131
Bundesgesetzblatt
Teil I
1954 Ausgegeben zu Bonn am 14.Juni 1954 Nr. 15
Tag Inhalt: Seite
31.5.54 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Vertrieb von Blindenwaren . . . . . . . . . . 131
5.6.54 Achte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der
unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (Offentlich-rechtliche Lebens-, Unfall-
und Haftpflichtversicherungsanstalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132
10.6.54 Verordnung zur Änderung der Vermögensteuer-Durchführungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . 136
10.6.54 Bekanntmachung der Neufassung des Vermögensteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 137
8.6.54 Bekanntmachunq über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-
stellungen . .. .. ...... .. .. .... ...... .... .... .... ... .... .. ....... .... .. .... .... ..... 142
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger ....... : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 142
In Teil II Nr. 9, ausgegeben am 10. Juni 1954, sind veröffentlicht: Gesetz über den Freundschafts- und Handelsvertrag
vom 21. April 1953 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich des Jemen. - Gesetz über das Inter-
nationale Zuckerabkommen. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge.
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
über den Vertrieb von Blindenwaren.
Vom 31. Mai 1954.
Auf Grund der§§ 2 und 6 Abs. 1 des Gesetzes über 3. geklöppelte Wäscheleinen,
den Vertrieb von Blindenwaren vom 9. September 4. überwiegend von Hand hergestellte Reis-
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1322) wird verordnet: strohbesen,
5. Pinsel für die Dauer einer Ubergangszeit
§ 1 bis zum 31. März 1955.
Als Blindenwaren im Sinne des § 2 des Gesetzes
über den Vertrieb von Blindenwaren sind anzusehen (2) Der Erlös aus dem Verkauf der Zusatzwaren
darf 25 vom Hundert des Gesamterlöses aus dem
1. Bürsten und Besen aller Art,
Verkauf von Blindenwaren und Zusatzwaren wäh-
2. Korbwaren, Korbmöbel,· Flechtsessel, Wäsche- rend des Kalendervierteljahres nicht übersteigen.
truhen, Rahmen- und Stuhlflechtarbeiten,
Rohrklopfer und Baumbänder,
§ 3
3. Matten, und zwar Doppel-, Rippen-, Gitter-,
Velour- und Gliedermatten, Für die Ahndung von Verstößen gegen die Be-
4. mit Rahmen oder Handwebstühlen hergestellte stimmungen des § 2 gilt § 8 des Gesetzes über den
Webwaren, Vertrieb von Blindenwaren.
5. Strick-, Knüpf- und Häkelarbeiten und durch
Handstrickmaschinen hergestellte Waren, § 4
6. kunstgewerbliche Arbeiten, und zwar Töpferei- Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
arbeiten und keramische Arbeiten, 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-
7. Federwäscheklammern, dung mit § 10 des Gesetzes über den Vertrieb von
Blindenwaren gilt diese Verordnung auch im Land
wenn sie in ihren wesentlichen, das Erzeugnis be-
Berlin.
stimmenden Arbeiten von Blinden hergestellt sind.
§ 5
§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
(1) Mit Blindenwaren zusammen dürfen als Zu- kündung in Kraft.
satzwaren nur vertrieben werden
Bonn, den 31. Mai 1954.
1. Stiele und Stielhalter,
2. Zahnbürsten und doppelte Handwasch- Der Bundesminister für Wirtschaft
bürsten, Ludwig Erhard
132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Achte Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung
der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen
(Offentlich-rechtliche Lebens-, Unfall- und Haftpflichtversicherungsanstalten).
Vom 5. Juni 1954.
Auf Grund des § 61 Abs. 3 in Verbindung mit gen werden von der Aufnahmeeinrichtung geleistet,
Nummer 14 der Anlage A zu § 2 Abs. 1 des Ge- in deren Bereich der Betreffende seinen Wohnsitz
setzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter hat. Handelt es sich um Empfänger von Hinterblie-
Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen benenbezügen, die in Bereichen verschiedener Auf-
in der Fassung vom 1. September 1953 (Bundesge- nahmeeinrichtungen wohnen, so ist für alle Beteilig-
setz bl. I S. 1287) verordnet die Bundesregierung mit ten diejenige Aufnahmeeinrichtung zuständig, in
Zustimmung des Bundesrates: deren Bereich die Witwe oder, wenn eine solche
nicht vorhanden ist, die jüngste bezugsberechtigte
§ 1 Person (Waise, schuldlos geschiedene Ehefrau) ihren
(1) Für die Unterbringung und Versorgung der Wohnsitz hat. § 59 des Gesetzes gilt sinngemäß. Die
Angehörigen der in der Anlage zu dieser Verord- Zahlungen sind der Aufnahmeeinrichtung aus den
nung aufgeführten Einrichtungen (Herkunftseinrich- in § 2 dieser Verordnung bezeichneten Mitteln zu
tungen) sind entsprechende Einrichtungen im Sinne erstatten. Der örtliche Bereich der Aufnahmeein-
des § 61 Abs. 1 des Gesetzes die in der gleichen richtungen wird durch den Treuhänder (§ 7 dieser
Anlage aufgeführten Einrichtungen (Aufnahmeein- Verordnung) bestimmt.
richtungen). (2) Der nach Absatz 1 zuständigen Aufnahmeein-
(2) Die Bundesminister des Innern und der Finan- richtung obliegt die Vertretung der Gesamtheit der
zen werden ermächtigt, erst nach Verkündung die- Aufnahmeeinrichtungen in Rechtsstreitigkeiten vor
ser Rechtsverordnung ermittelte Herkunfts- oder den Gerichten und als Drittschuldner in Pfändungs-
Aufnahmeeinrichtungen durch Rechtsverordnung in sachen. Die Prozeßkosten gehören zu den Aufwen-
die in Absatz 1 bezeichnete Anlage ergänzend auf- dungen, die aus den in § 2 dieser Verordnung be-
zunehmen oder später aufgelöste entsprechende Ein- zeichneten Mitteln zu erstatten sind.
richtungen zu streichen.
§ 4
§ 2
(1) Die den Aufnahmeeinrichtungen durch § 61
(1) Die Mittel, die für die Zahlung der in Kapitel I Abs. 1 des Gesetzes gemeinsam auferlegte Unter-
und III des Gesetzes vorgesehenen Versorgungs-
bringungspflicht zugunsten der an der Unterbrin-
bezüge, Kapitalabfindungen, Beihilfen, Unterstützun- gung teilnehmenden Angehörigen der Herkunfts-
gen und Entlassungsgelder an die Angehörigen der einrichtungen ist von den einzelnen Aufnahmeein-
Herkunftseinrichtungen sowie für die Nachversiche-
richtungen nach einem durch schriftliche Verein-
rung (§ 72 des Gesetzes) erforderlich sind, werden barung aller Aufnahmeeinrichtungen festzustellen-
von den Aufnahmeeinrichtungen gemeinsam aufge-
den Verteilungsschlüssel zu erfüllen.
bracht. Das Verhältnis, in dem die Aufnahmeein-
richtungen einander zur Aufbringung der Mittel (2) Solange eine solche Vereinbarung nicht be-
verpflichtet sind, können sie durch schriftliche Ver- steht, ist die Unterbringung von der einzelnen Auf-
einbarung festlegen; in ihr sollen die besonderen nahmeeinrichtung nach Maßgabe des Verhältnisses
Verhältnisse der Berliner Einrichtungen berücksich- a) ihres Besoldungsaufwandes zum Besol-
tigt werden. Solange eine solche Vereinbarung nicht dungsaufwand aller Aufnahmeeinrichtun-
besteht, bestimmt sich die Aufbringung nach dem gen und
Verhältnis der Beitragseinnahmen der Aufnahme-
einrichtungen für den abzurechnenden Zeitraum, b) der Zahl ihrer Beamtenplanstellen zur Zahl
wobei die Beitragseinnahmen in den einzelnen Ver- der Beamtenplanstellen aller Aufnahme-
sicherungszweigen nach dem Maßstab bewertet einrichtungen
werden, der für die Kostenumlage des Bundesauf- zu bewirken.
sichtsamtes für das Versicherungs- und Bauspar-
wesen gilt. § 5
(2) Die Aufnahmeeinrichtungen sind in dem nach (1) Solange eine Aufnahmeeinrichtung ihren
Absatz 1 geltenden Verhältnis auch zur Zahlung Pflichtanteil am Besoldungsaufwand (§ 4 dieser Ver-
von Vorschüssen zu den gemeinsamen Mitteln ver- ordnung) nicht erfüllt, hat sie in entsprechender
pflichtet. Anwendung des § 14 Abs. 2 des Gesetzes einen
(3) Zu den nach Absatz 1 gemeinsam aufzubrin- Ausgleichsbetrag zu den gemeinsamen Mitteln (§ 2
genden Mitteln gehören auch die Verwaltungs• dieser Verordnung) zu zahlen; für die an An-
kosten, die dem Treuhänder (§ 7 dieser Verordnung) gehörige von Herkunftseinrichtungen gezahlten
bei der Durchführung seiner Aufgaben entstehen. Trennungsentschädigungen und Umzugskosten gel-
ten die §§ 20 a und 52 a des Gesetzes entsprechend.
§ 3 (2) Die Beitragsverpflichtung der Aufnahmeein-
(1) Die Zahlungen nach Kapitel I und III des Ge- richtungen, die ihren Pflichtanteil am Besoldungs-
setzes an die Angehörigen der Herkunftseinrichtun- aufwand (§ 4 dieser Verordnung) erfüllen, vermin-
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1954 133
dert sich um die Summe der von den säumigen § 8
Aufnahmeeinrichtungen nach Absatz 1 zu zahlen- (1) Die Aufnahmeeinrichtungen können schriftlich
den Ausgleichsbeträge; die Aufteilung dieser vereinbaren, daß der Treuhänder auch die Maß-
Summe erfolgt in dem nach § 2 Abs. 1 dieser Verord- nahmen trifft, die nach § 2 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 1,
nung geltenden Verhältnis. § 6 Abs. 1 Satz 3 dieser Verordnung Vereinbarungen
(3) Die Besoldung (Vergütung) für die zwar nicht der Aufnahmeeinrichtungen vorbehalten sind.
an der Unterbringung teilnehmenden, aber nach (2) Der Treuhänder fertigt die Vereinbarungen
§ 52 b Abs. 2 des Gesetzes auf den Pflichtanteil am und Beschlüsse der Aufnahmeeinrichtungen aus und
Besoldungsaufwand (§ 4 dieser Verordnung) an- stellt die zu leistenden Beiträge (§ 2 dieser Verord-
rechenbaren Angehörigen der Herkunftseinrichtun- nung), die Pflichtanteile und ihre Erfüllung (§ 4' dieser
gen, die bei einer Aufnahmeeinrichtung beschäftigt Verordnung), die Ausgleichsbeträge (§ 5 Abs. 1 die-
werden, ist zu berücksichtigen. ser Verordnung) und die Beträge nach § 6 Abs. 2
dieser Verordnung fest.
§ 6
(3) Der Treuhänder hat den Aufnahn;ieeinrichtun-
(1) Ist der Pflichtanteil an den Beamtenplanstellen gen Rechnung zu legen. Die Aufnahmeeinrichtungen
(§ 4 dieser -Verordnung) nicht erfüllt, so gilt § 15 können durch Mehrhei-tsbeschluß eine Geschäftsan-
des Gesetzes entsprechend; die Meldung erfolgt an weisung für den Treuhänder erlassen; sie bedarf der
den Treuhänder (§ 7 dieser Verordnung). Die Beset- Genehmigung durch den Bundesminister des Innern.
zung einer hiernach der Unterbringung gemäß § 61
Abs. 1 des Gesetzes vorbehaltenen Planstelle mit (4) Der Treuhänder untersteht hinsichtlich der Ge-
einer anderen Person als einem an der Unterbrin- setzmäßigkeit seiner Geschäftsführung der Aufsicht
gung nach § 61 Abs. 1 des Gesetzes teilnehmenden des Bundesministers des Innern.
oder gemäß § 52 b Abs. 2 des Gesetzes auf den
Pflichtanteil anrechenbaren Angehörigen der Her- § 9
kunftseinrichtungen bedarf der Zustimmung. des (1) § 27 des Gesetzes gilt hinsichtlich der in dieser
Treuhänders (§ 7 dieser Verordnung). Er kann sie Verordnung geregelten Verpflichtungen der Auf-
unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Nr. 1 nahmeeinrichtungen aus § 61 Abs. 1 des Gesetzes
bis 4 und 5 Buchstabe e des Gesetzes und ohne Be- entsprechend. Die dort vorgesehenen Maßnahmen
schränkung auf die dritte Stelle erteilen, wenn die können nur auf schriftliches Ersuchen des Treuhän-
Aufnahmeeinrichtungen diese Erleichterung durch ders getroffen werden. Dem Ersuchen sind die er-
schriftliche Vereinbarung festgelegt haben. forderlichen Nachweise (§ 8 Abs. 2 dieser Verord-
(2) Bei Zuwiderhandlungen gegen Absatz 1 ist in nung) beizufügen.
entsprechender Anwendung des § 17 des Gesetzes (2) Für die Einziehung ausstehender Beträge einer
ein Betrag zu den gemeinsamen Mitteln (§ 2 dieser Aufnahmeeinrichtung (§ 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2
Verordnung) zu zahlen. § 5 Abs. 2 dieser Verord- dieser Verordnung) gelten § 28 Satz 1 des Gesetzes
nung ist entsprechend anzuwenden. und vorstehender Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
(3) Die Beamtenplanstelle einer Aufnahmeinrich- (3) Ausstehende Beträge einer Aufnahmeeinrich-
tung, die mit einem zwar nicht an der Unterbrin- tung kann der Treuhänder bei der Uberweisung der
gung teilnehmenden, aber nach § 52 b Abs. 2 des ihr nach § 3 dieser Verordnung zu erstattenden Be-
Gesetzes auf den Pflichtanteil an den Beamtenplan- träge verrechnen.
stellen (§ 4 dieser Verordnung) anrechenbaren An- § 10
gehörigen der Herkunftseinrichtungen besetzt ist, Die für die einzelnen Aufnahmeeinrichtungen zu-
ist zu berücksichtigen.
ständigen Rechnungsprüfungsbehörden (§ 26 des Ge-
§ 7 setzes) überwachen auch die Erfüllung der in dieser
(1) Die Aufnahmeeinrichtungen bestellen zur Verordnung geregelten Verpflichtungen aus § 61
Durchführung der von ihnen gemeinsam zu erfül- Abs. 1 des Gesetzes.
lenden Verpflichtungen sowie zur gerichtlichen und § 11
außergerichtlichen Wahrnehmung der Rechte der Die Aufnahmeeinrichtungen sind von der allge-
Gesamtheit gegenüber säumigen Aufnahmeeinrich- meinen Unterbringungspflicht nach § 11 des Gesetzes
tungen durch Mehrheitsbeschluß eine natürliche grundsätzlich befreit. Stellen jedoch der Bundes-
oder juristische Person oder einen aus mehreren minister des Innern und der Bundesminister der Fi-
Personen bestehenden Ausschuß, der mit Stimmen- nanzen fest, daß nur.eine teilweise Befreiung von der
mehrheit beschließt, zum Treuhänder. Solange ein allgemeinen Unterbringungspflicht gerechtfertigt ist,
Treuhänder nicht bestellt ist, werden dessen Ge- so gilt für das Verhältnis der allgemeinen Unterbrin-
schäfte von der in Abschnitt II unter Buchstabe a gungspflicht zu der besonderen Unterbringungs-
der Anlage zu dieser Verordnung bezeichneten pflicht nach § 61 Abs. 1 des Gesetzes folgendes:
Aufnahmeeinrichtung wahrgenommen. a) Ein von einer Aufnahmeeinrichtung wegen
(2) Die Aufnahmeeinrichtungen haben dem Treu- Nichterfüllung des allgemeinen Pflichtanteils
händer die ihm zur Durchführung seiner Aufgaben von zwanzig vom Hundert des Besoldungsauf-
dienlich erscheinenden Auskünfte zu erteilen. Die wandes (§ 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes) nach
Prüfungsberichte sind außer der für die Aufnahme- § 14 Abs. 2 des Gesetzes zu zahlender Aus-
einrichtung zuständigen Aufsichtsbehörde auch dem gleichsbetrag vermindert sich um den Aus-
Treuhänder zu übersenden. gleichsbetrag, den sie für den gleichen Zeit-
134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
raum gemäß § 5 Abs. 1 dieser Verordnung Dienstaufsichtsbehörde, so nimmt die zuständige
zahlt. Außerdem ist der Betrag abzusetzen, den oberste Fachaufsichtsbehörde die Aufgaben der
die Aufnahmeeinrichtung als ihren Anteil an obersten Dienstbehörde wahr.
der gemeinsamen Versorgungslast nach § 2
dieser Verordnung für den gleichen Zeitraum § 14
abführt.
(1) Die oberste Dienstbehörde hat den Treuhänder
b) Ist der allgemeine Pflichtanteil von zwanzig vor ihren Entscheidungen zu hören. Entscheidungen
vom Hundert der Planstellen (§ 13 des Geset- auf Grund von Kannvorschriften des Gesetzes und
zes) nicht erfüllt, so bleibt zu der Besetzung des Bundesbeamtengesetzes sind von der obersten
einer gemäß § 15 des Gesetzes der allgemeinen Dienstbehörde im Benehmen mit dem Treuhänder
Unterbringung vorbehaltenen Planstelle die zu treffen.
Zustimmung der nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes
zuständigen Behörde erforderlich, wenn die (2) In allen Fällen, in denen bei Anwendung des
Planstelle mit einer Person besetzt werden Gesetzes und des Bundesbeamtengesetze die Mit-
soll, die weder an der Unterbringung teilnimmt wirkung des Bundesministers der Finanzen vorge-
(§§ 11, 52, 52a, 54 Abs.2 Satz 1, §§·54a, 54b, sehen ist, tritt an dessen Stelle der Treuhänder.
55 des Gesetzes) noch auf den Pflichtanteil an-
rechenbar ist (§ 52 b Abs. 2, § 53 Abs. 1, § 54 § 15
Abs. 4, §§ 54 b, 55 und 71 a des Gesetzes). Die (1) Soweit nach den Vorsc::hriften über die Wäh-
nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes zuständige Be- rungsumstellung im Bundesgebiet und nach den ent-
hörde kann die Zustimmung unter den Voraus- sprechenden im Land Berlin geltenden Vorschriften
setzungen des § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und 5 eine Herkunftseinrichtung Versorgungsbezüge zahlt,
Buchstabe e des Gesetzes und ohne Beschrän- bleiben diese Versorgungsempfänger für die Berech-
kung auf die dritte Stelle erteilen. nung der gemeinsamen Versorgungslast und der
Beiträge der Aufnahmeeinrichtungen(§ 2 dieser Ver-
§ 12 ordnung) außer Betracht. Die nach Satz 1 gezahlten
(1) Bei der Anwendung der §§ 42, 72 Abs. 11 des Bezüge werden den Empfängern auf die Versor-
Gesetzes auf die Angehörigen der Herkunftseinrich- gungsbezüge nach § 3 dieser Verordnung angerech-
tungen tritt an Stelle des Bundes die Gesamtheit der net.
Aufnahmeeinrichtungen; § 3 dieser Verordnung gilt (2) Soweit die bei einer Herkunftseinrichtung für
sinngemäß. Versorgungszahlungen vorhandenen Mittel (Ab-
(2) Im Verhältnis zu der Gesamtheit der Auf- satz 1) in die nach § 2 dieser Verordnung bezeichne-
nahmeeinrichtungen gilt die einzelne Aufnahmeein- ten gemeinsamen Mittel eingebracht oder zur Fort-
richtung als anderer Dienstherr im Sinne des § 42 führung der Versorgungszahlungen einer oder meh-
des Gesetzes. Die Aufnahmeeinrichtungen können rerer Aufnahmeeinrichtungen übertragen werden,
mit Zustimmung des Bundesministers des Innern eine scheiden die Versorgungsempfänger dieser Her-
andere Regelung schriftlich vereinbaren. kunftseinrichtung für die Berechnung der gemein-
samen Versorgungslast und der Beiträge (§ 2 dieser
(3) Für die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 2, der Verordnung) aus.
§§ 21, 22, 35 Abs. 3, des § 37 Abs. 3, des § 45 Abs. 2,
der §§ 73, 74 des Gesetzes und des § 158 des Bundes- § 16
beamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
S. 551) gilt die Beschäftigung eines Angehörigen der 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
Herkunftseinrichtungen bei einer Aufnahmeeinrich- mit Artikel IV des Ersten Gesetzes zur Änderung
tung ohne Rücksicht auf deren Rechtsnatur als des Gesetzes zur Regelung der RechtsvE.rhältnisse
Verwendung im öffentlichen Dienst. der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden
Personen vom 19. August 1953 (Bundesgesetzbl. I
§ 13 S. 980) gilt diese Rechtsverordnung mit Wirkung vom
1. Oktober 1951 auch im Land Berlin.
Oberste Dienstbehörde im Sinne des § 60 des Ge-
setzes für die Angehörigen der Herkunftseinrichtun-
gen ist die oberste Dienstaufsichtsbehörde der nach § 17
§ 3 dieser Verordnung zuständigen Aufnahmeein- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April
richtung. Hat eine Aufnahmeeinrichtung keine 1951 in Kraft.
Bonn, den 5. Juni 1954.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister des Innern
Dr.Schröder
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1954 135
Anlage
(zu § 1 Abs. 1)
I.
Verzeichnis der Herkunftseinrichtungen
a} Offentlich-rechtliche Lebensversicherungsanstalt h) OVA - Offentliche Versicherungsanstalt der
Ostpreußen Sächsischen Sparkassen
b) Lebensversicherungsanstalt Westpreußen i) Offentlich-rechtliche Sachversicherungsanstalt
c) Schlesische Provinzial-Lebens-, Unfall- und Haft- der Sudetenländer
pflichtversicherungsanstalt (anteilig für die Versicherungszweige: Unfall,
d) Posensche Lebensversicherungsanstalt Haftpflicht und Kraftverkehr)
e) Provinzial-Lebensversicherungsanstalt j) Landesversicherungsanstalt in Brünn
Brandenburg (anteilig für die Versicherungszweige: Leben,
f) Pommersche Provinzial-Lebensversicherungs- Unfall, Haftpflicht und Kraftverkehr)
anstalt k) Offentlich-rechtliche Lebensversicherungsanstalt
g) Lebensversicherungsanstalt Sachsen-Thüringen- der Sudetenländer
Anhalt
II.
Verzeichnis der Aufnahmeeinrichtungen
a) Verband öffentlicher Lebensversicherungsanstal- 1) Lippische Landes-Brandversicherungsanstalt,
ten in Deutschland, Düsseldorf Detmold
b) Verband öffentlicher Unfall- und Haftpflichtver- (mit den Versicherungszweigen: Unfall, Haft-
sicherungsanstalten in Deutschland, Düsseldorf pflicht, Kraftverkehr)
c) Offentliche Versicherungsanstalt des Badischen m) Offentliche Lebensversicherungsanstalt
Sparkassen- und Giroverbandes, Mannheim Oldenburg, Oldenburg i. 0.
d) Bayerischer Versicherungsverband mit den Ver- n) Provinzial-Lebensversicherungsanstalt der
sicherungszweigen: Unfall, Haftpflicht und Kraft- Rheinprovinz, Düsseldorf
verkehr
o) Provinzial-Feuerversicherungsanstalt der Rhein-
e) ,,Bayern" Offentliche Anstalt für Volks- und Le-
provinz, Düsseldorf
bensversicherung, München
(mit den Versicherungszweigen: Haftpflicht und
f) Lebensversicherungsanstalt Berlin, Berlin Kraftverkehr)
g) Feuersozietät Berlin, Berlin
p) Provinzial-Lebens-, Unfall- und Haftpflichtver-
(mit den Versicherungszweigen: Unfall, Haft-
sicherungsanstalt Schleswig-Holstein, Kiel
pflicht, Kraftverkehr)
h) Offentliche Lebens-, Unfall- und Haftpflichtver- q) Sparkassen-Versicherungs-AG, Stuttgart-N.
sicherungsanstalt Braunschweig, Braunschweig r) Provinzial-Lebensversicherungsanstalt von West-
i) Provinzial-Lebensversicherungsanstalt Hannover, falen, Münster i. W.
Hannover s) Zentraleuropäische Versicherungs-AG,
j) Hessen-N assauische Lebensversicherungsanstalt, Stuttgart-N.,
Wiesbaden (mit den Versicherungszweigen: Unfall, Haft-
k) Hessen-Nassauische Versicherungsanstalt, pflicht, Kraftverkehr sowie Leben und HUK-
Wiesbaden Rückversicherung)
136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Vermögensteuer-Durchführungsverordnung.
Vom 10. Juni 1954.
Auf Grund des § 11 des Gesetzes zur Bewertung b) die Leistungen der Kasse die folgenden
des Vermögens für die Kalenderjahre 1949 bis 1951 Beträge übersteigen:
(Hauptveranlagung 1949) vom 16. Januar 1952 (Bun- als Pension
desgesetzbl. I S. 22) verordnet die Bundesregierung 6000 Deutsche Mark jährlich,
mit Zustimmung des Bundesrates: als Witwengeld
§ 1 4800 Deutsche Mark jährlich,
Die Verordnung zur Durchführung des Ver- als Waisengeld
1800 Deutsche Mark jährlich
mögensteuergesetzes vom 4. Juli 1952 (Bundes-
für jede Waise,
gesetzbl. I S. 382) wird wie folgt g~ändert:
als Sterbegeld
1. § 1 erhält die folgende Fassung: 800 Deutsche Mark
,,§ 1 als Gesamtleistung. II
Durchführung der Steuerbefreiung 5. In § 9 Abs. 1 Abschnitt I werden die Worte
Für die Durchführung der Steuerbefreiung gel• ,,natürliche Personen:
ten die §§ 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes wenn ihr Gesamtvermögen 10 000 Deutsche
vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925) in Mark übersteigt"
der Fassung der Anlage 1 der Verordnung zur ersetzt durch die Worte
Änderung der Ersten Verordnung zur Durchfüh- ,,natürliche Personen:
rung des Körperschaftsteuergesetzes vom 16. Ok- 1. Verheiratete, wenn ihr Gesamtvermögen
tober 1948 (WiGBl. S. 181) und die Verordnung 20 000 Deutsche Mark übersteigt,
zur Durchführung der §§ 17 bis 19 des Steuer-
2. andere Personen, wenn ihr Gesamtver-
anpassungsgesetzes . (Gemeinnützigkeitsverord~
mögen 10 000 Deutsche Mark übersteigt".
nung) vom 24. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I
S. 1592). Die Gemeinnützigkeitsverordnung ist 6. In § 9 Abs. 1 Abschnitt II Ziff. 2 werden die Worte
nach ihrem § 21 auch bei Veranlagungen für die „10 000 Deutsche Mark" ersetzt durch die Worte
Zeit vor ihrem Inkrafttreten anzuwenden, es sei ,,5000 Deutsche Mark".
denn, daß das frühere Recht zu einem für den
Steuerpflichtigen günstigeren Ergebnis führt." 7. In § 9 Abs. 3 werden die Worte „3000 Deutsche
Mark" ersetzt durch die Worte „6000 Deutsche
2. In § 2 Ziff. 3 werden hinter dem Wort „Reichs- Mark".
siedlungsgesetzes" die folgenden Worte ein- § 2
gefügt:
„ und im Sinn der Bodenreformgesetze der
Die Vorschriften des § 1 gelten erstmals für die
Länder". Hauptveranlagung der Vermögensteuer nach dem
Stand vom 1. Januar 1953.
3. In § 3 Ziff. 3 wird das Wort „zufallen" ersetzt
durch die Worte „zugute kommen". § 3
4. In § 4 erhält Ziffer 2 die folgende Fassung: Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
,,2. Der Betrieb der Kasse muß nach dem Ge- mit§ 14 des Gesetzes zur Bewertung des Vermögens
schäftsplan als soziale Einrichtung sicher- für die Kalenderjahre 1949 bis 1951 (Hauptver-
gestellt sein. Eine soziale Einrichtung im Sinn anlagung 1949) vom 16. Januar 1952 (Bundes-
dieser Bestimmung liegt insbesondere dann gesetzbl. I S. 22) gilt diese Rechtsverordnung auch im
nicht vor, wenn
Land Berlin.
a) das Arbeitseinkommen der Mehrzahl der
§ 4
Leistungsempfänger den Betrag von
9000 Deutsche Mark jährlich übersteigt Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
oder kündung in Kraft.
Bonn, den 10. Juni 1954.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1954 137
Bekanntmachung
der Neufassung des Vermögensteuergesetzes.
Vom 10. Juni 1954.
Auf Grund des § 227 des Lastenausgleichsgesetzes
vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) wird
nachstehend der Wortlaut des Vermögensteuer-
gesetzes in der nunmehr geltenden Fassung
bekanntgemacht.
Bonn, den 10. Juni 1954.
Der Bundesminister der Finanzen
Schäff er
Vermögensteuergesetz (VStG)
in der Fassung vom 10. Juni 1954.
I. Steuerpflicht, Bemessungsgrundlage § 2
Beschränkte Steuerpflicht
§ 1
(1) Beschränkt steuerpflichtig sind
Unbeschränkte Steuerpflicht
1. natürliche Personen, die im Geltungsbereich
(1) Unbeschränkt vermögensteuerpflichtig sind des Grundgesetzes oder in Berlin (West)
1. natürliche Personen, die im Geltungsbereich weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhn-
des Grundgesetzes oder in Berlin (West) lichen Aufenthalt haben;
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen 2. Körperschaften, Personenvereinigungen und
Aufenthalt haben; Vermögensmassen, die im Geltungsbereich
2. die folgenden Körperschaften, Personen- des Grundgesetzes oder in Berlin (West)
vereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz
im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder haben.
in Berlin (West) ihre Geschäftsleitung oder (2) Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich
ihren Sitz haben: nur auf Vermögen der im § 77 des Bewertungsgeset-
a) Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaf- zes genannten Art, das auf den Geltungsbereich des
ten, Kommanditgesellschaften auf Ak- Grundgesetzes oder auf Berlin (West) entfällt.
tien, Gesellschaften mit beschränkter
Haftung, Kolonialgesellschaften, berg- § 3
rechtliche Gewerkschaften);
Befreiungen
b) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaf-
ten; (1) Von der Vermögensteuer sind befreit
c) Versicherungsvereine auf Gegenseitig- 1. die Bank deutscher Länder, die Kredit-
keit; anstalt für Wiederaufbau, die Deutsche
d) sonstige juristische Personen des pri- Rentenbank, die Deutsche Rehtenbank-
vaten Rechts; Kreditanstalt, die Vertriebenenbank AG,
die Deutsche Landesrentenbank, die Deut-
e) nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten,
sche Siedlungsbank, die Landwirtschaft-
Stiftungen und andere Zweckvermögen;
liche Rentenbank nach Maßgabe des § 14
f) Kreditanstalten des öffentlichen Rechts. des Gesetzes über die Landwirtschaftliche
(2) Die unbeschränkte Vermögensteuerpflicht er- Rentenbank in der Fassung vom 14. Sep-
streckt sich auf das Gesamtvermögen. Außer Ansatz tember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. · 1330),
bleiben Vermögensgegenstände der im § 77 des Be- die Landeszentralbanken und die Berliner
wertungsgesetzes genannten Art, die auf ein zum Zentralbank;
Inland gehörendes Gebiet außerhalb des Geltungs- 2. Staatsbanken, soweit sie Aufgaben staats-
bereichs des Grundgesetzes und außerhalb von Ber- wirtschaftlicher Art erfüllen;
lin (West) entfallen, wenn die im Geltungsbereich 3. Unternehmen, wenn die Anteile an ihnen
des Grundgesetzes oder in Berlin (West) unbe- ausschließlich dem Bund, einem Land,
schränkt Steuerpflichtigen dort wie beschränkt einer Gemeinde, einem Gemeindeverband
steuerpflichtige Personen behandelt werden. oder einem Zweckverband gehören und
138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
die Erträge ausschließlich diesen Körper- II. Steuerberechnung
schaften zufließen. Dies gilt nicht für Kre-
§ 5
ditunternehmen;
4. die öffentlichen oder unter Staatsaufsicht Freibeträge für natürliche Personen
stehenden Sparkassen, soweit sie der (1) Bei der Veranlagung unbeschränkt steuer-
Pflege des eigentlichen Sparverkehrs pflichtiger natürlicher Personen bleiben vermögen-
dienen; steuerfrei (Freibeträge)
5. Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenos- 1. 10 000 Deutsche Mark für den Steuerpflich-
senschaften und ähnliche Realgemeinden; tigen selbst;
6. Körperschaften, Personenvereinigungen
und Vermögensmassen, die nach der Sat- 2. 10000 Deutsche Mark für die Ehefrau, wenn
zung, Stiftung oder sonstigen Verfassung beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflich-
und nach ihrer tatsächlichen Geschäfts- tig sind und nicht dauernd getrennt leben;
führung ausschließlich und unmittelbar 3. 5 000 Deutsche Mark für jedes Kind, das das
kirchlichen, gemeinnützigen oder mild:- achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet
tätigen Zwecken dienen. Unterhalten sie hat.
einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, Kinder im Sinn dieses Gesetzes sind ehe-
der über den Rahmen einer Vermögens- liche Kinder, eheliche Stiefkinder, für ehe-
verwaltung hinausgeht, so sind sie inso- lich erklärte Kinder, Adoptivkinder, un-
weit steuerpflichtig; eheliche Kinder (jedoch nur im Verhältnis
7. rechtsfähige Pensions-, Witwen-, Waisen-, zur leiblichen Mutter) und Pflege~inder.
Sterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen Der Freibetrag wird auf Antrag gewährt für
und sonstige rechtsfähige Hilfskassen für Kinder des Steuerpflichtigen, die das acht-
Fälle der Not und Arbeitslosigkeit nach zehnte Lebensjahr vollendet haben, wenn
Maßgabe einer Rechtsverordnung; sie auf seine Kosten unterhalten und für
8. Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen einen Beruf ausgebildet werden. Haben die
Charakter, deren Zweck nicht auf einen Kinder das fünfundzwanzigste Lebensjahr
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerich- vollendet, so wird der Freibetrag nur ge-
tet ist; währt, wenn der Abschluß der Berufsaus-
9. Gesellschaften mit beschränkter Haftung bildung durch Umstände verzögert worden
und Aktiengesellschaften, deren Haupt- ist, die weder der Steuerpflichtige noch die
zweck die Verwaltung des Vermögens für Kinder zu vertreten haben (z.B. Kriegsteil-
einen nicht rechtsfähigen Berufsverband nahme, Kriegsgefangenschaft, Heilbehand-
der in Ziffer 8 bezeichneten Art ist, sofern lung wegen einer erlittenen Kriegsbeschä-
ihre Erträge im wesentlichen aus dieser digung).
Vermögensverwaltung herrühren und Der Freibetrag wird ferner auf Antrag für
ausschließlich dem Berufsverband zu- ein Kind ohne Rücksicht auf sein Lebens-
fließen; alter gewährt, wenn es außerstande ist, sich
10. politische Parteien und politische Vereine selbst zu unterhalten (§ 1602 Abs. 1 des
mit ihrem sonstigen Vermögen im Sinn Bürgerlichen Gesetzbuchs).
des § 19 Ziff. 4 und der §§ 67 bis 72 des Der Freibetrag wird nicht gewährt für Kin-
Bewertungsgesetzes. der, die Vermögensteuer auf Grund selb-
(2) Die Befreiungen nach Absatz 1 Ziffern 2 bis 10 ständiger Veranlagung zu entrichten haben.
sind auf beschränkt Steuerpflichtige (§ 2) nicht anzu- (2) Weitere 10 000 Deutsche Mark sind steuerfrei,
wenden. wenn die folgenden Voraussetzungen sämtlich ge-
§ 4
geben sind:
1. Der Steuerpflichtige muß über sechzig Jahre
Bemessungsgrundlage
alt oder voraussichtlich für mindestens drei
(1) Bei der Veranlagung zur Vermögensteuer ist Jahre erwerbsunfähig im Sinn des § 265
das Gesamtvermögen der unbeschränkt Steuer- des Lastenausgleichsgesetzes sein. Ist der
pflichtigen (§ 1 Abs. 2) und das Inlandsvermögen der Lebensunterhalt zusammen veranlagter
beschränkt Steuerpflichtigen (§ 2 Abs. 2) mit dem Ehegatten (§ 11 Abs. 1) im vorangegange-
Wert anzusetzen, der sich nach den §§ 73 bis 77 des nen Kalenderjahr überwiegend durch Ein-
Bewertungsgesetzes ergibt, wenn die Lastenaus- künfte aus einer Erwerbstätigkeit der Ehe-
gleichsabgaben nach Maßgabe des § 209 des Lasten- frau bestritten worden, so genügt es, wenn
ausgleichsgesetzes berücksichtigt werden . Bei unbe- nicht der Ehemann, sondern die Ehefrau
schränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften (§ 1 über sechzig Jahre alt ist.
Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe a) ist mindestens der sich
2. Die Einkünfte des Steuerpflichtigen in dem
aus § 6 Abs. 1 oder Abs. 1 a ergebende Vermögens-
betrag anzusetzen. vorangegangenen Kalenderjahr dürfen den
für eine Stundung der Vermögensabgabe
(2) Der Wert des Gesamtvermögens oder des In- nach § 54 Abs. 1 des Lastenausgleichsgeset-
landsvermögens wird auf volle 1 000 Deutsche Mark zes maßgebenden Betrag nicht überschrit-
nach unten abgerundet. ten haben.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1954 139
3. Das Gesamtvermögen (§ 4) darf nicht mehr b) bei Kapitalgesellschaften
als 30 000 Deutsche Mark betragen. das Gesamtvermögen, mindestens jedoch
4. Das Gesamtvermögen {Ziffer 3) muß über-, der sich aus § 6 Abs. 1 oder Abs. 1 a er-
wiegend aus Grundvermögen, verpachte- gebende Vermögensbetrag,
tem land- und forstwirtschaftlichem Ver- c) bei den im § 6 Abs. 2 bezeichneten Körper-
mögen, verpachtetem Betriebsvermögen schaften, Personenvereinigungen und Ver-
oder sonstigem Vermögen im Sinn des mögensmassen mit mehr als 5 000 Deutsche
Bewertungsgesetzes bestehen. Satz 1 gilt Mark Vermögen
nicht für Personen, die zu mindestens 80 das Gesamtvermögen;
vom Hundert erwerbsbeschränkt sind. 2. bei beschränkt Steuerpflichtigen
das Inlandsvermögen (§ 4).
§ Sa
§ 8
Stichtag für die Freibeträge
Steuersatz
Für die Gewährung der Freibeträge sind die Ver- Die Vermögensteuer beträgt jährlich 1 vom H 1 :m-
hältnisse im Hauptveranlagungszeitpunkt (§ 12 dert des steuerpflichtigen Vermögens (§ 7); sie be-
Abs. 2), bei Neuveranlagungen die Verhältnisse im trägt jedoch nur jährlich 7,5 vorn Tausend des
Neuveranlagungszeitpunkt (§ 13 Abs. 2) und bei steuerpflichtigen Vermögens, soweit dieses den Be-
Nachveranlagungen die Verhältnisse im Nachver- trag der nach § 31 des Lastenausgleichsgesetzes fest-
anlagungszeitpunkt (§ 14 Abs. 2) maßgebend. gesetzten Vermögensabgabeschuld nicht übersteigt.
Durch Rechtsverordnung kann das Nähere bestimmt
§ 6 werden.
Mindestbesteuerung und Besteuerungsgrenze § 9
bei Körperschaften Pauschbesteuerung bei auswärtigen. ßezieliungen
(1) Als Mindestvermögen wird bei unbeschränkt Die Oberfinanzdirektion kann die Steuer ohne
steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften (§ 1 Abs. 1 Rücksicht ·auf das ausgewiesene Vermögen in einem
Ziff. 2 Buchstabe a) der Besteuerung zugrunde Pauschbetrag festsetzen, wenn besondere unmittel-
gelegt bare oder mittelbare wirtschaftliche Beziehungen
1. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesell- des Steuerpflichtigen zu einer Person, die weder im
schaften auf Aktien, Kolonialgesellschaften Geltungsbereich des Grundgesetzes noch in Berlin
und bergrechtlichen Gewerkschaften ein (West) unbeschränkt steuerpflichtig ist, eine Ver-
Betrag von 50 000 Deutsche Mark; mögensminderung ermöglichen. Die Oberfinanz-
direktion entscheidet nach ihrem Ermessen.
2. bei Gesellschaften mit beschränkter Haf-
tung ein Betrag von 20 000 Deutsc.he Mark
§ 10
und bei Gesellschaften mit beschränkter
Haftung, die am Stichtag der DM-Eröff- ~auschbesteuerung in anderen Fällen
nungsbilanz bestanden haben, ein Betrag (1) Die für die Finanzverwaltung zuständigen
von 5 000 Deutsche Mark. cbersten Landesbehörden können mit Zustimmung
Das gilt auch für Kapitalgesellschaften, die nur mit des Bundesministers der Finanzen die Steuer bei
einem Teil ihres Vermögens der Steuer unterliegen. Personen, die durch Zuzug aus dem Ausland unbe-
schränkt steuerpflichtig werden, bis zur Dauer von
(la) Ist die Vermögensabgabe nach § 199 des zehn Jahren seit Begründung der unbeschränkten
Lastenausgleichsgesetzes vorzeitig abgelöst wor- Steuerpflicht in einem Pauschbetrag festsetzen.
den, so ist das Mindestvermögen (Absatz 1) um den
Zeitwert der Abgabe zu kürzen, der auf den Ver- (2) Das Finanzamt kann die Steuer bei beschränkt
anlagungszeitpunkt zu berechnen gewesen wäre, Steuerpflichtigen ganz oder zum Teil erlassen oder
wenn keine vorzeitige Ablösung stattgefunden in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn es aus
hätte. volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist oder
eine gesonderte Berechnung des Vermögens beson-
(2) Von den übrigerr unbeschränkt steuerpflich- ders schwierig ist. ·
tigen Körperschaften, Personenvereinigungen und
Vermögensmassen (§ 1 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstaben b III. Veranlagm;ig
bis f) wird die Vermögensteuer nur erhoben, wenn
das Gesamtvermögen (§ 4) 5 000 Deutsche Mark § 11
übersteigt. Haushaltsbesteuerung
§ 7,
(1) Ehegatten werden zusammen veranlagt, wenn
beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht
Steuerpflichtiges Vermögen dauernd getrennt leben.
Als steuerpflichtiges Vermögen gilt (2) Der Haushaltsvorstand und seine Kinder, die
1. bei unbeschränkt Steuerpflichtigen das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet
a) bei natürlichen Personen haben, werden zusammen veranlagt, wenn er und
der Vermögensbetrag, der nach Abzug die Kinder unbeschränkt steuerpflichtig sind.
der Freibeträge (§ 5) vom Gesamtver- (3) Für die Haushaltsbesteuerung sind die Ver-
mögen (§ 4) verbleibt, hältnisse im Hauptveranlagungszeitpunkt (§ 12
140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Abs. 2), bei Neuveranlagungen die Verhältnisse im 2. ein persönlicher Befreiungsgrund wegfällt
Neuveranlagungszeitpunkt (§ 13 Abs. 2) und bt~i oder
Nachveranlagungen die Verhältnisse im Nachver-
3. ein beschränkt Steuerpflichtiger unbe-
anlagungszeitpunkt (§ 14 Abs. 2) maßgebend.
schränkt steuerpflichtig oder ein un-
beschränkt Steuerpflichtiger beschränkt
§ 12
steuerpflichtig wird.
Hauptveranlagung
(2) Der Nachveranlagung wird der Wert des
(1) Die allgemeine Veranlagung der Vermögen- steuerpflichtigen Vermögens (§ 7) zugrunde gelegt,
steuer (Hauptveranlagung) wird für drei Kalender- der auf den Beginn des Kalenderjahrs ermittelt wor-
jahre vorgenommen. Durch Rechtsverordnung kann den ist, das dem maßgebenden Ereignis folgt. Der
bestimmt werden, daß die Hauptveranlagung für Beginn dieses Kalenderjahrs ist der Nachveranla-
einen kürzeren oder einen längeren Zeitraum vor- gungszeitpunkt.
genommen wird. Der Zeitraum, für den die Haupt-
veranlagung gilt, ist der Hauptveranlagungszeit- (3) Die Nachveranlagung gilt ab dem Nachveran-
raum. Iagungszeitpunkt.
(2) Der Hauptveranlagung wird der Wert des
steuerpflichtigen Vermögens (§ 7) zugrunde gelegt, § 14a
der auf den Beginn des Hauptveranlagungszeitraums Anzeigepflicht
ermittelt worden ist. Dieser Zeitpunkt ist der Haupt-
veranlagungszei tpunkt. (1) Jeder Steuerpflichtige, dessen Vermögen sich
so erhöht hat, daß die Wertgrenzen für die Neu-
§ 13 veranlagung überschritten sind, hat das dem Finanz-
amt anzuzeigen.
Neuveranlagung
(1) Die Vermögensteuer wird neu veranlagt (Neu- (2) Es haben außerdem Anzeige zu erstatten
veranlagung), 1. unbeschränkt steuerpflichtige natürliche
1. wenn der Wert des Gesamtvermögens oder Personen, wenn ihr Gesamtvermögen erst-
des Inlandsvermögens, der sich für den Be- malig die Summe der Freibeträge über-
ginn eines Kalenderjahrs ergibt, steigt,
entweder um mehr als ein Zehntel 2. unbeschränkt steuerpflichtige nicht natür-
oder um mehr als 100 000 Deutsche Mark liche Personen, wenn ihr Gesamtvermögen
von dem Wert des letzten Veranlagungs- erstmalig 5 000 Deutsche Mark übersteigt,
zeitpunktes abweicht;
3. beschränkt steuerpflichtige natürliche und
2. wenn sich die Verhältnisse für die Gewäh-
nicht natürliche Personen, wenn sie erst-
rung von Freibeträgen oder für die Haus-
haltsbesteuerung ändern. malig Inlandsvermögen haben.
(2) Die Neuveranlagung wird auf den Beginn des (3) Die Anzeige ist spätestens am 31. März des
Kalenderjahrs vorgenommen, für den sich die Wert- Kalenderjahrs einzureichen, auf des.sen Beginn die
abweichung ergibt (Absatz 1 Ziffer 1) oder der der Neuveranlagung oder Nachveranlagung vorzuneh-
Anderung der Verhältnisse für die Gewährung von men ist.
Freibeträgen oder für die Haushaltsbesteuerung
§ 15
folgt (Absatz 1 Ziffer 2). Der Beginn dieses Kalender-
jahrs ist der Neuveranlagungszeitpunkt. Wegfall der Steuerpflicht
(3) Die Neuveranlagung wird auf Antrag, erfor- Die Steuer wird bis zum Schluß des Kalenderjahrs
derlichenfalls auch von Amts wegen vorgenommen. erhoben, in dem die Steuerpflicht erlischt oder ein
Der Antrag kann nur bis zum Ablauf des Kalender- persönlicher Befreiungsgrund eintritt.
jahrs, auf dessen Beginn die Neuveranlagung be-
gehrt wird, oder bis zum Ablauf eines Monats, seit-
dem die bisherige Veranlagung unanfechtbar ge-
worden ist, gestellt werden. Die Antragsfrist ist IV. Steuerentrichtung
eine Ausschlußfrist.
§ 16
(4) Die Neuveranlagung gilt ab dem Neuveran-
lagungszeitpunkt. Die ursprüngliche Veranlagung Entrichtung der Jahressteuerschuld
gilt bis zu diesem Zeitpunkt. Die Steuer wird zu je einem Viertel der Jahres-
steuerschuld am 10. Februar, 10. Mai, 10. August und
§ 14 10. November fällig. Steuerpflichtige mit überwie-
N achveranlagung gend land- und forstwirtschaftlichem Vermögen
haben, wenn das Vermögen hauptsächlich der Ge-
(1) Die ve·rmögensteuer wird nachträglich veran- winnung von Erzeugnissen dient, die im allgemeinen
lagt (Nachveranlagung), wenn nach dem Hauptver- nicht vor dem 10. August v~räußert werden, am
anlagungszeitpunkt (§ 12 Abs. 2) 10. Februar und am 10. Mai je ein Viertel und am
1. die persönliche Steuerpflicht neu begründet 10. November die Hälfte der Jahressteuerschuld zu
wird oder entrichten.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1954 141
§ 17 § 20
Vofauszahlungen Steuerverteilung im Innenverhältnis
Ist dem Steuerpflichtigen bis zu einem der im § 16 (1) Werden Ehegatten oder werden Eltern mit
bezeichneten Fälligkeitstage die Jahressteuerschuld ihren Kindern zusammen zur Vermögensteuer ver-
noch nicht bekanntgegeben, so hat er an diesem Tag anlagt (§ 11) und fällt die Steuerschuld nach bürger-
eine Vorauszahlung in Höhe eines Viertels der zu- lichem Recht mehreren der Beteiligten zur Last, so
letzt festgesetzten Jahressteuerschuld zu entrichten. sind für die Auseinandersetzung der Beteiligten
§ 16 Satz 2 gilt entsprechend. untereinander die einzelnen Steuerteile nach dem
Verhältnis zu berechnen, das sich ergibt, wenn die
§ 18 Freibeträge (§ 5) außer Betracht bleiben.
Abrechnung über die Vorauszahlungen (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die fortgesetzte
Gütergemeinschaft hinsichtli'ch der vermögensrecht-
(1) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis lichen Beziehungen zwischen dem überlebenden Ehe-
zur Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten gatten und den an der fortgesetzten Gütergemein-
waren (§ 17), kleiner als die Steuerschuld, die sich schaft beteiligten Abkömmlingen.
nach dem bekanntgegebenen Steuerbescheid für die
vorangegangenen Fälligkeitstage ergibt (§ 16), so ist
der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten V. Ubergangs- und Schlußvorschriften
(Nachzahlung). Die Verpflichtung, rückständige Vor-
auszahlungen schon früher zu entrichten, bleibt un- § 21
berührt.
Ausdehnung des Kreises der Steuerpflichtigen
(2) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis
zur Bekanntgabe des Steuerbescheids entrichtet Durch Rechtsverordnung können andere Perso-
worden sind, größer als die Steuerschuld, die sich nenvereinigungen als die in § 1 Abs. 1 Ziff. 2 ge-
nach dem bekanntgegebenen Steuerbescheid für die nannten für unbeschränkt steuerpflichtig erklärt und
vorangegangenen Fälligkeitstage ergibt (§ 16), so ihre Besi euerung geregelt werden.
wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des
Steuerbescheids durch Aufrechnung oder Zurück- § 22
zahlung ausgeglichen.
Genossenschaften
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,
wenn die Veranlagung durch einen neuen Bescheid Durch Rechtsverordnung kann für bestimmte
(z. B. Neuveranlagung, Berichtigungsveranlagung, Gruppen von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-
Rechtsmittelentscheidung) mit rückwirkender Kraft schaften, für Zentralkassen ohne Rücksicht auf ihre
geändert wird. Rechtsform und für die Deutsche Genossenschafts-
kasse eine Befreiung von der Vermögensteuer oder
§ 19 die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes vor-
Nachentrichtung der Steuer geschrieben oder die Ermittlung ihres Betriebsver-
mögens besonders geregelt werden.
Hatte der Steuerpflichtige bis zur Bekanntgabe
der Jahressteuerschuld keine Vorauszahlungen nach
§ 17 zu entrichten, so hat er die Steuerschuld, die § 23
.sich nach dem bekanntgegebenen Steuerbescheid für
Erstmalige Anwendung
die vorangegangenen Fälligkeitstage ergibt (§ 16),
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Die vorstehende Fassung des Gesetzes ist erst-
Steuerbescheids zu entrichten. malig bei der Hauptveranlagung 1953 anzuwenden.
142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus~tellungen.
Vom 8. Juni 1954.
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 be- ,,Lehr- und Industrieschau anläßlich des 42.
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Deutschen Weinbaukongresses";
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl. 3. die in der Zeit vom 5. bis 7. und 12. bis 14. Sep-
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des tember 1954 in Köln stattfindende „Internatio-
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland nale Kölner Messe, Herbst 1954",
wird bekanntgemacht: I. Teil: Haushalt- und Eisenwarenmesse vom
5. bis 7-. September 1954,
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorge-
II. Teil: Textil- und Bekleidungsmesse vom
sehene Schutz von Erfindungen, Mustern und
12. bis 14. September 1954;
Warenzeichen tritt ein für
4. die in der Zeit vom 18. September bis 3. Okto-
1. die in der Zeit vom 23. bis 27. Juni 1954 in ber 1954 in Essen stattfindende „Deutsche
Stuttgart stattfindende „Fachausstellung für Bergbau-Ausstellung 1954";
Anstaltsbc~darf";
5. die in der Zeit vom 2. bis 10. Oktober 1954 in
2. die in der Zeit vom 28. August bis 5. Septem- Köln stattfindende „Westdeutsche Fachschau
ber 1954 in Heilbronn/Neckar stattfindende für das Hotel- und Gaststättengewerbe".
Bonn, den 8. Juni 1954.
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Strauß
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vorn 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht-
lich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Vergütung
des Kakaozolls. Vom 10. Mai 1954. 93 15.5.54 1. 1. 54
Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und Sthiffahrts-
direktion Kiel zur Regelung des Fährverkehrs bei km 92,5
(Lcvensau) des Nord-Ostsee-Kanals. Vom 4. Mai 1954. 93 15.5.54 16.5.54
Verordnung ü her die Festsetzung eines Kaffeesteuersatzes.
Vom 14. Mai 1954. 100 26.5.54 27.5.54
Verordnung über die besondere Ernteermittlung für das Jahr
1954. Vom 26. Mai 1954. 101 28.5.54 29.5.54
Verordnung über eine Nachkontrolle der Bodenbenutzungs-
erhebung 1954. Vom 26. Mai. 1954. 101 28.5. 54 29.5.54
Verordnung PR Nr. 4/54 zur Änderung der Verordnung PR
Nr. 16/53 über Warenpreise für Rauch- und Kautabak und der
Verordnung PR Nr. 17/53 über einen Warenmindestpreis für
Stumpen und über Zahlungsbedingungen für Zigarren, Ziga-
rillos und Strnnpen. Vom 29. Mai 1954. 103 1. 6. 54 1. 6. 54
Vcrordrnmg über die Festsetzung von Entgelten für Ver-
kehrsleistun9en der Dinnenschiffc'.lhrt. Vom 2. Juni 1954. 108 9.6. 54 10. 6.54
Polizciverordmm9 der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Han-
nover über das Baden im Bereich der Talsperren an der Eder
und an der Dieme!. Vom 1. Juni 1954. 108 9. 6.54 10. 6.54
Verordnung über Gebühren im Postwesen. Vom 10. Juni 1954. 110 11. 6. 54 1. 7. 54
Verordnung zur Änderunu der Postordnung. Vom 10. Juni 1954. 110 11. 6. 54 1. 7. 54
Verordnung zur Anderung der Fernsprechgebühren. Vom
10. Juni 1954. 111 11. 6. 54 § 3
12.6.54
im übrigen
1. 7. 54
U er ausgebe r : Dr,r Bundesminister der .Justiz - Ver I a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Dr u c:k : Bundesdruckerei, Bonn
Das Bundes9esetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
Laufend er Bezug nur durch die Post Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).
Ein z e Ist ü c k e je angefonriene 24 Seilen DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren DM 0,10) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt" Köln 3 9Q
142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus~tellungen.
Vom 8. Juni 1954.
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 be- ,,Lehr- und Industrieschau anläßlich des 42.
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Deutschen Weinbaukongresses";
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl. 3. die in der Zeit vom 5. bis 7. und 12. bis 14. Sep-
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des tember 1954 in Köln stattfindende „Internatio-
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland nale Kölner Messe, Herbst 1954",
wird bekanntgemacht: I. Teil: Haushalt- und Eisenwarenmesse vom
5. bis 7-. September 1954,
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorge-
II. Teil: Textil- und Bekleidungsmesse vom
sehene Schutz von Erfindungen, Mustern und
12. bis 14. September 1954;
Warenzeichen tritt ein für
4. die in der Zeit vom 18. September bis 3. Okto-
1. die in der Zeit vom 23. bis 27. Juni 1954 in ber 1954 in Essen stattfindende „Deutsche
Stuttgart stattfindende „Fachausstellung für Bergbau-Ausstellung 1954";
Anstaltsbc~darf";
5. die in der Zeit vom 2. bis 10. Oktober 1954 in
2. die in der Zeit vom 28. August bis 5. Septem- Köln stattfindende „Westdeutsche Fachschau
ber 1954 in Heilbronn/Neckar stattfindende für das Hotel- und Gaststättengewerbe".
Bonn, den 8. Juni 1954.
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Strauß
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vorn 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht-
lich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Vergütung
des Kakaozolls. Vom 10. Mai 1954. 93 15.5.54 1. 1. 54
Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und Sthiffahrts-
direktion Kiel zur Regelung des Fährverkehrs bei km 92,5
(Lcvensau) des Nord-Ostsee-Kanals. Vom 4. Mai 1954. 93 15.5.54 16.5.54
Verordnung ü her die Festsetzung eines Kaffeesteuersatzes.
Vom 14. Mai 1954. 100 26.5.54 27.5.54
Verordnung über die besondere Ernteermittlung für das Jahr
1954. Vom 26. Mai 1954. 101 28.5.54 29.5.54
Verordnung über eine Nachkontrolle der Bodenbenutzungs-
erhebung 1954. Vom 26. Mai. 1954. 101 28.5. 54 29.5.54
Verordnung PR Nr. 4/54 zur Änderung der Verordnung PR
Nr. 16/53 über Warenpreise für Rauch- und Kautabak und der
Verordnung PR Nr. 17/53 über einen Warenmindestpreis für
Stumpen und über Zahlungsbedingungen für Zigarren, Ziga-
rillos und Strnnpen. Vom 29. Mai 1954. 103 1. 6. 54 1. 6. 54
Vcrordrnmg über die Festsetzung von Entgelten für Ver-
kehrsleistun9en der Dinnenschiffc'.lhrt. Vom 2. Juni 1954. 108 9.6. 54 10. 6.54
Polizciverordmm9 der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Han-
nover über das Baden im Bereich der Talsperren an der Eder
und an der Dieme!. Vom 1. Juni 1954. 108 9. 6.54 10. 6.54
Verordnung über Gebühren im Postwesen. Vom 10. Juni 1954. 110 11. 6. 54 1. 7. 54
Verordnung zur Änderunu der Postordnung. Vom 10. Juni 1954. 110 11. 6. 54 1. 7. 54
Verordnung zur Anderung der Fernsprechgebühren. Vom
10. Juni 1954. 111 11. 6. 54 § 3
12.6.54
im übrigen
1. 7. 54
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