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Bundesgesetzblatt
Teil I
1954 Ausgegeben zu Bonn am 18.Juni 1954 Nr. 16
Tag Inhalt: Seite
12.6.54 Gesetz zur Änderung des Kriegsgeiangenenentschädigungsgesetzes 143
16. 6. 54 Gebührenordnung für das Verfahren beim Bundessortenamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 144
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 146
In Teil II Nr. 10, ausgegeben am 16. Juni 1954, sind veröffentlicht: Gesetz betreffend die Erklärung vom 24. Oktober
1953 über die Verlängerung der Geltungsdauer der Zollzugeständnislisten zum Allgemeinen Zoll- und Handels-
abkommen (GATT). - Gesetz betreffend das Ubereinkommen Nr. 45 der Int~rnationalen Arbeitsorganisation vom
21. Juni 1935 über die Beschäftigung von Frauen bei Untertagarbeiten in Bergwerken jeder Art. _;_ Bekanntmachung
über die Kündigung des Auslieferungsvertrages vom 19. Januar 1878 zwischen dem Deutschen Reich und den König-
reichen Schweden und Norwegen.
Gesetz zur Änderung
des Kriegsgeiangenenentschädigungsgesetzes.
Vom 12. Juni 1954.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
In § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Entschädigung
ehemaliger deutscher Kriegsgefangener vom 30. Ja-
nuar 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 5) werden die Worte
,, , beginnend ein Jahr nach Verkündung dieses Ge-
setzes," gestrichen.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 12. Juni 1954.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
Dr. Oberländer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäff er
144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Gebührenordnung
für das V erfahren beim Bundessortenamt.
Vom 16. Juni 1954.
Auf Grund des § 34 Nr. 3 und des § 37 Abs. 4 b) für die 2. Sorte, bei
des Saatgutgesetzes vom 27. Juni 1953 (Bundes- Kartoffeln für die
gesetzbl. I S. 450) wird mit Zustimmung des Bundes- 3. Sorte 150 Deutsche Mark;
ministers der Finanzen und des Bundesrates ver- c) für die 3. Sorte, bei
ordnet: Kartoffeln für die
§ 1 4. Sorte 300 Deutsche Mark;
Das Bundessortenamt erhebt für seine Tätigkeit d) für jede weitere Sorte 600 Deutsche Mark.
Gebühren nach Maßgabe dieser Verordnung. Bei ausdauernden Sorten beträgt die Gebühr
vor der ersten Ertragsbeurteilung ein Viertel.
Bei Sorten, die durch Kreuzung bestimmter
§ 2
beständiger Erbkomponenten gezüchtet sind
(1) Gebührenschuldner ist: (§ 3 Abs. 1 des Saatgutgesetzes), verdoppelt
1. bei Tätigkeiten, die nur auf Antrag vor- sich die Gebühr;
zunehmen sind, der Antragsteller; 2. für die jährliche Wertprüfung (§ 26 Abs. 1 des
2. bei Tätigkeiten, die von Amts wegen vor- Saatgutgesetzes)
genommen werden, derjenige, gegenüber a) für die 1. Sorte, bei
dem das Bundessortenamt tätig wird; Kartoffeln für die er-
3. derjenige, der die Kosten durch eine dem sten zwei Sorten
Bundessortenamt mitgeteilte Erklärung einer Art, die der
übernommen hat. Anmelder in demsel-
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Ge- ben Prüfungsjahr erst-
samtschuldner. malig der Wertprü-
fung unterstellt hat, 150 Deutsche Mark;
§ 3 b) für die 2. Sorte, bei
(1) Die Gebührenschuld entsteht, wenn der Tat- Kartoffeln für die
bestand verwirklicht ist, an den diese Verordnung 3. Sorte 250 Deutsche Mark;
die Verpflichtung zur Gebührenentrichtung knüpft. c) für die 3. Sorte, bei
Kartoffeln für die
(2) Das Bundessortenamt setzt die Gebühren fest 4. Sorte 500 Deutsche Mark;
und zieht den Gebührenbetrag vom Gebühren-
schuldner ein. d) für jede weitere Sorte 750 Deutsche Mark.
Bei ausdauernden Sorten beträgt die Gebühr
(3) Die Gebührenschuld wird mit der Bekannt- vor der ersten Ertragsbeurteilung ein Viertel.
gabe der Anforderung des Gebührenbetrags fällig.
Gibt der Anmelder verschiedene Nutzungs-
(4) Die Gebühren sind im voraus zu entrichten. richtungen an, so entsteht die Gebühr für jede
Ausgenommen hiervon sind die Gebühren für das Nutzungsrichtung gesondert, wenn eine be-
Dberwachungsverfahren und für sonstige Amts- sondere Prüfung notwendig ist;
handlungen, die von Amts wegen vorgenommen
3. für die Aussetzung der
werden. Auf Verlangen hat jedoch der Gebühren-
Wertprüfung (§ 26 Abs. 3
schuldner einen angemessenen Gebührenvorschuß
des Saatgutgesetzes) 30 Deutsche Mark;
einzuzahlen; ein Gebührenvorschuß ist einzufor-
dern, wenn der Eingang der Gebühren gefährdet 4. für Entscl1eidungen des
erscheint oder wenn der Gebührenschuldner mehr- Leiters des Bundessorten-
fach Gebühren nicht rechtzeitig entrichtet hat. amts nach § 28 des Saat-
gutgesetzes 15 Deutsche Mark;
5. für Entscheidungen des
§ 4
Sortenausschusses über
Im Erteilungsverfahren nach dem Ersten Teil Ab- die Erteilung oder Ver-
schnitt III des Saatgutgesetzes werden erhoben: längerung des Sorten-
1. für die jährliche Registerprüfung (§ 26 Abs. 1 schutzes (§§ 29, 11 Abs. 2
des Saatgutgesetzes) des Saatgutgesetzes) 150 Deutsche Mark;
a) für die 1. Sorte, bei 6. für den Einspruch gegen
Kartoffeln für die er- die Entscheidung des Sor-
sten zwei Sorten tenausschusses (§§ 32, 33
einer Art, die der des Saatgutgesetzes) 200 Deutsche Mark.
Anmelder in dem- Die Gebühr entfällt, wenn der Einspruch Er-
selben Prüfungsjahr folg hat. Bei teilweisem Erfolg hat der Ein-
erstmalig der Prüfung spruchsausschuß die Gebühr entsprechend zu
unterstellt hat, 80 Deutsche Mark; ermäßigen.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juni 1954 145
§ 5 (3) Die Dberwachungsgebühr beträgt bei ge-
Im Verfahren nach dem Ersten Teil Abschnitt V schützten Sorten ab dem vierten Anbaujahr nach Er-
des Saatgutgesetzes werden - außer bei Landsor- teilung des Sortenschutzes mindestens 100 Deutsche
ten - erhoben: Mark.
1. für die Registerprüfung (4) Ist die Sorte in das Besondere Sortenverzeich-
je Sorte oder Selektion nis eingetragen, so beträgt die Dberwachungs-
und Prüfungsjahr 60 Deutsche Mark. gebühr ab dem vierten Anbaujahr nach Eintragung
Bei ausdauernden Sorten des Erhaltungszüchters in das Besondere Sorten-
beträgt die Gebühr vor verzeichnis mindestens 50 Deutsche Mark.
der ersten Ertragsbeur-
teilung ein Viertel; § 7
2. für die Prüfung des Gebühren werden ferner erhoben:
landeskulturellen oder
volkswirtschaftlichen In- 1. für die Änderung einer
Eintragung in die Sorten-
teresses je Sorte und
schutzrolle oder in das Be-
Prüfungsjahr 120 Deutsche Mark.
sondere Sortenverzeich-
Bei ausdauernden Sorten nis (§ 23 Abs. 2, § 37 Abs. 4
beträgt die Gebühr vor des Saatgutgesetzes) 15 Deutsche Mark;
der ersten Ertragsbeur-
teilung ein Viertel; ·2. für die Zustimmung zur
Erzeugung von Zucht-
3. für die Aussetzung der saatgut durch vertrag-
Prüfung nach Nr. 2 20 Deutsche Mark; liche Vermehrer vor Er-
4. für Entscheidungen des teilung des Sortenschut-
Leiters des Bundessor- zes oder vor Entschei-
tenamts nach § 37 Abs. 4, dung über die Eintragung
§ 28 des Saatgutgesetzes 15 Deutsche Mark; des Erhaltungszüchters in
5. für Entscheidungen des das Besondere Sorten-
Sortenausschusses über verzeichnis (§ 27 Abs. 2,
die Eintragung des Erhal- § 31 Abs. 4 des Saatgut-
tungszüchters oder ihre gesetzes) 10 Deutsche Mark;
Verlängerung(§ 37 Abs. 4, 3. für die Erteilung eines
§§ 29, 11 Abs. 2 des Saat- Auszugs aus der Sorten-
gutgesetzes) 50 Deutsche Mark; schutzrolle, dem Beson-
6. für den Einspruch gegen deren Sortenverzeichnis
die Entscheidung des Sor- oder sonstigen Unter-
tenausschusses (§ 37 Abs. lagen des Bundessorten-
4, §§ 32, 33 des Saatgut- amts 5 Deutsche Mark;
gesetzes) 100 Deutsche Mark. 4. für die von einem Be-
Die Gebühr entfällt, wenn der Einspruch Er- rechtigten beantragte Er-
folg hat. Bei teilweisem Erfolg hat der Ein- teilung einer neuen Aus-
spruchsausschuß die Gebühr entsprechend zu fertigung anstelle einer
ermäßigen. abhanden gekommenen
§ 6 oder unbrauchbar ge-
wordenen Urkunde oder
(1) Für die Sortenüberwachung (§ 8 Abs. 2, § 37
einer beglaubigten Ab-
Abs. 4 des Saatgutgesetzes) wird eine Dberwachungs-
schrift davon 5 Deutsche Mark.
gebühr erhoben. Sie wird nach der Vermehrungs-
fläche berechnet, deren Erntegut im Inland oder
Ausland anerkannt oder als Vorstufensaatgut er- § 8
folgreich geprüft worden ist. Entstehen durch einen Vorgang mehrere Gebüh-
(2) Die Dberwachungsgebühr beträgt jährlich je ren, so wird nur eine Gebühr, und zwar bei unter-
angefangenes Hektar Vermehrungsfläche schiedlicher Höhe die höhere erhoben.
1. für landwirtschaftliche
Arten außer Kartoffeln, § 9
Futtermöhren und Kohl-
rüben sowie für Gemüse- (1) Dber Anträge auf Stundung einer Gebühr
Hülsenfrüchte 1,- Deutsche Mark; entscheidet das Bundessortenamt, soweit Satz 5
nichts anderes bestimmt. Stundung darf nur aus-
2. für Kartoffeln 2,40 Deutsche Mark; nahmsweise unter besonderen Umständen gewährt
3. für gartenbauliche Arten werden, sofern die Erfüllung der Verbindlichkeit
außer Gemüse-Hülsen- hierdurch nicht gefährdet wird. Voraussetzung der
früchten sowie für Futter- Stundung ist, daß der Schuldner nicht in der Lage
möhren und Kohlrüben 4,80 Deutsche Mark. ist, die ganze Schuld sofort zu tilgen, und eine
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Zwangsvollstreckung eine besondere Härte für ihn gebühr nach § 6 mit der Maßgabe zu entrichten,
bedeuten würde, oder wenn sicherer Anhalt dafür daß ab dem dritten AnbauJahr nach der ersten
besteht, daß eine sofortige Zwangsvollstreckung er- Anerkennung von Saatgut der Sorte für den An•
folglos wäre, im Falle der Stundung der geschul- tragsteller oder seinen Rechtsvorgänger eine Min-
dete Betrag aber nach Ablauf der Stundungsfrist destgebühr von 50 Deutsche Mark erhoben wird.
entrichtet werden wird. Gestundete Beträge sind (3) Die übrigen Gebühren sind in voller Höhe
nach dem Diskontsatz der Bank deutscher Länder
zu entrichten.
zu verzinsen. Das Bundessortenamt hat den Antrag
an den Bundesminister für Ernährung, Landwirt- § 11
schaft und Forsten weiterzuleiten, wenn ein Betrag Wird für eine bisher zugelassene Sorte der Sor-
von mehr als 3000 Deutsche Mark für länger als tenschutz erteilt oder wird für eine solche ein Er-
6 Monate nach dem Jahresabschluß gestundet wer- haltungszüchter in das Besondere Sortenverzeichnis
den soll oder wenn es sich um Zweifelsfälle oder eingetragen, so ist die Jahresmindestgebühr nach
Fälle von grundsätzlicher Bedeutung handelt. § 6 Abs. 3 und 4 ab dem dritten Anbaujahr nach
(2) Die Entscheidung über Anträge auf Erlaß von der ersten Anerkennung von Saatgut der Sorte für
Gebühren steht bis 500 Deutsche Mark dem Bundes- den Antragsteller oder seinen Rechtsvorgänger zu
sorter\.amt zu. Ein Erlaß darf nur erfolgen, wenn entrichten.
die Einziehung nach Lage des Einzelfalles für den § 12
Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde.
Anträge auf Erlaß von Gebühren über 500 Deutsche Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
Mark sind an den Bundesminister für Ernährung, 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-
Landwirtschaft und Forsten weiterzuleiten. dung mit § 71 des Saatgutgesetzes gilt diese Rechts-
verordnung aucb. im Land Berlin.
§ 10
§ 13
(1) Beantragt der Inhaber oder Erhaltungszüchter
einer bisher zugelassenen Sorte die Eintragung in Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
die Sortenschutzrolle oder in das Besondere Sorten- kündung in Kraft.
verzeichnis (§ 67 des Saatgutgesetzes), so ermäßigen
sich die Gebühren für die Entscheidung des Sorten- Bonn, den 16. Juni 1954.
ausschusses um die Hälfte.
(2) Bis zur Entscheidung über den Antrag ist an- Der Bundesminister für Ernährung,
stelle der Register- und Wertprüfungsgebühren Landwirtschaft und Forsten
(§ 4 Nr. 1 und 2, § 5 Nr. 1 und 2) die Uberwachungs- Lübke
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgeselzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht-
lich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung über die Anerkennung der besonderen Förde-
rungswürdigkeit des Verwendungszwecks des Erlöses der
5°/oigen Inhaberschuldverschreibungen von 1953 der Stadt
Köln in Höhe von 10 000 000 Deutsche Mark. Vom 31.Mai 1954. 105 3.6.54 4.6.54
V crordnung über die Anerkennung der besonderen Förde-
rungswürdigkeit des Verwendungszwecks des Erlöses der
5½0/oigen Inhaberschuldverschreibungen von 1953 der Stadt
Düsseldorf in Höhe von 6 000 000 Deutsche Mark. Vom 31. Mai
1954. 105 3.6.54 4.6.54
Verordnung über die Anerkennung der besonderen Förde-
rungswürdigkeit des Verwendungszwecks des Erlöses der
5½0/oigen Inhaberschuldverschreibungen von 1953 der Stadt
Essen in Höhe von 15 000 000 Deutsche Mark. Vom 31. Mai
1954. 105 . 3.6.54 4.6.54
Verordnung über die Anerkennung der besonderen Förde-
rungswürdigkeit des Verwendungszwecks des Erlöses der
5¼0/oigen Inhaberschuldverschreibungen von 1953 der Stadt
Duisburg in Höhe von 6 000 000 Deutsche Mark. Vom 31. Mai
1954. 105 3.6.54 4.6.54
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Ver 1 a g , Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei. Bonn
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