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Bundesgesetzblatt
Teil I ,I
1954 Ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 1954 Nr. 17
Tag Inhalt: Seite
26.6.54 Gesetz über die staatliche Genehmigung der Ausgabe von Inhaber- und Orderschuldver-
schreibungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 147
15.6.54 Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 149
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger ................................ :. . . . . . . . . 150
In Teil II Nr. 11, ausgegeben am 23. Juni 1954, sind veröffentlicht: Gesetz über das Zollabkommen vom 30. Dezember
1953 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen. - Gesetz über den deutsch-chileni-
schen Briefwechsel vom 3. November 1953 betreffend die zollfreie Einfuhr von 50 000 t Chilesalpeter in der Zeit vom
1. Juli 1953 bis 30. Juni 1954. - Gesetz über das deutsch-österreichische Protokoll vom 14. Dezember 1953 über die
Verlängerung des deutschen Zollzugeständnisses für Loden. - Zweite Verordnung zur .Änderung der Verordnung über
die Untersuchung der Rheinschiffe und -flöße und über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnenwasser-
straßen. - Verordnung über die gebietliche Zuständigkeit der Frachtenausschüsse in der Binnenschiffahrt.
In Teil II Nr. 12 ausgegeben am 26. Juni 1954, sind verkündet: Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Bun-
destages. - Gesetz über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Be-
freiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vor-
rechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen.
Gesetz über die staatliche Genehmigung
der Ausgabe von Inhaber- und Orderschuldverschreibungen.
Vom 26. Juni 1954.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- bracht werden, soweit nicht Ausnahmen zuge-
rates das folgende Gesetz beschlossen: lassen sind. Das Nähere bestimmt ein Bundes-
gesetz. Die Vorschriften des § 795 Abs. 2 sind
11
entsprechend anzuwenden.
Erster Abschnitt
Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs Zweiter Abschnitt
§1 Zuständigkeit und Verfahren
§ 795 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhält fol- für die staatliche Genehmigung der Ausgabe von
gende Fassung: Inhaber- und Orderschuldverschreibungen
,,Im Inland ausgestellte Schuldverschreibun- §3
gen auf den Inhaber, in denen die Zahlung einer
bestimmten Geldsumme versprochen wird, Die nach den §§ 795 und 808 a des Bürgerlichen
dürfen nur mit staatlicher Genehmigung in den Gesetzbuchs erforderliche staatliche Genehmigung
Verkehr gebracht werden, soweit nicht Ausnah- wird durch den zuständigen Bundesminister im Ein-
men zugelassen sind. Das Nähere bestimmt ein vernehmen mit der obersten Behörde des Landes er-
Bundesgesetz. teilt, in dessen Gebiet der Aussteller seinen Wohn-
Eine ohne die erforderliche staatliche Geneh- sitz oder seine gewerbliche Niederlassung hat. Die
migung in den Verkehr gelangte Schuldver- Erteilung der Genehmigung und die Bestimmungen,
schreibung ist nichtig; der Aussteller hat dem unter denen sie erfolgt, sollen durch den Bundes-
Inhaber den durch die Ausgabe verursachten anzeiger bekanntgemacht werden.
Schaden zu ersetzen. 11
§4
§2 Die Vorschriften des § 795 Abs. 1 Satz 1 und des
§ 808 a Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden
Nach § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird
keine Anwendung auf Schuldverschreibungen, die
folgender § 808 a eingefügt:
von dem Bund oder einem Land ausgegeben werden.
,,§ 808a Die Länder sollen jedoch Schuldverschreibungen der
Im Inland ausgestellte Orderschuldverschrei- in den §§ 795 und 808 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bungen,· in denen die Zahlung einer bestimmten bezeichneten Art nur in den Verkehr bringen, wenn
Geldsumme versprochen wird, dürfen, wenn sie die oberste Landesbehörde sich zuvor mit dem zu-
Teile einer Gesamtemission darstellen, nur mit ständigen Bundesminister ins Benehmen gesetzt hat
staatlicher Genehmigung in den Verkehr ge- und wenn dies in den Urkunden vermerkt ist.
148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
§5 Gesamtschuldner für Geldbußen, die diese Personen
Für die Erteilung der Genehmigung nach den verwirken, sowie für Verfahrens- und Vollstrek-
§§ 795 und 808 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat
kungskosten, die ihnen auferlegt werden.
der Antragsteller eine Verwaltungsgebühr von (2) Die Haftung tritt nicht ein, wenn der Betroffene
einem Viertel vom Tausend des Nennbetrages der stirbt, bevor der Bußgeldbescheid ihm gegenüber
beantragten Emission, höchstens zweitausend Deut- rechtskräftig geworden ist. Erzwingungshaft kann an
sche Mark, zu entrichten. Wird der Antrag abge- dem Betroffenen ganz oder zum Teil vollstreckt wer-
lehnt, so beträgt die Gebühr ein Viertel dieses den, ohne daß die juristische Person oder Personen-
Satzes, höchstens zweihundertfünfzig Deutsche Mark. vereinigung, die für die Geldbuße haftet, in Anspruch
genommen wird.
§6 (3) Die Vertretenen sind zu Bußgeldverfahreµ. zu-
zuziehen. Sie können in dem Verfahren selbständig
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
die Rechte gelter1d machen, die dem Betroffenen zu-
1. vorsätzlich oder fahrlässig Inhaber- oder stehen.
Orderschuldverschreibungen ohne die nach
§ 795 oder nach § 808 a des Bürgerlichen Ge- (4) Im Bußgeldbescheid ist darüber zu erkennen,
setzbuchs erforderliche staatliche Genehmi- ob die Vertretenen für die Geldbuße sowie die Ver-
gung in Verkehr bringt; fahrens- und Vollstreckungskosten haften. Ist die
Zuziehung im Bußgeldverfahren unterblieben, so
2. unrichtige oder unvollständige Angaben
kann gegen die Vertretenen durch besonderen Be-
tatsächlicher Art macht oder benutzt, um
scheid erkannt werden. Dieser Bescheid steht einem
für sich oder einen anderen eine solche
Bußgeldbescheid gleich.
staatliche Genehmigung zu erschleichen;
3. einer an eine solche Genehmigung geknüpf-
ten Auflage zuwiderhandelt.
Dritter Abschnitt
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
buße bis zu einhunderttausend Deutsche Mark ge- Schlußvorschriften
ahndet werden.
(3) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ver- §8
jährt in zwei Jahren.
§ 6 des Ersten Abschnitts des Kapitels III des Ersten
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des§ 73 des Ge- Teils der Vierten Verordnung des Reichspräsidenten
setzes über Ordnungswidrigkeiten ist der für die Er- zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum
teilung der staatlichen Genehmigung zuständige Bun- Schutze des inneren Friedens vom 8. Dezember 1931
desminister oder die von ihm bestimmte Bundes- (Reichsgesetzbl. I S. 699) wird aufgehoben.
behörde. Die Befugnisse der obersten Verwaltungs-
behörde (§ 66 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten) werden von dem in Satz 1 genannten §9
Bundesminister wahrgenommen. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des
Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
§7 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin.
(1) Wenn gesetzliche Vertreter oder Bevollmäch-
tigte einer juristischen Person oder Personenvereini-
§ 10
gung in Ausübung ihrer Obliegenheiten eine der in
§ 6 mit Geldbuße bedrohten Ordnungswidrigkeiten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
begehen, so haften neben ihnen die Vertretenen als dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 26. Juni 1954.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Justiz
Neumayer
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1954 149
Verordnung
über die Arbeitszeit der Bundesbeamten.
Vom 15. Juni 1954.
Auf Grund des § 72 Abs. 4 des Bundesbeamten- § 5
gesetzes vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 551) Abweichende Festsetzung
verordnet die Bundesregierung:
Erfordern besondere Bedürfnisse eines Dienstzwei-
ges eine Verkürzung der regelmäßigen Arbeitszeit,
§ 1 so bedarf es dazu der Genehmigung des zuständigen
Regelmäßige Arbeitszeit Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister des Innern.
Die regelmäßige Arbeitszeit der Bundesbeamten
§ 6
(ausschließlich der Pausen) beträgt, sofern nicht in
dieser Verordnung etwas anderes bestimmt oder Arbeitszeit und Dienststunden
zugelassen ist, im Durchschnitt 8 Stunden für den Sind für eine Behörde wegen ihrer sachlichen Auf-
Arbeitstag und 48 Stunden in der Woche. Die durch- gaben oder der örtlichen Verhältnisse die Dienst-
schnittliche Wochenarbeitszeit vermindert sich für stunden so festgesetzt, daß die regelmäßige Arbeits-
jeden gesetzlich anerkannten Feiertag, der auf einen zeit des Beamten überschritten wird, so ist die
Werktag fällt (Wochenfeiertag), um 8 Stunden. Arbeitszeit durch Schichtwechsel einzuhalten.
§ 2 § 7
Arbeitstag Mehrarbeit im Einzelfalle
(1) Arbeitstag ist grundsätzlich der Werktag. (1) Der Beamte ist verpflichtet, ohne Entschä-
digung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus
(2) Arbeitstag kann jedoch auch ein Sonn- oder
Dienst zu leisten, wenn die dienstlichen Verhältnisse
Feiertag sein, soweit die dienstlichen Verhältnisse es erfordern. Wird er dadurch erheblich mehr bean-
dies für die Verwaltung, die Dienststelle oder für
sprucht, so ist ihm nach Möglichkeit Dienstbefreiung
bestimmte einzelne Tätigkeiten erfordern. In diesem
zu anderer Zeit zu gewähren.
Falle soll die als Ausgleich zu gewährende Freizeit
nicht aufgeteilt werden. (2) Die Mehrarbeit muß sich auf Ausnahmefälle
beschränken.
§ 8
§ 3
Geteilte und durchgehende Arbeitszeit
Abweichende Einteilung
der regelmäfügen Arbeitszeit (1) Die Arbeitszeit ist im allgemeinen in Vor- und
Nachmittagsdienst zu teilen. In Städten mit mehr als
Eine von § 1 abweichende Einteilung der regel-
50 000 Einwohnern gilt jedoch die durchgehende
mäßigen Arbeitszeit (Mehr- oder Minderarbeit an
Arbeitszeit. Soweit nach den örtlichen oder dienst-
einem Werktage oder in einer Woche) ist spätestens
lichen Verhältnissen oder den berechtigten Interes-
innerhalb von 3 Monaten auszugleichen. Die Ar-
sen der Beamten eine andere Regelung zweckmäßig
beitszeit darf hierbei 10 Stunden am Tage und
ist, kann die oberste Dienstbehörde Abweichungen
60 Stunden in der Woche nicht überschreiten; die
zulassen.
oberste Dienstbehörde kann bei dringendem dienst-
lichem Bedürfnis Abweichungen zulassen. (2) Bei geteilter Arbeitszeit soll die Pause mög-
lichst 2 Stunden dauern.
§ 4 § 9
Bereitschaftsdienst Ort und Zeit der Dienstleistung
Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann Der Dienst ist grundsätzlich an der Dienststelle
clie regelmäßige Arbeitszeit nach den dienstlichen und innerhalb der regelmäßigen Dienststunden zu
Bedürfnissen im angemessenen Verhältnis verlän- leisten, soweit nicht eine andere Regelung erforder-
gert werden. Dauert der Bereitschaftsdienst nicht lich oder zweckmäßig ist.
mehr als 30 Stunden in der Woche, so darf die regel-
mäßige Arbeitszeit 60 Stunden wöchentlich nicht § 10
überschreiten; enthält sie mehr als 30 Stunden Be-
Nachtdienst
reitschaftsdienst in der Woche, so kann sie mit Zu-
stimmung der obersten Dienstbehörde bis zu 7-2 Stun- Der besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft
den wöchentlich verlängert werden, sofern ein durch Nachtdienst ist bei der Dienstgestaltung Rech-
dienstliches Bedii rfnis dazu besteht. nung zu tragen.
150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
§ 11 § 13
Geltungsbereich Inkrafttreten
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nur Diese Verordnung 'tritt mit Wirkung vom 1. April
für die hauptamtlich tätigen Beamten. Die Arbeits- 1954 in I(;raft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über
zeit der übrigen Beamten ist nach Bedürfnis zu die Arbeitszeit der Bundesbeamten vom 19. Mai 1950
regeln. (Bundesgesetzbl. S. 217) außer Kraft.
§ 12
Bonn, den 15. Juni 1954.
Geltung im lande Berlin
Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom Der Bundeskanzler
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung Adenauer
mit § 201 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 551) gilt diese Rechtsver- Der Bundesminister des Innern
ordnung auch im Lande Berlin. Dr. Schröder
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht-
lich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung über die Anerkennung der besonderen Förderungs-
würdigkeit des Verwendungszwecks des Erlöses der 5½0/oigen
Inhaberschuldverschreibungen von 1953 der Stadt Wuppertal
in Höhe von 6 890 000 Deutsche Mark. Vom 31. Mai 1954, 105 3.6.54 4.6.54
Bekanntmachung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Bremen
für die Schiffahrt; hier: Schleuse und Hubbrücken des Küsten-
kan als in Oldenburg. Vom 29. Mai 1954. 105 3.6.54 Inkrafttreten
gern.§ 5 Abs.1
im übrigen:
4.6.54
Verordnunq PR Nr. 5/54 über Preise für Gold. Vom 4. Juni 1954. 111 12.6.54 13,6.54
Verordnung TS Nr. 5/54 über einen Zweiten Nachtrag zur Än-
derung und Ergänzung der Verordnung TS Nr. 1/54 über die
Ausnahmetarife im Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen.
Vom 11. Juni 1954. 112 15.6.54 Ausnahmetarif
14 B 19
16.6.54
Ausnahmetarif
16 B 11
1. 8. 54
Dritte Verordnung zur Änderung der Schiffahrtpolizeiverord-
nung für das deutsche Rheinstromgebiet. Vom 15. Juni 1954. 113 16.6.54 18. 6. 54
IX. Nachtrag zum Tarif für die Schiffahrtabgaben auf dem ka-
nalisierten Main von der Mündung bis Würzburg vom 10. März
1938. Vom 11. Juni 1954. 113 16.6. 54 21. 6.54
Bestimmungen nber die Form des Widerspruchs im Waren-
zeicheneintragt•mgsverfahren. Vom 3. Juni 1954. 113 16.6. 54 17.6, 54
Zweite Verordnung zur Verlängerung der Verordnung über die
Beimischung inländischen Rüböls und Feintalges. Vom 15. Juni
1954, 114 18. 6.54 1. 8. 54
Verordnung über die Festsetzung P.inP.s Kaffeesteuersatzes.
Vom 5. Juni 1954. 114 18,6.54 19.6.54
Verordnung FA Nr. 5/54 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt. Vom 14. Juni 1954. 115 19, 6. 54 § 1: 1. 6. 54
§ 2:20. 6. 54
Verordnung Z Nr. 3/5'.l über Preise fur Zuckerrüben der Ernte
1953. Vom 18. Juni 1954. 116 22.6.54 23. 6.54
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