § 46 dieser ministers der Finanzen geregelt.
Verordnung als auch nach § 31 Abs. 2 des Feststel- (3) Erlassene Beträge an Soforthilfeabgabe werden
lungsgesetzes gegeben, so wird der Schaden nur so auf die Abgabeschuld (§ 31 d2s Gesetzes) ange-
nach § 46 dieser Verordnung vom Finanzamt festge- rechnet, als ob sie entrichtet wären.
stellt.
(2) Die Bindung der Feststellungsbehörden an die § 52
von den Finanzbehörden getroffenen Schadensfest-
Anrechnung der Soforthilfeabgabe
stellungen (§ 33 Abs. 4 des Feststellungsgesetzes)
bei Verschollenheit
erstreckt sich auch auf die Feststellungen, die im ein-
heitlichen Feststellungsbescheid (§ 46) gegenüber Ist ein Verschollener mit seinem Vermögen zur
solchen Personen getroffen worden sind, bei denen Soforthilfeabgabe herangezogen worden, ist aber
eine Berücksichtigung des Schadens durch Ermäßi- mit diesem Vermögen nach§ 203 Abs. 4 des Gesetzes
gung der Vermögensabgabe nicht in Betracht kommt. der Erbe des Verschollenen zur Vermögensabgabe
heranzuziehen, so ist der für den V erschollenen er-
§ 49 mittelte anrechenbare Betrag auf die Abgabeschuld
(§ 31 des Gesetzes) des Erben anzurechnen; sind
Anwendung mehrere Erben vorhanden, so ist der insgesamt an-
von Vorschriften der Reichsabgabenordnung zurechnende Betrag auf die Erben nach dem Verhält-
§ 213 Abs. 2, § 218 Abs. 1, 2 und 4, §§ 219, 231 nis ihrer Erbteile zu verteilen. § 8 Abs. 2 und 3 der
Abs. 1 und § 239 Abs. 2 und 3 der Reichsabgaben- Dritten Durchführungsverordnung über Ausgleichs-
ordnung gelten entsprechend. abgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 8. Ok-
tober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 660) gilt entspre-
Zu § 43 Abs. 1 und § 45 des Gesetzes chend.
§ 50
Zu § 51 des Gesetzes
Berücksichtigung
von Vertreibungsschäden und Ostschäden § 53
natürlicher Personen Privatkrankenanstalten
(1) Voraussetzung für eine Ermäßigung der Ver- Privatkrankenanstalten im Sinne des § 57 des Ge-
mögensabgabe wegen Vertreibungsschäden oder setzes sind Krankenanstalten, die natürlichen Per-
Ostschäden ist bei natürlichen Personen unbeschadet sonen, Personenvereinigungen oder juristischen
des Absatzes 2 die Feststellung dieser Schäden durch Personen des privaten Rechts, die nicht riach § 18
diejenigen Behörden, Ausschüsse und Gerichte, die Abs. 1 Nr. 14 des Gesetzes von der Vermögensab-
für die Feststellung dieser Schäden nach den Vor- gabe befreit sind, gehören und von diesen betrieben
schriften des Feststellungsgesetzes zuständig sind. werden.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1954 171
§ 54 nung vom 16. Dezember 1941 (Reichsministerialbl.
Vermögen der Krankenanstalt S. 299) von der Gewerbesteuer im Kalenderjahr 1949
befreit worden ist oder zu befreien gewesen wäre.
(1) Als Vermögen, das dem Betrieb einer Privat- Das gilt sinngemäß auch für Krai;ikenanstalten, die
krankenanstalt (§ 53) gewidmet ist, gilt der bei der als notwendiges Hilfsmittel für die ärztliche Tätig-
Hauptfeststellung der Einheitswerte der gewerb- keit (freie Berufe) der Gewerbesteuer nicht unter-
lichen Betriebe auf den 21. Juni 1948 für den Betrieb liegen. ,
der Krankenanstalt festgestellte Einheitswert mit den
aus Absatz 2 sich ergebenden Anderungen.
§ 58
(2) Ob und inwieweit Grundbesitz der Kranken-
Voraussetzungen für die. Vergünstigung
anstalt gewidmet ist, richtet sich nach den Vorschrif-
in späteren Kalenderjahren
ten des Einkommensteuergesetzes oder des Körper-
schaftsteuergesetzes mit der Abweichung, daß auch Ob die Krankenanstalt auch in den Kalenderjahren
die dem Betrieb einer Krankenanstalt gewidmeten 1950 bis 1979 in besonderem Maße der minderbemit-
Grundstücksteile, die wegen untergeordneter Bedeu- telten Bevölkerung dient (§ 56) und die Voraus-
tung bei der Einkommensteuer oder Körperschaft- setzungen für die Befreiung von der Gewerbesteuer
steuer nicht als Betriebsvermögen behandelt worden erfüllt (§ 57), richtet sich nach den für diese Kalen-
sind, dem begünstigten Vermögen hinzugerechnet derjahre jeweils geltenden Bestimmungen.
werden. Die Vorschriften des § 51 des Bewertungs-
gesetzes und des § 49 der Durchführungsverordnung
zum Bewertungsgesetz finden keine Anwendung. § 59
Eintritt der Voraussetzungen
für die Vergünstigung in einem späteren
§ 55 Kalenderjahr
Ermittlung (1) Die Stundung nach § 51 des Gesetzes ist auch
des anteiligen Vierteljahrsbetrags den am 21. Juni 1948 bereits bestehenden oder kon-
(1) Bei der Ermittlung des Vierteljahrsbetrags, der zessionierten Krankenanstalten zu gewähren, bei
auf das Vermögen im Sinne des § 54 entfällt, ist nur denen die Voraussetzungen für die Stundung im
der Teil des Vermögens der Krankenanstalt zu be- Kalenderjahr 1949 und gegebenenfalls auch in den
rücksichtigen, der der Vermögensabgabe unterliegt. späteren Jahren noch nicht vorgelegen haben, wenn
die folgenden Voraussetzungen sämtlich gegeben
(2) Der nach§ 51 des Gesetzes zu stundende Vier- sind:
teljahrsbetrag ist mit dem Betrag anzusetzen, der 1. Der begünstigte Zweck konnte von der
dem Wertanteil des auf den Abgabepflichtigen ent- Krankenanstalt nicht rechtzeitig erfüllt
fallenden Krankenanstaltsvermögens (Absatz 1 und werden,
§ 54) an seinem der Abgabe unterliegenden Ver-
a) weil sie in der fraglichen Zeit ganz oder
mögen entspricht. Vor der Ermittlung dieses Ver-
hältnisses sind dem der Abgabe unterliegenden Ver- teilweise beschlagnahmt war oder
mögen die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang b) weil die Folgen der Beschlagnahme oder
mit bestimmten Wirtschaftsgütern stehenden Schul- anderer Kriegsauswirkungen noch nicht
den wieder hinzuzurechnen. beseitigt werden konnten.
2. Die Voraussetzungen für die Stundung
(§§ 56 bis 58) müssen spätestens in dem Ka-
§ 56 lenderjahr erfüllt sein, das dem Kalender-
Krankenanstalten jahr folgt, in dem die in Nr. 1 genannten
im Dienst der minderbemittelten Bevölkerung Hinderungsgründe weggefallen sind.
Eine Krankenanstalt diente im Kalenderjahr 1949 (2) Der Bundesminister der Finanzen kann von der
in besonderem Maße der minderbemittelten Bevöl- Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 2 (Einhaltung der
kerung, wenn sie die Voraussetzungen erfüllte, die Frist für die Erfüllung der Voraussetzungen) Au5-
im § 11 Abs. 2 bis 6 der Verordnung zur Du-rchfüh- nahmen zulassen, wenn Krankenanstalten nach-
rung der §§ 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes weisen, daß die Voraussetzungen ohne ihr Verschul-
(Gemeinnützigkeitsverordnung) vom 16. Dezember den in dem nach Absatz 1 Nr. 2 maßgebenden Ka-
1941 in der Fassung der Anlage 1 der Verordnung lenderjahr nicht erfüllt werden konnten.
vom 16. Oktober 1948 (WiGBI. S. 181) bezeichnet
sind. § 60
Anzeigepflicht
§ 51
bei Wegfall der Stundungsvoraussetzungen
Befreiung von der Gewerbesteuer 1949
Abgabeschuldner, denen Vierteljahrsbeträge nach
Eine Befreiung von der Gewerbesteuer im Kalen- § 51 des Gesetzes und nach den Vorschriften dieser
derjahr 1949 liegt für die Anwendung des § 57 des Verordnung gestundet worden sind, sind verpflichtet,
Gesetzes vor, wenn die Krankenanstalt auf Grund dem Finanzamt von dem Wegfall der Voraussetzun-
der Voraussetzungen des § 11 der Gewerbesteuer- gen für die Stundung spätestens am 31. März des
durchführungsverordnung vom 31. Januar 1940 Kalenderjahres Anzeige zu erstatten, das dem Weg-
(Reichsgesetzbl. I S. 284) in der Fassung der Verord- fall der Voraussetzungen folgt.
172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
§ 61 den Vermögen von mehr als 3000 Deutsche
Vorübergehender Wegfall Mark:
der Stundungsvoraussetzungen a) Körperschaften des öffentlichen Rechts
und Betriebe gewerblicher Art von Kör-
Macht der Abgabeschuldner glaubhaft, daß die
perschaften des öffentlichen Rechts;
Voraussetzungen für die Stundung voraussichtlich
nur vorübergehend und aus Gründen weggefallen b) Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und
sind, die er nicht zu vertreten hat, so bleibt die Stun- Wirtschaftsgenossenschaften, Versiche-
dung zunächst bestehen. Als vorübergehend gilt rungsvereine auf Gegenseitigkeit und
ein Zeitraum von drei Jahren, gerechnet vom Be- sonstige nicht zu den Kapitalgesellschaf-
ginn des Kalenderjahres ab, das dem Kalenderjahr ten gehörende juristische Personen des
folgt, in dem die Voraussetzungen weggefallen sind. privaten Rechts;
Nach Ablauf dieses Zeitraums tritt die volle Lei-
c) nicht rechtsfähige Vereine, Anstalten,
stungs- und Nachleistungspflicht ein, wenn die Vor-
Stiftungen und Zweckvermögen.
aussetzungen für die Stundung inzwischen nicht wie-
der eingetreten sind. (2) Beschränkt Vermögensabgabepflichtige haben
eine Erklärung über ihr Vermögen für Zwecke der
Vermögensabgabe abzugeben:
§ 62
wenn ihr der Abgabe unterliegendes Vermögen
Vergünstigung bei Ubergang der Abgabeschuld 3000 Deutsche Mark übersteigt.
(1) Im Falle einer Veräußerung der· Kranken-
anstalt gilt vorbehaltlich der Vorschriften des Ab- (3) Für offene Handelgesellschaften, Kommandit-
satzes 2 der § 57 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes. gesellschaften und ähnliche Gesellschaften, bei denen
die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunterneh-
(2) § 57 des Gesetzes und die Vorschriften dieser mer) anzusehen sind und die zu Beginn des 21. Juni
Verordnung finden entsprechende Anwendung, wenn 1948 ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Gel-
der Erwerber die auf das Krankenanstaltsvermögen tungsbereich dieser Verordnung gehabt haben, ist
entfallenden rückständigen und künftig fällig wer- eine Erklärung über ihr Vermögen für Zwecke der
denden Vierteljahrsbeträge, die auf Grund dieser Vermögensabgabe abzugeben:
Verordnung gestundet sind, nach § 60 des Gesetzes
ohne Rücksicht auf die Höhe dieses Vermögens.
übernimmt.
(4) Eine Erklärung für Zwecke der Vermögens-
(3) Die Vergünstigung des § 57 des Gesetzes ist abgabe ha,t außerdem jeder abzugeben, der dazu vom
auch beim Ubergang der Abgabeschuld im Wege der Finanzamt besonders aufgefordert wird.
Gesamtrechtsnachfolge zu gewähren, wenn die Vor-
aussetzungen dieser Verordnung im übrigen weiter- (5) Die Erklärung (Absätze 1 bis 4) gilt als Steuer-
hin gegeben sind. Entsprechendes gilt im Falle der erklärung im Sinne der Reichsabgabenordnung.
Verpachtung der Krankenanstalt nach dem für die
Bemessung der Vermögensabgabe maßgebenden
Stichtag, wenn die Person des Pächters die Gewähr § 64
dafür bietet, daß die Voraussetzungen dieser Ver- · Selbstberechnung der Vermögensabgabe
ordnung nachhaltig erfüllt werden.
Jeder Abgabepflichtige, der vom Finanzamt dazu
besonders auf gefordert wird, hat eine Erklärung ab-
Zu §§ 74 und 78 Nr. 4 des Gesetzes zugeben, in der er die von ihm zu entrichtende Ver-
mögensabgabe nach den Vorschriften des Lasten-
§ 63 ausgleichsgesetzes selbst berechnet.
Erklärung zur Vermögensabgabe
(1) Von den unbeschränkt Vermögensabgabe~
S chl ußvo r s chriften
pflichtigen haben eine Erklärung über ihr Vermögen
für Zwecke der Vermögensabgabe abzugeben § 65
1. natürliche Personen: Sondervorschriften für Berlin (West)
wenn ihr der Vermögensabgabe unter-
(1) Soweit für die Vermögensermittlung nach den
liegendes Vermögen 5000 Deutsche Mark
§§ 80 und 81 des Gesetzes ein anderer Stichtag als
übersteigt.
der 21. Juni 1948 maßgebend ist, tritt in den Fällen
Der Freibetrag (§ 29 Abs. 1 des Gesetzes) der §§ 1, 15, 19, 29, 39, 40, 41, 54 und 59 der andere
ist außer Betracht zu lassen. Stichtag an die Stelle des 21. Juni 1948. In den
Das Vermögen von Ehegatten, die zur Ver- Fällen des § 32 tritt für Unternehmen mit Geschäfts-
mögensabgabe zusammen veranlagt wer- leitung (Sitz) in Berlin (West) an die Stelle des
den, ist zusammenzurechnen (§ 22 Abs. 1 des 21. Juni 1948 stets der 1. April 1949 (§ 79 Abs. 1
Gesetzes); Nr. 1 des Gesetzes).
2. die folgenden Körperschaften, Personen- (2) In § 1 Abs. 2 Nr. 3 und § 26 Abs. 2 tritt an die
vereinigungen und Vermögensmassen mit Stelle des 31. Dezember 1954 der 31. Dezember 1955
einem der Vermögensabgabe unterliegen- und in § 29 an die Stelle des 31. Dezember 1950 der
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1954 173
31. Dezember 1951, wenn der sich nach Absatz 1 §·66
Satz 1 ergebende andere Stichtag de~· 1. April 1949 ist. Anwendung der Verordnung im Land Berlin
(3) Ist in einem Vermögen zur gesamten Hand so- Nach § 14 des Dritten Dberleitungsgesetzes vom
wohl Vermögen im Geltungsbereich des Grundge- 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
setzes_ als auch Vermögen in Berlin (West) - §§ 80, mit § 374 des Lastenausgleichsgesetzes gilt diese
81 des Gesetzes - enthalten, so sind in dem nach Verordnung auch im Land Berlin.
§ 34 zu erteilenden Bescheid auch Feststellungen
über das in dem einzelnen Anteil enthaltene Ver-
mögen in Berlin (West) zu treffen. § 67
(4) In § 36 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 tritt bei Ver- Inkrafttreten
mögen in Berlin (West) an die Stelle des § 210 des Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Gesetzes der § 215 des Gesetzes. kündung in Kraft.
Bonn, den 28. Juni 1954.
Der Bundeskanzler
Adenau.er
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht-
lich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung über die Großhandelsstatistik. Vom 24. Juni 1954. 120 26.6.54 27.6.54
Bekanntmachung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Duis-
burg für die Rheinschiffahrt; hier: Schiffahrtregelung im
Weseler Brückenbereich. Vom 24. Juni 1954. 121 29.6.54 30.6.54
Bekanntmachung der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen
Duisburg und Mainz sowie der Wasserstraßenabteilung im
Regierungspräsidiuin Südbaden für die Rheinschiffahrt; hier:
Schiffahrtpolizeiliche Anordnung über das Uberholverbot und
die Wahrschauzeichen bei der Kreuzung des Lek mit dem
Amsterdam-Rhein-Kanal bei Wykby-Duurstede. Vom 26. Juni
1954. 122 30.6.54 1. 7. 54
174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Referentenentwürfe zur
Urheberrechtsreform
Veröffentlicht durch das Bundesjustizministerium.
Broschiert, DIN A 5, 394 Seiten,
Preis: DM 6,- zuzüglich DM 0,30 Porto und Versandkosten.
Bestellungen an den
VERLAG DES BUNDESANZEIGERS KÖLN 1, POSTFACH
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH , Bonn/Köln - Druck : Bundesdruckerei, Bonn.
Dus ßundes~ie~etzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
Laufend er ß e zu g nur durch c.lie Post. Bezugspreis : vierteljährlich für Teil l = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr)
Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren DM 0,10) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
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