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Bundesgesetzblatt
Teil I
1954 Ausgegeben zu Bonn am 1.Juni 1954 Nr. 14
Tag Inhalt: Seite
25.5.54 Dreizehnte Verordnung über Zollsatzänderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127
25,5.54 Vierzehnte Verordnung über Zollsatzänderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 129
15.5.54 Verordnung zur Erstreckung des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der
Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes auf das Land Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130
- In Teil II Nr. 7, ausgegeben am 20. Mai 1954, sind verkündet: Gesetz über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und Japan vom 8. Mai 1953 über den Schutz durch den zweiten Weltkrieg beeinträchtigter Rechte auf
dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes. - Gesetz über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und den Vereinigten Staaten von Brasilien vom 4. September 1953 über die Wiederherstellung der durch den zweiten
Weltkrieg betroffenen gewerblichen Schutzrechte und Urheberrechte. - Gesetz betreffend die Vereinbarung vom
23. Februar 1953 über die Regelung der Schweizerfranken-Grundschulden.
In Teil II Nr. 8, ausgegeben am 28. Mai 1954, sind veröffentlicht: Haushaltsgesetz 1954. - Zweite Bekanntmachung über
das Inkrafttreten des Abkommens vom 13. April 1953 zur Revision und Erneuerung des Internationalen Weizen•
abkommens. - Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Ubereinkommens und Statuts über die internationale
Rechtsordnung der Eisenbahnen. - Berichtigung zum Vertrag vöm 27. Mai 1952 über die Gründung der Europäischen
Verteidigungsgemeinschaft.
Dreizehnte Verordnung über Zollsatzänderungen.
Vom 25. Mai 1954.
Auf Grund des § 4 Nr. 1 des Zolltarifgesetzes
vom 16. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 527) ver-
ordnet die Bundesregierung, nachdem dem Bundes-
rat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden
ist, mit Zustimmung des Bundestages:
§ 1
Die Zollsätze des Zolltarifs für die nachstehend
bezeichneten Waren werden bis auf weiteres wie
folgt geändert:
Bisheriger Neuer
Nr. Tarifnr. Bezeichnung der Waren Zollsatz Zollsatz
0 /o des Wertes 0/odes Wertes
1 aus 29 05 Anmerkung.
Isopropy lalkohol zur Umwandlung in Aceton zur
Herstellung von Methacrylat für Plexiglas und
Plexigum, unter Zollsicherung vom 1. Januar bis
31. Dezember 1954 ................................. bis 31. 12. 53 frei
-rei
ab 1. 1. 54
25
2 aus 29 20 Anmerkung.
Aceton zur Herstellung von Methacrylat für Plexi-
glas und Plexigum, unter Zollsicherung vom
1. Januar bis 31. Dezember 1954 .................. bis 31. 12. 53 frei
frei
ab 1. 1. 54
35
128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Bisheriger Neuer
Nr. Tarifnr. Bezeichnung der Waren Zollsatz Zollsatz
0/o des Wertes 0/o des Wertes
3 40 11 aus B - Luftschläuche für Flugzeugräder, aus Weich-
kautschuk, mit folgenden Reifenbezeichnun-
gen: 17.00-20, 17.00-16, 9.00-6, 33" ..... 30 frei
aus D - Laufdeck.en für Flugzeugräder, aus Weich-
kautschuk, mit folgenden Reifenbezeichnun-
gen: 17.00-20, 17.00-16, 9.00-6, 33" ..... 30 frei
4 aus 42 05 Sämischgares Fensterputzleder, dessen Ränder, auch
an allen Seiten, unregelmäßig beschnitten sind, vom
1. Januar 1954 bis 30. Juni 1955 .................. . bis 31. 12. 53 10
10
ab 1. 1. 54
20
5 69 02 Feuerfeste Steine, Platten (Fliesen) und andere
feuerfeste Bauteile:
aus C - schmelzflüssig gegossen, mit einem Gehalt
an Zirkonoxyd von mindestens 25 °/o und
einem Gesamtgehalt an hochschmelzenden
Metalloxyden (z. B. Zirkon-, Aluminium-,
Magnesiumoxyd) von 85 0/o oder mehr .... 5 frei
6 69 03 Andere feuerfeste Erzeugnisse (z. B. Retorten,
Schmelztiegel aller Art, Muffeln, Ausgüsse, Düsen,
Stopfen, Stützen, Rohre, Rohrformstücke und Stäbe):
aus D - schmelzflüssig gegossen, mit einem Gehalt
an Zirkonoxyd von mindestens 25 0/o und
einem Gesamtgehalt an hochschmelzenden
Metalloxyden (z. B. Zirkon-, Aluminium-,
Magnesiumoxyd) von 85 °/o oder mehr .... 5 frei
§ 2
Nach § 14 des Dritten Dberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
mit § 19 des Zolltarifgesetzes gilt diese Rechtsver-
ordnung auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am zehnten Tage nach
ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 25. Mai 1954.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juni 1954 129
Vierzehnte Verordnung über Zollsatzänderungen.
Vom 25. Mai 1954.
Auf Grund des § 4 Nr. 1 des Zolltarifgesetzes
vom 16. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 527) ver-
ordnet die Bundesregierung, nachdem dem Bundes-
rat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden
ist, mit Zustimmung des Bundestages:
§ 1
Die Zollsätze des Zolltarifs für die nachstehend
bezeichneten Waren werden bis auf weiteres wie
folgt geändert:
Bisheriger Neuer
Tarifnr. Bezeichnung der Waren Zollsatz Zollsatz
0/o des Wertes 0/o des Wertes
aus 01 02 Rinder der Höhenrassen Montafoner Braunvieh, Fleckvieh
und Pinzgauer (ausgenommen junge Stiere aus Absatz B)
zur mindestens einjährigen Verwendung als Nutzvieh in
ein und demselben Betrieb im Verbreitungsgebiet der
bezeichneten Höhenrassen gegen Vorlage
a) eines Zeugnisses einer Stelle des Ursprungslandes über
den Ursprung, die Rasse und die Eignung als Nutzvieh,
b) eines Zeugnisses des zuständigen beamteten Tierarztes
des Ursprungslandes über die Tbc- und Abortus-Bang-
Freiheit
und
c) eines im Rahmen des nachstehenden Zollkontingents
erteilten Kontingentscheines einer Oberfinanzdirektion,
unter Zollsicherung ................................. . 15(v10) 6
20 (v 10, V 15)
Form und Inhalt der Zeugnisse nach Buchstabe a sowie die
zur Ausstellung der Zeugnisse befugte Stelle müssen von
der Bundesregierung mit der Regierung des Ursprungs-
landes vereinbart sein.
Form und Inhalt der Zeugnisse nach Buchstabe b müssen
von der Bundesregierung mit der Regierung des Ur-
sprungslandes vereinbart sein.
Das Zollkontingent nach Buchstabe c beträgt jährlich in
der Zeit vom 1. August bis zum 31. Juli 3000 Rinder. In den
Monaten August, September, Oktober und November dür-
fen Kontingentscheine für höchstens 2000 Rinder aus-
gestellt werden. Die Oberfinanzdirektion erteilt einen
Kontingentschein nur, wenn der Antragsteller eine schrift-
liche Befürwortung der für den vorgesehenen Verwen-
dungsbetrieb zuständigen obersten landwirtschaftlichen
Landesbehörde vorlegt.
130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
§ 2 lauf der Verwendungszeit verendet sind, not-
Für Rinder der in § 1 bezeichneten Rassen (aus- geschlachtet oder auf behördliche Anordnung ge-
genommen junge Stiere), die in der Zeit vom tötet worden sind.
15. September 1953 bis zum Inkrafttreten dieser Ver-
§ 3
ordnung zum freien Verkehr abgefertigt worden
sind, ist der Zollsatz von 6 °/o anzuwenden, wenn Die Zahl der Rinder, für die wegen des gewährten
1. die Zahlung des Zollbetrages, der sich aus dem Zahlungsaufschubs die Anwendung des Zollsatzes
Unterschied zwischen den bisherigen Zollsätzen von 6 0/o nach § 2 in Betracht kommt, ist auf das
und dem neuen Zollsatz ergeben hat, gegen Vor- Zollkontingent nach § 1 anzurechnen.
lage von Gesundheitszeugnissen der im § 1 be-
zeichneten Art und Kontingentsbescheinigungen § 4
oberster Landesbehörden ohne Sicherheitslei- Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
stung aufgeschoben ist 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-
und dung mit § 19 des Zolltarifgesetzes gilt diese Rechts-
2. die Rinder vom ersten inländischen Viehhalter verordnung auch im Land Berlin.
mindestens ein Jahr lang nach der Ubergabe an
ihn in seinem innerhalb des Verbreitungsgebie- § 5
tes der bezeichneten Höhenrassen gelegenen Diese Verordnung tritt am vierzehnten Tage nach
Betrieb als Nutzvieh verwendet oder vor Ab- ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 25. Mai 1954.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Verordnung zur Erstreckung des Gesetzes
über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder
in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes auf das Land Berlin.
Vom 15. Mai 1954.
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Dritten Uberlei-
tungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I
S. 1) verordnet die Bundesregierung müZustimmung
des Bundesrates:
§ 1
Das Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes
und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungs-
schutzes vom 27. September 1950 (Bundesgesetzbl.
S. 682) gilt auch im Land Berlin, sofern es im Land
Berlin in Kraft gesetzt wird.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 15. Mai 1954.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Herausgeber : D0r Bundesminister der .Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei, Bonn
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